ATV-DVWK-Regelwerk - Prof. Dr. Bombosch

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ATV-DVWK-Regelwerk - Prof. Dr. Bombosch
ATV-DVWK-Regelwerk
DVWK-Regel 137/1999
Richtlinien für den ländlichen Wegebau
ISBN 3-935067-56-9
Verantwortlicher Herausgeber:
Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK), Gluckstraße 2,
D-53115 Bonn
bearbeitet vom DVWK-Fachausschuß ,,Naturnahe Gestaltung und Bau ländlicher
Wege“
Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat das Vorhaben finanziell gefördert.
Benutzerhinweis für die „DVWK-Regeln zur
Wasserwirtschaft“
Die „DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft“ sind Regeln der Technik und stehen jedermann
zur Anwendnung frei. Sie sind als Ergebnis ehrenamtlicher technisch-wissenschaftlicher
Gemeinschaftsarbeit aufgrund ihres Zustandkommens nach hierfür geltenden Grundsätzen
fachgerecht und sollen sich als „anerkannte Regeln der Technik“ einführen. Die
„DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft“ bilden einen Maßstab für einwandfreies technische
Verhalten; dieser Maßstab ist auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung. Eine
Anwendungspflicht kann sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Verträgen oder
aus sonstigen Rechtsgrundlagen ergeben. Als Regelwerk sind sie eine wichtige
Erkenntnisquelle für fachgerechtes Verhalten im Normalfall. Sie können jedoch nicht alle
möglichen Sonderfälle erfassen, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen
geboten sein können. Durch das Anwenden der „DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft“
entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf
eigene Gefahr.
Bearbeitung
Bearbeitet durch den Fachausschuß 4.4 „Naturnahe Gestaltung und Bau ländlicher Wege“
Copyright GFA, Hennef
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Mitglieder des Fachausschusses:
Dipl.-Ing. Christoph Dröge, Braunschweig
Prof. Dr.-Ing. Richard Hoisl, München
Dipl.-Ing. Beate Kunnen, Erfurt
Prof. Dr.-Ing. Rolf Leutner, Braunschweig
Dipl.-Ing. Hans-Dieter Meißner, Kornwestheim (stv. Obmann)
Dipl.-Ing. Jörg Noell, Würzburg (Obmann)
Dr. Karl-Hartwig Piest, Seelzerthurm
Dipl.-Ing. Joseph Uhling, Coesfeld
Vorwort
Mehr als 80 % der Flächen der Bundesrepublik Deutschland werden von der Land- und
Forstwirtschaft genutzt. Voraussetzung für eine leistungsfähige und umweltverträgliche
Land- und Forstbewirtschaftung ist ein bedarfsgerechtes Wegenetz. Durch zunehmende
Achslasten, Zugkräfte und Fahrgeschwindigkeiten sind die Anforderungen an die
länd-lichen Wege erheblich gewachsen. Auch ökologische Belange haben bei der Anlage
und der Unterhaltung von ländlichen Wegen erheblich an Gewicht gewonnen. Die
bisherigen Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1975) genügen deshalb nicht
mehr den Anforderungen. Es mußte eine völlige Neufassung der Richtlinien erstellt werden.
Die vorliegenden Richtlinien wurden im wesentlichen nach folgenden Grundsätzen
erarbeitet:
− Ländliche Wege müssen so bemessen und bautechnisch ausgebildet werden, daß sie
langfristig den erforderlichen Verkehrsbelastungen und den jahreszeitlich notwendigen
Zugang zu den zu bewirtschaftenden Flächen ermöglichen.
− Ländliche Wege sind gliedernde und gestaltende Bestandteile der Kulturlandschaft und
müssen in das Landschaftsbild eingebunden werden. Dabei müssen die Erfordernisse
des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Boden- und Gewässerschutzes
beachtet werden.
− Durch angepaßte und kostengünstige Bauweisen sind Wegebau und Wegeerhaltung
möglichst wirtschaftlich zu gestalten.
Ein wichtiger Teil der neuen Richtlinien sind Standardbauweisen, die den erhöhten
Belastungen durch den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Verkehr gewachsen
sind.
Für die Herstellung der Wegebefestigungen gelten die „Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW 99)“
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Diese können beim FGSV Verlag GmbH, Köln, bezogen werden.
Die neuen Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999) wurden vom
DVWK-Fachausschuß "Naturnahe Gestaltung und Bau ländlicher Wege" erarbeitet.
Würzburg, im März 1999
Jörg Noell
Grundlagen
1
1.1
Ziele und Aufgaben
Ziele des ländlichen Wegebaues
Das Landschaftsbild des ländlichen Raumes wird nicht nur durch Wald und Flur, sondern in
starkem Maße auch von den ländlichen Siedlungsstrukturen geprägt. Viele kleine
Siedlungseinheiten (Dörfer, Weiler, Einzelhöfe) mit überwiegend land- und
forstwirtschaftlicher Struktur bilden im Verbund mit Unter- und Mittelzentren die Grundlage
einer intakten Kulturlandschaft.
Straßen und Wege verbinden die Gemeinden und Gemeindeteile und garantieren eine gute,
ganzjährige Erreichbarkeit der Wohn- und Arbeitsorte der ländlichen Bevölkerung. Sie sind
somit unverzichtbare Voraussetzung für die Entwicklung der Infrastruktur im ländlichen
Raum und tragen zu angemessenen Lebensverhältnissen und Verdienstmöglichkeiten bei.
Bild 1.1: Straßen- und Wegenetz im ländlichen Raum(1)
Rund 80% der Fläche der Bundesrepublik Deutschland werden von der Land- und
Forstwirtschaft genutzt und als Kulturlandschaft gepflegt. Die ständige Weiterentwicklung
der Land- und Forsttechnik, die Änderung der Betriebsstrukturen und der Zwang zur
Rationalisierung haben zu einer starken Mechanisierung mit einem gestiegenen Bedarf an
geeigneten Verkehrswegen geführt.
Die Erhaltung und Stärkung der Land- und Forstwirtschaft stellen einen wesentlichen
Beitrag zur Zukunftssicherung des ländlichen Raumes und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen dar. Deshalb muß neben anderen Maßnahmen die
Verkehrserschließung durch bedarfsgerechte Wege gesichert sein. Diese ist auch
Grundlage für eine Direktvermarktung, für klein- und mittelständische Betriebe sowie für
Fremdenverkehr und Tourismus.
Ein leistungsfähiges, ökonomisch sinnvolles und unter Beachtung ökologischer
Erfordernisse gestaltetes Wegenetz trägt zur Stärkung der Wirtschaftskraft bei und
gewährleistet die Nachhaltigkeit der Landnutzung, die, neben der langfristigen Sicherung
ökologischer Funktionen, die Lebensfähigkeit des ländlichen Raumes auch für die
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nachfolgenden Generationen garantiert.
Das Straßen- und Wegenetz im ländlichen Raum soll unter Berücksichtigung der
verschiedenen Verkehrssysteme so geplant und ausgebaut werden, daß es den
Anforderungen für die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz bis hin zur
Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gerecht wird. Es soll
gleichzeitig der Erholung in der freien Natur dienen.
Bild 1.2: Mehrfachfunktion eines ländlichen Weges(2)
Die flächendeckende Gesamtplanung, zum Beispiel in einem Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz, bietet die beste Möglichkeit, die Verbindungen von einzelnen
Grundstücken über die ländlichen Wege und Gemeindestraßen bis zu den überörtlichen
Straßen ganzheitlich zu gestalten. Sie kann dabei auch wesentlich zur Entflechtung des
Fußgänger- und Radfahrverkehrs sowie des langsamen land- und forstwirtschaftlichen
Verkehrs vom übrigen schnelleren Fahrverkehr beitragen. Das Zusammenwirken mit den
Planungspartnern bei der Planung und Ausführung des ländlichen Wegenetzes
gewährleistet dabei umweltschonende und wirtschaftliche Lösungen. Das Netz der
überörtlichen Straßen wird durch Gemeindestraßen und die ländlichen Wege so ergänzt,
daß es den derzeitigen Bedürfnissen und den zu erwartenden Anforderungen genügt. Die
ländlichen Wege sollen zusammen mit Gemeindestraßen ein systematisch aufgebautes,
geschlossenes Verkehrsnetz bilden, verkehrssicher, umweltgerecht und wirtschaftlich sein.
Ländliche Wegenetze sind nach den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft sowie der
Kulturlandschaft auszurichten. Vorrang hat der Anschluß der Weiler und Höfe an das
Straßennetz (äußere Erschließung). Bei der Flächenerschließung der land- und
forstwirtschaftlich genutzten Gebiete (innere Erschließung) sind neben der Bewirtschaftung
der anliegenden Flächen auch die betriebsspezifischen Benutzeransprüche zu
berücksichtigen. Sie ist Voraussetzung für eine erfolgreiche überbetriebliche
Zusammenarbeit.
1.2
Anwendungsbereich
Die Richtlinien gelten für die ländlichen Wege. Das sind
− Verbindungswege,
− Feldwege,
− Waldwege,
− sonstige ländliche Wege.
1.3
Begriffsbestimmungen
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1.3.1 Verbindungswege
Verbindungswege schließen einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten,
Gehöftegruppen sowie Weiler an das gemeindliche und überörtliche Verkehrsnetz an oder
verbinden diese untereinander sowie mit benachbarten Orten. Sie können auch unmittelbar
der Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen dienen.
Verbindungswege mit größerer Verkehrsbedeutung sind im Gegensatz zu
Verbindungswegen mit geringerer Verkehrsbedeutung ganzjährig auch mit hohen
Achslasten befahrbar.
Bild 1.3: Verbindungswege(3)
1.3.2 Feldwege
Feldwege dienen der Erschließung und teilweise der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher
Nutzflächen. Sie machen die Grundstücke zugänglich und schaffen die Voraussetzung für
den wirtschaftlichen Einsatz der Landtechnik. Sie dienen auch anderen Zwecken, wie z.B.
der Holzabfuhr und der Erholung. Die Feldwege werden unterschieden in Wirtschaftswege
und Grünwege.
Wirtschaftswege sind entsprechend ihrer Verkehrsbeanspruchung befestigte oder natürlich
feste, d.h. keine bautechnische Befestigung des Oberbaues erfordernde, Feldwege, die bei
geeigneter Witterung ganzjährig befahrbar sind und der Erschließung der Flur dienen.
Grünwege (Erdwege) sind unbefestigte Feldwege, die mit Maschinen (Ackerschleppern) bei
geeigneter Witterung befahrbar sind sowie der Erschließung der Flur und der
Bewirtschaftung der Grundstücke dienen.
Bild 1.4: Wirtschaftsweg(4)
1.3.3 Waldwege
Waldwege dienen der Walderschließung. Sie ermöglichen bzw. erleichtern
− den Transport von Holz und sonstigen Forstprodukten, von Personen und
Betriebsmitteln,
− die Ernte, Sortierung, Lagerung und Verladung von Holz und sonstigen Forstprodukten,
− die regelmäßige Überwachung des Waldes und schnelle Schadensbekämpfung (z.B. bei
Waldbrand),
− die räumliche Ordnung und Orientierung,
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− die Erholung der Bevölkerung und Lenkung des Erholungsverkehrs.
Das Waldwegenetz besteht aus Fahrwegen und Rückewegen.
Fahrwege sind befestigte oder natürlich feste Wege, die in der Regel ganzjährig befahren
werden können. In der Frostaufgangsperiode und gegebenenfalls in sonstigen Zeiten
besonders hoher Wasserhaltigkeit des Untergrundes kann ihre Tragfähigkeit eingeschränkt
sein.
Fahrwege mit größerer Funktion im Wegenetz und entsprechend höherer Beanspruchung
werden verbreitet Hauptwege, Fahrwege mit geringerer Funktion Zubringerwege genannt.
Rückewege sind unbefestigte Wege, die von geländegängigen Erntemaschinen befahren
werden können. Sie dienen im wesentlichen dem Rücken von Holz aus dem Bestand zum
Fahrweg. Sie ergänzen im Bergland das Fahrwegenetz und werden vornehmlich dort
angelegt, wo die Geländeneigung oder starke Blocküberlagerung direktes Befahren in der
Fallinie nicht mehr zuläßt.
Bild 1.5: Fahrweg (5)
1.3.4 Sonstige ländliche Wege
Die Feld- und Waldwege stehen in der Regel auch dem Fußgänger und Radfahrverkehr,
beschränkt auch dem Reitbetrieb offen. Darüber hinaus kann es erforderlich sein,
ergänzend besondere Wege anzulegen. Diese sonstigen ländlichen Wege werden dann in
der Regel selbständig geführt, vom allgemeinen sowie vom land- und forstwirtschaftlichen
Verkehr getrennt und als solche gekennzeichnet.
Das sind u.a.:
−
Fußwege:
Fußwege sind Wege für Fußgänger in relativ viel begangenen Bereichen (z.B. in der Nähe
von Ortschaften, an Wanderparkplätzen), die vor allem für kürzere Spaziergänge und auch
von weniger mobilen Menschen genutzt werden.
−
Wanderwege:
Wanderwege sind Wege in der Landschaft, die für längere Fußwanderungen vorgesehen
sind.
−
Radwege:
Radwege sind Wege für Radfahrer mit entsprechender Befestigung.
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−
Reitwege:
Reitwege sind Wege in der Landschaft, die nur für Reiter vorgesehen sind.
−
Viehtriebe (Viehtriften):
Wege in der Landschaft, die nur für den Trieb von Weidevieh vorgesehen sind.
1.4
1.4.1
Art und Umfang des Verkehrs
Allgemeiner Verkehr
Der allgemeine Verkehr im ländlichen Raum umfaßt insbesondere den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen, den Fahrrad- und Fußgängerverkehr und teilweise das Reiten sowie
regional das Treiben und Führen von Tieren. Vorherrschend ist der Fahrverkehr. Er ist ein
gemischter Verkehr mit schnell und langsam fahrenden Fahrzeugen. Der allgemeine
Verkehr findet zwischen den Ortschaften, Weilern, Einzelhöfen und einzelnen
Gewerbebetrieben statt. Er läuft ohne jahreszeitliche Unterbrechung ab, ist zügig und nicht
richtungsgebunden.
1.4.2
Landwirtschaftlicher Verkehr
Der landwirtschaftliche Verkehr findet meist mit Schleppern (mit und ohne Anhänger),
selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und zum Teil mit PKW und LKW
(mit und ohne Anhänger), im wesentlichen nicht zu jeder Witterung und nicht ganzjährig
statt. Er umfaßt den Verkehr zwischen Hof und Feld, von Feld zu Feld sowie zwischen Hof
bzw. Feld und Kunden bzw. Lieferanten.
Der Verkehr zwischen Hof und Feld ist jahreszeitlich stark unterschiedlich und abhängig von
der Bodennutzung, der Betriebsstruktur und der Witterung. Er ist am stärksten in den
Bestellungs-, Pflege- und Erntezeiten sowie bei Düngefahrten. In Gebieten mit vielen
Neben- oder Zuerwerbsbetrieben kann in den Abendstunden und an Samstagen eine
erhebliche Verkehrszunahme erfolgen. Eine Verkehrszunahme tritt auch bei der Ernte von
Sonderkulturen (z.B. Spargel und Feingemüse) ein.
Der Verkehr zwischen Hof und Feld und von Feld zu Feld ist im allgemeinen ein nicht
zügiger, langsamer Kurzstreckenverkehr. Er ist geprägt durch viele Einzelfahrten mit
Schleppern. Leichte Transporte sind zahlenmäßig umfangreicher als die schweren. Die
Schlepper werden verstärkt mit Anbaugeräten ausgerüstet. Der Anteil der schweren
Schlepper und die Zahl der selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen nehmen
zu.
Der Verkehr zwischen Hof bzw. Feld und Kunden bzw. Lieferanten führt in der Regel über
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Verbindungswege und Straßen. Er wird immer mehr mit LKW ausgeführt. Er ist zügig,
schwer und nicht richtungsgebunden (z.B. Milchtankwagen). Hierbei muß auch mit
Verkehrsspitzen gerechnet werden, z.B. bei der Lieferung von Rüben zu festgesetzten
Terminen.
1.4.3
Forstwirtschaftlicher Verkehr
Der Verkehr auf Fahrwegen wird bestimmt
− durch Holztransporte und Transporte sonstiger Forstprodukte mit Schleppern, LKW,
Zügen und Sattelkraftfahrzeugen,
− durch Transporte von Betriebsmitteln (z.B. Anbaugeräte, Düngemittel, Baustoffe für
Wegebau) einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen (z.B. Rückeschlepper,
Erntemaschinen),
− durch PKW-Fahrten für eine Vielzahl erwerbs- und bedarfswirtschaftlicher Aufgaben,
− durch Holzrücken im Schleif- und Tragverfahren und andere Holzerntevorgänge (z.B.
maschinelle Entrindung, Entastung, Einteilung und Sortierung).
Der Seitenraum von Fahrwegen sowie sich anschließende Grundstückstreifen dienen auch
der Holzlagerung. Die Ablage des Holzes, z.B. durch Kran oder Poltereinrichtung eines
Seilschleppers, sowie der Verladevorgang auf LKW durch Kran erfolgen vom Fahrweg aus.
Zur Ausführung von Teilarbeiten der Holzernte ist der Fahrweg Standplatz für die
Arbeitsmaschine.
Fahrwege werden in der Regel ganzjährig benutzt. Sie sollten allerdings bei aus
Witterungsgründen nicht mehr ausreichender Tragfähigkeit (z.B. Dauernässe,
Frost-/Tauwechsel) für Lastverkehr gesperrt werden.
Die Benutzerfrequenz kann auf Fahrwegen über längere Zeiträume sehr stark schwanken,
bei aussetzender Holznutzung gegen Null zurückgehen bzw. nach Katastrophen (z.B.
Windbruch) extrem anwachsen.
Rückewege werden von geländegängigen Rückeschleppern bzw. Rückemaschinen zur
Holzbringung im Schleif- und Tragverfahren aus den Beständen an die Fahrwege benutzt.
In nicht befahrbarem Gelände ist der Rückeweg auch Standplatz für Seilschlepper oder
mobile Seilanlagen beim Herausseilen des Holzes aus dem Bestand. Zuweilen werden auf
dem Rückeweg auch Teilarbeiten der Holzernte (z.B. Entasten und Einschneiden von
vorgeliefertem Holz) durch Prozessoren ausgeführt. Vollernter und andere forstliche
Arbeitsmaschinen erreichen über den Rückeweg ihren Einsatzort im Bestand.
1.4.4
Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewicht und
Geschwindigkeiten von Fahrzeugen
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Die Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf öffentlichen Straßen und
Wegen sind in der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Diese Vorschriften enthalten für land- oder
forstwirtschaftliche Fahrzeuge einige Ausnahmen und Einschränkungen. Die folgenden
Angaben enthalten die wesentlichen Regelungen aus diesen Vorschriften. Für Fahrzeuge
im grenzüberschreitenden oder kombinierten Verkehr gelten Sonderbestimmungen.
1.4.4.1
Höchstzulässige Fahrzeugbreiten
Kraftfahrzeuge, Schlepper und Anhänger allgemein einschließlich ausgeklappter Seitenteile
2,55m
Transportbreite bei Straßenfahrten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
(selbstfahrend, angehängt oder angebaut) und Sonderfahrzeuge sowie Schlepper mit
Niederdruckbereifung
3,00m
Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen samt
Ladung mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht breiter als 3,00m sein.
Die Fahrspurweiten heutiger landwirtschaftlicher Schlepper und Geräteträger betragen
überwiegend 1,35-2,25m, diejenigen landwirtschaftlicher Anhänger, Ladewagen,
Stalldungstreuer und Güllewagen 1,40-1,90m, in Einzelfällen bis 2,00m und mehr, und
diejenigen gezogener und selbstfahrender Erntemaschinen überschreiten zum Teil 2,00m,
in Einzelfällen 2,50m. Die Spurweiten von Weinberg- und Plantagenschleppern liegen meist
unter 1,0m.
1.4.4.2
Höchstzulässige Fahrzeuglängen
Einzelfahrzeuge (dies gilt auch für Schlepper mit Anbaugerät)
12,00m
Züge (Kraftfahrzeuge mit ein oder zwei Anhängern,
z.B. Schlepper mit 2 landwirtschaftlichen Anhängern)
18,00m
Zug und Ladung dürfen jedoch maximal 20,00m lang sein. Die Ladung darf bis 3,0m nach
hinten überstehen, wenn die Länge von 20,00m für Zug samt Ladung dadurch nicht
überschritten wird.
In der Forstwirtschaft kommen bei Langholztransporten Zuglängen bis 25,00m vor, für die
eine besondere Erlaubnis erforderlich ist.
1.4.4.3
Höchstzulässige Fahrzeughöhe
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Fahrzeughöhe über alles
4,00m
Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn
sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung jedoch
höher als 4,00m sein, ausgenommen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
1.4.4.4
Zulässige Achslasten
Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf
die Fahrbahn übertragen wird.
Die zulässigen Achslasten dürfen folgende Werte nicht übersteigen:
Tabelle 1.1: Zulässige Achslasten
Achse
Achsabstand
Achslast
Einzelachse
10 t
Einzelachse
angetrieben
11,5 t
Doppelachse
bis 1 m
11,5 t
Doppelachse
1,0 - 1,3 m
16 t
Doppelachse
1,3 - 1,8 m
18 t
Doppelachse
1,8 m oder mehr
20 t
Dreifachachse
bis 1,3 m
21 t
Dreifachachse
1,3 - 1,4 m
24 t
Die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht dürfen in keinem
Ausrüstungszustand (z.B. Geräteanbau an Schleppern, LKW mit Starrdeichselanhänger)
überschritten werden.
Bei größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen, z.B. Mähdrescher, Kartoffelvollernter,
Bunkerköpfroder, Schlepper und Anhänger, muß mit Achslasten gerechnet werden, die sich
der Größenordnung von 8t annähern und in Einzelfällen darüber liegen können.
1.4.4.5
Zulässiges Gesamtgewicht
Einachsanhänger
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(10t Achslast plus 2t Stützlast)
12t
Tandemachsen unter 1,0m Achsabstand gelten als 1 Achse
Fahrzeuge mit 2 Achsen
Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils
18t
Fahrzeuge mit 3 Achsen
a) Kraftfahrzeuge
b) Kraftfahrzeuge mit Doppelachse
c) Anhänger
25t
26t
24t
Kraftfahrzeuge mit 4 Achsen
32t
Fahrzeugkombination mit 4 und mehr Achsen
40t
Fahrzeugkombination mit mehr als 4 Achsen im kombinierten Verkehr
44t
Die Bunker von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen (z.B. Rüben- und
Kartoffelroder, Mähdrescher) und Rungenkörbe selbstfahrender forstlicher Erntemaschinen
müssen bei Fahrten auf öffentlichen Straßen leer sein.
1.4.4.6
Übermäßige Straßenbenutzung
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren
Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen
Grenzen überschreiten, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
1.4.4.7
Fahrgeschwindigkeiten
Die Fahrgeschwindigkeiten auf ländlichen Wegen werden wesentlich von der Art der
Fahrzeuge (Betriebserlaubnis hinsichtlich Höchstgeschwindigkeit) sowie von der
Linienführung, der Ausbauart und dem Zustand der Wege bestimmt.
Für Schlepper gilt in der Regel eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis zu 40km/h.
Teilweise sind Schlepper für eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40km/h, in
Einzelfällen von mehr als 60km/h zugelassen, wofür allerdings die ländlichen Wege ni cht
bemessen sind.
Mit zulassungsfreien land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern darf eine
Betriebsgeschwindigkeit von 25km/h nicht überschritten werden.
Selbstfahrende land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen sind in der Regel nicht
schneller als 20km/h, können jedoch auch für höhere Geschwindigkeiten zugelassen sein.
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II Planung
2
2.1
Netzgestaltung für ländliche Wege
Allgemeines
Die Gestaltung der ländlichen Wegenetze wird vorwiegend bestimmt durch
− vorhandene Verkehrsanlagen sowie die zu erwartende Verkehrsart und Verkehrsmenge,
− Art und Intensität der gegenwärtigen und künftigen Bodennutzung,
− Besitz-, Betriebs- und Siedlungsstruktur,
− Gelände-, Boden-, Wasser- und Klimaverhältnisse,
− Boden- und Wasserschutz, Wasserrückhaltung,
− Naturschutz und Landschaftspflege sowie Erholungsvorsorge und Denkmalpflege.
Ländliche Wegenetze sollen in Bau und Erhaltung wirtschaftlich sein.
Um den auf den übergeordneten Straßen vielfach dichten und schnellen Straßenverkehr
möglichst wenig zu behindern und zu gefährden, sind
− ländliche Wegenetze als selbständige Verkehrsnetze zu planen,
− Einmündungen von ländlichen Wegen in Kraftfahrstraßen nicht zulässig,
− Zufahrten von Feld- und Waldwegen sowie von Grundstücken auf übergeordnete
Straßen
möglichst auf wenige zu beschränken,
− Knotenpunkte mit ländlichen Wegen nach Bündelung plangleich oder, soweit es der
Verkehr
erfordert und dies wirtschaftlich vertretbar ist, planfrei als Brücken oder Unterführungen
zu planen.
Bild 2.1: Ländliches Wegenetz(6)
2.2
Feldwegenetze
Die Feldwege bilden zusammen mit den Verbindungswegen und Straßen ein abgestimmtes
Netz, das den Verkehr von den Städten, Dörfern, Weilern oder Einzelhöfen zu den Feldern
und hinterliegenden Waldflächen und zurück sowie zwischen den Feldern ermöglicht.
Feldwegenetze sollen möglichst weitmaschig und so dem Gelände angepaßt geplant
werden, daß sie sowohl für die augenblicklichen Bodennutzungssysteme und
Betriebsgrößen als auch bei einer künftigen veränderten Betriebsstruktur und
Bodennutzung zweckmäßig sind. Für Rübenabfuhr, Futterernte, Gülletransporte usw. kann
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ein Rundverkehr sinnvoll sein.
Der Arbeitszeitbedarf ist bei der Feldbewirtschaftung von großer Bedeutung. Dieser wird
außer von der Schlaggröße und der Schlagform auch wesentlich bestimmt von der
Schlaglänge und damit vom Abstand der Feldwege. Der Grad der Erschließung läßt sich
durch die durchschnittlichen Abstände der Wege veranschaulichen. Arbeitswirtschaftlich
günstig sind Schlaglängen ab 400m.
Bei Ackerflächen mit in Bearbeitungsrichtung möglichst parallelen Grundstücksseiten und
bei Grünlandflächen sind 400-800m anzustreben. Diese Schlaglängen ergeben
Schlaggrößen, die sowohl arbeits- und betriebswirtschaftlich vorteilhaft als auch in ihrer
Auswirkung auf Natur und Landschaft in der Regel vertretbar sind. Beim
Frischgemüseanbau und bei anderen Sonderkulturen können kürzere Schlaglängen
zweckmäßig sein, sofern der Einsatz größerer Erntemaschinen nicht vorgesehen ist.
Zur Erschließung und Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke genügt
in der Regel ein Feldweg. An Hängen, die als Acker genutzt werden, sollen zur
Verminderung der Bodenerosion die Feldwege eine hangparallele Bewirtschaftung der
Grundstücke ermöglichen. Ansonsten sollen die Feldwege den Höhenlinien möglichst
angepaßt verlaufen.
Die Anlage von parallel zu übergeordneten Straßen verlaufenden Wirtschaftswegen im
Abstand einer Blocktiefe hat sich im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sicherheit
(Blendgefahr, Viehtrieb) bewährt. Dabei ist darauf zu achten, daß das Feldwegenetz vom
allgemeinen Verkehr nicht zur Abkürzung angenommen wird. Straßen mit schnellem und
starkem Verkehr sind so selten wie möglich plangleich zu kreuzen. Grundstücke sollen nach
Möglichkeit nicht unmittelbar, sondern über parallel verlaufende Wirtschaftswege in
größeren Abständen an verkehrsreiche Straßen angeschlossen werden.
Grünwege sollen möglichst nicht unmittelbar in Straßen, sondern nur in Verbindungs- oder
Wirtschaftswege, allenfalls noch in Gemeindestraßen, eingeführt werden.
2.3
Waldwegenetze
Beim Waldwegenetz hat die aufschließende Wirkung Vorrang gegenüber Verkehrsfluß und
Verkehrsgeschwindigkeit. Ziel ist u.a. ein hoher Erschließungsgrad bei möglichst geringer
Wegelänge. Je höher der Erschließungsgrad bereits ist, desto weniger effizient wirkt sich
zusätzliche Wegelänge aus. Ein neuer Weg sollte bereits erschlossene Waldteile möglichst
wenig berühren. Das kann z.B. bei einem von einem Hangdiagonalweg abgehenden neuen
Weg erreicht werden, wenn seine Anbindung in gegenläufiger Neigung erfolgt.
Allgemeingültige Aussagen zu Fahrwegeabständen können nicht gemacht werden. Im Zuge
der Wegenetzplanung sollte stets ein Variantenvergleich, der auch eine
Nutzen-Kosten-Untersuchung enthalten muß, durchgeführt werden. Wesentliche
Beurteilungskriterien sind z.B. Topographie, Bodenart und Klima, ökologische und
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landschaftsbezogene Gesichtspunkte, eventuell vorhandene Naturdenkmale, Betriebsziele,
Bewirtschaftungsart und natürlich auch die relativ kurzlebigen Kriterien Arbeitstechnik und
Arbeitsverfahren.
Da es sich bei Neubauten in der Regel um Ergänzungen handelt, sollten positive und
negative Erfahrungen mit dem bereits in der Region vorhandenen Wegenetz unbedingt
genutzt werden.
Fahrwege sollten möglichst direkt Anschluß an das öffentliche Straßennetz finden. Bei der
Wahl von Zufahrten ist eine Beeinträchtigung des vorbeifließenden Verkehrs weitgehend zu
vermeiden. Besonders berücksichtigt werden müssen auch Verkehrseinschränkungen im
vorauslaufenden Straßennetz, wie z.B. Lastbeschränkungen, Engpässe in Ortslagen,
Brücken eingeschränkter Tragfähigkeit.
An Zufahrten, die sich als Ausgangspunkt für Wanderungen/Spaziergänge besonders
eignen, sollten Parkflächen vorgehalten werden.
Fahrwege sollen möglichst beidseitig erschließen. Im Bergland sollte das Wegenetz den
überwiegenden Bergabtransport von Lasten gewährleisten.
Die Möglichkeit des Rundverkehrs ist zu favorisieren. Das gilt insbesondere für
katastrophengefährdete Waldgebiete. Ist Rundverkehr nur über lange Wegestrecken zu
erreichen, sollten zusätzlich Wendemöglichkeiten für Leerfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
vorgesehen werden.
Um gegebenenfalls Durchgangsverkehr von Waldteilen fernzuhalten, kann sich die Anlage
von Stichwegen mit Wendeköpfen empfehlen.
Unmittelbar neben Fahrwegen muß, durch LKW-Ladekran erreichbar, je nach
Geländesituation beidseitig oder auch nur einseitig Holz zur Weiterbearbeitung (Entrinden,
Einschneiden, Sortieren) bzw. Abtransport bereitgestellt werden können. Diese Forderung
ist gegebenenfalls bei der Linienführung eines Fahrweges zu berücksichtigen. An
Engpässen fehlender Holzlagerraum muß an sich beidseitig anschließenden Wegestrecken
ausgeglichen werden.
Gesonderte Holzlagerplätze sind unzweckmäßig und unwirtschaftlich. Sie müssen auf
Ausnahmen beschränkt bleiben.
Läßt im Bergland die Geländeneigung ein Fahren von Rückemaschinen/Rückeschleppern in
Fallinie nicht mehr zu, ist das Fahrwegenetz durch Rückewege zu ergänzen.
Bei Hängen mit einer Neigung über 50% sollten Rückewege allerdings aus ökologischen
Gründen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
Holzerntetechnik, auch unter Einschluß von Seilarbeit, am nicht direkt befahrbaren Hang
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läßt sich mit einem Fahrweg/Rückeweg-System, bei dem die Fahrwege diagonal und die
Rückewege hangparallel verlaufen, am besten bewältigen.
Der Rückewegeabstand richtet sich nach der möglichen Länge der Seilarbeit. Bei Einsatz
einer Schlepperseilwinde sollte der Abstand 100m nicht überschreiten.
In ebenen und schwach geneigten Lagen können z.B. Abteilungslinien in der Regel ohne
Bodenbewegung als Rückewege angenommen werden.
3
3.1
Entwurfsgrundlagen
Allgemeines
Linienführung und Querschnittsgestaltung der ländlichen Wege richten sich nach den
naturräumlichen Gegebenheiten sowie nach der Art und dem Umfang des zu erwartenden
Verkehrs. Werden Waldwege an Verbindungswege oder Feldwege angeschlossen, so
müssen letztere den Anforderungen des forstwirtschaftlichen Verkehrs hinsichtlich
Linienführung, Querschnittsgestaltung und Befestigung genügen.
Die Querschnittselemente ländlicher Wege werden wie folgt definiert und sind in Bild 3.1
dargestellt:
Bild 3.1: Querschnittselemente ländlicher Wege(7)
−
Fahrbahn:
Befestigter Teil des Weges, der dem fließenden Verkehr dient. Er umfaßt in der Regel
einen, ausnahmsweise zwei Fahrstreifen.
−
Fahrstreifen:
Teil des Wegequerschnittes, der sich aus der Breite des Bemessungsfahrzeuges
(Regelbreite), dem seitlichen Bewegungsspielraum und gegebenenfalls einem
Gegenverkehrszuschlag zusammensetzt.
−
Fahrspuren:
Bei Spurwegen gebunden befestigte Fahrbahnteile, deren Breite und Abstand auf die
Rad-/Achsabmessungen des Bemessungsfahrzeuges abgestimmt sind.
−
Zwischenstreifen:
Bei Spurwegen ungebunden befestigter Fahrbahnteil zwischen den Fahrspuren.
−
Seitenstreifen:
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15
ATV-DVWK-Regelwerk
Ungebunden befestigter Teil des Weges, der zum Ausweichen beim Begegnen und
Passieren von Fahrzeugen dienen kann. Unbefestigte Bankette werden im ländlichen
Wegebau in der Regel nicht angelegt.
−
Wegekrone:
Gesamtbreite von Fahrbahn und Seitenstreifen (Kronenbreite).
−
Seitenraum:
Raum zwischen Wegekrone und Grenze der anschließenden Grundstücke.
−
Wegebreite:
Gesamtbreite von Fahrbahn, Seitenstreifen und Seitenräumen.
−
Verkehrsraum:
Summe des vom Bemessungsfahrzeug eingenommenen Raumes, der seitlichen und
oberen Bewegungsspielräume, sowie gegebenenfalls eines Gegenverkehrszuschlages.
−
Lichter Raum:
Raum des Wegequerschnitts, der von festen Hindernissen freizuhalten ist und der sich aus
dem Verkehrsraum sowie den oberen und seitlichen Sicherheitsräumen zusammensetzt.
Die Regelbreite und der Raumbedarf von Fahrzeugen sowie Grundmaße für Verkehrsräume
und lichte Räume sind in den Bildern 3.2, 3.3 und 3.4 in Anlehnung an die Empfehlungen für
die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE) dargestellt.
3.2
Verbindungswege
Die Entwurfselemente gelten für Verbindungswege mit größerer und geringerer
Verkehrsbedeutung gleichermaßen. Die Grenzwerte der Entwurfselemente für
Verbindungswege werden von der Entwurfsgeschwindigkeit Ve bestimmt. Die
Entwurfsgeschwindigkeit ist eine hinsichtlich Verkehrsbedeutung, Umfeld und
Wirtschaftlichkeit wählbare Entwurfsgröße, der entsprechende Mindestparameter für die
Entwurfselemente zugeordnet sind. Dabei ist zugrunde gelegt, daß die
Entwurfsgeschwindigkeit aufgrund der beschränkten Fahrbahnbreite, der geringen
Wegelängen und des langsamen Fahrzeugkollektives der tatsächlich gefahrenen
Geschwindigkeit entspricht. Maßgebend für die Wahl der Entwurfsgeschwindigkeit von
Verbindungswegen ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad, der im wesentlichen von den
naturräumlichen Gegebenheiten sowie von der Menge und Zusammensetzung des zu
erwartenden Verkehrs abhängt (siehe Tabelle 3.1). Die Entwurfsgeschwindigkeit ist nach
Möglichkeit über einen längeren zusammenhängenden Streckenabschnitt festzulegen und
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16
ATV-DVWK-Regelwerk
beträgt maximal 60km/h.
Soll ausnahmsweise eine höhere Entwurfsgeschwindigkeit dem Entwurf zugrunde gelegt
werden, sind die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) enthaltenen
Regelungen anzuwenden.
Bild 3.2: Grundmaße für Verkehrsräume und lichte Räume(8)
Bild 3.3: Raumbedarf von Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 50
km/h(9)
Bild 3.4: Raumbedarf von Fahrzeugen bei verminderter Geschwindigkeit (< 40
km/h)(10)
Ausnahmsweise können für Verbindungswege mit geringerer Verkehrsbedeutung auch die
Entwurfselemente für Wirtschaftswege oder Fahrwege genügen.
Tabelle 3.1: Entwurfsgeschwindigkeit bei Verbindungswegen
Schwierigkeitsgrad
Entwurfsgeschwindigkeit
(Gelände, Verkehr)
Ve [km/h]
gering
50 – 60
mittel
40 – 50
groß
20 – 40
3.2.1
Lage
Verbindungswege sind zügig unter Anpassung an das Gelände zu führen. Bei größeren
Hangneigungen (z.B. über 30%) oder in Hanglagen mit ungünstigen
Untergrundverhältnissen soll die Fahrbahn des Weges möglichst auf gewachsenem Boden
liegen.
Die Linienführung ist in der Regel durch Geraden und Kreisbögen festzulegen.
Übergangsbögen sind in der Regel nicht erforderlich. Die Radien der Bögen sollen sich dem
Gelände anpassen und um so größer sein, je geringer die Richtungsänderungen sind. Die
Kurvenradien sind nach dem Gelände, den Fahrzeuglängen und den
Fahrgeschwindigkeiten zu bemessen. Sie sollen die in der Tabelle 3.2 festgelegten
Grenzwerte nicht unterschreiten.
Tabelle 3.2: Mindestparameter für Verbindungswege
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17
ATV-DVWK-Regelwerk
Entwurfs-
Mindest-
Haltesicht-
geschwindigkeit
radius
weite
Ve [km/h]
min R [m]
Sh [m]
60
120
110
50
80
85
40
45
65
30
25
45
20
15
35
Die angegebenen Mindestkurvenradien sind nur dann anzuwenden, wenn sich mit
vertretbaren Mitteln keine größeren Kreisbögen in die Linienführung einfügen lassen oder
wenn es die erwünschte Anpassung an das Gelände erfordert. Bei Kehren können
Kurvenradien bis 15m, ausnahmsweise bis 10m, angewandt werden. Für die Länge des
Kreisbogens sind mindestens 15m zu wählen. Zwischen entgegengesetzten Kreisbögen
soll eine Zwischengerade von mindestens 15m Länge eingelegt werden, um im Bereich der
Fahrbahnverwindung eine sichere Fahrzeugführung zu gewährleisten. Bei beengten
Verhältnissen kann auf eine Zwischengerade verzichtet werden. Gleichlaufende Kreisbögen
sollen ohne Zwischengerade unmittelbar ineinander übergeführt werden, damit eine optisch
störende kurze Gerade vermieden wird.
Auf ausreichende Sichtmöglichkeiten ist zu achten. Die Haltesichtweite soll auf der
gesamten Strecke für jede Fahrtrichtung vorhanden sein. Sie ist die Strecke, die ein Fahrer
benötigt, um sein Fahrzeug vor einem unerwartet auftretenden Hindernis auf der Fahrbahn
noch sicher zum Halten zu bringen, und setzt sich aus dem Weg während der Reaktionszeit
und dem Bremsweg zusammen.
Bei Anwendung der Entwurfselemente für Verbindungswege ist bei zweistreifigem Ausbau
die erforderliche Haltesichtweite innerhalb des Wegequerschnitts ohne Schaffung eines
zusätzlichen seitlichen Sichtraumes durch die gegebene Ausweichmöglichkeit in der Regel
gewährleistet. Die bei einstreifigen Verbindungswegen erforderliche Haltesichtweite kann
daher unter Beachtung der Längsneigung und in Abhängigkeit von der
Entwurfsgeschwindigkeit ebenfalls der Tabelle 3.2 entnommen werden.
Wegen der besseren Sichtverhältnisse sind Wegeeinmündungen möglichst in Wannen und
gerade Strecken zu legen.
3.2.2
Höhe
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18
ATV-DVWK-Regelwerk
Die Längsneigungen bei Verbindungswegen sollen zur guten Einbindung in die Landschaft
und zur Verminderung der Baukosten möglichst der Geländeoberfläche angepaßt werden.
Mit Rücksicht auf die Ableitung von Oberflächenwasser soll die Längsneigung bei Brücken
und Unterführungen möglichst 1% nicht unterschreiten. Längsneigungen von mehr als 6%
sind nach Möglichkeit zu vermeiden, weil sie für Schwerlastfahrzeuge besondere
Erschwernisse bedeuten und sie auch zu erhöhten Erhaltungskosten führen können. Im
Bergland und Hochgebirge darf die Längsneigung in Bögen mit Kurvenradien unter 25m
keinesfalls 6% überschreiten; gleiches gilt auch auf Brücken und im Bereich plangleicher
Knotenpunkte.
Längsneigungsänderungen werden durch Kreisbögen ausgerundet.
3.2.3
Querschnitt
Die Fahrbahnbreite eines Verbindungsweges ist von seiner Verkehrsbedeutung,
insbesondere von der Regelbreite der sie benutzenden Fahrzeuge, abhängig.
Verbindungswege sind nur bei starkem Begegnungsverkehr mit zwei Fahrstreifen
(zweistreifig) auszubauen. Die Kronenbreite der Wege ist so zu bemessen, daß ein
Begegnen und Überholen gegebenenfalls mit verminderter Geschwindigkeit möglich sind.
Bei einstreifigen Wegen genügen für Begegnungsfälle die Seitenstreifen,
Wegeabzweigungen und Grundstückszufahrten. Zusätzliche Ausweichen sind nur
ausnahmsweise, z.B. bei beengten Verhältnissen, vorzusehen.
Zweistreifige Verbindungswege sollen eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,75m und eine
Kronenbreite von mindestens 6,25m erhalten. Einstreifige Verbindungswege sollen
Fahrbahnbreiten von 3,0m, bei stärkerem Verkehr von 3,5m, und Kronenbreiten von
mindestens 5,5m erhalten. Die genannten Breiten ermöglichen z.B. folgende
Begegnungsfälle (siehe Bild 3.3 und 3.4):
− mit einer Geschwindigkeit von 50km/h:
Fahrbahnbreite
4,75m: PKW/PKW
3,5 m: PKW/Rad,
− mit verminderter Geschwindigkeit:
Kronenbreite
5,5 m: LKW/LKW.
Die Seitenstreifen sind so breit vorzusehen, daß die vorgesehenen Begegnungsfälle bei
verminderter Geschwindigkeit möglich sind. Sie erhalten daher in der Regel eine Breite von
0,75-1,25m. Im Bergland kann der bergseitige Seitenstreifen entfallen, wenn eine
befahrbare Rinne für die Wasserableitung angelegt wird. Der talseitige Seitenstreifen hängt
von der Breite der Rinne ab und soll dann mindestens 1,0m breit sein. Wenn
Sicherungseinrichtungen (z.B. Schutzplanken) anzubringen sind, ferner neben Gewässern
mit mehr als 1,0m Tiefe und auf Dämmen über 2,0m Höhe sind die Seitenstreifen
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19
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entsprechend zu verbreitern. Dies kann auch erforderlich sein bei Wegen auf weichem
Untergrund, bei schlechten Sichtverhältnissen, wenn mit Viehtrieb zu rechnen oder ein
besonders breiter lichter Raum für Arbeitsgeräte mit Überbreiten freizuhalten ist.
Sollen entlang von Verbindungswegen Saumbiotope als Teil eines Biotopverbundsystems
angelegt werden, ist der Seitenraum entsprechend den ökologischen Erfordernissen
vorzuhalten.
In Bögen mit einem Kurvenradius unter 100m ist die Fahrbahn entsprechend Bild 3.5 nach
innen zu verbreitern.
Bild 3.5: Fahrbahnverbreiterung in engem Bogen(11)
Bei Kehren wird die Verbreiterung je zur Hälfte nach innen und außen angebracht (siehe
Bild 3.6).
In kurvenreichen Strecken kann es bautechnisch einfacher und wirtschaftlicher sein, die
Fahrbahn einstreifiger Wege durchgehend gleichmäßig zu verbreitern.
Bild 3.6: Ausbildung einer Kehre(12)
Die Querneigung soll bei gebundenen Bauweisen in der Regel einseitig hergestellt werden.
Im Bergland soll die Wegeoberfläche aus Sicherheitsgründen nach der Bergseite hin
geneigt werden, soweit nicht in Kurven aus fahrdynamischen Gründen eine talseitige
Neigung erforderlich ist. Hierbei sind zur Verminderung der Gefahr des Abrutschens von
Fahrzeugen die Seitenstreifen zu verbreitern und gegebenenfalls zu erhöhen. Dann sind
Wasserabschläge in ausreichender Zahl anzubringen. Wenn die Verhältnisse es zulassen,
kann eine talseitige Querneigung auch für die Wasserableitung zweckmäßig sein.
Die Querneigung soll in Geraden 3% betragen. Bei Bögen ist die Querneigung
entsprechend Tabelle 3.3 zu wählen.
Tabelle 3.3: Querneigung bei Verbindungswegen
Radius R [m]
Querneigung q [%]
300
4
200
5
150
6
120
7
≤100
8
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20
ATV-DVWK-Regelwerk
Für den Übergang zwischen Strecken mit unterschiedlichen Querneigungen ist die
Verwindung auf einer Länge von mindestens 15m vorzusehen und möglichst vor dem
Bogen auszuführen, damit im Bogen die volle Querneigung eingehalten werden kann.
Die Seitenstreifen sollen 2-3 cm tiefer als die gebunden befestigte Fahrbahn an die
Fahrbahnkante angesetzt werden, weil sonst durch ein Hochwachsen der Pflanzendecke
der Abfluß des Wassers behindert wird. Sie sollen eine um mindestens 3% größere
Querneigung als die Fahrbahn aufweisen. Bei einseitiger Querneigung der Fahrbahn soll
der untere Seitenstreifen eine gleichgerichtete Querneigung von mindestens 6%, der obere
Seitenstreifen eine solche von mindestens 3% in entgegengesetzter Richtung erhalten
(siehe Bild 8.4).
Bei bergseitiger Querneigung der Fahrbahn kann der Seitenstreifen gleichgerichtetes
Gefälle ohne vertieften Ansatz erhalten.
3.3
3.3.1
Feldwege
Wirtschaftswege
Die jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten sowie Art und Umfang des zu erwartenden
Verkehrs bestimmen den Schwierigkeitsgrad und davon abhängig die Entwurfs-elemente
der Wirtschaftswege. Diese Entwurfselemente werden daher dem Schwierigkeitsgrad
gering, mittel, groß zugeordnet. Sie sind für Verkehr mit einer Höchstgeschwindigkeit von
40km/h ausgerichtet.
3.3.1.1
Lage
Die Linienführung der Wirtschaftswege soll einerseits eine Anpassung an das Gelände,
andererseits günstige Schlaglängen und -formen ermöglichen. Vor allem soll eine
landschaftsbezogene, erosionsmindernde und wasserrückhaltende Linienführung
angestrebt werden.
Bild 3.7: An das Gelände angepaßte Linienführung eines Wirtschaftsweges(13)
Die in der Tabelle 3.4 aufgeführten Grenzwerte sind jedoch bei der Linienführung
einzuhalten.
Tabelle 3.4: Grenzwerte bei Wirtschaftswegen
Schwierigkeitsgrad Mindest-kurvenradius
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Höchstlängsneigung
21
ATV-DVWK-Regelwerk
minR [m]
max S [%]
gering
15
8
mittel
10
12
groß
7,5
15
Ausnahme
5,5
20
Langholzabfuhr
20,
mindestens 12
Ausnahmsweise kann für die Linienführung von Wirtschaftswegen mit starkem Verkehr
auch die Haltesichtweite für Verbindungswege in Tabelle 3.2 maßgebend sein.
3.3.1.2
Höhe
Die Längsneigungen der Wirtschaftswege können weitgehend der Geländeform angepaßt
werden, d. h. ein wiederholter Wechsel der Neigungen innerhalb eines Wirtschaftsweges ist
vertretbar.
Die vertretbare Höchstlängsneigung (siehe Tabelle 3.4) wird bestimmt durch die
Fahrsicherheit, den Erhaltungsaufwand, die Länge der Neigungsstrecke, die
Fahrbahnbefestigung, die Wasserableitung, die Art der den Weg vorzugsweise
benutzenden Fahrzeuge und auch davon, ob der Wirtschaftsweg mit schweren Lasten
befahren wird.
Größere Längsneigungen sind nur zulässig, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse keine anderen Lösungen erlauben.
Längsneigungen von mehr als 6% führen für den Schwerverkehr, aber auch für Radfahrer
und Rollstuhlfahrer, zu besonderen Erschwernissen sowie zu einem erhöhten
Erhaltungsaufwand.
Neigungswechsel sind mit möglichst großen Kuppen- oder Wannenhalbmessern (nicht
unter 200m) auszurunden.
3.3.1.3
Querschnitt
Bei Wirtschaftswegen genügt meist ein Fahrstreifen. Die Fahrbahnbreite ist von der
Regelbreite der sie benutzenden Fahrzeuge abhängig. Die Regelbreite und der Raumbedarf
von Schleppern und Anhängerfahrzeugen erreichen zum Teil die für Lastkraftwagen
maßgeblichen Werte. Landwirtschaftliche Arbeits- und Anbaugeräte können größere Breiten
bis zu 3,0m und mehr erreichen. Für Begegnungsfälle genügen die Seitenstreifen,
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22
ATV-DVWK-Regelwerk
Wegeabzweigungen und Grundstückszufahrten. Zusätzliche Ausweichen sind nur
ausnahmsweise, z.B. bei beengten Verhältnissen, vorzusehen.
Die Fahrbahnbreite der Wirtschaftswege soll in der Regel 3,0m bei einer Kronenbreite von
mindestens 4,0m betragen. Selbst bei Wirtschaftswegen mit häufigerem
Begegnungsverkehr genügt eine Fahrbahnbreite von 3,0m bei einer auf 5,5m verbreiterten
Kronenbreite. Bei Spurwegen kann die Fahrbahnbreite bis auf 2,5m mit zwei Fahrspuren je
0,8m und einem Zwischenstreifen von 0,9m vermindert werden. In Rebgebieten kann ein
Querschnitt von 0,6/0,9/1,0m für Weinbergschlepper zweckmäßig sein. Die Kronenbreit e
soll dabei, sofern Begegnungsfälle ausgeschlossen werden, mindestens 3,5m betragen.
Dient ein Wirtschaftsweg zugleich der Holzabfuhr, so sind die Entwurfselemente für
Fahrwege anzuwenden.
In besonders schwierigem Gelände kann die Kronenbreite bis auf die Mindestfahrbahnbreite
von 2,5m verringert werden, z.B. bei Almwegen.
In Bögen mit einem Kurvenradius unter 100m ist die Fahrbahn entsprechend Bild 3.5 nach
innen zu verbreitern. Bei Kehren wird die Verbreiterung je zur Hälfte nach innen und außen
angebracht (siehe Bild 3.6).
Die genannten Breiten ermöglichen z.B. folgende Begegnungsfälle mit verminderter
Geschwindigkeit (siehe Bild 3.4):
− Kronenbreite 5,5m:
Schlepper/PKW,
Schlepper/Schlepper,
− Kronenbreite 4,0m:
Schlepper/Rad,
PKW/PKW.
Aus Gründen der Sicherheit und der Entwässerung soll die Querneigung in Geraden und in
Bögen mit einem Kurvenradius über 100m bei einer Deckenbefestigung mit Bindemittel 3%
und ohne Bindemittel 6% betragen. Bei Bögen mit einem Kurvenradius unter 100m i st die
Querneigung größer zu wählen.
3.3.2
Grünwege
Für Grünwege sind keine besonderen Entwurfselemente zu beachten. In der Regel erhalten
sie eine Kronenbreite von 4,0m.
3.4
3.4.1
Waldwege
Fahrwege
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23
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Fahrwege sind so anzulegen, daß sie ihre Mehrfachfunktion erfüllen. Insbesondere müssen
sie dem Verkehr durch PKW, nach StVZO zugelassenen LKW und Arbeitsmaschinen
gerecht werden. Sie sind für Verkehr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40km/h
bestimmt.
3.4.1.1
Lage
Folgende Mindestkurvenradien sollen nicht unterschritten werden:
im flacheren Gelände 20m,
im steileren Gelände 12m.
In Bögen mit Richtungsänderungen von mehr als 50gon und einem Radius unter 50m ist
die Fahrbahn nach innen zu verbreitern (siehe Bild 3.5).
Bei Kehren und in extrem steilem Gelände kann zur Vermeidung von unverhältnismäßigen
Aufwendungen und Eingriffen in die Landschaft ein Mindestkurvenradius bis zu 10m
zugelassen werden (siehe Bild 3.6).
3.4.1.2
Höhe
Aus Gründen der Fahrsicherheit und zur Vermeidung hoher Wegeerhaltungskosten ist in
der Regel eine maximale Längsneigung von 8% einzuhalten.
Auch in Ausnahmefällen sollten 15% möglichst nicht überschritten werden.
Neigungswechsel sind mit möglichst großen Kuppen- oder Wannenhalbmessern (nicht
unter 200 m) auszurunden.
3.4.1.3
Querschnitt
Die Fahrbahnbreite beträgt in der Regel 3,0m mit beiderseits in den Seitenraum auslaufend
befestigten und befahrbaren Seitenstreifen von mindestens 0,5m. Die Kronenbreite beträgt
entsprechend 4,0-4,5m. Zusätzliche Ausweichen sind nur ausnahmsweise, z. B. bei
beengten Verhältnissen, vorzusehen. In engen Bögen ist eine Innenverbreiterung der
Fahrbahn vorzusehen. Ein bergseitiger Graben ist normalerweise als Spitzgraben
auszubilden. In solchem Fall geht der Seitenstreifen direkt in den Spitzgraben über. Die
Breite von Seitenstreifen und Spitzgraben bis zur Grabensohle sollte mindestens 1,0m
betragen.
Bei Fahrwegen mit untergeordneter Funktion kann die Kronenbreite bis auf 3,0m reduziert
werden.
Das Querprofil sollte grundsätzlich beidseitig geneigt sein und nur in engen Kurven in
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24
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einseitige Neigung übergehen. Vorteile einer beidseitigen Querneigung sind eine erhöhte
Fahrsicherheit insbesondere für schwere LKW und bei Glätte, günstige Lastverteilung, am
Hang eine Sammlung des Oberflächenwassers nur von einer Fahrbahnhälfte sowie bei
ungebundenen Deckschichten die unverzichtbare technisch einwandfreie maschinelle
Unterhaltbarkeit.
Die Querneigung soll bei gebundenen Deckschichten 3% betragen.
Bei ungebundenen Deckschichten soll sie, einer Uhrglasform entsprechend, von der Mitte
aus zunächst beidseitig bis ca. 1,3m bei 2-3 % liegen und danach bis in den Seitenraum
hinein deutlich auf 8-12 % ansteigen. Damit können hohe Radlasten bei möglich st geringer
Quer-neigung gleichmäßig auf die Fahrbahn übertragen und ein zügiger seitlicher Abfluß
des Oberflächenwassers gewährleistet werden.
Die einseitige Neigung in engen Kurven soll ca. 6% betragen.
Bild 3.8: Querprofil eines Fahrweges(14)
In ebenen Lagen kann eine einseitige Fahrbahnneigung zweckmäßig sein, wenn die
gegebenenfalls notwendige Wasserableitung auf einen Graben beschränkt werden kann.
Unter extrem beengten Verhältnissen am Hang ist bei Fahrwegen mit untergeordneter
Funktion einseitige Querneigung tolerierbar. Talseitige Querneigung schränkt den Verkehr
bei Glätte wegen der Gefahr talseitigen Abrutschens von Fahrzeugen ein.
Bild 3.9: Querneigung in Uhrglasform(15)
3.4.2 Rückewege
Rückewege sind mit einer Längsneigung von maximal 25% anzulegen. Größere
Längsneigungen sollten nur über kurze Abschnitte toleriert werden. Sie sollen möglichst an
beiden Enden an Fahrwege anschließen. Ihre Breite soll bei 3,0-3,5m liegen.
Zur Wasserableitung sind Quer- bzw. Diagonalmulden einzulegen.
Gräben sind an Einmündungen von Rückewegen in Fahrwege grundsätzlich nicht zu
verrohren, sondern als befahrbare Mulde offen zu lassen.
Der Abstand der Rückewege untereinander und zu den Fahrwegen beträgt in der Regel
80-120m. In Sonderfällen müssen diese Abstände aufgrund von Gelände- und
Rückeverhältnissen, Bauaufwand oder aus Gründen des Landschaftsschutzes variiert
werden.
Rückewege sollen dort an das Fahrwegenetz angeschlossen werden, wo eine
Holzlagermöglichkeit besteht oder geschaffen werden kann.
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25
ATV-DVWK-Regelwerk
3.5
Sonstige ländliche Wege
3.5.1 Fußwege
Die Linienführung der Fußwege richtet sich nach der Zweckbestimmung. Die
Längsneigungen sollen mit Rücksicht auf Behinderte, Kinderwagen und ältere Menschen
6 % nicht überschreiten. In bewegtem Gelände sind jedoch größere Werte bis 15%
vertretbar.
Sind größere Höhenunterschiede zu überwinden, müssen gegebenenfalls stellenweise
Treppen angelegt werden. Dabei soll jedoch versucht werden, zusätzliche Alternativwege
mit annehmbarem Gefälle vorzusehen. Fußwege sollen mindestens 1,5m, bei maschineller
Schneeräumung und Unterhaltung 2,5m breit sein. Straßenbegleitende Fußwege sollen
nicht schmaler als 2,0m sein (davon 1,5m Mindestbreite und 0,5m Schutzabstand zur
Fahrbahn).
3.5.2
Wanderwege
Bei der Trassierung von Wanderwegen ist auf einen abwechslungsreichen Verlauf Wert zu
legen. Wanderwege sollen, soweit dies unter Beachtung ökologischer Belange möglich ist,
entlang von Bachläufen, Wasserflächen, in Wäldern oder an Waldrändern verlaufen und zu
reizvollen Rastplätzen und Aussichtspunkten oder auch zu einzelnen Natur- und
Baudenkmälern führen.
Bild 3.10: Rastplatz an einem Wanderweg(16)
Wanderwege sollen in der Regel mindestens 1,5m breit sein. Längsneigungen über 15%
und Treppen sind möglichst zu vermeiden. Im Bergland und Hochgebirge müssen
Wanderwege oft schmaler und steiler sein.
Wanderwege können mit Lehr- und Trimmpfaden verbunden oder als solche ausgestattet
werden. Es ist sinnvoll, Tafeln mit Ziel-, Zeit-, Entfernungs- und Höhenangaben oder mit
erklärenden Hinweisen anzubringen. Planung und Beschilderung sind mit den Gemeinden,
mit den Wandervereinen, mit Heimatvereinen, mit Kur- und Fremdenverkehrsvereinen oder
sonstigen Trägern und insbesondere im Wald mit den Grundstückseigentümern frühzeitig
abzustimmen.
3.5.3
Radwege
Die Längsneigung von Radwegen soll 6% nicht überschreiten. Radwege sollen bei
einstreifigem Ausbau mindestens 1,0m, bei zweistreifigem Ausbau 2,0m (mindestens
1,6m) breit sein. Bei straßenbegleitenden Radwegen soll nach Möglichkeit ein 0,75m
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26
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breiter Schutzstreifen zwischen Verkehrsraum und Radweg vorgesehen werden.
Gemeinsame Fuß- und Radwege sollen dann angewendet werden, wenn die Anzahl der
Radfahrer nicht zu hoch ist und gegenseitige Behinderungen sich in vertretbarem Rahmen
halten. Solche Wege sollen 2,5m (mindestens 2,0m) breit sein. Breiten von mehr als 2,5m
sollen ohne Absperrvorrichtungen nicht gewählt werden, weil der gemeinsame Fuß- und
Radweg sonst auch als allgemeiner Weg für Fahrzeuge angesehen wird.
3.5.4
Reitwege
Sind gesonderte Reitwege erforderlich, sollen diese so angelegt werden, daß Rundritte von
mindestens 4-6km und durch Aneinanderreihung verschiedener solcher Kombinationen
Rundreitstrecken von 15-25 km Länge möglich werden. Kreuzungen mit Straßen und
befestigten Wegen sind, soweit unvermeidbar, besonders zu kennzeichnen. Reitwege sollen
nicht auf steinigen, bindigen oder nassen Böden oder über Geröllflächen verlaufen. Sie
können kurze Steilstrecken aufweisen, wenn Erosionsschäden nicht zu erwarten sind.
Reitwege sollen eine Mindestbreite von 1,5m, bei maschineller Herstellung und Pflege eine
Breite von 2,5-3,0m haben. Die Lichtraumhöhe soll mindestens 2,8m betragen.
3.5.5
Viehtriebe
Sind Wege für das Treiben von Weidevieh erforderlich, sollten diese zum besonderen
Klauenschutz nicht über befestigte, steinige, bindige oder nasse Böden führen.
Gegebenenfalls sind diese Wege seitlich der befestigten Wege als unbefestigte Streifen mit
einer Mindestbreite von 2m anzulegen.
An Kreuzungen und Straßen sind Viehtriebe besonders zu kennzeichnen.
4
Knotenpunkte, Kreuzungsbauwerke,
Grundstückszufahrten, Parkplätze und sonstige
bauliche Anlagen
4.1
4.1.1
Knotenpunkte ländlicher Wege mit Straßen und Wegen
Allgemeines
Das Zusammentreffen von übergeordneten Straßen mit ländlichen Wegen sowie von
letzteren untereinander bedingt die Gestaltung von Anlagen, die als sogenannte
Knotenpunkte der Verknüpfung oder der Querung dienen. Knotenpunkte werden in der
Regel als Einmündungen oder als Kreuzungen plangleich (in einer Ebene) ausgeführt.
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27
ATV-DVWK-Regelwerk
4.1.2
Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen
Plangleiche Kreuzungen von Wegen mit Straßen oder Schienenbahnen sind große
Gefahrenquellen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob sie durch geeignete
Wegenetzgestaltung entfallen oder gegebenenfalls zu einer oder mehreren neuen
plangleichen Kreuzungen zusammengefaßt werden können. Hierbei ist auch zu
untersuchen, ob die plangleiche Kreuzung durch eine Brücke oder Unterführung ersetzt
werden kann.
Plangleiche Knotenpunkte erfordern in den übergeordneten Straßen häufig besondere
Abbiege- oder Einfädelungsspuren, Verkehrsregelungen und Verkehrsbeschränkungen.
Auch in den nachgeordneten ländlichen Wegen können besondere bauliche Maßnahmen,
z.B. Aufweitung, oder Verkehrsregelungen notwendig werden.
Bei der Planung und Anlage von Knotenpunkten mit ländlichen Wegen sind folgende
Grundsätze zu beachten:
− Knotenpunkte sollen gut sichtbar, erkennbar und übersichtlich, einfach und einheitlich
gestaltet und leicht befahrbar sein.
− Die Achsen der einmündenden beziehungsweise sich kreuzenden Verkehrswege sollen
sich möglichst rechtwinklig schneiden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn
das Gelände es erfordert und die Verkehrsrichtung es zuläßt.
− Zur Erreichung guter Sichtverhältnisse sollen Knotenpunkte möglichst in einer Wanne
liegen. Gegebenenfalls ist der Knoten durch Bepflanzungen erkennbar zu machen.
− Knotenpunkte sollen möglichst in geraden Strecken der übergeordneten Straßen liegen
und einen Abstand von mindestens 500m voneinander haben. Einmündungen in der
Innenkurve sind gefährlich und deshalb zu vermeiden.
− Der Knotenpunkt soll für den Benutzer der bevorrechtigten Straße aus einer Entfernung
der vollen Überholsichtweite wahrnehmbar sein.
− Die Freihaltung genügend bemessener Sichtflächen ist notwendig.
− Die Gradiente der ländlichen Wege soll vor der Einmündung in die übergeordnete Straße
so angelegt werden, daß weder Wasser noch Schlamm und Geröll auf die Straße
gelangen können.
− Die Fahrbahnen sowie die Kronenbreiten von stark beanspruchten Feld- und Waldwegen
sind, von der Fahrbahnkante der übergeordneten Straße ab gerechnet, auf einer Länge
von ca. 20m auf mindestens 5,5m Breite aufzuweiten und mindestens 4,75m gebunden
zu befestigen.
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28
ATV-DVWK-Regelwerk
− Die Aufstellung der erforderlichen Verkehrszeichen in den Knotenpunkten ist zu
veranlassen.
− Da es sich um eine Sondernutzung handelt, ist die erforderliche Zustimmung des
Baulastträgers über Lage und Ausführung von Knotenpunkten ländlicher Wege mit dem
übergeordneten Straßennetz rechtzeitig herbeizuführen.
Bei Knotenpunkten, die ländliche Wege mit Straßen verbinden, sind auch die RAS, Teil:
Knotenpunkte (RAS-K), Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K-1) zu beachten.
4.1.3
Knotenpunkte ländlicher Wege untereinander
Bei Knotenpunkten, die ländliche Wege miteinander verbinden, sind einfache
Eckausrundungen vorzusehen. Auf eine Aufweitung der einmündenden Wege kann
verzichtet werden.
Bild 4.1: Kreuzung ländlicher Wege(17)
4.2
4.2.1
Kreuzungsbauwerke
Allgemeines
Im allgemeinen kommen Brücken, Unterführungen und Durchlässe als Kreuzungsbauwerke
in Betracht. Die Art und der Querschnitt der erforderlichen Bauwerke werden von der zu
kreuzenden Anlage bestimmt.
Bei Gewässern hängt dies von der abzuführenden Wassermenge und dem zulässigen
Aufstau, der Höhenlage der Fahrbahn und von nachstehenden ökologischen
Gesichtspunkten ab. Brücken und Durchlässe sind ein Eingriff in den natürlichen
Lebensraum des Gewässers, wenn die biologischen Ausbreitungsvorgänge entlang des
Gewässers durch das Bauwerk gestört oder gar unterbunden werden. Bei Abwägung der
wasserwirtschaftlichen Belange einschließlich der Ziele der Wasserspeicherung in der
Fläche kann auch unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten im Einzelfall eine
großzügige Überbrückung des Gewässerlaufes einschließlich der Uferböschungen und des
Vorlandes eine wichtige Zielvorgabe sein.
Ausreichend bemessene Rahmenkonstruktionen unter Weiterführung der natürlichen
Gewässersohle können aufwendigere Brückenkonstruktionen ersetzen.
4.2.2
Brücken
Brücken für Verbindungs-, Feld- und Waldwege sind an die Örtlichkeit angepaßt zu planen.
Die DIN1182 „Wirtschaftswegebrücken; Profilmaße" sowie DIN1074 „Holzbrücken“
enthalten dafür Hinweise. Brücken sollen die zu kreuzenden Straßen, Schienenbahnen,
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29
ATV-DVWK-Regelwerk
Wege oder Gewässer möglichst rechtwinklig schneiden. Für Brücken in zweistreifigen
Wegen ist eine Fahrbahnbreite von 5,0m, in einstreifigen Wegen von 3,5m mit jeweils
beiderseitigen 0,5m breitem seitlichem Sicherheitsraum vorzusehen, so daß sich zwischen
den Innenkanten der Geländer ein lichter Raum von 6,0m bzw. 4,5m ergibt. Im seitlichen
Sicherheitsraum können 0,15m hohe Schrammborde notwendig sein. Für Feld- und
Waldwege mit zwei Fahrstreifen genügen in der Regel Brücken mit einem Fahrstreifen. Hier
ist zu prüfen, ob der Weg im Brückenbereich übersichtlich ist und ob vor der Brücke
Ausweichen erforderlich sind.
Bei Brücken mit einem Fahrstreifen im Zuge zweistreifiger Wege ist die Wegebreite in einer
Übergangsstrecke von 20m an die Fahrbahn der Brücke anzuschließen. Kurven sind so
weit von der Brücke entfernt vorzusehen, daß eine Verbreiterung des Bauwerkes nicht
erforderlich wird.
Wenn ausnahmsweise bei beengten Verhältnissen eine stärker gekrümmte Kurve an eine
Brücke anschließt, kann für die Brücke aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs eine
größere Fahrbahnbreite erforderlich sein.
Nach DIN1072 "Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen" ist bei Verbindungs-, Feld- und
Waldwegen wegen der heutigen starken Lastbeanspruchung in der Regel die
Brückenklasse30/30 anzuwenden. In Ausnahmefällen kann die Brückenklasse60/30
erforderlich werden oder die Brückenklasse12/12 genügen.
Brücken sind gut in die Landschaft einzupassen. Neue holztechnologische Entwicklungen
eröffnen eine breite Anwendungspalette von Holz im Brückenbau. In die Planung ist daher
der jeweils aktuelle Stand der Technik sowie die in der Region verfügbare Erfahrung beim
Umgang mit Holz im Brückenbau mit einzubeziehen.
Bis zur Brückenklasse 30/30 mit einer Spannweite bis ca. 6m, die den Ansprüchen von
Brücken im Zuge von Feld- und Waldwegen in der Regel genügt, bietet sich z.B. die
QS-Bauweise (Querverspannte Holzbauweise, Einzelheiten siehe EGH-Holzhandbuch Teil
9, Folge 4) als eine einfache Möglichkeit des Brückenbaues an.
Die Gewässersohle unter einer Brücke ist stets dem Charakter der Sohle des gequerten
Fließgewässers anzugleichen, um eine ökologische Barrierewirkung möglichst
auszuschließen.
Eine gute Einbindung in die Landschaft kann durch Verwendung von Natursteinen oder
Holzpalisaden für die Widerlager im Ein- und Auslauf gefördert werden.
In den Brückenwiderlagern sollten durch einfache Maßnahmen Nistmöglichkeiten
vorgesehen werden. Infor-mationen hierzu können bei Naturschutzstellen eingeholt werden.
Bild 4.2: Angeglichene Gewässersohle im Brückenbereich(18)
4.2.3
Unterführungen
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30
ATV-DVWK-Regelwerk
Unterführungen sollen sowohl rechtwinklig zur Achse der übergeordneten Straße als auch
geradlinig in Verlängerung der Wegeachse liegen. In Unterführungen soll die Fahrbahn
einstreifiger Wege 3,5m und zweistreifiger Wege 5,0m breit sein mit jeweils beider seitigem
1,0m, ausnahmsweise 0,5m breitem, seitlichem Sicherheitsraum
Für den Fußgängerverkehr kann aus Sicherheitsgründen, insbesondere in langen
Unterführungen, einer der beiden je 1,0m breiten Seitenstreifen auf 1,5m verbreitert
werden, wenn dabei die angegebenen Fahrbahnbreiten und die Breite des lichten Raumes
nicht geändert werden. Die Höhe des lichten Raumes in Unterführungen soll in der Regel
4,5m, mindestens aber 4,2m betragen. Unterführungen, die ausschließlich dem Viehtrieb
dienen, sollen mindestens 3,0m breit und 2,0m hoch sein.
Bei Unterführungen mit einem Fahrstreifen im Zuge zweistreifiger Wege ist die Wegebreite
in einer Übergangsstrecke von 20m an die Fahrbahn der Unterführung anzu-schließen.
Kurven sind so weit von der Unterführung entfernt vorzusehen, daß eine Verbreiterung des
Bauwerkes nicht erforderlich wird.
Wenn ausnahmsweise bei beengten Verhältnissen eine stärker gekrümmte Kurve an eine
Unterführung anschließt, kann für die Unterführung aus Gründen der Sicherheit des
Verkehrs eine größere Fahrbahnbreite erforderlich sein.
4.2.4
Durchlässe
Kreuzungen mit Gewässern kleineren Ausmaßes werden unter Beachtung der ökologischen
Gesichtspunkte nach den einschlägigen DIN-Vorschriften als Durchlässe (lichte Weite
maximal 2m) ausgebildet.
Sie werden mit rechteckigem, kreisförmigem oder gewölbtem (wechselnde Radien) Profil
gebaut. Verlegt werden in der Regel Fertigteile aus Beton / Stahlbeton oder Stahl. Aus
landschaftsästhetischen Gründen können z.B. Mauerwerke in Betracht kommen.
Der erforderliche Querschnitt wird durch eine hydraulische Berechnung ermittelt.
Zusätzliche Informationen können auch über im Gewässerverlauf vorhandene Durchlässe
gewonnen werden.
Um eine ökologische Barrierewirkung auszuschließen, ist der Durchlaß so tief zu legen, daß
sich eine natürliche Sohle bildet. Die Fließgeschwindigkeit sollte 2m/s nicht überschreiten,
um Zerstörungen am Ein- und Auslauf und an der Sohle auszuschließen. Muß das von
Natur aus vorhandene Gefälle im Durchlaßbereich reduziert werden, ist ein Ausgleich durch
Sohlgleiten vornehmlich im Auslauf herbeizuführen. Ein- und Ausläufe sollten möglichst mit
ingenieurbiologischen Mitteln gesichert werden. Es können auch Böschungsstücke, Stirnund Flügelmauern angeordnet werden.
Bei extrem saurem Wasser ist entsprechender Schutz der Durchlaßwandung herzustellen
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31
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oder angemessen beständiges Material einzusetzen. Wird im Fließgewässer Geschiebe
mitgeführt, sind biegeweiche Stahldurchlässe ungeeignet.
4.2.5
Furten
Bei der Kreuzung ländlicher Wege mit Gewässern geringer Tiefe können Furten an Stelle
von Brücken zweckmäßig sein. Sie erfordern flache Rampen (ca. 1:10) und setzen auch
aus ökologischen Gründen (Verhinderung eines Abwaschens von Schmierstoffen am
Fahrzeug) niedrige Mittelwasserstände voraus.
Bild 4.3: Furt(19)
4.2.6
Kreuzungen mit Leitungen
Kreuzen ländliche Wege Leitungen, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, so sind
diese durch Ummantelungen zu schützen oder in Rohre zu verlegen, wenn die Fahrbahn
nicht als lastverteilende Platte hergestellt wird.
Der Schutz von Kabeln ist mit dem Träger abzustimmen. Auf Kabelschutzanweisungen wird
hingewiesen.
Kreuzt ein ländlicher Weg eine Dränleitung, ist diese unter dem Wege dicht und tragfähig
auszubilden. Wird ein ganzes Dränsystem gekreuzt, ist dieses so abzuändern, daß nur
wenige Kreuzungsstellen entstehen.
4.3
Grundstückszufahrten
Grundstückszufahrten stellen die Verbindung von den Grundstücken zu Straßen und
Wegen her. Zu den Zufahrten gehören auch die Einmündungen von Privatwegen.
Grundstückszufahrten zu Wegen können in einfacher Weise ausgeführt werden.
Da es sich um eine Sondernutzung handelt, ist die Zustimmung des Baulastträgers bzw.
Wegeeigentümers rechtzeitig herbeizuführen.
4.4
Parkplätze
Öffentliche Stellplätze sollen an notwendigen und geeigneten Stellen, z.B. in der Nähe von
Aussichtspunkten, Waldeingängen sowie an den Ausgangspunkten für Wanderwege
vorgesehen werden.
Wanderparkplätze sind so anzulegen, daß das Landschaftsbild durch Fahrzeuge möglichst
nicht gestört wird.
Parkflächen sollen bedarfs- und umweltgerecht befestigt werden. Die schadlose Ableitung
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32
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des anfallenden Oberflächenwassers von den Parkflächen muß sichergestellt werden.
Die Parkfläche je Personenkraftwagen ist mit mindestens 2,3m x 5,0m = 11,5 m²
anzusetzen.
In der einfachsten Form werden Parkplätze ein- oder beidseitig am Wege als Parkstände
angelegt.
Größere Parkplätze sollen getrennte Einfahrten und Ausfahrten sowie Fahrgassen mit
Einbahnregelung erhalten. Vorteilhaft ist die fischgrätartige Anordnung der Parkstände
beiderseits der Fahrgassen (siehe Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs,
EAR). Für Behinderte sind Parkstände mit ausreichendem Platz neben und hinter dem
Fahrzeug vorzusehen.
Die Fahrzeuge sollen durch breitkronige, standortgerechte Laubbäume vor direkter
Sonneneinstrahlung geschützt werden. Großfruchtige Bäume, z.B. Roßkastanie, sind
ungeeignet.
Zu den Parkflächen und Fahrgassen kommt der Flächenbedarf für die Gestaltungs- und
Bepflanzungsmaßnahmen. Im allgemeinen muß mit einem Flächenbedarf von insgesamt
mindestens 30m² je Personenkraftwagen gerechnet werden.
4.5
4.5.1
Sonstige bauliche Anlagen
Mauern
Um den Bau eines Weges im Hang zu ermöglichen und dem beim Wegebau
angeschnittenen Boden oder Felsen einen Halt zu geben, kann etwa ab 40% Hangneigung
statt der Anlage einer Böschung die Errichtung einer Mauer notwendig werden. Mauern
erschweren die Bewirtschaftung der Grundstücke und verteuern Ausbau und Erhaltung
wesentlich. Sie sind daher nur im unbedingt notwendigen Umfang zu errichten.
Stützmauern werden errichtet, um dem anstehenden Erddruck zu widerstehen und das
Abrutschen der Erdmassen zu verhindern. Sie können als Schwergewichtsmauern oder als
Winkelstützmauern errichtet werden. Mauern sind landschaftsgerecht auszuführen. Sie
werden daher als Trockenmauerwerk, Bruchsteinmauerwerk oder Zyklopenmauerwerk, in
Ausnahmefällen als Betonmauern oder auch in Mischbauweise hergestellt. Von
Trockenmauern ist bei Höhen über 1,5m wegen der Druckbeanspruchung abzusehen. Die
Mauerstärken sind durch statische Berechnungen festzulegen.
Anstelle von Stützmauern können auch ingenieurbiologische Bauweisen wie Krainerwände
oder Gabionen (Drahtschotterkästen) eingesetzt werden.
Durch Entwässerungseinrichtungen ist dafür zu sorgen, daß auf der Mauerhinterseite
anfallendes Wasser abgeleitet wird.
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Die Mauern sind erforderlichenfalls mit Geländer zu versehen und an geeigneten Stellen
durch Treppen oder Schrägrampen zugänglich zu machen. An den Aufgängen sind
gegebenenfalls Handläufe anzubringen. Hohe Treppen sind durch Podeste zu unterteilen.
4.5.2
Schutzplanken
Schutzplanken stellen einen mechanischen Schutz an Wegen dar, um Fahrzeuge am
Absturz von Wegen an Steilhängen und auf hohen Dämmen zu hindern; in
unübersichtlichen Außenkurven sollen sie ein Abkommen von der Fahrbahn verhindern. Für
die Fahrbahnränder der freien Strecke sind einfache Schutzplanken am Fahrbahnrand und
auf Stützmauern einfache Distanzschutzplanken zu verwenden. Dabei genügt in der Regel
eine Ausführung in Holz als die landschaftsgerechtere Bauweise gegenüber Metall.
Auf Brücken mit Schrammborden und Geländern sind Schutzplanken nicht erforderlich.
5
5.1
Wasserführung
Allgemeines
Der Wegekörper muß unbedingt trocken gehalten werden. Denn Wasser im Wegekörper
vermindert die Tragfähigkeit und gefährdet den Bestand des Weges. Eine angemessene
Entwässerung wird durch ausreichende Verdichtung und Querneigung des Planums, der
Trag- und Deckschichten und der Seitenstreifen, durch funktionsgerechte
Wegeseitengräben, Mulden und Rinnen und sonstige dränende und filternde
Entwässerungseinrichtungen erreicht. Bei der Aufstellung des Wegeentwurfes sind alle zu
erwartenden, die Benutzung und den Bestand der Wege beeinträchtigenden Einwirkungen
des an der Oberfläche anfallenden und im Boden vorhandenen Wassers zu
berücksichtigen. Die Weiterleitung des Wassers ist festzulegen.
Die natürlichen Abflußverhältnisse sollen nicht verändert bzw. durch den Wegekörper
möglichst wenig gestört werden. Die bestehende Vorflut soll erhalten bleiben. Die
Höhenlage des Weges ist so festzulegen, daß alles ober- und unterirdisch abzuleitende
Wasser schadlos mit natürlichem Gefälle in die Seitenräume verteilt wird bzw. abfließen
kann.
Die Wasserführung soll so geplant werden, daß oberflächig anfallendes Wasser möglichst
rasch dem Grundwasser durch Versickerung in der Fläche zugeführt wird. Wo dies nicht
ausreicht, kann der Abfluß durch natürliche und künstliche Geländemulden und
Rückhaltebecken gebremst werden.
Im Berg- und Hügelland können Sand- oder Geröllfänge notwendig werden. Diese Anlagen
sind harmonisch in die Landschaft einzubinden und so zu gestalten, daß eingespülte oder
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hineingefallene Tiere eine Fluchtmöglichkeit finden.
Bild 5.1: Querneigungen von Wegeflächen(20)
5.2
5.2.1
Oberirdische Entwässerung
Querneigung von Wegeflächen
Die Querneigung bei gebundener Deckschicht soll in der Geraden 3% sein. Bei
ungebundener Deckschicht ist entweder eine Querneigung in Uhrglasform, die von der Mitte
aus beidseitig zunächst bis ca. 1,3m 2-3%, danach deutlich zunehmend 8-12% beträgt,
oder eine einseitige Querneigung mit 6% zu wählen. In Sonderfällen (z.B. in engen Bögen,
bei talseitiger Neigung zur Vermeidung eines hangseitigen Seitengrabens) ist eine einseitige
Querneigung bis zu 8% vorzusehen.
5.2.2
Seitengräben
Oberflächenwasser, das nicht direkt seitlich abgeleitet werden kann, fließt über
Seitengräben, deren Sohle mindestens 0,2m unter dem Wegeplanum liegen soll, ab. Die
Sohlbreite soll >0,3m sein. Mit zunehmender Sohlbreite wird der Abflußbeschleunigung
entgegengewirkt. Das Längsgefälle folgt in der Regel der Neigung des Geländes bzw. der
Längsneigung der Fahrbahn. Es sollte 0,3% nicht unterschreiten.
Bei größerer Längsneigung (> 8%), bei zeitweise stärkerer Wasserführung oder in
erosionsgefährdeten Böden können Sohlsicherungen erforderlich werden. Sohlgleiten und
biologische Böschungssicherungen sind zu bevorzugen.
Bild 5.2: Seitengraben(21)
Zur Wasserführung können vor allem im Wald Spitzgräben angelegt werden. Der
Spitzgraben soll so angelegt werden, daß er sowohl das Hang- und Oberflächenwasser als
auch Wasser des Wegeplanums aufnehmen kann.
5.2.3
Mulden
Zur Versickerung oder Ableitung von Oberflächenwasser können Mulden angelegt werden.
Diese sollen 1,0-2,5m breit sowie mindestens 0,2m und höchstens 1/5 der Muldenbreite
tief sein. Mulden sollten begrünt werden. Eine Mulde kann auch mit einer Längssickerung
zur Entwässerung des Wegekörpers kombiniert werden.
Bild 5.3: Mulde(22)
5.2.4
Rinnen
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In besonders gelagerten Fällen können auch Rinnen aus Hochbordsteinen,
Rinnenbordsteinen oder Asphalthochbord bestehen. Der Abflußbereich der
Rinnenbordsteine sollte eine Breite von 0,25–0,5m haben. Sie sollen das Hang- und
Oberflächenwasser ableiten können.
Rinnen werden nur in Verbindung mit gebundenen Bauweisen verwendet. In der Regel
werden sie zur Entwässerung des Wegekörpers mit einer Längssickerung kombiniert.
Bild 5.4: Rinnen(23)
Bild 5.5: Wasserableitungen in Weinbergen(24)
5.2.5
Durchlässe
Muß in Seitengräben aufgefangenes Niederschlagswasser unter Einmündungen /
Grundstückseinfahrten oder dem Weg selbst hindurchgeführt werden, finden Durchlässe
Verwendung. In der Regel werden sie aus Betonrohren ausgeführt. Um eine
Selbstreinigung zu erleichtern, soll die Nennweite in der Feldmark DN300 und im Wald
DN400 nicht unterschreiten. Aus gleichem Grund sollten sie möglichst kurz gehalten
werden. In besonderen Fällen sind den Durchlässen Sand- und Geröllfänge vorzuschalten.
5.2.6
Wasserableitungen in Weinbergen
Das Wasser bzw. Schlamm-Wasser-Gemisch aus den Weinbergen wird über die hangseits
geneigten Wege zu Tiefpunkten geführt und dort über Schachtbauwerke durch die Wege
hindurch in Trapezgerinne bzw. Rohrleitungen abgeleitet. Bestandteile der oberirdischen
Entwässerungsanlagen in Weinbergen sind Schlammrückhaltebecken, künstliche und
natürliche Vorflutgräben sowie Wasserrückhaltebecken, die Starkniederschläge speichern
und damit Hochwasser vermindern. Auf den Wegen wird hangseits das Wasser bzw.
Schlamm-Wasser-Gemisch durch Rinnenbordsteine, Schrägbordsteine oder
Asphalthochbord abgeleitet.
5.3
5.3.1
Unterirdische Entwässerung
Sickerschicht
Eine bis 0,1m dicke filterartig aufgebaute Sauberkeitsschicht wirkt bei undurchlässigem
Untergrund als Sickerschicht. Dort eingedrungenes Wasser muß nach der Seite bis zu
einem Graben bzw. zu einer Längssickerung abgeleitet werden.
Bild 5.6: Sickerschicht(25)
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5.3.2
Quersickerung
Bei hoher Längsneigung des Weges und vermehrtem Anfall von Hangdruckwasser
empfiehlt es sich, unter der Sauberkeitsschicht Quersickerungen im Querschnitt 0,2m
hochxmind. 0,2m breit aus Filtermaterial in das Planum einzubauen.
Bild 5.7: Quersickerung(26)
5.3.3
Längssickerung
Soll ein Graben vermieden werden, kann eine unterirdische Wegeentwässerung sowie die
Ableitung von Hangdruckwasser durch Längssickerung zweckmäßig sein. Die
Längssickerung besteht aus einem Sickerstrang mit oder ohne Sickerrohrleitung. Der
Sickerstrang ist als mindestens 0,3m breiter Graben herzustellen, der mit durchlässigem
verwitterungsbeständigem und filterstabilem Gestein aufgefüllt wird.
Bild 5.8: Längssickerung(27)
5.4
5.4.1
Vorflut
Allgemeines
Grundsätzlich ist eine flächenhafte Versickerung des Wegeoberflächenwassers über
Wegeseitenräume, Böschungen, Gräben und Mulden anzustreben. Hierdurch kann
zusätzliche Hochwasserbildung, Sink- und Schwebstoffbelastung sowie
Schadstoffbelastung der Gewässer vermieden werden. Außerdem wird die
Grundwasserneubildung gefördert. Am günstigsten ist es, das Wasser ungesammelt über
Böschungen ablaufen und dort bzw. im Seitenraum versickern zu lassen. Wo eine
Bündelung der Abflüsse unvermeidlich ist, sollte das Wasser dezentral in kleinen Mengen
abgeleitet werden. Gelingt dies nicht, sollte das Wasser zur Versickerung natürlichen
Retentionsräumen zugeführt werden. Erst wenn auch diese Möglichkeiten ausscheiden,
kann in Gewässer eingeleitet werden.
Versickerungseinrichtungen sind empfindlich gegen Verschlämmung der Filterschicht. Die
Vorreinigung des zu versickernden Wassers durch einen Schlammfang zum Zurückhalten
der absetzbaren Stoffe ist erforderlich, um die Versickerungsanlage möglichst lange
leistungsfähig zu erhalten. In besonderen Fällen müssen Rückhaltebecken angelegt
werden.
Einzelne Bundesländer haben spezifische Richtlinien zur Regenwasserbehandlung
herausgebracht, die im Einzelfall zu beachten sind.
Die Entwässerungseinrichtungen des Weges müssen in der Lage sein, das ihnen im
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37
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Normalfall zufließende Wasser aufzunehmen und schadlos abzuleiten. Das Aufnehmen
bezieht sich auf die Entwässerungseinrichtungen des Weges selbst, wie Mulden,
Seitengräben, Bordrinnen, Abläufe und Kanäle. Das Ableiten betrifft die rückstaufreie
Weiterleitung des Wassers im Gerinne sowie die Vorflut. Der Normalfall ist durch
Festlegung der Ereignishäufigkeit des Bemessungsregens definiert, wobei u.a. zwischen
der Bemessung von Mulden, Seitengräben, Rohrleitungen und Rückhaltebecken
unterschieden wird.
Rohrleitungen dienen der unterirdischen Weiterleitung des Wassers. Sie sind weitgehend
unabhängig von den Gefälleverhältnissen der Geländeoberfläche. Das Gefälle ist so zu
wählen, daß eine Fließgeschwindigkeit von 0,5m/s nicht unterschritten und von 3,0m /s
nicht überschritten wird. Offenen Bauweisen ist jedoch aus gewässerökologischen Gründen
der Vorzug zu geben.
Wenn Vorfluter gleichzeitig als Wegeseitengräben genutzt werden, ist in der Regel das
Einzugsgebiet für die Bemessung maßgeblich.
Die Entwässerungsanlagen eines Weges sind möglichst naturnah auszubilden und, falls
erforderlich, mit lebenden Baustoffen zu gestalten. Dadurch sollen die
landschaftspflegerische Eingliederung sowie die Möglichkeiten einer ökologischen
Weiterentwicklung der Anlagen gefördert werden. Außerhalb des Wegequerschnittes wird
dieser Zielsetzung eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. So sind offene
Entwässerungsanlagen, z.B. Bauwerke für die Versickerung und Rückhaltung, sowie
Maßnahmen an Gewässern unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der
landschaftspflegerischen und der ökologischen Belange zu planen. Sie sollen als
Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten ausgebildet werden.
Eine gleichmäßige Verteilung des Wassers ist insbesondere in der Nähe von
Feuchtbiotopen und innerhalb von Wasserschutzgebieten einer Sammlung und
konzentrierten Einleitung in die Vorfluter vorzuziehen.
5.4.2
Versickerungsgräben
Versickerungsgräben führen Niederschlagswasser im Grabenbereich dem Grundwasser zu
und haben dadurch wasserrückhaltende Wirkung.
Unter der Grabensohle anstehender Lockerfels bis Bodenklasse 6 wird bis zu einer Tiefe
von max. 3,0m deutlich aufgelockert, um dadurch ein wirksames Sickervolumen zu
schaffen. Die Maßnahme ist nicht sinnvoll, wo die auszusetzende Schicht aus feinkörnigem
Boden dicker als 1,0m ansteht und wo im Graben nennenswert Erosionsschlamm
mitgeführt wird, der den im Versickerungsbereich geschaffenen Hohlraum wieder zusetzt.
Werden Quellhorizonte angeschnitten, darf die Maßnahme keinesfalls durchgeführt werden.
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5.4.3
Rückhaltebecken und Retentionsräume
Durch den Bau ländlicher Wege und vor allem durch den Ausbau eines ganzen
Wegenetzes mit einem zusammenhängenden Entwässerungssystem können die
natürlichen Abflußverhältnisse verändert werden. Eine Beschleunigung des Abflusses und
eine Erhöhung der Abflußspitzen, besonders in hängigem Gelände, verursachen
Bodenerosion und erhöhte Wasserstände in den Fließgewässern. Diese nachteiligen
Auswirkungen werden durch den Bau von Rückhaltebecken oder die Bereitstellung von
natürlichen Retensionsräumen ganz oder zum Teil behoben. In erster Linie ist zu
untersuchen, ob und wo die Geländegestaltung und die Landnutzung natürliche
Retensionsflächen oder -räume im Zuge des Abflußregimes ermöglichen. Hierzu können
unter Umständen auch Wegedämme benutzt werden. Erforderlichenfalls sind künstliche
Rückhaltebecken anzulegen. Das Becken ist so zu bemessen, daß der Höchstabfluß nach
dem Ausbau des Wegenetzes nicht größer ist als vor dem Wegebau und die vom Wasser
mitgeführten Sink- und Schwebstoffe durch Sedimentation im Becken weitgehend
zurückgehalten werden. Regenrückhaltebecken sind harmonisch in die Landschaft
einzubinden und naturnah zu gestalten
Bild 5.9: Rückhaltebecken(28)
5.4.4
Ablaufschächte
Fließt das auf der Fahrbahn anfallende Oberflächenwasser in bergseitig angelegten Rinnen
ab, ist es durch Ablaufschächte in Vorfluter oder ins Gelände abzuleiten. Je größer die
Längsneigung des Weges und die anfallende Wassermenge sind, um so kürzer sind die
Abstände der Ablaufschächte zu wählen.
Bild 5.10: Ablaufschacht mit Durchlaß(29)
5.4.5
Sand- und Geröllfänge
Muß das in den Wegeseitengräben gesammelte Wasser über eine Rohrleitung in den
Vorfluter geleitet werden und sind bei starken Niederschlägen Abschwemmungen zu
erwarten, so ist vor dem Einlauf in die Rohrleitung ein Sand- oder Geröllfang anzuordnen, in
dem sich das mitgeführte Geschiebe ablagern kann. Desgleichen werden
zweckmäßigerweise Sand- und Geröllfänge angeordnet, wenn Seitengräben mit größerem
Gefälle in solche mit geringerem Gefälle einmünden, und diese bei starken Niederschlägen
abgeschwemmten Boden mitführen. Dadurch können nicht nur Ablagerungen im Graben,
sondern auch das Ausufern des Wassers aus dem Graben des flacher verlaufenden Weges
unterbunden werden, das vielfach Zerstörungen an den Seitenstreifen und auch an der
Fahrbahn selbst verursachen kann.
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Sand- und Geröllfänge sind in ihren Abmessungen nach den zu erwartenden Abfluß- und
Geschiebemengen festzulegen. Sie sind so auszubilden, daß ihre Räumung jederzeit leicht
möglich ist.
Bild 5.11: Geröllfang(30)
Zunächst sind vorhandene oder neu zu schaffende Geländevertiefungen oder Erdmulden
hierfür zu verwenden. Wo dies nicht möglich ist, können Sand- und Geröllfänge aus Beton
hergestellt werden.
Auf eine Fluchtmöglichkeit für Kleintiere ist zu achten.
6
6.1
Einbindung in Natur und Landschaft
Allgemeines
Wege sind als gestaltende, gliedernde und vernetzende Elemente wesentliche Bestandteile
von Kulturlandschaften. Bei ihrem Ausbau und Neubau ist deshalb darauf zu achten, daß
sie so naturnah und umweltschonend wie möglich geplant und eingebunden werden, um
− eine in ihrem Naturhaushalt ausgewogene Landschaft als natürliche Lebensgrundlage zu
erhalten,
− die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft zu bewahren,
− Fehlentwicklungen in der Kulturlandschaft rückgängig zu machen.
Der Ausbau bereits vorhandener Wege hat grundsätzlich Vorrang vor Neubauten. In
besonderen Fällen kann es sinnvoll sein, vorhandene Wege aus landschafts- oder
gewässerökologischen sowie aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu verlegen.
Unter der Zielvorstellung einer naturnahen Kulturlandschaft sollten sich Wege als dienende
Elemente in das Landschaftsbild einfügen und mit ihren Randstrukturen als Lebensraum die
Landschaft bereichern und das Naturerlebnis steigern.
Dies ist nur möglich, wenn Planer, Bauausführende und nicht zuletzt die Nutzer den Wegen
nicht nur eine Verkehrsfunktion beimessen, sondern die Wege als Gestal-tungselement der
Landschaft begreifen und mit ihren Seitenräumen als Lebensraum für Fauna und Flora
anerkennen.
Bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen sind die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege besonders sorgfältig zu werten und alle Möglichkeiten zu nutzen,
negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu minimieren, das
Wegenetz den gewachsenen Landschaftsstrukturen anzupassen und größere Eingriffe, wie
starke Berganschnitte, Aufschüttungen und störende Kunstbauten, zu vermeiden.
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40
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Dabei leisten Grundlagenuntersuchungen und -planungen, wie geologische,
bodenmechanische und ökologische Fachgutachten, Biotopkartierungen,
Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie Schutzgebietsverordnungen und
Darstellungen zur Denkmalpflege, eine wesentliche Hilfe.
Besondere Bedeutung aus Gründen des Landschaftsbildes kommt auch der Gestaltung von
Brücken und Durchlässen in Wegen sowie der Ausbildung von Sicherheitsleitschienen,
Schutzplanken, Geländern und Zäunen zu. Bei Bauwerken sollte auf eine gute Eingrünung
und Detailgestaltung geachtet werden.
Bei Maßnahmen, die eine Veränderung der Gestalt oder der Nutzung von Flächen bewirken
und dadurch eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge haben können, sind die
Bestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der
Naturschutzgesetze der Länder zu beachten. Neben diesen gelten auch wasser- und
baurechtliche Vorschriften.
Im Rahmen einer Beurteilung, die insbesondere ökologische und ästhetische
Gesichtspunkte einbezieht, ist anzustreben, daß die Auswirkungen der Gesamtheit der
geplanten Maßnahmen zu keiner wesentlichen umweltrelevanten Beeinträchtigung führen.
Sind bei unvermeidbaren Eingriffen in die Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen vorzusehen, sollten diese gleichzeitig zu
einer ökologischen und gestalterischen Bereicherung sowie zu einem Biotopverbund in der
Landschaft beitragen.
6.2
Landschaftsästhetische und ökologische Grundsätze
Dem Erfordernis landschaftsgestaltender und naturnaher ländlicher Wegenetze muß bereits
in der Phase der Planung und Projektierung entsprochen werden. Damit wird den Belangen
der Landschaftsästhetik und des Naturhaushalts frühzeitig Rechnung getragen.
Planungsmängel können in der Regel selbst durch eine schonende Bauausführung und
gestalterische Maßnahmen im nachhinein nur schwer korrigiert werden.
Für die Bewahrung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts und der Schönheit von
Natur und Landschaft sind Bäume und Sträucher sowie Säume mit Gräsern, Kräutern,
Stauden, Heiden, Seggen und Röhrichten von besonderer Bedeutung. Sie haben vielfältige
Funktionen. Bepflanzte Wegeseitenräume erfüllen daher wichtige ökologische und
landschaftsästhetische Aufgaben. Hierzu gehören neben der Orientierung an
gegenwärtigen oder historischen landschaftstypischen Strukturen, der harmonischen
Einbindung der Wege in die Landschaft und dem Schutz gegen Wind- und Wassererosion
insbesondere
− eine Verbesserung des Wasser- und Wärmehaushalts und damit Sicherung des Ertrags
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41
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auf den angrenzenden Nutzflächen,
− das Schaffen günstiger Lebensbedingungen für zahlreiche Insekten, Vögel, Kleinsäuger
und für eine Vielzahl von Gras- und Staudenarten als ökologisch wertvolle Saumbiotope
im Rahmen eines Biotopverbundsystems.
Den Argumenten gegen eine großzügige Planung der Wegeseitenräume – höherer
Landbedarf, Bewirtschaftungshindernisse durch Gräben und Bepflanzung, Beschattung und
Laubfall sowie erhöhter Unterhaltungsaufwand – stehen erhebliche Vorteile aus
ökologischer Sicht gegenüber.
Bei der Gestaltung naturnaher Wegeseitenräume als Biotopvernetzungselemente ist auf
folgendes zu achten:
− Es sind möglichst breite Seitenräume als Gras- und Krautsäume sowie Gehölzstandorte
vorzusehen.
− Naturnahe Wegeseitengräben, Grabenaufweitungen und unregelmäßige Sohltiefen
tragen wesentlichen zur Wasserrückhaltung in der Fläche und zur Biotopbereicherung
bei.
− In die Seitenstreifen und gegebenenfalls in die Zwischenstreifen von Spurwegen sollen
keine nährstoffreichen Böden aufgebracht werden.
− Die natürliche Sukzession ist einer Ansaat vorzuziehen. Bei Ansaat von Saumbiotopen
sind standorttypische Wildkräuter-Saatmischungen zu verwenden.
− Lesesteine (Steinriegel), Stubbenhaufen, Reisighaufen, Totholz usw. in ausreichend
breiten Wegeseitenräumen dienen vielen wildlebenden Tieren und Pflanzen als
Lebensraum.
Bild 6.1: Naturnaher Wegeseitenraum(31)
Wegebegleiter, z.B. Bildstöcke, Gedenktafeln, Kapellen mit der diese häufig umgebenden
Baumgruppe, gestalten gleichfalls die Umgebung von Wegen. Sie wirken als
Orientierungspunkte, bereichern das Landschaftsbild und sind häufig von kulturhistorischem
Wert.
Für die Einbindung ländlicher Wegenetze in Natur und Landschaft sind zusätzlich folgende
Gesichtspunkte besonders zu beachten:
6.2.1
Linienführung
Schon bei der Festlegung der Linienführung der Wege ist auf den vorhandenen Bewuchs,
wie Waldränder, Baumgruppen, Einzelgehölze, Feldhecken, Flurgehölze, seltene
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Pflanzenbestände und sonstige bedeutende Landschaftselemente für den Naturhaushalt,
und das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen; er sollte erhalten bleiben.
Neue Wegetrassen dürfen in der Regel in folgenden Gebieten nicht angelegt werden:
− in Naturschutzgebieten, sofern sie nicht sehr großräumige Landschaftsteile umfassen,
− im Bereich von Natur- und Kulturdenkmalen sowie anderen wissenschaftlich und kulturell
bedeutsamen Objekten,
− in geschützten Biotopen,
− an stark erosionsgefährdeten Hängen und in Bereichen mit Lawinen-, Murstoß- oder
Steinschlaggefahr,
− in ökologisch besonders empfindlichen Gebieten (Feuchtflächen, wie Sümpfe, Moore,
Brüche und Quellbereiche, Trockenrasen und anderen).
Wege können eine ökologisch gewünschte Trennfunktion zwischen intensiv und extensiv
genutzten landwirtschaftlichen Flächen übernehmen. Dies ist bei einem Neubau von Wegen
insbesondere an ausgewiesenen oder potentiellen Schutzgebieten zu beachten. Dabei
sollte auch ein festzulegender Mindestabstand zu empfindlichen Bereichen nicht
unterschritten werden. Dadurch wird zugleich ein Schutz gegen Dünge- und
Pflanzenschutzmitteleintrag gebildet.
Um einem Grünlandumbruch entgegenzutreten, sind bei der Trassierung von Feldwegen
möglichst die natürlichen Grenzen zwischen Acker- und Grünland zu berücksichtigen.
Hohlwege und ihr Bewuchs sind in ökologischer wie auch in ästhetischer Hinsicht von
besonderem Wert. Sie sind Vernetzungselemente zwischen naturnahen Bereichen sowie
Lebens- und Rückzugsraum für viele Tierarten. Die Frage der Einbeziehung eines
Hohlweges in das Wegenetz bedarf einer besonderen Einzelbetrachtung.
Bild 6.2: Hohlweg(32)
Wegeführungen nahe an Fließgewässern wirken zwar für den Betrachter vorteilhaft, sie
schneiden aber unter Umständen Randbereiche des Wasserlaufs ab. Zur Vermeidung
dieser ökologischen Nachteile ist es notwendig, daß zwischen Weg und Gewässer ein
ausreichend breiter Streifen verbleibt. Dieser Uferstreifen kann mit standortgerechten Arten
bepflanzt oder der natürlichen Sukzession überlassen werden. Die so gestaltete Pufferzone
kann bewirken, daß vom Weg abgespülte Stoffe nicht ins Bachbett gelangen. Zusätzlich
entsteht ein naturnaher Entwicklungsraum für das Gewässer (siehe Bild 6.3).
Waldsäume als artenreiche Rand- und Übergangszonen sind ebenfalls besonders
störanfällig und sollten unbedingt erhalten bleiben. Wege sind von solchen Bereichen
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43
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ausreichend weit abzusetzen.
Die Planung ländlicher Wegenetze nach landschaftsästhetischen und ökologischen
Gesichtspunkten mit dem Ziel, die Wege harmonisch in die Landschaft einzubinden und
Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu vermeiden, ist in ebenem
Gelände im allgemeinen einfacher zu verwirklichen.
Bild 6.3: Pufferzone an einem Fließgewässer(33)
Schwieriger gestaltet sich die Trassierung im welligen und bergigen Gelände. Die aus
Gründen des Bodenschutzes (Erosionsminderung) erforderliche hangparallele
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen bedingt im allgemeinen Wege mit starker
Längsneigung. Die ästhetischen Nachteile solcher Wege können durch Begleitpflanzungen
gemindert werden.
Generell gilt, daß geschwungene, konturenangepaßte Linienführungen ohne enge Kurven
ästhetisch ansprechender wirken als eine über längere Strecke gerade Wegeführung. Dabei
entstehen zwischen Wegekrone und zweckmäßig zugeschnittenen Wirtschaftsflächen
unterschiedlich breite Seitenräume. Sie können zu wertvollen Saumbiotopen entwickelt
werden.
Bei der Planung und Gestaltung ländlicher Wege ist die landschaftsästhetische und
ökologische Orientierung auch mit den Erfordernissen von Freizeit- und Erholungsvorsorge
in Einklang zu bringen. Durch geschickte Wegeführung und zweckmäßige Anlage von
Parkplätzen kann der Erholungsverkehr gelenkt werden. Damit bleiben sensible Bereiche in
der Landschaft, insbesondere für die Tier- und Pflanzenwelt, erhalten.
6.2.2
Wegebreite
Soweit funktionale Planungsanforderungen es gestatten, ist eine möglichst schmale
Befestigung der Wege sowohl aus ökonomischen als auch aus ökologischen und
landschafts-ästhetischen Gründen vorzusehen.
Die Wegeseitenräume sollten den jeweiligen naturräumlichen und ökologischen
Erfordernissen entsprechend möglichst großzügig gestaltet werden. Im Wald werden
Wegeseitenräume allerdings über lange Strecken als Holzlagerflächen benötigt.
Im Steilgelände bestimmt die Wegebreite die Größe des Eingriffs in das Gelände. Sie sollte
so gering wie möglich bemessen werden.
6.2.3
Wegebefestigung
Die Wahl der Befestigungsart eines Weges hat entscheidenden Einfluß auf seine
ökologischen Auswirkungen. Wegebefestigungen ohne Bindemittel werden den
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44
ATV-DVWK-Regelwerk
landschaftsästhetischen, ökologischen sowie boden- und gewässerschützenden
Anforderungen am besten gerecht. Zur Minderung ökologischer Nachteile von gebundenen
Wegebefestigungen bieten sich Spurwege an. Eine gewisse Minderung läßt sich bei
gebundenen Wegebefestigungen auch mit einer rauhen Oberfläche erreichen.
Grünwege erfüllen insbesondere in intensiv genutzten Agrarlandschaften ökologisch ähnlich
vorteilhafte Funktionen wie z.B. Böschungen, Gräben oder Säume. Wege mit
Bepflanzungen im Seitenraum – dies gilt auch für solche mit gebundenen Decken –
beeinflussen das Landschaftsbild positiv.
Aus landschaftsästhetischer Sicht stören Wege mit gebundener Deckschicht ohne
Bepflanzung grundsätzlich das Landschaftsbild sehr stark, während Wege mit
ungebundener Befestigung geringere Störeinflüsse auslösen.
Der unbefestigte Grünweg ohne Bepflanzung ist hingegen ästhetisch eher als
untergeordnetes Landschaftselement einzuordnen.
6.3
Bautechnische und verkehrstechnische Maßnahmen
Für die Sicherung des Weges und seiner Anlagen sind Bepflanzungen gegen zu starke
Austrocknung von Fahrbahnbefestigungen ohne Bindemittel, Bodenabtrag (Wind- und
Wassererosion), Schneeverwehungen, Rutschungen sowie zur Verringerung von Lawinen-,
Steinschlag- und Vermurungsgefahren zweckmäßig.
Bepflanzungen an Wegen sowie vorhandene Hecken und Feldgehölze lenken zugleich den
Verkehr bei Dunkelheit, Nebel und Schnee und machen auf Gefahrenpunkte aufmerksam.
An Wegen, die auch im Winter befahren werden, sind Pflanzungen so anzuordnen, daß die
Gefahr starker Schneeverwehungen eingeschränkt wird. Niedrige schmale Hecken neben
der Fahrbahn begünstigen Schneeverwehungen; hohe Pflanzungen am Wege können diese
verhindern oder mindern.
Stützwände sollten in der Landschaft weitestgehend vermieden und durch naturnahe
Böschungen ersetzt werden. Zur Böschungssicherung bieten ingenieurbiologische
Bauweisen, wie Gabionen, Blockschlichtungen und Holzkrainerwände, geeignete Lösungen
(siehe Abschnitt 11.4.4).
Zur Verminderung eines Eingriffs sollten bei standfesten Böden hohe Böschungen steiler
als in der Regelneigung ausgeführt werden. Dies gilt auch für Teilabschnitte einer
Böschung. Felsvorsprünge oder sonstige bodenkundliche Besonderheiten in
Anschnittsböschungen sind soweit wie möglich zu erhalten und hervorzuheben. Zur
Sicherung sind möglichst örtlich anstehende Baustoffe und bodenständiges Pflanz- und
Saatgut zu verwenden.
6.4
Grundsätze für Pflanzungen und sonstige
Begrünungsmaßnahmen
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45
ATV-DVWK-Regelwerk
Flächen für Neupflanzungen sind schon bei der Planung zu berücksichtigen. Böschungen
sollen bei Erosionsgefahr begrünt werden. Die Sicht darf jedoch aus Gründen der
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt besonders bei Wegedreiecken, für
die bei einer Bepflanzung Baumgruppen mit Hochstämmen und keine Gebüsche
vorzusehen sind.
Die Gehölzpflanzungen an Wegen dienen verschiedenen Aufgaben, wobei
verkehrstechnische und bautechnische wie auch landschaftsgestalterische und
landschaftsökologische Belange in unterschiedlicher Kombination einbezogen werden
müssen:
− Verkehrstechnische Aufgaben:
• Optische Führung,
• Erkennbarkeit von Kreuzungen,
• Windschutz,
• Schneeschutz,
• Schutz gegen Steinschlag.
− Bautechnische Aufgaben:
• Stabilisierung des Erdkörpers,
• Erosionsschutz.
− Landschaftsgestalterische Aufgaben:
• Einbindung des Wegkörpers in das Landschaftsbild,
• gestalterische Maßnahmen außerhalb des Wegekörpers,
• Einbindung von Entnahmestellen.
− Landschaftsökologische Aufgaben:
• Schaffung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen,
• Schutz vor Immissionen,
• Verbesserung des Kleinklimas.
• Beschattung
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• Staubbindung
Umfang und Aufbau einer Pflanzung und die dafür notwendige Fläche werden von den
Funktionen bestimmt, die die Pflanzung erfüllen soll. Nachteilige Auswirkungen des
Wegebaues auf die Landschaft können durch Pflanzungen nicht immer ausgeglichen,
sondern zum Teil nur gemindert werden. Für die unterschiedlichen Aufgaben der
Gehölzflächen kommen Einzelbäume (z.B. Obstbäume), Baumreihen und Gehölzstreifen in
Frage.
Aus ästhetischer Sicht wirken Baumreihen und insbesondere Alleen vorteilhaft. Eine
lockere, gruppenartige Heckenbepflanzung ist höher zu bewerten als eine linienförmige
Heckenstruktur gleicher Breite.
Bild 6.4: Ein- oder beidseitige Baumreihe(34)
Beispiele für die Art und für die Abstände der Bepflanzung sind in den Bildern 6.4, 6.5 und
6.6 dargestellt, wobei die Wahl der Gehölzarten und örtliche Verhältnisse Abweichungen
erforderlich machen können. Bei Pflanzungen an Wegen ist darauf hinzuwirken, daß eine
Behinderung des Verkehrs durch Einengung des Lichtraumprofils und eine Beschädigung
der Wegebefestigung durch Wurzeln ausgeschlossen wird. Zur Vermeidung der
Gefährdung von Brücken durch Wurzelwerk sind Bepflanzungen nicht in unmittelbarer Nähe
der Bauwerke vorzunehmen.
Nachbarrechtliche Bestimmungen der Länder sind zu berücksichtigen.
Bild 6.5: Mehrreihige Pflanzungen (ein- oder beidseitig)(35)
Bild 6.6: Bepflanzung zwischen Weg und Bachlauf(36)
III Bauausführung
7
7.1
Erdbau
Allgemeines
Aufgabe des Erdbaues ist es, den Untergrund plangemäß herzurichten und gegebenenfalls
den Unterbau herzustellen. Die hierzu erforderlichen Erdarbeiten umfassen Lösen, Laden,
Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden oder Fels.
Vor Beginn der Erdarbeiten ist festzustellen, ob und wo in der Nähe der Arbeitsstelle
unterirdische Leitungen liegen.
Bei den Erdarbeiten im Baufeld, bei der Einrichtung der Baustelle sowie beim Transport und
bei der Lagerung des Abraumes ist der erhaltungswürdige Bewuchs zu schonen (siehe DIN
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47
ATV-DVWK-Regelwerk
18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbestän den
und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“). In die Bauverträge sind entsprechende
Schutzanordnungen aufzunehmen.
Verfestigter oder verbesserter Untergrund bzw. Unterbau ist die obere Zone des
Untergrundes oder Unterbaues, die durch Bodenverfestigungen oder Bodenverbesserungen
hergestellt wird.
Gegebenenfalls wird es notwendig, bei feinkörnigen Böden eine Sauberkeitsschicht oder bei
grob steinigen Böden bzw. Fels eine Ausgleichsschicht einzubringen, um ein ebenes und
profilgerechtes Planum zu erhalten.
Bild 7.1: Körnungslinien verschiedener Böden(37)
Ein ausreichend tragfähiger Untergrund und Unterbau sind eine wesentliche Voraussetzung
für die Haltbarkeit der Befestigung. Eine gleichmäßige Tragfähigkeit ist anzustreben.
Beim Bau ländlicher Wege wird man sich in der Regel auf die Beurteilung des Bodens durch
Augenschein oder auf einfache Prüfverfahren bezüglich Art des Bodens, Kornaufbau und
Feuchte sowie mechanische Lösbarkeit des Bodens beschränken. Charakteristische
Körnungslinien verschiedener Böden sind in Bild 7.1 dargestellt.
7.2
Boden- und Felsklassen
Boden und Fels werden entsprechend ihrem Zustand beim Lösen nach DIN18300 „VOB
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Erdarbeiten"
in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse 1:
Klasse 2:
Klasse 3:
Klasse 4:
Klasse 5:
Klasse 6:
Klasse 7:
7.3
7.3.1
Oberboden
Fließende Bodenarten
Leicht lösbare Bodenarten
Mittelschwer lösbare Bodenarten
Schwer lösbare Bodenarten
Leicht lösbarer Fels und vergleichbare Bodenarten
Schwer lösbarer Fels
Erdarbeiten
Arbeiten in ebenen und schwach geneigten Lagen
Vorbereitend wird das Baufeld in der Regel in einem besonderen Arbeitsgang von Bewuchs
einschließlich Wurzeln, Holz und Reisigresten, größeren Steinen, gegebenenfalls alten
Fundamenten freigemacht. Das anfallende Material wird seitlich eingebaut bzw. zur
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48
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Wiederverwendung gesondert gelagert. Für Bodenbegrünung vorgesehene und geeignete
Grasnarbe ist gesondert abzutragen.
Die natürliche Dichtlagerung des gewachsenen Untergrundes sollte möglichst nicht
aufgelockert werden. So können tiefwurzelnde Stöcke z.B. vorteilhaft ohne wesentliche
Störung der Bodenstruktur durch Raupenbagger herausgenommen werden.
Bei wenig tragfähigem Untergrund kann es unter Umständen zweckmäßig sein, eine
geeignete Pflanzendecke mit intensiver Durchwurzelung zur Lastenverteilung als
mittragendes Element zu erhalten.
Die Baustelle ist möglichst trocken zu halten. Können die nachfolgenden eigentlichen
Erdarbeiten durch Niederschläge erschwert werden, sind die Räumarbeiten in
überschaubaren Teilstrecken auszuführen.
Da Wege nach Möglichkeit dem Gelände eng angepaßt werden, fallen für die
Bodentransporte im allgemeinen nur geringe Entfernungen an. Bodenmassen werden
häufig auf engem Raum umgelagert, so daß die Arbeitsphasen Lösen, Laden, Fördern,
Einbauen und Verdichten sehr stark ineinander übergehen.
Fallen Böden bzw. Fels unterschiedlicher Eignung an und sollen sie verschieden verwendet
werden, so sind sie getrennt zu lösen und weiter zu bearbeiten. Erdarbeiten mit
Bodensortierung lassen sich vorteilhaft durch Raupenbagger ausführen.
Um günstige Voraussetzungen für eine möglichst hohe Tragfähigkeit von Untergrund und
Unterbau zu schaffen, ist in ebenen Lagen der Wegekörper möglichst hoch aus dem
Gelände herauszuheben.
Wegeböschungen sollten im allgemeinen im Einschnitt eine Neigung von 1:1,25 und im
Auftrag eine solche von 1:1,5 erhalten. Bei geringer Standfestigkeit des Bodens sind
flachere Böschungen zu wählen. Bei standfestem Boden können die Böschungen im
Einschnitt auch steiler sein. Bei der Beurteilung der Standfestigkeit des Bodens ist zu
prüfen, ob diese durch erhöhte Wasseraufnahme bei länger anhaltenden Niederschlägen
oder durch Schichtwasserzutritt vermindert wird.
Niedrige Böschungen sollen zur besseren Einbindung in die Landschaft möglichst flach
gehalten werden. Die Übergänge der Böschungen in das Gelände sind auszurunden.
7.3.2
Arbeiten am Hang
Die unter Abschnitt 7.3.1 dargestellten Arbeiten gelten sinngemäß.
Charakteristisch für Arbeiten am Hang ist der Seitenbau. Bergseitiger Bodenabtrag dient
unmittelbar als talseitiger Bodenauftrag unter Massenverlagerung auf engem Raum. Dabei
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49
ATV-DVWK-Regelwerk
sollten möglichst hohe Anteile der Fahrbahn innerhalb des Geländeprofils liegen.
Das Freiräumen des Baufeldes und die nachfolgenden Erdarbeiten sind insbesondere im
steilen Gelände nicht mehr voneinander zu trennen. Für eine fachgerechte und
umweltschonende Arbeitsausführung sollten bevorzugt der Raupenbagger, bzw. auch
Raupenbagger und Planierraupe/Laderaupe in Kombination, eingesetzt werden.
Der Baufeldabraum wird in der Regel am Fuß der zukünftigen Wegeböschung abgelegt. Bei
Arbeiten im Wald werden verwertbare Hölzer auf der Bergseite außerhalb des Baufeldes zur
späteren Abfuhr gelagert.
Bei größeren Hangneigungen (>30%) ist der Hang im Auftragsbereich abzutreppen, um
ein Abgleiten des Bodenauftrags zu vermeiden. Auf stetige lagenweise Verdichtung des
Bodenauftrags durch Baggerlöffel ist zu achten. Der talseitige Böschungsfuß ist so
anzulegen, daß Hangüberrollungen mit Bodenmaterial möglichst vermieden werden. Der
Abtrag ist derart zu sortieren, daß anstehendes Grundgestein als oberste Lage über die
gesamte Breite des Planums eingebaut wird.
Gesteinssprengungen sind zu minimieren. Mit Baggerlöffel nicht mehr lösbarer Fels kann
häufig mit Felsmeißel aufgebrochen werden.
7.3.3
Bodenverdichtung
Untergrund bzw. Unterbau, insbesondere geschüttete Böden, müssen stets ausreichend
verdichtet werden. Die Schütthöhe der einzelnen Lagen wie auch die erforderliche
Verdichtungsarbeit ergeben sich in Abhängigkeit von der Bodenart und von den
verwendeten Verdichtungsgeräten. Schütthöhen betragen im allgemeinen 0,3-0,5m. Der
tragfähigere Boden soll als oberste Lage eingebaut werden.
Die Verdichtbarkeit der Böden ist abhängig von der Bodenart, der Kornform und der
Korngrößenverteilung sowie vom Wassergehalt. Gut verdichtbar sind weitgestufte Böden im
Sand- und Kieskornbereich mit einer Ungleichkörnigkeitszahl U ≥ 7 (siehe Bild 7.1). Bei
weniger verdichtungsfähigen Böden ist auf die Wahl geeigneter Verdichtungsgeräte
besonders zu achten. Erfahrungsgemäß wird die beste Verdichtung erreicht, wenn die in
Tabelle 7.1 enthaltenen Bodenarten mit den dort aufgeführten Geräten verdichtet werden.
Tabelle 7.1: Geeignete Verdichtungsgeräte
Boden
Verdichtungsgeräte
felsige und
grobkörnige Böden
schwere Flächenrüttler
schwere Vibrationswalzen
schwere Explosionsrammen
schwere Stampfplatten
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50
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gemischtkörnige
Böden
schwere und mittlere Flächenrüttler
und Vibrationswalzen
Gummiradwalzen (auch LKW)
Glattmantelwalzen
feinkörnige Böden
Schaffußwalzen
Gummiradwalzen (auch LKW)
Der natürliche Wassergehalt der Böden ist häufig höher und nur in Trockenperioden
niedriger als der optimale Wassergehalt. Bei zu niedrigem Wassergehalt des Bodens kann
der optimale Wassergehalt durch Zugabe von Wasser erreicht werden; eine ausreichende
Lagerungsdichte ist auch dadurch zu erreichen, daß eine größere Verdichtungsarbeit
aufgewendet wird. Liegt der natürliche Wassergehalt, insbesondere eines feinkörnigen
Bodens, so weit über dem optimalen Wassergehalt, daß die geforderte Verdichtung nicht
erreicht werden kann, sind die Bauarbeiten zu unterbrechen, bis der Boden genügend
ausgetrocknet ist. Unter Umständen kann auch durch zusätzliche
Entwässerungseinrichtungen der Wassergehalt vermindert werden. Eine Unterbrechung der
Bauarbeiten läßt sich ebenfalls vermeiden, wenn man durch Einmischen von Feinkalk in den
Boden das überschüssige Wasser bindet.
Je höher die Trockendichte eines Bodens, um so größer ist die Lagerungsdichte und damit
die für die Tragfähigkeit entscheidende Scherfestigkeit. Die in Tabelle 7.2 angegebenen
Orientierungswerte für die Trockendichte sollten in der obersten 0,2m dicken Sc hicht des
Untergrundes bzw. des Unterbaues erreicht werden. Bodenarten mit einer Trockendichte
unter 1,7g/cm³ sind ohne eine Bodenverbesserung bzw. Bodenverfestigung nicht
ausreichend tragfähig, um die Wegebefestigung unmittelbar aufnehmen zu können. Die
Bodenart kann im allgemeinen mit Hilfe der Fingerprobe bestimmt werden.
Soll die Trockendichte zum Nachweis der Verdichtung dienen, z.B. bei Dammschüttung, so
ist der durch Proctor-Versuch ermittelte Wert in die Ausschreibungsunterlagen als
Anforderung aufzunehmen. Zur Prüfung ist in Abständen von 50-100m je eine
Bodenprobe zu nehmen und die Trockendichte zu ermitteln.
In der Regel wird jedoch die Tragfähigkeit durch den Verformungsmodul Ev2 [MN/m²]
ausgedrückt und mit Plattendruckversuch gemäß DIN18134 "Baugrund; Versuche und
Versuchsgeräte, Plattendruckversuch" vor Ort ermittelt. Liegen örtliche Erfahrungen vor,
kann die Tragfähigkeit auch durch die Einsenkung des Rades beim Befahren mit einem
beladenen LKW mit gleichmäßiger Schrittgeschwindigkeit abgeschätzt werden
(Proofrolling). Die Entscheidung wird sich aber stets auf das Ergebnis des
Plattendruckversuches zusammen mit den Erfahrungswerten beziehen.
7.4
Erhöhung der Tragfähigkeit des Untergrundes und des
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Unterbaues
Böden, die den Anforderungen des Baustellenverkehrs nicht gewachsen und als Unterlage
für den Oberbau nicht geeignet sind, müssen in der Regel durch geeignete Maßnahmen
eine höhere Tragfähigkeit erhalten. Dies betrifft vor allem organische und fließende sowie
plastische Böden, gleichkörnige Sande, Böden mit hohem Grundwasserstand und starker
Vernässung.
Eine höhere Tragfähigkeit der Böden kann erreicht werden durch
− Entwässerung
Bei unzureichender Tragfähigkeit kann durch eine gute Entwässerung die Scherfestigkeit
des Bodens erheblich gesteigert und bei fein- und gemischtkörnigen Böden die
Frostwirkung herabgesetzt werden.
− Verlegen lastverteilender Unterlagen
Als lastverteilende Unterlagen sind z.B. Geokunststoffe, Faschinen- oder Buschlagen,
Maschendrahtgeflecht geeignet. Sie werden nach Herstellung des Planums aufgebracht.
− Bodenaustausch
Dieser kann bei flachgründigen organischen Böden bis zu einem Meter zweckmäßig sein.
− Bodenverbesserung
Bodenverbesserungen sind Verfahren zur Verbesserung der Einbaufähigkeit und
Verdichtbarkeit von Böden und zur Erleichterung der Ausführung von Bauarbeiten.
Bodenverbesserungen können durch die Zugabe von Bindemitteln oder von anderen
geeigneten Baustoffen erzielt werden.
Je nach Bodenart kann eine mechanische Bodenverbesserung angewandt werden
• bei weichen Böden durch Einrütteln oder Einschlagen von natürlichen Mineralstoffen, z.B.
grobkörniger Sand, Kies, Steine,
• bei schluffigen oder tonigen Böden durch Einmischen von geeigneten Böden,
• bei eng gestuften Sanden oder Kies durch Einmischen von geeigneten Körnungen.
Auch durch Einmischen von Zement oder Kalk kann die Bodenstruktur verbessert werden
(siehe auch Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit
Bindemitteln).
Der Boden ist vor dem Verteilen des Bindemittels so abzugleichen, daß eine gleichmäßige
Dicke der zu verbessernden Schicht erreicht wird.
Der Bindemittelbedarf beträgt sowohl bei Zement als auch bei Kalk (Feinkalk, Kalkhydrat,
Hochhydraulischer Kalk) etwa 2-8Gew.-% des trockenen Bodenmaterials, wobei die
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52
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höheren Werte für Böden mit größerem Feinkornanteil gelten. Die Wahl der Bindemittelart
und -menge erfolgt aufgrund einer Eignungsprüfung.
Aus bautechnischen Gründen sind Dicken von mindestens 0,15m vorzusehen.
Das Boden-Bindemittel-Gemisch ist gleichmäßig zu verdichten.
− Bodenverfestigung
Bodenverfestigungen sind Verfahren, bei denen die Widerstandsfähigkeit des Bodens
gegen Beanspruchungen durch Verkehr und Klima durch die Zugabe von Bindemitteln
erhöht wird. Sie werden in der oberen Zone des Untergrundes oder Unterbaues ausgeführt.
Als Ergebnis der Bodenverfestigung entsteht eine Tragschicht (siehe ZTV LW).
Anleitungen über Anwendung, Ausführung, Baustoffe und Anforderungen für
Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln sowie über Maßnahmen
zur Verbesserung von wenig tragfähigem Untergrund und Unterbau enthalten die
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau (ZTVE-StB), Abschnitte 11 und 12. Diese können für den ländlichen Wegebau
sinngemäß angewendet werden.
Einen Überblick über Maßnahmen zur Erhöhung der Tragfähigkeit von Mineralböden gibt
Tabelle 7.2.
Tabelle 7.2: Mineralböden - Tragfähigkeit und Maßnahmen zu ihrer
Erhöhung(38)
7.5
7.5.1
Bodenumlagerung
Allgemeines
Durch Schürfen von anstehendem Lockerfels oder Kies aus einem Schachtgraben parallel
zur geplanten Wegebefestigung werden vor Ort geeignete Tragschichtbaustoffe gewonnen
und unmittelbar eingebaut. Der Schachtgraben wird mit dem vorher vom Baufeld geräumten
Material wieder zugesetzt. Dieses Verfahren der Bodenumlagerung eignet sich
insbesondere für Waldwege geringer und mittlerer Beanspruchung mit Wegebefestigungen
ohne Bindemittel.
7.5.2
Verfahren
Erforderliche Arbeitsmittel sind Raupenbagger, Planierraupe und Vibrationswalze.
Vorbereitend wird das Baufeld durch den Raupenbagger geräumt und das anfallende
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53
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Material zum Wiedereinbau in den Schachtgraben seitlich ausgelagert.
Im Schachtgraben oben anstehender feinkörniger Boden wird zum späteren Abdecken des
Baufeldabraumes im Schachtgraben ebenfalls seitlich abgelegt. Der anstehende Lockerfels
(bis Bodenklasse 6) wird aus dem Schachtgraben bis zu einer Tiefe von ca. 3m durch den
ca. 1m breiten Tieflöffel des Baggers geschürft und auf das Planum aufgetragen. 1 m³
gewachsener Fels ergibt etwa 1,5m³ Schüttvolumen.
Der Schachtgraben wird mit dem seitlich ausgelagerten Baufeldabraum und abschließend
dem feinkörnigen Oberboden verfüllt. Die lagenweise Verdichtung erfolgt durch den
Baggerlöffel. Die Oberkanten des Grabens werden abgeschrägt. Es verbleibt eine
Grabenmulde. Die auf das Planum aufgebrachte Gesteinsschüttung wird durch die
Planierraupe profilgerecht eingebaut und durch die Vibrationswalze verdichtet.
Bauabschnitte sollten täglich mit sämtlichen Teilarbeiten abgeschlossen werden.
Schneller verwitterndes Gestein (z.B. Buntsandstein) sollte besonders zügig mit einer
Deckschicht versehen werden.
Bild 7.2: Bodenumlagerung(39)
7.5.3
Charakteristische Merkmale
Charakteristische Merkmale des Verfahrens sind
− in ebenen Lagen ein Herausheben der Wegebefestigung über Geländeniveau mit
günstigen Voraussetzungen für Wasserführung und Erhaltung,
− die Verwendung des Abraumes zur Verfüllung des Schürfgrabens,
− eine Dränwirkung im Schürfbereich, kein Durchlaßbau erforderlich,
− geringe Baubeeinträchtigung bei Wetterwechsel, Verdichtungsarbeit stets im mittleren
Feldwassergehalt,
− tägliches Fertigstellen von Teilstrecken,
− meist stark reduzierter Einsatz von Fremdbaustoffen, damit auch Schonung von
Baustoffvorkommen,
− eine Verringerung der Belastung des Wege- und Straßennetzes durch
Baustofftransporte,
− eine kostengünstige Bauweise.
7.6
Herstellen des Planums
Das Planum ist mit einer der Fahrbahnoberfläche entsprechenden Längs- und Querneigung
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herzustellen. Unebenheiten sind mit dem gleichen Bodenmaterial auszugleichen, aus dem
der Untergrund bzw. Unterbau besteht. Abweichungen von der Ebenheit des Planums
dürfen unter der 4m langen Richtlatte 3cm nicht überschreiten.
8
8.1
Standardbauweisen für Wegebefestigungen
Allgemeines
Bei der Wahl der Bauweisen mit ihren Varianten sind ört-liche Gegebenheiten, ökologische
Erfordernisse, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie regionale Erfahrungen
zu berücksichtigen.
Als bewährte Standardbauweisen stehen zur Verfügung:
Tabelle 8.1: Standardbauweisen
Wegebefestigungen ohne Bindemittel
–
Wegebefestigungen mit Asphalt
vollflächig oder Spuren
Wegebefestigungen mit hydraulischen
Bindemitteln
vollflächig oder Spuren
Wegebefestigungen mit Pflasterdecken
vollflächig oder Spuren
Wegebefestigungen mit Spurplatten
8.2
–
Zusammenhang zwischen Verkehr und Wegebeanspruchung
Das gelegentliche Überrollen mit einer 11,5t-Achslast gemäß StVZO können alle
Bauweisen bei sachgerechter Ausführung, den nachfolgend angegebenen Schichtdicken
und dauerhaft tragfähigem Untergrund ertragen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß sich
nach dem Stand der Wissenschaft eine Zunahme der Achslasten in einem exponentiellen
Anstieg in der Wegebeanspruchung auswirkt. Dieser exponentielle Anstieg wird
üblicherweise mit der 4.-Potenzregel beschrieben, die sich aufgrund der bisherigen
Erfahrungen zur ausreichend exakten Ermittlung der Auswirkungen heranziehen läßt.
Zur Verdeutlichung ist in Tab. 8.2 die Anzahl von Überrollungen mit verschiedenen Lasten
genannt, die in der Beanspruchung des Weges bei einmaliger Überrollung mit einer
10t-Achse vergleichbar sind.
Jeder Weg in einem Erschließungsnetz wird, entsprechend seines Einzugsgebietes,
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55
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unterschiedlich belastet. Trotz sinkender Fahrtenhäufigkeit wächst die Belastung mit der
Größe der zusammenhängenden Bearbeitungsflächen, da dort in der Regel ein
leistungsfähigerer Maschinenpark mit schwereren Fahrzeugen eingesetzt wird. Hierbei hat
auch die Art der Feldbestellung Einfluß auf die Belastung der Wege. Ergibt sich ein großes
Transportvolumen, zieht dies eine erhöhte Wegebelastung mit sich. Voll beladene
Transportfahrzeuge stellen über das Jahr gesehen mit Abstand den größten Anteil an der
Beanspruchungswirkung. Infolge neuer Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft muß
jeder Weg eines Wegenetzes einigen wenigen Überfahrten mit einer 11,5t-Achslast
standhalten können. Maßgebend für die Bemessung oder Wahl der Standardbauweisen ist
die Häufigkeit der Überrollungen mit hohen Achslasten.
Die Wegedimensionierung muß der zu erwartenden Verkehrsbelastung angepaßt werden.
Die ländlichen Wege sind deshalb entsprechend ihrer Funktion im Wegenetz mit
unterschiedlichen Schichtdicken herzustellen.
Bild 8.1: Achslastäquivalenzfaktoren bezogen auf die 10t-Achse(40)
8.3
Tragfähigkeit von Wegeuntergrund und Wegeunterbau
Größte Bedeutung kommt der Tragfähigkeit von Wegeuntergrund und -unterbau zu, da aus
Kostengründen in der Regel eine Frostschutzschicht entfällt. Nach einer längeren
Feuchtwetterperiode sinkt die Tragfähigkeit, da sich zuviel Wasser im Unterbau und
Untergrund befindet. Auch in der Frostaufgangsperiode ist die Tragfähigkeit stark reduziert.
Die Standfestigkeit des gesamten Wegekörpers ist in weitestem Umfange abhängig von der
Tragfähigkeit des Untergrundes, die entsprechend der Jahreszeit starken Schwankungen
unterworfen ist. Daher wird die Dimensionierung des Oberbaues in Abhängigkeit von
vorhandenem oder hergestelltem Untergrund festgelegt.
Möglichkeiten zur Verbesserung der Tragfähigkeit sind in Abschnitt 7 dargestellt.
8.4
Eignung der Bauweisen
Auf dauerhaft tragfähigem Untergrund und Unterbau lassen sich Wege jeder
Standardbauweise erstellen. Sie besitzen bauart- und baustoffbedingte Vor- und Nachteile.
Den örtlichen Verhältnissen und Erfahrungen entsprechend muß jeweils entschieden
werden, welche der Bauweisen zu wählen ist.
Bei allen Bauweisen üben unangepaßte Fahrzeuggeschwindigkeiten eine höhere
Beanspruchung auf die ländlichen Wege aus. Bemessungsgrundlage für die
Standardbauweisen ist eine maximale Geschwindigkeit von 40km/h. Je höher die
Geschwindigkeit ist, desto mehr Feinstkorn wird bei Wegebefestigungen ohne Bindemitteln
insbesondere bei Trockenheit ausgetragen. Dadurch werden das Korngefüge gestört und
die Oberfläche geschädigt. Diese Unebenheiten sind Ursache für eine Erhöhung der
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dynamischen Achslasten.
Ein Ausweichen bei Fahrzeugbegegnungen belastet bei allen Bauweisen die Seitenstreifen
der Wege. Dies gilt insbesondere bei Spurwegen.
Tabelle 8.2: Beispiele für die vergleichbare Beanspruchung eines Weges durch
verschiedene Fahrzeuge,dargestellt anhand der Anzahl der Überrollungen
mit gleicher Beanspruchung
Fahrzeug
Gesamt- Anzahl Lastannahme Äquivalenzgewicht
der
faktoren
je Achse
[t]
Achsen
je Achse
[t] vorne hinten
Anzahl der
Überrollungen
10
1
10
1
1,0
11,5
1
11,5
1,75
0,6
Sattelkraftfahrzeug beladen
(z.B. Holz, Rüben)
38
4
5 / 10 / 2 x 11,5
0,06 / 1 / 1,75
0,2
Selbstfahrende
Erntemaschine
18
2
12,5 / 5,5
2,44 / 0,09
0,4
7
2
2,1 / 4,6
0,002 / 0,04
23,8
Schlepper (60 kW)
ohne Anbauteile
4,5
2
2,9 / 1,5
0,007 / 0,0006
131,0
großer Kipper, beladen
18
2
9/9
0,66 / 0,66
großer Kipper, leer
4
2
2/2
0,002 / 0,002
Flüssigmisttransporter,
beladen
8
1
8
0,42
2,4
Spritzsystem groß, befüllt
5,5
1
5,5
0,09
11,0
PKW
1,5
2
0,75 / 0,75
0,0001 / 0,0001
Einzelachse 10 t
Einzelachse 11,5 t
Schlepper (60 kW)
mit Ballast und Pflug
0,8
250,0
10.000,0
Zusätzlich zu den vertikalen Lasten muß die Fahrbahnoberfläche im Kurvenbereich auch
horizontale Kräfte aufnehmen. Auf voller Breite gebundene Wegebefestigungen können
diese mechanischen Beanspruchungen erfahrungsgemäß gut aufnehmen. Im
Kurvenbereich erfahren Wegebefestigungen ohne Bindemittel durch diese mechanischen
Beanspruchungen der Oberfläche Abrieb und Wegebefestigungen mit Betonsteinpflaster
Verschiebungen. Spurwege müssen im Bereich enger Radien sowohl im Zwischenstreifen
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57
ATV-DVWK-Regelwerk
als auch auf der Kurveninnenseite, das heißt in dem durch die Fahrzeuge überfahrenem
Bereich der Schleppkurve, verbreitert und befestigt werden, da sonst der Mittelbereich und
der Seitenstreifen nachhaltig geschädigt werden.
Auf Steigungsstrecken können die in ganzer Breite gebundene Bauweisen problemlos
eingesetzt werden. Bei Spurwegen besteht dagegen die Gefahr, daß der Zwischenstreifen
ausgewaschen wird. Wegebefestigungen ohne Bindemittel sind hier generell anfällig, denn
mit zunehmender Längsneigung können bei Niederschlägen Teile der feinkörnigen
Deckschicht ausgewaschen werden. Wegebefestigungen ohne Bindemittel sollten nur bis
zu Längsneigungen (s) ≤ 8 % Anwendung finden. Größere Längsneigungen erfordern in der
Regel einen höheren Erhaltungsaufwand. Bei konsequent regelmäßiger Unterhaltung der
Wegebefestigung, der Entwässerungseinrichtungen und sonstiger Nebenanlagen kann
diese Grenze überschritten werden.
Bei Wegebefestigungen ohne Bindemittel ist die regelmäßige Unterhaltung unverzichtbar.
Sie ist mit einfachen Maschinen durchführbar. Bei Spurwegen sind gegebenenfalls der
Zwischenstreifen und die Seitenstreifen nachzuarbeiten. Die anderen Bauweisen erlauben
Erhaltungsmaßnahmen in größeren zeitlichen Abständen. Diese Maßnahmen können aber
kostenintensiv sein und selten vom Nutzer selbst vorgenommen werden.
Die Tabelle 8.3 gibt unter Berücksichtigung der genannten Vor- und Nachteile eine
Zusammenstellung der Eignung der Standardbauweisen bei unterschiedlichen
Anforderungen. Sie beruht auf Erfahrungen und beachtet die prinzipielle
Schadensmöglichkeit sowie die Zweckmäßigkeit einer Bauweise. Sie kann nur eine Hilfe für
die unter den örtlichen Gegebenheiten zu treffende Wahl der geeigneten Bauweise sein.
Eine wirtschaftliche oder ökologische Bewertung kann zu anderen Ergebnissen führen.
8.5
Dimensionierung der Standardbauweisen
Befestigungen für Verbindungswege mit größerer Verkehrsbedeutung richten sich im
Schichtenaufbau nach den Bauweisen des klassifizierten Straßenbaus, Bauklasse VI (siehe
Abschnitt 8.5.1). Sie müssen frostsicher ausgebaut werden.
Verbindungswege mit geringerer Verkehrsbedeutung richten sich im Schichtenaufbau nach
den Bauweisen der ländlichen Wege. Sie sind unter Abschnitt 8.5.2 beschrieben und
werden aus Kostengründen in der Regel nicht frostsicher ausgebaut. Die nachfolgend
beschriebenen Bauweisen der ländlichen Wege haben sich besonders bewährt und werden
deswegen als Standardbauweisen empfohlen (siehe Bild 8.2).
Tabelle 8.3: Eignung der Standardbauweisen bei unterschiedlichen
Anforderungen(41)
8.5.1
Befestigungen für Verbindungswege mit größerer
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58
ATV-DVWK-Regelwerk
Verkehrsbedeutung
Befestigungen für Verbindungswege mit größerer Verkehrsbedeutung werden in ihrem
Schichtenaufbau nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von
Verkehrsflächen (RStO), Bauklasse VI hergestellt. Sie sind frostsicher auszubauen. Die
Mindesttragfähigkeit des Planums (Ev2 = 45MN/m²) ist gegebenenfalls durch
Bodenverfestigung sicherzustellen und durch entsprechende Entwässerungseinrichtungen
dauerhaft zu erhalten.
Die in der RStO genannte Verkehrsbelastungszahl muß nicht ermittelt werden, da nur
Bauklasse VI zur Anwendung gelangt.
Die Dicke des frostsicheren Wegeaufbaues ist so zu wählen, daß auch während der
Frostaufgangsperioden keine Schäden (Verformungen, Risse) entstehen, denn eine
Sperrung bei Frostaufgang ist nicht möglich. Die Gesamtdicke des frostsicheren Oberbaues
errechnet sich unter Berücksichtigung der Frostempfindlichkeit des anstehenden Bodens
gemäß RStO.
Bauklasse VI nennt als standardisierte Bauweisen:
− Bauweisen mit Asphaltdecke,
− Bauweisen mit Betondecke,
− Bauweisen mit Pflasterdecke.
Hinweise zur erforderlichen Mindesttragfähigkeit des Planums und der einzelnen Schichten
sowie zu Konstruktion und Ausführung sind der RStO zu entnehmen.
Die Erneuerung von Verbindungswegen mit größerer Verkehrsbedeutung orientiert sich an
den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues bei der Erneuerung von
Verkehrsflächen (RStO-E).
8.5.2
Befestigungen für Verbindungswege mit geringerer
Verkehrsbedeutung, Wirtschaftswege und Fahrwege
Die Einbaudicken von Verbindungswegen mit geringerer Verkehrsbedeutung sowie von
Wirtschaftswegen und Fahrwegen sind in Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des
vorhandenen oder verfestigten Untergrundes und von der voraussichtlichen Beanspruchung
angegeben. Aufgrund bemessungstheoretischer Abhängigkeiten, aus Kostengründen und
bisheriger Erfahrungen muß Wert darauf gelegt werden, die Tragfähigkeit der unteren
ungebundenen Schichten, die meist aus örtlich vorkommendem, preisgünstigem Material
bestehen, möglichst hoch anzusetzen und im Ausgleich dazu die oberen gebundenen
Schichten auf das unbedingt notwendige bauweisenbedingte Maß zu beschränken. Dies ist
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59
ATV-DVWK-Regelwerk
insbesondere bei Bauweisen mit Bindemitteln auf weichem Untergrund (Ev2 = 30MN/m²) zu
beachten. Ist der Untergrund voll tragfähig (Ev2 ≥ 80MN/m²), erübrigt sich eine Tragschicht;
es sollte aber eine Ausgleichsschicht vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere beim Bau
von Wegen auf Böden der Frostempfindlichkeitsklasse F2 und F3. Die kapillarbrechende
Wirkung der Ausgleichsschicht unterstützt die Dauerhaftigkeit der Tragfähigkeit. Die
Mindesteinbaudicke der Ausgleichsschicht soll im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom
Größtkorn der Lieferkörnung bei Mineralstoffgemischen
− bis 32 mm 12 cm,
− bis 45 mm 15 cm,
− bis 56 mm 18 cm,
− bis 63 mm 20 cm,
betragen.
Die Wahl der Schichtdicken muß die Tragfähigkeit der jeweils vorhandenen Unterlage
berücksichtigen. Die Bestimmung der Tragfähigkeit, ausgedrückt durch den geforderten
Verformungsmodul Ev2 [MN/m²], kann mit dem Plattendruckversuch gemäß DIN18134
„Baugrund; Versuche und Versuchsgeräte, Plattendruckversuch“ vor Ort erfolgen. Liegen
örtliche Erfahrungen vor, kann der Ev2-Wert auch durch die Einsenkung eines LKW-Rades
abgeschätzt werden, wenn die für den Einbau der Asphalt- oder Betonbefestigung
vorbereitete Tragschicht von einem LKW mit 10t-Achslast überrollt wird. Die Entscheidung
wird sich aber stets auf das Ergebnis des Plattendruckversuches zusammen mit den
Erfahrungswerten beziehen.
An der Oberseite der ersten Tragschicht ist ein Ev2-Wert von ≥ 80MN/m² einzuhalten. Diese
Forderung ist dann von besonderer Bedeutung, wenn beim Einbau von Schichten, die durch
Walzen verdichtet werden müssen, der Entstehung von Walzrissen vorgebeugt werden soll.
Die Bestrebungen, den gebundenen Deckschichten sowohl eine schon für den Einbau und
die Verdichtung unbedingt notwendige Verformungsbeständigkeit als auch eine für lange
Liegezeit dauerhaft tragfähige Unterlage anzubieten, können durch gezielte
entwässerungstechnische Maßnahmen entscheidend unterstützt werden.
8.6
Regionale Bauweisen
Neben den Standardbauweisen werden in einigen Regionen zusätzliche Bauweisen
angewandt. Unter Beachtung örtlicher Verhältnisse und Erfahrungen können z.B. folgende
standardnahe Bauweisen angewandt werden:
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60
ATV-DVWK-Regelwerk
− Asphaltoberbau:
Verzicht auf eine ungebundene Tragschicht und statt dessen eine entsprechende
Vergrößerung der Asphaltbefestigung.
− Oberflächenbehandlung:
Gleichmäßiges Aufstreuen von Splitt unmittelbar nach dem Anspritzen mit Bitumen oder
Bitumenemulsion und Eindrücken mittels Walze zur Erhöhung der Rauhigkeit, zur
Aufhellung und zur Verbesserung der Oberfläche.
− Asphaltfundationschicht im Heiß- und Kalteinbau:
Wiederverwendung von Asphalt zur Verbesserung der Unterlage.
− Hydraulisch gebundene Tragschichten:
Verringerung der Tragschichtdicke durch Bindemittelzugabe.
− Natursteinpflaster:
Einsatz von unregelmäßig geformten Steinen.
− Schotterrasen:
Beimengung von speziellen Gräsern und Kräutern zur Stabilisierung.
Der Einsatz dieser Bauweisen erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.
8.7
Randausbildungen
Der Seitenstreifen muß aufgrund der schmalen Fahrbahnbreite gelegentlichen
Ausweichverkehr schadlos aufnehmen können. Dafür ist eine ausreichende Tragfähigkeit
notwendig. Eine Tragschicht muß daher auch im Bereich des Seitenstreifens vorhanden
sein. Um eine befahrbare Höhe zu erreichen, soll der Bereich neben der gebundenen
Fahrbahnbefestigung in einem zweiten Arbeitsgang mit Tragschichtmaterial aufgefüllt und
verdichtet werden.
Der Seitenstreifen muß das Oberflächenwasser von der Fahrbahn weiterleiten, um es von
der Tragschicht fernzuhalten. Dazu wird der Seitenstreifen bei Bauweisen mit Bindemitteln
in der Höhenlage abgesetzt und mit mindestens 6% Querneigung hergestellt. Dies soll ein
rasches Abführen des Wassers von der Fahrbahnoberfläche ermöglichen.
Um die volle Tragfähigkeit im Seitenstreifenbereich zu ermöglichen, ist eine seitliche
Abstützung der unteren Tragschicht notwendig. Kann der anstehende Boden diese
Stützwirkung nicht leisten (z.B. bei Dammbauweise), wird dies durch ein seitliches
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61
ATV-DVWK-Regelwerk
Abschrägen der unteren Tragschicht erreicht.
Besteht die Gefahr eines Wasserstaues in der unteren Tragschicht, sollte diese bis zum
entwässernden Graben reichen (siehe Bild 8.4).
8.8
Bau und Erhaltung
Detaillierte Hinweise zum Bau von Wegebefestigungen ohne Bindemittel, mit hydraulischen
Bindemitteln, mit Asphalt und mit Pflasterdecken enthalten die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW).
Detaillierte Hinweise zur Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Wegeanlagen
enthält das Merkblatt für die Erhaltung ländlicher Wege.
Detaillierte Hinweise zur Verbreiterung von bestehenden Fahrbahnen ohne Bindemittel, mit
Zementbeton, mit Asphalt und mit Betonsteinpflaster enthält das Merkblatt über die
Verbreiterung ländlicher Wege.
Bild 8.2: Standardbauweisen für den ländlichen Wegebau (a)(42)
Bild 8.2: Standardbauweisen für den ländlichen Wegebau (b)(43)
Bild 8.4: Randausbildungen der Bauweisen mit unterschiedlicher seitlicher
Ausbildung der unteren Tragschicht(44)
9
9.1
Bauweisen für Grünwege, Rückewege, sonstige
ländliche Wege und Parkplätze
Grünwege
Grünwege bleiben unbefestigt. Sie werden im allgemeinen ohne gesonderte Beseitigung
des Oberbodens im Erdbau hergestellt. Da sich in etwaigen Vertiefungen und im lockeren
Boden Wasser ansammelt, das den Boden aufweicht, empfiehlt es sich, bei der Anlage
eventuell erforderlicher Seitengräben den Aushub, soweit er geeignet ist, zu Höherlegung
des Planums zu verwenden. Falls notwendig, sind Grünwege zu planieren und zu walzen.
Wege am Hang werden meistens unter Massenausgleich innerhalb des Querprofils
angelegt.
Grünwege können mit einer geeigneten, örtlich angepaßten Grassamenmischung angesät
werden. Geeignete Saatgutmischungen, gegebenenfalls mit Kräuterzusatz, enthalten die
RSM - Regel-Saatgut-Mischungen Rasen der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). Die Grasnarbe schützt den Weg gegen
Auswaschungen und erhöht die Tragfähigkeit.
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62
ATV-DVWK-Regelwerk
9.2
Rückewege
Rückewege werden normalerweise nicht befestigt. Eine Befestigung kann lediglich an stark
belasteten Eimündungen in Fahrwege notwendig werden. Als Erosionsschutz kann auf
besonders gefährdeten Abschnitten die Einsaat einer angepaßten Grasmischung hilfreich
sein. Auf Wasserableitungen ist zu achten.
Die Erdarbeiten können mit Planierraupe, sollten jedoch insbesondere in steilerem und
schwierigem Gelände möglichst mit Raupenbagger ausgeführt werden, da dieser in der
Lage ist, Hanganschnitte gering zu halten und Abtrag gezielt und sicher wieder abzulegen
bzw. einzubauen.
9.3
Sonstige ländliche Wege
Die Bauweisen richten sich vornehmlich nach dem Zweck, den diese Wege zu erfüllen
haben. Als Befestigung kommen im allgemeinen die in Abschnitt 8.5.2 genannten
Bauweisen in Frage. Die einzubauenden Mengen sind der in der Regel geringeren
Beanspruchung entsprechend festzulegen.
Fußwege
Fußwege erhalten eine Befestigung ohne Bindemittel. In Ortslagen oder ortsnahen
Bereichen kann eine Befestigung mit Bindemittel oder Pflaster notwendig werden.
Wanderwege
Wanderwege werden in der Regel nicht befestigt. In Kurorten und in Stadtnähe können sie
ohne Bindemittel oder ausnahmsweise auch mit Bindemittel befestigt werden.
Radwege
Radwege erhalten, wenn sie nicht unbefestigt angelegt werden können, eine Befestigung
ohne Bindemittel, mit Asphalt oder mit Beton. Bei einer Befestigung ohne Bindemittel ist auf
eine geschlossene Oberfläche zu achten. Unbefestigte Radwege sind zu planieren und zu
walzen. Kreuzen Radwege Straßen oder Wege, bzw. münden sie in diese ein, ist darauf zu
achten, daß im Übergangsbereich keine Randsteine oder Absätze angebracht werden.
Reitwege
Reitwege bleiben in aller Regel unbefestigt. Bei ungeeignetem Untergrund können sie
ausnahmsweise eine trittfeste Tragschicht mit hufgerechter Deckschicht erhalten. Die
Tragschicht soll eine Mindestdicke von 0,1m haben und wasserdurchlässig sein. Die
lockere Tret- oder Deckschicht von ca. 0,1m Dicke kann aus mittleren oder groben Sanden,
Asche, feinen Splitten oder Gemischen aus diesen Baustoffen mit Rindenmaterial oder
Sägerückständen bestehen. Sie soll besonders wasseraufnehmend sein und wenig
stauben.
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63
ATV-DVWK-Regelwerk
Viehtriebe
Viehtriebe werden grundsätzlich unbefestigt angelegt. Bei ungeeignetem Untergrund
können Viehtriebe eine Tret- oder Tragschicht aus mittleren bis groben Sanden,
gegebenenfalls gemischt mit Rindenmulch oder Sägemehl erhalten. Die lockere Tret- und
Tragschicht soll 0,1-0,2m stark und wasseraufnehmend sein.
9.4
Parkplätze
Parkplätze bleiben unbefestigt oder werden bei größerer Frequentierung in der Regel ohne
Bindemittel befestigt. Auf eine ausreichende Ableitung des Oberflächenwassers ist dabei
besonders zu achten.
Wird ein Parkplatz mit Schotterrasen hergestellt, muß der Untergrund tragfähig und soll
möglichst wasserdurchlässig sein. Erforderlichenfalls muß er entsprechend verbessert
werden.
Kleinere Parkplätze können, wenn es wirtschaftlich vertretbar ist, die gleiche Befestigung
erhalten, wie der benachbarte Weg. Aus Umweltschutzgründen können weitere
Anforderungen an Parkplätze gestellt werden.
10 Bauwerke
10.1
Brücken
Bei geringerer Verkehrsbelastung sowie bei Rad- und Gehwegen sollten nach Möglichkeit
hölzerne Brücken verwendet werden. Die zu verwendenden Baustoffe sind nach DIN1074
„Holzbrücken" zu wählen. Besonders ist auf den Korrosionsschutz von Stahlteilen und auf
den Holzschutz zu achten. Auch hier findet die DIN1074 Anwendung.
Bild 10.1: Holzbrücke auf Stahlträger(45)
10.2
Durchlässe
Durchlässe und Rohrleitungen werden in der Regel aus Betonrohren hergestellt. Bei
aggressivem Wasser oder Boden sind entsprechend geschützte oder aus beständigem
Material hergestellte Rohre zu verwenden.
Bei der Ausführung ist die DINEN1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen
und -kanälen" zu beachten.
Für die Haltbarkeit der Rohrleitungen sind in dieser Vorschrift besonders die Hinweise zu
„Rohrauflagerung“ und „Einbetten der Rohrleitung“ wichtig. Eine Rohrleitung wird
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64
ATV-DVWK-Regelwerk
hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit in besonderem Maße beansprucht,
− wenn das Rohrauflager in Böden mit wechselnder Beschaffenheit oder in Böden mit
groben Steinen oder Fels liegt,
− wenn der Rohrgraben sehr breit und tief ist oder der Einbau unter Dammbedingungen
erfolgt,
− wenn die Überdeckung unter Fahrbahnen <0,5m beträgt (Ausnahme Betondecke),
− wenn der Rohrdurchmesser groß ist.
10.3
Versickerungsgräben
Der in der Regel direkt unter der Grabensohle anstehende feinkörnige Boden wird durch
Raupenbagger mit ca. 1,1m breitem Tieflöffel seitlich ausgesetzt. Danach wird der
darunterliegende Lockerfels aufgebrochen, umgeschichtet und locker bis zum Höhenniveau
der alten Grabensohle wieder eingeschüttet. Um bis in die gewünschte Tiefe hineinarbeiten
zu können, kann eine vorübergehende seitliche Materialauslagerung notwendig werden. Die
Gesteinslockerung führt zu einer Volumenzunahme auf das etwa 1,5-fache.
Bei der Baggerarbeit ist besonders darauf zu achten, daß das Widerlager der
Wegebefestigung nicht gestört wird.
10.4
10.4.1
Sonstige bauliche Anlagen
Mauern
Der Anlauf bei gemörtelten Mauern (Stich) liegt zwischen 0,2 und 0,35m pro Meter Höhe.
Bei Trockenmauern beträgt er 0,3-0,35m pro Meter Höhe. Als Fundamenttiefe genügen
meist 0,75m. Die Errichtung der Fundamente bis 0,5m über fertiger Fahrbahn hat si ch
bewährt. Die Abdeckung mit einer Platte oder einer Läuferschicht wird empfohlen.
10.4.2
Schutzplanken
Der Abstand zwischen der Vorderkante der Schutzplanke und dem Rand der befestigten
Fahrbahn und der Böschungskante muß mindestens 0,5m betragen.
Beginn und Ende einer Schutzplankenstrecke sind abzusenken. Die Oberkante der Holme
soll 0,75m über der befestigten Fahrbahnfläche liegen. Der Pfostenabstand beträgt bei
einfachen Schutzplanken in der Regel 4,0m und bei einfachen Distanzschutzplanken 2,0 m.
Die 1,9m langen Pfosten werden in der Regel gerammt.
Schutzplanken bestehen zumeist aus Stahl. Aus Gründen der Umweltverträglichkeit sollte
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65
ATV-DVWK-Regelwerk
soweit möglich auch Holz verwendet werden, insbesondere bei Brücken zwischen Fußweg
und Fahrbahn, bei Parkplätzen und bei schwach befahrenen Wegen.
11 Landschaftspflegerische Maßnahmen
11.1
Allgemeines
Beim Bau ländlicher Wege sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Boden- und Gewässerschutzes zu beachten. Dabei ist die
Ausführung der einzelnen Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter
Beachtung der landschaftspflegerischen Planungsgrundsätze in Abschnitt 6 in ihrer
zeitlichen und fachtechnischen Abfolge sowie in Abstimmung mit allen anderen
Bauleistungen sicherzustellen.
Für die Ausführung landschaftspflegerischer Maßnahmen beim ländlichen Wegebau können
ergänzend die RAS, Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) sowie DIN18915 bis DIN18920
„Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ herangezogen werden.
11.2
Landschaftspflegerische Maßnahmen vor Beginn der
Wegebauarbeiten
Vor Beginn der eigentlichen Wegebauarbeiten können vorbereitende Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben
erforderlich werden. Dies sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung
von Tier- und Pflanzenbeständen, Boden und Wasser sowie von natur- und
kulturgeschichtlichen Objekten.
11.3
Landschaftspflegerische Maßnahmen im Zuge der
Wegebauarbeiten
Die mit der Ausführung der Bauarbeiten betrauten Personen sind vor Ort über die
Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren und auf die Einhaltung
der Bedingungen und Auflagen hinzuweisen. So ist z.B. das Freilegen der Trasse innerhalb
der dafür zulässigen Zeiten schonend und schmal durchzuführen.
Während der Bauarbeiten erfolgen landschaftspflegerische Maßnahmen zeitlich gestaffelt.
Begrünungsarbeiten, wie Ansaat und Bepflanzung, sollen unmittelbar nach Fertigstellung
von Erdbauwerken vorgenommen werden.
Beispiele für landschaftspflegerische Maßnahmen sind
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66
ATV-DVWK-Regelwerk
− Oberbodenabtrag, -lagerung und -andeckung,
− Modellieren von Einschnitten, Dämmen und Wällen,
− Anlegen von Sickerflächen oder Stillgewässern,
− Ansaat,
− Bepflanzung,
− Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen mit lebenden Pflanzenteilen,
− Herstellen von Biotopstrukturen,
− Rekultivieren von Baumaterialentnahmestellen und Deponien,
− Förderung der Sukzession.
Für die notwendige Sicherung der Wegeseitengräben sind möglichst Bauweisen mit
lebenden denen mit nicht lebenden Stoffen und Bauteilen vorzuziehen.
Für die Minimierung der baulichen Inanspruchnahme der Landschaft sind unter anderem
− eine geringe Arbeitsbreite,
− die Bauausführung im Anschnittprofil,
− schmaler und schonender Trassenfreihieb,
− umweltschonender Einsatz von Baumaschinen und -geräten,
− ausreichende Sicherungsmaßnahmen während des Baues und für das fertige Bauwerk
maßgebend.
11.4
Maßnahmen der Begrünung
Bei den Baumaßnahmen ist darauf hinzuwirken, daß ökologisch wertvolle Grünbestände
möglichst erhalten bleiben. Die Seitenräume ländlicher Wege sind deshalb verstärkt für die
habitatswirksame Gestaltung zu nutzen. Der Erfolg von Begrünungen hängt entscheidend
von sachgemäßer Ausführung und Pflege ab.
11.4.1
Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen
Die Begrünung von Flächen mit Gehölzen oder Gräsern, Kräutern, Stauden, Heiden,
Seggen und Röhrichten erfolgt durch natürliche Verbreitung oder durch Ansaat und
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67
ATV-DVWK-Regelwerk
Pflanzung sowie durch Maßnahmen des Lebendverbaues.
11.4.2
Gehölzpflanzungen
Die Pflanzungen sind so anzuordnen, daß sie ihre Aufgabe in bestmöglicher Weise erfüllen,
ohne den Nutzwert der unmittelbar angrenzenden Flächen durch Beschattung, starke
Wurzelbildung und dergleichen wesentlich zu mindern. Dabei ist Rücksicht auf rationelle
Pflegeverfahren zu nehmen.
11.4.2.1
Pflanzgut
Auf den vorgesehenen Flächen muß ein funktionsgerechter und dauerhafter Gehölzbestand
aufgebaut werden. Deshalb sind für die Pflanzungen die Baum- und Straucharten der
natürlichen Pflanzengesellschaften des jeweiligen Landschaftsraumes und möglichst
heimischer Herkunft zu verwenden, die sich nach Größe und Wuchsform für die
vorgesehene Aufgabe eignen und eine gute Entwicklung des Gehölzbestandes erwarten
lassen.
Baumarten mit hohen Nährstoffansprüchen, wie Kulturpappel und Esche, oder stark zur
Wurzelbrutbildung neigende Arten, wie Robinie und Weißerle, sind ungeeignet. Ebenso
kommen Gehölze, die Zwischenwirte für Nutzpflanzenschädlinge darstellen, nicht in
Betracht.
Bäume und Sträucher aus Baumschulen müssen hinsichtlich Größen, Anzuchtsvorschriften
und Qualitätsanforderungen den „Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen“ der FLL
entsprechen.
Für wegebegleitende Gehölze empfiehlt sich die Verwendung von Heistern und Büschen,
um auf aufwendigen Zaunschutz gegen Wildverbiß und auf Jungwuchspflege verzichten zu
können.
11.4.2.2
Pflanzenbehandlung und Pflanzung
Bei der Vergabe von Pflanzungen ist die VOB Teil C: Allgemeine technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ zu
beachten. Im übrigen werden folgende Hinweise für den Umgang mit Pflanzgut und für die
Arbeitsausführung gegeben.
− Gehölze sollten bei frostfreiem Wetter gepflanzt werden. Günstigster Zeitrahmen ist Mitte
Oktober bis Ende April. Die Herbstpflanzung bietet in der Regel bessere
Anwuchsvoraussetzungen.
− Wind und Sonne ausgesetztes Feinwurzelwerk vertrocknet bereits nach wenigen
Minuten. Die Pflanzen sind daher vor Austrocknung bereits nach der Entnahme aus dem
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68
ATV-DVWK-Regelwerk
Verschulbeet konsequent zu schützen. Bewährt haben sich z.B. Planen, feuchtes
Juteleinen, Sand oder Laub und für den Transport zusätzlich geschlossene zugluftfreie
Fahrzeuge.
− Pflanzen, die nicht sofort gesetzt werden können, müssen eingeschlagen werden.
Einschlagplätze sind an schattigen, windgeschützten Stellen anzulegen, der gelockerte
Boden muß feucht gehalten werden. Ein Austrocknen der oberirdischen Triebe ist
gegebenenfalls durch Reisigabdeckung zu verhindern. Insbesondere Großpflanzen
sollten sehr zügig ausgepflanzt werden.
− Die Feinwurzelsubstanz ist in jedem Fall zu erhalten, Wurzelschnitte sind vor dem
endgültigen Einpflanzen empfehlenswert, ebenso der fachgerechte Rückschnitt der
oberirdischen Teile je nach Pflanze und Art.
− Die Größe der Pflanzgrube richtet sich nach dem Wurzelballen. Sie ist so zu bemessen,
daß die Pflanze ohne Stauchung der Wurzel etwas tiefer als im Verschulbeet gesetzt
werden kann. Eine zusätzliche Lockerung der Grubensohle ist nur bei sehr verdichteten
Standorten erforderlich. Pflanzen sind gut anzutreten. Hohlräume unter der Wurzel
müssen vermieden werden.
− Für Großpflanzen kommen grundsätzlich eine manuelle Pflanzung mit
Spezialpflanzspaten und -hacken oder eine maschinelle Pflanzung mit Bagger und
Spezialpflanzzahn in Betracht.
− Hinsichtlich des Anwuchserfolges ergeben sich zwischen beiden Verfahren keine
Unterschiede. Pflanzen mit großem Wurzelwerk lassen sich leichter mit Bagger pflanzen;
bei geringen Pflanzenzahlen ist manuelle Pflanzung wirtschaftlicher.
− Das Befestigen an einen Pfahl verhindert bei sehr großen Pflanzen, daß sich die
Feinwurzeln infolge Bewegung durch Wind ständig wieder losreißen.
− In offener Landschaft ist gegebenenfalls eine Drahthose zum Schutz gegen Wildverbiß
erforderlich.
11.4.3
Bodenbegrünung
Die Begrünung von Flächen sollte weitgehend der natürlichen Entwicklung (Sukzession)
überlassen bleiben, damit eine ökologisch wertvolle, standorttypische, wildkräuterreiche
Vegetation entsteht. Durch Veränderung der Standortfaktoren, z.B. durch Ausmagerung des
Bodens oder Entnahme nährstoffreichen Oberbodens, kann die Sukzession positiv
beeinflußt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sukzession mit Gräsern,
Kräutern, Stauden, Heiden und Seggen gezielt einzuleiten.
Nur erosionsempfindliche Standorte, steile Böschungen und die Seiten- und
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69
ATV-DVWK-Regelwerk
Zwischenstreifen von Spurwegen sollten begrünt werden, wobei auf
Bodenverbesserungsmittel verzichtet werden sollte. Dies gilt auch für Pflasterdecken,
Schotterrasen und Grünwege.
11.4.3.1
Anlage von Rasen
Für Rasen reicht im allgemeinen eine Andeckung von 3 bis 5 cm Oberboden aus. Die
Ansaat soll möglichst unmittelbar nach der Andeckung durchgeführt werden.
Für die Rasenansaat sind Spezialmischungen zu verwenden, die auf die Zielsetzung der
Ansaat, die Standortfaktoren Boden, Wasser und Temperatur sowie die künftige Pflege
abgestellt werden (siehe RSM - Regel-Saatgut-Mischungen Rasen).
Als Saatgutmenge werden 20g/m² empfohlen. Saatgut-mischungen sind vor dem
Ausbringen erneut zu durchmischen.
11.4.3.2
Fertigrasen, Rasensoden
Eine schnelle Begrünung kann durch Fertigrasen oder Rasensoden erreicht werden.
Fertigrasen besteht aus einer in Stücken abgeschälten Rasendecke aus Anzuchtbeständen
mit einem durchwurzelten Erdreich in einer Dicke von max. 25 mm.
Die Pflanzengemeinschaft des Fertigrasens soll den am Verwendungsort gegebenen
standörtlichen Verhältnissen weitgehend entsprechen. Rasen ohne massenwüchsige
Gräser und Kräuter sind zu bevorzugen. Die Andeckung des Fertigrasens erfolgt auf vorher
aufgerauhte Böden, die feucht sein sollen. In Trockenzeiten muß frisch angedeckter
Fertigrasen bewässert werden, sonst schrumpft er und hebt sich vom Boden ab. Reicht
vorhandener Fertigrasen nicht aus, so kann er in Form von Bändern, Gittern oder auch
schachbrettartig verlegt werden.
Rasensoden sind Rasenstücke aus Nichtanzuchtbeständen.
11.4.4
Böschungssicherung durch ingenieurbiologische Bauweisen
Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen haben den Zweck, unter Verwendung von
Saatgut, Pflanzen, lebenden Pflanzenteilen und nichtlebenden Stoffen Böschungsflächen
gegen Erosion, Rutschung und Gesteinsabgang zu sichern. Ingenieurbiologische
Sicherungsbauweisen sind z.B.:
− Buschlagenbau und Buschmatratze,
− Rasenbänder, Rasengitter, Rasenschachbrett und Rutenflechtwerk,
− Hangrost,
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70
ATV-DVWK-Regelwerk
− Krainerwand,
− Gabione,
− Blockschlichtung.
Krainerwände können aus Holz und aus Beton gefertigt werden. Sie werden als Ersatz von
Stützmauern eingesetzt. Durch ihre offene Bauweise bestehen sie nur zu ca. einem Drittel
aus Holz bzw. Beton. Sie lassen sich deshalb gut bepflanzen und somit gut in das
Landschaftsbild einfügen. Dadurch wird die Stützkonstruktion selbst fast völlig verdeckt.
Infolge der gelenkigen Gitterkonstruktion kommt es zu deutlichen Spannungsumlagerungen,
so daß die Kippsicherheit der Krainerwände wesentlich größer ist als bei statisch
vergleichbaren massiven Mauern.
Gabionen dienen ebenfalls als Ersatz für Stützmauern. Sie benötigen kein Fundament. Eine
gesonderte Entwässerung des dahinterliegenden Erdkörpers ist nicht notwendig. Die
Gabionen werden dem Böschungsverlauf entsprechend verlegt und mit Steinen gefüllt. Sie
haben den Vorteil der natürlichen Begrünung.
Sicherungsbauweisen mit Saatgut, Pflanzen und lebenden Pflanzenteilen (Lebendverbau)
sind vorrangig anzuwenden.
Bei Böschungen, die nicht ohne weiteres bepflanzt oder angesät werden können, sind
Naßansaaten zu empfehlen.
Bauweisen mit nichtlebenden Stoffen und Bauteilen sollen zur Erzielung ökologischer
Funktionen und zur Einbindung in die Landschaft mit Ansaaten, Pflanzen oder lebenden
Pflanzenteilen kombiniert werden.
Die für die Böschungssicherung in Betracht kommenden ingenieurbiologischen Bauweisen
sind in DIN18918 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische
Sicherungsbauweisen; Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit
lebenden und nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen" aufgeführt.
Beispiele für die Böschungssicherung sind in den nachfolgenden Bildern dargestellt (siehe
auch RAS, Teil: Landschaftsgestaltung (RAS-LG), Abschnitt 3: Lebendverbau (RAS-LG3)
und Merkblatt für einfache landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen).
11.5
Entwicklung und Pflege
Durch Pflege, Entwicklung und Unterhaltung sollen die angestrebten Funktionen von
landschaftspflegerischen Maßnahmen vollständig und dauerhaft gesichert werden.
Maßnahmen zur Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung ländlicher Wege sind im
Merkblatt für die Erhaltung ländlicher Wege beschrieben.
Die Pflegemaßnahmen gliedern sich in Fertigstellungspflege, Entwicklungspflege und
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71
ATV-DVWK-Regelwerk
Unterhaltungspflege.
Die für eine Sukzession vorgesehenen Seitenräume bedürfen in der Regel keiner
besonderen Pflege.
Bild 11.1: Buschlagen in Schüttböden(46)
Bild 11.2: Buschmatratze(47)
Bild 11.3: Rasenbänder(48)
Bild 11.4: Rasengitter(49)
Bild 11.5: Rasenschachbrett(50)
Bild 11.6: Flechtwerk(51)
Bild 11.7: Hangrost durch eingebautes begrüntes Geflecht(52)
Bild 11.8: Krainerwand(53)
Bild 11.9: Gabionen (Drahtschotterkästen)(54)
Bild 11.10: Blockschlichtung als Futtermauer(55)
12 Nutzung
12.1
Allgemeines
Die Nutzung ländlicher Wege richtet sich nach den Zielen und Aufgaben, die diese in ihrem
Erschließungsraum jeweils zu erfüllen haben. Sie unterscheidet sich gegenüber der
Nutzung von Straßen. Die in diesen Richtlinien enthaltenen Bauweisen sind auf eine
gegenüber der Nutzung von Straßen eingeschränkte Nutzung ausgerichtet. Folglich muß
der Verkehr auf diesen Wegen dem Ausbaustandard entsprechend geregelt bzw.
beschränkt werden. Daher sind ländliche Wege - außer Verbindungswege - grundsätzlich
nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr zugelassen.
Für die zulässige Nutzung der ländlichen Wege gelten die einschlägigen Bundes- und
Landesgesetze sowie Verordnungen über die Rechtsverhältnisse an Straßen und über den
Straßenverkehr (z.B. Straßen- und Wegegesetze, Straßenverkehrsgesetz, StVO, StVZO,
Bürgerliches Gesetzbuch für Privatwege).
12.2
Rahmenbedingungen
Ländliche Wege sind in der Regel nicht frostsicher ausgebaut. Dennoch sind sie außer in
Frostaufgangs- oder außergewöhnlichen Nässeperioden ganzjährig befahrbar. Sie sind
vorwiegend auf den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr mit den nach der StVZO
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72
ATV-DVWK-Regelwerk
zulässigen Höchstachslasten unter Beachtung der in Abschnitt 8 beschriebenen
Zusammenhänge ausgelegt. Das Fahren mit nach der StVZO nicht zugelassenen
Achslasten ist auch auf ländlichen Wegen unzulässig. Für die Nutzung der ländlichen Wege
durch land- und forstwirtschaftlichen Verkehr ist in der Regel eine Fahrbahnbreite von 3,0m
mit entsprechenden Seitenstreifen ausreichend.
12.3
Nutzungsbeschränkungen und Schutzmaßnahmen
Aufgrund der auf den spezifischen Bedarf der Land- und Forstwirtschaft ausgerichteten
Bauweise ländlicher Wege sind insbesondere die folgenden Beschränkungen in der
Nutzung generell oder vorübergehend erforderlich:
− Grundlage für die Entwurfselemente der ländlichen Wege ist in aller Regel eine
Höchstgeschwindigkeit von 40km/h. Sie sollte nicht überschritten werden, weil sonst ein
erhöhtes Unfallrisiko besteht und weil die Beanspruchung für die Wegebefestigung so
sehr steigt, daß eine Schädigung zwangsläufig ist.
− Die Benutzung von Wegen durch den allgemeinen Fahrverkehr sollte unterbunden
werden, um z.B. das Befahren und Arbeiten mit land- und forstwirtschaft-lichen
Maschinen nicht zu gefährden, Haftungsansprüche zu reduzieren und auch eine Störung
zusammenhängender Lebensräume gering zu halten.
− Zur Schonung des Wegekörpers und der Seitenräume ist eine Benutzung der Wege als
Vorgewende mit Fahrzeugen oder Arbeitsgeräten grundsätzlich zu vermeiden. Eine
Beschädigung bereits der Seitenstreifen hat unmittelbare Auswirkungen auf die
Tragfähigkeit der Wegebefestigung.
− Ein Ausweichen auf die Seitenstreifen sowie das Befahren der Seitenstreifen darf nur mit
stark verminderter Geschwindigkeit erfolgen, weil sonst die Oberfläche geschädigt, das
Korngefüge gestört und somit der Stützkörper für die Ränder der Fahrbahnbefestigung
geschwächt wird.
− Die Wege sind während des Frostaufgangs entsprechend der Frostempfindlichkeit des
Untergrundes bzw. des Unterbaus sowie in Zeiten hohen Wassergehaltes im Untergrund
nicht mit hohen Lasten zu benutzen. Gegebenenfalls sind sie zu sperren.
Zum Schutz der Wege vor schädlicher oder den Verkehr behindernder Benutzung sollte
vermieden werden, daß
− Gegenstände in einer Art befördert werden, durch die der Weg oder dessen Anlagen
beschädigt werden können,
− der zugelassene Verkehr durch Lagern von Gegenständen oder Stoffen aller Art (Dung,
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73
ATV-DVWK-Regelwerk
Kompost, Holz, Baustoffe usw.) behindert wird,
− Wege über das unvermeidbare Maß hinaus durch Boden, Dünger, Erntereste usw.
verunreinigt werden.
Verschmutzte Fahrbahnen sind zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit alsbald durch
den Verursacher zu reinigen.
Auf den Einsatz von Salzstreumitteln im Winter sollte mit Rücksicht auf Natur und
Landschaft möglichst verzichtet werden.
12.4
Verkehrssicherung
Zur Beschränkung, Regelung sowie für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum
Schutz der Wege oder zur Vermeidung von Störungen zusammenhängender Lebensräume
sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erforderlich.
Verkehrszeichen sind nach der StVO Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und
Zusatzschilder. Sie dürfen nur aufgestellt werden, wenn dies die Straßenverkehrsbehörde
verfügt hat.
Besonders in Betracht kommen Verkehrszeichen
− zur Beschränkung des Verkehrs bezüglich Gewicht und Geschwindigkeit aufgrund
• der Breite,
• der Linienführung,
• der Längsneigung,
• der Ausbauart,
• des Zustandes eines Weges,
− zur vorübergehenden Sperrung der Wege
• z.B. während des Frostaufganges.
Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Geländer, Leiteinrichtungen u.a.. Um im Einzelfall
den Verlauf eines Weges kenntlich zu machen, könnte im Seitenraum das Anbringen von
Leitpfosten, schraffierten Leittafeln an gefährlichen Stellen oder Leitmalen angebracht sein.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind vom Baulastträger bzw. Wegeeigentümer
zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu entfernen.
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74
ATV-DVWK-Regelwerk
IV Anhang
13 Zitierte Abkürzungen und Regelwerke
13.1
Vorschriften
BGB
BNatschG
StVO
StVZO
13.2
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
Straßen- und Wegegesetze der Länder
Straßenverkehrs-Ordnung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Normen
−
DIN 1072
DIN 1074
DIN 1182
DIN 18134
DIN 18196
DIN 18300
DIN 18320
DIN 18915
DIN 18916
DIN 18917
DIN 18918
Deutsches Institut für Normen e.V. (DIN)
Straßen und Wegbrücken; Lastannahmen
Holzbrücken
Wirtschaftswegebrücken; Profilmaße
Baugrund; Versuche und Versuchsgeräte, Plattendruckversuch
Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke
VOB Teil C; Erdarbeiten
VOB Teil C; Landschaftsbauarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen- und Saatarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische
Sicherungsbauweisen; Sicherungen durch Ansaaten,
Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und nichtlebenden Stoffen
und Bauteilen, kombinierte Bauweisen
DIN 18919
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und
Unterhaltungspflege von Grünflächen
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DINEN1610
Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
VOB
Verdingungsordnung für Bauleistungen
VOB Teil C
Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV)
13.3
Weitere Regelwerke
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75
ATV-DVWK-Regelwerk
−
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
EAE
Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen
EAR
Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs
RAS
Richtlinien für die Anlage von Straßen
RAS-K
RAS, Teil: Knotenpunkte
RAS-K-1
RAS-K, Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte
RAS-LP
RAS, Teil: Landschaftspflege
RAS-LG 3
RAS, Teil: Landschaftsgestaltung (RAS-LG), Abschnitt 3:
Lebendverbau
RStO
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von
Verkehrsflächen
RStO-E
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues bei der
Erneuerung von Verkehrsflächen
ZTV LW
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die
Befestigung ländlicher Wege
ZTVE-StB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Erdarbeiten im Straßenbau
Merkblatt für einfache landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen
Merkblatt für die Erhaltung ländlicher Wege
Merkblatt über die Verbreiterung ländlicher Wege
Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit
Bindemitteln
−
e.V. (FLL)
RSM
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
Gütebestimmung für Baumschulpflanzen
Regel-Saatgut-Mischungen Rasen
−
Entwicklungsgemeinschaft Holzbau (EGH) in der deutschen
Gesellschaft für Holzforschung e.V. (DGfH)
Holzhandbuch, Reihe 1, Entwurf und Konstruktion, Teil 9: Brücken,
Folge 4:
QS-Holzplattenbrücken
14 Materialiensammlung zur RLW 1999
Eine Beachtung weiterer Regelwerke kann bei der Bauausführung notwendig werden. Die
Materialiensammlung zur RLW 1999 von Herrn Dipl.-Ing. Joseph Uhling, Stand Oktober
1998, erschienen in der Schriftenreihe der Verwaltung für Flurneuordnung und
Landentwicklung Baden-Württemberg, 70803 Kornwestheim, Heft 10, enthält umfassend
Regeln und Veröffentlichungen zum ländlichen Wegebau.
Copyright GFA, Hennef
76
ATV-DVWK-Regelwerk
15 Bildautorennachweis
Alfred Biemer, Buchen (4.2, 8.3)
Ernst Braun, Tübingen (3.10)
Dieter Deuschle, Kirchheim (6.1)
Joachim Diziol, Karlsruhe (1.3)
Manfred Gebhardt, Freudenstadt (1.5)
Jürgen Jauch, Ravensburg (1.2, 4.1)
Richard Kaiser, Bad Säckingen (1.4)
Heimo Kirchner, Heidelberg (6.3)
Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg, Kornwestheim
(Titelbild, 2.1)
Hubert Lung, Künzelsau (3.7)
Dr. Karl-Hartwig Piest, Seelzerthurm (3.8)
Rolf Rabe, Schwäbisch Hall (4.3)
Heinrich Rödele, Offenburg (10.1)
Bernhard Schwaninger, Kornwestheim (6.2)
Hans-Peter Wickert, Radolfzell (1.1)
Fachausschuß Naturnahe Gestaltung und Bau ländlicher Wege (übrige Bilder)
Druckindex DVWK-Merkblatt 208/1986: Eintrag 75495 - 77192
DVWK-Merkblätter
DVWK-Merkblatt 208/1986
Copyright GFA, Hennef
77
ATV-DVWK-Regelwerk
Beweissicherung bei Eingriffen in den
Bodenwasserhaushalt von Vegetationsstandorten
DK 556.1::631.432.2
Bodenwasserhaushalt
DK 581.9
Pflanzengeographie
ISBN 3-490-30897-2
Verantwortlicher Herausgeber:
Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK), Gluckstraße 2,
D-5300 Bonn
bearbeitet vom DVWK-Fachausschuß ,,Nutzung und Erhaltung der Kulturlandschaft“
Benutzerhinweis für die „DVWK-Merkblätter zur
Wasserwirtschaft“
Die „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“ sind das fachgerechte Ergebnis
ehrenamtlicher technisch-wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit und stehen jedermann
zur Anwendung frei. Die in den Merkblättern veröffentlichten Empfehlungen stellen einen
Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten dar und sind somit eine wichtige
Erkenntnisquelle für fachgerechtes Verhalten im Normalfall. Die Merkblätter können jedoch
nicht alle Sonderfälle erfassen, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen
geboten sein können. Durch das Anwenden der „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“
entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insofern auf
eigene Gefahr.
VORWORT
Mit den Empfehlungen legt der DVWK-Fachausschuß 7.2 ,,Nutzung und Erhaltung der
Kulturlandschaft“ ein Merkblatt vor, das allen an Bewilligungs-, Erlaubnis- und
Genehmigungsverfahren bei Eingriffen in unter- und oberirdische Gewässer Beteiligten
Informations- und Entscheidungshilfe bieten soll. Ziel ist es, nachhaltig negative Wirkungen
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78
ATV-DVWK-Regelwerk
auf den Naturhaushalt weitgehend auszuschließen oder angemessen auszugleichen.
Das Merkblatt konzentriert sich in seinen Ausführungen auf Wirkungen, die das Wasser im
Einflußbereich von Vegetationsdecke und Boden betreffen. Behandelt wird in diesem
Zusammenhang ausschließlich der Wasserhaushalt in quantitativer Hinsicht.
Die Verfahrensweise von Vorerkundung, Beweissicherung und erforderlichenfalls von
beweisführenden Untersuchungen wird in allgemeinen Grundzügen aufgezeigt.
Entscheidungen über die Einzelheiten von Bestandsaufnahme und Untersuchungsgang
müssen von Fall zu Fall in Verbindung mit der Eingriffsart getroffen werden. Das gilt auch
für die Auswahl der anzuwendenden Methoden. Bei ihnen konnte vielfach auf eine
Beschreibung verzichtet und auf entsprechende Normen, Regelwerke und Publikationen
verwiesen werden.
Das Merkblatt wurde in interdisziplinärer Zusammenarbeit erstellt von:
Brechtel, Horst-Michael
Hessische Forstliche Versuchsanstalt, Institut für
Forsthydrologie, Hann.-Münden
Eggelsmann, Rudolf
Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung,
Bodentechnologisches Institut, Bremen
v. Hoyningen-Huene, Jürgen
Zentrale Agrarmeteorologische Forschungsstelle des
Deutschen Wetterdienstes, Braunschweig
Pröbstle, Erwin
Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des
Innern, München
Rambow, Dietrich
Hess. Landesamt für Bodenforschung, Wiesbaden (als
von der FG 3 beauftragter Vertreter)
Wohlrab, Botho
Institut für Mikrobiologie und Landeskultur der
Justus-Liebig-Universität, Gießen
Herr D. Briese hat wiederholt Änderungen eingearbeitet und die Herstellung von Manuskript
und Zeichnungen überwacht.
München, im Dezember 1985
E. Pröbstle
1 Einführung
1.1 Veranlassung
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79
ATV-DVWK-Regelwerk
Um die vielfältigen Lebensansprüche der Menschen zu befriedigen, ist es notwendig, Trinkund Betriebswasser in ausreichender Menge und erforderlicher Qualität bereitzustellen sowie
für verschiedene andere Zwecke in das natürliche System der Gewässer (Grundwasser,
oberirdische Gewässer) einzugreifen1. Die in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen
und Einrichtungen führen zwangsläufig zu Veränderungen im Wasserhaushalt. Sie können
somit auch auf das Wasser im Einflußbereich der Vegetation und des belebten Bodens
einwirken und Folgen für Landnutzungen haben, die mit den Gewässern verbunden sind. Die
Vergangenheit lehrt, daß es zur Vermeidung nachhaltig negativer ökologischer und
ökonomischer Auswirkungen erforderlich ist, vor Entscheidungen über die genannten
Maßnahmen und Einrichtungen erkundende und beweissichernde Bestandsaufnahmen zur
Erfassung der Ausgangslage des Naturhaushaltes und der standörtlichen
Nutzungsbedingungen durchzuführen. Werden solche Maßnahmen und Einrichtungen
zugelassen, dann sind vielfach Erhebungen und Untersuchungen zum Nachweis
unvermeidlicher oder möglicherweise unvorhersehbarer Folgen notwendig. Ohne
zuverlässige Unterlagen dieser Art ist weder eine zielgerichtete Ordnung und Steuerung der
menschlichen Einwirkungen auf den Wasserhaushalt noch ein erforderlicher Ausgleich
zwischen den verschiedenen ökologischen Anforderungen und ökonomischen
Nutzungsansprüchen möglich.
1.2 Die wichtigsten Eingriffe in den Wasserhaushalt
Die wichtigsten Eingriffe in den Wasserhaushalt gehen von verschiedenen Benutzungen der
Gewässer sowie von Maßnahmen des Wasser-, Tief- und Bergbaus sowie der Landnutzung
aus. Sie wirken flächenhaft im wesentlichen über das Grundwasser, und zwar über eine
Absenkung oder eine Anhebung der Grundwasseroberfläche. Ursachen, Wirkungen und
Hauptwirkungsgebiete von Grundwasserentzug einerseits und direkter und indirekter
Grundwasseranhebung andererseits sind in den Tafeln1 und 2 wiedergegeben.
1 Der Terminus ,,Eingriff“ wird hier wertfrei verwendet und nicht im engeren Sinne der Definition des
Naturschutzrechtes.
Tafel1 + 2: Ursachen und Hauptwirkungsgebiete von Grundwasserentzug(56)
1.3 Mögliche Auswirkungen und Interessenkonflikte
Grundwasserabsenkungen sowie Änderungen der Wasserstände und des Abflußverhaltens
von oberirdischen Gewässern können negative Wirkung auf örtliche Gewässerbenutzungen
haben, die im Rahmen des Gemeingebrauchs, des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs
oder aufgrund älterer Rechte betrieben werden. Diese auf der rechten Bildhälfte von Bild1
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80
ATV-DVWK-Regelwerk
hinsichtlich des Grundwasserentzuges angedeuteten Gewässerbenutzungen haben
ihrerseits nur einen lokal sehr eng begrenzten Einfluß auf den Wasserhaushalt. Sie sind
aber für die örtliche Struktur und Entwicklung der Landnutzung von nicht zu
unterschätzender Bedeutung.
Grundwasserabsenkungen können darüber hinaus zu Änderungen des Wasserhaushaltes
grundwasserbeeinflußter Böden als Vegetationsstandort und auf diese Weise zu Folgen für
die Biozönose führen. Die Wirkungskette ist auf der linken Seite von Bild1 skizziert.
Änderungen in der Artenzusammensetzung der natürlichen bzw. der naturnahen Flora und
Fauna, d.h. der Verlust von Naß- und Feuchtbiotopen bzw. die Dezimierung von
Feuchtgebieten, sind dort angedeutet. Unter die Bezeichnung ,,ökologische Wirkungen“
fallen aber auch Umstellungen und Einschränkungen der Baumartenzusammensetzung
sowie Wandel der Nutzungs- und Kulturarten sowie der Anbaustruktur bei den auf diese
Weise beeinflußten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Ob und welche
,,ökonomischen Wirkungen“ sich aus derartigen Umstellungen oder in Verbindung mit
Verschiebungen des Ertragsniveaus bei der Bodennutzung ergeben, ist eine weitere Frage.
Grundwasserabsenkungen können auch Landsenkungen, Bodenbewegungen und damit
Setzungsschäden an Bauwerken verursachen.
Bild1: Kausalkette: Grundwasserentzug - ökologische und ökonomische Wirkungen(57)
Bild2: Wasserhaushalt grundwasserbeeinflußter Böden(58)
Bild2 soll andeuten, daß zur fundierten Beweisführung der Klärung der Folgen von
Grundwasserentzug für die Vegetation eine Reihe von hydrologischen, bodenkundlichen
und (im weitesten Sinne) pflanzenbaulichen Kenndaten erforderlich sind. Bei dem hier
dargestellten Standortmodell werden gleichzeitig die Bedingungen sichtbar, die erfüllt sein
müssen, wenn man von optimalen bzw. meliorativ optimierten, d.h. leistungsfördernden
Grundwasserverhältnissen für die Land- oder Forstwirtschaft sprechen kann, deren Störung
sich ökonomisch mehr oder weniger negativ auswirkt.
Folgeerscheinungen in umgekehrter Richtung sind bei direkter Anhebung der
Grundwasseroberfläche oder bei Landsenkung zu erwarten, d.h. aus terrestrischen
Ökosystemen können sich auf diese Weise semiterrestrische oder sogar subhydrische
entwickeln.
Die skizzierten Auswirkungen von Eingriffen in den Wasserhaushalt können demnach mit
den Interessen anderer Nutznießer an und in den Gewässern kollidieren. Sie können zu
Konflikten mit dem Landschafts- und Naturschutz führen, die Sozialfunktionen der
Landschaft tangieren und die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung beeinträchtigen.
Aus Gründen des öffentlichen Wohls sind daher ggf. geeignete Vorbeuge- und
Abhilfemaßnahmen sowie, falls erforderlich, Schadensregulierungen geboten.
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81
ATV-DVWK-Regelwerk
1.4 Zielsetzung des Merkblattes
Die dargestellten Eingriffe in den Wasserhaushalt bedürfen in der Regel einer
wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis bzw. wasserrechtlich oder in anderer Weise
geregelter Genehmigungen bzw. Planfeststellungen. Das Merkblatt geht grundsätzlich von
wasserrechtlichen Tatbeständen aus. Daneben können andere Rechtsbereiche, z.B.
Naturschutz- bzw. Landschaftspflegerecht oder Bergrecht, ebenfalls angeschnitten sein. Im
jeweiligen Verfahren sind die vorhersehbaren oder möglicherweise zu erwartenden
Auswirkungen zu prüfen.
Eine aufgrund dieser Prüfung und nach Abwägung der Interessen des öffentlichen Wohls
erteilte Genehmigung wird in vielen Fällen an entsprechende Bedingungen oder an
Auflagen zu knüpfen sein. Abgesehen von der Einleitung geeigneter Vorbeugemaßnahmen
erweist es sich häufig als notwendig, das Ausmaß tatsächlich eintretender Auswirkungen zu
erfassen und/oder sicherzustellen, daß unvorhersehbare Folgen möglichst frühzeitig
erkannt werden. Die zuständigen Behörden benötigen für die in diesem Zusammenhang
stehenden Entscheidungen zuverlässige Unterlagen. Das vorliegende Merkblatt soll
Entscheidungshilfe dafür geben, welche Vorerkundungen und welche daraus abzuleitenden
Erhebungen zur Beweissicherung erforderlich werden können sowie ggf. welche
Untersuchungen zum Nachweis möglicher Auswirkungen zu empfehlen sind. Die
Festlegung der heranzuziehenden Methoden kann jedoch nur von Fall zu Fall, unter
Beteiligung fachlich zuständiger Institutionen, erfolgen. Häufig ist nur ein Teil dessen,
was im folgenden dargestellt wird, erforderlich. Die Angemessenheit der Kosten im
Vergleich zu Art und Umfang der möglichen Folgewirkungen ist zu beachten.
Das Merkblatt konzentriert sich in seinen Ausführungen auf Wirkungen, die das Wasser im
Einflußbereich von Vegetationsdecke und belebtem Boden (der Flora und der mit ihr in der
Regel eng verbundenen Fauna) betreffen. Behandelt werden in diesem Zusammenhang
ausschließlich die quantitativen Aspekte des Wasserhaushaltes. Einflüsse auf den
Gütezustand der Gewässer müssen ggf. einer gesonderten Behandlung vorbehalten
bleiben.
Im Merkblatt werden abschließend auch Hinweise auf Vorbeugemaßnahmen, Abhilfe- und
Ausgleichsmaßnahmen sowie auf Schadensregulierungen gegeben (Kap.5) . Bild3
vermittelt eine Übersicht über die Bearbeitungs- und Entscheidungsphasen.
2 Vorerkundung
Die Prüfung der Notwendigkeit und des Umfangs von Erhebungen zur Beweissicherung soll
in der Regel mit den Planungen von Maßnahmen erfolgen, die in den Wasserhaushalt
eingreifen. Es ist daher geboten, daß sie in einem möglichst frühen Stadium einsetzt,
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82
ATV-DVWK-Regelwerk
nämlich dann, wenn noch die Möglichkeit besteht, sich für die hydrologisch und ökologisch
zweckmäßigste Eingriffsvariante zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist aber in den
meisten Fällen nur möglich, wenn ausreichende Unterlagen über die Ausgangssituation
bezüglich des Wassers im Einflußbereich der Vegetation und des belebten Bodens in den
betroffenen Gebieten vorhanden sind.
2.1 Art und Umfang des beabsichtigten Eingriffs
Die Vorerkundung verfolgt das Ziel, festzulegen, ob und in welchem Rahmen
Beweissicherungen erforderlich sind.
Bild 3: Bearbeitungs- und Entscheidungsphasen mit möglichen Konsequenzen(59)
Zunächst kommt es daher auf Art und Umfang des geplanten bzw. schon konkret
beabsichtigten Eingriffs an (siehe Abschnitt1.2) . Handelt es sich nur um Maßnahmen mit
relativ geringen Einflüssen, die innerhalb eines eng begrenzten Raumes wieder kompensiert
werden, so erübrigen sich Erhebungen zur Beweissicherung, die über den Rahmen der in
jedem Fall erforderlichen gewässerkundlichen Beobachtungen hinausgehen. Bei Eingriffen
von größerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist eine Beweissicherung zweckmäßig.
2.2 Mutmaßlicher Wirkungsbereich
Die Ermittlung des mutmaßlichen Wirkungsbereiches im Hinblick auf die Abgrenzung des
Gebietes, in dem beweissichernde Bestandsaufnahmen und später ggf. beweisführende
Erhebungen und Untersuchungen notwendig sind, ist im Planungs-, aber auch noch im
konkreteren Projektstadium häufig problematisch. Es empfiehlt sich, in jedem Fall einen
Sicherheits- und Vergleichsbereich über die Grenzen der ermittelten bzw. geschätzten
Einflußzonen hinaus in die beweissichernde Bestandsaufnahme einzubeziehen. In ihm
können ggf. kurzfristig ökologisch-hydrologische Geländeaufnahmen durchgeführt werden,
wenn im Laufe der Entwicklung eine Fernwirkung des Eingriffs nicht auszuschließen ist.
Bei der Abgrenzung des mutmaßlichen Wirkungsbereiches und damit des Gebietes, in dem
zur Erfassung der Ausgangslage beweissichernde Bestandsaufnahmen notwendig sind, hat
die zuständige Behörde die für diese Fragen kompetenten Fachbehörden und staatlichen
Untersuchungsanstalten zu beteiligen.
3 Beweissicherung
Die beweissichernde Bestandsaufnahme soll die Vorstellungen von den Auswirkungen
eines projektierten Eingriffs der Art nach konkretisieren und den Einflußarealen nach
präzisieren. Sie ist die Voraussetzung für die richtige Wahl und eine standörtlich
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83
ATV-DVWK-Regelwerk
zweckmäßige Festlegung von beweisführenden Untersuchungen und Erhebungen.
Bei der Bestandsaufnahme ist zunächst von den vorhandenen Unterlagen auszugehen. In
vielen Fällen wird man ganz mit diesem Material auskommen. Zur kartenmäßigen
Darstellung ist der Maßstab 1:5000 bzw. 1:10000 anzustreben.
Der Umfang der Bestandsaufnahme muß zwangsläufig bei jedem Objekt unterschiedlich
sein; er ist von den zuständigen Fachbehörden festzulegen.
3.1 Erfassung der Ausgangslage durch beweissichernde
Bestandsaufnahmen
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Eingriffen in den Wasserhaushalt, soweit sie den
Einflußbereich von Vegetation und Boden betreffen, ist eine allgemeine Beschreibung und
die durch Daten über die Hauptkomponenten des Wasserhaushaltes belegte Darstellung
der hydrologischen Situation (Erfassung des Ist-Zustandes).
3.1.1 Hydrogeologie
Die möglichst weitgehende Klärung der hydrogeologischen Situation ist Voraussetzung für
alle weitergehenden Untersuchungen, insbesondere auch für die Beurteilung der
Notwendigkeit und des Umfanges (sachlich und räumlich) der folgenden ökologischen
Untersuchungen und Erhebungen. Eingriffe in den Wasserhaushalt setzen in der Regel
hydrogeologische Untersuchungen (Gutachten) voraus. Über vorhandene Unterlagen
hinaus können zu folgenden Stichwörtern zusätzliche Aussagen erforderlich werden:
–
Grundwasserleiter (Art, Mächtigkeit, Ausdehnung),
–
Grundwassernichtleiter, Grundwasserhemmer,
–
Grundwasserüberdeckung (Sickerraum),
–
Durchlässigkeit (Transmissivität),
–
Grundwasserstockwerke (Mächtigkeit, Ausdehnung, gegenseitige Beeinflussung
verschiedener Stockwerke, quantitativ, qualitativ),
–
Grundwasseroberfläche, jahreszeitliche Schwankungen der Grundwasseroberfläche,
–
Grundwasserfließrichtungen, Grundwasserabstandsgeschwindigkeiten,
–
Grundwasserneubildung (räumliche und zeitliche Verteilung),
–
Grundwasserbeschaffenheit (zum Herkunftsnachweis).
Soweit möglich, sind kartenmäßige Darstellungen (Verbreitung und Mächtigkeit einzelner
Grundwasserleiter, Deckschichtenausbildung und -mächtigkeit, Grundwassergleichenkarte,
Copyright GFA, Hennef
84
ATV-DVWK-Regelwerk
Flurabstandskarte u.ä.) anzufertigen.
Der notwendige Umfang der Erhebungen und Darstellungen ist von der Art und dem
Ausmaß des beabsichtigten Eingriffs und von der hydrogeologischen Situation abhängig
und muß vom Hydrogeologen (z.B. Geologische Landesämter, in Bayern: Landesamt für
Wasserwirtschaft) beurteilt werden.
Weitergehende Untersuchungen (siehe hierzu auch unter 4.2) können u.U. schon zur
Abschätzung des räumlichen und sachlichen Umfanges ökologischer Beweissicherungen
erforderlich werden:
–
hydrogeologische Kartierung (Quellenkartierung),
–
Abflußmessungen,
–
Bau von Grundwassermeßstellen zur Messung der Lage und der Schwankungen der
Grundwasseroberfläche,
–
Pumpversuche,
–
Tracerversuche und Grundwasseranalysen (mikrobiologische, chemische Spurenstoffe,
Isotopen),
–
geophysikalische Untersuchungen.
Unterlagen:
–
Hydrogeologische Karten,
–
Kapitel ,,Hydrogeologie“ in den Erläuterungen zur Geologischen Karte 1:25000,
–
Wasserwirtschaftliche Rahmen- und Sonderpläne.
3.1.2 Boden
Für Zwecke der Vorplanung sind bodenkundliche Übersichtskarten heranzuziehen.
Zur endgültigen Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind in der
Regel großmaßstäbliche Bodenkarten notwendig. Auf diesen erscheinen die
vorkommenden Bodeneinheiten nach Bodentyp und Bodenart. Angaben über die
Verbreitung von Grund- und Stauwasser ergänzen diese Informationen und runden
das Ergebnis zu einer Bestandsaufnahme aller ökologisch wichtigen Bodenkriterien
ab. Die Erläuterungsberichte zu den Bodenkarten geben einen Überblick über die
vorliegenden Bodenverhältnisse und beschreiben die Eigenschaften und
Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Bodeneinheiten. Zur Darstellung des
Ist-Zustandes kommen Angaben, ob und wieweit der Wasserhaushalt bereits
künstlich verändert worden ist (insbesondere anhand der Obergrenzen von
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85
ATV-DVWK-Regelwerk
Oxidations- und Reduktionshorizonten: Go, Gr,). Mögliche Auswirkungen von
geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen lassen sich anhand der
bodenkundlichen Kriterien meist zuverlässig abschätzen. Gleichzeitig ist die
Bodenkarte eine wichtige Grundlage für die Festlegung ggf. notwendiger
beweissichernder Meß- und Untersuchungsstellen (siehe 3.2.2). Sofern keine
Bodenkarte vorliegt, ist sie im erforderlichen Umfange zu erstellen.
Neben den wasserhaushaltsbezogenen Standortkriterien sind aber auch die übrigen, die
Wuchs- bzw. Ertragsleistung und Bewirtschaftbarkeit beeinflussenden Bodeneigenschaften
kurz darzustellen (pH-Wert, Sorptionsverhältnisse, natürliche Nährstoffnachlieferung,
biologische Aktivität, Bearbeitbarkeit, Verschlämmungsneigung und Erodierbarkeit, ggf.
Neigung zur Sackung und Humuszersetzung usw.).
Bodenkundliches Datenmaterial steht bei den Ämtern für Bodenforschung bzw.
Geologischen Landesämtern zur Verfügung oder ist bereits von ihnen oder von anderen
Landesämtern bzw. Landesanstalten und Fachbehörden zu entsprechenden
Auswertungskarten verarbeitet worden.
3.1.3 Klima
Es soll die allgemeine klimatische Situation des betroffenen Gebietes dargestellt werden.
Neben Durchschnittsangaben z.B. über Niederschläge und Temperatur sind vor allem
Hinweise auf jahreszeitliche Verteilung, Extremwerte und Häufigkeiten erforderlich.
Abschätzungen der Verdunstung (mit Angaben von Meß- oder Berechnungsverfahren) und
daraus abgeleitete klimatische Wasserbilanzen sollten nicht fehlen. Wichtig sind Hinweise
auf relative Luftfeuchte, Wind- und Schneeverhältnisse sowie andere für den
Wasserhaushalt relevante Kriterien. Neben den rein meteorologischen Meßgrößen können
auch Beobachtungen der phänologischen Entwicklung der Pflanzen zweckmäßig sein.
Unterlagen stehen in erster Linie beim Deutschen Wetterdienst und bei den für die
Wasserwirtschaft zuständigen Fachverwaltungen zur Verfügung, bzw. sie sind zum Teil
schon in wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen und sonstigen regionalen Plänen
verschiedener Zielsetzung zusammengestellt. Bei zu großer Entfernung oder fehlender
Repräsentanz der nächsten vorhandenen Klimastation können lokale Meßstationen
erforderlich werden (siehe 4.1).
3.1.4 Vegetation
3.1.4.1 Vegetation allgemein
Zur Standortbeurteilung, vor allem zur Kennzeichnung des ökologischen Feuchtegrades,
sollten, neben bodenkundlichen und klimatologischen, vegetationskundliche bzw.
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pflanzensoziologische Unterlagen und Karten herangezogen werden. Besonderen
Zeigerwert bieten in diesem Zusammenhang Arten natürlicher und naturnaher
Pflanzengesellschaften der Wälder, des Grünlandes und von ungenutzten Flächen.
Derartige Unterlagen dienen auch zur Standortcharakterisierung von Biotopen. Weitere
Ausführungen siehe Kap.4.5 .
Über vegetationskundliche und pflanzensoziologische Unterlagen verfügen die
Bundesforschungsanstalt für Naturschutz- und Landschaftsökologie,
Landesämter/-anstalten für Land- und Forstwirtschaft, Landschaftsökologie sowie für
Umweltfragen, ferner entsprechende Universitätsinstitute.
Tafel3: Mittlere kapillare Aufstieghöhe(60)
Tafel 4:Allgemeine Hinweise zur Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter
Standorte hinsichtlich des Grundwassereinflusses (nach AG
BODENKUNDE, 1982)(61)
3.1.4.2 Landwirtschaftliche Kulturen
Die Beurteilung der Grundwasserabhängigkeit, um die es bei diesen Pflanzenbeständen vor
allem geht, ergibt sich aus der bodenspezifischen kapillaren Aufstiegshöhe über der
Grundwasseroberfläche bei bestimmten Aufstiegsraten einerseits sowie aus der boden- und
pflanzenartspezifischen Durchwurzelungstiefe andererseits.2 Über die Aufstiegshöhe gibt
Tafel3 einen Überblick. Berücksichtigt wurden in dieser Übersicht kapillare Aufstiegsraten
von 2mm/Tag, die einen entscheidenden Beitrag für die Pflanzenwasserver sorgung liefern,
und von 0,3mm/Tag, die zur Ermittlung des Grenzflurabstandes herangezogen werden, bei
dem überhaupt noch ein Einfluß des Grundwassers auf die Pflanzenwasserversorgung in
Betracht zu ziehen ist. In Verbindung mit den aus Raten von 0,3mm/T ag abgeleiteten
Aufstiegshöhen und der Tiefe des effektiven Wurzelraumes wurden allgemeine Hinweise zur
Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter Standorte hinsichtlich des Grundwassereinflusses
abgeleitet, die in Tafel4 zusammengestellt sind. Danach ist nu r in Ausnahmefällen mit
Grenzflurabständen von >3m für ein- bis zweijährige Pflanzenarten zu rechnen. Da der
wuchs- bzw. ertragsfördernde Einfluß optimaler Grundwasserverhältnisse außer den
genannten Einflußgrößen wesentlich vom pflanzenverfügbaren Dargebot an Bodenwasser im
Wurzelraum der jeweiligen Kulturpflanzen abhängt, sollte soweit wie möglich die
klimatische Wasserbilanz in Verbindung mit den aus Bodenkarten zu entnehmenden Angaben
über die nutzbare Feldkapazität des effektiven Wurzelraumes (nFK We) zur klimatischen
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Bodenwasserbilanz für die wichtigsten Kulturarten erweitert werden.
2 Definitionen siehe: AG Bodenkunde, 1982; DIN4047 , Bi. 3; DIN4049 Teil1 ; DIN19685 ;
DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, Heft 115, 1980; 116, 1982
3.1.4.3 Wald
Der Grenzflurabstand für Waldbestockungen ist neben den bodenartenspezifischen
kapillaren Aufstiegshöhen (Tafel3) vor allem abhängig von dem geologischen Substrat, der
Baumart und dem Bestandsalter. Die effektive Durchwurzelungstiefe der Baumarten kann
wesentlich größer sein als die ein- und zweijähriger landwirtschaftlicher Pflanzen. Sie sollte
von Fall zu Fall durch Aufgrabungen oder Ermittlung der Schöpftiefe der Baumwurzeln in
anderer Weise festgestellt werden. Bei derartigen Feststellungen der Wurzel- bzw.
Schöpftiefe ist bezüglich langfristiger Folgeerscheinungen von standortgemäßen Baumarten
auszugehen. Bei Kulturflächen sind diesbezügliche Abschätzungen mit Hilfe vorliegender
Vegetations-, Boden- oder Standortkarten möglich.
Bei Berücksichtigung ausreichender kapillarer Aufstiegsraten und mittlerer Aufstiegshöhen
kann für Wälder von den in Tafel5 genannten Rahmenvorstellungen ausgegangen werden.
Tafel5: Hinweise zur Einschätzung des Grundwassereinflusses auf
Waldbestockungen(62)
3.1.5 Hydrologische Verhältnisse
Wichtig ist die Verknüpfung gewässerkundlicher Hauptzahlen und sonstiger Kennwerte mit
den auf klimatologischen Ausgangsdaten beruhenden Wasserbilanzen. Ferner müssen die
hydrogeologischen Karten mit den Standortkarten auf bodenkundlicher und
pflanzensoziologischer Grundlage aufeinander abgestimmt werden. Hier kommt es vor
allem darauf an, Pflanzenstandorte – differenziert nach der jeweiligen Kulturart – mit und
ohne Grundwasseranschluß möglichst zuverlässig voneinander abzugrenzen
(Grenzflurabstand) oder zumindest Flächen, die in dieser Hinsicht einer genaueren
Untersuchung bedürfen (Tafel3 und 4), auszuweisen. Konkrete Angaben über
Grenzflurabstand und Grundwasserschwankungsbereich sind oft erst aufgrund von
langfristigen Messungen in flachen Grundwassermeßstellen möglich. Die Notwendigkeit
solcher Messungen und die Abgrenzung entsprechender Areale, in denen weitere
Untersuchungen und kleinmaßstäblichere Kartierungen erforderlich sind, sollte aus der
beweissichernden Bestandsaufnahme ersichtlich werden.
Die Kenndaten des natürlichen Abflußverhaltens oberirdischer Gewässer stehen oft, vor
allem in Tallagen und in Niederungsgebieten, in Wechselbeziehung zu den
Grundwasserverhältnissen. Insofern können sie flächenhaft für die Standortbedingungen
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von Einfluß sein und sind bei der Kombination von Grundwasser- und Standortkarten
entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen ist aber die Kenntnis der wichtigsten, das
Abflußregime kennzeichnenden Werte wichtig, um daraus die Folgen eines geplanten
Eingriffs für die bereits bestehenden zugelassenen Gewässerbenutzungen abzuleiten. Aus
der Interpretation sollte wenigstens hervorgehen, welche hydrologischen Messungen an
welchen Stellen in das Programm der Beweisführung aufzunehmen sind.
Die vorhandenen hydrogeologischen und bodenkundlichen Unterlagen sollten daraufhin
gesichtet werden, wo und in welchem Rahmen vermessungstechnische Arbeiten,
insbesondere Nivellements, notwendig sind, um Bodenbewegungen und Landsenkung
rechtzeitig zu erkennen und in Verbindung mit hydro- und ingenieurgeologischen Unterlagen
kausal klären zu können.
3.1.6 Bestehende Benutzungen der Gewässer
Mit besonderen Rechten ausgestattete Benutzungen (Bewilligung, Erlaubnis, sonstige
Genehmigungen und gewässerrelevante Planfeststellungen) werden an sich im jeweiligen
Verfahren für die Zulassung des beantragten Eingriffs berücksichtigt. Dennoch ist es
zweckmäßig, schon während des Planungsstadiums diese Benutzungen innerhalb des
mutmaßlichen Wirkungsbereiches zu erfassen. Bei einer solchen Inventur sollten darüber
hinaus, soweit wie möglich, auch alle anderen Gewässerbenutzungen (Gemeingebrauch,
Anlieger- und Eigentümergebrauch) aufgenommen werden. Besonders zu vermerken sind
Gewässerbenutzungen, die an bestimmte überörtliche Funktionen geknüpft sind, z.B.
Natur- und Landschaftsschutz, Freizeit und Erholung. Im Hinblick auf Belange der Fischerei
gehört erforderlichenfalls zu einer solchen Inventur die kartenmäßige Aufnahme der
Fischereigewässer mit entsprechenden Angaben der Nutzung.
3.1.7 Landnutzung
Die Kulturlandschaften Mitteleuropas sind seit mehreren Jahrzehnten einem z.T.
beträchtlichen Nutzungswandel ausgesetzt. Es ist daher notwendig, den aktuellen Zustand
unmittelbar vor Entscheidungen über Eingriffe in den Wasserhaushalt zu erfassen und
festzuhalten. Bei einer späteren Wiederholung dieser Bodennutzungserhebung läßt sich in
Verbindung mit den Standortkarten aussagen, ob und ggf. inwieweit ein Wechsel mit
Veränderungen im Wasserhaushalt zusammenhängt. Auch historische Karten,
Erstausgaben der topographischen Karten und ältere Luftbilder verschiedener Jahre können
Aufschlüsse über den Nutzungswandel vermitteln.
Wenn geeignete Luftbilder (nicht zu großer Maßstab, Befliegungszeitpunkt Frühjahr,
entsprechende Aufnahmetechniken) zur Verfügung stehen, ist diese Erhebung mit keinem
großen Aufwand verbunden. Auskünfte geben die zuständigen Landesvermessungsämter.
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Nähere Informationen zu Fernerkundung und Luftbildinterpretation siehe Kap.4.6 .
3.1.8 Ökologischer Zustand
Alle Feuchtgebiete und Flächen mit Dauerbewuchs (Wald, Grünland, Brache, Gehölze an
Gewässern und im Feld) bieten sich zu einer gesamtökologischen Bestandsaufnahme an.
Dazu gehören neben vegetationskundlichen Daten (Artenspektrum, Deckungsgrad)
Erhebungen über die Fauna. Solche Aufnahmen stehen von Natur- und
Landschaftsschutzgebieten sowie von geschützten Biotopen zur Verfügung. Außerdem
liegen von einigen Regionen Biotopkartierungen vor. Falls diese Informationen nicht
ausreichen, sollten zumindest mit Hilfe der Standortkarten die Flächen ermittelt werden, die
aus der Sicht des geplanten Eingriffs für eine bevorzugte ökologische Bestandsaufnahme in
Frage kommen. Auch hier könnten von Fall zu Fall Falschfarben-Luftbildaufnahmen zur
Vitalitätsbeurteilung mit Erfolg eingesetzt werden. Unterlagen sind zu beschaffen und
Auskünfte einzuholen bei den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Bundesund Landeseinrichtungen.
3.2 Festlegung der erforderlichen Untersuchungen und
Erhebungen zum Nachweis möglicher Auswirkungen
Das Ziel der Beweissicherung ist, wie aus den vorstehenden Einzelabschnitten bereits
erkennbar wird, nicht nur die Erfassung der Ausgangslage durch die verschiedenen
hydrologisch relevanten standortkundlichen und ökologischen Bestandsaufnahmen vor
Beginn des beabsichtigten Eingriffs. Die dabei zusammengestellten und erarbeiteten
Unterlagen dienen gleichzeitig dem Zweck, festzustellen, ob und welche darüber
hinausgehenden beweissichernden bzw. beweisführenden Untersuchungen und
Erhebungen erforderlich sind, um hinsichtlich der zu erwartenden oder zu vermutenden
Auswirkungen genügend beweiskräftige Aussagen zu erhalten. Beweissicherung und
Beweisführung gehen also ineinander über.
3.2.1 Abgrenzung der durch den Eingriff möglicherweise betroffenen
Gebiete
Wichtig ist zunächst eine annähernde Abgrenzung des durch den Eingriff äußerstenfalls
betroffenen Gebietes. Sie stützt sich in der Regel auf hydrogeologische Vorerkundungen für
die geplanten Maßnahmen, auf etwaige vorhandene numerische Modelle oder auf
Erfahrungswerte von vergleichbaren Gebieten.
Das zusammengestellte bzw. erhobene beweissichernde Unterlagenmaterial muß so
beschaffen sein, daß es eine flächenmäßige Ausweisung der mutmaßlichen
Wirkungsbereiche zuläßt, d.h. innerhalb der hydrologischen Gesamteinflußzone:
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1.
Gebietsteile, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine direkten
Veränderungen des Boden- und Pflanzenwasserhaushaltes (insbesondere der
Wasserversorgung im Wurzelraum und der aktuellen Verdunstung) auftreten werden,
und
2.
Gebietsteile, in denen bestimmte Veränderungen der Gewässer
a) mit Sicherheit von Einfluß auf die Standortbedingungen sein werden bzw.
b) solche Einflüsse nicht auszuschließen sind und weiterer Klärung bedürfen.
Interpretierend zu dieser evtl. noch weitergehend differenzierten Flächenabgrenzung sollten
Hinweise auf die Richtung und das Ausmaß der durch den konkreten Eingriff ausgelösten
ökologischen Wirkungen und ökonomischen Veränderungen gegeben werden. Dazu liegen
inzwischen von verschiedenen Regionen Untersuchungsergebnisse³ vor, wenn auch nur
z.T. veröffentlicht.
Neben der in Flächenbezug zu bringenden Aussage sind aus den beweissichernden
Unterlagen ebenso Schlüsse hinsichtlich der Veränderungen in und an den
Oberflächengewässern zu ziehen.
³
Vergleiche hierzu DVWK-Literatursammlung ,,Landnutzung und Wasser“; näherer Hinweis siehe
Kap. 7.
3.2.2 Erforderliche beweisführende Untersuchungen und Erhebungen
Aus der Prognose über die in den abgegrenzten Gebietsteilen zu erwartenden Wirkungen
des Eingriffs lassen sich die erforderlichen weitergehenden beweissichernden Maßnahmen
bzw. beweisführenden Untersuchungen ableiten. Mit ihnen soll noch vor Beginn des
Eingriffs, also tunlichst auch vor Pumpversuchen und Probebetriebsläufen begonnen
werden.
Durchzuführen sind die Erhebungen und Untersuchungen vorrangig auf den im
Abschnitt3.2.1 unter Absatz2a genannten Flächen sowie in und an mutmaßlich
betroffenen oberirdischen Gewässern. Auf den unter Absatz2b bezeichneten Flächen
müssen noch zur Klärung der kausalen Zusammenhänge Untersuchungen durchgeführt
werden, die im Prinzip aber denen zur unmittelbaren Beweisführung ähneln. Zu diesem
Zweck kann es notwendig werden, eine der Variation der Standortbedingungen
angemessene Zahl von Versuchs- und Untersuchungs- sowie Weiser- bzw.
Dauerbeobachtungsflächen an repräsentativen Stellen und in einer zur Beurteilung
notwendigen Größe innerhalb und außerhalb des zu erwartenden Einwirkungsbereiches
festzulegen.
Diese Flächen sind gegen beweisführungsstörende Eingriffe zu sichern. Auf den
ausgewählten Standorten sind die Ertrags- bzw. Produktionsverhältnisse im beeinflußten
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ATV-DVWK-Regelwerk
und unbeeinflußten Zustand, jedoch unbedingt bei definierten
Bewirtschaftungsbedingungen zu untersuchen, mit dem Ziel, langfristig mögliche
Auswirkungen auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erfassen.
Bei der Festlegung der Untersuchungs- und Erhebungsmethoden, ganz besonders aber bei der
Wahl der Standorte für entsprechende Daueranlagen (Meßstationen, Meß- und
Beobachtungsstellen, Versuchs- und Untersuchungsflächen sowie Weiser- bzw.
Dauerbeobachtungsflächen)4 sind außer dem Kreis der Fachbehörden und
Untersuchungsanstalten die örtlichen berufsständischen Organe zu beteiligen. Auf diesem
Wege sollen die möglicherweise von dem Eingriff betroffenen Grundeigentümer und die im
mußmaßlichen Wirkungsbereich ansässigen Interessenten rechtzeitig über den Gang der
Beweisführung informiert werden. Es kann sich als zweckmäßig erweisen, aus dem Kreis der
beauftragten Institutionen und der Beteiligten einen Ausschuß zu bilden, der nach Bedarf
zusammentritt, um sich über den neuesten Stand der Arbeiten zu unterrichten und zu beraten.
Sofern und soweit sich die Wirkungen des Eingriffs bereits durch die beweissichernden
Bestandsaufnahmen genau genug abschätzen lassen (unter Berücksichtigung von
Erfahrungen in Nachbargebieten), sollten Vorbeugemaßnahmen und/oder
Schadensersatzregelungen vorgenommen werden. Auf diese Weise kann ggf. der Umfang
der beweisführenden Untersuchungen und Erhebungen reduziert und eine einvernehmliche
Schadensregulierung vereinbart werden.
4
Definitionen:
Meßstation: Geländepunkt (in Karten markiert und koordinatenmäßig festgelegt), an dem sich
Anlagen und Einrichtungen zur Erfassung bestimmter hydrologischer und sonstiger Meßgrößen
befinden.
Meßstelle, Beobachtungsstelle: Geländepunkt (in Karten markiert und koordinatenmäßig festgelegt),
an dem eine hydrologische Meßgröße erfaßt oder sonstige Beobachtungen durchgeführt werden.
Versuchs- bzw. Untersuchungsfläche: In der Regel aus der Bewirtschaftung genommene Fläche, auf
der nach einem festgelegten Plan Versuche und Untersuchungen zum Nachweis der Wirkungen von
Veränderungen im Wasserhaushalt auf das Ertragspotential (Zuwachs- und Ertragsleistung)
durchgeführt werden.
Weiser- bzw. Dauerbeobachtungsfläche: In Karten markierte und koordinatenmäßig festgelegte für
einen charakteristischen Standorttypus repräsentative Fläche, auf der Bestandsaufnahmen und
spezielle Untersuchungen wiederholt durchgeführt werden.
4 Beweisführung
In diesem Kapitel folgt eine Übersicht über verschiedene zum Nachweis etwaiger
Auswirkungen erforderliche (Kap.3.2) Untersuchungen und Erhebungen, die rechtzeitig vor
Beginn des Eingriffs angelaufen sein sollten.
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ATV-DVWK-Regelwerk
Es wird bewußt davon abgesehen, den Untersuchungsgang generell in allen Einzelheiten
festzulegen. Die Auswahl der anzuwendenden Methoden ergibt sich in jedem Einzelfall aus
den Ergebnissen des beweissichernden Unterlagenmaterials und der jeweiligen Eingriffsart.
Die nachfolgend aufgeführten Methoden sind daher, insgesamt gesehen, nicht als für alle
Fälle notwendiges Standardprogramm anzusehen. Da viele Methoden genormt oder in
allgemein zugänglichen fachlichen Anleitungen, Regelwerken und Veröffentlichungen
beschrieben sind, genügen entsprechende Hinweise und Quellenangaben. Soweit wie
möglich werden in den jeweiligen Unterkapiteln Institutionen des Bundes und der Länder
aufgeführt, die erforderliche Unterlagen verfügbar haben sowie zur Abgabe von
Stellungnahmen und zur Durchführung erforderlicher Untersuchungen und Erhebungen
herangezogen werden können. Dabei können auch Hochschulinstitute, Sachverständige
und Ingenieurbüros beteiligt werden.
Da viele der aufgeführten Untersuchungen sehr aufwendig sind, ist es aus Gründen der
ordnungsgemäßen Durchführung und der Verhältnismäßigkeit der Mittel notwendig, die
jeweiligen Stationen bzw. Untersuchungsparzellen nach fachlich kritischen Maßstäben im
Gelände festzulegen.
4.1 Meteorologische Messungen
Fachlich kompetente Institutionen:
Deutscher Wetterdienst, insbesondere agrarmeteorologische Dienststellen;
Wasserwirtschaftsverwaltung, zuständige Landesämter;
Forstliche und Landwirtschaftliche Versuchsanstalten;
Forsteinrichtungs- und Planungsämter; Universitätsinstitute.
Großflächige Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt können Modifikationen im
Wärmehaushalt, vor allem bei Bodenwärmestrom, Strahlungsbilanz und latenter
Verdunstungswärme verursachen. Als Folge können sich ändern: Luftfeuchte, Temperatur,
Verdunstung, Frostgefährdung, landwirtschaftliche Erträge sowie Produktionsleistungen von
Waldbeständen.
Bei Errichtung von größeren Bauwerken (Dämmen usw.) können außerdem die Bildung und
der Abfluß von Kaltluft und die Windverhältnisse verändert werden. Zur Erfassung dieser
Vorgänge sind verschiedene Arten von meteorologischen Messungen notwendig.
4.1.1 Klimatologische Grunddaten
Zu diesem Zweck sind meteorologische Stationen mit Wetterhütten in 2m Höhe innerhalb
und außerhalb des mutmaßlichen Einflußgebietes aufzustellen und zu betreiben. Dabei
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ATV-DVWK-Regelwerk
sollten auch Vergleichsstationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) einbezogen werden
(Basisstation mit langen Meßreihen).
Die Registrierung oder Messung folgender Größen ist zweckmäßig:
–
Niederschlag (ggf. dichtes Netz zur Ermittlung des Gebietsniederschlages),
–
Lufttemperatur
–
Minimumtemperatur 5cm über Erdboden
–
Maximum- und Minimumtemperatur 2m, – Bodentemperatur 5, 10, 20 cm Tiefe,
–
Luftfeuchte,
–
Windgeschwindigkeit 2m,
–
ggf. Sonnenscheindauer.
Wenn nur eine Ablesung täglich möglich ist, so ist der 07.00 MOZ-Termin zu wählen. Es ist
dabei auf korrekte Zuordnung der Temperaturextreme zu achten (Minimum häufig nach
07.00Uhr).
Methodenhinweis:
DEUTSCHER WETTERDIENST, 1980;
DIN19685 .
4.1.2 Spezielle Ermittlungen des Lokalklimas
Es kann erforderlich werden, zusätzlich zu den Stationen mit Wetterhütten in 2m Höhe
innerhalb des mutmaßlichen Einflußgebietes an markanten oder besonders gefährdeten
Punkten weitere Wetterhütten in 70cm Höhe aufzustellen. Nach Erfordernis sollten
außerdem Messungen bzw. Registrierungen von Minimumtemperatur am Erdboden,
Windgeschwindigkeit, Temperatur im Erdboden, Evaporation und abgesetztem
Niederschlag (z.B. Tau und Rauhreif) vorgenommen werden.
4.1.3 Meteorologisch-hydrologische Spezialuntersuchungen
Zur Ermittlung des örtlichen Gebietsniederschlags kann es erforderlich werden, das
Niederschlagsmeßnetz in Abhängigkeit von der Topographie zu verdichten und dabei auch
das Wasseräquivalent der Schneedecke zu erfassen. Auf bestimmten forstlich oder
landwirtschaftlich genutzten oder nicht in wirtschaftlicher Nutzung befindlichen Parzellen
sind zur Abschätzung der standörtlichen Niederschlagsbilanz und des Interzeptionsverlustes
in den Beständen folgende Messungen durchzuführen:
–
Freilandniederschlag,
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ATV-DVWK-Regelwerk
–
Bestandsniederschlag,
–
Nettoniederschlag.
Eine Abschätzung kann ggf. auch mit Hilfe von Modellrechnungen erfolgen. Dazu sind die
morphologischen Verhältnisse der Bestände zu erfassen (Bestandsdichte, Blattflächenindex
etc.).
Methodenhinweis:
BRECHTEL, 1982;
v. HOYNINGEN-HUENE, 1983;
DIN4049 Teil1 und 101.
4.1.4 Ermittlung von Gebietsverdunstung und klimatischer
Wasserbilanz
Die potentielle Verdunstung im betroffenen Gebiet kann berechnet werden nach der
Methode von HAUDE. Veränderungen im Tagesgang, insbesondere bei veränderter
Nebelhäufigkeit, werden erfaßt bei Benutzung der Stundenwerte von Temperatur und
Luftfeuchte. Die Auswirkung der Luftfeuchte wird bei Verwendung der HAUDE-Formel
überschätzt. Zur Kennzeichnung der potentiellen Verdunstung bei möglichen
Veränderungen des Windfeldes und des Strahlungshaushaltes kann auch die Formel von
PENMAN benutzt werden. Die notwendigen Parameter werden entsprechend Kap.4.1.1
erfaßt. Geeignete Rechenverfahren bzw. EDV-Programme liegen beim DEUTSCHEN
WETTERDIENST vor.
Der Einfluß der Bodenfeuchtigkeit und des GW-Standes. auf die aktuelle Verdunstung von
Pflanzenbeständen kann nach den Methoden von PENMAN-MONTHEITH oder nach
RIJTEMA bzw. nach RENGER et al. abgeschätzt werden. Eine einfache und sowohl für
landwirtschaftliche als auch für forstwirtschaftliche Nutzung anwendbare Methode zur
Bestimmung der potentiellen Evapotranspiration ist das Verfahren von HAUDE in
Verbindung mit der Bodenwasserhaushaltsgleichung.
Die aktuelle Wasserbilanz wird gebildet aus der Differenz von Niederschlag und aktueller
Verdunstung.
Methodenhinweis:
DIN19685 ;
DOORENBOS u. PRUITT, 1977;
DVWK, 1984.
Standardmethoden zur Berechnung der potentiellen und aktuellen Evapotranspiration
werden für das DVWK-Regelwerk vom neuen Fachausschuß1.11 ,,Verdunstung“
erarbeitet.
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ATV-DVWK-Regelwerk
4.1.5 Ermittlung des Wärmehaushalts
Veränderungen der Bodenfeuchte beeinflussen wegen der Abhängigkeit der
Wärmekapazität und der Wärmeleitfähigkeit des Bodens den Bodenwärmestrom und seine
täglichen und jährlichen Variationen. Durch verringerten Wärmenachschub aus dem Boden
bei Wassermangel wird nachts die Bodenfrostgefahr verstärkt, während tags höhere
Oberflächentemperaturen auftreten.
Die verminderte Verdunstungskühlung verstärkt diesen Effekt, so daß die um 1–6° K
erhöhten Oberflächentemperaturen gut telemetrisch meßbar sind (siehe Kap.4.6.2) .
Trockene Luft erhöht die nächtliche langwellige Ausstrahlung, auch die Albedo wird
verändert. Mit entsprechend ausgestatteten Wärmehaushaltsstationen sind diese Effekte,
ihre ökologischen Folgen und Trends nachzuweisen.
Spezielle und markante Auswirkungen, wie Überhöhung von Blattemperaturen tagsüber bei
Wassermangel sowie Frostgefährdung nachts, können durch Infrarotaufnahmen im
Wellenlängenbereich von 8–13 µm (Kap.4.6) und mit Hilfe von Minimumthermometern gemessen
werden, die 5cm über der Erdoberfläche an besonders gefährdeten Stellen auszulegen sind.
Methodenhinweis:
SCHNELLE, 1963;
v. HOYNINGEN-HUENE u. BRADEN, 1978.
4.2 Hydrologische Messungen zum Nachweis von
Grundwasser- und Abflußveränderungen
Fachlich kompetente Institutionen:
Geologische Landesämter, in Bayern Landesamt für Wasserwirtschaft;
Wasserwirtschaftsverwaltung, zuständige Landesämter;
Universitätsinstitute.
4.2.1 Grundwasser
Um alle weiteren Untersuchungen und Erhebungen zur Beweisführung abzustützen, sind
weitere hydrogeologische Arbeiten erforderlich (siehe auch Kap.3.1.1). Je nach
hydrogeologischer Situation und der Art des Eingriffes in das Grundwasser sind Art und
Umfang der Maßnahmen zur Beweisführung festzulegen.
Es kommen in Betracht:
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ATV-DVWK-Regelwerk
–
Hydrogeologische Kartierungen, auch Wiederholungskartierungen;
–
Abflußmessungen;
–
Bau und Beobachtung von Grundwassermeßstellen;
–
Isotopische Grundwasseraltersuntersuchungen (vor und nach dem Eingriff);
–
Wiederholung von Pumpversuchen;
–
Grundwasseranalysen zum Nachweis von Veränderungen der Herkunft.
Einzurichten bzw. zu erweitern ist ein Netz von Grundwassermeßstellen verschiedener
Tiefe, insbesondere von Flachbrunnen (im oberen GW-Stockwerk) bis in das Gebiet
außerhalb des mutmaßlichen Wirkungsbereiches unter Beachtung der hydrologischen
Situation, der Bodenkartierung und der Vegetationsverhältnisse.
An den Grundwassermeßstellen sind in der Regel wöchentlich Wasserstände zu messen.
Nur in Sonderfällen bedarf es der Verwendung von Schreibpegeln (einer je
Grundwasserstockwerk), z.B. bei häufigen Wasserstandsschwankungen. Mit Hilfe der
Meßwerte sind Grundwasser-Gleichenpläne zu erstellen und ggf. GW-Differenzenpläne
sowie GW-Flurabstandspläne (soweit vorhanden in Verbindung mit Grundkarte und
Höhenlinien) für verschiedene Phasen des Eingriffs, beginnend mit dem Probebetriebslauf
(Pumpversuch), anzufertigen. Ferner können synchrone Grundwasserganglinien für das
oberste GW-Stockwerk mit Darstellung der täglichen Niederschläge und ggf. der
klimatischen Wasserbilanz sowie hydrogeologische Geländeschnitte in überhöhter
Darstellung (z.B. M.d.L. 1:25000, M.d.H. 1:200 oder M.d.L. 1:5000, M.d.H. 1:50) mit
Topographie (Gelände, Wege, Dämme, Deiche, Gewässersohlen), Schichtung (z.B.
Grundwasserleiter und -nichtleiter) und Wasserständen von oberirdischen Gewässern und
Grundwasser gezeichnet werden (HHW, HW, MW, NW, NNW). Nähere Angabe über die
Beobachtung und Auswertung sind der Grundwasserrichtlinie zu entnehmen.
Methodenhinweis:
DIN4021 ;
DIN4023 ;
DIN4049 ;
DIN19680 ;
LAWA, AK ,,Grundwassermessung“, 1984.
4.2.2 Quellen
In vielen Fällen genügen diskontinuierliche, volumetrische Quellschüttungsmessungen
(Eimer und Stoppuhr). Zur kontinuierlichen Messung der Quellschüttungen bedarf es der
Errichtung von Meßwehren mit freiem Überfall und des Einbaus eines Schreibpegels.
Abflußmessungen mittels Latten- bzw. Schreibpegel bedürfen der dauernden Kontrolle
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ATV-DVWK-Regelwerk
sowie der Meßwerteichung. Lage und Höhe der Meßstellen sind zu vermessen. Die
Abflußmessungen können erforderlichenfalls mit Messungen von Wassertemperatur und
-trübung verknüpft werden. Als Auswertungen sind Abflußganglinien und
Trendberechnungen geeignet.
Methodenhinweis:
LAWA, 1978.
4.2.3 Abfluß
Unter Beachtung von Größe und Form der ober-/unterirdischen Einzugsgebiete sowie von
Fläche und Umfang der möglichen Wirkungsbereiche des geplanten Eingriffs können
Abflußmeßstellen (Meßwehr oder Meßstrecke) mit jeweils einem Latten- und einem
Schreibpegel errichtet werden, evtl. zusätzlich zu bereits vorhandenen. Die Meßwehre
bedürfen der Eichung, die aufgestellten Abflußkurven der regelmäßigen Kontrolle. Eine
Lage- und Höhenvermessung der Meßstellen ist zweckmäßig. Mindestens eine Meßstelle ist
in einem auch zukünftig unveränderten Vergleichsgebiet einzurichten.
Zur Ermittlung des grundwasserbürtigen Abflusses in oberirdischen Gewässern sind u.U.
an zusätzlichen Stellen Messungen bei Niedrigwasserführung gleichzeitig im gesamten
Untersuchungsgebiet notwendig. Auf diese Weise lassen sich Aussagen über die
unterirdischen Einzugsgebiete, über ihr natürliches Abweichen von den oberirdischen
Einzugsgebieten sowie über Veränderungen nach dem Eingriff machen. Als weitere
Auswertungen in Verbindung mit den Abflußwerten sind vor allem zu nennen: zeitgleiche
Darstellung der Abfluß-Ganglinie mit Darstellung der (täglichen) Niederschläge,
Abflußspenden, Trendberechnungen, Unit-Hydrograph, Bezug zu den Abflüssen des
Vergleichsgebietes.
Methodenhinweis:
DIN4049 ;
LAWA, 1978;
DVWW, 1977.
4.2.4 Wasserbilanz
In Verbindung mit den in Abschnitt4.1 genannten Untersuchungsergebnissen können
Wasserbilanzen für verschiedene Zeitabschnitte vor, während und nach dem Eingriff (auch
während unterschiedlicher Phasen des Eingriffes) aufgestellt werden, und zwar synchron für
unbeeinflußte und beeinflußte Einzugs- und Quellgebiete, für Hochwasser- und
Niedrigwasser-Ereignisse, für Hochsommer- und Winter-Perioden (mit Schnee und Frost).
Methodenhinweis:
DIN4049 ;
Copyright GFA, Hennef
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ATV-DVWK-Regelwerk
LAWA, 1978;
HERRMANN, 1977.
4.3 Vermessungstechnische Arbeiten zur Feststellung
etwaiger Landsenkungen und Bodenbewegungen
sowie zum Nachweis von Schäden an Bauwerken
Fachlich kompetente Institutionen: Landesvermessungsämter; Kommunale
Vermessungsverwaltung; Geologische Landesämter; Bergämter; Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung; Bundesanstalt für Gewässerkunde; Universitätsinstitute.
Auf der Grundlage vorhandener oder zu erstellender Lagepläne mit Höhenordinaten und
Höhenlinien (z.B. Deutsche Grundkarte 1:5000) können zusätzliche Höhenfestpunkte
festgelegt werden, in Form eines Netzes, einer oder mehrerer Linien oder als Einzelpunkte.
Dabei bedarf es der Berücksichtigung geotektonischer, hydrogeologischer und
bodenkundlicher Unterlagen in Verbindung mit den gewässerkundlichen Messungen. Ggf.
sind gefährdete Gebäude und Bauwerke vor den Eingriffen in ihrem Zustand beschreibend,
fotografisch und/oder bautechnisch zu erfassen, im Hinblick auf mögliche Schäden. In
Moor- und Bergbaugebieten sowie bei Aufschüttungen, Schlemmteichen, Deponien u. dgl.
sollten Sackungspegel angelegt werden. Das Meßprogramm umfaßt je nach Eingriff
Nivellements, deren Zeitfolge nach den örtlichen Gegebenheiten festzulegen ist, ggf. auch
Dauerregistrierungen. Die Meßdaten lassen sich auswerten zu Zeit-Setzungskurven,
Lageplänen mit Linien gleicher Landsenkung (oder Landhebung), Geländeschnitten (längs,
quer) mit Topographie und Geländehöhen zu verschiedenen Zeitpunkten, ggf. auch mit
Angaben zur Stratigraphie und zum Grundwasser (vgl. Kap. 4.2.1).
Methodenhinweis:
DIN1076 ;
DIN4049 ;
DIN4107 ;
NIEMCZYK, 1949.
4.4 Bodenkundliche Untersuchungen zum Nachweis von
Veränderungen des Bodenwasserhaushalts
Fachlich kompetente Institutionen: Geologische Landesämter;
Wasserwirtschaftliche Dienststellen und Forschungseinrichtungen;
Forstliche und Landwirtschaftliche Versuchsanstalten;
Universitätsinstitute mit bodenkundlicher und kulturtechnischer Ausrichtung.
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ATV-DVWK-Regelwerk
4.4.1 Bodenkundliche Spezialkartierung
Ihr Ziel ist die Präzisierung der Aussage über die Gebietsteile, in denen bestimmte
Veränderungen mit Sicherheit von Einfluß auf die Vegetationsstandortbedingungen sein
werden, z.B. Änderungen bezüglich des Grundwassereinflusses auf Grünland, Acker, Wald.
Geklärt werden muß ferner, ob der Eingriff auf den Flächen Wirkungen zeigt, die im Rahmen
der Beweissicherung als möglicherweise beeinflußbar ausgewiesen wurden (Abschnitt3.2.1
unter 2b) . Anhand bodenkundlicher Spezialkarten lassen sich ferner flächenbezogene
Aussagen über die Änderung der Ausgangsfeuchtestufen als Folge des Eingriffs machen (in
Verbindung mit den Flurabstandsplänen nach dem Eingriff, Abschnitt4.2.1 ). Bei dieser
Gelegenheit ist zu entscheiden, ob und an welchen repräsentativen Stellen bodenkundliche,
speziell bodenphysikalische Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Die bodenkundliche Feldaufnahme der im Abschnitt3.2.1 unter 2a und b bezeichneten
Flächen sollte möglichst im Maßstab 1:5000 und unter Auswertung der
Grundwasserstandsmessung und der Flurabstandspläne (4.2.1) erfolgen. Mitunter liegen
derartige Spezialkarten z.B. für Zwecke der Flurbereinigung oder für Meliorationsprojekte
bereits vor und bedürfen ggf. nur der Überarbeitung auf den aktuellen Stand.
Methodenhinweis:
AG Bodenkunde, 1982;
DIN19680 bis 19684 ;
AKSK, 1980.
4.4.2 Bodenkundliche Untersuchungen auf flächenrepräsentativen
Stellen
Ihr Ziel ist die Festlegung von Kennwerten des Bodenwasserhaushalts vor dem Eingriff:
–
zur Ermittlung der klimatischen Wasserbilanz;
–
zur Berechnung der kapillaren Wassernachlieferung aus dem Grundwasser bzw. zur
Quantifizierung des Wasserverlustes bei Grundwasserabsenkungen;
–
für die Prognosen der Bodensenkungen.
Die Auswahl der bodenphysikalischen Untersuchungsmethoden richtet sich nach den
bodenkundlichen Gegebenheiten und den ökologischen Erfordernissen. Wasser- und
Luftkapazität sollten nach Möglichkeit im Labor und im Felde gemessen werden.
Untersuchungen über die Wasserleitfähigkeit im Labor bedürfen ebenfalls einer Kontrolle im
Gelände.
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ATV-DVWK-Regelwerk
Profiluntersuchungen über Wurzeltiefgang und Beobachtungen über den Wasserentzug
durch die Vegetation (Schöpftiefe und effektive Wasserentnahme) können die
bodenphysikalischen Untersuchungen vorteilhaft ergänzen.
Methodenhinweis:
AG BODENKUNDE, 1982;
DIN19680 bis 19684 ;
DVWK, 1980;
DVWK, 1983.
4.4.3 Messung der Bodenfeuchte
Das Ziel ist der Nachweis von Veränderungen der Bodenfeuchte nach
Grundwasserstandsänderungen. Dazu sind Entnahmen von Bodenproben aus
verschiedenen Tiefen des effektiven Wurzelraumes, Bestimmungen des Wassergehaltes
und Errechnungen der Wassersättigung in bezug zur nutzbaren Feldkapazität im effektiven
Wurzelraum erforderlich. Sofern langfristige Beobachtungen notwendig sind, lassen sich
diese mit Tensiometern oder mit Bodenfeuchtesonden in niedergebrachten Meßrohren
durchführen. Der Einsatz von Bodenfeuchtesonden macht eine Feldeichung erforderlich.
Methodenhinweis:
DVWK, 1983;
HARTGE, 1971.
4.5 Untersuchungen zum Nachweis etwaiger Änderungen
der Vegetation
Fachlich kompetente Institutionen:
Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie;
Forsteinrichtungs- bzw. -planungsämter/-anstalten sowie Untersuchungs- und
Forschungsanstalten für Grünland und Futterbau bzw. ähnliche Einrichtungen des Bundes
und der Länder;
Universitätsinstitute speziell mit vegetationskundlicher Ausrichtung.
Methodenhinweis:
AKSK, 1980;
AG BODENKUNDE, 1982;
ELLENBERG, 1978; 1979;
VOLLRATH, 1981.
Verschiebungen in der Artenzusammensetzung von Pflanzengemeinschaften können,
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ATV-DVWK-Regelwerk
soweit Bodennässe, -feuchte oder -frische anzeigende Pflanzen davon betroffen sind, als
Indikator für die Veränderung des Bodenwasserhaushalts des betreffenden Wuchsorts
gewertet werden. Da sich Bodenart, Bodentyp, Niederschlagsverhältnisse und ähnliche den
Wasserhaushalt bestimmende Faktoren i.d.R. nicht oder nur sehr langsam ändern, sind
derartige Veränderungen meist auf einen veränderten Grundwassereinfluß im Wurzelraum
zurückzuführen. Vegetationskundliche Methoden sind daher in der Lage, den
Grundwassereinfluß und seine Änderung in einem bestimmten Zeitintervall zu erfassen und
somit Grundwasserflurabstandspläne und bodenkundliche Kartierungen zu ergänzen.
Grundlage aller Beurteilungen eines Standorts mittels vegetationskundlicher Methoden sind
Vegetationsaufnahmen im Gelände. Hierbei werden auf ausgewählten, standörtlich
einheitlichen, repräsentativen Probeflächen alle angetroffenen Arten aufgenommen und
deren Mengenanteil geschätzt. Die Lage der numerierten Aufnahmeflächen wird
maßstabsgerecht in Karten (1:5000, Luftbildern) vermerkt (= Punktkarte).
Grünlandneuansaaten, Gehölzanpflanzungen und Unkrautgesellschaften der Äcker sind als
Aufnahmeflächen jedoch weniger geeignet, weil sich die Bestände noch nicht im
Gleichgewicht mit dem Standort befinden oder die Zeigerarten durch Herbizide verdrängt
werden. Eine Auswertung der erhobenen Vegetationsaufnahmen ist in folgender Weise
möglich:
a)
Ermittlung der Feuchtezahlen für die in den Aufnahmen erfaßten Arten anhand der
entsprechenden Literaturangaben, Multiplikation der Feuchtezahlen mit den
geschätzten Mengenanteilen der betreffenden Arten und Aufsummierung der
Einzelwerte zu Bestandsfeuchtezahlen. Zuordnung der Bestandes-Feuchtezahlen zu
Feuchtestufen (z.B. naß, feucht, frisch, trocken) und Kennzeichnung der Feuchtestufen
der Aufnahmeflächen auf der Karte. Dadurch ist es möglich, auf den in Abschnitt3.2.1
unter 2a und b bezeichneten Arealen die von der Vegetation angezeigten
Bodenwasserverhältnisse übersichtlich darzustellen.
b)
Zuordnung der aufgenommenen Pflanzenbestände anhand von Kenn- und Trennarten
zu systematischen Gesellschaftseinheiten (Pflanzengesellschaften), die hinsichtlich
ihres ökologischen Aussagewertes durch Angaben in der Fachliteratur näher
charakterisiert sind. Die Gesellschaften lassen sich bestimmten Feuchtestufen
zuordnen, die wie unter a) in Karten gekennzeichnet werden können.
Die räumliche Verteilung der Pflanzengesellschaften läßt sich in Vegetationskarten
darstellen.
Zum Nachweis von Änderungen des Feuchtezustandes in Verbindung mit 4.2.1 und 4.4.1
sowie ggf. mit 4.6.1 und 4.8.1 sind vor, während und längere Zeit nach der Eingriffsphase
wiederholte Bestandesaufnahmen der Vegetation auf den gleichen Flächen notwendig.
Hierzu sollte ein ausreichend enges Aufnahmenetz über das betreffende Gebiet gelegt
werden. Aus dem Vergleich der Bestandesaufnahmen zu verschiedenen Zeitpunkten und
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ATV-DVWK-Regelwerk
den dabei eingetretenen Artenverschiebungen bzw. Änderungen der Feuchtezahlen lassen
sich Aussagen über Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes – sowie bei
Grünlandbeständen auch über den Futterwert – machen. Aussagen über die zwischen den
Aufnahmepunkten liegenden Flächen müssen durch Interpolation gewonnen werden. Eine
Beurteilung etwaiger Vegetationsverschiebungen erfordert allerdings entsprechende
Erfahrung.
Änderungen des Feuchtezustandes eines Gebietes lassen sich auch durch Vergleich von
Vegetationskarten aufzeigen, die vor und nach einem Eingriff in den Wasserhaushalt
erarbeitet wurden.
4.6 Auswertung von Luftbildern
Fachlich kompetente Institutionen:
Landesvermessungsämter;
Institut für Angewandte Geodäsie (IFAG), Frankfurt;
Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DVFLR),
Oberpfaffenhofen;
spezielle Firmen;
Universitätsinstitute auf dem Gebiet der Photogrammetrie.
Aus Luftbildern können für die ökologisch-hydrologische Beweissicherung folgende
Informationen gewonnen werden:
a)
Kulturartenverteilung und -wandel,
b)
Bodenfeuchte- und -wasserhaushaltsverhältnisse,
c)
Vegetationsschäden.
Vorhandene, vom Maßstab, Verfahren, Alter und Befliegungszeitpunkt her geeignete
Luftbilder sollten ausgewertet werden. Darüber hinaus kann es zweckmäßig sein, für die
Beweissicherung zusätzliche Befliegungen durchzuführen. Zur Ermittlung evtl. vonstatten
gegangener Änderungen kann eine Wiederholung der Befliegung n o t w e n d i g w e r d
e n. Zur Auswertung solcher Wiederholungsbefliegungen bedarf es der Erstellung eines
Interpretationsschlüssels für die Abgrenzung und den Vergleich unbeeinflußter und
beeinflußter Flächen. Zu diesem Zweck m ü s s e n die notwendigen terrestrischen
Aufnahmen vorliegen. Der Zeitpunkt einer Befliegung sollte so gewählt werden, daß er der
Zielsetzung entspricht.
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ATV-DVWK-Regelwerk
4.6.1 Erfassung der Vegetationsdecken
In Verbindung mit Grundwasserflurabstandsplänen (4.2.1) und vegetationskundlichen
Spezialkartierungen (4.5) vergleichbarer Aufnahmezeitpunkte dienen die Luftbilder dem
Nachweis und der genauen flächenmäßigen Abgrenzung von Veränderungen der
Vegetation durch den Eingriff mit ihren landschaftsökologischen Konsequenzen.
Methodenhinweis:
SCHNEIDER, 1974;
KENNEWEG, 1980;
ASSA, 1981.
4.6.2 Erfassung thermischer Zustände
Die in Kap.4.1.1 beschriebenen mikrometeorologischen Folgen von Eingriffen in den
Bodenwasserhaushalt äußern sich in einer Veränderung der Oberflächentemperaturen vor allem der
Pflanzenblätter oft sehr markant (Voraussetzung: niederschlagsfreie, windschwache Strahlungstage).
Auch bereits geschädigte Pflanzen weisen wegen der Veränderungen der Stomata höhere
Temperaturen auf. Diese sind im thermischen Infrarot (8–13 µm) gut zu erkennen. Die
Flächenausdehnungen und Schwerpunkte von Änderungen der Wasserversorgung und dadurch
ausgelöste Schädigungen der Vegetation können auf diese Weise abgegrenzt werden. Bei
ausreichender Auflösung sind Schädigungen einzelner Bäume gut erkennbar. Mit Hilfe von
Wärmehaushaltsmodellen kann auch die aktuelle Verdunstung abgeschätzt werden.
Methodenhinweis:
SOER, 1980;
FRAYSSE, 1980.
4.6.3 Erfassung von Vegetationsschäden
Infrarot-Falschfarben-Luftbilder im Infrarot-Bereich bis 1 µm werden zur Beurteilung verschiedener
Pflanzenbestände vor und während der Eingriffsphase bei Dauervegetationsdecken mit Erfolg
herangezogen. Sie dienen dem Nachweis von Vegetationsschäden. Die kausale Verbindung mit dem
Eingriff in den Wasserhaushalt macht aber die Heranziehung von Grundwasserflurabstandsplänen
erforderlich. Zweckmäßig ist außerdem die Verknüpfung mit den Ergebnissen von
Dauerbeobachtungsflächen (4.5), von Versuchs- und Untersuchungsparzellen (4.7) und mit den
sonstigen landschaftsökologischen Untersuchungen (4.8).
Methodenhinweis:
SCHNEIDER, 1974;
KENNEWEG, 1980;
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ATV-DVWK-Regelwerk
FRAYSSE, 1980.
4.7 Untersuchungen zum Nachweis von Standort- und
Bestandsschäden
Standortschäden bedeuten eine während der Einwirkungsdauer bleibende Minderung der
ökologischen und ökonomischen Leistung. Sie schließt auch Beschränkungen bezüglich der
Baumartenwahl oder des Anbauspektrums im Vergleich mit dem ungestörten Zustand ein.
Bei Bestandsschäden handelt es sich um Zuwachs- und Qualitäts-Minderungen bei
Beständen von Dauerkulturen (Wald-, Obst- und sonstige mehrjährige Sonderkulturen)
oder/und um Absterben von Bestandesteilen. Sie sind nicht zwangsläufig mit
Standortschäden verbunden; so kann nämlich eine Neupflanzung mit im Vergleich zum
Altbestand unverminderter Zuwachs- und Qualitätsleistung aufwachsen.
Bestandsschäden lassen sich direkt am Schadensobjekt selbst feststellen. Die Ermittlung
von Standortschäden ist im Prinzip wegen der von Jahr zu Jahr wechselnden (vor allem
witterungsbedingten) Wuchsverhältnisse auf den Produktionsvergleich mit ungestörten
Standorten bzw. vorausgegangener Zeiträume angewiesen.
4.7.1 Wald und Gehölze
Fachlich kompetente Institutionen:
Forstliche Versuchsanstalten;
Forsteinrichtungsämter bzw. -anstalten;
Forstliche Universitätsinstitute.
Als langlebige Pflanzengesellschaft ist der Wald ein vorzüglicher Informationsspeicher für
ökologische Veränderungen. Dies gilt besonders für die naturnahen Waldgesellschaften in
den Flußauen und für die gewässerbegleitenden und grundwasserabhängigen
Waldstandorte.
Bei den durch Flurabstandsveränderungen verursachten Auswirkungen an den
Waldbeständen und am Standort sind daher die damit im Zusammenhang stehenden
landschaftsökologischen Veränderungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen alle
Entwicklungen, die zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust einer typischen
Landschaft mit ihren speziellen Funktionen beitragen. Maßgebend für die ökologische
Stabilität der grundwasserabhängigen Biozönosen sind typische Flurabstände, die
insbesondere im Mittelgebirge in enger Beziehung zur Einschnittiefe der Gewässer und den
darin vorhandenen Wasserständen stehen.
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ATV-DVWK-Regelwerk
In Vegetationskarten5 sind beispielsweise für diese Standortbereiche Erlenwaldgesellschaften
und Bach-Eschen-Erlen-Wälder oder Eichen-Hainbuchen-Waldgesellschaften ausgewiesen.
Naturnahe Erlenwaldgesellschaften kommen aber im Mittelgebirge auch außerhalb der
Talauen in Quellbereichen vor. In beiden Fällen hat das bis zur Oberfläche anstehende
Grundwasser zur Bildung von Bruchwaldtorfen bzw. Anmoorböden geführt, deren
Wachstumsdynamik und Wasserhaushalt in der heutigen Kulturlandschaft (bei Verzicht auf
Entwässerungsmaßnahmen) nur noch unter der naturnahen Erlenbestockung erhalten
geblieben ist. Sowohl die noch verbliebenen bachbegleitenden Erlenwälder als auch die
grundwasserabhängigen Erlenbruch- und Erlensumpfwälder stellen heute in vielen
Grundwassererschließungsgebieten Raritäten ersten Ranges dar, deren Wert in erster Linie in
landschaftsökologischer Hinsicht zu sehen ist. Sie können zur Erkennung
landschaftsrelevanter Veränderungen im Rahmen ökologisch-hydrologischer
Beweissicherung bei Eingriffen in den Wasserhaushalt als Bioindikator genutzt werden. Auch
Gehölze, Hecken und Einzelbäume können als Indikator von ökologischen Veränderungen
dienen.
Zum Nachweis ökonomischer Schäden bei der Holzproduktion (Bild4) sind in Beständen
bzw. auf ausgewählten Untersuchungs- und Weiserflächen innerhalb und außerhalb
(Vergleichsstandorte) des mutmaßlichen Einflußbereiches (Gebietsteil 2a und 2b von
Kap.3.2 .1) Zuwachsmessungen und Schadbonitierungen sowie Ermittlungen der
Durchwurzelungs- bzw. Schöpftiefen verschiedener Baumarten in Verbindung mit den in
Kap.4 bezeichneten Untersuchungen durchzuführen. Die Vorgehensweise zur Ermittlung
der ökonomischen Schäden ist aus Bild4 ersichtlich. Sie bezieht sich primär auf
Grundwasser-Entzug, gilt aber in ähnlicher Weise auch für Grundwasser-Anhebung.
Methodenhinweis:
ALTHERR, 1971;
RIEBELING, 1979;
BRECHTEL, 1979.
5 Z.B. Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200000, herausgegeben von der
Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, Bonn-Bad Godesberg (1976).
Bild4: Mögliche Veränderungen und Schäden bei Grundwasser-Entzug bzw.
-Anhebung in Waldgebieten(63)
4.7.2 Acker-, Grünland und Sonderkulturen
Fachlich kompetente Institutionen:
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Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder;
Örtliche Landwirtschaftsverwaltungen;
Universitätsinstitute.
Bild1 deutet bereits an, daß von Grundwasserabsenkung ein Wandel bei den Kulturarten
und der Anbaustruktur auf landbauliche Nutzflächen ausgehen kann. Besondere
ökologische Bedeutung haben hierbei Verschiebungen im Verhältnis von Acker zu Grünland
sowie im Verhältnis zwischen in der Regel intensiver genutzten Weiden und extensiven
Wiesen. Vor allem letztere besitzen – ähnlich Auewäldern und grundwasserabhängigen
Erlenwäldern – aus vegetationskundlicher Sicht einen besonderen Indikatorwert. Auch die in
landbauliche Areale eingebundenen Gehölze können je nach ihrer Zusammensetzung in
dieser Hinsicht wichtige Bioindikatorfunktionen erfüllen.
Ein Maß, wie sich die Standortveränderungen in der Leistungsfähigkeit landwirtschaftlich
genutzter Grundstücke bemerkbar machen, ist der Unterschied im Pflanzenertrag und ggf.
in der Qualität pflanzlicher Nahrungs- und Rohstoffe. Will man den Ertragsunterschied
statistisch sicher erfassen, dann müssen Untersuchungen auf geeigneten Versuchsflächen
durchgeführt werden (vgl. Kap.3.2.2) , bei denen alle unbeeinflußt bleibenden
ertragsbildenden Faktoren natürlicher und bewirtschaftungsmäßiger Art gleich sind bzw.
gleich gehalten werden.
Um praxisnahe ertragskundliche Untersuchungen mit diesem Ziel durchzuführen, können im
wesentlichen drei Wege beschritten werden:
–
die Anlage von Freilandversuchsfeldern mit technischen Einrichtungen, die auf einem
Feldesteil ungestörte Verhältnisse gewährleisten,
–
die Festlegung vergleichbarer Versuchsflächen innerhalb und außerhalb des
Einwirkungsbereiches,
–
die Berechnung mit Modellansätzen auf der Grundlage der Beziehung zwischen dem
Quotienten aus aktueller und potentieller Verdunstung einerseits und dem mittleren
Grundwasserflurabstand andererseits.
Methodenhinweis:
RENGER/STREBEL/BRUNKE, 1977;
WOHLRAB, 1965;
WOHLRAB/BAHR, 1970;
BAHR, 1973.
4.7.3 Limnologisch-fischereiliche Untersuchungen
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Fachlich kompetente Institutionen:
Limnologische Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen;
Für Fischerei zuständige Landeseinrichtungen;
Universitätsinstitute.
Die beschriebenen hydrologischen Messungen und Untersuchungen geben Auskunft über
mögliche Veränderungen der Wassertiefen und der Abflüsse. Diese Veränderungen wirken
sich dadurch aus, daß sich die aquatischen Lebensgemeinschaften entsprechend den
neuen Gegebenheiten umstrukturieren. So lassen sich z.B. anhand der aufgefundenen
Lebensgemeinschaften veränderte Strömungs- und (damit eng verbundene)
Substratverhältnisse oder Verschiebungen im Temperaturregime nachweisen.
Einen wesentlichen Aspekt der limnologischen Untersuchungen stellen die fischereilichen
Belange dar, die von den Wasserstandsabsenkungen und Abflußminderungen berührt
werden. Unter Berücksichtigung der im Abschnitt4.2 aufgeführten Erhebungen stützen sich
diese Ermittlungen besonders auf Probebefischungen (ggf. Elektroabfischungen) zur
Kontrolle des Fischbestandes. Aussagen zum Fischnährtierbesatz sind durch die bereits
angesprochenen Bestandsaufnahmen der aquatischen Arten möglich.
Methodenhinweis:
SCHWOERBEL, 1980;
JENS, 1980.
4.8 Sonstige ökologische Untersuchungen
Fachlich kompetente Institutionen:
Bundesforschungsanstalt für Naturschutz- und Landschaftsökologie;
Landesämter/Landesanstalten und Behörden für Umwelt, Naturschutz und
Landschaftspflege;
Landesämter der Wasserwirtschaftsverwaltung;
Bundesanstalt für Gewässerkunde;
Forstliche und landwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes und der Länder;
Universitätsinstitute.
Neben den in den vorangehenden Abschnitten angesprochenen Untersuchungen sind u.U.
weitere ökologische Bestandsaufnahmen notwendig, insbesondere unter den örtlich
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speziellen Aspekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dabei sind die Eingriffe
in den Landschaftshaushalt unter Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes und der
entsprechenden Ländergesetze zu beurteilen (vor allem BNatSchG §§1, 2 und 8).
4.8.1 Spezielle Biotopkartierungen und -aufnahmen
Objektbezogene Bestandsaufnahmen der Arten (Flora, Fauna) und ihrer Gesellschaften in
gefährdeten Naturschutzgebieten, Feuchtbiotopen oder sonstigen in der Kulturlandschaft
bedrohten Biotopen unter besonderer Berücksichtigung seltener Arten (Rote Listen) können
ergänzend zu den Untersuchungen nach Kap.4.5 erforderlich werden.
4.8.2 Nachweis von Biotopveränderungen
Die Bestandsänderung von Flora und Fauna (Säuger, Vögel, Kriechtiere, Insekten) in
verschiedenen Phasen während des Eingriffs in Verbindung mit den in Kap.4 bezeichneten
Untersuchungen sollte erfaßt werden.
Methodenhinweis:
Einschlägige Kartieranleitungen der zuständigen Landeseinrichtungen.
5 Vorbeuge- und Abhilfemaßnahmen, Schadensermittlung
und -regulierung
Die Ergebnisse der Beweissicherung und beweisführenden Untersuchungen und
Erhebungen bilden eine wesentliche Grundlage sowohl für evtl. vorzusehende Vorbeugeund Abhilfemaßnahmen als auch für die Ermittlung ökologischer und ökonomischer
Schäden.
5.1 Auflagen für die Zulassung des beabsichtigten
Eingriffs (Prophylaxe)
Bereits die rechtzeitig vorliegenden beweissichernden Unterlagen erlauben in Verbindung
mit Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen präzisierte Aussagen über ggf. zu erwartende
Auswirkungen des beantragten Eingriffs. Auf diese Weise erhält die entscheidende Behörde
eine Handhabe, im Genehmigungsverfahren geeignete Vorbeugemaßnahmen festzulegen.
Dies kann im wesentlichen dadurch geschehen, daß
–
aus mehreren möglichen Eingriffsvarianten unter entsprechender
Kosten-Nutzen-Abwägung die Entscheidung für diejenige mit den geringsten negativen
Folgen gefällt wird oder
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ATV-DVWK-Regelwerk
–
von vorneherein konkrete flankierende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung
solcher Folgeerscheinungen auferlegt werden.
Die Beweissicherung beschränkt sich demnach nicht nur auf die Bereitstellung von Daten
und Unterlagen für spätere Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen, sondern sie bildet
die wesentliche Grundlage für konstruktive Entscheidungen im Sinne einer Ordnung aller
Eingriffe in den Wasserhaushalt. Daraus ergibt sich die schon mehrfach geäußerte
Forderung nach einer möglichst frühzeitigen und zügigen Durchführung beweissichernder
Untersuchungen und Erhebungen.
5.2 Abhilfemaßnahmen bei Spätwirkungen oder
unvermeidbaren Störungen
In manchen Bereichen des mutmaßlichen Einflußgebietes eines bestimmten Eingriffs und
für verschiedene Grenzbereiche bleibt auch bei Vorliegen ausreichender beweissichernder
Unterlagen die Frage nach den Auswirkungen offen, nicht eindeutig geklärt oder umstritten.
Sie ist erst im Verlauf der den Eingriff begleitenden beweisführenden Untersuchungen und
Erhebungen konkret zu beantworten und gegen ggf. vorhandene Wirkungen anderer
Umweltbelastungen abzugrenzen. Im übrigen werden Vorbeugemaßnahmen nachteilige
Auswirkungen nicht immer völlig ausschließen können, insbesondere auch deshalb, weil
ihnen aufgrund einer realistischen Kosten-Nutzen-Abwägung Grenzen gesetzt sind.
Bei den erstgenannten Fällen sind Abhilfemaßnahmen möglich, die allerdings, wenn sie
ihren Zweck erfüllen sollen, mit den ersten Anzeichen negativer Auswirkungen greifen
müssen. Das bedeutet, die beweissichernden und beweisführenden Untersuchungen und
Erhebungen müssen Hinweise auf mögliche Folgeerscheinungen enthalten, um vorsorglich
Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, die sich kurzfristig realisieren lassen. Da in diesen
Fällen selten umfangreiche technische Vorleistungen erbracht werden können, sind
derartigen Abhilfemaßnahmen zwangsläufig Grenzen gesetzt.
In den an zweiter Stelle genannten Fällen, d.h. bei nicht völlig auszuschließenden
nachteiligen Auswirkungen, handelt es sich hauptsächlich um sog. Ersatzmaßnahmen, die
ausschließlich den betroffenen Nutzungen zugute kommen. Zu denken ist hier an
Umstellungen in der Nutzungsart, insbesondere dann, wenn es sich um zu erwartende oder
sich schon abzeichnende Bestandsschäden, aber nicht um grundlegende Standortschäden
handelt. Auch die sukzessive Schaffung von Feuchtbiotopen außerhalb des mit Sicherheit
zu erwartenden Einflußgebietes für Verluste dieser Art ist denkbar, wobei schon im
Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheid konkrete Standorte festgelegt werden sollten
(Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen).
5.3 Schadensermittlung, Entschädigung
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5.3.1 Landwirtschaft
Fachlich kompetente Institutionen:
Landwirtschaftsverwaltung;
Landwirtschaftliche Forschungs- und Untersuchungsanstalten;
Agrarwissenschaftliche Universitätsinstitute.
Bei der Berechnung der Entschädigung sind etwaige Bewirtschaftungsvorteile, z.B. bei der
Umstellung nicht ackerfähigen Grünlandes in Acker, zu berücksichtigen. Zur Ermittlung von
privatwirtschaftlichen Entschädigungsleistungen hat es sich als zweckmäßig erwiesen,
erfahrene Sachverständige einzusetzen, die von den zuständigen Behörden vorgeschlagen
und von den beteiligten Seiten anerkannt werden. Der von den Parteien anerkannte
Sachverständige bzw. eine Kommission aus Sachverständigen der Parteien und eines von
ihnen akzeptierten Obergutachters mit Entscheidungsbefugnis sollte möglichst frühzeitig
benannt werden und als Anlaufstelle für die Betroffenen dienen. Auf diese Weise kann der
langwierige, aufwendige und die Auseinandersetzungen u.U. verschärfende R echtsweg
möglicherweise ausgeschlossen werden. Die Entschädigungsleistungen können in Geld
oder z.B. durch Ersatzwasserlieferungen und Bereitstellung von Bewässerungswasser
erfolgen.
Methodenhinweis:
KÖHNE, 1978.
5.3.2 Forstwirtschaft
Fachlich kompetente Institutionen:
Forstliche Gutachtensstellen der Landesforstverwaltungen (Forstliche Planungsämter bzw.
-anstalten, Forstliche Bezirksdirektionen);
Forstliche Universitätsinstitute.
Beim Standortschaden handelt es sich um eine Wertminderung des Grundstücks als Folge
einer verminderten Leistung der Nachfolgebestände durch geringeres Wachstum und/oder
Einschränkung der Baumartenwahl. Verluste durch Hiebsunreife und Mindererlöse sowie
Mehrkosten bei der Holzernte und Rekultivierung als Folge eines vorzeitig
einzuschlagenden geschädigten Bestandes, ferner Zuwachsrückgang bei Beständen, die
nicht vorzeitig eingeschlagen werden müssen, sind als Bestandsschaden zu bezeichnen.
Maßgebend für die Schadensermittlung sind die Richtlinien für Waldwertschätzung der
Bundesländer, Landwirtschaftskammern usw. in Verbindung mit den allgemeinen
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Waldbewertungsverfahren.
Methodenhinweis:
MANTEL, 1982.
5.3.3 Fischerei
Grundlage für eine etwaige Schadensauseinandersetzung mit Berufsfischerei und sonstigen
Fischereiberechtigten (z.B. Angelsportverein) sind die im Abschnitt4.7.3 aufgeführten
Untersuchungen. Auch hier ist es zweckmäßig, möglichst frühzeitig einen von den Parteien
anerkannten Sachverständigen zu benennen, ggf. unter Beteiligung des für Fischereifragen
zuständigen Landesbeauftragten.
5.4 Ökologische Schäden
Eingriffe in den Wasserhaushalt, besonders wenn sie großflächige Gebiete betreffen,
können in ihrem Einflußbereich ökologisch wertvolle Flächen schädigen oder vernichten.
Schon bei den ersten Planungsmaßnahmen ist eine Empfindlichkeitsanalyse innerhalb und
außerhalb des Einflußbereiches vorzunehmen, in der alle ökologisch wertvollen Flächen
erfaßt und beurteilt werden. Dabei ist die in den ,,Roten Listen“ beschriebene Flora und
Fauna zu beachten. Schon im Planungsstadium sollten deshalb außerhalb des
Einflußbereiches Maßnahmen ergriffen werden, die zur Förderung und Entwicklung
bestehender Biotope dienen und als Ersatz für evtl. beeinträchtigte Flächen innerhalb des
Schädigungsbereiches führen (Ausgleichsflächen). Wenn keine entwicklungsfähigen
ökologisch wertvollen Flächen vorhanden sind, sollten, soweit möglich, neue Flächen
rechtzeitig angelegt und so entwickelt werden, daß sie bei Beginn des Eingriffs – wenn auch
nicht im ursprünglichen, so doch im naturnahen Sinne – als Ersatz dienen können.
5.5 Organisatorische Möglichkeiten
Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Folgeerscheinungen sowie nachträgliche
Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen erfordern häufig technische Einrichtungen, deren
Betrieb und Unterhaltung (einschließlich des damit verbundenen Betretens privater
Grundstücke) am zweckmäßigsten einer neutralen, fachlich geeigneten Institution
übertragen werden sollte. Als Organisationsform bietet sich vor allem der Wasser- bzw.
Wasser- und Bodenverband an. Die Wasserbehörde trägt unter Beteiligung anderer
zuständiger Fachbehörden dafür Sorge, daß ihre bzw. die von ihr eingebrachten Auflagen
eingehalten werden. Sowohl der Betreiber der Anlagen, von denen der Eingriff in den
Wasserhaushalt ausgeht, als auch die von dessen Wirkungen Betroffenen sollten dem
Verband als Mitglieder angehören. Schließlich sei noch auf die Möglichkeit der
Unternehmensflurbereinigung hingewiesen. Auf diese Weise lassen sich Flächen, die für
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ATV-DVWK-Regelwerk
Ausgleichsmaßnahmen benötigt werden, in die Hand des Trägers dieser Maßnahmen
überführen; ebenso können durch Flächentausch wirtschaftliche Schäden – z.B. wegen
erzwungenen Kulturartenwechsels – minimiert werden.
6 Zusammenfassung in einem Ablaufschema
Abschließend werden die Empfehlungen zur Beweissicherung und Beweisführung bei
Eingriffen in den Wasserhaushalt zusammenfassend in einem Schema wiedergegeben.
Dieses Schema soll die einzelnen Arbeits- und Entscheidungsphasen unter Beachtung des
zeitlichen Ablaufs sichtbar machen.
Bild5: Schematische Darstellung der Arbeits- und Entscheidungsphasen zur
Beweissicherung und Beweisführung bei Eingriffen in den
Wasserhaushalt(64)
7 Quellenverzeichnis6(65)
7.1 Schrifttum
ALTHERR, E.: Zur Beurteilung forstwirtschaftlicher Schäden in Absenkungsgebieten von
Wasserwerken. Allgemeine Forst-Zeitschrift, Nr.21/22, 1971 S.441–442
ASSA Österreichisches Symposium Fernerkundung 1980. Forstliche
Bundesversuchsanstalt (Hrsg.), Wien, 1981
BAHR, R.: Das Grundwasserstandsversuchsfeld Kirchhoven, Aufgabe – Einrichtung –
Versuchsdurchführung. in: Deutsche Gewässerkundliche Mitteilungen, Sonderheft 1973,
S.24–30
BRECHTEL, H. M.: Problemstellung, Zielsetzung und Verfahrensgang einer
forstlich-ökologischen Beweissicherung und Schadenserfassung in
Grundwasser-Erschließungsgebieten im Mittelgebirge. Allgemeine Forst-Zeitschrift,
Nr.40, 1979, S.1086–1088
BRECHTEL, H. M.: Quantifizierung des Niederschlags-Inputs von bewaldeten
Einzugsgebieten. Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V., 14.
Fortbildungslehrgang Hydrologie ,,Hydrometrie“, 4.− 8. Okt. 1982 in Andernach.
Eigenverl. Hess. Forstl. Versuchsanstalt, Hann. Münden, 1982
DVWK (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT UND KULTURBAU e.V.):
Probleme beim Einsatz von Neutronensonden im Rahmen Hydrologischer
Meßprogramme. DVWK-Schriften, Heft50, Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin,
Copyright GFA, Hennef
113
ATV-DVWK-Regelwerk
1983
DOORENBOS, J., PRUITT, W. O.: Guidelines for predicting crop water requirements. FAO
Irrigation and Drainage Paper No. 24, 1977
ELLENBERG, H.: Die Vegetation Mitteleuropas mit den Alpen in ökologischer Sicht. 2.Aufl.,
Heidelberg, 1978
ELLENBERG, H.: Zeigerwerte der Gefäßpflanzen Mitteleuropas. Scripta Geobotanica IX,
2.Aufl., Göttingen, 1979
FRAYSSE, G. (Edit.): Remote sensing application in agriculture und hydrology. Balkema,
Rotterdam, 1980
HARTGE, K. H.: Die physikalische Untersuchung von Boden. Eine Labor- und
Praktikumsanweisung. Verlag Enke, Stuttgart, 1971
HEGER, K.: Bestimmung der potentiellen Evapotranspiration über unterschiedlichen
landwirtschaftlichen Kulturen. Mitt. Dtsch. Bodenkundl. Gesell., 26, 1978, S.21–40
HERRMANN, R.: Einführung in die Hydrologie. Teubner-Verlag, Stuttgart, 1977
v. HOYNINGEN-HUENE, J.: Die Interzeption des Niederschlags in landwirtschaftlichen
Pflanzenbeständen. DVWK-Schriften, Heft57, Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin,
1983, S.1–53
v. HOYNINGEN-HUENE, J., BRADEN, H.: Bestimmung der aktuellen Verdunstung von
landwirtschaftlichen Kulturen mit Hilfe mikrometeorologischer Ansätze. Mitt. Dtsch.
Bodenkundl. Ges., 26, 1978, S.5–20
JENS, G.: Die Bewertung der Fischgewässer. Maßstäbe und Anleitungen zur
Wertbestimmung bei Nutzung, Kauf, Pacht und Schadensfällen. Verlag Paul Parey,
Hamburg und Berlin, 2.Aufl., 1980
KENNEWEG, H.: Luftbildinterpretation und die Bestimmung von Belastung und Schäden in
vitalitätsgeminderten Wald- und Baumbeständen. – Verfahren, Möglichkeiten und
Grenzen des operationellen Luftbildeinsatzes. Schriften aus der Forstl. Fakultät der
Univ. Göttingen und der Nieders. Forstl. Versuchsanstalt, Band62, Frankfurt 1980
KÖHNE, M.: Landwirtschaftliche Bewertungslehre. Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin,
1978
MANTEL, W.: Waldbewertung. BLV Verlagsgesellschaft, München, Wien, Zürich, 1982
NIEMCZYK, O.: Bergschadenskunde. Essen, Glückauf-Verlag, 1949
RENGER, M., STREBEL, O., BRUNKE, H.: Auswirkungen von Absenkungen des
Copyright GFA, Hennef
114
ATV-DVWK-Regelwerk
Grundwassers auf Evapotranspiration und Grundwasserneubildung. Mitt. Dtsch.
Bodenkundl. Gesellsch., 25, 1977, S.89–100
RIEBELING, R.: Forstlich-ökologische Untersuchungen bei Grundwasserentnahmen in
Waldgebieten. Allgemeine Forst-Zeitschrift, Nr.38, 1979, S.1036–1038
RIJTEMA, P. E.: On the relation between transpiration, soil and physical properties and crop
production as a basis for water supply plans. – Inst. f. Land and Water Manag. Res.
Techn. Bull., Wageningen, 58, 1968, S.8–58
SCHNEIDER, S.: Luftbild und Luftbildinterpretation. Lehrbuch der Allgemeinen Geographie.
Berlin - New York, 1974
SCHWOERBEL, J.: Methoden der Hydrobiologie, Süßwasserbiologie. 2.Aufl., Gustav
Fischer Verlag, Stuttgart, New York, 1980
SOER, G. J. R.: Estimation of regional evapotranspiration and soil moisture conditions using
remotely sensed crop surface temperatures. Remote sensing of environment, 9, 1980
WOHLRAB, B.: Auswirkungen wasser- und bergbaulicher Eingriffe auf die Landeskultur. –
Untersuchungen zu ihrer Klärung und für ihren Ausgleich. Forschung und Beratung,
ReiheC, Heft9, Landwirtschaftsverlag Hiltrup bei Münster, 1965
WOHLRAB, B., BAHR, R.: Das Grundwasser als leistungsbegrenzender und
leistungsfördernder Standortfaktor für die landwirtschaftliche Bodennutzung. In:
Forschung und Beratung. ReiheC, Heft17, Landwirtschaftsverlag, Hiltrup bei Münster,
1970
7.2 Vorschriften und Regelwerke
AG BODENKUNDE: Bodenkundliche Kartieranleitung. 3.Aufl., Hannover, 1982
AKSK (ARBEITSKREIS STANDORTKARTIERUNG IN DER ARBEITSGEMEINSCHAFT
FORSTEINRICHTUNG): Forstliche Standortaufnahme. Landwirtschaftsverlag
Münster-Hiltrup, 4.Aufl., 1980
DVWK (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT UND KULTURBAU e.V.):
Bodenkundliche Grunduntersuchungen im Felde zur Ermittlung von Kennwerten
meliorationsbedürftiger Standorte. TeilI: Grundansprache der Böden. Heft115, Verlag
Paul Parey, Hamburg und Berlin, 1980
DVWK (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT UND KULTURBAU e.V.):
Bodenkundliche Grunduntersuchungen im Felde zur Ermittlung von Kennwerten
meliorationsbedürftiger Standorte. TeilII: Ermittlung von Standortkennwerten. Heft116,
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115
ATV-DVWK-Regelwerk
Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, 1982
DVWK (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT UND KULTURBAU e.V.):
Beregnungsbedürftigkeit – Beregnungsbedarf. Modelluntersuchung für die Klima- und
Bodenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland. Heft 205, Verlag Paul Parey,
Hamburg und Berlin, 1984
DVWW (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT e. V): DVWW-Richtlinie:
Naturmessungen im Wasserbau – Möglichkeiten und Grenzen neuer Meßverfahren. Mitt.
Nr.3, Bonn, 1977
DEUTSCHER WETTERDIENST (Hrsg.): Anleitung für die Beobachter an den
Klimahauptstationen des Deutschen Wetterdienstes. 8.Aufl., Offenbach, 1980
LAWA (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT WASSER): Pegelvorschrift. Verlag Paul Parey,
Hamburg und Berlin, 3.Aufl., 1978
LAWA (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT WASSER): Grundwasser. Richtlinien für
Beobachtung und Auswertung. Teil 1: Grundwasserstand. Verlag Woeste-Druck, Essen,
1984
SCHNELLE, F. (Hrsg.): Frostschutz im Pflanzenbau, Bd.1, S.425–443: Richtlinien für die
Kartierung der Frostgefährdung durch Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes.
München, BLV, 1963
VOLLRATH, H.: Botanische Methoden der Standortbeurteilung. – Übersicht und
Anwendungsgebiete. KtBI-Arbeitsblatt Nr.3064, Münster-Hiltrup, 1981
Grundsätze für die Prüfung der Umweltverträglichkeit öffentlicher Maßnahmen des Bundes,
Bek. d. BMI v. 12.09.1975 – UI1–500 110/9, GMBl 1975, S.717
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
vom 20.12.1976, BGBl.1 S.3574, 1977, S.650)
DIN1076: Straßen- und Wegbrücken; Richtlinien für die Überwachung und Prüfung
DIN1184: Schöpfwerke − Grundlagen und Richtlinien für die Planung
DIN1185: Dränung − Regelung des Bodenwasser − Haushaltes durch Rohrdränung, Rohrlose
Dränung und Unterbodenmelioration
DIN4021: Baugrund und Grundwasser; Erkundung, Bohrungen, Schürfe, Probenahmen
DIN4023: Baugrund- und Wasserbohrungen
DIN 4047: Landwirtschaftlicher Wasserbau. Begriffe
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116
ATV-DVWK-Regelwerk
DIN4049: Hydrologie, Fachausdrücke und Begriffsbestimmungen
DIN4095: Baugrund, Dränung des Untergrundes zum Schutz von baulichen Anlagen,
Richtlinien für Planung und Ausführung
DIN4107: Baugrund; Setzungsbeobachtungen an entstehenden und fertigen Bauwerken
DIN4220: Richtlinien zur Untersuchung meliorationsbedürftiger Standorte
DIN18915: Landschaftsbau. Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke
DIN19657: Sicherungen von Gewässern, Deichen und Küstendünen
DIN19658: Meteorologische Standortuntersuchungen
DIN19660: Richtlinien für Landschaftspflege im landwirtschaftlichen Wasserbau
DIN19671: Erdbohrgeräte für den Landeskulturbau
DIN19672: Bodenentnahmegeräte für den Landeskulturbau
DIN19680/4: Bodenuntersuchungen im landwirtschaftlichen Wasserbau
DIN19680: –, Bodenaufschlüsse und Grundwasserbeobachtungen
DIN19681: –, Entnahme von Bodenproben
DIN19682: –, Felduntersuchungen
DIN19683: –, Physikalische Laboruntersuchungen
DIN19684: –, Chemische Laboruntersuchungen
DIN19685: Klimatologische Standortuntersuchungen im Landwirtschaftlichen Wasserbau.
Ermittlung der meteorologischen Größen
.
Druckindex DVWK-Merkblatt 212/1988: Eintrag 77047 - 77191
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117
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DVWK-Merkblätter
DVWK- Merkblatt 212/1988
Filtereigenschaften des Bodens gegenüber Schadstoffen
Teil I: Beurteilung der Fähigkeit von Böden, zugeführte
Schwermetalle zu immobilisieren
DK 631.42
Bodenuntersuchung
DK 546.3/.9
Schwermetallbindung
ISBN 3-490-31297-X
Verantwortlicher Herausgeber:
Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK), Gluckstraße 2,
D-5300 Bonn
bearbeitet vom DVWK-Fachausschuß ,,Standort und Boden“
Benutzerhinweis für die „DVWK-Merkblätter zur
Wasserwirtschaft“
Die „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“ sind das fachgerechte Ergebnis
ehrenamtlicher technisch-wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit und stehen jedermann
zur Anwendung frei. Die in den Merkblättern veröffentlichten Empfehlungen stellen einen
Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten dar und sind somit eine wichtige
Erkenntnisquelle für fachgerechtes Verhalten im Normalfall. Die Merkblätter können jedoch
nicht alle Sonderfälle erfassen, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen
geboten sein können. Durch das Anwenden der „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“
entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insofern auf
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118
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eigene Gefahr.
VORWORT
Die vorliegende Arbeit entstand aus Erfahrungen bei der Auswertung der unten
aufgeführten Arbeitsunterlagen und z.T. noch laufender Forschungsvorhaben unter
Anwendung der DVWK-Regeln
–
Bodenkundliche Grunduntersuchungen im Felde zur Ermittlung von Kennwerten
meliorationsbedürftiger Standorte
Teil I: Grundansprache der Böden (Heft115)
Teil II: Ermittlung von Standortkennwerten mit Hilfe der Grundansprache der Böden
(Heft116)
Teil III: Anwendung der Kennwerte für die Melioration (Heft117).
Folgende Arbeitsunterlagen wurden verwendet:
1.
AG BODENKUNDE 1982: Bodenkundliche Kartieranleitung, 3. Auflage, Hannover
2.
BLUME, H.-P. und BRÜMMER, G. 1987: Prognose des Verhaltens von Schwermetallen
in Böden mit einfachen Feldmethoden. Mitteilgn. Dtsch. Bodenkundl. Ges. 53, 111–118
3.
BRÜMMER, G. 1985: Funktion der Böden in der Ökosphäre und Überlegungen zum
Bodenschutz. Forsch. z. Raumentwicklung 14, 1–12, Bundesforsch. u.
Raumentwicklung, Bonn
4.
BRÜMMER, G., Gerth, J. und Herms, U. 1986: Heavy metal species, mobility and
availability in soils. Z. Pflanzenernähr. Bodenkde 149, 382–398
5.
KLOKE, A. 1985: Richt- und Grenzwerte zum Schutz des Bodens vor Überbelastung
mit Schwermetallen; Forschung zur Raumentwicklung 14, 13–24, Bonn
6.
KLÄRSCHLAMMVERORDNUNG v. 25.6. 1982: Verordnung über das Aufbringen von
Klärschlamm (AbfKlärV), BGBL. 1, S.734–739, Bonn
7.
MÜLLER, W. 1975: Filtereigenschaften der Böden und deren kartiertechnische
Erfaßbarkeit, Mitteilgn. Dtsch. Bodenkundl. Gesellsch. 22, 323–330, Göttingen
An diesem Merkblatt haben mitgearbeitet:
Blume, Hans-Peter
Institut für Pflanzenernährung und Bodenkunde, Kiel
(Obmann)
Müller, Werner
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Lehrte-Ahlten
119
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Borchert, Heinz
Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und
Pflanzenbau, München
Fleige, Heinrich
Nds. Landesamt für Bodenforschung, Hannover
Horn, Rainer
Institut für Geowissenschaften, Abt. Bodenphysik,
Bayreuth
Wolkewitz, Hermann
Wetzlar
als Gäste:
Benecke, Paul
Institut für Bodenkunde und Waldernährung, Göttingen
Brümmer, Gerhard
Institut für Bodenkunde, Bonn
Diez, Theodor
Bayer. Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau,
München
Außerdem haben zahlreiche weitere Fachleute Beiträge geleistet und Anregungen gegeben.
Kiel, im November 1987
H.-P. Blume
1 Einleitung
Die zunehmende Beeinträchtigung unseres Lebensraumes durch die Auswirkungen der
Industrie- und Konsumgütergesellschaft erfordert umgehende Antworten und praktische
Maßnahmen der zuständigen Dienststellen von Bund, Ländern und Kommunen, der
einschlägig arbeitenden Ingenieurbüros und vergleichbarer Institutionen. Diese Aufgabe fällt
nicht leicht, da viele Fragen – z.B. welche Stoffe für Mensch, Tier, Pflanzen, Wasser,
Boden unter welchen Umständen schädlich sind, wo und in welcher Menge solche
Schadstoffe anfallen können und wie sie sich im Ökosystem verhalten – mangels
abgesicherter Grundlagenforschung z.Z. noch nicht oder noch nicht mit letzter Sicherheit
beantwortet werden können.
In einer Reihe von Merkblättern soll das Thema „Filtereigenschaften“ gegenüber wichtigen
Schadstoffen behandelt werden, die für Pflanze, Tier, Mensch, Grund- und
Oberflächenwasser und auch für den Boden selbst schädlich sind. Dies erfolgt aufgrund der
vorhandenen Kenntnisse, der Erfaßbarkeit der entscheidenden Bodenparameter und der
Dringlichkeit der anstehenden Fragen.
Die Merkblätter sollen Bodenkundler, Wasserwirtschaftler, Landschaftsplaner,
Umweltschützer sowie Berater der Land- und Forstwirtschaft in die Lage versetzen,
entsprechende erste Diagnosen mittels einfacher Feldmethoden vorzunehmen.
Dabei wird unter FILTEREIGENSCHAFT des polydispersen Systems BODEN die Fähigkeit
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120
ATV-DVWK-Regelwerk
verstanden, grobdisperse Stoffe aus Dispersionen m e c h a n i s c h , kolloiddisperse
Stoffe aus Dispersionen m e c h a n i s c h oder p h y s i k o c h e m i s c h und
ionendisperse Stoffe aus echten Lösungen p h y s i k o c h e m i s c h , c h e m i s c h
oder b i o c h e m i s c h so festzulegen, auszufällen oder umzuformen, daß sie nicht in
Pflanzen, Grund- oder Oberflächenwasser gelangen und nicht auf Bodenorganismen wirken
können.
Ausgefilterte Stoffe werden angereichert. Dadurch kann es auch zu einer Schädigung des
Bodens, z.B. seines Gefüges kommen. Hierdurch wird dann das Filtersystem „Boden“ im
Ökosystem beeinträchtigt. Schließlich sind Komplexbildungen verschiedener Stoffe sowie
Abbau- und Umbauvorgänge organischer Substanzen im Boden zu berücksichtigen.
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit einem Detailproblem, nämlich der Fähigkeit des
Bodens, Schwermetallionen im Boden so festzuhalten, daß sie nicht von Pflanzen in für
Mensch und Tier schädlicher Konzentration aufgenommen, nicht nennenswert auf
Bodenorganismen wirken oder in Grund- und Oberflächenwasser bzw. Vorfluter
weitergeleitet werden können. Neben echten, umweltrelevanten Schwermetallen wurde
auch Al wegen seiner schädigenden Eigenschaften einbezogen.
Zugrunde gelegt wurde der derzeitige Stand der Kenntnisse über die Schädlichkeit und die
Mobilität verbreiteter Metalle sowie die Erfaßbarkeit der zugrunde gelegten Bodenparameter
aufgrund der bodenkundlichen Grundansprache im Felde nach Heft115, 116 und 117 der
DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft bzw. der bodenkundlichen Kartieranleitung, 3. Auflage,
d.h. ohne komplizierte und oft nur schwer zu erlangende bodenkundliche
Spezialuntersuchung in Laboratorien. Die Angaben über Bindungsstärke und
Rückhaltefähigkeit eines Bodens für einzelne Metalle erfolgen dabei in relativen
Kennwerten und nicht in absoluten Meßwerten. Die Beurteilung der Fähigkeit eines
Bodens, Schwermetalle zu immobilisieren, kann mit Feldmethoden schnell und
flächendeckend erfolgen. Sie kann eingesetzt werden
1.
bei Verdacht auf Altlasten, z.B. im Bereich alter oder noch bestehender Deponien und
Abraumhalden, im Bereich städtisch-industrieller Verdichtungsräume, an
Straßenrändern oder auf Flächen mit langjährigem Einsatz metallhaltiger
Pflanzenschutz- und Düngemittel,
2.
bei Erwartung erhöhter natürlicher Metallgehalte aufgrund besonderer Gesteins- und
Bodenverhältnisse,
3.
bei geplanter Entsorgung von Abfallstoffen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
4.
bei Anbau von Qualitätsnahrungsmitteln oder Arzneipflanzen,
5.
bei Abschätzung von Gültigkeitsbereichen detaillierter Metallanalysen aufgrund
komplizierter und kostspieliger Laboruntersuchungen bzw. bei Festlegung des
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121
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Umfanges der Probenentnahme und der Art der erforderlichen Untersuchungen.
Für flächendeckende Aussagen können dabei vorhandene Bodenkarten entsprechend den
nachstehenden Kriterien ausgewertet werden.
Natürlich oder anthropogen stark belastete Böden müssen hier außer Betracht bleiben, weil
in diesen komplizierte Wechselwirkungen zwischen den Metallen selbst und ihrer Umwelt
auftreten können. Bei Verwendung von Klärschlämmen und Müllkomposten muß deren
Ausbringung unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
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122
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2 Orientierungsdaten häufiger Metallgehalte in Gesteinen
und Böden sowie tolerierbare Grenzwerte nach
Klärschlamm-Verordnung
Bodenbildende Gesteine unterscheiden sich stark in ihren Gehalten an Metallen (Tafel1).
Tafel 1: Natürliche Metallgehalte wichtiger bodenbildender Gesteine* (X: Größenordnung)
Cd
Mn
Ni
Co
Zn
Cu
Cr
Pb
Hg
Fe
Al
––––––––––––––––––––– mg/kg –––––––––––––––––– ––mg/g––
Ultrabasische
Gesteine
Basalt
Granit Ca-reich
Granit Ca-arm
Syenit
Schieferton
Sandstein
Kalkstein
Löß
Geschiebemergel
Talsand
0.X
1600
2000
150
0.2
0.1
0.1
0.1
0.3
0.0X
0.04
1500
500
400
900
900
X0
1000
130
15
5
5
70
2
20
10
50
7
1
1
20
0.3
0.1
10
0.2
0.1
400
50 10 1 600
100
60
40
130
100
15
20
40
50
90
30
10
5
50
X
4
10
20
170
20
4
2
90
30
10
1 0.0X
90
20
6 0.09
15 0.08
20 0.08
10 0.0X
20 0.4
7 0.03
10 0.04
30
30
10
90
30
15
40
50
10
4
20
20
1–2
80
80
70
90
80
25
4
50
30
6
* TUREKIAN, K. K. u. WEDEPOHL, K. H. 1961: Distribution of the elements in some major units of the
earth's crust; The Geological Society of America, Bulletin vol 72, 175–192; mit Ergänzungen von
BLUME und FLEIGE.
Demzufolge bestehen auch beträchtliche Unterschiede zwischen Böden, die sich aus
unterschiedlichen Gesteinen entwickelt haben. Durch Teilnahme bestimmter Elemente an
Prozessen der Bodenbildung (z.B. Podsolierung, Tonverlagerung, Lösungsverwitterung,
Vergleyung) kann es überdies zu einer Ab- bzw. Anreicherung in bestimmten Horizonten
eines Bodens gekommen sein. Tafel2 ist die natürliche Schwankungsbreite der
Metallgehalte verschiedener Böden und Bodenhorizonte zu entnehmen.
Tafel2: Häufig in Böden auftretende Metallgehalte sowie tolerierbare
Grenzwerte der Klärschlammverordnung1)
Metall
Cd
Mn
Cadmium
Mangan
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Gesamtgehalte im lufttrockenen Boden
(mg/kg)
Normalwerte
tolerierbare
Grenzwerte 1)
0.01 –
0.7
3
20 –
3000
123
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Ni
Co
g
Nickel
Cobalt
Zn
Al
Cu
Pb
Cr
Hg
Fe
2–
1–
50
10
Zink
Aluminium
3–
5000–
100
502
300
Kupfer
Blei
Chrom
Quecksilber
Eisen
1–
0.1 –
2–
0.01 –
103 –
105
40
20
50
0.5
100
100
100
2
1) Klärschlammverordnungvon1982
50
5 x 104
2) Richtwert
In der Klärschlammverordnung wurden Grenzwerte für Böden erlassen, die bei der
Ausbringung von Klärschlämmen nicht überschritten werden dürfen (Tafel2). Allerdings
sagen solche Gesamtgehalte nichts über die Mobilität von Elementen aus und damit wenig
über eine mögliche Gefährdung von Mensch, Tier, Pflanze, Wasser und Boden. Mangels
besserer Daten werden sie dennoch der folgenden Bewertung zugrunde gelegt, zumal sie
zusammen mit der bisher vorgelegten Mobilitätsbeurteilung die vorläufig beste
Gefährdungsabschätzung bei Schwermetallbelastungen erlauben.
3 Mechanismen der Metallbindung in Böden
Böden vermögen Metalle in unterschiedlichem Maße zu binden. Damit wird die Aufnahme in
Organismen erschwert bzw. ganz unterbunden und das Sickerwasser von
Verschmutzungen gereinigt, so daß eine Kontamination im Grundwasser bzw. (durch den
Boden gefilterten) Oberflächenwasser ganz oder teilweise verhindert wird. Die Bindung
erfolgt dabei durch Adsorption an Austauschern, durch chemische Fällung nach Reaktion
mit bodeneigenen Stoffen oder durch organische Bindung nach Aufnahme durch Pflanzen
bzw. Bodenorganismen.
Die Adsorption erfolgt an unspezifischen und spezifischen Bindungspositionen von
Bodenkomponenten. Eine relativ geringe Bindungsstärke zeigt die unspezifische Adsorption
durch Coulombsche Kräfte an der Oberfläche von Austauschern, z.B. Tonmineralen.
Die wesentlich stärkere spezifische Adsorption wird hingegen durch hydroxylierte Oberflächen von
Fe-, Al- und Mn-Oxiden (Sesquioxide) nach Deprotonierung der OH-Gruppen hervorgerufen. Dabei
werden die Hydroxokomplexe der Metalle bevorzugt adsorbiert, z.B. Me(OH)+. Aus diesem Grund
steigt die spezifische Adsorption an Oxidoberflächen mit zunehmender Neigung der Metalle zur
Bildung von Hydroxokomplexen und Hydroxiden in der Reihe Cd < Ni <Zn < < Cu ≤ Pb an. Im
Boden steigt daher diese Bindungsform in der Regel bei Zunahme des visuell erkennbaren Fe- und
Mn-Oxidgehaltes, meist aber generell mit dem Tongehalt an, weil Fe-, Al- und Mn-Oxide
Tonmineraloberflächen bedecken. Außerdem erfolgt auch eine Bindung von Metallen im
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124
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Kristallgitter von Oxiden und Tonmineralen nach Diffusion in die Minerale.
Durch organische Stoffe des Bodens werden Metalle als metallorganische Komplexe gebunden, und
zwar in der Reihenfolge Zn < Co < Ni < < Pb ≤ Cu, so daß sich aus dem im Gelände feststellbaren
Humusgehalt des Bodens ebenfalls dessen Fähigkeit ableiten läßt, Metallionen zu immobilisieren.
Sofern es sich dabei allerdings um wasserlösliche Stoffe handelt, wie sie z.B. in gewissem Umfang
in sauren Böden (z.B. Podsolen) auftreten, kann hierdurch aber auch eine Mobilisierung erfolgen.
Dies läßt sich ebenfalls im Felde in Kenntnis des Bodentyps vorhersehen.
Tafel3 ist die substratbedingte Bindungsstärke verschiedener Metalle durch Humus,
Tonminerale und Sesquioxide (Oxide und Hydroxide des Fe, Mn und Al) zu
entnehmen. Die Wertung gilt für normale Metallgehalte (Tafel2 ) gut durchlüfteter
Böden mit mäßig saurer Bodenreaktion. Diese Einschätzungen beruhen auf
Laboruntersuchungen unter standardisierten Bedingungen. Konkurrenz zwischen
verschiedenen Metallen kann dabei die Bindung ebenso vermindern wie höhere
Salzkonzentrationen der Bodenlösung. So vermag eine Düngung z.B. von KCI bzw.
K2SO4 die Bindung von Cadmium deutlich herabzusetzen.
Tafel3: Relative Bindungsstärke l) für Metallionen in Abhängigkeit von
Bodenbestandteilen bei gegebenem Grenz-pH
Metall
Cd
Mn
Ni
Co
Zn
Al
Cu
Cr (III)
Pb
Hg
Fe (III)
GrenzpH
6
5.5
5.5
5.5
5.5
5.5
4.5
4.5
4
4
3.5
Humus
4
2
3–4
3
2
5
5
5
5
5
5
Substratbedingte Bindungsstärke
unterhalb Grenz-pH2) durch
Ton
Sesquioxide3)
2
3
3
3
2
3
2
3
3
3
4
4
3
4
4
5
4
5
4
5
5
1) Relative Bindungsstärke: 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittel, 4 = stark, 5 = sehr stark
2) Oberhalb Grenz-pH starke Akkumulation durch Oxidbildung (Al, Fe, Mn) und Bindung von
Hydroxokomplexen (übrige)
3) Sesquioxide = Fe-, Al- und Mn-Oxide
Die Bindung von Metallen im Boden ist stark vom pH-Wert der Bodenlösung abhängig und
ist allgemein bei neutraler Bodenreaktion (pH 7) deutlich intensiver als bei stark saurer
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125
ATV-DVWK-Regelwerk
Bodenreaktion.
Dies hängt damit zusammen, daß manche Metalle dazu neigen, bei höherem pH-Wert
wenig lösliche Oxide zu bilden, z.B. Al, Fe und Mn. Bei anderen Metallen nimmt der Anteil
der Hydroxo-Metall-Komplexe mit steigendem pH zu und damit die spezifische Adsorption
gegenüber der unspezifischen. Gerade hierin unterscheiden sich aber die verschiedenen
Metalle sehr stark. So überwiegt bei Cd bereits im schwach sauren Milieu die nur schwache
unspezifische Adsorption, bei Pb hingegen erst im stark sauren Bereich.
Tafel3 ist weiterhin der Grenz-pH zu entnehmen, oberhalb dessen eine starke Bindung im
Boden erfolgt. Allerdings kann bei alkalischer Bodenreaktion die Mobilität mancher Metalle
(z.B. Cu, Pb) erhöht sein, durch Bildung wasserlöslicher, metallorganischer Komplexe.
Auch das in der Bodenlösung herrschende Redoxpotential ist von großem Einfluß
auf die Bindung der Metalle. Ein sauerstoffreicher Boden besitzt allgemein ein hohes
Redoxpotential von über 400mV, ein sauerstoffarmer bis -freier Boden ein niedriges
bis negatives Potential, Vor allem die Löslichkeit von Mn und Fe, die im Boden in
unterschiedlicher Wertigkeit auftreten können, ist stark potentialabhängig. Nur die
höherwertigen Ionen Fe3+ und Mn3+ bzw. Mn4+, die erst oberhalb bestimmter
Redoxpotentiale vorkommen, neigen zur Bildung wenig löslicher Hydroxide.
Mn liegt bereits in Böden mit mittlerem Sauerstoffgehalt (+ 400 mV) in 2wertiger Form vor
und ist dann sehr mobil, Fe hingegen erst im sauerstoffarmen Boden (+ 150 mV).
Bei negativen Redoxpotentialen (0 bis – 200 mV), d.h. bei fehlendem Sauerstoff,
bilden viele Metalle schwer lösliche Sulfide. Sulfidhaltige Böden (erkennbar an
schwarzer Färbung und H2S-Geruch), vermögen dann diese Metalle fest zu binden.
Die Angaben gelten dabei für neutrale Bodenreaktionen: Bei geringeren pH-Werten erhöht
sich die genannte Spanne um 60mV je pH-Einheit: z.B. liegt der Sulfidbildungsbereich bei
einem pH-Wert von 6 zwischen + 60 bis – 140mV.
Zu beachten ist, daß vor allem die Redoxpotentiale, aber auch die pH-Werte eines Bodens
labile Eigenschaften sind, die sich bereits im Jahreslauf ändern können.
Unter den humiden Klimaverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland besteht generell die
Tendenz zur pH-Abnahme, weil Säuren sowohl im Boden entstehen als auch mit dem
Niederschlag zugeführt werden. Entlang einer Pflanzenwurzel kann der pH-Wert besonders
stark absinken (im mittleren pH-Bereich um bis zwei Einheiten).
Gelöste Metalle werden mit dem Sickerwasser im Boden verlagert und können dann ins
Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangen. Vom Filter- bzw. Rückhaltevermögen
des Bodens hängt es ab, inwieweit eine Kontamination stattfinden kann. Die Rückhaltung
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126
ATV-DVWK-Regelwerk
wird von den Bindungsmöglichkeiten zwischen Bodenoberfläche und Grundwasserspiegel
bestimmt und damit auch von der Filterstrecke. Außerdem hängt eine
Grundwassergefährdung auch von der Sickerwasserrate ab. Diese wird von der Höhe der
Niederschläge und der Verdunstung, mithin von der klimatischen Wasserbilanz bestimmt,
deren Höhe auch von der Nutzung abhängig ist. Die Reliefposition ist ebenfalls von Einfluß.
Da bei längerer Verweildauer des Sickerwassers im Boden die Verdunstung steigen kann,
beeinflußt auch die Wasserdurchlässigkeit eines Bodens die Kontamination des
Grundwassers durch Schwermetalle. Bei Grundwasserböden, d.h. Böden, in denen der
mittlere Grundwasserhochstand weniger als 8dm tief liegt (s. DVWK-Regeln zur
Wasserwirtschaft, H.115) und z.T . sogar die Oberfläche erreicht, können Grundwasser
und benachbarte Gewässer besonders leicht kontaminiert werden.
Ähnliches gilt für Stauwasserböden (s. DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115), bei
denen sich gestautes Niederschlagswasser über dichtem Unterboden lateral in benachbarte
Vorfluter bewegt.
4 Beurteilung der relativen Bindungsstärke der Böden für
Schwermetalle (FSM)
4.1 Einschätzung der relativen Bindungsstärke im
Oberboden (FSMo)
Als Oberboden sollen die oberen 3dm (incl. der Humusauflage der Waldböden)
gelten. Zur Einschätzung der Bindungsmöglichkeiten für Metallionen wird der
mittlere pH-Wert der oberen 3dm ermittelt, indem 10g Boden mit 25ml 0.01 M
CaCl2-Lösung versetzt und nach Gleichgewichtseinstellung das pH potentiometrisch
gemessen wird. Diese Untersuchung ist im Felde durchführbar.
Tafel4 ist dann der Ausgangswert der Bindungsstärke im Oberboden (FSMo) in
Abhängigkeit vom ermittelten pH-Wert zu entnehmen, wobei als Ausgangs-Bodenart Sand
mit einem Tongehalt unter 5% (s. Su2) und einem Ausgangs-Humusgehalt unter 2% (h1,
h2) festgelegt wurde.
Tafel4: Einfluß der Bodenazidität auf die relative Bindungsstärke von Metallen (FSM)
bei sandigen Böden (Bodenart S, Su2) mit geringem Humusgehalt (<2%)
Metall
Cd
Mn
Ni
2.5
0
0
0
Relative Bindungsstärke FSM bei pH (CaCl2)-Werten von
3
3.5
4
4.5
5
5.5
6
6.5
0–1
1
1–2
2
3
3–4
4
4–5
1
1–2
2
3
3–4
4
4–5
5
1
1–2
2
3
3–4
4
4–5
5
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7–8
5
5
5
127
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Co
Zn
Al
Cu
Cr (III)
Pb
Hg
Fe (III)
0
0
1
1
1
1
1
1–2
1
1
1–2
1–2
1–2
2
2
2–3
1–2
1–2
2
2
2
3
3
3–4
2
2
3
3
3
4
4
5
3
3
4
4
4
5
5
5
3–4
3–4
4–5
4–5
4–5
5
5
5
4
4
5
5
5
5
5
5
4–5
4–5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
Wertung der FSM: 0 = keine, 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittel, 4 = hoch, 5 = sehr hoch
Der Einfluß höherer Humus- und Tongehalte auf die Bindung (s. Tafel3 ) ist durch
Zuschläge nach den Tafeln5 und 6 zu berücksichtigen. Der Humusgehalt läßt sich dabei aus
der Bodenfarbe nach den DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft H.115, Tafel13, ableiten.
Besteht der Humuskörper aus Streustoffen, ist mithin der Humifizierungsgrad gering (z 1–2
nach Kartieranleitung AG Bodenkunde, Tabelle27), ist die Bewertung nach Tafel5 um eine
Stufe zu erniedrigen. Der Einfluß des Tongehaltes ergibt sich aus der Bodenart (die mit der
Fingerprobe nach den DVWK-Regeln, H.115, Tafel11, geschätzt wird), nach Tafel6. Bei
Vorherrschen kaolinitischer Tonminerale (s. hierzu DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft
117, Tafel15) ist der Zuschlag nach Tafel6 um eine halbe Einheit zu verringern.
Tafel5: Zuschläge zur Berücksichtigung des Humusgehaltes (der oberen 3dm) auf
die Metallbindung (FSMo) zu den nach Tafel4 ermittelten Werten
Humusstufe
gehalt %
1–2
<2
3–4
2–8
5
8–15
6
>15
hl)
2
0
0
0–1
0–1
Bindungsstärke des Humus n. Tafel3
3
3–4
4
0
0
0
0–1
0–1
0–1
0–1
1
1
1
1
1–2
5
0
1
1–2
2
1) nach DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115
Tafel6: Zuschläge zur Berücksichtigung des Einflusses des Tongehaltes bzw.
der Bodenart (Mittel der oberen 3dm) auf die Metallbindung (FMSo) zu
den nach Tafel4 ermittelten Werten1)
Tongehalt
%
<5 (8)
5–15 (17)
17–25
25–45
Bodenart
Bindungsstärke des Tones n. Tafel 3
2
3
4
5
S, Su2
0
0
0
0
St2, Sl2, Sl3, Su, Us, U
0
0
0–1
0–1
Sl4, Ul, Uls, Ls, Lu, St3, Ts4
0
0–1
0–1
1
T1, Ts2,3, Tu, Lts, Lt
0
0–1
1
1–2
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128
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>45
T
0
1
1–2
2
1) Je 25 Gew.% Kies bzw. Steine ist der Zuschlag um 0.5 zu erniedrigen
Der Einfluß normaler Sesquioxidgehalte wurde über den Tongehalt bereits berücksichtigt,
da in der Regel die Sesquioxidgehalte mit dem Tongehalt korrelieren. Höhere
Eisenoxidgehalte lassen sich aus intensiver Braun- bzw. Rotfärbung prognostizieren. In
diesem Fall ergeben sich Zuschläge nach Tafel7. Hierzu wird eine Mischprobe (ohne Steine
und feste Konkretionen) der oberen 3dm angefeuchtet, durch Verreiben homogenisiert und
dann die Farbe mit einer Munsell-Tafelbestimmt.
Tafel7: Zuschläge zur Berücksichtigung des Einflusses höherer Eisengehalte auf die
Metallbindung FSM zu den nach Tafel4 ermittelten Werten
Sesqui-
Einfluß höherer Eisenoxidgehalte auf FSM
Oxideinfluß
bei Hue ≤ 7.5YR u. Chroma: Value
n. Tafel3
0–1
1–1.5
>1.5
3
0
0–1
1
4
0
1
1–2
5
0
1–2
2
Liegt die Summe der Werte nach den Tafeln4–7 über 5 gilt 5.
Bei Auftreten von Sulfiden (erkennbar z.B. an schwarzen Reduktionsfarben und
H2S-Geruch) weisen alle Elemente die sehr hohe, substralbedingte Bindungsstärke
5 auf (s. Kap.3 ). Bei Rostfleckigkeit und gleichzeitig häufiger Vernässung mit
zeitweiligen Reduktionserscheinungen z.B. in Gleyen bei hohen
Grundwasserständen und stark vernäßten Pseudogleyen (Beurteilung über
Grundwasserstufe G und Staunässestufe S der DVWK-Regeln zur
Wasserwirtschaft, H.115) tritt zeitweilig eine höhere Mobilität von Fe und vor a llem
von Mn auf. Dabei ist auch mit einer erhöhten Mobilität von Schwermetallen, die
durch Fe/Mn-Oxide gebunden sind, zu rechnen. Bei den Vernässungsstufen G4 und
S4 (s. DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115) ist daher der Zuschlag nach
Tafel7 um 1 zu vermindern, bei G5 und S5 entfällt er ganz.
Je geringer nun die ermittelte Bindungsstärke ist, desto empfindlicher reagiert ein Boden auf
Metallbelastung, desto leichter können Metalle in Nutzpflanzen angereichert werden und
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129
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Schädigungen der Bodenorganismen und des Wurzelwachstums erwartet werden.
Die Bewertung der FSMo nach den Tafeln4–7 gilt dabei nur für Böden mit geringer
Vorbelastung. Ist ein Boden bereits stärker vorbelastet (Gehalte nach Tafel2 zwischen
normal und den Grenzwerten der Klärschlammverordnung), ist seine Bindungskapazität in
der Regel beträchtlich niedriger.
Die Wertung der Bindungsstärke nach Tafel4 ist dann um mindestens 1 zu vermindern. Die
Vorbelastung selbst läßt sich nur über Laboranalysen ermitteln. Das gleiche gilt für
antagonistische und synergistische Wirkungen zwischen verschiedenen Metallen: z.B.
erhöhen hohe Pb-Gehalte die Cd-Mobilität.
4.2 Einschätzung der Gefährdung des Grundwassers
(FSMw)
Bei der Abschätzung der Grundwassergefährdung durch Schwermetalle sind neben der
Gesamtbindung in den oberen 3dm auch die Eigenschaften von Unterboden und
Untergrund bis zum grundwasserfreien Bodenraum (Raum oberhalb des mittleren
Grundwasser-Hochstandes nach H.115) sowie die Sickerungsraten zu berücksichtigen.
Letztere ergeben sich aus der klimatischen Wasserbilanz KWBa (s. H.116 der
DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft).
Zur Ermittlung der relativen Bindungsstärke des total grundwasserfreien Bodenraumes
FSMt wird nach Tafel4 eine mindestens 3dm mächtige Schicht mit dem höchsten
FSM-Wert oberhalb des mittleren Grundwasserhochstandes zugrunde gelegt. Der Zuschlag
aufgrund des Humusgehaltes im Oberboden nach Tafel5 wird um bis zu 1 erhöht, wenn
auch der Unterboden z.T. über 2% Humus enthält (Tafel8). Der Zuschlag aufgrund der
Bodenart des Oberbodens nach Tafel6 wird entsprechend Tafel8 um bis zu 1 erhöht,
wenn auch der Unterboden höhere Tongehalte aufweist.
Tafel8: Zuschläge zur Berücksichtigung des Humusgehaltes und der Bodenart des
Unterbodens bzw. Untergrundes (mindestens 3dm mächtig) auf die
Metallbindung FSMt zu den nach Tafel4 ermittelten Werten
Unterbodeneigenschaft
h 3–6 bzw. >2% Humus
Ul, Uls, St3, Sl4, L, T
Zuschlag
bis zu 1
bis zu 1
Erhöhte Eisenoxidgehalte des Ober- und Unterbodens erfordern Zuschläge nach Tafel7 .
Bei stark quell/schrumpfenden Böden (Spaltenbreite in 5dm Tiefe zeitweilig > 1cm) ist
der Zuschlag nach den Tafeln6 und 8 um eine Stufe niedriger anzusetzen, als sich nach
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130
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der Bodenart ergeben würde: Hierdurch wird der Einfluß rascher Versickerung
kontaminierten Wassers in Trockenspalten berücksichtigt.
Tafel9: Einfluß der klimatischen Wasserbilanz (KWBa) auf die Bindungsstärke
von Schwermetallionen im Boden (FSMt)1)
KWBa2)
Kurzmm/Jahr
zeichen
1
0–100
2
100–200
3–4
200–400
5–6
> 400
0
0–1
0
0
0
Bindungsstärke FSMt nach den Tafeln4–8
1
2
3
4
2
1–2
1–2
1
3–4
3
2–3
2
4–5
4
3–4
3
5
4–5
4–5
4
5
5
5
5
5
1) FSMt 0 = keine, 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittel, 4 = hoch, 5 = sehr hoch
2) Klimatische Wasserbilanz (KWBa) als Differenz von Jahresniederschlag und
Verdunstung (DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.116)
Der Einfluß der jährlichen klimatischen Wasserbilanz KWBa auf die Bindungsstärke im
grundwasserfreien Bodenraum ergibt sich aus Tafel9.
Die klimatische Wasserbilanz kann für ebene Lagen bei der nächstgelegenen Station des
Deutschen Wetterdienstes erfragt oder näherungsweise dem Hydrologischen Atlas der
Bundesrepublik entnommen werden. Sie gilt für Grünland, ist in der Regel unter Forst um
50mm niedriger, unter Acker um 50–100mm höher als angegeben. Senken- und
Unterhanglagen weisen eine stärkere, Kuppen- und Oberhanglagen eine geringere
Sickerung auf.
Die Gefährdung von Grundwasser und Oberflächenwasser durch Schwermetalle hängt
sowohl von der relativen Bindungsstärke im gesamten (total) grundwasserfreien Raum
FSMt als auch von der Länge der Filterstrecke über dem mittleren Grundwasserhochstand
ab. Tafel 10 sind der Einfluß der Bindungsstärke FSMt und der Grundwasserstufe GW auf
die Grundwassergefährdungsstufe FSMw (s. Tafel11 ) zu entnehmen. Ist zu erwarten, daß
lateral abziehendes Stauwasser (gilt bei geringer Wasserdurchlässigkeit, d.h. kf < 10cmld
des Unterbodens) einen benachbarten Vorfluter kontaminiert, ist Tafel10 entsprechend
anzuwenden.
Tafel10: Einfluß der Schwermetall-Bindungsstärke im grundwasserfreien
Bodenraum (FSMt) nach Tafel9 und des Grundwasserstandes
(Gw-Stufe n. DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115, Tafel6) auf
die Grundwassergefährdung FSMw1)
Gw-Stufen
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FSMt
0–1
2
3
4
5
1
5
5
5
5
5
2
5
5
5
5
5
3
5
4
4
4
3
4
5
4
3
3
2
5
5
4
3
3
2
6
5
4
3
2
1
72)
5–4
3
2
1
1
1) FSMw Stufe 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittel, 4 = stark, 5 = sehr stark
2) von Grundwasser (weitgehend) unbeeinflußte Böden (mittl. Grundwasser-Hochstand tiefer 2m)
5 Anwendungsbeispiele
5.1 Bodeneinheit: Braunerde aus Schmelzwassersand unter
Acker bei Salzhausen (Nordheide), KWBa 3 (+ 200mm/a)
Ap (obere 3dm): S, dunkelgraubraun (10 YR 3.5/2), schwach humos (h2), pH 4.9
Unterboden bis zum Grundwasser: S, braun (7.5 YR 5/3) – ↓ hellgrau (2.5 Y 7/2), humusarm, pH 6,2
Mittl. Grundwasser-Hochstand 2,5m
Diagnose der Immobilisierung von Schwermetallen im Oberboden:
Einfluß pH (Tafel4)
Einfluß des Humus (Tafel3 und 5)
Einfluß der Bodenart (Tafel3 und 6)
Fe-Oxid-Einfluß (Tafel3 und 7)
Bindungsstärke FSMo
Bewertung:
Cd
3
0
0
0
3
mittel
Zn
3
0
0
0
3
mittel
Cu
4
0
0
0
4
stark
Cd
4
0
0
Zn
5
0
0
Cu
5
0
0
0
0
0
4
5
5
Diagnose einer Grundwassergefährdung:
Einfluß pH (Tafel4)
Einfluß des Humus (Tafel3, 5 und 8)
Einfluß der Bodenart (Tafel3, 6 und 8)
Fe-Oxid-Einfluß (Tafel3 und 6)
Bindungsstärke
Einfluß des Klimas
200 + 50 (Acker)mm = KWBa 3
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132
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Schwermetallbindung FSMt n. Tafel9
Einfluß des Grundwasserstandes Gw 7
Grundwassergefährd. FSMw n. Tafel10
Bewertung:
4
5
5
0
0
0
1
1
1
– sehr gering -
5.2 Bodeneinheit: Stark grundnasser Gley aus
Geschiebemergel unter Wiese bei Ravensburg
(Oberschwaben), KWBa 4
(+ 350mm/a)
Ah (0–3dm): Lt, sehr dunkelbraun (7,5 YR 2,5/4), stark humos (h4), pH 5,1
Go (3–5dm): Ls, rötlichbraun (5 YR 4/6), humusarm (hl), pH 5,1
Gr (ab 10cm): Ls, grüngrau (5 BG 6/1)
Grundwasserstufe Gw 3 (mittl. Grundwasserstand 3,8d m)
Diagnose der Immobilisierung von Schwermetallen im Oberboden:
Einfluß pH (Tafel4)
Einfluß des Humus (Tafel3 und 5)
Einfluß der Bodenart (Tafel3 und 6)
Fe-Oxid-Einfluß (Tafel3 und 7)
Abschlag für zeitweilige Vernässung
Bindungsstärke FSMo
Bewertung:
Cd
3
+l
0
+1
–1
4
stark
Zn
4
0
+1
+1
–1
5
sehr
Cu
5
+l
+l
+l
–1
5
stark
Diagnose einer Grundwassergefährdung:
Einfluß pH (Tafel4)
Einfluß des Humus (Tafel3, 5 und 8)
Einfluß der Bodenart (Tafel3, 6 und 8)
Fe-Oxid-Einfluß (Tafel3 u. 7)
Abschlag für zeitweilige Vernässung
Bindungsstärke im Gesamtboden FSMt
Schwermetallbindung FSMt bei KWBa 4
(nach Tafel9)
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Cd
3
+1
0
+1
–1
4
4
Zn
4
0
+1
+1
–
5
5
Cu
5
+1
+1
+1
–1
5
5
133
ATV-DVWK-Regelwerk
Einfluß des Grundwasserstandes
Grundwassergefährdung FSMw bei
Gw-Stufe 3 (n. Tafel10)
Bewertung:
4
stark
3
3
mittel
6 Schlußfolgerungen
Die umweltgefährdende Mobilität von Schwermetallverbindungen nimmt mit abnehmender
Bindungsstärke eines Bodens für Schwermetalle zu. Bei geringer Bindungsstärke FSMo
nach den Tafeln4–7 ist mithin die Gefahr groß, daß Bodenorganismen durch
Schwermetalle geschädigt werden und daß Pflanzen Schwermetalle in einer Höhe
anreichern, die bei einem Verzehr der Pflanzen durch Mensch oder Tier
gesundheitsschädigend wirkt. In gleicher Weise ist bei hoher Grundwassergefährdungsstufe
FSMw nach Tafel10 die Gefahr groß, daß im Grundwasser bzw. in benachbarten
Gewässern gesundheitsschädigende Schwermetallkonzentrationen erreicht werden.
Tafel11 sind Empfehlungen für Kontrollverfahren bei vorgesehenem Aufbringen von
Abfallstoffen zu entnehmen. Steht der Anbau von Nahrungspflanzen im Vordergrund, gilt
FSMo, interessiert vor allem eine Grundwassergefährdung, gilt FSMw. Dabei wird auch auf
zu ergreifende Untersuchungsverfahren in Abhängigkeit von der gegebenen relativen
Bindungsstärke FSMo bzw. der Grundwasser-Gefährdungsstufe FSMw eines Bodens,
eventuellen Altlasten, aktuellen Belastungen und natürlichen Vorbelastungen hingewiesen.
Tafel11: Empfohlene Maßnahmen in Abhängigkeit von Bindungsstärke FSMo und
Grundwassergefährdungsstufe FSMw eines Bodens gegenüber
Schwermetallen (SM)
Bindungs- GrundwasserEmpfohlene Maßnahmen
stärke
gefährdung
FSMo
FSMw
1
5
Aufbringen jeglicher Art von Abfallstoffen untersagt!
sehr
sehr stark
Bei Verdacht auf Altlasten und möglicher
gering
Kontamination aus Umwelt sofortige Untersuchung
der SM-Belastung. Bei Altlasten Bindungsstärke des
Bodens erhöhen und Kontrolle der Boden-pH-Werte
u. der SM-Verlagerung mindestens jährlich.
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Maßnahmenstufe
SMM
5
134
ATV-DVWK-Regelwerk
2
gering
4
stark
3
mittel
3
mittel
4
hoch
2
gering
5
sehr hoch
1
sehr gering
g
g mindestens jährlich.
Aufbringen von Abfallstoffen bei Verdacht auch nur
geringer SM-Belastung untersagt. Bei Verdacht auf
Altlasten und möglicher Kontamination aus Umwelt
baldige Untersuchung der SM-Belastung. Bei
SM-Belastung Bindungsstärke des Bodens erhöhen
und Kontrolle der Boden-pH-Werte jährlich. Auch
Kontrolle von SM-Verlagerungen im Bodenprofil bei
Sinken der pH-Werte, sonst mindestens alle 3Jahre.
Aufbringen auch gelegentlich gering SM-haltiger
Abfallstoffe nach Möglichkeit vermeiden. Auf jeden
Fall Untersuchung der Vorbelastung. Bei Aufbringung
oder bei Altlasten Kontrolle der Boden-pH-Werte alle
3 Jahre, der SM-Verlagerung im Profil bei Sinken der
pH-Werte, sonst spätestens alle 6Jahre.
Aufbringen von Abfallstoffen entsprechend den
gültigen Rechtsverordnungen nach Untersuchung der
Vorbelastung möglich. Bei Aufbringung oder bei
Altlasten Kontrolle der Boden-pH-Werte alle 5Jahre,
der SM-Verlagerung bei Sinken der pH-Werte, sonst
alle 10Jahre.
Aufbringen wie bei SMM2. Bei Aufbringung oder bei
Altlasten Kontrolle der Boden-pH-Werte alle 7 Jahre,
der SM-Verlagerung im Bodenprofil bei Sinken der
pH-Werte, sonst alle 10Jahre.
4
3
2
1
In einem gewissen Maße kann die Bindungsstärke eines Bodens für Schwermetalle
beeinflußt werden. Es kann dies vor allem durch die Erhöhung des Boden-pH
erfolgen, außerdem durch die Erhöhung der Gehalte an organischer Substanz,
Sesquioxiden und/oder Tonmineralen. Die Erhöhung der pH-Werte läßt sich durch
Zufuhr basisch wirkender Ca-Dünger (z.B. CaCO 3, CaO) erreichen, die der
Sesquioxide durch Ausbringung von Eisenoxid (diskutiert wird Rotschlamm), die der
Tonminerale durch Beimengung von Bentonit oder tonreichen Boden- bzw.
Sedimentmaterials. Eine Beimengung von Tonmergel erhöht pH und Tongehalt
gleichermaßen.
Die Kalkmenge, die zum Erreichen eines angestrebten höheren pH-Wertes erforderlich ist,
ist nicht allein vom Ausgangs-pH sondern außerdem von der zu neutralisierenden Menge an
austauschbar gebundenen H-Ionen abhängig. Diese ist bei gegebenem pH-Wert abhängig
von Humus- und Tongehalt (sowie Tonmineralart) und wird u.a. von der zuständigen
Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) ermittelt. Der
angestrebte pH-Wert sollte dabei mindestens in den oberen 3dm eines Bodens erreicht
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135
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werden. Auf diese Bodenmenge ist also der Kalkbedarf zu beziehen. Die pH-Erhöhung führt
aber auch zu einer Minderung der Verfügbarkeit bestimmter Nährstoffe, u.a. von
Schwermetallen mit Spuren-Nährelementcharakter (z.B. Cu, Mn, Zn). Eine aus diesen
Gründen zu starke pH-Erhöhung sollte daher vermieden werden. Dies kann z.B. durch
Kombinieren der Kalkung mit organischer Düngung, Rotschlammausbringung und/oder
Tonzufuhr erfolgen.
Auch durch einen Tiefumbruch lassen sich erhöhte Schwermetallgehalte des Oberbodens
vermindern, sofern der Unterboden deutlich geringere Gehalte aufweist.
7 Zusammenfassungk
Überhöhte Metallgehalte von Böden können sich nachteilig auf Bodenorganismen,
Pflanzen- und Grundwasserqualität auswirken. Böden vermögen Metalle in sehr
unterschiedlichem Maße zu binden und damit deren Wirkung auf Organismen und die
Gefahr einer Grundwasserkontamination zu mindern. Eine Festlegung in Böden erfolgt vor
allem durch organische Stoffe, Sesquioxide und Tonminerale. Sie ist dabei stark von der
Bodenazidität und den Redoxbedingungen abhängig, außerdem naturgemäß von den
physikochemischen Eigenschaften der Metalle.
Die Bindung der gelösten Metallionen Cd, Mn, Ni, Co, Zn, Al, Cu, Pb, Cr, Hg und Fe durch
organische Stoffe, Tonminerale und Sesquioxide in Abhängigkeit von Bodenazidität und
Redoxpotential in nicht bis wenig mit Metallen vorbelasteten Böden ist soweit geklärt, daß
bei Kenntnis der genannten Eigenschaften eines Bodens eine erste grobe Prognose des
Verhaltens immittierter Metalle möglich wird.
Das Merkblatt zeigt auf, wie aus der im Felde geschätzten Bodenart, dem Humusgehalt,
dem Eisenoxidgehalt sowie dem im Felde meßbaren pH-Wert und dem aus hydromorphen
Merkmalen ableitbaren Redoxpotential die Bindungsstärke bestimmter Metallionen
diagnostiziert und damit das Risiko einer nachteiligen Wirkung immittierter Metalle auf
Bodenorganismen, Pflanzen- und Grundwasserqualität prognostiziert werden kann.
Aussagen zu den Bodenorganismen und einer möglichen Pflanzenkontamination werden
dabei aus den Eigenschaften des Oberbodens (obere 3dm) abgeleitet (s. Tafel3–7) . Bei
der Prognose einer möglichen Grundwasserkontamination werden auch die Eigenschaften
des Unterbodens (s. Tafel8), der Einfluß der klimatischen Wasserbilanz (s. Tafel9) und der
Grundwasserstand (s. Tafel10) mit berücksichtigt. Schließlich werden Maßnahmen
empfohlen, die bei bestimmter(m) Bindungsstärke und Rückhaltevermögen des Bodens
gegenüber Schwermetallen zu ergreifen sind (Tafel11) .
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136
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Endnotes
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Bild 1.1: Straßen- und Wegenetz im ländlichen Raum
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Bild 1.2: Mehrfachfunktionen eines ländlichen Weges
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137
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Bild 1.3: Verbindungswege
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Bild 1.4: Wirtschaftsweg
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138
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Bild 1.5: Fahrweg
6 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 2.1: Ländliches Wegenetz
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139
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Bild 3.1: Querschnittselemente ländlicher Wege
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140
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8 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 3.2: Grundmaße für Verkehrsräume und lichte Räume
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141
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9 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 3.3: Raumbedarf von Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h
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142
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10 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 3.4: Raumbedarf von Fahrzeugen bei vermindeter Geschwindigkeit (< 40 km/h)
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143
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11 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 3.5: Fahrbahnverbreíterung in engem Bogen
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144
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12 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 3.6: Ausbildung einer Kehre
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145
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13 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 3.7: An das Gebäude angepaßte Linienführung eines Wirtschaftsweges
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146
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14 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 3.8: Querprofil eines Fahrweges
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Bild 3.9: Querneigung in Uhrglasform
16 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 3.10: Rastplatz an einem Wanderweg
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17 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 4.1: Kreuzung ländlicher Wege
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18 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 4.2: Angeglichene Gewässersohle im Brückenbereich
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19 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 4.3: Furt
20 (Popup - Popup-Verknüpfung)
Bild 5.1: Querneigungen von Wegeflächen
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Bild 5.2: Seitengraben
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Bild 5.3: Mulde
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Bild 5.4: Rinnen
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Bild 5.5: Wasserableitungen in Weinbergen
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Bild 5.6: Sicherschicht
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Bild 5.7: Quersickerung
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Bild 5.8: Längssickerung
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Bild 5.9: Rückhaltebecken
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Bild 5.10: Ablaufschacht mit Durchfluß
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Bild 5.11: Geröllfang
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Bild 6.1: Naturnaher Wegeseitenraum
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Bild 6.2: Hohlweg
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Bild 6.3: Pufferzone am Fließgewässer
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Bild 6.4: Ein- oder beidseitige Baumreihe
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Bild 6.5: Mehrreihige Pflanzung (ein- oder beidseitig)
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Bild 6.6: Bepflanzung zwischen Weg und Bachlauf
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Bild 7.1: Körnungslinien verschiedener Böden
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Tabelle 7.2: Mineralböden - Tragfähigkeit und Maßnahmen zu ihrer Erhöhung
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Bild 7.2: Bodenumlagerung
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Bild 8.1: Achsenlastäquivalenzfaktoren bezogen auf die 10 t-Achse
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Beispiel: Einer Überrollung mit 4t-Achslast is t ein Äquivalenzfaktor von 0,02 zugeordnet. Das heißt,
daß die Beanspruchung nur dem 0,02-fachen einer 10t-Achse entspricht und bedeutet, daß in der
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Beanspruchung 50 Überfahrten mit einer 4t-Achse einer einzigen Überrollung mit einer 10t-Achse
entsprechen.
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Tabelle 8.3: Eignung der Standardbauweisen bei unterschiedlichen Anforderungen
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Bild 8.2: Standardbauweisen für den ländlichen Wegebau
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Bild 8.2: Standardbauwesien für den ländlichen Wegebau (b)
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Bild 8.4: Randausbildungen der Bauweisen mit unterscheidlicher seitlicher
Ausbildung der unteren Tragschicht
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Bild 10.1: Holzbrücke auf Strahlträger
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Bild 11.1: Buschlagen in Schüttboden
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Bild 11.2: Buschmatratze
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Bild 11.3: Rasenbänder
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Bild 11.4: Rasengitter
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Bild 11.5: Rasenschachbrett
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Bild 11.6: Flechtwerk
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Bild 11.7: Hangrost durch eingebautes begrüntes Geflecht
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Bild 11.8: Krainerwand
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Bild 11.9: Gabionen (Drahtschotterkästen)
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Bild 11.10: Blockschlichtung als Futtermauer
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Tafel 1 + 2: Ursachen und Hauptwirkungsgebiete von Grundwasserentzug
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Bild 1: Kausalkette: Grundwasserentzug - ökologische und ökonomische Wirkungen
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Bild 2: Wasserhaushalt grundwasserbeeinflußter Böden
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Bild 3: Bearbeitungs- und Entscheidungsfragen mit möglichen Konsequenzen
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Tafel 3: Mittlere kapillare Aufstieghohe
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Tafel 4: Allgemeine Hinweise zur Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter Standorte
hinsichtlich des Grundwassereinflusses (nach AG BODENKUNDE, 1982)
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Tafel 5: Hinweise zur Einschätzung des Grundwassereinflusses auf
Waldbestockungen
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Bild 4: Mögliche Veränderungen und Schäden bei Grundwasser-Entzug
bzw.-Anhebung
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Bild5: Schematische Darstellung der Arbeits- und Entscheidungsphasen zur
Beweissicherung und Beweisführung bei Eingriffen in den Wasserhaushalt
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6 Eine ausführliche Literaturübersicht ist in der Literatursammlung ,,Landnutzung und Wasser“ des DVWK-Ausschusses
,,Nutzung und Erhaltung der Kulturlandschaft“ veröffentlicht. Zu beziehen zum Selbstkostenpreis über: Prof. Dr. H. M. Brechtel,
Institut für Forsthydrologie der Hessischen Forstlichen Versuchsanstalt, Postfach 1308, Prof.-Oelkers-Str. 6, 3510
Hann.-Münden
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