Lehrgang der Lohn- und Gehaltsabrechnung - Schäffer

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Lehrgang der Lohn- und Gehaltsabrechnung - Schäffer
Katharina Jenak
Lehrgang der Lohn- und Gehaltsabrechnung – Lösungen zur 21.,
überarbeiteten Auflage 2005
Vorwort
Groblernziel des Lehrganges der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist es, den Lernenden in die Lage zu
versetzen, in der betrieblichen Praxis Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu betreuen oder zu bearbeiten.
Dabei bereitet das im Lehrgang anzuwendende manuelle Verfahren den Lernenden auf die Durchführung
der Lohn- und Gehaltsabrechnung per EDV vor, die in zunehmendem Maße die sichere Beherrschung
lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen voraussetzt. Soweit es lernmethodisch
sinnvoll und vertretbar ist, werden im Lehrgang auch bereits Begriffe der EDV-Anwendung benutzt.
Der Lehrgang ist in Themenbereiche gegliedert, die der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung entsprechen. Die Arbeitsblätter zu den einzelnen Themenbereichen enthalten ausführliche Informationen. Soweit
erforderlich, werden sie in den Lösungen durch Zusatzinformationen ergänzt.
Das vermittelte theoretische Wissen wird in den einzelnen Lernabschnitten durch Einzelübungen vertieft.
Außerdem sind zwei Gesamtübungen vorgesehen, in denen das Erlernte im Abrechnungszusammenhang
wiederholt wird.
1. Gesamtübung "Lohn- und Gehaltsabrechnung Monat April für 10 Arbeitnehmer"
In der ersten Gesamtübung werden Abrechnungen für Zeitlöhner, Angestellte, Monatslöhner, kaufmännisch
Auszubildende, Verkäufer im Außendienst, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Altersrentner
durchgeführt. Diese Gesamtübung enthält die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung regelmäßig vorkommenden Vorgänge. Mit den Daten der 10 Arbeitnehmer wird ein kompletter Monatsabschluss mit allen damit
verbundenen Arbeiten durchgeführt. Es werden auch die zur Lohn- und Gehaltsabrechnung erforderlichen
Meldungen an amtliche Stellen sowie die Buchungsbelege für die Finanzbuchführung erstellt.
2. Gesamtübung "Ein ganzes Jahr für einen Arbeitnehmer"
Die zweite Gesamtübung dient der Sicherung von Lerninhalten, die in der ersten Gesamtübung aus
lernmethodischen Gründen nicht im Gesamtzusammenhang dargestellt werden konnten. Es handelt sich
insbesondere um die Ermittlung und Korrektur von Durchschnittslohnsätzen und die Behandlung sonstiger
(einmaliger) Bezüge im Zusammenhang mit Lohnsteuer und Sozialversicherung. Auf der Basis der zu den
einzelnen Monaten selbst ermittelten Daten werden die Vorgänge deutlicher, sodass das in den Einzelübungen zu den Themenbereichen erworbene Wissen vertieft und gesichert wird.
Arbeitsblätter und Gesamtübungen bilden für den Teilnehmer ein Nachschlagewerk, auf das er in der Praxis
zurückgreifen kann. Verlaufsplanungen und Lösungen sollen den Lehrgang unterstützen. Das Lösungsblatt
zum Lohnjournal der ersten Gesamtübung (Lö 12) kann vom Seminarleiter jedem Teilnehmer zur Verfügung
gestellt werden, damit der für die Addition und Abstimmung dieses Journals erforderliche Zeiteinsatz im
Unterricht vermieden wird.
Die gesetzlichen Vorschriften, die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung gelten, werden im Lehrgang im
Rahmen des Groblernzieles berücksichtigt. Wenn Teilnehmer für eine ausgeübte oder angestrebte Tätigkeit
umfassenderes Wissen benötigen, empfiehlt sich die Teilnahme an entsprechenden Fachseminaren oder
das Studium einschlägiger Fachliteratur. Das Verzeichnis “Weiterführende Literatur und Praxishilfen”
(siehe Anhang 13 des Lehrgangs) nennt den Lehrstoff ergänzende und vertiefende Werke. Einen
Aktualisierungshinweis zum Jahreswechsel 2005/2006 finden Sie ab Januar 2006 unter
http://www.schaeffer-poeschel.de im Internet.
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Inhaltsverzeichnis
Zusatzinformationen zu den Arbeitsblättern
Themenbereich 0: Einführung in die Lohn- und Gehaltsabrechnung
Rechtsgrundlagen für den Lohnanspruch...................................................................................................5
Sonstige Rechtsnormen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung....................................................................5
Grundbegriffe der Lohn- und Gehaltsabrechnung .......................................................................................5
Organisatorischer Ablauf der Lohn- und Gehaltsabrechnung.......................................................................5
Inhalt und Aufgabe des Lohnkontos...........................................................................................................6
Themenbereich 1: Die Bruttoabrechnung
Die Lohnarten in der Bruttoabrechnung .....................................................................................................7
Begriffe der Zeitgliederung, Zeitermittlung..................................................................................................7
Ermitteln von Durchschnittslohnsätzen.......................................................................................................8
Korrektur der Durchschnittslohnsätze bei Lohnsatzerhöhungen .................................................................10
Themenbereich 2: Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Wichtige Rechtsquellen für die steuerliche Behandlung des Arbeitslohnes.................................................. 10
Allgemeine Hinweise zu Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag...................................................... 10
Die lohnsteuerliche Behandlung der Lohnarten......................................................................................... 11
Lohnsteuerklasse II................................................................................................................................ 11
Ermittlung des Betrages, aus dem Lohnsteuer zu erheben ist .................................................................... 11
Anwendung der Lohnsteuertabellen (ABL 2.4 und 2.6) – Übungen............................................................. 12
Auswirkung der Progression................................................................................................................... 12
Auswirkung der Steuerklassenkombination V/III oder IV/IV bei berufstätigen Ehegatten............................... 12
Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle.................................................................................................13
Anwendung der Lohnsteuer-Jahrestabelle................................................................................................ 14
Ermäßigung der Lohnsteuer bei Arbeitslöhnen für mehrere Kalenderjahre.................................................. 15
Pauschalierung von Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ........................................................... 16
Wertansätze für Sachbezüge – Geldwerte Vorteile ................................................................................... 16
Anwendung einer besonderen Lohnsteuertabelle mit gekürzter Vorsorgepauschale..................................... 17
Themenbereich 3: Die Sozialversicherung
Wichtige Rechtsquellen.......................................................................................................................... 17
Versicherungssparten ............................................................................................................................ 18
Versicherungsträger .............................................................................................................................. 18
Beitragserhebung ..................................................................................................................................18
Versicherungspflicht und Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)................................................................... 18
Beitragsgruppenschlüssel....................................................................................................................... 19
Aufbringung der Beiträge ....................................................................................................................... 19
Beiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung,
Beitragsanteil des Arbeitgebers ............................................................................................................ 20
Abwicklung der Beitragszahlung.............................................................................................................. 21
Ausgleichs- und Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) ............................................. 21
Beitragspflicht einmalig gezahlter Arbeitsentgelte und ihre zeitliche Zuordnung ........................................... 21
Teillohnzahlungszeiträume und anteilige Beitragsbemessungsgrenzen........................................................ 22
3
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld............................................................................................................. 22
Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen ............................................................................ 22
Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten auf 400-€-Basis ........................................................................ 23
Besonderheiten bei Arbeitsentgelten zwischen 400 € und 800 € (Gleitzone)................................................ 23
Schüler, Praktikanten und Studenten ...................................................................................................... 23
Themenbereich 4: Sonstige Zuzahlungen, sonstige Abzüge und ausgewählte Themen der LGA
Lohnpfändung ....................................................................................................................................... 24
Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung ......................................................................... 24
Themenbereich 5: Eintritt, Austritt, Jahresabschluss
Nachweis der Elterneigenschaft.............................................................................................................. 25
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ..................................................................................................25
Angabe von Großbuchstaben in der Lohnsteuerbescheinigung..................................................................26
"electronic taxpayer identification number" – eTIN.................................................................................... 26
Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung und der Lohnsteuerkarte ...................................................... 26
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).......................................................................... 26
Besonderheiten bei geringfügigen Beschäftigungen ................................................................................. 27
Maschinelles Meldeverfahren zur Sozialversicherung ............................................................................... 27
Themenbereich 6: Rationalisierung der Lohn- und Gehaltsabrechnung durch moderne Datentechnik28
Themenbereich 7: 1. Gesamtübung
Bruttoabrechnung (Themenbereich 1) ..................................................................................................... 29
Zusatzfragen zur Bruttoabrechnung der 1. Gesamtübung.......................................................................... 30
Ermittlung von Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (Themenbereich 2) ....................................... 30
Hinweise zu den einzelnen Abrechnungen ............................................................................................... 31
Ermitteln von Sozialversicherungsbeiträgen (Themenbereich 3).................................................................32
Hinweise zu den einzelnen Abrechnungen .............................................................................................. 32
Vermögenswirksame Leistungen, sonstige Zuzahlungen, sonstige Abzüge (Themenbereich 4)..................... 33
Abschlussarbeiten, Zahlungen und Meldungen......................................................................................... 33
Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldung ....................................................................................................... 33
Beitragsnachweis zur Sozialversicherung ................................................................................................ 34
Erstellen der Buchungsbelege................................................................................................................. 35
Themenbereich 8: 2. Gesamtübung ..................................................................................................... 35
Verlaufsplanung zu den Themenbereichen
0: Einführung in die Lohn- und Gehaltsabrechnung .............................................................................. VP 0
1: Die Bruttoabrechnung .................................................................................................................... VP 1
2: Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ................................................................................. VP 2
3: Die Sozialversicherung................................................................................................................... VP 3
4: VWL – Sonstige Zuzahlungen, sonstige Abzüge............................................................................... VP 4
5: Eintritt, Austritt, Jahresabschlussarbeiten......................................................................................... VP 5
6: Rationalisierung der LGA durch moderne Datentechnik..................................................................... VP 6
7: 1. Gesamtübung – LGA Monat April für 10 Arbeitnehmer................................................................... VP 7
4
8: 2. Gesamtübung – Das ganze Jahr LGA für einen Arbeitnehmer ....................................................... VP 8
Lösungen zu den Arbeitsblättern
Lösungen zu Einzelübungen:
ABL 1.1, 1.2 und 1.5......................................................................................................................... Lö
ABL 1.6, 1.8 und 1.10....................................................................................................................... Lö
ABL 1.9 .......................................................................................................................................... Lö
ABL 2.4 und 2.6 ............................................................................................................................... Lö
ABL 3.3........................................................................................................................................... Lö
ABL 3.5........................................................................................................................................... Lö
ABL 4.2, 5.3 und 5.4......................................................................................................................... Lö
1
2
3
4
5
6
7
Lösungen zur 1. Gesamtübung:
ABL 7.1.2, 7.2, 7.3........................................................................................................................... Lö 8
ABL 7.5.1 und 7.5.2.......................................................................................................................... Lö 9
ABL 7.5.3 bis 7.5.5........................................................................................................................... Lö 10
ABL 7.5.6 und 7.5.7.......................................................................................................................... Lö 11
Journal zur 1. Gesamtübung.............................................................................................................. Lö 12
Lösungen zur 2. Gesamtübung:
ABL 8.2........................................................................................................................................... Lö 13
ABL 8.3........................................................................................................................................... Lö 14
ABL 8.4........................................................................................................................................... Lö 15
Konto zur 2. Gesamtübung ................................................................................................................ Lö 16
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Zusatzinformationen zu den Arbeitsblättern
Themenbereich 0: Einführung in die Lohn- und Gehaltsabrechnung
Rechtsgrundlagen für den Lohnanspruch
Die Rechtsgrundlagen für den Lohnanspruch ergeben sich überwiegend aus Arbeitsgesetzen und “kollektiven Arbeitsverträgen” (Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen). ABL 0.1 vermittelt nur einen “Informationsrahmen”. In der Praxis muss sich der Lohn- und Gehaltsabrechner in jedem Falle an den vertraglichen
Gegebenheiten der Firma orientieren. Die Regelungen der Tarifverträge sind nicht einheitlich. Sie müssen
aber die Rechtsgrundlagen geltender Gesetze berücksichtigen. Deshalb ist der für die Firma geltende
Tarifvertrag zunächst die wichtigste Informationsquelle. Im Übrigen ergibt sich aus den Abrechnungsunterlagen der Firma, wie im einzelnen Fall verfahren wird. Wenn Unklarheiten bestehen, empfehlen
sich Rückfragen bei sachkompetenten Stellen (z.B. Steuerberatungsbüro der Firma, Industrie- und
Handelskammer, Handwerkskammer, Gewerkschaft).
Sonstige Rechtsnormen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung
Neben den positiven Rechtsnormen spielen auch die allgemeinen Grundsätze, welche Rechtsprechung und
Rechtswissenschaft entwickelt haben, als Rechtsquellen eine Rolle. Soweit sich die tatsächliche Übung nach
ihnen richtet, werden sie zum Gewohnheitsrecht, so z.B. der von der Rechtsprechung entwickelte
Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer. Auch die nur betriebliche Übung kann in bestimmten
Fällen einen Rechtsanspruch begründen (z.B. bei der mehrmaligen vorbehaltlosen Zahlung einer
Weihnachtsgratifikation).
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das “bedungene” Entgelt. Wie hoch dieses ist, richtet sich in erster
Linie nach dem “individuellen” Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Vertrag muss
aber mindestens so viel Lohn bzw. Gehalt vorsehen, wie der maßgebende Tarifvertrag vorschreibt. Für die
Hauptleistung des Arbeitgebers, den Grundlohn oder das Grundgehalt, kommen in der Regel nur die
genannten Rechtsquellen in Betracht: Einzel- oder Tarifvertrag. Für Nebenleistungen ist darüber hinaus
noch eine etwaige Betriebsvereinbarung zu beachten. Sie wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
abgeschlossen und enthält – im Gegensatz zum Tarifvertrag, der überbetrieblichen Charakter hat – nur
Regelungen für das betreffende Unternehmen selbst. Betriebsvereinbarungen können ähnliche oder
gleichartige Tatbestände ordnen wie Tarifverträge, soweit das nicht der Grundsatz verbietet, dass die
Tarifautonomie Vorrang hat.
Grundbegriffe der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Die in ABL 0.2 enthaltenen Grundbegriffe orientieren sich an Lernzielen und Lerninhalten des Lehrganges.
Die aufgezählten Abrechnungsgruppen sind wichtig für die LGA mit Personalcomputern oder Rechenzentrums-Dienstleistung. Man ordnet ihnen bei dieser Art der Datenverarbeitung Kennziffern zu. An die
Kennziffern sind Verarbeitungs- und Auswertungsmöglichkeiten der Daten dieser Abrechnungsgruppen
gebunden. Damit wird in der Praxis die Anwendung vereinfacht. In der manuellen Abrechnung, die im
Lehrgang angewendet wird, werden diese Varianten in Einzel- und Gesamtübungen berücksichtigt. Die
Abrechnungsgruppe Heimarbeiter ist in den Gesamtübungen nicht vorgesehen. Die ggf. zu beachtenden
Besonderheiten, insbesondere in der Sozialversicherung, sind jedoch in den Einzelübungen enthalten.
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Organisatorischer Ablauf der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Dem Arbeitnehmer steht (in der Regel laut Tarifvertrag) eine schriftliche monatliche Schlussabrechnung zu,
aus der die Zusammensetzung des Entgelts und die Abzüge ersichtlich sind.
Der Arbeitgeber benötigt die gleiche Unterlage als “Gegenbeweis”. Außerdem braucht er Daten für das
Buchen der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung und um die an Finanzamt und Krankenkassen abzuführenden Beträge ermitteln und nachweisen zu können.
Das Finanzamt verlangt den Nachweis, dass Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag “richtig und
ordnungsgemäß” ermittelt und abgeführt wurden. Dies wird durch die Lohnsteuer-Außenprüfung kontrolliert.
Die Sozialversicherungsträger verlangen sinngemäß den gleichen Nachweis wie das Finanzamt. Sie führen
zur Kontrolle Betriebsprüfungen durch. Seit 1999 werden Betriebsprüfungen der Sozialversicherung
ausschließlich durch die Prüfdienste der Rentenversicherungsträger durchgeführt. Dabei richtet sich die
Zuständigkeit nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers, die vom Arbeitsamt vergeben wird. Betriebe mit
der Endziffer 0 bis 4 werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund (bisher: BfA) und Betriebe mit
der Endziffer 5 bis 9 von der regionalen Rentenversicherungsträgern (bisher: LVA) geprüft.
Um alle diese Anforderungen zu erfüllen, muss man die Lohn- und Gehaltabrechnung “organisieren”: Man
benötigt Vordrucke, einen entsprechend gestalteten Ablauf und “Technik”, z.B. Handdurchschrift, Buchungsmaschine, EDV mit Bürocomputer oder mit Rechenzentrums-Dienstleistung. Die abzurechnenden
bzw. nachzuweisenden Daten bleiben immer die gleichen. Vordruck- und Ablaufgestaltung orientieren sich
jedoch an der eingesetzten Technik. Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden aus ABL 0.5 und ABL 0.6
deutlich. Gemeinsamkeiten sind die “Nachweise”, nämlich Abrechnungsstreifen bzw. Lohn- und
Gehaltsabrechnung, Lohnliste und Lohnjournal und das Lohnkonto. Auch die Stufen und Vorgänge der
Abrechnung und die Beträge und Summen stimmen überein. Die Unterschiede ergeben sich aus der
verwendeten Abrechnungstechnik. Da in diesen beiden Arbeitsblättern nur die Organisation des Verfahrens
“Lohn- und Gehaltsabrechnung” dargestellt werden soll, werden die Daten nicht laufend aktualisiert.
Die manuelle Abrechnung (ABL 0.5) arbeitet mit dem “Durchschreibeverfahren”: Lohnkonto, Lohnliste und
Abrechnungsstreifen für den Arbeitnehmer werden in einem Arbeitsgang erstellt. Konventionelle Buchungsmaschinen arbeiten ebenso. Der Arbeitnehmer erhält monatlich einen Abrechnungsstreifen. Sein
Lohnkonto wird von Monat zu Monat weitergeführt und am Jahresende oder beim Austritt addiert. Aus der
Lohnliste ergeben sich nach Addition aus den Beträgen aller Arbeitnehmer die Summen für den gesamten
Abrechnungsmonat. Daraus werden Buchungsbeleg, Lohnsteueranmeldung für das Finanzamt und der
Beitragsnachweis für die Sozialversicherung erstellt. Alle Beträge müssen errechnet bzw. aus Tabellen
ermittelt werden. Der Zeitaufwand für Schreib- und Rechenarbeiten ist erheblich. Tabellenlesefehler sind
häufig. In der 1. Gesamtübung wird nur das Lohnjournal verwendet. Die für die Durchführung der Abrechnungen benötigten Daten sind in diesem Lohnjournal vorgegeben. In der 2. Gesamtübung wird nur das
Lohnkonto beschriftet. Die Anwendung der kompletten Lineatur mit Durchschrift würde nur zu höherem
Zeitaufwand führen.
Setzt man (ABL 0.6) Bürocomputer oder Rechenzentrums-Dienstleistung ein, so werden zur laufenden
Lohn- und Gehaltsabrechnung nur die von Monat zu Monat wechselnden Zeiten (Stunden) und Beträge
zusammengestellt und eingegeben bzw. mit einem Datenerfassungsgerät erfasst. Alle Folgearbeiten
übernimmt der Computer bzw. das Rechenzentrum, alle Such-, Schreib- und Rechenarbeiten entfallen.
Inhalt und Aufgabe des Lohnkontos
Allen Verfahren gemeinsam ist, dass sie bestimmte Daten und Informationen zum einzelnen Arbeitnehmer
benötigen, um die Abrechnung überhaupt durchführen zu können. Daraus ergibt sich schon die organisatorische Anforderung nach einer geregelten Aufzeichnung. Sie erfordert das Lohnkonto. Beim manuellen
Verfahren trägt man die gesetzlich vorgeschriebenen bzw. organisatorisch benötigten Daten in den Kopf
des Lohnkontos ein. Für die Abrechnungen mit EDV werden diese Daten einmalig als Stammdaten erfasst.
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Im Übrigen besteht die gesetzliche Pflicht zur Führung von Lohnkonten (§ 41 EStG) und seiner Inhalte (§ 4
LStDV). Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und für jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In
das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder
aus einer entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen.
Die Unterlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind nach § 41 EStG sechs Jahre aufzubewahren. Die
Frist beginnt nach der letzten Eintragung. (Durch § 147 AO ist eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für
Buchungsbelege und bestimmte Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen vorgesehen, sofern nicht in
anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.)
Auch im Rahmen der Sozialversicherung werden inhaltlich Mindestanforderungen an die Führung von
Lohnunterlagen gestellt. Sie werden in der Beitragsüberwachungsverordnung (§ 2 BÜVO) beschrieben.
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich, dass Lohnunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte
Prüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren sind (§ 28 f SGB IV). Prüfungen durch die Sozialversicherung erfolgen mindestens alle vier Jahre (§ 28 p SGB IV).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass von den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Aufbewahrungspflichten die Frage nach der Verjährung zu unterscheiden ist. Es muss also geprüft werden,
wie lange Dokumente aufbewahrt werden sollten, um einen etwaigen Anspruch geltend zu machen oder
abzuwehren.
Der in ABL 0.7 dargestellte “Lohnkontokopf” wird zu Übungszwecken mit den Daten des Arbeitnehmers
Neumann (in ABL 0.7 vorgegeben) ausgefüllt. Die Vorgaben zeigen, aus welchen Unterlagen die Daten in
der Praxis zu entnehmen sind.
Themenbereich 1: Die Bruttoabrechnung
Die Lohnarten in der Bruttoabrechnung
“Lohnarten” ist ein Sammelbegriff. Er ist bei der Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entstanden. Es handelt sich um einen “Bequemlichkeitsbegriff”, der sich aus der Uneinheitlichkeit der Begriffsverwendung in Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht sowie in der betriebswirtschaftlichen
Anwendung ergeben hat (Lohn, Entgelt, Vergütung, Bezug, Leistung). Der Begriff “Lohnart” umfasst
praktisch alles, was in der Lohn- und Gehaltsabrechnung außer den gesetzlichen Abzügen (Lohnsteuer,
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge) abgerechnet wird. Deshalb enthält das
Arbeitsblatt auch solche “Lohnarten”, die nicht für die Bruttoabrechnung benötigt werden. Darstellung und
Behandlung im Zusammenhang wurden jedoch gewählt, damit durch die Zuordnung Bedeutung und
Verwendung der “Lohnarten” erkannt werden.
Begriffe der Zeitgliederung, Zeitermittlung
Die Begriffe der Zeitgliederung werden in der Bruttoabrechnung in verschiedenen Zusammenhängen
benötigt. Das Arbeitsblatt enthält alle erforderlichen Informationen.
Die Zeitermittlung bei kleinen Firmen erfolgt häufig nach der Kalenderzeit (Arbeitstage x Stunden der
Tagesnormalzeit). So wird auch in der 1. Gesamtübung verfahren. Für die Zeitermittlung wird das ABL 1.5
verwendet. Die wöchentliche Arbeitszeit in diesem “Kalendarium” beträgt 38 Stunden. Tagesnormalzeit
montags bis donnerstags je 8 Stunden, freitags 6 Stunden.
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In der Regel erfolgt die Zeitermittlung (Zeitkontrolle) in der Praxis mit Hilfe von Geräten. Am bekanntesten ist
die Stempeluhr, die in eine Stempelkarte Tagesdatum und die Uhrzeit von Arbeitsbeginn und Arbeitsende
und gegebenenfalls auch Arbeitsunterbrechungen, z.B. die Mittagspause, eindruckt. Aus den Daten der
Stempelkarte wird für die Lohn- und Gehaltsabrechnung die Tagesarbeitszeit ermittelt. Aus der Tages- bzw.
Wochenarbeitszeit ergeben sich gegebenenfalls die zu vergütenden Überstunden. Heute werden
zunehmend elektronische Zeitaufzeichnungsgeräte eingesetzt, z.B. Zeitzähluhren. Diese werden zu
Arbeitsbeginn ein- und bei Arbeitsende ausgeschaltet. Man verwendet dazu Plastikkarten (wie Scheckkarte), die Stanzungen, Magnetstreifen oder Chips zur Kennzeichnung des Mitarbeiters enthalten. Andere
Einrichtungen arbeiten auf der Basis von “Personalausweisen”, die auch ein Passbild des Arbeitnehmers
enthalten können. Diese elektronischen Geräte können mit einem Rechner (Computer) verbunden sein, der
täglich oder am Monatsende oder nach Bedarf automatisch einen “Zeitbericht” erstellt, der die Daten für die
Lohn- und Gehaltsabrechnung enthält. Bei entsprechender technischer Ausstattung wird die LGA
automatisch durchgeführt. Zur Zeiterfassung mit weitergehender Differenzierung der Daten nach z.B.
Projekt- und Auftragsdaten verwendet man auch tragbare elektronische Geräte.
Ermitteln von Durchschnittslohnsätzen
In ABL 1.7 werden die Ermittlung von Durchschnittslohnsätzen und ihre Korrektur erläutert. Es werden die
Rechenansätze für die Durchschnittsbildung dargestellt und berücksichtigungsfähige Lohnarten sowie
mögliche Bezugszeiträume genannt. ABL 1.8 enthält Vorgaben zu den Monaten Januar bis Juni, mit denen
die Durchschnittslohnsätze in ABL 1.9 ermittelt und korrigiert und in ABL 1.8 wieder zur Bewertung von
“Sozialzeiten” verwendet werden.
Sozialzeiten sind Freizeiten, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung hat, ohne dass er eine
Arbeitsleistung erbringt. Entsprechende Regelungen enthalten das Entgeltfortzahlungsgesetz (Entgeltzahlung
an Feiertagen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und das Bundesurlaubsgesetz. Die Vergütung
dieser Zeiten erfolgt nach dem “Lohnausfallprinzip”, das besagt, dass der durch die Sozialzeiten entfallende
Arbeitslohn mit dem Betrag bezahlt werden soll, den der Arbeitnehmer bekommen würde, wenn er im
gleichen Zeitraum gearbeitet hätte. Daraus ergibt sich:
Der Stundenansatz orientiert sich an der “Normalzeit”. Wenn in einer Firma z.B. die Normalzeit am Freitag
6 Stunden beträgt, dann werden für einen auf einen Freitag fallenden Feiertag auch nur 6 Stunden vergütet.
Fallen “schwankende Bezüge” an, dann wird für die Abrechnung der Sozialzeiten ein Durchschnittswert
errechnet und angewendet. Die Sozialzeiten werden auf der Basis Normalzeit, multipliziert mit dem
ermittelten Durchschnittslohnsatz, abgerechnet. “Schwankende Bezüge” entstehen, wenn Mehrleistung
zusätzlich zur Grundvergütung abgegolten wird, z.B.
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
Prämien, die laufend gezahlt werden,
Provisionen, die Mitarbeiter des Vertriebs neben ihrem Fixum erhalten.
Grundsätzlich ermittelt man Durchschnittswerte aus
Betrag dividiert durch Zeit.
In der Praxis muss sich der Lohn- und Gehaltsabrechner informieren, welche Beträge und welche Zeiten
aus welchen Bezugszeiträumen (vorangegangene Monate) in die Durchschnittslohnermittlung einzubeziehen sind.
Entsprechende Regelungen sind im Entgeltfortzahlungsgesetz und im Bundesurlaubsgesetz enthalten.
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Danach sind folgende Vergütungen für Sozialzeiten gesetzlich gesichert:
-
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, ist dem Arbeitnehmer das Entgelt zu
zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (§ 2 EFZG)
-
Bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist dem Arbeitnehmer das ihm für die regelmäßige
Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt (ohne zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt) fortzuzahlen.
Erhält er eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der erzielbare Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen. (§ 4 EFZG)
-
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener
Dauer des Arbeitsverhältnisses.
-
Das Urlaubsentgelt entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst (ohne zusätzlich für Überstunden
gezahlter Verdienst), das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten
hat. (§ 11 BUrlG)
In den meisten Fällen gelten jedoch für die Bewertung der Sozialzeiten Festlegungen in Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen: Für mehr als 80% der Beschäftigten ist die Höhe der Entgeltzahlung an Feiertagen, der Entgeltfortzahlung und die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt unter Anwendung von
Durchschnittslohnsätzen tarifvertraglich vereinbart. Die gesetzlichen Regelungen greifen nicht in Tarifverträge ein.
Die am häufigsten angewendete Durchschnittsbildung ist der Dreimonatsdurchschnitt, der für die Abrechnung der Zeitlöhner-Sozialzeiten benutzt wird. Es gibt jedoch auch Regelungen, nach denen Vormonatsdurchschnitte oder Sechsmonats- oder Jahresdurchschnitte zur Abrechnung der Sozialzeiten zu bilden
sind.
Der Zeitraum muss jedenfalls groß genug sein, um Schwankungen in den Bezügen auszugleichen.
In den Übungen des Lehrgangs wird das Prinzip der Durchschnittslohnbildung vermittelt, indem ein
Durchschnittslohnsatz zur Bewertung aller Sozialzeiten unter Beachtung berücksichtigungsfähiger Lohnarten berechnet wird. Dabei werden die zusätzlich für Überstunden gezahlten Entgelte nicht berücksichtigt.
Jedoch wird in den Übungen (ABL 1.8 und 1.9 und 2. Gesamtübung) verdeutlicht, wie “eine auf das
Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung” (§ 4 EFZG, entsprechend § 11 BUrlG) in die Durchschnittslohnbildung für einen Zeitlöhner einzubeziehen ist.
Außerdem wird in der Übung zu ABL 1.8 und 1.9 bei der Durchschnittsermittlung die Feiertagsvergütung im
Monat April berücksichtigt und somit erläutert, wie Zuschläge für Arbeiten zur Unzeit (SFN) in den zu
bildenden Durchschnittslohn einbezogen werden.
In der 1. Gesamtübung wird für die Abrechnung von Urlaubszeiten für Josefine Sauer ein Durchschnittslohnsatz aus den Provisionsbezügen von 6 Monaten ermittelt. Dreimonatsdurchschnittslohnsätze werden für
den Zeitlöhner in der 2. Gesamtübung errechnet und verwendet. In der 1. Gesamtübung werden die
Dreimonatsdurchschnittslohnsätze für Behr und Nuding aus Gründen der Zeitersparnis vorgegeben.
Bei Empfängern von festen Vergütungen (Gehalt, Fixum) werden die Grundvergütungen auch während der
Sozialzeiten weiterbezahlt. Deshalb dürfen sie nicht in die Durchschnittsermittlung einbezogen werden. Es
ist aber darauf zu achten, ob “Sozialstunden” bei der Divisorbildung gekürzt werden müssen, damit sie den
Durchschnitt nicht verfälschen.
Wenn man auf Tagesbasis abrechnen will, muss man den Tagesdurchschnitt errechnen. Der Dividend wird
wie üblich gebildet, der Divisor aus den Arbeitstagen des Bemessungszeitraumes. Man kann auch einen
Arbeitstage-Durchschnitt verwenden, der sich ergibt aus Jahresarbeitstage : 12 Monate.
(z.B. ABL 1.5, 252 Arbeitstage : 12 = 21 Arbeitstage je Monat)
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Korrektur der Durchschnittslohnsätze bei Lohnsatzerhöhungen
Das Lohnausfallprinzip (“... als ob er gearbeitet hätte”) bedingt, dass Durchschnittswerte korrigiert werden
müssen, wenn eine Erhöhung des Stundenlohnsatzes erfolgte. Die ursprünglich in die Durchschnittsermittlung einbezogenen Stunden werden unter Anwendung des höheren Lohnsatzes neu bewertet. Daraus
ergibt sich der neue Dividend. Der Divisor ändert sich nicht.
In der Übung (ABL 1.8 und 1.9) wird mit Dreimonats-Durchschnittslohnsätzen gearbeitet. In ABL 1.8 sind
die Monate Januar bis März abgerechnet. Im April fallen Sozialzeiten an. Zu ihrer Bewertung muss aus den
Daten der Monate Januar bis März der Durchschnittslohnsatz ermittelt werden. Am 1.5. wird der
Stundenlohnsatz erhöht. Zur Bewertung der Sozialzeiten in den Monaten Mai und Juni müssen deshalb
die Durchschnittslohnsätze neu errechnet werden.
Die Leistungsprämie wird in diesem Beispiel als Geldwert festgelegt (Januar bis März jeweils 102,00 €, April
76,50 €) und verändert sich lt. Vereinbarung auch bei einer Lohnerhöhung nicht. Solche Leistungsprämien
sind üblich z.B. bei Einhaltung vorgegebener Termine. Da sich der Geldwert der Leistungsprämie lt.
Vereinbarung nicht im gleichen Prozentsatz wie der Stundenlohnsatz erhöht, ist er bei der Korrektur der
Durchschnittslohnsätze direkt und unverändert in den neuen Dividenden einzubeziehen. In gleicher Weise
werden die Durchschnittslohnsätze in der 2. Gesamtübung ermittelt.
Themenbereich 2: Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Wichtige Rechtsquellen für die steuerliche Behandlung des Arbeitslohnes
Einkommensteuergesetz (EStG),
Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV),
Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2005),
Kirchensteuergesetze der Länder,
Abgabenordnung (AO),
Solidaritätszuschlagsgesetz 1995
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (SachBezV).
Sie wird jährlich neu erlassen und gilt auch für die Lohnsteuer.
Von Bedeutung ist auch die Rechtsprechung, insbesondere der Finanzgerichte mit dem Bundesfinanzhof
(BFH) an der Spitze. Entscheidungen des BFH binden in der Regel die Finanzverwaltung und gehen in die
von der Finanzverwaltung aufgestellten Lohnsteuer-Richtlinien ein.
Allgemeine Hinweise zu Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Lohnsteuer ist eine Art der Einkommensteuer. Sie ist vom Arbeitgeber einzubehalten und an das Finanzamt
(Lohnsteuer-Anmeldung) abzuführen. Der Unterschied zur Einkommensteuer besteht nicht in der Höhe,
sondern im Abzugsverfahren “an der Quelle”. Es sichert den raschen Eingang der Steuer. Die Lohnsteuer
ist vom steuerpflichtigen Arbeitslohn (“steuerpflichtiger Verdienst” und “steuerpflichtiges Brutto” meinen das
Gleiche) nach Maßgabe der Lohnsteuerkarte, die von den Gemeinden ausgestellt wird, einzubehalten. Die
Höhe ergibt sich (bei der hier angewendeten manuellen Abrechnung) aus der Lohnsteuertabelle nach der
Lohnsteuerklasse. Freibeträge für Kinder werden nur noch bei Ermittlung von Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer berücksichtigt. Das Finanzamt überwacht die Einhaltung der Pflichten durch den Arbeitgeber
mit Hilfe der Lohnsteuer-Außenprüfung.
Zum Solidaritätszuschlag enthält ABL 2.7 ausführliche Informationen.
11
Kirchensteuer ist die Steuer, die die Religionsgemeinschaften (Konfessionen) erheben dürfen, sofern sie
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen. Die Pflicht wird durch Ländergesetz geregelt, die
Höhe durch die Kirchengemeinschaften. Die Beiträge werden von den “Angehörigen” der Gemeinschaften
(Konfessionszugehörigkeit) entrichtet. Wenn Ehegatten nicht der gleichen Konfession angehören, wird die
Kirchensteuer je zur Hälfte den Konfessionen zugeteilt. Centbruchteile werden abgerundet.
Die Kirchensteuer wird in Prozent von der Lohnsteuer erhoben. Die Beträge sind in die Tabellen eingearbeitet und können dort abgelesen werden. Freibeträge für Kinder sind berücksichtigt. Aus den Informationen in den Lohnsteuertabellen ist auch zu entnehmen, in welchen Bundesländern welcher Prozentsatz
anzuwenden ist und ob Mindestbeträge einzubehalten sind. In Baden-Württemberg (Sitz der Übungsfirma
des Lehrgangs) beträgt der Kirchensteuersatz 8%. Es wird ein Mindestbetrag von 0,30 € erhoben, jedoch
nur, wenn für den Arbeitnehmer auch Lohnsteuer zu erheben ist.
Die Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt.
Die lohnsteuerliche Behandlung der Lohnarten
Im ABL 2.1 sind nur die häufiger vorkommenden Bezüge enthalten. Wegen weiterer steuerfreier und
steuerpflichtiger Vorgänge siehe Informationen in den Lohnsteuertabellen (beachte Literaturverzeichnis im
Anhang des Lehrgangs).
Lohnsteuerklasse II
Zum 1.1.2004 wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) eingeführt. Mit dem Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 wurde der Kreis der Begünstigten
rückwirkend zum 1.1.2004 erweitert. Demnach haben Alleinerziehende Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1308 € jährlich bzw. 109 € monatlich, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind
gehört, für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Dabei ist es unerheblich, ob
das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist.
Als Alleinerziehende im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen oder verwitwet sind und keine andere volljährige Person in
der Wohnung gemeldet ist, es sei denn, es handelt sich um Kinder, für die dem Alleinerziehenden
Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht oder um Kinder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten oder als
Entwicklungshelfer tätig sind. Ist noch eine andere Person in der Wohnung gemeldet, wird vermutet, dass
eine Haushaltsgemeinschaft besteht, in der gemeinsam gewirtschaftet wird. Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft oder um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im BMF-Anwendungsschreiben vom 29.10.2004
erläutert, beispielsweise auch für diejenigen Alleinerziehenden, die eine pflegebedürftige Person in ihren
Haushalt aufgenommen haben.
Ermittlung des Betrages, aus dem Lohnsteuer zu erheben ist (ABL 2.3)
Um das Verfahren bei der Ermittlung des Betrages, aus dem Lohnsteuer zu erheben ist, deutlich zu
machen, enthält das Lohnjournal zur 1. Gesamtübung entsprechende Zusatzzeilen sowie Abrechnungsvorgänge mit geldwertem Vorteil, Freibetrag laut Lohnsteuerkarte und Altersentlastungsbetrag.
Für das Jahr 2005 gilt für den Altersentlastungsbetrag wie bisher ein Prozentsatz von 40% des Arbeitslohns.
Der jährliche Höchstbetrag von 1908 € wurde geglättet und beträgt 1900 € (siehe im Lehrgang Anhang 9).
12
Eine Vorgabe für einen monatlichen bzw. täglichen Höchstbetrag gibt es nicht mehr. Diese Beträge müssen
bei dem im Lehrgang angewendeten manuellen Verfahren rechnerisch bestimmt werden.
Anwendung der Lohnsteuertabellen (ABL 2.4 und 2.6) – Übungen
Bis einschließlich 2000 wurden vom Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage der bis dahin im
Gesetz verankerten Einkommensteuertabellen amtliche Jahres-, Monats-, Wochen- und Tageslohnsteuertabellen abgeleitet und bekannt gegeben. Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000
wurde das Einkommensteuergesetz geändert, sodass ab dem Kalenderjahr 2001 die dem Einkommensteuergesetz beigefügten Einkommensteuertabellen und die Veröffentlichung amtlicher Lohnsteuertabellen
entfallen. Das Bundesministerium für Finanzen hat sowohl einen Programmablaufplan für die maschinelle
Berechnung der Lohnsteuer als auch einen Programmablaufplan für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen. Ab 2004 entfallen die bis dahin
im Einkommensteuertarif enthaltenen Tarifstufen. Bei der maschinellen Berechnung ist die zu erhebende
Lohnsteuer stets "punktgenau" zu bestimmen. Bei den Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung
beträgt der Lohnstufenabstand in der Jahrestabelle 36 € und in der Monatstabelle entsprechend 3 €. Die für
diese Tabellenstufen ausgewiesene Lohnsteuer stimmt mit der für die Obergrenze der Tabellenstufe
maschinell berechneten Lohnsteuer überein.
Mit dem ab 2005 geltenden Alterseinkünftegesetz wurde für das Lohnsteuerabzugsverfahren die Höhe der
Vorsorgepauschale neu gebildet. Neben den pauschalierten Arbeitnehmer-Anteilen zur Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung findet nun der jeweilige Arbeitnehmer-Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung Berücksichtigung (§ 10c Abs. 2 bis 4 EStG). Damit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die dem Arbeitnehmer zustehende Vorsorgepauschale in zutreffender Höhe ermittelt.
Insbesondere bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn ist jedoch eine Günstigerprüfung erforderlich,
um mindestens die bisherige Vorsorgepauschale berücksichtigen zu können. Diese Günstigerprüfung nach
altem und neuem Recht ist in den Programmablaufplänen sowohl für die maschinelle Berechnung der
Lohnsteuer als auch für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer
enthalten.
Jahres-, Monats-, Wochen- und Tageslohnsteuertabellen sind im Handel erhältlich.
ABL 2.4 enthält Übungen zur Anwendung der Monats- und Tagestabelle, ABL 2.6 der Jahrestabelle.
Bevor Jahres- und Tagestabelle behandelt werden, sollte die Übung zur Monatstabelle (ABL 2.4) durchgeführt werden. Aus der unterschiedlichen Höhe der Lohnsteuer wird deutlich, dass bei der Steuerbemessung die “Steuerkraft” und die “Steuergerechtigkeit” eine Rolle spielen, und dass sich die Kinderfreibeträge
auf nur die Höhe der Abzüge für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auswirken:
Alleinverdiener (III) zahlen weniger Lohnsteuer als Alleinstehende (I).
Alleinstehende (I) und berufstätige kinderlose Verheiratete (IV) zahlen gleich hohe Lohnsteuer.
Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen (VI) zahlen für ihre (weiteren) Arbeitseinkommen die
höchste Lohnsteuer.
Auswirkung der Progression
Die Lohnsteuer wird in einem bestimmten Prozentsatz vom steuerpflichtigen Verdienst erhoben. Je höher
das Einkommen, desto höher wird der Prozentsatz. Hier wird das Prinzip der “Steuerkraft” (maschinelle
Lohnsteuerberechnung für Steuerklasse IV, Stand 2005) besonders deutlich:
13
Monatsverdienst
1350,00 €
1850,00 €
2350,00 €
2850,00 €
3350,00 €
3850,00 €
Lohnsteuer
82,91 €
220,33 €
360,75 €
512,75 €
678,00 €
856,41 €
Lohnsteuer
6,14%
11,91%
15,35%
17,99%
20,24%
22,24%
Auswirkung der Steuerklassenkombination V/III oder IV/IV bei berufstätigen Ehegatten
Die Lohnsteuer berufstätiger Ehegatten ist zunächst eine Steuervorauszahlung, die durch die Abgabe einer
Einkommensteuererklärung oder den gemeinsamen Lohnsteuerjahresausgleich “korrigiert” wird. Die
Auswirkung auf die Steuervorauszahlung aus der Steuerklassenkombination wird deutlich aus den nachstehenden Beispielen (maschinelle Lohnsteuerberechnung):
Der steuerpflichtige Monatsverdienst beträgt jeweils 1850 €.
III/V
IV/IV
18,66 € + 494,33 € =
220,33 € + 220,33 € =
512,99 € x 12 =
440,66 € x 12 =
6155,88 €
5287,92 €
Die Jahressteuer der beiden Ehegatten (ermittelt nach der Splittingbesteuerung) beträgt 5288,00 €. Bei der
Kombination IV/IV stimmt die Vorauszahlung damit fast überein, bei der Kombination III/V wurden dagegen
867,88 € zu viel vorausbezahlt.
Die “richtige” Vorauszahlung ist immer bei der Steuerklassenkombination IV/IV gegeben. Bei gleich hohem
Einkommen der gemeinsam veranlagten Ehegatten wird bei der Kombination V/III zu viel Lohnsteuer
vorausgezahlt. Wenn einer der beiden Ehegatten weniger als 40% des Gesamteinkommens verdient, wird
bei dieser Kombination zu wenig Lohnsteuer vorausbezahlt.
Für die Wahl der Steuerklassen sind die betroffenen Arbeitnehmer zuständig. Bei Rückfragen kann der
Lohn- und Gehaltsabrechner nach ihm bekannten Daten Hinweise geben. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollte man insbesondere beachten, dass Lohnersatzansprüche, z.B. Mutterschaftsgeld,
Krankengeld und Arbeitslosengeld, aus dem Nettoarbeitslohn errechnet werden.
Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle
Die Lohnsteuer-Tagestabelle ist anzuwenden, wenn der abgerechnete Zeitraum in der Lohnsteuertabelle
nicht enthalten ist, z.B. bei Ein- und Austritt eines Arbeitnehmers während eines Abrechnungsmonats.
Würde man aus dem entsprechend geringeren Arbeitslohn die Lohnsteuer nach der Monatstabelle ermitteln,
dann wäre sie zu niedrig. Der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn des Monats wird deshalb durch die Anzahl
der Kalendertage geteilt, für die er bezahlt wird. Das Ergebnis ist der lohnsteuerpflichtige Tagesarbeitslohn.
Geteilt wird immer durch 30, auch im Monat Februar. Bevor man die Tagestabelle anwendet, muss man
gegebenenfalls Tagesfreibeträge, Tageshinzurechnungsbeträge oder Tagesaltersentlastungsbeträge
berücksichtigen. Aus der Tagestabelle ergibt sich die Tageslohnsteuer, die mit der Anzahl der Kalendertage
des Lohnzahlungszeitraumes multipliziert wird. Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung von
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
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Beispiele (maschinelle Lohnsteuerberechnung für Steuerklasse IV)
Arbeitslohn für Tage
Arbeitslohn für diese Tage
Arbeitslohn pro Tag
Lohnsteuer pro Tag
Lohnsteuer x Kalendertage
Monatsarbeitslohn
Monatslohnsteuer
Tageslohnsteuer x 30
Lohnsteuer bei Nichtanwendung der Tagestabelle
15
1000,00 €
66,67 €
8,71 €
130,65 €
2000,00 €
261,41 €
261,30 €
12,91 €
18
1800,00 €
100,00 €
18,70 €
336,60 €
3000,00 €
561,00 €
561,00 €
206,91 €
Die beiden Beispiele zeigen, dass die Lohnsteuer bei Anwendung der Tagestabelle “gerecht” erhoben wird.
Anwendung der Lohnsteuer-Jahrestabelle
Sonstige Bezüge, das ist nicht laufend gezahlter Arbeitslohn (z.B. Jahresprämien, 13. Monatsgehalt,
Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld), sind durch Ermittlung der sich ergebenden Jahreslohnsteuerbeträge
zu versteuern. Die Anwendung der Jahreslohnsteuer soll verhindern, dass von dem sonstigen Bezug zu
hohe Lohnsteuer (Wirkung der Progression) einbehalten wird. Die Regelung, wonach sonstige Bezüge bis
150 € bei der Lohnsteuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen sind, wurde aufgehoben.
Wie sich die Anwendung der Lohnsteuer-Jahrestabelle auswirkt, zeigen nachstehende Beispiele (maschinelle Lohnsteuerberechnung für Steuerklasse IV):
Beispiel:
Laufender Arbeitslohn
Sonstiger Bezug
Gesamtarbeitslohn
1
1250,00 €
1250,00 €
2500,00 €
2
1750,00 €
1750,00 €
3500,00 €
LSt ohne Anwendung Jahrestabelle
LSt aus laufendem Arbeitslohn
LSt für sonstigen Bezug
405,00 €
59,50 €
345,50 €
730,16 €
193,66 €
536,50 €
LSt für SB bei Anwendung Jahrestabelle
Zu viel erhoben
295,00 €
50,50 €
469,00 €
67,50 €
Um die Höhe der Lohnsteuer ermitteln zu können, die auf einen sonstigen Bezug entfällt, muss man
zunächst den voraussichtlichen steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn (VJAL) errechnen. Der VJAL ist
grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen, der sich bei Umrechnung (Hochrechnung) des im Kalenderjahr
bereits gezahlten laufenden Arbeitslohnes auf das Gesamtjahr ergibt. Im Kalenderjahr bereits gezahlte
sonstige Bezüge sind einzubeziehen. Bei der Errechnung des laufenden Arbeitslohnes für das Restjahr ist
von “absehbaren Verhältnissen” auszugehen. Zukünftige sonstige Bezüge sind nicht einzubeziehen.
Freibeträge, Hinzurechnungsbeträge und Altersentlastungsbeträge sind entsprechend zu berücksichtigen.
Die für den sonstigen Bezug zu erhebende Lohnsteuer ergibt sich aus der Differenz
zwischen Lohnsteuer gemäß VJAL o h n e sonstigen Bezug
und Lohnsteuer gemäß VJAL m i t sonstigem Bezug.
Beachte: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden nicht aus der Lohnsteuertabelle ermittelt, sondern
in Prozent aus der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug errechnet.
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Beispiel 1
Arbeitnehmer, Steuerklasse IV, Monatsgehalt 1250 €, maschinelle Lohnsteuerberechnung
VJAL ohne sonstigen Bezug
Sonstiger Bezug
VJAL mit sonstigem Bezug
Jahreslohnsteuer aus 16250,00 €
Jahreslohnsteuer aus 15000,00 €
Lohnsteuer aus sonstigem Bezug
15000,00 €
1250,00 €
16250,00 €
1009,00 €
714,00 €
295,00 €
Beispiel 2
Arbeitnehmer, Steuerklasse III, Arbeitslohn Januar bis Juni 13483,59 €, das sich nach “absehbaren
Verhältnissen” nicht verändern wird, manuelle Lohnsteuerberechnung
VJAL 13483,59 € x 2
VJAL ohne sonstigen Bezug
Sonstiger Bezug (Urlaubsgeld)
VJAL mit sonstigem Bezug
Jahreslohnsteuer aus 27438,80 €
Jahreslohnsteuer aus 26967,18 €
Lohnsteuer aus sonstigem Bezug
26967,18 €
26967,18 €
471,62 €
27438,80 €
1092,00 €
998,00 €
94,00 €
Beachte: Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres in die Firma eingetreten ist, sind bei der Ermittlung
des VJAL die im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkten "Fremddaten" aus
vorangegangenen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Da Arbeitnehmer mit Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verpflichtet sind, Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen vorzulegen, ist dann der voraussichtliche Jahresarbeitslohn durch eine
Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns zu ermitteln und durch Eintragung des Großbuchstaben S im
Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung zu kennzeichnen.
Ermäßigung der Lohnsteuer bei Arbeitslöhnen für mehrere Kalenderjahre
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sind als außerordentliche Einkünfte zu versteuern, wenn sie zu
einer “Zusammenballung” von Einnahmen führen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren kann der Arbeitgeber die
Zusammenballung von Einnahmen immer voraussetzen, wenn der Arbeitnehmer, der als Arbeitslohn für
mehrere Kalenderjahre eine Jubiläumszuwendung erhält, voraussichtlich bis zum Ende des Kalenderjahres
nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bei Arbeitslöhnen für mehrere Kalenderjahre ist die Lohnsteuer nach der Fünftelungsregelung zu ermäßigen. Das kann im Einzelfall zu einer höheren Lohnsteuer führen als die übliche Besteuerung als
sonstiger Bezug. Der Arbeitgeber hat deshalb eine Vergleichsrechnung ohne Fünftelung durchzuführen und
die Fünftelungsregelung nur anzuwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt. Sind die
Bedingungen erfüllt, muss die Fünftelungsregelung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung auf jeden Fall
angewendet werden.
Als Einzelübung ist in der letzten Position des ABL 2.6 zu einer Jubiläumszuwendung die Lohnsteuer (LStKl. III) sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bestimmen. Zunächst ist die Lohnsteuer für
den sonstigen Bezug nach der Fünftelungsregel zu ermitteln, anschließend in einer Vergleichsrechnung als
“normaler” SB. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind für den günstigeren Betrag
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einzubehalten. In diesem Beispiel ergibt der Vergleich, dass die Anwendung der Fünftelungsregel zu einer
niedrigeren Lohnsteuer führt.
In der 2. Gesamtübung (siehe Themenbereich 8) ist ebenfalls eine Jubiläumszuwendung zu versteuern.
Dort ergibt die durchzuführende Vergleichsrechnung, dass die Besteuerung als normaler sonstiger Bezug
günstiger ist.
Pauschalierung von Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Bei der Pauschalierung von Lohn- und Kirchensteuer werden die Steuern vom Arbeitgeber getragen und
deshalb nicht vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers gekürzt. Arbeitsrechtlich ist es zulässig, dass die
pauschalierten Steuerbeträge (z.B. für Fahrtkostenzuschüsse oder für Direktversicherungsbeiträge) vom
Arbeitnehmer übernommen werden. Diese vom Arbeitnehmer getragenen Pauschalsteuerbeträge gelten
jedoch weiterhin als zugeflossener Arbeitslohn und mindern nicht die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage. Für die Lohnsteuerpauschalierung gelten bestimmte Voraussetzungen,
die in ABL 2.8 aufgeführt sind. Zum Solidaritätszuschlag beachte ABL 2.7.
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung den RV-Pauschalbeitrag zu entrichten, kann er ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer (einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit einer einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts abgelten. Die einheitliche Pauschsteuer ist an die Bundesknappschaft abzuführen (siehe ABL 3.9,
ABL 3.10 und ABL 7.5.5).
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist die Arbeitsentgeltgrenze arbeitgeberbezogen zu prüfen. Hat der
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer wegen Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen keinen RV-Pauschalbeitrag zu entrichten, kann er ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem LSt-Pauschalsatz 20% des Arbeitsentgelts berechnen.
Der Arbeitgeber kann in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung entscheiden, ob die pauschale Kirchensteuer
für alle Arbeitnehmer mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt wird (vereinfachtes Verfahren) oder ob nur
für jeden kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der allgemeine Kirchensteuersatz angesetzt wird
(Nachweisverfahren). Die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist durch
eine dem Arbeitgeber vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen. In den Fällen nach § 40a EStG ist eine
amtliche “Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung
der pauschalen Lohnsteuer nach § 40a EStG” als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Die pauschalierte Kirchensteuer wird in Prozent von der Lohnsteuer erhoben, und zwar gemäß dem im
jeweiligen Bundesland geltenden Prozentsatz. Sie wird anteilig an die evangelische und die katholische
Kirchengemeinschaft abgeführt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht (durch Individualisierung)
der jeweiligen Religionsgemeinschaft zuordnen kann. Die Anteile sind nicht in allen Bundesländern gleich,
sondern von den Anteilen der Konfessionszugehörigkeit abhängig. In Baden-Württemberg sind es z.B.
50%:50% ev:rk, in Bayern dagegen 30%:70% ev:rk. Beachte dazu die “Erläuterungen zur Kirchensteuer”
in den Lohnsteuertabellen.
Wertansätze für Sachbezüge – Geldwerte Vorteile
Beachte hierzu ABL 2.9. Sachbezüge im engeren Sinne sind “Naturallohn” im Gegensatz zu “Geldlohn”,
d.h., ein Teil des Lohnes besteht aus Sachleistungen, wie freie Kost und Unterkunft bzw. Wohnung,
Heizung, Beleuchtung, Deputate (Lebensmittel, Holz, Kohle, Haustrunk).
Im weiteren Sinne sind es “Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aus Geld bestehen, aber einen Geldwert
17
darstellen”, z.B. unentgeltliche Benutzung eines Firmenfahrzeuges für Privatzwecke, mietfreie Dienstwohnung, mietverbilligte Werkswohnung.
Sachbezüge sind regelmäßig steuerpflichtig (und sozialversicherungspflichtig). Deshalb muss man sie dem
steuerpflichtigen (sozialversicherungspflichtigen) Verdienst hinzurechnen. Wenn man das nicht
berücksichtigen würde, hätte der Empfänger Vorteile gegenüber anderen Steuerzahlern, z.B. durch ein für
private Zwecke kostenlos benutztes Firmenfahrzeug, das der nicht begünstigte Arbeitnehmer aus seinem
“Geldlohn” finanzieren muss. Außerdem würden dem Fiskus Steuerausfälle entstehen.
In welcher Höhe Beträge bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes zu berücksichtigen sind,
wird durch die einschlägige Gesetzgebung bzw. durch Verwaltungsanweisungen (Steuerrichtlinien)
festgelegt. Die Wertansätze sind häufig pauschaliert. Der lohnsteuerpflichtige Verdienst wird in Höhe der
Wertansätze erhöht.
Die Wertansätze entsprechen in der Regel nicht den tatsächlichen Kosten oder Aufwendungen. An sich
sind sie deshalb auch keine Kostenart der Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Buchhaltung. Allerdings
sind sie in der angesetzten Höhe im Rahmen geltender Gesetze zur Umsatzsteuer heranzuziehen. Die
entsprechenden Buchungen werden aber bei manueller Abrechnung in der Regel nicht in der Lohn- und
Gehaltsabrechnung vorbereitet, sondern in der Finanzbuchhaltung vorgenommen. Deshalb werden sie in
diesem Lehrgang nicht behandelt.
Anwendung einer besonderen Lohnsteuertabelle mit gekürzter Vorsorgepauschale
Diese Tabelle gilt u.a. für Arbeitnehmer, die Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen und weiter in einem Dienstverhältnis stehen; außerdem für Beamte, weiterbeschäftigte Beamtenpensionäre, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Geschäftsführer einer GmbH.
Die Lohn- und Kirchensteuer zum Abrechnungsfall Bechtel müsste aus dieser Tabelle ermittelt (abgelesen)
werden. Im Lehrgang wird aus Vereinfachungsgründen auch für diesen Abrechnungsfall die allgemeine
Lohnsteuertabelle benutzt.
Themenbereich 3: Die Sozialversicherung
Wichtige Rechtsquellen
Sozialgesetzbuch (insbesondere SGB I, III, IV, V, VI, X und XI),
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (SachBezV), die jährlich neu
erlassen wird.
Für die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialversicherung sind vor allem die Sozialgerichte zuständig;
in letzter Instanz das Bundessozialgericht. Da sich jedoch – mit wenigen Ausnahmen – die Frage, ob eine
bestimmte Zuwendung an einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist, nach der lohnsteuerlichen
Behandlung richtet, wird über diesen Problemkreis in der Regel durch die Finanzgerichte entschieden. Die
anderen Fragen der Sozialversicherung, insbesondere die Entscheidung im Streitfall, ob Versi cherungspflicht besteht, fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit.
Zu nachstehenden Erläuterungen beachte auch die Inhalte der Arbeitsblätter ABL 3.1, ABL 3.2.1 und
ABL 3.2.2
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Versicherungssparten
Die Sozialversicherung ist eine auf der organisierten Selbsthilfe beruhende Kollektivversicherung in Form
einer Zwangsversicherung. Sie umfasst Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsförderung und
Pflegeversicherung. Zwangsversicherung bedeutet, dass alle Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig sind. Sie sind vom Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Sozialversicherung
anzumelden.
Auch die Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie versichert die Arbeitnehmer gegen
die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Träger sind die Berufsgenossenschaften. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern geleistet. Da diese Beiträge nicht Bestandteil der
Lohn- und Gehaltsabrechnung des einzelnen Arbeitnehmers sind, wird diese Versicherungssparte im
Lehrgang nicht behandelt.
Versicherungsträger
Zur freien Wahl der Krankenkasse beachte Fußnote in ABL 3.1.
Träger der Krankenversicherung (KV) sind die gesetzlichen Krankenkassen: Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Innungs- und Betriebskrankenkassen u.a. Krankenkassen bestimmter Versichertengruppen, z.B. für Bergleute, Seeleute und in der Landwirtschaft Tätige. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind 22 Regionalträger und zwei Bundesträger. Der Name der Regionalträger besteht aus der
Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für die jeweilige regionale Zuständigkeit.
Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See. Bis zum 30.9.2005 werden die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund
durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See jeweils durch die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die
Seekasse wahrgenommen. Träger der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung AV) ist die Bundesagentur für Arbeit (BA). Für die Pflegeversicherung (PV) werden bei den Krankenkassen “Pflegekassen”
verwaltet.
Beitragserhebung
Die Beitragserhebung erfolgt in einem Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt,
höchstens jedoch von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). In der Regel ist lohnsteuerpflichtiger
Arbeitslohn auch sozialversicherungspflichtig.
Die Beitragssätze für RV, AV und PV sind bundesweit gleich. Sie werden vom Gesetzgeber festgelegt. Die
Krankenkassen setzen ihre Beitragssätze zur KV selbst fest. Die Beitragssätze einer Ersatzkasse sind
bundesweit gleich, weichen aber von denen anderer Ersatzkassen ab. Die Beitragssätze der Allgemeinen
Ortskrankenkassen gelten nur innerhalb ihres Bezirks.
Versicherungspflicht und Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
Für die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze) ausschlaggebend. Diese beträgt für das Jahr 2005 bundeseinheitlich
46800 €/Jahr. Für bereits am 31.12.2002 privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt für 2005 eine
niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 42300 €/Jahr.
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Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden vom Gesetzgeber jährlich neu festgesetzt. Nach dem Beitragssicherungsgesetz gilt im Jahr 2005 der Betrag von 42300 €/Jahr auch als Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2001 gibt es für die Kranken- und
Pflegeversicherung im gesamten Bundesgebiet nur noch eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Für
die Rentenversicherung und die Arbeitsförderung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 62400 €/Jahr
bzw. die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) 52800 €/Jahr.
Beitragsgruppenschlüssel
In den Beitragsgruppen sind bestimmte Gegebenheiten verschlüsselt. In der Krankenversicherung ist es die
Höhe des Beitragssatzes und des Leistungsanspruches. In der Rentenversicherung gibt es neben den volle
Beiträgen noch die halben Beiträge, die dann anzuwenden sind, wenn nur der Arbeitgeberanteil zu einem
Versicherungsbeitrag zu erheben ist. Außerdem sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen zur
Kennzeichnung der Arbeitgeber-Pauschalbeiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung gesonderte
Beitragsgruppen vorgesehen.
Die Beitragssätze der Krankenversicherung sind an die Beitragsgruppen gebunden. Im Regelfall wird der
allgemeine Beitragssatz angewendet. Diese Gruppe hat im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes für mindestens sechs Wochen. Der gesetzliche Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
In dieser Zeit ist für die Bemessung der KV-Beiträge trotzdem der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Der
erhöhte Beitragssatz ist z.B. bei Aushilfen und Heimarbeitern anzuwenden. Diese Arbeitnehmer haben im
Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern sie erhalten sofort
Krankengeld von der Krankenkasse. Der ermäßigte Beitragssatz wird angewendet für berufstätige
Empfänger von Altersrente (Bechtel in der 1. Gesamtübung), für Empfänger von Vorruhestandsgeld und für
Altersteilzeitfälle in der Freistellungsphase. In dieser Beitragsgruppe ist nur die medizinische Betreuung
versichert, d.h., dieser Personenkreis erhält kein Krankengeld von der Krankenversicherung. Der berufstätige Bezieher von Altersrente hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im üblichen Umfang. Das
Vorruhestandsgeld wird auch im Krankheitsfall weitergezahlt. Versicherte in der Freistellungsphase der
Altersteilzeit sind hinsichtlich der Beitragserhebung diesen Personenkreisen gleichgestellt.
Für die Beitragsabrechnung und für die Meldungen zur Sozialversicherung werden die Beitragsgruppen
entsprechend den Meldevorschriften der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) verschlüsselt (Vordruck und weitere Einzelheiten siehe ABL 5.5, 5.6 und 5.7).
Seit 1999 gilt ein vierstelliger Beitragsgruppenschlüssel. Die Beitragsgruppen sind dabei so zu verschlüsseln, dass für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge KV/RV/AV/PV die jeweils zutreffende Ziffer angegeben wird. Dadurch können die Versicherungsträger erkennen, in welchen Versicherungszweigen für den
Arbeitnehmer Versicherungspflicht besteht bzw. Beiträge abzuführen sind.
Aufbringung der Beiträge
Regelfall ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung je zur Hälfte
tragen. Ausnahmen von der Regel sind Geringverdiener, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung
beschäftigt werden, und berufstätige Altersrentner. Beachte dazu die Hinweise in ABL 3.2.1 und ABL 3.2.2.
Ab 1.7.2005 wird in der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9%
wirksam. Die Finanzierung dieses Zusatzbeitrags erfolgt vom Mitglied allein, der Arbeitgeber leistet keinen
Anteil. Die übrigen Beitragssätze zur Krankenversicherung sollen sich um ebenfalls 0,9% verringern.
Dadurch kommt es zu einer Entlastung der Arbeitgeberbeiträge. In den Einzelübungen wir der zusätzliche
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Krankenversicherungsbeitrag nicht berücksichtigt. In der 1. Gesamtübung (April 2005) fällt dieser Zusatzbeitrag nicht an, wohl aber in der 2. Gesamtübung (Juli bis Dezember 2005).
Durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 wurde festgelegt, dass kinderlose Beitragspflichtige nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, ab 1.1.2005 einen
Beitragszuschlag in Höhe von 0,25% zahlen. Der Beitragszuschlag ist vom Mitglied allein zu tragen und wird
gemeinsam mit dem bisher zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag abgeführt. Der Arbeitgeberanteil
beträgt unverändert 0,85% (bzw. Sachsen 1,35%).
Die Geringverdienergrenze beträgt 325 €. Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
allein, wenn Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf
den Monat bezogen 325 € nicht übersteigt (§ 20 SGB IV). Für Geringverdiener muss der Arbeitgeber auch
den zusätzlichen Beitrag in der Krankenversicherung und Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung aufbringen.
Für berufstätige Altersrentner zahlt der Arbeitgeber zur RV und AV nur seinen Beitragsanteil. Das gilt auch
für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von Arbeitnehmern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
und noch berufstätig sind. Der Beitrag zur Krankenversicherung dieser Arbeitnehmer wird jedoch zur Hälfte
von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Angestellte, die sich (1968) von der Angestelltenversicherungspflicht befreien ließen und dafür eine “befreiende Lebensversicherung” abschließen mussten,
erhalten vom Arbeitgeber einen (steuerfreien) Anteil bis zur Hälfte der Versicherungsprämie, höchstens
jedoch bis zum höchsten RV-Beitrag.
Die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Kranken- und zur Rentenversicherung hat
der Arbeitgeber zu tragen. Sie betragen 11% (KV) bzw. 12% (RV) der gezahlten Arbeitsentgelte.
Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 400,01 € und 800,00 € liegt, werden
bei den Sozialabgaben entlastet (= Gleitzone im Sinne des § 20 SGB IV). Die Beiträge werden von einer
ermäßigten Bemessungsgrundlage erhoben. Die Beitragserhebung nach einer ermäßigten Bemessungsgrundlage gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (z.B. Azubis und Praktikanten).
Geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, haben die Möglichkeit, in der Rentenversicherung auf die Beitragsfreiheit bzw. -ermäßigung zu verzichten und durch ergänzende Beitragszahlungen volle Leistungsansprüche (z.B. Anspruch auf Rehabilitationsleistungen oder auf
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) zu erwerben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geringfügig
entlohnte Arbeitnehmer über die Aufstockungsmöglichkeit zu informieren (z.B. im Nachweis der wesentli chen Arbeitsbedingungen). Der Verzicht kann generell nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die
Dauer der Beschäftigung bindend. Bei Option zur Versicherungspflicht beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 155 € monatlich, also auch dann, wenn das tatsächliche Einkommen unter dieser Grenze
liegt.
Beiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung,
Beitragsanteil des Arbeitgebers
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber einen (steuerfreien) Anteil zum
Krankenversicherungsbeitrag. Als Anteil ist der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber aufzubringen hätte,
wenn der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig wäre, d.h. die Hälfte des Höchstbeitrags der
Krankenkasse gemäß BBG der Krankenversicherung.
Der in ABL 3.2.2 unter 10) aufgeführte Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Krankenversicherung von
Arbeitnehmern, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, wird aus den Durch-
21
schnittsbeitragssätzen aller gesetzlichen Krankenkassen am 1.1. des Vorjahres errechnet. Die Berechnung
des Betrages erfolgt auf der Grundlage der BBG des laufenden Jahres.
Abwicklung der Beitragszahlung
Zahlstellen für die Sozialversicherungsbeiträge sind die Krankenkassen. Die Beiträge werden an die Kasse
abgeführt, bei der die Arbeitnehmer krankenversichert sind. Wenn die Krankenversicherung bei einem
privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, muss der Arbeitnehmer auch das Pflegerisiko
bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichern. Die Arbeitgeberanteile zur privaten Krankenund Pflegeversicherung werden dem Arbeitnehmer ausgezahlt. Nur RV/AV-Beiträge werden dann an eine
Krankenkasse nach Wahl des Arbeitgebers abgeführt. Das wird häufig die Allgemeine Ortskrankenkasse
sein.
Wenn der Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, führen die Betriebe in
der Regel auch die KV-Beiträge ab (“Firmenzahler”-Beitragsgruppenschlüssel KV = 9). Seit 2004 können
alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte anstelle von Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattungen wählen (§ 13 SGB V). Freiwillig Versicherte können im Rahmen dieses Kostenerstattungsverfahrens nach § 53 SGB V einen Selbstbehalt mit Beitragsermäßigung ihres Arbeitnehmeranteils wählen.
Die Abrechnung der Beiträge erfolgt durch die Krankenkasse direkt mit dem freiwillig Versicherten. In
diesem Fall sind die Arbeitgeberanteile zur freiwilligen Krankenversicherung ebenfalls an den Arbeitnehmer
auszuzahlen.
Zum Abführen der PV-Beiträge freiwillig Krankenversicherter sind die Arbeitgeber jedoch verpflichtet, weil in
der Pflegeversicherung die Versicherungspflicht bestehen bleibt (Beitragsgruppenschlüssel PV = 1).
Arbeitgeberanteile zur “befreienden Lebensversicherung” werden an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Er
nimmt die Prämienzahlungen an die Lebensversicherungsgesellschaft vor. Dafür erhält er einmal jährlich
eine Bescheinigung des Versicherers zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Ausgleichs- und Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG)
Nimmt der Arbeitgeber am Ausgleichs- und Umlageverfahren teil, ist die Umlage für alle geringfügig
entlohnten und kurzfristig Beschäftigten an die Bundesknappschaft abzuführen.
Durch die Bundesknappschaft wurden die Beitragssätze für die zu entrichtenden Umlagen nach dem
Lohnfortzahlungsgesetz ab 1.1.2005 gesenkt. Für geringfügig Beschäftigte beträgt der Umlagesatz für die
Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit (U1) 0,1% (bisher 1,2%), der Umlagesatz für Aufwendungen
bei Mutterschaft (U2) wird nicht mehr erhoben (bisher 0,1%). Der Erstattungssatz für Aufwendungen im
Krankheitsfall (bisher 70%) wurde auf 80% angehoben. Die Leistungsansprüche bei Mutterschaft sind
durch das Lohnfortzahlungsgesetz garantiert und bleiben unverändert bestehen.
Trotz der ab 1.1.2005 entfallenden Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung ist im Erstattungsantrag unbedingt anzugeben, ob der Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder
Auszubildender beschäftigt ist. Dazu hat die AOK ein bundesweit einheitliches Erstattungsformular entwickelt.
Beitragspflicht einmalig gezahlter Arbeitsentgelte und ihre zeitliche Zuordnung
Würden einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, wie Jahresprämie, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation,
Jubiläumszuwendung, nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig
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sein, gingen dadurch Beiträge für die Sozialversicherung “verloren”. Außerdem würden hohe Monatseinkommen begünstigt. Bei einem einmaligen Bezug in Höhe von 2000 € und einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5200 € müssten bei einem Monatsentgelt von 2000 € die Beiträge aus dem
einmaligen Bezug in voller Höhe gezahlt werden, bei einem Monatsentgelt von 4000 € dagegen nur aus
1200 €. Nach der geltenden Regelung muss deshalb bei Zahlung von einmaligen Bezügen die “nicht
ausgeschöpfte Differenz” zwischen dem zur Sozialversicherung herangezogenen Arbeitsentgelt und der
Summe der Beitragsbemessungsbeträge ermittelt und berücksichtigt werden.
Wenn man einmalig gezahlte Arbeitsentgelte im ersten Quartal des Jahres zahlt, sind im laufenden Jahr
noch wenig nicht ausgeschöpfte “BBG-Reste” angefallen. Man könnte also durch entsprechende Auszahlung in den ersten drei Monaten des Jahres die gesetzliche Regelung wenigstens zum Teil umgehen. Um
das zu verhindern, ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Festlegung der Beitragspflicht dem Vorjahr
zuzurechnen, wenn es höher ist als die nicht ausgeschöpfte Differenz zwischen der Summe der Beitragsbemessungsgrenzen und der Summe des laufend gezahlten Arbeitsentgelts. Weitere Informationen und
Beispiele siehe ABL 3.6.
Teillohnzahlungszeiträume und anteilige Beitragsbemessungsgrenzen
ABL 3.7 enthält zum Thema erforderliche Informationen und Beispiele.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Siehe ABL 3.8
Werdende Mütter, die vor Beginn der Schutzfrist ausschließlich aufgrund eines allgemeinen oder eines
individuellen (nach ärztlichem Attest) Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise nicht arbeiten dürfen,
haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Weiterzahlung des bisherigen Arbeitsentgelts, den so
genannten Mutterschutzlohn. Der Mutterschutzlohn richtet sich nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen
bzw. der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist und ist
mindestens in Höhe des so berechneten Durchschnitts zu leisten. Treten während oder nach Ablauf dieses
Berechnungszeitraums Verdiensterhöhungen ein, ist für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vom erhöhten
Verdienst auszugehen.
Wird eine werdende Mutter vor Beginn der Schutzfrist infolge Krankheit arbeitsunfähig, ist kein Mutterschutzlohn zu gewähren. Hier hat die Entgeltfortzahlung bei Krankheit Vorrang. Ab Beginn der Schutzfrist
gilt dann die Mutterschaftsgeldregelung.
Kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen
Sie werden in ABL 3.9 erläutert. Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte müssen der Sozialversicherung
gemeldet werden (mit Beitragsschlüssel!). Dazu sind die üblichen Meldungen zur Sozialversicherung bei der
Bundesknappschaft einzureichen (siehe ABL 5.6). Ändert sich ausgeübten geringfügig entlohnten
Beschäftigung das Arbeitsentgelt und wird die 400-€-Grenze über- oder unterschritten, sind eine Ab- und
eine Anmeldung zu erstatten.
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Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten auf 400-€-Basis
Siehe ABL 3.10
Die geltenden Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten auf 400-€-Basis werden im Lehrgang in den
einzelnen Kapiteln berücksichtigt und dargestellt: Voraussetzungen zur Pauschalierung des Arbeitslohns
(ABL 2.8), Entgeltgrenzen für geringfügig Beschäftigte und Übernahme von Pauschalbeiträgen zur KV und
RV durch den Arbeitgeber (ABL 3.9, geringfügig Beschäftigte Helene Durst bei 1. Gesamtübung), die
Beurteilung von Mehrfachbeschäftigungen (ABL 3.9) sowie die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung (ABL 5.1, 5.2 und 5.6).
In ABL 3.10 werden die geltenden Besonderheiten noch einmal zusammengefasst dargestellt, um die
steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung geringfügig Beschäftigter besser vornehmen zu
können.
Besonderheiten bei Arbeitsentgelten zwischen 400 € und 800 € (Gleitzone)
Siehe ABL 3.11
Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 400,01 € und 800,00 € liegt, werden
bei den Sozialabgaben entlastet (= Gleitzone im Sinne des § 20 SGB IV). Die Beiträge werden von einer
ermäßigten Bemessungsgrundlage erhoben. Die ermäßigte Bemessungsgrundlage wird nach folgender
Berechnungsformel ermittelt:
F x 400 + (2 - F) x (AE -400).
Im Jahr 2005 beträgt der Faktor F = 0,5952. Er ist vom durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des jeweiligen Kalenderjahres abhängig.
Der Arbeitgeber zahlt seine hälftigen Beitragsanteile zur KV, RV, AV, PV, die sich aus dem der Beschäfti gung tatsächlich zugrunde liegenden Arbeitsentgelt ergeben.
Die Beitragserhebung nach einer ermäßigten Bemessungsgrundlage gilt nicht für Personen, die zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind (z.B. Azubis und Praktikanten).
Schüler, Praktikanten und Studenten
Siehe ABL 3.12
Bei der Beschäftigung von Schülern handelt es sich entweder um Aushilfstätigkeiten während der Ferienzeit
oder um geringfügige Beschäftigungen neben der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule. Für
diese Beschäftigungen gelten im Prinzip die gleichen Beurteilungsgrundsätze wie für andere Arbeitnehmer.
Ausnahmen gibt es im Rahmen des Arbeitsrechts, der Arbeitsförderung und nach der Schulentlassung.
Praktikanten sind als Studierende an einer Hochschule oder Fachhochschule immatrikuliert und üben im
Rahmen ihres Studiums eine in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische
Tätigkeit aus. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ist der Zeitpunkt des Praktikums ausschlaggebend.
Studenten, die während der Dauer ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, sind hinsichtlich der
Versicherungspflicht zur Rentenversicherung anderen Arbeitnehmern gleichzustellen. Besonderheiten
bestehen nur in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei den Beiträgen zur Arbeitsförderung, wenn
keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
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Themenbereich 4: Sonstige Zuzahlungen, sonstige Abzüge und ausgewählte
Themen der LGA
Die ABL 4.1 bis 4.5 zu diesem Themenbereich enthalten ausführliche Informationen.
Lohnpfändung
Das Lohnpfändungsrecht ist als Teil des Zwangsvollstreckungsrechtes der Zivilprozessordnung (ZPO) in den
§§ 850-850k ZPO geregelt. Es ist ein Schutzrecht, und zwar schützt es die Arbeitnehmer vor der
Gefährdung ihres Lebensunterhaltes durch allzu umfangreiche Pfändung ihres Arbeitseinkommens. Nach
dem 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen wurden die Pfändungsfreibeträge mit Wirkung vom
1. Januar 2002 angehoben. Ab 1. Juli 2003 sind die Pfändungsfreibeträge regelmäßig im zweijährigen
Abstand der Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 EStG anzupassen. Die seit 1. Januar
2002 gültigen unpfändbaren Beträge bleiben nach der Bekanntmachung vom 25.02.2003 (BGBl I S. 276)
für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 unverändert.
Der Schuldner erhält, gestaffelt nach der Höhe des Arbeitseinkommens und der Anzahl der vom Arbeitnehmer zu unterhaltenden Personen, nur einen bestimmten Teil des Arbeitslohnes zur Begleichung seiner
Forderungen.
Geldforderungen werden auf Antrag des Gläubigers (Vollstreckungsgläubiger) durch Beschluss des
zuständigen Amtsgerichts (Vollstreckungsgericht) gepfändet und dem Gläubiger überwiesen. Pfändung hat
zur Folge, dass der Arbeitgeber als “Drittschuldner” den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens nicht
mehr an den Schuldner (Arbeitnehmer) auszahlen darf. Zahlt der Ar beitgeber dennoch an den Schuldner,
bleibt er gegenüber dem Gläubiger zahlungspflichtig und kann unter Umständen diesem zum Schadenersatz
verpflichtet sein, wenn durch die unterbliebene Leistung ein weiterer Schaden entstanden ist.
Bei der Feststellung der unterhaltsberechtigten Personen wird regelmäßig von den Eintragungen in der
Lohnsteuerkarte ausgegangen (Ehegatte, Kinderfreibeträge). Sollen darüber hinaus unterhaltsberechtigte
Personen berücksichtigt werden, so muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber gegenüber geltend
machen und dazu den Nachweis erbringen.
Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung
Nach dem bis 2004 geltendem Recht konnte der Arbeitgeber Beiträge für Direktversicherungen zugunsten
des Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 20% versteuern. Der Übergang zur nachgelagerten
Besteuerung der Altersbezüge führt hierbei zu erheblichen Änderungen.
Für alle neuen Direktversicherungen, die nach dem 31.12.2004 zugesagt werden und die eine Auszahlung
der Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans vorsehen, entfällt
die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung. Die Beiträge sind ab 2005 nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu einem
bestimmten jährlichen Höchstbetrag (siehe ABL 4.5.1) steuerfrei. Beiträge zu Direktversicherungen, die bis
zum 31.12.2004 als Versorgungsvertrag mit Rentenanspruch zugesagt worden sind ("Altfälle"), sind
ebenfalls steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann jedoch durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf
die Steuerfreiheit verzichten, sodass in diesen Fällen weiterhin die Pauschalierung der Lohnsteuer möglich
ist (siehe ABL 4.5.2). Die Verzichtserklärung muss spätestens bis zum 30.6.2005 erfolgen und gilt für die
Dauer des Dienstverhältnisses. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel ist der Verzicht bis zur ersten
Beitragsleistung zu erklären.
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Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass Beiträge zu einer Direktversicherung durch
Herabsetzung des individuell zu besteuernden Arbeitslohns (Entgeltumwandlung) erbracht werden. Auch für
die Lohnsteuerpauschalierung kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer solchen Entgeltumwandlung geleistet werden (R 129 Abs. 5
LStR 2005).
Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass die abgeschlossene Direktversicherung die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung durch Altersvorsorgezulage (§ 82 EStG) bzw. Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG ) erfüllt. In diesem Fall sind die Direktversicherungsbeiträge nur aus dem individuell
versteuerten und verbeitragten Entgelt (Nettoentgelt) des Arbeitnehmers aufzubringen.
Themenbereich 5: Eintritt, Austritt, Jahresabschluss
Nachweis der Elterneigenschaft
Bei Nachweis der Elterneigenschaft besteht in der Pflegeversicherung Zuschlagsfreiheit. Der Nachweis
kann sich bereits aus der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ergeben. Andernfalls sind andere Unterlagen
(als Kopie) zu verwenden (siehe ABL 3.2.1). Der Nachweis der Elterneigenschaft ist vom Arbeitgeber
aufzubewahren. Ein einmaliger Nachweis genügt für eine dauerhafte Zuschlagsbefreiung. Die Zuschlagspflicht lebt (z.B. bei Tod eine Kindes) nicht wieder auf. Ein erneuter Nachweis kann aber bei einem Wechsel des Arbeitgebers erforderlich werden.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers im Laufe des Jahres oder am Ende des Kalenderjahres hat der
Arbeitgeber eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu übermitteln. Diese Übermittlung muss
nicht zeitnah (also z.B. bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres), sondern spätestens bis zum 28.
Februar des Folgejahres (z.B. gesammelt) geschehen.
Arbeitgeber, die bisher die Lohnsteuerabrechnung manuell durchführen, brauchen in 2005 noch keine
elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Ab 2006 müssen alle Arbeitgeber (mit Ausnahme von
Arbeitgebern mit geringfügig Beschäftigten in ihrem Privathaushalt) elektronische Lohnsteuerbescheinigungen abgeben.
Pauschal besteuerter Arbeitslohn ist von dem elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren ausgenommen.
Angabe von Großbuchstaben in der Lohnsteuerbescheinigung
In Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung sind neben der Anzahl U für Zeiträume ohne Anspruch auf
Arbeitslohn (siehe ABL 0.7 unten) weitere Großbuchstaben (S, B, V, F) anzugeben.
S
wenn von einem sonstigen Bezug Lohnsteuer berechnet wurde und dabei Arbeitslohn aus
früheren Arbeitsverhältnissen des Kalenderjahres nicht in die Ermittlung des voraussichtlichen
Jahresarbeitslohnes einbezogen worden ist. Die Hochrechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes erfolgte in diesem Fall mit dem laufenden Arbeitslohn im Monat der Zahlung
des sonstigen Bezuges.
B
wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer für
irgendeinen abgelaufenen Lohnabrechnungszeitraum dieses Kalenderjahres nach dem
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besonderen Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung einer gekürzten Vorsorgepauschale zu
besteuern war.
V
wenn nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge an einen Pensionsfonds, an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet wurden. Dadurch wird beim Abzug von
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nur die gekürzte Vorsorgepauschale bzw.
der gekürzte Höchstbetrag gewährt.
F
wenn für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine steuerfreie Sammelbeförderung
durch den Arbeitgeber erfolgte. Für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die
der Arbeitgeber eine steuerfreie Sammelbeförderung vornimmt, kann vom Arbeitnehmer keine
Entfernungspauschale als Werbekosten geltend gemacht werden.
In den Übungen im Kap. 5 (ABL 5.4) und im Kap. 8 (ABL 8.4) treten diese Fälle nicht auf, sodass das
entsprechende Feld frei bleibt.
"electronic taxpayer identification number" – eTIN
Für die Datenfernübertragung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber aus dem
Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal zu bilden, die eTIN.
Im Prinzip werden dabei sowohl vom Familiennamen als auch vom Vornamen grundsätzlich die vier ersten
Konsonanten verwendet. Wenn der Name nicht genug Konsonanten enthält, werden die Vokale des Namens
von hinten verwendet. Es folgen die letzten zwei Ziffern des Geburtsjahres, der Geburtsmonat als Buchstabe
A = Januar bis L = Dezember, der Geburtstag und zuletzt ein Buchstabe als Prüfziffer.
Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung und der Lohnsteuerkarte
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der eTIN auszuhändigen oder elektronisch
bereitzustellen. Diese ist nicht mit der Lohnsteuerkarte zu verbinden.
Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung können anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erstellen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
veranlagt wird. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitgeber
vernichten. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigung sind beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
In der ab 1999 gültigen Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sind Form, Inhalt und
Anlässe für die Abgabe von Meldungen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung festgelegt. Detailregelungen werden in den “Gemeinsamen Grundsätzen” der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
aufgestellt.
Seit 1991 erhalten alle Versicherten einen SV-Ausweis, die Versicherungsnummer für den Beschäftigten
kann aus diesem Dokument entnommen werden. Für alle Meldungen ist der Vordruck “Meldungen zur
Sozialversicherung” zu verwenden (siehe ABL 5.5 und 5.6). Er besteht aus einem dreiteiligen Vordrucksatz.
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Vom 1.1.2005 an wurde die bisherige Belegart 12 des Vordrucks "Meldung zur Sozialversicherung" durch
die Belegart 13 ersetzt und ist für alle Meldungen zur Sozialversicherung zu verwenden. Das bisherige Feld
"Beamtenähnliche Gesamtversorgung" ist entfallen. Dafür wurde das neue Feld "Statuskennzeichen" sowohl
für Meldungen als auch für Stornierungen aufgenommen.
Das Feld "Statuskennzeichen" ist bei Anmeldungen auszufüllen, wenn es sich beim Arbeitnehmer um einen
Ehegatten oder Lebenspartner des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden Gesellschafter einer
GmbH handelt. In allen anderen Fällen bleibt das Feld frei.
Nach einer Übergangsregelung kann der bisherige Meldevordrucke (Belegart 12) noch bis zum 31.12.2005
verwendet werden, soweit Meldungen für Beschäftigte erstattet werden, für kein Statuskennzeichen zu
melden ist.
Besonderheiten bei geringfügigen Beschäftigungen
In den Ab- und Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist stets das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt anzugeben. In den Abmeldungen für kurzfristig Beschäftigte ist das Arbeitsentgelt mit sechs
Nullen anzugeben. Da für kurzfristig Beschäftigte keine Beiträge zu entrichten sind, entfällt die Jahresmeldung.
Maschinelles Meldeverfahren zur Sozialversicherung
Seit 2001 ist die Abgabe von Meldungen und Beitragsnachweisen per E-Mail möglich.
Für die maschinelle Datenübermittlung wurden ab 1999 neue Datensatzstrukturen eingeführt. Die Meldungen sind mit einem einzigen Datensatz, der sich aus verschiedenen Bausteinen zusammensetzt, zu
übermitteln. Die Daten sind aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltskonten zu ermitteln. Dabei müssen
die Meldesachverhalte maschinell erkannt und die Bestimmungen der DEÜV eingehalten werden.
Seit 1.7.2004 müssen Arbeitgeber, die ihre Daten zur Sozialversicherung mit systemgeprüften Softwareprogrammen maschinell an die Datenannahmestellen der Einzugsstellen übermitteln, bei jeder Datenübermittlung den Datensatz Kommunikation (DSKO) mitteilen. Der Datensatz enthält die Bezeichnung des
Softwareproduktes, mit dem die Meldungen erstellt wurden. Dadurch können die Datenannahmestellen
feststellen, ob die Meldungen aus einem ITGS-systemuntersuchten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm stammen. Ab 1.1.2005 wird deshalb generell auf DEÜV-Zulassungen verzichtet. Dadurch werden
sowohl der Arbeitgeber als auch die Sozialversicherungsträger entlastet.
Der Arbeitgeber kann die maschinellen DEÜV-Meldungen für alle Kassenarten an eine einzige Datenannahmestelle seiner Wahl senden. Die Datenannahmestellen leiten die nicht für sie bestimmten Meldungen
an die zuständigen Krankenkassen bzw. Kassenverbände weiter. Für die Ersatzkassen ist das der Verband
der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) in Siegburg. Die Meldungen können jedoch auch direkt an die
zuständigen Datenannahmestellen übertragen werden, was den Vorteil verkürzter Meldelaufzeiten mit sich
bringt.
Ab 1.1.2006 wird die Teilnahme am maschinellen Meldeverfahren Pflicht. Meldungen und Beitragsnachweise zur Sozialversicherung können künftig nur noch maschinell abgegeben werden. Manuelle (Papier-)Meldungen sind dann nicht mehr zulässig.
Die einfach zu bedienende Software (sv.net) ist kostenlos und kann unter www.itsg.de bestellt werden.
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Themenbereich 6: Rationalisierung der Lohn- und Gehaltsabrechnung
durch moderne Datentechnik
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung (EDV) unterscheidet sich
materiell nicht von der manuell durchgeführten. Die Bestandteile und Inhalte der Abrechnungen, die in der
1. Gesamtübung erstellt wurden, sind die gleichen bei Einsatz von EDV. Sie unterscheiden sich jedoch in
der Form, soweit nicht amtlich vorgeschriebene Vordrucke verwendet werden müssen (z.B. LohnsteuerAnmeldung, Beitragsnachweis, Lohnsteuerbescheinigung). Arbeitsablauf und Arbeitsaufwand weichen
jedoch erheblich voneinander ab, da die meisten Tätigkeiten vom Personalcomputer bzw. vom Dienstleistungs-Rechenzentrum übernommen werden (siehe ABL 6.1).
Personalcomputer und Großrechner im Dienstleistungs-Rechenzentrum erstellen die Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Programm (Software). An den Gegebenheiten dieses Programms muss man sich
orientieren, denn was nicht im Programm vorgesehen ist, existiert nicht für die Verarbeitung. Für beide
Anwendungsvarianten der EDV gilt auch, dass einmalig Einrichtungsarbeiten anfallen: Es werden die
Stammdaten der Firma und der Arbeitnehmer benötigt.
Innerhalb der Firmenstammdaten sind die Anweisungen zu den Lohnarten besonders wichtig. Im Programm
sind viele Verarbeitungsmöglichkeiten festgelegt. Welche davon benutzt werden sollen, entscheidet die
Firma durch die entsprechende Auswahl in ihren Stammdaten.
Zu manchen Teilprogrammen müssen entsprechende Stammdaten vorhanden sein, weil sonst die Verarbeitung von Daten nicht möglich ist, z.B.
-
Das Programm sieht die Errechnung der KV-Beiträge vor. Die Nummern der Krankenkassen und die zu
verwendenden Beitragsprozentsätze zu den Beitragsgruppen sind Bestandteil der Firmenstammdaten.
-
Damit der Buchungsbeleg vom Computer erstellt werden kann, muss zu jeder Lohnart in den Stammdaten die Kostenart bestimmt werden, der die Beträge der Lohnart zuzuordnen sind.
Neben den Firmenstammdaten müssen die Arbeitnehmer-Stammdaten erfasst werden (ABL 6.3 enthält die
Stammdaten von Josefine Sauer).
Während Name und Geburtsdatum “Originaldaten” sind, müssen andere Daten verschlüsselt werden, z.B.
in Feld 8520 die Konfessionszugehörigkeit und in Feld 8530 die Angaben zur Sozialversicherung.
Die Festlegung von Feldnummern und Feldinhalten und der zu verwendenden Schlüssel erfolgt bei der
Erstellung des Programms. Sie sind also nicht in allen EDV-Programmen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung
gleich.
Die variablen Lohndaten sind laufend zu erfassen (ABL 6.2). Das Dienstleistungs-Rechenzentrum benötigt
für das Einlesen der Daten einen “maschinell lesbaren Datenträger”, z.B. eine Diskette. Wenn der Anwender über die technischen Voraussetzungen verfügt, können die Daten auch über Datenfernübertragung
an das Dienstleistungs-Rechenzentrum geleitet werden. Auch die Rückübertragung der Auswertungsdaten
ist bei entsprechender technischer Ausstattung möglich.
Selbst wenn ein Anwender über einen leistungsfähigen Personalcomputer verfügt, mit dem die Lohn- und
Gehaltsabrechnung durchgeführt werden könnte, ist es oftmals für Firmen mit wenig Arbeitnehmern
sinnvoller, die Lohn- und Gehaltsabrechnung in einem Dienstleistungs-Rechenzentrum erstellen zu lassen.
Die Software für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist sehr stark Änderungen unterworfen, die durch
Gesetzesänderungen verursacht werden. Die von Dienstleistungs-Rechenzentren verwendeten Programme
werden laufend angepasst.
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung bei Einsatz von EDV ist erheblich aussagefähiger als eine manuelle
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Abrechnung (siehe ABL 0.5 und 6.4). Es werden nämlich alle Faktoren ausgewiesen, die zur Errechnung
des Gesamtbruttos verwendet wurden. Außerdem enthält die Abrechnung auch die Summe der gesetzlichen
Abzüge und den Nettoverdienst. In den Verdienstdaten werden laufend die Ansätze für die Durchschnittsbildung aufgeführt, sodass der Arbeitnehmer sie nachkontrollieren kann. Das vermeidet Rückfragen.
Es entfällt auch die Ermittlung durch den Lohnabrechner. Korrekturen bei Erhöhung von Lohnsätzen
werden ebenfalls automatisch durchgeführt.
Themenbereich 7: 1. Gesamtübung
Bruttoabrechnung (Themenbereich 1)
Man sollte sich zunächst mit den Inhalten des Lohnjournals und den Arbeitsblättern 7.1.1 und 7.1.2 vertraut
machen. Als Übung können die Eintragungen zum Arbeitnehmer Müller (nur feste Beträge) gemeinsam und
unter Anleitung erfolgen. Der nachstehende “rote Faden” kann als Hilfe gegeben werden:
Welche festen Zeiten?
Welche festen Beträge?
Welche variablen Beträge?
Welche variablen Zeiten?
Welche Lohnsätze?
Welche Zuschlagssätze?
(Eintragen)
(Eintragen)
(Errechnen, eintragen)
(Ermitteln, eintragen)
(Eintragen, ggf. ermitteln)
(Anwenden)
(Beträge
errechnen,
eintragen)
Feste Zeiten (165 Stunden monatliche tarifliche Normalzeit) fallen an bei allen Monatsentgeltempfängern
(Müller, Sauer, Wecker, André, Drucker, Czech). Da Wecker am 15.4. ausscheidet, sind die “festen
Stunden” zu halbieren.
Feste Beträge sind die Monatsentgelte der vorstehend aufgeführten Arbeitnehmer und allgemein der VWLAG-Anteil, ferner die an Sauer zu zahlende Reisekostenpauschale in Höhe von 300 €. Gehalt und VWL-AGAnteil von Wecker sind zu halbieren, weil der Austritt am 15.4. erfolgt.
Die “festen Beträge” fallen regelmäßig jeden Monat in gleicher Höhe an. Sie sind im Kopf des Lohnkontos
vermerkt. Bei den Fahrtkostenzuschüssen handelt es sich auch um feste Beträge. Zur Vereinfachung der
laufenden Abrechnung kann man den Jahresbetrag (unter Berücksichtigung der Urlaubszeiten, in denen
Fahrgeld nicht anfällt) zwölfteln, sodass diese Beträge regelmäßig in gleicher Höhe anfallen und auch aus
dem Lohnkontokopf zu entnehmen sind.
“Variable Beträge” ergeben sich von Fall zu Fall. Hierzu erhält der Lohnabrechner einen Beleg bzw. eine
Anweisung. Solche variablen Beträge sind die Provisionszahlungen an Sauer. Der Betrag muss in einem
Prozentsatz vom Umsatz errechnet werden. "Variable Beträge" sind ferner die Heiratsbeihilfe an Drucker
und das Urlaubsgeld für Nuding. Bei der Heiratsbeihilfe Drucker beachten: 465 € sind steuerpflichtig und
315 € steuerfrei (Hinweis auf ABL 2.1).
"Variable Zeiten" ergeben sich immer bei Zeitlöhnern und im Zeitlohn bezahlten sonstigen Arbeitnehmern
(Behr, Nuding, Durst, Bechtel). Um sie zu ermitteln, muss der Lohnabrechner entsprechende Informationen
bekommen. Sie sind in ABL 7.1.2 enthalten. Die weitere Ermittlung erfolgt mit Hilfe des Kalendariums laut
ABL 1.5. Auch zu den “variablen Zeiten” von Sauer (Urlaub) und Drucker (Überstunden) sowie zu den
Stunden, für die die Arbeitnehmer Behr und Nuding Ladezulage erhalten, benötigt der Lohnabrechner
entsprechende Arbeitsbelege oder -mitteilungen.
Die Lohnsätze von Behr, Nuding, Durst und Bechtel liegen fest. Es sind ihre persönlichen Stundenlohnsätze. Für die Errechnung des Urlaubsentgeltes für Sauer und die Überstunden von Drucker müssen die
Stundensätze errechnet werden. Für Sauer aus dem Provisionsdurchschnitt der letzten 6 Monate (Durchschnittslohnsatz), für Drucker aus Monatslohn : monatliche tarifliche Normalzeit (Gehaltsstundensatz). Der
30
Durchschnittslohnsatz für die Errechnung der Beträge zu Sozialzeiten von Behr und Drucker wurde aus
Vereinfachungsgründen im Übungsjournal vorgegeben. (In der 2. Gesamtübung muss er aus den Daten des
Arbeitnehmers jeweils errechnet werden.) Für Bechtel und Durst fallen keine Vergütungen für
Mehrleistungen an, Stunden- und Durchschnittslohnsatz sind identisch.
Für die Ladezulage wird der Firmenlohnsatz (0,30 € je Stunde) angewendet. – Zuschlagssätze fallen an für
Überstunden von Drucker und Nuding sowie für Arbeit an Feiertagen von Behr.
Hinweis: Steuerfreie Zuschläge siehe Journalzeile 27. Sie sind Bestandteil der Bruttoabrechnung.
Zusatzfragen zur Bruttoabrechnung der 1. Gesamtübung
Welche festliegenden €-Beträge enthält die Bruttoabrechnung?
(Gehalt, Fixum, Monatslohn, AZUBI-Vergütung, Reisekostenpauschale, AG-Anteil VWL, Heiratsbeihilfe)
Welche dieser Beträge sind “variabel” (nicht im Kopf des Lohnkontos vermerkt)?
(Heiratsbeihilfe Drucker)
Welche Beträge müssen aus anderen Beträgen errechnet werden?
(Provision Sauer, Kürzung feste Beträge Wecker, Urlaubsgeldanteil Wecker, Urlaubsgeld Nuding)
Welche Lohnsätze werden verwendet?
(Stundenlohnsatz, Gehaltsstundensatz, Durchschnittslohnsatz, Firmenlohnsatz)
Welche dieser Lohnsätze müssen nicht errechnet werden?
(Stundenlohnsatz, Firmenlohnsatz)
Zu welchen Lohnarten wird der Betrag aus Einheit x Lohnsatz (a x b) errechnet?
(Zeitlohn, Arbeit an Feiertagen, Sozialzeiten, Ladezulage)
Zu welchen Lohnarten wird die Rechenformel a x b x c (Einheit x Lohnsatz x Zuschlagssatz) verwendet?
(Überstunden, Zuschlag für Arbeit an Feiertagen)
Welche Beträge werden in Prozent aus anderen Beträgen (Satz aus €) errechnet?
(Provision, Urlaubsgeld).
Ermittlung von Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (Themenbereich 2)
ABL 7.2 enthält Anweisungen zur Durchführung der Gesamtübung. Bevor die Übung durchgeführt werden
kann, muss der Bruttoverdienst in Journalzeile 21 errechnet werden. Bei Zeitmangel sollten den Teilnehmern
die Beträge zum Eintragen vorgegeben werden.
Die Journalzeilen 22 bis 26 sind Hilfszeilen, die vorgesehen wurden, um die Zusammenhänge zwischen
Bruttoverdienst, geldwerten Vorteilen, Freibeträgen und Betrag, aus dem Lohnsteuer zu erheben ist,
deutlich zu machen. Deshalb enthält die 1. Gesamtübung auch unverhältnismäßig viel Abrechnungen mit
Besonderheiten. In der Praxis werden sie in dieser Häufung nicht vorkommen, obwohl es sich nicht um
außergewöhnliche Vorgänge im Zusammenhang mit Lohn- und Kirchensteuer handelt. Diese Hilfszeilen
sollen auch dazu beitragen, zu erkennen, dass ein persönlicher Freibetrag nichts an der Lohnsteuerpflichtigkeit einer Lohnart ändert, sondern nur den Betrag berührt, aus dem für diesen Arbeitnehmer Lohnsteuer
zu erheben ist.
31
Hinweise zu den einzelnen Abrechnungen
Die Abrechnung Müller ist ohne Besonderheit. Bruttoverdienst und Betrag, aus dem Lohnsteuer zu ermitteln
ist, stimmen überein. Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden aus der Tabelle (siehe Anhang
1 – 7) abgelesen und in die dafür vorgesehenen Journalzeilen eingetragen.
Für Sauer ist ein Freibetrag in Höhe von 250 € zu berücksichtigen; deshalb wird der Bruttoverdienst um
250 € gekürzt und aus dem gekürzten Betrag die Lohnsteuer erhoben.
Zur Abrechnung Wecker ist die Tagestabelle anzuwenden. Hinweis auf ABL 2.4, in dem diese Tabelle
angewendet wurde. Der Solidaritätszuschlag ist aus dem Tagessolidaritätszuschlag x Tage zu ermitteln. Da
Frau Wecker konfessionslos ist, fällt keine Kirchensteuer an.
Abrechnungsvorgang André enthält geldwerten Vorteil und Freibetrag. Der geldwerte Vorteil ist dem
Bruttoverdienst hinzuzurechnen, der Freibetrag davon abzuziehen.
Zur Abrechnung Drucker mit der Heiratsbeihilfe (780 €) ist zu beachten: Steuerfreier Anteil (315 € =
Journalzeile 28). Lohnsteuer für den steuerpflichtigen Anteil (465 €) aus Lohnsteuer-Jahrestabelle ermitteln,
Jahresfreibetrag (1500 €) berücksichtigen. Hinweis auf entsprechende Übungen in ABL 2.6. ABL 7.2
enthält Vorgaben zur Ermittlung der im April in der Abrechnung Drucker insgesamt zu erhebenden Beträge
für Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Zu beachten ist, dass Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer für den sonstigen Bezug aus der daraus zu erhebenden Lohnsteuer prozentual zu
errechnen sind.
In der Abrechnung Behr sind ein geldwerter Vorteil (Werkswohnung) und ein steuerfreier Zuschlag für
Arbeit an Feiertagen zu berücksichtigen.
Bei der Abrechnung Nuding ist die Lohnsteuer für das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld (sonstiger Bezug =
148,77 €) aus Lohnsteuer-Jahrestabelle zu ermitteln, Jahresfreibetrag (1200 €) berücksichtigen. Hinweis
auf entsprechende Übungen in ABL 2.6. ABL 7.2 enthält Vorgaben zur Ermittlung der im April in der
Abrechnung insgesamt zu erhebenden Beträge für Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Zu
beachten ist auch hier, dass Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für den sonstigen Bezug aus der
daraus zu erhebenden Lohnsteuer prozentual zu errechnen sind.
Der Fahrtenkostenzuschuss, den Nuding, Durst und Czech erhalten, wird vom Arbeitgeber pauschal
versteuert. (LSt 15% aus Fahrtkostenzuschuss ermitteln, daraus 6,5% KiSt und 5,5% SolZ).
Durst arbeitet in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Der Arbeitgeber verzichtet auf die Vorlage
einer Lohnsteuerkarte und führt eine einheitliche Pauschsteuer (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts ab. Der anfallende Steuerbetrag ist gesondert in Journalzeile 37 einzutragen.
Bei Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen durch den Arbeitgeber bleiben die Fahrtkostenzuschüsse bei der Ermittlung der Verdienstgrenzen von geringfügig Beschäftigten und Aushilfskräften
unberücksichtigt.
Zur Abrechnung Bechtel (berufstätiger Altersrentenempfänger) müssten die Steuerbeträge nach einem
besonderen Lohnsteuertarif, der eine gekürzte Vorsorgepauschale berücksichtigt, bestimmt werden. Aus
Vereinfachungsgründen wird auch für Bechtel die allgemeine Lohnsteuertabelle für das Ablesen der
Steuerbeträge verwendet.
32
Ermitteln von Sozialversicherungsbeiträgen (Themenbereich 3)
ABL 7.3 enthält Anweisungen zur Durchführung. Die Journalzeile 23 für das sozialversicherungspflichtige
Entgelt wurde vorgesehen, um Abweichungen zwischen dem Bruttoverdienst und dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt, die sich durch geldwerte Vorteile ergeben, deutlich darstellen zu können.
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind unmittelbar aus dem tatsächlich erzielten beitragspflichtigen
Arbeitsentgelt zu ermitteln.
Hinweise zu den einzelnen Abrechnungen
Der AG-Anteil zur KV freiwillig Versicherter wird in Journalzeile 30, der AG-Zuschuss zur PV in Zeile 31
eingetragen, der Beitrag zur KV in Zeile 46, zur PV in Zeile 47 (Müller, Sauer, André).
Da Müller kinderlos ist, muss er zu Pflegeversicherung einen erhöhten Beitrag zahlen. Dieser Betrag ist
bereits vorgegeben. Der AG-Zuschuss zur PV ändert sich nicht.
In der Abrechnung Sauer wird deutlich, dass sich der Freibetrag nur auf die Erhebung der Lohnsteuer
auswirkt, nicht jedoch auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt.
Der Bruttoverdienst von André liegt unter der Bemessungsgrenze der Rentenversicherung. Durch den
geldwerten Vorteil, der dem Bruttoverdienst hinzuzurechnen ist, wird jedoch die Bemessungsgrenze
überschritten. SV-pflichtig sind 5200 €.
Da die Sozialversicherung “linear” bis zur Höhe der Bemessungsgrenze erhoben wird, ist das im Monat
gezahlte Entgelt bis zur Höhe der Bemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig. Aus dem Monatsentgelt
von Wecker ist ohne weiteres erkennbar, dass die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden.
Gegebenenfalls müsste man anhand des Tagesentgelts prüfen, von welchem Betrag die Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen sind (Hinweis auf ABL 3.7, Teillohnzahlungszeiträume in der Sozialversicherung).
In der Abrechnung Drucker ist die Beitragspflicht des einmaligen Arbeitsentgelts “Heiratsbeihilfe” zu
ermitteln. Der steuerfreie Anteil ist auch sozialversicherungsfrei. Außerdem liegt der sozialversicherungspflichtige Verdienst des Monats unter den Bemessungsgrenzen, d.h. der Aprilverdienst ist in voller Höhe
sozialversicherungspflichtig. Drucker ist kinderlos. Der Zuschlag für Kinderlose zur PV ist zu berechnen
(Zeile 45).
In der Abrechnung Behr ist ein geldwerter Vorteil zu berücksichtigen, um den sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt erhöht. In der Abrechnung Nuding sind Brutto- und sv-pflichtiger Verdienst identisch.
Durst ist geringfügig Beschäftigte. Sie hat auf die Option zur Rentenversicherungspflicht verzichtet. Der
Arbeitgeber muss jedoch das Beschäftigungsverhältnis der Bundesknappschaft melden (ABL 5.6) und
folgende Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung leisten:
11% des Arbeitsentgelts zur KV
12% des Arbeitsentgelts zur RV
Diese Pauschalbeiträge sind im Lohnjournal in den Zeilen 40 und 42 in Klammern einzutragen.
Der Arbeitgeber führt die Pauschalabgabe (2% einheitliche Pauschsteuer, 11% KV, 12% RV) an die
Bundesknappschaft ab, deren Aufgabe die Verteilung der Teilbeträge an die Kranken- und Rentenversicherung sowie an die Finanzverwaltung ist.
Bechtel ist Altersrentner. Es ist ein ermäßigter KV-Beitrag zu erheben. Zur RV und AV zahlt nur der
Arbeitgeber seinen Anteil. Beträge in Klammern setzen, die halben Beiträge müssen im Beitragsnachweis
33
gesondert ausgewiesen werden.
Vermögenswirksame Leistungen, sonstige Zuzahlungen und sonstige Abzüge
(Themenbereich 4)
Anweisungen sind in ABL 7.4 enthalten.
Der AG-Anteil zu den VWL wurde bereits im Rahmen der Bruttoabrechnung behandelt. Einzutragen ist
lediglich noch der Sparbetrag in Journalzeile 50. Die Sparbeträge der Arbeitnehmer Behr, Nuding und
Czech sind höher als der AG-Anteil zu den VWL. Sie nutzen den vollen Betrag (470 €) für die Sparzulage
nach dem Wohnungsbauprämiengesetz aus. Der Sparbetrag von Wecker ist zu halbieren. Alle übrigen
Vorgänge sind in ABL 7.4 hinreichend erläutert.
Abschlussarbeiten, Zahlungen und Meldungen
Zu diesem Themenbereich (ABL 7.5.1) erhält jeder Teilnehmer eine Kopie vom Lösungsblatt des Lohnjournals (Lö 12). Die Addition der einzelnen Abrechnungen und der Journalzeilen würde sehr viel Zeit in
Anspruch nehmen, hätte aber keinen Lerneffekt. Deshalb wird der Weg der fertigen Lösung vorgezogen.
Selbstverständlich kann man die Additionen im Übungsjournal durchführen.
In der Praxis wird auch jeweils die Abrechnung jedes Arbeitnehmers abgeschlossen (von Journalzeile 1 bis
Journalzeile 53). In der Gesamtübung wurden die Abrechnungen parallel zu den Lernabschnitten ergänzt.
Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldung
ABL 7.5.2 enthält den Vordruck zur Lohnsteuer-Anmeldung. Die Beträge sind den Journalzeilen 33 bis 39
zu entnehmen. Die Beträge aus der pauschalierten Lohnsteuer (Fahrtkostenzuschüsse) sind einzubeziehen. Die einheitliche Pauschsteuer, die für das Arbeitsentgelt für geringfügig Beschäftigte abzuführen ist,
ist nur im Beitragsnachweis für die Bundesknappschaft anzugeben. – Nachstehende Angaben stehen dem
Teilnehmer nicht zur Verfügung:
Finanzamt:
Finanzamt I Stuttgart
Rotebühlplatz 30
70173 Stuttgart
Finanzamtsnummer: 2893
Arbeitgeber:
Albert Bürger,
Rotebühlstraße 3 – 5
70178 Stuttgart
Telefon (07 11) 28 66 71
Steuernummer: 93/784/34015 (Schrägstriche entfallen bei der Eintragung)
Bei Anwendung von EDV wären diese Angaben Bestandteil der Firmenstammdaten, die bei Abruf der
Lohnsteuer-Anmeldung automatisch eingesetzt werden.
34
Beitragsnachweise zur Sozialversicherung
ABL 7.5.4 enthält den amtlichen Vordruck “Beitragsnachweis”. Der Beitragsnachweis für die Bundesknappschaft ist in ABL 7.5.5 dargestellt. Da in den Beitragsnachweisen nur eine Spalte für den Gesamtbeitrag vorgesehen ist, müssen die Daten zunächst zusammengestellt werden. ABL 7.5.3 enthält einen dafür
vorbereiteten Vordruck.
Aufgrund der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung war auch eine Neugestaltung
des Beitragsnachweises geplant. Da eine rechtzeitige Verfahrensumstellung im EDV-Bereich nicht sichergestellt werden konnte, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschlossen, dass der
Beitragsnachweis zum 1.1.2005 nicht geändert wird. Der bisherige Beitragsnachweis ist voraussichtlich bis
zum 1.7.2005 weiterhin zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass im Bereich der Rentenversicherung
ausschließlich folgende Zeilen zu nutzen sind:
-
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - voller Beitrag (Beitragsgruppe 0100)
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - halber Beitrag (Beitragsgruppe 0300)
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für geringfügig Beschäftigte (Beitragsgruppe 0500)
Die Zeilen mit den Beitragsgruppen 0200, 0400, 0600 dürfen nicht mehr ausgefüllt werden.
In der Gesamtübung sind als Einzugsstellen Krankenkassen AOK und KKH und die Bundesknappschaft
enthalten. Die Summen aus den Journalzeilen 40 bis 47 wurden im Lösungsblatt Lö 10 bereits auf die
Einzugsstellen verteilt. Die Teilnehmer entnehmen sie dem Lösungsjournal Lö 12.
AOK: Neben dem Arbeitnehmeranteil wird der (gleich hohe) Arbeitgeberanteil eingetragen, ferner sind die
halben Beiträge zur RV und AV (Bechtel) einzutragen.
Bkn: In die Spalte die AG-Pauschalbeiträge zur KV und RV (Durst) und die einheitliche Pauschsteuer
(Journalzeile 37) einzutragen.
KKH: Die Arbeitnehmeranteile werden mit dem Faktor 2 multipliziert.
Die Beiträge freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer zur KV/PV sind den Journalzeilen 46 und 47 zu
entnehmen. Kassenzugehörigkeit beachten! Wenn ein Arbeitnehmer bei einem privaten Versicherungsunternehmen kranken- und pflegeversichert ist, werden dessen Beiträge zur RV/AV an eine Krankenkasse
nach Wahl des Arbeitgebers abgeführt. Das wird häufig die AOK sein.
Auch in der Praxis wird man die Daten außerhalb des Journals zusammenstellen, etwa in der Art des
Vordrucks in ABL 7.5.3. Bei Anwendung der EDV werden die Daten automatisch verteilt.
Die umlagepflichtigen Beträge ergeben sich aus dem sozialversicherungspflichtigen Verdienst (Journalzeile
23). Hinweis auf ABL 3.5, um die Zuordnung der Beträge zu U1 und U2 vornehmen zu können. Der
Bruttoverdienst von Durst ist umlagepflichtig, die Beträge sind an die Bundesknappschaft abzuführen.
Zusammenstellen der Beträge: ABL 7.5.1. Kontrolle: Summe Journalzeile 23.
Die Arbeitgeberanteile und die Verbindlichkeiten aus Sozialversicherung werden für die Buchungsbelege
(ABL 7.5.6/7.5.7) benötigt. Bei der KKH haben sie die gleiche Höhe wie die Arbeitnehmeranteile; bei der
AOK ergeben sie sich aus der Spalte “AG-Anteil”.
Die Verbindlichkeiten aus Sozialversicherung sind die Summe der an die Einzugsstellen abzuführenden
Beträge (Endsummen im Beitragsnachweis der Krankenkassen und der Bundesknappschaft).
Nach der Zusammenstellung werden die Beträge zur AOK und zur Bundesknappschaft in die Beitrags-
35
nachweise übernommen. Der Beitragsnachweis der KKH wird nicht erstellt.
Arbeitgeber: Siehe Absender in Lohnsteuer-Anmeldung.
Empfänger: Allgemeine Ortskrankenkasse , Spitalstraße 10, 70178 Stuttgart 1.
Betriebs-/Beitragskontonummer des Arbeitgebers: 16152238.
Die vorstehenden Angaben sollten in den Beitragsnachweis der AOK übernommen werden.
Im Beitragsnachweis zur Bundesknappschaft sind die Absenderangaben (einschl. Steuernummer) zu
ergänzen.
Erstellen der Buchungsbelege
Die Daten der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen in die Finanzbuchführung einfließen. Dazu sind
Buchungsbelege erforderlich. Bei Einsatz von EDV werden sie nach Aufgeben entsprechender Stammdaten automatisch erstellt.
Buchungsbeleg I (ABL 7.5.6) enthält nur die Daten, die Kostenartenkonten in der Finanzbuchführung
zuzuordnen sind. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung hat die “Lohnart” Vorrang; in der Finanzbuchführung dagegen die “Kostenart”. Alle Beträge in den Journalzeilen 10 bis 20 und 27 bis 31 sind bestimmten
Kostenarten zuzuordnen. Die Summe, die sich im Beleg I ergibt, muss übereinstimmen mit der Summe in
der Journalzeile 32.
In Buchungsbeleg II (ABL 7.5.7) werden die Daten aus der Abrechnung von Vorgängen der Nettoverdienst- und Zahlungsbetragermittlung übernommen. Auch in diesem Beleg sind noch Kostenarten enthalten,
nämlich die Beträge für pauschalierte Lohn-, Kirchensteuer und den pauschalierten Solidaritätszuschlag
sowie für die einheitliche Pauschsteuer, ferner der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und der
Umlagebetrag (zu übernehmen aus ABL 7.5.3). Erstattungen aus Umlage sind nicht angefallen. Sie müssten
als Habenposten verbucht werden.
Lohn- und Kirchensteuer siehe ABL 7.5.2, Verbindlichkeiten aus Sozialversicherung ABL 7.5.3. Alle
anderen Beträge sind dem Lohnjournal zu entnehmen. Die Trennung nach Firmendarlehen und Fremddarlehen ist erforderlich, weil im Falle des Firmendarlehens Forderungen abgebaut werden, während es
sich beim Fremddarlehen um kurzfristige Verbindlichkeiten handelt. Die Summen von Belastung und
Gutschrift müssen in Beleg II übereinstimmen.
Themenbereich 8: 2. Gesamtübung
Der für die Übung verwendete Vordruck wurde vom Originalkonto zum Lohnjournal der 1. Gesamtübung
abgeleitet und den Erfordernissen des Lehrgangs angepasst. Die Stunden wurden aus Gründen der
Zeitersparnis vorgegeben.
In der 2. Gesamtübung wird für einen Zeitlöhner die Lohnabrechnung für ein ganzes Jahr durchgeführt.
Sie enthält keine neuen Lerninhalte, sondern vertiefende Wiederholungen. Sie sind in den Ablauf der
Abrechnungen eines Kalenderjahres eingebunden. Im Zahlenzusammenhang werden Vorgänge der
Ermittlung und Korrektur von Durchschnittslohnsätzen und die Behandlung von sonstigen (einmaligen)
Bezügen in Lohnsteuer und Sozialversicherung wiederholt, um das in den Einzelübungen erworbene
Wissen zu festigen.
Die Jubiläumszuwendung im Juli wird steuerlich als Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre gewährt. Die
Lohnsteuer ist zu ermäßigen, indem die so genannte Fünftelungsregelung angewendet wird (siehe ABL
36
2.5). Die Daten eines solchen Abrechnungsfalles müssen im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung getrennt ausgewiesen werden. Sie dürfen auch nicht in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen
werden. Deshalb sind in der Übung entsprechende Spalten vorgesehen.
Die Fünftelungsregel kann jedoch im Einzelfall zu einer höheren Lohnsteuer führen als die übliche Besteuerung als sonstiger Bezug. Der Arbeitgeber hat dazu eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Die Vergleichsrechnung ist in ABL 8.3 vorzunehmen.
In der Einzelübung in der letzten Position von ABL 2.6 wurde bereits die Ermittlung von Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu einem solchen SB behandelt.
In der vorliegenden Übung ergibt die durchzuführende Vergleichsrechnung, dass die Fünftelungsregel nicht
angewendet werden darf. Die Jubiläumszuwendung ist deshalb als normaler SB zu behandeln und auch in
den Bruttoarbeitslohn beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Lohnsteuerbescheinigung
einzubeziehen.
Der Arbeitgeber kann in Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre
angeben, der im Bruttoarbeitslohn enthalten ist und im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ermäßigt besteuert
wurde. Der Arbeitnehmer kann diese Bezüge in seiner Einkommensteuererklärung gesondert angeben und
überprüfen lassen, ob eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Die 2. Gesamtübung kann in Gruppenarbeit oder als Hausaufgabe durchgeführt werden. Die Vorgabe von
Ergebnissen zur Eigenkontrolle der zu ermittelnden Ergebnisse, z.B. die Beträge der Lohnkontozeilen 19
(Bruttoverdienst), 23 (Gesamtverdienst) und 32 (Summe Abzüge) ist sinnvoll. Fehler, die sich insbesondere
in Zeile 19 des Lohnkontos auswirken, führen zu Folgefehlern bei der Ermittlung der gesetzlichen Abzüge,
sodass dann sehr viele Daten falsch sind. Zur weiteren Fehlerfeldbegrenzung eignen sich die Quersummen
(letzte Spalte des Lohnkontos) der Zeilen 24 bis 31.
37
Verlaufsplanung zum Themenbereich 0
Einführung in die Lohn- und Gehaltsabrechnung
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
VP 0
ABL
Th:
LZ:
LI:
Rechtsgrundlagen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung
Kennen lernen der Rechtsgrundlagen
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung als kollektive Arbeitsverträge und ihre Regelinhalte – Einzelarbeitsvertrag – wichtige Gesetze
0.1
Th:
LZ:
LI:
Grundbegriffe der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Kennen lernen der Grundbegriffe
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entgeltformen, Lohnformen, Abrechnungsgruppen
0.2
Th:
LZ:
LI:
Wer benötigt welche Daten und Unterlagen aus der LGA?
Erkennen, wer welche “Forderungen” an die LGA stellt
Anforderungen an die LGA aus Sicht Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Finanzamt,
Krankenkasse, Bank
0.3
Th:
LZ:
Abrechnungsstufen und Abrechnungsergebnisse
Erkennen, welche Abrechnungsstufen und Abrechnungsergebnisse es in der LGA
gibt und dass sich die Themenkreise des Lehrganges daran orientieren
Abrechnungsstufen: Bruttoabrechnung, gesetzliche Abzüge (Lohn-/Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge), sonstige Zuzahlungen/
sonstige Abzüge, VWL-Sparbetrag, Auszahlungsbetrag
Abschlussarbeiten: Journaladdition, Meldungen an Behörden, Zahlungen,
Buchungsbelege
0.4
LI:
Th:
LZ:
LI:
Abrechnungstechnik und Vordrucke
Erkennen, dass die LGA mit Vordrucken und “Technik”
organisiert werden muss
Manuelle Technik: Lohnkonto, Lohnjournal, Lohnstreifen
EDV: Lohnkonto, Lohnjournal, Lohn- und Gehaltsabrechnung
Vordrucke an Technik orientiert, Inhalt/Funktion identisch
Th:
LZ:
LI:
1. Gesamtübung, manuelle Verfahrenstechnik
Lohnjournal zur Kenntnis nehmen
Aufbau/Inhalt des Vordrucks “Lohnjournal” nach Abrechnungsstufen und
Abrechnungsergebnissen
Th:
LZ:
Lohnkontoinhalte – Angaben im Lohnkontokopf
Erkennen, dass für Durchführung der LGA Daten des Arbeitnehmers benötigt
werden und in welchen Unterlagen sie enthalten sind.
Lohnkonto anlegen/beschriften können
Arbeitnehmerdaten von Dieter Neumann lt. Vorgaben in ABL 0.7 in
“Lohnkontokopf” des Arbeitsblattes eintragen
LI:
0.5/0.6
Anh. 14
0.7
ZI
5- 7
38
Verlaufsplanung zum Themenbereich 1
Die Bruttoabrechnung
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
VP 1
ABL
ZI
7 - 10
Lohnarten und ihre Grundunterscheidung
Erkennen, dass “Lohnarten” ein Sammelbegriff für verschiedene Abrechnungsvorgänge der LGA ist. Grundgliederung erkennen
Unterscheiden der Lohnarten durch Zuordnung
– Lohn für Arbeit
– Lohn als Sozialleistung
– Zuzahlungen/Erstattungen
– Abzüge “privat”
1.1
Lö 1
Th:
LZ:
LI:
Lohnarten, Rechenfaktoren, Rechenvorgänge
Erkennen, zu welchen Lohnarten welche Rechenvorgänge anfallen
Lohnarten ohne Rechenvorgänge (nur Beträge), Rechenfaktoren zu Lohnarten:
Einheiten (Stunden, Tage, Stück), Lohnsätze (Stundenlohnsatz, Durchschnittslohnsatz), Zuschlagssätze (Prozent, Promille), Satz aus Basisbetrag.
Rechenvorgänge: Einheit x Lohnsatz, Einheit x Lohnsatz x Zuschlagssatz,
Prozent-/Promillesatz aus Basisbetrag
1.2
Lö 1
Th:
LZ:
LI:
Lohnarten, Lohnsätze, Zuschlagssätze
Lohnsätze und Zuschlagssätze kennen lernen
Stundenlohnsatz, Gehaltsstundensatz, Durchschnittslohnsatz, Firmenlohnsatz
Zuschlagssätze, Satz aus Basisbetrag
1.3
Th:
LZ:
LI:
Zeitgliederung und Zeitermittlung
Begriffe der Zeitgliederung und Verfahren der Zeitermittlung kennen lernen
Kalenderzeit, tarifliche Normalzeit, Arbeitszeit, Mehrzeit, Sonn- und Feiertagsstunden, Nachtstunden, bezahlte Freizeit. – Zeitermittlung nach Kalenderzeit,
nach Zeitaufzeichnung mit Geräten, nach Zeit- und Freizeitbelegen
Zeitermittlung nach Kalendarium durchführen können
Mögliche Arbeitszeiten und bezahlte Feiertage für ein Jahr ermitteln
1.4
1.5
Lö 1
Th:
LZ:
LI:
Übungen zu Zeitermittlung und Bruttoverdienstermittlung
Zeitermittlung und Bruttoverdienstermittlung durchführen können
Zeitermittlung für die Monate Juli bis September für einen Arbeitnehmer,
Bruttoverdienstermittlung mit festen Beträgen für drei Arbeitnehmer
1.6
Lö 2
Th:
LZ:
Ermittlung und Korrektur von Durchschnittslohnsätzen
Zusammenhänge der Durchschnittsbildung und -anwendung von
Lohnsätzen kennen lernen
Zuordnung zu Dividend/Divisor vornehmen können,
Ausschluss von Lohnarten bei der Durchschnittsbildung erkennen
1.7
Ermitteln und Korrigieren von Dreimonats-Durchschnittslohnsätzen
für Zeitlöhner – Übung
Dreimonats-Durchschnittslohnsätze ermitteln, anwenden, korrigieren können
Geld- und Zeitansätze bei Ermittlung und Korrektur errechnen und anwenden
1.8
1.9
Lö 2
Lö 3
1.10
Lö 2
Th:
LZ:
LI:
LZ:
LI:
LI:
Th:
LZ:
LI:
Th:
LZ:
LI:
Übung zur Bruttoverdienstermittlung für einen Schichtarbeiter
Bruttoermittlung mit höherem Schwierigkeitsgrad durchführen können
Zeitermittlung nach vorgegebenen Informationen. Lohnarten Zeitlohn,
Überstunden, Nachtstunden, Nachtzuschläge, Schichtzulagen
39
Verlaufsplanung zum Themenbereich 2
Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
Th:
LZ:
VP 2
ABL
Die lohnsteuerliche Behandlung der Lohnarten
Erkennen, dass die meisten Lohnarten steuerpflichtig sind und welche
begrenzt oder ganz steuerfrei sind
Steuerpflichtige, begrenzt steuerfreie, steuerfreie Lohnarten
2.1
Th:
LZ:
LI:
Steuerklassen, Kinderfreibeträge, Konfessionszugehörigkeit, Kirchensteuer
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Steuerklassen I bis VI, Freibeträge für Kinder, Kirchensteuererhebung,
Konfessionszugehörigkeit und Kirchensteuerabzug
2.2
Th:
Ermittlung des Betrages, aus dem Lohnsteuer zu erheben ist, Lohnsteuertabellen und Ermittlungszeiträume, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und
Altersentlastungsbetrag
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Beträge, die bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind, Freibeträge in Tabelle
eingearbeitet bzw. in Lohnsteuerkarte eingetragen, Altersentlastungsbetrag –
Höhe und Anwendung
LI:
LZ:
LI:
Th:
LZ:
Übung: Ermitteln von Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
aus Lohnsteuertabellen für die Zeiträume Monat und Tag
Mit Tabellen und Steuerklassen umgehen können, Anwendung der Monatsund Tagestabelle, Kinderfreibeträge bei SolZ und KiSt
Steuerermittlung bei Kürzung von Altersentlastungsbetrag
Th:
LZ:
LI:
Anwendung der Lohnsteuer-Jahrestabelle – Lohnsteuer-Anmeldung
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Sonstige Bezüge, zu erhebende Lohnsteuer, voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
(VJAL), Errechnungsschema für VJAL, Besonderheiten bei sonstigen Bezügen
als Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, Abgabe- und Zahlungsfristen
für Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Th:
Übung: Ermitteln von Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu
sonstigen Bezügen aus der Jahrestabelle
VJAL ermitteln können, Besonderheiten bei der Ermittlung der Abzüge
gemäß Vorgaben im ABL kennen lernen
Varianten bei Ermittlung des VJAL und der Abzüge
LZ:
LI:
2.3
2.4
Anh. 1-4
Lö 4
2.5
2.6
Anh. 5-7
Th:
LZ:
LI:
Solidaritätszuschlag
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Zuschlagssatz, Zeitraum, Bemessungsgrundlage, Ermittlung aus Tabellen,
LSt-Pauschalierung, Nullzone, Übergangszone, Aufzeichnungen, Nachweise,
Änderungen LSt-Karte, Lohnsteuer-Jahresausgleich
2.7
Th:
LZ:
LI:
Pauschalierung der Lohnsteuer
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Begriff “pauschalierte Lohnsteuer”, Voraussetzungen für Status “Aushilfskräfte”
und “Geringfügig entlohnte Beschäftigung”, Beispiele für mögliche Pauschalierung
der Lohnsteuer
2.8
Th:
Wertansätze für Sachbezüge, Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung,
verbilligte Werkswohnung
2.9
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Begriff “Sachbezüge”, Wertansätze nach amtlichen Sachbezugswerten, für Bezug
von Waren und Dienstleistungen, Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung, Werkswohnung
LZ:
LI:
ZI
10 - 17
Lö 4
40
Verlaufsplanung zum Themenbereich 3
Die Sozialversicherung
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
Th:
LZ:
LI:
Behandlung der Lohnarten in der Sozialversicherung
Erkennen, dass steuerpflichtige Lohnarten in der Regel auch sozialversicherungspflichtig, steuerfreie auch sozialversicherungsfrei sind
Wie zu Thema 2.1 in VP 2
VP 3
ABL
2.1
Th:
LZ:
LI:
Aufbau der Sozialversicherung
3.1
Aufbau kennen lernen
Versicherungssparten, Versicherungsträger, Beitragserhebung, Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenzen, Beitragsgruppenschlüssel gemäß
DEÜV, Aufbringung der Beiträge, Beitragszahlung
Freie Wahl der Krankenkasse
Th:
LZ:
LI:
Erläuterungen zum Aufbau der Sozialversicherung
3.2.1/3.2.2
Vertiefen der Lerninhalte von ABL 3.1
Versicherungsträger, Beitragsgruppen der Krankenkassen, Versicherungspflicht
in der Pflegeversicherung, Beitragsgruppenschlüssel gemäß Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung (DEÜV), Aufbringung der Beiträge, Beiträge der
freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung
Th:
LZ:
LI:
Übung: Beitragsgruppenschlüssel und -anteile
Unterscheiden und anwenden können
Anwendungsvarianten an vorgegebenen Fällen üben
3.3
Th:
LZ:
LI:
Ausgleichs- und Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG)
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Erstattungen, Höhe und Umfang der Erstattungen, Teilnahmevoraussetzungen,
Ermittlung der Beschäftigtenzahl, umlagepflichtiges Arbeitsentgelt, Umlagesatz,
Abwicklungsverfahren
3.4
Th:
LZ:
LI:
Übung: Ermitteln von Sozialversicherungsbeiträgen – Umlageermittlung
Anwenden können
Anwendungsvarianten an vorgegebenen Fällen üben
3.5
Th:
LZ:
Beitragspflicht einmalig gezahlter Arbeitsentgelte und ihre zeitliche Zuordnung
Begriffe und Regelungen kennen lernen, erkennen, ob Zuordnung zum Vorjahr
oder zum laufenden Jahr erfolgen muss
Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, nicht ausgeschöpfte Differenz zwischen
Arbeitsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen, Regelungen der Zuordnung.
Höhe des laufend gezahlten Arbeitsentgeltes und Auswirkung auf Zuordnung
3.6
Teillohnzahlungszeiträume – Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Bemessungsgrenzen und ihre Beachtung bei Teillohnzahlungen,
Erkennen, wodurch anteilige Beitragsbemessungsgrenzen entstehen und wie sie
ermittelt und beachtet werden
3.7
LI:
Th:
LZ:
LI:
ZI
17 - 22
Lö 5
Lö 6
41
Verlaufsplanung zum Themenbereich 3
Die Sozialversicherung (Fortsetzung)
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
VP 3
ABL
Th:
LZ:
LI:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Beschäftigungsverbote (Mutterschutzgesetz)
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Schwangerschaftsschutzfristen, Zahlungszeitraum, Zahlung durch Krankenkasse,
vom Arbeitgeber zu zahlender Zuschuss, Beschäftigungsverbote
3.8
Th:
LZ:
Geringfügige Beschäftigungen – Meldung und Abführung der SV-Beiträge
Begriffe, Inhalte und Anwendungen für kurzfristige und geringfügig entlohnte
Beschäftigungen kennen lernen, Melde- und Zahlungsfristen für SV-Beiträge
Zeit- und Entgeltgrenzen für geringfügige Beschäftigungen,
Meldepflicht bei Krankenkasse,
Termingerechte Beitragszahlung
3.9
LI:
Th:
LZ:
LI:
Th:
LZ:
LI:
Th:
LZ:
LI:
Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten auf 400-€-Basis
Erkennen, dass sowohl bei der steuer- als auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilzeitbeschäftigten unterschiedliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen
Begriff der geringfügig entlohnten Beschäftigung, AG-Pauschalbeiträge zur SV,
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen, An-, Ab und Jahresmeldungen zur SV, Besonderheiten bei kurzfristigen Beschäftigungen,
Pauschalbesteuerung
3.10
Besonderheiten bei Arbeitsentgelten zwischen 400 € und 800 € (Gleitzone)
Erkennen, dass Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelte innerhalb der
Gleitzone bei den Sozialabgaben entlastet werden
Begriff der Gleitzone, Berechnungsformeln, AN- und AG-Anteile zur SV,
Angaben in Ab- und Jahresmeldungen bei Arbeitsentgelten in der Gleitzone
3.11
Schüler, Praktikanten und Studenten
Regelungen und Besonderheiten kennen lernen
Schüler bis/über 18 Jahre, Schulentlassene, Zeitpunkt des Praktikums,
Praktikanten mit und ohne Vergütung, Beschäftigung von Studenten während
der Semesterferien/Vorlesungszeit, Berücksichtigung der Regelungen bei
geringfügiger Beschäftigung
3.12
ZI
42
Verlaufsplanung zum Themenbereich 4
VP 4
Sonstige Zuzahlungen, sonstige Abzüge und ausgewählte Themen der LGA
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
ABL
Th:
LZ:
LI:
Sonstige Zuzahlungen und sonstige Abzüge
Kennen lernen der Lohnarten und Vorgänge
Beispiele für sonstige Zuzahlungen und sonstige Abzüge
4.1
Th:
LZ:
Lohnpfändung
Kennen lernen des Vorgangs “Lohnpfändung”, Nettolohn für Lohnpfändung
laut Lohnpfändungstabelle ermitteln können
Errechnen des pfändbaren Betrages, Berücksichtigung unpfändbarer Bezüge,
Übung: Aus Abrechnungsdaten Nuding (1. Gesamtübung) Nettolohn für
Lohnpfändung und pfändbaren Betrag ermitteln*)
4.2
LI:
Th:
Anh. 8
Erstattung von Reisekosten
4.3
(Das Arbeitsblatt wurde auf Wunsch vieler Teilnehmer eingefügt. Es dient
der Vermittlung der Informationen. Die Behandlung des Themas liegt im
Ermessen des Referenten. Reisekostenabrechnungen sind nicht
Bestandteil der Lohn- und Gehaltsabrechnung)
Th:
LZ:
LI:
VWL – Vermögenswirksame Leistungen
Begriffe, Inhalte, Anwendung kennen lernen
Begriff, AG-Anteil, Eigenleistungen Arbeitnehmer, Sparbetrag, Sparzulage,
Zulagensatz, Anlagenarten und Höchstbeträge Einkommensgrenze für Arbeitnehmersparzulage
Th:
LZ:
Steuerfreie Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung
Kennen lernen der Bedingungen der Direktversicherung und der Handhabung
im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Allgemeines, Laufzeit/Begünstigter, Beitragszahler, Aufbringen der
Beiträge, steuerliche Handhabung, Begrenzung der Steuerfreiheit,
sozialversicherungsrechtliche Handhabung, Nachweise im Rahmen der Lohnund Gehaltsabrechnung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
LI:
Th:
LZ:
LI:
*)
4.4
4.5.1
Pauschal besteuerte Direktversicherung zu der betrieblichen Altersversorgung
4.5.2
Kennen lernen der Voraussetzungen (Altzusagen), um Direktversicherungsbeiträge weiterhin pauschal zu besteuern und in welchen Fällen Beitragspflicht/
-freiheit für Versicherungsbeiträge eintritt
Allgemeine Voraussetzungen, Abgrenzung von Altzusagen und Neuzusagen,
Aufbringen der Beiträge, steuerliche Handhabung, Begrenzung der LSt-Pauschalierung, sozialversicherungsrechtliche Handhabung, Nachweise im Rahmen der Lohnund Gehaltsabrechnung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Für diese Übung wird das Lösungsjournal der 1. Gesamtübung benötigt.
Die Aushändigung dieses Journals an die Teilnehmer erfolgt zu ABL 7.5.1,
sodass die Übung erst zu diesem Zeitpunkt durchzuführen ist.
ZI
22-23
Lö 7
43
Verlaufsplanung zum Themenbereich 5
Eintritt, Austritt, Jahresabschlussarbeiten
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
Th:
LZ:
VP 5
ABL
ZI
23 - 25
Eintritt/Austritt eines Arbeitnehmers
Erkennen, welche Vorgänge bei Eintritt/Austritt eines Arbeitnehmers anfallen
und zu bearbeiten sind
Eintritt:
Lohnkonto als Checkliste, Arbeitspapiere oder Zwischenbescheinigung,
Anmeldung bei Krankenkasse bzw. Bundesknappschaft (geringfügig Beschäftigte)
Sozialversicherungsausweis: Vorlage bei Eintritt, Mitführungspflicht,
Unterbrechungsmeldung,
Entgeltvereinbarungen.
Austritt:
Lohnsteuerbescheinigung, Abmeldung bei Krankenkasse bzw. Bundesknappschaft,
SV-Entgeltbescheinigung
5.1
Th:
LZ:
LI:
Jahresabschlussarbeiten
Erkennen, welche Arbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen sind
Lohnkontodaten addieren,
Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen:
Durchführungspflicht, Zeitpunkt, Ausschluss vom LSt-Jahresausgleich,
“Fremddaten” im LSt-Jahresausgleich,
Lohnsteuerbescheinigungen ausstellen, Kürzung in LSt-Anmeldung,
Verbleib der Lohnsteuerkarte,
Jahresmeldungen für die Sozialversicherung erstellen
5.2
Th:
LZ:
LI:
Übung: Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen
LSt-Jahresausgleich durchführen können
Anhand von vorgegebenen Daten die Erstattungsbeträge zu Lohn-,
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ermitteln
5.3
Lö 7
Th:
LZ:
LI:
Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung
Lohnsteuerbescheinigung erstellen können
Anhand der Daten aus ABL 5.3 die Lohnsteuerbescheinigung erstellen
5.4
Lö 7
Th:
LZ:
LI:
Erstellen der Jahresmeldung zur Sozialversicherung
Jahresmeldung erstellen können
Anhand der Daten aus ABL 5.3 Jahresmeldung für den Arbeitnehmer
Albert Vetter erstellen
5.5
Th:
Meldungen zur Sozialversicherung gemäß Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung
Erkennen, warum und wann Meldungen abzugeben sind. Inhalte, Schlüsselanwendung kennen lernen
Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Arbeitsverhältnis-Unterbrechung/-Ende,
Wechsel bei Versicherungsträger KV bzw. RV,
Schlüssel zu Tätigkeit, Personengruppe, Beitragsgruppe, Grund der Abgabe,
Abgabefristen,
Angabe der Betriebsnummer
LI:
LZ:
LI:
5.6
5.7
44
Verlaufsplanung zum Themenbereich 6
Rationalisierung der LGA durch moderne Datentechnik
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
Th:
LZ:
VP 6
ABL
Entfallende Tätigkeiten, verbleibende Tätigkeiten
Aus der Erfahrung der 1. Gesamtübung ableiten, welche Möglichkeiten der
Rationalisierung moderne Datentechnik bietet
Aufzählung entfallender und verbleibender Tätigkeiten, orientiert an der
1. Gesamtübung des Lehrgangs
6.1
Th:
LZ:
LI:
Stammdaten, variable Lohndaten, Verarbeitung
Erkennen, welche variablen Daten wie zu erfassen sind
Variable Daten der 1. Gesamtübung, soweit sie bei Einsatz von EDV
zu erfassen sind
6.2
Th:
LZ:
Arbeitnehmer-Stammdaten für Josefine Sauer
Erkennen, dass Stammdaten identisch sind mit Eintragungen im Kopf
des Lohnkontos
Daten von Josefine Sauer im Vergleich zu Eintragungfeldern in ABL
6.3
LI:
LI:
Th:
LZ:
LI:
Lohn- und Gehaltsabrechnung für Josefine Sauer
Erkennen, dass die LGA mit EDV wesentlich aussagefähiger ist
als der Streifen aus der manuellen Abrechnung
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung mit EDV enthält
– alle Faktoren, die zur Errechnung des Bruttolohnes verwendet wurden,
– die Summe der gesetzlichen Abzüge,
– den Nettoverdienst,
– die Rechenansätze (Beträge, Stunden) zur Durchschnittsbildung,
– aufgelaufene Beträge Januar bis April,
– Urlaubstage-Nachweis
0.7
6.4
ZI
25 - 26
45
Verlaufsplanung zum Themenbereich 7
1. Gesamtübung – LGA Monat April für 10 Arbeitnehmer
VP 7
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
ABL
ZI
26 - 32
Allgemeine Hinweise zu den Lernzielen der 1. Gesamtübung
Die Teilnehmer sollen die Lerninhalte der einzelnen Themenbereiche in der Gesamtübung
wiederholend anwenden und damit das erworbene Wissen festigen.
Lernziele und Lerninhalte werden nachstehend gegebenenfalls nicht wiederholt.
Zu allen Themen benötigte Arbeitsunterlagen
Anh. 14 Lö 12
Th:
Die Bruttoabrechnung
Th:
Ermitteln von Lohn- , Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Th:
Die Sozialversicherung
7.3
5.4
Th:
VWL, sonstige Zuzahlungen, sonstige Abzüge
7.4
Th:
LZ:
LI:
Abschließen des Lohnjournals,
Erkennen, dass in der Praxis umfangreiche Additionen erforderlich sind
Zu “Übungszwecken” Senkrechtaddition André und Czech,
Queraddition Journalzeilen 13 und 20,
(Umlageermittlung siehe ABL 7.5.3)
7.5.1
Th:
LZ:
LI:
Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldung
Lohnsteuer-Anmeldung aus Daten des Journals erstellen können
Daten aus Lohnjournal übernehmen, Gesamtbetrag ermitteln
7.5.2
Th:
LZ:
Zusammenstellen der Daten für den Beitragsnachweis der Sozialversicherung
Aus den im Lohnjournal ausgewiesenen Daten die an AOK, Bkn und KKH zu
zahlenden Beträge zur Vorbereitung der Beitragsnachweise ermitteln können
Beträge aus Lohnjournal übernehmen und entsprechende Summen ermitteln.
Aus Lohnjournal umlagepflichtige Beträge für Umlage zusammenstellen,
Umlagebetrag ermitteln. Zur Vorbereitung von Buchungsbeleg II Arbeitgeberanteile und Verbindlichkeiten aus Sozialversicherung ermitteln
7.5.3 Lö 10
LI:
7.1.1
1.5/7.1.2 Lö 8
7.2 Lö 8
Anh.1-7
Lö 9
Lö 9
Lö 10
Th:
LZ:
LI:
Beitragsnachweise für AOK und Bkn erstellen
Aus Zusammenstellung in ABL 7.5.3 Beitragsnachweise erstellen können
Vordrucke ausfüllen gemäß ermittelten Daten
7.5.4/7.5.5 Lö 10
Th:
LZ:
Erstellen der Buchungsbelege I und II
Aus Journalsummen und bereits erstellten Unterlagen (7.5.2 und 7.5.3)
Buchungsbelege erstellen können
Daten übernehmen, zusammenstellen, abstimmen
7.5.6/7.5.7 Lö 11
LI:
46
Verlaufsplanung zum Themenbereich 8
2. Gesamtübung – Das ganze Jahr für einen Arbeitnehmer
Th: = Thema – LZ: = Lernziel – LI: = Lerninhalt
Th:
LZ:
LI:
Die Lohnabrechnung für einen Zeitlöhner für die Monate Januar bis Dezember
durchführen
Durch Wiederholen Wissen vertiefen, Lerninhalte sichern
Bruttolohnabrechnung (mit vorgegebenen Zeiten) von
– Normallohn,
– Überstunden,
– Arbeit an Feiertagen,
– Entgeltzahlung an Feiertagen,
– Urlaubsentgelt,
– Entgeltfortzahlung (Krankheit)
Errechnen und Korrigieren von Durchschnittslohnsätzen auf der Basis der
vorher ermittelten Abrechnungsdaten
Anwenden der Lohnsteuer-Jahrestabelle in Verbindung mit Urlaubsgeld
und Jubiläumszuwendung (Vergütung für mehrere Kalenderjahre)
Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, Lohnsteuerbescheinigung erstellen
VP 8
ABL
ZI
32 - 33
8.1
Anh. 15 Lö 16
Anh. 2-4
8.2 Lö 13
8.3 Lö 14
Anh. 5-7
8.4 Lö 15
Hinweis:
Die 2. Gesamtübung eignet sich als Klausurarbeit. Wegen der umfangreichen Lerninhalte sollte dazu der
Lehrgang als Nachschlageunterlage zugelassen werden. Die dort in den Themenkreisen erarbeiteten
Lösungen können nur als Gedächtnisstütze benutzt werden, da in der 2. Gesamtübung völlig andere Daten
anfallen.
47
Lösungen zu Einzelübungen
Lö 1
ABL 1.1, 1.2 und 1.5
ABL 1.1 Lohnarten und ihre Grundunterscheidung
Lohnarten-Bezeichung
Gehalt
Monatslohn
Fixum
Ausbildungsvergütung
Stundenlohn (Grund-/Normallohn)
Überstunden +25%Zuschlag
Arbeitsstunden an Feiertagen
Zuschlag (125%)für Arbeit an Feiertagen
Provision
Reisekostenpauschale
Prämien
Sachbezüge (Geldwerte Vorteile)
Ladezulage (Erschwernis)
Entgeltzahlung an Feiertagen
Urlaubsentgelt
Zusätzliches Urlaubsgeld
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
VWL Arbeitergeber-Anteil
Jubiläumszuwendungen
Heiratsbeihilfen
Geburtsbeihilfen
Weihnachtsgratifikation
Fahrtkostenzuschüsse/Fahrtk.-Erstattung
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
KV frw. Vers. AG-Ant. KV
KV frw. Vers. AG-Zuschuss PV
KV frw. Vers. KV-Beitrag
KV frw. Vers. PV-Beitrag
Miete
Darlehensrückzahlung
Abschlag
Lohnpfändung
VWL-Sparbetrag
Lohn für Arbeit
Lohn als Sozialleistung
Zuzahlungen/Erstattungen
Abzüge „privat “
x
Hinweis für den Lehrer zu ABL 1.1
x
Fahrtkostenerstattung ist Ersatz für Reisekosten. Die
x
Abrechnung erfolgt meistens außerhalb der Lohn- und
x
Gehaltsabrechnung.
x
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung
x
und Arbeitsstätte sind Sozialleistungen. Diese
Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschulx
deten Arbeitslohn erbracht werden (siehe auch ABL
x
2.1).
x
x
x
x
ABL 1.2 Lohnarten, Rechenfaktoren, Rechenvorx
gänge
x
Einheit x Lohnsatz bzw.
x
Durchschnittslohnsatz
a,c,e,f
x
Einheit x Lohnsatz x Zuschlagssatz
b,d
x
Prozent/Promille aus Basisbetrag
g,h,i
x
x
x
x
x
x x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
ABL 1.5 Arbeitstage und Feiertage
Monat
J
F
M
A
M
J
J
A
S
O
N
D
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
19
20
23
20
19
21
22
22
22
21
21
22
(1916) 144
152
176
152
144
160
166
168
168
158
160
168
(Jahressummen)
Arbeitstage
Arbeitsstunden
Feiertage
Feiertagsstunden
(252)
(9)
2
2
2
1
1
2x½
(66)
14
14
16
8
8
6
Feiertage (in Baden-Württemberg) sind 01.01. (Freitag) – 06.01. – 02.04. (Freitag) – 05.04. – 01.05. (Samstag) –
13.05. – 24.05. – 03.06. – 03.10. (Sonntag) – 01.11. – 24.12. und 31.12. (Freitag, je ½ Feiertag)– 25. und 26.12.
(Samstag/Sonntag). Regelmäßige Arbeitszeit am Freitag: 6 Stunden.
21. A.
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
48
Lösungen zu Einzelübungen
Lö 2
ABL 1.6, 1.8 und 1.10
ABL 1.6 Übungen zu Zeitermittlung und Bruttoverdienstermittlung
Lohnarten
Normalzeit
Urlaubsstunden
Entgeltfortzahlungsstunden
Zwischensumme Stunden
(X) Überstunden
(X) Arbeit an Sonntagen
Zu bezahlende Stunden
Juli
166
August
168
166
168
4
4
176
166
September
108
22
38
168
6
174
Stundenzahl: 165, Bezeichnung der Stunden: Monatliche tarifliche Normalzeit.
Ermittlung der Stunden:
Wochenstunden x 52 : 12
(38 x 52 : 12 = 165)
Gehaltsempfänger
1900,00
26,60
Auszubildender
410,00
26,60
30,00
1926,60
466,60
Außend.-Mitarb.
1200,00
26,60
220,00
560,00
2006,60
ABL 1.8 Ausschnitt aus dem Lohnkonto
Zeitraum/Zahltag
Stunden
Arbeit an Feiertagen
Bezahlte Feiertage
Urlaubsstunden
Entgeltfortzahlungsstunden(Krankheit)
Stundenlohnsatz
Durchschnittslohnsatz
Normalverdienst
Arbeit an Feiertagen
Leistungsprämie
Entgeltzahlungen an Feiertagen
Urlaubsentgelt
Urlaubsgeld (50%)
Entgeltfortzahlung (Krankheit)
VWL AG-Anteil
Bruttoverdienst
Steuerfreie Zuschläge
Gesamt
28.2.
152
31.1.
114
31.3.
176
14
38
11,00
11,00
1254,00
11,00
11,00
1672,00
1936,00
102,00
154,00
418,00
209,00
102,00
102,00
26,60
2163,60
26,60
1800,60
26,60
2064,60
30.4.
114
8
6
38
11,00
11,69
1254,00
88,00
76,50
70,14
444,22
26,60
1959,46
110,00
2069,46
31.5.
68
30.6.
104
16
76
8
24
32
11,70
12,51
1216,80
11,70
12,58
795,60
201,28
956,08
478,04
26,60
2457,60
100,08
300,24
150,12
400,32
26,60
2194,16
ABL 1.10 Bruttoverdienstermittlung für einen Schichtarbeiter
Lohnart
Zeitlohn
Überstunden +25%Zuschlag
Nachtarbeitszuschlag
Nachtarbeitszuschlag
Schichtzulage
Summe
21. A.
Stunden
160
10
30
20
170
Lohnsatz
10,50
10,50
10,50
10,50
0,50
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
Zuschlagssatz
100% + 25%
25%
40%
Betrag
1680,00
131,25
78,75
84,00
85,00
2059,00
49
Lösungen zu Einzelübungen
Lö 3
ABL 1.9 Ermitteln und Korrigieren von Durchschnittslohnsätzen
Ermitteln von Durchschnittslohnsätzen
Lohnart
Monat:
Normallohn (Stundenlohn)
€
Arbeit an Feiertagen + Zuschlag
€
Leistungsprämie
€
Summe
Dividend
Normallohn
Stunden
Arbeit an Feiertagen + Zuschlag
Stunden
Summe
Divisor
Januar
Februar
März
April
Mai
1254,00
1672,00
1936,00
1254,00
795,60
198,00
102,00
102,00
102,00
76,50
1356,00
1774,00
2038,00
1528,50
795,60
114
152
176
114
68
8
114
152
176
122
68
Korrigieren von Durchschnittslohnsätzen
Zeitraum:
Februar bis April
Korrektur mit:
Stunden Divisor (siehe oben)
Zuschlag für Arbeit an Feiertagen (siehe oben)
März bis Mai
Lohnsatz
Lohnsatz
neu
neu
Stunden x
€ 11,70
Stunden x
€ 11,70
450
5265,00
366
4282,20
8
117,00
8
117,00
Leistungsprämie (siehe oben)
280,50
178,50
Dividend neu (nach Korrektur)
5662,50
4577,70
Zeitraum
Rechenansätze
Durchschnittslohnsatz €
(J)
Januar bis März
€
Stunden
€
Stunden
Februar bis April
(nach Korrektur)
€
Stunden
€
Stunden
März bis Mai
(nach Korrektur)
€
Stunden
21. A.
(M)
(A)
5168,00
442
11,69
5340,50
450
11,87
5662,50
450
12,58
4362,10
366
11,92
4577,70
366
12,51
(A)
1774,00 + 2038,00 + 1528,50 =
152 + 176 + 122 =
(M)
März bis Mai
(vor Korrektur)
(M)
1356,00 + 1774,00 + 2038,00 =
114 + 152 + 176 =
(F)
Februar bis April
(vor Korrektur)
(F)
(M)
2038,00 + 1528,50 + 795,60 =
176 + 122 + 68 =
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
50
Lösungen zu Einzelübungen
Lö 4
ABL 2.4 und 2.6
ABL 2.4 Ermitteln von Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
aus Lohnsteuertabellen für die Zeiträume Monat und Tag
Anwendung der Monatstabelle (Lohnsteuerpflichtiger Verdienst 1850 €)
Lohnsteuerklasse, Konfession
I ev
II rk
III ev
IV rk/ev
V ev/rk (keine Kinderfreibeträge)
VI rk (keine Kinderfreibeträge)
LSt
220,58
191,58
18,83
220,58
494,83
523,83
SolZ bei /. Kinderfreibeträgen
/0
12,13
10,53
0,00
12,13
27,21
28,81
/1,0
3,11
0,00
0,00
8,63
/2,0
0,00
0,00
0,00
3,11
KiSt bei /. Kinderfreibeträgen
/0
17,64
15,32
1,50
je 8,82
je 19,79
41,90
/1,0
7,72
5,64
0,30
je 6,28
/2,0
0,30
0,30
0,30
je 3,86
Anwendung der Tagestabelle
Lohnsteuerpflichtiger Verdienst 864,00 € für 12 Kalendertage, beide Arbeitnehmer Steuerklasse III/0, ev.
Arbeitnehmer A
Lohnsteuerpflichtiger Tagesarbeitslohn
72,00
LSt
täglich
2,23
€
Summe
26,76
SolZ
täglich
0,00
€
Summe
0,00
KiSt
täglich
0,17
€
Summe
2,04
Arbeitnehmer B (Altersentlastungsbetrag kürzen: 1900 € jährlich : 360 Tage/Jahr = 5,28 € täglich)
Lohnsteuerpflichtiger Tagesarbeitslohn
Vor Kürzung Altersentlastungsb.
72,00
Nach Kürzung Altersentlastungsb. 66,72
1,31
15,72
0,00
0,00
0,10
1,20
ABL 2.6 Ermitteln von Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu sonstigen Bezügen
aus der Jahrestabelle
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
SB
VJAL
Ermitteln v. LSt/KiSt und SolZ
ohne sonstigen Bezug
m. SB
mit SB
ohne SB
für SB
LSt-Klasse V, rk, SB im Juli
LSt
6238,00
110,00
LSt-pfl. Verdienst Jan. - Juli
13400,00
6348,00
SolZ
(1/7) 1914,28 x 5 Aug. – Dez.
9571,40
6,05
22971,40
310,00
23281,40 KiSt
8,80
LSt-Klasse III/0, ohne Konf., Monatsgehalt 2215,00 €,
13. Gehalt im November, Geldwerter Vorteil 210,00 €/Monat, Freibetrag 150,00 €/Monat, SB im Juli
2215,00 x 12
26580,00
LSt
1252,00
1070,00
182,00
+ Geldwerter Vorteil
2520,00
SolZ
10,01
./. Freibetrag
1800,00
27300,00
920,00
28220,00
LSt-Klasse III/2,0, rk,
Fremddaten lt. LSt-Beschein.
11275,00
LSt
3846,00
3390,00
456,00
23684,80
SolZ
25,08
1.5.-31.12. Gehalt/VWL
1.7.-31.12. Leistungszulage
780,00
KiSt
36,48
1.8.-31.12. Geldwerter Vorteil
750,00
36489,80 1530,00
38019,80
LSt-Klasse III/0, ev, 66 Jahre alt, zum 25-jährigen Arbeitsjubiläum 3500,00 € im Juni
LSt-pfl. Verdienst Jan. - Juni
18450,00
1/5 =
LSt
3158,00
2960,00
198,00
x2
36900,00
700,00
35700,00 x 5
990,00
./. Altersentlastungsbetrag
1900,00
35000,00 3500,00
38500,00 LSt
3980,00
2960,00 1020,00
Anwendung der Fünftelungsregel?
ja (x)
nein ( )
LSt
SolZ
KiSt
21. A.
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
990,00
54,45
79,20
51
Lösungen zu Einzelübungen
Lö 5
ABL 3.3 Beitragsgruppenschlüssel und -anteile
Beitragsgruppenschlüssel gemäß
Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung
(DEÜV)
KV
RV
AV
PV
0 Kein Beitrag
1 Allgemeiner Beitrag
2 Erhöhter Beitrag
3 Ermäßigter Beitrag
6 Pauschalbeitrag
9 Firmenzahler (frw.KV)
0 Kein Beitrag
1 Voller Beitrag
3 Halber Beitrag
5 Pauschalbeitrag
0 Kein Beitrag
1 Voller Beitrag
2 Halber Beitrag
0 Kein Beitrag
1 Voller Beitrag
2 Halber Beitrag
Aufbringung der
Beiträge
Regelfall
Geringverdiener
Arbeitnehmer, 65 J. alt
Altersrentner, berufst.
AG
AN
AG
AN
AG
AN
AG
AN
die Hälfte
beide Hälften
die Hälfte
die Hälfte
die Hälfte
nichts
die Hälfte
die Hälfte
die Hälfte
beide Hälften
die Hälfte
seine Hälfte
die Hälfte
nichts
die Hälfte
nichts
die Hälfte
beide Hälften
seine Hälfte
seine Hälfte
die Hälfte
nichts
nichts
nichts
die Hälfte
beide Hälften
die Hälfte
die Hälfte
die Hälfte
nichts
die Hälfte
die Hälfte
Anmerkung: Der zusätzliche Beitrag in der KV (ab 1.7.2005) und der Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV
werden in dieser Darstellung nicht berücksichtigt.
Übung: Zutreffenden Beitragsgruppenschlüssel in nachstehende Tabelle eintragen, zutreffende Beitragsanteile
ankreuzen.
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer (Firmenzahler)setzen Sie in die zutreffenden Spalten der
Beitragsanteile „€“ ein, da deren Beiträge im Beitragsnachweis als feste Beträge ausgewiesen werden.
Abrechnungsvorgänge
Beitragsgruppenschlüssel
Beitragsanteile
AG = Arbeitgeber
AN = Arbeitnehmer
KV
AG:AN
50:50
100:0
RV
AV
PV
1
1
1
1
Auszubildender, 17 Jahre alt,
monatlich 320 €
1
1
1
1
Auszubildender, 19 Jahre alt,
monatlich 490 €
1
1
1
1
X
X
X
X
Heimarbeiter, 1 Kind,
Jahresarbeitslohn 18500 €
2
1
1
1
X
X
X
X
Gewerbl. Arbeitn, 1 Kind,
Jahresarbeitslohn 27000 €
1
1
1
1
X
X
X
X
Angestellter, 1 Kind, GKV,
Jahresarbeitslohn 63000 €
9
1
1
1
€
X
X
€
Angestellter, 65 Jahre alt,
Jahresarbeitslohn 30000 €
1
1
2
1
X
X
Altersrentner, gewerblich,
Jahresarbeitslohn 24000 €
3
3
2
1
X
Gewerbl. Arbeitnehmer, fam.vers., geringfügig beschäftigt
6
5
0
0
X
X
Angestellter, fam.-versichert,
geringfügig beschäftigt
6
5
0
0
X
X
X
X
50:50
50:0
PV
AG:AN
50:50
100:0
KV
21. A.
50:0
AV
AG:AN
100:0
Angestellter, 1 Kind
Jahresarbeitslohn 37500 €
X
50:50
RV
AG:AN
100:0
X
X
X
X
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
X
X
X
X
X
X
52
Lösungen zu Einzelübungen
Lö 6
ABL 3.5 Ermitteln von Sozialversicherungsbeiträgen - Umlageermittlung
Ermitteln von Sozialversicherungsbeiträgen
Beachte: Die KV-Beitragssätze werden nur für diese Übung verwendet. In der Praxis muss man von den jeweils geltenden
Beitragssätzen der Krankenkasse ausgehen. Die Sätze der Rente-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entsprechen auch in der
Übung den zurzeit geltenden.
Beitragssätze
(halbiert):
KV
allgemeiner Beitrag AOK
erhöhter Beitrag
ermäßigter Beitrag
Angaben zum Arbeitnehmer
7,45%
9,25%
6,95%
KKH
7,05%
7,65%
6,75%
RV 9,75%
BeitragsAV 3,25%
sätze
PV 0,85%
(pauschal):
+ 0,25% (nur AN, kinderlos)
KV
Brutto € Beitr.pfl. €
RV
AG
AN
KV
RV
11,0%
12,0%
AV
PV
AG
AN
AG
AN
AG
AN
Angestellter, frw. KV-versichert, (KKH)
3875
3875
9
€
€
1
377,81
377,81
125,94
125,94
€
€
Angestellter, (AOK), kinderlos
1800
1800
1
134,10
134,10
1
175,50
175,50
58,50
58,50
15,30
19,80
Auszubildender, 20 Jahre alt, kfm. (KKH)
325
325
1
45,82
-
1
63,38
-
21,13
-
5,53
-
Auszubildender, 17 Jahre alt, gew. (AOK)
350
350
1
26,08
26,08
1
34,13
34,13
11,38
11,38
2,98
2,98
Angestellter, frw. KV-versichert, (AOK)
5300
5200
9
€
€
1
507,00
507,00
169,00
169,00
€
€
Arbeiter, 65 Jahre alt, (AOK)
1200
1200
1
89,40
89,40
1
117,00
117,00
39,00
-
10,20
10,20
Altersrentner, 66 Jahre alt, gew., (AOK)
820
820
3
56,99
56,99
3
79,95
-
26,65
-
6,97
6,97
Heimarbeiterin, gewerbl., (AOK), 1 Kind
805
805
2
74,46
74,46
1
78,49
78,49
26,16
26,16
6,84
6,84
Raumpflegerin, 10 Std./Woche, (AOK)
400
400
6
44,00
-
5
48,00
-
-
-
-
-
Umlageermittlung
Setzen Sie ein, mit welchem Faktor die einzelnen Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl für die Teilnahme am
Umlageverfahren anzurechnen sind. Nicht anrechnen = Faktor 0.
Kreuzen Sie an, in welche Umlage das sozialversicherungspflichtige Entgelt der Arbeitnehmer einzurechnen ist. - Setzen Sie die
Beträge in die entsprechenden Spalten und ermitteln Sie die Summen der umlagepflichtigen Entgelte und die Umlagebeträge. – Für
geringfügig Beschäftigte (Raumpflegerin, 45 Std./Monat, 400 €) sind die Umlagebeträge an die Bundesknappschaft abzuführen.
Das umlagepflichtige Entgelt für U1 und U2 ist deshalb gesondert zu bewerten.
Faktor
Anz.
ermitteln
U'Pflicht
Angaben zum Arbeitnehmer
Brutto €
Umlagepfl.
Entgelt €
U1 U2
Einrechnen € in
U1
U2
1,00
X
Angestellter
3300
3300,00
3300,00
1,00
X
Angestellter, 32 Std./Woche
2100
2100,00
2100,00
0
X
X
Auszubildender, kfm.
325
325,00
325,00
325,00
0
X
X
Auszubildender, gewerblich
350
350,00
350,00
350,00
X
Angestellter
5300
5200,00
1,00
5200,00
0,75
X
X
Arbeiter, 25 Std./Woche
950
950,00
950,00
950,00
0,50
X
X
Altersrentner, gew., 15 Std./Woche
510
510,00
510,00
510,00
0
X
X
Raumpflegerin, 45 Std./Monat
400
400,00
400,00
400,00
0
-
-
Heimarbeiterin, gewerblich
580
-
-
-
Anzahl
4,25
Umlagepflichtiges Entgelt (AOK)
Umlagesatz: 2,7% für U1 und 0,2% für U2
Summen
2135,00
12735,00
Umlagebeträge
57,65
25,47
Summen
400,00
400,00
Umlagebeträge
0,40
0,00
Umlagepflichtiges Entgelt (Bundesknappschaft)
Umlagesatz: 0,1% für U1 und 0% für U2
21. A.
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
53
Lösungen zu Einzelübungen
Lö 7
ABL 4.2, 5.3 und 5.4
ABL 4.2 Lohnpfändung Nuding
Gesamtarbeitseinkommen
./. gesetzliche Abzüge
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Arbeitnehmeranteil zur
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitsförderung
- Pflegeversicherung
./. unpfändbare Bezüge
Mehrarbeitsvergütungen und
-zuschläge mit 50% des
Bruttobetrags
Urlaubsgeld
Erschwerniszulagen
Fahrtkostenzuschüsse
VWL-Sparbetrag
(Bruttoverdienst 2417,87 €,
Fahrtkostenzuschuss 40,00 €)
96,66 €
1,54 €
2,24 €
(Überstundenvergütung 181,50 €)
(Ladezulage)
Nettolohn für Lohnpfändung
Pfändbarer Betrag (LSt-Kl. III/2,0 = 3 unterhaltsberechtigte Personen)
ABL 5.3 Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen
Einbehalten €
Einzubehalten €
Zu erstatten €
LSt
4406,50
4388,00
18,50
SolZ
242,36
241,34
1,02
KiSt
352,52
351,04
1,48
ABL 5.4 Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung
Zeile 1
Zeile 3
Zeile 4
Zeile 5
Zeile 6
1.1. – 31.12.2005
28380,70
4388,00
241,34
351,04
Zeile 18
368,40
Zeile 22
Zeile 23
2767,12
2767,12
Zeile 25
3341,83
21. A.
2457,87 €
(2178,22 + 922,37 + 241,24)
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
180,13 €
235,74 €
78,58 €
20,55 €
./. 615,44 €
90,75 €
148,77 €
3,00 €
40,00 €
40,00 €
./. 322,52 €
1519,91 €
0,00 €
54
Lösungen zur 1. Gesamtübung
Lö 8
ABL 7.1.2 bis 7.3
ABL 7.1.2 Variable Lohndaten Sauer
Provision
3,50% aus 10390,00 €
5,75% aus 9575,00 €
Gesamtsumme Provision
Urlaubsentgelt
Durchschnittslohnsatz aus den Provisionsbezügen der letzten 6 Monate:
9917,45 € : (6 x 165 = 990) = 10,02 € x 76 Stunden =
761,52 €
363,65 €
550,56 €
914,21 €
ABL 7.2 Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Wecker
Tagesansätze, Lohnsteuer aus 81,89 €
x 15 Kalendertage
Drucker
Heiratsbeihilfe 780,00 €, steuerfrei 315,00 €
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
4 x 2050,00 € + 232,88 € (Januar bis April)
8 x 2280,00 € (Mai bis Dezember)
VJAL
./. Jahressteuerfreibetrag lt. LSt-Karte
VJAL ohne SB
SB Heiratsbeihilfe
VJAL mit SB
Aus sonstigem Bezug
Zu Monat April aus 2157,88 €
Summen im April
Nuding
Urlaubsgeld 148,77 €
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
6851,20 € (Januar bis März)
2269,10 € (April)
¼ x 9120,30 € x 8 (Mai bis Dezember)
VJAL
./. Jahressteuerfreibetrag lt. LSt-Karte
VJAL ohne SB
SB Urlaubsgeld
VJAL mit SB
Aus sonstigem Bezug
Zu Monat April aus 2169,10 €
Summen im April
8432,88 €
18240,00 €
26672,88 €
1500,00 €
25172,88 €
465,00 €
25637,88 €
6851,20 €
2269,10 €
9120,30 €
18240,60 €
27360,90 €
1200,00 €
26160,90 €
148,77 €
26309,67 €
13,07 €
196,05 €
0,58 €
8,70 €
LSt
SolZ
KiSt
3606,00 €
133,00 €
306,41 €
439,41 €
7,31 €
16,85 €
24,16 €
10,64 €
24,51 €
35,15 €
LSt
SolZ
KiSt
1,54 €
0,00 €
1,54 €
2,24 €
0,00 €
2,24 €
3473,00 €
844,00 €
872,00 €
28,00 €
68,66 €
96,66 €
Für Bechtel (Altersrentner) müsste die Lohnsteuer unter Berücksichtigung einer gekürzten Vorsorgepauschale
bestimmt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird in der Übung die allgemeine Lohnsteuer ermittelt.
ABL 7.3 Sozialversicherungsbeiträge zu Heiratsbeihilfe Drucker und Urlaubsgeld Nuding
Die Kontrollrechnung wegen nicht ausgeschöpfter Differenzen ist nicht erforderlich, da das sv-pflichtige Entgelt
unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
21. A.
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
55
Lösungen zur 1. Gesamtübung
Lö 9
ABL 7.5.1 und 7.5.2
ABL 7.5.1 Ermitteln der Umlagebeiträge
Arbeitnehmer
Müller
Sauer
Wecker
André
Drucker
Behr
Nuding
Bechtel
Czech
Summe
Durst
Summe (Kontrolle)
Umlagepfl.
3826,60 €
3832,33 €
1228,30 €
5200,00 €
2747,88 €
1946,60 €
2417,87 €
2046,00 €
606,60 €
23852,18 €
316,80 €
24168,98 €
Umlage 1
2747,88 €
1946,60 €
2417,87 €
606,60 €
7718,95 €
316,80 €
Umlage 2
3826,60 €
3832,33 €
1228,30 €
5200,00 €
2747,88 €
1946,60 €
2417,87 €
2046,00 €
606,60 €
23852,18 €
316,80 €
Errechnen der Umlagebeiträge
AOK
U1
U2
7718,95 € , daraus 2,4% =
23852,18 € , daraus 0,2% =
185,25 €
47,70 €
Bkn
U1
U2
316,80 € , daraus 0,1% =
316,80 € , daraus
0% =
0,32 €
0,00 €
Summe
233,27 €
Erstattung aus Umlage:
70% aus 690,00 €
= 483,00 €
ABL 7.5.2 Lohnsteuer-Anmeldung
Lohnsteuer
3686,94 €
+ 15,00 €
=
3701,94 €
Solidaritätszuschlag
170,32 €
+ 0,82 €
=
171,14 €
Kirchensteuer ev
124,65 €
+ 0,49 €
=
125,14 €
Kirchensteuer rk
110,76 €
+ 0,49 €
=
111,25 €
Summe
4109,47 €
Hinweis für den Lehrer: Bei der Halbierung der KiSt ist es zulässig, die halben Centbeträge abzurunden.
Im Fall pauschalierter Lohnsteuer würde die Abrundung zu einer Centdifferenz im Buchungsbeleg führen.
Deshalb wird der halbe Cent immer einer Konfession zugerechnet.
21. A.
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
56
Lösungen zur 1. Gesamtübung
Lö 10
ABL 7.5.3 bis 7.5.5
ABL 7.5.3, 7.5.4 und 7.5.5 Beitragsnachweise AOK und Bundesknappschaft
AN-Anteil
575,06
Beiträge KV, 1000
AOK
AG-Anteil
575,06
Summe
1150,12
Bkn
AG-Anteil
KKH
AN-Anteil
x2
86,60
173,20
Beiträge KV, 2000
–
–
–
–
–
Beiträge KV, 3000
142,20
142,20
284,40
–
–
1259,59
1259,59
2519,18
866,50
1733,00
199,49
199,49
–
–
288,83
577,66
–
–
Beiträge KV, 6000
34,85
Beiträge RV Arbeiter, 0100
Beiträge RV Angestellte, 0200
Beitrag RV Arbeiter, 0300
–
Beitrag RV Angestellte, 0400
Beiträge RV Arbeiter, 0500
38,02
Beiträge RV Angestellte, 0600
Beiträge AV, 0010
419,86
Beiträge AV, 0020
–
Beiträge PV, 0001
Summenabstimmung
419,86
839,72
66,50
66,50
89,88
83,01
172,89
2486,59
2745,71
5232,30
(72,87)
Umlage U1 aus €
2,4% x 7718,95 € / 0,1% x 316,80 €
185,25
0,32
Umlage U2 aus €
0,2% x 23852,18 € / 0,0% x 316,80 €
47,70
0,00
einheitliche Pauschsteuer
10,44
20,88
1252,37
2504,74
6,34
Gesamtsumme
5465,25
79,53
2504,74
Beitrag freiw. KV-Versicherte KV
525,22
994,04
Beitrag freiw. KV-Versicherte PV
59,92
128,66
Erstattung gemäß § 10 LFZG
–
Zu zahlender Betrag
6050,39
–
79,53
3627,44
AOK
Bkn
KKH
Gesamt
Arbeitgeberanteile zur SV (ABL 7.5.7)
2745,71
72,87
1252,37
4070,95
Verbindlichkeiten aus SV (ABL 7.5.7)
6050,39
79,53
3627,44
9757,36
Beiträge/Summen der AOK und der Bkn werden in die Beitragsnachweise AOK (ABL 7.5.4) und
Bundesknappschaft (ABL 7.5.5) übernommen.
21. A.
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
57
Lösungen zur 1. Gesamtübung
Lö 11
ABL 7.5.6 und 7.5.7
Die Zeilenangaben beziehen sich auf das zur 1. Gesamtübung verwendete Journal, Lösung 12
ABL 7.5.6 Buchungsbeleg I
Monats-, Stunden-, Teilzeitlohn (Zeile 10)
Überstunden und Zuschlag (Zeile 11)
Arbeit an Feiertagen und Zuschlag (Zeile 12/27)
Ladezulage (Zeile 13)
Entgeltzahlung an Feiertagen (Lohn) (Zeile 16)
Urlaubsentgelt (Lohn) (Zeile 17)
Urlaubsgeld (Lohn) (Zeile 18)
Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Zeile 19)
Gehalt (auch Teilzeit), Fixum, AZUBI-Vergt.(Zeile 10)
Provision (Zeile 13)
Reisekostenpauschale (Zeile 14)
Entgeltzahlung an Feiertagen (Gehalt) (Zeile 16)
Urlaubsentgelt (Gehalt) (Zeile 17)
AG-Anteil KV, KV freiwillig Versicherte (Zeile 30)
AG-Zuschuss PV, KV freiw. Versicherte (Zeile 31)
Heiratsbeihilfe (Zeile15/28)
VWL AG-Anteil (Zeile 20)
Fahrtkostenzuschüsse (Zeile 29)
4697,20
414,38
191,70
9,00
280,50
495,90
148,77
690,00
14170,00
914,21
300,00
186,00
761,52
759,63
89,88
4110
6927,45
4120
16331,73
4130
4169
4170
4175
849,51
780,00
172,90
100,00
Gesamtsumme (Kontrolle Zeile 32 im Lohnjournal)
25161,59
ABL 7.5.7 Buchungsbeleg II
Gesamtsumme laut Buchungsbeleg I
AG-Anteil zur Sozialversicherung (Lö 10)
Umlagebeitrag U1 und U2 (Lö 9/10)
pauschale Lohn-/Kirchensteuer, SolZ (Zeile 37-39)
Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt (Lö 9)
Verbindlichkeiten aus Sozialversicherung (Lö 10)
Einbehaltene Miete Werkswohnung (Zeile 48)
Rückzahlung Firmendarlehen (Zeile 49)
Rückzahlung Fremddarlehen (Zeile 49)
Abzuführende Sparbeträge VWL (Zeile 50)
Abschlag (Zeile 51)
Auszahlungsbetrag (Zeile 53)
4130
4130
4199 o. 4340
1741
1742
2750
1537
1746
1750
1740
1740
Gesamtsumme (Abstimmung)
21. A.
25161,59
4070,95
233,27
23,14
4109,47
9757,36
180,00
100,00
80,00
213,10
500,00
14549,02
29488,95
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
29488,95
58
Name
Beschäftigt als
Stundenlohnsatz
Durchschnittslohnsatz
Monatsentgelt
Reisekostenpauschale
VWL AG-Anteil
Fahrtkostenzuschuss
Geldwerter Vorteil
Frei-/Altersentlastungsbetrag
LSt-Kl./Kinderfreibeträge
Konfession
Krankenkasse
KV frw. Vers. AG-Ant. KV
KV frw. Vers. AN-Beitrag KV
KV frw. Vers. AG-Zusch. PV
KV frw. Vers. AN-Beitrag PV
Miete (M), Darlehensrückz. (D)
VWL-Sparbetrag
A: Austritt, E: Eintritt
Müller
Sauer
Wecker
Andre
Drucker
Behr
Nuding
Durst
Lagerleiter
Außend.
Sachbearb.
Büroleiter
Kraftfahrer
Lagerarb.
Lagerarb.
Raumpfl.
10,65
11,50
3800,00
26,60
IV/0
rk
KKH
248,51
497,02
29,96
68,74
D: 100,00
26,60
30.4.
165
1830,00
300,00
26,60
250,00
II/1.0
ev
KKH
248,51
497,02
29,96
59,92
26,60
30.4.
165
2430,00
4885,00
26,60
26,60
IV/1.0
ohne
KKH
350,00
225,00
III/2.0
ev/rk
AOK
262,61
525,22
29,96
59,92
26,60
A: 15.04.
26,60
15.4.
82,5
30.4.
165
12,10
13,05
Bechtel
Czech
DV-Teilzeit kfm. Azubi
7,20
7,20
15,50
15,50
2050,00
580,00
26,60
26,60
40,00
26,60
40,00
20,00
90,00
125,00
IV/0
ev
AOK
III/2.0
rk/ev
AOK
100,00
III/2.0
ev
AOK
M: 180,00
40,00
D: 80,00
40,00
Alt.-Entl.
(AOK)
V/0
ev/rk
AOK
I/0
ev
AOK
40,00
E: 01.04.
Zeitraum/Zahltag
Stunden
Überstunden
Arbeit an Feiertagen
Entgeltz. an Feiertagen
Urlaubsstunden
Entgeltfortz.-Std. (Krankh.)
1
2
3
4
5
6
7
Stundenlohnsatz
Durchschnittslohnsatz
8
9
Normalverdienst
Überstundenverdienst
Arbeit an Feiertagen
Provision/Ladezulage
Reisekostenpauschale
Sonderzahlungen
Entgeltz. an Feiertagen
Urlaubsentgelt
Urlaubsgeld
Entgeltfortz. (Krankheit)
VWL AG-Anteil
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
3800,00
26,60
26,60
13,30
26,60
Bruttoverdienst (Z. 10 - 20)
21
3826,60
3832,33
1228,30
4911,60
Geldwerter Vorteil
SV-pflicht. Verdienst
LSt-pflicht. Bruttoverdienst
Frei-/Altersentlastungsbetrag
Lohnsteuer aus €
22
23
24
25
26
Steuerfreie Zuschläge
Steuerfreie Zuwendungen
Fahrtkostenzuschüsse
AG-Anteil KV frw. Vers.
AG-Zuschuss PV frw. Vers.
27
28
29
30
31
248,51
29,96
248,51
29,96
Gesamt (Z. 21 + 27 – 31)
32
4105,07
4110,80
1228,30
5204,17
3062,88
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag von Z. 33
Kirchensteuer ev
Kirchensteuer rk
Pauschallohnsteuer
33
34
35
36
37
848,25
46,65
720,91
30,49
44,36
196,05
8,70
844,50
30,76
22,37
22,37
439,41
24,16
35,15
Solidaritätszuschlag v.Z. 37
Pauschalkirchensteuer
KV, allgemeiner Beitrag
KV, ermäßigter Beitrag
RV
AV
PV
PV, Beitragszuschlag
38
39
40
41
42
43
44
45
30.4.
165
15
KV-Beitrag frw. Vers.
PV-Beitrag frw. Vers.
30.4.
92
8
6
76
30.4.
114
12
30.4.
40
30.4.
120
14
38
4
12
30.4.
165
60
12,42
10,65
11,50
12,10
13,05
7,20
7,20
15,50
15,50
2050,00
232,88
979,80
1379,40
181,50
288,00
1860,00
28,80
186,00
10,02
1830,00
1215,00
4885,00
Summen
Buchhaltung
690,00
26,60
26,60
26,60
18867,20
414,38
85,20
923,21
300,00
465,00
466,50
1257,42
148,77
690,00
172,90
1856,60
2417,87
316,80
2046,00
606,60
23790,58
2417,87
2417,87
100,00
2169,10
316,80
316,80
2046,00
2046,00
158,33
1887,67
606,60
606,60
24168,98
85,20
6,00
914,21
300,00
580,00
3,00
465,00
69,00
761,52
3826,60
3826,60
3826,60
3832,33
3832,33
250,00
3582,33
1228,30
1228,30
81,89
350,00
5200,00
5261,60
225,00
5036,60
(Tag)
2747,88
2747,88
2747,88
125,00
2157,88
(Monat)
315,00
90,00
1946,60
1946,60
1946,60
182,70
495,90
148,77
606,60
106,50 (Monat)
40,00
20,00
1963,10
2457,87
336,80
31,66
0,00
0,15
0,15
96,66
1,54
2,24
40,00
106,50
315,00
100,00
759,63
89,88
2046,00
646,60
25161,59
509,50
28,02
20,38
20,38
0,00
0,00
0,00
3686,94
170,32
124,65
110,76
262,61
29,96
67,86
86,60
373,09
124,36
373,65
124,55
46
47
497,02
68,74
497,02
59,92
Miete
Darlehensrückzahlung
VWL Sparbetrag
Lohnabschlag
48
49
50
51
100,00
26,60
26,60
13,30
26,60
Abzüge (Z. 33 - 51)
Zahlbetrag (Z. 32 ./. 52)
52
53
2152,57
1952,50
1877,50
2233,30
474,77
753,53
2207,74
2996,43
119,76
39,92
10,44
507,00
169,00
(6,00)
(3,00)
+ (6,34)
(6,00)
(15,00)
+ (6,34)
(0,16)
(0,20)
(34,85)
(0,33)
(0,39)
45,19
(38,02)
(0,82)
(0,98)
661,66
142,20
2126,09
708,69
93,45
6,87
204,72
145,02
(0,33)
(0,39)
180,13
267,92
89,31
23,36
6,87
189,79
63,26
16,55
235,74
78,58
20,55
142,20
(199,49)
(66,50)
17,39
59,14
19,71
5,16
525,22
59,92
1519,26
188,58
180,00
1090,90
1971,98
40,00
250,00
80,00
40,00
250,00
916,58
1046,52
985,44
1472,43
40,00
0,00
336,80
737,87
1308,13
169,20
477,40
Lösungen zur 1. Gesamtübung, Lösungsjournal Lö 12
21. A.
Lö 12
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
180,00
180,00
213,10
500,00
10612,57
14549,02
59
Lösungen zu Einzelübungen
Lö 13
ABL 8.2 Ermitteln und Korrigieren von Durchschnittslohnsätzen
Ermitteln von Durchschnittslohnsätzen
Lohnart
Monat:
Januar
Februar
März
April
Mai
Normallohn (Stundenlohn)
€
1020,60
1846,80
2138,40
1555,20
1836,00
Arbeit an Feiertagen + Zuschlag
€
164,02
Leistungsprämie
€
Summe
Dividend
Normallohn
164,02
125,00
125,00
125,00
125,00
1184,62
1971,80
2263,40
1844,22
1961,00
Stunden
84
152
176
128
144
Arbeit an Feiertagen + Zuschlag
Stunden
6
Summe
Divisor
90
6
152
176
134
144
Korrigieren von Durchschnittslohnsätzen
Zeitraum:
Februar bis April
Korrektur mit:
Stunden Divisor (siehe oben)
Zuschlag für Arbeit an Feiertagen (siehe oben)
März bis Mai
Lohnsatz
Lohnsatz
neu
neu
Stunden x
€ 12,75
Stunden x
€ 12,75
462
5890,50
454
5788,50
6
95,62
6
95,62
Leistungsprämie (siehe oben)
375,00
375,00
Dividend neu (nach Korrektur)
6361,12
6259,12
Zeitraum
Rechenansätze
Durchschnittslohnsatz €
(J)
Januar bis März
€
Stunden
€
Stunden
Februar bis April
(nach Korrektur)
€
Stunden
€
Stunden
März bis Mai
(nach Korrektur)
€
Stunden
21. A.
(M)
(A)
5419,82
418
12,97
6079,42
462
13,16
6361,12
462
13,77
6068,62
454
13,36
6259,12
454
13,79
(A)
1971,80 + 2263,40 + 1844,22 =
152 + 176 + 134 =
(M)
März bis Mai
(vor Korrektur)
(M)
1184,62 + 1971,80 + 2263,40 =
90 + 152 + 176 =
(F)
Februar bis April
(vor Korrektur)
(F)
(M)
2263,40 + 1844,22 + 1961,00 =
176 + 134 + 144 =
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
60
Lösungen zur 2. Gesamtübung
Lö 14
ABL 8.3
ABL 8.3 Ermitteln von Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
zu den sonstigen Bezügen
VJAL
ohne sonst. Bezug €
Sonstiger
Bezug €
VJAL mit Ermitteln von Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
SB €
mit SB ohne SB
für SB Abr.Mon.
Summe
Urlaubsgeld Juni
1. bis 6.
x2
13483,59
26967,18
471,62
LSt
27438,80 SolZ
KiSt
1098,00
1004,00
94,00
5,17
7,52
1192,00
1126,00
x5
66,00
330,00
103,00
0,00
0,00
197,00
5,17
7,52
63,66
0,00
0,00
387,66
17,82
25,92
83,16
0,00
0,00
113,16
1,65
2,40
LSt-pflichtiger Monatsverdienst 2343,32 € (ohne SB)
Jubiläumszuwendung Juli
1. bis 7.
(1/7 =
2299,76)
5/7
LSt
16098,31
11498,79 (1/5 v. 1530,00)
27597,10
306,00 27903,10
Vergleichsrechnung
27597,10
1530,00
29127,10 LSt
LSt
SolZ
KiSt
1450,00
1126,00
324,00
Anwendung der Fünftelungsregel?
ja ( )
nein (x)
324,00
17,82
25,92
LSt-pflichtiger Monatsverdienst 2143,10 € (ohne SB)
Urlaubsgeld Dezember
1. bis 12.
28420,31
145,35
28565,66 LSt
SolZ
KiSt
1326,00
1296,00
30,00
1,65
2,40
LSt-pflichtiger Monatsverdienst 2245,10 € (ohne SB)
Kontrollrechnung (SV) zur Sonderzahlung
anteilige Jahres-BBG Jan. bis Juli
7 x 3525,50 € = 24675,00 €
7 x 5200,00 € = 36400,00 €
16098,31 €
16098,31 €
Differenz
8576,69 €
20301,69 €
vom einmalig gezahlten Arbeitsentgelt (1530,00 €)
sind somit beitragspflichtig
1530,00 €
1530,00 €
Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts Jan.
bis Juli
21. A.
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
61
Lösungen zur 2. Gesamtübung
Lö 15
ABL 8.4
ABL 8.4 Lohnsteuer-Jahresausgleich, Lohnsteuer-Bescheinigung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Einbehalten €
Einzubehalten €
Zu erstatten €
LSt
1353,60
1326,00
27,60
SolZ
24,64
0,00
24,64
KiSt
38,54
3,60
34,94
Lohnsteuer-Bescheinigung
Zeile 1
1.1. – 31.12.2005
Zeile 3
Zeile 4
Zeile 5
Zeile 6
28565,66
1326,00
0,00
3,60
Zeile 19
1530,00
Zeile 22
Zeile 23
2785,18
2785,18
Zeile 25
3365,11
21. A.
(2193,89 + 928,41 + 242,81)
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
62
1
2
3
4
5
6
7
Zeitraum/Zahltag
Stunden (normal)
Überstunden
Arbeitsstunden an Feiertagen
Entgeltzahlung an Feiertagen
Entgeltfortzahlung (Krankheit)
Urlaubsstunden
8 Stundenlohnsatz
9 Durchschnittslohnsatz
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Normalverdienst
Überstundenverdienst
Verdienst f. Arbeit an Feiertagen
Leistungsprämie
Feiertagsentgeltzahlung
Krankstd.-Entgeltfortzahlung
Urlaubsentgelt
Sonst. einmalige Bezüge
VWL AG-Anteil
19 Bruttoverdienst
31.1.
84
29.2.
152
15
31.3.
176
8
8
6
38
Summe
1626
30
12
54
138
152
12,75
12,75
2012
2116,50 2142,00 2142,00 2014,50 1938,00 1657,50
484,50
145,35
26,60
20407,50
466,87
145,80
500,00
714,34
1808,42
2056,56
2146,97
319,20
1982,34 2226,21 2290,00 2194,74 2446,98 2814,94 1530,00 2143,10 2168,60 2168,60 2041,10 2168,60 2390,45
28565,66
6
8
60
12,15
12,68
12,15
12,15
30.4.
128
31.5.
144
15
6
8
24
16
8
46
114
12,15
12,97
12,75
13,77
12,75
13,79
1020,60 1846,80 2138,40 1555,20 1836,00
227,81
239,06
72,90
72,90
125,00 125,00 125,00 125,00
101,44
103,76 220,32
760,80
311,28
26,60
26,60
26,60
26,60
110,32
634,34
1572,06
471,62 1530,00
26,60
26,60
20 SV-pflichtiger Verdienst
21 Steuerpfl. Verdienst
22 LSt-frei (zu Zeile 12)
23 Gesamt (Zeilen 19 + 22)
24
25
26
27
28
29
30
31
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer evangelisch
Krankenversicherung (7,1/7,55%)
Rentenversicherung (9,75%)
Arbeitsl.versicherung (3,25%)
Pflegeversicherung (0,85%)
Sparbetrag VWL
32 Abzüge (Zeilen 24 - 31)
33 Summe Zahlbetrag (Z. 23 ./. 32)
21. A.
30.6. SB Juli
2343,32
91,12
31.7.
166
12,75
31.8.
168
12,75
30.9.
168
12,75
31.10.
158
12,75
30.11.
152
102,00
102,00
26,60
26,60
26,60
26,60
26,60
3673,10
2143,10
31.12. (SB Juli)
130
76,50
2245,10
91,12
182,24
2073,46 2226,21 2290,00 2285,86 2446,98 2814,94
3673,10 2168,60 2168,60 2041,10 2168,60 2390,45
28747,90
36,50
0,00
0,30
147,68
193,28
64,43
16,85
26,60
79,66
0,00
0,30
165,85
217,06
72,35
18,92
26,60
92,16
0,00
0,30
170,61
223,28
74,43
19,47
26,60
73,16
0,00
0,30
163,51
213,99
71,33
18,66
26,60
124,66
0,00
0,30
182,30
238,58
79,53
20,80
26,60
197,00
5,17
7,52
209,71
274,46
91,49
23,93
26,60
387,66
17,82
25,92
290,17
358,13
119,38
31,22
26,60
68,16
0,00
0,30
171,32
211,44
70,48
18,43
26,60
68,16
0,00
0,30
171,32
211,44
70,48
18,43
26,60
45,16
0,00
0,30
161,25
199,01
66,34
17,35
26,60
68,16
0,00
0,30
171,32
211,44
70,48
18,43
26,60
113,16
1,65
2,40
188,85
233,07
77,69
20,32
26,60
485,64
580,74
606,85
567,55
672,77
835,88
1256,90
566,73
566,73
516,01
566,73
663,74
7886,27
2416,20 1601,87 1601,87 1525,09 1601,87 1726,71
20861,63
1587,82 1645,47 1683,15 1718,31 1774,21 1979,06
Copyright Schäffer-Poeschel Verlag
1353,60
24,64
38,54
2193,89
2785,18
928,41
242,81
319,20
Lösungen zur 2. Gesamtübung, Lohnkonto Lö 16