Sonderkennzeichen 2567024 für Nichtverfügbarkeit von
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Sonderkennzeichen 2567024 für Nichtverfügbarkeit von
Elektronisches Arbeitshandbuch Sonderkennzeichen 2567024 für Nichtverfügbarkeit von rabattbegünstigten und importierten Arzneimitteln Stand: August 2008 Das Sonderkennzeichen für nichtverfügbare Rabattarzneimittel und nicht verfügbare Importarzneimittel lautet: 2567024 und ist ab dem 1. August 2007 anzuwenden. Es gibt damit nur ein Sonderkennzeichen für beide Fälle. Rabattbegünstigte Arzneimittel: Sofern die Apotheke der Verpflichtung zur Abgabe von Arzneimitteln, für die ein Rabattvertrag nach § 130 a Abs. 8 SGB V besteht (sog. rabattbegünstigte Arzneimittel), mangels Lieferfähigkeit des betreffenden Arzneimittels nicht nachkommen kann, regelt der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V, dass die Apotheken in diesem Fall ein Sonderkennzeichen übermitteln. (Achtung: Die Verpflichtung zur Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels besteht nur im Rahmen der Einzelverordnung, nicht aber im Sprechstundenbedarf). Die Übermittlung des Sonderkennzeichens bietet den Apotheken damit Sicherheit vor Retaxationen und Vertragsmaßnahmen, wenn sie wegen Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels dieses nicht abgeben können. Gleichzeitig müssen Sie Belege, Lieferscheine des Großhändlers oder Herstellers über die Nichtlieferfähigkeit aufbewahren, um diese auf Verlangen der Krankenkasse vorzulegen. Alternativ sind Großhändler unseres Wissens bereit, Ihnen bei Bedarf die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In Fällen der Akkutversorgung sowie im Notdienst kann von der Abgabe des rabattbegünstigten Arzneimittels abgesehen werden, wenn das rabattbegünstigte Arzneimittel in der Apotheke nicht vorliegt. Auch in diesen Fällen ist das Sonderkennzeichen 2567024 für Nichtverfügbarkeit sowie ein Vermerk über den Grund der abweichenden Abgabe auf das Verordnungsblatt aufzutragen. Ebenso kann bei Vorliegen von begründeten pharmazeutischen Bedenken (siehe Kap. II_01 S. 24ff) im Einzelfall verfahren werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Feld „Faktor“ (s. unten) die Zahl „2“ verwendet wird. Importarzneimittel: Ebenfalls sieht der Rahmenvertrag vor, dass im Fall der Nichtverfügbarkeit von Importarzneimitteln die Apotheken ein Sonderkennzeichen auf das Verordnungsblatt aufdrucken können. Sonderkennzeichen 2567024 für Nichtverfügbarkeit von rabattbegünstigten und importierten Arzneimitteln Stand: August 2008 Seite 1 von 4 Elektronisches Arbeitshandbuch SAV Im Falle der Nichtverfügbarkeit von Importen bewirkt die Übermittlung des Sonderkennzeichens durch die Apotheke, dass das anstelle des Importes abgegebene Originalarzneimittel nicht bei der Ermittlung des Fertigarzneimittelumsatzes und des Anteils importfähiger Fertigarzneimittel berücksichtigt wird. Dabei gilt Folgendes: a.) Originalarzneimittel namentlich verordnet: Grundsätzlich können Sie natürlich das Originalarzneimittel abgeben. Beachten Sie aber, dass Sie nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages zur Erfüllung einer 5%igen Importquote verpflichtet sind, deren Nichterfüllung zu einem Malusabzug führt. Sollten Sie Ihre Importquote nur deshalb nicht erfüllen können, weil die entsprechenden Importarzneimittel zum Abgabezeitpunkt im Markt nicht verfügbar sind, dann bewirkt der Aufdruck des Sonderkennzeichens, dass diese Originalabgabe sich nicht negativ bei der Importquotenberechnung für Sie auswirkt. b.) Reimport namentlich verordnet: Hier berechtigt Sie das Auftragen des Sonderkennzeichens nicht dazu, stattdessen das Originalarzneimittel oder ein teureres Reimportarzneimittel abzugeben. Vor Abgabe eines teureren Reimportarzneimittels bzw. des Originalarzneimittels ist im Vorfeld telefonische Rücksprache mit dem Arzt zu halten, sich eine Alternative (teurerer Reimport bzw. Originalarzneimittel) bestätigen lassen und diese Bestätigung auf dem Rezeptblatt dokumentieren. Das Sonderkennzeichen bewirkt auch hier, dass aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Reimportes das abgegebene Originalarzneimittel nicht zum Fertigarzneimittelumsatz sowie zum importfähigen Umsatzanteil gerechnet wird. Das Sonderkennzeichen wird wie folgt verwendet: Feld "Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr." Das Sonderkennzeichen wird in die erste Zeile des Feldes "Arzneimittel-/HilfsmittelNr." gedruckt. In die weiteren Zeilen dieses Feldes werden die Pharmazentralnummern der abgegebenen Arzneimittel gedruckt. Bei Verordnungen mit drei Fertigarzneimitteln ist somit im Falle der Verwendung des Sonderkennzeichens die Bedruckung einer zusätzlichen “vierten Taxationszeile“ notwendig. Feld "Taxe" In der Zeile mit dem Sonderkennzeichen ist in das Feld „Taxe“ der Betrag „0“ einzutragen. Feld "Faktor": Schlüsselzahl Die Zuordnung des Sonderkennzeichens zu den betroffenen Arzneimitteln erfolgt über eine Schlüsselzahl im Faktorfeld. Ein von der Apotheke aufzudruckender dreistelliger numerischer Eintrag gibt an, auf welches Arzneimittel sich das Sonderkennzeichen bezieht und welcher Fall der Nichtverfügbarkeit vorliegt. Die dreistellige Schlüsselzahl wird in der ersten Zeile in das Faktorfeld gedruckt. Die erste Stelle der Schlüsselzahl enthält die Angabe zum ersten abgerechneten Arzneimittel, die zweite Stelle der Schlüsselzahl die Angaben zum zweiten abgerechneten Mittel und die dritte Stelle zum dritten abgerechneten Mittel. Die einzelnen Stellen haben dabei folgende Werte: Sonderkennzeichen 2567024 für Nichtverfügbarkeit von rabattbegünstigten und importierten Arzneimitteln Stand: August 2008 Seite 2 von 4 Elektronisches Arbeitshandbuch SAV 1= 2= 3= 4= Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V oder leere Verordnungszeile Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten Arzneimittels Nichtverfügbarkeit eines Importarzneimittels Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten importierten Arzneimittels. Die Bedruckung mit dem Sonderkennzeichen und der Schlüsselzahl erfolgen nur, wenn mindestens eines der abzugebenden Arzneimittel nicht verfügbar ist. Mehr als 4 Positionen inkl. des Sonderkennzeichens 2567024 auf einem Rezept sind in der Regel nicht abrechnungsfähig! Achtung: Bei einer Verordnung mit 3 Arzneimitteln ergibt sich automatisch eine 4. Taxationszeile. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass alle 4 Zeilen eindeutig lesbar sind. Sollten Arztstempel, Unterschrift des Arztes oder gar die Verordnung selbst in den Bereich der bedruckten „4. Taxationszeile“ geraten und daher diese Zeile unleserlich werden, ist im Zweifelsfall vom Arzt eine neue Verordnung anzufordern, mit dem Hinweis, nur 2 Arzneimittel auf eine Verordnung zu schreiben und die Hintergründe für diese Anforderung dem Arzt zu erklären. Das Sonderkennzeichen ersetzt nicht das Sammeln der Belege des Großhandels oder Herstellers über die Nichtlieferfähigkeit (des Herstellers), um diese auf Verlangen der Krankenkasse vorzulegen. Beispiel 1: Abgabe gemäß Rabattvertrag nicht möglich Das vom Arzt verordnete Arzneimittel, für das ein Rabattvertrag nach §130a Absatz 8 SGB V existiert, wäre abzugeben. Da dieses nicht verfügbar ist, wird das lieferbare Präparat von Heumann mit der PZN 7684326 abgeben. Dies wird durch eine 2 an der ersten Stelle der dreistelligen Schlüsselzahl (immer in der ersten Zeile des Faktorfeldes) kodiert. Die auf die Ziffer „2“ Dr. Musterarzt folgenden Ziffern „11“ - Praxis für Allgemeinzeigen für die medizin Sonnenweg 15 möglichen Positionen 12345 Musterhausen Tel. 01234 - 5678 an, dass eine Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfolgte oder die Verordnungszeilen 2 und 3 leer sind. Sonderkennzeichen 2567024 für Nichtverfügbarkeit von rabattbegünstigten und importierten Arzneimitteln Stand: August 2008 Seite 3 von 4 Elektronisches Arbeitshandbuch SAV Beispiel 2: Import nicht lieferbar und Substitution gemäß Rabattvertrag zweimal nicht möglich Bei dem an erster Position verordneten Arzneimittel handelt es sich um ein importfähiges Originalpräparat. Da kein Import verfügbar ist, wird stattdessen das lieferbare Original mit der PZN 1755195 abgeben. Dies wird durch eine 3 an der ersten Stelle der dreistelligen Schlüsselzahl der Sonder-PZN kodiert. Die zweite Verordnung Dr. Musterarzt des Arztes ist ein - Praxis für Allgemeinmedizin Arzneimittel, für das ein Sonnenweg 15 12345 Musterhausen Rabattvertrag nach Tel. 01234 - 5678 §130a Absatz 8 SGB V existiert, das aber nicht beliefert werden kann. Stattdessen wird das lieferbare Arzneimittel mit der PZN 1421057 abgegeben. Dies wird durch eine 2 an der zweiten Stelle der dreistelligen Schlüsselzahl der Sonder-PZN zum Ausdruck gebracht. Die dritte Verordnung des Arztes ist ebenfalls ein nicht verfügbares Arzneimittel, für das ein Rabattvertrag nach §130a Absatz 8 SGB V existiert. Stattdessen wird das lieferbare Arzneimittel mit der PZN 7684326 abgegeben. Dies wird durch eine 2 an der dritten Stelle der dreistelligen Schlüsselzahl der Sonder-PZN kodiert. Sonderkennzeichen 2567024 für Nichtverfügbarkeit von rabattbegünstigten und importierten Arzneimitteln Stand: August 2008 Seite 4 von 4