Amtsblatt 23/2009 vom 25. November 2009
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Amtsblatt 23/2009 vom 25. November 2009
Amtsblatt_25. November 2009_13 Stadt Rudolstadt Amtliche Bekanntmachungen und Informationen der Stadtverwaltung Amtliche Bekanntmachungen Beschlüsse Stadtratssitzung 05.11. 2009 Beschluss: 80/2009 - Berufung von sachkundigen Bürgern in den Finanzausschuss vom 05.11.2009 Der Stadtrat beschließt, folgende Personen als sachkundige Bürger in den Finanzausschuss zu berufen: Name Herr Frank Meisel Herr Thomas Barth Herr Dr. Ralf Keilhau Frau Birgit Bauer Herr Jörg Macheleidt Herr Klaus Hesse Herr Frank Eismann Beschluss: 82/2009 - Berufung von sachkundigen Bürgern in den Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Bauausschuss vom 05.11.2009 Der Stadtrat beschließt, folgende Personen als sachkundige Bürger in den Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Bauausschuss zu berufen: Name Herr Herbert Henniger Herr Göran Rother Herr Thomas Müller Herr Uwe Hoffmann Herr Andreas Gruber Herr Michael Blechschmidt Herr Friedrich Peterlein Herr Dr. Rainer Lindenmann Herr Wilhelm Meyer Beschluss: 83/2009 - Berufung von sachkundigen Bürgern in den Kultur- und Sozialausschuss vom 05.11.2009 Der Stadtrat beschließt, folgende Personen als sachkundige Bürger in den Kultur- und Sozialausschuss zu berufen: Name Herr Hartmut Gerlach Herr Marko Frost Frau Sigrid Voigt Frau Kathrin Nahser Herr Klaus-Dieter Braun Herr Peter Pischel Herr Dieter Marek Herr Gunter Linke Herr Hans-Joachim Schumann Beschluss: 163/2009 - Änderung des Stadtratsbeschlusses 8/2009 vom 09. Juli 2009 - Namentliche Besetzung des Hauptausschusses einschließlich Vertreterregelung vom 05.11.2009 Änderung des Stadtratsbeschlusses Nr. 8/2009 vom 09. Juli 2009 Namentliche Besetzung des Hauptausschusses einschließlich Vertreterregelung Stellvertreter Ausschussmitglied Alt: Herr Herbert Wirkner Herr Steffen Heinzelmann Neu: Herr Steffen Heinzelmann Herr Herbert Wirkner Beschluss: 164/2009 - Konzeption zur Sanierung und Betreibung der Thüringer Bauernhäuser vom 05.11.2009 Der Bürgermeister wird beauftragt, bis zum 31.03.2010 eine Nutzungs- und Renovierungskonzeption (einschließlich Vermarktungskonzeption) für die Thüringer Bauernhäuser zu erstellen. Dabei soll ähnlich wie beim Schillerhaus eine fraktionsübergreifende Gruppe aus Stadträten und Experten einbezogen werden. Beschluss: 143/2009 - Änderung Beschluss Stadtrat 1806/2008 Essensgeldzuschuss für Grund- und Regelschulen der Stadt Rudolstadt mit Sozialpass vom 05.11.2009 Dem Stadtrat wird empfohlen zu beschließen: Das Mittagessen für Grund- und Regelschüler der Stadt Rudolstadt, die einen Sozialpass besitzen, wird im Jahr 2009 bezuschusst. Für die Bezuschussung ist im Haushalt ein Gesamtbetrag von 8.200,00EUR vorgesehen. Der Zuschuss wird in Höhe von 1,00EUR je Portion gewährt. Der Kultur- und Sozialausschuss ist regelmäßig über die Ausschöpfung zu informieren. Beschluss: 153/2009 - Einziehung der Flurstücke 500/459 und 500/20 (Schremscheweg) vom 05.11.2009 Die Einziehung nach § 8 Thüringer Straßengesetz der im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Flächen der Flurstücke 500/459 (1.266 qm) und 500/20 (59 qm) Schremscheweg in Volkstedt West wird beschlossen. Beschluss: 154/2009 - 2. Änderungssatzung zur Rudolstädter Friedhofssatzung -RuFriedSvom 05.11.2009 Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Rudolstädter Friedhofssatzung RuFriedS-) vom 23. März 2005 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 06.02.2007 wird beschlossen. Beschluss: 155/2009 - 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter Sondernutzungssatzung -RuSonuSvom 05.11.2009 Die 1. Änderungssatzung zur mit Beschluss des Stadtrates Nr. 59/2009 vom 10.09.2009 neugefasste Rudolstädter Sondernutzungssatzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Rudolstadt (Rudolstädter Sondernutzungssatzung -RuSonuS) wird beschlossen. Beschluss: 156/2009 - 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter Markensatzung „Rudolstadt - Schillers heimliche Geliebte“ RuMaS „Schiller“vom 05.11.2009 Die 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter Markensatzung „Rudolstadt - Schillers heimliche Geliebte“ (RuMaS „Schiller“) vom 23. Mai 2008 wird beschlossen. Beschluss: 157/2009 - 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Verwendung des Rudolstädter Stadtwappens vom 05.11.2009 Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Verwendung des Rudolstädter Stadtwappens vom 11.01.1996 wird beschlossen. Beschluss: 158/2009 - 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter Marktsatzung -RuMSvom 05.11.2009 Die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung des Marktwesens für die Stadt Rudolstadt (RuMS) vom 14. April 2008 wird beschlossen. 14_25. November 2009_Amtsblatt Bürgermeisterbericht für die Stadtratssitzung 05. November 2009 Besondere Schwerpunkte der Verwaltungstätigkeit der Arbeit des Fachdienstes Hochbau im Monat Oktober waren: • Im Rahmen der bewilligten Maßnahmen des Konjunkturprogrammes II wurden die Maßnahmen 1. Kindergarten„Knirpsenland“ 2. Schulsporthalle GS„Anton Sommer“ 3. Kunstrasenplatz begonnen. Ausgeschlossen wurden die Maßnahmen Lüftung Theater Rudolstadt und Kindereinrichtung Fröbelkindergarten Keilhau. • Die Baumaßnahme Ersatzneubau Kindergarten Schwarza läuft. Die Verwendung der Fördermittel (Bewilligungszeitraum) wurde bis Ende 2010 verlängert. Der Nachweis ist bis zum 30.11.2011 zu erbringen. • Im Rahmen der Überwachung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlagen I und II im IG Schwarza wurde ein Behördentermin durchgeführt und der Monotoringbericht im Entwurf ausgewertet. Der abschließende Bericht wird bis zum 31.12.2009 vorgelegt. • Der Entwurf des Vermögenshaushaltes wurde weiter überarbeitet. Es ist im Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die vom Stadtrat beschlossenen EFRE- Maßnahmen u. a. Stützmauer Schlossstraße /Heckeweg der Fördersatz drastisch von 95 % auf 75 % verringert wurde und für weitere Maßnahmen Fördermittelbescheide nicht vorliegen. • Die Jahresanträge der Städtebauförderung Wohnumfeld, Soziale Stadt, Stadtumbau Ost (Rückbau und Sicherung), ÖPNV und Kommunaler Straßenbau wurden fristgerecht beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingereicht. Im Oktober befasste sich der Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung mit der Erstellung von Satzungsentwürfen für die Klarstellung des Innenbereiches für einzelne Ortsteile, führte die Auslegung und Behördenbeteiligung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Volkstedter Leite“ durch und stimmte den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet Blankenburger Straße (ehem. OFW GmbH)“ mit der oberen Wasserbehörde und den Versorgungsträgern ab. Das Sachgebiet Liegenschaften brachte den Verkauf des ehemaligen Kindergartens in Pflanzwirbach zum Abschluss. Es wurde ein Rückbaukonzept für den Hang im Bereich Cottastraße erarbeitet und mit den Garageneigentümern beraten. Weiter liefen die Vorbereitungen zum Verkauf des Objektes„Richtersche Villa“. Im Sachgebiet Sanierung wurden mit dem Architekturbüro und der Denkmalschutzbehörde die Bebauungsstudie für die Baulücke Töpfergasse/Mangelgasse erörtert und die Jahresanträge zur Städtebauförderung 2010 erstellt. Auswertung der Saison in den Bauernhäusern Am 31.10.2009 ging die diesjährige Saison in den Bauernhäusern zu Ende. Im Jahr 2008 kamen an 226 Öffnungstagen 4.624 Besucher. Das sind durchschnittlich 20,46 Personen pro Tag. In diesem Jahr kamen an 199 Besuchstagen 4.972 Besucher. Das sind durchschnittlich 24,98 Personen pro Tag. Im Vergleich zum Vorjahr ist das eine Steigerung von 22,01 % pro Besuchstag. 2008 nahmen an den Sonderführungen des Buckelapothekers an 18 Führungen insgesamt 264 Besucher teil. 2009 waren es nur noch 7 Führungen mit insgesamt 88 Besuchern. Auch in diesem Jahr wurden mehrere Veranstaltungen im Garten angeboten. Es gab den Tag der offenen Gärten, ein Frühlingsfest, einen Auftritt des Mandolinenorchesters, eine Lesung, Sommerkino und den Tag des offenen Denkmals. Zu Beginn der Saison gab es eine deutliche Verbesserung im Kassenraum. Dieser wurde malermäßig instand gesetzt und mit historischem Mobiliar versehen. Erstmals wurden Getränke, ein kleines Sortiment an Olitäten sowie Honigprodukte angeboten. Die nächste Saison wird am 1. April 2010 eröffnet. Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Rudolstadt (Rudolstädter Sondernutzungssatzung -RuSonuS-) -Neufassung- vom 30.10.2009 Aufgrund der §§ 18 Abs. 2, 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S.58) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), hat der Stadtrat der Stadt Rudolstadt in seiner Sitzung am 10.09.2009 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht §1 Geltungsbereich §2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen §3 Versagung der Erlaubnis §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen §5 Sonderregelungen in der Fußgängerzone §6 Verfahren §7 Antragstellung §8 Beseitigungs-, Sorgfaltspflicht, Haftung §9 Sicherheitsleistung § 10 Sondernutzungsgebühren, Kostenersatz, Nutzungsentgelte § 11 Zuwiderhandlung § 12 Inkrafttreten §1 Geltungsbereich (1) Es gelten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Nutzung der Gemeindestraßen, Wege und Plätze einschließlich der öffentlichen Grünflächen der Stadt Rudolstadt über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung), innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die nachstehenden Bestimmungen. (2) Im Übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1, Ziff. 3 und 4 i. V. m. § 47 Abs. 2 ThürStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelungen der Markt- und Werbeanlagensatzung bleiben unberührt. (3) Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können (§ 23 Abs. 1 ThürStrG, § 8 Abs. 10 FStrG), werden durch eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung (Gestattungsvertrag) zugelassen und geregelt. (4) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung. §2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze einschließlich der öffentlichen Grünflächen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Rudolstadt. Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24.7.1953 (BGBl. I S. 684) fallen. (2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist. (3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind z. B.: 1. Aufgrabungen, 2. Verlegung privater Leitungen, 3. Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen, Container, Toilettenhütten, Schilder u. Pfosten 4. Lagerung von Materialien aller Art, 5. Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, ständen, -tischen und -wagen, Warenvitrinen, Warenständern, Warenautomaten, 6. Freitreppen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 genannten Fälle, Amtsblatt_25. November 2009_15 7. Licht-, Luft- und Einwurfsschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineinragen. 8. Werbeanlagen aller Art, Warenautomaten, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Verkaufseinrichtungen, ausgenommen die nach § 4 erlaubnisfreien. Die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung der Stadt Rudolstadt (RuWerbeAnlS) bleiben von dieser Satzung unberührt. 9. Zufahrten, die den Gemeingebrauch mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Dies ist im Allgemeinen. bei Grundstücken mit mehr als einer Zufahrt bzw. bei Wohngrundstücken mit einer Zufahrtsbreite von mehr als 3,5 m bzw. bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten mit mehr als 8 m Breite der Fall. (4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, so ist jede Benutzungsart für sich erlaubnispflichtig. (5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (6) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig. §3 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, 1. wenn und soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Schutz der Straße oder das gewöhnliche Verkehrsbedürfnis erfordern und die Festsetzung von Bedingungen und Auflagen dies nicht sicherstellen kann; 2. wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt. (2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn dies im Interesse des Gemeingebrauchs, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder im Hinblick auf andere rechtlich geschützte Interessen zweckmäßig ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn 1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck auch zumutbar in anderer Weise bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann; 2. die Straße (z.B. Belag oder Ausstattung) durch die Art der Sondernutzung beschädigt oder verunreinigt werden könnte und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung oder Verunreinigung unverzüglich durch ihn oder auf seine Kosten behoben werden kann; 3. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere gefährdet werden oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können; 4. es zu einer störenden Häufung von Sondernutzungen kommen würde. §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung im Rahmen der Wahlwerbung der politischen Parteien während des Wahlkampfes durch das Verteilen politischer Flugzettel und Schriften sowie das Aufstellen von Plakatständern dienen, soweit diese nicht in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragen. Es ist dabei untersagt, Werbung an fest installiertem Stadtmobiliar bzw. in Grünflächen und an Bäumen zu befestigen. Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Nr. 1 sind der Stadtverwaltung Rudolstadt, Fachdienst Recht, Sicherheit und Ordnung anzuzeigen. Die Anzeige kann auch telefonisch erfolgen. 2. Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich einschließt: Etwa im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z. B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Sonnenschutzdächer. 3. Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, soweit diese nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen und niveaugleich mit der Straßenoberfläche abschließen, 4. Werbeanlagen, Warenautomaten, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Verkaufseinrichtungen, die an einer an einen Geh- bzw. Geh-/Radweg grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von 3,0 m nicht mehr als 30 cm in den Geh- bzw. Geh-/Radweg hineinragen. Die Sondernutzung nach Nr. 4 darf dabei die nutzbare Mindestbreite bei Gehwegen von 1,5 m bzw. bei kombinierten Geh-/Radwegen von 2,5 m nicht einschränken, 5. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergleichen) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,5 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand zur Fahrbahn von mindestens 75 cm haben sowie sonstige Anlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen, 6. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, 7. bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden, 8. die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht, 9. historische Kellereingänge oder Treppenanlagen, (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 können im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaus dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. §5 Sonderregelungen in der Fußgängerzone (1) Der Gemeingebrauch ist in der Fußgängerzone (Bereich der Marktstraße im Bereich Alte Straße bis Ludwigstraße) durch Widmung auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Die Benutzung der Marktstraße im Fußgängerbereich mit Fahrzeugen ist Sondernutzung; sie bedarf der Erlaubnis, soweit die Benutzung nicht nach Absatz 3 erlaubnisfrei ist. (2) Die Benutzung der Marktstraße im Bereich der Fußgängerzone ist, soweit die Auflagen unter Absatz 4 beachtet werden, ohne Erlaubnis zulässig (erlaubnisfreie Sondernutzung) 1. für den Anlieferverkehr an Werktagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 10.00 Uhr sowie zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr zum Be- und Entladen mit Fahrzeugen oder Zügen bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht; 2. für Fahrzeuge des handwerklichen Notdienstes mit bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht bei entsprechender Kennzeichnung sowie für Fahrzeuge der Stadt Rudolstadt bzw. des mit der Entsorgung beauftragten Unternehmens, dies gilt nur für die Durchführung unaufschiebbarer Reparaturarbeiten (Havariefall); 3. für die Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen im Einsatz; 4. für Fahrräder; (3) Auflagen bei der Benutzung der Fußgängerzone mit Kraftfahrzeugen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) sind: 1. Das Befahren der Fußgängerzone hat nur auf kürzestem Weg über die dafür vorgesehenen Zufahrten - zu erfolgen, 2. Von den Hausfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2,5 m einzuhalten. (4) Sondernutzungsflächen nach § 2 zur Warenpräsentation dürfen maximal so breit sein, wie die Ladenfläche entlang der Fassade und sollen eine Tiefe von 2 m nicht überschreiten. Die maximal zulässige Fläche für die Warenrepräsentation ergibt sich aus der Gesamtlänge der Geschäftsfront multipliziert mit 1 Meter. Für Blumen, Obst und Gemüse können hiervon abweichende Regelungen im Einzelfall getroffen werden. (5) Einrichtungen zum Verkauf und zur Warenpräsentation sind nur während der Ladenöffnungszeiten gestattet und sind so zu gestalten, dass sie nicht verunstaltend oder beeinträchtigend auf das Stadtbild wirken. Die Verwendung von Transportbehältern, Containern, Transportpaletten ist nicht zulässig. Die Verwendung von sogenannten Marktschirmen ist ausgeschlossen. (6) Möblierung, die zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten und Cafes verwendet werden soll, ist mit der Stadt abzustimmen, vorbehaltlich der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 2 i.V.m. § 6. (7) Verankerungen im Boden sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. (8) Pflanzkübel, Fahrradständer und ortsveränderliche Werbeaufsteller sind - wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben - zulässig. Gestaltung, Material und ggf. Bepflanzung sind mit der Stadt vor dem Aufstellen abzustimmen. (9) Außerhalb des Marktbereiches und der Marktzeiten dürfen Verkaufswagen und Imbissstände, ausgenommen Bratwurstroste, nicht aufgestellt werden. (10) Die Sonderregelungen des § 5 gelten nicht für Märkte, Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen in vergleichbarer Art und Größe. 16_25. November 2009_Amtsblatt §6 Verfahren (1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags über den, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, ein schriftlicher Bescheid erteilt wird. Soweit die Stadt nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Erlaubnis zu Aufgrabungen kann durch die Rückgabe der mit einem entsprechenden amtlichen Vermerk versehenen Planunterlagen bzw. durch einen gesonderten Genehmigungsbescheid erteilt werden. Eine Aufgrabungsgenehmigung erlischt, falls mit der Aufgrabung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erlaubniserteilung begonnen wird. (2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (3) Bei Aufgrabungen gelten generell folgende spezielle Bedingungen: 1. Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind im Interesse einer sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel sowie mit Rücksicht auf die Belange des Verkehrs nach Anzahl und Ausmaß auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. 2. Alle Beteiligten sind verpflichtet, a) sich möglichst frühzeitig über ihre Aufgrabungsabsichten in geeigneter Weise zu informieren und diese örtlich zusammenzufassen, untereinander abzustimmen und auf das zeitliche Mindestmaß zu beschränken, b) die auszuführenden Arbeiten reibungslos ineinander greifen zu lassen. 3. Verkehrsflächen sind in der Regel während eines Zeitraumes von mind. 5 Jahren nach Abschluss von Herstellungs- und Erneuerungsarbeiten nicht erneut aufzugraben. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Beseitigung von Störungen etc.) können Abweichungen zugelassen werden. (4) Macht die Stadt von dem ihr vorbehaltenem Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung. (5) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. (6) Die Sondernutzung entfällt 1. durch Einziehung der öffentlichen Straße 2. durch Zeitablauf 3. durch Widerruf 4. wenn der/die Erlaubnisnehmer oder seine/ihre Rechtsnachfolger von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch machen. §7 Antragstellung (1) Sondernutzungserlaubnisse sind schriftlich, mind. 14 Tage vor dem beantragten Beginn der Sondernutzung, bei der Stadt Rudolstadt zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Stadtverwaltung Rudolstadt, Fachdienst Tiefbau und Umwelt, sofern es sich bei der Sondernutzung um ein Vorhaben handelt, dass in den geschlossen Straßenkörper eingreift. Für alle anderen erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen ist bei der Stadtverwaltung Rudolstadt der Fachdienst Recht, Sicherheit und Ordnung zur Erteilung der Erlaubnis zuständig. Ein Antrag auf Sondernutzung (Antragsformular der Stadt) muss mindestens enthalten: 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, bei Aufgrabungen ist zudem Name und Anschrift der beauftrageten Baufirma beizufügen. 2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang und voraussichtliche Dauer 3. einen Lageplan/ Lageskizze bzw. eine Fassadenansicht bei Werbeanlagen und Markisen in doppelter Ausfertigung mit genauen Maßangaben. Bei Aufgrabungen sind jedem Antrag (in zweifacher Ausfertigung) Planunterlagen beizufügen, aus denen sich Lage, Umfang und Zeitdauer der beabsichtigten Maßnahmen ergeben. 4. Eil-, Gefahrenfälle/Notstände: In Fällen einer gegenwärtigen oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Gefahr oder im Falle eines Notstandes bzgl. der Versorgung der Bevölkerung kann von der festgelegten Antragsfrist abgesehen werden. In Havariefällen ist jedoch die in Abs. 1 benannte Behörde unverzüglich und unaufgefordert telefonisch zu unterrichten. Die erforderliche Erlaubnis ist in diesen Fällen unverzüglich und unaufgefordert mit den nach Ziffer 3 bestimmten Unterlagen nachträglich einzuholen. Auf Anforderung der antragsbearbeitenden Stelle sind fehlende Angaben unverzüglich zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen. (2) Ändern sich die dem Antrag oder der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse/Umstände, so hat dies der Antragsteller oder der Erlaubnisnehmer unverzüglich der antragsbearbeitenden Stelle schriftlich mitzuteilen. §8 Beseitigungs- und Sorgfaltspflicht, Haftung (1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum vorhandene Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird. (2) Der Inhaber einer Erlaubnis für Aufgrabungen hat eine Originalausfertigung der Erlaubnis auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Vertreter oder Beauftragte der Stadt Rudolstadt bereitzuhalten. (3) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der genutzten Fläche wieder unaufgefordert und unverzüglich herzustellen. Er hat auch für die unaufgeforderte und unverzügliche Reinigung der in Anspruch genommenen Fläche zu sorgen. (4) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Flächen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen. (5) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung durch ihn beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung der Stadt gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus, wegen der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden. (6) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung (bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wiederherstellung des früheren Flächenzustandes) aufrechterhält. Auf Verlangen sind der Stadt innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen. (7) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 anordnen und, soweit der Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme). (8) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. (9) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten und verlassen. Er hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Flächenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Fläche erforderlich wird, ist eine Aufgrabegenehmigung nach § 7 Abs.1 Nr.3 erforderlich. Die Arbeit muss so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Flächenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. (10) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Amtsblatt_25. November 2009_17 §9 Sicherheitsleistung (1) Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der genutzten Fläche oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen. (2) Entstehen der Stadt durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden. (3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückgehenden Beschädigungen an der genutzten Fläche oder an den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt. § 10 Sondernutzungsgebühren, Kostenersatz und Nutzungsentgelte (1) Für die Ausübung einer Sondernutzung werden Nutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung (RuSoGebS) erhoben. Für Sondernutzungen nach § 1 Abs. 3 (Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht) werden im Gestattungsvertrag Entgelte nach der Nutzungsentgeltregelung vereinbart. (2) Für Erlaubnis- und Versagungsbescheide sind Verwaltungskosten nach der Rudolstädter Verwaltungskostensatzung (RuVwKostS) zu entrichten. § 11 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 öffentliche Straßen, Wege und Plätze einschließlich öffentlicher Grünanlagen ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt; 2. den nach § 6 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt; 3. entgegen § 8 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt; 4. die Sorgfaltspflichten i. S. d. § 8 nicht erfüllt, insbesondere die Anlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet, errichten lässt oder erhält. (2) Gemäß § 50 des Thüringer Straßengesetzes und § 23 Bundesfernstraßengesetz sowie § 19 Abs. 2 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. 2. 1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EURO geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Sondernutzungssatzung der Stadt Rudolstadt vom 30.03.2006 sowie die 1. Änderungssatzung zur Rudolstädter Sondernutzungssatzung vom 06.06.2008 außer Kraft. Rudolstadt, den 30.10.2009 Stadt Rudolstadt Jörg Reichl Bürgermeister - Siegel - Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera Gera, den 12.11.2009 Az.: 2-2-0177 Öffentliche Bekanntmachung Ladung zum Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung 1. Im Flurbereinigungsverfahren Wasserspeicher Beulwitz liegen die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung von Donnerstag, dem 26.11.2009 bis Mittwoch, dem 02.12.2009, in der Stadtverwaltung Saalfeld, Stadtplanungsamt, Markt 6, 1. OG, in Saalfeld, mit folgenden Öffnungszeiten: Montag von 9.00 bis 16.00 Uhr Dienstag von 9.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch von 9.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Am Montag, dem 30.11.2009, von 16.00 bis 20.00 Uhr und am Mittwoch, dem 02.12.2009, von 14.00 bis 17.00 Uhr werden Mitarbeiter der Gesellschaft für Bodenordnung und Geodaten mbH Gera (beauftragte Helferstelle) im Feuerwehrgerätehaus Crösten, Straße der Freundschaft 50, im Ortsteil Crösten der Stadt Saalfeld, zur Aufklärung und Beantwortung von Fragen anwesend sein. Die Beteiligten werden gebeten, von dieser Informations- und Aufklärungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. 2. Der Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung findet am Mittwoch, dem 02.12.2009, um 18.00 Uhr, im Feuerwehrgerätehaus Crösten, Straße der Freundschaft 50, im Ortsteil Crösten der Stadt Saalfeld, statt. Zu diesem Termin werden die Beteiligten hiermit eingeladen. In dem Termin wird der Verhandlungsleiter die Ergebnisse der Wertermittlung eingehend erläutern. Jedem Teilnehmer wird ein Auszug aus dem Nachweis des Alten Bestandes, der seine dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke einschließlich der Ergebnisse der Wertermittlung enthält sowie ein Erläuterungsbogen zur Wertermittlung zugestellt. Miteigentümer und gemeinschaftliche Eigentümer erhalten für den Fall, dass sie sich auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten verständigt haben, nur einen Auszug. Der gemeinsame Bevollmächtigte ist verpflichtet, die übrigen Eigentümer über den Erhalt des Auszuges zu informieren und den Auszug zugänglich zu machen. Vertreter und Pfleger erhalten ebenfalls nur einen Auszug, es entfällt jedoch die Informationspflicht. Beteiligte, die Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung haben, werden gebeten, diese in dem Anhörungstermin am 2.12.2009 vorzubringen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, diese Einwendungen bis zur Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung schriftlich beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera zu erheben. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgt frühestens zum 17.12.2009. Die erhobenen Einwendungen werden überprüft. Soweit sie begründet sind, wird ihnen abgeholfen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Einwendungen nicht als Widersprüche gegen die Wertermittlung anzusehen sind. Nach Behebung der begründeten Einwendungen werden die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt. Diese Feststellung wird öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen ist der Widerspruch möglich. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für das gesamte Verfahrensgebiet gegenüber allen Beteiligten gilt und dass nach Unanfechtbarkeit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung diese die verbindliche Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches, der Land- und Geldabfindung sowie der Geld- und Sachbeiträge bilden. Den Beteiligten wird deshalb ausdrücklich empfohlen, nicht nur die Richtigkeit der Wertermittlung ihrer eigenen Grundstücke, sondern die Ergebnisse der Wertermittlung des gesamten Verfahrensgebietes nachzuprüfen, da Landabfindung auch außerhalb des Bereiches des Altbesitzes erfolgt. Zu diesem Zweck sind die Beteiligten berechtigt, die Wertermittlungsunterlagen des gesamten Verfahrensgebietes einzusehen. Cöster Stellvertretender Amtsleiter Nachtragshaushaltssatzung 2009 der Stadt Rudolstadt Aufgrund der §§ 53 - 59 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 12 a des Gesetzes vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134) erlässt die Stadt Rudolstadt folgende Haushaltssatzung. 18_25. November 2009_Amtsblatt §1 Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan 2009 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden erhöht um vermindert und damit der Gesamtbetrag des HH-Planes EUR EUR einschließl. der Nachträge gegenüber auf nunmehr bisher EUR EUR verändert a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen 496.000,00 33.960.700,00 33.464.700,00 die Ausgaben 496.000,00 33.960.700,00 33.464.700,00 b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen 2.207.450,00 19.682.450,00 21.889.900,00 die Ausgaben 2.207.450,00 19.682.450,00 21.889.900,00 § 2 (keine Änderung) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. Davon entfallen auf das IG Schwarza-Süd §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf festgesetzt. Stellenausschreibung 2.763.200,- EUR Bei der Stadt Rudolstadt ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt 863.200,- EUR 67.894.700,- EUR § 4 (keine Änderung) Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) b) für Grundstücke (B) 2. Gewerbesteuer § 5 (keine Änderung) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 235 v.H. 330 v.H. 350 v.H. 3.000.000,- EUR §6 Der bisherige Stellenplan erfährt durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung eine Veränderung. Davon a) Beamte (unverändert) 12,0 b) Beschäftigte von 178,0 auf 180,525 § 7 (keine Änderung) Über die gesetzliche Regelung des § 18 ThürGemHV hinaus können die laut Anlage 9 dargestellten Deckungsgrundsätze angewendet werden. die Stelle einer/s Leiters/in Rechnungsprüfungsamt zu besetzen. Nähere Informationen zu den Aufgabenschwerpunkten und dem Anforderungsprofil erhalten Sie im Internet: www.rudolstadt.de, Rubrik “AKTUELLES“. Gerne lassen wir Ihnen auch den ausführlichen Ausschreibungstext zukommen. Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Ludwig und Frau Pestel (Tel. 03672 486303/7) gern zur Verfügung. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens 31.12.2009 an die Stadt Rudolstadt, Fachdienst Personal, Markt 7, 07407 Rudolstadt. Ende des amtlichen Teils Informationen Weihnachtsgrüße aus aller Welt im Handwerkerhof §8 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Rudolstadt, den 17.11.2009 Stadt Rudolstadt Jörg Reichl Bürgermeister der Stadt Rudolstadt Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 Hiermit wird bekanntgegeben, dass die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 der Stadt Rudolstadt, Beschluss Nr. 133/2009 vom 08.10.2009, mit Schreiben des Landratsamtes vom 16. November 2009 bestätigt worden ist. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 wird gemäß § 57 (3) der Thüringer Kommunalordnung im Rathaus, Bürgerservice vom 26.11.2009 - 11.12.2009 öffentlich ausgelegt und kann von jedermann in den Dienststunden der Stadtverwaltung Rudolstadt eingesehen werden. Rudolstadt, den 17.11.2009 Reichl Bürgermeister Stadt Rudolstadt In der neuen Ausstellung im Handwerkerhof geht es sehr weihnachtlich zu. Der Rudolstädter Dieter Wunsch, ein leidenschaftlicher Sammler, stellt seine umfangreiche Weihnachtskartensammlung aus. Sie zeigen den in diesen Wochen am meisten geliebten Bartträger, den Weihnachtsmann, in allen Varianten. Es handelt sich um hunderte von glänzenden Botschaften in Farbe, Gold und Silber aus aller Welt. Dieter Wunsch hatte die Ehre, bereits persönlich dem echten Weih- nachtsmann zu begegnen, der in dem lappländischen Ort Rovaniemi direkt am Polarkreis wohnt. Wer kann das schon erleben! Der Aussteller sammelt nicht nur Karten, er hat sich auch anderen Themen gewidmet, denn er hält es mit Goethe, der bereits feststellte, dass Sammler glückliche Menschen sind. Für Herrn Wunsch ist es selbstverständlich, dass er am Eröffnungstag und auch an den Wochenenden in der Galerie anwesend sein wird, um den Besuchern die interessanten Geschichten aus seinem Sammlerleben zu erzählen. Die Sammlung ist im Zeitraum 04. Dezember 2009 bis 03. Januar 2010 in der Galerie im Handwerkerhof zu sehen. Die Galerie ist werktags von 12.00 - 17.00 Uhr und samstags, sonn- und feiertags von 14.00 - 18.00 Uhr für die Besucher geöffnet. Amtsblatt_25. November 2009_19 Weihnachten in Rudolstadt 2009 Veranstaltungen im Advent Rudolstädter Adventsmarkt Mit einem Adventsmarkt stimmen die Stadt Rudolstadt und der Stadtring auf dem Marktplatz vom 25. bis 29. November Einwohner und Gäste auf die wohl schönste Zeit des Jahres ein. Im feierlichen Ambiente und umrahmt vom Duft süßer und deftiger Köstlichkeiten lockt der Adventsmarkt zum Verweilen, Genießen, Plaudern, Zuschauen, Mitmachen und Kaufen. Täglich gibt es ab 15 Uhr ein vorweihnachtliches Bühnenprogramm, das von Kindereinrichtungen, Schulen, Kulturvereinen und Künstlern aus der Region gestaltet wird. Als spielender und singender Moderator schlüpft Multitalent Jens Bähring in verschiedene Rollen. Lebendiger Adventskalender in Rudolstadt Vom 1. bis 23. Dezember werden an jedem Abend ab 18 Uhr Nachbarn, Einwohner und Gäste an ein anderes Haus zu einer kleinen Adventsfeier eingeladen, die von den Bewohnern des jeweiligen Hauses im Freien gestaltet wird. Am 24. Dezember laden die Rudolstädter Kirchen zu Krippenspiel, Christvesper und Christnacht ein. 1 Eröffnung des lebendigen Adventskalenders Lutherkirche 2 Pfarrer Stecher Kirchhof 3 3 Rudolstädter Teeladen Ratsgasse 5 4 Weltladen Kirchgasse 13 5 Familie Kühn Debrastraße 1 a 6 Familie Lattermann Eiserstal 2 a 7 Evangelisch-methodistische Kirchgemeinde Berthold-Rein-Str. 2 8 Frau Zimmer/Frau Rudolph Strumpfgasse 3 9 Hausbewohner Schillerstraße 8 10 Volksbank Saaletal Marktstraße 22 11 Landeskirchliche Gemeinschaft Berthold-Rein-Str. 2 12 Bogart Schillerstraße 44 13 Frau Kämmer, Frau Bredow Töpfergasse 5 14 Familie Taeger Am Gatter 2 15 Stadtverwaltung Rudolstadt Markt 7 16 Grundschule „Anton Sommer“ Anton-Sommer-Str. 59 17 Familie Batzke Friedrich-NaumannStr. 11 18 Diakonisches Altenhilfezentrum Im Rudolspark 6 19 Familie Dr. Thomas Marktstraße 44 20 Familie Dr. Goerl Kirchhof 1 21 Familie Dyroff Lutherstraße 2 22 Junge Gemeinde Marktstraße 1 (Hinterhof) 23 Familie Dr. Reußmann Rathenaustraße 18 24 Stadtkirche Krippenspiel 15 Uhr Christvesper 16.30 Uhr Christnacht 23 Uhr Lutherkirche Krippenspiel 16 Uhr Christvesper 18 Uhr Adventskalender der Händler und Gastronomen Mit dem „Adventskalender der Händler und Gastronomen“ werden Kunden und Gäste mit attraktiven Weihnachtsangeboten oder kulturellen und lukullischen Leckereien überrascht. Das einladende Erkennungsmerkmal ist ein Weihnachtsbogen, der vom 1. bis 23. Dezember den jeweiligen Aktionsort schmückt. Am 24.12. lässt ab 14 Uhr im Schlossgarten der Posaunenchor weihnachtliche Musik erklingen und hält Bürgermeister Jörg Reichl mit dem Weihnachtsmann Süßigkeiten für kleine und große Leute bereit. 1 Paper-Shop Marktstraße 14 2 KBK Marktstraße 17 3 Apollo Optik Marktstraße 19 4 Jeans Fritz 5 Café im Handwerkerhof Stiftsgasse 21 - 25 6 Conditorei & Café Brömel Bahnhofsgasse 1 7 Mieder Moden Marktstraße 36 8 Thalia-Buchhandlung Marktstraße 23 9 Quick Schuh Marktstraße 24 10 Sport Schart Marktstraße 27 11 Cestino-Young-Fashion Marktstraße 40 12 Jeans Nicklas Marktstraße 42 13 Verrücktes Kartoffelhaus Markt 5 14 Pretty Woman Markt 2 15 Musikhaus Brömel 16 Optik Seemann Marktstraße 39 17 Spielwaren Hauspurger Angerstraße 5 18 Charisma MÄNNER MODE Marktstraße 63 19 Schuhmode Schart Marktstraße 62 20 Hotel Adler und Eiscafé Aquila Markt 17 21 Germania Parfümerie Marktstraße 49 22 Fielmann AG & Co. 23 Friseursalon Anding An der Pörze 6 24 Musik zum Fest Schloßgarten Heidecksurg (14 Uhr) Weihnachtlicher Besuch im RudolstadtCenter Am 5. Dezember lädt das RudolstadtCenter zum Weihnachtsbummel durch seine Geschäfte ein. Wer noch kein Geschenk für seine Lieben hat, findet hier bestimmt etwas Passendes. Besonders die Kleinen dürfen sich auf ein Foto mit dem Weihnachtsmann freuen. Und für das Foto mit dem bärtigen Gesellen können sich die Kinder vorher kreativ schminken lassen. 20_25. November 2009_Amtsblatt Lebendiger Advent in Schwarza Auch in Schwarza gibt es wieder einen „Lebendigen Adventskalender“. Zahlreiche Familien öffnen um 18 Uhr ihre (Adventskalender)Tür und schenken für Besucher Glühwein aus. Außerdem warten kleine vorweihnachtliche Überraschungen auf die Gäste. Am 24. Dezember sind Jung und Alt zu Krippenspiel, Christvesper und Christnacht in der evangelischen und katholischen Kirche willkommen. 29 Landhandel Fischer Schwarzburger Straße 74 30 Familie Hampe Berggasse 12 1 Familie Neumann Neue Schulstr. 40 2 Gaststätte „Sportlerheim“ Am Gemeindeberg 26 3 Staatliche Grundschule Schwarza Fröbelstraße 72 4 Familie Blechschmidt Tiergartenstr. 30 5 Familie Träuptmann Saalfelder Straße 20 6 Evangelisch-lutherische Kirche Schwarzburger Straße 82 7 Saaleflora Erich Kellner Preilipper Str. 8 8 Schwarzaer Spinnstube Weiße Schule 9 Freizeittreff „Regenbogen“ Erich-Correns-Ring 39 10 Telecom-Systeme Martini Tiergartenstraße 25 11 Famile Berger Walter-KnäbleinStr. 19 12 Familie Sperschneider Schwarzburger Straße 66 13 Familie Schuster Blankenburger Straße 4 14 Nestler Mühle Schwarzburger Str. 57 15 Manja Böhm Blankenburger Straße 5 16 AWO-Jugendhaus / Kita Schwarza Fröbelstraße 7 17 Angelika Böber Bahnhofstraße 7 18 Familie Lipinski Johannes-KeplerStraße 13 19 CentrO - Katholische Kirchgemeinde Edelhofstraße 7 20 Heimatverein & evangelische Kirche Zeigerheim 21 Familie Mitschke Bahnhofstr. 15 22 Familie Gunnar Weise Humboldtstr. 10 23 Familie Hoffmann Saalfelder Str. 9 24 Evangelisch-luth. Kirche Krippenspiel 16.30 Uhr Christvesper 18 Uhr Christmette 23 Uhr Katholische Kirche Christmette 17 Uhr Langer Samstag mit Adventsfeuer auf dem Markt Einen entspannten vorweihnachtlichen Einkaufsbummel empfehlen die Händler und Gastronomen der Rudolstädter Innenstadt am 12. Dezember bis 18 Uhr. Während die Erwachsenen Weihnachtsgeschenke einkaufen, können sich die Kinder im Schminkkasten um 14 Uhr das Märchen „Die Prinzessin auf der Erbse“ ansehen“. Ab 16 Uhr entfacht der Vorstand des Stadtrings auf dem Marktplatz ein Adventsfeuer, an dem sich die Besucher bis 20 Uhr aufwärmen, miteinander reden und etwas Heißes trinken können. Gegen 18 Uhr beginnt ein kleiner Lichterumzug an einen Überraschungsort. Weihnachten auf Schloss Heidecksburg Das besondere Erlebnis eines weihnachtlich-romantischen Flairs verspricht vom 18. bis 20. Dezember der „Weihnachtsmarkt auf Schloss Heidecksburg“. In besinnlicher Runde und mit Muse können die Besucher Geschenke einkaufen, schlemmen, Kultur und Kunst genießen. Das exklusive Festprogramm ist einem spezielles Faltblatt und der Presse zu entnehmen. Über weitere Veranstaltungen während der Advents- und Weihnachtszeit können Sie sich im Veranstaltungskalender „Leo“ oder im Internet unter www.-rudolstadt.de informieren. Sanierung der Blöcke in der Schwarzburger Chaussee fast abgeschlossen Viele Mieter sind bereits eingezogen Der Umbau der insgesamt vier Wohnblöcke an der Schwarzburger Chaussee, die auch als Denkmalensemble eingestuft sind und ehemals zur Garnison der SowjetStreitkräfte in Rudolstadt gehörten, ist fast abgeschlossen. Die aufwändigen Sanierungsmaßnahmen sind eine der wichtigsten Investitionen der RUWO GmbH in den vergangenen zwei Jahren gewesen, wobei insgesamt 36 Wohnungen mit dem Zuschnitt zwischen 46 und 87 Quadratmetern geschaffen wurden. Vom Ergebnis der Umbauarbeiten haben sich Bürgermeister Jörg Reichl, RUWO-Geschäftsführer Jens Adlof und weitere Vertreter der Stadt in der vergangenen Woche überzeugen können. Viele Mieter sind bereits eingezogen und fühlen sich in den bestens ausgestatteten Zwei-, Drei- und Vierraum-Wohnungen sehr wohl. So gibt es dort Echtholzparkett, voll geflieste Sanitärräume mit Fenster, Bad und Dusche, eine Solaranlage für Warmwasser und zur Hauptstraßen-Seite Schallschutzfenster aus Holz. Ebenso wurde eine neue Einfahrt von der Sigismundstraße gebaut. Im Grundstück gibt es ausreichend Stellflächen für die Autos der Anwohner und zukünftig sind auch kleine Mieter-Gärten vorgesehen. Die Außenanlagen werden noch umfangreich begrünt, sodass insgesamt ein Wohnquar- Foto:F.M.Wagner tier mit gehobener Ausstattung entstanden ist. Die Mietpreise bewegen sich je nach der jeweiligen Lage zwischen 5.50 und 6.25 Euro. Nach Auskunft der RUWO sind derzeit noch nicht alle Wohnungen vergeben. Wagner Pressereferent