Richtlinien Angelika und Helmut Trunk-Stiftung

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Richtlinien Angelika und Helmut Trunk-Stiftung
Richtlinien
für die Verwaltung der
Angelika und Helmut Trunk-Stiftung
an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Präambel
Die Bayerischen Universitäten haben den gesetzlichen Auftrag, Wissenschaft und
Forschung zu fördern; dabei gewinnt die Unterstützung der Universitäten durch
großzügige Stifter zunehmend an Bedeutung.
Herr Helmut Trunk hat im Jahr 2010 den Entschluss gefasst, in Erinnerung an seine
verstorbene Ehefrau Angelika an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
(Körperschaft) eine Treuhandstiftung zu Gunsten der Krebsbekämpfung zu gründen, die
von der Universität Erlangen-Nürnberg betreut und verwaltet werden soll.
§1
Name und Rechtsstand der Stiftung
(1)
Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) verwaltet das ihr von
Herrn Helmut Trunk zugewendete Vermögen als treuhänderische Stiftung.
(2)
Die Stiftung führt den Namen „Angelika und Helmut Trunk-Stiftung“ und wird nach
außen durch den Präsidenten der FAU vertreten; der Präsident kann seine
Vertretungsmacht entsprechend den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen
innerhalb der FAU delegieren.
§2
Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar insbesondere
durch die Förderung der Krebsbekämpfung.
§3
Stiftungsvorstand
(1)
Der Stiftungsvorstand besteht aus
a) dem jeweiligen Präsidenten der FAU als Vorsitzendem,
b) dem jeweiligen Kanzler der Universität,
c) dem jeweiligen Dekan der Medizinischen Fakultät der Friedrich-AlexanderUniversität Erlangen-Nürnberg
d) zu Lebzeiten dem Stifter, Herrn Helmut Trunk.
(2)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er bestimmt insbesondere
die Höhe der zur Auschüttung vorgesehenen Beträge. Der Präsident beruft den
Vorstand bei Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes ein.
1
(3)
Die Stiftungsverwaltung informiert den Vorstand jeweils am Jahresanfang über die
Höhe der zur Verfügung stehenden Erträge. Antragsberechtigt für entsprechende
Förderanträge ist die Medizinische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg.
(3)
Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefasst. Beschlüsse im
Umlaufverfahren sind zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4)
Der Vorstand hat, wenn er dies zur Erzielung von Synergieeffekten für sinnvoll hält,
die Möglichkeit, die Erträgnisse der Trunk-Stiftung in das Vergabeverfahren der
Marohn-Stiftung mit einzubeziehen, um den Aufwand im Interesse der Stiftung so
gering wie möglich zu halten. Sollte es dazu kommen, wird das Verfahren hierzu
nach Abstimmung mit allen Beteiligten in einer Protokollnotiz zu diesen Richtlinien
festgehalten werden.
§4
Einschränkungen
(1)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie
darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,
Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses
besteht nicht.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes und des Vergabeausschusses handeln ehrenamtlich;
notwendige Auslagen werden ihnen ersetzt.
§5
Grundstockvermögen
(1)
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauernd und
ungeschmälert zu erhalten. Hierzu ist das in der Abgabenordnung (zur Zeit § 57 Nr.
7 a AO) geregelte Instrument der sogenannten freien Rücklagen zu gebrauchen,
womit zum Erhalt der Leistungskraft der Stiftung ein Drittel des Überschusses der
Einnahmen über die Unkosten der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage
zugeführt werden können.
(2)
Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen (des Stifters) oder
Dritter (Zustiftungen) zu, soweit sie ausdrücklich dafür bestimmt sind.
(3)
Das Grundstockvermögen besteht aus …..
(4)
Das Stiftungsvermögen ist als Sondervermögen Teil des Körperschaftsvermögens
der FAU. Es ist gesondert vom übrigen Vermögen der Universität nachzuweisen.
§6
Stiftungsmittel
(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a)
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2
b)
(2)
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des
Grundstockvermögens bestimmt sind.
Sämtliche Mittel dürfen nur in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise
verwendet werden.
§7
Verwaltung des Stiftungsvermögens
(1)
Die Stiftung wird von der Zentralen Universitätsverwaltung nach den Vorschriften
des Bayerischen Hochschulgesetzes und nach den sonstigen für das Haushalts-,
Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Universität geltenden Vorschriften
verwaltet.
(2)
Die Buch- und Rechnungsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den
Bayerischen Obersten Rechnungshof und das zuständige Prüfungspersonal der
Universitätsverwaltung. Die Verwaltungs- und Prüfungsarbeiten gehören zu den
ordentlichen Dienstaufgaben der damit betrauten Dienstkräfte; hierfür steht keine
besondere Vergütung zu.
§8
Richtlinienänderung
Wenn der Stiftungszweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr verwirklicht werden
kann, ist eine Änderung der Richtlinien durch den Vorstand möglich. Ist die Verwirklichung
des Stiftungszwecks auch mit einer Richtlinienänderung nicht mehr zu erreichen, kann der
Vorstand die Auflösung der Stiftung beschließen.
§9
Anfallsberechtigung
Bei Auflösung der Stiftung fällt das vorhandene Vermögen an das ungebundene
Körperschaftsvermögen der Friedrich-Alexander-Universität. Die Universität hat das noch
vorhandene Vermögen in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Protokollnotizen
1. Eine Ausschüttung aus den Stiftungserträgen ist im Jahr der Stiftungsgründung und
in den zwei folgenden Kalenderjahren nicht zwingend notwendig; in diesen Jahren
können die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem
Vermögen zugeführt werden (§ 58 Nr. 12 Abgabenordnung).
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2. Der Vorstand kann sich, wenn er dies zur Erzielung von Synergieaffekten für sinvoll
hält, bis auf weiteres damit einverstanden erklären, dass die Erträge der Angelika
und Helmut Trunk-Stiftung einmal jährlich zusammen mit der Marohn-Stiftung
ausgeschüttet werden und die für die Marohn-Stiftung zuständige VergabeKommission auch über die Vergabe der Mittel aus der Angelika und Helmut TrunkStiftung entscheidet. Der Vorstand der Angelika und Helmut Trunk-Stiftung wäre
dann über das jeweilige Ergebnis in geeigneter Form zu unterrichten und würde
sich eine Beibehaltung bzw. künftige Änderung dieses Verfahrens vorbehalten.
3.
Die Stiftung übernimmt bei Fälligkeit die für die Grabstätte Nr. 1024 auf dem
Friedhof zu St. Johannis 1 in Nürnberg anfallende Graberneuerungsgebühr zur
fortwährenden Verlängerung des zu Gunsten des Stifters eingetragenen
“Grabnutzungsrechtes Helmut Trunk”. Die Graberneuerungsgebühr wurde bereits
bis zum 14.10.2051 entrichtet; der Vorsorgevertrag Nr. 23666 zur
Bestattungsvorsorge enthält eine weitere kirchliche Grabgebührenverlängerung um
10 Jahre zu Gunsten des Stifters.
4.
Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung belaufen sich derzeit auf 5 % aus den
Erträgen der Stiftung.
Diese Protokollnotizen sind Bestandteil der Stiftungsrichtlinien.
Erlangen, den 08.04.2010
Erlangen, den 08.04.2010
gez.
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Helmut Trunk
Stifter
gez.
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Prof. Dr. K.-D. Grüske
Präsident
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