Mehr Rechte für Gas- und Stromkunden

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Mehr Rechte für Gas- und Stromkunden
Mehr Rechte für Gas- und Stromkunden - Geld zurück!
veröffentlicht im gemeinsamen Amts- und Mitteilungsblatt 04/10 des Landkreises
Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld/Saale, Rudolstatdt und Bad Blankenburg
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Gaskunden ein weiteres Mal gestärkt und
eine von vielen Gasversorgern in ihren Verträgen genutzte Klausel zur einseitigen Anpassung
der Preise für unwirksam erklärt, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteilige
(Urteil vom 28.10.2009 Az.: VIII ZR 320/07). Die Klauseln sähen nur das Recht des
Versorgers vor, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber
die Verpflichtung, bei gesunkenen Bezugskosten den Preis zu senken. Damit hätten die
Unternehmen die Möglichkeit, durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten
Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher
Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen. Die Entscheidung ist für
unzählige Kunden mit so genannten Gas-Sonderverträgen von großer Bedeutung.
Sie fragen sich nun zu Recht, ob sie zu viel gezahlte Entgelte von ihrem Gasanbieter
zurückverlangen können. Der gesetzliche Anspruch ergibt sich aus Paragraph 812
Bürgerliches Gesetzbuch. Danach muss, wer "ungerechtfertigt" zu hohe Summen verlangt
und erhalten hat, diese zurückzahlen. Dies gilt jedoch nicht zwingend für Tarifkunden, also
Kunden der Grundversorgung. Für diese entscheidet im Streitfall das Gericht und prüft, ob die
Preiserhöhung "billigem Ermessen" entspricht. Für Kunden mit einem Sondervertrag im
Bereich der Strom- bzw. Gasversorgung, welcher also hinsichtlich des Preises vom sog.
Grundtarif abweicht, fordert der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom
15.07.2009 zusätzlich, dass sich auch die Preiserhöhungsklauseln in Strom- bzw.
Gassonderverträgen an den für die Preiserhöhung geltenden Regelungen der
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. der Gasgrundversorgungsverordnung
(GasGVV)
zu
orientieren
haben.
Die Chancen desjenigen Sondervertragskunden, der seine Jahresrechnungen unter Vorbehalt
gezahlt hat oder aber Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt hat, stehen gut, das
zuviel
gezahlte
Entgelt
zurückzubekommen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Urteil vom 29.05.2009) hat aber
auch der Verbraucher ein Rückforderungsrecht, der keinen Widerspruch gegen die mitgeteilte
Preiserhöhung eingelegt hat. Danach könne der Gaskunde nicht gezwungen werden, zur
Wahrung seiner Rechtsposition sich gegen eine etwaige Erhöhung sofort zu wehren, wenn
zeitnah ggf. eine Ermäßigung erfolgt. Ohne dass ihm der Einwand der Verwirkung
entgegengehalten werden kann, muss dem Kunden zugebilligt werden, die weitere
Entwicklung der Gaspreise zumindest in einem absehbaren Zeitraum abzuwarten und dann zu
entscheiden, ob er Rückforderungsansprüche geltend macht. Hinzu kommt, dass von einer
gesicherten Rechtslage bislang nicht auszugehen war und der Kunde daher nicht wissen
konnte, dass er unter Umständen zur Zahlung der Preiserhöhungen gar nicht verpflichtet war.
Der Versorger, der trotz der nunmehr bekannten Rechtsprechung zu den
Preisanpassungsklauseln seine unwirksamen Klauseln beibehält und auf dieser Grundlage
auch noch erhöhte Preise entgegennimmt, kann sich gegenüber seinem Kunden nach Ansicht
des Bundesgerichtshofes schadenersatzpflichtig machen. Grundsätzlich verjähren die
Rückforderungsansprüche der Kunden innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in
welchem der Kunde Kenntnis von ihnen erlangt hat, spätestens jedoch in 10 Jahren von ihrer
Entstehung an. Im Ergebnis kommt für die Kunden eine Rückforderung der geleisteten
Erhöhungen in diesen Zeiträumen in Betracht. Daneben können evtl. zu viel gezahlte Beträge,
die an sich verjährt wären, im Wege der Aufrechnung dem Versorger noch entgegengehalten
werden.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Ransmayr & Koltermann-Drieling, Rudolstadt
Kanzlei Ransmayr & Koltermann-Drieling
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