Kommunalabgabengesetze und Finanzierungsmodelle

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Kommunalabgabengesetze und Finanzierungsmodelle
Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene
1
Bettensteuer / „Tourismus“„Kulturförderabgabe“ „City Tax“…
abgelehnt (48)
in Diskussion (64)
beschlossen/eingeführt (18)
erneute Prüfung (4)
aufgehoben (8)
Sparkassen-Rot
und ergänzendes
Farbspektrum
1)
HKS 13
R 255
G0
B0
Dunkelgra
R 102
G 102
B 102
Schwarz
R0
G0
B0
Hellgrau
R 217
G 217
B 217
Weiß
R 255
G 255
B 255
Helles Gelb
R 255
G 255
B 140
Sekundärfarben
i BVerwG Beschluss Juli 2012:
1) Landesregierung
Sachsen-Anhalt: Generelle
Ablehnung zur Einführung von Bettensteuern
2)
Bayerischer Landtag: Beschluss zur generellen
Ablehnung der Bettensteuer
2)
HKS 6
R 255
G 153
B0
Quelle: dwif 2013, eigene Recherchen,
Stand Februar 2013
„Gemeinden dürfen Steuern nur
auf privat veranlasste
entgeltliche Übernachtungen
von Erwachsenen erheben.“
HKS 29
R 128
G0
B 128
Finanzgruppe
Ostdeutscher Sparkassenverband
1
HKS 4
R 255
G 204
B0
Dieser Anhang dient als weiterführende Information zur Veröffentlichung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes „Wer
soll das bezahlen? Leitfaden zur Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene“
1
HKS 43
R 51
G 102
B 255
HKS 47
R0
G 204
B 255
HKS 54
R 51
G 153
B 102
HKS 69
R 153
G 204
B0
Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene
Bundesland
Basis
Wer darf Kurtaxe erheben?
Wer darf Fremdenverkehrsabgabe erheben?
Brandenburg
KAG § 11
Gemeinden, die ganz oder teilweise
als Kurort anerkannt sind
Alle Gemeinden
MecklenburgVorpommern
KAG § 11
Gemeinden und Gemeindeteile, die
als Kur- und Erholungsort anerkannt
sind
Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kurund Erholungsort anerkannt sind
Sachsen
KAG §§ 34/35
Die Erhebung der Abgabe ist in das
Ermessen der einzelnen Gemeinden
gestellt
Kur- und Erholungsorte, aber auch sonstige
nicht anerkannte Fremdenverkehrsgemeinden
Sachsen-Anhalt
KAG § 9
Gemeinden, die ganz oder teilweise
als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind
Kur- und Erholungsorte sowie Gemeinden,
in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache
der Einwohnerzahl übersteigt
Thüringen
KAG §§ 8/9
Gemeinden, die ganz oder teilweise
als Kur- oder Erholungsorte staatlich
anerkannt sind
Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenverkehrsübernachtungen im Jahr in der
Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl
übersteigt
Ostdeutschland
weitere Barometer-Bundesländer
Niedersachsen
KAG § 9/10
Gemeinden, die ganz oder teilweise
als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind
Gemeinden, die ganz oder teilweise als
Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort
staatlich anerkannt sind
Rheinland-Pfalz
KAG § 12
Gemeinden, die nach § 1 Abs. 1 oder
2 des Kurortgesetzes anerkannt sind.
Gilt nicht für Gemeinden, in denen
eine Kurtaxe nach dem Landesgesetz
über die Erhebung einer Kurtaxe in
den Staatsbädern erhoben wird.
Gemeinden, die nach § 1 Abs. 1 oder 2 des
Kurortgesetztes anerkannt sind
Saarland
KAG § 11
Gemeinden, die ganz oder teilweise
als Kurort anerkannt sind
Gemeinden, die ganz oder teilweise als
Kurort anerkannt sind
Schleswig-Holstein
KAG § 10
Gemeinden, die ganz oder teilweise
als Kurort anerkannt sind
Gemeinden, die ganz oder teilweise als
Kurort anerkannt sind
weitere Flächenbundesländer
Baden-Württemberg
KAG §§ 43/44
Kurorte, Erholungsorte und sonstige
Fremdenverkehrsgemeinden
Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden
Bayern
KAG §§ 6/7
Gemeinden, die ganz oder teilweise
als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrotheilbad, Schrotkurort,
heilklimatischer Kurort, Luftkurort
oder Erholungsort anerkannt sind
Gemeinden, die ganz oder teilweise als
Heilbad,
Kneippheilbad,
Kneippkurort,
Schrotheilbad, Schrotkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort
anerkannt sind, sowie Gemeinden, in denen
die Zahl der Fremdenübernachtungen im
Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt
Hessen
KAG § 13
Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, sowie
„Bad“- Orte
keine Angaben zur Fremdenverkehrsabgabe
NordrheinWestfalen
KAG § 11
Gemeinden, die ganz oder teilweise
als Kurort oder Erholungsort anerkannt sind
Die Stadt Horn-Bad Meinberg und Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder
Erholungsort anerkannt sind sowie Gemeinden in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt.
Quelle:
Kommunale Abgabengesetze der Bundesländer, aufbereitet durch dwif 2011, Brandenburg aktualisiert 2013
2
Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene
Bundesland
Finanzausgleichsgesetze (FAG)
Inhalt
Tourismus wird direkt erwähnt
Baden-Württemberg
2. Abschnitt B § Fremdenverkehrslastenausgleich: laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsge20
meinden. Kurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50.000 kurtaxpflichtigen
Übernachtungen erhalten aus dem kommunalen Investitionsfonds pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro (für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen).
Hessen
§§ 2/26/27a
Die Finanzausgleichsmasse kann zur anteiligen Finanzierung der Förderung der
Kulturregion Rhein-Main entnommen werden. Für Gemeinden, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beihilferechts als Heilkurorte anerkannt sind, werden
Zuweisungen gewährt (Verteilungsschlüssel: kurtaxpflichtige Übernachtungen und
Bettenzahl der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen). Darüber hinaus gibt
es Zuweisungen zu den Ausgaben von Theatern.
NordrheinWestfalen
§ 19 Absatz 1
Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen.
Unter anderem an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort
außergewöhnliche Belastungen tragen (in Höhe von 6,3 Millionen Euro).
Rheinland-Pfalz
§§ 2/17/18
Im Rahmen zweckgebundener Finanzzuweisungen werden Mittel bereitgestellt für:
kommunale Sport-, Spiel- Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben
von Gemeinden, die als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort,
heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb anerkannt sind. Darüber hinaus noch für Stadt- und Dorferneuerung sowie kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Museen und Kulturdenkmäler.
Saarland
§§ 12
5/24/27
Absatz Zum Ausgleich besonderer Mehrbelastungen: Hierunter fallen unter anderem Kurorte. Bemessungsschlüssel ist das Verhältnis von Einwohnern zu Übernachtungen.
Darüber hinaus werden in Absatz 24 und Absatz 27 unter anderem der Denkmalschutz und eine Kulturumlage erwähnt.
Tourismus wird indirekt erwähnt (tangierende Bereiche wie Museen, Denkmalpflege, kulturelle Einrichtungen)
Brandenburg
§§ 5/13
Der Finanzausgleichmasse werden für die Förderung von Potsdam 250.000 Euro
und für die Förderung von Theatern und Orchestern 1,3 Millionen Euro entnommen.
§ 13 beinhaltet allgemeine Aussagen zu investiven Schlüsselzuweisungen.
MecklenburgVorpommern
§ 19
Sachsen
§§ 17/21/24
Ausgleich von Sonderlasten: Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer Einnahmen aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse Mittel in Höhe von 30,6
Millionen Euro. § 24 regelt Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen (unter anderem für Denkmalschutz).
Schleswig-Holstein
§ 22
Regelt die Zuweisungen für Theater und Orchester.
Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater und Orchester
Tourismus wird nicht erwähnt
Bayern
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Quelle:
Kommunale Abgabengesetze der Bundesländer, aufbereitet durch dwif 2011
3
Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene
Praxisbeispiel Tirol: Tourismusfinanzierung per Gesetz
In dem vom Tourismus stark geprägten Land Tirol begann im Jahr 1997 ein einzigartiger Tourismusreformprozess. Der damals zunehmende internationale Wettbewerb führte zu konstanten Rückgängen bei den Übernachtungen, weshalb beschlossen wurde, die zahlreichen kleinen Tourist-Informationen zu leistungsfähigen regionalen Einheiten zu fusionieren. Seit 1997 sank die Anzahl der Tourismusverbände von 247 auf zuletzt 34. Mittelbis langfristig werden zehn Destinationsverbände als ausreichend erachtet. Die Finanzierung der 34 Regionalverbände respektive des Tourismus erfolgt, anders als in Deutschland, nicht auf freiwilliger Basis, sondern ist im
Tiroler Tourismusgesetz genau geregelt. Sie beruht grundsätzlich auf zwei Säulen:
– Die Aufenthaltsabgabe, die zwischen 0,55 Euro und 3,00 Euro liegen kann, wird direkt von den Beherbergungsbetrieben eingenommen und an die Tourismusverbände abgeführt. Anders als die Kur- und Fremdenverkehrsabgabe in Deutschland wird diese flächendeckend erhoben und ist verpflichtend.
– Neben der Aufenthaltsabgabe wird von den Unternehmen fast aller Branchen ein von mehreren Faktoren abhängiger Beitrag erhoben. Es wird zwischen drei verschiedenen Ortsklassen (Tourismusintensität) sowie sieben verschiedenen Beitragsgruppen (Profit durch Tourismus) unterschieden. Beispielsweise befinden sich Metallerzeuger in der Beitragsgruppe VII (geringste Beiträge) und der Einzelhandel je nach Standort und Schwerpunkt in Gruppe II bis IV. Erhoben werden die Beiträge von einer zentralen Stelle des Landes Tirol. Der Großteil
der Mittel fließt zurück an die Tourismusverbände und ein kleinerer Teil in einen Tourismusförderfonds, der
für die Finanzierung der Dachmarke „Tirol Werbung“ und für Infrastrukturmaßnahmen geschaffen wurde.
Der Vorteil des Finanzierungsmodells in Tirol liegt auf der Hand: Alle Branchen werden an der Tourismusfinanzierung beteiligt, ein kostenloses Trittbrettfahren ist damit nicht möglich. Gleichermaßen besteht ein relativ
„krisensicheres Budget“. Kritisch wird vor allem der Top-Down-Ansatz gesehen, der nur wenig Spielraum für
Input von „unten“ lässt. Bezogen auf die Tourismusstrukturen in Deutschland ist eine Übertragbarkeit des Tiroler Modells aufgrund der hohen Interventionen von übergeordneter Stelle nur sehr eingeschränkt möglich.
Finanzierung öffentlicher Tourismus:
Beispiel Tirol 2006
Aufenthaltsabgabe
Person/Übernachtung
Sparkassen-Rot
und ergänzendes
Farbspektrum
Etat 2006: 108 Mio. €
37,2 Mio. €
Tourismusverbände
Mitglieder
Land Tirol
60,5
Mio. €
4% verbleiben
7,16
Mio. €
Tiroler Tourismusförderfonds
ca. 1/3
Projekte,
Leader,
Interreg…
HKS 13
R 255
G0
B0
Dunkelgrau
R 102
G 102
B 102
Schwarz
R0
G0
B0
Hellgrau
R 217
G 217
B 217
Weiß
R 255
G 255
B 255
Helles Gelb
R 255
G 255
B 140
Sekundärfarben
HKS 6
R 255
G 153
B0
Beiträge
Unternehmen:
steuerbare Umsätze
ca. 2/3
Dachmarke
Tirol
Werbung
71,0 Mio. €
3 Ortsklassen
7 Beitragsgruppen
5-Jahres Durchschnitt
Finanzgruppe
Ostdeutscher Sparkassenverband
Quelle: dwif 2011 nach Tiroler
Tourismusgesetz 2006,
Expertengespräch mit Herrn
Dr. Föger, Januar 2011
HKS 4
R 255
G 204
B0
HKS 29
R 128
G0
B 128
HKS 43
R 51
G 102
B 255
HKS 47
R0
G 204
B 255
HKS 54
R 51
G 153
B 102
HKS 69
R 153
G 204
B0
4
Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene
Praxisbeispiel Graubünden: Mehr Mitsprache für Gemeinden
Im Schweizer Kanton Graubünden erfolgte in den letzten Jahren ein ähnlicher Prozess wie in Tirol. Bislang oblag
die Erhebung der Kurtaxe der kommunalen Ebene. Dies führte zu einer unübersichtlichen Fülle von über 100
verschiedenen Gesetzen alleine in Graubünden. Im Rahmen des 2005 eingeläuteten Reformprozesses soll eine
flächendeckende Regelung zur Vereinheitlichung der Tourismusabgabe führen. Gleichzeitig sollen die zahlreichen kleinen Organisationen zu schlagkräftigen Destinationsmanagementorganisationen fusioniert werden. Der
Gesetzesentwurf wurde zwar im Rahmen eines Bürgerreferendums im November 2012 zunächst abgelehnt, das
Beispiel zeigt jedoch einige interessante Ansatzpunkte.
Ähnlich dem Tiroler Modell müssen sich alle Branchen an der Tourismusfinanzierung beteiligen. Zur Gewährleistung der Erhebungsgerechtigkeit wurden 26 Branchen und neun Abgabenklassen für die Ermittlung der Beitragssätze gebildet. Alle Beteiligten zahlen eine Grundpauschale sowie einen variablen Anteil als Tourismusabgabe. Der Vollzug erfolgt über eine zentrale Stelle des Kantons, die wiederum die Mittel an die Gemeinden und
Tourismusverbände weiterleitet. Ein wesentlicher Unterschied zum Tiroler Modell ist der Abstimmungsprozess
über die touristische Aufgabenteilung und Zweckverwendung der Mittel mit den Gemeinden. Aufgrund des stärkeren Mitspracherechts auf kommunaler Ebene liegt eine Übertragbarkeit auf Deutschland näher als im Praxisbeispiel Tirol. Grundvoraussetzung ist jedoch in jedem Fall ein klares politisches Bekenntnis der jeweiligen Bundesländer zum Tourismus.
Insgesamt zeigt sich, dass eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur Tourismusfinanzierung in Deutschland zielführend wäre. Die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe sollte zukünftig für alle tourismusrelevanten
Gemeinden und Städte möglich sein, damit diese je nach Mehrbelastungen durch den Tourismus auf dieses
Finanzierungsinstrument zurückgreifen können. Bei den alternativen Finanzierungsinstrumenten sind vor allem
freiwillige Lösungen, die auf kooperativer Basis entstehen, zu bevorzugen. Wichtigste Anreizmittel zur Erhöhung
der Kooperationsbereitschaft sind ein Mitspracherecht für die Beteiligten und ein gezielter Einsatz (Zweckbindung) der Mittel.
Finanzierung öffentlicher Tourismus:
Beispiel Graubünden 2012
Kommunale Tourismusabgabe (KTA)
Beiträge
Grundpauschale
pro Betrieb:
ca. 157 €
Variabler Anteil
(Basis: Lohnsumme)
•Beherbergungsunternehmen (gew. und
nicht gewerblich)
•26 weitere tourismusnahe Branchen
Finanzgruppe
Ostdeutscher Sparkassenverband
Sparkassen-Rot
und ergänzendes
Farbspektrum
Kanton Graubünden
ca. 53 Mio. €
(Abzug Vollzugskosten)
60%
Gemeinde
ohne
Anschluss
an
DMO/ReTO
40%
Gemeinde
mit
Anschluss
an von ihr
benannter
DMO/ReTO
Quelle: dwif 2011 nach Gesetz über die Finanzierung
der Tourismusorganisationen (TFG) 2010,
Expertengespräch mit Herrn Arpagaus, Januar 2011
Tourismusverbände
(DMO/ReTO)
Abstimmung
Aufgaben und
Zweckverwendung
HKS 13
R 255
G0
B0
Dunkelgrau
R 102
G 102
B 102
Schwarz
R0
G0
B0
Hellgrau
R 217
G 217
B 217
Weiß
R 255
G 255
B 255
Helles Gelb
R 255
G 255
B 140
Sekundärfarben
HKS 6
R 255
G 153
B0
HKS 4
R 255
G 204
B0
HKS 29
R 128
G0
B 128
HKS 43
R 51
G 102
B 255
HKS 47
R0
G 204
B 255
HKS 54
R 51
G 153
B 102
HKS 69
R 153
G 204
B0
5
Finanzierung und Organisation des Tourismus auf Ortsebene
Finanzierung öffentlicher Tourismus:
Beispiel Südtirol 2014
Pflicht
Landesgesetz
Finanzierung im Tourismus
Gemeindeaufenthaltsabgabe
•Ab 01. Januar 2014 mindestens 0,70 Euro und
maximal 1,30 Euro pro Gästeübernachtung
•Kopplung des Beitrags an den
Übernachtungs-preis: Privatzimmer 0,70 Euro,
3-Sterne-Hotel 1,00 Euro, 4-/5-Sterne-Hotel
1,30 Euro, Familien pro Nacht max. 2,00 Euro,
Kinder unter 14 Jahre frei
freiwillig
Landestourismusabgabe
•Direkte Profiteure: 10 Promille des Umsatzes
(max. 30.000 Euro)
•Indirekte Profiteure: 1 Promille
(mind. 100 Euro, max. 500 Euro)
•Betriebe unter 20.000 Euro Umsatz: befreit
•Generieren die Tourismusorganisationen
einen Marketingbeitrag von unter 18 Mio.
Euro pro Jahr, darf die Landesregierung im
folgenden Jahr einen Pflichtbeitrag erheben.
Maßnahmen mit
touristischer
Relevanz
Örtliche und überörtliche Tourismusorganisationen,
welche die Qualitätskriterien der Landesregierung erfüllen
Finanzgruppe
Ostdeutscher Sparkassenverband
Sparkassen-Rot
und ergänzendes
Farbspektrum
HKS 13
R 255
G0
B0
Dunkelgrau
R 102
G 102
B 102
Schwarz
R0
G0
B0
Hellgrau
R 217
G 217
B 217
Weiß
R 255
G 255
B 255
Helles Gelb
R 255
G 255
B 140
Sekundärfarben
HKS 6
R 255
G 153
B0
HKS 4
R 255
G 204
B0
HKS 29
R 128
G0
B 128
HKS 43
R 51
G 102
B 255
HKS 47
R0
G 204
B 255
HKS 54
R 51
G 153
B 102
HKS 69
R 153
G 204
B0
Quelle: dwif 2012 nach Landesgesetz „Finanzierung im Tourismus“
6

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