Praxisprobleme bei Landpachtverträgen mit Erbengemeinschaften
Transcription
Praxisprobleme bei Landpachtverträgen mit Erbengemeinschaften
„Tag der Betriebswirtschaft 2009“ 19.11.2009, LLFG Bernburg Vortragsthema: „Praxisprobleme bei Landpachtverträgen mit Erbengemeinschaften und bei rechtlichen Änderungen in der Person des Pächters“ Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Dr. Hans-Thomas Kropp, Rechtsanwälte Dr. Kropp Endler Rasch, Sternstraße 33, 39104 Magdeburg Tel.: 0391/5443720 E-mail: [email protected] I. Landpachtverträge mit Erbengemeinschaften 1. formal-rechtliche Einordnung - Wer ist Vertragspartei? o umgangssprachlich: „Vertrag mit Erbengemeinschaft“, formal-rechtlich so nicht ganz korrekt o richtig ist vielmehr: Vertragsabschluss kommt nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher zustande, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern nur mit ihren Mitgliedern o Ausführungen nachfolgend „umgangssprachlich“ 2. Erbengemeinschaft als Vertragspartner nach Tod des Erblassers - Übergang des Rechtsverhältnisses auf Verpächterseite gemäß § 1922 BGB o Vertrag wird nach Tod des Erblassers mit geltenden Konditionen fortgesetzt o Problemstellung: rechtzeitige Zahlung des Pachtzinses, Zahlung an wen? o Pachtzinszahlung als Bringschuld o schuldbefreiende Zahlung an Mitglieder der Erbengemeinschaft nur insgesamt o am besten - Zahlung auf das Konto eines bevollmächtigten Miterben (Achtung: ordnungsgemäße Vollmacht!) o Zahlungen von Teilen des Pachtzinses an einzelne Miterben nur nach vorheriger Vereinbarung o Zahlungsverzug (drei Monate ab Fälligkeit) gemäß § 594 e Abs. 2 BGB oder nach vertraglicher Sonderregelung unbedingt vermeiden! o bei Streitigkeiten unter den Miterben gegebenenfalls gerichtliche Hinterlegung des Pachtzinses gemäß §§ 372 ff. BGB 3. Vertragsabschluss mit Erbengemeinschaft - gesetzliche Spezialregelungen beachten! o gemeinschaftliche Verwaltung des Erbes gemäß § 2038 BGB o Abschluss eines Landpachtvertrages in der Regel keine Notgeschäftsmaßnahme /2 -2- o Schriftformerfordernis bei Landpachtverträgen gemäß § 585 a BGB - praktische Gestaltungsfragen o Bezeichnung aller Miterben o Formvorschriften bei Vertragsabschluss mit Bevollmächtigten o Achtung! Auch ein für die Mitglieder von ihrem Vertreter ohne entsprechenden Zusatz unterzeichneter Vertrag, in dem als Vermieter nur die „Erbengemeinschaft X“ aufgeführt ist, mangelt der Schriftform! o Sonderproblem: Mehrheitsentscheidungen innerhalb einer Erbengemeinschaft 4. Umgang mit fehlerhaften Vertragsabschlüssen - vertragsschließender Verpächter ist nicht Alleineigentümer, sondern nur Miterbe o sind mehrere Personen Verpächter, so ist die Schriftform erst gewahrt, wenn alle materiell Beteiligten die Urkunde unterschrieben haben o Heilung bei Verstoß durch Genehmigungserklärung der anderen Miterben oder gemeinsame Korrektur des Vertrages mit allen Miterben oder Vorlage einer Vollmacht und entsprechende gemeinsame Anpassung des Vertrages - unterzeichnender Miterbe hat kein Vertretungsrecht erhalten o Einigungsbemühungen des Pächters nach Verweigerung der Genehmigung o „sofortigem“ Herausgabeverlangen mit Geltungsbereich des § 594 a Abs. 1 BGB entgegentreten (Kündigungsfrist bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit) o Kündigung durch einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft? II. rechtliche Änderungen in der Person des Pächters 1. rechtsgeschäftliche Veräußerungsfälle, allgemein - Betriebsveräußerung bei Einzelunternehmer o vertragsrechtliche Grundkonstellationen o kein Eintritt über § 566 BGB durch Erwerber o Zustimmungspflicht aller Beteiligten (z. B. dreiseitiger Vertrag) - Gesellschafteranteile in GbR/Landwirtschaftsgesellschaften des HGB o Eintritt neuer Gesellschafter durch Übertragung des Geschäftsanteils oder Ausscheiden eines Gesellschafters und Eintritt eines Neuen o Wer ist Pächter? (vertiefend vgl. II. 3.) o Auswirkung auf Landpachtverträge o Umwandlungen nach UmwG - Wechsel von Gesellschaftern in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften o Unterscheidungsmerkmal juristische Person o Gesellschafterwechsel in aller Regel unbeachtlich /3 -3- o Sonderkonstellationen vgl. II. 4. 2. „Wechsel“ des Einzelunternehmers zum Gesellschafter - Regelfall: Gründung einer GbR oder Eintritt eines Einzelunternehmers in eine GbR o regelmäßig: „Einbringung“ von Pachtflächen zur gemeinsamen Bewirtschaftung o Spannungsfeld des § 589 BGB o Erlaubnispflicht der Überlassung der Pachtsache an einen landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung o Kündigungsrisiken - Vertragsgestaltung/Risikovermeidung o vertragliche Erlaubnisklausel (keine Verwechslung mit Pflugtauscherlaubnis!) o gesonderte Einholung der Erlaubnis des Verpächters - Erlaubnis durch Duldung? o Erklärung der Erlaubnis nicht formbedürftig o kann durch widerspruchslose Duldung der Gebrauchsüberlassung an Dritte als stillschweigend erteilt werden (außer, für Erlaubnis ist Schriftform vorgeschrieben) o Vorsicht bei „Hoffen auf Duldung“, Zeitdauer der Duldung - Sonderthematik: Bewirtschaftungsvertrag o schuldrechtliche Unterscheidung des Landpachtvertrages zum Bewirtschaftungsvertrag o Risiken bei unscharfer Abgrenzung, Annahme einer Innengesellschaft 3. Änderungen in der Struktur der Gesellschaft - - verschiedene Varianten o Ausscheiden eines Gesellschafters schaftsgesellschaft des HGB o Auflösung einer Gesellschaft o Insolvenz aus einer GbR/Landwirt- Person des Pächters innerhalb des Vertragsbestandes einer GbR/Landwirtschaftsgesellschaft des HGB o kein Problem, wenn bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft Verträge vorliegen, die von den einzelnen Gesellschaftern als jeweiligem Pächter abgeschlossen worden waren o sind Verträge auf Pächterseite auf die Gesellschaft ausgestellt, sind (unabhängig von Abwicklungsregelungen im Gesellschaftervertrag) Änderungen auf Pächterseite bei Auflösung der Gesellschaft nur durch mehrseitige Vereinbarung darstellbar /4 -4- o ist ein Pachtvertrag auf die Gesellschaft ausgestellt, bleibt Vertrag trotz Ausscheidens des Mitgesellschafters bei Fortführung der Gesellschaft mit dieser in der Regel in Kraft/mögliche Ausnahmen 4. Ableben des Pächters - Tod eines Pächters als Einzelunternehmer o Regelung des § 594 d BGB o Kündigungsrecht o Fortsetzungsverlangen des oder der Erben des Pächters - Tod eines Mitpächters o Kündigungsrecht entsteht jeweils beim Tod des Mitpächters, falls vertraglich nichts anderes vereinbart wurde o Anwendbarkeit auch bei Gesellschaften?