Sportwetten - sportrecht.org

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Sportwetten - sportrecht.org
Laura Meyer
Wunsiedler Str. 1
95659 Arzberg
Universität Bayreuth
Matrikelnr.: 1204177
Fachsemester: 7
E- Mail: [email protected]
Sportwetten
Seminar zum Sportrecht
Bei Prof. Dr. Peter W. Heermann
Im Wintersemester 2013/ 2014
Gliederung
I. Einleitung
1
II. Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2012
2
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen und europarechtliche Sicht
des Glücksspielstaatsvertrags
3
2. Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, § 1 GlüStV 2012
4
3. Sportwetten, §§ 3 I 4, 21 GlüStV 2012
5
4. Experimentierklausel, § 10a GlüStV 2012
6
5. Werbung, § 5 GlüStV 2012
8
III. Neuer Straftatbestand zum Schutz vor Wettmanipulation
1. Verbandsstrafen
a. Spielmanipualtion, § 6a RVO
b. Verstoß gegen das Sportwettenverbot, § 1 Nr. 2 RVO
iVm. § 1 Nr. 4 RVO
c. Beweisproblematik
2. Bisherige Straftatbestände
a. Vorteilsannahme, § 331 StGB/ Bestechung, § 334 StGB
b. Unerlaubtes Veranstalten von Glücksspielen, § 284 StGB/
Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel, § 285 StGB
c. Betrug, § 263 I StGB
9
9
9
9
10
10
10
11
11
3. Vergleich mit anderen Ländern
15
4. Frühwarnsysteme zum Schutz vor Wettmanipulation
15
5. Vorschlag § 6 Bundesschutzgesetz
17
IV. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
19
I
Literaturverzeichnis
Ahrens, Peter: Haft für Hoyzer: Ein Urteil, auf das niemand gewettet hätte
http://www.spiegel.de/sport/fussball/haft-fuer-hoyzer-ein-urteil-auf-das-niemandgewettet-haette-a-385504.html
Anker, Jens: Hoyzer zerstört Topmüllers Karriere
http://www.welt.de/sport/fussball/article5933223/Hoyzer-zerstoerte-ToppmoellersKarriere.html
Bosch, Nikolaus: Sportwettenbetrug
Anmerkungen zum Urteil BGH von 15.12.2006- 5 StR 181/06, JA 2007, 389–391
Bremer, Henrik: Wann ist welche Werbung erlaubt?, SPONSORs 4/2013, 32–33
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Anmerkungen zum BGH Urteil vom 15.12.2006- 5 StR 181/06, NJW 2007, 782–788
Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch und Nebengesetzte Kommentar, München, 61. Auflage,
2014
Fried, Isabelle: Die neue Werberichtlinie zum Glücksspielstaatsvertrag – Eine
verwaltungsrechtliche „Mogelpackung“?, MMR 2013, 483–486
Giebel, Christoph: Strafrechtlicher Schutz für die Lauterkeit des Sports in Deutschland,
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http://www.faz.net/aktuell/sport/sportpolitik/hans-peter-friedrich-im-gespraech-denstraftatbestand-sportbetrug-halte-ich-fuer-sinnvoll-12211205.html
II
Hecker, Manfred: Quo vadis Glücksspielstaatsvertrag?, WRP 2012, 523–532
Heeg, Volker/Leyermann, Thore: GlüStV 2012 – Marktöffnung oder Scheinliberalisierung?,
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868–871
Joecks, Wolfgang: Strafgesetzbuch Studienkommentar, München, 10. Auflage, 2012
Kainz, Florian/Scherrer, Urs/Werner, Christian: Sportfinanzierung und Sportwetten
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Koch, Rainer: Sport-Schiedsgerichtsbarkeit national, in: Lentze, Gregor/Stopper, Martin;
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König, Peter: Sportschutzgesetz – Pro und Contra, Pro: Argumente für ein Sportschutzgesetz,
SpuRt 2010, 106–107
Kudlich, Hans: Sportschutzgesetz – Pro und Contra, Contra: Argumente gegen ein
Sportschutzgesetz, SpuRt 2010, 108–109
Kuske, Tobias: Staatsvertrag verfehlt Ziele,
http://www.sponsors.de/index.php?id=71&tx_ttnews[tt_news]=32718
Kuske, Tobias/Hartmann, Kathrin: Schleswig-Holstein tritt Glücksspielstaatsvertrag bei,
http://www.sponsors.de/index.php?id=71&tx_ttnews[tt_news]=31153
III
Lackner, Karl/ Kühl, Kristian (Hrsg.): Strafgesetzbuch Kommentar, München, 27. Auflage,
2011
Leipold, Klaus/Beuckelmann, Stephan: Das Strafrecht und die Lauterkeit des sportlichen
Wettbewerbs, NJW Spezial 2010, 56–57
Lentze Gregor: Marketing-Rechte, in: Lentze, Gregor/ Stopper, Martin (Hrsg.), Handbuch
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Mintas, Laila: Das Dilemma um das Sportwettenrecht in Deutschland, Causa Sport 2012,
214–218
Mintas, Laila: “Match Fixing” – Klare Abseitsposition des deutschen Gesetzgebers, in:
Kainz, Florian/ Scherrer, Urs/ Werner, Christian (Hrsg.), Sportfinanzierung und
Sportwetten, Schriftenreihe Causa Sport Band 6 2012, 97–101
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus (Hrsg.),
München, 2006
Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch: Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen,
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Pagenkopf, Martin: Der neue Glücksspielstaatsvertrag – Neue Ufer, alte Gewässer,
NJW 2012, 2918–2924
Petropoulos, Vasileios/Morozinis, Ioannis: Der Sportwettenbetrug durch Manipulation zu
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Saliger, Frank/Rönnau, Thomas/Kirch- Heim, Claudio: Täuschung und Vermögensschaden
beim Sportwettenbetrug durch Spielteilnehmer – Fall „ Hoyzer“, NStZ 2007, 361–368
Satzger, Helmut Schmitt, Bertram/Widmaier, Gunter (Hrsg.): Strafgesetzbuch Kommentar,
Köln, 1. Auflage 2009
IV
Schiemann, Anja: Sportwettenbetrug durch Spielmanipulation – Schadensermittlung
Anmerkung zum BGH Urteil vom 20.12.2012- 4 StR 55/12, NJW 2013, 883–888
Schönke, Adolf/Schröder, Horst (Hrsg.): Strafgesetzbuch Kommentar, München,
28. Auflage 2010
Wegmann, Henning: Entwurf zum Sportschutzgesetz: ja – aber richtig!, Causa Sport 2010,
242–246
Windoffer, Alexander: Die Neuregelung des Glücksspielrechts vor dem Hintergrund unionsund verfassungsrechtlicher Rahmenbedingungen, DÖV 2012, 257–265
Thaysen, Maren: Sportwetten in Deutschland, Baden Baden, 2009
Unbekannter Verfasser: DFB Boss Zwanziger begnadigt Skandal-Schiri Hoyzer,
http://www.welt.de/sport/fussball/article13163445/DFB-Boss-Zwanziger-begnadigtSkandal-Schiri-Hoyzer.html
Unbekannter Verfasser: Europol deckt gewaltigen Wettbetrug auf,
http://www.sueddeutsche.de/sport/manipulation-im-fussball-europol-decktgewaltigen-wettbetrug-auf-1.1590936
Villiger, Marco: Der Kampf der Verbände gegen Spielmanipulation, in: Kainz, Florian/
Scherrer, Urs/ Werner, Christian (Hrsg.), Sportfinanzierung und Sportwetten,
Schriftenreihe Causa Sport Band 6, 2012, 119–137
Zenglein, Detlev: Möglichkeiten und Grenzen von Überwachungssystemen zur Sicherung der
Integrität des Sports, in: Kainz, Florian/ Scherrer, Urs/ Werner, Christian (Hrsg.),
Sportfinanzierung und Sportwetten, Schriftenreihe Causa Sport Band 6, 2012,
171–179
V
I. Einleitung
Im Jahr 2005 gestand der Schiedsrichter Robert Hoyzer, bewusst Fußballspiele manipuliert zu
haben. Damit wurde einer der bedeutungsvollsten Wettskandale bekannt. Hoyzer begann mit
15 Jahren bei seinem Lieblingsverein Hertha BSC als Schiedsrichter. Dort machte er schnell
Karriere, denn mit 22 Jahren war er der jüngste Schiedsrichter in der Zweiten Bundesliga.1
In einer Sportlerkneipe in Berlin lernte er die kroatischen Brüder Sapina kennen, die ihren
Lebensunterhalt mit Sportwetten verdienen. Einer der Brüder machte ihm deshalb im Mai
2004 ein Angebot: Hoyzer sollte 8000 € erhalten, wenn er die Partie Paderborn-Chemnitz
zugunsten Paderborns ausgehen ließ. Hoyzer nahm es an, dennoch endete das Spiel anders als
geplant, weshalb er den Betrag nicht behalten durfte. Dieser Versuch ein Spiel zu
manipulieren war nicht der letzte. In den folgenden Monaten erhielt Hoyzer weitere
Geldangebote der kroatischen Brüder.2 Unter anderem schied deshalb der Hamburger SV im
DFB Pokal gegen den Drittligisten Paderborn aus.3 Wegen häufig kritischen und umstrittenen
Entscheidungen rutschte Hoyzer in dem DFB Ranking der Schiedsrichter immer weiter ab.
Außerdem lebte er über seine Verhältnisse und machte gegenüber seinen Freunden immer
wieder Andeutungen. Deshalb offenbarte der befreundete Schiedsrichter Zwayer mit einem
weiteren Schiedsrichter seine Zweifel und Vermutungen dem Dekan der Berliner
Schiedsrichter und dem DFB. Bereits fünf Tage später gestand Hoyzer, bewusst Spiele
beeinflusst zu haben und dafür Geld entgegen genommen zu haben. Dabei handelte es sich
um 23 Spiele, die im Jahr 2004 manipuliert wurden oder zumindest versucht wurden zu
manipulieren.4 Im drauffolgenden Prozess wurde Hoyzer zu zwei Jahren und fünf Monaten
ohne Bewährung wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.5
Mittlerweile hat Hoyzer seine Haftstrafe abgesessen und hat sich bei dem DFB-Präsident
Theo Zwanziger persönlich entschuldigt. Er spielt nun auch wieder in einem Amateurverein
1
Anker, „Hoyzer zerstört Topmöllers Kariere“, http://www.welt.de/sport/fussball/article5933223/Hoyzerzerstoerte-Toppmoellers-Karriere.html; letzter Zugriff am 11.11.2013.
2
Anker, „Hoyzer zerstört Topmöllers Karriere“, http://www.welt.de/sport/fussball/article5933223/Hoyzerzerstoerte-Toppmoellers-Karriere.html; letzter Zugriff am 11.11.2013.
3
LG Berlin, Urteil vom 17.11.2005-(512) 68 Js 451- 05 Kls (42/05) (zitiert nach juris)
4
Anker, „Hoyzer zerstört Topmöllers Karriere“, http://www.welt.de/sport/fussball/article5933223/Hoyzerzerstoerte-Toppmoellers-Karriere.html; letzter Zugriff am 11.11.2013.
5
LG Berlin, Urteil vom 17.11.2005-(512) 68 Js 451- 05 Kls (42/05) (zitiert nach juris); Ahrens, „Haft für
Hoyzer: Ein Urteil auf das niemand gewettet hätte“, http://www.spiegel.de/sport/fussball/haft-fuer-hoyzer-einurteil-auf-das-niemand-gewettet-haette-a-385504.html; letzter Zugriff am 11.11.2013.
1
auf Landesverbands-Ebene Fußball. Nur ein Amt im DFB, in dessen Mitgliedsverbänden und
in deren Vereinen bleibt ihm auf Dauer verwehrt.6
Dieser Wettskandal ist leider nicht der Einzige. Erst im Februar 2013 deckte Europol
Manipulationen bei Sportwetten in ganz Europa auf.7
Dabei stellt sich die Frage, was dagegen unternommen werden kann. Dies ist auch ein Grund,
warum es in Deutschland den Glücksspielstaatsvertrag gibt, der im Nachfolgenden im
Hinblick auf Sportweten genauer erläutert wird (II.). Desweiteren wird die Notwendigkeit
eines Straftatbestand zum Schutz vor Wettmanipulation diskutiert (III.).
II. Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2012
Schon im Dezember 2011 wurde der „Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags
zum Glücksspielwesen in Deutschland“8 von allen Ministerpräsidenten, mit Ausnahme des
Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, unterschrieben.9 Allerdings musste dieser
Staatvertrag in jedem beteiligten Bundesland erst noch ein Ratifizierungsverfahren bis zum
30.06.2012 durchlaufen. Problematisch wurde dabei, dass der Landtag in NordrheinWestfalen im März 2012 aufgelöst wurde und dennoch das Verfahren bis Ende Juni
abgeschlossen sein musste. Außerdem sollte der Staatvertrag erst nach einer Stellungnahme
der EU-Kommission, die ebenfalls im März erfolgte, den Landtagen zugesandt werden.10
Zudem konnte die EU-Kommission aufgrund mangelnder Informationen seitens der einzelnen
Bundesländer keine abschließende Bewertung abgegeben, weshalb auch durch Auslegung
keine Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrags mit dem europäischen Recht herbeigeführt
werden konnte.11 Dennoch trat der neue Glücksspielstaatsvertrag am 01.07.2012 in allen
Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins in Kraft.12 Im Januar 2013 ist nunmehr
auch Schleswig-Holstein diesem Vertrag beigetreten.13
6
Unbekannter Verfasser, „DFB- Boss Zwanziger begnadigt Skandal- Schiri Hoyzer“,
http://www.welt.de/sport/fussball/article13163445/DFB-Boss-Zwanziger-begnadigt-Skandal-SchiriHoyzer.html; letzter Zugriff am 11.11.2013.
7
Unbekannter Verfasser, „Europol deckt gewaltigen Wettbetrug auf“,
http://www.sueddeutsche.de/sport/manipulation-im-fussball-europol-deckt-gewaltigen-wettbetrug-auf1.1590936; letzter Zugriff am 11.11.2013.
8
Dietlein in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Einf, Rn. 1.
9
Dietlein in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Einf, Rn. 1; Hecker, WPR, 2012, 523.
10
Hecker, WPR, 2012, 523 (524).
11
Mintas, Causa Sport 2012, 214 (218).
12
Pagenkopf, NJW 2012, 2918.
13
Kuske/Hartmann, „Schleswig-Holstein tritt Glücksspielstaatsvertrag bei“,
http://www.sponsors.de/index.php?id=71&tx_ttnews[tt_news]=31153; letzter Zugriff am 13.09.2013.
2
1. Verfassungsrechtliche Grundlage und europarechtliche Sicht des Glücksspielstaatsvertrags
Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Urteil vom 28.03.2006, dass das staatliche
Veranstaltungs- und Vermittlungsmonopol von Sportwetten mit dem Grundrecht der
Berufsfreiheit unvereinbar sei, solange damit nicht konsequent das Ziel der Bekämpfung der
Suchtgefahren gefördert werden kann.14
Unter den Schutzzweck des Art. 12 I GG15 fällt unter anderem auch, einen Beruf frei
zuwählen. Dadurch werden das Vermitteln und Veranstalten von Sportwetten als berufliche
Tätigkeit von diesem Grundrecht geschützt.16 Desweiteren werden die vom Staat
veranstalteten Wetten über gewerbliche (private) Annahmestellen vertrieben, was dafür
spricht, dass die Vermittlung nicht dem Staat vorbehalten ist.17 Aufgrund des Ausschlusses
gewerblicher Wettveranstaltungen durch private Unternehmen und des Ausschlusses der
Vermittlung von Wetten, deren Veranstalter nicht der Staat ist, liegt ein ungerechtfertigter
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 I GG vor.18 Dieser Eingriff kann nur durch das
gewichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht gerechtfertigt
werden.19 Allerdings genügen die bisherigen Vorgaben aus dem in Bayern geltenden
Staatslotteriegesetz nicht, um dieses Ziel zu erreichen.20
Deshalb wurde in diesem Urteil der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2007 die
Sportwetten hinsichtlich dieser verfassungsrechtlichen Probleme neu zu regeln,21 weshalb alle
Bundesländer, außer Schleswig-Holstein, den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom
01.01.2008 unterzeichneten. Dieser Vertrag sollte für vier Jahre gelten und automatisch mit
Ende
des
vierten
Jahres
wirkungslos
werden,
falls
nicht
mindestens
13
der
Ministerpräsidenten bis zum Ablauf des vierten Jahres für ein Fortgelten gestimmt hätten,22
was
aber
rechtzeitig
der
Fall
war
und
deshalb
am
01.07.2012
der
neue
Glücksspielstaatsvertrag 2012 in Kraft trat.
In diesem ersten Vertrag aus 2008 wurde der Eingriff in Art. 12 I GG durch das
Sportwettenmonopol gerechtfertigt, indem der Vertrag konkrete Regelungen zur Bekämpfung
14
BVerfG, Urteil vom 28.03.2006- 1 BvR 1054/ 01(zitiert nach juris) = NJW 2006, 1261.
Römische Zahlen nach dem § geben den Absatz und arabische Zahlen den Satz an.
16
BVerfG, Urteil vom 28.03.2006-1 BvR 1054/ 01, Rn. 81 (zitiert nach juris) = NJW 2006, 1261 (1262).
17
BVerfG, Urteil vom 28.03.2006-1 BvR 1054/ 01, Rn. 89 (zitiert nach juris) = NJW 2006, 1261 (1262).
18
BVerfG, Urteil vom 28.03.2006-1 BvR 1054/ 01, Rn. 92, 119 (zitiert nach juris) = NJW 2006, 1261 (1263f.).
19
BVerfG, Urteil vom 28.03.2006-1 BvR 1054/ 01, Rn. 97f. (zitiert nach juris) = NJW 2006, 1261 (1265).
20
BVerfG, Urteil vom 28.03.2006-1 BvR 1054/ 01, Rn. 122 (zitiert nach juris) = NJW 2006, 1261 (1265).
21
BVerfG, Urteil vom 28.03.2006-1 BvR 1054/ 01, Rn. 142ff. (zitiert nach juris) = NJW 2006, 1261 (1267).
22
Pagenkopf, NJW 2012, 2918.
15
3
von Spiel- und Wettsucht beinhaltet und damit ausreichend stark am Gemeinwohlziel
orientiert ist.23
Weiter beurteilte jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2010 in zwei Urteilen das
deutsche Glücksspielmonopol als mit dem Europarecht unvereinbar.24 In diesen Urteilen
beschäftigt sich der EuGH vor allem mit der Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols,
welches nur für manche Glücksspielarten wie zum Beispiel für Sportwetten gilt. Solch ein
Monopol ist grundsätzlich zulässig. Jedoch könnte dadurch die Kohärenz des staatlichen
Monopols in Frage gestellt werden, wenn das verfolgte Ziel der Bekämpfung der Spielsucht
nicht mehr ausreichend verfolgt wird und das Monopol somit auch nicht mehr durch Art. 49
EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann. Deshalb wurde das auf Suchtbekämpfung gestützte
Sportwettenmonopol in Deutschland zunehmend als unionswidrig erklärt.25
2. Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, § 1 GlüStV 2012
In § 1 GlüStV 2012 werden ausdrücklich die Ziele dieses Vertrags genannt, welche alle
gleichrangig sind.26 Eines der Ziele ist nach § 1 Nr. 1 GlüStV 2012 das Verhindern der
Entstehung von Glücksspielsucht und Wettsucht. Dabei wird das vom BVerfG für ein
staatliches Monopol geforderte Ziel der Suchtbekämpfung bereits durch die Verhinderung der
Entstehung verschärft und kann den Eingriff in Art. 12 I GG rechtfertigen.27 Außerdem sollen
nach § 1 Nr. 1 Alt. 2 GlüStV 2012 Voraussetzungen geschaffen werden, die eine wirksame
Suchtbekämpfung ermöglichen sollen.
Ein weiteres Ziel ist es, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten
Glücksspiel darstellenden Glücksspielangebot den natürlichen Spielbetrieb der Bevölkerung
in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von
unerlaubten Glücksspielen in den Schwarzmärkten entgegenzuwirken, § 1 Nr. 2 GlüStV 2012.
Zudem soll gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV 2012 der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet
werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen vor allem die Vertriebswege des Glücksspiels
genau ausgewählt werden. Problematisch ist dabei das Internet oder der Fernseher als
Vertriebs- und Werbemittel.28
23
VGH München, Beschluss vom 02.06.2008-10 CS 08.1008 (zitiert nach juris) = BeckRS 27985, Rn. 20;
Thaysen, Sportwetten, S. 55.
24
EuGH, Urteil vom 08.09.2010-C 316/ 07, Markus Stoß (zitiert nach juris); EuGH, Urteil vom 08.09.2010-C
46/ 08,Carmen Media (zitiert nach juris) = SpuRt 2010, 243.
25
Hecker, WRP, 2012, 523 (525).
26
Hecker, WRP, 2012, 523 (526).
27
Dietlein in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 1 GlüStV, Rn. 11.
28
Dietlein in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 1 GlüStV, Rn. 14.
4
Viertes Ziel ist es nach § 1 Nr. 4 GlüStV 2012 sicherzustellen, dass Glücksspiele
ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt
werden und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird.
Als abschließendes und erstmaliges Ziel wird in § 1 Nr. 5 GlüStV 2012 festgelegt, dass
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln
von Sportwetten vorzubeugen ist. Immer häufigere Manipulationsfälle, wie zum Beispiel der
Fall Hoyzer verdeutlichen die Notwendigkeit dieses Ziels.29 Gerade bei Sportwetten können
hohe Beträge eingenommen sowie auch als Gewinn ausgezahlt werden, weshalb dabei eine
erhöhte Gefahr für Betrug oder andere Straftaten besteht.30
Eine neue Studie des Beratungsunternehmens Goldmedia belegt allerdings, dass der
Glücksspielstaatsvertrag nicht alle der genannten Ziele erreicht. Durch die Sportwetten konnte
im Jahr 2012 ein Umsatz von 6,8 Milliarden Euro erwirtschaftet werden, wovon aber nur 245
Millionen auf dem regulierten Markt erzielt wurden. Der Studie zu Folge werden auch 2017
immer noch 70 Prozent der Umsätze von unregulierten Unternehmen erwirkt. Außerdem sei
mit einem generellen Umsatzrückgang zu rechnen, der auf einen wachsenden Schwarzmarkt
zurückzuführen sei. Dadurch würde das Ziel aus § 1 Nr. 2 GlüStV 2012 verfehlt werden.
Hans-Jörn Arp, der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion in SchleswigHolstein, sieht darin schon das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrags.31
3. Sportwetten, §§ 3 I 4, 21 GlüStV 2012
Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder
Abschnitten von Sportereignissen, § 3 I 4 GlüStV 2012. Diese Sportwetten können nach § 21
I GlüStV 2012 als Kombinationswetten oder Einzelwetten getätigt werden. Als bewettbare
Sportereignisse kommen vor allem Veranstaltungen in Betracht, deren Gegenstand von der
Rechtsprechung oder durch anerkannte europäische Interessenverbände als „Sport“ eingestuft
wurden. Bezüglich einzelner Sportarten gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen.32
Am häufigsten werden Einzelwetten abgegeben. Dabei wettet man auf den Ausgang eines
konkreten Wettkampfs, wobei auf Sieg, Niederlage, Unentschieden oder auf ein
29
Pagenkopf, NJW 2012, 2918.
EuGH, Urteil vom 08.09.2009- C 42/07, Rn. 63, Liga Portuguesa (zitiert nach juris) = NJW 2009, 3221
(3224).
31
Kuske, „Studie: Staatsvertrag verfehlt Ziele“,
http://www.sponsors.de/index.php?id=71&tx_ttnews[tt_news]=32718, letzter Zugriff am 20.11.2013.
32
Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 21 GlüStV, Rn. 17,19.
30
5
entsprechendes Ergebnis getippt werden kann.33 Neben der Einzelwette gibt es noch die
Kombinationswette. Bei dieser Art von Wetten wird der Gewinn nur ausgezahlt, wenn sich
eine vorher festgelegte Anzahl von mehreren getippten Ergebnissen als richtig erwiesen hat.34
Verboten sind sogenannte Ereigniswetten. Darunter fallen Wetten auf einzelne Ereignisse wie
zum Beispiel auf den nächsten Einwurf, den nächsten Platzverweis oder das nächste Tor.35
Ebenfalls unzulässig sind Handicapwetten. Bei diesen Wetten gibt der Wettanbieter eine
fiktive Torvorgabe vor, die eine Handicap für eine der beiden Mannschaften darstellt. Am
Ende wird diese Torvorgabe mit dem Endergebnis addiert, woraus das Ergebnis der
Handicapwette resultiert.36 Desweiteren sind Live-Wetten nach § 21 IV 2 GlüStV 2012
ebenfalls verboten. Bei Live-Wetten werden die Wetten erst während des Verlaufs eines
Sportereignisses gesetzt, weshalb die Wettquoten laufend verändert und angepasst werden.37
Live-Wetten sind nur zulässig, wenn sie Wetten auf das Endergebnis sind, § 21 IV 3 GlüStV
2012.
4. Experimentierklausel für Sportwetten, § 10a GlüStV 2012
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der Experimentierklausel, die zur besseren
Erreichung der Ziele aus § 1 GlüStV 2012 dienen soll, § 10a GlüStV 2012. Der Gesetzgeber
wollte damit vor allem eine Alternative zum Schwarzmarkt bieten und durch hohe Auflagen
sowie durch staatliche Kontrollen Straftaten vorbeugen.38 Diese Norm gilt für die Dauer von
sieben Jahren ab dem 01.07.2012.39 Aufgrund der Experimentierklausel können Konzessionen
für private Sportwettenanbieter vergeben werden. Solch eine Konzession erteilt eine Behörde
für alle Länder, § 4a II 1 GlüStV 2012. Das Erteilungsverfahren ist in § 4b I-IV GlüStV 2012
geregelt.40 Jedoch ist die Anzahl der Konzessionen auf 20 begrenzt,41 weswegen § 4b V
GlüStV 2012 Auswahlkriterien bei mehreren geeigneten Bewerbern beinhaltet. Danach ist
entscheidend, wer am besten für die Erreichung der in § 1 GlüStV 2012 genannten Ziele
geeignet ist, wer eine effektive Kontrolle durch die Behörde gewährleisten kann, wer eine
33
Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 21 GlüStV, Rn. 32.
Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 21 GlüStV, Rn. 30.
35
Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 21 GlüStV, Rn. 24.
36
Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 21 GlüStV, Rn. 23; Kunz/Scherrer/Werner,
Sportfinanzierung und Sportwetten, Anahng 1 S. 225.
37
Kunz/Scherrer/Werner, Sportfinanzierung und Sportwetten, Anahng 1 S. 226.
38
Hecker, WRP 2012, 523 (530).
39
Heeg/Levermann, MMR 2012, 726 (727).
40
Windoffer, DÖV 2012, 257 (259).
41
Heeg/Leyermann, MMR 2012, 726 (727).
34
6
nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit und eine Wirtschaftlichkeit seines Betriebs
nachweisen kann sowie wer den Abgabepflichten nachkommt.42
In § 10a III GlüstV 2012 ist die Anzahl der Konzessionen zwar beschränkt, diese kann aber
aufgrund von § 4a III 2 GlüStV 2012 erhöht oder verringert werden, wenn neue Erkenntnisse
für eine bessere Erreichung der genannten Ziele vorhanden sind.43 Um nachzuvollziehen
warum gerade die Höchstzahl von 20 Konzessionen gewählt wurde, forderte die EUKommission die Bundesländer auf, entsprechende Nachweise zu liefern, weshalb eine
Beschränkung der Lizenzen für die Zielerreichung erforderlich ist. Solch eine Untersuchung
ist aber bisher nicht vorgelegt worden.44 Möglicherweise werden durch die quantitative
Begrenzung ebenso viele private Anbieter vom Sportwettenmarkt ausgeschlossen wie durch
ein staatliches Monopol. Dies könnte vor allem im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit
gemäß Art. 56 AEUV problematisch werden.45 Dennoch erscheint die Höchstzahl von 20
Konzessionen als ausreichend. Denn in Frankreich wurden zum Beispiel bis zum Juni 2010
gerade 17 Sportwettenlizenzen an elf Anbieter erteilt, wobei davon nicht alle Lizenzinhaber
auch Gebrauch machen.46
Grundsätzlich ist das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten im Internet verboten,
§ 4 IV GlüStV 2012. Durch die Experimentierklausel ist es aber Konzessionsnehmern
gestattet, Sportwetten im Internet zu veranstalten sowie zu vermitteln, § 10a IV GlüStV
2012.47 Es ist dafür keine zusätzliche Erlaubnis erforderlich.48 Die Konzession ist allerdings
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis
für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt, § 10a IV 2 GlüStV 2012.
Zudem schreibt § 10a V GlüStV 2012 vor, dass jeweils die Länder die Zahl der
Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele aus § 1 GlüStV 2012 begrenzen und regeln.
Desweiteren geht aus § 10a V GlüStV 2012 hervor, dass für die Vermittlung von Sportwetten
eine Erlaubnis notwendig ist.
42
Windoffer, DÖV 2012, 257 (259).
Windoffer, DÖV 2012, 257 (259).
44
Mintas, Causa Sport 2012, 214 (215f.).
45
Hecker, WRP 2012, 523 (530).
46
Gebhardt in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 10a GlüStV, Rn. 21.
47
Mintas, Causa Sport 2012, 214 (216).
48
Gebhardt in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 10a GlüStV, Rn. 22.
43
7
5. Werbung, § 5 GlüStV 2012
Eine weitere Neuerung stellt die Regulierung der Werbung nach § 5 GlüStV 2012 dar. Im
Vergleich zum starren Verbot des Glücksspielstaatsvertrags 2008 ist die jetzige Regelung eine
Lockerung sowie ein zielorientierter Ansatz.49
In diesem Zusammenhang ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,
Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen mit einem gewissen Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent zu
fördern.“50
Geblieben ist aber, dass sich die Werbung nicht an Minderjährige oder vergleichbar
gefährdete Zielgruppen richten darf, § 5 II GlüStV 2012.51 Art und Umfang der Werbung für
Glücksspiele sind an den Zielen aus § 1 GlüStV 2012 auszurichten, § 5 I GlüStV 2012.
Zudem ist grundsätzlich Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet
sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. Hinsichtlich der Sportwetten können die
Länder jedoch für den Bereich des Internets und des Fernsehens eigene Regelungen treffen,
falls sie dadurch die Ziele aus § 1 GlüStV 2012 besser erreichen, § 5 III GlüStV 2012. Solch
eine Regelung findet sich in der Werberichtlinie (WerbeRL) vom 07.12.2012, die vom
Glücksspielkollegium der Länder beschlossen wurde, um die Art und den Umfang der
zugelassenen Werbung näher zu konkretisieren.52 Demnach ist auch das Werben für
Sportwetten mit aktiven Sportlern sowie mit Funktionären verboten, § 5 Nr. 2 WerbeRL.
Werbung auf den Trikots oder Banden in Form der Dachmarkenwerbung ist hingegen legal,
§ 12 I WerbeRL53
Unter das Werbeverbot per Telekommunikationsanlagen fällt auch die Kommunikation per EMail, sobald diese werblichen Charakter besitzt.54 Ebenfalls verboten bleibt Werbung für
Sportwetten im Fernsehen unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von
Sportereignissen auf dieses Sportereignis, § 5 III 3 GlüStV 2012. Das hingegen im früheren
Staatsvertrag enthaltene Werbeverbot mittels Sponsoring ist nun weggefallen.55 Außerdem ist
Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten, § 5 V GlüStV 2012.
49
Heeg/Levermann, MMR 2012, 726 (728).
BGH, Urteil vom 09.06.2005-I ZR 279/02 (zitiert nach juris) = NJW 2005, 3716.
51
Pagenkopf, NJW 2012, 2918 (2923).
52
Fried, MMR 2013, 483.
53
Bremer, SPONSORs 4/ 2013, 32 (33).
54
BGH, Urteil vom 04.03.2008-KZR 36/05,Rn. 47 (zitiert nach juris); Hecker, WRP 2012, 523 (529).
55
Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 5 GlüStV, Rn. 52.
50
8
III. Neuer Straftatbestand zum Schutz vor Wettmanipulation
Schlagzeilen wie der Fall „Hoyzer“ sind leider keine Seltenheit, deshalb stellt sich die Frage,
ob ein eigener und neuer Straftatbestand zum Schutz vor Wettmanipulation notwendig ist.
1. Verbandsstrafen
Der DFB möchte sich auch auf verbandsrechtlicher Ebene vor Wettmanipulationen schützen.
Deshalb finden sich in der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) sowie in der Satzung des
DFB entsprechende Regelungen.
a. Spielmanipulation, § 6a RVO
Nach dieser Vorschrift verhält sich jeder regelwidrig, der es unternimmt auf das Ergebnis
eines Fußballspiels und/oder den sportlichen Wettbewerb durch wissentlich falsche
Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung einzuwirken in der Absicht, sich oder
einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, § 6a Nr. 1 RVO. Die Bedeutung des Wortes
„unternehmen“ lässt sich dabei von § 11 Nr. 6 StGB ableiten.56 Demnach ist die Vollendung,
sowie auch der Versuch57 der Spielmanipulation unsportliches Verhalten. Dies ist von großer
Bedeutung, da selten ein konkreter Nachweis der Spielmanipulation erbracht werden kann.
Dabei fällt es oft schon schwer, überhaupt das für den Versuch erforderliche unmittelbare
Ansetzen nachzuweisen. Ist eine Spielmanipulation dann dennoch nachgewiesen, wird sie als
unsportliches Verhalten geahndet, § 6a Nr. 2 RVO. Die Strafen für unsportliches Verhalten
finden sich in § 44 der Satzung des DFB.
b. Verstoß gegen das Sportwettenverbot § 1 Nr. 2 RVO iVm. § 1 Nr. 4 RVO
Nach § 1 Nr. 2 RVO ist es Spielern, Trainern und Funktionsträger von Vereinen untersagt, auf
Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten selbst oder durch Dritte auf den Ausgang oder den
Verlauf von Fußballspielen, an denen ihre Mannschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt
sind, abzuschließen oder dieses zu versuchen. Außerdem dürfen sie auch Dritte nicht dazu
anleiten oder dabei unterstützen, solche Wetten abzuschließen. Weiter sind sie verpflichtet
sich auf solche Sportwetten beziehende nicht allgemein zugängliche Informationen oder ihr
56
57
Koch, Handbuch Fußballrecht, Kapitel 20, Rn. 34.
Fischer, StGB, § 11, Rn. 28.
9
Sonderwissen nicht zur Verfügung zu stellen. Verstöße stellen eine Form von unsportlichem
Verhalten dar und werden mit Hilfe des § 44 der Satzung des DFB bestraft, § 1 Nr. 4 RVO.
c. Beweisproblematik
Auch verbandsrechtliche Sanktionen sind nur anwendbar, wenn sie nachgewiesen werden
können. Ausschlaggebend für einen Nachweis sind deshalb vor allem Aussagen von
Beteiligten und Zeugen. Auch im Hinblick auf Geldtransaktionen scheitert es oft an der
Nachweisbarkeit, denn diese sind oft wieder Vorgänge anderer Straftaten und erstrecken sich
international.58
Um weitere Beweismittel zu sichern, fehlt es den Verbänden aufgrund ihrer privatrechtlich
organisierten Institutionen an hoheitlichen Befugnissen. Zwangsmittel können sie nicht
durchsetzen. Außerdem haben die Verbände kein Recht, Dinge zu beschlagnahmen,
Herausgabe zu verlangen oder Zeugen verbindlich vorzuladen.59
2. Bisherige Straftatbestände
Im Folgenden werden die bisherigen Straftatbestände im Zusammenhang mit Glücksspielen
und
Spielmanipulation
und
ihre
Probleme
hinsichtlich
der
Bestrafung
bei
Spielmanipulationen dargestellt.
a. Vorteilsannahme, § 331 StGB/ Bestechung, § 334 StGB
Nach § 331 I StGB ist ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter strafbar, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Voraussetzung dafür ist die Eigenschaft des
Amtsträgers, die sich nach § 11 I Nr. 2 StGB bestimmt. Danach ist Amtsträger, wer nach
deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigern öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis steht. Fußballspieler oder Schiedsrichter sind demnach keine Amtsträger,
weshalb eine Strafbarkeit nach § 331 I StGB ausscheidet. Ebenfalls aufgrund der mangelnden
Eigenschaft als Amtsträger können Dritte nicht bestraft werden, die dem Spieler oder
Schiedsrichter Vorteile anbieten, weshalb auch § 334 StGB zu keinem Erfolg führt.
58
59
Villiger, Sportfinanzierung und Sportwetten, 119 (134).
Villiger, Sportfinanzierung und Sportwetten, 119 (135).
10
b. Unerlaubtes Veranstalten von Glücksspielen, § 284 StGB/ Beteiligung an unerlaubtem
Glücksspiel, § 285 StGB
Gemäß § 284 I StGB ist strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet
oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt. Auch hier leitet sich die Definition des
Glücksspiels aus § 3 GlüStV 2012 ab.60 Demnach ist Glücksspiel ein nach vorbestimmten
Regeln verlaufendes „Spielen“, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht
wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen, sondern überwiegend vom Zufall abhängt
und es muss für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werden.61 Bei den
Sportwetten handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.62 Strafrechtlich
relevant wird ein Glücksspiel erst, wenn mit vermögenswerten Einsätzen gespielt wird.63 Der
Einsatz ist jede nicht ganz unerhebliche Vermögensleistung, der auch in versteckter Form
entrichtet werden kann, wie zum Beispiel durch den Erwerb von Eintrittskarten.64 Die
Schwellenwerte liegen bei 0,50 € bis 20 €.65
Außerdem ist nach § 285 StGB strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel im Sinne
des § 284 StGB beteiligt. Beteiligt ist man, wenn man durch die nach den Spielregeln
vorgegebenen Handlungen seine Gewinn- und Verlustchancen erhält.66 Danach ist strafbar,
wer an einem unerlaubten Glücksspiel teilnimmt. Allerdings geschehen Wettmanipulationen
auch bei Wetten, die legal angeboten werden, weshalb in diesen Fällen der Wettende nicht
nach § 285 StGB strafbar ist.
c. Betrug, § 263 StGB
Desweiteren gibt es den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 I StGB. Demnach ist strafbar,
wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung
falscher oder durch Erstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält. Im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Spielmanipulation ergeben sich dabei
Probleme bei den Tatbestandsmerkmalen Täuschung und Schaden.
Die folgenden Ausführungen gelten für eine Manipulation des Wettenden zum Nachteil des
Wettveranstalters.
60
Fischer, StGB, § 284, Rn. 4.
Heine in Schönke/Schröder, StGB, § 284, Rn. 5; Fischer, StGB, § 284, Rn. 4.
62
Wohlers in NK, StGB, § 284, Rn. 14; Heine in Schönke/Schröder, StGB, § 284, Rn. 7; OLG München, Urteil
vom 26.09.2006-5St RR 115/05, Rn. 2.1 (zitiert nach juris); Rosenau in SSW, StGB, § 284, Rn. 5.
63
Wohlers in NK, StGB, § 284, Rn. 12.
64
Rosenau in SSW, StGB, § 284, Rn. 6; Fischer, StGB, § 284, Rn. 5.
65
Heine in Schönke/Schröder, StGB, § 284, Rn. 6; Rosenau in SSW, StGB, § 284, Rn. 6.
66
Groeschke/Hohmann in MüKo, StGB, § 285, Rn. 5; Rosenau in SSW, StGB, § 285, Rn. 4.
61
11
Eine Täuschung ist jede Handlung mit Erklärungswert, die durch ihr Einwirken auf die
Vorstellung eines anderen wirkt und bei diesem eine Irreführung hervorruft.67 Eine
Täuschung kann ausdrücklich, konkludent oder auch durch Unterlassen geschehen.68
Schlüssig ist die Täuschung, wenn aus dem Gesamtverhalten des Täters nach
Verkehrsanschauung eine Erklärung über Tatsachen hervorgeht.69 Dieses Verhalten wird als
stillschweigende Erklärung angesehen.70 Gegenstand dieser Erklärungen kann auch sein, dass
gerade etwas nicht geschehen sei (sog. Negativtatsache).71 Der BGH hat in seinem Urteil vom
15.12.2006 ausgeführt, dass der Wettende bei Abschluss des Wettvertrages stillschweigend
dem Wettenanbieter erklärt, er habe den Wettgegenstand nicht durch eine rechtswidrige
Manipulation verändert.72 In dem Verschweigen wird eine konkludente Täuschung durch
schlüssiges Handeln gesehen.73 Diese Ansicht bestätigte der BGH erst im Dezember 2012
erneut.74 Denn die Tatsache, dass der Wettende keinen Einfluss auf den Verlauf oder den
Ausgang des gewetteten Spiels hat, gehört zur Geschäftsgrundlage der Wette, was eine
Negativtatsache darstellt. Es ist nicht notwendig, dass der Wettende bereits konkret Einfluss
auf das Spiel genommen hat. Seine Absicht, dies zu tun, genügt, da auch über innere
Tatsachen, wie die fehlende Manipulationsabsicht, getäuscht werden kann,75 was aber nur
schwer dem Beweis zugänglich ist. Die konkludente Täuschung führte bei den einzelnen
Mitarbeitern des Wettanbieters zu einem entsprechenden Irrtum. Die Mitarbeiter schlossen
den Wettvertrag mit der angebotenen Quote nur, weil sie davon ausgingen, zumindest in
Form von sachgedanklichem Mitbewusstsein, dass das wettgegenständliche Risiko nicht zum
Nachteil ihres Unternehmens aufgrund von Manipulationen verschoben wird.76 Der Irrtum
beruht auch auf dem Inhalt der Täuschungshandlung, wodurch die entsprechende Kausalität
begründet wird.77
Anders ist der Fall, wenn der Wettende erst nach Abschluss des Wettvertrages beschließt, das
Sportereignis zu manipulieren, da hier eine konkludente Täuschung im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht möglich ist. In Betracht komm ein Betrug durch Unterlassen. Dabei
67
Fischer, StGB, § 263, Rn. 14; Lackner/Kühl, StGB, § 263, Rn. 6.
Hefendehl in MüKo, StGB, § 263, Rn. 78,85,135.
69
Joecks, StGB, § 263, Rn. 33.
70
Feinendegen, NJW 2007, 782 (788).
71
Fischer, StGB, § 263, Rn. 22; Bosch, JA 2007, 389 (390).
72
BGH, Urteil vom 15.12.2006-5 StR 181/06, Rn. 16 f. (zitiert nach juris); Bosch, JA 2007, 389 (390);
Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254 (255).
73
BGH, Urteil vom 15.12.2006-5 StR 181/06, Rn. 22 (zitiert nach juris).
74
BGH, Urteil vom 20.12.2012,-4 StR 55/12, Rn. 19 (zitiert nach juris).
75
Bosch, JA 2007, 389 (390).
76
BGH, Urteil vom 15.12.2006-5 StR 181/06, Rn. 28 (zitiert nach juris); BGH, Urteil vom 20.12.2012-4 StR
55/12, Rn. 19 (zitiert nach juris)
77
BGH, Urteil vom 15.12.2006-5 StR 181/ 06, Rn. 28 (zitiert nach juris); Petropoulos/Morozinis, wistra 2009,
254 (255).
68
12
muss der Täter eine Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrechtlicher Tatsachen bei
falschen oder unvollständigen Vorstellungen des Opfers haben.78 Er muss somit verpflichtet
sein, den Vermögensschaden des Wettanbieters abzuwenden.79 Solch eine Garantenpflicht
ergibt sich aus Gesetz, aus Vertrag oder aus Ingerenz.80 Vorliegend genügt der Wettvertrag
nicht für eine Garantenstellung, zumindest nicht soweit der Wettanbieter und der Wettende in
keinem besonderen Vertrauensverhältnis zueinander stehen. Auch eine Aufklärungspflicht
aus Ingerenz ist zweifelhaft, da durch das Vorverhalten eine Gefahrerhöhung hinsichtlich der
nahe liegenden Gefahr des Erfolgseintritts herbeigeführt werden müsste.81 Dies ist zumindest
vor der Vermögensverfügung abzulehnen.82 Somit ist der Spieler zum Zeitpunkt seiner
Manipulationshandlung nicht strafbar. Erst wenn er mit seinem Wettschein zu dem
Wettanbieter geht, um seinen Gewinn abzuholen, gibt er konkludent die Erklärung ab, keinen
Einfluss auf den Ablauf oder den Ausgang auf das Sportereignis gehabt zu haben.83
Desweiteren ist für den Betrug eine Vermögensverfügung notwendig. Der BGH sah diese in
seinem Urteil aus dem Jahr 2006 bereits bei Vertragsschluss mit dem jeweiligen Wettanbieter,
da die Wettanbieter bei Kenntnis der Manipulation nie den Vertrag abgeschlossen hätten.84
Eine andere Meinung sieht aufgrund des Vermögensbegriffs in der Vermögensverfügung
grundsätzlich eine Minderung, die in Geld quantifizierbar ist. Diese würde dann nicht im
Zeitpunkt des Vertragabschlusses, sondern erst nach dem Ende des Sportereignisses
vorliegen, wenn der Gewinn ausgezahlt werden muss.85
Als weiteres Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist der Vermögensschaden zu bestimmen.
Dieser liegt vor, sobald das Vermögen durch die Verfügung des Getäuschten weniger wert ist
als vor der Verfügung.86
Dabei werden nun die Fälle betrachtet, in denen es auch tatsächlich zu einer
Gewinnauszahlung kommt. Die Täuschung wurde bereits bei Vertragsabschluss und somit
beim Verpflichtungsgeschäft begangen. Die Gewinnauszahlung stellt das Erfüllungsgeschäft
dar. Beide Geschäfte bilden eine Einheit und dadurch wird der Eingehungsbetrug nur als
Durchgangsstadium zum Erfüllungsbetrug angesehen. Die Erfüllung vertieft lediglich den
78
Fischer, StGB, § 263, Rn. 38; Satzger in SSW, StGB, § 263, Rn. 48.
Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254 (256).
80
Hefendehl in MüKo, StGB, § 263, Rn. 136.
81
Fischer, StGB, § 263, Rn. 27.
82
Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254 (256).
83
Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254 (256).
84
BGH, Urteil vom 15.12.2006-5 StR 181/06, Rn. 28 f. (zitiert nach juris).
85
Petropolous/Morozinis, wistra 2009 254, (256 f.).
86
Joecks, StGB, § 263, Rn. 101; Lackner/Kühl, StGB, § 263, Rn. 36.
79
13
bereits vorhandenen Schaden.87 In diesen Fällen liegt also ein Erfüllungsbetrug gemäß § 263 I
StGB vor.
Anders ist es, wenn zwar das Spiel manipuliert wurde, aber dennoch kein Gewinn ausgezahlt
wurde. Auch hier sieht der BGH einen vollendeten Betrug in Form des Eingehungsbetrugs
an.88 Allerdings nahm er 2006 in diesem Fall noch einen Quotenschaden an und verneinte die
genaue Bezifferung des Schadens.89 Bei Wettverträgen mit festen Quoten ist diese berechnete
Quote der „Verkaufspreis“ der Gewinnchance und durch sie wird ermittelt, mit welchem
Faktor der Wetteinsatz im Falle eines Gewinns multipliziert wird. Durch die Manipulation
von Spielen wird das Wettrisiko zum Vorteil des Wettenden verschoben und der Wettanbieter
hat seine Quoten auf ganz anderen Grundlagen berechnet. Eine solche Steigerung der
Gewinnchance ist mehr wert als der Wettende dem Anbieter für die Teilnahme an der
unmanipulierten Wette gezahlt hat. Solch eine Quotendifferenz begründet einen
Vermögensschaden bereits bei Vertragsabschluss.90 Eine genaue Bezifferung dieses Schadens
ist nicht notwendig.91 Dass der „endgültige“ Schaden erst mit Gewinnauszahlung vorliegt,
spielt nur eine Rolle bei der Strafzumessung.92 Die Annahme eines Quotenschadens kann aber
dahingehend kritisiert werden, dass er
nur schwer nachzuweisen ist. Außerdem ist der
Quotenschaden auf konstruierten Werten und Wertverschiebungen begründet, die allerdings
realitätsfern sind.93 Zum Beispiel setzt der BGH eine andere Berechnung der Quote voraus.
Ein Wettanbieter bestimmt seine Quoten nicht nach der Wahrscheinlichkeit des
Spielergebnisses, sondern legt die Quoten aufgrund des Wettverhaltens der Kunden so, dass
er unabhängig vom Spielausgang noch einen Gewinn macht.94
Durch diese Kritik lehnte der BGH im Jahr 2012 den Quotenschaden ab. Die Möglichkeit der
Vermögensminderung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bejahte er aber dennoch,
nur
mit
einer
neuen
Schadensbestimmung.95
Diese
wird
nun
auf
die
Verlustwahrscheinlichkeit gestützt. Dabei kommt es auf die täuschungs- und irrtumsbedingte
Verlustgefahr an. Ein Schaden ist gegeben, wenn ein ungewisser Vermögensabfluss droht und
bereits eine Senkung des wirtschaftlichen Vermögens vorhanden ist. Um zu vermeiden, dass
schon jede Möglichkeit eines Wertverlusts als Schaden angenommen wird, soll der Schaden
87
BGH, Urteil vom 20.12.2012-4 StR 55/ 12, Rn. 25 (zitiert nach juris); Jäger, JA 2013, 868 (870); Schiemann,
NJW 2013, 883 (888).
88
Jäger, JA 2013, 868 (870); Schiemann, NJW 2013, 883 (888).
89
BGH, Urteil vom 15.12.2006-5 StR 181/06 (zitiert nach juris), Rn. 32ff; Jäger, JA 868 (869).
90
BGH, Urteil vom 15.12.2006-5 StR 181/06, Rn. 32 (zitiert nach juris).
91
BGH, Urteil vom 15.12.2006-5 StR 181/06, Rn. 33 (zitiert nach juris).
92
Bosch, JA 2007, 389 (391).
93
Saliger/Rönnau/Kirch- Heim, NStZ 2007, 361 (368).
94
Saliger/Rönnau/Kirch- Heim, NStZ 2007, 361 (367).
95
Jäger, JA 2013, 868 (869).
14
der Höhe nach beziffert werden und nachvollziehbar dargelegt werden.96 In der Realität dürfte
es jedoch schwer sein, diese erforderlichen Größen genauer zu bemessen, deshalb kann die
Bezifferung des Mindestschadens auch mittels einer tragfähigen Schätzung geschehen.97
3. Vergleich mit anderen Ländern
Weltweit ist der Sport von wachsender Spiel- und Wettkampfmanipulation betroffen. Durch
das Internet besteht die Möglichkeit, Sportwetten auf nahezu jede Sportart abzuschließen.
Dabei ist es nicht selten, dass kriminelle Personen Wettkämpfe manipulieren, um so ihre
Wette auf das richtige Ergebnis zu gewinnen.98 Einzelne Länder haben bereits konkrete
Vorstellungen über einen eigenen Straftatbestand zum Schutz vor Wettmanipulation. In
Italien gibt es bereits seit 1989 einen eigenen Straftatbestand für Sportbetrug, aber auch in
Österreich, Polen, Portugal, Spanien sowie in Großbritannien existiert bereits solch ein
Straftatbestand. In anderen Ländern wie zum Beispiel Frankreich wurde 2011 ein
entsprechender Gesetzesentwurf entwickelt, obwohl es bis dahin noch keinen nachgewiesenen
Sportbetrug gab.99
4. Frühwarnsysteme zum Schutz vor Wettmanipulation
Eine andere Schutzmöglichkeit als der Straftatbestand ist die Überwachung der Sportwetten
mit einem Frühwarnsystem. Die FIFA hat deshalb im Jahr 2007 die „Early Warning System
GmbH“ (EWS) gegründet, welche bereits 2006 als Pilotprojekt agierte. Im Fokus dieses
Überwachungs- und Frühwarnsystems stehen die wettrelevanten Nationalmannschaftsspiele,
aber auch darüber hinaus ist die EWS auch für andere Sportverbände bereits tätig geworden.
Aufgabe der EWS ist es, die FIFA möglichst frühzeitig über Auffälligkeiten bei konkreten
Begegnungen zu informieren, damit diese genauere Untersuchungen und entsprechende
Maßnahmen wie Sanktionen vornehmen kann.100 Bereits mehr als 400 Wettanbieter arbeiten
mit der EWS zusammen und informieren diese, falls es bei ihnen Auffälligkeiten bei ihren
angebotenen Wetten gibt. Diese Anbieter haben sich zu diesem Informationsaustausch
freiwillig verpflichtet. Außerdem überwacht die EWS auch eigenständig Wettangebote. Dabei
werden Quotenänderungen und Wettangebote kontrolliert. Allerdings kann mittels eines
96
BGH, Urteil vom 20.12.2012-4 StR 55/12, Rn. 35 f., 43 (zitiert nach juris); Schiemann, NJW 2013, 883 (888).
Jäger, JA 2013, 868 (870); Schiemann, NJW 2013, 883 (888).
98
Infantino/Kleiner, Sportfinanzierung und Sportwetten, 109 (109 f.).
99
Infantino/Kleiner, Sportfinanzierung und Sportwetten, 109 (112.); Giebel, Causa Sport 2011, 254 (255).
100
Villinger, Sportfinanzierung und Sportwetten, 119 (123).
97
15
Frühwarnsystems eine Manipulation nicht bewiesen werden, sie dient lediglich als Hinweis,
zum Beispiel, wenn besonders hohe Einsätze getätigt werden oder wenn sich besondere
Auffälligkeiten hinsichtlich der Attraktivität der angebotenen Quoten ergeben.101
Ebenfalls mit Hilfe eines Frühwarnsystems, nämlich mit dem „Betting Fraud Detection
System“, überwacht die UEFA Wettbewerbe. Auch für dieses System gilt, dass es zwar einen
Anfangsverdacht liefert, aber dass dies noch nicht eine tatsächliche Manipulation
nachweist.102
Grenzen und Schwierigkeiten eines solchen Frühwarnsystems ergeben sich bezüglich „LiveWetten“. Diese Wetten werden besonders schnell durchgeführt, weshalb eine Frühwarnung
kaum mehr möglich ist. Gegen diese Wetten können die Sportverbände meist nur im
Nachhinein vorgehen und ermitteln.103 Eine weitere Lücke solch eines Systems ist der
Schwarz- bzw. Graumarkt, denn es können nur solche Wetten überwacht werden, die auf dem
legalisierten Weg stattfinden. Außerdem muss die EWS oft mit mangelnden Informationen
oder gezielten Fehlinformationen zurecht kommen.104
Um die Informations- und Wissenslücken so gering wie möglich zu halten, müssen
Sportverbände und staatliche Stellen zusammenarbeiten. Dies betrifft nationale sowie auch
internationale Behörden.105 Solch eine Zusammenarbeit kann auch in Form von Unterstützung
von Projekten geschehen. Die FIFA veranstaltet beispielsweise das „FIFA Anti Corruption
Training Wing“, welches in dem Schulungs- und Weiterbildungsgebäude der Polizeibehörde
Interpol in Singapur stattfindet. Dieses Programm dient als Lern- und Aktionsplattform für
alle Offiziellen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem nationalen oder internationalen
Fußball verbunden sind. Durch solche Maßnahmen soll präventiv der Korruption
entgegengewirkt werden.106 Dabei sollten nicht nur Offizielle Zielgruppe der Prävention sein,
sondern auch Spieler in den Jugendbereichen, damit diese frühzeitig vor den Gefahren der
Korruption und der Spielmanipulation gewarnt werden.107
101
Zenglein, Sportfinanzierung und Sportwetten 171 (173 f.).
Infantino/Kleiner, Sportfinanzierung und Sportwetten, 109 (113).
103
Villinger, Sportfinanzierung und Sportwetten, 119 (125).
104
Zenglein, Sportfinanzierung und Sportwetten, 171 (177).
105
Villinger, Sportfinanzierung und Sportwetten, 119 (124); Infantino/Kleiner, Sportfinanzierung und
Sportwetten, 109 (114).
106
Villinger, Sportfinanzierung und Sportwetten, 119 (124).
107
Infantino/Kleiner, Sportfinanzierung und Sportwetten, 109 (114).
102
16
5. Vorschlag § 6 Bundessportschutzgesetz
Im September 2006 wurde durch den Freistaat Bayern ein Entwurf eines Gesetztes zur
Bekämpfung des Dopings in den Bundesrat eingebracht.108 Teil dieses Entwurfs zum
Sportschutzgesetz ist unter anderem auch ein eigener Straftatbestand zur Bestechlichkeit und
Bestechung im Sport.
§ 6 Bestechlichkeit und Bestechung im Sport
(1) Wer als Teilnehmer, Trainer eines Teilnehmers oder Schiedsrichter eines sportlichen
Wettkampfes (§ 1 Abs. 5) einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er das Ergebnis oder den Verlauf eines
sportlichen Wettkampfes in unlauterer Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Teilnehmer, Trainer eines Teilnehmers oder
Schiedsrichter eines sportlichen Wettkampfes (§ 1 Abs. 5) einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er das Ergebnis oder
den Verlauf eines sportlichen Wettkampfes in unlauterer Weise beeinflusse.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen bei einem ausländischen Wettkampf.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat.
Dieser Tatbestand ist dem § 299 StGB nachgebildet.109 Zudem soll durch ihn das Rechtsgut
der Lauterkeit des sportlichen Wettbewerbs geschützt werden, was zugleich das Ziel dieses
Gesetzes ist.110 Dieses Rechtsgut ist ein kollektives Rechtsgut, welches auch unabhängig von
konkreten Verletzungen einzelner Interessen schutzbedürftig ist. Außer Fairness und
Chancengleichheit soll auch das Vertrauen der Allgemeinheit in einen regelkonformen und
unmanipulierten
Ablauf
des
Wettkampfs
gestärkt
werden.111
Durch
diese
108
Kudlich, SpuRt 2010, 108.
Kudlich, SpuRt 2010, 108.
110
Leipold/Beukelmann, NJW Spezial 2010, 56.
111
Leipold/Beukelmann, NJW Spezial 2010, 56 (56 f.).
109
17
Rechtsgutszuordnung
soll
die
Nachweisproblematik
hinsichtlich
der
individuellen
Rechtsgutsverletzung umgangen werden112 Dabei wird aber kritisiert, dass mittels dieses
Rechtsguts eine weitreichende Vorfeldstrafbarkeit für ein Umfeld begründet wird, bei dem
aufgrund der Unvorhersehbarkeit des Ergebnisses des Sportereignisses noch kein
schutzwürdiges Vertrauen auf die genaue Vorhersehbarkeit des Ausgangs bestehen kann.113
Zudem soll das Strafrecht nur als ultima ratio für die hoheitliche Regelung eines
Lebensbereichs angewendet werden. Daher sollen nur besonders wichtige Güter geschützt
werden, die für ein geordnetes Zusammenleben in der Gemeinschaft von Bedeutung sind.
Dies ist zwar für den wirtschaftlichen Wettbewerb eindeutig zu bejahen, jedoch für die
Lauterkeit des Sports zu bezweifeln.114
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den sportlichen Wettkämpfen um Freizeitvergnügen
handelt, die der Massenunterhaltung dienen und deshalb die Zuständigkeit der Verhinderung
von Manipulationen bei den Sportverbänden liegt.115 Dieser Ansicht kann aber
entgegengehalten werden, dass gerade den Sportverbänden meist die rechtlichen Instrumente
zur wirksamen Bekämpfung fehlen.116
Desweiteren
ist
der
Tatbestand
unabhängig
vom
Nachweis
eines
konkreten
Vermögensschadens erfüllt. Damit sollen die Probleme des Betrugstatbestandes nach § 263 I
StGB hinsichtlich der Nachweisbarkeit des Vermögensschadens beseitigt werden.117 Durch
die Vorverlagerung der Strafbarkeit, die bereits an die Manipulation als vorwerfbares
Verhalten ansetzt, können mögliche „Strafbarkeitslücken“ beseitigt werden.118 Solche
„Strafbarkeitslücken“
können
entstehen,
wenn
manipulierte
Fußballspieler
oder
Schiedsrichter strafrechtliche Randfiguren bilden, die bisher nur wegen Beihilfe zum Betrug
bestraft werden können.119 Da aber immerhin eine Strafbarkeit begründet werden kann, ist
nach einer Meinung der Betrugstatbestand ausreichend, er müsse nur konsequent angewendet
werden.120
112
Leipold/Beukelmann, NJW Spezial 2010, 56 (57).
Kudlich, SpuRt 2010, 108 (109).
114
Leipold/Beukelmann, NJW Spezial 2010, 56 (57).
115
Leipold/Beukelmann, NJW Spezial 2010, 56 (57).
116
Giebel, Causa Sport 2011, 254.
117
Leipold/Beukelmann, NJW Spezial 2010, 56 (57).
118
Mintas, Sportfinanzierung und Sportwetten, 97 (99).
119
Giebel, Causa Sport 2011, 254 (256); König, SpuRt 2010, 106 (107).
120
Giebel, Causa Sport 2011, 254 (256); Leipold/Beukelmann, NJW Spezial 2010, 56 (57).
113
18
Außerdem wird in diesem Gesetz der Begriff des sportlichen Wettkampfs so definiert, dass
daran nur Sportler ihres Vermögensvorteils wegen teilnehmen. Somit ist der Tatbestand des
§ 6 dieses Gesetzes nur auf professionelle Sportler anwendbar.
121
Dabei erscheint es aber
schwierig genau zwischen den Amateuren und den Profis zu trennen, da bereits auch in
Wettkämpfen niederer Klassen eine Sieges- oder Torprämie gezahlt werden, die den Sportler
motivieren.122
Hinter den einzelnen Wettskandalen lassen sich mafiaartige Strukturen erkennen, wobei hohe
Summen eingesetzt werden. Durch die Spielleitungsübertragung an den Schiedsrichter ist er
für
hohe
Vermögenswerte
verantwortlich.
Deshalb
sollte
die
Lauterkeit
seiner
Entscheidungen auch durch das Strafrecht abgesichert werden. Zudem sollte die
Glaubwürdigkeit des Sports nachhaltig gestärkt werden.123
Auch der Minister Friedrich und andere Politiker plädieren für die Einführung eines eigenen
Straftatbestands zum Schutz vor Wettmanipulation.124
IV. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
Am 01.07.2012 trat der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Dieser basiert auf dem
BVerfG Urteil von 2006 und den EuGH-Entscheidungen aus 2010. Allerdings ist seine
Vereinbarkeit mit dem Europarecht noch nicht vollständig geklärt. Die Ziele dieses Vertrags
werden in § 1 GlüStV 2012 aufgezählt, wie unter anderem die Vermeidung von Wettsucht
und die Bekämpfung einer bereits vorhandenen Spielsucht. Zudem enthält der Vertrag
besondere Vorschriften für die Sportwetten, die in §§ 3, 21 GlüStV 2012 definiert werden.
Sportwetten werden meist als Einzelwetten auf den konkreten Ausgangs eines Wettkampfs
gesetzt.
Desweiteren
enthält
der
Glücksspielstaatsvertrag
die
sogenannte
Experimentierklausel für Sportwetten, § 10a GlüStV 2012. Sie soll zunächst für sieben Jahre
gelten und setzt fest, dass 20 Konzessionen nach Erfüllung bestimmter Vorgaben an private
Unternehmen erteilt werden, die daraufhin selbst Wetten anbieten dürfen und somit das
staatliche Monopol beendet ist. Den Konzessionsinhabern ist es auch gestattet, Wetten im
121
Wegmann, Causa Sport 2010, 242 (244).
Leipold/Beukelmann, NJW Spezial, 56.
123
König, SpuRt 2010, 106 (107).
124
Hecker/Reinisch, „Ich halte den Straftatbestand Sportbetrug für sinnvoll“,
http://www.faz.net/aktuell/sport/sportpolitik/hans-peter-friedrich-im-gespraech-den-straftatbestand-sportbetrughalte-ich-fuer-sinnvoll-12211205.html; letzter Zugriff am 06.12.2013.
122
19
Internet zu vertreiben. Außerdem sind in § 5 GlüStV 2012 Regelungen bezüglich der
Werbung enthalten, wodurch die Länder befugt sind, eigene Richtlinien für Sportwetten zu
erlassen.
Im zweiten Teil geht es darum, sich vor Wettmanipulationen zu schützen. Dafür gibt es zum
Beispiel Verbandsstrafen. Der DFB regelt dies zum Beispiel über seine Satzung und seine
Rechts- und Verfahrensordnung. Problematisch bei diesen verbandsrechtlichen Strafen ist
meist die mangelnde Nachweisbarkeit. Den Verbänden als privatrechtlichen Vereinigungen
fehlt
es
an
rechtlichen
Befugnissen
und
Durchsetzungsmöglichkeiten,
damit
sie
Manipulationen beweisen können.
Auch die bisherigen Straftatbestände zeigen Lücken. Die §§ 331, 334 StGB sind schon gar
nicht anwendbar. §§ 284, 285 StGB verbieten zwar das Veranstalten und die Beteiligung an
unerlaubten Glücksspielen, aber diese Tatbestände zielen nicht auf die Verhinderung einer
Wettmanipulation ab. Weiter kommt noch der Betrug nach § 263 I StGB in Betracht. Dieser
wurde zwar schon auf Manipulationsfälle angewandt, machte allerdings Schwierigkeiten im
Hinblick auf die Täuschung und den Schaden.
Deswegen haben in Europa schon Länder, wie zum Beispiel Österreich, Spanien, Italien und
einige andere, einen eigenen Straftatbestand zum Schutz vor Wettmanipulation eingeführt.
Als Alternative oder weitere Schutzmöglichkeit zu einem Straftatbestand gibt es noch die
Frühwarnsysteme, wie sie die FIFA und die UEFA bereits haben. Frühwarnsysteme
überwachen und kontrollieren die Wettquoten und die Wettangebote. Dabei können sie
allerdings nur die legalen Wetten überwachen und haben keinen Einfluss auf den Grau- bzw.
Schwarzmarkt. Zudem sind sie nicht bei Live- Wetten anwendbar.
Um all den aufgeworfenen Problemen aus dem Weg zu gehen, brachte Bayern 2010 das
Bundessportschutzgesetz in den Bundesrat ein. § 6 I dieses Gesetzes regelt ausdrücklich die
Annahme von Geldern und § 6 II das Angebot von Geldern an Spieler, Schiedsrichter oder
Trainer, um das Ergebnis oder der Ablauf des Wettkampfs zu beeinflussen. Auch wenn dieser
Gesetzesentwurf nicht bei allen Begeisterung fand, besonders wegen des konstruierten
Rechtsguts, ist deutlich geworden, dass die Notwendigkeit eines solchen Straftatbestands
besteht.
20
Ehrenwörtliche Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer
als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe.
Bayreuth, den 17.12.13
VI

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