BV/218/2011 - Stadt Zwickau

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BV/218/2011 - Stadt Zwickau
Datum:
20.09.2011
Drucksachen-Nr. BV/218/2011
Einreicher:
Amt für Finanzen
Beschlussvorlage
Beratung und Beschlussfassung im
Finanzausschuss
Stadtrat
am: 18.10.2011
am: 27.10.2011
Öffentlichkeitsstatus
nicht öffentlich
öffentlich
Betreff:
KBE Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der envia, Verschmelzung durch
Aufnahme der KME Kommunale Managementgesellschaft für Energiebeteiligungen
mbH
Beschlussvorschlag:
1. Der Fusion der KBE Kommunale Beteiligungsgesellschaft an der envia mbH und der KME
Kommunale Managementgesellschaft für Energiebeteiligungen mbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme der KME in die KBE wird zugestimmt.
2. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Geschäftsführer der Stadtwerke Zwickau
Holding GmbH die Weisung zu erteilen, in der Gesellschafterversammlung der KBE allen
für die Umsetzung der in Ziffer 1 genannten Verschmelzung erforderlichen Beschlüssen
zuzustimmen.
Ortsrecht
Investitionsmaßnahme
Neue freiwillige Aufgabe
Finanzielle Auswirkungen
keine haushaltsmäßige Berührung
Einnahmeerhöhungen
Einnahmeminderungen
Ausgabenminderung
05.10.2011
Ausgabenerhöhung
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Folgekostenberechnung in Anlage
Bemerkung:
Oberbürgermeisterin/Bürgermeister
Blatt-Nr.:
Datum der Vorlage:
Drucksachen-Nr.:
Einreicher:
2
20.09.2011
BV/218/2011
Amt für Finanzen
Begründung:
zu Ziffer 1 des Beschlussvorschlags:
Bei der KBE Kommunale Beteiligungsgesellschaft Zwickau mbH (KBE) handelt es sich um
eine Unternehmensbeteiligung der Stadtwerke Zwickau Holding GmbH (SWZ). Unternehmensgegenstand der KBE ist der Erwerb und die Verwaltung von Aktien, insbesondere der Mitteldeutsche Energie AG (envia), und die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten, die sich aus der Beteiligung an diesem Unternehmen ergeben, sowie alle unmittelbar
damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere die Wahrnehmung und
Sicherung der kommunal- und aktienrechtlich zulässigen Interessenvertretung der Gesellschafter bei der enviaM.
Die SWZ hält ca. 6,5 % der Geschäftsanteile der KBE und ist damit der größte Gesellschafter. Die Geschäftsanteile erlangte die SWZ im Jahr 2007 durch Einlage von ca. 3,1
Mio. Aktien der envia in die KBE. Die von ihren Gesellschaftern insgesamt eingelegten
52,5 Mio. Aktien der envia hat die KBE auf ihr 100%-iges Tochterunternehmen KME
Kommunale Managementgesellschaft für Energiebeteiligungen mbH (KME) übertragen.
Der Unternehmensgegenstand der KME ist weitestgehend identisch mit dem der KBE.
Außerdem sollte sich die KME an weiteren Versorgungsunternehmen beteiligen.
Die Übertragung aller Aktien der envia auf die KME führte zur Aufdeckung von stillen Reserven und teilweise zu deren Besteuerung zum Übergangszeitpunkt (Pauschalsatz ca.
1,5 %). Die Verfahrensweise war gerechtfertigt, da zeitweise von der deutschen Finanzverwaltung Überlegungen publiziert wurden, deren Realisierung zu einer wesentlich höheren Besteuerung der stillen Reserven geführt hätte.
Mit der Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven besteht die Notwendigkeit zur
Fortführung der KME nicht mehr. Hinzu kommt, dass weitere Zielstellungen (Unternehmensbeteiligungen) bisher nicht realisiert werden konnten. Der Aufsichtsrat der KBE hat
sich daher im März 2011 grundsätzlich für eine Verschmelzung von KBE und KME ausgesprochen.
Zwischenzeitlich wurden in Abstimmung mit einem Dresdner Notar der Verschmelzungsvertrag (Anlage 1) sowie die Niederschrift über den zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung entworfen. Die KME soll mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Juli
2011 auf die KBE verschmolzen werden. Das Rechtsgeschäft hat folgende Wirkungen:

Mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erlischt die KME. Ihr gesamtes
Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten geht auf die KBE über. Eine Kapitalerhöhung erfolgt bei der KBE nicht, da diese alle Anteile der KME hält.

Die Verschmelzung erfolgt aus Gründen äußerster Vorsicht zu Buchwerten. Da die
Beteiligten davon ausgehen, dass der Teilwert der Aktien bei 8,72 EUR/Stück liegt,
sind bei der KME keine wesentlichen stillen Reserven vorhanden.
Die Verschmelzung hat folgende Vorteile:

Reduzierung des Verwaltungsaufwands hinsichtlich Buchhaltung, Erstellung und Prüfung Jahresabschluss, Steuererklärungen, Sitzungen Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung,

Wegfall von steuerlichen Risiken (Doppelbesteuerung von Ausschüttungen) durch
Beseitigung der latenten Gefahr einer Nichtanerkennung des zwischen KBE und KME
bestehenden Ergebnisabführungsvertrags infolge veränderter Rechtsprechung.
Blatt-Nr.:
Datum der Vorlage:
Drucksachen-Nr.:
Einreicher:
3
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BV/218/2011
Amt für Finanzen
zu Ziffer 2 des Beschlussvorschlags:
Zur Realisierung der Verschmelzung sind folgende Handlungen erforderlich:
Das Rechtsgeschäft kommt durch Abschluss des Verschmelzungsvertrags zustande. Die
Gesellschafterversammlungen der KBE und der KME müssen dem Vertrag im Rahmen
des sog. Verschmelzungsbeschlusses zustimmen.
Beide Schritte sollen bereits zur Gesellschafterversammlung am 4. November 2011 vollzogen werden. Die SWZ wird dabei durch ihren Geschäftsführer vertreten. Dieser darf
aufgrund der speziellen Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung sein Stimmrecht
nur auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses ausüben. Daher muss ihm die Oberbürgermeisterin eine entsprechende Weisung erteilen. Der Stadtratsbeschluss bedarf
keiner rechtsaufsichtlichen Genehmigung, da es sich bei der KBE um eine reine Finanzbeteiligung und nicht um ein Unternehmen im Sinne der §§ 95 ff. SächsGemO handelt.
Letztendlich muss die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen und diese Eintragung ihrem ganzen Inhalt nach bekanntgemacht werden.
Anlagen:
1 – Entwurf des Verschmelzungsvertrags (Stand: 04.08.2011)
Rechtsgrundlage:
§ 2 Absatz 2 Nummer 11 Hauptsatzung der Stadt Zwickau
§ 98 Absatz 1 Satz 5 Sächsische Gemeindeordnung
Begründung für den Zeitdruck bei der Entscheidungsfindung:
Der maßgebliche Beschluss der Gesellschafterversammlung der KBE soll am 04.11.2011
gefasst werden.