Rund um die haushalts- nahen Dienstleistungen
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Rund um die haushalts- nahen Dienstleistungen
AUF EINEN BLICK Betriebsführung Rund um die haushaltsnahen Dienstleistungen Handwerkerleistungen sind im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich begünstigt. Warum man hier – will man die Kunden nicht verärgern – vom Kassieren in Bar Abstand nehmen sollte und was passiert, wenn Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, damit befasst sich dieser Beitrag. Die eigentliche Arbeitsleistung des Elektrohandwerkers ist im Rahmen der Steuerermäßigung für handwerkliche Dienstleistungen in aller Regel steuerlich begünstigt, sofern sie in einem inländischen Privathaushalt erbracht wird und nicht mit Neubaumaßnahmen im Zusammenhang steht. Weil sich Materialkosten nicht steuermindernd ansetzen lassen, sind Material und Arbeitskosten in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bares ist leider nicht mehr Wahres Die für den Kunden interessante Steuerermäßigung hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zum einen muss der Kunde dem Finanzamt die Rechnung im Original vorgelegen, zum anderen muss er die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers nachweisen. Das bedeutet für den Kunden: Will er die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, 90 Steuervorteile ungenutzt Erst 47 % der Befragten haben bei ihrer Steuererklärung 2006 ihre Handwerkerrechnungen steuerlich geltend gemacht Steuervorteile unbekannt Fast jeder zweite Bundesbürger hat noch nie von der Möglichkeit gehört, dass man den Arbeitslohn bei Handwerker-Rechnungen steuerlich geltend machen kann 1,1 % 21,1 % 56,1 % 46,9 % 30,9 % Ja Nein 43,9 % Ich habe noch keine Steuererklärung gemacht keine Angabe darf er die Handwerkerleistung auf keinen Fall bar bezahlen. Und das bedeutet für den Handwerker, wenn er nicht bar kassieren kann oder will: Das Risiko bezüglich Forderungsausfällen steigt, insbesondere bei Neukunden. Und selbst wenn in der Mehrzahl der Fälle die Rechnungen bezahlen werden, so wird die Vereinnahmung des Geldes doch deutlich später stattfinden, als wenn direkt nach Abschluss der Arbeiten das Geld in bar kassiert wird. Besteht der Handwerker jedoch auf Barzahlung, dürfte er über kurz oder lang viele Aufträgen deshalb nicht mehr erhalten, weil er so den Kunden den Weg zur Steuervergünstigung versperrt. Auch das Beharren auf unbarer Vorauszahlung der Rechnung dürfte bei den meisten Kunden nicht auf Gegenliebe stoßen – und zwar deshalb nicht, weil zum einen die Möglichkeit der Rechnungsminderung bei nicht sachgerechter Ausführung der Arbeiten nicht mehr gegeben ist und zum anderen einige auch befürchten werden, dass die Arbeiten nicht wie verein- Quelle: Sage Software D er Arbeitslohn für Handwerkerleistungen sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer (sie sollte deshalb einzeln ausgewiesen sein) lässt sich von der Steuer absetzen. Dass dem so ist, wissen viele Bundesbürger nicht. Bislang nutzen weniger als die Hälfte diese Möglichkeit, Steuern zu sparen, wie eine Studie der Forschungsgruppe Wahlen im Auftrag von Sage Software ergab. 43,9 % der 218 befragten Privatpersonen gaben sogar an, noch nie von dieser Steuerspar-Möglichkeit gehört zu haben. »Die Idee des Gesetzgebers, auf diesem Weg für mehr Wachstum im Bereich Handwerk zu sorgen und unter anderem auch die Schwarzarbeit zu bekämpfen, scheint angesichts der aktuellen Zahlen nicht aufgegangen zu sein«, sagt Peter Dewald, Geschäftsführer der Sage Software GmbH, Anbieter von betriebswirtschaftlicher Software für Handwerksbetriebe. P. Dewald fordert daher: »Die Bundesregierung wie auch die Handwerksunternehmen sollten die Bevölkerung besser über die Möglichkeiten der Steuereinsparspotenziale aufklären.« Denn durch gezielte Informationen der Verbraucher helfen die Handwerker ihren Kunden, nicht nur Steuern zu sparen, sondern können gleichzeitig die Zufriedenheit ihrer Kunden deutlich steigern. Ja, ich habe davon gehört Nein, ich habe davon noch nie gehört bart stattfinden. Im Folgenden erfahren Sie, was sich tun lässt, um diesen Problematiken aus dem Weg zu gehen. Im Sinne aller: Bezahlen per EC-Karte Die Verwaltungsanweisung zur betreffenden Steuervergünstigung sieht vor, dass die Zahlung der Handwerkerleistung i.d.R. durch Überweisung auf das Konto des Handwerkers erfolgt. Als Nachweis dient der Kontoauszug, der die Abbuchung enthält. Die Zahlung per Verrechnungsscheck oder durch Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren erkennen die Finanzämter ebenfalls an. So empfiehlt es sich für den kundenorientierten Handwerker, sich von seiner Hausbank ein EC-Kartenlesegerät zur Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren zu besorgen. Auf diese Weise kann der Kunde nach Fertigstellung der Arbeiten vollkommen risikolos die Handwerkerrechnung zahlen und hält sämtliche Voraussetzungen zum Erhalt der Steuerbegünstigung ein. de 9/2008 Betriebsführung Zwar muss der Handwerker dafür seiner Bank eine Provision in Höhe von ca. 0,5 % des Umsatzes zahlen, auf der anderen Seite kann er sich jedoch sicher sein, das Geld auch zu erhalten, da der Service i. d. R. auch eine Versicherung enthält, wenn das Konto des Kunden nicht gedeckt sein sollte. Unter dem Strich dürften daher die Vorteile für beide Seiten überwiegen. Keine Gefälligkeitsrechnungen ausstellen Viele Kunden sind überaus erfinderisch, wenn es darum geht, wie sie Steuern sparen können. Mehr als schlechte Karten hat man als Handwerker, wenn man sich auf Mauscheleien einlässt, die z. B. so aussehen könnten: Die Materialkosten werden nicht in der Rechnung aufgeführt, stattdessen wird für die Arbeitsleistung entsprechend mehr berechnet. Unter dem Strich würde dieser »besondere Kundenservice« dazu führen, dass der Kunde dasselbe bezahlen muss, jedoch einen deutlich höheren Betrag von der Steuer absetzen kann. Solchen »Kundenservice« sollte man jedoch tunlichst vermeiden, denn dieser könnte wie ein Bumerang auf den Handwerker zurückkommen. Es ist zudem illegal, weil es sich dabei um eine Gefälligkeitsrechnung handelt. Damit der Kunde die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen kann, muss er die Rechnung seiner Steuererklärung beifügen. Der Finanzamtssachbearbeiter im Einkommensteuerveranlagungsbezirk des Kunden prüft die Vorraussetzungen für die Steuervergünstigung. Unter Umständen kann es passieren, dass dieser eine Kopie der Handwerkerrechnung an den Veranlagungsbezirk de 9 /2008 MEHR INFOS Leitfaden für Unternehmen Leitfaden zum kostenlosen Download, der neben Informationen zu rechtlichen Eckpunkten auch eine Briefvorlage enthält, die Unternehmen für ihre eigenen MarketingMaßnahmen einsetzen können: www.handwerker2008.de -> Kundenbindung und neue Aufträge Noch Fragen? Wenn Sie Fragen zum Thema »Steuerermäßigung für handwerkliche Dienstleistungen« haben, können Sie sie an die »de«-Redaktion unter dem Stichwort »Steuerermäßigung« per E-Mail ([email protected]) schicken oder per Fax (089) 12607111. In den nächsten »de«-Ausgaben werden Ihre Fragen beantwortet (auf Wunsch auch anonym). des Handwerkers schickt. Dies ist schließlich problemlos möglich, denn neben Namen und Anschrift muss auf der Rechnung auch die Steuernummer verzeichnet sein. Der Aufwand des Beamten hält sich also in Grenzen. Spätestens dann, wenn dem für den Handwerker zuständigen Finanzamtssachbearbeiter eine Rechnung vorliegt, bei der in ungewöhnlicher Weise keine Materialien mitberechnet werden, sondern wo ausschließlich die Arbeitsleistung des Handwerkers ausgewiesen wird, könnte dieser geneigt sein, das Unternehmen genauer unter die Lupe zu nehmen und eine Betriebsprüfung anzuberaumen. Werden im Rahmen dieser Prüfungen Rechnungen gefunden, die überwiegend Dienstleistungen ausweisen, obwohl Material unzweifel- haft auch weiterverkauft worden ist, weil entsprechende Positionen auf der anderen Seite auch eingekauft wurden, kann das Finanzamt die komplette Buchführung in Frage stellen. Für den Handwerker könnte dies fatale Folgen haben. Denn das Finanzamt wird anhand der Materialeinkaufsrechnungen Umsatz hinzuschätzen. Mit der Begründung macht es sich das Amt dabei einfach, denn wenn Material eingekauft wurde, jedoch auf der anderen Seite so gut wie kein Material an den Kunden weiterberechnet wurde, wird das Amt schlichtweg Schwarzgeschäfte annehmen. Eine Steuernachzahlung ist vorprogrammiert. Der Handwerker kann allerdings auch nicht zugeben, dass eine Weiterberechnung sehr wohl stattgefunden hat, nämlich indem in den Rechnungen mehr Arbeitszeit aufgeführt wurde. Damit würde er einräumen, dass er Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt hat. Die Gefälligkeit lag darin, seinem Kunden zu ermöglichen, die Rechnung steuermindernd geltend zu machen, obwohl sie tatsächlich gar nicht in voller Höhe begünstigt gewesen wäre. Juristisch nennt man dies auch Beihilfe zur Steuerhinterziehung, was in aller Regel nicht nur strafrechtliche Konsequenzen hat, sondern unter Umständen auch für die zuwenig gezahlte Einkommensteuer der Kunden eine Haftung ins Spiel bringt. In der Praxis sollte man daher die notwendige Sensibilität für die Materie an den Tag legen und auf den »besondern Kundenservice« in Form von Gefälligkeitsrechnungen verzichten. Christoph Iser, Steuerberater, Düsseldorf 91