Widerspruch gegen Beihilfekürzung einlegen
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Widerspruch gegen Beihilfekürzung einlegen
Widerspruch gegen Beihilfekürzung einlegen Info für Beamtinnen/Beamte des Landes Berlin Zum 1. Januar 2003 sind die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale in Kraft getreten. Damit werden die Berliner Landesbeamtinnen und -beamten noch stärker als bisher mit den Kosten für Krankheiten, Geburten u.s.w. belastet, d.h. die Beihilfe wird im Kalenderjahr bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur 8. Lebensstufe A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der 9. Lebensaltersstufe und R 2 B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 B 8 bis B 11, R 8 um 50 Euro um 100 Euro um 200 Euro um 310 Euro um 460 Euro um 770 Euro gekürzt. Diese Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Für Beamtinnen und Beamte mit „Ost-Besoldung“ bemisst sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungsgrundsatz ihrer Besoldung (zurzeit 90 %). Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger/innen beträgt 70 % der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Davon abweichend beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale. Von der Erhebung einer Kostendämpfungspauschale ausgenommen sind: Beamte/Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Waisen, gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte, Versorgungsempfänger/innen mit Mindestruhegehalt und ihre Hinterbliebenen sowie Beamtinnen/Beamte in der Elterzeit, wenn ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird. Die GEW – BERLIN hatte ein Rechtsgutachten bei dem Rechtsanwalt Herrn Enrique Ribet Buse in Auftrag gegeben, aus dem sich Bedenken gegen die materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit der beabsichtigten Kostendämpfungspauschale ergeben. Deshalb sind alle Mitglieder aufgefordert, individuellen Widerspruch gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids, mit dem über den Abzug der Kostendämpfungspauschale entschieden wurde, schriftlich bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes eingelegt werden. Ein entsprechendes Musterschreiben befindet sich auf der Rückseite dieses Informationsblattes. Darüber hinaus können GEW-Mitglieder dieses Schreiben in der Geschäftstelle der GEW BERLIN anfordern. V.i.S.P: GEW BERLIN, Referat A, Ahornstr. 5, 10787 Berlin, Tel./Fax: (030) 219993-0/-50, Email: info@gew -berlin.de, Internet: www.gew -berlin.de 06.03.2003 Absender: ........................................................................................... Landesverwaltungsamt Berlin Postfach 10702 Berlin .................. (Datum) Gesch.-Z.: .................... ; Frau/Herr ................ Kürzung der Beihilfe um die sog. „Kostendämpfungspauschale“ gemäß § 44 LBG Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom .................., eingegangen am .................. lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein, soweit Sie die mir auf Antrag gewährte Beihilfeleistung um die sog. „Kostendämpfungspauschale“ gemäß § 44 LBG gekürzt haben. Die genannte Rechtsnorm ist verfassungswidrig. Die Regelung verletzt materielles Verfassungsrecht, weil sie in nicht mehr zu vertretender Weise die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass im Land Berlin zusätzlich zu der bereits erfolgten Abschaffung der Erstattungsfähigkeit der Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nun die Kostendämpfungspauschale kumulativ hinzutritt, wodurch die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überschritten und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nachhaltig kraft Gesetzes verletzt wird. Gerade wenn das BVerfG in seiner jüngsten Entscheidung zur Abschaffung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei der Krankenhausversorgung ausführt, dass die Fürsorgepflicht durch eine Leistungsgewährung entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verletzt sei, macht dies im Umkehrschluss deutlich, dass eine deutliche Unterschreitung dieses Leistungsniveaus den Beamten nicht mehr zumutbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat – wiederholt – ausgeführt, dass der Dienstherr die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf vorhandene Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten darf. Eben dies ist vorliegend aber geschehen, da die Kostendämpfungspauschale nicht versicherbar ist. Die Kostendämpfungspauschale stellt überdies einen mittelbaren Eingriff in das Gefüge von Alimentationspflicht und Beihilfegewährung als Fürsorge dar, indem sie eine dem Beihilferecht wesensfremde Erstattungsschwelle einführt, welcher sich mittelbar auch auf die Alimentation selbst auswirkt und daher in diesen grundgesetzlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums eingreift. Die Regelung verstößt weiterhin auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, sie birgt innerhalb der Anwendung auf unterschiedliche Landesbeamte eine Reihe von sich zwangsläufig ergebenden Verstößen gegen Art. 3 sowie auch gegen Art. 6 GG. Sie benachteiligt chronisch Kranke und Behinderte ebenso wie Schwangere und nimmt eine unvertretbare Pauschalierung zum Nachteil von Beamten mit Kindern und Versorgungsempfängern vor. Die Kostendämpfungspauschale begegnet darüber hinaus auch grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf die rein fiskalische Motivation des Landesgesetzgebers, der schwerlich seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Landesbeamten dadurch nachkommt, dass er ihnen wegen der allgemeinen Haushaltsmisere ein jährlich wiederkehrendes finanzielles Sonderopfer nur deshalb im Bereich der Beihilfen abverlangt, weil sich nur auf diesen Bereich seine gesetzgeberische Kompetenz bezieht. Mit freundlichen Grüßen .............................. (Unterschrift)