geht`s zur Leseprobe - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen

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geht`s zur Leseprobe - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen
LESEPROBE
Mitgliederzeitschrift
„Grundbesitz international“
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AUSGABE 3- 2016
Grundbesitz international 3 - 2016
2
In Ihrer und eigener Sache
Persönliche Beratungstermine am 22. 06,, 28.07., 08.09. und 08.12. 2016 in Waldshut-Tiengen
3
DEUTSCHLAND
Grundzüge des deutschen Steuerrechts
Teil II
4
BLICK über die GRENZEN
- Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen 1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Hinzuverdienstgrenze Rentner
Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Kassen-Bonus?
Vaterschaftsfeststellung für Embryonen im Ausland
Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten in der Schweiz
Geldwäschereiverordnung Schweiz
Strafzinsen bei Schweizer Banken
Steuern – und Abgabenlast in Deutschland
Bargeldkontrollen
Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für Versrungsbezüge nach einzelnen DBA
Anrechte bei Schweizer Pensionskassen im Versorgungsausgleich
Anzeigepflicht von Banken für Auslandskonten
Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person in Deutschland
Sonderausgabenabzugsverbot von ausländischen Sozialversicherungbeiträgen
Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer schweizerischen Stiftung
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Kapital – Recht & Steuern
„Das Euro-Schiff“ wird sinken
SCHUFA / Selbstauskunft
Finanzamt / Bargeldzahlung
Bei Flugverspätung bzw. –ausfall stehen den Passagieren bis zu 600 Euro zu
Finanzkolumne „Über Ihr Geld“ - Schiefe Vergleiche
Diebstahl aus dem Bankschließfach
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Buchbesprechung: Handbuch Immobilienrecht
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Sonderteil SPANIEN
- zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros Die Schenkung als vorgezogene Erbschaft
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Madrid verbietet SB-Tankstellen
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Mit Häusern durch die Krise“
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Die Abenteuer AUSWANDERN
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Korrektur zu Artikel der Einkommensteuererklärung in Gi 2-2016
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Wo man gute Karten hat
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Fiskus nimmt Immobilien ins Visier
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IMPRESSUM:
Verlag und Herausgeber
Informationsbüro Schutzgemeinschaft
Costa del Sol - Torremolinos
Avda. Carlota Alessandri, 91
Urbanización Eurosol, Blq. 105-107
E – 29620 Torremolinos / Málaga
Tel. 0034-952-38 90 75
Fax 0034-951-915 480
e-mail: [email protected]
Büro in Deutschland:
Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft
für Auslandsgrundbesitz e.V.
Carl Benz Str. 17 A
79761 Waldshut-Tiengen
Tel. 07741–2131 Fax 1662
e-mail: [email protected]
www.schutzgemeinschaft-ev.de
Hinweis: Für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für evtl. Druckfehler kann keine Haftung übernommen werden. Die vorliegende
Publikation ist keine individuelle Beratung und kann diese auch nicht ersetzten. Redaktion und Anzeigen sind streng getrennt. Eine Anzeigenschaltung hat
keinen Einfluß auf die Erwähnung oder Wertung eines Produktes in der Publikation.
Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdrucke und Vervielfältigungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schutzgemeinschaft.
Erscheinungsweise:
8 x im Jahr
Einzel-Verkaufspreis:
Abonnementpreis:
10,50 €
70,00 €
Der Bezugspreis (Abonnement) von
„Grundbesitz international“ ist bei einer Mitgliedschaft zur Schutzgemeinschaft
bereits im Jahresbeitrag enthalten!!!
Grundbesitz international 3 - 2016
2
In Ihrer und eigener Sache
Persönliche Beratungstermine
für Mitglieder und Nicht-Mitglieder
(gerade im Hinblick auf die neue EU-Erbrechtsverordnung!!!)
bei der Schutzgemeinschaft in Waldshut-Tiengen vereinbart werden.
Unser langjähriger Stützpunkt
RA und Notar
Dr. Hermann Thebrath
Fachanwalt für Steuerrecht
berät Sie individuell am
Mittwoch,
Donnerstag,
Donnerstag,
Donnerstag,
22. 06. 2016
28. 07. 2016
08. 09. 2016
08. 12. 2016
jeweils in der Zeit von 10.00 – 16.00 Uhr
im Büro der Schutzgemeinschaft, Carl Benz-Straße 17A, D - 79761 Waldshut-Tiengen
Für Terminvereinbarungen melden Sie sich bitte unter der Tel. ++(49)7741-2131
Nochmals: EU-Erbrechtsverordnung
Erbschaften im Ausland
In Kurzform
soll nochmals die Funktion des Europäischen Nachlasszeugnisses dargestellt werden.
Die EU-Erbrechtsverordnung ist für alle nach dem
17.08.2015 eingetretenen bzw. noch eintretenden Todesfälle anzuwenden.
Zum gleichen Zeitpunkt wurde auch das Europäische
Nachlaßzeugnis neu eingeführt. Sinn dieses Zeugnisses
ist es, in Zukunft die Abwicklung internationaler Erbfälle
erheblich zu erleichtern.
Das Europäische Nachlaßzeugnis ist ein Erbnachweis,
der
in allen Mitgliedstaaten der EU, in der die EUErbrechtsverordnung gilt, anerkannt wird. Der Erbnachweis kann dadurch auf rechtlich sichere Art und
Weise erbracht werden.
Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine
Rechtswahl für die Frage des anzuwendenden Erbrechts
nicht getroffen hat,
ist dasjenige materielle Erbrecht auf das Vermögen
des Erblassers anzuwenden, das in dem Land gilt, in
dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In diesem Fall sind die Nachlaßgerichte dieses Landes
des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers an
dessen Todestag international für die gesamte Nachlaßregelung zuständig.
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung jedoch
eine Rechtswahl zu Gunsten seines Heimatsrechts getroffen und verstirbt z.B. im Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts an seinem Todestag im Ausland, ist
für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses
dieses ausländische Nachlaßgericht zuständig. Dieses
ausländische Nachlaßgericht hat dann ggfs. ausländisches Erbrecht anzuwenden!
Um insoweit ein geordnetes Verfahren durchführen zu
können, ist in Deutschland eine Durchführungsverordnung am 09.12.2014 erlassen worden. In dieser Durchführungsverordnung wurden Formblätter eingeführt, die
bei Anwendung der EU-Erbrechtsverord-nung zu verwenden sind.
Nochmals: EU-Erbrechtsverordnung
Antragsberechtigt für das Europäische Nachlaßzeugnis sind




Erben,
Vermächtnisnehmer,
Testamentsvollstrecker
und Nachlaßverwalter.
Nachlaßgläubiger haben kein Antragsrecht.
Der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann unmittelbar beim Nachlaßgericht
oder auch vor einem Notar gestellt werden. Wohlgemerkt richtet sich dabei die
örtliche Zuständigkeit des Nachlaßgerichts
nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an dessen Todestag.
In Dänemark, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) und Irland hat die EU-Erbrechtsverordnung
allerdings keine Geltung!
Es besteht ein Wahlrecht, den jeweiligen nationalen
Erbnachweis (in Deutschland: Erbschein) zu beantragen oder das Europäische Nachlaßzeugnis. Wird
allerdings ein Europäisches Nachlaßzeugnis beantragt, muß nicht noch zusätzlich ein inländischer Erbschein beantragt werden.
Erbschaften im Ausland
Die Gültigkeitsdauer des Europäischen Nachlasszeugnisses beträgt 6 Monate. Diese Frist kann verlängert werden.
Im Gegensatz zum deutschen Erbschein (der nur die
Erbenstellung nachweist) kann mit dem Europäischen
Nachlaßzeugnis auch die Stellung als Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter in rechtssicherer Form nachgewiesen und dokumentiert werden.
Wer seit dem 17. 08. 2015 als gesetzlicher Erbe einen
Erbschein beantragt, muß auch den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers mit Staatsangehörigkeit des Erblassers und auch die Größe seines
Erbteils angeben.
Durch das Europäische Nachlaßzeugnis werden
Grundbuchberichtigungen
und
Grundbucheintragungen aufgrund Erbfolge in den Mitgliedstaaten der
EU, in denen die EU-Erbrechtsverordnung Geltung
hat, vereinfacht vorgenommen werden können.
Fraglich erscheint aber, ob die 6-monatige Gültigkeitsdauer des Europäischen Nachlaßzeugnisses
(deren Verlängerung allerdings rechtzeitig beantragt
werden kann!), ausreichend ist. Dies mag durchaus
bezweifelt werden.
DEUTSCHLAND
Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht
Dres. jur. Thebrath, Hälverstraße 5, D - 58579 Schalksmühle, Tel. 02355-3071
Grundzüge des deutschen Steuerrechts
Teil II
Vorbemerkungen
1. Mit vorliegendem Beitrag wird die im Grundbesitz International Heft 2/2016, Seite 4 ff., begonnene Artikelserie
über die Grundzüge des deutschen Steuerrechts fortgesetzt.
In Teil I dieser Artikelserie im GI 2/2016 wurde unter B
zunächst in Kurzform das steuerliche Verfahrensrecht und
das Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide der Finanzbehörde dargestellt.
Unter C wurde eingehend das Einkommensteuerrecht beleuchtet. Dieser Überblick über das deutsche Einkommensteuerrecht wird mit vorliegendem Beitrag fortgesetzt.
2. In Grundbesitz international 2/2016 wurde in Teil 1 der
Artikelserie auf Seite 7 der Begriff der "natürlichen Person“
aufgeführt. Dies hat zu Nachfragen geführt, was unter dem
Begriff der "natürlichen Person" zu verstehen ist.
"Natürliche Person" ist der Mensch. Das Einkommensteuerrecht ist eine sog. Personensteuer. Das Einkommensteuergesetz regelt somit die Besteuerung der Einkünfte einer
Person.
Gegensatz zur "natürlichen Person" ist die "juristische Person". Juristische Personen sind Gesellschaften, deren Einkünfte nach anderen Steuergesetzen als das Einkommensteuergesetz besteuert werden.
Im allgemeinen Interesse der Leserschaft von Grundbesitz
international wird betreffend die Einkünfte einer natürlichen
Person darum nur das Einkommensteuerrecht beleuchtet.
Dies nochmals vorweg.
Nachfolgend wird die Darstellung des Einkommensteuerrechts, begonnen unter C. im GI 2/2016, dort auf Seite 6 ff.,
fortgesetzt:
C. Einkommensteuer
11. Sonderausgaben
Um das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen zu
ermitteln, ist zunächst der Gesamtbetrag der in Teil I der
vorliegenden Artikelserie dargestellten Einkünfte des Steuerpflichtigen zu addieren.
Sodann sind etwaige Verlustabzüge gemäß § 10 d EStG
vorzunehmen. Verluste, die dabei nicht mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen
werden, können auf einen zu stellenden Antrag hin (§ 10 d
EStG) von den positiven Einkünften des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums bis zur Höhe von 1 Million €, bei
zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern bis
zur Höhe von 2 Millionen € abgezogen werden. Soweit
dieser Verlustrücktrag nicht mehr möglich sein sollte, kann
ein sog. Verlustvortrag (auf zukünftige Veranlagungsjahre)
vorgenommen werden.
►
Grundbesitz international 3-2016
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DEUTSCHLAND
Zu beachten ist, daß nicht ausgenutzte Verlustvorträge des
Steuerpflichtigen nicht vererblich sind. Allerdings ist dies
nicht unumstritten, da das Bundesverfassungsgericht die
Frage zu prüfen hat, ob der sog. Untergang von Verlustabzügen rechtmäßig ist, wenn die Verlustabzüge sich steuerlich nicht auswirken konnten, also bei Erben (Bundesverfassungsgericht – Az. 2 BvL 19/14).
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die so vom steuerlichen Gesetzgeber ausdrücklich bezeichnet worden sind,
also Ausgaben, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht
als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Gesetzgeber berücksichtigt zu Gunsten der Steuerpflichtigen von vornherein einen Pauschbetrag von 36,00 €
bei einem Steuerpflichtigen, bei zusammenveranlagten
Ehegatten bzw. Lebenspartnern von jährlich 72,00 €.
Der Katalog der Sonderausgaben ist in § 10 Abs. 1 EStG
aufgeführt, wobei es sich jeweils um "wiederkehrende
Leistungen" handeln muß.
Berücksichtigungssfähig sind
 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartner. Auf Antrag
des Steuerpflichtigen, der von diesem nicht widerrufen
werden kann, können mit Zustimmung des Empfängers
(also des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners) Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 13.805,00 € im Kalenderjahr abgezogen werden.
 nicht mit Einkünften, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende, auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten. Diese können mit ihrem sog. Ertragsanteil berücksichtigt werden.
 dementsprechende "dauernde Lasten", die in vollem
Umfang abzugsfähig sind. "Dauernde Lasten" sind quasi
vereinbarte immer wiederkehrende Leistungen, die einen
Art "Rentencharakter" aufweisen, z.B. Gegenleistungen für
die Übertragung eines Betriebs etc.
 Leistungen (in einem Scheidungsverfahren) aufgrund
eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die
ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen.
 Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, an die Bundesanstalt für Arbeit, sowie zu bestimmten
Lebensversicherungen, und zwar zum Teil in eingeschränktem Maße.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beiträgen zur sog.
Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG) und den Beiträgen zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1
Nr. 2 b EStG).
Zu den begünstigten Beiträgen zur Basisversorgung gehören dabei insbesondere die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, weiter Beiträge an der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellte berufsständige Versorgungseinrichtungen sowie für bestimmte Altersvorsorgeverträge einschließlich für die Fälle der vorzeitigen Berufsunfähigkeit und der vorzeitigen verminderten Erwerbsunfähigkeit. Es muß sich dabei um "qualifizierte Anbieter" derartiger Versicherungen handeln, daß nämlich die Leistungen der Versicherungsträger zum Unterhalt des Leistenden
im Alter und seiner Hinterbliebenen bestimmt und geeignet
sind und eine anderweitige Verfügung über diese Ansprüche seitens des Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist.
Beiträge zu Krankenversicherungen und zur Pflegeversicherung gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich nur insoweit zu den Sonderausgaben, als sie die
Versicherten in die Lage versetzen, sich im Umfang des
sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit abzusichern. Bei
Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur
gesetzlichen Pflegeversicherung ist dies grundsätzlich der
Fall. Für Beiträge von nichtversicherungspflichtigen Personen (z.B. Selbständigen) aufgrund privater Versicherungsverhältnisse wird der Umfang der insoweit abzugsfähigen
Beiträge auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften ermittelt.
Unter ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen
sind – allerdings eingeschränkt – auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen abzugsfähig, soweit sie
über den soeben dargestellten Rahmen hinausgehen,
nämlich Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen wie
auch zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall
eine Leistung vorsehen und auch Beiträge zu bestimmten
Lebensversicherungen, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005
begonnen hat.
 Kirchensteuern in unbeschränkter Höhe, allerdings
ausgenommen die mit der sog. Abgeltungsteuer (Einkünfte
aus Kapitalvermögen) erhobenen Kirchensteuern.
 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000,00 € je
Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, das das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder
eines Kindes, das wegen einer vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten.
Allerdings gilt dies nicht für Aufwendungen



für Unterricht,
für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten
sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu
6.000,00 €, wobei bei Ehegatten und Lebenspartnern dieser Höchstbetrag jedem der beiden zusteht.
 30 % eines Schulgelds, höchstens jedoch 5.000,00 €,
und zwar für den Besuch von bestimmten Privatschulen
durch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag zusteht oder Kindergeld gewährt wird.
 schließlich Zuwendungen für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke, die gemäß § 10 b EStG im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen
werden können:
 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke, und zwar bis zur
Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 %
(bei Unternehmern) der Summe der gesamten Umsätze
und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter des Unternehmens. Dabei sind allerdings Mitgliedsbeiträge an bestimmte, grundsätzlich steuerbegünstigte Vereine, nicht abzugsfähig.
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DEUTSCHLAND
 Weiter können Zuwendungen in den Vermögensstock
einer steuerbegünstigten Stiftung bis zur Höhe von 1 Million €, von Ehegatten bzw. Lebenspartnern bis zur Höhe
von 2 Million €, abgezogen werden. Allerdings kann dieser
Höchstbetrag innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nur
einmal in Anspruch genommen werden.
 Wenn und soweit sich Zuwendungen für das Jahr der
Verausgabung steuerlich nicht auswirken können, ist ein
Abzug in nachfolgenden Veranlagungszeit-räumen möglich
(sogenannter Spendenvortrag).
 Schließlich und letztlich Mitgliedsbeiträge und Spenden
an politische Parteien (im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes) bis zur Höhe von insgesamt 1.650,00 €, im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern bis zur Höhe von insgesamt 3.300,00 €. Voraussetzung ist, dass kein Steuerabzugsbetrag nach der Vorschrift
des § 34 g EStG beansprucht wird.
 Mehraufwendungen, die behinderten Menschen entstehen, können beginnend ab einem Grad der Behinderung von 25 % von 310,00 € bis zu 3.700,00 € jährlich
berücksichtigt werden, wobei dieser Pauschbetrag sich
nach dem Grad der Behinderung staffelt.
 Für Bezieher von laufenden Hinterbliebenenbezügen,
die nach Maßgabe bestimmter Regelungen bezogen werden, ist ein Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370,00 €
jährlich zu gewähren.
 Aufwendungen, die durch die Pflege nicht nur vorübergehend hilfloser Personen entstehen, werden mit einem
Pflege-Pauschbetrag von 124,00 € jährlich abgegolten.
 Krankheitskosten, die nicht von dritter Seite (z.B. Krankenversicherungen etc., getragen werden, können als
außergewöhnliche Belastung – unter Berücksichtigung des
zumutbaren Eigenanteils – abgezogen werden.
 Die Voraussetzungen für den Abzug der vorstehend
aufgeführten Zuwendungen für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke müssen durch besonders ausgestaltete Bescheinigung des Zuwendungsempfängers nachgewiesen
werden.
 Schließlich können Aufwendungen von Gegenständen
des Hausrats als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht werden, die für die Wiederbeschaffung des Hausrats entstehen, wenn der Hausrat durch "höhere Gewalt"
verlustig gegangen ist, also z.B. durch Brand, Wetterkatastrophen etc.
12. Außergewöhnliche Belastungen
 Auch Kosten, die für eine Ehescheidung aufgewendet
worden sind (z.B. Gerichtskosten und Anwaltskosten), sind
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Die Abzugsmöglichkeit der berücksichtigungsfähigen
außergewöhnlichen Belastungen ist in §§ 33-33b EStG
geregelt.
Dabei handelt es sich um größere Aufwendungen, die in
diesem Umfange der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht
entstehen und nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind.
Besteht also die Möglichkeit, diese Aufwendungen als
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzuziehen, besteht eine Abzugsmöglichkeit als
außergewöhnliche Belastung nicht.
Diese größeren Aufwendungen sind
 entweder nach Berücksichtigung einer nach der Höhe
des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstands
gestaffelten zumutbaren Belastung
 oder im Rahmen von bestimmten Höchstbeträgen,
dann aber ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung, abziehbar.
13. Familienermäßigungen
a) Steuerermäßigungen
Der steuerliche Gesetzgeber hat die persönliche Leistungsfähigkeit einer Einzelperson bereits durch die Gewährung
der Möglichkeit des Abzugs von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastung sowie – bei Kindern – durch die Gewährung von
Kinderfreibeträgen oder von Kindergeld grundsätzlich berücksichtigt.
b) Ehegatten/Lebenspartner
Hinzu kommt, daß in Höhe eines – immer wieder neu festzusetzenden – Existenzminimums das vom Steuerpflichtigen zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. Das
Einkommen, das dann über das sogenannte Existenzminimum hinausgeht, wird mit einem progressiv steigenden
Steuersatz belastet.
Wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner in Deutschland
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Diese Aufwendungen sind wie folgt aufzuzählen:
 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person bis
zu höchstens 8.004,00 €, und zwar in Abhängigkeit von der
Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen
Person. Dabei ist Voraussetzung, daß es sich nicht um den
zusammen zu veranlagenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und nicht um Kinder handelt, für die bereits ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu gewähren ist.
 Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines
in Berufsausbildung befindlichen Kindes, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu gewähren ist, und zwar in
Abhängigkeit von der Höhe der eigenen Einkünfte und
Bezüge des Kindes in Höhe eines Betrages von maximal
bis zu 924,00 € jährlich.
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unbeschränkt steuerpflichtig sind und darüber hinaus auch
nicht dauernd getrennt leben,
besteht für sie die Wahl zwischen der

Einzelveranlagung
Dieser Beitrag wird in den Folgeheften fortgesetzt!
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht
Dres. jur. Thebrath, Hälverstraße 5, D - 58579 Schalksmühle, Tel. 02355-3071
1. Hinzuverdienstgrenze Rentner
Ist ein Steuerpflichtiger Rentner und
Eigentümer von Grundbesitz, ist folgendes zu beachten:
Hat der Rentner auf seinem Grundbesitz Solaranlagen errichtet, aus denen
er Einnahmen erzielt, werden diese
Einnahmen aus Solaranlagen auf die
Altersrente angerechnet. Wird dabei
die sog.
Hinzuverdienstgrenze
überschritten, droht die Zurückzahlung
bereits erhaltener Rentenleistungen.
Dazu ist auf eine Entscheidung des
Sozialgerichts Mainz (Aktenzeichen: S
15 R 389/13) zu verweisen.
Der Entscheidung des Sozialgerichts
Mainz lag folgender Fall zu Grunde: ein
Rentner bezog Altersrente wie auch
Einnahmen aus einem 400-Euro-Job.
Die Deutsche Rentenversicherung
erfuhr nun vom Finanzamt, daß der
Rentner zusätzlich noch Einnahmen
aus dem Betrieb einer Solaranlage
hatte, im Entscheidungsfall ungefähr
253 € im Kalenderjahr. Dies veranlaßte
die Deutsche Rentenversicherung, vom
Rentner insgesamt über 2.400,00 €
zurückzufordern. Diese Rückforderung
begründete die Deutsche Rentenversicherung damit, daß die Einnahmen aus
der Solaranlage und die Einnahmen
von 400,00 € aus dem Minijob zum
Ergebnis hatten, daß die Einnahmen
des Rentners (neben seinen Renteneinkünften) über der im Entscheidungsfall
bestehenden
Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € lagen. Deswegen
habe der Rentner nur noch Anspruch
auf 2/3 der Vollrente.
Die Klage des Rentners wies das Sozialgericht Mainz mit der Begründung ab,
daß die Einnahmen aus dem Betrieb
einer Solaranlage Arbeitseinkommen
im Sinne des Rentenrechts seien.
Hinzu komme, daß der Rentner hier
eine unternehmerische Stellung betreffend das Betreiben der Solaranlage
habe.
Es ist also äußerste Vorsicht geboten,
wenn ein Rentner neben seinen Renteneinkünften über die jährliche Hinzuverdienstgrenze hinaus weitere Einkünfte hat. Eine rechtzeitige Beratung
in derartigen Fällen
vor
Erzielung derartiger Einkünfte ist darum
dringend anzuraten.
2. Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Kassen-Bonus?
Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen
gewähren ihren Kunden im Rahmen
von sog. "Bonusprogrammen" Bonuszahlungen.
Im von Finanzgericht Rheinland-Pfalz
entschiedenen Fall ging es um ein
Bonusmodell der BKK. Dieses Bonusmodell sah in bestimmten Fällen Bonuszahlungen der Krankenkasse an die
bei ihr versicherten Personen vor.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
hatte zu entscheiden, ob derartige
Bonuszahlungen die Höhe der als
Sonderausgaben vom Steuerpflichtigen
geltend gemachten "Basisabsicherungsbeiträge" schmälern.
Das FG Rheinland-Pfalz berücksichtigte in seiner Entscheidung, daß ja alle
Mitglieder - gleich ob sie an dem Bonusmodell der Krankenkasse teilnahmen oder nicht - Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen bezogen
auf die Basisversorgung hatten. Dies
war für das Finanzgericht RheinlandPfalz der Anlaß, keine "Gleichartigkeit"
zwischen der Bonuszahlung der BKK
einerseits und den Beiträgen des Steuerpflichtigen zu seiner Basis-Krankenversicherung anzunehmen. Deswegen
folgte das Gericht nicht der vom Finanzamt vorgenommenen Verrechnung der Bonuszahlungen mit den für
die Basisabsicherung gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen, so daß das
FG Rheinland-Pfalz die vom Steuerpflichtigen für die Basisabsicherung
geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge
in voller Höhe
berücksichtigte.
Dem Argument des Finanzamts, die
Bonuszahlung sei wie bei einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung oder bei einer sonstigen steuerfreien Einnahme im Sinne
des § 3 EStG zu kürzen, erteilte das
Finanzgericht eine Abfuhr. Dies begründete das Gericht damit, daß die
Bonuszahlungen sich keiner der in § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-7 EStG genannten
Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zuordnen lasse und deswegen auch nicht (von vornherein)
steuerbar sei (FG
Rheinland-Pfalz
Urteil vom 28.04.2015 - 3 K 1387/14).
Wie zu erwarten, war das Finanzamt
mit dieser Entscheidung des Gerichts
nicht einverstanden, so daß die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil
des FG
Rheinland-Pfalz Revision
eingelegt hat. Das Revisionsverfahren
wird beim Bundesfinanzhof zum Az. X
R 17/15 geführt.
Da diese Entscheidung von allseitigem
Interesse sein dürfte, wird über den
Ausgang des Revisionsverfahrens zu
gegebener Zeit berichtet werden.
3. Vaterschaftsfeststellung
Embryonen im Ausland
für
Eine Vaterschaftsfeststellung für ein
Kind erfolgt nach deutschem Recht
grundsätzlich erst mit der Geburt des
Kindes. Dies bedeutet, daß die Vaterschaftsfeststellung nach deutschem
Recht nicht an Embryonen möglich ist,
die sich eingefroren im Ausland befinden.
Das OLG Düsseldorf hatte nun folgenden Fall zu entscheiden: der Beschwerdeführer begehrte die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft
nach deutschem Recht an 9 Embryonen. Diese befanden sich eingefroren
in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA. Diese Embryonen sollten
nach seinen Angaben anläßlich der
künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sein. Der Beschwerdeführer
wollte die in den USA befindlichen
Embryonen "zur Geburt führen". Deswegen betrieb er mit diesem Ziel verschiedene
Gerichtsverfahren
in
Deutschland.
Nachdem das zuständige Amtsgericht
den Antrag des Beschwerdeführers
zurückgewiesen hatte, war dessen
Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf
ebenfalls kein Erfolg beschieden.
In seinen Entscheidungsgründen führt
das OLG Düsseldorf an, daß die vom
Beschwerdeführer begehrte Feststellung seiner Vaterschaft jedenfalls zum
jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei.
Zur Begründung verwies das OLG
Düsseldorf darauf, daß die Vaterschaftsfeststellung für ein Kind nach
deutschem Recht grundsätzlich erst mit
der Geburt erfolgt. Etwas anderes
ergebe sich auch nicht daraus, daß die
Vaterschaft für ein Kind auch schon vor
dessen Geburt (gemäß §§ 1592 Nr. 2
und 1594 Abs. 4 BGB) vom Vater
anerkannt werden könne. Eine derartige Anerkennung sei jedoch von der
vom Beschwerdeführer begehrten
gerichtliche Feststellung
seiner Vaterschaft
zu unterscheiden.
Deswegen sei es auch unerheblich, ob
nach dem Recht der USA bzw. des
Staates Kalifornien, wo sich die Embryonen befanden, eine Feststellung der
Vaterschaft tatsächlich bereits zum
gegenwärtigen Zeitpunkt möglich war.
Blick über die Grenzen
Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen
Denn in dem vor einem deutschen
Gericht geführten Verfahren wegen
Feststellung der Vaterschaft scheide die
Anwendung ausländischen Rechts aus
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom
31.07.2015 - II-1 1UF 83/14).
Dieser Beschluß des OLG Düsseldorf
ist aber nicht rechtskräftig. Wegen
grundsätzlicher Bedeutung ließ das
OLG Düsseldorf die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.
Ggfs. wird nach Entscheidung des BGH
insoweit weiter berichtet.
4. Kontingente für Erwerbstätige
aus Drittstaaten in der Schweiz
Am 11.11.2015 setzte der Bundesrat
die Höchstzahlen in der Schweiz für das
Jahr 2016 für gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der
EU/EFTA fest.
Parallel gab er die Höchstzahlen für
Dienstleistungserbringer
aus
der
EU/EFTA frei.
Der Bundesrat hatte für das Jahr 2015
die angeführten Kontingente gekürzt.
Betreffend die Kontingente für 2016
sprach sich eine Mehrheit der angehörten Kantone und Sozialpartner dagegen
für eine Erhöhung aus. Demgegen-über
war der Bundesrat der Auffassung, daß
eine Erhöhung dem Ziel einer besseren
Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials
zuwid-erlaufen
würde. Deswegen entschied er, daß die
Kontingente auf demselben Niveau zu
belassen seien wie für das Jahr 2015.
Dies bedeutet, daß Schweizer Unternehmen seit 2016 wiederum insgesamt
6500 Spezialistinnen und Spezialisten
aus Drittstaaten rekrutieren können,
und zwar 2500 mit Aufenthaltsbewilligung (B) und 4000 mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L). Wohlgemerkt bezieht
sich dies auf "gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der
EU/EFTA". In der gleichen Sitzung legte
der Bundesrat die Höchstzahlen für
Dienstleistungser-bringer
aus
EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr fest. Diese Höchst-zahlen
gelten für alle Dienstleistungserbringer,
die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen
oder
das
EFTAÜbereinkommen berufen können. Der
Bundesrat beließ diese Höchstzahlen
auf dem Niveau von 2015. Die Anzahl
beträgt deswegen 2000 Einheiten für
Kurzaufenthalter (L) und 250 Einheiten
für Aufenthalter (B).
Die Teilrevision der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) trat am 01.01.2016 in
Kraft (Medienmittlg. des EJPD vom
11.11.2015).
5. Geldwäschereiverordnung
Schweiz
In seiner Sitzung vom 11.11.2015 verabschiedete der Bundesrat auch die
Geldwäschereiverordnung (GwV).
Mit dem "Bundesgesetz zur Umsetzung
der revidierten Empfehlungen der
Groupe d'action financière"
vom
12.12.2014 paßte das schweizerische
Parlament diverse Gesetze den revidierten internationalen Standards zur
Bekämpfung der Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung
(GAFI-Empfehlungen) an. Dies hatte nun zur
Folge, daß diese beschlossenen Änderungen im Geldwäschereigesetz und im
schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)
Ausführungen und Anpassungen erforderlich machten, die im Wege einer
Verordnung, nämlich der Geldwäscherei-verordnung, vorgenommen wurden.
Die im GWG geregelten Sorgfalts- und
Meldepflichten für Händlerinnen und
Händler wurden
in
der neuen
Geldwäschereiverordnung
nunmehr
konkretisiert. Diese Sorgfalts- und Meldepflichten finden Anwendung, wenn
Händlerinnen und Händler im Rahmen
ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr
als 100.000,00 Franken entgegennehmen. Die bisherige "Ver-ordnung über
die berufsmäßige Ausübung der Finanzintermediation (VBF)" wurde bei
dieser
Gelegenheit
in
die
Geldwäschereiverordnung
überführt.
Darüber hinaus wurde die gesetzliche
Neuregelung des Meldesystems für
Finanzintermediäre mit einer Anpassung der "Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei" umgesetzt.
Last not least wurde auch eine verbesserte Transparenz im Stiftungsrecht
beschlossen, so daß neu auch kirchliche Stiftungen ins Handelsregister
eingetragen werden müssen. Diese
Pflicht wurde für bereits bestehende
kirchliche
Stiftungen
in
der
Handelsregisterver-ordnung
konkretisiert.
Die angeführten neuen Verordnungsbestimmungen der Geldwäschereiverordnung traten gleichzeitig mit den
entsprechenden Gesetzesbestimmungen zum 01.01.2016 in Kraft (Medienmit-teilung des EFD vom 11.11.2015).
6. Strafzinsen
bei Schweizer Banken
Man war es schon immer gewohnt, daß
bei einer Bank liegendes Guthaben wenn derzeit auch nur zu äußerst niedrigen Zinssätzen – Zinsen abwarf.
Dies änderte sich in der Schweiz im
Oktober 2015 für Kunden der "Alternativen Bank Schweiz" (ABS). Diese senkte den Zinssatz auf dem sog. Alltags-
Grundbesitz international 3-2016
konto für den privaten Zahlungsverkehr
auf -0,125 %. Für Guthaben ab 100.000
CHF wurde der Zins für Privatkunden
auf -0,75 % festgesetzt.
Diese Vorgehensweise bedeutet, daß
Bankkunden dieser Bank für Guthaben
schon ab dem 1. Franken Strafzinsen
zahlen.
In Deutschland berechnet die VR-Bank
Altenburger Land (unter dem Namen
Deutsche Skat-Bank bekannt) einen
Negativzins, dies aber erst ab sehr
hohen Guthabengrenzen.
Wahrscheinlich ist es der scharfe Wettbewerb unter den Banken, daß dies
noch keine weitere Kreise gezogen hat.
Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, daß diese Vorgehensweise unter
den Banken mehr und mehr Schule
machen könnte. Dies dürfte nur eine
Frage der Zeit sein.
Wehren kann sich ein Kunde nur so,
dass er zu einer anderen Bank wechselt, die keinen Negativ Zins erhebt.
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Kapital – Recht & Steuern
Aus Geldbrief 7-2016, 44. Jahrgang, 13.04.2016
n-tv.de
Extrem News
www.extremnews.com
„Das Euro-Schiff wird sinken, keine Frage“, sagt der britische
Fondsmanager Jim Mellon. Im Interview in der aktuellen
Ausgabe des Wirtschaftsmagazins BILANZ, das am Sonnabend im Einzelhandel erhältlich ist, prophezeit er, daß die
Europäische Zentralbank die italienischen und französischen
Staatsschulden aufkaufen muß. „Italien und Frankreich sind
beide auf dem Weg in die Pleite“. Den Deutschen werde es
nicht gefallen, wenn sie auch noch für die Schulden der
Italiener oder der Franzosen aufkommen müssen. Mellon
wetter auf die Einführung einer Währung, die bei uns den
Euro ersetzt: Wenn Deutschland Teil einer neuen Währungsunion wird oder die D-Mark wieder einführt, geht die
Währung um 50 Prozent oder sogar mehr nach oben.
mein finanzbrief.de
Es kommt vor, dass die SCHUFA falsche oder veraltete Informationen über Sie oder Ihr Unternehmen gespeichert hat. Daher macht
es Sinn, sich regelmäßig eine sog. Selbstauskunft anzufordern. Und
das nicht nur bei der SCHUFA, denn es gibt noch weitere Auskunfteien, die Verbraucherdaten sammeln, auswerten und den Kreditinstituten zur Verfügung stellen. Seit 2010 können Sie einmal im Jahr
diese Selbstauskunft kostenfrei bei den Auskunfteien anfordern. Nur
so können Sie selbst kontrollieren, ob die von Ihnen gespeicherten
Daten korrekt sind.
Finanzkolumne
„Über Ihr Geld“
Wem können wir noch vertrauen? Dem ADAC, der jahrelang Teilnehmerzahl und Rangfolge für die Auszeichnung
„Gelber Engel“ zu Gunsten bestimmter Automobilhersteller manipuliert hat? VW nach Bekanntwerden des Abgasskandals? Der FIFA, die sich mit Geld Freunde und
Stimmen kaufte? Den Großbanken, die kaum einen Fehler ausließen, der millionenschwere Strafzahlungen zu
Lasten der eigenen Aktionäre zur Folge hatte und noch
haben wird?
Wir kennen aus dem Internet die Vergleichsportale für
Versicherungen, Flüge, Hotels und Banken. Aber wir
sollten wissen, neutral sind diese Angebote keineswegs.
Beispiel Versicherungen: Manche Gesellschaften werden
erst gar nicht aufgeführt, weil sie wegen ihrer günstigeren
Prämien keine Provisionen an die Seitenbetreiber zahlen.
Es ist auch nicht verwunderlich, dass auf den besten
Plätzen solche Versicherungen stehen, die bei einem
bestimmten eintrittsalter und einer ebenso bestimmten
Laufzeit die besten Zahlen bieten – und wahrscheinlich
auch die höchsten Provisionen auszahlen. Das ist nicht
oder noch nicht verboten. Aber es tut gut, darum zu wissen – und vielleicht besser einen unabhängigen Honorarberater zu befragen. Honorarberater verzichten auf die
Abschlußprovision und lassen sich vom Mandanten stundenweise bezahlen.
Bei Flügen und bei Hotels ist es ähnlich. Vergleichen ist
schön, aber buchen kann man meist günstiger direkt, vor
allem über die jeweilige Homepage des Hotels. Manchmal reicht auch ein Anruf. Bei einem Preisnachlaß von
beispielsweise 10 % bei einer Direktbuchung spart das
Hotel eine weitaus höhere Provision an das Vergleichsportal und diese Vergütungen gehen bis zu 40 Prozent.
Und wenn Sie keinen direkten Preisnachlaß erhalten,
Telebörse-Moderator Raimund Brichta hat sich einen furchterregenden Gegner vorgenommen: In seinem Feldzug für
das Bargeld legt er sich mit dem Finanzamt an. Mein Finanzamt bleibt stur. Es will mein Bargeld nicht akzeptieren
und versucht statt dessen, mich von den Vorzügen des unbaren Zahlungsverkehrs zu überzeugen: Dieser sei wirtschaftlicher, sicherer und bequemer, belehrt mich eine Finanzbeamtin in einem Brief. Auch ich bleibe stur. Denn ums
Bequeme, Sichere und Wirtschaftliche geht es mir nicht. Mir
geht es darum, dass Bargeld auch in Zukunft allgemein
akzeptiert wird – so, wie es das Gesetz vorsieht.
Bei Flugverspätung bzw. Flugausfall stehen den
Passagieren bis zu 600 Euro zu
Dieser Anspruch wird durch
www.refund.me
geprüft und eingefordert.
Aber auch
http://www.flightright.de
kümmert sich um dieses Thema.
________________
Schiefe Vergleiche
lassen Sie sich einfach „upgraden“. Das gelingt fast immer. Viele Hotelgruppen geben Kundenkarten heraus –
meist schon vor Ihrem ersten Aufenthalt – und bieten
ihren Stammkunden Rabatte, Upgrades, zusätzliche
Getränke, late check-out, Punkte und/oder andere Annehmlichkeiten.
Ärgerlich können positive Hotelbewertungen auf Bewertungsportalen sein. Nicht selten sind es „Freunde“ des
Hoteliers. Negative Kommentare stammen oft von Konkurrenten. Und manchmal werden sogar Lobeshymnen
auf Service und Ausstattung gesungen bei Hotels, in
denen noch niemand übernachten konnte, weil der Rohbau noch nicht einmal fertiggestellt ist (wie bei mir in der
Nachbarschaft). Man darf sich auf nichts mehr verlassen.
Noch ärgerlicher sind die direkten und indirekten Bankgebühren. Diese summieren sich oft auf über zwei Prozent jährlich. Wie wollen Sie dabei noch Geld verdienen?
Da hilft nur eins: Verhandeln oder zu einer Direktbank
wechseln. Aber auch unter den Direktbanken gibt es
„schwarze Schafe“.
Deshalb gilt auch hier: einen Honorarberater mit der IstAnalyse beauftragen, seine Vorschläge genießen und
dann die Bank(en) wechseln. Das kann Ihnen mehr einbringen als die einmalige Vergütung an den Honorarberater.
Hans-Peter Holbach
ist Herausgeber des im 44.Jahrgang erscheinenden
Informationsdienstes
Geldbrief
www.geldbrief.com
und
Chefredakteur beim Vertraulichen Schweizer Brief
www.vertraulicher.com
Grundbesitz international 3-2016
Kapital – Recht & Steuern
Diebstahl aus dem Bankschließfach
Absolut sicher geht nicht.
Das gilt auch für Bankschließfächer, wie eine Bankkundin in Berlin erfahren mußte. Sie hatte sich ein
Schließfach gemietet, in dem u.a. 65.000 Euro Bargeld einer Bekannten deponiert wurden.
ra oder eine ‚Alarmanlage installiert werden können.
Dies alles hatte die Bank, obwohl es ohne größere
Probleme möglich gewesen wäre, nicht getan. Zudem
wurde die Kundin nicht darüber aufgeklärt, daß keine
besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Schließfächer getroffen wurden.
Unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses mietete
sich ein Mann ebenfalls ein Schließfach in dieser
Bank. Die Bankangestellte führte den Mann und seine
zwei Begleiter in den Tresorraum und lies das Trio
dann alleine. Die Männer deponierten aber nichts in
dem gemieteten Schließfach, sondern brachen die
anderen Schließfächer auf und entwendeten die
darin liegenden Wertgegenstände. Auch die 65.000
Euro Bargeld der Klägerin, die daraufhin von der Bank
Schadenersatz forderte.
Mit Urteil vom 02. März 2016 (AZ.: 26 U 18/15) wurde
die Bank daher zum Schadenersatz verurteilt. Die
Frau hatte Glück.
Inhaber eines Bankschließfaches sollten sich trotz
dieses positiven Urteils Gedanken machen. Nicht
immer ist es so klar beweisbar, was im Schließfach deponiert war. Unter anderen Voraussetzungen
hätte das Urteil anders ausfallen können.
Nach der Beweisaufnahme war das Kammergericht
Berlin davon überzeugt, dass sich wirklich die besagten 65.000 Euro Bargeld in dem Schließfach befanden. Nach Ansicht der Richter darf sich ein Bankkunde auf die besondere Sicherheit eines Bankschließfaches verlassen. Daher hätte die Bank Vorkehrungen
treffen müssen, mit denen ein derartiger Diebstahl
verhindert werden kann.
So hätten beispielsweise die Papiere genauer überprüft werden müssen, die Tasche der Diebe vor und
nach dem Betreten des Tresorraumes kontrolliert
werden können, im Schließfachraum eine Videokame-
Wer ein Bankschließfach hat oder mieten möchte,
sollte sich also als erstes die Sicherheitsmaßnahmen
bei der Bank ansehen. Sind die Schließfächer besser
gesichert, als nur mit einem Schlüssel, kann das
schon viel Ärger ersparen. Als „Notbremse“ gibt es
zudem viele Hausratsversicherungen, bei denen der
Inhalt eines Bankschließfaches bis zu einer gewissen
Summe mitversichert ist. Auch Banken bieten
manchmal eine Höherversicherung ihrer Fächer an.
Im Falle eines Falles entschädigt dann die Versicherung zumindest einen Teil des Schadens.
Finanzbrief Nr. 14/2016
BUCHBESPRECHUNG:
Neuerscheinung bei C.F. Müller
Beim Immobilienerwerb im Ausland gilt es eine Vielzahl länderspezifischer Regelungen und Besonderheiten zu beachten, Probleme zu bewältigen und sich vor
Gefahren abzusichern. Wer seinen Mandanten rund
um den Immobilienerwerb im europäischen Ausland –
auch unter steuerlichen und erbrechtlichen Gesichtspunkten – kompetent beraten will, wird auf dieses Handbuch nicht verzichten können.
Das Werk besteht aus 23 Länderberichten zu den
wichtigsten europäischen Ländern. Die Handhabung
des Werkes ist einfach, da alle Beiträger einer einheitlichen Gliederung folgen. Zweisprachige Muster von
Verträgen, Vollmachten usw. sowie Adressen von
wichtigen Behörden, Einrichtungen etc. bieten zusätzlich einen hohen Praxisnutzen.
Behandelt werden folgende Länder:
Belgien, Dänemark, England, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
HANDBUCH IMMOBILIENRECHT
Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechien, Türkei und Ungarn.
Das internationale Autorenteam setzt sich aus Notaren, Rechtsanwälten und Hochschullehrern zusammen, die schwerpunktmäßig im Immobilienrecht tätig
sind.
Handbuch Immobilienrecht in Europa. Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung
und der Vererbung von Immobilien. Herausgegeben
von Dr. Susanne Frank, Notarin und Dr. Thomas
Wachter, Notar. 2., neu bearbeitete Auflage 2015.
VIII, 1870 Seiten. Gebunden. 179,99 Euro. ISBN 9783-8114-4016-6 (Recht in der Praxis)
Auch als ebook:
179,99 Euro.
C.F. Müller GmbH
www.cfmueller.de
Grundbesitz international 3-2016
16
Sonderteil Spanien
zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros
Die Schenkung als vorgezogene Erbschaft
Durch eine gesetzliche Änderung des „Impuesto de Sucesiones y Donaciones“ wurde auf den Kanarischen
Inseln die zu zahlende Erbschaftsteuer auf 0,01 % des
eigentlich fälligen Betrages reduziert.
Diese „bonificación“ genannte Vergünstigung können
allerdings nur Erben ersten und zweiten Grades in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um den Ehepartner, Blutsverwandte aufsteigender wie absteigender Linie
– i.d.R. Eltern und Kinder – sowie Adoptivkinder.
Die Erbschaftssteuer wurde reduziert, da viele Nachlässe
aus steuerlichen Gründen nicht angetreten wurden. Das
bewirkte u.a., daß zahlreiche Wohnungen leer stehen
und verfallen, da keiner für ihre Instandhaltung verantwortlich zeichnet. Das soll mit der neuen „bonificación“
verhindert werden.
Da sich aber Gesetze und Verordnungen bekanntlich
schnell ändern können, raten die kanarischen Notare
dazu, die derzeit geltenden gesetzlichen Vorteile so
schnell wie möglich zu nutzen.
Das ist möglich, denn wie in Deutschland bezieht sich
der „Impuesto de Sucesiones y Donaciones“ sowohl auf
die zu zahlende steuerliche Abgabe im Falle von Erbschaften wie auch bei Schenkungen.
Anders gesagt: es wird empfohlen, daß der Erblasser
bereits zu Lebzeiten dem Erben das Vermögen als
Schenkung zukommen läßt.
Vom Europäischen Recht her ist es so, daß im Erbschafts- wie im Schenkungsfall kanarisches (Steuer)Recht bei beweglichen Gütern angewandt werden kann,
wenn der Erblasser oder Schenker als Resident auf den
Kanaren gemeldet war bzw. ist; im Falle von nicht beweglichen Gütern – also Grundstücken, Häusern und
Wohnungen etc. -, reicht es aus, wenn sich die Immobilien auf den Kanarischen Inseln befinden.
Allerdings sind einige Dinge zu beachten, damit dieses
Rechtsgeschäft auch rechtliche Gültigkeit erlangt und der
Beschenkte im Nachhinein keine böse Überraschung
erlebt.
Man sollte zuvor überprüfen, ob alle Dokumente, z.B. der
Grundbuchauszug, den aktuellen Zustand der Immobilie
korrekt widerspiegeln.
Das betrifft den baulichen Zustand ebenso wie aufgeführte Hypotheken, die längst beglichen sein können.
Es ist wichtig zu wissen, ob alle baulichen Erweiterungen
aufgeführt und nach geltendem Recht auch zulässig sind.
Wenn die nicht aufgeführten An- und Umbauten
legalisierbar sind, können die Dokumente im Rahmen
einer „subsanación“, nachgebessert werden. Beispielsweise mit Hilfe einer nachträglich erstellten, „obra nueva“
genannten Neubauerklärung.
Vor der Einführung der Informatik im kanarischen Verwaltungswesen vor einem guten Jahrzehnt wurde in den
Ämtern vieles sehr (nach-)lässig gehandhabt. Auch bei
vielen Immobilienbesitzern fehlte in Bezug auf die Verwaltung ihres (Teilzeit-) Wohnsitzes die notwendige
Sorgfalt. Das kann sich jetzt rächen. Besondere Auf-
merksamkeit ist bei Immobilien geboten, die über lange
Zeit nicht den Besitzer gewechselt haben.
Da kann es passieren, daß unleserliche handschriftliche
Urkunden dechiffriert werden müssen, bevor überhaupt
erst an ein Rechtsgeschäft, welcher Art auch immer, zu
denken ist.
Zu Zeiten des spanischen Baubooms wurden vielfach
sehr lückenhafte Kaufverträge ausgefertigt, in denen
manchmal nur die Wohnfläche aufgeführt ist und wichtige
Bauteile, zum Beispiel der Swimmingpool, nicht erfaßt
sind.
Es kann auch sein, dass es bei größeren Grundstücken
zu Zeitverzögerungen kommt, weil erst Vorbesitzer von
Teilparzellen oder Nachbargrundstücken, die Jahrzehnte
lang nie in Erscheinung getreten sind, festgestellt werden
müssen.
Doch nicht nur die Eigenheiten der Immobilie können mit
Tücken behaftet sein. Nein, auch der Ablauf der Schenkung.
Ein wichtiger Aspekt bei dieser Form der vorab durchgeführten Erbschaft ist der Zeitpunkt ihrer Rechtsgültigkeit.
Denn: der Beschenkte muß die Schenkung formell annehmen. Erst dann ist sie auch rechtskräftig.
Und das ist die Voraussetzung dafür, daß der Steuervorteil in Anspruch genommen werden kann. Das klingt wie
eine Selbstverständlichkeit, führt aber in der Praxis vielfach zu Problemen.
Oft ist es so, daß sich Schenker und Beschenkte, zumeist Eltern und ihre erwachsenen Kinder, nicht nur zu
unterschiedlichen Zeitpunkten auf den Kanarischen Inseln aufhalten sondern auch im Heimatland weit entfernt
von einander wohnen.
Da es sich zumeist um Menschen im fortgeschrittenen
Alter handelt, kann eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes oder ein Krankenhausaufenthalt zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Abwicklung von
jeder Art von Rechtsgeschäften führen.
Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist es wichtig, daß alle Beteiligten die Schenkungsurkunde bei einem gemeinsamen Termin unterschreiben. Oder sehr
zeitnah. Sollte es den Beschenkten nicht möglich sein,
zur Unterschrift beim Notar auf den Kanarischen Inseln
zu erscheinen, so können sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und die Schenkungsurkunde
nachträglich ratifizieren. Das geht sogar im Heimatland.
Gemäß dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch ist es
nicht erforderlich, daß die Unterschriften der an der
Schenkung beteiligten Personen alle auf einer einzigen
Urkunde aufgeführt sind, sie können auch auf verschiedenen Dokumenten des diesbezüglichen Vorgangs stehen.
Wer eine Schenkungsurkunde unterschreibt, sollte sich
zuvor bei einem kompetenten Rechtsbeistand genau
darüber informieren, welche Folgen sich für ihn daraus
ableiten können.
Elmar Wellenkamp
Grundbesitz international 3 – 2016
16
Madrid verbietet SB-Tankstellen
von Christiane Isberner / Strandgazette
Die Tage der Automatentankstellen in Madrid sind
gezählt. Die Regierung der autonomen Gemeinschaft
beschloß das Betreiben von Tankstellen ohne Personal zu verbieten.
Alle Parteien des Parlaments von Madrid drängten die
Regierung von Präsidentin Cristina Cifuentes darauf,
eine entsprechende Regelung zu verabschieden, nach
welcher alle Tankstellen über mindestens einen Angestellten verfügen müssen. Madrid schließt sich damit
den acht autonomen Gemeinschaften an, die diese
Maßnahme bereits durchgesetzt haben. Zu diesen
zählt auch Andalusien, die das Verbot als erste Gemeinschaft durchsetzte.
Unterschiedliche Verbände von Tankstellenbetreibern
und Gewerkschaftszentralen protestieren seit langem
gegen die automatisierten Tankstellen, die sie als Bedrohung ihrer Geschäfte bzw. ihrer damit verbundenen
Arbeitsplätze ansehen. Zudem können die personallosen Tankstellen niedrigere Preise anbieten als die
traditionelle Konkurrenz. Im Dezember 2009 wurde das
entsprechende spanische Gesetz über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung (Ley 25/2009, de 22 de diciembre) geändert,
wodurch ein rechtliches Vakuum entstand, was die
Betreibung dieser Art von Tankstellen ermöglichte. Als
Motiv für das Verbot werden insbesondere Sicherheitsund Gesundheitsgründe angeführt, eine wichtige Rolle
spielt aber auch das Recht der behinderten Kunden
von qualifiziertem Personal bedient zu werden.
Obgleich es keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Automatentankstellen in Spanien gibt, machen
diese laut Industrieministerium etwa 5 Prozent des
Gesamtsektors aus. Quellen des Tankstellensektors
geben mit knapp 1 % eine deutlich geringere Zahl an.
In den Gemeinschaften, die das Verbot von Automatentankstellen eingeführt haben, gibt es zwei verschiedene Modelle. So gibt es Tankstellen, die Tag und
Nacht über Personal verfügen und andere, in denen
nur tagsüber Personal zugegen ist. Als Grund hierfür
wird angeführt, daß andernfalls viele Tankstellen in
ländlichen Gegenden oder Industriegebieten schließen
würden und somit das Angebot in diesen Gegenden
ganz wegfallen würde.
Die Organización de Consumidores y Usuarios (OCU –
Verbraucherorganisation) hat sich gegen ein Verbot
der Automatentankstellen ausgesprochen. Sie bezeichnen diese Entwicklung in Spanien als rückständig
und argumentieren, dass die Konkurrenz positiv für
den Verbraucher sei und dieser selbst entscheiden
solle, welche Art von Tankstelle er aufsuche. Zudem
führt die Organisation an, daß diese Art von Tankstellen in anderen europäischen Ländern sehr gut funktionieren würden. Tatsächlich machen die Automatentankstellen laut den Daten, die den spanischen Erdölgesellschaften vorliegen, in Europa fast 8 % des Marktes aus und in Ländern wie Dänemark, Finnland,
Schweden und der Schweiz sind es sogar mehr als 50
%.
Mit Häusern durch die Krise
Immobilienverkauf an Ausländer steigt seit Jahren
Mehr Umsatz als Export von Vorzeigeprodukten
Alicante-fin. Der Export heimischer Vorzeigeprodukte
wie Schuhe, Spielzeug und Marmor hat die Industrie
der Provinz Alicante über die Krise gebracht. Nicht
weniger bedeutend war und ist jedoch der Verkauf
von Immobilien – vor allem an europäische Ausländer.
Knapp 2,3 Milliarden Euro wurden durch den Verkauf
von Häusern und Wohnungen an Ausländer allein im
Jahr 2015 bewegt, Tendenz steigend in den letzten
Jahren.
So lag die Zahl 2010 noch bei gerade einmal 1,3 Milliarden Euro, ein Jahr später waren es nur eine Million
Euro mehr, ab dann aber kletterten die Einnahmen
durch Immobilienverkäufe rasch nach oben. 2015
stieg der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um satte
13,4 Prozent, im Vergleich zu 2010 gar um 70 Prozent. Mittlerweile spült der Verkauf von Immobilien
sogar mehr Geld in die Kassen als der Export von
Schuhen, Marmor und Spielzeug zusammen: Dieser
erwirtschaftete vergangenes Jahr rund 2 Mrd. Euro.
Nicht nur die Zahl der Immobilienverkäufe hat zugenommen, auch ist der Wert der Häuser und Wohnungen gestiegen. So wechselten vergangenes Jahr
17.468 Immobilien den Besitzer, 2014 waren es
16.441. Und: Der durchschnittliche Verkaufspreis stieg
von 120.641 Euro in 2014 auf 128.707 Euro in 2015.
Tendenz bleibt steigend
Für 2016 hoffe der Alicantiner Verband Provia, die
Wachstumstendenz beibehalten zu können – wenn
auch nicht mehr mit so gewaltigen Anstiegen wie in
den Vorjahren. Provia-Vorsitzender Antonio Fernández prognostizierte in der Zeitung „Información“, dass
die Zahl der Verkäufe zwar nicht mehr so gewaltig
steigen werde wie in den vergangenen Jahren. Im
Gegenzug würden die durchschnittlich erzielten Verkaufspreise jedoch noch einmal ansteigen.
Im Hinblick auf die Herkunft sind Briten nach wie vor
die fleißigsten Käufer, sie erwarben vergangenes Jahr
4.826 Immobilien. Nach Fernández‘ Einschätzung
bleiben sie auch 2016 Spitzenreiter, auf den Fersen
sind ihnen vor allem skandinavische Käufer: Schweden stehen bereits auf Platz zwei, Norweger kommen
an fünfter Stelle. Auch Belgier und Franzosen kaufen
vornehmend an der Costa Blanca. Große Hoffnung
setzt die Branche auf Deutschland und Polen, wie die
Provinz seit einiger Zeit intensiv um Neukunden wirbt.
Costa Blanca Nachrichten Nr. 1685 v. April 2016
Grundbesitz international 3 – 2016
17
Das Abenteuer Auswandern
Von Wiltrud Schwetje Coin
Sich den Traum vom Leben im südlichen Paradies erfüllen, davon träumen viele Menschen in Nord- und mitteleuropäischen Ländern. Heute lassen sich Auswanderer gar
von TV-Teams bei ihren mehr oder weniger erfolgreichen
Versuchen begleiten. Wenn der Quotenrenner Goodbye
Deutschland läuft, hocken über 1,5 Millionen Menschen
vor der Glotze. Nicht geklärt ist allerdings, ob sich die
Zuschauer von der Doku-Soap Tipps für eigene Projekte
erhoffen, oder ob sie sich nur an den Dramen und dem
Scheitern der besonders naiven Klimaflüchtlinge ergötzen
wollen.
In Zeiten der sozialen Netzwerke ist Auswandern zu einem recht kalkulierbaren Abenteuer geworden, an Informationen mangelt es jedenfalls nicht. Und wer sich als
EU-Bürger von einem Mitgliedsstaat zum nächsten bewegt, ist auf ziemlich sicherem Terrain unterwegs. Das
war vor 35 Jahren noch ganz anders. Wen es damals
beispielsweise nach Spanien zog, der mußte mit weitaus
größeren Hindernissen kämpfen. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen gab es nur für Mitarbeiter von Reiseveranstaltern oder für Selbständige. Trotzdem stürzten
sich viele wagemutig in die fremde Welt.
Mit Elan ins Ungewisse
Dazu gehören auch die Luxemburgerin Jeannine
Rehlinger (56) und der Belgier Yann Simonon (64), die
seit Februar in der Nähe von Coín leben. Sie wagten den
Absprung 1981. Damals kannten sie sich noch nicht, nur
bei der Wahl ihrer neuen Heimat hatten sie auf das gleiche Pferd gesetzt: Ibiza. Jeannine, die Dolmetscherin war,
kam als Frau eines ehemaligen Neckermann-Chefs auf
die Insel. Yann, der Jura studiert und bei der holländischen Sozialversicherung gearbeitet hatte, sehnte sich
nach einer Scheidung nach Veränderung. In den ersten
Jahren schlugen sich die beiden mit Tourismusjobs durch,
denn nur so konnte man mehr oder weniger legal auf der
Insel bleiben. 1986 eröffnete Yann ein Steuerberatungsbüro, 1992 verliebten sich Jeannine und Yann, 1994 heirateten sie. Jeannine nutzte ihr Sprachtalent und „erfand“ die
deutschen Seiten der spanischen Tageszeitung Diario de
Ibiza, gleichzeitig war sie Public-Relations-Lady der legendären Diskothek Pacha. Später schrieb sie für die
deutschen Seiten der Ultima Hora oder das Magazin IbizaLife und mischte im Immobilien-Business mit. Yann machte sich als Manager größerer Bauprojekte einen Namen.
So entstand unter seiner Aufsicht beispielsweise das
Luxus-Anwesen von Dirk Manthey, einst eine schillernde
Figur im deutschen Verlagswesen, der sich auf Ibiza eine
Urlaubsresidenz zu legen wollte. Auswanderung gelungen, könnte man sagen, Jeannine und Yann hatten Jobs,
ein eigenes Haus, alles lief.
Auf in den wilden Dschungel
Doch 2009 wagten sie erneut den Sprung, sie siedelten
nach Costa Rica um. Schuld war die Politik. Es gab auf
Ibiza ein Baumoratorium, einige meiner Projekte wurden
gestoppt, erinnert sich Yann. Die Insel hatte sich verändert, war sehr teuer geworden. Wir mochten die einfachen
Chiringuitos, plötzlich gab es nur noch stylische BeachClubs, fügt Jeannine hinzu. Von Costa Rica versprach
sich das Paar neue Inspiration.
Yann managte ein millionenschweres Golfplatzprojekt, sie
kauften ein Haus und genossen im wilden Dschungel die
überbordende Flora und Fauna.
Nicht ganz so sehr genossen sie allerdings den verfilzten
Bürokratendschungel des mittelamerikanischen Staats.
Korrupte Politiker wollen sich überall die Taschen füllen,
faßt Yann seine fünfjährige Costa Rica-Odyssee zusammen. Trotzdem ließ er sich noch einmal dazu bewegen, es
in Panama zu versuchen, als 2014 ein Angebot für den
Bau eines Golfplatzes eintrudelte. Yann und Jeannine
verkauften ihr Haus – mit Gewinn natürlich – und zogen
nach Panama. Doch die Finanzierung des Projektes
scheiterte. Wohin nun? , fragte sich das unternehmungslustige Paar, das zusammen 14 Sprachen spricht. Eins
war klar: Es sollte wieder Europa sein, aber auf keinen
Fall eine Insel. Gesagt, getan. Nach kurzem Stopp auf
Ibiza, wo Jeannine im vergangenen Jahr schnell noch das
gemeinsame Haus veräußerte, landeten sie im Hinterland
der Costa del Sol. Warum gerade hier? Es stimmt eigentlich alles, finden Jeannine und Yann. Ihre Positiv-Liste:
Angenehmes Klima, nette Menschen, leckeres Essen,
guter Wein, das kulturelle Angebot in Málaga und viele
tolle Golfplätze. Wir fragten uns, warum wir nicht schon
früher auf den Gedanken gekommen sind, nach Andalusien zu gehen, lacht Jeannine.
Spontane Entscheidungen
Und wie sieht die Zukunftsplanung aus? Ein Haus kaufen,
in dem man einige Apartments vermieten kann, Golf spielen und mal sehen, meinen Jeannine und Yann, die beide
auf ein 12er-Handicap stolz sein können. Viel Zeit verlieren die Mehrfachauswanderer bei ihren Entscheidungen
übrigens nicht: Kaum zwei Monate in Andalusien, haben
sie den Vorverkaufsvertrag für ihre neue Bleibe bereits
unterschrieben. So geht erfolgreich auswandern!
ANMERKUNG der Schutzgemeinschaft:
Wir raten dringend von Vorverkaufsverträgen ab!
Wer bei seiner Auswanderung etwas Skurriles, Schönes
oder auch Trauriges erlebt hat, melde sich bitte:
[email protected] Telefon: 0034/952/653
136 132
Aus Costa del Sol Nachrichten Nr. 1015 März 2016
KORREKTUR zu Artikel der Einkommensteuererklärung Spanien in Gi 2-2016
Nach wie vor ist in Spanien die Eigennutzung oder Vermietung* einer Immobilie auch für nicht residente
ausländische Eigentümer steuerpflichtig (Einkommensteuer).
Der jeweils zu bezahlende Steuerbetrag ist wie folgt zu errechnen:
Vom aktuellen Katasterwert wird 1,1 % berechnet, wenn der Katasterwert in den letzten zehn
Jahren rückwirkend ab dem aktuellen Veranlagungszeitraum angepaßt wurde.
Ansonsten wird der Berechnungswert mit 2 % errechnet, hiervon wiederum
20 % bis Juni 2015,
19,5 % ab Juli 2015 und
19 % ab dem VZ 2016
Grundbesitz international 3 – 2016
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Für Nicht-EU-Bürger gilt der Steuersatz von 24 % ab dem VZ 2015.
Wo man gute Karten hat
Lebenspartnerschaft und Bankkonten – Probleme beim Tod des Partners
Dr. Buckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt, sollte finanzielle
Dinge so regeln, dass bei dem Ableben eines Partners
insoweit keine Probleme oder gar Rechtsstreitigkeiten
entstehen. Dies gilt natürlich auch für den Fall der Trennung.
Während Lebenspartnerschaften in Spanien in einzelnen
autonomen Regionen (Comunidades autónomas) zumeist
gesetzlich geregelt sind, fehlen in Deutschland für heterosexuelle Paare entsprechende Gesetze. Wer in Spanien in
einer sog. „Mini-Ehe“ lebt, die allerdings in den meisten
autonomen Gemeinschaften registriert werden muß, hat
beim Ableben des Partners gute Karte. Der Partner der
sog. „pareja de hecho“ oder „pareja estable“ wird erbmäßig dem Ehepartner gleichgestellt.
In Deutschland dagegen, wo Art. 6 des Grundgesetzes die
Ehe dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
unterstellt, geht der nichteheliche Lebenspartner in diesen
Fällen von Gesetzes wegen leer aus, es sei denn, es
handelt sich um eine sog. gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft deutschen Rechts.
Da beim Tod eines Lebenspartners einer nichtehelichen
Lebenspartnerschaft häufig Probleme mit gesetzlichen
Erben auftreten, sollte man im eigenen als auch im Interesse des anderen Lebenspartners rechtzeitig Vorsorge
treffen. Zu Konflikten führt in der Regel, wenn nur ein
Bankkonto der Lebenspartner besteht, das lediglich einen
der beiden als Kontoinhaber und/oder Verfügungsberechtigten ausweist. In diesen Fällen sollte ein Gemeinschaftskonto auf den Namen beider Lebenspartner eingerichtet
werden, das beiden Lebenspartnern eine gesicherte Stellung gegenüber der Bank und auch gegenüber den Erben
des verstorbenen Lebenspartners bietet.
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Die Autoren dieses Beitrags sind Mitglieder der
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von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt/Main
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Fiskus nimmt Immobilien ins Visier
Bei 56.000 Immobilien in der Provinz Málaga hat das Finanzamt Unregelmäßigkeiten festgestellt
Immobilieneigentümern muß die Meldung vom vergangenen Montag wie ein Schock in den Knochen gesessen
haben. Die spanische Tageszeitung Diario Sur hatte
nämlich damit aufgemacht, daß das Finanzamt Neubauten, Renovierungsarbeiten und Immobilien mit geänderter Nutzung unter die Lupe genommen hat. Dabei sind
die Steuerprüfer darauf gestoßen, daß in 56.000 Fällen
keinerlei IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, entspricht der deutschen Grundsteuer) oder Steuern bei
Umbauarbeiten gezahlt wurden. Seit Ende 2014 wurden
1,2 Millionen Immobilien in 42 Gemeinden der westlichen Costa del Sol, in Málaga und den Landkreisen
Guadalhorce und Antequera geprüft.
Das Katasteramt hat bei 55.991 Immobilien – dies entspricht einem Anteil von 4,5 Prozent – festgestellt, daß
die Eigentümer keinerlei Steuern zahlen, einige von ihnen entbehrten auch jeglicher Lizenzen oder der Cédula
de habitabilidad (Bewohnbarkeitsbescheinigung). Die
größeren Siedlungen in den Küstengebieten wurden bereits ins Visier genommen. Nun wurden vor allem die
kleineren Orte der Axarquía in den Fokus genommen.
Von Juni bis Mitte 2017 wird das Finanzamt auch die
Dörfer der Serranía de Ronda und des Valle del Genal
daraufhin prüfen, welche Immobilienbesitzer den Fiskus
hinters Licht führen.
Das Katasteramt zielt darauf, dass sich die Katasterwerte auch mit der Realität decken. Via Satellitenaufnahmen
werden Verstöße gegen die Bauvorschriften festgestellt.
Auch Inspektoren besuchen solche Immobilien, bei denen sie Unregelmäßigkeiten vermuten. 60 Euro muß der
Eigentümer zahlen, wenn er seine Immobilie ins Kataster eintragen lassen will.
Besonders fleißig wurden Steuern hinterzogen bei neugebauten Etagen, bei Schuppen, die in Chalets umgebaut wurden oder bei Grundstücken in Familienbesitz,
auf dem ein Haus gebaut wurde. Diese Fälle machen einen Anteil von 29 Prozent der geprüften Immobilien aus.
Die Spitze bilden mit 37 Prozent jedoch Anbauten und
Renovierungen. Oftmals wird ein neues Stockwerk oder
eine Garage gebaut oder ein Garten angelegt, ohne daß
es hierfür eine Lizenz gibt.
Bei 24 % der Fälle handelt es sich um Renovierungen
oder die Umgestaltung einer Terrasse in ein zusätzliches
Zimmer.
Illegaler Poolbau macht 8 % der entdeckten Betrugsfälle
aus. Nach Angaben des Finanzministeriums müssen die
Immobilieneigentümer damit rechnen, daß die Grundsteuer im Durchschnitt um 226 Euro ansteigt.
Außerdem müssen sie die Steuern der vergangenen vier
Jahre nachzahlen. Dies entspricht einer Summe von 518
€. Danach verjährt die Nachzahlungspflicht. Dies bedeutet, daß die Stadtverwaltungen durch diese Nachzahlungen mit Steuereinnahmen in Höhe von 41.6 Millionen
Euro rechnen können.
Costa del Sol Nachrichten Nr. 1018 April 2016
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