Zulassungsantrag der VIVA Fernsehen GmbH für das

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Zulassungsantrag der VIVA Fernsehen GmbH für das
Zulassungsantrag der VIVA Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm VIVA sowie
Anzeige einer Beteiligungsveränderung bei der VIVA Fernsehen GmbH und der VIVA
Plus Fernsehen GmbH
Aktenzeichen: KEK 187/192
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der VIVA Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Gorny, und
der VIVA Plus Fernsehen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Gisy
und Dominik Kaiser, Schanzenstr. 22, 51063 Köln,
- Veranstalterinnen -
wegen
Verlängerung der Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms „VIVA“ und mittelbarer Beteiligungsveränderung
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 25.08.2003 und vom
09.10.2003 in der Sitzung am 14.10.2003 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof.
Dr. Sjurts entschieden:
Der von der VIVA Fernsehen GmbH mit Schreiben an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 01.09.2003 beantragten Verlängerung der
Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms VIVA stehen auch
unter Berücksichtigung der von der LfM mit Schreiben vom 25.08.2003 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Beteiligungsveränderung bei der VIVA Fernsehen GmbH und der VIVA Plus Fernsehen GmbH
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag für das Programm VIVA (Az.: KEK 192)
1.1
Die VIVA Fernsehen GmbH („VIVA“) hat mit Schreiben vom 01.09.2003 an die LfM,
der KEK vorgelegt mit Schreiben vom 09. und 13.10.2003, die Verlängerung der
Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm „VIVA“ um weitere fünf
Jahre beantragt. Die derzeitige Zulassung vom 30.11.1993 endet mit Ablauf des
30.11.2003.
1.2
VIVA ist ein jugend- und trendorientiertes Musikprogramm mit Schwerpunkt auf
chartorientierter, aktueller Musik, das sich insbesondere an die Zielgruppe der 14bis 29-Jährigen wendet. Das Programm wird über Kabel und Satellit verbreitet.
87 % aller Fernsehhaushalte können es empfangen (AGF/GfK, Stand: 01.01.2002).
2
Anzeige einer Beteiligungsveränderung bei VIVA Fernsehen und VIVA Plus
(Az.: KEK 187)
2.1
Mit Schreiben vom 06.05.2003, ergänzt durch Schreiben vom 04.07.2003 und vom
18.08.2003, zeigten VIVA Fernsehen GmbH und ihre Muttergesellschaft VIVA Media AG („VIVA Media“) an, dass die Schroder Investment Management Limited
(„Schroder Investment“), London, im Februar 2003 über den Börsenhandel für verschiedene Anteilseigner 5,04 % der stimmberechtigten Aktien an der VIVA Media
erworben hat. Der Zukauf erfolgte aus dem Streubesitz, der sich dadurch auf insgesamt 20,06 % reduziert hat.
Die erworbenen Aktien werden in Portfolios für die einzelnen Kunden verwaltet. Keiner von ihnen hält über 5 % der Anteile. Die Stimmrechte werden von Schroder Investment gehalten und auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Kunden
nach eigenem Ermessen ausgeübt (Schreiben der Schroder Investment vom
13.02., 27.06. und 06.08.2003).
2.2
Aus einer dem Anzeigeschreiben beigefügten Beteiligungsübersicht ergeben sich
ferner gegenüber dem letzten medienrechtlich genehmigten Stand geringfügige,
gemäß der Richtlinie der KEK zu § 29 Satz 5 RStV nicht anmeldepflichtige Anteils-
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veränderungen bei VIVA Media; dies betrifft die Anteile der Aktionäre Die Initiatoren
Vier Kapitalbeteiligungs KG, Jörg Grabosch, Martin Keß und Ralf Günter (s. u. I 3).
3
Beteiligungsstruktur
VIVA Media ist Alleingesellschafterin der VIVA Fernsehen und mittelbar über diese
in Höhe von 51 % an der VIVA Plus Fernsehen GmbH („VIVA Plus“) beteiligt. Bei
VIVA Media bestehen nunmehr die folgenden Beteiligungsverhältnisse:
Kapitalanteile
Stimmrechte
Warner Music Group Germany
GmbH & Co. Holding oHG
Warner Music Germany Beteiligungs GmbH
Vivendi Universal Vertrieb GmbH
30,6 %
15,3 %
30,6 %
15,5 %
15,3 %
Die Initiatoren Eins Kapitalbeteiligungs KG
3,2 %
-
Die Initiatoren Zwei Kapitalbeteiligungs KG
2,5 %
-
Die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG
9,8 %
-
Die Initiatoren Vier Kapitalbeteiligungs KG
3,3 %
3,3 %
Jörg Grabosch
3,7 %
3,7 %
Martin Keß
3,1 %
3,1 %
Ralf Günther
2,8 %
2,8 %
Dieter Gorny
0,6 %
0,6 %
Schroder Investment Management Limited
5,04 %
5,04 %
20,06 %
20,06 %
Streubesitz
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Veranstalterinnen und beteiligte Unternehmen
4.1
VIVA Fernsehen
VIVA Fernsehen veranstaltet das bundesweite Musikspartenprogramm VIVA, dessen Zulassungsverlängerung beantragt ist (dazu s. o. I 1).
Daneben veranstaltet sie Fernsehprogramme auch in Polen und anderen europäischen Ländern: Sie hält in der Schweiz 96 % der Anteile an der S Media Vision AG,
die das schweizerdeutsche Musikprogramm „VIVAswizz“ veranstaltet, in Ungarn
(zusammen mit VIVA Media) sämtliche Anteile an der Z+ Broadcasting Company
Ltd. („VIVA+“) und in den Niederlanden sämtliche Anteile an dem Musiksender „The
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Box“ Holland B.V. und veranstaltet Werbefenster in Österreich (gemeinsam mit der
SevenOne Media Austria). Ferner lizenziert sie Programmteile an ausländische
Fernsehsender, u. a. zur Verbreitung in Polen, Litauen und China (vgl. Geschäftsbericht der VIVA Media AG 2002, S. 26) . VIVA Fernsehen hat bei der LfM die Zulassung zur Veranstaltung des 24-stündigen polnischsprachigen jugendorientierten
Musikspartenprogramms „VIVA Polska“ für eine Lizenzdauer von 10 Jahren beantragt (Prüfverfahren Az.: KEK 188).
4.2
VIVA Plus
VIVA Plus ist Veranstalterin des gleichnamigen bundesweiten Musikspartenprogramms, das seit Januar 2002 anstelle des vormals von VIVA Fernsehen veranstalteten Programms VIVA ZWEI auf Sendung ist. VIVA Plus ist auch für die Internetaktivitäten des VIVA-Konzerns zuständig, insbesondere den Betrieb der Internetplattform www.vivaplus.tv.
4.3
VIVA Media AG
Alleingesellschafterin der VIVA Fernsehen und damit mittelbar Mehrheitsgesellschafterin bei VIVA Plus ist VIVA Media, ein an der Deutschen Börse im Segment
Prime Standard (SDAX) notiertes Fernseh- und Kommunikationsunternehmen. Zwischen VIVA Fernsehen und der VIVA Media besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Das Grundkapital von VIVA Media beträgt 24.413.107 €
und ist eingeteilt in gleich viele Namensaktien.
Kerngeschäftsfeld von VIVA Media ist neben dem werbefinanzierten privaten Musikfernsehen die Fernsehproduktion, insbesondere, durch die 100%ige Tochtergesellschaft Brainpool TV AG, in den Bereichen Comedy und Light Entertainment (vgl.
Geschäftsbericht 2002, S. 10, unter www.vivamediaag.com). Der Konzern beteiligt
sich an politischen, karitativen und kulturellen Initiativen und versteht sich auch als
„unabhängige Plattform für jugendpolitische Themen“ (vgl. Geschäftsbericht 2002,
S. 15, 25). Im Juli 2003 hat VIVA Media von Dieter Gorny 70 % der Anteile an der
VIVA Media Enterprises übernommen, die die Aktivitäten in den Bereichen Merchandising, Lizenzierung und Events bündelt (Halbjahresbericht 2003 der VIVA Media, S. 7).
5
4.4
Gesellschafter der VIVA Media
4.4.1
AOL Time Warner, Inc.
Mutterkonzern der an VIVA Media beteiligten Warner Music Group Germany GmbH
& Co. Holding oHG und Warner Music Germany Beteiligungs GmbH ist AOL Time
Warner, Inc. (künftig: Time Warner, Inc.), ein börsennotierter US-amerikanischer
Medien- und Telekommunikationskonzern. Im Hinblick auf seine Aktivitäten im Medienbereich wird auf die Ausführungen im Beschluss i. S. VIVA, Az.: KEK 152
(Abschn. I 2.3.1) verwiesen.
Im bundesweiten Fernsehen hält AOL Time Warner neben ihrer Beteiligung an den
VIVA-Programmen mittelbar einen Anteil von 49,79 % an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, der Veranstalterin des Informationsspartenprogramms
n-tv (vgl. Beschluss i. S. n-tv, Az.: KEK 167/172/176). Über Zwischengesellschaften
hält der Konzern ferner sämtliche Anteile an dem internationalen Nachrichtenkanal
CNN und 50 % der Anteile an der CNN Deutschland GmbH & Co. KG, die im Rahmen des englischsprachigen Hauptprogramms CNN International das deutschsprachige Informationssparten- und Fensterprogramm CNN Deutschland veranstaltet
(Beschluss der KEK i. S. CNN Deutschland, Az.: KEK 133).
4.4.2
Vivendi Universal
Die Vivendi Universal Vertrieb GmbH („Vivendi Universal“) steht über mehrere Zwischengesellschaften zu 100 % im Eigentum des Unternehmens Universal Studios,
Inc., das daneben mittelbar sämtliche Anteile an der 13th Street GmbH und der
Studio Universal GmbH, den Veranstaltern der auf der Premiere-Plattform veranstalteten Drittprogramme 13th Street und Sci-Fi Channel, hält. Im Rahmen von SciFi Channel wird als sog. „branded block“ auch das ehemals eigenständige Programm Studio Universal fortgeführt (vgl. Beschluss der KEK i. S. Sci-Fi Channel,
Az.: KEK 161).
An den Universal Studios, Inc. hält die Vivendi Universal S.A. 92,34 % der Anteile.
Zu diesem Medien-, Telekommunikations- und Infrastrukturkonzern gehört neben
den Universal Studios in den USA auch die Canal+ Group in Frankreich. Vivendi
Universal ist im bundesweiten Fernsehen neben der Beteiligung an VIVA Media mittelbar in Höhe von 63,93 % an der Zulassungsnehmerin der Themenspartenkanäle
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Planet, Seasons, CineClassics 1 und 2 sowie Jimmy beteiligt (derzeit wird lediglich
Planet auf der Premiere-Plattform veranstaltet, vgl. Beschluss i. S. MultiThématiques, Az.: KEK 146).
Im Zuge verschiedener Umstrukturierungsmaßnahmen beim Vivendi-UniversalKonzern sollte die US-amerikanische Entertainmentsparte in der Vivendi Universal
Entertainment (VUE) zusammengeführt und Universal Studios, Inc. in Höhe von
93,06 % der Anteile am Stammkapital der VUE beteiligt werden (vgl. Beschluss i. S.
Sci-Fi Channel, Az.: KEK 161). Einer aktuellen Pressemitteilung der Vivendi Universal S.A. vom 08.10.2003 zufolge ist nunmehr beabsichtigt, VUE mit der zur IGE International General Electric gehörigen National Broadcasting Company, Inc. zu verschmelzen. An dem neuen Unternehmen NBC Universal sollen dann die IGE International General Electric 80 % der Anteile und die Anteilseigner der VUE 20 % der
Anteile halten. Diese Umstrukturierungen sind noch nicht abgeschlossen.
4.4.3
Schroder Investment Management Ltd.
Schroder Investment ist eine britische Investmentgesellschaft. Zur Permira-Gruppe
bestehen nach ihrer Auskunft seit dem Jahr 2001 keine Beziehungen mehr. Sonstige Medienaktivitäten in Deutschland sind nicht bekannt.
4.4.4
Die übrigen Gesellschafter
Weitere Anteile an VIVA Media halten die vier Beteiligungsgesellschaften Die Initiatoren Eins (bzw. Zwei, Drei und Vier) Kapitalbeteiligungs KG, an denen u. a. neben
dem Vorstandsvorsitzenden Dieter Gorny die Aufsichtsratsmitglieder Helge Sasse
und Manfred Zumkeller beteiligt sind; geringfügige Beteiligungen halten ferner Dieter Gorny selbst und die ehemaligen Brainpool-Aktionäre Grabosch (auch Vorstandsmitglied), Keß und Günther. Die restlichen Anteile befinden sich in Streubesitz. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen i. S. VIVA, Az.: KEK 152 und KEK
139/140, wird verwiesen.
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der VIVA Fernsehen GmbH liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der LfM Gelegenheit zur Stel-
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lungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rahmen von Zulassungsverfahren ebenso wie im Rahmen von Verfahren aufgrund von Beteiligungsveränderungen werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RStV beurteilt.
1.1
Zulassungsverlängerung für VIVA
Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition. Auch die materiellen Prüfkriterien sind die gleichen, denn ohne das Vorliegen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen darf diese
Rechtsposition niemandem verschafft werden. Zu diesen Zulassungsvoraussetzungen gehört die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. die Beschlüsse i. S. Zulassungsverlängerung RTL, Az.: KEK
158, i. S. Zulassungsverlängerung ProSieben, Az.: KEK 168, NEUN LIVE, Az.: KEK
174, und XXP, Az.: KEK 175).
1.2
Anzeige der Beteiligungsveränderung
Nach § 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem
Vollzug schriftlich anzumelden. Der Anteilserwerb von Schroder Investment erfolgte
über den Börsenhandel; das betroffene Unternehmen VIVA Media erhielt erst nach
seinem Vollzug durch Mitteilung der Schroder Investment vom 12.02.2003 davon
Kenntnis. Die Beteiligten hätten dann unverzüglich ihrer Anzeigepflicht nachkommen müssen. Statt dessen haben sie die Beteiligungsveränderung erst aufgrund einer Anfrage der LfM vom 25.03.2003 mit Schreiben vom 06.05.2003 angemeldet.
8
2
Zurechnung von Zuschaueranteilen
2.1
Zurechnung von Programmen
2.1.1
VIVA Fernsehen, VIVA Plus und VIVA Media werden die Programme VIVA und
VIVA Plus gemäß §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 RStV sowie die ihrem Hauptgesellschafter AOL Time Warner zuzurechnenden Programme (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3
und 29 Satz 1 RStV) zugerechnet. Dies gilt ggf. auch für das beantragte Programm
VIVA Polska (Prüfverfahren Az.: KEK 188).
2.1.2
Den beteiligten Unternehmen der AOL-Time-Warner-Gruppe sind die Programme
VIVA und VIVA Plus jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 2 RStV zuzurechnen (vgl.
Beschluss i. S. VIVA Plus, Az.: KEK 130, II 3.1, ebenso Beschluss i. S. VIVA und
VIVA Plus, Az.: KEK 152, III 2.1.2). AOL Time Warner sind darüber hinaus das
bundesweit ausgestrahlte Informationsspartenprogramm n-tv und der deutschsprachige Teil des Programms von CNN zuzurechnen (vgl. Beschlüsse i. S. CNN
Deutschland, Az.: KEK 133, und i. S. n-tv, Az.: KEK 167/172/176).
2.2
Zuschaueranteile
Für die Referenzzeiträume Mai 2002 bis April 2003 bzw. September 2002 bis August 2003 sind zur Nutzung von VIVA und VIVA Plus der KEK nur verschiedene
Reichweitenstudien und gelegentliche Berichte über GfK-Daten bekannt (vgl. Beschluss Az.: KEK 139/140, III 2.2). Allerdings bezieht VIVA seit September 2003 die
von der AGF/GfK-Fernsehforschung gemessenen Daten über Zuschaueranteile.
Danach erzielte VIVA im September 2003 0,5 % und VIVA Plus 0,3 %. Bei der Altersgruppe der 14- bis 29-Jährigen waren es im September 2003 1,8 % bzw. 1,3 %.
Für die Referenzzeiträume verbleibt es bei einer Schätzung. Unter Zugrundelegung
der von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der
Fernsehsender ARD einschließlich der Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, Kinderkanal, Phoenix, RTL Television, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, RTL II, Super RTL,
VOX, DSF, N24, NEUN LIVE, n-tv und Eurosport erreichten diese Sender in der
Referenzperiode Mai 2002 bis April 2003 zusammen einen Zuschaueranteil von ca.
92,3 %, die restlichen Programme somit ungefähr 7,7 %. In der Referenzperiode
September 2002 bis August 2003 lagen die Werte bei ca. 92,8 % bzw. ca. 7,2 %.
Von den Zuschaueranteilen der restlichen Programme macht der auf VIVA und
VIVA Plus entfallende Anteil einen Bruchteil aus.
9
Neben diesen Zuschaueranteilen sind AOL Time Warner und den VIVAGesellschaften auch die Zuschaueranteile von CNN Deutschland – zu denen der
KEK keine Daten vorliegen – sowie von n-tv zuzurechnen; n-tv erreichte in den beiden Referenzperioden Zuschaueranteile von ungefähr 0,7 %.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Gemäß § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
Die den Veranstalterinnen und AOL Time Warner zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen weit unterhalb der Vermutungsschwellen des § 26 Abs. 2 RStV.
Auch unabhängig von den Vermutungstatbeständen liegen keine Anhaltspunkte für
die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht durch die Verlängerung der Zulassung für das Programm VIVA und die Beteiligung der Schroder Investment an VIVA
Media vor.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass weder der beantragten Zulassung
noch der angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen.
4
Vorbehalt zur Zuschaueranteilsermittlung
Das vorliegende Verfahren und die Unsicherheit bei der Ermittlung der Zuschaueranteile belegen erneut, dass das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile
nach § 27 RStV unverzüglich durchgeführt werden muss.
(gez.)
Mailänder
Lübbert
Dörr
Rath-Glawatz
Huber
Sjurts

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