Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (sog
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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (sog
Jahrgang 4 |August 2001 Ausgabe 3 F AKT EN A KT U ELL Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) Inhalt dieser Ausgabe: FAK T EN A KT U ELL Die OFD Münster spezifiziert in ihrer Information (für den Bereich der Ertragsteuern v. 7.5.2001 - S 2121 - 22 - St 21 - 31) die bestimmten nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die Einnahmen bis zu einer Höhe von jährlich 3.600 DM steuerfrei sind (Der Betrieb, 2001, Heft 23, S. 1225f). Steuerbegünstigt sind danach - Betreuungstätigkeiten mit direktem pädago gisch ausgerichtetem persönlichem Kontakt zum Betreuten (bspw. Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter u.ä.) - Ärzte im Behindertensport (dem Grunde nach). Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind. - Ärzte im Coronar-Sport, wenn sie auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen. Auch hier ist das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG zu prüfen. - Helfer der Bahnhofsmission aber nur in Bezug auf ihre Pflege- und Betreuungsleistung (ggf. Aufteilung der Aufwandsentschädigung auf einen begünstigten und nicht begünstigten Teil) - Organistentätigkeit, da davon auszugehen ist, dass hier eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht ist und damit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit vorliegen. Übungsleiterpauschale 1 Nutzung von Kommunikationsmitteln 1 AfA-Tabelle 2 SGB IX 3 Rücklage / WfB 3 Nach § 3 Nr. 26 EStG nicht begünstigt sind: Gemeinnützigkeits- Betreuer i.S. des Betreuungsrechtes prüfung 4 - Tätigkeiten von Rettungssanitätern und DRG-Vergütungssystem 4 Ersthelfern. ke INTERN Diverses Seminarprogramm Unterzeichnung des beim Handelsregister 5 einzureichenden (ggf. verkürzten) Jahres5 abschlusses SONSTIGES Literaturtipp Gemäß § 245 HGB hat der Kaufmann den 6 Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Je nach Rechtsform haben zu unterschreiben: - der Einzelkaufmann selbst - alle Gesellschafter einer OHG - sämtliche Komplementäre einer KG - alle Vorstandsmitglieder einer AG - sämtliche Geschäftsführer einer GmbH Die Unterschrift des Kaufmanns ist außerdem Bestandteil des Abschlusses und folglich mit diesem zu publizieren. Der Jahresabschluss ist daher mit einem Originaltestat und mit einer originalen Unterschrift des Kaufmanns versehen einzureichen. Werden Offenlegungserleichterungen in Anspruch genommen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich das Testat auf den vollständigen Jahresabschluss bezieht. Die Unterschrift des Kaufmanns als Bestandteil des Jahresabschlusses ist von den Offenlegungserleichterungen allerdings nicht erfasst. Folglich ist auch der zum Zweck der Offenlegung verkürzte Jahresabschluss mit einer Originalunterschrift zu versehen und einzureichen. dr Steuerrechtliche Neuerungen bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln Private Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v. 20.12. 2000 (BGBl. I 2000, 1850, siehe auch www. bgbl.de) wurde der Katalog steuerfreier Einnahmen erweitert um „die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten“ (vgl. § 3 Nr. 45 EStG). In diesem Zusammenhang ist auch die Aufhebung des so genannten Surf-Erlasses v. 24.5.2000 (BMF IV C 5 - S 2336 - 13/00; BStBl. I 2000, 613) zu sehen, der mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 (BMFSchreiben IV C 5 -S 2336 - 13/00 IV; BStBl. I 2000, 1421) außer Kraft gesetzt wurde. 2 Ausgabe 3/2001 Erleichterungen bei der Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel: Im Wesentlichen steuerbefreit rückwirkend ab 2000 Die Steuerbefreiung gilt bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2000. Es ist wohl davon auszugehen, dass auch Peripheriegeräte wie Drucker und Scanner unter diese Regelung fallen sowie z.B. Festnetztelefone, Faxgeräte und Handys. Dabei gilt die Steuerfreiheit nicht nur für die Vorteile aus der Zurverfügungstellung der Geräte sondern auch für Verbindungsentgelte. Voraussetzung ist, dass die Geräte als Betriebsvermögen bilanziert sind und damit dem Eigentum des Arbeitgebers zuordenbar sind. Kommunikationsmittel des Arbeitnehmers: Pauschale Versteuerung bei Überlassung oder Bezuschussung Übereignung bzw. Bezuschussung von Kommunikationsmitteln des Arbeitnehmers Das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I 2000, 1857, siehe auch www.bgbl.de) erneuert unter anderem die Vorschriften zur Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Der Arbeitgeber kann danach Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben, wenn er dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer, Zubehör oder einen Internetzugang übereignet oder die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung bezuschusst. Pauschalversteuerte Zuschüsse zu sonstigen Verbindungsentgelten sind hierbei nicht erfasst. Da diese neuen Regelungen Unklarheiten aufweisen, ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium in einem eigenen Rundschreiben zur einheitlichen Umsetzung in der betrieblichen Praxis Stellung nehmen wird. ke Neue AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter : Tabellen für spezielle Wirtschaftszweige erst ab 2002 Neue AfA-Tabellen Die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“, BMF IV D 2 - S 1551 - 188/00) ist am 19. 12. 2000 im Bundessteuerblatt (BStBl. I 2000, 1532) veröffentlicht worden und kann kostenlos unter www.bstbl.de > Inhalt > BStBl 2000 > Teil I > Heft Nr. 21 abgerufen werden. Sie ist für steuerliche Zwecke bei Anschaffungen ab 1.1.2001 anzuwenden. Dabei ist zum Teil eine erhebliche Verlängerung der Nutzungsdauer vorgesehen. Die neue Tabelle wird von der Wirtschaft heftig kritisiert, da sie nur noch die technische Abnutzung und nicht mehr die wirtschaftliche Wertminderung berücksichtigen. Ob sich aufgrund des politischen Drucks der Arbeitgeberverbände und der Opposition noch Änderungen ergeben, lässt sich zz. nicht überblicken. Die Nutzungsdauer einiger Anlagegüter hat sich - beispielhaft - wie folgt verändert: Nutzungsdauer in Jahren PKW Großrechner Workstations, PCs, Notebooks und andere Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.) Fotokopierer Büromöbel Waschmaschinen Wäschetrockner Kühlschränke Bisher 5 5 Neu 6 7 4 3*) 5 10 8 6 8 7 13 10 8 10 *) Reduzierung der Nutzungsdauer Wenn auch für Zwecke der Handelsbilanz die steuerlichen Werte nicht maßgeblich sind, so ist doch eine gewisse Signalwirkung zu erwarten, zumal in der Praxis häufig eine so genannte „Einheitsbilanz“ (Handelsbilanz = Steuerbilanz) aufgestellt wird. Bei den PKW’s und im PC-Bereich werden daher Anpassungen entsprechend der oben angegebenen Nutzungsdauern empfohlen. Demgegenüber sollte unseres Erachtens im steuerbegünstigten Bereich die Vielzahl der Abschreibungssätze im Bereich „Einrichtungen und Ausstattungen“ nicht angewendet werden. Es dürfte außerdem sachgerecht sein, in gewissem Umfang die bisherigen Abschreibungssätze an die neue Entwicklung anzupassen: 3 Ausgabe 3/2001 Abschreibungssätze in % Bisher 20,0 12,5 10,0 Neu 15,0 10,0 8,0 Im übrigen sollen die AfA-Tabellen für die verschiedenen Wirtschaftszweige erst ab 2002 realisiert werden. ve Neues SGB IX: Zusammenführung verschiedener „alter“ gesetzlicher Regelungen Änderungen des SGB IX zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Am 6.4.2001 hat der Deutsche Bundestag Änderungen im „Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (BGBl I 2001, 1046) beschlossen. Die wesentlichen Passagen des Gesetzes sind zum 1.7.2001 in Kraft getreten. Das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation sind aufgehoben worden. Die entsprechenden Regelungen finden sich nun im SGB IX wieder. Im Zuge dieser Gesetzesänderungen sind auch nachfolgend aufgeführte Begrifflichkeiten geändert worden: Alt Alt Neu Neu Werkstättenverordnung und Werkstättenverordnung (WVO) Schwerbehindertengesetz (SchwbWV) Behinderte Behinderte Menschen Arbeitstrainingsbereich Berufsbildungsbereich Sozialleistungsträger Rehabilitationsträger Hauptfürsorgestelle Integrationsamt Neben redaktionellen Änderungen wurden in § 12 Werkstättenverordnung (WVO) insbesondere folgende Änderungen vorgenommen: - Im Jahresabschluss der Werkstatt sind nicht nur das Arbeitsergebnis und seine Verwendung, sondern auch seine Ermittlung auszuweisen. - In die Ermittlung des Arbeitsergebnisses fließen nur die Erträge und die notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt ein. - Der Höchstumfang der Ertragsschwankungsrücklage wird von drei auf sechs Monate angehoben. Bei der Ermittlung des Kostenstellenergebnisses im Berufsbildungsbereich ist eine sachgerechte Schätzung ausreichend. Auf die Erstellung von Zwischenabschlüssen zum 30. Juni 2001 kann aus unserer Sicht weitgehend verzichtet werden. kr/pr Ersatz- und Modernisierungsrücklage in Werkstätten für Behinderte Gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 3 WVO haben Werkstätten für Behinderte eine Ersatz- und Modernisierungsrücklage zu führen. In der Praxis stellt sich die Frage, wie diese Rücklage nachzuweisen ist. Durch die kürzlich verabschiedete Stellungnahme zur Rechnungslegung des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW RS KHFA 2 vom 30.11.2000) wurde die Rücklage konkretisiert. Rücklagen aufgrund von Abschreibungen des Anlagevermögens sind demnach pagatorisch zu verstehen. Sie schlagen sich im Nettoumlaufvermögen nieder (sofern sie über entsprechende Erträge erwirtschaftet wurden). In die Ersatz- und Modernisierungsrücklage werden u.a. die erwirtschafteten Abschreibungen sowie ggf. Teilbeträge aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt eingestellt. Dadurch, dass Mittel aus dem Arbeitsergebnis einfliessen, unterliegt die Rücklage den Beschränkungen des § 12 Abs. 5 WVO (Verwendung nur für Zwecke der Werkstatt, aber nicht zu deren Erweiterung). Im Umkehrschluss heisst das, die Rücklage braucht nicht geführt zu werden, wenn das Arbeitsergebnis immer in vollem Umfang zur Zahlung der Arbeitsentgelte der Beschäftigten verwendet wird. Dies wäre aber betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, da keine ausreichen- 4 Ausgabe 3/2001 Ersatz- und Modernisierungsrücklage: Notwendig schon allein für zukünftige Investitionen den Mittel für Investitionsmaßnahmen der Werkstatt angespart würden. Jeder Betrieb muss für Investitionen Rücklagen vorhalten. In Werkstätten für Behinderte kommt erschwerend hinzu, dass eine mögliche Refinanzierung von Darlehenszinsen über Tagessätze nicht gesichert ist und eine Bezuschussung von Investitionen in der Regel auf die Anschubfinanzierung beschränkt ist. Die „Rücklage“, die im Eigenkapital der Werkstatt enthalten ist, sollte wegen ihrer absoluten und relativen Bedeutung im Jahresabschluss erläutert werden. Dafür bietet sich eine Angabe im Anhang an, zum Beispiel nach der Darstellung der Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses. kr Vermehrte Gemeinnützigkeitsprüfungen Investitionen in der Werkstatt dürfen nur dann aus Mitteln des Arbeitsergebnisses finanziert werden, wenn keine angesammelten Abschreibungsbeträge (im Sinne von liquiden Mitteln) vorhanden sind. Es muss also sichergestellt sein, dass zunächst diese Mittel verwendet werden. Dafür ist die permanente Entwicklung der vorhandenen Mittel und der eingestellten anteiligen Arbeitsergebnisse in Form einer „Rücklage“ erforderlich. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die so genannten Altrücklagen (d.h. Rücklagen, die vor dem 1.8.1996 entstanden sind) nicht der gesetzlichen Beschränkung unterliegen und auch nicht in die Rücklage einbezogen werden müssen. Die Ersatz- und Modernisierungsrücklage kann nur in einer Nebenrechnung und nicht innerhalb der Buchführung geführt werden (vgl. IDW RS KHFA 2, Tz 22). In ihr werden die pagatorischen Zahlungsflüsse nachvollzogen, die im Jahresabschluss der Werkstatt enthalten sind. Ihre Entwicklung könnte wie nachfolgend erläutert aussehen: Ersatz- und Modernisierungsrücklage Stand 1.1. Mittelzuführung Erwirtschaftete Abschreibungen Anteiliges Arbeitsergebnis Darlehensaufnahme Investitionszuschüsse Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben v. 8. Mai 2000 (IV D 6 - S 1450 7/00, BStBl I 2000, 1194) neue einheitliche Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung der Größenklassen gem. § 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO) mit Stichtag 1. Januar 2001 veröffentlicht. Danach werden „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ bereits bei Einnahmen von insgesamt über zehn Millionen DM (vorher über 20 Millionen DM) als so genannte Großbetriebe in der Betriebskartei der Betriebsprüfungsstellen erfasst. Bei Großbetrieben schließt der Prüfungszeitraum an den vorherigen Prüfungszeitraum an. Für diese Großbetriebe liegt es im Ermessen der Finanzverwaltung, die Prüfung auf mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume auszuweiten. Das Schreiben kann kostenlos unter www.bstbl.de > Inhalt > BStBl 2000 > Teil I > Heft Nr. 14 abgerufen werden. ke/se Gesetz zur Einführung des DRGVergütungssystems für Krankenhäuser Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 12.7.2001 die Verbände aufgefordert, zu dem nunmehr vorliegenden Referentenentwurf für ein DRG-Einführungsgesetz bis zum 30.7.2001 Stellung zu nehmen. Die Erstellung eines Kabinettsentwurfs ist für die erste Augustwoche vorgesehen. Mittelverwendung Investitionen in Sachanlagen Darlehenstilgung Stand 31.12. Der Referentenentwurf für ein DRGEinführungsgesetz vom 11.7.2001 kann auf der Homepage der Deutschen Krankenhausgesellschaft (www.dkgev.de) als DownloadDatei abgerufen werden. le 5 Ausgabe 3/2001 INTERN Aus der Geschäftsführung Auf der Gesellschafterversammlung im Juli 2001 ist Herr WP/StB Dr. Heinz Joachim Koch zum ordentlichen Geschäftsführer ernannt worden. Außerdem hat sein Promotionsverfahren erfolgreich abgeschlossen Herr WP/StB Dr. Rüdiger Fuchs, stellvertretender Sprecher der Geschäftsführung der Solidaris. Berufsexamina Wir gratulieren den vier Kolleginnen und Kollegen, die Anfang dieses Jahres ihre Qualifikation als Steuerberater/in erhalten haben: Lothar Klein (Berlin), Karin Steinecke und Stefan Rust (beide Köln) sowie Angela Frana (Freiburg). Neue Prokuristen Auf der Gesellschafterversammlung wurden nachfolgende Mitarbeiter zu Prokuristen ernannt: Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - StB Heike Apel, Ines Krügner, StB Ingo Seebach und Dieter Witt (Berlin) - StB Ernst-Joachim Barth, StB Roland Krock, Dietmar Ritzenthaler, WP/StB Ralph Wedekind (Freiburg) - Michael Beer, Ralf Bewersdorff, Gerhard Freund, StB Werner Grünert, StB Thomas Höche, StB Werner Schröder, RA Dr. Axel Stephan Scherff (Köln) Solidaris-Arbeitshilfe zum KonTraG: 52-seitige Broschüre, Auflage Februar 2000, Schutzgebühr pro Exemplar 15,00 DM inkl. Mehrwertsteuer Bezug unter: Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Frau Monika Schneider Landgrafenstraße 31-35 50 931 Köln Telefax: 0221 / 94 05 90 199 Solidaris Treuhand-GmbH Steuerberatungsgesellschaft - StB Heike Apel (Berlin) - StB Roland Krock (Freiburg) - StB Thomas Höche, RA Dr. Axel Stephan Scherff (Köln) Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH - Dieter Witt (Berlin) - Wolfram Lühr (Freiburg) - Ursula van Wallinga (Köln) Neue Mitarbeiter Seit 15.6.2001 hat die Niederlassung Köln mit Herrn Hartmut Kubsch einen neuen Mitarbeiter im Innendienst. Am 1.7.2001 nahm außerdem Herr Dipl.-Kfm. Robert Bühler seine Arbeit als Prüfungsassistent in Köln auf. Seit dem 1.7.2001 ist Herr WP/StB Dipl.Kfm. Ralph Wedekind in Freiburg tätig. Herr Wedekind verfügt über langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung mittelständischer Unternehmen. Weiterhin wechselte zum 1.8.2001 StB Roland Krock, langjähriger Mitarbeiter der Niederlassung Köln, zur Niederlassung nach Freiburg. Prüfer für Qualitätskontrolle Die Kommission für Qualitätskontrolle bei der Wirtschaftsprüferkammer hat die Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer für Qualitätskontrollen i.S. v. § 57 a Abs. 3 WPO anerkannt. Danach kann die Solidaris bei anderen Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Qualitätsprüfungen durchführen. Unser neues Seminarprogramm Für diejenigen, die sich bisher noch nicht mit der Euro-Einführung befasst haben, setzen wir aus aktuellem Anlass unser bundesweites Seminarprogramm nach der Sommerpause mit zwei Euro-Themen fort: - Count-down für den Euro - die Zeit wird knapp: Umstellungserfordernisse zur EuroEinführung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen am 13. August in 6 Ausgabe 3/2001 Neues Seminarprogramm für das zweite Halbjahr 2001: insgesamt 20 verschiedene Themen und 40 verschiedene Termine stehen zur Auswahl Erfurt, 23. August in Köln und 8. Oktober in Augsburg. triebsabrechnungsbogen bzw. zur Leistungsentgeltkalkulation. - Terminsache Euro: Umstellungserfordernisse zur Euro-Einführung in gemeinnützigen Organisationen am 20. August in Münster und am 24. August in Köln. Über unser komplettes Angebot unterrichtet auch unser halbjährlich erscheinendes Seminarprogramm, das Mandanten und Geschäftspartnern regelmäßig zugeht. Auf Anfrage senden wir es Ihnen gerne zu. Sie finden unser Angebot und einen Anmeldebogen auch auf unseren Internetseiten unter www.solidaris.de. km Wegen der großen Nachfrage wiederholen wir am 30. und 31. August in Köln zwei Seminare für Pflegeeinrichtungen zum Be- SONSTIGES Literaturtipp Volker Wendel, Controlling in Nonprofit-Unternehmen des stationären Gesundheitssektors, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2001, ISBN 3-7890-7266-4 Controlling in Nonprofit-Unternehmen In der Solidaris-Information 4/2000 hatten wir einen Beitrag des Gastautors Dipl.-Kfm. Volker Wendel zur Balanced Scorecard veröffentlicht. Nun liegt seine Promotionsschrift in gedruckter Form vor, finanziell gefördert vom Gesellschafter der Solidaris, dem Verein zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der freien Wohlfahrtspflege e.V. (VFW). Das Werk ist kein übliches Controlling-Buch. Statt des klassischen Controllinginstrumentariums werden aktuelle Tendenzen und Besonderheiten in Nonprofit-Unternehmen sowie die in der Praxis überwiegend zum Einsatz kommenden Controllinginstrumente dargestellt. Dies geschieht anhand umfangreicher empirischer Auswertungen als Ergebnis einer Fragebogenaktion. Dabei wird anschaulich auf die unterschiedliche Zielorientierung verschiedener Trägergruppen eingegangen. Der Ausblick zeigt Einsatzmöglichkeiten der Balanced Scorecard für den Gesundheitssektor. Dieses Buch ist jedem Management-Verantwortlichen und Controller eines NonprofitUnternehmens zu empfehlen, der Vergleichsmaßstäbe für „sein“ Controlling und Anregungen zum weiteren Ausbau sucht. bm Neue Telefon- und Telefaxnummern in Köln Mit der Installation einer neuen Telefonanlage in der Niederlassung Köln hat sich die Telefax-Nummer geändert. Sie lautet nun 0221 / 94 05 90 199 Außerdem haben sich die Telefondurchwahlen der Mitarbeiter geändert; in der Regel wird vor die alte zweistellige Durchwahlnummer eine 1 gesetzt. Die Nummer der Telefonzentrale lautet weiterhin: 0221 / 94 05 90 0 IMPRESSUM Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise für Mandanten und Geschäftspartner, herausgegeben von der Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Zweigniederlassung Köln, Landgrafenstr. 31-35, 50931 Köln Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 20. Juli 2001 Auflage: 1.750 Stück Redaktionsleitung: Dipl.-Volksw. Sigrun Kreuser, Tel. 0221/ 940 590-0, Fax 0221/ 940 590 199 Gestaltung: b+d promotions gmbh, Köln Satz, Lithografie und Druck: Caritas Werkstätten Köln, Gut Frohnhof Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuel- len Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen. Für die Lösung einschlägiger Probleme rufen Sie bitte in der für Sie zuständigen Zweigniederlassung an: Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Gerlinde Niewitz, Postfach 48 04 10, 12 254 Berlin, Tel. 0 30/723 82-3 Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Gabriele Meier, Landsknechtstr. 4, 79 102 Freiburg/Brsg., Tel. 0761/7 91 86-12 Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Sigrun Kreuser, Landgrafenstr. 31-35, 50 931 Köln, Tel. 0221/94 05 90-0 Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Ingeborg Hartmann, Laimer Str. 23, 80 639 München, Tel. 089/17 90 05-0 Sie erreichen uns Online unter: [email protected] PDF-Version dieser Ausgabe unter: www.solidaris.de