Zulassungsantrag der VIVA Fernsehen GmbH für das
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Zulassungsantrag der VIVA Fernsehen GmbH für das
Zulassungsantrag der VIVA Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm VIVA Polska Aktenzeichen: KEK 188 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIVA Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Gorny, Schanzenstr. 22, 51063 Köln, - Veranstalterin - wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms „VIVA Polska“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 25.08.2003 in der Sitzung am 20.01.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Dr. Lübbert und Dr. Rath-Glawatz entschieden: Der von der VIVA Fernsehen GmbH mit Schreiben an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 28.07.2003 beantragten Zulassung zur Veranstaltung des Programms VIVA Polska stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die VIVA Fernsehen GmbH („VIVA Fernsehen“) hat mit Schreiben vom 28.07.2003 an die LfM, dort eingegangen am 30.07.2003, die Zulassung zur Veranstaltung eines 24-stündigen polnischsprachigen jugendorientierten Musikspartenprogramms „VIVA Polska“ für eine Lizenzdauer von 10 Jahren beantragt. Die LfM hat diesen Antrag am 25.08.2003 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung an die KEK weitergeleitet. 2 Programmstruktur und -verbreitung VIVA Polska wurde zunächst als täglich 6-stündiges Programmfenster nach Maßgabe einer am 21.03.2000 beschiedenen Erweiterung der bereits am 30.11.1993 erteilten Programmzulassung durch die LfM um die Ausstrahlung von Werbe- und Programmfenstern in Polen im Rahmen des Programms von VIVA ausgestrahlt; seit April 2002 wird VIVA Polska als ganztägiges Programm veranstaltet (vgl. Geschäftsbericht der VIVA Media 2002, S. 26, abrufbar unter www.vivamediaag.com). Produziert werden ca. 30 % des Programms durch die VIVA TV Productions Sp. Z.o.o., eine polnische Tochtergesellschaft der VIVA Media AG („VIVA Media“), und ca. 70 % von deutschen Tochtergesellschaften der VIVA Media. Sendeleitung und On-Air-Design werden von Deutschland aus abgewickelt. Sämtliche – auch die in Polen produzierten – Programmteile werden von Köln aus auf den EutelsatSatelliten Hot Bird 6 aufgeschaltet, per Downlink in die jeweiligen Kabelkopfstationen eingespeist und analog in den polnischen Kabelnetzen verbreitet. Das Programm erreicht damit ca. 2,4 Mio. Fernsehhaushalte in Polen (vgl. Geschäftsbericht 2002 der VIVA Media, S. 26). Nach Auskunft der Veranstalterin ist intendiertes Empfangsgebiet von VIVA Polska ausschließlich Polen. Das unverschlüsselte Programm ist jedoch auch in Deutschland über Satellit empfangbar. 3 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 VIVA Fernsehen VIVA Fernsehen veranstaltet das bundesweite Musikspartenprogramm VIVA auf Grundlage einer Zulassung der LfM, die mit Bescheid vom 15.12.2003 um fünf Jahre verlängert wurde (vgl. dazu Beschluss vom 14.10.2003, Az.: KEK 187/192). VIVA Fernsehen ist zu 51 % an der Veranstalterin VIVA Plus Fernsehen GmbH beteiligt, die das bundesweite Musikspartenprogramm VIVA Plus veranstaltet. VIVA Fernsehen veranstaltet auch in anderen europäischen Ländern Fernsehprogramme: So hält sie in der Schweiz 96 % der Anteile an der S Media Vision AG, die das schweizerdeutsche Musikprogramm „VIVAswizz“ veranstaltet, in Ungarn (zusammen mit VIVA Media) sämtliche Anteile an der Z+ Broadcasting Company Ltd. („VIVA+“) sowie in den Niederlanden alle Anteile an dem Musiksender „The Box“ Holland B.V. Außerdem veranstaltet sie Werbefenster in Österreich (gemeinsam mit der Seven One Media Austria) und lizenziert Programmteile an ausländische Fernsehsender, u. a. zur Verbreitung in Polen, Litauen und China (vgl. Geschäftsbericht der VIVA Media AG 2002, S. 26) . 3.2 VIVA Media und ihre Gesellschafter Alleingesellschafterin von VIVA Fernsehen und damit mittelbar Mehrheitsgesellschafterin bei VIVA Plus ist das börsennotierte Fernseh- und Kommunikationsunternehmen VIVA Media. Zwischen VIVA Media und VIVA Fernsehen besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Kerngeschäftsfeld von VIVA Media ist neben dem werbefinanzierten privaten Musikfernsehen die Fernsehproduktion, insbesondere durch die 100%ige Tochtergesellschaft Brainpool TV AG in den Bereichen Comedy und Light Entertainment (vgl. Geschäftsbericht 2002, S. 10; Beschluss i. S. VIVA Fernsehen und VIVA Plus, Az.: KEK 187/192, I 4.3). 3.3 Gesellschafter der VIVA Media 3.3.1 Time Warner, Inc. Der börsennotierte US-amerikanische Medien- und Telekommunikationskonzern Time Warner, Inc. hält mit 30,6 % der Kapitalanteile und insgesamt 46,1 % der 4 Stimmrechte die größte Beteiligung an VIVA Media. Er ist in Höhe von weiteren 49 % an der VIVA Plus Fernsehen GmbH, der Veranstalterin des Musikspartenprogramms VIVA Plus beteiligt. Im Hinblick auf die Aktivitäten der vormaligen AOL Time Warner im Medienbereich wird auf die Ausführungen im Beschluss i. S. VIVA, Az.: KEK 152 (Abschn. I 2.3.1) verwiesen. Im bundesweiten Fernsehen hält Time Warner ferner 49,79 % an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, die das Informationsspartenprogramm n-tv veranstaltet (vgl. Beschluss i. S. n-tv, Az.: KEK 167/172/176). Über Zwischengesellschaften hält der Konzern ferner sämtliche Anteile an dem internationalen Nachrichtenkanal CNN und 50 % der Anteile an der CNN Deutschland GmbH & Co. KG, die im Rahmen des englischsprachigen Hauptprogramms CNN International das deutschsprachige Informationssparten- und Fensterprogramm CNN Deutschland veranstaltet. Nach Pressemeldungen wurde dieses Programmfenster allerdings zum 01.01.2004 eingestellt. 3.3.2 Vivendi Universal S.A. ist mittelbar in Höhe von 15,3 % am Kapital und den Stimmrechten von VIVA Media beteiligt (zu den bisherigen Beteiligungsverhältnissen bei diesem Konzern vgl. Beschluss Az.: KEK 187/192, I 4.4.2). 3.3.3 Hinsichtlich der weiteren offen gelegten Gesellschafter von VIVA Media – der Schroder Investment Management Ltd., der Beteiligungsgesellschaften Die Initiatoren Eins (bzw. Zwei, Drei und Vier) Kapitalbeteiligungs KG sowie der Aktionäre Gorny, Grabosch, Günther und Keß – wird auf die Beschlüsse i. S. VIVA, Az.: KEK 187/192, I 4.4.3 und 4.4.4, und Az.: KEK 152, I 2.3.3 und 2.3.4, verwiesen. Sie verfügen zusammen über 34,04 % der ausstehenden Aktien und 18,54 % der Stimmrechte. Die restlichen Aktien und Stimmrechte sind mit 20,06 % im Streubesitz. 5 II Verfahren Auf Rückfrage der KEK hat die Veranstalterin ergänzende Auskunft über die Ausstrahlungsgegebenheiten in Deutschland erteilt. Eine aktuelle Vollständigkeitserklärung der VIVA Media liegt aus dem Parallelverfahren Az.: KEK 187/192 vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen im Rahmen von Zulassungsverfahren werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 1 beurteilt. Zwar ist nach Auskunft der Veranstalterin intendiertes Empfangsgebiet des zur Zulassung beantragten Programms ausschließlich Polen, das Programm ist aber auch in der Bundesrepublik Deutschland bundesweit unverschlüsselt über den Satelliten Hot-Bird von Eutelsat empfangbar und kann daher ohne erhöhten Empfangsaufwand auch in Deutschland bundesweit über Satellit empfangen werden. Es wird somit nicht nur in Polen, sondern auch bundesweit veranstaltet im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 RStV. 2 Zurechnung von Zuschaueranteilen 2.1 Zurechnung von Programmen 2.1.1 VIVA Fernsehen, VIVA Plus und VIVA Media werden die Programme VIVA, VIVA Plus und künftig VIVA Polska (§ 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 RStV) sowie die ihrem Hauptgesellschafter Time Warner zuzurechnenden Programme (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 1 RStV) zugerechnet. 6 2.1.2 Den beteiligten Unternehmen der Time-Warner-Gruppe sind die Programme VIVA und VIVA Plus jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 2 RStV zuzurechnen (vgl. Beschluss i. S. VIVA Plus, Az.: KEK 130, Abschnitt II 3.1, ebenso Beschluss i. S. VIVA und VIVA Plus, Az.: KEK 152, III 2.1.2). Time Warner sind darüber hinaus das bundesweit ausgestrahlte Informationsspartenprogramm n-tv und das englischsprachige Programm CNN einschließlich des jedenfalls in der Referenzperiode veranstalteten deutschsprachigen Programmfensters CNN Deutschland zuzurechnen (vgl. Beschlüsse i. S. CNN Deutschland, Az.: KEK 133, und i. S. n-tv, Az.: KEK 167/172/176). 2.2 Zuschaueranteile 2.2.1 Das polnischsprachige Programm VIVA Polska wird nicht in die Zuschaueranteilsermittlung einbezogen, die sich gemäß § 27 Satz 1 RStV nur auf „deutschsprachige Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks“ bezieht (vgl. Beschluss i. S. Dogan Media, Az.: KEK 062). 2.2.2 Zur Nutzung von VIVA und VIVA Plus liegen der KEK verschiedene Reichweitenstudien und gelegentliche Berichte über GfK-Daten vor (vgl. Beschluss Az.: KEK 187/192, III 2.2). Seit September 2003 erhalten allerdings die Werbekunden von VIVA aus dem Erhebungssystem der AGF/GfK-Fernsehforschung Daten über die Zuschaueranteile. Deshalb teilte VIVA Fernsehen am 16. Oktober 2003 der KEK mit, dass im Monat September 2003 die Anteile für die Zuschauer ab 3 Jahren bei VIVA 0,5 % und bei VIVA Plus 0,3 % waren. Weitere Monatswerte liegen der KEK bislang nicht vor. Deshalb muss es für den Referenzzeitraum Juli 2002 bis Juni 2003 bei einer Schätzung verbleiben. Unter Zugrundelegung der von der AGF/GfKFernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich der dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, Kinderkanal, Phoenix, RTL Television, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, RTL II, Super RTL, VOX, DSF, N24, NEUN LIVE, n-tv und Eurosport erreichten diese Sender in der Referenzperiode zusammen einen Zuschaueranteil von ca. 92,9 %; für die Fernsehnutzung der damit nicht erfassten restlichen Programme bleiben somit ungefähr 7,1 %. Von diesen Zuschaueranteilen der restlichen Programme macht der auf VIVA und VIVA Plus entfallende Anteil einen Bruchteil aus. Neben diesen Zuschaueranteilen sind Time Warner und den VIVA-Gesellschaften 7 auch die Zuschaueranteile von n-tv zuzurechnen; diese Zuschaueranteile lagen in der Referenzperiode bei ungefähr 0,7 %. Ebenso sind ihnen die von CNN Deutschland im Referenzzeitraum erreichten Zuschaueranteile zuzurechnen, zu denen der KEK keine Daten vorliegen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Gemäß § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Die der Antragstellerin und Time Warner zuzurechnenden Zuschaueranteile deutschsprachiger Programme liegen weit unterhalb der Vermutungsschwellen des § 26 Abs. 2 RStV. Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht von VIVA Fernsehen, VIVA Media oder Time Warner (vgl. zuletzt Beschluss vom 14.10.2003 i. S. VIVA, Az.: KEK 187/192). Fremdsprachige Programme wie VIVA Polska werden zwar gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 RStV nicht in die Ermittlung des für die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV maßgeblichen Zuschaueranteils einbezogen, dies schließt aber nicht aus, dass sie nicht auch für die Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung des polnischsprachigen Bevölkerungsanteils in Deutschland könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen (vgl. Beschluss i. S. RtvD, Az.: KEK 171, III 2). Reichweitenerhebungen zur Nutzung des bereits veranstalteten Programms VIVA Polska in Deutschland gibt es nach Auskunft der Veranstalterin nicht. Für eine einseitige Beeinflussung der polnischsprachigen Bevölkerung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der beantragten Zulassung stehen somit Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. 4 Vorbehalt zur Zuschaueranteilsermittlung Das vorliegende Verfahren und die Unsicherheit bei der Ermittlung der Zuschaueranteile von VIVA, VIVA Plus, n-tv und CNN Deutschland belegen erneut, dass die in 8 § 27 Abs. 2 RStV vorgeschriebene Auftragserteilung zur Erhebung und Ermittlung der Zuschaueranteile dringlich durchgeführt werden muss. (gez.) Lübbert Mailänder Dörr Rath-Glawatz