Lösung zu den Zusatzfällen
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Lösung zu den Zusatzfällen
erlanger examenskurs Strafrecht aufgaben eine solche Stellvertretung gerade unzulässig ist) Ö kein Herstellen einer unechten Urkunde SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 13: Urkundsdelikte D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (Urkundenfälschung bei Unterschleif in der juristischen Staatsprüfung – nach BayObLG JZ 1981, 201) T befürchtete, das zweite juristische Staatsexamen alleine nicht bestehen zu können und bat den G um Hilfe. Er verabredete sich mit G dahingehend, daß T jeweils kurz nach Beginn einer Klausur eine knappe Zusammenfassung des Sachverhalts durch das Toilettenfenster aus dem Prüfungsgebäude reichte, welche G entgegennahm. Dieser löste die Klausur dann, ahmte Ts Schrift nach und schrieb die Lösung nieder. Diese Lösung wurde dem T jeweils ½ Stunde vor Ende der Bearbeitungszeit durch das Toilettenfenster auch wieder zugereicht. Danach nummerierte T die Blätter durch, trug seine ausgeloste Platzziffer ein und gab die Klausuren jeweils als von ihm geschrieben ab. Strafbarkeit von T und G? TB: Verfälschen einer echten Urkunde: (–), da vor Eintrag des T noch keine Urkunde vorlag, vgl. oben • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (–) 2. § 274: (–) da vor Eintrag des T noch keine Urkunde vorlag, vgl. oben 3. § 271 TB: I. Strafbarkeit des T: 1. § 267: (-) • öffentliche Urkunde: • Klausur (-) • später ausgestelltes Zeugnis (+) aber: keine Beweiskraft des Zeugnisses dahingehend, daß bei Prüfung kein Unterschleif erfolgte Täuschung: (+), zumindest konkludente Vorspiegelung eigenständiger Bearbeitung Irrtum (+) Vermögensverfügung (–), kein unmittelbarer Vermögensvorteil durch bessere Note 4. § 263: (-) Urkunde: • TB: verkörperte Gedankenerklärung (+): richtige Lösung des Falles nach Ansicht des Bearbeiters • zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet oder bestimmt (+) • Erkennbarkeit des Ausstellers (+): Zuordnungsmöglichkeit über Platzziffer reicht aus Tathandlung: • II. Strafbarkeit des G: 1. §§ 267, 25 II: (–), vgl. oben 2. §§ 267, 27: (–), mangels Haupttat Herstellen einer unechten Urkunde: Täuschung über Aussteller ∗ vermeintlicher Aussteller: T ∗ tatsächlicher Aussteller: ebenfalls T, da er sich mit Eintragung der Platzziffer die Gedanken des G zueigen macht (anders als in dem Fall, in dem ein Dritter in der Prüfung für den Prüfling auftritt und unterschreibt; hier bleibt der Dritte tatsächlicher Aussteller, da zwar ein Fall einer „verdeckten Stellvertretung“ vorliegt, diese aber unbeachtlich ist, da bei PrüfungsExamenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 1 Examenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 2 ∗ Prüfbericht dagegen keine öffentliche Urkunde, da Fall 2 (Falschbeurkundung bei Erteilung der TÜV-Plakette trotz schwerer Mängel - nach BayObLG NStZ 1999, 575) A war als Sachverständiger beim TÜV beschäftigt und u.a. für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständig. Als A’s Freund F seinen Wagen brachte, erstellte A trotz schwerer Mängel des Fahrzeugs einen falschen Prüfbericht, erteilte die Prüfplakette und veranlaßte die Eintragung eines Termins zur neuen Hauptuntersuchung in den Fahrzeugschein. Hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? darin bezeugtes Ergebnis keinen öffentlichen Glauben genießt (nur inerdienstliche Funktion, a.A. vertr.) • falsche Eintragung bzw. Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache ∗ Schutz des § 348 umfaßt (ebenso wie der des § 271) anders als des des § 267 auch die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde 1. §§ 331, 332 ∗ aber: Schutz auch nur derjenigen Tatsachen, die be- (-), da jedenfalls kein Vorteil für B aus Sachverhalt ersichtlich sondere Beweiswirkung für und gegen jedermann haben (krit. zu dieser Formel NK-Puppe, § 271 Rn 2 und dies., NStZ 1999, 576, die darauf abstellt, welche Informationen durch das Gesetz zwingend zum Inhalt öffentlicher Beurkundung gemacht wurden; vgl. dazu auch BGHSt 44, 186, 188) Ö genaue Prüfung erforderlich, was Inhalt der öffentlichen Urkunde ist: 2. § 348 TB: Amtsträger: Legaldefinition in § 11 I Nr. 2 • Nr. 2a, b (-) • Nr. 2c: ∗ TÜV als sonstige (behördenähnliche) Stelle, da Wahr- nehmung öffentlicher Aufgaben und insoweit quasi verlängerter Arm des Staates (zur Problematik der behördenähnlichen Stelle vgl. am Bsp. der Flughafen Frankfurt/Main AG: BGHSt 45, 16 = StV 1999, 366 m. Anm. Kudlich, JA-R 1999, 46) – hier zum einen Bestimmung eines neuen Termin zur nächsten Hauptuntersuchung Ö dieser wurde auch bestimmt – zum anderen Bescheinigung als vorschriftsge- ∗ Bestellung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mäß: beweist nur, daß diese Bescheinigung ausgestellt wurde, nicht dagegen, daß sie zu Recht erfolgte oder Prüfer auch nur keine Mängel festgestellt hätte (so BayObLG NStZ-RR 1999, 79 = NZV 1999, 179 = NStZ 1999, 575 m. Anm. Puppe) [vgl. auch verwaltungsrechtlichen Gedanken: bewiesen wird durch amtliche Bescheinigung / Eintragung i.d.R. nur, daß ein VA erlassen wurde, nicht daß er auch rechtmäßig ist; diff. Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines VA] für diese Stelle (+), Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt: Eintragung des Termins der nächsten Hauptuntersuchung in Kfz-Schein (vgl. Tröndle/Fischer, § 271 Rn. 10) im Zusammenhang mit Vergabe der Prüfplakette, die mit Nummernschild und Fahrzeug zusammengesetzte Urkunde ist falsche Eintragung bzw. Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache in öffentliches Buch bzw. öffentliche Urkunde: – aber: in § 29 III StVZO ordnet Gesetzgeber gerade an, daß TÜV-Plakette symbolischer Beleg dafür ist, wenn Prüfer Auto für vorschriftsmäßig befunden hat (wofür in StVZO auch ausführlich die Voraussetzungen aufgezählt sind,) Ö Annahme des § 348 StGB gut vertretbar (so auch Puppe a.a.O.) • öffentliches Buch bzw. öffentliche Urkunde: ∗ Prüfplakette mit Nummernschild und Fahrzeug sowie Eintragung im Fahrzeugschein als öffentliche Urkunde (+) Examenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 3 Examenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 4 Fall 3 (Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft bei Abändernlassen einer Schulaufgabe – nach AG Pfaffenhofen NStZ-RR 2004, 170) Schuldirektor T leitete eine Arbeitsgemeinschaft Fotografie und entwickelte reges Interesse, die elfjährige S zu fotografieren. Nachdem er eine Mathematik-Schulaufgabe (schriftliche Prüfung) von ihr durchgesehen hatte und feststellte, diese wieder nur mit 5 bewerten zu können, nahm er S am nächsten Tag beiseite, gab ihr die Lösung einer der Aufgaben und ihre Schulaufgabe und bot ihr an, diese entsprechend der Lösung abzuändern, was S auch tat. Danach fragte er S – wie von Anfang an geplant –, ob sie sich fotografieren lassen wolle; sie solle einfach so tun, als würde sie sich ausziehen. S bekam Angst und lief davon. T bewertete die Schulaufgabe der S – ihrem neuen Inhalt entsprechen – mit der Note 4. Auf die Gesamtnote blieb dies ohne Auswirkung. Strafbarkeit des T? Täuschungsabsicht: (+) RW, Sch: (+) 2. § 332 I StGB TB: Amtsträger: M als Lehrer bei lebensnaher Auslegung wohl Beamter und damit Amtsträger, vgl. § 11 I Nr. 2a StGB Vorteil: • über Vermögensvorteil hinaus jede Besserstellung, auf die kein Anspruch besteht 1. §§ 267, 25 I 2.Alt.: TB: Schulaufgabe als Urkunde • Gedankenerklärung, verkörpert (+) [Perpetuierungsfunktion] • S als Aussteller erkennbar (+) [Garantiefunktion] • zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt [Beweisfunktion]: ∗ ∗ Beweiserbringung nicht notwendig in eigenständigem Verfahren Ö unerheblich, ob Bewertung der Schulaufgabe selbst Verwaltungsakt oder nur unselbständiger Teil eines VA (Festsetzen der Zeugnisnote) Schulaufgabe dient dem Nachweis des Leistungsstandes in den Verhältnissen Schüler-Schule und SchuleEltern; korrigierte Arbeit beinhaltet auch Aussage der Gleichbehandlung • bloße „Umgangsmöglichkeit“ allerdings wohl nicht ausreichend, da letztlich eher im Bereich des „emotionalen Internum“, nicht einer sozialen Besserstellung i.S.v. Macht, Aufstiegschancen etc. (noch deutlich unter der Schwelle etwa der Möglichkeit zur „sexuellen Annäherung“, welche allein in der Literatur nicht für ausreichend erachtet wird; vgl. zum Problemkreis Tröndle/Fischer, § 331 Rn. 11c a.E., a.A. vertretbar) [falls Vorteil bejaht: Fordern des Vorteils (+) Unrechtsvereinbarung: • Vorteil als Gegenleitung für konkrete Diensthandlung • Dienstpflichtverletzung durch Diensthandlung Ö (+) Vorsatz (+) RW, SCH (+)] Urkunde urspr. echt: (+) Verfälschen • eigene Handlung der S strafrechtlich nicht anknüpfungsfähig, da S noch nicht strafmündig (§ 19) • T steuert Handlung der S bewusst und gewollt und hat dabei Ob und Wie der Tat in der Hand Ö Zurechnung des Verhaltens der S an T im Wege mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2.Alt.) • hier kein Problem des Verfälschens durch Aussteller selbst, da gerade nicht bzgl. S, sondern bzgl. T geprüft wird Vorsatz: (+) Examenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 5 Examenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 6 Fall 4 (Verwendung einer Gegenblitzanlage und § 268 StGB – nach LG Flensburg NJW 2000, 1664 und OLG München NStZ 2006, 576 m. Anm. Kudlich JA 2006, 72) T brachte an der Frontscheibe seines Pkw oberhalb des Innenspiegels eine Gegenblitzanlage an. Als T eines Tages wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde, löste diese aus, wodurch T auf dem Foto als Fahrer unkenntlich wurde. Strafbarkeit des T? Beschädigen: • OLG München a.a.O.: (+), da durch Anbringen der Reflektoren erreicht, dass Bildausschnitt auf Lichtbild im Bereich des Fahrzeugführers überbelichtet und Fahreridentifizierung dadurch unmöglich wird, so dass Messanlage in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht unwesentlich gemindert wurde; Kurzzeitigkeit des Eingriffs unerheblich, da zeitweilige Funktionsunfähigkeit „durchaus erheblich und nachhaltig“ war 1. § 268 I, III: TB: Lichtbildaufnahme ist technische Aufzeichnung (+) Begehungsvarianten des Abs.1 (-) Einwirken auf den Aufzeichnungsvorgang (Abs.3) ? • aber: wenig überzeugend (und in Lit. durchgehend kritisiert, vgl. nur Kudlich a.a.O.), da • Einflussnahme auf den ungestörten selbsttätigen Ablauf des Gerätemechanismus ∗ Überstrapazierung des Begriffs der Brauchbarkeitsbe- • hier: einträchtigung bei nur mittelbarer Einwirkung auf Sache ∗ Foto gibt exakt die Situation zum Zeitpunkt der Aufnahme wieder ∗ bestimmungsgemäße Aufnahme des Bildes, das sich ∗ fehlender Beweiswert beruht auf herbeigeführter Situation, nicht Manipulation der Aufzeichnungsmaschine Ö T nutzte nur technische Grenze des eingesetzten Mittels ∗ Fehlen jeder körperlichen Einwirkung auf Kamera (gemessen an technischen Rahmenbedingungen der Kamera) in konkreter Situation zeigt (und damit auch Unvergleichbarkeit mit vom OLG herangezogener Entscheidung des OLG Stuttgart, das Fall zu behandeln hatte, in dem Linse der Kamera mit Senf beschmiert worden war) • daher Einwirken auf Aufzeichnungsvorgang (-): geschützt wird nur Vertrauen auf Herstellungsvorgang, nicht auf bloße Aufzeichnungsvoraussetzungen/ Manipulationsfreiheit des Objekts der Aufzeichnung (so auch LG Flensburg a.a.O.; a.A. AG Tiergarten NStZRR 2000, 9) ∗ wohl Wortlaut des § 303 überschritten • anderer Begründungsansatz: es wird bereits Entstehung einer Aufzeichnung überhaupt verhindert, damit auch keine unechte Aufzeichnung (so OLG München a.a.O.; ähnlich NK-Puppe, 2. Aufl. 2005, § 268 Rn. 40; möglicherweise auch MüKo/StGB-Erb, § 268 Rn. 36, aber in Begründung weniger überzeugend, da es ja eine Aufzeichnung des Geschehens, wie es Kamera im konkreten Moment wahrnehmen konnte, vorlag) Ö im Ergebnis jedenfalls (-) 2. § 303: TB: Examenskurs Strafrecht BT fremde Sache: Verkehrskamera Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 7 Examenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 8 der menschlichen Gedankenerklärung ein Ergebnis gerade des Automaten tritt. Nach herrschender (vom Wortlaut allerdings nicht zwingend geforderter) Meinung werden dabei nur Aufzeichnungen erfaßt, die in einem vom Aufzeichnungsgerät abtrennbaren Stück (etwa einem Ausdruck) verkörpert sind, nicht dagegen bloße Anzeigen auf dem Gerät. E. Fälle zur eigenständigen häuslichen Nachbereitung Fall a (Fälschung technischer Aufzeichnungen bei Austausch der Fahrtenschreiberscheibe nach OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 11 = JA-R 2000, 82) Am 13.4.1998 gegen 22.00 Uhr trat A als Fernfahrer eine Fahrt an. Vor Fahrtantritt legte er ein auf den 13.4.1998 datiertes und mit seinem Namen als Fahrer versehenes Schaublatt auf Position 1 (Fahrer) seines Fahrtenschreibers, während er eine zweite Scheibe auf Position 2 (Beifahrer) legte, die ebenfalls mit seinem Namen versehen war. Einen Beifahrer hatte A während dieser gesamten Fahrt nicht. Nachdem A eine Pause eingelegt hatte, fuhr er gegen 4.30 Uhr weiter und tauschte um 6.35 Uhr die beiden Schaublätter aus. Das zunächst auf Position 2 (Beifahrer) befindliche, ebenfalls seinen Namen tragende Schaublatt datierte er nun auf den 14.4.1998, worauf er es anschließend auf Position 1 (Fahrer) des Fahrtenschreibers einlegte. Auf dem jeweils auf Position 2 befindlichen Schaublatt wurde dadurch jeweils für den nicht existenten Beifahrer eine Ruhezeit festgehalten. Gegen 10.30 Uhr wurde A von der Polizei angehalten. A legte der Polizei zunächst nur die auf Position 1 (Fahrer) befindliche Scheibe, die vom 14.4.1998 datierte, vor. Erst auf deren Verlangen händigte er auch das auf Position 2 befindliche Fahrtenschreiberschaublatt, datiert vom 13.4.1998, aus. Dies tat er, um die Polizeibeamten dahingehend irrezuführen, daß er die gesamte Zeit über mit der sich bei der Kontrolle auf Position 1 befindlichen Scheibe, datiert vom 14.4.1998, unterwegs gewesen sei. Hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? • vorliegend bei Fahrtenzeichneraufzeichnungen unproblematisch (+) • Zwar parallele Konstruktion mit § 267 I StGB; gleichwohl mangels Erkenntlichkeit eines Aussteller und wegen durch § 268 III StGB ebenfalls bezweckten sachlichen Richtigkeitsschutzes keine unmittelbare Übertragung der Definition möglich • Vielmehr vom Schutzzweck her zu bestimmen: Da Vertrauen in die technische Zuverlässigkeit des Aufzeichnungsvorganges geschützt wird, ist Aufzeichnung unecht, wenn sie nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflußten Aufzeichnungsvorganges ist, obwohl sie diesen Eindruck erweckt. 1. § 267 I TB: (-), Fahrtenschreiberaufzeichnungen sind keine Urkunden, da keine menschliche Gedankenerklärung 2. § 268 I Nr. 1, III StGB Anmerkung: Das OLG differenzierte hier nicht näher zwischen Abs. I Nr. 1 und Abs. III. Dies ist vertretbar, wenn man Abs. III nur als Sonderfall der unechten Aufzeichnung versteht, was dann allerdings bei der Definition der Echtheit zu berücksichtigen ist (vgl. u. sowie Wessels/Hettinger, BT I, Rn. 871). Vertretbar wäre aber auch eine getrennte Prüfung. TB: technische Aufzeichnung: • Legaldefinition in § 268 II StGB: Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil automatisch bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlichen Tatsache bestimmt ist Anmerkung: Examenskurs Strafrecht BT Anmerkung: Hier ist etwa zweifelhaft, ob das vorübergehende Abschalten eines Aufzeichnungsgerätes zu einer unechten technischen Aufzeichnung führt (vgl. dazu Tröndle/Fischer, § 268 Rn. 13d; Sch/Sch-Cramer, § 268 Rn. 48): Einerseits werden während dieser Zeit – jedenfalls bei einem vollständigen Abschalten – keine unechten, sondern gar keine Aufzeichnungen erstellt; andererseits kann bei vielen Aufzeichnungen der Zweck der selbsttätigen Dokumentation gerade auch dahin gehen, daß diese – soweit sie von Störungen frei bleibt – vollständig sein soll. • vorliegend: Kein Eingriff des A in automatisierten Herstellungsmodus der Aufzeichnungen des Kontrollgeräts; auch an Aufzeichnungen als solchen wurde nicht manipuliert. Ö Aufzeichnungen sind tatsächlich das Ergebnis eines automatisierten Herstellungsvorgangs. • Unzulässiger Austausch der Schaublätter war ein der technischen Eigenart und Verwendung des Geräts entsprechender Vorgang, der die Aufzeichnungsergebnisse Entscheidend ist also die selbständige Bewirkung der Aufzeichnung durch das Gerät, die dazu führt, daß an die Stelle Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 9 Unechtheit der Aufzeichnung: Examenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 10 auf beiden Schaublättern unberührt ließ. Ö Nicht die mit technischem Herstellungsvorgang verbundene Zuverlässigkeit der Schaublattaufzeichnungen, sondern die – von § 268 StGB nicht geschützte – Verläßlichkeit des A ist hier beeinträchtigt. Ö § 268 StGB (-) Examenskurs Strafrecht BT Urkundsdelikte Zusatzfälle, S. 11