Kommunalabgabengesetze und Finanzierungsmodelle
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Kommunalabgabengesetze und Finanzierungsmodelle
Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene 1 Bettensteuer / „Tourismus“„Kulturförderabgabe“ „City Tax“… abgelehnt (48) in Diskussion (64) beschlossen/eingeführt (18) erneute Prüfung (4) aufgehoben (8) Sparkassen-Rot und ergänzendes Farbspektrum 1) HKS 13 R 255 G0 B0 Dunkelgra R 102 G 102 B 102 Schwarz R0 G0 B0 Hellgrau R 217 G 217 B 217 Weiß R 255 G 255 B 255 Helles Gelb R 255 G 255 B 140 Sekundärfarben i BVerwG Beschluss Juli 2012: 1) Landesregierung Sachsen-Anhalt: Generelle Ablehnung zur Einführung von Bettensteuern 2) Bayerischer Landtag: Beschluss zur generellen Ablehnung der Bettensteuer 2) HKS 6 R 255 G 153 B0 Quelle: dwif 2013, eigene Recherchen, Stand Februar 2013 „Gemeinden dürfen Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen von Erwachsenen erheben.“ HKS 29 R 128 G0 B 128 Finanzgruppe Ostdeutscher Sparkassenverband 1 HKS 4 R 255 G 204 B0 Dieser Anhang dient als weiterführende Information zur Veröffentlichung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes „Wer soll das bezahlen? Leitfaden zur Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene“ 1 HKS 43 R 51 G 102 B 255 HKS 47 R0 G 204 B 255 HKS 54 R 51 G 153 B 102 HKS 69 R 153 G 204 B0 Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene Bundesland Basis Wer darf Kurtaxe erheben? Wer darf Fremdenverkehrsabgabe erheben? Brandenburg KAG § 11 Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind Alle Gemeinden MecklenburgVorpommern KAG § 11 Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kurund Erholungsort anerkannt sind Sachsen KAG §§ 34/35 Die Erhebung der Abgabe ist in das Ermessen der einzelnen Gemeinden gestellt Kur- und Erholungsorte, aber auch sonstige nicht anerkannte Fremdenverkehrsgemeinden Sachsen-Anhalt KAG § 9 Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind Kur- und Erholungsorte sowie Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt Thüringen KAG §§ 8/9 Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenverkehrsübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt Ostdeutschland weitere Barometer-Bundesländer Niedersachsen KAG § 9/10 Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind Rheinland-Pfalz KAG § 12 Gemeinden, die nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortgesetzes anerkannt sind. Gilt nicht für Gemeinden, in denen eine Kurtaxe nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern erhoben wird. Gemeinden, die nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortgesetztes anerkannt sind Saarland KAG § 11 Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind Schleswig-Holstein KAG § 10 Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind weitere Flächenbundesländer Baden-Württemberg KAG §§ 43/44 Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden Bayern KAG §§ 6/7 Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrotheilbad, Schrotkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrotheilbad, Schrotkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, sowie Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt Hessen KAG § 13 Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, sowie „Bad“- Orte keine Angaben zur Fremdenverkehrsabgabe NordrheinWestfalen KAG § 11 Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder Erholungsort anerkannt sind Die Stadt Horn-Bad Meinberg und Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder Erholungsort anerkannt sind sowie Gemeinden in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Quelle: Kommunale Abgabengesetze der Bundesländer, aufbereitet durch dwif 2011, Brandenburg aktualisiert 2013 2 Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene Bundesland Finanzausgleichsgesetze (FAG) Inhalt Tourismus wird direkt erwähnt Baden-Württemberg 2. Abschnitt B § Fremdenverkehrslastenausgleich: laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsge20 meinden. Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50.000 kurtaxpflichtigen Übernachtungen erhalten aus dem kommunalen Investitionsfonds pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro (für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen). Hessen §§ 2/26/27a Die Finanzausgleichsmasse kann zur anteiligen Finanzierung der Förderung der Kulturregion Rhein-Main entnommen werden. Für Gemeinden, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beihilferechts als Heilkurorte anerkannt sind, werden Zuweisungen gewährt (Verteilungsschlüssel: kurtaxpflichtige Übernachtungen und Bettenzahl der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen). Darüber hinaus gibt es Zuweisungen zu den Ausgaben von Theatern. NordrheinWestfalen § 19 Absatz 1 Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen. Unter anderem an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (in Höhe von 6,3 Millionen Euro). Rheinland-Pfalz §§ 2/17/18 Im Rahmen zweckgebundener Finanzzuweisungen werden Mittel bereitgestellt für: kommunale Sport-, Spiel- Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben von Gemeinden, die als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb anerkannt sind. Darüber hinaus noch für Stadt- und Dorferneuerung sowie kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Museen und Kulturdenkmäler. Saarland §§ 12 5/24/27 Absatz Zum Ausgleich besonderer Mehrbelastungen: Hierunter fallen unter anderem Kurorte. Bemessungsschlüssel ist das Verhältnis von Einwohnern zu Übernachtungen. Darüber hinaus werden in Absatz 24 und Absatz 27 unter anderem der Denkmalschutz und eine Kulturumlage erwähnt. Tourismus wird indirekt erwähnt (tangierende Bereiche wie Museen, Denkmalpflege, kulturelle Einrichtungen) Brandenburg §§ 5/13 Der Finanzausgleichmasse werden für die Förderung von Potsdam 250.000 Euro und für die Förderung von Theatern und Orchestern 1,3 Millionen Euro entnommen. § 13 beinhaltet allgemeine Aussagen zu investiven Schlüsselzuweisungen. MecklenburgVorpommern § 19 Sachsen §§ 17/21/24 Ausgleich von Sonderlasten: Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer Einnahmen aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse Mittel in Höhe von 30,6 Millionen Euro. § 24 regelt Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen (unter anderem für Denkmalschutz). Schleswig-Holstein § 22 Regelt die Zuweisungen für Theater und Orchester. Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater und Orchester Tourismus wird nicht erwähnt Bayern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Quelle: Kommunale Abgabengesetze der Bundesländer, aufbereitet durch dwif 2011 3 Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene Praxisbeispiel Tirol: Tourismusfinanzierung per Gesetz In dem vom Tourismus stark geprägten Land Tirol begann im Jahr 1997 ein einzigartiger Tourismusreformprozess. Der damals zunehmende internationale Wettbewerb führte zu konstanten Rückgängen bei den Übernachtungen, weshalb beschlossen wurde, die zahlreichen kleinen Tourist-Informationen zu leistungsfähigen regionalen Einheiten zu fusionieren. Seit 1997 sank die Anzahl der Tourismusverbände von 247 auf zuletzt 34. Mittelbis langfristig werden zehn Destinationsverbände als ausreichend erachtet. Die Finanzierung der 34 Regionalverbände respektive des Tourismus erfolgt, anders als in Deutschland, nicht auf freiwilliger Basis, sondern ist im Tiroler Tourismusgesetz genau geregelt. Sie beruht grundsätzlich auf zwei Säulen: – Die Aufenthaltsabgabe, die zwischen 0,55 Euro und 3,00 Euro liegen kann, wird direkt von den Beherbergungsbetrieben eingenommen und an die Tourismusverbände abgeführt. Anders als die Kur- und Fremdenverkehrsabgabe in Deutschland wird diese flächendeckend erhoben und ist verpflichtend. – Neben der Aufenthaltsabgabe wird von den Unternehmen fast aller Branchen ein von mehreren Faktoren abhängiger Beitrag erhoben. Es wird zwischen drei verschiedenen Ortsklassen (Tourismusintensität) sowie sieben verschiedenen Beitragsgruppen (Profit durch Tourismus) unterschieden. Beispielsweise befinden sich Metallerzeuger in der Beitragsgruppe VII (geringste Beiträge) und der Einzelhandel je nach Standort und Schwerpunkt in Gruppe II bis IV. Erhoben werden die Beiträge von einer zentralen Stelle des Landes Tirol. Der Großteil der Mittel fließt zurück an die Tourismusverbände und ein kleinerer Teil in einen Tourismusförderfonds, der für die Finanzierung der Dachmarke „Tirol Werbung“ und für Infrastrukturmaßnahmen geschaffen wurde. Der Vorteil des Finanzierungsmodells in Tirol liegt auf der Hand: Alle Branchen werden an der Tourismusfinanzierung beteiligt, ein kostenloses Trittbrettfahren ist damit nicht möglich. Gleichermaßen besteht ein relativ „krisensicheres Budget“. Kritisch wird vor allem der Top-Down-Ansatz gesehen, der nur wenig Spielraum für Input von „unten“ lässt. Bezogen auf die Tourismusstrukturen in Deutschland ist eine Übertragbarkeit des Tiroler Modells aufgrund der hohen Interventionen von übergeordneter Stelle nur sehr eingeschränkt möglich. Finanzierung öffentlicher Tourismus: Beispiel Tirol 2006 Aufenthaltsabgabe Person/Übernachtung Sparkassen-Rot und ergänzendes Farbspektrum Etat 2006: 108 Mio. € 37,2 Mio. € Tourismusverbände Mitglieder Land Tirol 60,5 Mio. € 4% verbleiben 7,16 Mio. € Tiroler Tourismusförderfonds ca. 1/3 Projekte, Leader, Interreg… HKS 13 R 255 G0 B0 Dunkelgrau R 102 G 102 B 102 Schwarz R0 G0 B0 Hellgrau R 217 G 217 B 217 Weiß R 255 G 255 B 255 Helles Gelb R 255 G 255 B 140 Sekundärfarben HKS 6 R 255 G 153 B0 Beiträge Unternehmen: steuerbare Umsätze ca. 2/3 Dachmarke Tirol Werbung 71,0 Mio. € 3 Ortsklassen 7 Beitragsgruppen 5-Jahres Durchschnitt Finanzgruppe Ostdeutscher Sparkassenverband Quelle: dwif 2011 nach Tiroler Tourismusgesetz 2006, Expertengespräch mit Herrn Dr. Föger, Januar 2011 HKS 4 R 255 G 204 B0 HKS 29 R 128 G0 B 128 HKS 43 R 51 G 102 B 255 HKS 47 R0 G 204 B 255 HKS 54 R 51 G 153 B 102 HKS 69 R 153 G 204 B0 4 Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene Praxisbeispiel Graubünden: Mehr Mitsprache für Gemeinden Im Schweizer Kanton Graubünden erfolgte in den letzten Jahren ein ähnlicher Prozess wie in Tirol. Bislang oblag die Erhebung der Kurtaxe der kommunalen Ebene. Dies führte zu einer unübersichtlichen Fülle von über 100 verschiedenen Gesetzen alleine in Graubünden. Im Rahmen des 2005 eingeläuteten Reformprozesses soll eine flächendeckende Regelung zur Vereinheitlichung der Tourismusabgabe führen. Gleichzeitig sollen die zahlreichen kleinen Organisationen zu schlagkräftigen Destinationsmanagementorganisationen fusioniert werden. Der Gesetzesentwurf wurde zwar im Rahmen eines Bürgerreferendums im November 2012 zunächst abgelehnt, das Beispiel zeigt jedoch einige interessante Ansatzpunkte. Ähnlich dem Tiroler Modell müssen sich alle Branchen an der Tourismusfinanzierung beteiligen. Zur Gewährleistung der Erhebungsgerechtigkeit wurden 26 Branchen und neun Abgabenklassen für die Ermittlung der Beitragssätze gebildet. Alle Beteiligten zahlen eine Grundpauschale sowie einen variablen Anteil als Tourismusabgabe. Der Vollzug erfolgt über eine zentrale Stelle des Kantons, die wiederum die Mittel an die Gemeinden und Tourismusverbände weiterleitet. Ein wesentlicher Unterschied zum Tiroler Modell ist der Abstimmungsprozess über die touristische Aufgabenteilung und Zweckverwendung der Mittel mit den Gemeinden. Aufgrund des stärkeren Mitspracherechts auf kommunaler Ebene liegt eine Übertragbarkeit auf Deutschland näher als im Praxisbeispiel Tirol. Grundvoraussetzung ist jedoch in jedem Fall ein klares politisches Bekenntnis der jeweiligen Bundesländer zum Tourismus. Insgesamt zeigt sich, dass eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur Tourismusfinanzierung in Deutschland zielführend wäre. Die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe sollte zukünftig für alle tourismusrelevanten Gemeinden und Städte möglich sein, damit diese je nach Mehrbelastungen durch den Tourismus auf dieses Finanzierungsinstrument zurückgreifen können. Bei den alternativen Finanzierungsinstrumenten sind vor allem freiwillige Lösungen, die auf kooperativer Basis entstehen, zu bevorzugen. Wichtigste Anreizmittel zur Erhöhung der Kooperationsbereitschaft sind ein Mitspracherecht für die Beteiligten und ein gezielter Einsatz (Zweckbindung) der Mittel. Finanzierung öffentlicher Tourismus: Beispiel Graubünden 2012 Kommunale Tourismusabgabe (KTA) Beiträge Grundpauschale pro Betrieb: ca. 157 € Variabler Anteil (Basis: Lohnsumme) •Beherbergungsunternehmen (gew. und nicht gewerblich) •26 weitere tourismusnahe Branchen Finanzgruppe Ostdeutscher Sparkassenverband Sparkassen-Rot und ergänzendes Farbspektrum Kanton Graubünden ca. 53 Mio. € (Abzug Vollzugskosten) 60% Gemeinde ohne Anschluss an DMO/ReTO 40% Gemeinde mit Anschluss an von ihr benannter DMO/ReTO Quelle: dwif 2011 nach Gesetz über die Finanzierung der Tourismusorganisationen (TFG) 2010, Expertengespräch mit Herrn Arpagaus, Januar 2011 Tourismusverbände (DMO/ReTO) Abstimmung Aufgaben und Zweckverwendung HKS 13 R 255 G0 B0 Dunkelgrau R 102 G 102 B 102 Schwarz R0 G0 B0 Hellgrau R 217 G 217 B 217 Weiß R 255 G 255 B 255 Helles Gelb R 255 G 255 B 140 Sekundärfarben HKS 6 R 255 G 153 B0 HKS 4 R 255 G 204 B0 HKS 29 R 128 G0 B 128 HKS 43 R 51 G 102 B 255 HKS 47 R0 G 204 B 255 HKS 54 R 51 G 153 B 102 HKS 69 R 153 G 204 B0 5 Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene Finanzierung öffentlicher Tourismus: Beispiel Südtirol 2014 Pflicht Landesgesetz Finanzierung im Tourismus Gemeindeaufenthaltsabgabe •Ab 01. Januar 2014 mindestens 0,70 Euro und maximal 1,30 Euro pro Gästeübernachtung •Kopplung des Beitrags an den Übernachtungs-preis: Privatzimmer 0,70 Euro, 3-Sterne-Hotel 1,00 Euro, 4-/5-Sterne-Hotel 1,30 Euro, Familien pro Nacht max. 2,00 Euro, Kinder unter 14 Jahre frei freiwillig Landestourismusabgabe •Direkte Profiteure: 10 Promille des Umsatzes (max. 30.000 Euro) •Indirekte Profiteure: 1 Promille (mind. 100 Euro, max. 500 Euro) •Betriebe unter 20.000 Euro Umsatz: befreit •Generieren die Tourismusorganisationen einen Marketingbeitrag von unter 18 Mio. Euro pro Jahr, darf die Landesregierung im folgenden Jahr einen Pflichtbeitrag erheben. Maßnahmen mit touristischer Relevanz Örtliche und überörtliche Tourismusorganisationen, welche die Qualitätskriterien der Landesregierung erfüllen Finanzgruppe Ostdeutscher Sparkassenverband Sparkassen-Rot und ergänzendes Farbspektrum HKS 13 R 255 G0 B0 Dunkelgrau R 102 G 102 B 102 Schwarz R0 G0 B0 Hellgrau R 217 G 217 B 217 Weiß R 255 G 255 B 255 Helles Gelb R 255 G 255 B 140 Sekundärfarben HKS 6 R 255 G 153 B0 HKS 4 R 255 G 204 B0 HKS 29 R 128 G0 B 128 HKS 43 R 51 G 102 B 255 HKS 47 R0 G 204 B 255 HKS 54 R 51 G 153 B 102 HKS 69 R 153 G 204 B0 Quelle: dwif 2012 nach Landesgesetz „Finanzierung im Tourismus“ 6