Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert:

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Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert:
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert:
Im Wortlaut des § 5 SGB VII (Versicherungsbefreiung) heißt es:
„Von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar
und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das nähere bestimmt die
Satzung.“
Als besonders wichtig ist das Wort "unwiderruflich" zu sehen. Dies bedeutet, dass Versicherte, die
einmal nach dieser Vorschrift befreit wurden, diese Befreiung nicht mehr rückgängig machen können. Die einzige Möglichkeit, wieder Versicherungsschutz zu erlagen, besteht darin, die Gesamtfläche auf über 0,25 ha zu vergrößern.
Voraussetzungen:
Die maximale Gesamtgröße der land- und forstwirtschaftlichen Flächen darf 0,25 ha nicht übersteigen.
Es dürfen keine Spezialkulturen wie z.B. Weinbau, Spargel, Obst oder Weihnachtsbäume angebaut
werden.
Beachtet werden muss auch, dass sich Ehegatten nur gemeinsam befreien lassen können. Gleiches gilt für Erbengemeinschaften. Hier können sich nur alle Unternehmer mit ihren Ehegatten befreien lassen.
Ausgeschlossen ist eine Versicherungsbefreiung dann, wenn Dritte Personen auf der Fläche tätig
sind (z.B. eine Wiese wird von einem Nachbarn mitgemäht).
Bei einem erfolgreichen Antrag auf Befreiung tritt diese mit dem Tage des Eingangs des Antrages in
Kraft; eine rückwirkende Befreiung erfolgt nur, wenn der Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des
Aufnahmebescheides gestellt wird (§ 64 Satzung LBG FOB Stand 01.01.2009).
Folgen einer Versicherungsbefreiung:
Als Folge ist zu erwähnen, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft im Falle eines Unfalls
keine Leistungen mehr erbringt. Die anfallenden Heilbehandlungskosten sind grundsätzlich von der
Krankenkasse zu tragen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass bei Leistungen der Krankenkasse häufig Zuzahlungen und Eigenanteile zu leisten sind. Die Berufsgenossenschaft erbringt alle
Leistungen ohne Zuzahlung.
Des Weiteren werden bei einem Arbeitsunfall mit bleibender körperlicher Schädigung durch die Berufsgenossenschaft Leistungen wie Verletztenrente, oder - bei einem tödlichen Unfall - Hinterbliebenrenten gezahlt.
Es sollte auch bedacht werden, dass gerade Kleinunternehmer oft nicht über die technische Ausrüstung verfügen, wie es Großbetriebe tun, und dadurch stärker unfallgefährdet sind.
Für eine umfassende und individuelle Beratung sollte jeder, der eine Befreiung in Erwägung zieht,
persönlichen Kontakt zur ladwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft aufnehmen, die entsprechenden
Antragsformulare anfordern und die für die Befreiung zu beurteilende(n) aktuell bewirtschaftete(n)
Flächen mit deren tatsächlicher Nutzung mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Land- und forstwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Franken und Oberbayern
Regionaldirektion Würzburg, Dezernat Friedrich-Ebert-Ring 33, 97072 Würzburg
Tel.: 0931/8004 - Fax: 0931/8004 - Weitere Informationen auch im Internet unter www.fob.lsv.de .

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