Kfz-Mechatroniker - Berufsschule Fürstenfeldbruck

Transcription

Kfz-Mechatroniker - Berufsschule Fürstenfeldbruck
Der gemeinsame Weg
in die berufliche Zukunft
Fahrzeugtechnik
2016 / 2017
Herzlich willkommen
in der Staatlichen Berufsschule Fürstenfeldbruck
Kenntnisnahme des
Betriebes
Stempel und Unterschrift
Hans-Sachs-Straße 2
82256 Fürstenfeldbruck
Tel.:
Fax:
08141 5003 - 0
08141 5003 - 20
Liebe Schülerinnen und Schüler,
im Folgenden finden Sie wichtige Informationen, um den Weg Ihrer beruflichen
Ausbildung zu erleichtern.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.
Ihre Schulleiterin
Andrea Reuß, OStDin
Inhalt
Liebe Schülerinnen und Schüler, ........................................................................................... 2
1.
Notwendige Unterlagen und Checkliste zur Einschulung ................................................ 3
2.
Lageplan......................................................................................................................... 4
3.
Hausordnung .................................................................................................................. 5
4.
EDV-Nutzungsordnung ................................................................................................... 7
5.
Merkblatt über die Schulberatung an der Staatlichen Berufsschule Fürstenfeldbruck und
andere Beratungsstellen ................................................................................................. 9
6.
Informationen zum Umgang mit Legasthenie
an der Staatlichen Berufsschule
Fürstenfeldbruck ............................................................................................................12
7.
Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses ....................................................................13
8.
Wertekatalog .................................................................................................................14
9.
Absentenregelung
(Entschuldigungsverfahren,
Zuspätkommen, Vorzeitiges Verlassen des Unterrichts, Befreiung und Beurlaubung) ...15
10. Verkürzung und vorzeitige Zulassung ............................................................................17
11. Richtiges Verhalten im Alarmfall ....................................................................................18
12. Erkundung des Schulhauses .........................................................................................19
13. Stundenplan ..................................................................................................................20
14. Unterrichtsfächer und Lernfelder ...................................................................................21
15. Notenliste und Notenberechnung ..................................................................................21
16. Arbeitsmittel...................................................................................................................23
17. Relevante gesetzliche Grundlagen für Berufsschulen in Bayern ....................................24
1.
Notwendige Unterlagen und Checkliste zur Einschulung
Schule hat auch etwas mit Verwaltung zu tun. Damit über 2000 Schüler gut unterrichtet
werden können, müssen auch viele formale Dinge geklärt sein. Hier finden Sie eine
Checkliste, mit der Sie uns helfen können. Haken Sie einfach die Dinge ab, die Sie erledigt
haben.
Erledigt

Termin

Anmeldebogen ausgefüllt und beim Klassenleiter
abgegeben
Kopie des Zeugnisses der zuletzt besuchten Schule beim
Klassenleiter abgegeben
Eintragungsbestätigung (der IHK mit Azubi-Identnummer)
beim Klassenleiter abgegeben
Hausordnung durchgelesen
Wertekatalog durchgelesen
EDV-Nutzungsordnung durchgelesen und unterschrieben
3
Datenschutzerklärung durchgelesen und unterschrieben
Kopiergeld in Höhe von 15,00 € bezahlt
Bücherliste ausgefüllt, falls Schulbücher erhalten
Religions- und Ethikliste unterschrieben
Passbild beim Klassenleiter abgegeben (wer möchte)
Schülerausweis beantragt (wer möchte)
Ich kenne das Entschuldigungsverfahren, die Befreiungsund Beurlaubungsregelungen
Ich kenne die Voraussetzungen zum Erwerb des Mittleren
Schulabschlusses und zur Verkürzung
Klassensprecher und Stellvertreter gewählt
Anfang
Oktober
2.
Lageplan
Container (WI I, WI II, WI III, BVJ, BIK, JoA)
8
4
Einteilung des zentralen Sammelplatzes nach Fachbereichen:
1 Elektro/ BI-Klassen
2 Finanzwesen und Verwaltung (WI II)
3 IT
4 Metall/ JoA/ BVJ/k
5 Industrie und Großhandel (WI I)
6 Gesundheit
7 Körperpflege
8 Büro und Einzelhandel (WI III)
Hinweis: Aufgrund des Umbaus unserer Schule können sich Veränderungen ergeben.
Halten Sie sich im Alarmfall an die Anweisungen Ihrer Lehrkraft.
3.
Hausordnung
Diese Hausordnung legt Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, der
Lehrkräfte, des Hauspersonals und der Schulleitung fest. Jedes Mitglied unserer
Schulgemeinschaft soll sich so verhalten, dass der Unterricht und andere
Schulveranstaltungen reibungslos ablaufen können.
1. Unterrichtszeit und Pausen
Die Unterrichtszeiten und Pausen werden durch den Stundenplan festgesetzt und durch
den Schulgong angezeigt. 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn sollen sich Schülerinnen und
Schüler selbstständig in die Unterrichtsräume begeben.
Außerhalb der Unterrichtszeiten werden die Klassenzimmer grundsätzlich abgeschlossen. Nicht zum Schulgelände gehören die Hans-Sachs-Straße, der Stockmeierweg, die Bahnhofstraße und das Schulgelände der Realschule. In Freistunden, während
der Mittagspause und nach Unterrichtsende dürfen Schülerinnen und Schüler das Schulgelände eigenständig verlassen.
2. Abwesenheit von Lehrkräften
Die Klassensprecher sorgen für Ruhe und Ordnung, solange keine offizielle Aufsicht
anwesend ist. Sollte 10 Minuten nach Beginn einer Unterrichtsstunde die zuständige
Lehrkraft nicht bei der Klasse sein, melden Klassenvertreter dies unverzüglich im
Sekretariat.
3. Abwesenheit von Schülern
Da an der Berufsschule Schulpflicht besteht, gilt für Unterrichtsversäumnisse folgende
Regelung: Wenn Sie wegen Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen können, teilen Sie
dies am ersten Fehltag umgehend Ihrem Ausbildungsbetrieb mit. Der Ausbildungsbetrieb
benachrichtigt unverzüglich (möglich bis 10:00 Uhr) die Schule per Fax unter Angabe
Ihres Namens, Ihrer Klasse, Ihrer Klassenleitung und des Grundes Ihrer Abwesenheit.
Eine ordnungsgemäße schriftliche Entschuldigung ist innerhalb einer Woche, bei
Blockunterricht innerhalb von 3 Tagen, abzugeben. Bitten Sie vor der Abgabe der
Entschuldigung oder des ärztlichen Attests Ihren Arbeitgeber, seine Kenntnisnahme
durch Gegenzeichnung zu bestätigen! Minderjährige benötigen außerdem noch die
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
Bei allen anderen Gründen für Unterrichtsversäumnisse (lt. § 34 BSO) wenden Sie sich
bitte rechtzeitig (spätestens 1 Monat vorher) an Ihre Klassenleitung, um eine
Beurlaubung vom Unterricht zu beantragen. Dies gilt auch für betriebliche Gründe in
außergewöhnlichen Fällen. Die Schulleitung prüft und genehmigt ggf. diese Anträge.
Versäumter Unterricht ist i. d. R. mit einem Nachholen verbunden. Schuldhaftes Fehlen
wird als Ordnungswidrigkeit beim Landratsamt Fürstenfeldbruck angezeigt und mit einem
Bußgeldverfahren geahndet.
4. Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler
Im Unterricht, in den Pausen, bei anderen Schulveranstaltungen und auf dem kürzesten
öffentlichen Weg zwischen Wohnung und Schule ist jede Schülerin und jeder Schüler
unfallversichert. Bitte melden Sie derartige Unfälle auch in Ihrem eigenen Interesse
unverzüglich im Sekretariat.
5.
Fundsachen
Fundgegenstände bitte im Sekretariat abgeben.
5
6. Schulsekretariat
Das Sekretariat ist während der Unterrichtszeiten geöffnet. Die üblichen Schülerangelegenheiten
sollen Schülerinnen und Schüler möglichst während ihrer unterrichtsfreien Zeit, vor oder nach dem
Unterricht, sowie in den Pausen erledigen. Öffnungszeiten:
Mo – Do
7:45 - 12:45 Uhr; 13:15 – 16:15 Uhr
Fr
7:45 - 13:45 Uhr
7. Umgang mit Schuleigentum
Wer grob fahrlässig oder mutwillig Einrichtungen der Schule oder Eigentum anderer Mitglieder
unserer Schulgemeinschaft verschmutzt oder beschädigt, wird hierfür zur Rechenschaft gezogen.
In schweren Fällen erfolgt zusätzlich eine Strafanzeige.
8. Abstellen von Fahrzeugen
Fahrräder und Krafträder können auf den Parkplätzen an den Containern und westlich der
Kraftfahrzeughalle abgestellt werden. Es besteht kein Versicherungsschutz.
Für Autos stehen wenige Stellplätze an der Hans-Sachs-Straße zur Verfügung.
Die Parkplätze an der Westseite des Schulgeländes sind den Fahrzeugen der Lehrkräfte
vorbehalten. Alle anderen Fahrzeuge (auch von Schülerinnen und Schülern) werden
kostenpflichtig abgeschleppt.
Die Feuerwehrzufahrten und –anleiterflächen um die Schulgebäude sind stets frei zu halten.
9.
Rauchen
Das Rauchen (auch von E-Produkten) im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist untersagt.
10. Benutzungsverbot von Mobiltelefonen und elektronischen Geräten
Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobiltelefone und sonstige digitale
Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, grundsätzlich
auszuschalten. Das Stummschalten allein reicht nicht. Bei Zuwiderhandlung kann ein
Mobiltelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.
Elektronische Geräte (Art. 56 (5) BayEUG) wie MP3-Player, Playstations, iPods etc. sollten daher
nicht in die Schule mitgebracht werden (kein Versicherungsschutz!).
Bei Prüfungen sowie Leistungserhebungen stellt bereits das Mitführen eines ausgeschalteten
Mobiltelefons das Bereithalten eines unerlaubten Hilfsmittels dar. Dies ist als versuchter
Unterschleif zu werten. Ebenso sind unerlaubte Aufzeichnungen durch Speichermedien wie z.B.
Mini-Kameras im Unterricht und in der Schule verboten. Dies kann zivil-/strafrechtlich zur Anzeige
gebracht werden.
11. Feuerschutz
Im Falle eines Brandes gilt: Fenster und Türen schließen (jedoch nicht abschließen!).
Die Gebäude auf den ausgezeichneten Fluchtwegen verlassen.
Nähere Anweisungen über das Verhalten im Brandfalle enthält eine hierzu erlassene
Anordnung, die in den Klassenzimmern aushängt.
12. Umweltschutz und Sauberkeit
Wir alle haben eine Verantwortung gegenüber unserer Umwelt. Wir vermeiden und trennen Müll.
Bitte achten Sie zudem auf sparsamen Verbrauch von Strom und Wasser, bilden Sie
Fahrgemeinschaften – soweit möglich.
Wir alle sollten auch auf saubere Klassenzimmer, ein sauberes Schulgebäude und
Schulgelände achten.
13. Wertevereinbarung
Um das Schulklima positiv zu beeinflussen, wurde zwischen Schülern, Lehrkräften und
Schulleitung eine Wertevereinbarung getroffen. Sie ist in allen Klassenzimmern ausgehängt und
als verbindlich anzusehen. Lehrkräfte haben die Möglichkeit Werteverfehlungen zu ahnden.
6
4.
EDV-Nutzungsordnung
Für die Benutzung von schulischen EDV-Einrichtungen durch Schülerinnen und
Schüler gibt sich unsere Schule in Anlehnung an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
die folgende Nutzungsordnung:
1)
Sorgsamer Umgang
Jede Nutzerin/ jeder Nutzer muss mit den Computern, Druckern, Scannern etc. sorgsam
umgehen. Essen und Trinken ist an den EDV-Arbeitsplätzen nicht gestattet. Probleme und
Schäden sind unverzüglich der anwesenden Lehrkraft zu melden. Veränderungen an der
Hardware und Software sind untersagt. Bei fahrlässigen und vorsätzlichen Beschädigungen
hat der Verursacher den Schaden zu ersetzen.
2)
Passwörter
Deshalb ist es besonders wichtig, dass sich jede Nutzerin/ jeder Nutzer nur mit ihrem/
seinem eigenen Account in das Netzwerk einwählen darf. Das Passwort muss geheim
gehalten und gegebenenfalls geändert werden. Zur eigenen Sicherheit muss sich jeder bei
Verlassen des Arbeitsplatzes vom System abmelden. Für Handlungen, die unter dem
jeweiligen Account erfolgen, kann der Passwortinhaber verantwortlich gemacht werden.
3)
Einsatz der Ausstattung nur für schulische Zwecke
Die Ausstattung darf nur für schulische Zwecke benutzt werden. Downloads für private
Zwecke (Musikdateien, Videofilme, Spiele und andere Programme etc.) sind verboten.
Software darf nur durch Lehrkräfte installiert werden. Im Rahmen der Internetnutzung dürfen
weder Vertragsverhältnisse eingegangen, noch kostenpflichtige Online-Dienste abgerufen
werden.
4)
Verbotene Nutzungen
Die Lehrerrechner in den Klassenräumen dürfen nur in Anwesenheit und mit ausdrücklicher
Erlaubnis der Lehrkraft benutzt werden.
Die Umgehung des WEB-Filters zum Aufruf von Web-Seiten ist verboten.
Es dürfen keine jugendgefährdenden, sittenwidrigen, sexuell anstößigen und strafbaren
Inhalte z. B. pornographischer, gewaltverherrlichender, volksverhetzender oder
verfassungsfeindlicher Art aufgerufen, ins Netz gestellt oder versendet werden. Falls
versehentlich derartige Inhalte aufgerufen werden, ist die Anwendung sofort zu schließen.
Andere Personen dürfen durch die von Schülern erstellten Inhalte nicht beleidigt werden.
Veröffentlichungen im Internet bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die
Schulleitung.
7
5)
Verantwortlichkeit
Grundsätzlich ist jede Schülerin/ jeder Schüler für die von ihr/ ihm erstellten Inhalte
zivilrechtlich und strafrechtlich verantwortlich und kann entsprechend in Anspruch
genommen werden.
Die Schule ist nicht für Angebote und Inhalte Dritter verantwortlich, die über das Internet
abgerufen werden können.
Die Schule stellt sicher, dass bei der Computernutzung im Rahmen des Schulbetriebes stets
eine die Aufsichtspflicht erfüllende Person anwesend ist.
6)
Datenschutz und Daten
Auf schulischen Rechnern gibt es keine privaten Verzeichnisse. Lehrer haben grundsätzlich
die Möglichkeit und sind aufgrund der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht auch im Einzelfall
dazu angehalten, die von Schülerinnen und Schülern erstellten Daten, Verzeichnisse und die
besuchten Webseiten zu kontrollieren. Sie können alle Aktivitäten am Rechner beobachten
und eingreifen.
7)
Verstoß gegen die Nutzungsordnung
Verstöße gegen diese Nutzungsordnung oder gegen gesetzliche Vorschriften können
schulordnungsrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
Erklärung:
Mit der Nutzungsordnung erkläre ich mich einverstanden und erkenne diese für die
Benutzung der schulischen Medienausstattung an. Mir ist bekannt, dass die Schule den
Datenverkehr protokolliert, zeitlich begrenzt speichert und auch Stichproben vornimmt.
(Die Unterschrift für diese Erklärung ist auf einem gesonderten Blatt zu leisten.)
8
5.
Merkblatt über die Schulberatung an der Staatlichen
Berufsschule Fürstenfeldbruck und andere Beratungsstellen
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,
in unserer Zeit ist es für Jugendliche und Heranwachsende nicht immer leicht, mit ihren
vielfältigen Problemen fertig zu werden. Dies gilt auch für die Jugend in der
Berufsausbildung. Aus diesem Grunde werden Sie auf folgende Beratungs- und
Informationsmöglichkeiten hingewiesen:
1) Schulberatung
Um Schülern und Eltern beratend zur Seite stehen zu können, hat das Bayerische
Staatsministerium für Unterricht und Kultus an allen bayerischen Schulen das Amt des
Beratungslehrers eingerichtet.
Wie die Schüler selbst, so können sich auch deren Eltern vertrauensvoll an den
Beratungslehrer wenden. Er berät und hilft unter anderem bei
 allen mit der schulischen und beruflichen Ausbildung zusammenhängenden Fragen
(Laufbahnberatung)
 persönlichen Problemen der Jugendlichen in Schule und Betrieb
 Lern- und Leistungsschwierigkeiten.
Der Beratungslehrer ist selbstverständlich an die Schweigepflicht gegenüber jedermann
gebunden. Je früher Ihr Beratungslehrer von Ihren Schwierigkeiten erfährt, desto leichter
kann er helfen.
Der Beratungslehrer unserer Schule ist Herr Walter Kietzmann.
Sprechstunde: Dienstag 9:00 – 10:00 Uhr, Zimmer C105 bzw. K101.
Für kurze Nachfragen oder Terminvereinbarungen außerhalb der Sprechzeiten wenden Sie
sich bitte zunächst an das Sekretariat, dort wird man Sie an Herrn Kietzmann
weiterverweisen.
Die Aufgaben einer zentralen Beratungs- und Organisationsstelle für alle Schulen des
Landkreises Fürstenfeldbruck werden wahrgenommen durch die:
Staatliche Schulberatung für Oberbayern-West
Beetzstr. 4, 81679 München, Tel.: 089 98 29 55 – 120
Zentrale Beratungslehrkraft für den Bereich der beruflichen Schulen ist
Studiendirektor Walter Kietzmann.
Die persönliche Beratung durch die Schulberater findet nach telefonischer Voranmeldung
statt.
2) Schulpsychologie
Das Tätigkeitsprofil der Schulpsychologin umfasst folgende Bereiche:
Sie unterstützt und berät die Schülerinnen und Schüler unserer Schule in allen
psychologischen Fragestellungen, z. B.

zu Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs bei LRS bzw. Legasthenie

im Umgang mit Prüfungs-/Leistungsangst
9

bei akuten psychischen Erkrankungen (wie z. B. Depressionen, Essstörungen,
selbstverletzendes Verhalten) oder Krisensituationen

bei der Entwicklung von Perspektiven in schwierigen schulischen und beruflichen
Situationen.
Sie unterliegt der Schweigepflicht.
Die Schulpsychologin unserer Schule ist Frau Irene Timm (Zimmer C105).
Für Sprechzeiten, Nachfragen oder sonstigen Terminvereinbarungen können Sie sich
entweder unter der Nummer 0172-4388923 oder über das E-Mail-Kontaktformular auf der
Homepage mit Frau Timm in Verbindung setzen.
Der zentrale Schulpsychologe für Oberbayern-West ist Oberstudienrat Heinz Geiger.
3) Jugendsozialarbeit
Die Jugendsozialarbeit (JaS) hat zum Ziel, junge Menschen zu beraten und zu unterstützen,
um Ihre Befähigung zur positiven Lebensbewältigung, insbesondere in den Bereichen
Schule, Ausbildung und Beruf zu steigern.
Ein großer Teil der Jugendsozialarbeit besteht in der Einzelberatung. Sie plant und
organisiert unter anderem verschiedene präventive Projekte und Veranstaltungen zu
jugendspezifischen Themen und Problemen.
Die Jugendsozialarbeit dient als Vermittler zwischen der „Jugendhilfe“ und der Berufsschule.
Zuständig dafür sind an unserer Schule:


Herr Rolf Regul (Dipl.-Sozialpädagoge); während und außerhalb der Sprechzeiten
erreichbar unter: 0151-22339206 oder 08141-500330; Mail: [email protected]
Frau Nicole Becker (Dipl.-Sozialpädagogin); während und außerhalb der
Sprechzeiten erreichbar unter: 0176-31363437 oder 08141-500330; Mail:
[email protected]
Für alle Berufsschüler/innen bieten unsere Jugendsozialarbeiter Beratung bei:





Verlust der Ausbildungsstelle oder wenn sich dieses Problem ankündigt
Konflikten am Ausbildungsplatz oder in der Berufsschule
Problemen im familiären Bereich
Persönlichen Schwierigkeiten
Behördenangelegenheiten
Bei intensiverem und längerfristigem Bedarf hilft die JaS bei der Suche nach geeigneten
Angeboten.
Der Beratungsraum der JaS befindet sich im 1. Stock der Berufsschule in Raum C107. Die
Jugendsozialarbeiter sind in der Kernzeit Montag bis Freitag von 8:00 – 13:30 Uhr auch
ohne besondere Terminvereinbarung gut zu erreichen. (Freitag telefonisch)
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4) Erziehungs- und Jugendberatung:
In Fragen der Erziehungsberatung ist zuständig:
Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
Fürstenfelder Str. 14, 82256 Fürstenfeldbruck, Tel.: 08141 50 59 60.
Beratungstermine nur nach Vereinbarung.
Bei Fragen der Jugend- und Familienpflege, des Vormundschaftswesens und
Jugendschutzes hilft Ihnen das
Amt für Jugend und Familie Fürstenfeldbruck
Münchner Straße 32, 82256 Fürstenfeldbruck, Tel.: 08141 51 92 86.
In dringenden Fällen steht die Telefonseelsorge zur Verfügung:
Tel.: Tag und Nacht – kostenfrei unter Nr.: 0800 111 0 111 bzw.
0800 111 0 222, und das Jugendtelefon unter Nr. 0800 111 0 333
sowie das
FFB-KUMMERTELEFON
08141 51 25 25 – Mo, Di, Do von 15:00-18:00 Uhr
und das
ELTERNTELEFON
08141 51 25 26 – Mo, Di, Do von 15:00-18:00 Uhr.
5) Berufsberatung
Schüler, die den Ausbildungsplatz oder den Ausbildungsberuf wechseln wollen, wenden sich
an die:
Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck
Oskar-von-Miller-Straße 4f, 82256 Fürstenfeldbruck, Tel.: 08141 61 00-0
6) Ausbildungsbegleitende Hilfe (abH)
Schüler/innen mit Schwierigkeiten in der Ausbildung können außerschulischen Stütz- und
Förderunterricht in Kombination mit sozialpädagogischer Betreuung in Anspruch nehmen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Klassenleitung. Die abH-Maßnahme
führt durch:
Kolping-Bildungsstätte Fürstenfeldbruck
Hauptstraße 1
82256 Fürstenfeldbruck
Telefon: 08141 3555680
Telefax: 08141 3555688
11
6.
Informationen zum Umgang mit Legasthenie
an der Staatlichen Berufsschule Fürstenfeldbruck
Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern,
im Folgenden erhalten Sie einige Informationen und Hinweise, die Ihnen eine Hilfe beim Umgang mit
Legasthenie bzw. LRS (gemäß der KMBeK vom 16.11.1999, KWMBl. I S. 379) sein können.
Ablauf zur Beantragung eines Nachteilsausgleiches aufgrund einer Legasthenie/LRS:
1. Besuch beim Kinder- und Jugendpsychiater zur Diagnostik einer möglichen Legasthenie/LRS.
Wurde bereits in der Grund-/ Haupt-/ Realschul-/oder Gymnasialzeit eine Lese-/ Rechtschreibstörung
psychiatrisch bestätigt, kann dieses Gutachten verwendet werden.
2. Bitte reichen Sie folgende Unterlagen in den ersten Wochen der 10. Klasse bei mir ein:

das psychiatrische Gutachten

die letzte schulpsychologische Bescheinigung

das letzte Schulzeugnis mit Bemerkung zur Legasthenie/LRS

die aktuelle Adresse mit Telefonnummer, Klasse und Name der
Klassenleitung
Sie können die Unterlagen über Ihre Klassenleitung einreichen oder sie in mein Fach im
Lehrerzimmer legen lassen.
3. Zur konkreten Absprache über den Umfang des Nachteilsausgleiches und zur Klärung eventuell
offener Fragen, setzen Sie sich bitte mit mir persönlich in Verbindung. Möglichkeiten der
Kontaktaufnahme: Tel:0172-4388923, E-Mail: [email protected] oder über die Homepage.
Nach dem persönlichen Beratungsgespräch kann ich, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, die
Bescheinigung Ihrer Legasthenie für berufliche Schulen ausstellen.
Die sich daraus ergebenden schulpsychologischen Empfehlungen für den Unterricht und für
Leistungsnachweise werden per Post an Sie bzw. Ihre Erziehungsberechtigten geschickt.
4. Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, müssen Sie die Empfehlung bei der Klassenleitung
abgeben und alle anderen Lehrer/innen mündlich informieren. Solange der Schule diese
Bescheinigung nicht vorliegt, kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Die empfohlene
Zeitverlängerung bei schriftlichen Leistungserhebungen wird im Klassentagebuch vermerkt.
Hinweise:
Diese Empfehlung hat Gültigkeit für berufliche Schulen, d. h. während der gesamten
Berufs(fach)schulzeit und ggf. für weiterführende berufliche Schulen (z. B. BOS).
Die Schule ist verpflichtet, bei Gewährung des Nachteilsausgleiches, die Zeugnisbemerkungen nach
den derzeit gültigen Bestimmungen abzufassen.
Für eine Lese-/Rechtschreibschwäche wird, laut KMBek vom 16.11.1999, nach der 10. Klasse kein
Nachteilsausgleich mehr gewährt.
Zu beruflichen Abschlussprüfungen (eventuell auch zur Zwischenprüfung) muss diese
Bescheinigung zusammen mit der Prüfungsanmeldung bei der zuständigen Stelle erneut
eingereicht werden.
Als Schulpsychologin stehe ich Ihnen für weitere Informationen oder Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Irene Timm, Staatl. Schulpsychologin, Staatliche Berufsschule Fürstenfeldbruck
12
7.
Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses
Im Art. 25 i. V. m. Art. 7a bzw. Art. 11 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen sowie im § 48 der Berufsschulordnung werden die Bedingungen genannt,
die mit dem Abschluss an der Berufsschule auch zum Mittleren Schulabschluss führen.
Unsere Schülerinnen und Schüler können den Mittleren Schulabschluss auf zwei
unterschiedliche Arten erwerben:
1) Qualifizierter Beruflicher Bildungsabschluss (Quabi)
Dieser Abschluss wird durch die zuletzt besuchte Mittelschule zuerkannt.
Für Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Mittelschule.
2) Mittlerer Schulabschluss der Berufsschule
Hier sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
 Abgeschlossene Berufsausbildung
 Durchschnittsnote mindestens 3,0 (aus allen Fächern außer Sport) im
Abschlusszeugnis der Berufsschule
 Mindestens ausreichende Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines
fünfjährigen Pflichtunterrichts entsprechen
o
Z. B. durch die Note „ausreichend“ im Abschlusszeugnis der Haupt-/
Mittelschule oder im Abschlusszeugnis der Berufsschule; außerdem besteht
die Möglichkeit sich der Zertifikatsprüfung oder einer späteren externen
Prüfung im Fach Englisch zu unterziehen.
Wichtiger Hinweis:
Noten von Unterrichtsfächern, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen werden,
werden in das Abschlusszeugnis übernommen, d. h. sie fließen in die Berechnung der
Durchschnittsnote ein. Folglich spielen diese Fächer sowohl bei der Zuerkennung des
Mittleren Schulabschlusses (mit einer Mindestdurchschnittsnote von 3,0) als auch für den
Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Berufsschule eine Rolle.
 Vermeiden Sie Bemerkungen wie: „entfällt mangels Leistungsnachweises“, da dies
lt. BSO im Abschlusszeugnis als Note 6 gewertet werden muss!
13
8.
Wertekatalog
Respektvoller Umgang
Begrüßung
Störungsfreies Lernen
Pünktlichkeit
14
Mülltrennung
Jeder ist verpflichtet, diese Werte zu achten!
Tagessprecher/in: ___________________________________________________________
Klassensprecher/in: _________________________________________________________
Verbindungslehrer/in: ________________________________________________________
Klassenleiter/in: ____________________________________________________________
9.
Absentenregelung
(Entschuldigungsverfahren, Zuspätkommen, Vorzeitiges
Verlassen des Unterrichts, Befreiung und Beurlaubung)
1) Entschuldigungsverfahren
Können Sie aus bestimmten Gründen wie z.B. Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen, so
haben Sie sich ordnungsgemäß zu entschuldigen.

Eine Entschuldigung gilt als ausreichend:
 wenn der Schüler am ersten Fehltag seinen Ausbildungsbetrieb verständigt und
dieser unverzüglich (möglichst bis 10:00 Uhr) eine Entschuldigung unter Angabe des
Namens, der Klasse, der Klassenleitung und des Grundes per Fax einreicht
(Faxnummer der Berufsschule: 08141 5003 – 20)
UND
 wenn bis spätestens 1 Woche nach dem ersten Fehltag (bei Blockunterricht nach 3
Tagen) eine schriftliche Entschuldigung (mit Unterschrift des verantwortlichen
Ausbilders und ggf. Attest) beim Klassenleiter eingegangen ist. Minderjährige
benötigen außerdem noch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Das
Entschuldigungsformular können Sie im Internet herunterladen unter:
http://www.bs-ffb.de/index.php/service-dokumente/downloads




Eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bei mehr als zwei Krankheitstagen
einzureichen. Die Feststellung der Erkrankung muss vom Arzt während dieser Zeit
getroffen werden.
Fehlen Sie am Tag eines Leistungsnachweises wie z.B. einer Schulaufgabe
entschuldigt, so ist der Leistungsnachweis an Ihrem nächsten Schultag unverzüglich
nachzuschreiben.
(Bei Krankheit am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises gilt als
Entschuldigung ein ärztliches Attest und die Kenntnisnahme des Arbeitgebers.)
Grundsätzlich ist der versäumte Unterrichtsstoff selbstständig und zeitnah nachzuholen.
Wird die Entschuldigung nicht unverzüglich vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als
unentschuldigt.
 Angekündigte Leistungsnachweise, die an Ihren unentschuldigten Fehltagen
geschrieben werden, werden mit der Note 6 bewertet.
 Des Weiteren erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Betrieb über Ihre Fehlzeiten.
 Unentschuldigte Versäumnisse werden durch Bußgelder geahndet.

Fehltage (entschuldigte und nicht entschuldigte) stehen im Jahreszeugnis.
2) Zuspätkommen
Schüler/innen, die schuldhaft regelmäßig zu spät kommen, müssen die versäumten
Unterrichtszeiten nachholen. Ist ein regelmäßiges Zuspätkommen aufgrund z. B. der
öffentlichen Verkehrsmittel nicht vermeidbar, ist das entsprechende Formular auszufüllen
und zusammen mit einem Nachweis über die Fahrtzeiten an die Klassenleitung
auszuhändigen. Das Formular erhalten Sie im Sekretariat.
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3) Vorzeitiges Verlassen des Unterrichts

wegen Krankheit oder sonstiger Gründe:
Sollten Sie sich während des Schultages z. B. krank melden, müssen Sie ein Formblatt
(Kasten vor dem Sekretariat) ausfüllen und vom unterrichtenden Lehrer unterschreiben
lassen. Eine ordnungsgemäße schriftliche Entschuldigung ist nachzureichen.

wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverbindungen:
Sollte es nötig sein früher als der reguläre Unterrichtsschluss nach Hause zu gehen (z. B.
aufgrund unzumutbarer Zeiten der öffentlichen Verkehrsmittel), so ist das entsprechende
Formular auszufüllen und zusammen mit einem Nachweis über die Fahrtzeiten an die
Klassenleitung auszuhändigen. Das Formular erhalten Sie im Sekretariat.
4) Befreiungsregelung (§ 33 BSO)
Befreiungen von allen oder einzelnen Fächern wie z. B. Deutsch, Religion, Ethik, Sport oder
Sozialkunde werden unter bestimmten Voraussetzungen - über das entsprechende Formular
- von der Schulleitung erteilt. Befreiungen von der Benotung im Fach Englisch sind unter
Umständen möglich.
Alle Anträge sind innerhalb der ersten 14 Tage nach dem 1. Schultag bei der Klassenleitung
abzugeben. Hinweis: Die Anträge für die Befreiung von Deutsch, Religion und Ethik sind
jedes Schuljahr neu zu beantragen.
Grundsätzlich können befreit werden:

in allen Fächern:
wer bei der Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom theoretischen Teil der Prüfung
befreit und berufsschulberechtigt ist.

im Fach Sport:
wer ein (schul-) ärztliches Zeugnis wegen körperlicher Beeinträchtigung vorlegt.

im Fach Religion/ Ethik:
Berufsschulberechtigte mit mindestens Mittlerem Schulabschluss. (Berufsschulberechtigt
sind: die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die eine abgeschlossene Berufsausbildung
nachweisen können, Umschüler oder Abiturienten.)
(Bei Teilnahme am Religionsunterricht als Andersgläubige/r oder Bekenntnislose/r ist das
Formblatt „Antrag auf Teilnahme am katholischen/ evangelischen Religionsunterricht“
auszufüllen. Das Formblatt erhalten Sie von Ihrem/r Religionslehrer/in.)

im Fach Deutsch:
Berufsschulberechtigte mit Mittlerem Schulabschluss, soweit für diese Klassen kein
Plusprogramm eingerichtet wurde.
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
im Fach Sozialkunde:
wer von der erneuten Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch die
zuständige Stelle befreit ist.

im Fach Englisch:
Eine Befreiung vom Englischunterricht ist grundsätzlich nicht möglich, da Englisch als
Pflichtfach zum Fachunterricht zählt. Allerdings besteht in begründeten Ausnahmefällen die
Möglichkeit Schülerinnen und Schüler ohne bzw. mit geringen Vorkenntnissen im Fach
Englisch auf Antrag von der Bewertung in diesem Pflichtfach zu befreien. Für diese
Schüler/innen besteht jedoch weiterhin Anwesenheitspflicht in der Englischstunde.
Die Genehmigung der Befreiung durch die Schulleitung wird dem Ausbildungsbetrieb
schriftlich mitgeteilt. Dieser kann dennoch verlangen, dass an dem Unterricht in dem
jeweiligen Fach teilgenommen wird.
5) Beurlaubungsregelung (§ 34 BSO)
In einigen begründeten Fällen können Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Die
Beurlaubung ist mindestens 4 Wochen vorher mit einem Formblatt und der Unterschrift Ihres
verantwortlichen Ausbilders zu beantragen. Das Formblatt erhalten Sie von der
Klassenleitung oder im Sekretariat.
Einige Beurlaubungsgründe:

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen des Betriebes und der betrieblichen
Personalvertretung unter bestimmten Voraussetzungen
 Versäumte Schultage sind vor-/nachzuholen!

Auslandpraktika

Im Falle der Schwangerschaft oder der Mutterschaft können Schülerinnen auf Antrag
vorübergehend beurlaubt werden, solange dies im Hinblick auf die Gesundheit der
Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist.
10. Verkürzung und vorzeitige Zulassung
(Fragen an IHK => Tel.: 089 5116 - 1150)
Die Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz verkürzt
oder verlängert werden. Bei der Verkürzung muss der Ausbildungsvertrag mit einem
Verkürzungsantrag geändert werden.
Neben der Verkürzung ist die vorzeitige Zulassung möglich. Dabei bleibt der Ausbildungsvertrag unberührt. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen
Termin. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kammer.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.muenchen.ihk.de/de/bildung/Ausbildungsberatung/allgemeine-informationen-zurausbildung/lehrzeit-verkuerzung-verlaengerung-ausbildungszeit
17
11. Richtiges Verhalten im Alarmfall
18
Quelle: http://www.lfv-bayern.de/cms/downloads/unfallverhuetung/guvv_feueralarm_in_der_schule.pdf
(Stand: 2011)
12. Erkundung des Schulhauses
1) Welche Zimmernummer hat das Sekretariat? Und wie sind die Öffnungszeiten?
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2) Wo ist das Lehrerzimmer und wie viele Türen hat es?
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3) Wo sind die nächsten Toiletten?
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4) Welche Öffnungszeiten hat der Kiosk?
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5) Gibt es auch einen Getränkeautomaten?
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6) Wie heißt der Hausmeister?
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7) Wie viele Ein- und Ausgänge hat die Schule?
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8) Wo werden Raucher geduldet und wo nicht?
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9) Wo kann ich mich während möglicher Freistunden oder der Pausen aufhalten?
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10) Darf ich während der Pausen das Schulgelände verlassen?
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11) Unter welcher Telefon- und Faxnummer erreiche ich die Berufsschule Fürstenfeldbruck?
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12) Wann und bei wem muss ich spätestens meine Krankmeldung abgeben?
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13) Wie heißt die Schulleiterin und der Stellvertretende Schulleiter?
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14) Wo steht der Kopierer für die Schüler?
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15) Wie kann ich mich über den aktuellen Stundenplan und die Vertretungsstunden informieren?
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16) Wo müssen sich die Klassen nach einem Alarmsignal versammeln?
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13. Stundenplan
Änderungen des Stundenplans sind einzusehen unter: www.bs-ffb.de
Zeit
08:10 - 08:55
Mo
Di
Mi
Do
Fr
08:55 - 09:40
09:40 - 10:25
10:25 - 10:45
PAUSE: Das Schulgelände darf nicht verlassen werden!!!
10:45 - 11:30
11:30 - 12:15
12:15 - 13:00
13:00 - 13:45
13:45 - 14:30
14:30 - 15:15
15:15 - 16:00
Hinweis: Mit einer App können Sie mit Ihren mobilen Geräten (iPhone und Android) auf
unseren Stundenplan zugreifen. Die entsprechenden kostenlosen Apps finden Sie im
jeweiligen App-Store unter dem Suchbegriff „Untis“.
20
14. Unterrichtsfächer und Lernfelder
Den Lehrplan für alle Ihre Berufsgruppe finden Sie unter: www.isb.bayern.de
Lernfelder
Service
Instandsetzung
Diagnose
Um- und Nachrüsten
10. Jg. 11. Jg. 12. Jg. 13. Jg.














Erläuterungen:
In der 12. und 13. Jahrgangsstufe werden die Fächer zusammengezählt unterrichtet. Es
fließen alle schriftlichen und mündlichen Noten beider Jahrgänge in die Note für das
Abschlusszeugnis ein.
15. Notenliste und Notenberechnung
Berechnung der Zeugnisnoten
Bei einem einstündigen Fach:
Schulaufgabennote + Durchschnitt der mündlichen Noten
2
Bei einem mindestens 2-stündigen Fach:
(Durchschnitt der Schulaufgabennoten x 2) + Durchschnitt der mündlichen Noten
3
Notenausgleich bei einem 6’er oder zwei 5‘er im Abschlusszeugnis => ist durch einen 1’er
oder einen 2’er oder zwei 3’er möglich! (Sportnote zählt nicht mit! Abgeschlossene Noten
aus vorangegangenen Jahren zählen mit!).
21
Jg. 10
schriftlich
mündlich
schriftlich
mündlich
Religion / Ethik
Deutsch
Sozialkunde
Service
Instandsetzung
Diagnose
Um- und Nachrüsten
Jg. 11
Religion / Ethik
Deutsch
Sozialkunde
Service
22
Instandsetzung
Diagnose
Jg. 12 / 13
schriftlich
mündlich
Religion / Ethik
Deutsch
Sozialkunde
Service
Instandsetzung
Diagnose
Um- und Nachrüsten
Schulaufgaben zählen als schriftliche und Stegreifaufgaben als mündliche Noten.
16. Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind verpflichtend im Unterricht mitzuführen.
Hab ich
schon!
Muss ich
kaufen!
Ordner (7,5 cm) oder Schnellhefter je Fach
Register für die Trennung der Fachunterlagen
Karierter Block (gelocht)
3 Klarsichthüllen
2 Schreibstifte (Füller oder Kugelschreiber)
Bleistift, Radiergummi, Spitzer
Lineal
Textmarker (2 unterschiedliche Farben)
Dicker Filzstift (Edding 500)
Auswahl an Bunt- oder Filzstiften
Schere
Klebestift
Klebeband
Taschenrechner (Solar)
Arbeitsbuch: …
Arbeitsheft: …
Gesetz: …
23
17. Relevante gesetzliche Grundlagen für Berufsschulen in Bayern


Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (BSO)
Ausgewählte gesetzliche Artikel / Paragrafen und Absätze
Art. 35 BayEUG Schulpflicht
…(4) 1 Die Erziehungsberechtigten müssen minderjährige Schulpflichtige bei der Schule anmelden, an
der die Schulpflicht erfüllt werden soll; volljährige Schulpflichtige haben sich selbst anzumelden. 2 Die
gleiche Verpflichtung trifft die Ausbildenden und Arbeitgeber sowie die von ihnen Beauftragten für die
bei ihnen beschäftigten Berufsschulpflichtigen….
Art. 43 BayEUG Gastschulverhältnisse
…(5) 1 Aus wichtigen Gründen kann der Besuch einer anderen Berufsschule genehmigt oder
angeordnet werden….3 Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende
Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen
Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht….
Art. 56 BayEUG Rechte und Pflichten
…(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung
innerhalb des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des
Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu
werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander
an Lehrkräfte, an die Schulleiterin bzw. den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden….
…(4) 1 Alle Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt
und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2 Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht
regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. 3 Die
Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der
von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
(5) 1 Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale
Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2 Die
unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen
gestatten. 3 Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales
Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.
Art. 119 BayEUG Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung einer oder eines Schulpflichtigen
zum Besuch der Volksschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt
(Art. 35 Abs. 4),…
3. entgegen Art. 77 Berufsschulpflichtige nicht zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der
sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anhält;…
4. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen
Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4) vorsätzlich nicht teilnimmt,…
§ 12 BSO Klassensprecherinnen und Klassensprecher
1 Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
werden innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn jeweils für ein Schuljahr gewählt.
24
2 Wahlleiterin
bzw. Wahlleiter ist die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter. 3 Scheidet eine
Klassensprecherin, ein Klassensprecher, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt aus,
findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. 4 Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel
der Wahlberechtigten dies verlangen.
§ 40 BSO Leistungsnachweise
(1) 1 Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen,
können Hausaufgaben gestellt werden; dabei ist auf die berufliche Beanspruchung der Schülerinnen
und Schüler Rücksicht zu nehmen. 2 Soweit von den Schülerinnen und Schülern betriebliche
Ausbildungsnachweise zu führen sind (z.B. Berichtshefte), kann die Lehrkraft Einsicht nehmen….
…(3) Die Termine der Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt;
Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt.
(4) 1 Bedient sich die Schülerin oder der Schüler bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises
unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2 Bei
Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener
Hilfsmittel….
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen
Leistungsnachweis oder verweigert sie oder er eine Leistung, wird die Note 6 erteilt.
§ 48 BSO Durchschnittsnote, erfolgreicher Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss
(1) 1 Aus den Noten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird eine Durchschnittsnote
(auf zwei Dezimalstellen) gebildet; Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden,
werden mitgerechnet; eine Bemerkung (-) entsprechend § 43 Abs. 4 Satz 3 wird der Note 6
gleichgestellt. 2 Die Durchschnittsnote wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 3 Besitzt die Schülerin
oder der Schüler bisher noch nicht den erfolgreichen Hauptschulabschluss, ist auf Antrag im
Abschlusszeugnis folgender Vermerk einzutragen: ,,Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene
Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“
(2) 1 Schülerinnen und Schüler, die unter Einschluss der allgemein bildenden Fächer eine
Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 Satz 1 von mindestens 3,0 erzielen und mindestens befriedigende *
Englischkenntnisse nachweisen, erhalten, sofern sie nicht bereits wenigstens einen mittleren
Schulabschluss ( Art. 25 BayEUG ) besitzen, von Amts wegen folgende Eintragung in das
Abschlusszeugnis: ,,Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich
abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
den mittleren Schulabschluss“; Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss
(Art. 25 BayEUG ) besitzen, erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 2 Die
geforderten Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Pflichtunterrichts
entsprechen müssen, werden nachgewiesen durch die Note ,,befriedigend“* in diesem Fach
1. im Abschlusszeugnis einer Hauptschule (erfolgreicher oder qualifizierender
Hauptschulabschluss) oder
2. Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste
Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art
oder
3. im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren
Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen
Bildungsabschluss ( § 57 Abs. 4 der Volksschulordnung ) oder
4. im Abschlusszeugnis der Berufsschule.
3 Die geforderten Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium
allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat. 4 Der Nachweis mindestens
befriedigender* Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen
besonderer Härte vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Schulaufsichtsbehörde
genehmigt werden.
*
laut KMS Nr. VII.8-5S9212-7b.61666 v. 11.07.2012 werden ausreichende Englischkenntnisse
verlangt. Die Gesetzesänderung ist bereits beschlossen.
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