Rund um die haushalts- nahen Dienstleistungen

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Rund um die haushalts- nahen Dienstleistungen
AUF EINEN BLICK
Betriebsführung
Rund um die haushaltsnahen Dienstleistungen
Handwerkerleistungen sind im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich begünstigt. Warum
man hier – will man die Kunden nicht
verärgern – vom Kassieren in Bar Abstand nehmen sollte und was passiert,
wenn Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, damit befasst sich dieser Beitrag.
Die eigentliche Arbeitsleistung des Elektrohandwerkers ist im Rahmen der Steuerermäßigung für handwerkliche Dienstleistungen in
aller Regel steuerlich begünstigt, sofern sie in einem inländischen
Privathaushalt erbracht wird und nicht mit Neubaumaßnahmen
im Zusammenhang steht. Weil sich Materialkosten nicht steuermindernd ansetzen lassen, sind Material und Arbeitskosten in der
Rechnung gesondert auszuweisen.
Bares ist leider nicht mehr Wahres
Die für den Kunden interessante Steuerermäßigung hängt von verschiedenen
Voraussetzungen ab. Zum einen muss
der Kunde dem Finanzamt die Rechnung
im Original vorgelegen, zum anderen
muss er die Zahlung auf ein Konto des
Handwerkers nachweisen. Das bedeutet für den Kunden: Will er die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen,
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Steuervorteile ungenutzt
Erst 47 % der Befragten haben bei ihrer
Steuererklärung 2006 ihre Handwerkerrechnungen
steuerlich geltend gemacht
Steuervorteile unbekannt
Fast jeder zweite Bundesbürger hat noch
nie von der Möglichkeit gehört, dass man
den Arbeitslohn bei Handwerker-Rechnungen
steuerlich geltend machen kann
1,1 %
21,1 %
56,1 %
46,9 %
30,9 %
Ja
Nein
43,9 %
Ich habe noch keine Steuererklärung gemacht
keine Angabe
darf er die Handwerkerleistung auf keinen Fall bar bezahlen. Und das bedeutet für den Handwerker, wenn er nicht
bar kassieren kann oder will: Das Risiko
bezüglich Forderungsausfällen steigt,
insbesondere bei Neukunden. Und selbst
wenn in der Mehrzahl der Fälle die
Rechnungen bezahlen werden, so wird
die Vereinnahmung des Geldes doch
deutlich später stattfinden, als wenn
direkt nach Abschluss der Arbeiten das
Geld in bar kassiert wird.
Besteht der Handwerker jedoch auf
Barzahlung, dürfte er über kurz oder
lang viele Aufträgen deshalb nicht
mehr erhalten, weil er so den Kunden
den Weg zur Steuervergünstigung versperrt. Auch das Beharren auf unbarer
Vorauszahlung der Rechnung dürfte
bei den meisten Kunden nicht auf
Gegenliebe stoßen – und zwar deshalb
nicht, weil zum einen die Möglichkeit
der Rechnungsminderung bei nicht
sachgerechter Ausführung der Arbeiten nicht mehr gegeben ist und zum
anderen einige auch befürchten werden, dass die Arbeiten nicht wie verein-
Quelle: Sage Software
D
er Arbeitslohn für Handwerkerleistungen sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer (sie sollte deshalb einzeln ausgewiesen sein) lässt sich von der Steuer
absetzen. Dass dem so ist, wissen viele
Bundesbürger nicht. Bislang nutzen
weniger als die Hälfte diese Möglichkeit, Steuern zu sparen, wie eine Studie
der Forschungsgruppe Wahlen im Auftrag von Sage Software ergab. 43,9 %
der 218 befragten Privatpersonen gaben sogar an, noch nie von dieser Steuerspar-Möglichkeit gehört zu haben.
»Die Idee des Gesetzgebers, auf diesem
Weg für mehr Wachstum im Bereich
Handwerk zu sorgen und unter anderem auch die Schwarzarbeit zu bekämpfen, scheint angesichts der aktuellen Zahlen nicht aufgegangen zu
sein«, sagt Peter Dewald, Geschäftsführer der Sage Software GmbH, Anbieter
von betriebswirtschaftlicher Software
für Handwerksbetriebe. P. Dewald fordert daher: »Die Bundesregierung wie
auch die Handwerksunternehmen sollten die Bevölkerung besser über die
Möglichkeiten der Steuereinsparspotenziale aufklären.« Denn durch gezielte Informationen der Verbraucher helfen die Handwerker ihren Kunden,
nicht nur Steuern zu sparen, sondern
können gleichzeitig die Zufriedenheit
ihrer Kunden deutlich steigern.
Ja, ich habe davon gehört
Nein, ich habe davon noch nie gehört
bart stattfinden. Im Folgenden erfahren Sie, was sich tun lässt, um diesen
Problematiken aus dem Weg zu gehen.
Im Sinne aller:
Bezahlen per EC-Karte
Die Verwaltungsanweisung zur betreffenden Steuervergünstigung sieht vor,
dass die Zahlung der Handwerkerleistung i.d.R. durch Überweisung auf das
Konto des Handwerkers erfolgt. Als
Nachweis dient der Kontoauszug, der
die Abbuchung enthält. Die Zahlung per
Verrechnungsscheck oder durch Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren
erkennen die Finanzämter ebenfalls an.
So empfiehlt es sich für den kundenorientierten Handwerker, sich von seiner Hausbank ein EC-Kartenlesegerät
zur Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren zu besorgen. Auf diese Weise
kann der Kunde nach Fertigstellung der
Arbeiten vollkommen risikolos die
Handwerkerrechnung zahlen und hält
sämtliche Voraussetzungen zum Erhalt
der Steuerbegünstigung ein.
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Betriebsführung
Zwar muss der Handwerker dafür
seiner Bank eine Provision in Höhe von
ca. 0,5 % des Umsatzes zahlen, auf der
anderen Seite kann er sich jedoch sicher
sein, das Geld auch zu erhalten, da der
Service i. d. R. auch eine Versicherung
enthält, wenn das Konto des Kunden
nicht gedeckt sein sollte. Unter dem
Strich dürften daher die Vorteile für
beide Seiten überwiegen.
Keine Gefälligkeitsrechnungen
ausstellen
Viele Kunden sind überaus erfinderisch,
wenn es darum geht, wie sie Steuern
sparen können. Mehr als schlechte Karten hat man als Handwerker, wenn
man sich auf Mauscheleien einlässt, die
z. B. so aussehen könnten: Die Materialkosten werden nicht in der Rechnung
aufgeführt, stattdessen wird für die
Arbeitsleistung entsprechend mehr
berechnet. Unter dem Strich würde dieser »besondere Kundenservice« dazu
führen, dass der Kunde dasselbe bezahlen muss, jedoch einen deutlich höheren Betrag von der Steuer absetzen
kann. Solchen »Kundenservice« sollte
man jedoch tunlichst vermeiden, denn
dieser könnte wie ein Bumerang auf
den Handwerker zurückkommen. Es ist
zudem illegal, weil es sich dabei um
eine Gefälligkeitsrechnung handelt.
Damit der Kunde die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen kann, muss
er die Rechnung seiner Steuererklärung
beifügen. Der Finanzamtssachbearbeiter im Einkommensteuerveranlagungsbezirk des Kunden prüft die Vorraussetzungen für die Steuervergünstigung.
Unter Umständen kann es passieren,
dass dieser eine Kopie der Handwerkerrechnung an den Veranlagungsbezirk
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MEHR INFOS
Leitfaden für Unternehmen
Leitfaden zum kostenlosen Download, der neben Informationen zu
rechtlichen Eckpunkten auch eine
Briefvorlage enthält, die Unternehmen für ihre eigenen MarketingMaßnahmen einsetzen können:
www.handwerker2008.de -> Kundenbindung und neue Aufträge
Noch Fragen?
Wenn Sie Fragen zum Thema »Steuerermäßigung für handwerkliche
Dienstleistungen« haben, können Sie
sie an die »de«-Redaktion unter dem
Stichwort »Steuerermäßigung« per
E-Mail ([email protected]) schicken oder per Fax (089) 12607111. In
den nächsten »de«-Ausgaben werden
Ihre Fragen beantwortet (auf Wunsch
auch anonym).
des Handwerkers schickt. Dies ist
schließlich problemlos möglich, denn
neben Namen und Anschrift muss auf
der Rechnung auch die Steuernummer
verzeichnet sein. Der Aufwand des
Beamten hält sich also in Grenzen.
Spätestens dann, wenn dem für den
Handwerker zuständigen Finanzamtssachbearbeiter eine Rechnung vorliegt,
bei der in ungewöhnlicher Weise keine
Materialien mitberechnet werden, sondern wo ausschließlich die Arbeitsleistung des Handwerkers ausgewiesen
wird, könnte dieser geneigt sein, das
Unternehmen genauer unter die Lupe
zu nehmen und eine Betriebsprüfung
anzuberaumen. Werden im Rahmen
dieser Prüfungen Rechnungen gefunden, die überwiegend Dienstleistungen
ausweisen, obwohl Material unzweifel-
haft auch weiterverkauft worden ist,
weil entsprechende Positionen auf der
anderen Seite auch eingekauft wurden, kann das Finanzamt die komplette
Buchführung in Frage stellen. Für den
Handwerker könnte dies fatale Folgen
haben. Denn das Finanzamt wird anhand der Materialeinkaufsrechnungen
Umsatz hinzuschätzen. Mit der Begründung macht es sich das Amt dabei einfach, denn wenn Material eingekauft
wurde, jedoch auf der anderen Seite so
gut wie kein Material an den Kunden
weiterberechnet wurde, wird das Amt
schlichtweg Schwarzgeschäfte annehmen. Eine Steuernachzahlung ist vorprogrammiert.
Der Handwerker kann allerdings
auch nicht zugeben, dass eine Weiterberechnung sehr wohl stattgefunden
hat, nämlich indem in den Rechnungen
mehr Arbeitszeit aufgeführt wurde.
Damit würde er einräumen, dass er Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt hat.
Die Gefälligkeit lag darin, seinem Kunden zu ermöglichen, die Rechnung
steuermindernd geltend zu machen,
obwohl sie tatsächlich gar nicht in voller Höhe begünstigt gewesen wäre.
Juristisch nennt man dies auch Beihilfe
zur Steuerhinterziehung, was in aller
Regel nicht nur strafrechtliche Konsequenzen hat, sondern unter Umständen auch für die zuwenig gezahlte
Einkommensteuer der Kunden eine
Haftung ins Spiel bringt.
In der Praxis sollte man daher die
notwendige Sensibilität für die Materie
an den Tag legen und auf den »besondern Kundenservice« in Form von Gefälligkeitsrechnungen verzichten.
Christoph Iser,
Steuerberater, Düsseldorf
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