Klienteninformation Sonderausgabe Fasching 2002
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Klienteninformation Sonderausgabe Fasching 2002
Klienteninformation Sonderausgabe Fasching 2002 Sehr geehrte Klienten und Interessenten! So wie bisher möchten wir Ihnen auch im Fasching 2002 wieder etwas Unterhaltsames aus der sonst so ernsten und trockener Juristerei bieten. Der Ordinarius für Bürgerliches Recht und Vorstand des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien, Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser, ist neben seiner Lehrtätigkeit seit langem auch für den "Humor im Recht" zuständig. Er hat bereits im Verlag Orac 6 Bände über die Schwächen der Juristenzunft und die ärgsten Purzelbäume des Rechts und im Manz-Verlag das "Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch" in Gedichtform herausgegeben. Im jüngst erschienen Buch "Recht lustig" hat er das Beste aus dem humoristischen Juristenfundus gesammelt und präsentiert, woraus wir Ihnen einige Beispiele aus verschiedenen Lebensbereichen vorstellen möchten. Essen und Trinken Essen und Trinken ist wichtig, man sagt, es halte Leib und Seele zusammen. Natürlich kümmert sich das Recht auch um die Eßgewohnheiten und das Eßbare, auch um den Käse. Käse ist aber nicht gleich Käse. Was darf man sich von Käse alles erwarten? Muß er zB Löcher haben? Das Landesgericht Feldkirch hat dazu gemeint: "Ein Konsument, der Kleinpackungen von Schmelzkäse kauft, kann trotz Abbildung eines angeschnittenen Käselaibes schon deshalb keinen gelochten Emmentaler in der Packung erwarten, weil darin nicht einmal die Löcher Platz hätten." BG Feldkirch 5.12.1978, U 1577/76 Man kann sich mit dem Essen auch gegenseitig bewerfen. So wild geht es manchmal zu, wenn Dienstnehmer ein gemeinsames Essen abhalten. Da stellt sich die Frage, ob ein Dienstgeber seine Dienstnehmer wegen mangelnder Tischmanieren entlassen kann. Das kommt darauf an, sagt das Oberlandesgericht Wien. "Das gegenseitige Bewerfen mit Essensresten beim gemeinsamen Mittagessen von Gesellen und Lehrlingen stellt keinen Entlassungsgrund dar, wenn es der betrieblichen Übung entspricht." OLG Wien 24.09.1993, 33 Ra 96/93; ARD 4508/27/93; RDB 1.3.1999 Schwierige Fragen können auch beim Essen im Gasthaus auftauchen. Muß zB der Gast zahlen, wenn ihm aus dem Salat eine Schnecke entgegenlacht? Ein deutsches Gericht hat die Frage mit folgendem Ergebnis untersucht: "Entdeckt ein Restaurantgast während des Essens im Salat eine Schnecke, so kann ihm die Fortsetzung des Essens nicht zugemutet werden, so daß er auch die noch nicht verzehrten Speisen nicht bezahlen muß." Amtsgericht Burgwedel 10.04.1986, 22 C 669/85; NJW 1986, 2647 Die Österreicher wissen den Wein jedenfalls zu schätzen, sie trinken ihn vor allem aus "Dopplern", die daher in diesem Land große Bedeutung haben: "Der Doppler ist eines der wichtigsten österreichischen Hohlmaße, etwa vergleichbar mit der Maß des Bayern, der cup of tea des Engländers oder mit dem Barrel des Ölscheichs." Souhrada, SozSi 1982, 265 Kleider sind wichtig, sie "machen sogar Leute". Kein Wunder, daß sie auch in Gerichtsurteilen vorkommen. Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte einmal sogar mit Strumpfhosen zu tun, genauer gesagt, mit der Werbung für Strumpfhosen. Hier sein Urteil: "Die Werbung für eine Strumpfhose mit der Ankündigung "Hält Beine geruchlos" führt zumindest bei einem noch erhebliche Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht zu der Annahme, man könne auf regelmäßige Körperreinigung und das Wechseln und Waschen der Strumpfhose verzichten." OGH 10.1.1984, 4 Ob 407/83; ÖBl 1984,73; Banken Sehr merkwürdige Überlegungen stellt der Oberste Gerichtshof zum Bankomaten an. Nicht festlegen wollte er sich allerdings in der Frage, ob die Bankomatkarte ein Schlüssel ist: "Der Bankomat ist ein verschlossener Kasten, wobe ungeklärt ist, ob die Bankomatkarte einen Schlüssel darstellt." OGH 20.10.1985, 1986/108 11 Os 114/95; EvBl Recht häßlich denkt über die Banken ein Schriftsatz an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, in dem es heißt: "Es ist bekannt, daß Banken jede Möglichkeit wahrnehmen, um zu Geld zu kommen, und daß nichts unversucht bleibt, neue Geldquellen zu erschließen." Schritsatz an das Amtsgericht HamburgBergedorf vom 19.09.1983 (Az. 410 C 401/83) Schließlicht hat auch der Verwaltungsgerichtshof seine Erfahrungen mit Bankangestellten. Er glaubt nicht alles, was sie sagen: gerechnet werden, so würde dies in machen Gegenden wohl weitgehend zu einer Lahmlegung des Verkehrs führen." "Die Behauptung eines leitenden Bankangestellten, größere Geldbeträge zinsenlos zu Hause aufzubewahren, ist nicht sehr glaubwürdig." OLG Wien 27.07.1982, 25 Bs 302/82 VwGH 22.03.1991, 88/13/0195; RdW 1992, 32 Straßenverkehr Wann ist man eigentlich ein Autofahrer, und wann ist man ein Fußgänger? Wenigstens diese Frage hat der Oberste Gerichtshof einwandfrei geklärt: "Nach Verlassen des Kfz ist der Lenker als Fußgänger anzusehen." Oft hat man es eilig, wenn man aus dem Auto steigt. Trotzdem muß man einen Parkschein legen. In einem besonderen Dringlichkeitsfall gesteht aber der Verwaltungsgerichtshof eine Ausnahme zu: "Ein unvorhersehbarer auftretender dringender Stuhldrang stellt für den Lenker eines KFZ eine Situation dar, die ihn dazu zwingen kann, sein Fahrzeug unverzüglich und ungeachtet einer bestehenden Verpflichtung zur vorherigen Entrichtung der Parkometeragabe abzustellen, um eine Toilette aufzusuchen." OGH 01.03.1984, 8 Ob 212, 213/83 VwGH 25.05.1984, 84/17/0029 Vorsicht in Kurven! Wo beginnt aber eine Kurve, und wo endet sie? Hat sie denn überhaupt ein Ende? Der Verwaltungsgerichtshof weiß auch das: "Die Meinung der belangten Behörde, auch ein gerades Straßenstück wäre als Teil einer vorangehenden oder nachfolgenden Kurve anzusehen, widerspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, zumal das Wesen einer Kurve - im Gegensatz zu einer Geraden - in ihrer Krümmung liegt." VwGH 15.05.1981, 02/1361/80 Anscheinend glaubt das Oberlandesgericht Wien, daß sich die Betrunkenen eher im Auto als außerhalb des Autos befinden: "Müßte beim Befahren einer Weingegend mit alkoholisierten Fußgängern auf der Fahrbahn Ein vor einiger Zeit im Umlauf befindlicher Autoaufkleber verlieh den Buchstaben "BMW" eine ziemlich ordinäre Bedeutung. Und der Autohersteller BMW konnte sich nach Meinung des deutschen Bundesgerichtshofs nicht einmal zur Wehr setzen: "Ein Aufkleber mit dem Emblem "BMW" und dem Zusatz "Bumms Mal Wieder" stellt den sozialen Geltungsanspruch der Firma BMW nicht in Frage." BGH 03.06.1986, VI ZR 102/85; WM 1986, 1367 Hunde auf der Straße sind etwas ganz Alltägliches. Wenn sie auch im Straßenverkehr recht klug sind, sollte man doch nicht allein darauf vertrauen, sondern auch selbst ein wenig aufpassen, Gerichtshof: rät der Oberste "Das Ausgießen eines Nachttopfes über die Nachbarn muß nicht "Auch ein an den Straßenverkehr schulisch gewöhnter Hund kann nicht als vernunftgelenkt angesehen werden, weshalb auch die Annahme nicht gerechtfertigt ist, ein solcher Hund werde unter allen Umständen ein Verhalten an den Tag lege, das auf menschliche Interessen Rücksicht nimmt." unbedingt ein unleidliches Verhalten sein." OGH 04.07.1984, 8 Ob 571/84; ZVR 1985/45 Hunde sind zuverlässige Wächter, sagt der Oberste Gerichtshof: "Abziehen des Zündschlüssels, Versperren des KFZ und Verwahren der Schlüssel in einer Kassette in einem von zwei Hunden bewachten Büroraum sind wirksame Maßnahmen gegen Fahrzeugdiebstahl." OGH 08.04.1986, 14 Ob 42/86; ZVR 1987/109 Vom Wohnung und den lieben Nachbarn OGH 20.02.1947, 1 Ob 24/47; JBl 1947, 309 "Der Ausdruck "Geh in Oasch" ist nach dem Wiener Sprachgebrauch nicht unbedingt eine Ungehörigkeit oder Beleidigung, sondern drückt lediglich aus, daß der Angesprochene gegen den anderen "keine Chance" hat." Bezirksgericht Fünfhaus, 22.01.1980, 6 C 813/79 Zur Wohnung gehört auch ein Briefkasten. Wie dieser nicht ausschauen darf, sagt uns das Oberlandesgericht Wien: "Ein in einer Bretterwand befindlicher und nicht besonders gekennzeichneter senkrechter Schlitz ist kein Briefkasten." OLG Wien 06.12.1991, 17 R 220/91 Was ist denn nach Meinung der Gerichte überhaupt eine Wohnung, und was ist keine Wohnung? Dazu zwei wesentliche Aussagen: "Eine Autobahnbrücke ist einer Wohnung nicht gleichzusetzen." OGH 10.12.1985, 2 Ob 14/85; JBl 1986, 180 "Eine Wohnung ist keine taugliche Garage." OGH 30.01.1957, 7 Ob 25/57; SZ 30/9 Ja, und dann eben Nachbarn! Was es Wissenswertes gibt: die da lieben alles Quelle: Welser, "Recht lustig" Verlag ORAC und MANZ, 2001 ISBN 3-7015-0445-8