Amtsblatt 23/2009 vom 25. November 2009

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Amtsblatt 23/2009 vom 25. November 2009
Amtsblatt_25. November 2009_13
Stadt Rudolstadt
Amtliche Bekanntmachungen und Informationen
der Stadtverwaltung
Amtliche Bekanntmachungen
Beschlüsse
Stadtratssitzung 05.11. 2009
Beschluss: 80/2009 - Berufung von sachkundigen Bürgern in den
Finanzausschuss
vom 05.11.2009
Der Stadtrat beschließt, folgende Personen als sachkundige Bürger
in den Finanzausschuss zu berufen:
Name
Herr Frank Meisel
Herr Thomas Barth
Herr Dr. Ralf Keilhau
Frau Birgit Bauer
Herr Jörg Macheleidt
Herr Klaus Hesse
Herr Frank Eismann
Beschluss: 82/2009 - Berufung von sachkundigen Bürgern in den
Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Bauausschuss
vom 05.11.2009
Der Stadtrat beschließt, folgende Personen als sachkundige Bürger
in den Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Bauausschuss zu berufen:
Name
Herr Herbert Henniger
Herr Göran Rother
Herr Thomas Müller
Herr Uwe Hoffmann
Herr Andreas Gruber
Herr Michael Blechschmidt
Herr Friedrich Peterlein
Herr Dr. Rainer Lindenmann
Herr Wilhelm Meyer
Beschluss: 83/2009 - Berufung von sachkundigen Bürgern in den
Kultur- und Sozialausschuss
vom 05.11.2009
Der Stadtrat beschließt, folgende Personen als sachkundige Bürger
in den Kultur- und Sozialausschuss zu berufen:
Name
Herr Hartmut Gerlach
Herr Marko Frost
Frau Sigrid Voigt
Frau Kathrin Nahser
Herr Klaus-Dieter Braun
Herr Peter Pischel
Herr Dieter Marek
Herr Gunter Linke
Herr Hans-Joachim Schumann
Beschluss: 163/2009 - Änderung des Stadtratsbeschlusses
8/2009 vom 09. Juli 2009 - Namentliche Besetzung des
Hauptausschusses einschließlich Vertreterregelung
vom 05.11.2009
Änderung des Stadtratsbeschlusses Nr. 8/2009 vom 09. Juli 2009 Namentliche Besetzung des Hauptausschusses einschließlich Vertreterregelung
Stellvertreter
Ausschussmitglied
Alt:
Herr Herbert Wirkner
Herr Steffen Heinzelmann
Neu: Herr Steffen Heinzelmann
Herr Herbert Wirkner
Beschluss: 164/2009 - Konzeption zur Sanierung und Betreibung
der Thüringer Bauernhäuser
vom 05.11.2009
Der Bürgermeister wird beauftragt, bis zum 31.03.2010 eine Nutzungs- und Renovierungskonzeption (einschließlich Vermarktungskonzeption) für die Thüringer Bauernhäuser zu erstellen. Dabei soll
ähnlich wie beim Schillerhaus eine fraktionsübergreifende Gruppe
aus Stadträten und Experten einbezogen werden.
Beschluss: 143/2009 - Änderung Beschluss Stadtrat 1806/2008
Essensgeldzuschuss für Grund- und Regelschulen der Stadt
Rudolstadt mit Sozialpass
vom 05.11.2009
Dem Stadtrat wird empfohlen zu beschließen:
Das Mittagessen für Grund- und Regelschüler der Stadt Rudolstadt,
die einen Sozialpass besitzen, wird im Jahr 2009 bezuschusst. Für die
Bezuschussung ist im Haushalt ein Gesamtbetrag von 8.200,00EUR
vorgesehen.
Der Zuschuss wird in Höhe von 1,00EUR je Portion gewährt. Der Kultur- und Sozialausschuss ist regelmäßig über die Ausschöpfung zu
informieren.
Beschluss: 153/2009 - Einziehung der Flurstücke 500/459 und
500/20 (Schremscheweg)
vom 05.11.2009
Die Einziehung nach § 8 Thüringer Straßengesetz der im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Flächen der Flurstücke 500/459
(1.266 qm) und 500/20 (59 qm) Schremscheweg in Volkstedt West
wird beschlossen.
Beschluss: 154/2009 - 2. Änderungssatzung zur Rudolstädter
Friedhofssatzung -RuFriedSvom 05.11.2009
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Rudolstädter Friedhofssatzung RuFriedS-) vom 23. März 2005 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom
06.02.2007 wird beschlossen.
Beschluss: 155/2009 - 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter
Sondernutzungssatzung -RuSonuSvom 05.11.2009
Die 1. Änderungssatzung zur mit Beschluss des Stadtrates Nr.
59/2009 vom 10.09.2009 neugefasste Rudolstädter Sondernutzungssatzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Rudolstadt (Rudolstädter Sondernutzungssatzung -RuSonuS) wird beschlossen.
Beschluss: 156/2009 - 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter
Markensatzung „Rudolstadt - Schillers heimliche Geliebte“ RuMaS „Schiller“vom 05.11.2009
Die 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter Markensatzung „Rudolstadt - Schillers heimliche Geliebte“ (RuMaS „Schiller“) vom 23. Mai
2008 wird beschlossen.
Beschluss: 157/2009 - 1. Änderungssatzung zur Satzung über die
Verwendung des Rudolstädter Stadtwappens
vom 05.11.2009
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Verwendung des
Rudolstädter Stadtwappens vom 11.01.1996 wird beschlossen.
Beschluss: 158/2009 - 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter
Marktsatzung -RuMSvom 05.11.2009
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung des Marktwesens für die Stadt Rudolstadt (RuMS) vom 14. April 2008 wird
beschlossen.
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Bürgermeisterbericht
für die Stadtratssitzung 05. November 2009
Besondere Schwerpunkte der Verwaltungstätigkeit der Arbeit des
Fachdienstes Hochbau im Monat Oktober waren:
•
Im Rahmen der bewilligten Maßnahmen des Konjunkturprogrammes II wurden die Maßnahmen
1. Kindergarten„Knirpsenland“
2. Schulsporthalle GS„Anton Sommer“
3. Kunstrasenplatz
begonnen.
Ausgeschlossen wurden die Maßnahmen Lüftung Theater Rudolstadt und Kindereinrichtung Fröbelkindergarten Keilhau.
•
Die Baumaßnahme Ersatzneubau Kindergarten Schwarza läuft.
Die Verwendung der Fördermittel (Bewilligungszeitraum) wurde
bis Ende 2010 verlängert. Der Nachweis ist bis zum 30.11.2011 zu
erbringen.
•
Im Rahmen der Überwachung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlagen I und II im IG Schwarza wurde ein Behördentermin durchgeführt und der Monotoringbericht im Entwurf
ausgewertet. Der abschließende Bericht wird bis zum 31.12.2009
vorgelegt.
•
Der Entwurf des Vermögenshaushaltes wurde weiter überarbeitet. Es ist im Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die
vom Stadtrat beschlossenen EFRE- Maßnahmen u. a. Stützmauer
Schlossstraße /Heckeweg der Fördersatz drastisch von 95 % auf
75 % verringert wurde und für weitere Maßnahmen Fördermittelbescheide nicht vorliegen.
•
Die Jahresanträge der Städtebauförderung Wohnumfeld, Soziale
Stadt, Stadtumbau Ost (Rückbau und Sicherung), ÖPNV und
Kommunaler Straßenbau wurden fristgerecht beim Thüringer
Landesverwaltungsamt eingereicht.
Im Oktober befasste sich der Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung mit der Erstellung von Satzungsentwürfen für die Klarstellung des Innenbereiches für einzelne Ortsteile, führte die Auslegung und Behördenbeteiligung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Volkstedter Leite“ durch und stimmte den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet Blankenburger Straße
(ehem. OFW GmbH)“ mit der oberen Wasserbehörde und den Versorgungsträgern ab.
Das Sachgebiet Liegenschaften brachte den Verkauf des ehemaligen
Kindergartens in Pflanzwirbach zum Abschluss. Es wurde ein Rückbaukonzept für den Hang im Bereich Cottastraße erarbeitet und mit
den Garageneigentümern beraten. Weiter liefen die Vorbereitungen
zum Verkauf des Objektes„Richtersche Villa“.
Im Sachgebiet Sanierung wurden mit dem Architekturbüro und der
Denkmalschutzbehörde die Bebauungsstudie für die Baulücke Töpfergasse/Mangelgasse erörtert und die Jahresanträge zur Städtebauförderung 2010 erstellt.
Auswertung der Saison in den Bauernhäusern
Am 31.10.2009 ging die diesjährige Saison in den Bauernhäusern zu
Ende.
Im Jahr 2008 kamen an 226 Öffnungstagen 4.624 Besucher. Das sind
durchschnittlich 20,46 Personen pro Tag.
In diesem Jahr kamen an 199 Besuchstagen 4.972 Besucher. Das sind
durchschnittlich 24,98 Personen pro Tag.
Im Vergleich zum Vorjahr ist das eine Steigerung von 22,01 % pro
Besuchstag.
2008 nahmen an den Sonderführungen des Buckelapothekers an 18
Führungen insgesamt 264 Besucher teil. 2009 waren es nur noch 7
Führungen mit insgesamt 88 Besuchern.
Auch in diesem Jahr wurden mehrere Veranstaltungen im Garten
angeboten. Es gab den Tag der offenen Gärten, ein Frühlingsfest,
einen Auftritt des Mandolinenorchesters, eine Lesung, Sommerkino
und den Tag des offenen Denkmals.
Zu Beginn der Saison gab es eine deutliche Verbesserung im Kassenraum. Dieser wurde malermäßig instand gesetzt und mit historischem Mobiliar versehen. Erstmals wurden Getränke, ein kleines Sortiment an Olitäten sowie Honigprodukte angeboten. Die nächste Saison wird am 1. April 2010 eröffnet.
Satzung
über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
in der Stadt Rudolstadt
(Rudolstädter Sondernutzungssatzung -RuSonuS-)
-Neufassung- vom 30.10.2009
Aufgrund der §§ 18 Abs. 2, 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) i. d. F.
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345), der §§ 18 und 21
des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S.
273) zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. März 2005
(GVBl. S.58) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), hat
der Stadtrat der Stadt Rudolstadt in seiner Sitzung am 10.09.2009 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§1
Geltungsbereich
§2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
§3
Versagung der Erlaubnis
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§5
Sonderregelungen in der Fußgängerzone
§6
Verfahren
§7
Antragstellung
§8
Beseitigungs-, Sorgfaltspflicht, Haftung
§9
Sicherheitsleistung
§ 10 Sondernutzungsgebühren, Kostenersatz, Nutzungsentgelte
§ 11 Zuwiderhandlung
§ 12 Inkrafttreten
§1
Geltungsbereich
(1) Es gelten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Nutzung der Gemeindestraßen, Wege und Plätze einschließlich der
öffentlichen Grünflächen der Stadt Rudolstadt über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung), innerhalb und außerhalb der
geschlossenen Ortslage und außerdem an Ortsdurchfahrten von
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Im Übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen im
Sinne des § 3 Abs. 1, Ziff. 3 und 4 i. V. m. § 47 Abs. 2 ThürStrG die
Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelungen der Markt- und Werbeanlagensatzung bleiben unberührt.
(3) Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können (§ 23 Abs. 1 ThürStrG, § 8 Abs. 10 FStrG), werden durch
eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung (Gestattungsvertrag) zugelassen und geregelt.
(4) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis der
Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2
dieser Satzung.
§2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der
Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze einschließlich der öffentlichen Grünflächen über den Gemeingebrauch hinaus
(Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Rudolstadt. Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter
die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
vom 24.7.1953 (BGBl. I S. 684) fallen.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn
dafür eine Erlaubnis erteilt ist.
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind z. B.:
1. Aufgrabungen,
2. Verlegung privater Leitungen,
3. Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen, Container,
Toilettenhütten, Schilder u. Pfosten
4. Lagerung von Materialien aller Art,
5. Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, ständen, -tischen und -wagen, Warenvitrinen, Warenständern,
Warenautomaten,
6. Freitreppen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 genannten Fälle,
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7. Licht-, Luft- und Einwurfsschächte und ähnliche Öffnungen,
soweit sie mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineinragen.
8. Werbeanlagen aller Art, Warenautomaten, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Verkaufseinrichtungen, ausgenommen die
nach § 4 erlaubnisfreien. Die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung der Stadt Rudolstadt (RuWerbeAnlS) bleiben von dieser
Satzung unberührt.
9. Zufahrten, die den Gemeingebrauch mehr als unvermeidbar
beeinträchtigen. Dies ist im Allgemeinen. bei Grundstücken mit
mehr als einer Zufahrt bzw. bei Wohngrundstücken mit einer
Zufahrtsbreite von mehr als 3,5 m bzw. bei Grundstücken in
Gewerbe- und Industriegebieten mit mehr als 8 m Breite der Fall.
(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise über den Gemeingebrauch
hinaus benutzt, so ist jede Benutzungsart für sich erlaubnispflichtig.
(5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein
Rechtsanspruch.
(6) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.
§3
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen,
1. wenn und soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
der Schutz der Straße oder das gewöhnliche Verkehrsbedürfnis
erfordern und die Festsetzung von Bedingungen und Auflagen
dies nicht sicherstellen kann;
2. wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn dies
im Interesse des Gemeingebrauchs, der Sicherheit oder Leichtigkeit
des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder im
Hinblick auf andere rechtlich geschützte Interessen zweckmäßig ist.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn
1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck auch zumutbar in
anderer Weise bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder durch Inanspruchnahme privater Grundstücke
erreicht werden kann;
2. die Straße (z.B. Belag oder Ausstattung) durch die Art der Sondernutzung beschädigt oder verunreinigt werden könnte und
der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die
Beschädigung oder Verunreinigung unverzüglich durch ihn oder
auf seine Kosten behoben werden kann;
3. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere gefährdet werden oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können;
4. es zu einer störenden Häufung von Sondernutzungen kommen
würde.
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung im Rahmen der
Wahlwerbung der politischen Parteien während des Wahlkampfes durch das Verteilen politischer Flugzettel und Schriften sowie
das Aufstellen von Plakatständern dienen, soweit diese nicht in
den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragen. Es ist dabei
untersagt, Werbung an fest installiertem Stadtmobiliar bzw. in
Grünflächen und an Bäumen zu befestigen. Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten
werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Nr. 1 sind der Stadtverwaltung
Rudolstadt, Fachdienst Recht, Sicherheit und Ordnung anzuzeigen. Die Anzeige kann auch telefonisch erfolgen.
2. Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die
Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich einschließt: Etwa im
Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene
Überbauungen (z. B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich
genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Sonnenschutzdächer.
3. Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, soweit diese nicht
mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen und niveaugleich
mit der Straßenoberfläche abschließen,
4. Werbeanlagen, Warenautomaten, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Verkaufseinrichtungen, die an einer an einen Geh- bzw.
Geh-/Radweg grenzenden baulichen Anlage angebracht sind
und die innerhalb einer Höhe von 3,0 m nicht mehr als 30 cm in
den Geh- bzw. Geh-/Radweg hineinragen. Die Sondernutzung
nach Nr. 4 darf dabei die nutzbare Mindestbreite bei Gehwegen
von 1,5 m bzw. bei kombinierten Geh-/Radwegen von 2,5 m
nicht einschränken,
5. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergleichen) an der Stätte der Leistung, sofern sie in
einer Höhe von über 2,5 m angebracht sind und einen seitlichen
Abstand zur Fahrbahn von mindestens 75 cm haben sowie sonstige Anlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten,
Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den
Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen,
6. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf
von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen,
7. bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und
Mülltonnen, die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden,
8. die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht,
9. historische Kellereingänge oder Treppenanlagen,
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 können im
Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise
eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaus dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
§5
Sonderregelungen in der Fußgängerzone
(1) Der Gemeingebrauch ist in der Fußgängerzone (Bereich der
Marktstraße im Bereich Alte Straße bis Ludwigstraße) durch Widmung auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Benutzung der Marktstraße im Fußgängerbereich mit Fahrzeugen ist Sondernutzung; sie bedarf der Erlaubnis, soweit die Benutzung nicht nach Absatz 3 erlaubnisfrei ist.
(2) Die Benutzung der Marktstraße im Bereich der Fußgängerzone
ist, soweit die Auflagen unter Absatz 4 beachtet werden, ohne
Erlaubnis zulässig (erlaubnisfreie Sondernutzung)
1. für den Anlieferverkehr an Werktagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis
10.00 Uhr sowie zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr zum Be- und
Entladen mit Fahrzeugen oder Zügen bis 7,5 t zulässigem
Gesamtgewicht;
2. für Fahrzeuge des handwerklichen Notdienstes mit bis 7,5 t
zulässigem Gesamtgewicht bei entsprechender Kennzeichnung
sowie für Fahrzeuge der Stadt Rudolstadt bzw. des mit der Entsorgung beauftragten Unternehmens, dies gilt nur für die Durchführung unaufschiebbarer Reparaturarbeiten (Havariefall);
3. für die Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen im Einsatz;
4. für Fahrräder;
(3) Auflagen bei der Benutzung der Fußgängerzone mit Kraftfahrzeugen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) sind:
1. Das Befahren der Fußgängerzone hat nur auf kürzestem Weg über die dafür vorgesehenen Zufahrten - zu erfolgen,
2. Von den Hausfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2,5 m einzuhalten.
(4) Sondernutzungsflächen nach § 2 zur Warenpräsentation dürfen
maximal so breit sein, wie die Ladenfläche entlang der Fassade und
sollen eine Tiefe von 2 m nicht überschreiten. Die maximal zulässige
Fläche für die Warenrepräsentation ergibt sich aus der Gesamtlänge
der Geschäftsfront multipliziert mit 1 Meter. Für Blumen, Obst und
Gemüse können hiervon abweichende Regelungen im Einzelfall
getroffen werden.
(5) Einrichtungen zum Verkauf und zur Warenpräsentation sind nur
während der Ladenöffnungszeiten gestattet und sind so zu gestalten, dass sie nicht verunstaltend oder beeinträchtigend auf das
Stadtbild wirken. Die Verwendung von Transportbehältern, Containern, Transportpaletten ist nicht zulässig. Die Verwendung von sogenannten Marktschirmen ist ausgeschlossen.
(6) Möblierung, die zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten und
Cafes verwendet werden soll, ist mit der Stadt abzustimmen, vorbehaltlich der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 2 i.V.m. § 6.
(7) Verankerungen im Boden sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(8) Pflanzkübel, Fahrradständer und ortsveränderliche Werbeaufsteller sind - wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben - zulässig.
Gestaltung, Material und ggf. Bepflanzung sind mit der Stadt vor dem
Aufstellen abzustimmen.
(9) Außerhalb des Marktbereiches und der Marktzeiten dürfen Verkaufswagen und Imbissstände, ausgenommen Bratwurstroste, nicht
aufgestellt werden.
(10) Die Sonderregelungen des § 5 gelten nicht für Märkte, Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen in vergleichbarer Art und Größe.
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§6
Verfahren
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags über den, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelungen, ein schriftlicher Bescheid erteilt wird. Soweit die Stadt
nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit
Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Erlaubnis zu Aufgrabungen kann durch die Rückgabe der mit einem entsprechenden
amtlichen Vermerk versehenen Planunterlagen bzw. durch einen
gesonderten Genehmigungsbescheid erteilt werden. Eine Aufgrabungsgenehmigung erlischt, falls mit der Aufgrabung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erlaubniserteilung begonnen wird.
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(3) Bei Aufgrabungen gelten generell folgende spezielle Bedingungen:
1. Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind im
Interesse einer sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel
sowie mit Rücksicht auf die Belange des Verkehrs nach Anzahl
und Ausmaß auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
2. Alle Beteiligten sind verpflichtet,
a) sich möglichst frühzeitig über ihre Aufgrabungsabsichten in
geeigneter Weise zu informieren und diese örtlich zusammenzufassen, untereinander abzustimmen und auf das zeitliche Mindestmaß zu beschränken,
b) die auszuführenden Arbeiten reibungslos ineinander greifen
zu lassen.
3. Verkehrsflächen sind in der Regel während eines Zeitraumes von
mind. 5 Jahren nach Abschluss von Herstellungs- und Erneuerungsarbeiten nicht erneut aufzugraben. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Beseitigung von Störungen etc.) können
Abweichungen zugelassen werden.
(4) Macht die Stadt von dem ihr vorbehaltenem Widerrufsrecht
Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen
Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung.
(5) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind,
bleibt unberührt.
(6) Die Sondernutzung entfällt
1. durch Einziehung der öffentlichen Straße
2. durch Zeitablauf
3. durch Widerruf
4. wenn der/die Erlaubnisnehmer oder seine/ihre Rechtsnachfolger
von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch machen.
§7
Antragstellung
(1) Sondernutzungserlaubnisse sind schriftlich, mind. 14 Tage vor
dem beantragten Beginn der Sondernutzung, bei der Stadt Rudolstadt zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die
Stadtverwaltung Rudolstadt, Fachdienst Tiefbau und Umwelt, sofern
es sich bei der Sondernutzung um ein Vorhaben handelt, dass in den
geschlossen Straßenkörper eingreift. Für alle anderen erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen ist bei der Stadtverwaltung Rudolstadt
der Fachdienst Recht, Sicherheit und Ordnung zur Erteilung der
Erlaubnis zuständig. Ein Antrag auf Sondernutzung (Antragsformular
der Stadt) muss mindestens enthalten:
1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, bei Aufgrabungen ist zudem Name und Anschrift der beauftrageten Baufirma beizufügen.
2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang und
voraussichtliche Dauer
3. einen Lageplan/ Lageskizze bzw. eine Fassadenansicht bei Werbeanlagen und Markisen in doppelter Ausfertigung mit genauen
Maßangaben. Bei Aufgrabungen sind jedem Antrag (in zweifacher Ausfertigung) Planunterlagen beizufügen, aus denen sich
Lage, Umfang und Zeitdauer der beabsichtigten Maßnahmen
ergeben.
4. Eil-, Gefahrenfälle/Notstände:
In Fällen einer gegenwärtigen oder unmittelbar mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Gefahr oder im
Falle eines Notstandes bzgl. der Versorgung der Bevölkerung
kann von der festgelegten Antragsfrist abgesehen werden. In
Havariefällen ist jedoch die in Abs. 1 benannte Behörde unverzüglich und unaufgefordert telefonisch zu unterrichten. Die
erforderliche Erlaubnis ist in diesen Fällen unverzüglich und
unaufgefordert mit den nach Ziffer 3 bestimmten Unterlagen
nachträglich einzuholen. Auf Anforderung der antragsbearbeitenden Stelle sind fehlende Angaben unverzüglich zu ergänzen
oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.
(2) Ändern sich die dem Antrag oder der Sondernutzungserlaubnis
zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse/Umstände, so hat dies der Antragsteller oder der Erlaubnisnehmer
unverzüglich der antragsbearbeitenden Stelle schriftlich mitzuteilen.
§8
Beseitigungs- und Sorgfaltspflicht, Haftung
(1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum
vorhandene Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer
schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen
Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt
wird.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis für Aufgrabungen hat eine Originalausfertigung der Erlaubnis auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Vertreter oder Beauftragte der Stadt Rudolstadt
bereitzuhalten.
(3) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der genutzten Fläche wieder unaufgefordert und unverzüglich herzustellen. Er hat auch für die unaufgeforderte und unverzügliche Reinigung der in Anspruch genommenen Fläche zu sorgen.
(4) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich
aus dem Zustand der Flächen und der darin eingebauten Leitungen
und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die
Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
(5) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt für alle von ihm,
seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung durch ihn beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die
Haftung der Stadt gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm
beauftragten Personen ergeben. Er hat die Stadt von allen
Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus, wegen der Art der
Benutzung gegen die Stadt erhoben werden.
(6) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung
sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis
den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung (bis
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wiederherstellung des früheren
Flächenzustandes) aufrechterhält. Auf Verlangen sind der Stadt
innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.
(7) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 anordnen
und, soweit der Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme).
(8) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt dem Träger der
Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.
(9) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung
verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den
anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er
hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten,
dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die
von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche
in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten und verlassen. Er hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen
in den Flächenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit
bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein
Aufgraben der Fläche erforderlich wird, ist eine Aufgrabegenehmigung nach § 7 Abs.1 Nr.3 erforderlich. Die Arbeit muss so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Flächenkörper und
an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder
deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
(10) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§9
Sicherheitsleistung
(1) Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der genutzten Fläche
oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten
sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des
Einzelfalles bemessen.
(2) Entstehen der Stadt durch die Sondernutzung Kosten zur
Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückgehenden Beschädigungen an der genutzten
Fläche oder an den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die
Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.
§ 10
Sondernutzungsgebühren, Kostenersatz und Nutzungsentgelte
(1) Für die Ausübung einer Sondernutzung werden Nutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung (RuSoGebS)
erhoben. Für Sondernutzungen nach § 1 Abs. 3 (Sondernutzungen
nach bürgerlichem Recht) werden im Gestattungsvertrag Entgelte
nach der Nutzungsentgeltregelung vereinbart.
(2) Für Erlaubnis- und Versagungsbescheide sind Verwaltungskosten
nach der Rudolstädter Verwaltungskostensatzung (RuVwKostS) zu
entrichten.
§ 11
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 öffentliche Straßen, Wege und Plätze
einschließlich öffentlicher Grünanlagen ohne die
erforderliche Erlaubnis benutzt;
2. den nach § 6 erteilten Auflagen und Bedingungen
nicht nachkommt;
3. entgegen § 8 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß
wiederherstellt;
4. die Sorgfaltspflichten i. S. d. § 8 nicht erfüllt, insbesondere
die Anlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und
den anerkannten Regeln der Technik errichtet, errichten
lässt oder erhält.
(2) Gemäß § 50 des Thüringer Straßengesetzes und § 23 Bundesfernstraßengesetz sowie § 19 Abs. 2 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. 2. 1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2353) kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,- EURO geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Sondernutzungssatzung der Stadt Rudolstadt
vom 30.03.2006 sowie die 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter
Sondernutzungssatzung vom 06.06.2008 außer Kraft.
Rudolstadt, den 30.10.2009
Stadt Rudolstadt
Jörg Reichl
Bürgermeister
- Siegel -
Amt für Landentwicklung und
Flurneuordnung Gera
Gera, den 12.11.2009
Az.: 2-2-0177
Öffentliche Bekanntmachung
Ladung zum Anhörungstermin
über die Ergebnisse der Wertermittlung
1.
Im Flurbereinigungsverfahren Wasserspeicher Beulwitz liegen die
Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung
von Donnerstag, dem 26.11.2009
bis Mittwoch, dem 02.12.2009,
in der Stadtverwaltung Saalfeld, Stadtplanungsamt, Markt 6, 1. OG, in
Saalfeld, mit folgenden
Öffnungszeiten:
Montag
von 9.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag
von 9.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch
von 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
von 9.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
von 9.00 bis 14.00 Uhr
zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Am Montag, dem 30.11.2009, von 16.00 bis 20.00 Uhr und am
Mittwoch, dem 02.12.2009, von 14.00 bis 17.00 Uhr werden Mitarbeiter der Gesellschaft für Bodenordnung und Geodaten mbH
Gera (beauftragte Helferstelle) im Feuerwehrgerätehaus Crösten,
Straße der Freundschaft 50, im Ortsteil Crösten der Stadt Saalfeld,
zur Aufklärung und Beantwortung von Fragen anwesend sein.
Die Beteiligten werden gebeten, von dieser Informations- und Aufklärungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
2.
Der Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung findet
am Mittwoch, dem 02.12.2009, um 18.00 Uhr,
im Feuerwehrgerätehaus Crösten,
Straße der Freundschaft 50,
im Ortsteil Crösten der Stadt Saalfeld,
statt.
Zu diesem Termin werden die Beteiligten hiermit eingeladen.
In dem Termin wird der Verhandlungsleiter die Ergebnisse der Wertermittlung eingehend erläutern.
Jedem Teilnehmer wird ein Auszug aus dem Nachweis des Alten
Bestandes, der seine dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke einschließlich der Ergebnisse der Wertermittlung
enthält sowie ein Erläuterungsbogen zur Wertermittlung zugestellt.
Miteigentümer und gemeinschaftliche Eigentümer erhalten für
den Fall, dass sie sich auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten verständigt haben, nur einen Auszug. Der gemeinsame Bevollmächtigte ist verpflichtet, die übrigen Eigentümer über den Erhalt des Auszuges zu informieren und den Auszug zugänglich zu machen. Vertreter und Pfleger erhalten ebenfalls nur einen Auszug, es entfällt
jedoch die Informationspflicht.
Beteiligte, die Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung haben, werden gebeten, diese in dem Anhörungstermin am 2.12.2009 vorzubringen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, diese Einwendungen bis zur
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung schriftlich beim
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera zu erheben. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgt
frühestens zum 17.12.2009.
Die erhobenen Einwendungen werden überprüft. Soweit sie begründet sind, wird ihnen abgeholfen. Es wird darauf hingewiesen, dass
diese Einwendungen nicht als Widersprüche gegen die Wertermittlung anzusehen sind.
Nach Behebung der begründeten Einwendungen werden die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt. Diese Feststellung wird
öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen ist der Widerspruch möglich.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Feststellung der
Wertermittlungsergebnisse für das gesamte Verfahrensgebiet
gegenüber allen Beteiligten gilt und dass nach Unanfechtbarkeit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung diese
die verbindliche Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches, der Land- und Geldabfindung sowie der Geld- und
Sachbeiträge bilden.
Den Beteiligten wird deshalb ausdrücklich empfohlen, nicht nur die
Richtigkeit der Wertermittlung ihrer eigenen Grundstücke, sondern
die Ergebnisse der Wertermittlung des gesamten Verfahrensgebietes
nachzuprüfen, da Landabfindung auch außerhalb des Bereiches des
Altbesitzes erfolgt. Zu diesem Zweck sind die Beteiligten berechtigt,
die Wertermittlungsunterlagen des gesamten Verfahrensgebietes
einzusehen.
Cöster
Stellvertretender Amtsleiter
Nachtragshaushaltssatzung
2009 der Stadt Rudolstadt
Aufgrund der §§ 53 - 59 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel
12 a des Gesetzes vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134) erlässt die Stadt
Rudolstadt folgende Haushaltssatzung.
18_25. November 2009_Amtsblatt
§1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan 2009 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden
erhöht um
vermindert
und damit der Gesamtbetrag des HH-Planes
EUR
EUR
einschließl. der Nachträge
gegenüber
auf nunmehr
bisher EUR
EUR verändert
a) im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen
496.000,00
33.960.700,00
33.464.700,00
die Ausgaben
496.000,00
33.960.700,00
33.464.700,00
b) im Vermögenshaushalt
die Einnahmen
2.207.450,00
19.682.450,00
21.889.900,00
die Ausgaben
2.207.450,00
19.682.450,00
21.889.900,00
§ 2 (keine Änderung)
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
festgesetzt.
Davon entfallen auf
das IG Schwarza-Süd
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt
wird auf
festgesetzt.
Stellenausschreibung
2.763.200,- EUR
Bei der Stadt Rudolstadt ist
zum nächstmöglichen Zeitpunkt
863.200,- EUR
67.894.700,- EUR
§ 4 (keine Änderung)
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende
Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
b) für Grundstücke (B)
2. Gewerbesteuer
§ 5 (keine Änderung)
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
nach dem Haushaltsplan wird auf
festgesetzt.
235 v.H.
330 v.H.
350 v.H.
3.000.000,- EUR
§6
Der bisherige Stellenplan erfährt durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung eine Veränderung.
Davon
a) Beamte
(unverändert)
12,0
b) Beschäftigte
von 178,0
auf 180,525
§ 7 (keine Änderung)
Über die gesetzliche Regelung des § 18 ThürGemHV hinaus können
die laut Anlage 9 dargestellten Deckungsgrundsätze angewendet
werden.
die Stelle einer/s
Leiters/in
Rechnungsprüfungsamt
zu besetzen.
Nähere Informationen zu den Aufgabenschwerpunkten und
dem Anforderungsprofil erhalten Sie im Internet:
www.rudolstadt.de, Rubrik “AKTUELLES“.
Gerne lassen wir Ihnen auch den ausführlichen
Ausschreibungstext zukommen.
Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Ludwig und
Frau Pestel (Tel. 03672 486303/7) gern zur Verfügung.
Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis
spätestens 31.12.2009 an die Stadt Rudolstadt,
Fachdienst Personal, Markt 7, 07407 Rudolstadt.
Ende des amtlichen Teils
Informationen
Weihnachtsgrüße
aus aller Welt im Handwerkerhof
§8
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.
Rudolstadt, den 17.11.2009
Stadt Rudolstadt
Jörg Reichl
Bürgermeister der Stadt Rudolstadt
Öffentliche Bekanntmachung
und Auslegung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009
Hiermit wird bekanntgegeben, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 der Stadt Rudolstadt, Beschluss Nr. 133/2009 vom
08.10.2009, mit Schreiben des Landratsamtes vom 16. November
2009 bestätigt worden ist. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält
keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 wird gemäß § 57 (3) der
Thüringer Kommunalordnung im Rathaus, Bürgerservice vom
26.11.2009 - 11.12.2009 öffentlich ausgelegt und kann von jedermann in den Dienststunden der Stadtverwaltung Rudolstadt eingesehen werden.
Rudolstadt, den 17.11.2009
Reichl
Bürgermeister Stadt Rudolstadt
In der neuen Ausstellung im
Handwerkerhof geht es sehr
weihnachtlich zu. Der Rudolstädter Dieter Wunsch, ein leidenschaftlicher Sammler, stellt
seine umfangreiche Weihnachtskartensammlung aus. Sie
zeigen den in diesen Wochen
am meisten geliebten Bartträger, den Weihnachtsmann, in
allen Varianten. Es handelt sich
um hunderte von glänzenden
Botschaften in Farbe, Gold und
Silber aus aller Welt. Dieter
Wunsch hatte die Ehre, bereits
persönlich dem echten Weih-
nachtsmann zu begegnen, der
in dem lappländischen Ort Rovaniemi direkt am Polarkreis
wohnt. Wer kann das schon erleben!
Der Aussteller sammelt nicht nur
Karten, er hat sich auch anderen
Themen gewidmet, denn er hält
es mit Goethe, der bereits feststellte, dass Sammler glückliche
Menschen sind.
Für Herrn Wunsch ist es selbstverständlich, dass er am Eröffnungstag und auch an den
Wochenenden in der Galerie
anwesend sein wird, um den
Besuchern die interessanten
Geschichten aus seinem Sammlerleben zu erzählen.
Die Sammlung ist im Zeitraum
04. Dezember 2009 bis 03. Januar 2010 in der Galerie im Handwerkerhof zu sehen. Die Galerie
ist werktags von 12.00 - 17.00
Uhr und samstags, sonn- und feiertags von 14.00 - 18.00 Uhr für
die Besucher geöffnet.
Amtsblatt_25. November 2009_19
Weihnachten in Rudolstadt 2009 Veranstaltungen im Advent
Rudolstädter Adventsmarkt
Mit einem Adventsmarkt stimmen die Stadt Rudolstadt und der
Stadtring auf dem Marktplatz vom 25. bis 29. November Einwohner und Gäste auf die wohl schönste Zeit des Jahres ein.
Im feierlichen Ambiente und umrahmt vom Duft süßer und deftiger Köstlichkeiten lockt der Adventsmarkt zum Verweilen,
Genießen, Plaudern, Zuschauen, Mitmachen und Kaufen.
Täglich gibt es ab 15 Uhr ein vorweihnachtliches Bühnenprogramm, das von Kindereinrichtungen, Schulen, Kulturvereinen
und Künstlern aus der Region gestaltet wird. Als spielender und
singender Moderator schlüpft Multitalent Jens Bähring in verschiedene Rollen.
Lebendiger Adventskalender in Rudolstadt
Vom 1. bis 23. Dezember werden an jedem Abend ab 18 Uhr
Nachbarn, Einwohner und Gäste an ein anderes Haus zu einer
kleinen Adventsfeier eingeladen, die von den Bewohnern des
jeweiligen Hauses im Freien gestaltet wird. Am 24. Dezember
laden die Rudolstädter Kirchen zu Krippenspiel, Christvesper und
Christnacht ein.
1 Eröffnung des lebendigen
Adventskalenders
Lutherkirche
2 Pfarrer Stecher
Kirchhof 3
3 Rudolstädter Teeladen
Ratsgasse 5
4 Weltladen
Kirchgasse 13
5 Familie Kühn
Debrastraße 1 a
6 Familie Lattermann
Eiserstal 2 a
7 Evangelisch-methodistische
Kirchgemeinde
Berthold-Rein-Str. 2
8 Frau Zimmer/Frau Rudolph
Strumpfgasse 3
9 Hausbewohner
Schillerstraße 8
10 Volksbank Saaletal
Marktstraße 22
11 Landeskirchliche Gemeinschaft
Berthold-Rein-Str. 2
12 Bogart
Schillerstraße 44
13 Frau Kämmer, Frau Bredow
Töpfergasse 5
14 Familie Taeger
Am Gatter 2
15 Stadtverwaltung Rudolstadt
Markt 7
16 Grundschule „Anton Sommer“
Anton-Sommer-Str. 59
17 Familie Batzke
Friedrich-NaumannStr. 11
18 Diakonisches Altenhilfezentrum
Im Rudolspark 6
19 Familie Dr. Thomas
Marktstraße 44
20 Familie Dr. Goerl
Kirchhof 1
21 Familie Dyroff
Lutherstraße 2
22 Junge Gemeinde
Marktstraße 1
(Hinterhof)
23 Familie Dr. Reußmann
Rathenaustraße 18
24 Stadtkirche
Krippenspiel 15 Uhr
Christvesper 16.30 Uhr
Christnacht 23 Uhr
Lutherkirche
Krippenspiel 16 Uhr
Christvesper 18 Uhr
Adventskalender der Händler und Gastronomen
Mit dem „Adventskalender der Händler und Gastronomen“ werden Kunden und Gäste mit attraktiven Weihnachtsangeboten
oder kulturellen und lukullischen Leckereien überrascht. Das einladende Erkennungsmerkmal ist ein Weihnachtsbogen, der vom
1. bis 23. Dezember den jeweiligen Aktionsort schmückt. Am
24.12. lässt ab 14 Uhr im Schlossgarten der Posaunenchor weihnachtliche Musik erklingen und hält Bürgermeister Jörg Reichl
mit dem Weihnachtsmann Süßigkeiten für kleine und große
Leute bereit.
1 Paper-Shop
Marktstraße 14
2 KBK
Marktstraße 17
3 Apollo Optik
Marktstraße 19
4 Jeans Fritz
5 Café im Handwerkerhof
Stiftsgasse 21 - 25
6 Conditorei & Café Brömel
Bahnhofsgasse 1
7 Mieder Moden
Marktstraße 36
8 Thalia-Buchhandlung
Marktstraße 23
9 Quick Schuh
Marktstraße 24
10 Sport Schart
Marktstraße 27
11 Cestino-Young-Fashion
Marktstraße 40
12 Jeans Nicklas
Marktstraße 42
13 Verrücktes Kartoffelhaus
Markt 5
14 Pretty Woman
Markt 2
15 Musikhaus Brömel
16 Optik Seemann
Marktstraße 39
17 Spielwaren Hauspurger
Angerstraße 5
18 Charisma MÄNNER MODE
Marktstraße 63
19 Schuhmode Schart
Marktstraße 62
20 Hotel Adler und Eiscafé Aquila
Markt 17
21 Germania Parfümerie
Marktstraße 49
22 Fielmann AG & Co.
23 Friseursalon Anding
An der Pörze 6
24 Musik zum Fest
Schloßgarten
Heidecksurg (14 Uhr)
Weihnachtlicher Besuch im RudolstadtCenter
Am 5. Dezember lädt das RudolstadtCenter zum Weihnachtsbummel durch seine Geschäfte ein. Wer noch kein Geschenk für
seine Lieben hat, findet hier bestimmt etwas Passendes. Besonders
die Kleinen dürfen sich auf ein Foto mit dem Weihnachtsmann
freuen. Und für das Foto mit dem bärtigen Gesellen können sich
die Kinder vorher kreativ schminken lassen.
20_25. November 2009_Amtsblatt
Lebendiger Advent in Schwarza
Auch in Schwarza gibt es wieder einen „Lebendigen Adventskalender“. Zahlreiche Familien öffnen um 18 Uhr ihre (Adventskalender)Tür und schenken für Besucher Glühwein aus. Außerdem
warten kleine vorweihnachtliche Überraschungen auf die Gäste.
Am 24. Dezember sind Jung und Alt zu Krippenspiel, Christvesper und Christnacht in der evangelischen und katholischen Kirche willkommen.
29 Landhandel Fischer
Schwarzburger
Straße 74
30 Familie Hampe
Berggasse 12
1 Familie Neumann
Neue Schulstr. 40
2 Gaststätte „Sportlerheim“
Am Gemeindeberg 26
3 Staatliche Grundschule Schwarza
Fröbelstraße 72
4 Familie Blechschmidt
Tiergartenstr. 30
5 Familie Träuptmann
Saalfelder Straße 20
6 Evangelisch-lutherische Kirche
Schwarzburger
Straße 82
7 Saaleflora Erich Kellner
Preilipper Str. 8
8 Schwarzaer Spinnstube
Weiße Schule
9 Freizeittreff „Regenbogen“
Erich-Correns-Ring 39
10 Telecom-Systeme Martini
Tiergartenstraße 25
11 Famile Berger
Walter-KnäbleinStr. 19
12 Familie Sperschneider
Schwarzburger
Straße 66
13 Familie Schuster
Blankenburger
Straße 4
14 Nestler Mühle
Schwarzburger Str. 57
15 Manja Böhm
Blankenburger
Straße 5
16 AWO-Jugendhaus / Kita Schwarza Fröbelstraße 7
17 Angelika Böber
Bahnhofstraße 7
18 Familie Lipinski
Johannes-KeplerStraße 13
19 CentrO - Katholische
Kirchgemeinde
Edelhofstraße 7
20 Heimatverein & evangelische
Kirche
Zeigerheim
21 Familie Mitschke
Bahnhofstr. 15
22 Familie Gunnar Weise
Humboldtstr. 10
23 Familie Hoffmann
Saalfelder Str. 9
24 Evangelisch-luth. Kirche
Krippenspiel
16.30 Uhr
Christvesper 18 Uhr
Christmette 23 Uhr
Katholische Kirche
Christmette 17 Uhr
Langer Samstag
mit Adventsfeuer auf dem Markt
Einen entspannten vorweihnachtlichen Einkaufsbummel empfehlen die Händler und Gastronomen der Rudolstädter Innenstadt am 12. Dezember bis 18 Uhr.
Während die Erwachsenen Weihnachtsgeschenke einkaufen, können sich die Kinder im Schminkkasten um 14 Uhr das Märchen
„Die Prinzessin auf der Erbse“ ansehen“.
Ab 16 Uhr entfacht der Vorstand des Stadtrings auf dem Marktplatz ein Adventsfeuer, an dem sich die Besucher bis 20 Uhr aufwärmen, miteinander reden und etwas Heißes trinken können.
Gegen 18 Uhr beginnt ein kleiner Lichterumzug an einen Überraschungsort.
Weihnachten auf Schloss Heidecksburg
Das besondere Erlebnis eines weihnachtlich-romantischen Flairs
verspricht vom 18. bis 20. Dezember der „Weihnachtsmarkt auf
Schloss Heidecksburg“. In besinnlicher Runde und mit Muse können die Besucher Geschenke einkaufen, schlemmen, Kultur und
Kunst genießen. Das exklusive Festprogramm ist einem spezielles
Faltblatt und der Presse zu entnehmen.
Über weitere Veranstaltungen während
der Advents- und Weihnachtszeit können Sie sich
im Veranstaltungskalender „Leo“ oder im Internet unter
www.-rudolstadt.de informieren.
Sanierung der Blöcke in der Schwarzburger Chaussee fast abgeschlossen
Viele Mieter sind bereits eingezogen
Der Umbau der insgesamt vier
Wohnblöcke an der Schwarzburger Chaussee, die auch als Denkmalensemble eingestuft sind und
ehemals zur Garnison der SowjetStreitkräfte in Rudolstadt gehörten, ist fast abgeschlossen. Die
aufwändigen Sanierungsmaßnahmen sind eine der wichtigsten
Investitionen der RUWO GmbH
in den vergangenen zwei Jahren
gewesen, wobei insgesamt 36
Wohnungen mit dem Zuschnitt
zwischen 46 und 87 Quadratmetern geschaffen wurden. Vom
Ergebnis der Umbauarbeiten
haben sich Bürgermeister Jörg
Reichl, RUWO-Geschäftsführer
Jens Adlof und weitere Vertreter
der Stadt in der vergangenen
Woche überzeugen können. Viele
Mieter sind bereits eingezogen
und fühlen sich in den bestens
ausgestatteten Zwei-, Drei- und
Vierraum-Wohnungen sehr wohl.
So gibt es dort Echtholzparkett,
voll geflieste Sanitärräume mit
Fenster, Bad und Dusche, eine
Solaranlage für Warmwasser und
zur Hauptstraßen-Seite Schallschutzfenster aus Holz. Ebenso
wurde eine neue Einfahrt von der
Sigismundstraße gebaut. Im
Grundstück gibt es ausreichend
Stellflächen für die Autos der
Anwohner und zukünftig sind
auch kleine Mieter-Gärten vorgesehen. Die Außenanlagen werden
noch umfangreich begrünt,
sodass insgesamt ein Wohnquar-
Foto:F.M.Wagner
tier mit gehobener Ausstattung
entstanden ist. Die Mietpreise
bewegen sich je nach der jeweiligen Lage zwischen 5.50 und 6.25
Euro. Nach Auskunft der RUWO
sind derzeit noch nicht alle Wohnungen vergeben.
Wagner
Pressereferent