Widerspruch gegen Beihilfekürzung einlegen

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Widerspruch gegen Beihilfekürzung einlegen
Widerspruch
gegen Beihilfekürzung einlegen
Info für Beamtinnen/Beamte des Landes Berlin
Zum 1. Januar 2003 sind die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale in Kraft getreten.
Damit werden die Berliner Landesbeamtinnen und -beamten noch stärker als bisher mit den
Kosten für Krankheiten, Geburten u.s.w. belastet, d.h. die Beihilfe wird im Kalenderjahr bei
den Angehörigen der Besoldungsgruppen
A 7 bis A 8
A 9 bis A 12
A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur 8. Lebensstufe
A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der
9. Lebensaltersstufe und R 2
B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7
B 8 bis B 11, R 8
um 50 Euro
um 100 Euro
um 200 Euro
um 310 Euro
um 460 Euro
um 770 Euro
gekürzt. Diese Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Für Beamtinnen und Beamte mit „Ost-Besoldung“ bemisst sich die Höhe
der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungsgrundsatz ihrer Besoldung (zurzeit 90 %).
Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der
tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit. Die Kostendämpfungspauschale
für Versorgungsempfänger/innen beträgt 70 % der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Davon abweichend
beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die
Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale. Von der Erhebung einer Kostendämpfungspauschale ausgenommen sind: Beamte/Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Waisen, gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte, Versorgungsempfänger/innen mit Mindestruhegehalt und ihre Hinterbliebenen sowie Beamtinnen/Beamte in
der Elterzeit, wenn ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird.
Die GEW – BERLIN hatte ein Rechtsgutachten bei dem Rechtsanwalt Herrn Enrique Ribet
Buse in Auftrag gegeben, aus dem sich Bedenken gegen die materiell-rechtliche
Verfassungsmäßigkeit der beabsichtigten Kostendämpfungspauschale ergeben.
Deshalb sind alle Mitglieder aufgefordert, individuellen Widerspruch gegen den Abzug
der Kostendämpfungspauschale einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines
Monats nach Zugang des Bescheids, mit dem über den Abzug der Kostendämpfungspauschale entschieden wurde, schriftlich bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes eingelegt werden. Ein entsprechendes Musterschreiben befindet sich auf
der Rückseite dieses Informationsblattes. Darüber hinaus können GEW-Mitglieder dieses Schreiben in der Geschäftstelle der GEW BERLIN anfordern.
V.i.S.P: GEW BERLIN, Referat A, Ahornstr. 5, 10787 Berlin, Tel./Fax: (030) 219993-0/-50,
Email: info@gew -berlin.de, Internet: www.gew -berlin.de
06.03.2003
Absender: ...........................................................................................
Landesverwaltungsamt Berlin
Postfach
10702 Berlin
..................
(Datum)
Gesch.-Z.: .................... ; Frau/Herr ................
Kürzung der Beihilfe um die sog. „Kostendämpfungspauschale“ gemäß § 44 LBG
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom .................., eingegangen am .................. lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein, soweit Sie die mir auf Antrag gewährte Beihilfeleistung um die sog. „Kostendämpfungspauschale“ gemäß § 44 LBG gekürzt haben.
Die genannte Rechtsnorm ist verfassungswidrig. Die Regelung verletzt materielles Verfassungsrecht,
weil sie in nicht mehr zu vertretender Weise die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn
beschränkt. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass im Land Berlin zusätzlich zu der
bereits erfolgten Abschaffung der Erstattungsfähigkeit der Wahlleistungen bei stationärer Behandlung
nun die Kostendämpfungspauschale kumulativ hinzutritt, wodurch die Zumutbarkeitsgrenze deutlich
überschritten und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nachhaltig kraft Gesetzes verletzt wird. Gerade
wenn das BVerfG in seiner jüngsten Entscheidung zur Abschaffung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei der Krankenhausversorgung ausführt, dass die Fürsorgepflicht durch eine Leistungsgewährung entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verletzt sei, macht dies im Umkehrschluss deutlich, dass eine deutliche Unterschreitung dieses Leistungsniveaus den Beamten
nicht mehr zumutbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat – wiederholt – ausgeführt, dass der Dienstherr die Beihilfe als
eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf vorhandene Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten darf. Eben dies ist vorliegend aber geschehen, da die Kostendämpfungspauschale nicht versicherbar ist. Die Kostendämpfungspauschale stellt überdies einen mittelbaren
Eingriff in das Gefüge von Alimentationspflicht und Beihilfegewährung als Fürsorge dar, indem sie
eine dem Beihilferecht wesensfremde Erstattungsschwelle einführt, welcher sich mittelbar auch auf
die Alimentation selbst auswirkt und daher in diesen grundgesetzlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums eingreift.
Die Regelung verstößt weiterhin auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, sie birgt innerhalb der Anwendung auf unterschiedliche Landesbeamte eine Reihe von sich zwangsläufig ergebenden Verstößen gegen Art. 3 sowie auch gegen Art. 6 GG. Sie benachteiligt chronisch Kranke und Behinderte
ebenso wie Schwangere und nimmt eine unvertretbare Pauschalierung zum Nachteil von Beamten
mit Kindern und Versorgungsempfängern vor.
Die Kostendämpfungspauschale begegnet darüber hinaus auch grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf die rein fiskalische Motivation des Landesgesetzgebers, der schwerlich seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Landesbeamten dadurch nachkommt, dass er ihnen wegen der allgemeinen
Haushaltsmisere ein jährlich wiederkehrendes finanzielles Sonderopfer nur deshalb im Bereich der
Beihilfen abverlangt, weil sich nur auf diesen Bereich seine gesetzgeberische Kompetenz bezieht.
Mit freundlichen Grüßen
..............................
(Unterschrift)

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