Klienteninformation Sonderausgabe Fasching 2002

Transcription

Klienteninformation Sonderausgabe Fasching 2002
Klienteninformation
Sonderausgabe
Fasching 2002
Sehr geehrte Klienten und
Interessenten!
So wie bisher möchten wir Ihnen auch
im Fasching 2002 wieder etwas
Unterhaltsames aus der sonst so
ernsten und trockener Juristerei bieten.
Der Ordinarius für Bürgerliches Recht
und Vorstand des Instituts für Zivilrecht
der Universität Wien, Univ.-Prof. Dr.
Rudolf Welser, ist neben seiner
Lehrtätigkeit seit langem auch für den
"Humor im Recht" zuständig. Er hat
bereits im Verlag Orac 6 Bände über
die Schwächen der Juristenzunft und
die ärgsten Purzelbäume des Rechts
und im Manz-Verlag das "Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch" in Gedichtform herausgegeben.
Im jüngst erschienen Buch "Recht
lustig" hat er das Beste aus dem
humoristischen Juristenfundus gesammelt und präsentiert, woraus wir Ihnen
einige Beispiele aus verschiedenen
Lebensbereichen vorstellen möchten.
Essen und Trinken
Essen und Trinken ist wichtig, man
sagt, es halte Leib und Seele
zusammen. Natürlich kümmert sich
das Recht auch um die Eßgewohnheiten und das Eßbare, auch um den
Käse.
Käse ist aber nicht gleich Käse. Was
darf man sich von Käse alles
erwarten? Muß er zB Löcher haben?
Das Landesgericht Feldkirch hat dazu
gemeint:
"Ein Konsument, der Kleinpackungen
von Schmelzkäse kauft, kann trotz
Abbildung
eines
angeschnittenen
Käselaibes schon deshalb keinen
gelochten Emmentaler in der Packung
erwarten, weil darin nicht einmal die
Löcher Platz hätten."
BG Feldkirch 5.12.1978, U 1577/76
Man kann sich mit dem Essen auch
gegenseitig bewerfen. So wild geht es
manchmal zu, wenn Dienstnehmer ein
gemeinsames Essen abhalten. Da
stellt sich die Frage, ob ein
Dienstgeber seine Dienstnehmer wegen mangelnder Tischmanieren entlassen kann. Das kommt darauf an,
sagt das Oberlandesgericht Wien.
"Das gegenseitige Bewerfen mit
Essensresten beim gemeinsamen
Mittagessen
von
Gesellen
und
Lehrlingen stellt keinen Entlassungsgrund dar, wenn es der betrieblichen
Übung entspricht."
OLG Wien 24.09.1993, 33 Ra 96/93; ARD
4508/27/93; RDB 1.3.1999
Schwierige Fragen können auch beim
Essen im Gasthaus auftauchen. Muß
zB der Gast zahlen, wenn ihm aus
dem Salat eine Schnecke entgegenlacht? Ein deutsches Gericht hat die
Frage
mit
folgendem
Ergebnis
untersucht:
"Entdeckt ein Restaurantgast während
des Essens im Salat eine Schnecke,
so kann ihm die Fortsetzung des
Essens nicht zugemutet werden, so
daß er auch die noch nicht verzehrten
Speisen nicht bezahlen muß."
Amtsgericht Burgwedel 10.04.1986, 22 C
669/85; NJW 1986, 2647
Die Österreicher wissen den Wein
jedenfalls zu schätzen, sie trinken ihn
vor allem aus "Dopplern", die daher in
diesem Land große Bedeutung haben:
"Der Doppler ist eines der wichtigsten
österreichischen
Hohlmaße,
etwa
vergleichbar mit der Maß des Bayern,
der cup of tea des Engländers oder mit
dem Barrel des Ölscheichs."
Souhrada, SozSi 1982, 265
Kleider sind wichtig, sie
"machen sogar Leute".
Kein Wunder, daß sie auch in
Gerichtsurteilen vorkommen.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte einmal sogar mit Strumpfhosen zu tun, genauer gesagt, mit der
Werbung für Strumpfhosen. Hier sein
Urteil:
"Die Werbung für eine Strumpfhose mit
der
Ankündigung
"Hält
Beine
geruchlos" führt zumindest bei einem
noch
erhebliche
Teil
der
angesprochenen Verkehrskreise nicht
zu der Annahme, man könne auf
regelmäßige Körperreinigung und das
Wechseln
und
Waschen
der
Strumpfhose verzichten."
OGH 10.1.1984, 4 Ob 407/83; ÖBl 1984,73;
Banken
Sehr merkwürdige Überlegungen stellt der
Oberste Gerichtshof zum Bankomaten an.
Nicht festlegen wollte er sich allerdings in
der Frage, ob die Bankomatkarte ein
Schlüssel ist:
"Der Bankomat ist ein verschlossener
Kasten, wobe ungeklärt ist, ob die
Bankomatkarte einen Schlüssel darstellt."
OGH 20.10.1985,
1986/108
11
Os
114/95;
EvBl
Recht häßlich denkt über die Banken
ein Schriftsatz an das Amtsgericht
Hamburg-Bergedorf, in dem es heißt:
"Es ist bekannt, daß Banken jede
Möglichkeit wahrnehmen, um zu Geld
zu kommen, und daß nichts unversucht bleibt, neue Geldquellen zu
erschließen."
Schritsatz an das Amtsgericht HamburgBergedorf vom 19.09.1983 (Az. 410 C 401/83)
Schließlicht
hat
auch
der
Verwaltungsgerichtshof seine Erfahrungen mit Bankangestellten. Er glaubt
nicht alles, was sie sagen:
gerechnet werden, so würde dies in
machen Gegenden wohl weitgehend
zu einer Lahmlegung des Verkehrs
führen."
"Die Behauptung eines leitenden
Bankangestellten, größere Geldbeträge zinsenlos zu Hause aufzubewahren, ist nicht sehr glaubwürdig."
OLG Wien 27.07.1982, 25 Bs 302/82
VwGH 22.03.1991, 88/13/0195; RdW 1992, 32
Straßenverkehr
Wann
ist
man
eigentlich
ein
Autofahrer, und wann ist man ein
Fußgänger? Wenigstens diese Frage
hat
der
Oberste
Gerichtshof
einwandfrei geklärt:
"Nach Verlassen des Kfz ist der Lenker
als Fußgänger anzusehen."
Oft hat man es eilig, wenn man aus
dem Auto steigt. Trotzdem muß man
einen Parkschein legen. In einem
besonderen Dringlichkeitsfall gesteht
aber der Verwaltungsgerichtshof eine
Ausnahme zu:
"Ein unvorhersehbarer auftretender
dringender Stuhldrang stellt für den
Lenker eines KFZ eine Situation dar,
die ihn dazu zwingen kann, sein
Fahrzeug unverzüglich und ungeachtet
einer bestehenden Verpflichtung zur
vorherigen
Entrichtung
der
Parkometeragabe abzustellen, um eine
Toilette aufzusuchen."
OGH 01.03.1984, 8 Ob 212, 213/83
VwGH 25.05.1984, 84/17/0029
Vorsicht in Kurven! Wo beginnt aber
eine Kurve, und wo endet sie? Hat sie
denn überhaupt ein Ende? Der
Verwaltungsgerichtshof weiß auch das:
"Die Meinung der belangten Behörde,
auch ein gerades Straßenstück wäre
als Teil einer vorangehenden oder
nachfolgenden
Kurve
anzusehen,
widerspricht
dem
allgemeinen
Sprachgebrauch, zumal das Wesen
einer Kurve - im Gegensatz zu einer
Geraden - in ihrer Krümmung liegt."
VwGH 15.05.1981, 02/1361/80
Anscheinend glaubt das Oberlandesgericht
Wien,
daß
sich
die
Betrunkenen eher im Auto als
außerhalb des Autos befinden:
"Müßte
beim
Befahren
einer
Weingegend
mit
alkoholisierten
Fußgängern auf der Fahrbahn
Ein vor einiger Zeit im Umlauf
befindlicher Autoaufkleber verlieh den
Buchstaben "BMW" eine ziemlich
ordinäre
Bedeutung.
Und
der
Autohersteller BMW konnte sich nach
Meinung des deutschen Bundesgerichtshofs nicht einmal zur Wehr
setzen:
"Ein Aufkleber mit dem Emblem
"BMW" und dem Zusatz "Bumms Mal
Wieder" stellt den sozialen Geltungsanspruch der Firma BMW nicht in
Frage."
BGH 03.06.1986, VI ZR 102/85; WM 1986,
1367
Hunde auf der Straße sind etwas ganz
Alltägliches. Wenn sie auch im
Straßenverkehr recht klug sind, sollte
man doch nicht allein darauf vertrauen,
sondern auch selbst ein wenig
aufpassen,
Gerichtshof:
rät
der
Oberste
"Das Ausgießen eines Nachttopfes
über die Nachbarn muß nicht
"Auch ein an den Straßenverkehr
schulisch gewöhnter Hund kann nicht
als vernunftgelenkt angesehen werden, weshalb auch die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, ein solcher Hund
werde unter allen Umständen ein
Verhalten an den Tag lege, das auf
menschliche Interessen Rücksicht
nimmt."
unbedingt ein unleidliches Verhalten
sein."
OGH 04.07.1984, 8 Ob 571/84; ZVR 1985/45
Hunde sind zuverlässige Wächter, sagt
der Oberste Gerichtshof:
"Abziehen
des
Zündschlüssels,
Versperren des KFZ und Verwahren
der Schlüssel in einer Kassette in
einem von zwei Hunden bewachten
Büroraum sind wirksame Maßnahmen
gegen Fahrzeugdiebstahl."
OGH 08.04.1986, 14 Ob 42/86; ZVR 1987/109
Vom Wohnung und den lieben
Nachbarn
OGH 20.02.1947, 1 Ob 24/47; JBl 1947, 309
"Der Ausdruck "Geh in Oasch" ist nach
dem Wiener Sprachgebrauch nicht
unbedingt eine Ungehörigkeit oder
Beleidigung, sondern drückt lediglich
aus, daß der Angesprochene gegen
den anderen "keine Chance" hat."
Bezirksgericht Fünfhaus, 22.01.1980, 6 C
813/79
Zur Wohnung gehört auch ein
Briefkasten.
Wie
dieser
nicht
ausschauen darf, sagt uns das
Oberlandesgericht Wien:
"Ein in einer Bretterwand befindlicher
und nicht besonders gekennzeichneter
senkrechter
Schlitz
ist
kein
Briefkasten."
OLG Wien 06.12.1991, 17 R 220/91
Was ist denn nach Meinung der
Gerichte überhaupt eine Wohnung,
und was ist keine Wohnung? Dazu
zwei wesentliche Aussagen:
"Eine
Autobahnbrücke
ist
einer
Wohnung nicht gleichzusetzen."
OGH 10.12.1985, 2 Ob 14/85; JBl 1986, 180
"Eine Wohnung ist keine taugliche
Garage."
OGH 30.01.1957, 7 Ob 25/57; SZ 30/9
Ja, und dann eben
Nachbarn!
Was
es
Wissenswertes gibt:
die
da
lieben
alles
Quelle: Welser, "Recht lustig"
Verlag ORAC und MANZ, 2001
ISBN 3-7015-0445-8

Documents pareils