Kennzeichnung von Additivanlagen

Transcription

Kennzeichnung von Additivanlagen
Kennzeichnung von Additivanlagen
Auszüge aus RSEB (04-2011) Durchführungsrichtlinie zur GGVSEB
Zu Abschnitt 5.2.2, Absatz 5.3.2.1.6 und Unterabschnitt 5.4.1.1
5-8(S) Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Additivanlagen und Eintrag in den
Beförderungspapieren:
Die Kennzeichnung von fest verbundenen außen angebrachten Additivierungsanlagen erfolgt wie bei
Verpackungen nach Abschnitt 5.2.2 ADR. Die Beförderung eines Additivs beeinflusst nicht die
orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR.
Im übrigen ist ein zusätzlicher Eintrag des Additivs im Beförderungspapier erforderlich, beispielsweise
UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., (xxx *)), 9, III . Auch das Mitführen eines eigenen
Beförderungspapiers für das Additiv ist zulässig.
Siehe auch Hinweis unter Nr. 9-7 der RSEB :
9-7
(S) Ist ein Tankfahrzeug mit einer Additiveinrichtung bzw. Tankreinigungsanlage
ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein entsprechender Vermerk
unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) anzubringen.
Kennzeichnungsvorschrift aus GGVSEB 2011
5.2.2.1 Bezettelungsvorschriften5.2.2.1.1 [Grundsatz]
Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5
angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes
vorgesehen ist.
5.2.2.2.1.1 [Format]
Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie
müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die
parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe
Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben.
Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder
müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen
haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.
5.2.2.1.6 [Anbringung]
Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 (-> Gasflaschen) müssen alle Gefahrzettel
a) auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des
Versandstücks dies zulassen;
b)
so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der
Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder eine Kennzeichnung weder
abgedeckt noch verdeckt werden;
c)
nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist.
5.2.2.2.1.7 [Eigenschaften]
Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung
standhalten können.
Merkblatt zum Thema Additivanlagen an Tankfahrzeugen -> Kennzeichnung
Alle Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Gesetze und Verordnungen !
Berndt Gefahrgutausrüstung, Osterstraße 21 A, D-31134 Hildesheim
Tel. 0 51 21 / 20 69 69 -1 Fax – 2
www.gefahrgutshop.de
Datenstand 12-2011
KENNZEICHNUNG der Additivanlagen
Straßenverkehr · ADR 2011 · ADR 2011: Anlagen A und B ·
z.B. Additiv mit UN 3082 :
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Kl. 9, VG III
Gefahrzettel :
Ausführung in Größe 10 x 10 cm, PE-Folie selbstklebend
UN 3082
z.B. Additiv mit UN 1993 :
UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Dampfdruck bei xx °C größer als xx kPa),
Kl. 3, VG xxx (abhängig vom Additiv I / II / III)
UN 1993
Merkblatt zum Thema Additivanlagen an Tankfahrzeugen -> Kennzeichnung
Alle Angaben ohne Gewähr. Es gelten die aktuellen Gesetze und Verordnungen !
Berndt Gefahrgutausrüstung, Osterstraße 21 A, D-31134 Hildesheim
Tel. 0 51 21 / 20 69 69 -1 Fax – 2
www.gefahrgutshop.de
Datenstand 12-2011