Richtlinien Angelika und Helmut Trunk-Stiftung
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Richtlinien Angelika und Helmut Trunk-Stiftung
Richtlinien für die Verwaltung der Angelika und Helmut Trunk-Stiftung an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Präambel Die Bayerischen Universitäten haben den gesetzlichen Auftrag, Wissenschaft und Forschung zu fördern; dabei gewinnt die Unterstützung der Universitäten durch großzügige Stifter zunehmend an Bedeutung. Herr Helmut Trunk hat im Jahr 2010 den Entschluss gefasst, in Erinnerung an seine verstorbene Ehefrau Angelika an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Körperschaft) eine Treuhandstiftung zu Gunsten der Krebsbekämpfung zu gründen, die von der Universität Erlangen-Nürnberg betreut und verwaltet werden soll. §1 Name und Rechtsstand der Stiftung (1) Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) verwaltet das ihr von Herrn Helmut Trunk zugewendete Vermögen als treuhänderische Stiftung. (2) Die Stiftung führt den Namen „Angelika und Helmut Trunk-Stiftung“ und wird nach außen durch den Präsidenten der FAU vertreten; der Präsident kann seine Vertretungsmacht entsprechend den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen innerhalb der FAU delegieren. §2 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung der Krebsbekämpfung. §3 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus a) dem jeweiligen Präsidenten der FAU als Vorsitzendem, b) dem jeweiligen Kanzler der Universität, c) dem jeweiligen Dekan der Medizinischen Fakultät der Friedrich-AlexanderUniversität Erlangen-Nürnberg d) zu Lebzeiten dem Stifter, Herrn Helmut Trunk. (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er bestimmt insbesondere die Höhe der zur Auschüttung vorgesehenen Beträge. Der Präsident beruft den Vorstand bei Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes ein. 1 (3) Die Stiftungsverwaltung informiert den Vorstand jeweils am Jahresanfang über die Höhe der zur Verfügung stehenden Erträge. Antragsberechtigt für entsprechende Förderanträge ist die Medizinische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. (3) Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefasst. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (4) Der Vorstand hat, wenn er dies zur Erzielung von Synergieeffekten für sinnvoll hält, die Möglichkeit, die Erträgnisse der Trunk-Stiftung in das Vergabeverfahren der Marohn-Stiftung mit einzubeziehen, um den Aufwand im Interesse der Stiftung so gering wie möglich zu halten. Sollte es dazu kommen, wird das Verfahren hierzu nach Abstimmung mit allen Beteiligten in einer Protokollnotiz zu diesen Richtlinien festgehalten werden. §4 Einschränkungen (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. (3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Vergabeausschusses handeln ehrenamtlich; notwendige Auslagen werden ihnen ersetzt. §5 Grundstockvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Hierzu ist das in der Abgabenordnung (zur Zeit § 57 Nr. 7 a AO) geregelte Instrument der sogenannten freien Rücklagen zu gebrauchen, womit zum Erhalt der Leistungskraft der Stiftung ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden können. (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen (des Stifters) oder Dritter (Zustiftungen) zu, soweit sie ausdrücklich dafür bestimmt sind. (3) Das Grundstockvermögen besteht aus ….. (4) Das Stiftungsvermögen ist als Sondervermögen Teil des Körperschaftsvermögens der FAU. Es ist gesondert vom übrigen Vermögen der Universität nachzuweisen. §6 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, 2 b) (2) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Sämtliche Mittel dürfen nur in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise verwendet werden. §7 Verwaltung des Stiftungsvermögens (1) Die Stiftung wird von der Zentralen Universitätsverwaltung nach den Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes und nach den sonstigen für das Haushalts-, Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Universität geltenden Vorschriften verwaltet. (2) Die Buch- und Rechnungsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof und das zuständige Prüfungspersonal der Universitätsverwaltung. Die Verwaltungs- und Prüfungsarbeiten gehören zu den ordentlichen Dienstaufgaben der damit betrauten Dienstkräfte; hierfür steht keine besondere Vergütung zu. §8 Richtlinienänderung Wenn der Stiftungszweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr verwirklicht werden kann, ist eine Änderung der Richtlinien durch den Vorstand möglich. Ist die Verwirklichung des Stiftungszwecks auch mit einer Richtlinienänderung nicht mehr zu erreichen, kann der Vorstand die Auflösung der Stiftung beschließen. §9 Anfallsberechtigung Bei Auflösung der Stiftung fällt das vorhandene Vermögen an das ungebundene Körperschaftsvermögen der Friedrich-Alexander-Universität. Die Universität hat das noch vorhandene Vermögen in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 10 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Protokollnotizen 1. Eine Ausschüttung aus den Stiftungserträgen ist im Jahr der Stiftungsgründung und in den zwei folgenden Kalenderjahren nicht zwingend notwendig; in diesen Jahren können die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden (§ 58 Nr. 12 Abgabenordnung). 3 2. Der Vorstand kann sich, wenn er dies zur Erzielung von Synergieaffekten für sinvoll hält, bis auf weiteres damit einverstanden erklären, dass die Erträge der Angelika und Helmut Trunk-Stiftung einmal jährlich zusammen mit der Marohn-Stiftung ausgeschüttet werden und die für die Marohn-Stiftung zuständige VergabeKommission auch über die Vergabe der Mittel aus der Angelika und Helmut TrunkStiftung entscheidet. Der Vorstand der Angelika und Helmut Trunk-Stiftung wäre dann über das jeweilige Ergebnis in geeigneter Form zu unterrichten und würde sich eine Beibehaltung bzw. künftige Änderung dieses Verfahrens vorbehalten. 3. Die Stiftung übernimmt bei Fälligkeit die für die Grabstätte Nr. 1024 auf dem Friedhof zu St. Johannis 1 in Nürnberg anfallende Graberneuerungsgebühr zur fortwährenden Verlängerung des zu Gunsten des Stifters eingetragenen “Grabnutzungsrechtes Helmut Trunk”. Die Graberneuerungsgebühr wurde bereits bis zum 14.10.2051 entrichtet; der Vorsorgevertrag Nr. 23666 zur Bestattungsvorsorge enthält eine weitere kirchliche Grabgebührenverlängerung um 10 Jahre zu Gunsten des Stifters. 4. Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung belaufen sich derzeit auf 5 % aus den Erträgen der Stiftung. Diese Protokollnotizen sind Bestandteil der Stiftungsrichtlinien. Erlangen, den 08.04.2010 Erlangen, den 08.04.2010 gez. ................................................... Helmut Trunk Stifter gez. ........................................................... Prof. Dr. K.-D. Grüske Präsident 4