Vereinbarung zwischen dem Landkreis
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Vereinbarung zwischen dem Landkreis
Vereinbarung zwischen dem Landkreis Unterallgäu und der Stadt Memmingen (als Kostenträger) und dem Verein zum Schutz misshandelter Frauen und Kinder e. V. (als Träger des Frauenhauses) über die Finanzierung des Frauenhauses in Memmingen Grundlage dieser Vereinbarung sind die gemeinsamen Empfehlungen des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, zu Notwendigkeit, Bedarf und Finanzierung von Frauenhäusern in Bayern (siehe Anlage). Die durch den Betrieb des Frauenhauses entstehenden Kosten umfassen die Grundkosten i. S. des § 2 Abs. 1 und die Unterbringungskosten (Miet- und Mietnebenkosten für die Wohnräume der Frauen und ihrer Kinder – vgl. § 6 Abs. 3). Zur Finanzierung wird vereinbart: § 1 Fördervoraussetzungen Die Förderung der Grundkosten erfolgt durch die Stadt Memmingen und den Landkreis Unterallgäu nur, soweit das Frauenhaus nach Maßgabe der Förderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen staatlich gefördert wird. § 2 Umfang der Förderung Abs. 1 Zu den förderfähigen Grundkosten gehören - Kosten des angemessenen Fachpersonals für Frauen und Kinder nach den Personalschlüsseln der staatlichen Förderrichtlinien abzüglich des Staatszuschusses; die Beschäftigungsbedingungen für das ab 01.01.2006 neu eingestellte Fachpersonal bestimmen sich analog den Vorgaben des TVöD. - angemessene Verwaltungs- und Sachkosten, angemessene Miet- und Mietnebenkosten für die Gemeinschafts- und Verwaltungsräume, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Abs. 2 Der Träger des Frauenhauses beteiligt sich an der Finanzierung mit 10 % der nicht gedeckten Grundkosten, maximal mit 30 % seiner Eigeneinnahmen (Eigenanteil). Bei der Ermittlung der Eigeneinnahmen bleiben die Einnahmen für Unterbringungskosten (vgl. § 7 Abs. 4), die Rückzahlung der vom Träger gestellten Kautionen sowie sonstige zweckgebundene Erstattungen für unmittelbar vom Träger getragene Sachkosten außer Ansatz. Abs. 3 Die nach Abzug des Eigenanteils verbleibenden Grundkosten werden von der Stadt Memmingen und dem Landkreis Unterallgäu nach Maßgabe des § 4 übernommen. § 3 Abschläge Abs. 1 Die Stadt Memmingen und der Landkreises Unterallgäu leisten je zur Hälfte an den Träger des Frauenhauses Abschläge auf die Grundkosten zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die durchschnittlichen nicht anderweitig gedeckten Grundkosten der letzten drei Abrechnungen. Abs. 2 Der Frauenhausträger legt rechtzeitig, spätestens zum 01.10. des Jahres, seinen Finanzierungsplan für das kommende Kalenderjahr den Kostenträgern vor. Der Finanzierungsplan bedarf der Zustimmung der Kostenträger. § 4 Abrechnung Abs.1 Der Frauenhausträger übermittelt den Kostenträgern den Nachweis nach Nr. 8.1 der staatlichen Förderrichtlinien zur Kenntnis. Außerdem legt der Frauenhausträger den Kostenträgern eine die Nr. 8.1. der staatl. Förderrichtlinien ergänzende Statistik mit Erhebungen über die Herkunft (getrennt nach Stadt Memmingen, Landkreis Unterallgäu, sonstige Kommunen in und außerhalb Bayerns), Nationalität, Anzahl der Belegungstage (getrennt nach Frauen und Kindern) vor. Abs. 2 Mit Stichtag 31.12. legt der Frauenhausträger seine Jahresrechnung (Einnahmen und Ausgaben) entsprechend den inhaltlichen Vorgaben der Kostenträger der Stadt Memmingen vor. Abs. 3 Die Kostenträger ermitteln nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahresabrechnung und der Belegungsstatistik (Anzahl der Übernachtungen) des Frauenhauses gem. Nr. 8.1 der staatl. Förderrichtlinien den von ihnen zu tragenden Anteil der nicht anderweitig gedeckten Grundkosten. Frauen und Kinder aus anderen kreisfreien Städten und Landkreisen als dem Zuordnungsgebiet sowie Frauen und Kinder aus dem übrigen Bundesgebiet bleiben bei der Spitzabrechnung außer Betracht. Abs. 4 Entstandene Überschüsse und Defizite werden zwischen dem Träger des Frauenhauses und den Kostenträgern ausgeglichen. § 5 Verwendungsnachweis Den Verwendungsnachweis nach Nr. 8 der Förderrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und das Ergebnis seiner Überprüfung durch die Regierung legt der Frauenhausträger den Kostenträgern vor. § 6 Tagessätze Abs. 1 Bis spätestens 01.10. legt der Frauenhausträger im Einvernehmen mit den Kostenträgern je einen personenbezogenen Tagessatz für die Grundkosten und die Unterbringungskosten für das kommende Kalenderjahr fest. Abs. 2 Der Tagessatz für die Grundkosten errechnet sich auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten drei Abrechnungen geteilt durch die durchschnittliche Zahl der Übernachtungen (Frauen). Abs. 3 Der Tagessatz für die Unterbringungskosten errechnet sich insbesondere aus den Kosten für Unterkunft, Beleuchtung und Heizung, Müllabfuhr, Kaminkehrer, Straßenreinigung, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Sach- und Haftpflicht-versicherungen. § 7 Aufnahme ins Frauenhaus Abs. 1 Der Frauenhausträger nimmt vorrangig Frauen aus dem Gebiet der Stadt Memmingen und des Landkreises Unterallgäu auf. Abs. 2 Der Verein zum Schutz misshandelter Frauen und Kinder e.V. verpflichtet sich, im Frauenhaus in Memmingen Frauen und Kinder von außerhalb des Gebietes der Stadt Memmingen und des Landkreises Unterallgäu nur aufzunehmen, wenn die Kommune, in dessen Bereich die Frau und deren Kinder vor Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Herkunftskommune), den Rahmenvereinbarungen entsprechend Anlage 3 und Anlage 4 der Gemeinsamen Empfehlungen zur Finanzierung der Frauenhäuser in Bayern beigetreten ist. Im übrigen werden Frauen und Kinder in das Frauenhaus Memmingen nur dann aufgenommen, wenn die nachfolgenden schriftlichen Kostenübernahmeerklärungen der Herkunftskommunen vorliegen: a) des örtlichen Sozialhilfeträgers für Grundkosten gem. § 6 Abs. 2, soweit sich die Herkunftskommune nicht ebenfalls einem Frauenhaus im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur Finanzierung der Frauenhäuser in Bayern zugeordnet hat b) des örtlichen Sozialhilfeträgers bzw. kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende für Unterbringungskosten gem. § 6 Abs. 3, soweit es sich nicht um Selbstzahlerinnen handelt c) des örtlichen Sozialhilfeträgers bzw. kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende für innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Verlassen des Frauenhauses entstehende Kosten nach dem SGB XII bzw. SGB II, soweit bei den zuständigen Leistungsträgern spätestens innerhalb eines Monats nach Verlassen des Frauenhauses entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden und die Leistungspflicht in der Folgezeit für keinen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen wird. Abs. 3 Für Frauen und deren Kinder von außerhalb Bayerns und von Trägern innerhalb Bayerns, die sich keinem Frauenhaus zugeordnet haben, erhebt der Frauenhausträger Tagessätze nach § 6 Abs. 2. Abs. 4 Von allen Bewohnerinnen und deren Kinder erhebt der Frauenhausträger die Unterbringungskosten nach § 6 Abs. 3. § 8 Information über die Belegung Übersteigt der Anteil der Frauen von außerhalb des Freistaates Bayern im Kalenderjahr einen Wert von 20 v. H., hat der Träger des Frauenhauses die Kostenträger hiervon zu unterrichten. § 9 Prüfungsrechte Die Kostenträger haben die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Ihnen und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband werden die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. § 10 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 01.01.2006 in Kraft. § 11 Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem Partner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch 2 Jahre nach Abschluss, gekündigt werden. Memmingen, den ............. Für die Stadt Memmingen Mindelheim, den.............. Für den Landkreis Unterallgäu Dr. Holzinger, Oberbürgermeister Dr. Haisch, Landrat Memmingen, den................ Für den Verein zum Schutz misshandelter Frauen und Kinder e. V.