Teilzeit-Arbeitsvertrag

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Teilzeit-Arbeitsvertrag
Teilzeit-Arbeitsvertrag
(Mini-Job)
(bei Geltung eines Tarifvertrags)
Zwischen
(Name des Betriebes)
in
(Ort),
(Straße/Platz)
- im folgenden: Arbeitgeber/in und
, geb. am
Herrn/Frau
(Ort),
wohnhaft in
,
(Straße/Platz)
- im folgenden: Arbeitnehmer/in -
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Inhalt, Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab
als
(z. B. Damenschneider/in, Kfz-Mechaniker/in, Bürokaufmann/frau)
in
eingestellt.
(Ort)
2. Für das Arbeitsverhältnis gelten
alle einschlägigen Tarifverträge für das
-Handwerk,
oder
nur die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das
Handwerk,
-
(bitte Zutreffendes ankreuzen)
3. Das Arbeitsverhältnis ist beiderseitig unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen kündbar.
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente hat. Wird durch
den zuständigen Sozialversicherungsträger festgestellt, dass der/die Arbeitnehmer/in unbefristet
voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
zugestellt wird. Dies gilt jeweils nur, soweit tarifvertraglich keine andere Regelung getroffen wurde.
5. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, alle im
Eigentum des/der Arbeitgebers/in stehenden Gegenstände unverzüglich und unaufgefordert
zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
6. Der/Die Arbeitnehmer/in hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des/der Arbeitgebers/in ebenfalls
alle gleichwertigen Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsorten, Arbeitsplätzen,
Filialen etc.
-2-
7. Zu seinen/ihren Aufgaben gehört insbesondere auch
§ 2 Arbeitszeit
1.
Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt
Wochenstunden.
oder
Der/ die Arbeitnehmer/in arbeitet an folgenden Tagen mit folgenden Arbeitszeiten:
(bitte Zutreffendes Ankreuzen)
Die Verteilung der Arbeitszeit (Beginn, Ende und Pausen) richtet sich nach den betrieblichen
Erfordernissen unter Berücksichtigung der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften und wird
jeweils von der Geschäftsführung bzw. den Vorgesetzten jederzeit abänderbar festgelegt.
2. Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, im Rahmen der tariflichen bzw. gesetzlichen
Höchstgrenzen Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten. Diese werden durch Freizeitgewährung
ausgeglichen. Ein Anspruch wird nur dann begründet, wenn die Überstunden bzw. die Mehrarbeit
durch den/die Arbeitgeber/in angeordnet und genehmigt wurden.
3. Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt bereits jetzt, dass er/sie bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden ist. Seine/Ihre Vergütung wird
dann entsprechend der verringerten Arbeitszeit gekürzt.
§ 3 Vergütung
1. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält als Tariflohn der Lohngruppe
€ brutto.
Stunde/Monat
in Ortsklasse
pro
2. Die Arbeitsvergütung ist jeweils am Monatsende zahlbar. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos.
Der/Die Arbeitnehmer/in wird – soweit nicht bereits vorhanden – spätestens innerhalb von 10
Tagen ein Gehaltskonto einrichten und die Bankverbindung bzw. Änderung derselben dem/der
Arbeitgeber/in unverzüglich mitteilen.
3. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, zu viel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen und sich
nicht auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so
offensichtlich war, dass der/die Arbeitnehmer/in dies hätte erkennen müssen, oder wenn die
Überzahlung auf Umständen beruhte, die der/die Arbeitnehmer/in zu vertreten hat.
§ 4 Urlaub
Der tarifliche Jahresurlaubsanspruch beträgt derzeit
Arbeitstage.
Während des Urlaubs ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt.
§ 5 Arbeitsfähigkeit
Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass
1. er/sie arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet und dass keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf
Dauer oder in wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist, bestehen;
Stand: 01/2013
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2. weder eine Vorstrafe noch ein anhängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner/ihrer
beruflichen Tätigkeit ausgesprochen bzw. eingeleitet ist;
3. er/sie, sofern er/sie Arbeitnehmer/in ist, der/die einer Arbeitserlaubnis bedarf, im Besitz des
erforderlichen Passes und Aufenthaltstitels ist.
Unrichtige Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stellen einen Grund zur
Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.
§ 6 Krankheit
1. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Hiervon abweichend, hat der/die Arbeitnehmer/in eine ärztliche Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer bereits am
Tag der Erkrankung
vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als bescheinigt, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet
unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen.
3. Im Falle einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit (über 6 Wochen) ist der/die Arbeitgeber/in
berechtigt, ein ärztliches Attest bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs einzufordern.
Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, in diesen Fällen den/die Arzt/Ärztin von der
Schweigepflicht zu entbinden. Hierbei eventuelle entstehende Kosten trägt der/die Arbeitgeber/in.
§ 7 Arbeitsvertragsbruch
1. Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der/die
Arbeitnehmer/in verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den/die
Arbeitgeber/in zu zahlen. Soweit der/die Arbeitnehmer/in bei Einhalten der ordentlichen
Kündigungsfrist vor Ablauf eines Monats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, reduziert
sich die Vertragsstrafe der Höhe nach auf das Bruttoarbeitsentgelt, dass der/die Arbeitnehmer/in
während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist erzielt hätte.
2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der/die
Arbeitnehmer/in für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziff. 1 eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1/20 der Bruttomonatsvergütung an den/die Arbeitgeber/in zu leisten.
Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit.
3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
§ 8 Abtretung und Verpfändung der Vergütung, Pfändung
1. Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen sind ausgeschlossen.
2. Für jede eingehende Pfändung der Vergütung wird zu Lasten des/der Arbeitnehmer/in als
Pauschalabgeltung für die dem/der Arbeitgeber/in entstehenden zusätzlichen Kosten eine
Verwaltungsgebühr von € 5,- erhoben. Sollte sich die Abwicklung der Pfändung über den
Eingangsmonat hinaus erstrecken, wird diese Verwaltungsgebühr für jeden weiteren Monat, in dem
eine Bearbeitung notwendig ist, abermals fällig. Dem/der Arbeitnehmer/in bleibt der Nachweis
niedrigerer Kosten vorbehalten. In Höhe der Verwaltungsgebühr tritt der/die Arbeitnehmer/in
seine/ihre Vergütungsansprüche mit Unterzeichnung dieses Vertrages an den/die Arbeitgeber/in
ab. Die Verwaltungsgebühr wird im jeweiligen Monat von der Vergütung des/der Arbeitnehmers/in
einbehalten.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat
der/die
Arbeitnehmer/in
uneingeschränkt
Verschwiegenheit
zu
bewahren.
Diese
Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Stand: 01/2013
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§ 10 Ausschlussfrist / Verjährung
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit
gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach
der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten
nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht.
§ 11 Adresse des/der Arbeitnehmers/in
Der/die Arbeitnehmer/in versichert unter der benannten Adresse auch postalisch erreichbar zu sein
und verpflichtet sich, Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der/die
Arbeitnehmer/in dieses unterlassen, so gehen die Nachteile zu seinen/ihren Lasten.
§ 12 Schriftform, Vertragsänderungen und Bestand des Vertrages
1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies
gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.
2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so sind sich die Vertragspartner bereits
jetzt darüber einig, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt.
§ 13 Besondere Vereinbarungen1
, den
__________________________
__________________________
(Arbeitgeber/in)
(Arbeitnehmer/in)
1
z. B. Weihnachtsgeld, zusätzl. Urlaubsgeld, Rückzahlung von Fortbildungskosten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot,
Dienstwagen, Jahresarbeitszeitvereinbarung, Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich, EDV-Nutzung, Hinweis auf
Betriebsvereinbarung
Stand: 01/2013
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Erklärung des/der Arbeitnehmers/in zum „Mini-Job“
Diese Erklärung dient zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, folgende Angaben zu machen.
1. Persönliche Angaben
Name, Vorname:
Anschrift:
Telefon:
Rentenversicherungsnummer:
Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann:
Geburtsname:
Geschlecht:
weiblich
männlich
Geburtsdatum, Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
2. Status bei Beginn der Beschäftigung
Schüler/in
Selbständige/r
Student/in
Beschäftigungslose/r
Schulentlassene/r mit Berufsausbildungsabsicht
Arbeitnehmer/in in der Elternzeit
Schulentlassene/r mit Studienabsicht
Arbeitnehmer/in im unbezahlten Urlaub
Wehr/-Zivildienstleistende/r
Arbeitnehmer/in
Beamtin/Beamter
Rentner/in; Art der Rente:
Sonstige:
3. Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung
Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert:
nein
ja, bei (Krankenkasse):
4. Weitere Beschäftigungen
Es besteht/ bestehen derzeit ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnis/se bei (einem) anderen
Arbeitgeber(n)
nein
ja. Ich übe derzeit folgende Beschäftigungen aus:
Beschäftigungsbeginn
1.
Arbeitgeber
Die weitere Beschäftigung ist
geringfügig entlohnt
nicht geringfügig entlohnt
geringfügig entlohnt
nicht geringfügig entlohnt
geringfügig entlohnt
nicht geringfügig entlohnt
2.
3.
Stand: 01/2013
-6-
Anmerkung: Eine geringfügig entlohnte – für den Arbeitnehmer sozialabgabenfreie – Beschäftigung
liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € nicht übersteigt. In diesem Fall zahlt
allein der Arbeitgeber (Pauschal-) Abgaben an die Minijob-Zentrale. Und: Neben einer mehr als
geringfügig entlohnten (Haupt-) Beschäftigung ist nur die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung
abgabenfrei für den Arbeitnehmer. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der
Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist nach den allgemeinen Regeln versicherungs- und
beitragspflichtig.
Wenn keine mehr als geringfügig entlohnte (Haupt-) Beschäftigung vorliegt, ergibt sich bei Addition
der Bruttoarbeitsentgelte aus der/ den bereits ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung(en)
und der von diesem Fragebogen betroffenen (neuen) geringfügig entlohnten Beschäftigung ein
Betrag, der regelmäßig 450 € im Monat übersteigt:
nein
ja
Anmerkung: Sozialabgabenfreiheit für den Arbeitnehmer besteht nur dann, wenn bei Addition der
Bruttoarbeitsentgelte monatlich regelmäßig 450 € nicht überschritten werden.
5. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann die Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber beantragen. Ein Muster des Befreiungsantrags liegt als Anlage bei. In diesem Fall
entrichtet allein der Arbeitgeber Pauschbeträge zur Rentenversicherung. Achtung: Dadurch werden
keine vollen Ansprüche in der Rentenversicherung erworben.
nein, ich möchte mich nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien
lassen
Ö Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber trägt
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15%. Der Arbeitnehmer trägt die
Differenz zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung (2013: 18,9%). Der
Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber vom
Arbeitsentgelt ab und leitet diesen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale weiter.
ja, ich beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. (Bitte
beiliegenden Befreiungsantrag ausfüllen!)
Ö Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Die einmal beantragte Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden.
Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich,
meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere die Aufnahme weiterer Beschäftigungen,
unverzüglich mitzuteilen.
______________________, den _____________
__________________________
(Arbeitnehmer/in)
Stand: 01/2013
-7-
Anlage
Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Allgemeines
Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450Euro-Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag
beläuft sich auf 3,9 % des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15%) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von
18,9%. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem
Arbeitsentgelt in Höhe von 175 € zu zahlen ist.
Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung
Die Vorteile aus der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von
Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem
Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt
wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
einen früheren Rentenbeginn
Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
Den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung
Die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
Den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher
Förderung für den Arbeitnehmer
Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung
der Rente berücksichtigt.
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu
muss er seinem Arbeitgeber – möglichst mit dem beiliegenden Formular – schriftlich mitteilen, dass er
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer
mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für
alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag
hat der Arbeitnehmer alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die
Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber,
frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Befreiung der
Minijob-Zentrale bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach
Eingang des Befreiungsantrags bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf
des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale
folgt.
Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen,
verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung bezahlt lediglich der
Arbeitgeber die Pauschbeträge in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils
durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate
für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der
Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird.
Hinweis:
Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird
eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer
Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.
Stand: 01/2013
-8-
Anlage
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI
Arbeitnehmer:
Name:
Vorname:
Rentenversicherungsnummer:
Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im
Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von
Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem „Merkblatt über die möglichen Folgen einer
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zur Kenntnis genommen.
Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig
entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme
ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren.
( Ort, Datum)
(Unterschrift des Arbeitnehmers)
Arbeitgeber:
Name:
Betriebsnummer:
Der Befreiungsantrag ist bei mir eingegangen am:
(TT/MM/JJJJ)
Die Befreiung wirkt ab:
(TT/MM/JJJJ)
( Ort, Datum)
(Unterschrift des Arbeitgebers)
Hinweis für den Arbeitgeber:
Der Befreiungsantrag ist nach § 8 Abs. 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den
Entgeltunterlagen zu nehmen.
Stand: 01/2013