ATV-DVWK-Regelwerk - Prof. Dr. Bombosch
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ATV-DVWK-Regelwerk - Prof. Dr. Bombosch
ATV-DVWK-Regelwerk DVWK-Regel 137/1999 Richtlinien für den ländlichen Wegebau ISBN 3-935067-56-9 Verantwortlicher Herausgeber: Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK), Gluckstraße 2, D-53115 Bonn bearbeitet vom DVWK-Fachausschuß ,,Naturnahe Gestaltung und Bau ländlicher Wege“ Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat das Vorhaben finanziell gefördert. Benutzerhinweis für die „DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft“ Die „DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft“ sind Regeln der Technik und stehen jedermann zur Anwendnung frei. Sie sind als Ergebnis ehrenamtlicher technisch-wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit aufgrund ihres Zustandkommens nach hierfür geltenden Grundsätzen fachgerecht und sollen sich als „anerkannte Regeln der Technik“ einführen. Die „DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft“ bilden einen Maßstab für einwandfreies technische Verhalten; dieser Maßstab ist auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung. Eine Anwendungspflicht kann sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Verträgen oder aus sonstigen Rechtsgrundlagen ergeben. Als Regelwerk sind sie eine wichtige Erkenntnisquelle für fachgerechtes Verhalten im Normalfall. Sie können jedoch nicht alle möglichen Sonderfälle erfassen, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen geboten sein können. Durch das Anwenden der „DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft“ entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr. Bearbeitung Bearbeitet durch den Fachausschuß 4.4 „Naturnahe Gestaltung und Bau ländlicher Wege“ Copyright GFA, Hennef 1 ATV-DVWK-Regelwerk Mitglieder des Fachausschusses: Dipl.-Ing. Christoph Dröge, Braunschweig Prof. Dr.-Ing. Richard Hoisl, München Dipl.-Ing. Beate Kunnen, Erfurt Prof. Dr.-Ing. Rolf Leutner, Braunschweig Dipl.-Ing. Hans-Dieter Meißner, Kornwestheim (stv. Obmann) Dipl.-Ing. Jörg Noell, Würzburg (Obmann) Dr. Karl-Hartwig Piest, Seelzerthurm Dipl.-Ing. Joseph Uhling, Coesfeld Vorwort Mehr als 80 % der Flächen der Bundesrepublik Deutschland werden von der Land- und Forstwirtschaft genutzt. Voraussetzung für eine leistungsfähige und umweltverträgliche Land- und Forstbewirtschaftung ist ein bedarfsgerechtes Wegenetz. Durch zunehmende Achslasten, Zugkräfte und Fahrgeschwindigkeiten sind die Anforderungen an die länd-lichen Wege erheblich gewachsen. Auch ökologische Belange haben bei der Anlage und der Unterhaltung von ländlichen Wegen erheblich an Gewicht gewonnen. Die bisherigen Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1975) genügen deshalb nicht mehr den Anforderungen. Es mußte eine völlige Neufassung der Richtlinien erstellt werden. Die vorliegenden Richtlinien wurden im wesentlichen nach folgenden Grundsätzen erarbeitet: − Ländliche Wege müssen so bemessen und bautechnisch ausgebildet werden, daß sie langfristig den erforderlichen Verkehrsbelastungen und den jahreszeitlich notwendigen Zugang zu den zu bewirtschaftenden Flächen ermöglichen. − Ländliche Wege sind gliedernde und gestaltende Bestandteile der Kulturlandschaft und müssen in das Landschaftsbild eingebunden werden. Dabei müssen die Erfordernisse des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Boden- und Gewässerschutzes beachtet werden. − Durch angepaßte und kostengünstige Bauweisen sind Wegebau und Wegeerhaltung möglichst wirtschaftlich zu gestalten. Ein wichtiger Teil der neuen Richtlinien sind Standardbauweisen, die den erhöhten Belastungen durch den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Verkehr gewachsen sind. Für die Herstellung der Wegebefestigungen gelten die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW 99)“ Copyright GFA, Hennef 2 ATV-DVWK-Regelwerk Diese können beim FGSV Verlag GmbH, Köln, bezogen werden. Die neuen Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999) wurden vom DVWK-Fachausschuß "Naturnahe Gestaltung und Bau ländlicher Wege" erarbeitet. Würzburg, im März 1999 Jörg Noell Grundlagen 1 1.1 Ziele und Aufgaben Ziele des ländlichen Wegebaues Das Landschaftsbild des ländlichen Raumes wird nicht nur durch Wald und Flur, sondern in starkem Maße auch von den ländlichen Siedlungsstrukturen geprägt. Viele kleine Siedlungseinheiten (Dörfer, Weiler, Einzelhöfe) mit überwiegend land- und forstwirtschaftlicher Struktur bilden im Verbund mit Unter- und Mittelzentren die Grundlage einer intakten Kulturlandschaft. Straßen und Wege verbinden die Gemeinden und Gemeindeteile und garantieren eine gute, ganzjährige Erreichbarkeit der Wohn- und Arbeitsorte der ländlichen Bevölkerung. Sie sind somit unverzichtbare Voraussetzung für die Entwicklung der Infrastruktur im ländlichen Raum und tragen zu angemessenen Lebensverhältnissen und Verdienstmöglichkeiten bei. Bild 1.1: Straßen- und Wegenetz im ländlichen Raum(1) Rund 80% der Fläche der Bundesrepublik Deutschland werden von der Land- und Forstwirtschaft genutzt und als Kulturlandschaft gepflegt. Die ständige Weiterentwicklung der Land- und Forsttechnik, die Änderung der Betriebsstrukturen und der Zwang zur Rationalisierung haben zu einer starken Mechanisierung mit einem gestiegenen Bedarf an geeigneten Verkehrswegen geführt. Die Erhaltung und Stärkung der Land- und Forstwirtschaft stellen einen wesentlichen Beitrag zur Zukunftssicherung des ländlichen Raumes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen dar. Deshalb muß neben anderen Maßnahmen die Verkehrserschließung durch bedarfsgerechte Wege gesichert sein. Diese ist auch Grundlage für eine Direktvermarktung, für klein- und mittelständische Betriebe sowie für Fremdenverkehr und Tourismus. Ein leistungsfähiges, ökonomisch sinnvolles und unter Beachtung ökologischer Erfordernisse gestaltetes Wegenetz trägt zur Stärkung der Wirtschaftskraft bei und gewährleistet die Nachhaltigkeit der Landnutzung, die, neben der langfristigen Sicherung ökologischer Funktionen, die Lebensfähigkeit des ländlichen Raumes auch für die Copyright GFA, Hennef 3 ATV-DVWK-Regelwerk nachfolgenden Generationen garantiert. Das Straßen- und Wegenetz im ländlichen Raum soll unter Berücksichtigung der verschiedenen Verkehrssysteme so geplant und ausgebaut werden, daß es den Anforderungen für die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz bis hin zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gerecht wird. Es soll gleichzeitig der Erholung in der freien Natur dienen. Bild 1.2: Mehrfachfunktion eines ländlichen Weges(2) Die flächendeckende Gesamtplanung, zum Beispiel in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, bietet die beste Möglichkeit, die Verbindungen von einzelnen Grundstücken über die ländlichen Wege und Gemeindestraßen bis zu den überörtlichen Straßen ganzheitlich zu gestalten. Sie kann dabei auch wesentlich zur Entflechtung des Fußgänger- und Radfahrverkehrs sowie des langsamen land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs vom übrigen schnelleren Fahrverkehr beitragen. Das Zusammenwirken mit den Planungspartnern bei der Planung und Ausführung des ländlichen Wegenetzes gewährleistet dabei umweltschonende und wirtschaftliche Lösungen. Das Netz der überörtlichen Straßen wird durch Gemeindestraßen und die ländlichen Wege so ergänzt, daß es den derzeitigen Bedürfnissen und den zu erwartenden Anforderungen genügt. Die ländlichen Wege sollen zusammen mit Gemeindestraßen ein systematisch aufgebautes, geschlossenes Verkehrsnetz bilden, verkehrssicher, umweltgerecht und wirtschaftlich sein. Ländliche Wegenetze sind nach den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Kulturlandschaft auszurichten. Vorrang hat der Anschluß der Weiler und Höfe an das Straßennetz (äußere Erschließung). Bei der Flächenerschließung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiete (innere Erschließung) sind neben der Bewirtschaftung der anliegenden Flächen auch die betriebsspezifischen Benutzeransprüche zu berücksichtigen. Sie ist Voraussetzung für eine erfolgreiche überbetriebliche Zusammenarbeit. 1.2 Anwendungsbereich Die Richtlinien gelten für die ländlichen Wege. Das sind − Verbindungswege, − Feldwege, − Waldwege, − sonstige ländliche Wege. 1.3 Begriffsbestimmungen Copyright GFA, Hennef 4 ATV-DVWK-Regelwerk 1.3.1 Verbindungswege Verbindungswege schließen einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten, Gehöftegruppen sowie Weiler an das gemeindliche und überörtliche Verkehrsnetz an oder verbinden diese untereinander sowie mit benachbarten Orten. Sie können auch unmittelbar der Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen dienen. Verbindungswege mit größerer Verkehrsbedeutung sind im Gegensatz zu Verbindungswegen mit geringerer Verkehrsbedeutung ganzjährig auch mit hohen Achslasten befahrbar. Bild 1.3: Verbindungswege(3) 1.3.2 Feldwege Feldwege dienen der Erschließung und teilweise der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie machen die Grundstücke zugänglich und schaffen die Voraussetzung für den wirtschaftlichen Einsatz der Landtechnik. Sie dienen auch anderen Zwecken, wie z.B. der Holzabfuhr und der Erholung. Die Feldwege werden unterschieden in Wirtschaftswege und Grünwege. Wirtschaftswege sind entsprechend ihrer Verkehrsbeanspruchung befestigte oder natürlich feste, d.h. keine bautechnische Befestigung des Oberbaues erfordernde, Feldwege, die bei geeigneter Witterung ganzjährig befahrbar sind und der Erschließung der Flur dienen. Grünwege (Erdwege) sind unbefestigte Feldwege, die mit Maschinen (Ackerschleppern) bei geeigneter Witterung befahrbar sind sowie der Erschließung der Flur und der Bewirtschaftung der Grundstücke dienen. Bild 1.4: Wirtschaftsweg(4) 1.3.3 Waldwege Waldwege dienen der Walderschließung. Sie ermöglichen bzw. erleichtern − den Transport von Holz und sonstigen Forstprodukten, von Personen und Betriebsmitteln, − die Ernte, Sortierung, Lagerung und Verladung von Holz und sonstigen Forstprodukten, − die regelmäßige Überwachung des Waldes und schnelle Schadensbekämpfung (z.B. bei Waldbrand), − die räumliche Ordnung und Orientierung, Copyright GFA, Hennef 5 ATV-DVWK-Regelwerk − die Erholung der Bevölkerung und Lenkung des Erholungsverkehrs. Das Waldwegenetz besteht aus Fahrwegen und Rückewegen. Fahrwege sind befestigte oder natürlich feste Wege, die in der Regel ganzjährig befahren werden können. In der Frostaufgangsperiode und gegebenenfalls in sonstigen Zeiten besonders hoher Wasserhaltigkeit des Untergrundes kann ihre Tragfähigkeit eingeschränkt sein. Fahrwege mit größerer Funktion im Wegenetz und entsprechend höherer Beanspruchung werden verbreitet Hauptwege, Fahrwege mit geringerer Funktion Zubringerwege genannt. Rückewege sind unbefestigte Wege, die von geländegängigen Erntemaschinen befahren werden können. Sie dienen im wesentlichen dem Rücken von Holz aus dem Bestand zum Fahrweg. Sie ergänzen im Bergland das Fahrwegenetz und werden vornehmlich dort angelegt, wo die Geländeneigung oder starke Blocküberlagerung direktes Befahren in der Fallinie nicht mehr zuläßt. Bild 1.5: Fahrweg (5) 1.3.4 Sonstige ländliche Wege Die Feld- und Waldwege stehen in der Regel auch dem Fußgänger und Radfahrverkehr, beschränkt auch dem Reitbetrieb offen. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, ergänzend besondere Wege anzulegen. Diese sonstigen ländlichen Wege werden dann in der Regel selbständig geführt, vom allgemeinen sowie vom land- und forstwirtschaftlichen Verkehr getrennt und als solche gekennzeichnet. Das sind u.a.: − Fußwege: Fußwege sind Wege für Fußgänger in relativ viel begangenen Bereichen (z.B. in der Nähe von Ortschaften, an Wanderparkplätzen), die vor allem für kürzere Spaziergänge und auch von weniger mobilen Menschen genutzt werden. − Wanderwege: Wanderwege sind Wege in der Landschaft, die für längere Fußwanderungen vorgesehen sind. − Radwege: Radwege sind Wege für Radfahrer mit entsprechender Befestigung. Copyright GFA, Hennef 6 ATV-DVWK-Regelwerk − Reitwege: Reitwege sind Wege in der Landschaft, die nur für Reiter vorgesehen sind. − Viehtriebe (Viehtriften): Wege in der Landschaft, die nur für den Trieb von Weidevieh vorgesehen sind. 1.4 1.4.1 Art und Umfang des Verkehrs Allgemeiner Verkehr Der allgemeine Verkehr im ländlichen Raum umfaßt insbesondere den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, den Fahrrad- und Fußgängerverkehr und teilweise das Reiten sowie regional das Treiben und Führen von Tieren. Vorherrschend ist der Fahrverkehr. Er ist ein gemischter Verkehr mit schnell und langsam fahrenden Fahrzeugen. Der allgemeine Verkehr findet zwischen den Ortschaften, Weilern, Einzelhöfen und einzelnen Gewerbebetrieben statt. Er läuft ohne jahreszeitliche Unterbrechung ab, ist zügig und nicht richtungsgebunden. 1.4.2 Landwirtschaftlicher Verkehr Der landwirtschaftliche Verkehr findet meist mit Schleppern (mit und ohne Anhänger), selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und zum Teil mit PKW und LKW (mit und ohne Anhänger), im wesentlichen nicht zu jeder Witterung und nicht ganzjährig statt. Er umfaßt den Verkehr zwischen Hof und Feld, von Feld zu Feld sowie zwischen Hof bzw. Feld und Kunden bzw. Lieferanten. Der Verkehr zwischen Hof und Feld ist jahreszeitlich stark unterschiedlich und abhängig von der Bodennutzung, der Betriebsstruktur und der Witterung. Er ist am stärksten in den Bestellungs-, Pflege- und Erntezeiten sowie bei Düngefahrten. In Gebieten mit vielen Neben- oder Zuerwerbsbetrieben kann in den Abendstunden und an Samstagen eine erhebliche Verkehrszunahme erfolgen. Eine Verkehrszunahme tritt auch bei der Ernte von Sonderkulturen (z.B. Spargel und Feingemüse) ein. Der Verkehr zwischen Hof und Feld und von Feld zu Feld ist im allgemeinen ein nicht zügiger, langsamer Kurzstreckenverkehr. Er ist geprägt durch viele Einzelfahrten mit Schleppern. Leichte Transporte sind zahlenmäßig umfangreicher als die schweren. Die Schlepper werden verstärkt mit Anbaugeräten ausgerüstet. Der Anteil der schweren Schlepper und die Zahl der selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen nehmen zu. Der Verkehr zwischen Hof bzw. Feld und Kunden bzw. Lieferanten führt in der Regel über Copyright GFA, Hennef 7 ATV-DVWK-Regelwerk Verbindungswege und Straßen. Er wird immer mehr mit LKW ausgeführt. Er ist zügig, schwer und nicht richtungsgebunden (z.B. Milchtankwagen). Hierbei muß auch mit Verkehrsspitzen gerechnet werden, z.B. bei der Lieferung von Rüben zu festgesetzten Terminen. 1.4.3 Forstwirtschaftlicher Verkehr Der Verkehr auf Fahrwegen wird bestimmt − durch Holztransporte und Transporte sonstiger Forstprodukte mit Schleppern, LKW, Zügen und Sattelkraftfahrzeugen, − durch Transporte von Betriebsmitteln (z.B. Anbaugeräte, Düngemittel, Baustoffe für Wegebau) einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen (z.B. Rückeschlepper, Erntemaschinen), − durch PKW-Fahrten für eine Vielzahl erwerbs- und bedarfswirtschaftlicher Aufgaben, − durch Holzrücken im Schleif- und Tragverfahren und andere Holzerntevorgänge (z.B. maschinelle Entrindung, Entastung, Einteilung und Sortierung). Der Seitenraum von Fahrwegen sowie sich anschließende Grundstückstreifen dienen auch der Holzlagerung. Die Ablage des Holzes, z.B. durch Kran oder Poltereinrichtung eines Seilschleppers, sowie der Verladevorgang auf LKW durch Kran erfolgen vom Fahrweg aus. Zur Ausführung von Teilarbeiten der Holzernte ist der Fahrweg Standplatz für die Arbeitsmaschine. Fahrwege werden in der Regel ganzjährig benutzt. Sie sollten allerdings bei aus Witterungsgründen nicht mehr ausreichender Tragfähigkeit (z.B. Dauernässe, Frost-/Tauwechsel) für Lastverkehr gesperrt werden. Die Benutzerfrequenz kann auf Fahrwegen über längere Zeiträume sehr stark schwanken, bei aussetzender Holznutzung gegen Null zurückgehen bzw. nach Katastrophen (z.B. Windbruch) extrem anwachsen. Rückewege werden von geländegängigen Rückeschleppern bzw. Rückemaschinen zur Holzbringung im Schleif- und Tragverfahren aus den Beständen an die Fahrwege benutzt. In nicht befahrbarem Gelände ist der Rückeweg auch Standplatz für Seilschlepper oder mobile Seilanlagen beim Herausseilen des Holzes aus dem Bestand. Zuweilen werden auf dem Rückeweg auch Teilarbeiten der Holzernte (z.B. Entasten und Einschneiden von vorgeliefertem Holz) durch Prozessoren ausgeführt. Vollernter und andere forstliche Arbeitsmaschinen erreichen über den Rückeweg ihren Einsatzort im Bestand. 1.4.4 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewicht und Geschwindigkeiten von Fahrzeugen Copyright GFA, Hennef 8 ATV-DVWK-Regelwerk Die Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf öffentlichen Straßen und Wegen sind in der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Diese Vorschriften enthalten für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge einige Ausnahmen und Einschränkungen. Die folgenden Angaben enthalten die wesentlichen Regelungen aus diesen Vorschriften. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden oder kombinierten Verkehr gelten Sonderbestimmungen. 1.4.4.1 Höchstzulässige Fahrzeugbreiten Kraftfahrzeuge, Schlepper und Anhänger allgemein einschließlich ausgeklappter Seitenteile 2,55m Transportbreite bei Straßenfahrten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte (selbstfahrend, angehängt oder angebaut) und Sonderfahrzeuge sowie Schlepper mit Niederdruckbereifung 3,00m Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen samt Ladung mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht breiter als 3,00m sein. Die Fahrspurweiten heutiger landwirtschaftlicher Schlepper und Geräteträger betragen überwiegend 1,35-2,25m, diejenigen landwirtschaftlicher Anhänger, Ladewagen, Stalldungstreuer und Güllewagen 1,40-1,90m, in Einzelfällen bis 2,00m und mehr, und diejenigen gezogener und selbstfahrender Erntemaschinen überschreiten zum Teil 2,00m, in Einzelfällen 2,50m. Die Spurweiten von Weinberg- und Plantagenschleppern liegen meist unter 1,0m. 1.4.4.2 Höchstzulässige Fahrzeuglängen Einzelfahrzeuge (dies gilt auch für Schlepper mit Anbaugerät) 12,00m Züge (Kraftfahrzeuge mit ein oder zwei Anhängern, z.B. Schlepper mit 2 landwirtschaftlichen Anhängern) 18,00m Zug und Ladung dürfen jedoch maximal 20,00m lang sein. Die Ladung darf bis 3,0m nach hinten überstehen, wenn die Länge von 20,00m für Zug samt Ladung dadurch nicht überschritten wird. In der Forstwirtschaft kommen bei Langholztransporten Zuglängen bis 25,00m vor, für die eine besondere Erlaubnis erforderlich ist. 1.4.4.3 Höchstzulässige Fahrzeughöhe Copyright GFA, Hennef 9 ATV-DVWK-Regelwerk Fahrzeughöhe über alles 4,00m Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung jedoch höher als 4,00m sein, ausgenommen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. 1.4.4.4 Zulässige Achslasten Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Die zulässigen Achslasten dürfen folgende Werte nicht übersteigen: Tabelle 1.1: Zulässige Achslasten Achse Achsabstand Achslast Einzelachse 10 t Einzelachse angetrieben 11,5 t Doppelachse bis 1 m 11,5 t Doppelachse 1,0 - 1,3 m 16 t Doppelachse 1,3 - 1,8 m 18 t Doppelachse 1,8 m oder mehr 20 t Dreifachachse bis 1,3 m 21 t Dreifachachse 1,3 - 1,4 m 24 t Die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht dürfen in keinem Ausrüstungszustand (z.B. Geräteanbau an Schleppern, LKW mit Starrdeichselanhänger) überschritten werden. Bei größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen, z.B. Mähdrescher, Kartoffelvollernter, Bunkerköpfroder, Schlepper und Anhänger, muß mit Achslasten gerechnet werden, die sich der Größenordnung von 8t annähern und in Einzelfällen darüber liegen können. 1.4.4.5 Zulässiges Gesamtgewicht Einachsanhänger Copyright GFA, Hennef 10 ATV-DVWK-Regelwerk (10t Achslast plus 2t Stützlast) 12t Tandemachsen unter 1,0m Achsabstand gelten als 1 Achse Fahrzeuge mit 2 Achsen Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18t Fahrzeuge mit 3 Achsen a) Kraftfahrzeuge b) Kraftfahrzeuge mit Doppelachse c) Anhänger 25t 26t 24t Kraftfahrzeuge mit 4 Achsen 32t Fahrzeugkombination mit 4 und mehr Achsen 40t Fahrzeugkombination mit mehr als 4 Achsen im kombinierten Verkehr 44t Die Bunker von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen (z.B. Rüben- und Kartoffelroder, Mähdrescher) und Rungenkörbe selbstfahrender forstlicher Erntemaschinen müssen bei Fahrten auf öffentlichen Straßen leer sein. 1.4.4.6 Übermäßige Straßenbenutzung Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich. 1.4.4.7 Fahrgeschwindigkeiten Die Fahrgeschwindigkeiten auf ländlichen Wegen werden wesentlich von der Art der Fahrzeuge (Betriebserlaubnis hinsichtlich Höchstgeschwindigkeit) sowie von der Linienführung, der Ausbauart und dem Zustand der Wege bestimmt. Für Schlepper gilt in der Regel eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis zu 40km/h. Teilweise sind Schlepper für eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40km/h, in Einzelfällen von mehr als 60km/h zugelassen, wofür allerdings die ländlichen Wege ni cht bemessen sind. Mit zulassungsfreien land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern darf eine Betriebsgeschwindigkeit von 25km/h nicht überschritten werden. Selbstfahrende land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen sind in der Regel nicht schneller als 20km/h, können jedoch auch für höhere Geschwindigkeiten zugelassen sein. Copyright GFA, Hennef 11 ATV-DVWK-Regelwerk II Planung 2 2.1 Netzgestaltung für ländliche Wege Allgemeines Die Gestaltung der ländlichen Wegenetze wird vorwiegend bestimmt durch − vorhandene Verkehrsanlagen sowie die zu erwartende Verkehrsart und Verkehrsmenge, − Art und Intensität der gegenwärtigen und künftigen Bodennutzung, − Besitz-, Betriebs- und Siedlungsstruktur, − Gelände-, Boden-, Wasser- und Klimaverhältnisse, − Boden- und Wasserschutz, Wasserrückhaltung, − Naturschutz und Landschaftspflege sowie Erholungsvorsorge und Denkmalpflege. Ländliche Wegenetze sollen in Bau und Erhaltung wirtschaftlich sein. Um den auf den übergeordneten Straßen vielfach dichten und schnellen Straßenverkehr möglichst wenig zu behindern und zu gefährden, sind − ländliche Wegenetze als selbständige Verkehrsnetze zu planen, − Einmündungen von ländlichen Wegen in Kraftfahrstraßen nicht zulässig, − Zufahrten von Feld- und Waldwegen sowie von Grundstücken auf übergeordnete Straßen möglichst auf wenige zu beschränken, − Knotenpunkte mit ländlichen Wegen nach Bündelung plangleich oder, soweit es der Verkehr erfordert und dies wirtschaftlich vertretbar ist, planfrei als Brücken oder Unterführungen zu planen. Bild 2.1: Ländliches Wegenetz(6) 2.2 Feldwegenetze Die Feldwege bilden zusammen mit den Verbindungswegen und Straßen ein abgestimmtes Netz, das den Verkehr von den Städten, Dörfern, Weilern oder Einzelhöfen zu den Feldern und hinterliegenden Waldflächen und zurück sowie zwischen den Feldern ermöglicht. Feldwegenetze sollen möglichst weitmaschig und so dem Gelände angepaßt geplant werden, daß sie sowohl für die augenblicklichen Bodennutzungssysteme und Betriebsgrößen als auch bei einer künftigen veränderten Betriebsstruktur und Bodennutzung zweckmäßig sind. Für Rübenabfuhr, Futterernte, Gülletransporte usw. kann Copyright GFA, Hennef 12 ATV-DVWK-Regelwerk ein Rundverkehr sinnvoll sein. Der Arbeitszeitbedarf ist bei der Feldbewirtschaftung von großer Bedeutung. Dieser wird außer von der Schlaggröße und der Schlagform auch wesentlich bestimmt von der Schlaglänge und damit vom Abstand der Feldwege. Der Grad der Erschließung läßt sich durch die durchschnittlichen Abstände der Wege veranschaulichen. Arbeitswirtschaftlich günstig sind Schlaglängen ab 400m. Bei Ackerflächen mit in Bearbeitungsrichtung möglichst parallelen Grundstücksseiten und bei Grünlandflächen sind 400-800m anzustreben. Diese Schlaglängen ergeben Schlaggrößen, die sowohl arbeits- und betriebswirtschaftlich vorteilhaft als auch in ihrer Auswirkung auf Natur und Landschaft in der Regel vertretbar sind. Beim Frischgemüseanbau und bei anderen Sonderkulturen können kürzere Schlaglängen zweckmäßig sein, sofern der Einsatz größerer Erntemaschinen nicht vorgesehen ist. Zur Erschließung und Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke genügt in der Regel ein Feldweg. An Hängen, die als Acker genutzt werden, sollen zur Verminderung der Bodenerosion die Feldwege eine hangparallele Bewirtschaftung der Grundstücke ermöglichen. Ansonsten sollen die Feldwege den Höhenlinien möglichst angepaßt verlaufen. Die Anlage von parallel zu übergeordneten Straßen verlaufenden Wirtschaftswegen im Abstand einer Blocktiefe hat sich im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sicherheit (Blendgefahr, Viehtrieb) bewährt. Dabei ist darauf zu achten, daß das Feldwegenetz vom allgemeinen Verkehr nicht zur Abkürzung angenommen wird. Straßen mit schnellem und starkem Verkehr sind so selten wie möglich plangleich zu kreuzen. Grundstücke sollen nach Möglichkeit nicht unmittelbar, sondern über parallel verlaufende Wirtschaftswege in größeren Abständen an verkehrsreiche Straßen angeschlossen werden. Grünwege sollen möglichst nicht unmittelbar in Straßen, sondern nur in Verbindungs- oder Wirtschaftswege, allenfalls noch in Gemeindestraßen, eingeführt werden. 2.3 Waldwegenetze Beim Waldwegenetz hat die aufschließende Wirkung Vorrang gegenüber Verkehrsfluß und Verkehrsgeschwindigkeit. Ziel ist u.a. ein hoher Erschließungsgrad bei möglichst geringer Wegelänge. Je höher der Erschließungsgrad bereits ist, desto weniger effizient wirkt sich zusätzliche Wegelänge aus. Ein neuer Weg sollte bereits erschlossene Waldteile möglichst wenig berühren. Das kann z.B. bei einem von einem Hangdiagonalweg abgehenden neuen Weg erreicht werden, wenn seine Anbindung in gegenläufiger Neigung erfolgt. Allgemeingültige Aussagen zu Fahrwegeabständen können nicht gemacht werden. Im Zuge der Wegenetzplanung sollte stets ein Variantenvergleich, der auch eine Nutzen-Kosten-Untersuchung enthalten muß, durchgeführt werden. Wesentliche Beurteilungskriterien sind z.B. Topographie, Bodenart und Klima, ökologische und Copyright GFA, Hennef 13 ATV-DVWK-Regelwerk landschaftsbezogene Gesichtspunkte, eventuell vorhandene Naturdenkmale, Betriebsziele, Bewirtschaftungsart und natürlich auch die relativ kurzlebigen Kriterien Arbeitstechnik und Arbeitsverfahren. Da es sich bei Neubauten in der Regel um Ergänzungen handelt, sollten positive und negative Erfahrungen mit dem bereits in der Region vorhandenen Wegenetz unbedingt genutzt werden. Fahrwege sollten möglichst direkt Anschluß an das öffentliche Straßennetz finden. Bei der Wahl von Zufahrten ist eine Beeinträchtigung des vorbeifließenden Verkehrs weitgehend zu vermeiden. Besonders berücksichtigt werden müssen auch Verkehrseinschränkungen im vorauslaufenden Straßennetz, wie z.B. Lastbeschränkungen, Engpässe in Ortslagen, Brücken eingeschränkter Tragfähigkeit. An Zufahrten, die sich als Ausgangspunkt für Wanderungen/Spaziergänge besonders eignen, sollten Parkflächen vorgehalten werden. Fahrwege sollen möglichst beidseitig erschließen. Im Bergland sollte das Wegenetz den überwiegenden Bergabtransport von Lasten gewährleisten. Die Möglichkeit des Rundverkehrs ist zu favorisieren. Das gilt insbesondere für katastrophengefährdete Waldgebiete. Ist Rundverkehr nur über lange Wegestrecken zu erreichen, sollten zusätzlich Wendemöglichkeiten für Leerfahrzeuge und Arbeitsmaschinen vorgesehen werden. Um gegebenenfalls Durchgangsverkehr von Waldteilen fernzuhalten, kann sich die Anlage von Stichwegen mit Wendeköpfen empfehlen. Unmittelbar neben Fahrwegen muß, durch LKW-Ladekran erreichbar, je nach Geländesituation beidseitig oder auch nur einseitig Holz zur Weiterbearbeitung (Entrinden, Einschneiden, Sortieren) bzw. Abtransport bereitgestellt werden können. Diese Forderung ist gegebenenfalls bei der Linienführung eines Fahrweges zu berücksichtigen. An Engpässen fehlender Holzlagerraum muß an sich beidseitig anschließenden Wegestrecken ausgeglichen werden. Gesonderte Holzlagerplätze sind unzweckmäßig und unwirtschaftlich. Sie müssen auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Läßt im Bergland die Geländeneigung ein Fahren von Rückemaschinen/Rückeschleppern in Fallinie nicht mehr zu, ist das Fahrwegenetz durch Rückewege zu ergänzen. Bei Hängen mit einer Neigung über 50% sollten Rückewege allerdings aus ökologischen Gründen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Holzerntetechnik, auch unter Einschluß von Seilarbeit, am nicht direkt befahrbaren Hang Copyright GFA, Hennef 14 ATV-DVWK-Regelwerk läßt sich mit einem Fahrweg/Rückeweg-System, bei dem die Fahrwege diagonal und die Rückewege hangparallel verlaufen, am besten bewältigen. Der Rückewegeabstand richtet sich nach der möglichen Länge der Seilarbeit. Bei Einsatz einer Schlepperseilwinde sollte der Abstand 100m nicht überschreiten. In ebenen und schwach geneigten Lagen können z.B. Abteilungslinien in der Regel ohne Bodenbewegung als Rückewege angenommen werden. 3 3.1 Entwurfsgrundlagen Allgemeines Linienführung und Querschnittsgestaltung der ländlichen Wege richten sich nach den naturräumlichen Gegebenheiten sowie nach der Art und dem Umfang des zu erwartenden Verkehrs. Werden Waldwege an Verbindungswege oder Feldwege angeschlossen, so müssen letztere den Anforderungen des forstwirtschaftlichen Verkehrs hinsichtlich Linienführung, Querschnittsgestaltung und Befestigung genügen. Die Querschnittselemente ländlicher Wege werden wie folgt definiert und sind in Bild 3.1 dargestellt: Bild 3.1: Querschnittselemente ländlicher Wege(7) − Fahrbahn: Befestigter Teil des Weges, der dem fließenden Verkehr dient. Er umfaßt in der Regel einen, ausnahmsweise zwei Fahrstreifen. − Fahrstreifen: Teil des Wegequerschnittes, der sich aus der Breite des Bemessungsfahrzeuges (Regelbreite), dem seitlichen Bewegungsspielraum und gegebenenfalls einem Gegenverkehrszuschlag zusammensetzt. − Fahrspuren: Bei Spurwegen gebunden befestigte Fahrbahnteile, deren Breite und Abstand auf die Rad-/Achsabmessungen des Bemessungsfahrzeuges abgestimmt sind. − Zwischenstreifen: Bei Spurwegen ungebunden befestigter Fahrbahnteil zwischen den Fahrspuren. − Seitenstreifen: Copyright GFA, Hennef 15 ATV-DVWK-Regelwerk Ungebunden befestigter Teil des Weges, der zum Ausweichen beim Begegnen und Passieren von Fahrzeugen dienen kann. Unbefestigte Bankette werden im ländlichen Wegebau in der Regel nicht angelegt. − Wegekrone: Gesamtbreite von Fahrbahn und Seitenstreifen (Kronenbreite). − Seitenraum: Raum zwischen Wegekrone und Grenze der anschließenden Grundstücke. − Wegebreite: Gesamtbreite von Fahrbahn, Seitenstreifen und Seitenräumen. − Verkehrsraum: Summe des vom Bemessungsfahrzeug eingenommenen Raumes, der seitlichen und oberen Bewegungsspielräume, sowie gegebenenfalls eines Gegenverkehrszuschlages. − Lichter Raum: Raum des Wegequerschnitts, der von festen Hindernissen freizuhalten ist und der sich aus dem Verkehrsraum sowie den oberen und seitlichen Sicherheitsräumen zusammensetzt. Die Regelbreite und der Raumbedarf von Fahrzeugen sowie Grundmaße für Verkehrsräume und lichte Räume sind in den Bildern 3.2, 3.3 und 3.4 in Anlehnung an die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE) dargestellt. 3.2 Verbindungswege Die Entwurfselemente gelten für Verbindungswege mit größerer und geringerer Verkehrsbedeutung gleichermaßen. Die Grenzwerte der Entwurfselemente für Verbindungswege werden von der Entwurfsgeschwindigkeit Ve bestimmt. Die Entwurfsgeschwindigkeit ist eine hinsichtlich Verkehrsbedeutung, Umfeld und Wirtschaftlichkeit wählbare Entwurfsgröße, der entsprechende Mindestparameter für die Entwurfselemente zugeordnet sind. Dabei ist zugrunde gelegt, daß die Entwurfsgeschwindigkeit aufgrund der beschränkten Fahrbahnbreite, der geringen Wegelängen und des langsamen Fahrzeugkollektives der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entspricht. Maßgebend für die Wahl der Entwurfsgeschwindigkeit von Verbindungswegen ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad, der im wesentlichen von den naturräumlichen Gegebenheiten sowie von der Menge und Zusammensetzung des zu erwartenden Verkehrs abhängt (siehe Tabelle 3.1). Die Entwurfsgeschwindigkeit ist nach Möglichkeit über einen längeren zusammenhängenden Streckenabschnitt festzulegen und Copyright GFA, Hennef 16 ATV-DVWK-Regelwerk beträgt maximal 60km/h. Soll ausnahmsweise eine höhere Entwurfsgeschwindigkeit dem Entwurf zugrunde gelegt werden, sind die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) enthaltenen Regelungen anzuwenden. Bild 3.2: Grundmaße für Verkehrsräume und lichte Räume(8) Bild 3.3: Raumbedarf von Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h(9) Bild 3.4: Raumbedarf von Fahrzeugen bei verminderter Geschwindigkeit (< 40 km/h)(10) Ausnahmsweise können für Verbindungswege mit geringerer Verkehrsbedeutung auch die Entwurfselemente für Wirtschaftswege oder Fahrwege genügen. Tabelle 3.1: Entwurfsgeschwindigkeit bei Verbindungswegen Schwierigkeitsgrad Entwurfsgeschwindigkeit (Gelände, Verkehr) Ve [km/h] gering 50 – 60 mittel 40 – 50 groß 20 – 40 3.2.1 Lage Verbindungswege sind zügig unter Anpassung an das Gelände zu führen. Bei größeren Hangneigungen (z.B. über 30%) oder in Hanglagen mit ungünstigen Untergrundverhältnissen soll die Fahrbahn des Weges möglichst auf gewachsenem Boden liegen. Die Linienführung ist in der Regel durch Geraden und Kreisbögen festzulegen. Übergangsbögen sind in der Regel nicht erforderlich. Die Radien der Bögen sollen sich dem Gelände anpassen und um so größer sein, je geringer die Richtungsänderungen sind. Die Kurvenradien sind nach dem Gelände, den Fahrzeuglängen und den Fahrgeschwindigkeiten zu bemessen. Sie sollen die in der Tabelle 3.2 festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten. Tabelle 3.2: Mindestparameter für Verbindungswege Copyright GFA, Hennef 17 ATV-DVWK-Regelwerk Entwurfs- Mindest- Haltesicht- geschwindigkeit radius weite Ve [km/h] min R [m] Sh [m] 60 120 110 50 80 85 40 45 65 30 25 45 20 15 35 Die angegebenen Mindestkurvenradien sind nur dann anzuwenden, wenn sich mit vertretbaren Mitteln keine größeren Kreisbögen in die Linienführung einfügen lassen oder wenn es die erwünschte Anpassung an das Gelände erfordert. Bei Kehren können Kurvenradien bis 15m, ausnahmsweise bis 10m, angewandt werden. Für die Länge des Kreisbogens sind mindestens 15m zu wählen. Zwischen entgegengesetzten Kreisbögen soll eine Zwischengerade von mindestens 15m Länge eingelegt werden, um im Bereich der Fahrbahnverwindung eine sichere Fahrzeugführung zu gewährleisten. Bei beengten Verhältnissen kann auf eine Zwischengerade verzichtet werden. Gleichlaufende Kreisbögen sollen ohne Zwischengerade unmittelbar ineinander übergeführt werden, damit eine optisch störende kurze Gerade vermieden wird. Auf ausreichende Sichtmöglichkeiten ist zu achten. Die Haltesichtweite soll auf der gesamten Strecke für jede Fahrtrichtung vorhanden sein. Sie ist die Strecke, die ein Fahrer benötigt, um sein Fahrzeug vor einem unerwartet auftretenden Hindernis auf der Fahrbahn noch sicher zum Halten zu bringen, und setzt sich aus dem Weg während der Reaktionszeit und dem Bremsweg zusammen. Bei Anwendung der Entwurfselemente für Verbindungswege ist bei zweistreifigem Ausbau die erforderliche Haltesichtweite innerhalb des Wegequerschnitts ohne Schaffung eines zusätzlichen seitlichen Sichtraumes durch die gegebene Ausweichmöglichkeit in der Regel gewährleistet. Die bei einstreifigen Verbindungswegen erforderliche Haltesichtweite kann daher unter Beachtung der Längsneigung und in Abhängigkeit von der Entwurfsgeschwindigkeit ebenfalls der Tabelle 3.2 entnommen werden. Wegen der besseren Sichtverhältnisse sind Wegeeinmündungen möglichst in Wannen und gerade Strecken zu legen. 3.2.2 Höhe Copyright GFA, Hennef 18 ATV-DVWK-Regelwerk Die Längsneigungen bei Verbindungswegen sollen zur guten Einbindung in die Landschaft und zur Verminderung der Baukosten möglichst der Geländeoberfläche angepaßt werden. Mit Rücksicht auf die Ableitung von Oberflächenwasser soll die Längsneigung bei Brücken und Unterführungen möglichst 1% nicht unterschreiten. Längsneigungen von mehr als 6% sind nach Möglichkeit zu vermeiden, weil sie für Schwerlastfahrzeuge besondere Erschwernisse bedeuten und sie auch zu erhöhten Erhaltungskosten führen können. Im Bergland und Hochgebirge darf die Längsneigung in Bögen mit Kurvenradien unter 25m keinesfalls 6% überschreiten; gleiches gilt auch auf Brücken und im Bereich plangleicher Knotenpunkte. Längsneigungsänderungen werden durch Kreisbögen ausgerundet. 3.2.3 Querschnitt Die Fahrbahnbreite eines Verbindungsweges ist von seiner Verkehrsbedeutung, insbesondere von der Regelbreite der sie benutzenden Fahrzeuge, abhängig. Verbindungswege sind nur bei starkem Begegnungsverkehr mit zwei Fahrstreifen (zweistreifig) auszubauen. Die Kronenbreite der Wege ist so zu bemessen, daß ein Begegnen und Überholen gegebenenfalls mit verminderter Geschwindigkeit möglich sind. Bei einstreifigen Wegen genügen für Begegnungsfälle die Seitenstreifen, Wegeabzweigungen und Grundstückszufahrten. Zusätzliche Ausweichen sind nur ausnahmsweise, z.B. bei beengten Verhältnissen, vorzusehen. Zweistreifige Verbindungswege sollen eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,75m und eine Kronenbreite von mindestens 6,25m erhalten. Einstreifige Verbindungswege sollen Fahrbahnbreiten von 3,0m, bei stärkerem Verkehr von 3,5m, und Kronenbreiten von mindestens 5,5m erhalten. Die genannten Breiten ermöglichen z.B. folgende Begegnungsfälle (siehe Bild 3.3 und 3.4): − mit einer Geschwindigkeit von 50km/h: Fahrbahnbreite 4,75m: PKW/PKW 3,5 m: PKW/Rad, − mit verminderter Geschwindigkeit: Kronenbreite 5,5 m: LKW/LKW. Die Seitenstreifen sind so breit vorzusehen, daß die vorgesehenen Begegnungsfälle bei verminderter Geschwindigkeit möglich sind. Sie erhalten daher in der Regel eine Breite von 0,75-1,25m. Im Bergland kann der bergseitige Seitenstreifen entfallen, wenn eine befahrbare Rinne für die Wasserableitung angelegt wird. Der talseitige Seitenstreifen hängt von der Breite der Rinne ab und soll dann mindestens 1,0m breit sein. Wenn Sicherungseinrichtungen (z.B. Schutzplanken) anzubringen sind, ferner neben Gewässern mit mehr als 1,0m Tiefe und auf Dämmen über 2,0m Höhe sind die Seitenstreifen Copyright GFA, Hennef 19 ATV-DVWK-Regelwerk entsprechend zu verbreitern. Dies kann auch erforderlich sein bei Wegen auf weichem Untergrund, bei schlechten Sichtverhältnissen, wenn mit Viehtrieb zu rechnen oder ein besonders breiter lichter Raum für Arbeitsgeräte mit Überbreiten freizuhalten ist. Sollen entlang von Verbindungswegen Saumbiotope als Teil eines Biotopverbundsystems angelegt werden, ist der Seitenraum entsprechend den ökologischen Erfordernissen vorzuhalten. In Bögen mit einem Kurvenradius unter 100m ist die Fahrbahn entsprechend Bild 3.5 nach innen zu verbreitern. Bild 3.5: Fahrbahnverbreiterung in engem Bogen(11) Bei Kehren wird die Verbreiterung je zur Hälfte nach innen und außen angebracht (siehe Bild 3.6). In kurvenreichen Strecken kann es bautechnisch einfacher und wirtschaftlicher sein, die Fahrbahn einstreifiger Wege durchgehend gleichmäßig zu verbreitern. Bild 3.6: Ausbildung einer Kehre(12) Die Querneigung soll bei gebundenen Bauweisen in der Regel einseitig hergestellt werden. Im Bergland soll die Wegeoberfläche aus Sicherheitsgründen nach der Bergseite hin geneigt werden, soweit nicht in Kurven aus fahrdynamischen Gründen eine talseitige Neigung erforderlich ist. Hierbei sind zur Verminderung der Gefahr des Abrutschens von Fahrzeugen die Seitenstreifen zu verbreitern und gegebenenfalls zu erhöhen. Dann sind Wasserabschläge in ausreichender Zahl anzubringen. Wenn die Verhältnisse es zulassen, kann eine talseitige Querneigung auch für die Wasserableitung zweckmäßig sein. Die Querneigung soll in Geraden 3% betragen. Bei Bögen ist die Querneigung entsprechend Tabelle 3.3 zu wählen. Tabelle 3.3: Querneigung bei Verbindungswegen Radius R [m] Querneigung q [%] 300 4 200 5 150 6 120 7 ≤100 8 Copyright GFA, Hennef 20 ATV-DVWK-Regelwerk Für den Übergang zwischen Strecken mit unterschiedlichen Querneigungen ist die Verwindung auf einer Länge von mindestens 15m vorzusehen und möglichst vor dem Bogen auszuführen, damit im Bogen die volle Querneigung eingehalten werden kann. Die Seitenstreifen sollen 2-3 cm tiefer als die gebunden befestigte Fahrbahn an die Fahrbahnkante angesetzt werden, weil sonst durch ein Hochwachsen der Pflanzendecke der Abfluß des Wassers behindert wird. Sie sollen eine um mindestens 3% größere Querneigung als die Fahrbahn aufweisen. Bei einseitiger Querneigung der Fahrbahn soll der untere Seitenstreifen eine gleichgerichtete Querneigung von mindestens 6%, der obere Seitenstreifen eine solche von mindestens 3% in entgegengesetzter Richtung erhalten (siehe Bild 8.4). Bei bergseitiger Querneigung der Fahrbahn kann der Seitenstreifen gleichgerichtetes Gefälle ohne vertieften Ansatz erhalten. 3.3 3.3.1 Feldwege Wirtschaftswege Die jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten sowie Art und Umfang des zu erwartenden Verkehrs bestimmen den Schwierigkeitsgrad und davon abhängig die Entwurfs-elemente der Wirtschaftswege. Diese Entwurfselemente werden daher dem Schwierigkeitsgrad gering, mittel, groß zugeordnet. Sie sind für Verkehr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40km/h ausgerichtet. 3.3.1.1 Lage Die Linienführung der Wirtschaftswege soll einerseits eine Anpassung an das Gelände, andererseits günstige Schlaglängen und -formen ermöglichen. Vor allem soll eine landschaftsbezogene, erosionsmindernde und wasserrückhaltende Linienführung angestrebt werden. Bild 3.7: An das Gelände angepaßte Linienführung eines Wirtschaftsweges(13) Die in der Tabelle 3.4 aufgeführten Grenzwerte sind jedoch bei der Linienführung einzuhalten. Tabelle 3.4: Grenzwerte bei Wirtschaftswegen Schwierigkeitsgrad Mindest-kurvenradius Copyright GFA, Hennef Höchstlängsneigung 21 ATV-DVWK-Regelwerk minR [m] max S [%] gering 15 8 mittel 10 12 groß 7,5 15 Ausnahme 5,5 20 Langholzabfuhr 20, mindestens 12 Ausnahmsweise kann für die Linienführung von Wirtschaftswegen mit starkem Verkehr auch die Haltesichtweite für Verbindungswege in Tabelle 3.2 maßgebend sein. 3.3.1.2 Höhe Die Längsneigungen der Wirtschaftswege können weitgehend der Geländeform angepaßt werden, d. h. ein wiederholter Wechsel der Neigungen innerhalb eines Wirtschaftsweges ist vertretbar. Die vertretbare Höchstlängsneigung (siehe Tabelle 3.4) wird bestimmt durch die Fahrsicherheit, den Erhaltungsaufwand, die Länge der Neigungsstrecke, die Fahrbahnbefestigung, die Wasserableitung, die Art der den Weg vorzugsweise benutzenden Fahrzeuge und auch davon, ob der Wirtschaftsweg mit schweren Lasten befahren wird. Größere Längsneigungen sind nur zulässig, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine anderen Lösungen erlauben. Längsneigungen von mehr als 6% führen für den Schwerverkehr, aber auch für Radfahrer und Rollstuhlfahrer, zu besonderen Erschwernissen sowie zu einem erhöhten Erhaltungsaufwand. Neigungswechsel sind mit möglichst großen Kuppen- oder Wannenhalbmessern (nicht unter 200m) auszurunden. 3.3.1.3 Querschnitt Bei Wirtschaftswegen genügt meist ein Fahrstreifen. Die Fahrbahnbreite ist von der Regelbreite der sie benutzenden Fahrzeuge abhängig. Die Regelbreite und der Raumbedarf von Schleppern und Anhängerfahrzeugen erreichen zum Teil die für Lastkraftwagen maßgeblichen Werte. Landwirtschaftliche Arbeits- und Anbaugeräte können größere Breiten bis zu 3,0m und mehr erreichen. Für Begegnungsfälle genügen die Seitenstreifen, Copyright GFA, Hennef 22 ATV-DVWK-Regelwerk Wegeabzweigungen und Grundstückszufahrten. Zusätzliche Ausweichen sind nur ausnahmsweise, z.B. bei beengten Verhältnissen, vorzusehen. Die Fahrbahnbreite der Wirtschaftswege soll in der Regel 3,0m bei einer Kronenbreite von mindestens 4,0m betragen. Selbst bei Wirtschaftswegen mit häufigerem Begegnungsverkehr genügt eine Fahrbahnbreite von 3,0m bei einer auf 5,5m verbreiterten Kronenbreite. Bei Spurwegen kann die Fahrbahnbreite bis auf 2,5m mit zwei Fahrspuren je 0,8m und einem Zwischenstreifen von 0,9m vermindert werden. In Rebgebieten kann ein Querschnitt von 0,6/0,9/1,0m für Weinbergschlepper zweckmäßig sein. Die Kronenbreit e soll dabei, sofern Begegnungsfälle ausgeschlossen werden, mindestens 3,5m betragen. Dient ein Wirtschaftsweg zugleich der Holzabfuhr, so sind die Entwurfselemente für Fahrwege anzuwenden. In besonders schwierigem Gelände kann die Kronenbreite bis auf die Mindestfahrbahnbreite von 2,5m verringert werden, z.B. bei Almwegen. In Bögen mit einem Kurvenradius unter 100m ist die Fahrbahn entsprechend Bild 3.5 nach innen zu verbreitern. Bei Kehren wird die Verbreiterung je zur Hälfte nach innen und außen angebracht (siehe Bild 3.6). Die genannten Breiten ermöglichen z.B. folgende Begegnungsfälle mit verminderter Geschwindigkeit (siehe Bild 3.4): − Kronenbreite 5,5m: Schlepper/PKW, Schlepper/Schlepper, − Kronenbreite 4,0m: Schlepper/Rad, PKW/PKW. Aus Gründen der Sicherheit und der Entwässerung soll die Querneigung in Geraden und in Bögen mit einem Kurvenradius über 100m bei einer Deckenbefestigung mit Bindemittel 3% und ohne Bindemittel 6% betragen. Bei Bögen mit einem Kurvenradius unter 100m i st die Querneigung größer zu wählen. 3.3.2 Grünwege Für Grünwege sind keine besonderen Entwurfselemente zu beachten. In der Regel erhalten sie eine Kronenbreite von 4,0m. 3.4 3.4.1 Waldwege Fahrwege Copyright GFA, Hennef 23 ATV-DVWK-Regelwerk Fahrwege sind so anzulegen, daß sie ihre Mehrfachfunktion erfüllen. Insbesondere müssen sie dem Verkehr durch PKW, nach StVZO zugelassenen LKW und Arbeitsmaschinen gerecht werden. Sie sind für Verkehr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40km/h bestimmt. 3.4.1.1 Lage Folgende Mindestkurvenradien sollen nicht unterschritten werden: im flacheren Gelände 20m, im steileren Gelände 12m. In Bögen mit Richtungsänderungen von mehr als 50gon und einem Radius unter 50m ist die Fahrbahn nach innen zu verbreitern (siehe Bild 3.5). Bei Kehren und in extrem steilem Gelände kann zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Aufwendungen und Eingriffen in die Landschaft ein Mindestkurvenradius bis zu 10m zugelassen werden (siehe Bild 3.6). 3.4.1.2 Höhe Aus Gründen der Fahrsicherheit und zur Vermeidung hoher Wegeerhaltungskosten ist in der Regel eine maximale Längsneigung von 8% einzuhalten. Auch in Ausnahmefällen sollten 15% möglichst nicht überschritten werden. Neigungswechsel sind mit möglichst großen Kuppen- oder Wannenhalbmessern (nicht unter 200 m) auszurunden. 3.4.1.3 Querschnitt Die Fahrbahnbreite beträgt in der Regel 3,0m mit beiderseits in den Seitenraum auslaufend befestigten und befahrbaren Seitenstreifen von mindestens 0,5m. Die Kronenbreite beträgt entsprechend 4,0-4,5m. Zusätzliche Ausweichen sind nur ausnahmsweise, z. B. bei beengten Verhältnissen, vorzusehen. In engen Bögen ist eine Innenverbreiterung der Fahrbahn vorzusehen. Ein bergseitiger Graben ist normalerweise als Spitzgraben auszubilden. In solchem Fall geht der Seitenstreifen direkt in den Spitzgraben über. Die Breite von Seitenstreifen und Spitzgraben bis zur Grabensohle sollte mindestens 1,0m betragen. Bei Fahrwegen mit untergeordneter Funktion kann die Kronenbreite bis auf 3,0m reduziert werden. Das Querprofil sollte grundsätzlich beidseitig geneigt sein und nur in engen Kurven in Copyright GFA, Hennef 24 ATV-DVWK-Regelwerk einseitige Neigung übergehen. Vorteile einer beidseitigen Querneigung sind eine erhöhte Fahrsicherheit insbesondere für schwere LKW und bei Glätte, günstige Lastverteilung, am Hang eine Sammlung des Oberflächenwassers nur von einer Fahrbahnhälfte sowie bei ungebundenen Deckschichten die unverzichtbare technisch einwandfreie maschinelle Unterhaltbarkeit. Die Querneigung soll bei gebundenen Deckschichten 3% betragen. Bei ungebundenen Deckschichten soll sie, einer Uhrglasform entsprechend, von der Mitte aus zunächst beidseitig bis ca. 1,3m bei 2-3 % liegen und danach bis in den Seitenraum hinein deutlich auf 8-12 % ansteigen. Damit können hohe Radlasten bei möglich st geringer Quer-neigung gleichmäßig auf die Fahrbahn übertragen und ein zügiger seitlicher Abfluß des Oberflächenwassers gewährleistet werden. Die einseitige Neigung in engen Kurven soll ca. 6% betragen. Bild 3.8: Querprofil eines Fahrweges(14) In ebenen Lagen kann eine einseitige Fahrbahnneigung zweckmäßig sein, wenn die gegebenenfalls notwendige Wasserableitung auf einen Graben beschränkt werden kann. Unter extrem beengten Verhältnissen am Hang ist bei Fahrwegen mit untergeordneter Funktion einseitige Querneigung tolerierbar. Talseitige Querneigung schränkt den Verkehr bei Glätte wegen der Gefahr talseitigen Abrutschens von Fahrzeugen ein. Bild 3.9: Querneigung in Uhrglasform(15) 3.4.2 Rückewege Rückewege sind mit einer Längsneigung von maximal 25% anzulegen. Größere Längsneigungen sollten nur über kurze Abschnitte toleriert werden. Sie sollen möglichst an beiden Enden an Fahrwege anschließen. Ihre Breite soll bei 3,0-3,5m liegen. Zur Wasserableitung sind Quer- bzw. Diagonalmulden einzulegen. Gräben sind an Einmündungen von Rückewegen in Fahrwege grundsätzlich nicht zu verrohren, sondern als befahrbare Mulde offen zu lassen. Der Abstand der Rückewege untereinander und zu den Fahrwegen beträgt in der Regel 80-120m. In Sonderfällen müssen diese Abstände aufgrund von Gelände- und Rückeverhältnissen, Bauaufwand oder aus Gründen des Landschaftsschutzes variiert werden. Rückewege sollen dort an das Fahrwegenetz angeschlossen werden, wo eine Holzlagermöglichkeit besteht oder geschaffen werden kann. Copyright GFA, Hennef 25 ATV-DVWK-Regelwerk 3.5 Sonstige ländliche Wege 3.5.1 Fußwege Die Linienführung der Fußwege richtet sich nach der Zweckbestimmung. Die Längsneigungen sollen mit Rücksicht auf Behinderte, Kinderwagen und ältere Menschen 6 % nicht überschreiten. In bewegtem Gelände sind jedoch größere Werte bis 15% vertretbar. Sind größere Höhenunterschiede zu überwinden, müssen gegebenenfalls stellenweise Treppen angelegt werden. Dabei soll jedoch versucht werden, zusätzliche Alternativwege mit annehmbarem Gefälle vorzusehen. Fußwege sollen mindestens 1,5m, bei maschineller Schneeräumung und Unterhaltung 2,5m breit sein. Straßenbegleitende Fußwege sollen nicht schmaler als 2,0m sein (davon 1,5m Mindestbreite und 0,5m Schutzabstand zur Fahrbahn). 3.5.2 Wanderwege Bei der Trassierung von Wanderwegen ist auf einen abwechslungsreichen Verlauf Wert zu legen. Wanderwege sollen, soweit dies unter Beachtung ökologischer Belange möglich ist, entlang von Bachläufen, Wasserflächen, in Wäldern oder an Waldrändern verlaufen und zu reizvollen Rastplätzen und Aussichtspunkten oder auch zu einzelnen Natur- und Baudenkmälern führen. Bild 3.10: Rastplatz an einem Wanderweg(16) Wanderwege sollen in der Regel mindestens 1,5m breit sein. Längsneigungen über 15% und Treppen sind möglichst zu vermeiden. Im Bergland und Hochgebirge müssen Wanderwege oft schmaler und steiler sein. Wanderwege können mit Lehr- und Trimmpfaden verbunden oder als solche ausgestattet werden. Es ist sinnvoll, Tafeln mit Ziel-, Zeit-, Entfernungs- und Höhenangaben oder mit erklärenden Hinweisen anzubringen. Planung und Beschilderung sind mit den Gemeinden, mit den Wandervereinen, mit Heimatvereinen, mit Kur- und Fremdenverkehrsvereinen oder sonstigen Trägern und insbesondere im Wald mit den Grundstückseigentümern frühzeitig abzustimmen. 3.5.3 Radwege Die Längsneigung von Radwegen soll 6% nicht überschreiten. Radwege sollen bei einstreifigem Ausbau mindestens 1,0m, bei zweistreifigem Ausbau 2,0m (mindestens 1,6m) breit sein. Bei straßenbegleitenden Radwegen soll nach Möglichkeit ein 0,75m Copyright GFA, Hennef 26 ATV-DVWK-Regelwerk breiter Schutzstreifen zwischen Verkehrsraum und Radweg vorgesehen werden. Gemeinsame Fuß- und Radwege sollen dann angewendet werden, wenn die Anzahl der Radfahrer nicht zu hoch ist und gegenseitige Behinderungen sich in vertretbarem Rahmen halten. Solche Wege sollen 2,5m (mindestens 2,0m) breit sein. Breiten von mehr als 2,5m sollen ohne Absperrvorrichtungen nicht gewählt werden, weil der gemeinsame Fuß- und Radweg sonst auch als allgemeiner Weg für Fahrzeuge angesehen wird. 3.5.4 Reitwege Sind gesonderte Reitwege erforderlich, sollen diese so angelegt werden, daß Rundritte von mindestens 4-6km und durch Aneinanderreihung verschiedener solcher Kombinationen Rundreitstrecken von 15-25 km Länge möglich werden. Kreuzungen mit Straßen und befestigten Wegen sind, soweit unvermeidbar, besonders zu kennzeichnen. Reitwege sollen nicht auf steinigen, bindigen oder nassen Böden oder über Geröllflächen verlaufen. Sie können kurze Steilstrecken aufweisen, wenn Erosionsschäden nicht zu erwarten sind. Reitwege sollen eine Mindestbreite von 1,5m, bei maschineller Herstellung und Pflege eine Breite von 2,5-3,0m haben. Die Lichtraumhöhe soll mindestens 2,8m betragen. 3.5.5 Viehtriebe Sind Wege für das Treiben von Weidevieh erforderlich, sollten diese zum besonderen Klauenschutz nicht über befestigte, steinige, bindige oder nasse Böden führen. Gegebenenfalls sind diese Wege seitlich der befestigten Wege als unbefestigte Streifen mit einer Mindestbreite von 2m anzulegen. An Kreuzungen und Straßen sind Viehtriebe besonders zu kennzeichnen. 4 Knotenpunkte, Kreuzungsbauwerke, Grundstückszufahrten, Parkplätze und sonstige bauliche Anlagen 4.1 4.1.1 Knotenpunkte ländlicher Wege mit Straßen und Wegen Allgemeines Das Zusammentreffen von übergeordneten Straßen mit ländlichen Wegen sowie von letzteren untereinander bedingt die Gestaltung von Anlagen, die als sogenannte Knotenpunkte der Verknüpfung oder der Querung dienen. Knotenpunkte werden in der Regel als Einmündungen oder als Kreuzungen plangleich (in einer Ebene) ausgeführt. Copyright GFA, Hennef 27 ATV-DVWK-Regelwerk 4.1.2 Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen Plangleiche Kreuzungen von Wegen mit Straßen oder Schienenbahnen sind große Gefahrenquellen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob sie durch geeignete Wegenetzgestaltung entfallen oder gegebenenfalls zu einer oder mehreren neuen plangleichen Kreuzungen zusammengefaßt werden können. Hierbei ist auch zu untersuchen, ob die plangleiche Kreuzung durch eine Brücke oder Unterführung ersetzt werden kann. Plangleiche Knotenpunkte erfordern in den übergeordneten Straßen häufig besondere Abbiege- oder Einfädelungsspuren, Verkehrsregelungen und Verkehrsbeschränkungen. Auch in den nachgeordneten ländlichen Wegen können besondere bauliche Maßnahmen, z.B. Aufweitung, oder Verkehrsregelungen notwendig werden. Bei der Planung und Anlage von Knotenpunkten mit ländlichen Wegen sind folgende Grundsätze zu beachten: − Knotenpunkte sollen gut sichtbar, erkennbar und übersichtlich, einfach und einheitlich gestaltet und leicht befahrbar sein. − Die Achsen der einmündenden beziehungsweise sich kreuzenden Verkehrswege sollen sich möglichst rechtwinklig schneiden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Gelände es erfordert und die Verkehrsrichtung es zuläßt. − Zur Erreichung guter Sichtverhältnisse sollen Knotenpunkte möglichst in einer Wanne liegen. Gegebenenfalls ist der Knoten durch Bepflanzungen erkennbar zu machen. − Knotenpunkte sollen möglichst in geraden Strecken der übergeordneten Straßen liegen und einen Abstand von mindestens 500m voneinander haben. Einmündungen in der Innenkurve sind gefährlich und deshalb zu vermeiden. − Der Knotenpunkt soll für den Benutzer der bevorrechtigten Straße aus einer Entfernung der vollen Überholsichtweite wahrnehmbar sein. − Die Freihaltung genügend bemessener Sichtflächen ist notwendig. − Die Gradiente der ländlichen Wege soll vor der Einmündung in die übergeordnete Straße so angelegt werden, daß weder Wasser noch Schlamm und Geröll auf die Straße gelangen können. − Die Fahrbahnen sowie die Kronenbreiten von stark beanspruchten Feld- und Waldwegen sind, von der Fahrbahnkante der übergeordneten Straße ab gerechnet, auf einer Länge von ca. 20m auf mindestens 5,5m Breite aufzuweiten und mindestens 4,75m gebunden zu befestigen. Copyright GFA, Hennef 28 ATV-DVWK-Regelwerk − Die Aufstellung der erforderlichen Verkehrszeichen in den Knotenpunkten ist zu veranlassen. − Da es sich um eine Sondernutzung handelt, ist die erforderliche Zustimmung des Baulastträgers über Lage und Ausführung von Knotenpunkten ländlicher Wege mit dem übergeordneten Straßennetz rechtzeitig herbeizuführen. Bei Knotenpunkten, die ländliche Wege mit Straßen verbinden, sind auch die RAS, Teil: Knotenpunkte (RAS-K), Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K-1) zu beachten. 4.1.3 Knotenpunkte ländlicher Wege untereinander Bei Knotenpunkten, die ländliche Wege miteinander verbinden, sind einfache Eckausrundungen vorzusehen. Auf eine Aufweitung der einmündenden Wege kann verzichtet werden. Bild 4.1: Kreuzung ländlicher Wege(17) 4.2 4.2.1 Kreuzungsbauwerke Allgemeines Im allgemeinen kommen Brücken, Unterführungen und Durchlässe als Kreuzungsbauwerke in Betracht. Die Art und der Querschnitt der erforderlichen Bauwerke werden von der zu kreuzenden Anlage bestimmt. Bei Gewässern hängt dies von der abzuführenden Wassermenge und dem zulässigen Aufstau, der Höhenlage der Fahrbahn und von nachstehenden ökologischen Gesichtspunkten ab. Brücken und Durchlässe sind ein Eingriff in den natürlichen Lebensraum des Gewässers, wenn die biologischen Ausbreitungsvorgänge entlang des Gewässers durch das Bauwerk gestört oder gar unterbunden werden. Bei Abwägung der wasserwirtschaftlichen Belange einschließlich der Ziele der Wasserspeicherung in der Fläche kann auch unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten im Einzelfall eine großzügige Überbrückung des Gewässerlaufes einschließlich der Uferböschungen und des Vorlandes eine wichtige Zielvorgabe sein. Ausreichend bemessene Rahmenkonstruktionen unter Weiterführung der natürlichen Gewässersohle können aufwendigere Brückenkonstruktionen ersetzen. 4.2.2 Brücken Brücken für Verbindungs-, Feld- und Waldwege sind an die Örtlichkeit angepaßt zu planen. Die DIN1182 „Wirtschaftswegebrücken; Profilmaße" sowie DIN1074 „Holzbrücken“ enthalten dafür Hinweise. Brücken sollen die zu kreuzenden Straßen, Schienenbahnen, Copyright GFA, Hennef 29 ATV-DVWK-Regelwerk Wege oder Gewässer möglichst rechtwinklig schneiden. Für Brücken in zweistreifigen Wegen ist eine Fahrbahnbreite von 5,0m, in einstreifigen Wegen von 3,5m mit jeweils beiderseitigen 0,5m breitem seitlichem Sicherheitsraum vorzusehen, so daß sich zwischen den Innenkanten der Geländer ein lichter Raum von 6,0m bzw. 4,5m ergibt. Im seitlichen Sicherheitsraum können 0,15m hohe Schrammborde notwendig sein. Für Feld- und Waldwege mit zwei Fahrstreifen genügen in der Regel Brücken mit einem Fahrstreifen. Hier ist zu prüfen, ob der Weg im Brückenbereich übersichtlich ist und ob vor der Brücke Ausweichen erforderlich sind. Bei Brücken mit einem Fahrstreifen im Zuge zweistreifiger Wege ist die Wegebreite in einer Übergangsstrecke von 20m an die Fahrbahn der Brücke anzuschließen. Kurven sind so weit von der Brücke entfernt vorzusehen, daß eine Verbreiterung des Bauwerkes nicht erforderlich wird. Wenn ausnahmsweise bei beengten Verhältnissen eine stärker gekrümmte Kurve an eine Brücke anschließt, kann für die Brücke aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs eine größere Fahrbahnbreite erforderlich sein. Nach DIN1072 "Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen" ist bei Verbindungs-, Feld- und Waldwegen wegen der heutigen starken Lastbeanspruchung in der Regel die Brückenklasse30/30 anzuwenden. In Ausnahmefällen kann die Brückenklasse60/30 erforderlich werden oder die Brückenklasse12/12 genügen. Brücken sind gut in die Landschaft einzupassen. Neue holztechnologische Entwicklungen eröffnen eine breite Anwendungspalette von Holz im Brückenbau. In die Planung ist daher der jeweils aktuelle Stand der Technik sowie die in der Region verfügbare Erfahrung beim Umgang mit Holz im Brückenbau mit einzubeziehen. Bis zur Brückenklasse 30/30 mit einer Spannweite bis ca. 6m, die den Ansprüchen von Brücken im Zuge von Feld- und Waldwegen in der Regel genügt, bietet sich z.B. die QS-Bauweise (Querverspannte Holzbauweise, Einzelheiten siehe EGH-Holzhandbuch Teil 9, Folge 4) als eine einfache Möglichkeit des Brückenbaues an. Die Gewässersohle unter einer Brücke ist stets dem Charakter der Sohle des gequerten Fließgewässers anzugleichen, um eine ökologische Barrierewirkung möglichst auszuschließen. Eine gute Einbindung in die Landschaft kann durch Verwendung von Natursteinen oder Holzpalisaden für die Widerlager im Ein- und Auslauf gefördert werden. In den Brückenwiderlagern sollten durch einfache Maßnahmen Nistmöglichkeiten vorgesehen werden. Infor-mationen hierzu können bei Naturschutzstellen eingeholt werden. Bild 4.2: Angeglichene Gewässersohle im Brückenbereich(18) 4.2.3 Unterführungen Copyright GFA, Hennef 30 ATV-DVWK-Regelwerk Unterführungen sollen sowohl rechtwinklig zur Achse der übergeordneten Straße als auch geradlinig in Verlängerung der Wegeachse liegen. In Unterführungen soll die Fahrbahn einstreifiger Wege 3,5m und zweistreifiger Wege 5,0m breit sein mit jeweils beider seitigem 1,0m, ausnahmsweise 0,5m breitem, seitlichem Sicherheitsraum Für den Fußgängerverkehr kann aus Sicherheitsgründen, insbesondere in langen Unterführungen, einer der beiden je 1,0m breiten Seitenstreifen auf 1,5m verbreitert werden, wenn dabei die angegebenen Fahrbahnbreiten und die Breite des lichten Raumes nicht geändert werden. Die Höhe des lichten Raumes in Unterführungen soll in der Regel 4,5m, mindestens aber 4,2m betragen. Unterführungen, die ausschließlich dem Viehtrieb dienen, sollen mindestens 3,0m breit und 2,0m hoch sein. Bei Unterführungen mit einem Fahrstreifen im Zuge zweistreifiger Wege ist die Wegebreite in einer Übergangsstrecke von 20m an die Fahrbahn der Unterführung anzu-schließen. Kurven sind so weit von der Unterführung entfernt vorzusehen, daß eine Verbreiterung des Bauwerkes nicht erforderlich wird. Wenn ausnahmsweise bei beengten Verhältnissen eine stärker gekrümmte Kurve an eine Unterführung anschließt, kann für die Unterführung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs eine größere Fahrbahnbreite erforderlich sein. 4.2.4 Durchlässe Kreuzungen mit Gewässern kleineren Ausmaßes werden unter Beachtung der ökologischen Gesichtspunkte nach den einschlägigen DIN-Vorschriften als Durchlässe (lichte Weite maximal 2m) ausgebildet. Sie werden mit rechteckigem, kreisförmigem oder gewölbtem (wechselnde Radien) Profil gebaut. Verlegt werden in der Regel Fertigteile aus Beton / Stahlbeton oder Stahl. Aus landschaftsästhetischen Gründen können z.B. Mauerwerke in Betracht kommen. Der erforderliche Querschnitt wird durch eine hydraulische Berechnung ermittelt. Zusätzliche Informationen können auch über im Gewässerverlauf vorhandene Durchlässe gewonnen werden. Um eine ökologische Barrierewirkung auszuschließen, ist der Durchlaß so tief zu legen, daß sich eine natürliche Sohle bildet. Die Fließgeschwindigkeit sollte 2m/s nicht überschreiten, um Zerstörungen am Ein- und Auslauf und an der Sohle auszuschließen. Muß das von Natur aus vorhandene Gefälle im Durchlaßbereich reduziert werden, ist ein Ausgleich durch Sohlgleiten vornehmlich im Auslauf herbeizuführen. Ein- und Ausläufe sollten möglichst mit ingenieurbiologischen Mitteln gesichert werden. Es können auch Böschungsstücke, Stirnund Flügelmauern angeordnet werden. Bei extrem saurem Wasser ist entsprechender Schutz der Durchlaßwandung herzustellen Copyright GFA, Hennef 31 ATV-DVWK-Regelwerk oder angemessen beständiges Material einzusetzen. Wird im Fließgewässer Geschiebe mitgeführt, sind biegeweiche Stahldurchlässe ungeeignet. 4.2.5 Furten Bei der Kreuzung ländlicher Wege mit Gewässern geringer Tiefe können Furten an Stelle von Brücken zweckmäßig sein. Sie erfordern flache Rampen (ca. 1:10) und setzen auch aus ökologischen Gründen (Verhinderung eines Abwaschens von Schmierstoffen am Fahrzeug) niedrige Mittelwasserstände voraus. Bild 4.3: Furt(19) 4.2.6 Kreuzungen mit Leitungen Kreuzen ländliche Wege Leitungen, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, so sind diese durch Ummantelungen zu schützen oder in Rohre zu verlegen, wenn die Fahrbahn nicht als lastverteilende Platte hergestellt wird. Der Schutz von Kabeln ist mit dem Träger abzustimmen. Auf Kabelschutzanweisungen wird hingewiesen. Kreuzt ein ländlicher Weg eine Dränleitung, ist diese unter dem Wege dicht und tragfähig auszubilden. Wird ein ganzes Dränsystem gekreuzt, ist dieses so abzuändern, daß nur wenige Kreuzungsstellen entstehen. 4.3 Grundstückszufahrten Grundstückszufahrten stellen die Verbindung von den Grundstücken zu Straßen und Wegen her. Zu den Zufahrten gehören auch die Einmündungen von Privatwegen. Grundstückszufahrten zu Wegen können in einfacher Weise ausgeführt werden. Da es sich um eine Sondernutzung handelt, ist die Zustimmung des Baulastträgers bzw. Wegeeigentümers rechtzeitig herbeizuführen. 4.4 Parkplätze Öffentliche Stellplätze sollen an notwendigen und geeigneten Stellen, z.B. in der Nähe von Aussichtspunkten, Waldeingängen sowie an den Ausgangspunkten für Wanderwege vorgesehen werden. Wanderparkplätze sind so anzulegen, daß das Landschaftsbild durch Fahrzeuge möglichst nicht gestört wird. Parkflächen sollen bedarfs- und umweltgerecht befestigt werden. Die schadlose Ableitung Copyright GFA, Hennef 32 ATV-DVWK-Regelwerk des anfallenden Oberflächenwassers von den Parkflächen muß sichergestellt werden. Die Parkfläche je Personenkraftwagen ist mit mindestens 2,3m x 5,0m = 11,5 m² anzusetzen. In der einfachsten Form werden Parkplätze ein- oder beidseitig am Wege als Parkstände angelegt. Größere Parkplätze sollen getrennte Einfahrten und Ausfahrten sowie Fahrgassen mit Einbahnregelung erhalten. Vorteilhaft ist die fischgrätartige Anordnung der Parkstände beiderseits der Fahrgassen (siehe Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, EAR). Für Behinderte sind Parkstände mit ausreichendem Platz neben und hinter dem Fahrzeug vorzusehen. Die Fahrzeuge sollen durch breitkronige, standortgerechte Laubbäume vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden. Großfruchtige Bäume, z.B. Roßkastanie, sind ungeeignet. Zu den Parkflächen und Fahrgassen kommt der Flächenbedarf für die Gestaltungs- und Bepflanzungsmaßnahmen. Im allgemeinen muß mit einem Flächenbedarf von insgesamt mindestens 30m² je Personenkraftwagen gerechnet werden. 4.5 4.5.1 Sonstige bauliche Anlagen Mauern Um den Bau eines Weges im Hang zu ermöglichen und dem beim Wegebau angeschnittenen Boden oder Felsen einen Halt zu geben, kann etwa ab 40% Hangneigung statt der Anlage einer Böschung die Errichtung einer Mauer notwendig werden. Mauern erschweren die Bewirtschaftung der Grundstücke und verteuern Ausbau und Erhaltung wesentlich. Sie sind daher nur im unbedingt notwendigen Umfang zu errichten. Stützmauern werden errichtet, um dem anstehenden Erddruck zu widerstehen und das Abrutschen der Erdmassen zu verhindern. Sie können als Schwergewichtsmauern oder als Winkelstützmauern errichtet werden. Mauern sind landschaftsgerecht auszuführen. Sie werden daher als Trockenmauerwerk, Bruchsteinmauerwerk oder Zyklopenmauerwerk, in Ausnahmefällen als Betonmauern oder auch in Mischbauweise hergestellt. Von Trockenmauern ist bei Höhen über 1,5m wegen der Druckbeanspruchung abzusehen. Die Mauerstärken sind durch statische Berechnungen festzulegen. Anstelle von Stützmauern können auch ingenieurbiologische Bauweisen wie Krainerwände oder Gabionen (Drahtschotterkästen) eingesetzt werden. Durch Entwässerungseinrichtungen ist dafür zu sorgen, daß auf der Mauerhinterseite anfallendes Wasser abgeleitet wird. Copyright GFA, Hennef 33 ATV-DVWK-Regelwerk Die Mauern sind erforderlichenfalls mit Geländer zu versehen und an geeigneten Stellen durch Treppen oder Schrägrampen zugänglich zu machen. An den Aufgängen sind gegebenenfalls Handläufe anzubringen. Hohe Treppen sind durch Podeste zu unterteilen. 4.5.2 Schutzplanken Schutzplanken stellen einen mechanischen Schutz an Wegen dar, um Fahrzeuge am Absturz von Wegen an Steilhängen und auf hohen Dämmen zu hindern; in unübersichtlichen Außenkurven sollen sie ein Abkommen von der Fahrbahn verhindern. Für die Fahrbahnränder der freien Strecke sind einfache Schutzplanken am Fahrbahnrand und auf Stützmauern einfache Distanzschutzplanken zu verwenden. Dabei genügt in der Regel eine Ausführung in Holz als die landschaftsgerechtere Bauweise gegenüber Metall. Auf Brücken mit Schrammborden und Geländern sind Schutzplanken nicht erforderlich. 5 5.1 Wasserführung Allgemeines Der Wegekörper muß unbedingt trocken gehalten werden. Denn Wasser im Wegekörper vermindert die Tragfähigkeit und gefährdet den Bestand des Weges. Eine angemessene Entwässerung wird durch ausreichende Verdichtung und Querneigung des Planums, der Trag- und Deckschichten und der Seitenstreifen, durch funktionsgerechte Wegeseitengräben, Mulden und Rinnen und sonstige dränende und filternde Entwässerungseinrichtungen erreicht. Bei der Aufstellung des Wegeentwurfes sind alle zu erwartenden, die Benutzung und den Bestand der Wege beeinträchtigenden Einwirkungen des an der Oberfläche anfallenden und im Boden vorhandenen Wassers zu berücksichtigen. Die Weiterleitung des Wassers ist festzulegen. Die natürlichen Abflußverhältnisse sollen nicht verändert bzw. durch den Wegekörper möglichst wenig gestört werden. Die bestehende Vorflut soll erhalten bleiben. Die Höhenlage des Weges ist so festzulegen, daß alles ober- und unterirdisch abzuleitende Wasser schadlos mit natürlichem Gefälle in die Seitenräume verteilt wird bzw. abfließen kann. Die Wasserführung soll so geplant werden, daß oberflächig anfallendes Wasser möglichst rasch dem Grundwasser durch Versickerung in der Fläche zugeführt wird. Wo dies nicht ausreicht, kann der Abfluß durch natürliche und künstliche Geländemulden und Rückhaltebecken gebremst werden. Im Berg- und Hügelland können Sand- oder Geröllfänge notwendig werden. Diese Anlagen sind harmonisch in die Landschaft einzubinden und so zu gestalten, daß eingespülte oder Copyright GFA, Hennef 34 ATV-DVWK-Regelwerk hineingefallene Tiere eine Fluchtmöglichkeit finden. Bild 5.1: Querneigungen von Wegeflächen(20) 5.2 5.2.1 Oberirdische Entwässerung Querneigung von Wegeflächen Die Querneigung bei gebundener Deckschicht soll in der Geraden 3% sein. Bei ungebundener Deckschicht ist entweder eine Querneigung in Uhrglasform, die von der Mitte aus beidseitig zunächst bis ca. 1,3m 2-3%, danach deutlich zunehmend 8-12% beträgt, oder eine einseitige Querneigung mit 6% zu wählen. In Sonderfällen (z.B. in engen Bögen, bei talseitiger Neigung zur Vermeidung eines hangseitigen Seitengrabens) ist eine einseitige Querneigung bis zu 8% vorzusehen. 5.2.2 Seitengräben Oberflächenwasser, das nicht direkt seitlich abgeleitet werden kann, fließt über Seitengräben, deren Sohle mindestens 0,2m unter dem Wegeplanum liegen soll, ab. Die Sohlbreite soll >0,3m sein. Mit zunehmender Sohlbreite wird der Abflußbeschleunigung entgegengewirkt. Das Längsgefälle folgt in der Regel der Neigung des Geländes bzw. der Längsneigung der Fahrbahn. Es sollte 0,3% nicht unterschreiten. Bei größerer Längsneigung (> 8%), bei zeitweise stärkerer Wasserführung oder in erosionsgefährdeten Böden können Sohlsicherungen erforderlich werden. Sohlgleiten und biologische Böschungssicherungen sind zu bevorzugen. Bild 5.2: Seitengraben(21) Zur Wasserführung können vor allem im Wald Spitzgräben angelegt werden. Der Spitzgraben soll so angelegt werden, daß er sowohl das Hang- und Oberflächenwasser als auch Wasser des Wegeplanums aufnehmen kann. 5.2.3 Mulden Zur Versickerung oder Ableitung von Oberflächenwasser können Mulden angelegt werden. Diese sollen 1,0-2,5m breit sowie mindestens 0,2m und höchstens 1/5 der Muldenbreite tief sein. Mulden sollten begrünt werden. Eine Mulde kann auch mit einer Längssickerung zur Entwässerung des Wegekörpers kombiniert werden. Bild 5.3: Mulde(22) 5.2.4 Rinnen Copyright GFA, Hennef 35 ATV-DVWK-Regelwerk In besonders gelagerten Fällen können auch Rinnen aus Hochbordsteinen, Rinnenbordsteinen oder Asphalthochbord bestehen. Der Abflußbereich der Rinnenbordsteine sollte eine Breite von 0,25–0,5m haben. Sie sollen das Hang- und Oberflächenwasser ableiten können. Rinnen werden nur in Verbindung mit gebundenen Bauweisen verwendet. In der Regel werden sie zur Entwässerung des Wegekörpers mit einer Längssickerung kombiniert. Bild 5.4: Rinnen(23) Bild 5.5: Wasserableitungen in Weinbergen(24) 5.2.5 Durchlässe Muß in Seitengräben aufgefangenes Niederschlagswasser unter Einmündungen / Grundstückseinfahrten oder dem Weg selbst hindurchgeführt werden, finden Durchlässe Verwendung. In der Regel werden sie aus Betonrohren ausgeführt. Um eine Selbstreinigung zu erleichtern, soll die Nennweite in der Feldmark DN300 und im Wald DN400 nicht unterschreiten. Aus gleichem Grund sollten sie möglichst kurz gehalten werden. In besonderen Fällen sind den Durchlässen Sand- und Geröllfänge vorzuschalten. 5.2.6 Wasserableitungen in Weinbergen Das Wasser bzw. Schlamm-Wasser-Gemisch aus den Weinbergen wird über die hangseits geneigten Wege zu Tiefpunkten geführt und dort über Schachtbauwerke durch die Wege hindurch in Trapezgerinne bzw. Rohrleitungen abgeleitet. Bestandteile der oberirdischen Entwässerungsanlagen in Weinbergen sind Schlammrückhaltebecken, künstliche und natürliche Vorflutgräben sowie Wasserrückhaltebecken, die Starkniederschläge speichern und damit Hochwasser vermindern. Auf den Wegen wird hangseits das Wasser bzw. Schlamm-Wasser-Gemisch durch Rinnenbordsteine, Schrägbordsteine oder Asphalthochbord abgeleitet. 5.3 5.3.1 Unterirdische Entwässerung Sickerschicht Eine bis 0,1m dicke filterartig aufgebaute Sauberkeitsschicht wirkt bei undurchlässigem Untergrund als Sickerschicht. Dort eingedrungenes Wasser muß nach der Seite bis zu einem Graben bzw. zu einer Längssickerung abgeleitet werden. Bild 5.6: Sickerschicht(25) Copyright GFA, Hennef 36 ATV-DVWK-Regelwerk 5.3.2 Quersickerung Bei hoher Längsneigung des Weges und vermehrtem Anfall von Hangdruckwasser empfiehlt es sich, unter der Sauberkeitsschicht Quersickerungen im Querschnitt 0,2m hochxmind. 0,2m breit aus Filtermaterial in das Planum einzubauen. Bild 5.7: Quersickerung(26) 5.3.3 Längssickerung Soll ein Graben vermieden werden, kann eine unterirdische Wegeentwässerung sowie die Ableitung von Hangdruckwasser durch Längssickerung zweckmäßig sein. Die Längssickerung besteht aus einem Sickerstrang mit oder ohne Sickerrohrleitung. Der Sickerstrang ist als mindestens 0,3m breiter Graben herzustellen, der mit durchlässigem verwitterungsbeständigem und filterstabilem Gestein aufgefüllt wird. Bild 5.8: Längssickerung(27) 5.4 5.4.1 Vorflut Allgemeines Grundsätzlich ist eine flächenhafte Versickerung des Wegeoberflächenwassers über Wegeseitenräume, Böschungen, Gräben und Mulden anzustreben. Hierdurch kann zusätzliche Hochwasserbildung, Sink- und Schwebstoffbelastung sowie Schadstoffbelastung der Gewässer vermieden werden. Außerdem wird die Grundwasserneubildung gefördert. Am günstigsten ist es, das Wasser ungesammelt über Böschungen ablaufen und dort bzw. im Seitenraum versickern zu lassen. Wo eine Bündelung der Abflüsse unvermeidlich ist, sollte das Wasser dezentral in kleinen Mengen abgeleitet werden. Gelingt dies nicht, sollte das Wasser zur Versickerung natürlichen Retentionsräumen zugeführt werden. Erst wenn auch diese Möglichkeiten ausscheiden, kann in Gewässer eingeleitet werden. Versickerungseinrichtungen sind empfindlich gegen Verschlämmung der Filterschicht. Die Vorreinigung des zu versickernden Wassers durch einen Schlammfang zum Zurückhalten der absetzbaren Stoffe ist erforderlich, um die Versickerungsanlage möglichst lange leistungsfähig zu erhalten. In besonderen Fällen müssen Rückhaltebecken angelegt werden. Einzelne Bundesländer haben spezifische Richtlinien zur Regenwasserbehandlung herausgebracht, die im Einzelfall zu beachten sind. Die Entwässerungseinrichtungen des Weges müssen in der Lage sein, das ihnen im Copyright GFA, Hennef 37 ATV-DVWK-Regelwerk Normalfall zufließende Wasser aufzunehmen und schadlos abzuleiten. Das Aufnehmen bezieht sich auf die Entwässerungseinrichtungen des Weges selbst, wie Mulden, Seitengräben, Bordrinnen, Abläufe und Kanäle. Das Ableiten betrifft die rückstaufreie Weiterleitung des Wassers im Gerinne sowie die Vorflut. Der Normalfall ist durch Festlegung der Ereignishäufigkeit des Bemessungsregens definiert, wobei u.a. zwischen der Bemessung von Mulden, Seitengräben, Rohrleitungen und Rückhaltebecken unterschieden wird. Rohrleitungen dienen der unterirdischen Weiterleitung des Wassers. Sie sind weitgehend unabhängig von den Gefälleverhältnissen der Geländeoberfläche. Das Gefälle ist so zu wählen, daß eine Fließgeschwindigkeit von 0,5m/s nicht unterschritten und von 3,0m /s nicht überschritten wird. Offenen Bauweisen ist jedoch aus gewässerökologischen Gründen der Vorzug zu geben. Wenn Vorfluter gleichzeitig als Wegeseitengräben genutzt werden, ist in der Regel das Einzugsgebiet für die Bemessung maßgeblich. Die Entwässerungsanlagen eines Weges sind möglichst naturnah auszubilden und, falls erforderlich, mit lebenden Baustoffen zu gestalten. Dadurch sollen die landschaftspflegerische Eingliederung sowie die Möglichkeiten einer ökologischen Weiterentwicklung der Anlagen gefördert werden. Außerhalb des Wegequerschnittes wird dieser Zielsetzung eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. So sind offene Entwässerungsanlagen, z.B. Bauwerke für die Versickerung und Rückhaltung, sowie Maßnahmen an Gewässern unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der landschaftspflegerischen und der ökologischen Belange zu planen. Sie sollen als Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten ausgebildet werden. Eine gleichmäßige Verteilung des Wassers ist insbesondere in der Nähe von Feuchtbiotopen und innerhalb von Wasserschutzgebieten einer Sammlung und konzentrierten Einleitung in die Vorfluter vorzuziehen. 5.4.2 Versickerungsgräben Versickerungsgräben führen Niederschlagswasser im Grabenbereich dem Grundwasser zu und haben dadurch wasserrückhaltende Wirkung. Unter der Grabensohle anstehender Lockerfels bis Bodenklasse 6 wird bis zu einer Tiefe von max. 3,0m deutlich aufgelockert, um dadurch ein wirksames Sickervolumen zu schaffen. Die Maßnahme ist nicht sinnvoll, wo die auszusetzende Schicht aus feinkörnigem Boden dicker als 1,0m ansteht und wo im Graben nennenswert Erosionsschlamm mitgeführt wird, der den im Versickerungsbereich geschaffenen Hohlraum wieder zusetzt. Werden Quellhorizonte angeschnitten, darf die Maßnahme keinesfalls durchgeführt werden. Copyright GFA, Hennef 38 ATV-DVWK-Regelwerk 5.4.3 Rückhaltebecken und Retentionsräume Durch den Bau ländlicher Wege und vor allem durch den Ausbau eines ganzen Wegenetzes mit einem zusammenhängenden Entwässerungssystem können die natürlichen Abflußverhältnisse verändert werden. Eine Beschleunigung des Abflusses und eine Erhöhung der Abflußspitzen, besonders in hängigem Gelände, verursachen Bodenerosion und erhöhte Wasserstände in den Fließgewässern. Diese nachteiligen Auswirkungen werden durch den Bau von Rückhaltebecken oder die Bereitstellung von natürlichen Retensionsräumen ganz oder zum Teil behoben. In erster Linie ist zu untersuchen, ob und wo die Geländegestaltung und die Landnutzung natürliche Retensionsflächen oder -räume im Zuge des Abflußregimes ermöglichen. Hierzu können unter Umständen auch Wegedämme benutzt werden. Erforderlichenfalls sind künstliche Rückhaltebecken anzulegen. Das Becken ist so zu bemessen, daß der Höchstabfluß nach dem Ausbau des Wegenetzes nicht größer ist als vor dem Wegebau und die vom Wasser mitgeführten Sink- und Schwebstoffe durch Sedimentation im Becken weitgehend zurückgehalten werden. Regenrückhaltebecken sind harmonisch in die Landschaft einzubinden und naturnah zu gestalten Bild 5.9: Rückhaltebecken(28) 5.4.4 Ablaufschächte Fließt das auf der Fahrbahn anfallende Oberflächenwasser in bergseitig angelegten Rinnen ab, ist es durch Ablaufschächte in Vorfluter oder ins Gelände abzuleiten. Je größer die Längsneigung des Weges und die anfallende Wassermenge sind, um so kürzer sind die Abstände der Ablaufschächte zu wählen. Bild 5.10: Ablaufschacht mit Durchlaß(29) 5.4.5 Sand- und Geröllfänge Muß das in den Wegeseitengräben gesammelte Wasser über eine Rohrleitung in den Vorfluter geleitet werden und sind bei starken Niederschlägen Abschwemmungen zu erwarten, so ist vor dem Einlauf in die Rohrleitung ein Sand- oder Geröllfang anzuordnen, in dem sich das mitgeführte Geschiebe ablagern kann. Desgleichen werden zweckmäßigerweise Sand- und Geröllfänge angeordnet, wenn Seitengräben mit größerem Gefälle in solche mit geringerem Gefälle einmünden, und diese bei starken Niederschlägen abgeschwemmten Boden mitführen. Dadurch können nicht nur Ablagerungen im Graben, sondern auch das Ausufern des Wassers aus dem Graben des flacher verlaufenden Weges unterbunden werden, das vielfach Zerstörungen an den Seitenstreifen und auch an der Fahrbahn selbst verursachen kann. Copyright GFA, Hennef 39 ATV-DVWK-Regelwerk Sand- und Geröllfänge sind in ihren Abmessungen nach den zu erwartenden Abfluß- und Geschiebemengen festzulegen. Sie sind so auszubilden, daß ihre Räumung jederzeit leicht möglich ist. Bild 5.11: Geröllfang(30) Zunächst sind vorhandene oder neu zu schaffende Geländevertiefungen oder Erdmulden hierfür zu verwenden. Wo dies nicht möglich ist, können Sand- und Geröllfänge aus Beton hergestellt werden. Auf eine Fluchtmöglichkeit für Kleintiere ist zu achten. 6 6.1 Einbindung in Natur und Landschaft Allgemeines Wege sind als gestaltende, gliedernde und vernetzende Elemente wesentliche Bestandteile von Kulturlandschaften. Bei ihrem Ausbau und Neubau ist deshalb darauf zu achten, daß sie so naturnah und umweltschonend wie möglich geplant und eingebunden werden, um − eine in ihrem Naturhaushalt ausgewogene Landschaft als natürliche Lebensgrundlage zu erhalten, − die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft zu bewahren, − Fehlentwicklungen in der Kulturlandschaft rückgängig zu machen. Der Ausbau bereits vorhandener Wege hat grundsätzlich Vorrang vor Neubauten. In besonderen Fällen kann es sinnvoll sein, vorhandene Wege aus landschafts- oder gewässerökologischen sowie aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu verlegen. Unter der Zielvorstellung einer naturnahen Kulturlandschaft sollten sich Wege als dienende Elemente in das Landschaftsbild einfügen und mit ihren Randstrukturen als Lebensraum die Landschaft bereichern und das Naturerlebnis steigern. Dies ist nur möglich, wenn Planer, Bauausführende und nicht zuletzt die Nutzer den Wegen nicht nur eine Verkehrsfunktion beimessen, sondern die Wege als Gestal-tungselement der Landschaft begreifen und mit ihren Seitenräumen als Lebensraum für Fauna und Flora anerkennen. Bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders sorgfältig zu werten und alle Möglichkeiten zu nutzen, negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu minimieren, das Wegenetz den gewachsenen Landschaftsstrukturen anzupassen und größere Eingriffe, wie starke Berganschnitte, Aufschüttungen und störende Kunstbauten, zu vermeiden. Copyright GFA, Hennef 40 ATV-DVWK-Regelwerk Dabei leisten Grundlagenuntersuchungen und -planungen, wie geologische, bodenmechanische und ökologische Fachgutachten, Biotopkartierungen, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie Schutzgebietsverordnungen und Darstellungen zur Denkmalpflege, eine wesentliche Hilfe. Besondere Bedeutung aus Gründen des Landschaftsbildes kommt auch der Gestaltung von Brücken und Durchlässen in Wegen sowie der Ausbildung von Sicherheitsleitschienen, Schutzplanken, Geländern und Zäunen zu. Bei Bauwerken sollte auf eine gute Eingrünung und Detailgestaltung geachtet werden. Bei Maßnahmen, die eine Veränderung der Gestalt oder der Nutzung von Flächen bewirken und dadurch eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge haben können, sind die Bestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Naturschutzgesetze der Länder zu beachten. Neben diesen gelten auch wasser- und baurechtliche Vorschriften. Im Rahmen einer Beurteilung, die insbesondere ökologische und ästhetische Gesichtspunkte einbezieht, ist anzustreben, daß die Auswirkungen der Gesamtheit der geplanten Maßnahmen zu keiner wesentlichen umweltrelevanten Beeinträchtigung führen. Sind bei unvermeidbaren Eingriffen in die Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen vorzusehen, sollten diese gleichzeitig zu einer ökologischen und gestalterischen Bereicherung sowie zu einem Biotopverbund in der Landschaft beitragen. 6.2 Landschaftsästhetische und ökologische Grundsätze Dem Erfordernis landschaftsgestaltender und naturnaher ländlicher Wegenetze muß bereits in der Phase der Planung und Projektierung entsprochen werden. Damit wird den Belangen der Landschaftsästhetik und des Naturhaushalts frühzeitig Rechnung getragen. Planungsmängel können in der Regel selbst durch eine schonende Bauausführung und gestalterische Maßnahmen im nachhinein nur schwer korrigiert werden. Für die Bewahrung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts und der Schönheit von Natur und Landschaft sind Bäume und Sträucher sowie Säume mit Gräsern, Kräutern, Stauden, Heiden, Seggen und Röhrichten von besonderer Bedeutung. Sie haben vielfältige Funktionen. Bepflanzte Wegeseitenräume erfüllen daher wichtige ökologische und landschaftsästhetische Aufgaben. Hierzu gehören neben der Orientierung an gegenwärtigen oder historischen landschaftstypischen Strukturen, der harmonischen Einbindung der Wege in die Landschaft und dem Schutz gegen Wind- und Wassererosion insbesondere − eine Verbesserung des Wasser- und Wärmehaushalts und damit Sicherung des Ertrags Copyright GFA, Hennef 41 ATV-DVWK-Regelwerk auf den angrenzenden Nutzflächen, − das Schaffen günstiger Lebensbedingungen für zahlreiche Insekten, Vögel, Kleinsäuger und für eine Vielzahl von Gras- und Staudenarten als ökologisch wertvolle Saumbiotope im Rahmen eines Biotopverbundsystems. Den Argumenten gegen eine großzügige Planung der Wegeseitenräume – höherer Landbedarf, Bewirtschaftungshindernisse durch Gräben und Bepflanzung, Beschattung und Laubfall sowie erhöhter Unterhaltungsaufwand – stehen erhebliche Vorteile aus ökologischer Sicht gegenüber. Bei der Gestaltung naturnaher Wegeseitenräume als Biotopvernetzungselemente ist auf folgendes zu achten: − Es sind möglichst breite Seitenräume als Gras- und Krautsäume sowie Gehölzstandorte vorzusehen. − Naturnahe Wegeseitengräben, Grabenaufweitungen und unregelmäßige Sohltiefen tragen wesentlichen zur Wasserrückhaltung in der Fläche und zur Biotopbereicherung bei. − In die Seitenstreifen und gegebenenfalls in die Zwischenstreifen von Spurwegen sollen keine nährstoffreichen Böden aufgebracht werden. − Die natürliche Sukzession ist einer Ansaat vorzuziehen. Bei Ansaat von Saumbiotopen sind standorttypische Wildkräuter-Saatmischungen zu verwenden. − Lesesteine (Steinriegel), Stubbenhaufen, Reisighaufen, Totholz usw. in ausreichend breiten Wegeseitenräumen dienen vielen wildlebenden Tieren und Pflanzen als Lebensraum. Bild 6.1: Naturnaher Wegeseitenraum(31) Wegebegleiter, z.B. Bildstöcke, Gedenktafeln, Kapellen mit der diese häufig umgebenden Baumgruppe, gestalten gleichfalls die Umgebung von Wegen. Sie wirken als Orientierungspunkte, bereichern das Landschaftsbild und sind häufig von kulturhistorischem Wert. Für die Einbindung ländlicher Wegenetze in Natur und Landschaft sind zusätzlich folgende Gesichtspunkte besonders zu beachten: 6.2.1 Linienführung Schon bei der Festlegung der Linienführung der Wege ist auf den vorhandenen Bewuchs, wie Waldränder, Baumgruppen, Einzelgehölze, Feldhecken, Flurgehölze, seltene Copyright GFA, Hennef 42 ATV-DVWK-Regelwerk Pflanzenbestände und sonstige bedeutende Landschaftselemente für den Naturhaushalt, und das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen; er sollte erhalten bleiben. Neue Wegetrassen dürfen in der Regel in folgenden Gebieten nicht angelegt werden: − in Naturschutzgebieten, sofern sie nicht sehr großräumige Landschaftsteile umfassen, − im Bereich von Natur- und Kulturdenkmalen sowie anderen wissenschaftlich und kulturell bedeutsamen Objekten, − in geschützten Biotopen, − an stark erosionsgefährdeten Hängen und in Bereichen mit Lawinen-, Murstoß- oder Steinschlaggefahr, − in ökologisch besonders empfindlichen Gebieten (Feuchtflächen, wie Sümpfe, Moore, Brüche und Quellbereiche, Trockenrasen und anderen). Wege können eine ökologisch gewünschte Trennfunktion zwischen intensiv und extensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen übernehmen. Dies ist bei einem Neubau von Wegen insbesondere an ausgewiesenen oder potentiellen Schutzgebieten zu beachten. Dabei sollte auch ein festzulegender Mindestabstand zu empfindlichen Bereichen nicht unterschritten werden. Dadurch wird zugleich ein Schutz gegen Dünge- und Pflanzenschutzmitteleintrag gebildet. Um einem Grünlandumbruch entgegenzutreten, sind bei der Trassierung von Feldwegen möglichst die natürlichen Grenzen zwischen Acker- und Grünland zu berücksichtigen. Hohlwege und ihr Bewuchs sind in ökologischer wie auch in ästhetischer Hinsicht von besonderem Wert. Sie sind Vernetzungselemente zwischen naturnahen Bereichen sowie Lebens- und Rückzugsraum für viele Tierarten. Die Frage der Einbeziehung eines Hohlweges in das Wegenetz bedarf einer besonderen Einzelbetrachtung. Bild 6.2: Hohlweg(32) Wegeführungen nahe an Fließgewässern wirken zwar für den Betrachter vorteilhaft, sie schneiden aber unter Umständen Randbereiche des Wasserlaufs ab. Zur Vermeidung dieser ökologischen Nachteile ist es notwendig, daß zwischen Weg und Gewässer ein ausreichend breiter Streifen verbleibt. Dieser Uferstreifen kann mit standortgerechten Arten bepflanzt oder der natürlichen Sukzession überlassen werden. Die so gestaltete Pufferzone kann bewirken, daß vom Weg abgespülte Stoffe nicht ins Bachbett gelangen. Zusätzlich entsteht ein naturnaher Entwicklungsraum für das Gewässer (siehe Bild 6.3). Waldsäume als artenreiche Rand- und Übergangszonen sind ebenfalls besonders störanfällig und sollten unbedingt erhalten bleiben. Wege sind von solchen Bereichen Copyright GFA, Hennef 43 ATV-DVWK-Regelwerk ausreichend weit abzusetzen. Die Planung ländlicher Wegenetze nach landschaftsästhetischen und ökologischen Gesichtspunkten mit dem Ziel, die Wege harmonisch in die Landschaft einzubinden und Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu vermeiden, ist in ebenem Gelände im allgemeinen einfacher zu verwirklichen. Bild 6.3: Pufferzone an einem Fließgewässer(33) Schwieriger gestaltet sich die Trassierung im welligen und bergigen Gelände. Die aus Gründen des Bodenschutzes (Erosionsminderung) erforderliche hangparallele Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen bedingt im allgemeinen Wege mit starker Längsneigung. Die ästhetischen Nachteile solcher Wege können durch Begleitpflanzungen gemindert werden. Generell gilt, daß geschwungene, konturenangepaßte Linienführungen ohne enge Kurven ästhetisch ansprechender wirken als eine über längere Strecke gerade Wegeführung. Dabei entstehen zwischen Wegekrone und zweckmäßig zugeschnittenen Wirtschaftsflächen unterschiedlich breite Seitenräume. Sie können zu wertvollen Saumbiotopen entwickelt werden. Bei der Planung und Gestaltung ländlicher Wege ist die landschaftsästhetische und ökologische Orientierung auch mit den Erfordernissen von Freizeit- und Erholungsvorsorge in Einklang zu bringen. Durch geschickte Wegeführung und zweckmäßige Anlage von Parkplätzen kann der Erholungsverkehr gelenkt werden. Damit bleiben sensible Bereiche in der Landschaft, insbesondere für die Tier- und Pflanzenwelt, erhalten. 6.2.2 Wegebreite Soweit funktionale Planungsanforderungen es gestatten, ist eine möglichst schmale Befestigung der Wege sowohl aus ökonomischen als auch aus ökologischen und landschafts-ästhetischen Gründen vorzusehen. Die Wegeseitenräume sollten den jeweiligen naturräumlichen und ökologischen Erfordernissen entsprechend möglichst großzügig gestaltet werden. Im Wald werden Wegeseitenräume allerdings über lange Strecken als Holzlagerflächen benötigt. Im Steilgelände bestimmt die Wegebreite die Größe des Eingriffs in das Gelände. Sie sollte so gering wie möglich bemessen werden. 6.2.3 Wegebefestigung Die Wahl der Befestigungsart eines Weges hat entscheidenden Einfluß auf seine ökologischen Auswirkungen. Wegebefestigungen ohne Bindemittel werden den Copyright GFA, Hennef 44 ATV-DVWK-Regelwerk landschaftsästhetischen, ökologischen sowie boden- und gewässerschützenden Anforderungen am besten gerecht. Zur Minderung ökologischer Nachteile von gebundenen Wegebefestigungen bieten sich Spurwege an. Eine gewisse Minderung läßt sich bei gebundenen Wegebefestigungen auch mit einer rauhen Oberfläche erreichen. Grünwege erfüllen insbesondere in intensiv genutzten Agrarlandschaften ökologisch ähnlich vorteilhafte Funktionen wie z.B. Böschungen, Gräben oder Säume. Wege mit Bepflanzungen im Seitenraum – dies gilt auch für solche mit gebundenen Decken – beeinflussen das Landschaftsbild positiv. Aus landschaftsästhetischer Sicht stören Wege mit gebundener Deckschicht ohne Bepflanzung grundsätzlich das Landschaftsbild sehr stark, während Wege mit ungebundener Befestigung geringere Störeinflüsse auslösen. Der unbefestigte Grünweg ohne Bepflanzung ist hingegen ästhetisch eher als untergeordnetes Landschaftselement einzuordnen. 6.3 Bautechnische und verkehrstechnische Maßnahmen Für die Sicherung des Weges und seiner Anlagen sind Bepflanzungen gegen zu starke Austrocknung von Fahrbahnbefestigungen ohne Bindemittel, Bodenabtrag (Wind- und Wassererosion), Schneeverwehungen, Rutschungen sowie zur Verringerung von Lawinen-, Steinschlag- und Vermurungsgefahren zweckmäßig. Bepflanzungen an Wegen sowie vorhandene Hecken und Feldgehölze lenken zugleich den Verkehr bei Dunkelheit, Nebel und Schnee und machen auf Gefahrenpunkte aufmerksam. An Wegen, die auch im Winter befahren werden, sind Pflanzungen so anzuordnen, daß die Gefahr starker Schneeverwehungen eingeschränkt wird. Niedrige schmale Hecken neben der Fahrbahn begünstigen Schneeverwehungen; hohe Pflanzungen am Wege können diese verhindern oder mindern. Stützwände sollten in der Landschaft weitestgehend vermieden und durch naturnahe Böschungen ersetzt werden. Zur Böschungssicherung bieten ingenieurbiologische Bauweisen, wie Gabionen, Blockschlichtungen und Holzkrainerwände, geeignete Lösungen (siehe Abschnitt 11.4.4). Zur Verminderung eines Eingriffs sollten bei standfesten Böden hohe Böschungen steiler als in der Regelneigung ausgeführt werden. Dies gilt auch für Teilabschnitte einer Böschung. Felsvorsprünge oder sonstige bodenkundliche Besonderheiten in Anschnittsböschungen sind soweit wie möglich zu erhalten und hervorzuheben. Zur Sicherung sind möglichst örtlich anstehende Baustoffe und bodenständiges Pflanz- und Saatgut zu verwenden. 6.4 Grundsätze für Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen Copyright GFA, Hennef 45 ATV-DVWK-Regelwerk Flächen für Neupflanzungen sind schon bei der Planung zu berücksichtigen. Böschungen sollen bei Erosionsgefahr begrünt werden. Die Sicht darf jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt besonders bei Wegedreiecken, für die bei einer Bepflanzung Baumgruppen mit Hochstämmen und keine Gebüsche vorzusehen sind. Die Gehölzpflanzungen an Wegen dienen verschiedenen Aufgaben, wobei verkehrstechnische und bautechnische wie auch landschaftsgestalterische und landschaftsökologische Belange in unterschiedlicher Kombination einbezogen werden müssen: − Verkehrstechnische Aufgaben: • Optische Führung, • Erkennbarkeit von Kreuzungen, • Windschutz, • Schneeschutz, • Schutz gegen Steinschlag. − Bautechnische Aufgaben: • Stabilisierung des Erdkörpers, • Erosionsschutz. − Landschaftsgestalterische Aufgaben: • Einbindung des Wegkörpers in das Landschaftsbild, • gestalterische Maßnahmen außerhalb des Wegekörpers, • Einbindung von Entnahmestellen. − Landschaftsökologische Aufgaben: • Schaffung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen, • Schutz vor Immissionen, • Verbesserung des Kleinklimas. • Beschattung Copyright GFA, Hennef 46 ATV-DVWK-Regelwerk • Staubbindung Umfang und Aufbau einer Pflanzung und die dafür notwendige Fläche werden von den Funktionen bestimmt, die die Pflanzung erfüllen soll. Nachteilige Auswirkungen des Wegebaues auf die Landschaft können durch Pflanzungen nicht immer ausgeglichen, sondern zum Teil nur gemindert werden. Für die unterschiedlichen Aufgaben der Gehölzflächen kommen Einzelbäume (z.B. Obstbäume), Baumreihen und Gehölzstreifen in Frage. Aus ästhetischer Sicht wirken Baumreihen und insbesondere Alleen vorteilhaft. Eine lockere, gruppenartige Heckenbepflanzung ist höher zu bewerten als eine linienförmige Heckenstruktur gleicher Breite. Bild 6.4: Ein- oder beidseitige Baumreihe(34) Beispiele für die Art und für die Abstände der Bepflanzung sind in den Bildern 6.4, 6.5 und 6.6 dargestellt, wobei die Wahl der Gehölzarten und örtliche Verhältnisse Abweichungen erforderlich machen können. Bei Pflanzungen an Wegen ist darauf hinzuwirken, daß eine Behinderung des Verkehrs durch Einengung des Lichtraumprofils und eine Beschädigung der Wegebefestigung durch Wurzeln ausgeschlossen wird. Zur Vermeidung der Gefährdung von Brücken durch Wurzelwerk sind Bepflanzungen nicht in unmittelbarer Nähe der Bauwerke vorzunehmen. Nachbarrechtliche Bestimmungen der Länder sind zu berücksichtigen. Bild 6.5: Mehrreihige Pflanzungen (ein- oder beidseitig)(35) Bild 6.6: Bepflanzung zwischen Weg und Bachlauf(36) III Bauausführung 7 7.1 Erdbau Allgemeines Aufgabe des Erdbaues ist es, den Untergrund plangemäß herzurichten und gegebenenfalls den Unterbau herzustellen. Die hierzu erforderlichen Erdarbeiten umfassen Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden oder Fels. Vor Beginn der Erdarbeiten ist festzustellen, ob und wo in der Nähe der Arbeitsstelle unterirdische Leitungen liegen. Bei den Erdarbeiten im Baufeld, bei der Einrichtung der Baustelle sowie beim Transport und bei der Lagerung des Abraumes ist der erhaltungswürdige Bewuchs zu schonen (siehe DIN Copyright GFA, Hennef 47 ATV-DVWK-Regelwerk 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbestän den und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“). In die Bauverträge sind entsprechende Schutzanordnungen aufzunehmen. Verfestigter oder verbesserter Untergrund bzw. Unterbau ist die obere Zone des Untergrundes oder Unterbaues, die durch Bodenverfestigungen oder Bodenverbesserungen hergestellt wird. Gegebenenfalls wird es notwendig, bei feinkörnigen Böden eine Sauberkeitsschicht oder bei grob steinigen Böden bzw. Fels eine Ausgleichsschicht einzubringen, um ein ebenes und profilgerechtes Planum zu erhalten. Bild 7.1: Körnungslinien verschiedener Böden(37) Ein ausreichend tragfähiger Untergrund und Unterbau sind eine wesentliche Voraussetzung für die Haltbarkeit der Befestigung. Eine gleichmäßige Tragfähigkeit ist anzustreben. Beim Bau ländlicher Wege wird man sich in der Regel auf die Beurteilung des Bodens durch Augenschein oder auf einfache Prüfverfahren bezüglich Art des Bodens, Kornaufbau und Feuchte sowie mechanische Lösbarkeit des Bodens beschränken. Charakteristische Körnungslinien verschiedener Böden sind in Bild 7.1 dargestellt. 7.2 Boden- und Felsklassen Boden und Fels werden entsprechend ihrem Zustand beim Lösen nach DIN18300 „VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Erdarbeiten" in folgende Klassen eingeteilt: Klasse 1: Klasse 2: Klasse 3: Klasse 4: Klasse 5: Klasse 6: Klasse 7: 7.3 7.3.1 Oberboden Fließende Bodenarten Leicht lösbare Bodenarten Mittelschwer lösbare Bodenarten Schwer lösbare Bodenarten Leicht lösbarer Fels und vergleichbare Bodenarten Schwer lösbarer Fels Erdarbeiten Arbeiten in ebenen und schwach geneigten Lagen Vorbereitend wird das Baufeld in der Regel in einem besonderen Arbeitsgang von Bewuchs einschließlich Wurzeln, Holz und Reisigresten, größeren Steinen, gegebenenfalls alten Fundamenten freigemacht. Das anfallende Material wird seitlich eingebaut bzw. zur Copyright GFA, Hennef 48 ATV-DVWK-Regelwerk Wiederverwendung gesondert gelagert. Für Bodenbegrünung vorgesehene und geeignete Grasnarbe ist gesondert abzutragen. Die natürliche Dichtlagerung des gewachsenen Untergrundes sollte möglichst nicht aufgelockert werden. So können tiefwurzelnde Stöcke z.B. vorteilhaft ohne wesentliche Störung der Bodenstruktur durch Raupenbagger herausgenommen werden. Bei wenig tragfähigem Untergrund kann es unter Umständen zweckmäßig sein, eine geeignete Pflanzendecke mit intensiver Durchwurzelung zur Lastenverteilung als mittragendes Element zu erhalten. Die Baustelle ist möglichst trocken zu halten. Können die nachfolgenden eigentlichen Erdarbeiten durch Niederschläge erschwert werden, sind die Räumarbeiten in überschaubaren Teilstrecken auszuführen. Da Wege nach Möglichkeit dem Gelände eng angepaßt werden, fallen für die Bodentransporte im allgemeinen nur geringe Entfernungen an. Bodenmassen werden häufig auf engem Raum umgelagert, so daß die Arbeitsphasen Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten sehr stark ineinander übergehen. Fallen Böden bzw. Fels unterschiedlicher Eignung an und sollen sie verschieden verwendet werden, so sind sie getrennt zu lösen und weiter zu bearbeiten. Erdarbeiten mit Bodensortierung lassen sich vorteilhaft durch Raupenbagger ausführen. Um günstige Voraussetzungen für eine möglichst hohe Tragfähigkeit von Untergrund und Unterbau zu schaffen, ist in ebenen Lagen der Wegekörper möglichst hoch aus dem Gelände herauszuheben. Wegeböschungen sollten im allgemeinen im Einschnitt eine Neigung von 1:1,25 und im Auftrag eine solche von 1:1,5 erhalten. Bei geringer Standfestigkeit des Bodens sind flachere Böschungen zu wählen. Bei standfestem Boden können die Böschungen im Einschnitt auch steiler sein. Bei der Beurteilung der Standfestigkeit des Bodens ist zu prüfen, ob diese durch erhöhte Wasseraufnahme bei länger anhaltenden Niederschlägen oder durch Schichtwasserzutritt vermindert wird. Niedrige Böschungen sollen zur besseren Einbindung in die Landschaft möglichst flach gehalten werden. Die Übergänge der Böschungen in das Gelände sind auszurunden. 7.3.2 Arbeiten am Hang Die unter Abschnitt 7.3.1 dargestellten Arbeiten gelten sinngemäß. Charakteristisch für Arbeiten am Hang ist der Seitenbau. Bergseitiger Bodenabtrag dient unmittelbar als talseitiger Bodenauftrag unter Massenverlagerung auf engem Raum. Dabei Copyright GFA, Hennef 49 ATV-DVWK-Regelwerk sollten möglichst hohe Anteile der Fahrbahn innerhalb des Geländeprofils liegen. Das Freiräumen des Baufeldes und die nachfolgenden Erdarbeiten sind insbesondere im steilen Gelände nicht mehr voneinander zu trennen. Für eine fachgerechte und umweltschonende Arbeitsausführung sollten bevorzugt der Raupenbagger, bzw. auch Raupenbagger und Planierraupe/Laderaupe in Kombination, eingesetzt werden. Der Baufeldabraum wird in der Regel am Fuß der zukünftigen Wegeböschung abgelegt. Bei Arbeiten im Wald werden verwertbare Hölzer auf der Bergseite außerhalb des Baufeldes zur späteren Abfuhr gelagert. Bei größeren Hangneigungen (>30%) ist der Hang im Auftragsbereich abzutreppen, um ein Abgleiten des Bodenauftrags zu vermeiden. Auf stetige lagenweise Verdichtung des Bodenauftrags durch Baggerlöffel ist zu achten. Der talseitige Böschungsfuß ist so anzulegen, daß Hangüberrollungen mit Bodenmaterial möglichst vermieden werden. Der Abtrag ist derart zu sortieren, daß anstehendes Grundgestein als oberste Lage über die gesamte Breite des Planums eingebaut wird. Gesteinssprengungen sind zu minimieren. Mit Baggerlöffel nicht mehr lösbarer Fels kann häufig mit Felsmeißel aufgebrochen werden. 7.3.3 Bodenverdichtung Untergrund bzw. Unterbau, insbesondere geschüttete Böden, müssen stets ausreichend verdichtet werden. Die Schütthöhe der einzelnen Lagen wie auch die erforderliche Verdichtungsarbeit ergeben sich in Abhängigkeit von der Bodenart und von den verwendeten Verdichtungsgeräten. Schütthöhen betragen im allgemeinen 0,3-0,5m. Der tragfähigere Boden soll als oberste Lage eingebaut werden. Die Verdichtbarkeit der Böden ist abhängig von der Bodenart, der Kornform und der Korngrößenverteilung sowie vom Wassergehalt. Gut verdichtbar sind weitgestufte Böden im Sand- und Kieskornbereich mit einer Ungleichkörnigkeitszahl U ≥ 7 (siehe Bild 7.1). Bei weniger verdichtungsfähigen Böden ist auf die Wahl geeigneter Verdichtungsgeräte besonders zu achten. Erfahrungsgemäß wird die beste Verdichtung erreicht, wenn die in Tabelle 7.1 enthaltenen Bodenarten mit den dort aufgeführten Geräten verdichtet werden. Tabelle 7.1: Geeignete Verdichtungsgeräte Boden Verdichtungsgeräte felsige und grobkörnige Böden schwere Flächenrüttler schwere Vibrationswalzen schwere Explosionsrammen schwere Stampfplatten Copyright GFA, Hennef 50 ATV-DVWK-Regelwerk gemischtkörnige Böden schwere und mittlere Flächenrüttler und Vibrationswalzen Gummiradwalzen (auch LKW) Glattmantelwalzen feinkörnige Böden Schaffußwalzen Gummiradwalzen (auch LKW) Der natürliche Wassergehalt der Böden ist häufig höher und nur in Trockenperioden niedriger als der optimale Wassergehalt. Bei zu niedrigem Wassergehalt des Bodens kann der optimale Wassergehalt durch Zugabe von Wasser erreicht werden; eine ausreichende Lagerungsdichte ist auch dadurch zu erreichen, daß eine größere Verdichtungsarbeit aufgewendet wird. Liegt der natürliche Wassergehalt, insbesondere eines feinkörnigen Bodens, so weit über dem optimalen Wassergehalt, daß die geforderte Verdichtung nicht erreicht werden kann, sind die Bauarbeiten zu unterbrechen, bis der Boden genügend ausgetrocknet ist. Unter Umständen kann auch durch zusätzliche Entwässerungseinrichtungen der Wassergehalt vermindert werden. Eine Unterbrechung der Bauarbeiten läßt sich ebenfalls vermeiden, wenn man durch Einmischen von Feinkalk in den Boden das überschüssige Wasser bindet. Je höher die Trockendichte eines Bodens, um so größer ist die Lagerungsdichte und damit die für die Tragfähigkeit entscheidende Scherfestigkeit. Die in Tabelle 7.2 angegebenen Orientierungswerte für die Trockendichte sollten in der obersten 0,2m dicken Sc hicht des Untergrundes bzw. des Unterbaues erreicht werden. Bodenarten mit einer Trockendichte unter 1,7g/cm³ sind ohne eine Bodenverbesserung bzw. Bodenverfestigung nicht ausreichend tragfähig, um die Wegebefestigung unmittelbar aufnehmen zu können. Die Bodenart kann im allgemeinen mit Hilfe der Fingerprobe bestimmt werden. Soll die Trockendichte zum Nachweis der Verdichtung dienen, z.B. bei Dammschüttung, so ist der durch Proctor-Versuch ermittelte Wert in die Ausschreibungsunterlagen als Anforderung aufzunehmen. Zur Prüfung ist in Abständen von 50-100m je eine Bodenprobe zu nehmen und die Trockendichte zu ermitteln. In der Regel wird jedoch die Tragfähigkeit durch den Verformungsmodul Ev2 [MN/m²] ausgedrückt und mit Plattendruckversuch gemäß DIN18134 "Baugrund; Versuche und Versuchsgeräte, Plattendruckversuch" vor Ort ermittelt. Liegen örtliche Erfahrungen vor, kann die Tragfähigkeit auch durch die Einsenkung des Rades beim Befahren mit einem beladenen LKW mit gleichmäßiger Schrittgeschwindigkeit abgeschätzt werden (Proofrolling). Die Entscheidung wird sich aber stets auf das Ergebnis des Plattendruckversuches zusammen mit den Erfahrungswerten beziehen. 7.4 Erhöhung der Tragfähigkeit des Untergrundes und des Copyright GFA, Hennef 51 ATV-DVWK-Regelwerk Unterbaues Böden, die den Anforderungen des Baustellenverkehrs nicht gewachsen und als Unterlage für den Oberbau nicht geeignet sind, müssen in der Regel durch geeignete Maßnahmen eine höhere Tragfähigkeit erhalten. Dies betrifft vor allem organische und fließende sowie plastische Böden, gleichkörnige Sande, Böden mit hohem Grundwasserstand und starker Vernässung. Eine höhere Tragfähigkeit der Böden kann erreicht werden durch − Entwässerung Bei unzureichender Tragfähigkeit kann durch eine gute Entwässerung die Scherfestigkeit des Bodens erheblich gesteigert und bei fein- und gemischtkörnigen Böden die Frostwirkung herabgesetzt werden. − Verlegen lastverteilender Unterlagen Als lastverteilende Unterlagen sind z.B. Geokunststoffe, Faschinen- oder Buschlagen, Maschendrahtgeflecht geeignet. Sie werden nach Herstellung des Planums aufgebracht. − Bodenaustausch Dieser kann bei flachgründigen organischen Böden bis zu einem Meter zweckmäßig sein. − Bodenverbesserung Bodenverbesserungen sind Verfahren zur Verbesserung der Einbaufähigkeit und Verdichtbarkeit von Böden und zur Erleichterung der Ausführung von Bauarbeiten. Bodenverbesserungen können durch die Zugabe von Bindemitteln oder von anderen geeigneten Baustoffen erzielt werden. Je nach Bodenart kann eine mechanische Bodenverbesserung angewandt werden • bei weichen Böden durch Einrütteln oder Einschlagen von natürlichen Mineralstoffen, z.B. grobkörniger Sand, Kies, Steine, • bei schluffigen oder tonigen Böden durch Einmischen von geeigneten Böden, • bei eng gestuften Sanden oder Kies durch Einmischen von geeigneten Körnungen. Auch durch Einmischen von Zement oder Kalk kann die Bodenstruktur verbessert werden (siehe auch Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln). Der Boden ist vor dem Verteilen des Bindemittels so abzugleichen, daß eine gleichmäßige Dicke der zu verbessernden Schicht erreicht wird. Der Bindemittelbedarf beträgt sowohl bei Zement als auch bei Kalk (Feinkalk, Kalkhydrat, Hochhydraulischer Kalk) etwa 2-8Gew.-% des trockenen Bodenmaterials, wobei die Copyright GFA, Hennef 52 ATV-DVWK-Regelwerk höheren Werte für Böden mit größerem Feinkornanteil gelten. Die Wahl der Bindemittelart und -menge erfolgt aufgrund einer Eignungsprüfung. Aus bautechnischen Gründen sind Dicken von mindestens 0,15m vorzusehen. Das Boden-Bindemittel-Gemisch ist gleichmäßig zu verdichten. − Bodenverfestigung Bodenverfestigungen sind Verfahren, bei denen die Widerstandsfähigkeit des Bodens gegen Beanspruchungen durch Verkehr und Klima durch die Zugabe von Bindemitteln erhöht wird. Sie werden in der oberen Zone des Untergrundes oder Unterbaues ausgeführt. Als Ergebnis der Bodenverfestigung entsteht eine Tragschicht (siehe ZTV LW). Anleitungen über Anwendung, Ausführung, Baustoffe und Anforderungen für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln sowie über Maßnahmen zur Verbesserung von wenig tragfähigem Untergrund und Unterbau enthalten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB), Abschnitte 11 und 12. Diese können für den ländlichen Wegebau sinngemäß angewendet werden. Einen Überblick über Maßnahmen zur Erhöhung der Tragfähigkeit von Mineralböden gibt Tabelle 7.2. Tabelle 7.2: Mineralböden - Tragfähigkeit und Maßnahmen zu ihrer Erhöhung(38) 7.5 7.5.1 Bodenumlagerung Allgemeines Durch Schürfen von anstehendem Lockerfels oder Kies aus einem Schachtgraben parallel zur geplanten Wegebefestigung werden vor Ort geeignete Tragschichtbaustoffe gewonnen und unmittelbar eingebaut. Der Schachtgraben wird mit dem vorher vom Baufeld geräumten Material wieder zugesetzt. Dieses Verfahren der Bodenumlagerung eignet sich insbesondere für Waldwege geringer und mittlerer Beanspruchung mit Wegebefestigungen ohne Bindemittel. 7.5.2 Verfahren Erforderliche Arbeitsmittel sind Raupenbagger, Planierraupe und Vibrationswalze. Vorbereitend wird das Baufeld durch den Raupenbagger geräumt und das anfallende Copyright GFA, Hennef 53 ATV-DVWK-Regelwerk Material zum Wiedereinbau in den Schachtgraben seitlich ausgelagert. Im Schachtgraben oben anstehender feinkörniger Boden wird zum späteren Abdecken des Baufeldabraumes im Schachtgraben ebenfalls seitlich abgelegt. Der anstehende Lockerfels (bis Bodenklasse 6) wird aus dem Schachtgraben bis zu einer Tiefe von ca. 3m durch den ca. 1m breiten Tieflöffel des Baggers geschürft und auf das Planum aufgetragen. 1 m³ gewachsener Fels ergibt etwa 1,5m³ Schüttvolumen. Der Schachtgraben wird mit dem seitlich ausgelagerten Baufeldabraum und abschließend dem feinkörnigen Oberboden verfüllt. Die lagenweise Verdichtung erfolgt durch den Baggerlöffel. Die Oberkanten des Grabens werden abgeschrägt. Es verbleibt eine Grabenmulde. Die auf das Planum aufgebrachte Gesteinsschüttung wird durch die Planierraupe profilgerecht eingebaut und durch die Vibrationswalze verdichtet. Bauabschnitte sollten täglich mit sämtlichen Teilarbeiten abgeschlossen werden. Schneller verwitterndes Gestein (z.B. Buntsandstein) sollte besonders zügig mit einer Deckschicht versehen werden. Bild 7.2: Bodenumlagerung(39) 7.5.3 Charakteristische Merkmale Charakteristische Merkmale des Verfahrens sind − in ebenen Lagen ein Herausheben der Wegebefestigung über Geländeniveau mit günstigen Voraussetzungen für Wasserführung und Erhaltung, − die Verwendung des Abraumes zur Verfüllung des Schürfgrabens, − eine Dränwirkung im Schürfbereich, kein Durchlaßbau erforderlich, − geringe Baubeeinträchtigung bei Wetterwechsel, Verdichtungsarbeit stets im mittleren Feldwassergehalt, − tägliches Fertigstellen von Teilstrecken, − meist stark reduzierter Einsatz von Fremdbaustoffen, damit auch Schonung von Baustoffvorkommen, − eine Verringerung der Belastung des Wege- und Straßennetzes durch Baustofftransporte, − eine kostengünstige Bauweise. 7.6 Herstellen des Planums Das Planum ist mit einer der Fahrbahnoberfläche entsprechenden Längs- und Querneigung Copyright GFA, Hennef 54 ATV-DVWK-Regelwerk herzustellen. Unebenheiten sind mit dem gleichen Bodenmaterial auszugleichen, aus dem der Untergrund bzw. Unterbau besteht. Abweichungen von der Ebenheit des Planums dürfen unter der 4m langen Richtlatte 3cm nicht überschreiten. 8 8.1 Standardbauweisen für Wegebefestigungen Allgemeines Bei der Wahl der Bauweisen mit ihren Varianten sind ört-liche Gegebenheiten, ökologische Erfordernisse, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie regionale Erfahrungen zu berücksichtigen. Als bewährte Standardbauweisen stehen zur Verfügung: Tabelle 8.1: Standardbauweisen Wegebefestigungen ohne Bindemittel – Wegebefestigungen mit Asphalt vollflächig oder Spuren Wegebefestigungen mit hydraulischen Bindemitteln vollflächig oder Spuren Wegebefestigungen mit Pflasterdecken vollflächig oder Spuren Wegebefestigungen mit Spurplatten 8.2 – Zusammenhang zwischen Verkehr und Wegebeanspruchung Das gelegentliche Überrollen mit einer 11,5t-Achslast gemäß StVZO können alle Bauweisen bei sachgerechter Ausführung, den nachfolgend angegebenen Schichtdicken und dauerhaft tragfähigem Untergrund ertragen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß sich nach dem Stand der Wissenschaft eine Zunahme der Achslasten in einem exponentiellen Anstieg in der Wegebeanspruchung auswirkt. Dieser exponentielle Anstieg wird üblicherweise mit der 4.-Potenzregel beschrieben, die sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen zur ausreichend exakten Ermittlung der Auswirkungen heranziehen läßt. Zur Verdeutlichung ist in Tab. 8.2 die Anzahl von Überrollungen mit verschiedenen Lasten genannt, die in der Beanspruchung des Weges bei einmaliger Überrollung mit einer 10t-Achse vergleichbar sind. Jeder Weg in einem Erschließungsnetz wird, entsprechend seines Einzugsgebietes, Copyright GFA, Hennef 55 ATV-DVWK-Regelwerk unterschiedlich belastet. Trotz sinkender Fahrtenhäufigkeit wächst die Belastung mit der Größe der zusammenhängenden Bearbeitungsflächen, da dort in der Regel ein leistungsfähigerer Maschinenpark mit schwereren Fahrzeugen eingesetzt wird. Hierbei hat auch die Art der Feldbestellung Einfluß auf die Belastung der Wege. Ergibt sich ein großes Transportvolumen, zieht dies eine erhöhte Wegebelastung mit sich. Voll beladene Transportfahrzeuge stellen über das Jahr gesehen mit Abstand den größten Anteil an der Beanspruchungswirkung. Infolge neuer Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft muß jeder Weg eines Wegenetzes einigen wenigen Überfahrten mit einer 11,5t-Achslast standhalten können. Maßgebend für die Bemessung oder Wahl der Standardbauweisen ist die Häufigkeit der Überrollungen mit hohen Achslasten. Die Wegedimensionierung muß der zu erwartenden Verkehrsbelastung angepaßt werden. Die ländlichen Wege sind deshalb entsprechend ihrer Funktion im Wegenetz mit unterschiedlichen Schichtdicken herzustellen. Bild 8.1: Achslastäquivalenzfaktoren bezogen auf die 10t-Achse(40) 8.3 Tragfähigkeit von Wegeuntergrund und Wegeunterbau Größte Bedeutung kommt der Tragfähigkeit von Wegeuntergrund und -unterbau zu, da aus Kostengründen in der Regel eine Frostschutzschicht entfällt. Nach einer längeren Feuchtwetterperiode sinkt die Tragfähigkeit, da sich zuviel Wasser im Unterbau und Untergrund befindet. Auch in der Frostaufgangsperiode ist die Tragfähigkeit stark reduziert. Die Standfestigkeit des gesamten Wegekörpers ist in weitestem Umfange abhängig von der Tragfähigkeit des Untergrundes, die entsprechend der Jahreszeit starken Schwankungen unterworfen ist. Daher wird die Dimensionierung des Oberbaues in Abhängigkeit von vorhandenem oder hergestelltem Untergrund festgelegt. Möglichkeiten zur Verbesserung der Tragfähigkeit sind in Abschnitt 7 dargestellt. 8.4 Eignung der Bauweisen Auf dauerhaft tragfähigem Untergrund und Unterbau lassen sich Wege jeder Standardbauweise erstellen. Sie besitzen bauart- und baustoffbedingte Vor- und Nachteile. Den örtlichen Verhältnissen und Erfahrungen entsprechend muß jeweils entschieden werden, welche der Bauweisen zu wählen ist. Bei allen Bauweisen üben unangepaßte Fahrzeuggeschwindigkeiten eine höhere Beanspruchung auf die ländlichen Wege aus. Bemessungsgrundlage für die Standardbauweisen ist eine maximale Geschwindigkeit von 40km/h. Je höher die Geschwindigkeit ist, desto mehr Feinstkorn wird bei Wegebefestigungen ohne Bindemitteln insbesondere bei Trockenheit ausgetragen. Dadurch werden das Korngefüge gestört und die Oberfläche geschädigt. Diese Unebenheiten sind Ursache für eine Erhöhung der Copyright GFA, Hennef 56 ATV-DVWK-Regelwerk dynamischen Achslasten. Ein Ausweichen bei Fahrzeugbegegnungen belastet bei allen Bauweisen die Seitenstreifen der Wege. Dies gilt insbesondere bei Spurwegen. Tabelle 8.2: Beispiele für die vergleichbare Beanspruchung eines Weges durch verschiedene Fahrzeuge,dargestellt anhand der Anzahl der Überrollungen mit gleicher Beanspruchung Fahrzeug Gesamt- Anzahl Lastannahme Äquivalenzgewicht der faktoren je Achse [t] Achsen je Achse [t] vorne hinten Anzahl der Überrollungen 10 1 10 1 1,0 11,5 1 11,5 1,75 0,6 Sattelkraftfahrzeug beladen (z.B. Holz, Rüben) 38 4 5 / 10 / 2 x 11,5 0,06 / 1 / 1,75 0,2 Selbstfahrende Erntemaschine 18 2 12,5 / 5,5 2,44 / 0,09 0,4 7 2 2,1 / 4,6 0,002 / 0,04 23,8 Schlepper (60 kW) ohne Anbauteile 4,5 2 2,9 / 1,5 0,007 / 0,0006 131,0 großer Kipper, beladen 18 2 9/9 0,66 / 0,66 großer Kipper, leer 4 2 2/2 0,002 / 0,002 Flüssigmisttransporter, beladen 8 1 8 0,42 2,4 Spritzsystem groß, befüllt 5,5 1 5,5 0,09 11,0 PKW 1,5 2 0,75 / 0,75 0,0001 / 0,0001 Einzelachse 10 t Einzelachse 11,5 t Schlepper (60 kW) mit Ballast und Pflug 0,8 250,0 10.000,0 Zusätzlich zu den vertikalen Lasten muß die Fahrbahnoberfläche im Kurvenbereich auch horizontale Kräfte aufnehmen. Auf voller Breite gebundene Wegebefestigungen können diese mechanischen Beanspruchungen erfahrungsgemäß gut aufnehmen. Im Kurvenbereich erfahren Wegebefestigungen ohne Bindemittel durch diese mechanischen Beanspruchungen der Oberfläche Abrieb und Wegebefestigungen mit Betonsteinpflaster Verschiebungen. Spurwege müssen im Bereich enger Radien sowohl im Zwischenstreifen Copyright GFA, Hennef 57 ATV-DVWK-Regelwerk als auch auf der Kurveninnenseite, das heißt in dem durch die Fahrzeuge überfahrenem Bereich der Schleppkurve, verbreitert und befestigt werden, da sonst der Mittelbereich und der Seitenstreifen nachhaltig geschädigt werden. Auf Steigungsstrecken können die in ganzer Breite gebundene Bauweisen problemlos eingesetzt werden. Bei Spurwegen besteht dagegen die Gefahr, daß der Zwischenstreifen ausgewaschen wird. Wegebefestigungen ohne Bindemittel sind hier generell anfällig, denn mit zunehmender Längsneigung können bei Niederschlägen Teile der feinkörnigen Deckschicht ausgewaschen werden. Wegebefestigungen ohne Bindemittel sollten nur bis zu Längsneigungen (s) ≤ 8 % Anwendung finden. Größere Längsneigungen erfordern in der Regel einen höheren Erhaltungsaufwand. Bei konsequent regelmäßiger Unterhaltung der Wegebefestigung, der Entwässerungseinrichtungen und sonstiger Nebenanlagen kann diese Grenze überschritten werden. Bei Wegebefestigungen ohne Bindemittel ist die regelmäßige Unterhaltung unverzichtbar. Sie ist mit einfachen Maschinen durchführbar. Bei Spurwegen sind gegebenenfalls der Zwischenstreifen und die Seitenstreifen nachzuarbeiten. Die anderen Bauweisen erlauben Erhaltungsmaßnahmen in größeren zeitlichen Abständen. Diese Maßnahmen können aber kostenintensiv sein und selten vom Nutzer selbst vorgenommen werden. Die Tabelle 8.3 gibt unter Berücksichtigung der genannten Vor- und Nachteile eine Zusammenstellung der Eignung der Standardbauweisen bei unterschiedlichen Anforderungen. Sie beruht auf Erfahrungen und beachtet die prinzipielle Schadensmöglichkeit sowie die Zweckmäßigkeit einer Bauweise. Sie kann nur eine Hilfe für die unter den örtlichen Gegebenheiten zu treffende Wahl der geeigneten Bauweise sein. Eine wirtschaftliche oder ökologische Bewertung kann zu anderen Ergebnissen führen. 8.5 Dimensionierung der Standardbauweisen Befestigungen für Verbindungswege mit größerer Verkehrsbedeutung richten sich im Schichtenaufbau nach den Bauweisen des klassifizierten Straßenbaus, Bauklasse VI (siehe Abschnitt 8.5.1). Sie müssen frostsicher ausgebaut werden. Verbindungswege mit geringerer Verkehrsbedeutung richten sich im Schichtenaufbau nach den Bauweisen der ländlichen Wege. Sie sind unter Abschnitt 8.5.2 beschrieben und werden aus Kostengründen in der Regel nicht frostsicher ausgebaut. Die nachfolgend beschriebenen Bauweisen der ländlichen Wege haben sich besonders bewährt und werden deswegen als Standardbauweisen empfohlen (siehe Bild 8.2). Tabelle 8.3: Eignung der Standardbauweisen bei unterschiedlichen Anforderungen(41) 8.5.1 Befestigungen für Verbindungswege mit größerer Copyright GFA, Hennef 58 ATV-DVWK-Regelwerk Verkehrsbedeutung Befestigungen für Verbindungswege mit größerer Verkehrsbedeutung werden in ihrem Schichtenaufbau nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO), Bauklasse VI hergestellt. Sie sind frostsicher auszubauen. Die Mindesttragfähigkeit des Planums (Ev2 = 45MN/m²) ist gegebenenfalls durch Bodenverfestigung sicherzustellen und durch entsprechende Entwässerungseinrichtungen dauerhaft zu erhalten. Die in der RStO genannte Verkehrsbelastungszahl muß nicht ermittelt werden, da nur Bauklasse VI zur Anwendung gelangt. Die Dicke des frostsicheren Wegeaufbaues ist so zu wählen, daß auch während der Frostaufgangsperioden keine Schäden (Verformungen, Risse) entstehen, denn eine Sperrung bei Frostaufgang ist nicht möglich. Die Gesamtdicke des frostsicheren Oberbaues errechnet sich unter Berücksichtigung der Frostempfindlichkeit des anstehenden Bodens gemäß RStO. Bauklasse VI nennt als standardisierte Bauweisen: − Bauweisen mit Asphaltdecke, − Bauweisen mit Betondecke, − Bauweisen mit Pflasterdecke. Hinweise zur erforderlichen Mindesttragfähigkeit des Planums und der einzelnen Schichten sowie zu Konstruktion und Ausführung sind der RStO zu entnehmen. Die Erneuerung von Verbindungswegen mit größerer Verkehrsbedeutung orientiert sich an den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues bei der Erneuerung von Verkehrsflächen (RStO-E). 8.5.2 Befestigungen für Verbindungswege mit geringerer Verkehrsbedeutung, Wirtschaftswege und Fahrwege Die Einbaudicken von Verbindungswegen mit geringerer Verkehrsbedeutung sowie von Wirtschaftswegen und Fahrwegen sind in Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des vorhandenen oder verfestigten Untergrundes und von der voraussichtlichen Beanspruchung angegeben. Aufgrund bemessungstheoretischer Abhängigkeiten, aus Kostengründen und bisheriger Erfahrungen muß Wert darauf gelegt werden, die Tragfähigkeit der unteren ungebundenen Schichten, die meist aus örtlich vorkommendem, preisgünstigem Material bestehen, möglichst hoch anzusetzen und im Ausgleich dazu die oberen gebundenen Schichten auf das unbedingt notwendige bauweisenbedingte Maß zu beschränken. Dies ist Copyright GFA, Hennef 59 ATV-DVWK-Regelwerk insbesondere bei Bauweisen mit Bindemitteln auf weichem Untergrund (Ev2 = 30MN/m²) zu beachten. Ist der Untergrund voll tragfähig (Ev2 ≥ 80MN/m²), erübrigt sich eine Tragschicht; es sollte aber eine Ausgleichsschicht vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere beim Bau von Wegen auf Böden der Frostempfindlichkeitsklasse F2 und F3. Die kapillarbrechende Wirkung der Ausgleichsschicht unterstützt die Dauerhaftigkeit der Tragfähigkeit. Die Mindesteinbaudicke der Ausgleichsschicht soll im verdichteten Zustand in Abhängigkeit vom Größtkorn der Lieferkörnung bei Mineralstoffgemischen − bis 32 mm 12 cm, − bis 45 mm 15 cm, − bis 56 mm 18 cm, − bis 63 mm 20 cm, betragen. Die Wahl der Schichtdicken muß die Tragfähigkeit der jeweils vorhandenen Unterlage berücksichtigen. Die Bestimmung der Tragfähigkeit, ausgedrückt durch den geforderten Verformungsmodul Ev2 [MN/m²], kann mit dem Plattendruckversuch gemäß DIN18134 „Baugrund; Versuche und Versuchsgeräte, Plattendruckversuch“ vor Ort erfolgen. Liegen örtliche Erfahrungen vor, kann der Ev2-Wert auch durch die Einsenkung eines LKW-Rades abgeschätzt werden, wenn die für den Einbau der Asphalt- oder Betonbefestigung vorbereitete Tragschicht von einem LKW mit 10t-Achslast überrollt wird. Die Entscheidung wird sich aber stets auf das Ergebnis des Plattendruckversuches zusammen mit den Erfahrungswerten beziehen. An der Oberseite der ersten Tragschicht ist ein Ev2-Wert von ≥ 80MN/m² einzuhalten. Diese Forderung ist dann von besonderer Bedeutung, wenn beim Einbau von Schichten, die durch Walzen verdichtet werden müssen, der Entstehung von Walzrissen vorgebeugt werden soll. Die Bestrebungen, den gebundenen Deckschichten sowohl eine schon für den Einbau und die Verdichtung unbedingt notwendige Verformungsbeständigkeit als auch eine für lange Liegezeit dauerhaft tragfähige Unterlage anzubieten, können durch gezielte entwässerungstechnische Maßnahmen entscheidend unterstützt werden. 8.6 Regionale Bauweisen Neben den Standardbauweisen werden in einigen Regionen zusätzliche Bauweisen angewandt. Unter Beachtung örtlicher Verhältnisse und Erfahrungen können z.B. folgende standardnahe Bauweisen angewandt werden: Copyright GFA, Hennef 60 ATV-DVWK-Regelwerk − Asphaltoberbau: Verzicht auf eine ungebundene Tragschicht und statt dessen eine entsprechende Vergrößerung der Asphaltbefestigung. − Oberflächenbehandlung: Gleichmäßiges Aufstreuen von Splitt unmittelbar nach dem Anspritzen mit Bitumen oder Bitumenemulsion und Eindrücken mittels Walze zur Erhöhung der Rauhigkeit, zur Aufhellung und zur Verbesserung der Oberfläche. − Asphaltfundationschicht im Heiß- und Kalteinbau: Wiederverwendung von Asphalt zur Verbesserung der Unterlage. − Hydraulisch gebundene Tragschichten: Verringerung der Tragschichtdicke durch Bindemittelzugabe. − Natursteinpflaster: Einsatz von unregelmäßig geformten Steinen. − Schotterrasen: Beimengung von speziellen Gräsern und Kräutern zur Stabilisierung. Der Einsatz dieser Bauweisen erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. 8.7 Randausbildungen Der Seitenstreifen muß aufgrund der schmalen Fahrbahnbreite gelegentlichen Ausweichverkehr schadlos aufnehmen können. Dafür ist eine ausreichende Tragfähigkeit notwendig. Eine Tragschicht muß daher auch im Bereich des Seitenstreifens vorhanden sein. Um eine befahrbare Höhe zu erreichen, soll der Bereich neben der gebundenen Fahrbahnbefestigung in einem zweiten Arbeitsgang mit Tragschichtmaterial aufgefüllt und verdichtet werden. Der Seitenstreifen muß das Oberflächenwasser von der Fahrbahn weiterleiten, um es von der Tragschicht fernzuhalten. Dazu wird der Seitenstreifen bei Bauweisen mit Bindemitteln in der Höhenlage abgesetzt und mit mindestens 6% Querneigung hergestellt. Dies soll ein rasches Abführen des Wassers von der Fahrbahnoberfläche ermöglichen. Um die volle Tragfähigkeit im Seitenstreifenbereich zu ermöglichen, ist eine seitliche Abstützung der unteren Tragschicht notwendig. Kann der anstehende Boden diese Stützwirkung nicht leisten (z.B. bei Dammbauweise), wird dies durch ein seitliches Copyright GFA, Hennef 61 ATV-DVWK-Regelwerk Abschrägen der unteren Tragschicht erreicht. Besteht die Gefahr eines Wasserstaues in der unteren Tragschicht, sollte diese bis zum entwässernden Graben reichen (siehe Bild 8.4). 8.8 Bau und Erhaltung Detaillierte Hinweise zum Bau von Wegebefestigungen ohne Bindemittel, mit hydraulischen Bindemitteln, mit Asphalt und mit Pflasterdecken enthalten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW). Detaillierte Hinweise zur Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Wegeanlagen enthält das Merkblatt für die Erhaltung ländlicher Wege. Detaillierte Hinweise zur Verbreiterung von bestehenden Fahrbahnen ohne Bindemittel, mit Zementbeton, mit Asphalt und mit Betonsteinpflaster enthält das Merkblatt über die Verbreiterung ländlicher Wege. Bild 8.2: Standardbauweisen für den ländlichen Wegebau (a)(42) Bild 8.2: Standardbauweisen für den ländlichen Wegebau (b)(43) Bild 8.4: Randausbildungen der Bauweisen mit unterschiedlicher seitlicher Ausbildung der unteren Tragschicht(44) 9 9.1 Bauweisen für Grünwege, Rückewege, sonstige ländliche Wege und Parkplätze Grünwege Grünwege bleiben unbefestigt. Sie werden im allgemeinen ohne gesonderte Beseitigung des Oberbodens im Erdbau hergestellt. Da sich in etwaigen Vertiefungen und im lockeren Boden Wasser ansammelt, das den Boden aufweicht, empfiehlt es sich, bei der Anlage eventuell erforderlicher Seitengräben den Aushub, soweit er geeignet ist, zu Höherlegung des Planums zu verwenden. Falls notwendig, sind Grünwege zu planieren und zu walzen. Wege am Hang werden meistens unter Massenausgleich innerhalb des Querprofils angelegt. Grünwege können mit einer geeigneten, örtlich angepaßten Grassamenmischung angesät werden. Geeignete Saatgutmischungen, gegebenenfalls mit Kräuterzusatz, enthalten die RSM - Regel-Saatgut-Mischungen Rasen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). Die Grasnarbe schützt den Weg gegen Auswaschungen und erhöht die Tragfähigkeit. Copyright GFA, Hennef 62 ATV-DVWK-Regelwerk 9.2 Rückewege Rückewege werden normalerweise nicht befestigt. Eine Befestigung kann lediglich an stark belasteten Eimündungen in Fahrwege notwendig werden. Als Erosionsschutz kann auf besonders gefährdeten Abschnitten die Einsaat einer angepaßten Grasmischung hilfreich sein. Auf Wasserableitungen ist zu achten. Die Erdarbeiten können mit Planierraupe, sollten jedoch insbesondere in steilerem und schwierigem Gelände möglichst mit Raupenbagger ausgeführt werden, da dieser in der Lage ist, Hanganschnitte gering zu halten und Abtrag gezielt und sicher wieder abzulegen bzw. einzubauen. 9.3 Sonstige ländliche Wege Die Bauweisen richten sich vornehmlich nach dem Zweck, den diese Wege zu erfüllen haben. Als Befestigung kommen im allgemeinen die in Abschnitt 8.5.2 genannten Bauweisen in Frage. Die einzubauenden Mengen sind der in der Regel geringeren Beanspruchung entsprechend festzulegen. Fußwege Fußwege erhalten eine Befestigung ohne Bindemittel. In Ortslagen oder ortsnahen Bereichen kann eine Befestigung mit Bindemittel oder Pflaster notwendig werden. Wanderwege Wanderwege werden in der Regel nicht befestigt. In Kurorten und in Stadtnähe können sie ohne Bindemittel oder ausnahmsweise auch mit Bindemittel befestigt werden. Radwege Radwege erhalten, wenn sie nicht unbefestigt angelegt werden können, eine Befestigung ohne Bindemittel, mit Asphalt oder mit Beton. Bei einer Befestigung ohne Bindemittel ist auf eine geschlossene Oberfläche zu achten. Unbefestigte Radwege sind zu planieren und zu walzen. Kreuzen Radwege Straßen oder Wege, bzw. münden sie in diese ein, ist darauf zu achten, daß im Übergangsbereich keine Randsteine oder Absätze angebracht werden. Reitwege Reitwege bleiben in aller Regel unbefestigt. Bei ungeeignetem Untergrund können sie ausnahmsweise eine trittfeste Tragschicht mit hufgerechter Deckschicht erhalten. Die Tragschicht soll eine Mindestdicke von 0,1m haben und wasserdurchlässig sein. Die lockere Tret- oder Deckschicht von ca. 0,1m Dicke kann aus mittleren oder groben Sanden, Asche, feinen Splitten oder Gemischen aus diesen Baustoffen mit Rindenmaterial oder Sägerückständen bestehen. Sie soll besonders wasseraufnehmend sein und wenig stauben. Copyright GFA, Hennef 63 ATV-DVWK-Regelwerk Viehtriebe Viehtriebe werden grundsätzlich unbefestigt angelegt. Bei ungeeignetem Untergrund können Viehtriebe eine Tret- oder Tragschicht aus mittleren bis groben Sanden, gegebenenfalls gemischt mit Rindenmulch oder Sägemehl erhalten. Die lockere Tret- und Tragschicht soll 0,1-0,2m stark und wasseraufnehmend sein. 9.4 Parkplätze Parkplätze bleiben unbefestigt oder werden bei größerer Frequentierung in der Regel ohne Bindemittel befestigt. Auf eine ausreichende Ableitung des Oberflächenwassers ist dabei besonders zu achten. Wird ein Parkplatz mit Schotterrasen hergestellt, muß der Untergrund tragfähig und soll möglichst wasserdurchlässig sein. Erforderlichenfalls muß er entsprechend verbessert werden. Kleinere Parkplätze können, wenn es wirtschaftlich vertretbar ist, die gleiche Befestigung erhalten, wie der benachbarte Weg. Aus Umweltschutzgründen können weitere Anforderungen an Parkplätze gestellt werden. 10 Bauwerke 10.1 Brücken Bei geringerer Verkehrsbelastung sowie bei Rad- und Gehwegen sollten nach Möglichkeit hölzerne Brücken verwendet werden. Die zu verwendenden Baustoffe sind nach DIN1074 „Holzbrücken" zu wählen. Besonders ist auf den Korrosionsschutz von Stahlteilen und auf den Holzschutz zu achten. Auch hier findet die DIN1074 Anwendung. Bild 10.1: Holzbrücke auf Stahlträger(45) 10.2 Durchlässe Durchlässe und Rohrleitungen werden in der Regel aus Betonrohren hergestellt. Bei aggressivem Wasser oder Boden sind entsprechend geschützte oder aus beständigem Material hergestellte Rohre zu verwenden. Bei der Ausführung ist die DINEN1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" zu beachten. Für die Haltbarkeit der Rohrleitungen sind in dieser Vorschrift besonders die Hinweise zu „Rohrauflagerung“ und „Einbetten der Rohrleitung“ wichtig. Eine Rohrleitung wird Copyright GFA, Hennef 64 ATV-DVWK-Regelwerk hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit in besonderem Maße beansprucht, − wenn das Rohrauflager in Böden mit wechselnder Beschaffenheit oder in Böden mit groben Steinen oder Fels liegt, − wenn der Rohrgraben sehr breit und tief ist oder der Einbau unter Dammbedingungen erfolgt, − wenn die Überdeckung unter Fahrbahnen <0,5m beträgt (Ausnahme Betondecke), − wenn der Rohrdurchmesser groß ist. 10.3 Versickerungsgräben Der in der Regel direkt unter der Grabensohle anstehende feinkörnige Boden wird durch Raupenbagger mit ca. 1,1m breitem Tieflöffel seitlich ausgesetzt. Danach wird der darunterliegende Lockerfels aufgebrochen, umgeschichtet und locker bis zum Höhenniveau der alten Grabensohle wieder eingeschüttet. Um bis in die gewünschte Tiefe hineinarbeiten zu können, kann eine vorübergehende seitliche Materialauslagerung notwendig werden. Die Gesteinslockerung führt zu einer Volumenzunahme auf das etwa 1,5-fache. Bei der Baggerarbeit ist besonders darauf zu achten, daß das Widerlager der Wegebefestigung nicht gestört wird. 10.4 10.4.1 Sonstige bauliche Anlagen Mauern Der Anlauf bei gemörtelten Mauern (Stich) liegt zwischen 0,2 und 0,35m pro Meter Höhe. Bei Trockenmauern beträgt er 0,3-0,35m pro Meter Höhe. Als Fundamenttiefe genügen meist 0,75m. Die Errichtung der Fundamente bis 0,5m über fertiger Fahrbahn hat si ch bewährt. Die Abdeckung mit einer Platte oder einer Läuferschicht wird empfohlen. 10.4.2 Schutzplanken Der Abstand zwischen der Vorderkante der Schutzplanke und dem Rand der befestigten Fahrbahn und der Böschungskante muß mindestens 0,5m betragen. Beginn und Ende einer Schutzplankenstrecke sind abzusenken. Die Oberkante der Holme soll 0,75m über der befestigten Fahrbahnfläche liegen. Der Pfostenabstand beträgt bei einfachen Schutzplanken in der Regel 4,0m und bei einfachen Distanzschutzplanken 2,0 m. Die 1,9m langen Pfosten werden in der Regel gerammt. Schutzplanken bestehen zumeist aus Stahl. Aus Gründen der Umweltverträglichkeit sollte Copyright GFA, Hennef 65 ATV-DVWK-Regelwerk soweit möglich auch Holz verwendet werden, insbesondere bei Brücken zwischen Fußweg und Fahrbahn, bei Parkplätzen und bei schwach befahrenen Wegen. 11 Landschaftspflegerische Maßnahmen 11.1 Allgemeines Beim Bau ländlicher Wege sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Boden- und Gewässerschutzes zu beachten. Dabei ist die Ausführung der einzelnen Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Beachtung der landschaftspflegerischen Planungsgrundsätze in Abschnitt 6 in ihrer zeitlichen und fachtechnischen Abfolge sowie in Abstimmung mit allen anderen Bauleistungen sicherzustellen. Für die Ausführung landschaftspflegerischer Maßnahmen beim ländlichen Wegebau können ergänzend die RAS, Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) sowie DIN18915 bis DIN18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ herangezogen werden. 11.2 Landschaftspflegerische Maßnahmen vor Beginn der Wegebauarbeiten Vor Beginn der eigentlichen Wegebauarbeiten können vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben erforderlich werden. Dies sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Tier- und Pflanzenbeständen, Boden und Wasser sowie von natur- und kulturgeschichtlichen Objekten. 11.3 Landschaftspflegerische Maßnahmen im Zuge der Wegebauarbeiten Die mit der Ausführung der Bauarbeiten betrauten Personen sind vor Ort über die Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren und auf die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen hinzuweisen. So ist z.B. das Freilegen der Trasse innerhalb der dafür zulässigen Zeiten schonend und schmal durchzuführen. Während der Bauarbeiten erfolgen landschaftspflegerische Maßnahmen zeitlich gestaffelt. Begrünungsarbeiten, wie Ansaat und Bepflanzung, sollen unmittelbar nach Fertigstellung von Erdbauwerken vorgenommen werden. Beispiele für landschaftspflegerische Maßnahmen sind Copyright GFA, Hennef 66 ATV-DVWK-Regelwerk − Oberbodenabtrag, -lagerung und -andeckung, − Modellieren von Einschnitten, Dämmen und Wällen, − Anlegen von Sickerflächen oder Stillgewässern, − Ansaat, − Bepflanzung, − Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen mit lebenden Pflanzenteilen, − Herstellen von Biotopstrukturen, − Rekultivieren von Baumaterialentnahmestellen und Deponien, − Förderung der Sukzession. Für die notwendige Sicherung der Wegeseitengräben sind möglichst Bauweisen mit lebenden denen mit nicht lebenden Stoffen und Bauteilen vorzuziehen. Für die Minimierung der baulichen Inanspruchnahme der Landschaft sind unter anderem − eine geringe Arbeitsbreite, − die Bauausführung im Anschnittprofil, − schmaler und schonender Trassenfreihieb, − umweltschonender Einsatz von Baumaschinen und -geräten, − ausreichende Sicherungsmaßnahmen während des Baues und für das fertige Bauwerk maßgebend. 11.4 Maßnahmen der Begrünung Bei den Baumaßnahmen ist darauf hinzuwirken, daß ökologisch wertvolle Grünbestände möglichst erhalten bleiben. Die Seitenräume ländlicher Wege sind deshalb verstärkt für die habitatswirksame Gestaltung zu nutzen. Der Erfolg von Begrünungen hängt entscheidend von sachgemäßer Ausführung und Pflege ab. 11.4.1 Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen Die Begrünung von Flächen mit Gehölzen oder Gräsern, Kräutern, Stauden, Heiden, Seggen und Röhrichten erfolgt durch natürliche Verbreitung oder durch Ansaat und Copyright GFA, Hennef 67 ATV-DVWK-Regelwerk Pflanzung sowie durch Maßnahmen des Lebendverbaues. 11.4.2 Gehölzpflanzungen Die Pflanzungen sind so anzuordnen, daß sie ihre Aufgabe in bestmöglicher Weise erfüllen, ohne den Nutzwert der unmittelbar angrenzenden Flächen durch Beschattung, starke Wurzelbildung und dergleichen wesentlich zu mindern. Dabei ist Rücksicht auf rationelle Pflegeverfahren zu nehmen. 11.4.2.1 Pflanzgut Auf den vorgesehenen Flächen muß ein funktionsgerechter und dauerhafter Gehölzbestand aufgebaut werden. Deshalb sind für die Pflanzungen die Baum- und Straucharten der natürlichen Pflanzengesellschaften des jeweiligen Landschaftsraumes und möglichst heimischer Herkunft zu verwenden, die sich nach Größe und Wuchsform für die vorgesehene Aufgabe eignen und eine gute Entwicklung des Gehölzbestandes erwarten lassen. Baumarten mit hohen Nährstoffansprüchen, wie Kulturpappel und Esche, oder stark zur Wurzelbrutbildung neigende Arten, wie Robinie und Weißerle, sind ungeeignet. Ebenso kommen Gehölze, die Zwischenwirte für Nutzpflanzenschädlinge darstellen, nicht in Betracht. Bäume und Sträucher aus Baumschulen müssen hinsichtlich Größen, Anzuchtsvorschriften und Qualitätsanforderungen den „Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen“ der FLL entsprechen. Für wegebegleitende Gehölze empfiehlt sich die Verwendung von Heistern und Büschen, um auf aufwendigen Zaunschutz gegen Wildverbiß und auf Jungwuchspflege verzichten zu können. 11.4.2.2 Pflanzenbehandlung und Pflanzung Bei der Vergabe von Pflanzungen ist die VOB Teil C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ zu beachten. Im übrigen werden folgende Hinweise für den Umgang mit Pflanzgut und für die Arbeitsausführung gegeben. − Gehölze sollten bei frostfreiem Wetter gepflanzt werden. Günstigster Zeitrahmen ist Mitte Oktober bis Ende April. Die Herbstpflanzung bietet in der Regel bessere Anwuchsvoraussetzungen. − Wind und Sonne ausgesetztes Feinwurzelwerk vertrocknet bereits nach wenigen Minuten. Die Pflanzen sind daher vor Austrocknung bereits nach der Entnahme aus dem Copyright GFA, Hennef 68 ATV-DVWK-Regelwerk Verschulbeet konsequent zu schützen. Bewährt haben sich z.B. Planen, feuchtes Juteleinen, Sand oder Laub und für den Transport zusätzlich geschlossene zugluftfreie Fahrzeuge. − Pflanzen, die nicht sofort gesetzt werden können, müssen eingeschlagen werden. Einschlagplätze sind an schattigen, windgeschützten Stellen anzulegen, der gelockerte Boden muß feucht gehalten werden. Ein Austrocknen der oberirdischen Triebe ist gegebenenfalls durch Reisigabdeckung zu verhindern. Insbesondere Großpflanzen sollten sehr zügig ausgepflanzt werden. − Die Feinwurzelsubstanz ist in jedem Fall zu erhalten, Wurzelschnitte sind vor dem endgültigen Einpflanzen empfehlenswert, ebenso der fachgerechte Rückschnitt der oberirdischen Teile je nach Pflanze und Art. − Die Größe der Pflanzgrube richtet sich nach dem Wurzelballen. Sie ist so zu bemessen, daß die Pflanze ohne Stauchung der Wurzel etwas tiefer als im Verschulbeet gesetzt werden kann. Eine zusätzliche Lockerung der Grubensohle ist nur bei sehr verdichteten Standorten erforderlich. Pflanzen sind gut anzutreten. Hohlräume unter der Wurzel müssen vermieden werden. − Für Großpflanzen kommen grundsätzlich eine manuelle Pflanzung mit Spezialpflanzspaten und -hacken oder eine maschinelle Pflanzung mit Bagger und Spezialpflanzzahn in Betracht. − Hinsichtlich des Anwuchserfolges ergeben sich zwischen beiden Verfahren keine Unterschiede. Pflanzen mit großem Wurzelwerk lassen sich leichter mit Bagger pflanzen; bei geringen Pflanzenzahlen ist manuelle Pflanzung wirtschaftlicher. − Das Befestigen an einen Pfahl verhindert bei sehr großen Pflanzen, daß sich die Feinwurzeln infolge Bewegung durch Wind ständig wieder losreißen. − In offener Landschaft ist gegebenenfalls eine Drahthose zum Schutz gegen Wildverbiß erforderlich. 11.4.3 Bodenbegrünung Die Begrünung von Flächen sollte weitgehend der natürlichen Entwicklung (Sukzession) überlassen bleiben, damit eine ökologisch wertvolle, standorttypische, wildkräuterreiche Vegetation entsteht. Durch Veränderung der Standortfaktoren, z.B. durch Ausmagerung des Bodens oder Entnahme nährstoffreichen Oberbodens, kann die Sukzession positiv beeinflußt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sukzession mit Gräsern, Kräutern, Stauden, Heiden und Seggen gezielt einzuleiten. Nur erosionsempfindliche Standorte, steile Böschungen und die Seiten- und Copyright GFA, Hennef 69 ATV-DVWK-Regelwerk Zwischenstreifen von Spurwegen sollten begrünt werden, wobei auf Bodenverbesserungsmittel verzichtet werden sollte. Dies gilt auch für Pflasterdecken, Schotterrasen und Grünwege. 11.4.3.1 Anlage von Rasen Für Rasen reicht im allgemeinen eine Andeckung von 3 bis 5 cm Oberboden aus. Die Ansaat soll möglichst unmittelbar nach der Andeckung durchgeführt werden. Für die Rasenansaat sind Spezialmischungen zu verwenden, die auf die Zielsetzung der Ansaat, die Standortfaktoren Boden, Wasser und Temperatur sowie die künftige Pflege abgestellt werden (siehe RSM - Regel-Saatgut-Mischungen Rasen). Als Saatgutmenge werden 20g/m² empfohlen. Saatgut-mischungen sind vor dem Ausbringen erneut zu durchmischen. 11.4.3.2 Fertigrasen, Rasensoden Eine schnelle Begrünung kann durch Fertigrasen oder Rasensoden erreicht werden. Fertigrasen besteht aus einer in Stücken abgeschälten Rasendecke aus Anzuchtbeständen mit einem durchwurzelten Erdreich in einer Dicke von max. 25 mm. Die Pflanzengemeinschaft des Fertigrasens soll den am Verwendungsort gegebenen standörtlichen Verhältnissen weitgehend entsprechen. Rasen ohne massenwüchsige Gräser und Kräuter sind zu bevorzugen. Die Andeckung des Fertigrasens erfolgt auf vorher aufgerauhte Böden, die feucht sein sollen. In Trockenzeiten muß frisch angedeckter Fertigrasen bewässert werden, sonst schrumpft er und hebt sich vom Boden ab. Reicht vorhandener Fertigrasen nicht aus, so kann er in Form von Bändern, Gittern oder auch schachbrettartig verlegt werden. Rasensoden sind Rasenstücke aus Nichtanzuchtbeständen. 11.4.4 Böschungssicherung durch ingenieurbiologische Bauweisen Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen haben den Zweck, unter Verwendung von Saatgut, Pflanzen, lebenden Pflanzenteilen und nichtlebenden Stoffen Böschungsflächen gegen Erosion, Rutschung und Gesteinsabgang zu sichern. Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen sind z.B.: − Buschlagenbau und Buschmatratze, − Rasenbänder, Rasengitter, Rasenschachbrett und Rutenflechtwerk, − Hangrost, Copyright GFA, Hennef 70 ATV-DVWK-Regelwerk − Krainerwand, − Gabione, − Blockschlichtung. Krainerwände können aus Holz und aus Beton gefertigt werden. Sie werden als Ersatz von Stützmauern eingesetzt. Durch ihre offene Bauweise bestehen sie nur zu ca. einem Drittel aus Holz bzw. Beton. Sie lassen sich deshalb gut bepflanzen und somit gut in das Landschaftsbild einfügen. Dadurch wird die Stützkonstruktion selbst fast völlig verdeckt. Infolge der gelenkigen Gitterkonstruktion kommt es zu deutlichen Spannungsumlagerungen, so daß die Kippsicherheit der Krainerwände wesentlich größer ist als bei statisch vergleichbaren massiven Mauern. Gabionen dienen ebenfalls als Ersatz für Stützmauern. Sie benötigen kein Fundament. Eine gesonderte Entwässerung des dahinterliegenden Erdkörpers ist nicht notwendig. Die Gabionen werden dem Böschungsverlauf entsprechend verlegt und mit Steinen gefüllt. Sie haben den Vorteil der natürlichen Begrünung. Sicherungsbauweisen mit Saatgut, Pflanzen und lebenden Pflanzenteilen (Lebendverbau) sind vorrangig anzuwenden. Bei Böschungen, die nicht ohne weiteres bepflanzt oder angesät werden können, sind Naßansaaten zu empfehlen. Bauweisen mit nichtlebenden Stoffen und Bauteilen sollen zur Erzielung ökologischer Funktionen und zur Einbindung in die Landschaft mit Ansaaten, Pflanzen oder lebenden Pflanzenteilen kombiniert werden. Die für die Böschungssicherung in Betracht kommenden ingenieurbiologischen Bauweisen sind in DIN18918 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen; Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen" aufgeführt. Beispiele für die Böschungssicherung sind in den nachfolgenden Bildern dargestellt (siehe auch RAS, Teil: Landschaftsgestaltung (RAS-LG), Abschnitt 3: Lebendverbau (RAS-LG3) und Merkblatt für einfache landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen). 11.5 Entwicklung und Pflege Durch Pflege, Entwicklung und Unterhaltung sollen die angestrebten Funktionen von landschaftspflegerischen Maßnahmen vollständig und dauerhaft gesichert werden. Maßnahmen zur Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung ländlicher Wege sind im Merkblatt für die Erhaltung ländlicher Wege beschrieben. Die Pflegemaßnahmen gliedern sich in Fertigstellungspflege, Entwicklungspflege und Copyright GFA, Hennef 71 ATV-DVWK-Regelwerk Unterhaltungspflege. Die für eine Sukzession vorgesehenen Seitenräume bedürfen in der Regel keiner besonderen Pflege. Bild 11.1: Buschlagen in Schüttböden(46) Bild 11.2: Buschmatratze(47) Bild 11.3: Rasenbänder(48) Bild 11.4: Rasengitter(49) Bild 11.5: Rasenschachbrett(50) Bild 11.6: Flechtwerk(51) Bild 11.7: Hangrost durch eingebautes begrüntes Geflecht(52) Bild 11.8: Krainerwand(53) Bild 11.9: Gabionen (Drahtschotterkästen)(54) Bild 11.10: Blockschlichtung als Futtermauer(55) 12 Nutzung 12.1 Allgemeines Die Nutzung ländlicher Wege richtet sich nach den Zielen und Aufgaben, die diese in ihrem Erschließungsraum jeweils zu erfüllen haben. Sie unterscheidet sich gegenüber der Nutzung von Straßen. Die in diesen Richtlinien enthaltenen Bauweisen sind auf eine gegenüber der Nutzung von Straßen eingeschränkte Nutzung ausgerichtet. Folglich muß der Verkehr auf diesen Wegen dem Ausbaustandard entsprechend geregelt bzw. beschränkt werden. Daher sind ländliche Wege - außer Verbindungswege - grundsätzlich nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr zugelassen. Für die zulässige Nutzung der ländlichen Wege gelten die einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie Verordnungen über die Rechtsverhältnisse an Straßen und über den Straßenverkehr (z.B. Straßen- und Wegegesetze, Straßenverkehrsgesetz, StVO, StVZO, Bürgerliches Gesetzbuch für Privatwege). 12.2 Rahmenbedingungen Ländliche Wege sind in der Regel nicht frostsicher ausgebaut. Dennoch sind sie außer in Frostaufgangs- oder außergewöhnlichen Nässeperioden ganzjährig befahrbar. Sie sind vorwiegend auf den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr mit den nach der StVZO Copyright GFA, Hennef 72 ATV-DVWK-Regelwerk zulässigen Höchstachslasten unter Beachtung der in Abschnitt 8 beschriebenen Zusammenhänge ausgelegt. Das Fahren mit nach der StVZO nicht zugelassenen Achslasten ist auch auf ländlichen Wegen unzulässig. Für die Nutzung der ländlichen Wege durch land- und forstwirtschaftlichen Verkehr ist in der Regel eine Fahrbahnbreite von 3,0m mit entsprechenden Seitenstreifen ausreichend. 12.3 Nutzungsbeschränkungen und Schutzmaßnahmen Aufgrund der auf den spezifischen Bedarf der Land- und Forstwirtschaft ausgerichteten Bauweise ländlicher Wege sind insbesondere die folgenden Beschränkungen in der Nutzung generell oder vorübergehend erforderlich: − Grundlage für die Entwurfselemente der ländlichen Wege ist in aller Regel eine Höchstgeschwindigkeit von 40km/h. Sie sollte nicht überschritten werden, weil sonst ein erhöhtes Unfallrisiko besteht und weil die Beanspruchung für die Wegebefestigung so sehr steigt, daß eine Schädigung zwangsläufig ist. − Die Benutzung von Wegen durch den allgemeinen Fahrverkehr sollte unterbunden werden, um z.B. das Befahren und Arbeiten mit land- und forstwirtschaft-lichen Maschinen nicht zu gefährden, Haftungsansprüche zu reduzieren und auch eine Störung zusammenhängender Lebensräume gering zu halten. − Zur Schonung des Wegekörpers und der Seitenräume ist eine Benutzung der Wege als Vorgewende mit Fahrzeugen oder Arbeitsgeräten grundsätzlich zu vermeiden. Eine Beschädigung bereits der Seitenstreifen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der Wegebefestigung. − Ein Ausweichen auf die Seitenstreifen sowie das Befahren der Seitenstreifen darf nur mit stark verminderter Geschwindigkeit erfolgen, weil sonst die Oberfläche geschädigt, das Korngefüge gestört und somit der Stützkörper für die Ränder der Fahrbahnbefestigung geschwächt wird. − Die Wege sind während des Frostaufgangs entsprechend der Frostempfindlichkeit des Untergrundes bzw. des Unterbaus sowie in Zeiten hohen Wassergehaltes im Untergrund nicht mit hohen Lasten zu benutzen. Gegebenenfalls sind sie zu sperren. Zum Schutz der Wege vor schädlicher oder den Verkehr behindernder Benutzung sollte vermieden werden, daß − Gegenstände in einer Art befördert werden, durch die der Weg oder dessen Anlagen beschädigt werden können, − der zugelassene Verkehr durch Lagern von Gegenständen oder Stoffen aller Art (Dung, Copyright GFA, Hennef 73 ATV-DVWK-Regelwerk Kompost, Holz, Baustoffe usw.) behindert wird, − Wege über das unvermeidbare Maß hinaus durch Boden, Dünger, Erntereste usw. verunreinigt werden. Verschmutzte Fahrbahnen sind zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit alsbald durch den Verursacher zu reinigen. Auf den Einsatz von Salzstreumitteln im Winter sollte mit Rücksicht auf Natur und Landschaft möglichst verzichtet werden. 12.4 Verkehrssicherung Zur Beschränkung, Regelung sowie für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz der Wege oder zur Vermeidung von Störungen zusammenhängender Lebensräume sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erforderlich. Verkehrszeichen sind nach der StVO Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Zusatzschilder. Sie dürfen nur aufgestellt werden, wenn dies die Straßenverkehrsbehörde verfügt hat. Besonders in Betracht kommen Verkehrszeichen − zur Beschränkung des Verkehrs bezüglich Gewicht und Geschwindigkeit aufgrund • der Breite, • der Linienführung, • der Längsneigung, • der Ausbauart, • des Zustandes eines Weges, − zur vorübergehenden Sperrung der Wege • z.B. während des Frostaufganges. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Geländer, Leiteinrichtungen u.a.. Um im Einzelfall den Verlauf eines Weges kenntlich zu machen, könnte im Seitenraum das Anbringen von Leitpfosten, schraffierten Leittafeln an gefährlichen Stellen oder Leitmalen angebracht sein. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind vom Baulastträger bzw. Wegeeigentümer zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu entfernen. Copyright GFA, Hennef 74 ATV-DVWK-Regelwerk IV Anhang 13 Zitierte Abkürzungen und Regelwerke 13.1 Vorschriften BGB BNatschG StVO StVZO 13.2 Bürgerliches Gesetzbuch Bundesnaturschutzgesetz Straßen- und Wegegesetze der Länder Straßenverkehrs-Ordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Normen − DIN 1072 DIN 1074 DIN 1182 DIN 18134 DIN 18196 DIN 18300 DIN 18320 DIN 18915 DIN 18916 DIN 18917 DIN 18918 Deutsches Institut für Normen e.V. (DIN) Straßen und Wegbrücken; Lastannahmen Holzbrücken Wirtschaftswegebrücken; Profilmaße Baugrund; Versuche und Versuchsgeräte, Plattendruckversuch Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke VOB Teil C; Erdarbeiten VOB Teil C; Landschaftsbauarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen- und Saatarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen; Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen DIN 18919 Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DINEN1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil C Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) 13.3 Weitere Regelwerke Copyright GFA, Hennef 75 ATV-DVWK-Regelwerk − Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) EAE Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAR Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS-K RAS, Teil: Knotenpunkte RAS-K-1 RAS-K, Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte RAS-LP RAS, Teil: Landschaftspflege RAS-LG 3 RAS, Teil: Landschaftsgestaltung (RAS-LG), Abschnitt 3: Lebendverbau RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO-E Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues bei der Erneuerung von Verkehrsflächen ZTV LW Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege ZTVE-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Merkblatt für einfache landschaftsgerechte Sicherungsbauweisen Merkblatt für die Erhaltung ländlicher Wege Merkblatt über die Verbreiterung ländlicher Wege Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln − e.V. (FLL) RSM Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau Gütebestimmung für Baumschulpflanzen Regel-Saatgut-Mischungen Rasen − Entwicklungsgemeinschaft Holzbau (EGH) in der deutschen Gesellschaft für Holzforschung e.V. (DGfH) Holzhandbuch, Reihe 1, Entwurf und Konstruktion, Teil 9: Brücken, Folge 4: QS-Holzplattenbrücken 14 Materialiensammlung zur RLW 1999 Eine Beachtung weiterer Regelwerke kann bei der Bauausführung notwendig werden. Die Materialiensammlung zur RLW 1999 von Herrn Dipl.-Ing. Joseph Uhling, Stand Oktober 1998, erschienen in der Schriftenreihe der Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg, 70803 Kornwestheim, Heft 10, enthält umfassend Regeln und Veröffentlichungen zum ländlichen Wegebau. Copyright GFA, Hennef 76 ATV-DVWK-Regelwerk 15 Bildautorennachweis Alfred Biemer, Buchen (4.2, 8.3) Ernst Braun, Tübingen (3.10) Dieter Deuschle, Kirchheim (6.1) Joachim Diziol, Karlsruhe (1.3) Manfred Gebhardt, Freudenstadt (1.5) Jürgen Jauch, Ravensburg (1.2, 4.1) Richard Kaiser, Bad Säckingen (1.4) Heimo Kirchner, Heidelberg (6.3) Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg, Kornwestheim (Titelbild, 2.1) Hubert Lung, Künzelsau (3.7) Dr. Karl-Hartwig Piest, Seelzerthurm (3.8) Rolf Rabe, Schwäbisch Hall (4.3) Heinrich Rödele, Offenburg (10.1) Bernhard Schwaninger, Kornwestheim (6.2) Hans-Peter Wickert, Radolfzell (1.1) Fachausschuß Naturnahe Gestaltung und Bau ländlicher Wege (übrige Bilder) Druckindex DVWK-Merkblatt 208/1986: Eintrag 75495 - 77192 DVWK-Merkblätter DVWK-Merkblatt 208/1986 Copyright GFA, Hennef 77 ATV-DVWK-Regelwerk Beweissicherung bei Eingriffen in den Bodenwasserhaushalt von Vegetationsstandorten DK 556.1::631.432.2 Bodenwasserhaushalt DK 581.9 Pflanzengeographie ISBN 3-490-30897-2 Verantwortlicher Herausgeber: Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK), Gluckstraße 2, D-5300 Bonn bearbeitet vom DVWK-Fachausschuß ,,Nutzung und Erhaltung der Kulturlandschaft“ Benutzerhinweis für die „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“ Die „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“ sind das fachgerechte Ergebnis ehrenamtlicher technisch-wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit und stehen jedermann zur Anwendung frei. Die in den Merkblättern veröffentlichten Empfehlungen stellen einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten dar und sind somit eine wichtige Erkenntnisquelle für fachgerechtes Verhalten im Normalfall. Die Merkblätter können jedoch nicht alle Sonderfälle erfassen, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen geboten sein können. Durch das Anwenden der „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“ entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insofern auf eigene Gefahr. VORWORT Mit den Empfehlungen legt der DVWK-Fachausschuß 7.2 ,,Nutzung und Erhaltung der Kulturlandschaft“ ein Merkblatt vor, das allen an Bewilligungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren bei Eingriffen in unter- und oberirdische Gewässer Beteiligten Informations- und Entscheidungshilfe bieten soll. Ziel ist es, nachhaltig negative Wirkungen Copyright GFA, Hennef 78 ATV-DVWK-Regelwerk auf den Naturhaushalt weitgehend auszuschließen oder angemessen auszugleichen. Das Merkblatt konzentriert sich in seinen Ausführungen auf Wirkungen, die das Wasser im Einflußbereich von Vegetationsdecke und Boden betreffen. Behandelt wird in diesem Zusammenhang ausschließlich der Wasserhaushalt in quantitativer Hinsicht. Die Verfahrensweise von Vorerkundung, Beweissicherung und erforderlichenfalls von beweisführenden Untersuchungen wird in allgemeinen Grundzügen aufgezeigt. Entscheidungen über die Einzelheiten von Bestandsaufnahme und Untersuchungsgang müssen von Fall zu Fall in Verbindung mit der Eingriffsart getroffen werden. Das gilt auch für die Auswahl der anzuwendenden Methoden. Bei ihnen konnte vielfach auf eine Beschreibung verzichtet und auf entsprechende Normen, Regelwerke und Publikationen verwiesen werden. Das Merkblatt wurde in interdisziplinärer Zusammenarbeit erstellt von: Brechtel, Horst-Michael Hessische Forstliche Versuchsanstalt, Institut für Forsthydrologie, Hann.-Münden Eggelsmann, Rudolf Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Bodentechnologisches Institut, Bremen v. Hoyningen-Huene, Jürgen Zentrale Agrarmeteorologische Forschungsstelle des Deutschen Wetterdienstes, Braunschweig Pröbstle, Erwin Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, München Rambow, Dietrich Hess. Landesamt für Bodenforschung, Wiesbaden (als von der FG 3 beauftragter Vertreter) Wohlrab, Botho Institut für Mikrobiologie und Landeskultur der Justus-Liebig-Universität, Gießen Herr D. Briese hat wiederholt Änderungen eingearbeitet und die Herstellung von Manuskript und Zeichnungen überwacht. München, im Dezember 1985 E. Pröbstle 1 Einführung 1.1 Veranlassung Copyright GFA, Hennef 79 ATV-DVWK-Regelwerk Um die vielfältigen Lebensansprüche der Menschen zu befriedigen, ist es notwendig, Trinkund Betriebswasser in ausreichender Menge und erforderlicher Qualität bereitzustellen sowie für verschiedene andere Zwecke in das natürliche System der Gewässer (Grundwasser, oberirdische Gewässer) einzugreifen1. Die in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Einrichtungen führen zwangsläufig zu Veränderungen im Wasserhaushalt. Sie können somit auch auf das Wasser im Einflußbereich der Vegetation und des belebten Bodens einwirken und Folgen für Landnutzungen haben, die mit den Gewässern verbunden sind. Die Vergangenheit lehrt, daß es zur Vermeidung nachhaltig negativer ökologischer und ökonomischer Auswirkungen erforderlich ist, vor Entscheidungen über die genannten Maßnahmen und Einrichtungen erkundende und beweissichernde Bestandsaufnahmen zur Erfassung der Ausgangslage des Naturhaushaltes und der standörtlichen Nutzungsbedingungen durchzuführen. Werden solche Maßnahmen und Einrichtungen zugelassen, dann sind vielfach Erhebungen und Untersuchungen zum Nachweis unvermeidlicher oder möglicherweise unvorhersehbarer Folgen notwendig. Ohne zuverlässige Unterlagen dieser Art ist weder eine zielgerichtete Ordnung und Steuerung der menschlichen Einwirkungen auf den Wasserhaushalt noch ein erforderlicher Ausgleich zwischen den verschiedenen ökologischen Anforderungen und ökonomischen Nutzungsansprüchen möglich. 1.2 Die wichtigsten Eingriffe in den Wasserhaushalt Die wichtigsten Eingriffe in den Wasserhaushalt gehen von verschiedenen Benutzungen der Gewässer sowie von Maßnahmen des Wasser-, Tief- und Bergbaus sowie der Landnutzung aus. Sie wirken flächenhaft im wesentlichen über das Grundwasser, und zwar über eine Absenkung oder eine Anhebung der Grundwasseroberfläche. Ursachen, Wirkungen und Hauptwirkungsgebiete von Grundwasserentzug einerseits und direkter und indirekter Grundwasseranhebung andererseits sind in den Tafeln1 und 2 wiedergegeben. 1 Der Terminus ,,Eingriff“ wird hier wertfrei verwendet und nicht im engeren Sinne der Definition des Naturschutzrechtes. Tafel1 + 2: Ursachen und Hauptwirkungsgebiete von Grundwasserentzug(56) 1.3 Mögliche Auswirkungen und Interessenkonflikte Grundwasserabsenkungen sowie Änderungen der Wasserstände und des Abflußverhaltens von oberirdischen Gewässern können negative Wirkung auf örtliche Gewässerbenutzungen haben, die im Rahmen des Gemeingebrauchs, des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs oder aufgrund älterer Rechte betrieben werden. Diese auf der rechten Bildhälfte von Bild1 Copyright GFA, Hennef 80 ATV-DVWK-Regelwerk hinsichtlich des Grundwasserentzuges angedeuteten Gewässerbenutzungen haben ihrerseits nur einen lokal sehr eng begrenzten Einfluß auf den Wasserhaushalt. Sie sind aber für die örtliche Struktur und Entwicklung der Landnutzung von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Grundwasserabsenkungen können darüber hinaus zu Änderungen des Wasserhaushaltes grundwasserbeeinflußter Böden als Vegetationsstandort und auf diese Weise zu Folgen für die Biozönose führen. Die Wirkungskette ist auf der linken Seite von Bild1 skizziert. Änderungen in der Artenzusammensetzung der natürlichen bzw. der naturnahen Flora und Fauna, d.h. der Verlust von Naß- und Feuchtbiotopen bzw. die Dezimierung von Feuchtgebieten, sind dort angedeutet. Unter die Bezeichnung ,,ökologische Wirkungen“ fallen aber auch Umstellungen und Einschränkungen der Baumartenzusammensetzung sowie Wandel der Nutzungs- und Kulturarten sowie der Anbaustruktur bei den auf diese Weise beeinflußten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Ob und welche ,,ökonomischen Wirkungen“ sich aus derartigen Umstellungen oder in Verbindung mit Verschiebungen des Ertragsniveaus bei der Bodennutzung ergeben, ist eine weitere Frage. Grundwasserabsenkungen können auch Landsenkungen, Bodenbewegungen und damit Setzungsschäden an Bauwerken verursachen. Bild1: Kausalkette: Grundwasserentzug - ökologische und ökonomische Wirkungen(57) Bild2: Wasserhaushalt grundwasserbeeinflußter Böden(58) Bild2 soll andeuten, daß zur fundierten Beweisführung der Klärung der Folgen von Grundwasserentzug für die Vegetation eine Reihe von hydrologischen, bodenkundlichen und (im weitesten Sinne) pflanzenbaulichen Kenndaten erforderlich sind. Bei dem hier dargestellten Standortmodell werden gleichzeitig die Bedingungen sichtbar, die erfüllt sein müssen, wenn man von optimalen bzw. meliorativ optimierten, d.h. leistungsfördernden Grundwasserverhältnissen für die Land- oder Forstwirtschaft sprechen kann, deren Störung sich ökonomisch mehr oder weniger negativ auswirkt. Folgeerscheinungen in umgekehrter Richtung sind bei direkter Anhebung der Grundwasseroberfläche oder bei Landsenkung zu erwarten, d.h. aus terrestrischen Ökosystemen können sich auf diese Weise semiterrestrische oder sogar subhydrische entwickeln. Die skizzierten Auswirkungen von Eingriffen in den Wasserhaushalt können demnach mit den Interessen anderer Nutznießer an und in den Gewässern kollidieren. Sie können zu Konflikten mit dem Landschafts- und Naturschutz führen, die Sozialfunktionen der Landschaft tangieren und die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung beeinträchtigen. Aus Gründen des öffentlichen Wohls sind daher ggf. geeignete Vorbeuge- und Abhilfemaßnahmen sowie, falls erforderlich, Schadensregulierungen geboten. Copyright GFA, Hennef 81 ATV-DVWK-Regelwerk 1.4 Zielsetzung des Merkblattes Die dargestellten Eingriffe in den Wasserhaushalt bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis bzw. wasserrechtlich oder in anderer Weise geregelter Genehmigungen bzw. Planfeststellungen. Das Merkblatt geht grundsätzlich von wasserrechtlichen Tatbeständen aus. Daneben können andere Rechtsbereiche, z.B. Naturschutz- bzw. Landschaftspflegerecht oder Bergrecht, ebenfalls angeschnitten sein. Im jeweiligen Verfahren sind die vorhersehbaren oder möglicherweise zu erwartenden Auswirkungen zu prüfen. Eine aufgrund dieser Prüfung und nach Abwägung der Interessen des öffentlichen Wohls erteilte Genehmigung wird in vielen Fällen an entsprechende Bedingungen oder an Auflagen zu knüpfen sein. Abgesehen von der Einleitung geeigneter Vorbeugemaßnahmen erweist es sich häufig als notwendig, das Ausmaß tatsächlich eintretender Auswirkungen zu erfassen und/oder sicherzustellen, daß unvorhersehbare Folgen möglichst frühzeitig erkannt werden. Die zuständigen Behörden benötigen für die in diesem Zusammenhang stehenden Entscheidungen zuverlässige Unterlagen. Das vorliegende Merkblatt soll Entscheidungshilfe dafür geben, welche Vorerkundungen und welche daraus abzuleitenden Erhebungen zur Beweissicherung erforderlich werden können sowie ggf. welche Untersuchungen zum Nachweis möglicher Auswirkungen zu empfehlen sind. Die Festlegung der heranzuziehenden Methoden kann jedoch nur von Fall zu Fall, unter Beteiligung fachlich zuständiger Institutionen, erfolgen. Häufig ist nur ein Teil dessen, was im folgenden dargestellt wird, erforderlich. Die Angemessenheit der Kosten im Vergleich zu Art und Umfang der möglichen Folgewirkungen ist zu beachten. Das Merkblatt konzentriert sich in seinen Ausführungen auf Wirkungen, die das Wasser im Einflußbereich von Vegetationsdecke und belebtem Boden (der Flora und der mit ihr in der Regel eng verbundenen Fauna) betreffen. Behandelt werden in diesem Zusammenhang ausschließlich die quantitativen Aspekte des Wasserhaushaltes. Einflüsse auf den Gütezustand der Gewässer müssen ggf. einer gesonderten Behandlung vorbehalten bleiben. Im Merkblatt werden abschließend auch Hinweise auf Vorbeugemaßnahmen, Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen sowie auf Schadensregulierungen gegeben (Kap.5) . Bild3 vermittelt eine Übersicht über die Bearbeitungs- und Entscheidungsphasen. 2 Vorerkundung Die Prüfung der Notwendigkeit und des Umfangs von Erhebungen zur Beweissicherung soll in der Regel mit den Planungen von Maßnahmen erfolgen, die in den Wasserhaushalt eingreifen. Es ist daher geboten, daß sie in einem möglichst frühen Stadium einsetzt, Copyright GFA, Hennef 82 ATV-DVWK-Regelwerk nämlich dann, wenn noch die Möglichkeit besteht, sich für die hydrologisch und ökologisch zweckmäßigste Eingriffsvariante zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist aber in den meisten Fällen nur möglich, wenn ausreichende Unterlagen über die Ausgangssituation bezüglich des Wassers im Einflußbereich der Vegetation und des belebten Bodens in den betroffenen Gebieten vorhanden sind. 2.1 Art und Umfang des beabsichtigten Eingriffs Die Vorerkundung verfolgt das Ziel, festzulegen, ob und in welchem Rahmen Beweissicherungen erforderlich sind. Bild 3: Bearbeitungs- und Entscheidungsphasen mit möglichen Konsequenzen(59) Zunächst kommt es daher auf Art und Umfang des geplanten bzw. schon konkret beabsichtigten Eingriffs an (siehe Abschnitt1.2) . Handelt es sich nur um Maßnahmen mit relativ geringen Einflüssen, die innerhalb eines eng begrenzten Raumes wieder kompensiert werden, so erübrigen sich Erhebungen zur Beweissicherung, die über den Rahmen der in jedem Fall erforderlichen gewässerkundlichen Beobachtungen hinausgehen. Bei Eingriffen von größerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist eine Beweissicherung zweckmäßig. 2.2 Mutmaßlicher Wirkungsbereich Die Ermittlung des mutmaßlichen Wirkungsbereiches im Hinblick auf die Abgrenzung des Gebietes, in dem beweissichernde Bestandsaufnahmen und später ggf. beweisführende Erhebungen und Untersuchungen notwendig sind, ist im Planungs-, aber auch noch im konkreteren Projektstadium häufig problematisch. Es empfiehlt sich, in jedem Fall einen Sicherheits- und Vergleichsbereich über die Grenzen der ermittelten bzw. geschätzten Einflußzonen hinaus in die beweissichernde Bestandsaufnahme einzubeziehen. In ihm können ggf. kurzfristig ökologisch-hydrologische Geländeaufnahmen durchgeführt werden, wenn im Laufe der Entwicklung eine Fernwirkung des Eingriffs nicht auszuschließen ist. Bei der Abgrenzung des mutmaßlichen Wirkungsbereiches und damit des Gebietes, in dem zur Erfassung der Ausgangslage beweissichernde Bestandsaufnahmen notwendig sind, hat die zuständige Behörde die für diese Fragen kompetenten Fachbehörden und staatlichen Untersuchungsanstalten zu beteiligen. 3 Beweissicherung Die beweissichernde Bestandsaufnahme soll die Vorstellungen von den Auswirkungen eines projektierten Eingriffs der Art nach konkretisieren und den Einflußarealen nach präzisieren. Sie ist die Voraussetzung für die richtige Wahl und eine standörtlich Copyright GFA, Hennef 83 ATV-DVWK-Regelwerk zweckmäßige Festlegung von beweisführenden Untersuchungen und Erhebungen. Bei der Bestandsaufnahme ist zunächst von den vorhandenen Unterlagen auszugehen. In vielen Fällen wird man ganz mit diesem Material auskommen. Zur kartenmäßigen Darstellung ist der Maßstab 1:5000 bzw. 1:10000 anzustreben. Der Umfang der Bestandsaufnahme muß zwangsläufig bei jedem Objekt unterschiedlich sein; er ist von den zuständigen Fachbehörden festzulegen. 3.1 Erfassung der Ausgangslage durch beweissichernde Bestandsaufnahmen Ausgangspunkt für die Beurteilung von Eingriffen in den Wasserhaushalt, soweit sie den Einflußbereich von Vegetation und Boden betreffen, ist eine allgemeine Beschreibung und die durch Daten über die Hauptkomponenten des Wasserhaushaltes belegte Darstellung der hydrologischen Situation (Erfassung des Ist-Zustandes). 3.1.1 Hydrogeologie Die möglichst weitgehende Klärung der hydrogeologischen Situation ist Voraussetzung für alle weitergehenden Untersuchungen, insbesondere auch für die Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfanges (sachlich und räumlich) der folgenden ökologischen Untersuchungen und Erhebungen. Eingriffe in den Wasserhaushalt setzen in der Regel hydrogeologische Untersuchungen (Gutachten) voraus. Über vorhandene Unterlagen hinaus können zu folgenden Stichwörtern zusätzliche Aussagen erforderlich werden: – Grundwasserleiter (Art, Mächtigkeit, Ausdehnung), – Grundwassernichtleiter, Grundwasserhemmer, – Grundwasserüberdeckung (Sickerraum), – Durchlässigkeit (Transmissivität), – Grundwasserstockwerke (Mächtigkeit, Ausdehnung, gegenseitige Beeinflussung verschiedener Stockwerke, quantitativ, qualitativ), – Grundwasseroberfläche, jahreszeitliche Schwankungen der Grundwasseroberfläche, – Grundwasserfließrichtungen, Grundwasserabstandsgeschwindigkeiten, – Grundwasserneubildung (räumliche und zeitliche Verteilung), – Grundwasserbeschaffenheit (zum Herkunftsnachweis). Soweit möglich, sind kartenmäßige Darstellungen (Verbreitung und Mächtigkeit einzelner Grundwasserleiter, Deckschichtenausbildung und -mächtigkeit, Grundwassergleichenkarte, Copyright GFA, Hennef 84 ATV-DVWK-Regelwerk Flurabstandskarte u.ä.) anzufertigen. Der notwendige Umfang der Erhebungen und Darstellungen ist von der Art und dem Ausmaß des beabsichtigten Eingriffs und von der hydrogeologischen Situation abhängig und muß vom Hydrogeologen (z.B. Geologische Landesämter, in Bayern: Landesamt für Wasserwirtschaft) beurteilt werden. Weitergehende Untersuchungen (siehe hierzu auch unter 4.2) können u.U. schon zur Abschätzung des räumlichen und sachlichen Umfanges ökologischer Beweissicherungen erforderlich werden: – hydrogeologische Kartierung (Quellenkartierung), – Abflußmessungen, – Bau von Grundwassermeßstellen zur Messung der Lage und der Schwankungen der Grundwasseroberfläche, – Pumpversuche, – Tracerversuche und Grundwasseranalysen (mikrobiologische, chemische Spurenstoffe, Isotopen), – geophysikalische Untersuchungen. Unterlagen: – Hydrogeologische Karten, – Kapitel ,,Hydrogeologie“ in den Erläuterungen zur Geologischen Karte 1:25000, – Wasserwirtschaftliche Rahmen- und Sonderpläne. 3.1.2 Boden Für Zwecke der Vorplanung sind bodenkundliche Übersichtskarten heranzuziehen. Zur endgültigen Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind in der Regel großmaßstäbliche Bodenkarten notwendig. Auf diesen erscheinen die vorkommenden Bodeneinheiten nach Bodentyp und Bodenart. Angaben über die Verbreitung von Grund- und Stauwasser ergänzen diese Informationen und runden das Ergebnis zu einer Bestandsaufnahme aller ökologisch wichtigen Bodenkriterien ab. Die Erläuterungsberichte zu den Bodenkarten geben einen Überblick über die vorliegenden Bodenverhältnisse und beschreiben die Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Bodeneinheiten. Zur Darstellung des Ist-Zustandes kommen Angaben, ob und wieweit der Wasserhaushalt bereits künstlich verändert worden ist (insbesondere anhand der Obergrenzen von Copyright GFA, Hennef 85 ATV-DVWK-Regelwerk Oxidations- und Reduktionshorizonten: Go, Gr,). Mögliche Auswirkungen von geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen lassen sich anhand der bodenkundlichen Kriterien meist zuverlässig abschätzen. Gleichzeitig ist die Bodenkarte eine wichtige Grundlage für die Festlegung ggf. notwendiger beweissichernder Meß- und Untersuchungsstellen (siehe 3.2.2). Sofern keine Bodenkarte vorliegt, ist sie im erforderlichen Umfange zu erstellen. Neben den wasserhaushaltsbezogenen Standortkriterien sind aber auch die übrigen, die Wuchs- bzw. Ertragsleistung und Bewirtschaftbarkeit beeinflussenden Bodeneigenschaften kurz darzustellen (pH-Wert, Sorptionsverhältnisse, natürliche Nährstoffnachlieferung, biologische Aktivität, Bearbeitbarkeit, Verschlämmungsneigung und Erodierbarkeit, ggf. Neigung zur Sackung und Humuszersetzung usw.). Bodenkundliches Datenmaterial steht bei den Ämtern für Bodenforschung bzw. Geologischen Landesämtern zur Verfügung oder ist bereits von ihnen oder von anderen Landesämtern bzw. Landesanstalten und Fachbehörden zu entsprechenden Auswertungskarten verarbeitet worden. 3.1.3 Klima Es soll die allgemeine klimatische Situation des betroffenen Gebietes dargestellt werden. Neben Durchschnittsangaben z.B. über Niederschläge und Temperatur sind vor allem Hinweise auf jahreszeitliche Verteilung, Extremwerte und Häufigkeiten erforderlich. Abschätzungen der Verdunstung (mit Angaben von Meß- oder Berechnungsverfahren) und daraus abgeleitete klimatische Wasserbilanzen sollten nicht fehlen. Wichtig sind Hinweise auf relative Luftfeuchte, Wind- und Schneeverhältnisse sowie andere für den Wasserhaushalt relevante Kriterien. Neben den rein meteorologischen Meßgrößen können auch Beobachtungen der phänologischen Entwicklung der Pflanzen zweckmäßig sein. Unterlagen stehen in erster Linie beim Deutschen Wetterdienst und bei den für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachverwaltungen zur Verfügung, bzw. sie sind zum Teil schon in wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen und sonstigen regionalen Plänen verschiedener Zielsetzung zusammengestellt. Bei zu großer Entfernung oder fehlender Repräsentanz der nächsten vorhandenen Klimastation können lokale Meßstationen erforderlich werden (siehe 4.1). 3.1.4 Vegetation 3.1.4.1 Vegetation allgemein Zur Standortbeurteilung, vor allem zur Kennzeichnung des ökologischen Feuchtegrades, sollten, neben bodenkundlichen und klimatologischen, vegetationskundliche bzw. Copyright GFA, Hennef 86 ATV-DVWK-Regelwerk pflanzensoziologische Unterlagen und Karten herangezogen werden. Besonderen Zeigerwert bieten in diesem Zusammenhang Arten natürlicher und naturnaher Pflanzengesellschaften der Wälder, des Grünlandes und von ungenutzten Flächen. Derartige Unterlagen dienen auch zur Standortcharakterisierung von Biotopen. Weitere Ausführungen siehe Kap.4.5 . Über vegetationskundliche und pflanzensoziologische Unterlagen verfügen die Bundesforschungsanstalt für Naturschutz- und Landschaftsökologie, Landesämter/-anstalten für Land- und Forstwirtschaft, Landschaftsökologie sowie für Umweltfragen, ferner entsprechende Universitätsinstitute. Tafel3: Mittlere kapillare Aufstieghöhe(60) Tafel 4:Allgemeine Hinweise zur Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter Standorte hinsichtlich des Grundwassereinflusses (nach AG BODENKUNDE, 1982)(61) 3.1.4.2 Landwirtschaftliche Kulturen Die Beurteilung der Grundwasserabhängigkeit, um die es bei diesen Pflanzenbeständen vor allem geht, ergibt sich aus der bodenspezifischen kapillaren Aufstiegshöhe über der Grundwasseroberfläche bei bestimmten Aufstiegsraten einerseits sowie aus der boden- und pflanzenartspezifischen Durchwurzelungstiefe andererseits.2 Über die Aufstiegshöhe gibt Tafel3 einen Überblick. Berücksichtigt wurden in dieser Übersicht kapillare Aufstiegsraten von 2mm/Tag, die einen entscheidenden Beitrag für die Pflanzenwasserver sorgung liefern, und von 0,3mm/Tag, die zur Ermittlung des Grenzflurabstandes herangezogen werden, bei dem überhaupt noch ein Einfluß des Grundwassers auf die Pflanzenwasserversorgung in Betracht zu ziehen ist. In Verbindung mit den aus Raten von 0,3mm/T ag abgeleiteten Aufstiegshöhen und der Tiefe des effektiven Wurzelraumes wurden allgemeine Hinweise zur Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter Standorte hinsichtlich des Grundwassereinflusses abgeleitet, die in Tafel4 zusammengestellt sind. Danach ist nu r in Ausnahmefällen mit Grenzflurabständen von >3m für ein- bis zweijährige Pflanzenarten zu rechnen. Da der wuchs- bzw. ertragsfördernde Einfluß optimaler Grundwasserverhältnisse außer den genannten Einflußgrößen wesentlich vom pflanzenverfügbaren Dargebot an Bodenwasser im Wurzelraum der jeweiligen Kulturpflanzen abhängt, sollte soweit wie möglich die klimatische Wasserbilanz in Verbindung mit den aus Bodenkarten zu entnehmenden Angaben über die nutzbare Feldkapazität des effektiven Wurzelraumes (nFK We) zur klimatischen Copyright GFA, Hennef 87 ATV-DVWK-Regelwerk Bodenwasserbilanz für die wichtigsten Kulturarten erweitert werden. 2 Definitionen siehe: AG Bodenkunde, 1982; DIN4047 , Bi. 3; DIN4049 Teil1 ; DIN19685 ; DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, Heft 115, 1980; 116, 1982 3.1.4.3 Wald Der Grenzflurabstand für Waldbestockungen ist neben den bodenartenspezifischen kapillaren Aufstiegshöhen (Tafel3) vor allem abhängig von dem geologischen Substrat, der Baumart und dem Bestandsalter. Die effektive Durchwurzelungstiefe der Baumarten kann wesentlich größer sein als die ein- und zweijähriger landwirtschaftlicher Pflanzen. Sie sollte von Fall zu Fall durch Aufgrabungen oder Ermittlung der Schöpftiefe der Baumwurzeln in anderer Weise festgestellt werden. Bei derartigen Feststellungen der Wurzel- bzw. Schöpftiefe ist bezüglich langfristiger Folgeerscheinungen von standortgemäßen Baumarten auszugehen. Bei Kulturflächen sind diesbezügliche Abschätzungen mit Hilfe vorliegender Vegetations-, Boden- oder Standortkarten möglich. Bei Berücksichtigung ausreichender kapillarer Aufstiegsraten und mittlerer Aufstiegshöhen kann für Wälder von den in Tafel5 genannten Rahmenvorstellungen ausgegangen werden. Tafel5: Hinweise zur Einschätzung des Grundwassereinflusses auf Waldbestockungen(62) 3.1.5 Hydrologische Verhältnisse Wichtig ist die Verknüpfung gewässerkundlicher Hauptzahlen und sonstiger Kennwerte mit den auf klimatologischen Ausgangsdaten beruhenden Wasserbilanzen. Ferner müssen die hydrogeologischen Karten mit den Standortkarten auf bodenkundlicher und pflanzensoziologischer Grundlage aufeinander abgestimmt werden. Hier kommt es vor allem darauf an, Pflanzenstandorte – differenziert nach der jeweiligen Kulturart – mit und ohne Grundwasseranschluß möglichst zuverlässig voneinander abzugrenzen (Grenzflurabstand) oder zumindest Flächen, die in dieser Hinsicht einer genaueren Untersuchung bedürfen (Tafel3 und 4), auszuweisen. Konkrete Angaben über Grenzflurabstand und Grundwasserschwankungsbereich sind oft erst aufgrund von langfristigen Messungen in flachen Grundwassermeßstellen möglich. Die Notwendigkeit solcher Messungen und die Abgrenzung entsprechender Areale, in denen weitere Untersuchungen und kleinmaßstäblichere Kartierungen erforderlich sind, sollte aus der beweissichernden Bestandsaufnahme ersichtlich werden. Die Kenndaten des natürlichen Abflußverhaltens oberirdischer Gewässer stehen oft, vor allem in Tallagen und in Niederungsgebieten, in Wechselbeziehung zu den Grundwasserverhältnissen. Insofern können sie flächenhaft für die Standortbedingungen Copyright GFA, Hennef 88 ATV-DVWK-Regelwerk von Einfluß sein und sind bei der Kombination von Grundwasser- und Standortkarten entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen ist aber die Kenntnis der wichtigsten, das Abflußregime kennzeichnenden Werte wichtig, um daraus die Folgen eines geplanten Eingriffs für die bereits bestehenden zugelassenen Gewässerbenutzungen abzuleiten. Aus der Interpretation sollte wenigstens hervorgehen, welche hydrologischen Messungen an welchen Stellen in das Programm der Beweisführung aufzunehmen sind. Die vorhandenen hydrogeologischen und bodenkundlichen Unterlagen sollten daraufhin gesichtet werden, wo und in welchem Rahmen vermessungstechnische Arbeiten, insbesondere Nivellements, notwendig sind, um Bodenbewegungen und Landsenkung rechtzeitig zu erkennen und in Verbindung mit hydro- und ingenieurgeologischen Unterlagen kausal klären zu können. 3.1.6 Bestehende Benutzungen der Gewässer Mit besonderen Rechten ausgestattete Benutzungen (Bewilligung, Erlaubnis, sonstige Genehmigungen und gewässerrelevante Planfeststellungen) werden an sich im jeweiligen Verfahren für die Zulassung des beantragten Eingriffs berücksichtigt. Dennoch ist es zweckmäßig, schon während des Planungsstadiums diese Benutzungen innerhalb des mutmaßlichen Wirkungsbereiches zu erfassen. Bei einer solchen Inventur sollten darüber hinaus, soweit wie möglich, auch alle anderen Gewässerbenutzungen (Gemeingebrauch, Anlieger- und Eigentümergebrauch) aufgenommen werden. Besonders zu vermerken sind Gewässerbenutzungen, die an bestimmte überörtliche Funktionen geknüpft sind, z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Freizeit und Erholung. Im Hinblick auf Belange der Fischerei gehört erforderlichenfalls zu einer solchen Inventur die kartenmäßige Aufnahme der Fischereigewässer mit entsprechenden Angaben der Nutzung. 3.1.7 Landnutzung Die Kulturlandschaften Mitteleuropas sind seit mehreren Jahrzehnten einem z.T. beträchtlichen Nutzungswandel ausgesetzt. Es ist daher notwendig, den aktuellen Zustand unmittelbar vor Entscheidungen über Eingriffe in den Wasserhaushalt zu erfassen und festzuhalten. Bei einer späteren Wiederholung dieser Bodennutzungserhebung läßt sich in Verbindung mit den Standortkarten aussagen, ob und ggf. inwieweit ein Wechsel mit Veränderungen im Wasserhaushalt zusammenhängt. Auch historische Karten, Erstausgaben der topographischen Karten und ältere Luftbilder verschiedener Jahre können Aufschlüsse über den Nutzungswandel vermitteln. Wenn geeignete Luftbilder (nicht zu großer Maßstab, Befliegungszeitpunkt Frühjahr, entsprechende Aufnahmetechniken) zur Verfügung stehen, ist diese Erhebung mit keinem großen Aufwand verbunden. Auskünfte geben die zuständigen Landesvermessungsämter. Copyright GFA, Hennef 89 ATV-DVWK-Regelwerk Nähere Informationen zu Fernerkundung und Luftbildinterpretation siehe Kap.4.6 . 3.1.8 Ökologischer Zustand Alle Feuchtgebiete und Flächen mit Dauerbewuchs (Wald, Grünland, Brache, Gehölze an Gewässern und im Feld) bieten sich zu einer gesamtökologischen Bestandsaufnahme an. Dazu gehören neben vegetationskundlichen Daten (Artenspektrum, Deckungsgrad) Erhebungen über die Fauna. Solche Aufnahmen stehen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie von geschützten Biotopen zur Verfügung. Außerdem liegen von einigen Regionen Biotopkartierungen vor. Falls diese Informationen nicht ausreichen, sollten zumindest mit Hilfe der Standortkarten die Flächen ermittelt werden, die aus der Sicht des geplanten Eingriffs für eine bevorzugte ökologische Bestandsaufnahme in Frage kommen. Auch hier könnten von Fall zu Fall Falschfarben-Luftbildaufnahmen zur Vitalitätsbeurteilung mit Erfolg eingesetzt werden. Unterlagen sind zu beschaffen und Auskünfte einzuholen bei den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Bundesund Landeseinrichtungen. 3.2 Festlegung der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen zum Nachweis möglicher Auswirkungen Das Ziel der Beweissicherung ist, wie aus den vorstehenden Einzelabschnitten bereits erkennbar wird, nicht nur die Erfassung der Ausgangslage durch die verschiedenen hydrologisch relevanten standortkundlichen und ökologischen Bestandsaufnahmen vor Beginn des beabsichtigten Eingriffs. Die dabei zusammengestellten und erarbeiteten Unterlagen dienen gleichzeitig dem Zweck, festzustellen, ob und welche darüber hinausgehenden beweissichernden bzw. beweisführenden Untersuchungen und Erhebungen erforderlich sind, um hinsichtlich der zu erwartenden oder zu vermutenden Auswirkungen genügend beweiskräftige Aussagen zu erhalten. Beweissicherung und Beweisführung gehen also ineinander über. 3.2.1 Abgrenzung der durch den Eingriff möglicherweise betroffenen Gebiete Wichtig ist zunächst eine annähernde Abgrenzung des durch den Eingriff äußerstenfalls betroffenen Gebietes. Sie stützt sich in der Regel auf hydrogeologische Vorerkundungen für die geplanten Maßnahmen, auf etwaige vorhandene numerische Modelle oder auf Erfahrungswerte von vergleichbaren Gebieten. Das zusammengestellte bzw. erhobene beweissichernde Unterlagenmaterial muß so beschaffen sein, daß es eine flächenmäßige Ausweisung der mutmaßlichen Wirkungsbereiche zuläßt, d.h. innerhalb der hydrologischen Gesamteinflußzone: Copyright GFA, Hennef 90 ATV-DVWK-Regelwerk 1. Gebietsteile, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine direkten Veränderungen des Boden- und Pflanzenwasserhaushaltes (insbesondere der Wasserversorgung im Wurzelraum und der aktuellen Verdunstung) auftreten werden, und 2. Gebietsteile, in denen bestimmte Veränderungen der Gewässer a) mit Sicherheit von Einfluß auf die Standortbedingungen sein werden bzw. b) solche Einflüsse nicht auszuschließen sind und weiterer Klärung bedürfen. Interpretierend zu dieser evtl. noch weitergehend differenzierten Flächenabgrenzung sollten Hinweise auf die Richtung und das Ausmaß der durch den konkreten Eingriff ausgelösten ökologischen Wirkungen und ökonomischen Veränderungen gegeben werden. Dazu liegen inzwischen von verschiedenen Regionen Untersuchungsergebnisse³ vor, wenn auch nur z.T. veröffentlicht. Neben der in Flächenbezug zu bringenden Aussage sind aus den beweissichernden Unterlagen ebenso Schlüsse hinsichtlich der Veränderungen in und an den Oberflächengewässern zu ziehen. ³ Vergleiche hierzu DVWK-Literatursammlung ,,Landnutzung und Wasser“; näherer Hinweis siehe Kap. 7. 3.2.2 Erforderliche beweisführende Untersuchungen und Erhebungen Aus der Prognose über die in den abgegrenzten Gebietsteilen zu erwartenden Wirkungen des Eingriffs lassen sich die erforderlichen weitergehenden beweissichernden Maßnahmen bzw. beweisführenden Untersuchungen ableiten. Mit ihnen soll noch vor Beginn des Eingriffs, also tunlichst auch vor Pumpversuchen und Probebetriebsläufen begonnen werden. Durchzuführen sind die Erhebungen und Untersuchungen vorrangig auf den im Abschnitt3.2.1 unter Absatz2a genannten Flächen sowie in und an mutmaßlich betroffenen oberirdischen Gewässern. Auf den unter Absatz2b bezeichneten Flächen müssen noch zur Klärung der kausalen Zusammenhänge Untersuchungen durchgeführt werden, die im Prinzip aber denen zur unmittelbaren Beweisführung ähneln. Zu diesem Zweck kann es notwendig werden, eine der Variation der Standortbedingungen angemessene Zahl von Versuchs- und Untersuchungs- sowie Weiser- bzw. Dauerbeobachtungsflächen an repräsentativen Stellen und in einer zur Beurteilung notwendigen Größe innerhalb und außerhalb des zu erwartenden Einwirkungsbereiches festzulegen. Diese Flächen sind gegen beweisführungsstörende Eingriffe zu sichern. Auf den ausgewählten Standorten sind die Ertrags- bzw. Produktionsverhältnisse im beeinflußten Copyright GFA, Hennef 91 ATV-DVWK-Regelwerk und unbeeinflußten Zustand, jedoch unbedingt bei definierten Bewirtschaftungsbedingungen zu untersuchen, mit dem Ziel, langfristig mögliche Auswirkungen auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erfassen. Bei der Festlegung der Untersuchungs- und Erhebungsmethoden, ganz besonders aber bei der Wahl der Standorte für entsprechende Daueranlagen (Meßstationen, Meß- und Beobachtungsstellen, Versuchs- und Untersuchungsflächen sowie Weiser- bzw. Dauerbeobachtungsflächen)4 sind außer dem Kreis der Fachbehörden und Untersuchungsanstalten die örtlichen berufsständischen Organe zu beteiligen. Auf diesem Wege sollen die möglicherweise von dem Eingriff betroffenen Grundeigentümer und die im mußmaßlichen Wirkungsbereich ansässigen Interessenten rechtzeitig über den Gang der Beweisführung informiert werden. Es kann sich als zweckmäßig erweisen, aus dem Kreis der beauftragten Institutionen und der Beteiligten einen Ausschuß zu bilden, der nach Bedarf zusammentritt, um sich über den neuesten Stand der Arbeiten zu unterrichten und zu beraten. Sofern und soweit sich die Wirkungen des Eingriffs bereits durch die beweissichernden Bestandsaufnahmen genau genug abschätzen lassen (unter Berücksichtigung von Erfahrungen in Nachbargebieten), sollten Vorbeugemaßnahmen und/oder Schadensersatzregelungen vorgenommen werden. Auf diese Weise kann ggf. der Umfang der beweisführenden Untersuchungen und Erhebungen reduziert und eine einvernehmliche Schadensregulierung vereinbart werden. 4 Definitionen: Meßstation: Geländepunkt (in Karten markiert und koordinatenmäßig festgelegt), an dem sich Anlagen und Einrichtungen zur Erfassung bestimmter hydrologischer und sonstiger Meßgrößen befinden. Meßstelle, Beobachtungsstelle: Geländepunkt (in Karten markiert und koordinatenmäßig festgelegt), an dem eine hydrologische Meßgröße erfaßt oder sonstige Beobachtungen durchgeführt werden. Versuchs- bzw. Untersuchungsfläche: In der Regel aus der Bewirtschaftung genommene Fläche, auf der nach einem festgelegten Plan Versuche und Untersuchungen zum Nachweis der Wirkungen von Veränderungen im Wasserhaushalt auf das Ertragspotential (Zuwachs- und Ertragsleistung) durchgeführt werden. Weiser- bzw. Dauerbeobachtungsfläche: In Karten markierte und koordinatenmäßig festgelegte für einen charakteristischen Standorttypus repräsentative Fläche, auf der Bestandsaufnahmen und spezielle Untersuchungen wiederholt durchgeführt werden. 4 Beweisführung In diesem Kapitel folgt eine Übersicht über verschiedene zum Nachweis etwaiger Auswirkungen erforderliche (Kap.3.2) Untersuchungen und Erhebungen, die rechtzeitig vor Beginn des Eingriffs angelaufen sein sollten. Copyright GFA, Hennef 92 ATV-DVWK-Regelwerk Es wird bewußt davon abgesehen, den Untersuchungsgang generell in allen Einzelheiten festzulegen. Die Auswahl der anzuwendenden Methoden ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Ergebnissen des beweissichernden Unterlagenmaterials und der jeweiligen Eingriffsart. Die nachfolgend aufgeführten Methoden sind daher, insgesamt gesehen, nicht als für alle Fälle notwendiges Standardprogramm anzusehen. Da viele Methoden genormt oder in allgemein zugänglichen fachlichen Anleitungen, Regelwerken und Veröffentlichungen beschrieben sind, genügen entsprechende Hinweise und Quellenangaben. Soweit wie möglich werden in den jeweiligen Unterkapiteln Institutionen des Bundes und der Länder aufgeführt, die erforderliche Unterlagen verfügbar haben sowie zur Abgabe von Stellungnahmen und zur Durchführung erforderlicher Untersuchungen und Erhebungen herangezogen werden können. Dabei können auch Hochschulinstitute, Sachverständige und Ingenieurbüros beteiligt werden. Da viele der aufgeführten Untersuchungen sehr aufwendig sind, ist es aus Gründen der ordnungsgemäßen Durchführung und der Verhältnismäßigkeit der Mittel notwendig, die jeweiligen Stationen bzw. Untersuchungsparzellen nach fachlich kritischen Maßstäben im Gelände festzulegen. 4.1 Meteorologische Messungen Fachlich kompetente Institutionen: Deutscher Wetterdienst, insbesondere agrarmeteorologische Dienststellen; Wasserwirtschaftsverwaltung, zuständige Landesämter; Forstliche und Landwirtschaftliche Versuchsanstalten; Forsteinrichtungs- und Planungsämter; Universitätsinstitute. Großflächige Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt können Modifikationen im Wärmehaushalt, vor allem bei Bodenwärmestrom, Strahlungsbilanz und latenter Verdunstungswärme verursachen. Als Folge können sich ändern: Luftfeuchte, Temperatur, Verdunstung, Frostgefährdung, landwirtschaftliche Erträge sowie Produktionsleistungen von Waldbeständen. Bei Errichtung von größeren Bauwerken (Dämmen usw.) können außerdem die Bildung und der Abfluß von Kaltluft und die Windverhältnisse verändert werden. Zur Erfassung dieser Vorgänge sind verschiedene Arten von meteorologischen Messungen notwendig. 4.1.1 Klimatologische Grunddaten Zu diesem Zweck sind meteorologische Stationen mit Wetterhütten in 2m Höhe innerhalb und außerhalb des mutmaßlichen Einflußgebietes aufzustellen und zu betreiben. Dabei Copyright GFA, Hennef 93 ATV-DVWK-Regelwerk sollten auch Vergleichsstationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) einbezogen werden (Basisstation mit langen Meßreihen). Die Registrierung oder Messung folgender Größen ist zweckmäßig: – Niederschlag (ggf. dichtes Netz zur Ermittlung des Gebietsniederschlages), – Lufttemperatur – Minimumtemperatur 5cm über Erdboden – Maximum- und Minimumtemperatur 2m, – Bodentemperatur 5, 10, 20 cm Tiefe, – Luftfeuchte, – Windgeschwindigkeit 2m, – ggf. Sonnenscheindauer. Wenn nur eine Ablesung täglich möglich ist, so ist der 07.00 MOZ-Termin zu wählen. Es ist dabei auf korrekte Zuordnung der Temperaturextreme zu achten (Minimum häufig nach 07.00Uhr). Methodenhinweis: DEUTSCHER WETTERDIENST, 1980; DIN19685 . 4.1.2 Spezielle Ermittlungen des Lokalklimas Es kann erforderlich werden, zusätzlich zu den Stationen mit Wetterhütten in 2m Höhe innerhalb des mutmaßlichen Einflußgebietes an markanten oder besonders gefährdeten Punkten weitere Wetterhütten in 70cm Höhe aufzustellen. Nach Erfordernis sollten außerdem Messungen bzw. Registrierungen von Minimumtemperatur am Erdboden, Windgeschwindigkeit, Temperatur im Erdboden, Evaporation und abgesetztem Niederschlag (z.B. Tau und Rauhreif) vorgenommen werden. 4.1.3 Meteorologisch-hydrologische Spezialuntersuchungen Zur Ermittlung des örtlichen Gebietsniederschlags kann es erforderlich werden, das Niederschlagsmeßnetz in Abhängigkeit von der Topographie zu verdichten und dabei auch das Wasseräquivalent der Schneedecke zu erfassen. Auf bestimmten forstlich oder landwirtschaftlich genutzten oder nicht in wirtschaftlicher Nutzung befindlichen Parzellen sind zur Abschätzung der standörtlichen Niederschlagsbilanz und des Interzeptionsverlustes in den Beständen folgende Messungen durchzuführen: – Freilandniederschlag, Copyright GFA, Hennef 94 ATV-DVWK-Regelwerk – Bestandsniederschlag, – Nettoniederschlag. Eine Abschätzung kann ggf. auch mit Hilfe von Modellrechnungen erfolgen. Dazu sind die morphologischen Verhältnisse der Bestände zu erfassen (Bestandsdichte, Blattflächenindex etc.). Methodenhinweis: BRECHTEL, 1982; v. HOYNINGEN-HUENE, 1983; DIN4049 Teil1 und 101. 4.1.4 Ermittlung von Gebietsverdunstung und klimatischer Wasserbilanz Die potentielle Verdunstung im betroffenen Gebiet kann berechnet werden nach der Methode von HAUDE. Veränderungen im Tagesgang, insbesondere bei veränderter Nebelhäufigkeit, werden erfaßt bei Benutzung der Stundenwerte von Temperatur und Luftfeuchte. Die Auswirkung der Luftfeuchte wird bei Verwendung der HAUDE-Formel überschätzt. Zur Kennzeichnung der potentiellen Verdunstung bei möglichen Veränderungen des Windfeldes und des Strahlungshaushaltes kann auch die Formel von PENMAN benutzt werden. Die notwendigen Parameter werden entsprechend Kap.4.1.1 erfaßt. Geeignete Rechenverfahren bzw. EDV-Programme liegen beim DEUTSCHEN WETTERDIENST vor. Der Einfluß der Bodenfeuchtigkeit und des GW-Standes. auf die aktuelle Verdunstung von Pflanzenbeständen kann nach den Methoden von PENMAN-MONTHEITH oder nach RIJTEMA bzw. nach RENGER et al. abgeschätzt werden. Eine einfache und sowohl für landwirtschaftliche als auch für forstwirtschaftliche Nutzung anwendbare Methode zur Bestimmung der potentiellen Evapotranspiration ist das Verfahren von HAUDE in Verbindung mit der Bodenwasserhaushaltsgleichung. Die aktuelle Wasserbilanz wird gebildet aus der Differenz von Niederschlag und aktueller Verdunstung. Methodenhinweis: DIN19685 ; DOORENBOS u. PRUITT, 1977; DVWK, 1984. Standardmethoden zur Berechnung der potentiellen und aktuellen Evapotranspiration werden für das DVWK-Regelwerk vom neuen Fachausschuß1.11 ,,Verdunstung“ erarbeitet. Copyright GFA, Hennef 95 ATV-DVWK-Regelwerk 4.1.5 Ermittlung des Wärmehaushalts Veränderungen der Bodenfeuchte beeinflussen wegen der Abhängigkeit der Wärmekapazität und der Wärmeleitfähigkeit des Bodens den Bodenwärmestrom und seine täglichen und jährlichen Variationen. Durch verringerten Wärmenachschub aus dem Boden bei Wassermangel wird nachts die Bodenfrostgefahr verstärkt, während tags höhere Oberflächentemperaturen auftreten. Die verminderte Verdunstungskühlung verstärkt diesen Effekt, so daß die um 1–6° K erhöhten Oberflächentemperaturen gut telemetrisch meßbar sind (siehe Kap.4.6.2) . Trockene Luft erhöht die nächtliche langwellige Ausstrahlung, auch die Albedo wird verändert. Mit entsprechend ausgestatteten Wärmehaushaltsstationen sind diese Effekte, ihre ökologischen Folgen und Trends nachzuweisen. Spezielle und markante Auswirkungen, wie Überhöhung von Blattemperaturen tagsüber bei Wassermangel sowie Frostgefährdung nachts, können durch Infrarotaufnahmen im Wellenlängenbereich von 8–13 µm (Kap.4.6) und mit Hilfe von Minimumthermometern gemessen werden, die 5cm über der Erdoberfläche an besonders gefährdeten Stellen auszulegen sind. Methodenhinweis: SCHNELLE, 1963; v. HOYNINGEN-HUENE u. BRADEN, 1978. 4.2 Hydrologische Messungen zum Nachweis von Grundwasser- und Abflußveränderungen Fachlich kompetente Institutionen: Geologische Landesämter, in Bayern Landesamt für Wasserwirtschaft; Wasserwirtschaftsverwaltung, zuständige Landesämter; Universitätsinstitute. 4.2.1 Grundwasser Um alle weiteren Untersuchungen und Erhebungen zur Beweisführung abzustützen, sind weitere hydrogeologische Arbeiten erforderlich (siehe auch Kap.3.1.1). Je nach hydrogeologischer Situation und der Art des Eingriffes in das Grundwasser sind Art und Umfang der Maßnahmen zur Beweisführung festzulegen. Es kommen in Betracht: Copyright GFA, Hennef 96 ATV-DVWK-Regelwerk – Hydrogeologische Kartierungen, auch Wiederholungskartierungen; – Abflußmessungen; – Bau und Beobachtung von Grundwassermeßstellen; – Isotopische Grundwasseraltersuntersuchungen (vor und nach dem Eingriff); – Wiederholung von Pumpversuchen; – Grundwasseranalysen zum Nachweis von Veränderungen der Herkunft. Einzurichten bzw. zu erweitern ist ein Netz von Grundwassermeßstellen verschiedener Tiefe, insbesondere von Flachbrunnen (im oberen GW-Stockwerk) bis in das Gebiet außerhalb des mutmaßlichen Wirkungsbereiches unter Beachtung der hydrologischen Situation, der Bodenkartierung und der Vegetationsverhältnisse. An den Grundwassermeßstellen sind in der Regel wöchentlich Wasserstände zu messen. Nur in Sonderfällen bedarf es der Verwendung von Schreibpegeln (einer je Grundwasserstockwerk), z.B. bei häufigen Wasserstandsschwankungen. Mit Hilfe der Meßwerte sind Grundwasser-Gleichenpläne zu erstellen und ggf. GW-Differenzenpläne sowie GW-Flurabstandspläne (soweit vorhanden in Verbindung mit Grundkarte und Höhenlinien) für verschiedene Phasen des Eingriffs, beginnend mit dem Probebetriebslauf (Pumpversuch), anzufertigen. Ferner können synchrone Grundwasserganglinien für das oberste GW-Stockwerk mit Darstellung der täglichen Niederschläge und ggf. der klimatischen Wasserbilanz sowie hydrogeologische Geländeschnitte in überhöhter Darstellung (z.B. M.d.L. 1:25000, M.d.H. 1:200 oder M.d.L. 1:5000, M.d.H. 1:50) mit Topographie (Gelände, Wege, Dämme, Deiche, Gewässersohlen), Schichtung (z.B. Grundwasserleiter und -nichtleiter) und Wasserständen von oberirdischen Gewässern und Grundwasser gezeichnet werden (HHW, HW, MW, NW, NNW). Nähere Angabe über die Beobachtung und Auswertung sind der Grundwasserrichtlinie zu entnehmen. Methodenhinweis: DIN4021 ; DIN4023 ; DIN4049 ; DIN19680 ; LAWA, AK ,,Grundwassermessung“, 1984. 4.2.2 Quellen In vielen Fällen genügen diskontinuierliche, volumetrische Quellschüttungsmessungen (Eimer und Stoppuhr). Zur kontinuierlichen Messung der Quellschüttungen bedarf es der Errichtung von Meßwehren mit freiem Überfall und des Einbaus eines Schreibpegels. Abflußmessungen mittels Latten- bzw. Schreibpegel bedürfen der dauernden Kontrolle Copyright GFA, Hennef 97 ATV-DVWK-Regelwerk sowie der Meßwerteichung. Lage und Höhe der Meßstellen sind zu vermessen. Die Abflußmessungen können erforderlichenfalls mit Messungen von Wassertemperatur und -trübung verknüpft werden. Als Auswertungen sind Abflußganglinien und Trendberechnungen geeignet. Methodenhinweis: LAWA, 1978. 4.2.3 Abfluß Unter Beachtung von Größe und Form der ober-/unterirdischen Einzugsgebiete sowie von Fläche und Umfang der möglichen Wirkungsbereiche des geplanten Eingriffs können Abflußmeßstellen (Meßwehr oder Meßstrecke) mit jeweils einem Latten- und einem Schreibpegel errichtet werden, evtl. zusätzlich zu bereits vorhandenen. Die Meßwehre bedürfen der Eichung, die aufgestellten Abflußkurven der regelmäßigen Kontrolle. Eine Lage- und Höhenvermessung der Meßstellen ist zweckmäßig. Mindestens eine Meßstelle ist in einem auch zukünftig unveränderten Vergleichsgebiet einzurichten. Zur Ermittlung des grundwasserbürtigen Abflusses in oberirdischen Gewässern sind u.U. an zusätzlichen Stellen Messungen bei Niedrigwasserführung gleichzeitig im gesamten Untersuchungsgebiet notwendig. Auf diese Weise lassen sich Aussagen über die unterirdischen Einzugsgebiete, über ihr natürliches Abweichen von den oberirdischen Einzugsgebieten sowie über Veränderungen nach dem Eingriff machen. Als weitere Auswertungen in Verbindung mit den Abflußwerten sind vor allem zu nennen: zeitgleiche Darstellung der Abfluß-Ganglinie mit Darstellung der (täglichen) Niederschläge, Abflußspenden, Trendberechnungen, Unit-Hydrograph, Bezug zu den Abflüssen des Vergleichsgebietes. Methodenhinweis: DIN4049 ; LAWA, 1978; DVWW, 1977. 4.2.4 Wasserbilanz In Verbindung mit den in Abschnitt4.1 genannten Untersuchungsergebnissen können Wasserbilanzen für verschiedene Zeitabschnitte vor, während und nach dem Eingriff (auch während unterschiedlicher Phasen des Eingriffes) aufgestellt werden, und zwar synchron für unbeeinflußte und beeinflußte Einzugs- und Quellgebiete, für Hochwasser- und Niedrigwasser-Ereignisse, für Hochsommer- und Winter-Perioden (mit Schnee und Frost). Methodenhinweis: DIN4049 ; Copyright GFA, Hennef 98 ATV-DVWK-Regelwerk LAWA, 1978; HERRMANN, 1977. 4.3 Vermessungstechnische Arbeiten zur Feststellung etwaiger Landsenkungen und Bodenbewegungen sowie zum Nachweis von Schäden an Bauwerken Fachlich kompetente Institutionen: Landesvermessungsämter; Kommunale Vermessungsverwaltung; Geologische Landesämter; Bergämter; Wasser- und Schiffahrtsverwaltung; Bundesanstalt für Gewässerkunde; Universitätsinstitute. Auf der Grundlage vorhandener oder zu erstellender Lagepläne mit Höhenordinaten und Höhenlinien (z.B. Deutsche Grundkarte 1:5000) können zusätzliche Höhenfestpunkte festgelegt werden, in Form eines Netzes, einer oder mehrerer Linien oder als Einzelpunkte. Dabei bedarf es der Berücksichtigung geotektonischer, hydrogeologischer und bodenkundlicher Unterlagen in Verbindung mit den gewässerkundlichen Messungen. Ggf. sind gefährdete Gebäude und Bauwerke vor den Eingriffen in ihrem Zustand beschreibend, fotografisch und/oder bautechnisch zu erfassen, im Hinblick auf mögliche Schäden. In Moor- und Bergbaugebieten sowie bei Aufschüttungen, Schlemmteichen, Deponien u. dgl. sollten Sackungspegel angelegt werden. Das Meßprogramm umfaßt je nach Eingriff Nivellements, deren Zeitfolge nach den örtlichen Gegebenheiten festzulegen ist, ggf. auch Dauerregistrierungen. Die Meßdaten lassen sich auswerten zu Zeit-Setzungskurven, Lageplänen mit Linien gleicher Landsenkung (oder Landhebung), Geländeschnitten (längs, quer) mit Topographie und Geländehöhen zu verschiedenen Zeitpunkten, ggf. auch mit Angaben zur Stratigraphie und zum Grundwasser (vgl. Kap. 4.2.1). Methodenhinweis: DIN1076 ; DIN4049 ; DIN4107 ; NIEMCZYK, 1949. 4.4 Bodenkundliche Untersuchungen zum Nachweis von Veränderungen des Bodenwasserhaushalts Fachlich kompetente Institutionen: Geologische Landesämter; Wasserwirtschaftliche Dienststellen und Forschungseinrichtungen; Forstliche und Landwirtschaftliche Versuchsanstalten; Universitätsinstitute mit bodenkundlicher und kulturtechnischer Ausrichtung. Copyright GFA, Hennef 99 ATV-DVWK-Regelwerk 4.4.1 Bodenkundliche Spezialkartierung Ihr Ziel ist die Präzisierung der Aussage über die Gebietsteile, in denen bestimmte Veränderungen mit Sicherheit von Einfluß auf die Vegetationsstandortbedingungen sein werden, z.B. Änderungen bezüglich des Grundwassereinflusses auf Grünland, Acker, Wald. Geklärt werden muß ferner, ob der Eingriff auf den Flächen Wirkungen zeigt, die im Rahmen der Beweissicherung als möglicherweise beeinflußbar ausgewiesen wurden (Abschnitt3.2.1 unter 2b) . Anhand bodenkundlicher Spezialkarten lassen sich ferner flächenbezogene Aussagen über die Änderung der Ausgangsfeuchtestufen als Folge des Eingriffs machen (in Verbindung mit den Flurabstandsplänen nach dem Eingriff, Abschnitt4.2.1 ). Bei dieser Gelegenheit ist zu entscheiden, ob und an welchen repräsentativen Stellen bodenkundliche, speziell bodenphysikalische Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Die bodenkundliche Feldaufnahme der im Abschnitt3.2.1 unter 2a und b bezeichneten Flächen sollte möglichst im Maßstab 1:5000 und unter Auswertung der Grundwasserstandsmessung und der Flurabstandspläne (4.2.1) erfolgen. Mitunter liegen derartige Spezialkarten z.B. für Zwecke der Flurbereinigung oder für Meliorationsprojekte bereits vor und bedürfen ggf. nur der Überarbeitung auf den aktuellen Stand. Methodenhinweis: AG Bodenkunde, 1982; DIN19680 bis 19684 ; AKSK, 1980. 4.4.2 Bodenkundliche Untersuchungen auf flächenrepräsentativen Stellen Ihr Ziel ist die Festlegung von Kennwerten des Bodenwasserhaushalts vor dem Eingriff: – zur Ermittlung der klimatischen Wasserbilanz; – zur Berechnung der kapillaren Wassernachlieferung aus dem Grundwasser bzw. zur Quantifizierung des Wasserverlustes bei Grundwasserabsenkungen; – für die Prognosen der Bodensenkungen. Die Auswahl der bodenphysikalischen Untersuchungsmethoden richtet sich nach den bodenkundlichen Gegebenheiten und den ökologischen Erfordernissen. Wasser- und Luftkapazität sollten nach Möglichkeit im Labor und im Felde gemessen werden. Untersuchungen über die Wasserleitfähigkeit im Labor bedürfen ebenfalls einer Kontrolle im Gelände. Copyright GFA, Hennef 100 ATV-DVWK-Regelwerk Profiluntersuchungen über Wurzeltiefgang und Beobachtungen über den Wasserentzug durch die Vegetation (Schöpftiefe und effektive Wasserentnahme) können die bodenphysikalischen Untersuchungen vorteilhaft ergänzen. Methodenhinweis: AG BODENKUNDE, 1982; DIN19680 bis 19684 ; DVWK, 1980; DVWK, 1983. 4.4.3 Messung der Bodenfeuchte Das Ziel ist der Nachweis von Veränderungen der Bodenfeuchte nach Grundwasserstandsänderungen. Dazu sind Entnahmen von Bodenproben aus verschiedenen Tiefen des effektiven Wurzelraumes, Bestimmungen des Wassergehaltes und Errechnungen der Wassersättigung in bezug zur nutzbaren Feldkapazität im effektiven Wurzelraum erforderlich. Sofern langfristige Beobachtungen notwendig sind, lassen sich diese mit Tensiometern oder mit Bodenfeuchtesonden in niedergebrachten Meßrohren durchführen. Der Einsatz von Bodenfeuchtesonden macht eine Feldeichung erforderlich. Methodenhinweis: DVWK, 1983; HARTGE, 1971. 4.5 Untersuchungen zum Nachweis etwaiger Änderungen der Vegetation Fachlich kompetente Institutionen: Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie; Forsteinrichtungs- bzw. -planungsämter/-anstalten sowie Untersuchungs- und Forschungsanstalten für Grünland und Futterbau bzw. ähnliche Einrichtungen des Bundes und der Länder; Universitätsinstitute speziell mit vegetationskundlicher Ausrichtung. Methodenhinweis: AKSK, 1980; AG BODENKUNDE, 1982; ELLENBERG, 1978; 1979; VOLLRATH, 1981. Verschiebungen in der Artenzusammensetzung von Pflanzengemeinschaften können, Copyright GFA, Hennef 101 ATV-DVWK-Regelwerk soweit Bodennässe, -feuchte oder -frische anzeigende Pflanzen davon betroffen sind, als Indikator für die Veränderung des Bodenwasserhaushalts des betreffenden Wuchsorts gewertet werden. Da sich Bodenart, Bodentyp, Niederschlagsverhältnisse und ähnliche den Wasserhaushalt bestimmende Faktoren i.d.R. nicht oder nur sehr langsam ändern, sind derartige Veränderungen meist auf einen veränderten Grundwassereinfluß im Wurzelraum zurückzuführen. Vegetationskundliche Methoden sind daher in der Lage, den Grundwassereinfluß und seine Änderung in einem bestimmten Zeitintervall zu erfassen und somit Grundwasserflurabstandspläne und bodenkundliche Kartierungen zu ergänzen. Grundlage aller Beurteilungen eines Standorts mittels vegetationskundlicher Methoden sind Vegetationsaufnahmen im Gelände. Hierbei werden auf ausgewählten, standörtlich einheitlichen, repräsentativen Probeflächen alle angetroffenen Arten aufgenommen und deren Mengenanteil geschätzt. Die Lage der numerierten Aufnahmeflächen wird maßstabsgerecht in Karten (1:5000, Luftbildern) vermerkt (= Punktkarte). Grünlandneuansaaten, Gehölzanpflanzungen und Unkrautgesellschaften der Äcker sind als Aufnahmeflächen jedoch weniger geeignet, weil sich die Bestände noch nicht im Gleichgewicht mit dem Standort befinden oder die Zeigerarten durch Herbizide verdrängt werden. Eine Auswertung der erhobenen Vegetationsaufnahmen ist in folgender Weise möglich: a) Ermittlung der Feuchtezahlen für die in den Aufnahmen erfaßten Arten anhand der entsprechenden Literaturangaben, Multiplikation der Feuchtezahlen mit den geschätzten Mengenanteilen der betreffenden Arten und Aufsummierung der Einzelwerte zu Bestandsfeuchtezahlen. Zuordnung der Bestandes-Feuchtezahlen zu Feuchtestufen (z.B. naß, feucht, frisch, trocken) und Kennzeichnung der Feuchtestufen der Aufnahmeflächen auf der Karte. Dadurch ist es möglich, auf den in Abschnitt3.2.1 unter 2a und b bezeichneten Arealen die von der Vegetation angezeigten Bodenwasserverhältnisse übersichtlich darzustellen. b) Zuordnung der aufgenommenen Pflanzenbestände anhand von Kenn- und Trennarten zu systematischen Gesellschaftseinheiten (Pflanzengesellschaften), die hinsichtlich ihres ökologischen Aussagewertes durch Angaben in der Fachliteratur näher charakterisiert sind. Die Gesellschaften lassen sich bestimmten Feuchtestufen zuordnen, die wie unter a) in Karten gekennzeichnet werden können. Die räumliche Verteilung der Pflanzengesellschaften läßt sich in Vegetationskarten darstellen. Zum Nachweis von Änderungen des Feuchtezustandes in Verbindung mit 4.2.1 und 4.4.1 sowie ggf. mit 4.6.1 und 4.8.1 sind vor, während und längere Zeit nach der Eingriffsphase wiederholte Bestandesaufnahmen der Vegetation auf den gleichen Flächen notwendig. Hierzu sollte ein ausreichend enges Aufnahmenetz über das betreffende Gebiet gelegt werden. Aus dem Vergleich der Bestandesaufnahmen zu verschiedenen Zeitpunkten und Copyright GFA, Hennef 102 ATV-DVWK-Regelwerk den dabei eingetretenen Artenverschiebungen bzw. Änderungen der Feuchtezahlen lassen sich Aussagen über Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes – sowie bei Grünlandbeständen auch über den Futterwert – machen. Aussagen über die zwischen den Aufnahmepunkten liegenden Flächen müssen durch Interpolation gewonnen werden. Eine Beurteilung etwaiger Vegetationsverschiebungen erfordert allerdings entsprechende Erfahrung. Änderungen des Feuchtezustandes eines Gebietes lassen sich auch durch Vergleich von Vegetationskarten aufzeigen, die vor und nach einem Eingriff in den Wasserhaushalt erarbeitet wurden. 4.6 Auswertung von Luftbildern Fachlich kompetente Institutionen: Landesvermessungsämter; Institut für Angewandte Geodäsie (IFAG), Frankfurt; Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DVFLR), Oberpfaffenhofen; spezielle Firmen; Universitätsinstitute auf dem Gebiet der Photogrammetrie. Aus Luftbildern können für die ökologisch-hydrologische Beweissicherung folgende Informationen gewonnen werden: a) Kulturartenverteilung und -wandel, b) Bodenfeuchte- und -wasserhaushaltsverhältnisse, c) Vegetationsschäden. Vorhandene, vom Maßstab, Verfahren, Alter und Befliegungszeitpunkt her geeignete Luftbilder sollten ausgewertet werden. Darüber hinaus kann es zweckmäßig sein, für die Beweissicherung zusätzliche Befliegungen durchzuführen. Zur Ermittlung evtl. vonstatten gegangener Änderungen kann eine Wiederholung der Befliegung n o t w e n d i g w e r d e n. Zur Auswertung solcher Wiederholungsbefliegungen bedarf es der Erstellung eines Interpretationsschlüssels für die Abgrenzung und den Vergleich unbeeinflußter und beeinflußter Flächen. Zu diesem Zweck m ü s s e n die notwendigen terrestrischen Aufnahmen vorliegen. Der Zeitpunkt einer Befliegung sollte so gewählt werden, daß er der Zielsetzung entspricht. Copyright GFA, Hennef 103 ATV-DVWK-Regelwerk 4.6.1 Erfassung der Vegetationsdecken In Verbindung mit Grundwasserflurabstandsplänen (4.2.1) und vegetationskundlichen Spezialkartierungen (4.5) vergleichbarer Aufnahmezeitpunkte dienen die Luftbilder dem Nachweis und der genauen flächenmäßigen Abgrenzung von Veränderungen der Vegetation durch den Eingriff mit ihren landschaftsökologischen Konsequenzen. Methodenhinweis: SCHNEIDER, 1974; KENNEWEG, 1980; ASSA, 1981. 4.6.2 Erfassung thermischer Zustände Die in Kap.4.1.1 beschriebenen mikrometeorologischen Folgen von Eingriffen in den Bodenwasserhaushalt äußern sich in einer Veränderung der Oberflächentemperaturen vor allem der Pflanzenblätter oft sehr markant (Voraussetzung: niederschlagsfreie, windschwache Strahlungstage). Auch bereits geschädigte Pflanzen weisen wegen der Veränderungen der Stomata höhere Temperaturen auf. Diese sind im thermischen Infrarot (8–13 µm) gut zu erkennen. Die Flächenausdehnungen und Schwerpunkte von Änderungen der Wasserversorgung und dadurch ausgelöste Schädigungen der Vegetation können auf diese Weise abgegrenzt werden. Bei ausreichender Auflösung sind Schädigungen einzelner Bäume gut erkennbar. Mit Hilfe von Wärmehaushaltsmodellen kann auch die aktuelle Verdunstung abgeschätzt werden. Methodenhinweis: SOER, 1980; FRAYSSE, 1980. 4.6.3 Erfassung von Vegetationsschäden Infrarot-Falschfarben-Luftbilder im Infrarot-Bereich bis 1 µm werden zur Beurteilung verschiedener Pflanzenbestände vor und während der Eingriffsphase bei Dauervegetationsdecken mit Erfolg herangezogen. Sie dienen dem Nachweis von Vegetationsschäden. Die kausale Verbindung mit dem Eingriff in den Wasserhaushalt macht aber die Heranziehung von Grundwasserflurabstandsplänen erforderlich. Zweckmäßig ist außerdem die Verknüpfung mit den Ergebnissen von Dauerbeobachtungsflächen (4.5), von Versuchs- und Untersuchungsparzellen (4.7) und mit den sonstigen landschaftsökologischen Untersuchungen (4.8). Methodenhinweis: SCHNEIDER, 1974; KENNEWEG, 1980; Copyright GFA, Hennef 104 ATV-DVWK-Regelwerk FRAYSSE, 1980. 4.7 Untersuchungen zum Nachweis von Standort- und Bestandsschäden Standortschäden bedeuten eine während der Einwirkungsdauer bleibende Minderung der ökologischen und ökonomischen Leistung. Sie schließt auch Beschränkungen bezüglich der Baumartenwahl oder des Anbauspektrums im Vergleich mit dem ungestörten Zustand ein. Bei Bestandsschäden handelt es sich um Zuwachs- und Qualitäts-Minderungen bei Beständen von Dauerkulturen (Wald-, Obst- und sonstige mehrjährige Sonderkulturen) oder/und um Absterben von Bestandesteilen. Sie sind nicht zwangsläufig mit Standortschäden verbunden; so kann nämlich eine Neupflanzung mit im Vergleich zum Altbestand unverminderter Zuwachs- und Qualitätsleistung aufwachsen. Bestandsschäden lassen sich direkt am Schadensobjekt selbst feststellen. Die Ermittlung von Standortschäden ist im Prinzip wegen der von Jahr zu Jahr wechselnden (vor allem witterungsbedingten) Wuchsverhältnisse auf den Produktionsvergleich mit ungestörten Standorten bzw. vorausgegangener Zeiträume angewiesen. 4.7.1 Wald und Gehölze Fachlich kompetente Institutionen: Forstliche Versuchsanstalten; Forsteinrichtungsämter bzw. -anstalten; Forstliche Universitätsinstitute. Als langlebige Pflanzengesellschaft ist der Wald ein vorzüglicher Informationsspeicher für ökologische Veränderungen. Dies gilt besonders für die naturnahen Waldgesellschaften in den Flußauen und für die gewässerbegleitenden und grundwasserabhängigen Waldstandorte. Bei den durch Flurabstandsveränderungen verursachten Auswirkungen an den Waldbeständen und am Standort sind daher die damit im Zusammenhang stehenden landschaftsökologischen Veränderungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen alle Entwicklungen, die zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust einer typischen Landschaft mit ihren speziellen Funktionen beitragen. Maßgebend für die ökologische Stabilität der grundwasserabhängigen Biozönosen sind typische Flurabstände, die insbesondere im Mittelgebirge in enger Beziehung zur Einschnittiefe der Gewässer und den darin vorhandenen Wasserständen stehen. Copyright GFA, Hennef 105 ATV-DVWK-Regelwerk In Vegetationskarten5 sind beispielsweise für diese Standortbereiche Erlenwaldgesellschaften und Bach-Eschen-Erlen-Wälder oder Eichen-Hainbuchen-Waldgesellschaften ausgewiesen. Naturnahe Erlenwaldgesellschaften kommen aber im Mittelgebirge auch außerhalb der Talauen in Quellbereichen vor. In beiden Fällen hat das bis zur Oberfläche anstehende Grundwasser zur Bildung von Bruchwaldtorfen bzw. Anmoorböden geführt, deren Wachstumsdynamik und Wasserhaushalt in der heutigen Kulturlandschaft (bei Verzicht auf Entwässerungsmaßnahmen) nur noch unter der naturnahen Erlenbestockung erhalten geblieben ist. Sowohl die noch verbliebenen bachbegleitenden Erlenwälder als auch die grundwasserabhängigen Erlenbruch- und Erlensumpfwälder stellen heute in vielen Grundwassererschließungsgebieten Raritäten ersten Ranges dar, deren Wert in erster Linie in landschaftsökologischer Hinsicht zu sehen ist. Sie können zur Erkennung landschaftsrelevanter Veränderungen im Rahmen ökologisch-hydrologischer Beweissicherung bei Eingriffen in den Wasserhaushalt als Bioindikator genutzt werden. Auch Gehölze, Hecken und Einzelbäume können als Indikator von ökologischen Veränderungen dienen. Zum Nachweis ökonomischer Schäden bei der Holzproduktion (Bild4) sind in Beständen bzw. auf ausgewählten Untersuchungs- und Weiserflächen innerhalb und außerhalb (Vergleichsstandorte) des mutmaßlichen Einflußbereiches (Gebietsteil 2a und 2b von Kap.3.2 .1) Zuwachsmessungen und Schadbonitierungen sowie Ermittlungen der Durchwurzelungs- bzw. Schöpftiefen verschiedener Baumarten in Verbindung mit den in Kap.4 bezeichneten Untersuchungen durchzuführen. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der ökonomischen Schäden ist aus Bild4 ersichtlich. Sie bezieht sich primär auf Grundwasser-Entzug, gilt aber in ähnlicher Weise auch für Grundwasser-Anhebung. Methodenhinweis: ALTHERR, 1971; RIEBELING, 1979; BRECHTEL, 1979. 5 Z.B. Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200000, herausgegeben von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, Bonn-Bad Godesberg (1976). Bild4: Mögliche Veränderungen und Schäden bei Grundwasser-Entzug bzw. -Anhebung in Waldgebieten(63) 4.7.2 Acker-, Grünland und Sonderkulturen Fachlich kompetente Institutionen: Copyright GFA, Hennef 106 ATV-DVWK-Regelwerk Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder; Örtliche Landwirtschaftsverwaltungen; Universitätsinstitute. Bild1 deutet bereits an, daß von Grundwasserabsenkung ein Wandel bei den Kulturarten und der Anbaustruktur auf landbauliche Nutzflächen ausgehen kann. Besondere ökologische Bedeutung haben hierbei Verschiebungen im Verhältnis von Acker zu Grünland sowie im Verhältnis zwischen in der Regel intensiver genutzten Weiden und extensiven Wiesen. Vor allem letztere besitzen – ähnlich Auewäldern und grundwasserabhängigen Erlenwäldern – aus vegetationskundlicher Sicht einen besonderen Indikatorwert. Auch die in landbauliche Areale eingebundenen Gehölze können je nach ihrer Zusammensetzung in dieser Hinsicht wichtige Bioindikatorfunktionen erfüllen. Ein Maß, wie sich die Standortveränderungen in der Leistungsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bemerkbar machen, ist der Unterschied im Pflanzenertrag und ggf. in der Qualität pflanzlicher Nahrungs- und Rohstoffe. Will man den Ertragsunterschied statistisch sicher erfassen, dann müssen Untersuchungen auf geeigneten Versuchsflächen durchgeführt werden (vgl. Kap.3.2.2) , bei denen alle unbeeinflußt bleibenden ertragsbildenden Faktoren natürlicher und bewirtschaftungsmäßiger Art gleich sind bzw. gleich gehalten werden. Um praxisnahe ertragskundliche Untersuchungen mit diesem Ziel durchzuführen, können im wesentlichen drei Wege beschritten werden: – die Anlage von Freilandversuchsfeldern mit technischen Einrichtungen, die auf einem Feldesteil ungestörte Verhältnisse gewährleisten, – die Festlegung vergleichbarer Versuchsflächen innerhalb und außerhalb des Einwirkungsbereiches, – die Berechnung mit Modellansätzen auf der Grundlage der Beziehung zwischen dem Quotienten aus aktueller und potentieller Verdunstung einerseits und dem mittleren Grundwasserflurabstand andererseits. Methodenhinweis: RENGER/STREBEL/BRUNKE, 1977; WOHLRAB, 1965; WOHLRAB/BAHR, 1970; BAHR, 1973. 4.7.3 Limnologisch-fischereiliche Untersuchungen Copyright GFA, Hennef 107 ATV-DVWK-Regelwerk Fachlich kompetente Institutionen: Limnologische Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen; Für Fischerei zuständige Landeseinrichtungen; Universitätsinstitute. Die beschriebenen hydrologischen Messungen und Untersuchungen geben Auskunft über mögliche Veränderungen der Wassertiefen und der Abflüsse. Diese Veränderungen wirken sich dadurch aus, daß sich die aquatischen Lebensgemeinschaften entsprechend den neuen Gegebenheiten umstrukturieren. So lassen sich z.B. anhand der aufgefundenen Lebensgemeinschaften veränderte Strömungs- und (damit eng verbundene) Substratverhältnisse oder Verschiebungen im Temperaturregime nachweisen. Einen wesentlichen Aspekt der limnologischen Untersuchungen stellen die fischereilichen Belange dar, die von den Wasserstandsabsenkungen und Abflußminderungen berührt werden. Unter Berücksichtigung der im Abschnitt4.2 aufgeführten Erhebungen stützen sich diese Ermittlungen besonders auf Probebefischungen (ggf. Elektroabfischungen) zur Kontrolle des Fischbestandes. Aussagen zum Fischnährtierbesatz sind durch die bereits angesprochenen Bestandsaufnahmen der aquatischen Arten möglich. Methodenhinweis: SCHWOERBEL, 1980; JENS, 1980. 4.8 Sonstige ökologische Untersuchungen Fachlich kompetente Institutionen: Bundesforschungsanstalt für Naturschutz- und Landschaftsökologie; Landesämter/Landesanstalten und Behörden für Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege; Landesämter der Wasserwirtschaftsverwaltung; Bundesanstalt für Gewässerkunde; Forstliche und landwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes und der Länder; Universitätsinstitute. Neben den in den vorangehenden Abschnitten angesprochenen Untersuchungen sind u.U. weitere ökologische Bestandsaufnahmen notwendig, insbesondere unter den örtlich Copyright GFA, Hennef 108 ATV-DVWK-Regelwerk speziellen Aspekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dabei sind die Eingriffe in den Landschaftshaushalt unter Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden Ländergesetze zu beurteilen (vor allem BNatSchG §§1, 2 und 8). 4.8.1 Spezielle Biotopkartierungen und -aufnahmen Objektbezogene Bestandsaufnahmen der Arten (Flora, Fauna) und ihrer Gesellschaften in gefährdeten Naturschutzgebieten, Feuchtbiotopen oder sonstigen in der Kulturlandschaft bedrohten Biotopen unter besonderer Berücksichtigung seltener Arten (Rote Listen) können ergänzend zu den Untersuchungen nach Kap.4.5 erforderlich werden. 4.8.2 Nachweis von Biotopveränderungen Die Bestandsänderung von Flora und Fauna (Säuger, Vögel, Kriechtiere, Insekten) in verschiedenen Phasen während des Eingriffs in Verbindung mit den in Kap.4 bezeichneten Untersuchungen sollte erfaßt werden. Methodenhinweis: Einschlägige Kartieranleitungen der zuständigen Landeseinrichtungen. 5 Vorbeuge- und Abhilfemaßnahmen, Schadensermittlung und -regulierung Die Ergebnisse der Beweissicherung und beweisführenden Untersuchungen und Erhebungen bilden eine wesentliche Grundlage sowohl für evtl. vorzusehende Vorbeugeund Abhilfemaßnahmen als auch für die Ermittlung ökologischer und ökonomischer Schäden. 5.1 Auflagen für die Zulassung des beabsichtigten Eingriffs (Prophylaxe) Bereits die rechtzeitig vorliegenden beweissichernden Unterlagen erlauben in Verbindung mit Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen präzisierte Aussagen über ggf. zu erwartende Auswirkungen des beantragten Eingriffs. Auf diese Weise erhält die entscheidende Behörde eine Handhabe, im Genehmigungsverfahren geeignete Vorbeugemaßnahmen festzulegen. Dies kann im wesentlichen dadurch geschehen, daß – aus mehreren möglichen Eingriffsvarianten unter entsprechender Kosten-Nutzen-Abwägung die Entscheidung für diejenige mit den geringsten negativen Folgen gefällt wird oder Copyright GFA, Hennef 109 ATV-DVWK-Regelwerk – von vorneherein konkrete flankierende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung solcher Folgeerscheinungen auferlegt werden. Die Beweissicherung beschränkt sich demnach nicht nur auf die Bereitstellung von Daten und Unterlagen für spätere Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen, sondern sie bildet die wesentliche Grundlage für konstruktive Entscheidungen im Sinne einer Ordnung aller Eingriffe in den Wasserhaushalt. Daraus ergibt sich die schon mehrfach geäußerte Forderung nach einer möglichst frühzeitigen und zügigen Durchführung beweissichernder Untersuchungen und Erhebungen. 5.2 Abhilfemaßnahmen bei Spätwirkungen oder unvermeidbaren Störungen In manchen Bereichen des mutmaßlichen Einflußgebietes eines bestimmten Eingriffs und für verschiedene Grenzbereiche bleibt auch bei Vorliegen ausreichender beweissichernder Unterlagen die Frage nach den Auswirkungen offen, nicht eindeutig geklärt oder umstritten. Sie ist erst im Verlauf der den Eingriff begleitenden beweisführenden Untersuchungen und Erhebungen konkret zu beantworten und gegen ggf. vorhandene Wirkungen anderer Umweltbelastungen abzugrenzen. Im übrigen werden Vorbeugemaßnahmen nachteilige Auswirkungen nicht immer völlig ausschließen können, insbesondere auch deshalb, weil ihnen aufgrund einer realistischen Kosten-Nutzen-Abwägung Grenzen gesetzt sind. Bei den erstgenannten Fällen sind Abhilfemaßnahmen möglich, die allerdings, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, mit den ersten Anzeichen negativer Auswirkungen greifen müssen. Das bedeutet, die beweissichernden und beweisführenden Untersuchungen und Erhebungen müssen Hinweise auf mögliche Folgeerscheinungen enthalten, um vorsorglich Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, die sich kurzfristig realisieren lassen. Da in diesen Fällen selten umfangreiche technische Vorleistungen erbracht werden können, sind derartigen Abhilfemaßnahmen zwangsläufig Grenzen gesetzt. In den an zweiter Stelle genannten Fällen, d.h. bei nicht völlig auszuschließenden nachteiligen Auswirkungen, handelt es sich hauptsächlich um sog. Ersatzmaßnahmen, die ausschließlich den betroffenen Nutzungen zugute kommen. Zu denken ist hier an Umstellungen in der Nutzungsart, insbesondere dann, wenn es sich um zu erwartende oder sich schon abzeichnende Bestandsschäden, aber nicht um grundlegende Standortschäden handelt. Auch die sukzessive Schaffung von Feuchtbiotopen außerhalb des mit Sicherheit zu erwartenden Einflußgebietes für Verluste dieser Art ist denkbar, wobei schon im Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheid konkrete Standorte festgelegt werden sollten (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen). 5.3 Schadensermittlung, Entschädigung Copyright GFA, Hennef 110 ATV-DVWK-Regelwerk 5.3.1 Landwirtschaft Fachlich kompetente Institutionen: Landwirtschaftsverwaltung; Landwirtschaftliche Forschungs- und Untersuchungsanstalten; Agrarwissenschaftliche Universitätsinstitute. Bei der Berechnung der Entschädigung sind etwaige Bewirtschaftungsvorteile, z.B. bei der Umstellung nicht ackerfähigen Grünlandes in Acker, zu berücksichtigen. Zur Ermittlung von privatwirtschaftlichen Entschädigungsleistungen hat es sich als zweckmäßig erwiesen, erfahrene Sachverständige einzusetzen, die von den zuständigen Behörden vorgeschlagen und von den beteiligten Seiten anerkannt werden. Der von den Parteien anerkannte Sachverständige bzw. eine Kommission aus Sachverständigen der Parteien und eines von ihnen akzeptierten Obergutachters mit Entscheidungsbefugnis sollte möglichst frühzeitig benannt werden und als Anlaufstelle für die Betroffenen dienen. Auf diese Weise kann der langwierige, aufwendige und die Auseinandersetzungen u.U. verschärfende R echtsweg möglicherweise ausgeschlossen werden. Die Entschädigungsleistungen können in Geld oder z.B. durch Ersatzwasserlieferungen und Bereitstellung von Bewässerungswasser erfolgen. Methodenhinweis: KÖHNE, 1978. 5.3.2 Forstwirtschaft Fachlich kompetente Institutionen: Forstliche Gutachtensstellen der Landesforstverwaltungen (Forstliche Planungsämter bzw. -anstalten, Forstliche Bezirksdirektionen); Forstliche Universitätsinstitute. Beim Standortschaden handelt es sich um eine Wertminderung des Grundstücks als Folge einer verminderten Leistung der Nachfolgebestände durch geringeres Wachstum und/oder Einschränkung der Baumartenwahl. Verluste durch Hiebsunreife und Mindererlöse sowie Mehrkosten bei der Holzernte und Rekultivierung als Folge eines vorzeitig einzuschlagenden geschädigten Bestandes, ferner Zuwachsrückgang bei Beständen, die nicht vorzeitig eingeschlagen werden müssen, sind als Bestandsschaden zu bezeichnen. Maßgebend für die Schadensermittlung sind die Richtlinien für Waldwertschätzung der Bundesländer, Landwirtschaftskammern usw. in Verbindung mit den allgemeinen Copyright GFA, Hennef 111 ATV-DVWK-Regelwerk Waldbewertungsverfahren. Methodenhinweis: MANTEL, 1982. 5.3.3 Fischerei Grundlage für eine etwaige Schadensauseinandersetzung mit Berufsfischerei und sonstigen Fischereiberechtigten (z.B. Angelsportverein) sind die im Abschnitt4.7.3 aufgeführten Untersuchungen. Auch hier ist es zweckmäßig, möglichst frühzeitig einen von den Parteien anerkannten Sachverständigen zu benennen, ggf. unter Beteiligung des für Fischereifragen zuständigen Landesbeauftragten. 5.4 Ökologische Schäden Eingriffe in den Wasserhaushalt, besonders wenn sie großflächige Gebiete betreffen, können in ihrem Einflußbereich ökologisch wertvolle Flächen schädigen oder vernichten. Schon bei den ersten Planungsmaßnahmen ist eine Empfindlichkeitsanalyse innerhalb und außerhalb des Einflußbereiches vorzunehmen, in der alle ökologisch wertvollen Flächen erfaßt und beurteilt werden. Dabei ist die in den ,,Roten Listen“ beschriebene Flora und Fauna zu beachten. Schon im Planungsstadium sollten deshalb außerhalb des Einflußbereiches Maßnahmen ergriffen werden, die zur Förderung und Entwicklung bestehender Biotope dienen und als Ersatz für evtl. beeinträchtigte Flächen innerhalb des Schädigungsbereiches führen (Ausgleichsflächen). Wenn keine entwicklungsfähigen ökologisch wertvollen Flächen vorhanden sind, sollten, soweit möglich, neue Flächen rechtzeitig angelegt und so entwickelt werden, daß sie bei Beginn des Eingriffs – wenn auch nicht im ursprünglichen, so doch im naturnahen Sinne – als Ersatz dienen können. 5.5 Organisatorische Möglichkeiten Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Folgeerscheinungen sowie nachträgliche Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen erfordern häufig technische Einrichtungen, deren Betrieb und Unterhaltung (einschließlich des damit verbundenen Betretens privater Grundstücke) am zweckmäßigsten einer neutralen, fachlich geeigneten Institution übertragen werden sollte. Als Organisationsform bietet sich vor allem der Wasser- bzw. Wasser- und Bodenverband an. Die Wasserbehörde trägt unter Beteiligung anderer zuständiger Fachbehörden dafür Sorge, daß ihre bzw. die von ihr eingebrachten Auflagen eingehalten werden. Sowohl der Betreiber der Anlagen, von denen der Eingriff in den Wasserhaushalt ausgeht, als auch die von dessen Wirkungen Betroffenen sollten dem Verband als Mitglieder angehören. Schließlich sei noch auf die Möglichkeit der Unternehmensflurbereinigung hingewiesen. Auf diese Weise lassen sich Flächen, die für Copyright GFA, Hennef 112 ATV-DVWK-Regelwerk Ausgleichsmaßnahmen benötigt werden, in die Hand des Trägers dieser Maßnahmen überführen; ebenso können durch Flächentausch wirtschaftliche Schäden – z.B. wegen erzwungenen Kulturartenwechsels – minimiert werden. 6 Zusammenfassung in einem Ablaufschema Abschließend werden die Empfehlungen zur Beweissicherung und Beweisführung bei Eingriffen in den Wasserhaushalt zusammenfassend in einem Schema wiedergegeben. Dieses Schema soll die einzelnen Arbeits- und Entscheidungsphasen unter Beachtung des zeitlichen Ablaufs sichtbar machen. Bild5: Schematische Darstellung der Arbeits- und Entscheidungsphasen zur Beweissicherung und Beweisführung bei Eingriffen in den Wasserhaushalt(64) 7 Quellenverzeichnis6(65) 7.1 Schrifttum ALTHERR, E.: Zur Beurteilung forstwirtschaftlicher Schäden in Absenkungsgebieten von Wasserwerken. Allgemeine Forst-Zeitschrift, Nr.21/22, 1971 S.441–442 ASSA Österreichisches Symposium Fernerkundung 1980. Forstliche Bundesversuchsanstalt (Hrsg.), Wien, 1981 BAHR, R.: Das Grundwasserstandsversuchsfeld Kirchhoven, Aufgabe – Einrichtung – Versuchsdurchführung. in: Deutsche Gewässerkundliche Mitteilungen, Sonderheft 1973, S.24–30 BRECHTEL, H. M.: Problemstellung, Zielsetzung und Verfahrensgang einer forstlich-ökologischen Beweissicherung und Schadenserfassung in Grundwasser-Erschließungsgebieten im Mittelgebirge. Allgemeine Forst-Zeitschrift, Nr.40, 1979, S.1086–1088 BRECHTEL, H. M.: Quantifizierung des Niederschlags-Inputs von bewaldeten Einzugsgebieten. Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V., 14. Fortbildungslehrgang Hydrologie ,,Hydrometrie“, 4.− 8. Okt. 1982 in Andernach. Eigenverl. Hess. Forstl. Versuchsanstalt, Hann. Münden, 1982 DVWK (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT UND KULTURBAU e.V.): Probleme beim Einsatz von Neutronensonden im Rahmen Hydrologischer Meßprogramme. DVWK-Schriften, Heft50, Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, Copyright GFA, Hennef 113 ATV-DVWK-Regelwerk 1983 DOORENBOS, J., PRUITT, W. O.: Guidelines for predicting crop water requirements. FAO Irrigation and Drainage Paper No. 24, 1977 ELLENBERG, H.: Die Vegetation Mitteleuropas mit den Alpen in ökologischer Sicht. 2.Aufl., Heidelberg, 1978 ELLENBERG, H.: Zeigerwerte der Gefäßpflanzen Mitteleuropas. Scripta Geobotanica IX, 2.Aufl., Göttingen, 1979 FRAYSSE, G. (Edit.): Remote sensing application in agriculture und hydrology. Balkema, Rotterdam, 1980 HARTGE, K. H.: Die physikalische Untersuchung von Boden. Eine Labor- und Praktikumsanweisung. Verlag Enke, Stuttgart, 1971 HEGER, K.: Bestimmung der potentiellen Evapotranspiration über unterschiedlichen landwirtschaftlichen Kulturen. Mitt. Dtsch. Bodenkundl. Gesell., 26, 1978, S.21–40 HERRMANN, R.: Einführung in die Hydrologie. Teubner-Verlag, Stuttgart, 1977 v. HOYNINGEN-HUENE, J.: Die Interzeption des Niederschlags in landwirtschaftlichen Pflanzenbeständen. DVWK-Schriften, Heft57, Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, 1983, S.1–53 v. HOYNINGEN-HUENE, J., BRADEN, H.: Bestimmung der aktuellen Verdunstung von landwirtschaftlichen Kulturen mit Hilfe mikrometeorologischer Ansätze. Mitt. Dtsch. Bodenkundl. Ges., 26, 1978, S.5–20 JENS, G.: Die Bewertung der Fischgewässer. Maßstäbe und Anleitungen zur Wertbestimmung bei Nutzung, Kauf, Pacht und Schadensfällen. Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, 2.Aufl., 1980 KENNEWEG, H.: Luftbildinterpretation und die Bestimmung von Belastung und Schäden in vitalitätsgeminderten Wald- und Baumbeständen. – Verfahren, Möglichkeiten und Grenzen des operationellen Luftbildeinsatzes. Schriften aus der Forstl. Fakultät der Univ. Göttingen und der Nieders. Forstl. Versuchsanstalt, Band62, Frankfurt 1980 KÖHNE, M.: Landwirtschaftliche Bewertungslehre. Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, 1978 MANTEL, W.: Waldbewertung. BLV Verlagsgesellschaft, München, Wien, Zürich, 1982 NIEMCZYK, O.: Bergschadenskunde. Essen, Glückauf-Verlag, 1949 RENGER, M., STREBEL, O., BRUNKE, H.: Auswirkungen von Absenkungen des Copyright GFA, Hennef 114 ATV-DVWK-Regelwerk Grundwassers auf Evapotranspiration und Grundwasserneubildung. Mitt. Dtsch. Bodenkundl. Gesellsch., 25, 1977, S.89–100 RIEBELING, R.: Forstlich-ökologische Untersuchungen bei Grundwasserentnahmen in Waldgebieten. Allgemeine Forst-Zeitschrift, Nr.38, 1979, S.1036–1038 RIJTEMA, P. E.: On the relation between transpiration, soil and physical properties and crop production as a basis for water supply plans. – Inst. f. Land and Water Manag. Res. Techn. Bull., Wageningen, 58, 1968, S.8–58 SCHNEIDER, S.: Luftbild und Luftbildinterpretation. Lehrbuch der Allgemeinen Geographie. Berlin - New York, 1974 SCHWOERBEL, J.: Methoden der Hydrobiologie, Süßwasserbiologie. 2.Aufl., Gustav Fischer Verlag, Stuttgart, New York, 1980 SOER, G. J. R.: Estimation of regional evapotranspiration and soil moisture conditions using remotely sensed crop surface temperatures. Remote sensing of environment, 9, 1980 WOHLRAB, B.: Auswirkungen wasser- und bergbaulicher Eingriffe auf die Landeskultur. – Untersuchungen zu ihrer Klärung und für ihren Ausgleich. Forschung und Beratung, ReiheC, Heft9, Landwirtschaftsverlag Hiltrup bei Münster, 1965 WOHLRAB, B., BAHR, R.: Das Grundwasser als leistungsbegrenzender und leistungsfördernder Standortfaktor für die landwirtschaftliche Bodennutzung. In: Forschung und Beratung. ReiheC, Heft17, Landwirtschaftsverlag, Hiltrup bei Münster, 1970 7.2 Vorschriften und Regelwerke AG BODENKUNDE: Bodenkundliche Kartieranleitung. 3.Aufl., Hannover, 1982 AKSK (ARBEITSKREIS STANDORTKARTIERUNG IN DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FORSTEINRICHTUNG): Forstliche Standortaufnahme. Landwirtschaftsverlag Münster-Hiltrup, 4.Aufl., 1980 DVWK (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT UND KULTURBAU e.V.): Bodenkundliche Grunduntersuchungen im Felde zur Ermittlung von Kennwerten meliorationsbedürftiger Standorte. TeilI: Grundansprache der Böden. Heft115, Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, 1980 DVWK (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT UND KULTURBAU e.V.): Bodenkundliche Grunduntersuchungen im Felde zur Ermittlung von Kennwerten meliorationsbedürftiger Standorte. TeilII: Ermittlung von Standortkennwerten. Heft116, Copyright GFA, Hennef 115 ATV-DVWK-Regelwerk Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, 1982 DVWK (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT UND KULTURBAU e.V.): Beregnungsbedürftigkeit – Beregnungsbedarf. Modelluntersuchung für die Klima- und Bodenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland. Heft 205, Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, 1984 DVWW (DEUTSCHER VERBAND FUR WASSERWIRTSCHAFT e. V): DVWW-Richtlinie: Naturmessungen im Wasserbau – Möglichkeiten und Grenzen neuer Meßverfahren. Mitt. Nr.3, Bonn, 1977 DEUTSCHER WETTERDIENST (Hrsg.): Anleitung für die Beobachter an den Klimahauptstationen des Deutschen Wetterdienstes. 8.Aufl., Offenbach, 1980 LAWA (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT WASSER): Pegelvorschrift. Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin, 3.Aufl., 1978 LAWA (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT WASSER): Grundwasser. Richtlinien für Beobachtung und Auswertung. Teil 1: Grundwasserstand. Verlag Woeste-Druck, Essen, 1984 SCHNELLE, F. (Hrsg.): Frostschutz im Pflanzenbau, Bd.1, S.425–443: Richtlinien für die Kartierung der Frostgefährdung durch Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes. München, BLV, 1963 VOLLRATH, H.: Botanische Methoden der Standortbeurteilung. – Übersicht und Anwendungsgebiete. KtBI-Arbeitsblatt Nr.3064, Münster-Hiltrup, 1981 Grundsätze für die Prüfung der Umweltverträglichkeit öffentlicher Maßnahmen des Bundes, Bek. d. BMI v. 12.09.1975 – UI1–500 110/9, GMBl 1975, S.717 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 20.12.1976, BGBl.1 S.3574, 1977, S.650) DIN1076: Straßen- und Wegbrücken; Richtlinien für die Überwachung und Prüfung DIN1184: Schöpfwerke − Grundlagen und Richtlinien für die Planung DIN1185: Dränung − Regelung des Bodenwasser − Haushaltes durch Rohrdränung, Rohrlose Dränung und Unterbodenmelioration DIN4021: Baugrund und Grundwasser; Erkundung, Bohrungen, Schürfe, Probenahmen DIN4023: Baugrund- und Wasserbohrungen DIN 4047: Landwirtschaftlicher Wasserbau. Begriffe Copyright GFA, Hennef 116 ATV-DVWK-Regelwerk DIN4049: Hydrologie, Fachausdrücke und Begriffsbestimmungen DIN4095: Baugrund, Dränung des Untergrundes zum Schutz von baulichen Anlagen, Richtlinien für Planung und Ausführung DIN4107: Baugrund; Setzungsbeobachtungen an entstehenden und fertigen Bauwerken DIN4220: Richtlinien zur Untersuchung meliorationsbedürftiger Standorte DIN18915: Landschaftsbau. Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke DIN19657: Sicherungen von Gewässern, Deichen und Küstendünen DIN19658: Meteorologische Standortuntersuchungen DIN19660: Richtlinien für Landschaftspflege im landwirtschaftlichen Wasserbau DIN19671: Erdbohrgeräte für den Landeskulturbau DIN19672: Bodenentnahmegeräte für den Landeskulturbau DIN19680/4: Bodenuntersuchungen im landwirtschaftlichen Wasserbau DIN19680: –, Bodenaufschlüsse und Grundwasserbeobachtungen DIN19681: –, Entnahme von Bodenproben DIN19682: –, Felduntersuchungen DIN19683: –, Physikalische Laboruntersuchungen DIN19684: –, Chemische Laboruntersuchungen DIN19685: Klimatologische Standortuntersuchungen im Landwirtschaftlichen Wasserbau. Ermittlung der meteorologischen Größen . Druckindex DVWK-Merkblatt 212/1988: Eintrag 77047 - 77191 Copyright GFA, Hennef 117 ATV-DVWK-Regelwerk DVWK-Merkblätter DVWK- Merkblatt 212/1988 Filtereigenschaften des Bodens gegenüber Schadstoffen Teil I: Beurteilung der Fähigkeit von Böden, zugeführte Schwermetalle zu immobilisieren DK 631.42 Bodenuntersuchung DK 546.3/.9 Schwermetallbindung ISBN 3-490-31297-X Verantwortlicher Herausgeber: Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK), Gluckstraße 2, D-5300 Bonn bearbeitet vom DVWK-Fachausschuß ,,Standort und Boden“ Benutzerhinweis für die „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“ Die „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“ sind das fachgerechte Ergebnis ehrenamtlicher technisch-wissenschaftlicher Gemeinschaftsarbeit und stehen jedermann zur Anwendung frei. Die in den Merkblättern veröffentlichten Empfehlungen stellen einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten dar und sind somit eine wichtige Erkenntnisquelle für fachgerechtes Verhalten im Normalfall. Die Merkblätter können jedoch nicht alle Sonderfälle erfassen, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen geboten sein können. Durch das Anwenden der „DVWK-Merkblätter zur Wasserwirtschaft“ entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insofern auf Copyright GFA, Hennef 118 ATV-DVWK-Regelwerk eigene Gefahr. VORWORT Die vorliegende Arbeit entstand aus Erfahrungen bei der Auswertung der unten aufgeführten Arbeitsunterlagen und z.T. noch laufender Forschungsvorhaben unter Anwendung der DVWK-Regeln – Bodenkundliche Grunduntersuchungen im Felde zur Ermittlung von Kennwerten meliorationsbedürftiger Standorte Teil I: Grundansprache der Böden (Heft115) Teil II: Ermittlung von Standortkennwerten mit Hilfe der Grundansprache der Böden (Heft116) Teil III: Anwendung der Kennwerte für die Melioration (Heft117). Folgende Arbeitsunterlagen wurden verwendet: 1. AG BODENKUNDE 1982: Bodenkundliche Kartieranleitung, 3. Auflage, Hannover 2. BLUME, H.-P. und BRÜMMER, G. 1987: Prognose des Verhaltens von Schwermetallen in Böden mit einfachen Feldmethoden. Mitteilgn. Dtsch. Bodenkundl. Ges. 53, 111–118 3. BRÜMMER, G. 1985: Funktion der Böden in der Ökosphäre und Überlegungen zum Bodenschutz. Forsch. z. Raumentwicklung 14, 1–12, Bundesforsch. u. Raumentwicklung, Bonn 4. BRÜMMER, G., Gerth, J. und Herms, U. 1986: Heavy metal species, mobility and availability in soils. Z. Pflanzenernähr. Bodenkde 149, 382–398 5. KLOKE, A. 1985: Richt- und Grenzwerte zum Schutz des Bodens vor Überbelastung mit Schwermetallen; Forschung zur Raumentwicklung 14, 13–24, Bonn 6. KLÄRSCHLAMMVERORDNUNG v. 25.6. 1982: Verordnung über das Aufbringen von Klärschlamm (AbfKlärV), BGBL. 1, S.734–739, Bonn 7. MÜLLER, W. 1975: Filtereigenschaften der Böden und deren kartiertechnische Erfaßbarkeit, Mitteilgn. Dtsch. Bodenkundl. Gesellsch. 22, 323–330, Göttingen An diesem Merkblatt haben mitgearbeitet: Blume, Hans-Peter Institut für Pflanzenernährung und Bodenkunde, Kiel (Obmann) Müller, Werner Copyright GFA, Hennef Lehrte-Ahlten 119 ATV-DVWK-Regelwerk Borchert, Heinz Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, München Fleige, Heinrich Nds. Landesamt für Bodenforschung, Hannover Horn, Rainer Institut für Geowissenschaften, Abt. Bodenphysik, Bayreuth Wolkewitz, Hermann Wetzlar als Gäste: Benecke, Paul Institut für Bodenkunde und Waldernährung, Göttingen Brümmer, Gerhard Institut für Bodenkunde, Bonn Diez, Theodor Bayer. Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, München Außerdem haben zahlreiche weitere Fachleute Beiträge geleistet und Anregungen gegeben. Kiel, im November 1987 H.-P. Blume 1 Einleitung Die zunehmende Beeinträchtigung unseres Lebensraumes durch die Auswirkungen der Industrie- und Konsumgütergesellschaft erfordert umgehende Antworten und praktische Maßnahmen der zuständigen Dienststellen von Bund, Ländern und Kommunen, der einschlägig arbeitenden Ingenieurbüros und vergleichbarer Institutionen. Diese Aufgabe fällt nicht leicht, da viele Fragen – z.B. welche Stoffe für Mensch, Tier, Pflanzen, Wasser, Boden unter welchen Umständen schädlich sind, wo und in welcher Menge solche Schadstoffe anfallen können und wie sie sich im Ökosystem verhalten – mangels abgesicherter Grundlagenforschung z.Z. noch nicht oder noch nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden können. In einer Reihe von Merkblättern soll das Thema „Filtereigenschaften“ gegenüber wichtigen Schadstoffen behandelt werden, die für Pflanze, Tier, Mensch, Grund- und Oberflächenwasser und auch für den Boden selbst schädlich sind. Dies erfolgt aufgrund der vorhandenen Kenntnisse, der Erfaßbarkeit der entscheidenden Bodenparameter und der Dringlichkeit der anstehenden Fragen. Die Merkblätter sollen Bodenkundler, Wasserwirtschaftler, Landschaftsplaner, Umweltschützer sowie Berater der Land- und Forstwirtschaft in die Lage versetzen, entsprechende erste Diagnosen mittels einfacher Feldmethoden vorzunehmen. Dabei wird unter FILTEREIGENSCHAFT des polydispersen Systems BODEN die Fähigkeit Copyright GFA, Hennef 120 ATV-DVWK-Regelwerk verstanden, grobdisperse Stoffe aus Dispersionen m e c h a n i s c h , kolloiddisperse Stoffe aus Dispersionen m e c h a n i s c h oder p h y s i k o c h e m i s c h und ionendisperse Stoffe aus echten Lösungen p h y s i k o c h e m i s c h , c h e m i s c h oder b i o c h e m i s c h so festzulegen, auszufällen oder umzuformen, daß sie nicht in Pflanzen, Grund- oder Oberflächenwasser gelangen und nicht auf Bodenorganismen wirken können. Ausgefilterte Stoffe werden angereichert. Dadurch kann es auch zu einer Schädigung des Bodens, z.B. seines Gefüges kommen. Hierdurch wird dann das Filtersystem „Boden“ im Ökosystem beeinträchtigt. Schließlich sind Komplexbildungen verschiedener Stoffe sowie Abbau- und Umbauvorgänge organischer Substanzen im Boden zu berücksichtigen. Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit einem Detailproblem, nämlich der Fähigkeit des Bodens, Schwermetallionen im Boden so festzuhalten, daß sie nicht von Pflanzen in für Mensch und Tier schädlicher Konzentration aufgenommen, nicht nennenswert auf Bodenorganismen wirken oder in Grund- und Oberflächenwasser bzw. Vorfluter weitergeleitet werden können. Neben echten, umweltrelevanten Schwermetallen wurde auch Al wegen seiner schädigenden Eigenschaften einbezogen. Zugrunde gelegt wurde der derzeitige Stand der Kenntnisse über die Schädlichkeit und die Mobilität verbreiteter Metalle sowie die Erfaßbarkeit der zugrunde gelegten Bodenparameter aufgrund der bodenkundlichen Grundansprache im Felde nach Heft115, 116 und 117 der DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft bzw. der bodenkundlichen Kartieranleitung, 3. Auflage, d.h. ohne komplizierte und oft nur schwer zu erlangende bodenkundliche Spezialuntersuchung in Laboratorien. Die Angaben über Bindungsstärke und Rückhaltefähigkeit eines Bodens für einzelne Metalle erfolgen dabei in relativen Kennwerten und nicht in absoluten Meßwerten. Die Beurteilung der Fähigkeit eines Bodens, Schwermetalle zu immobilisieren, kann mit Feldmethoden schnell und flächendeckend erfolgen. Sie kann eingesetzt werden 1. bei Verdacht auf Altlasten, z.B. im Bereich alter oder noch bestehender Deponien und Abraumhalden, im Bereich städtisch-industrieller Verdichtungsräume, an Straßenrändern oder auf Flächen mit langjährigem Einsatz metallhaltiger Pflanzenschutz- und Düngemittel, 2. bei Erwartung erhöhter natürlicher Metallgehalte aufgrund besonderer Gesteins- und Bodenverhältnisse, 3. bei geplanter Entsorgung von Abfallstoffen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, 4. bei Anbau von Qualitätsnahrungsmitteln oder Arzneipflanzen, 5. bei Abschätzung von Gültigkeitsbereichen detaillierter Metallanalysen aufgrund komplizierter und kostspieliger Laboruntersuchungen bzw. bei Festlegung des Copyright GFA, Hennef 121 ATV-DVWK-Regelwerk Umfanges der Probenentnahme und der Art der erforderlichen Untersuchungen. Für flächendeckende Aussagen können dabei vorhandene Bodenkarten entsprechend den nachstehenden Kriterien ausgewertet werden. Natürlich oder anthropogen stark belastete Böden müssen hier außer Betracht bleiben, weil in diesen komplizierte Wechselwirkungen zwischen den Metallen selbst und ihrer Umwelt auftreten können. Bei Verwendung von Klärschlämmen und Müllkomposten muß deren Ausbringung unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Copyright GFA, Hennef 122 ATV-DVWK-Regelwerk 2 Orientierungsdaten häufiger Metallgehalte in Gesteinen und Böden sowie tolerierbare Grenzwerte nach Klärschlamm-Verordnung Bodenbildende Gesteine unterscheiden sich stark in ihren Gehalten an Metallen (Tafel1). Tafel 1: Natürliche Metallgehalte wichtiger bodenbildender Gesteine* (X: Größenordnung) Cd Mn Ni Co Zn Cu Cr Pb Hg Fe Al ––––––––––––––––––––– mg/kg –––––––––––––––––– ––mg/g–– Ultrabasische Gesteine Basalt Granit Ca-reich Granit Ca-arm Syenit Schieferton Sandstein Kalkstein Löß Geschiebemergel Talsand 0.X 1600 2000 150 0.2 0.1 0.1 0.1 0.3 0.0X 0.04 1500 500 400 900 900 X0 1000 130 15 5 5 70 2 20 10 50 7 1 1 20 0.3 0.1 10 0.2 0.1 400 50 10 1 600 100 60 40 130 100 15 20 40 50 90 30 10 5 50 X 4 10 20 170 20 4 2 90 30 10 1 0.0X 90 20 6 0.09 15 0.08 20 0.08 10 0.0X 20 0.4 7 0.03 10 0.04 30 30 10 90 30 15 40 50 10 4 20 20 1–2 80 80 70 90 80 25 4 50 30 6 * TUREKIAN, K. K. u. WEDEPOHL, K. H. 1961: Distribution of the elements in some major units of the earth's crust; The Geological Society of America, Bulletin vol 72, 175–192; mit Ergänzungen von BLUME und FLEIGE. Demzufolge bestehen auch beträchtliche Unterschiede zwischen Böden, die sich aus unterschiedlichen Gesteinen entwickelt haben. Durch Teilnahme bestimmter Elemente an Prozessen der Bodenbildung (z.B. Podsolierung, Tonverlagerung, Lösungsverwitterung, Vergleyung) kann es überdies zu einer Ab- bzw. Anreicherung in bestimmten Horizonten eines Bodens gekommen sein. Tafel2 ist die natürliche Schwankungsbreite der Metallgehalte verschiedener Böden und Bodenhorizonte zu entnehmen. Tafel2: Häufig in Böden auftretende Metallgehalte sowie tolerierbare Grenzwerte der Klärschlammverordnung1) Metall Cd Mn Cadmium Mangan Copyright GFA, Hennef Gesamtgehalte im lufttrockenen Boden (mg/kg) Normalwerte tolerierbare Grenzwerte 1) 0.01 – 0.7 3 20 – 3000 123 ATV-DVWK-Regelwerk Ni Co g Nickel Cobalt Zn Al Cu Pb Cr Hg Fe 2– 1– 50 10 Zink Aluminium 3– 5000– 100 502 300 Kupfer Blei Chrom Quecksilber Eisen 1– 0.1 – 2– 0.01 – 103 – 105 40 20 50 0.5 100 100 100 2 1) Klärschlammverordnungvon1982 50 5 x 104 2) Richtwert In der Klärschlammverordnung wurden Grenzwerte für Böden erlassen, die bei der Ausbringung von Klärschlämmen nicht überschritten werden dürfen (Tafel2). Allerdings sagen solche Gesamtgehalte nichts über die Mobilität von Elementen aus und damit wenig über eine mögliche Gefährdung von Mensch, Tier, Pflanze, Wasser und Boden. Mangels besserer Daten werden sie dennoch der folgenden Bewertung zugrunde gelegt, zumal sie zusammen mit der bisher vorgelegten Mobilitätsbeurteilung die vorläufig beste Gefährdungsabschätzung bei Schwermetallbelastungen erlauben. 3 Mechanismen der Metallbindung in Böden Böden vermögen Metalle in unterschiedlichem Maße zu binden. Damit wird die Aufnahme in Organismen erschwert bzw. ganz unterbunden und das Sickerwasser von Verschmutzungen gereinigt, so daß eine Kontamination im Grundwasser bzw. (durch den Boden gefilterten) Oberflächenwasser ganz oder teilweise verhindert wird. Die Bindung erfolgt dabei durch Adsorption an Austauschern, durch chemische Fällung nach Reaktion mit bodeneigenen Stoffen oder durch organische Bindung nach Aufnahme durch Pflanzen bzw. Bodenorganismen. Die Adsorption erfolgt an unspezifischen und spezifischen Bindungspositionen von Bodenkomponenten. Eine relativ geringe Bindungsstärke zeigt die unspezifische Adsorption durch Coulombsche Kräfte an der Oberfläche von Austauschern, z.B. Tonmineralen. Die wesentlich stärkere spezifische Adsorption wird hingegen durch hydroxylierte Oberflächen von Fe-, Al- und Mn-Oxiden (Sesquioxide) nach Deprotonierung der OH-Gruppen hervorgerufen. Dabei werden die Hydroxokomplexe der Metalle bevorzugt adsorbiert, z.B. Me(OH)+. Aus diesem Grund steigt die spezifische Adsorption an Oxidoberflächen mit zunehmender Neigung der Metalle zur Bildung von Hydroxokomplexen und Hydroxiden in der Reihe Cd < Ni <Zn < < Cu ≤ Pb an. Im Boden steigt daher diese Bindungsform in der Regel bei Zunahme des visuell erkennbaren Fe- und Mn-Oxidgehaltes, meist aber generell mit dem Tongehalt an, weil Fe-, Al- und Mn-Oxide Tonmineraloberflächen bedecken. Außerdem erfolgt auch eine Bindung von Metallen im Copyright GFA, Hennef 124 ATV-DVWK-Regelwerk Kristallgitter von Oxiden und Tonmineralen nach Diffusion in die Minerale. Durch organische Stoffe des Bodens werden Metalle als metallorganische Komplexe gebunden, und zwar in der Reihenfolge Zn < Co < Ni < < Pb ≤ Cu, so daß sich aus dem im Gelände feststellbaren Humusgehalt des Bodens ebenfalls dessen Fähigkeit ableiten läßt, Metallionen zu immobilisieren. Sofern es sich dabei allerdings um wasserlösliche Stoffe handelt, wie sie z.B. in gewissem Umfang in sauren Böden (z.B. Podsolen) auftreten, kann hierdurch aber auch eine Mobilisierung erfolgen. Dies läßt sich ebenfalls im Felde in Kenntnis des Bodentyps vorhersehen. Tafel3 ist die substratbedingte Bindungsstärke verschiedener Metalle durch Humus, Tonminerale und Sesquioxide (Oxide und Hydroxide des Fe, Mn und Al) zu entnehmen. Die Wertung gilt für normale Metallgehalte (Tafel2 ) gut durchlüfteter Böden mit mäßig saurer Bodenreaktion. Diese Einschätzungen beruhen auf Laboruntersuchungen unter standardisierten Bedingungen. Konkurrenz zwischen verschiedenen Metallen kann dabei die Bindung ebenso vermindern wie höhere Salzkonzentrationen der Bodenlösung. So vermag eine Düngung z.B. von KCI bzw. K2SO4 die Bindung von Cadmium deutlich herabzusetzen. Tafel3: Relative Bindungsstärke l) für Metallionen in Abhängigkeit von Bodenbestandteilen bei gegebenem Grenz-pH Metall Cd Mn Ni Co Zn Al Cu Cr (III) Pb Hg Fe (III) GrenzpH 6 5.5 5.5 5.5 5.5 5.5 4.5 4.5 4 4 3.5 Humus 4 2 3–4 3 2 5 5 5 5 5 5 Substratbedingte Bindungsstärke unterhalb Grenz-pH2) durch Ton Sesquioxide3) 2 3 3 3 2 3 2 3 3 3 4 4 3 4 4 5 4 5 4 5 5 1) Relative Bindungsstärke: 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittel, 4 = stark, 5 = sehr stark 2) Oberhalb Grenz-pH starke Akkumulation durch Oxidbildung (Al, Fe, Mn) und Bindung von Hydroxokomplexen (übrige) 3) Sesquioxide = Fe-, Al- und Mn-Oxide Die Bindung von Metallen im Boden ist stark vom pH-Wert der Bodenlösung abhängig und ist allgemein bei neutraler Bodenreaktion (pH 7) deutlich intensiver als bei stark saurer Copyright GFA, Hennef 125 ATV-DVWK-Regelwerk Bodenreaktion. Dies hängt damit zusammen, daß manche Metalle dazu neigen, bei höherem pH-Wert wenig lösliche Oxide zu bilden, z.B. Al, Fe und Mn. Bei anderen Metallen nimmt der Anteil der Hydroxo-Metall-Komplexe mit steigendem pH zu und damit die spezifische Adsorption gegenüber der unspezifischen. Gerade hierin unterscheiden sich aber die verschiedenen Metalle sehr stark. So überwiegt bei Cd bereits im schwach sauren Milieu die nur schwache unspezifische Adsorption, bei Pb hingegen erst im stark sauren Bereich. Tafel3 ist weiterhin der Grenz-pH zu entnehmen, oberhalb dessen eine starke Bindung im Boden erfolgt. Allerdings kann bei alkalischer Bodenreaktion die Mobilität mancher Metalle (z.B. Cu, Pb) erhöht sein, durch Bildung wasserlöslicher, metallorganischer Komplexe. Auch das in der Bodenlösung herrschende Redoxpotential ist von großem Einfluß auf die Bindung der Metalle. Ein sauerstoffreicher Boden besitzt allgemein ein hohes Redoxpotential von über 400mV, ein sauerstoffarmer bis -freier Boden ein niedriges bis negatives Potential, Vor allem die Löslichkeit von Mn und Fe, die im Boden in unterschiedlicher Wertigkeit auftreten können, ist stark potentialabhängig. Nur die höherwertigen Ionen Fe3+ und Mn3+ bzw. Mn4+, die erst oberhalb bestimmter Redoxpotentiale vorkommen, neigen zur Bildung wenig löslicher Hydroxide. Mn liegt bereits in Böden mit mittlerem Sauerstoffgehalt (+ 400 mV) in 2wertiger Form vor und ist dann sehr mobil, Fe hingegen erst im sauerstoffarmen Boden (+ 150 mV). Bei negativen Redoxpotentialen (0 bis – 200 mV), d.h. bei fehlendem Sauerstoff, bilden viele Metalle schwer lösliche Sulfide. Sulfidhaltige Böden (erkennbar an schwarzer Färbung und H2S-Geruch), vermögen dann diese Metalle fest zu binden. Die Angaben gelten dabei für neutrale Bodenreaktionen: Bei geringeren pH-Werten erhöht sich die genannte Spanne um 60mV je pH-Einheit: z.B. liegt der Sulfidbildungsbereich bei einem pH-Wert von 6 zwischen + 60 bis – 140mV. Zu beachten ist, daß vor allem die Redoxpotentiale, aber auch die pH-Werte eines Bodens labile Eigenschaften sind, die sich bereits im Jahreslauf ändern können. Unter den humiden Klimaverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland besteht generell die Tendenz zur pH-Abnahme, weil Säuren sowohl im Boden entstehen als auch mit dem Niederschlag zugeführt werden. Entlang einer Pflanzenwurzel kann der pH-Wert besonders stark absinken (im mittleren pH-Bereich um bis zwei Einheiten). Gelöste Metalle werden mit dem Sickerwasser im Boden verlagert und können dann ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangen. Vom Filter- bzw. Rückhaltevermögen des Bodens hängt es ab, inwieweit eine Kontamination stattfinden kann. Die Rückhaltung Copyright GFA, Hennef 126 ATV-DVWK-Regelwerk wird von den Bindungsmöglichkeiten zwischen Bodenoberfläche und Grundwasserspiegel bestimmt und damit auch von der Filterstrecke. Außerdem hängt eine Grundwassergefährdung auch von der Sickerwasserrate ab. Diese wird von der Höhe der Niederschläge und der Verdunstung, mithin von der klimatischen Wasserbilanz bestimmt, deren Höhe auch von der Nutzung abhängig ist. Die Reliefposition ist ebenfalls von Einfluß. Da bei längerer Verweildauer des Sickerwassers im Boden die Verdunstung steigen kann, beeinflußt auch die Wasserdurchlässigkeit eines Bodens die Kontamination des Grundwassers durch Schwermetalle. Bei Grundwasserböden, d.h. Böden, in denen der mittlere Grundwasserhochstand weniger als 8dm tief liegt (s. DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115) und z.T . sogar die Oberfläche erreicht, können Grundwasser und benachbarte Gewässer besonders leicht kontaminiert werden. Ähnliches gilt für Stauwasserböden (s. DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115), bei denen sich gestautes Niederschlagswasser über dichtem Unterboden lateral in benachbarte Vorfluter bewegt. 4 Beurteilung der relativen Bindungsstärke der Böden für Schwermetalle (FSM) 4.1 Einschätzung der relativen Bindungsstärke im Oberboden (FSMo) Als Oberboden sollen die oberen 3dm (incl. der Humusauflage der Waldböden) gelten. Zur Einschätzung der Bindungsmöglichkeiten für Metallionen wird der mittlere pH-Wert der oberen 3dm ermittelt, indem 10g Boden mit 25ml 0.01 M CaCl2-Lösung versetzt und nach Gleichgewichtseinstellung das pH potentiometrisch gemessen wird. Diese Untersuchung ist im Felde durchführbar. Tafel4 ist dann der Ausgangswert der Bindungsstärke im Oberboden (FSMo) in Abhängigkeit vom ermittelten pH-Wert zu entnehmen, wobei als Ausgangs-Bodenart Sand mit einem Tongehalt unter 5% (s. Su2) und einem Ausgangs-Humusgehalt unter 2% (h1, h2) festgelegt wurde. Tafel4: Einfluß der Bodenazidität auf die relative Bindungsstärke von Metallen (FSM) bei sandigen Böden (Bodenart S, Su2) mit geringem Humusgehalt (<2%) Metall Cd Mn Ni 2.5 0 0 0 Relative Bindungsstärke FSM bei pH (CaCl2)-Werten von 3 3.5 4 4.5 5 5.5 6 6.5 0–1 1 1–2 2 3 3–4 4 4–5 1 1–2 2 3 3–4 4 4–5 5 1 1–2 2 3 3–4 4 4–5 5 Copyright GFA, Hennef 7–8 5 5 5 127 ATV-DVWK-Regelwerk Co Zn Al Cu Cr (III) Pb Hg Fe (III) 0 0 1 1 1 1 1 1–2 1 1 1–2 1–2 1–2 2 2 2–3 1–2 1–2 2 2 2 3 3 3–4 2 2 3 3 3 4 4 5 3 3 4 4 4 5 5 5 3–4 3–4 4–5 4–5 4–5 5 5 5 4 4 5 5 5 5 5 5 4–5 4–5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 Wertung der FSM: 0 = keine, 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittel, 4 = hoch, 5 = sehr hoch Der Einfluß höherer Humus- und Tongehalte auf die Bindung (s. Tafel3 ) ist durch Zuschläge nach den Tafeln5 und 6 zu berücksichtigen. Der Humusgehalt läßt sich dabei aus der Bodenfarbe nach den DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft H.115, Tafel13, ableiten. Besteht der Humuskörper aus Streustoffen, ist mithin der Humifizierungsgrad gering (z 1–2 nach Kartieranleitung AG Bodenkunde, Tabelle27), ist die Bewertung nach Tafel5 um eine Stufe zu erniedrigen. Der Einfluß des Tongehaltes ergibt sich aus der Bodenart (die mit der Fingerprobe nach den DVWK-Regeln, H.115, Tafel11, geschätzt wird), nach Tafel6. Bei Vorherrschen kaolinitischer Tonminerale (s. hierzu DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft 117, Tafel15) ist der Zuschlag nach Tafel6 um eine halbe Einheit zu verringern. Tafel5: Zuschläge zur Berücksichtigung des Humusgehaltes (der oberen 3dm) auf die Metallbindung (FSMo) zu den nach Tafel4 ermittelten Werten Humusstufe gehalt % 1–2 <2 3–4 2–8 5 8–15 6 >15 hl) 2 0 0 0–1 0–1 Bindungsstärke des Humus n. Tafel3 3 3–4 4 0 0 0 0–1 0–1 0–1 0–1 1 1 1 1 1–2 5 0 1 1–2 2 1) nach DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115 Tafel6: Zuschläge zur Berücksichtigung des Einflusses des Tongehaltes bzw. der Bodenart (Mittel der oberen 3dm) auf die Metallbindung (FMSo) zu den nach Tafel4 ermittelten Werten1) Tongehalt % <5 (8) 5–15 (17) 17–25 25–45 Bodenart Bindungsstärke des Tones n. Tafel 3 2 3 4 5 S, Su2 0 0 0 0 St2, Sl2, Sl3, Su, Us, U 0 0 0–1 0–1 Sl4, Ul, Uls, Ls, Lu, St3, Ts4 0 0–1 0–1 1 T1, Ts2,3, Tu, Lts, Lt 0 0–1 1 1–2 Copyright GFA, Hennef 128 ATV-DVWK-Regelwerk >45 T 0 1 1–2 2 1) Je 25 Gew.% Kies bzw. Steine ist der Zuschlag um 0.5 zu erniedrigen Der Einfluß normaler Sesquioxidgehalte wurde über den Tongehalt bereits berücksichtigt, da in der Regel die Sesquioxidgehalte mit dem Tongehalt korrelieren. Höhere Eisenoxidgehalte lassen sich aus intensiver Braun- bzw. Rotfärbung prognostizieren. In diesem Fall ergeben sich Zuschläge nach Tafel7. Hierzu wird eine Mischprobe (ohne Steine und feste Konkretionen) der oberen 3dm angefeuchtet, durch Verreiben homogenisiert und dann die Farbe mit einer Munsell-Tafelbestimmt. Tafel7: Zuschläge zur Berücksichtigung des Einflusses höherer Eisengehalte auf die Metallbindung FSM zu den nach Tafel4 ermittelten Werten Sesqui- Einfluß höherer Eisenoxidgehalte auf FSM Oxideinfluß bei Hue ≤ 7.5YR u. Chroma: Value n. Tafel3 0–1 1–1.5 >1.5 3 0 0–1 1 4 0 1 1–2 5 0 1–2 2 Liegt die Summe der Werte nach den Tafeln4–7 über 5 gilt 5. Bei Auftreten von Sulfiden (erkennbar z.B. an schwarzen Reduktionsfarben und H2S-Geruch) weisen alle Elemente die sehr hohe, substralbedingte Bindungsstärke 5 auf (s. Kap.3 ). Bei Rostfleckigkeit und gleichzeitig häufiger Vernässung mit zeitweiligen Reduktionserscheinungen z.B. in Gleyen bei hohen Grundwasserständen und stark vernäßten Pseudogleyen (Beurteilung über Grundwasserstufe G und Staunässestufe S der DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115) tritt zeitweilig eine höhere Mobilität von Fe und vor a llem von Mn auf. Dabei ist auch mit einer erhöhten Mobilität von Schwermetallen, die durch Fe/Mn-Oxide gebunden sind, zu rechnen. Bei den Vernässungsstufen G4 und S4 (s. DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115) ist daher der Zuschlag nach Tafel7 um 1 zu vermindern, bei G5 und S5 entfällt er ganz. Je geringer nun die ermittelte Bindungsstärke ist, desto empfindlicher reagiert ein Boden auf Metallbelastung, desto leichter können Metalle in Nutzpflanzen angereichert werden und Copyright GFA, Hennef 129 ATV-DVWK-Regelwerk Schädigungen der Bodenorganismen und des Wurzelwachstums erwartet werden. Die Bewertung der FSMo nach den Tafeln4–7 gilt dabei nur für Böden mit geringer Vorbelastung. Ist ein Boden bereits stärker vorbelastet (Gehalte nach Tafel2 zwischen normal und den Grenzwerten der Klärschlammverordnung), ist seine Bindungskapazität in der Regel beträchtlich niedriger. Die Wertung der Bindungsstärke nach Tafel4 ist dann um mindestens 1 zu vermindern. Die Vorbelastung selbst läßt sich nur über Laboranalysen ermitteln. Das gleiche gilt für antagonistische und synergistische Wirkungen zwischen verschiedenen Metallen: z.B. erhöhen hohe Pb-Gehalte die Cd-Mobilität. 4.2 Einschätzung der Gefährdung des Grundwassers (FSMw) Bei der Abschätzung der Grundwassergefährdung durch Schwermetalle sind neben der Gesamtbindung in den oberen 3dm auch die Eigenschaften von Unterboden und Untergrund bis zum grundwasserfreien Bodenraum (Raum oberhalb des mittleren Grundwasser-Hochstandes nach H.115) sowie die Sickerungsraten zu berücksichtigen. Letztere ergeben sich aus der klimatischen Wasserbilanz KWBa (s. H.116 der DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft). Zur Ermittlung der relativen Bindungsstärke des total grundwasserfreien Bodenraumes FSMt wird nach Tafel4 eine mindestens 3dm mächtige Schicht mit dem höchsten FSM-Wert oberhalb des mittleren Grundwasserhochstandes zugrunde gelegt. Der Zuschlag aufgrund des Humusgehaltes im Oberboden nach Tafel5 wird um bis zu 1 erhöht, wenn auch der Unterboden z.T. über 2% Humus enthält (Tafel8). Der Zuschlag aufgrund der Bodenart des Oberbodens nach Tafel6 wird entsprechend Tafel8 um bis zu 1 erhöht, wenn auch der Unterboden höhere Tongehalte aufweist. Tafel8: Zuschläge zur Berücksichtigung des Humusgehaltes und der Bodenart des Unterbodens bzw. Untergrundes (mindestens 3dm mächtig) auf die Metallbindung FSMt zu den nach Tafel4 ermittelten Werten Unterbodeneigenschaft h 3–6 bzw. >2% Humus Ul, Uls, St3, Sl4, L, T Zuschlag bis zu 1 bis zu 1 Erhöhte Eisenoxidgehalte des Ober- und Unterbodens erfordern Zuschläge nach Tafel7 . Bei stark quell/schrumpfenden Böden (Spaltenbreite in 5dm Tiefe zeitweilig > 1cm) ist der Zuschlag nach den Tafeln6 und 8 um eine Stufe niedriger anzusetzen, als sich nach Copyright GFA, Hennef 130 ATV-DVWK-Regelwerk der Bodenart ergeben würde: Hierdurch wird der Einfluß rascher Versickerung kontaminierten Wassers in Trockenspalten berücksichtigt. Tafel9: Einfluß der klimatischen Wasserbilanz (KWBa) auf die Bindungsstärke von Schwermetallionen im Boden (FSMt)1) KWBa2) Kurzmm/Jahr zeichen 1 0–100 2 100–200 3–4 200–400 5–6 > 400 0 0–1 0 0 0 Bindungsstärke FSMt nach den Tafeln4–8 1 2 3 4 2 1–2 1–2 1 3–4 3 2–3 2 4–5 4 3–4 3 5 4–5 4–5 4 5 5 5 5 5 1) FSMt 0 = keine, 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittel, 4 = hoch, 5 = sehr hoch 2) Klimatische Wasserbilanz (KWBa) als Differenz von Jahresniederschlag und Verdunstung (DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.116) Der Einfluß der jährlichen klimatischen Wasserbilanz KWBa auf die Bindungsstärke im grundwasserfreien Bodenraum ergibt sich aus Tafel9. Die klimatische Wasserbilanz kann für ebene Lagen bei der nächstgelegenen Station des Deutschen Wetterdienstes erfragt oder näherungsweise dem Hydrologischen Atlas der Bundesrepublik entnommen werden. Sie gilt für Grünland, ist in der Regel unter Forst um 50mm niedriger, unter Acker um 50–100mm höher als angegeben. Senken- und Unterhanglagen weisen eine stärkere, Kuppen- und Oberhanglagen eine geringere Sickerung auf. Die Gefährdung von Grundwasser und Oberflächenwasser durch Schwermetalle hängt sowohl von der relativen Bindungsstärke im gesamten (total) grundwasserfreien Raum FSMt als auch von der Länge der Filterstrecke über dem mittleren Grundwasserhochstand ab. Tafel 10 sind der Einfluß der Bindungsstärke FSMt und der Grundwasserstufe GW auf die Grundwassergefährdungsstufe FSMw (s. Tafel11 ) zu entnehmen. Ist zu erwarten, daß lateral abziehendes Stauwasser (gilt bei geringer Wasserdurchlässigkeit, d.h. kf < 10cmld des Unterbodens) einen benachbarten Vorfluter kontaminiert, ist Tafel10 entsprechend anzuwenden. Tafel10: Einfluß der Schwermetall-Bindungsstärke im grundwasserfreien Bodenraum (FSMt) nach Tafel9 und des Grundwasserstandes (Gw-Stufe n. DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft, H.115, Tafel6) auf die Grundwassergefährdung FSMw1) Gw-Stufen Copyright GFA, Hennef 131 ATV-DVWK-Regelwerk FSMt 0–1 2 3 4 5 1 5 5 5 5 5 2 5 5 5 5 5 3 5 4 4 4 3 4 5 4 3 3 2 5 5 4 3 3 2 6 5 4 3 2 1 72) 5–4 3 2 1 1 1) FSMw Stufe 1 = sehr gering, 2 = gering, 3 = mittel, 4 = stark, 5 = sehr stark 2) von Grundwasser (weitgehend) unbeeinflußte Böden (mittl. Grundwasser-Hochstand tiefer 2m) 5 Anwendungsbeispiele 5.1 Bodeneinheit: Braunerde aus Schmelzwassersand unter Acker bei Salzhausen (Nordheide), KWBa 3 (+ 200mm/a) Ap (obere 3dm): S, dunkelgraubraun (10 YR 3.5/2), schwach humos (h2), pH 4.9 Unterboden bis zum Grundwasser: S, braun (7.5 YR 5/3) – ↓ hellgrau (2.5 Y 7/2), humusarm, pH 6,2 Mittl. Grundwasser-Hochstand 2,5m Diagnose der Immobilisierung von Schwermetallen im Oberboden: Einfluß pH (Tafel4) Einfluß des Humus (Tafel3 und 5) Einfluß der Bodenart (Tafel3 und 6) Fe-Oxid-Einfluß (Tafel3 und 7) Bindungsstärke FSMo Bewertung: Cd 3 0 0 0 3 mittel Zn 3 0 0 0 3 mittel Cu 4 0 0 0 4 stark Cd 4 0 0 Zn 5 0 0 Cu 5 0 0 0 0 0 4 5 5 Diagnose einer Grundwassergefährdung: Einfluß pH (Tafel4) Einfluß des Humus (Tafel3, 5 und 8) Einfluß der Bodenart (Tafel3, 6 und 8) Fe-Oxid-Einfluß (Tafel3 und 6) Bindungsstärke Einfluß des Klimas 200 + 50 (Acker)mm = KWBa 3 Copyright GFA, Hennef 132 ATV-DVWK-Regelwerk Schwermetallbindung FSMt n. Tafel9 Einfluß des Grundwasserstandes Gw 7 Grundwassergefährd. FSMw n. Tafel10 Bewertung: 4 5 5 0 0 0 1 1 1 – sehr gering - 5.2 Bodeneinheit: Stark grundnasser Gley aus Geschiebemergel unter Wiese bei Ravensburg (Oberschwaben), KWBa 4 (+ 350mm/a) Ah (0–3dm): Lt, sehr dunkelbraun (7,5 YR 2,5/4), stark humos (h4), pH 5,1 Go (3–5dm): Ls, rötlichbraun (5 YR 4/6), humusarm (hl), pH 5,1 Gr (ab 10cm): Ls, grüngrau (5 BG 6/1) Grundwasserstufe Gw 3 (mittl. Grundwasserstand 3,8d m) Diagnose der Immobilisierung von Schwermetallen im Oberboden: Einfluß pH (Tafel4) Einfluß des Humus (Tafel3 und 5) Einfluß der Bodenart (Tafel3 und 6) Fe-Oxid-Einfluß (Tafel3 und 7) Abschlag für zeitweilige Vernässung Bindungsstärke FSMo Bewertung: Cd 3 +l 0 +1 –1 4 stark Zn 4 0 +1 +1 –1 5 sehr Cu 5 +l +l +l –1 5 stark Diagnose einer Grundwassergefährdung: Einfluß pH (Tafel4) Einfluß des Humus (Tafel3, 5 und 8) Einfluß der Bodenart (Tafel3, 6 und 8) Fe-Oxid-Einfluß (Tafel3 u. 7) Abschlag für zeitweilige Vernässung Bindungsstärke im Gesamtboden FSMt Schwermetallbindung FSMt bei KWBa 4 (nach Tafel9) Copyright GFA, Hennef Cd 3 +1 0 +1 –1 4 4 Zn 4 0 +1 +1 – 5 5 Cu 5 +1 +1 +1 –1 5 5 133 ATV-DVWK-Regelwerk Einfluß des Grundwasserstandes Grundwassergefährdung FSMw bei Gw-Stufe 3 (n. Tafel10) Bewertung: 4 stark 3 3 mittel 6 Schlußfolgerungen Die umweltgefährdende Mobilität von Schwermetallverbindungen nimmt mit abnehmender Bindungsstärke eines Bodens für Schwermetalle zu. Bei geringer Bindungsstärke FSMo nach den Tafeln4–7 ist mithin die Gefahr groß, daß Bodenorganismen durch Schwermetalle geschädigt werden und daß Pflanzen Schwermetalle in einer Höhe anreichern, die bei einem Verzehr der Pflanzen durch Mensch oder Tier gesundheitsschädigend wirkt. In gleicher Weise ist bei hoher Grundwassergefährdungsstufe FSMw nach Tafel10 die Gefahr groß, daß im Grundwasser bzw. in benachbarten Gewässern gesundheitsschädigende Schwermetallkonzentrationen erreicht werden. Tafel11 sind Empfehlungen für Kontrollverfahren bei vorgesehenem Aufbringen von Abfallstoffen zu entnehmen. Steht der Anbau von Nahrungspflanzen im Vordergrund, gilt FSMo, interessiert vor allem eine Grundwassergefährdung, gilt FSMw. Dabei wird auch auf zu ergreifende Untersuchungsverfahren in Abhängigkeit von der gegebenen relativen Bindungsstärke FSMo bzw. der Grundwasser-Gefährdungsstufe FSMw eines Bodens, eventuellen Altlasten, aktuellen Belastungen und natürlichen Vorbelastungen hingewiesen. Tafel11: Empfohlene Maßnahmen in Abhängigkeit von Bindungsstärke FSMo und Grundwassergefährdungsstufe FSMw eines Bodens gegenüber Schwermetallen (SM) Bindungs- GrundwasserEmpfohlene Maßnahmen stärke gefährdung FSMo FSMw 1 5 Aufbringen jeglicher Art von Abfallstoffen untersagt! sehr sehr stark Bei Verdacht auf Altlasten und möglicher gering Kontamination aus Umwelt sofortige Untersuchung der SM-Belastung. Bei Altlasten Bindungsstärke des Bodens erhöhen und Kontrolle der Boden-pH-Werte u. der SM-Verlagerung mindestens jährlich. Copyright GFA, Hennef Maßnahmenstufe SMM 5 134 ATV-DVWK-Regelwerk 2 gering 4 stark 3 mittel 3 mittel 4 hoch 2 gering 5 sehr hoch 1 sehr gering g g mindestens jährlich. Aufbringen von Abfallstoffen bei Verdacht auch nur geringer SM-Belastung untersagt. Bei Verdacht auf Altlasten und möglicher Kontamination aus Umwelt baldige Untersuchung der SM-Belastung. Bei SM-Belastung Bindungsstärke des Bodens erhöhen und Kontrolle der Boden-pH-Werte jährlich. Auch Kontrolle von SM-Verlagerungen im Bodenprofil bei Sinken der pH-Werte, sonst mindestens alle 3Jahre. Aufbringen auch gelegentlich gering SM-haltiger Abfallstoffe nach Möglichkeit vermeiden. Auf jeden Fall Untersuchung der Vorbelastung. Bei Aufbringung oder bei Altlasten Kontrolle der Boden-pH-Werte alle 3 Jahre, der SM-Verlagerung im Profil bei Sinken der pH-Werte, sonst spätestens alle 6Jahre. Aufbringen von Abfallstoffen entsprechend den gültigen Rechtsverordnungen nach Untersuchung der Vorbelastung möglich. Bei Aufbringung oder bei Altlasten Kontrolle der Boden-pH-Werte alle 5Jahre, der SM-Verlagerung bei Sinken der pH-Werte, sonst alle 10Jahre. Aufbringen wie bei SMM2. Bei Aufbringung oder bei Altlasten Kontrolle der Boden-pH-Werte alle 7 Jahre, der SM-Verlagerung im Bodenprofil bei Sinken der pH-Werte, sonst alle 10Jahre. 4 3 2 1 In einem gewissen Maße kann die Bindungsstärke eines Bodens für Schwermetalle beeinflußt werden. Es kann dies vor allem durch die Erhöhung des Boden-pH erfolgen, außerdem durch die Erhöhung der Gehalte an organischer Substanz, Sesquioxiden und/oder Tonmineralen. Die Erhöhung der pH-Werte läßt sich durch Zufuhr basisch wirkender Ca-Dünger (z.B. CaCO 3, CaO) erreichen, die der Sesquioxide durch Ausbringung von Eisenoxid (diskutiert wird Rotschlamm), die der Tonminerale durch Beimengung von Bentonit oder tonreichen Boden- bzw. Sedimentmaterials. Eine Beimengung von Tonmergel erhöht pH und Tongehalt gleichermaßen. Die Kalkmenge, die zum Erreichen eines angestrebten höheren pH-Wertes erforderlich ist, ist nicht allein vom Ausgangs-pH sondern außerdem von der zu neutralisierenden Menge an austauschbar gebundenen H-Ionen abhängig. Diese ist bei gegebenem pH-Wert abhängig von Humus- und Tongehalt (sowie Tonmineralart) und wird u.a. von der zuständigen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) ermittelt. Der angestrebte pH-Wert sollte dabei mindestens in den oberen 3dm eines Bodens erreicht Copyright GFA, Hennef 135 ATV-DVWK-Regelwerk werden. Auf diese Bodenmenge ist also der Kalkbedarf zu beziehen. Die pH-Erhöhung führt aber auch zu einer Minderung der Verfügbarkeit bestimmter Nährstoffe, u.a. von Schwermetallen mit Spuren-Nährelementcharakter (z.B. Cu, Mn, Zn). Eine aus diesen Gründen zu starke pH-Erhöhung sollte daher vermieden werden. Dies kann z.B. durch Kombinieren der Kalkung mit organischer Düngung, Rotschlammausbringung und/oder Tonzufuhr erfolgen. Auch durch einen Tiefumbruch lassen sich erhöhte Schwermetallgehalte des Oberbodens vermindern, sofern der Unterboden deutlich geringere Gehalte aufweist. 7 Zusammenfassungk Überhöhte Metallgehalte von Böden können sich nachteilig auf Bodenorganismen, Pflanzen- und Grundwasserqualität auswirken. Böden vermögen Metalle in sehr unterschiedlichem Maße zu binden und damit deren Wirkung auf Organismen und die Gefahr einer Grundwasserkontamination zu mindern. Eine Festlegung in Böden erfolgt vor allem durch organische Stoffe, Sesquioxide und Tonminerale. Sie ist dabei stark von der Bodenazidität und den Redoxbedingungen abhängig, außerdem naturgemäß von den physikochemischen Eigenschaften der Metalle. Die Bindung der gelösten Metallionen Cd, Mn, Ni, Co, Zn, Al, Cu, Pb, Cr, Hg und Fe durch organische Stoffe, Tonminerale und Sesquioxide in Abhängigkeit von Bodenazidität und Redoxpotential in nicht bis wenig mit Metallen vorbelasteten Böden ist soweit geklärt, daß bei Kenntnis der genannten Eigenschaften eines Bodens eine erste grobe Prognose des Verhaltens immittierter Metalle möglich wird. Das Merkblatt zeigt auf, wie aus der im Felde geschätzten Bodenart, dem Humusgehalt, dem Eisenoxidgehalt sowie dem im Felde meßbaren pH-Wert und dem aus hydromorphen Merkmalen ableitbaren Redoxpotential die Bindungsstärke bestimmter Metallionen diagnostiziert und damit das Risiko einer nachteiligen Wirkung immittierter Metalle auf Bodenorganismen, Pflanzen- und Grundwasserqualität prognostiziert werden kann. Aussagen zu den Bodenorganismen und einer möglichen Pflanzenkontamination werden dabei aus den Eigenschaften des Oberbodens (obere 3dm) abgeleitet (s. Tafel3–7) . Bei der Prognose einer möglichen Grundwasserkontamination werden auch die Eigenschaften des Unterbodens (s. Tafel8), der Einfluß der klimatischen Wasserbilanz (s. Tafel9) und der Grundwasserstand (s. Tafel10) mit berücksichtigt. Schließlich werden Maßnahmen empfohlen, die bei bestimmter(m) Bindungsstärke und Rückhaltevermögen des Bodens gegenüber Schwermetallen zu ergreifen sind (Tafel11) . Copyright GFA, Hennef 136 ATV-DVWK-Regelwerk Endnotes 1 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 1.1: Straßen- und Wegenetz im ländlichen Raum 2 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 1.2: Mehrfachfunktionen eines ländlichen Weges 3 (Popup - Popup-Verknüpfung) Copyright GFA, Hennef 137 ATV-DVWK-Regelwerk Bild 1.3: Verbindungswege 4 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 1.4: Wirtschaftsweg Copyright GFA, Hennef 138 ATV-DVWK-Regelwerk 5 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 1.5: Fahrweg 6 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 2.1: Ländliches Wegenetz Copyright GFA, Hennef 139 ATV-DVWK-Regelwerk 7 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.1: Querschnittselemente ländlicher Wege Copyright GFA, Hennef 140 ATV-DVWK-Regelwerk 8 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.2: Grundmaße für Verkehrsräume und lichte Räume Copyright GFA, Hennef 141 ATV-DVWK-Regelwerk 9 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.3: Raumbedarf von Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h Copyright GFA, Hennef 142 ATV-DVWK-Regelwerk 10 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.4: Raumbedarf von Fahrzeugen bei vermindeter Geschwindigkeit (< 40 km/h) Copyright GFA, Hennef 143 ATV-DVWK-Regelwerk 11 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.5: Fahrbahnverbreíterung in engem Bogen Copyright GFA, Hennef 144 ATV-DVWK-Regelwerk 12 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.6: Ausbildung einer Kehre Copyright GFA, Hennef 145 ATV-DVWK-Regelwerk 13 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.7: An das Gebäude angepaßte Linienführung eines Wirtschaftsweges Copyright GFA, Hennef 146 ATV-DVWK-Regelwerk 14 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.8: Querprofil eines Fahrweges Copyright GFA, Hennef 147 ATV-DVWK-Regelwerk 15 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.9: Querneigung in Uhrglasform 16 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3.10: Rastplatz an einem Wanderweg Copyright GFA, Hennef 148 ATV-DVWK-Regelwerk 17 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 4.1: Kreuzung ländlicher Wege Copyright GFA, Hennef 149 ATV-DVWK-Regelwerk 18 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 4.2: Angeglichene Gewässersohle im Brückenbereich Copyright GFA, Hennef 150 ATV-DVWK-Regelwerk 19 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 4.3: Furt 20 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.1: Querneigungen von Wegeflächen Copyright GFA, Hennef 151 ATV-DVWK-Regelwerk 21 (Popup - Popup-Verknüpfung) Copyright GFA, Hennef 152 ATV-DVWK-Regelwerk Bild 5.2: Seitengraben 22 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.3: Mulde 23 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.4: Rinnen Copyright GFA, Hennef 153 ATV-DVWK-Regelwerk 24 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.5: Wasserableitungen in Weinbergen Copyright GFA, Hennef 154 ATV-DVWK-Regelwerk Copyright GFA, Hennef 155 ATV-DVWK-Regelwerk 25 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.6: Sicherschicht 26 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.7: Quersickerung 27 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.8: Längssickerung Copyright GFA, Hennef 156 ATV-DVWK-Regelwerk 28 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.9: Rückhaltebecken Copyright GFA, Hennef 157 ATV-DVWK-Regelwerk Copyright GFA, Hennef 158 ATV-DVWK-Regelwerk 29 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.10: Ablaufschacht mit Durchfluß 30 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 5.11: Geröllfang Copyright GFA, Hennef 159 ATV-DVWK-Regelwerk 31 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 6.1: Naturnaher Wegeseitenraum Copyright GFA, Hennef 160 ATV-DVWK-Regelwerk 32 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 6.2: Hohlweg Copyright GFA, Hennef 161 ATV-DVWK-Regelwerk 33 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 6.3: Pufferzone am Fließgewässer 34 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 6.4: Ein- oder beidseitige Baumreihe Copyright GFA, Hennef 162 ATV-DVWK-Regelwerk 35 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 6.5: Mehrreihige Pflanzung (ein- oder beidseitig) Copyright GFA, Hennef 163 ATV-DVWK-Regelwerk 36 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 6.6: Bepflanzung zwischen Weg und Bachlauf Copyright GFA, Hennef 164 ATV-DVWK-Regelwerk 37 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 7.1: Körnungslinien verschiedener Böden 38 (Popup - Popup-Verknüpfung) Tabelle 7.2: Mineralböden - Tragfähigkeit und Maßnahmen zu ihrer Erhöhung Copyright GFA, Hennef 165 ATV-DVWK-Regelwerk Copyright GFA, Hennef 166 ATV-DVWK-Regelwerk 39 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 7.2: Bodenumlagerung 40 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 8.1: Achsenlastäquivalenzfaktoren bezogen auf die 10 t-Achse Copyright GFA, Hennef 167 ATV-DVWK-Regelwerk Beispiel: Einer Überrollung mit 4t-Achslast is t ein Äquivalenzfaktor von 0,02 zugeordnet. Das heißt, daß die Beanspruchung nur dem 0,02-fachen einer 10t-Achse entspricht und bedeutet, daß in der Copyright GFA, Hennef 168 ATV-DVWK-Regelwerk Beanspruchung 50 Überfahrten mit einer 4t-Achse einer einzigen Überrollung mit einer 10t-Achse entsprechen. 41 (Popup - Popup-Verknüpfung) Tabelle 8.3: Eignung der Standardbauweisen bei unterschiedlichen Anforderungen 42 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 8.2: Standardbauweisen für den ländlichen Wegebau Copyright GFA, Hennef 169 ATV-DVWK-Regelwerk 43 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 8.2: Standardbauwesien für den ländlichen Wegebau (b) Copyright GFA, Hennef 170 ATV-DVWK-Regelwerk 44 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 8.4: Randausbildungen der Bauweisen mit unterscheidlicher seitlicher Ausbildung der unteren Tragschicht Copyright GFA, Hennef 171 ATV-DVWK-Regelwerk 45 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 10.1: Holzbrücke auf Strahlträger Copyright GFA, Hennef 172 ATV-DVWK-Regelwerk 46 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.1: Buschlagen in Schüttboden Copyright GFA, Hennef 173 ATV-DVWK-Regelwerk 47 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.2: Buschmatratze 48 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.3: Rasenbänder Copyright GFA, Hennef 174 ATV-DVWK-Regelwerk 49 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.4: Rasengitter Copyright GFA, Hennef 175 ATV-DVWK-Regelwerk 50 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.5: Rasenschachbrett Copyright GFA, Hennef 176 ATV-DVWK-Regelwerk 51 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.6: Flechtwerk 52 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.7: Hangrost durch eingebautes begrüntes Geflecht Copyright GFA, Hennef 177 ATV-DVWK-Regelwerk 53 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.8: Krainerwand Copyright GFA, Hennef 178 ATV-DVWK-Regelwerk 54 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.9: Gabionen (Drahtschotterkästen) Copyright GFA, Hennef 179 ATV-DVWK-Regelwerk 55 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 11.10: Blockschlichtung als Futtermauer Copyright GFA, Hennef 180 ATV-DVWK-Regelwerk 56 (Popup - Popup-Verknüpfung) Tafel 1 + 2: Ursachen und Hauptwirkungsgebiete von Grundwasserentzug Copyright GFA, Hennef 181 ATV-DVWK-Regelwerk 57 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 1: Kausalkette: Grundwasserentzug - ökologische und ökonomische Wirkungen Copyright GFA, Hennef 182 ATV-DVWK-Regelwerk 58 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 2: Wasserhaushalt grundwasserbeeinflußter Böden Copyright GFA, Hennef 183 ATV-DVWK-Regelwerk 59 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 3: Bearbeitungs- und Entscheidungsfragen mit möglichen Konsequenzen Copyright GFA, Hennef 184 ATV-DVWK-Regelwerk 60 (Popup - Popup-Verknüpfung) Tafel 3: Mittlere kapillare Aufstieghohe Copyright GFA, Hennef 185 ATV-DVWK-Regelwerk 61 (Popup - Popup-Verknüpfung) Tafel 4: Allgemeine Hinweise zur Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter Standorte hinsichtlich des Grundwassereinflusses (nach AG BODENKUNDE, 1982) Copyright GFA, Hennef 186 ATV-DVWK-Regelwerk 62 (Popup - Popup-Verknüpfung) Tafel 5: Hinweise zur Einschätzung des Grundwassereinflusses auf Waldbestockungen Copyright GFA, Hennef 187 ATV-DVWK-Regelwerk 63 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild 4: Mögliche Veränderungen und Schäden bei Grundwasser-Entzug bzw.-Anhebung Copyright GFA, Hennef 188 ATV-DVWK-Regelwerk 64 (Popup - Popup-Verknüpfung) Bild5: Schematische Darstellung der Arbeits- und Entscheidungsphasen zur Beweissicherung und Beweisführung bei Eingriffen in den Wasserhaushalt Copyright GFA, Hennef 189 ATV-DVWK-Regelwerk 65 (Popup - Popup) 6 Eine ausführliche Literaturübersicht ist in der Literatursammlung ,,Landnutzung und Wasser“ des DVWK-Ausschusses ,,Nutzung und Erhaltung der Kulturlandschaft“ veröffentlicht. Zu beziehen zum Selbstkostenpreis über: Prof. Dr. H. M. Brechtel, Institut für Forsthydrologie der Hessischen Forstlichen Versuchsanstalt, Postfach 1308, Prof.-Oelkers-Str. 6, 3510 Hann.-Münden Copyright GFA, Hennef 190