country report für investoren und exporteure rumänien
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COUNTRY REPORT FÜR INVESTOREN UND EXPORTEURE RUMÄNIEN INHALTSVERZEICHNIS 1 2 3 4 5 6 7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN .......................................................................................................................... 2 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ........................................................................................................................ 3 2.1 AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE ............................................................................................................... 3 2.2 WIRTSCHAFTSPOLITIK ............................................................................................................................ 3 2.3 WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR .................................................................... 4 2.4 AUSSENHANDEL..................................................................................................................................... 4 2.5 WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN................................................................................................................... 6 POLITISCHE SITUATION ..................................................................................................................................... 7 3.1 INLAND ................................................................................................................................................... 7 3.2 RUMÄNIEN UND DIE EU .......................................................................................................................... 8 3.3 ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH ................................................................................................................ 8 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ............................................................................................................... 9 4.1 GESELLSCHAFTSRECHT ......................................................................................................................... 9 4.2 RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS .................................................................................. 11 4.3 STEUERRECHT UND ZOLLRECHT .......................................................................................................... 11 4.4 STREITBEILEGUNG ................................................................................................................................ 15 4.5 INSOLVENZ ........................................................................................................................................... 17 4.6 RECHTE DER SICHERHEITEN ................................................................................................................. 18 4.7 ARBEITSRECHT ..................................................................................................................................... 20 4.8 GRUNDERWERB .................................................................................................................................... 21 DOING BUSINNESS IN RUMÄNIEN ................................................................................................................... 22 5.1 MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS ............................................................................................... 22 5.2 ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN........................................................................... 22 5.3 BETREIBUNG ......................................................................................................................................... 24 5.4 HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN ....................................................................... 25 5.5 RISIKOEINSCHÄTZUNG ......................................................................................................................... 26 5.6 KORRUPTION ........................................................................................................................................ 27 WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK ..................................................................................................... 28 WEITERE KONTAKTE IM WEB ............................................................................................................................ 29 Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 1 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Rumänien (rumänisch România) ist eine Republik in Europa, die von der Pannonischen Tiefebene bis zum Schwarzen Meer reicht. Es grenzt (von Süden im Uhrzeigersinn) an Bulgarien, Serbien, Ungarn, die Ukraine, Moldawien und erneut die Ukraine. Rumänien ist Mitglied der Vereinten Nationen, der NATO und der Europäischen Union. Staatsform: Demokratische Republik Verwaltungsapparat: 9 Regionen Fläche: 238.391 km² Einwohnerzahl: 22.408.000; Dichte: 94 Einwohner / km² Offizielle Sprache: Rumänisch Währung: 1 Neuer Leu (RON) = 100 Bani Hauptstadt: Bucureşti (Bukarest) 1,9 Mio. Einwohner Constanţa (Konstanza) 340.000 Einwohner Cluj-Napoca (Klausenburg) 333.000 Einwohner Timişoara 328.000 Einwohner Braşov 312.000 Einwohner Brăila 232.000 Einwohner Bacău 209.000 Einwohner Sibiu (Hermannstadt) 169.000 Einwohner 89,5 % Rumänen, 6,6 % Ungarn, 2,5 % Roma, 0,4 % Tartaren 0,3 %, Deutsche, 0,3 % Ukrainer, 0,2 % Russen, 0,2 % andere 86,7 % Rumänisch-Orthodoxe, 4,7 % römisch-katholisch, 3,2 % Anhänger der Reformierten Kirche, 1,5 % Pfingstler, 0,9 % Griechisch-Orthodoxe, 0,6 % Baptisten, 0,3 % Muslime, 2,1 % andere Wirtschaftsstandorte: Ethnische Gruppierungen: Religion: Rohstoffe: Öl, Erdgas, Kohle, Salz, Eisen, Bauxit, Kupfer, Zinn, Gold, Silber Wichtigste Sektoren: Textilsektor, Kfz-Zulieferung, Nahrungsmittelindustrie Mitglied in internationalen Organisationen: EU, UNO, WTO, NATO, IMF, CEFTA Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 2 2 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Rumänien gehört zu jenen Ländern in der Region, die durch die weltweite Wirtschaftskrise am stärksten getroffen wurden. Nach hohen Wachstumsraten bis einschließlich 2008 hat sich die Wirtschaft seither noch nicht erholt und nach moderatem Wachstum 2011 war das Wachstum 2012 nur knapp positiv. Rumänien erhält beträchtliche finanzielle Unterstützung durch sowohl den IMF, die EU, als auch die Weltbank, welche jedoch sehr unpopuläre Maßnahmen fordert. 2.1 AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE Die Haushaltslage war lange Zeit sehr angespannt und auch 2012 ist die Wirtschaft nur sehr schwach gewachsen (+0,7 %). Für 2013 wurde jedoch ein robusteres Wachstum (+3,5 %)berechnet, vor allem bedingt durch die Exportleistung, wodurch auch die Leistungsbilanz verbessert werden konnte. Auch für 2014 wird ein Wachstum über 2 % prognostiziert (+2,3 %). Die Inflation ist auf dem niedrigsten Wert seit der Preisliberalisierung nach dem Fall des Kommunismus. Der Wechselkurs des Ron wird volatil bleiben, auf Grund der Entwicklungen in der Eurozone und Auswirkungen der Zinspolitik der USA. Mittelfristig ist eine leichte Aufwertung zu erwarten. Die politische Situation ist stabil, trotz des sehr schlechten Verhältnisses zwischen Präsident und Premierminister. Großprojekte gibt es derzeit etwa im Bereich der Abwasser- und Abfallwirtschaft, der Energieversorgung und der Eisenbahn-Infrastruktur. Eine Wachstumsbranche ist auch die Automobilindustrie. Es gibt zahlreiche Investitionsmöglichkeiten, etwa im deutschsprachigen Siebenbürgen. Ein Parlamentsgesetz von Anfang Oktober 2012 soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von öffentlichem oder privatem Eigentum zwecks Installation und Wartung von elektronischen Kommunikationsnetzen verbessern. 2.2 WIRTSCHAFTSPOLITIK Der hochverschuldete Staatssektor ist weiterhin reformbedürftig. Ohne Abbau der Zahl der öffentlich Bediensteten sowie weniger Investitionen dürfte das Budgetdefizit nicht gesenkt werden können. Unternehmen im Staatseigentum sollen entweder privatisiert oder liquidiert werden. Die staatlichen Transport- und Energieunternehmen sollen restrukturiert und dann verkauft werden. Diese Maßnahmen sind sehr unpopulär und werden die Stimmung in der Bevölkerung nicht verbessern. Verbessert werden soll der Abruf von Fördermitteln vor allem der EU. Rumänien ist EUweit das Land mit der niedrigsten Nutzungsrate europäischer Subventionen. Mehrere Finanzierungsprogramme wurden von der EU-Kommission wegen grober Regelverstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eingestellt. Am 2.7.2013 hat die Rumänische Nationalbank den Referenzzinssatz auf 5 % festgesetzt. Rumänien hat im September mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ein Kreditabkommen über 1. Mrd. EUR abgeschlossen, welches bis zum 31. 12. 2015 in Anspruch genommen werden kann. Ein Stand-By-Abkommen mit dem IWF in Höhe von 5 Mrd. EUR wurde Anfang 2014 positiv bewertet, wobei Zahlungsrückstände der staatlichen Unternehmen der Hauptkritikpunkt war. Eine Senkung der Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge ab Oktober 2014 führte jedoch zu Kritik. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 3 2.3 WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR Die Industrie und der Großteil des Dienstleistungssektors konzentrieren sich im Großraum Bucureşti, welcher das größte BIP pro Kopf aufweist. Weitere wichtige Zentren sind Cluj, Braşov und Timişoara. Bedeutend für Import und Export ist auch der Hafen von Constanta. Die bedeutendsten Wirtschaftszweige sind der Textilsektor, welcher über 20 % der rumänischen Arbeitskräfte beschäftigt, die Kfz-Zulieferung sowie die Nahrungsmittelproduktion und verarbeitung. Die rumänische Industrie produziert vor allem für die Euro-Zone, wodurch Rumänien sehr von der Wirtschaftskraft dieser Länder abhängig ist. 2.4 AUSSENHANDEL Die wichtigsten Import- und Exportländer für Rumänien sind Deutschland und Italien. Die wichtigsten Exportprodukte sind Textilien, Maschinen, Elektronik und Autos. Importiert werden vor allem Maschinen, Mineralstoffe, Chemikalien und Textilien. Die Wirtschaftsbeziehungen mit Österreich gelten als sehr gut. Wichtigste Handelspartner Rumäniens Importe in Mio. EUR 2010 EU 28 33.923,90 Deutschland 7.818,30 Italien 5.419,90 Ungarn 4.060,80 Frankreich 2.771,50 Polen 1.748,90 Russland 2.038,90 Österreich 1.679,30 Niederlande 1.641,90 China 2.556,70 Türkei 1.720,90 Kasachstan 1.354,30 Bulgarien 1.439,70 Tschechien 1.112,40 Spanien 983,6 Slowakei 724,4 Großbritannien 1.070,70 Belgien 990,4 USA 563,2 Griechenland 628,2 Ukraine 544,9 Quelle: Rumänisches Statistisches Zentralamt Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien 2011 39.826,10 9.371,20 6.226,60 4.778,90 3.161,30 2.171,70 2.092,50 1.877,50 1.757,50 2.529,70 1.902,60 2.277,70 1.578,50 1.345,00 1.247,20 947,2 1.272,50 1.134,70 620,4 594,6 787,1 2012 40.10,6,4 9.514,30 5.993,60 4.880,70 3.102,00 2.334,10 2.387,00 1.951,50 1.920,20 2.085,70 1.835,80 2.272,90 1.536,80 1.371,60 1.233,60 1.069,40 1.306,30 1.124,60 810,7 569,9 492,8 2013 41.864,80 10.305,70 6.071,40 4.553,70 3.170,90 2.457,40 2.358,80 2.208,00 2.035,90 1.968,50 1.869,10 1.786,20 1.524,30 1.497,10 1.298,90 1.265,60 1.253,20 1.215,40 625,6 604,3 457,4 Dezember 2014/ Seite 4 Exporte in Mio. EUR 2010 EU 27 26.914,10 Deutschland 6.734,80 Italien 5.159,10 Frankreich 3.103,00 Türkei 2.563,50 Ungarn 1.782,00 Großbritannien 1.350,50 Bulgarien 1.337,30 Niederlande 1.026,20 Russland 833,2 Spanien 1.131,50 Österreich 996,1 Polen 981,7 Tschechien 571,5 Ukraine 533,6 Belgien 728,3 Slowakei 460,2 USA 554,2 Moldawien 462,8 Griechenland 562,8 Quelle: Rumänisches Statistisches Zentralamt 2011 32.030,70 8.389,80 5.782,70 3.371,50 2.781,60 2.516,10 1.446,80 1.631,30 1.406,70 1.018,40 1.094,80 1.114,90 1.070,50 755,4 809,8 894,1 718,3 798,4 564,4 611,8 2012 31.581,76 8.376,30 5.445,90 3.150,80 2.454,20 2.376,70 1.623,20 1.734,60 1.282,70 1.049,50 1.108,70 1.104,00 1.087,80 812,3 836,3 789,2 816,6 856,7 608,8 547,7 2013 34.506,80 9.200,30 5.698,70 3.357,80 2.545,20 2.451,50 2.032,30 1.697,20 1.538,10 1.381,80 1.207,40 1.177,10 1.170,70 987,5 963,5 933,7 843,5 825,1 713,4 604,5 Österreichs Außenhandel mit Rumänien: Werte in TEUR Export Veränderung Import Veränderung 2010 2011 2012 2013 1.679.284 1.877.527 1.951.457 1.787.438 4,9 % 11,1 % 4,65 % -8,25 % 996.139 1.114.916 1.103.992 1.103.035 55,6 % 18,4 % -1,18 % -0,59 % Quelle: Statistik Austria Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 5 2.5 WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN In der folgenden Tabelle finden Sie einige Kennzahlen zur Wirtschaftsentwicklung Rumäniens: Kennzahlen Reales BIP-Wachstum (Veränderung in %) Inflation (in %) Staatshaushalt (Saldo in % des BIP) Leistungsbilanz (Saldo in % des BIP) Auslandsverschuldung (in % des BIP) 2011 2012 2013 2014 2.2 0.7 3.5 2,3 5.8 3.4 4 2,8 -4.3 -2.5 -2.5 -2.2 -4.5 -4.4 -1.1 -1.3 34.7 37.9 - 38.1 39.0 Quelle: Coface Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 6 3 POLITISCHE SITUATION Rumänien ist nach der Verfassung vom 1991 eine parlamentarische Republik nach französischem Vorbild. Der Staatspräsident wird vom Volk unmittelbar für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Präsidentschaftswahlen 2009 bestätigten den inzwischen umstrittenen und sehr unpopulären Traian Băsescu im Amt. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2014 geplant. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenhaus ("Camera Deputatilor") und dem Senat ("Senatul"). 3.1 INLAND Präsident: Traian Băsescu Ministerpräsident: Viktor Ponta Regierungsform: Parlamentarische Republik Die Parlamentswahlen Ende 2012 brachten eine große Mehrheit für die bis dahin oppositionelle Sozialliberale Union (USL), welche ein Bündnis von ehemaligen Kommunisten, Liberalen und Konservativen ist. Überraschend erfolgreich war die ultrapopulistische Volkspartei des TV-Magnaten Dan Diaconescu. Die Regierung aus USL und Technokraten unter Ministerpräsident Viktor Ponta befindet sich in einer starken Position nach dem Gewinn einer Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern des Parlaments. Innerhalb des Wahlbündnisses kam es jedoch zu Zwistigkeiten zwischen Ponta und Crin Antonescu, dem Anführer der Liberalen. Als Folge verließ die Nationale Liberale Partei das Wahlbündnis im Februar 2014. Neben den bereits alliierten Kleinparteien – Konservative (PC) und Fortschrittspartei (UNPR) – unterstützt nun jedoch die Demokratische Union der Ungarn in Rumänien (UDMR) die Regierung und sichert ihr damit eine komfortable Mehrheit von 288 Stimmen. Bei der EU-Wahl im Mai 2014 gewann Viktor Pontas Sozialdemokraten (PSD), wodurch seine Position gestärkt wurde. Die nächste Parlamentswahl ist für Ende 2016 geplant, die nächste Präsidentschaftswahl Ende 2014. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 7 3.2 RUMÄNIEN UND DIE EU Rumänien ist am 1.1.2007 der EU beigetreten. In Verbindung mit dem Beitritt wurden strenge Auflagen erteilt. Die EU verhängte sogenannte Schutzklauseln und überwacht auch heute noch die Fortschritte vor allem im Justizbereich und bei der Korruptionsbekämpfung im Halbjahresintervall. Einige Maßnahmen der Regierung wurden von höchster EUEbene als Angriff auf den Rechtsstaat verurteilt. Es wurde daher der geplante Schengen-Beitritt des Landes verschoben. Nach Ansicht der EU-Kommission erfüllt Rumänien nun zwar die formalen Kriterien für den SchengenBeitritt, dieser wird jedoch weiterhin von Ländern wie den Niederlanden, Finnland und Deutschland nicht unterstützt, mit der Begründung, dass die immer noch weit verbreitete Korruption Rumäniens Bewerbung unterminiert. Im Dezember 2013 wurde eine Entscheidung erneut aufgeschoben. Diese Entscheidungen der EU sowie das fortgesetzte Monitoring wird von der rumänischen Regierung immer wieder heftig als Ungerechtigkeit und Einmischung kritisiert. 3.3 ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH Abkommen zur Förderung und Schutz von Investitionen (BGBl. III 73/1997) Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (BGBl. III 29/2006) sieht sowohl Erleichterungen bei der Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen als auch einschneidende Änderungen bei der Besteuerung von Gewinnen österreichischer Investoren aus der mittelbaren Veräußerung unbeweglichen Vermögens in Rumänien vor Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Rumäniens über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen (BGBl. 618/1994) Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 8 4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Das rumänische Rechtssystem entspricht in seinen Grundzügen jenem in Westeuropa. Auf Grund widersprüchlicher Bestimmungen und häufiger Gesetzesänderungen herrscht jedoch in vielen Bereichen Rechtsunsicherheit. Dies wird auch durch die Praxis verstärkt, Gesetzesänderungen in Form von Dringlichkeitsanordnungen zu erlassen, die dann erst mit Gesetz bestätigt werden müssen. Die Dringlichkeitsverordnungen der Regierung ermöglichen der Exekutive in dringenden Fällen Regelungen von Gegenständen zu erlauben, die grundsätzlich der Zuständigkeit des Parlaments unterliegen. 2011 ist ein neues Zivilgesetzbuch (Codul Civil, ZGB) in Kraft getreten. Eingeführt wurde etwa der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das neue ZGB hat zu einer Kodifikation der vielen verstreuten Regeln des Zivilrechts geführt. Unterschieden wird nun etwa nicht mehr zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten, sondern zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Zum 15. 2. 2013 trat ein neues Zivilprozessgesetzbuch in Kraft mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung, wie etwa durch die Zurückdrängung des Prinzips der Mündlichkeit der Verhandlung, der Stärkung der Eingangsinstanz und der Einschränkung der Verfahrensverschleppung. Mit Wirkung ab 2013 wurde das Vergaberecht umfassend reformiert. 4.1 GESELLSCHAFTSRECHT Eingetragene Unternehmen haben Rechtspersönlichkeit und sind berechtigt, Vermögen, Firmennamen, eingetragenes Kapital, Bankkonten und Büros zu haben. Aufgrund der beschränkten Haftung der Gesellschafter sind die GmbH und die AG am weitesten verbreitet. Die wichtigsten Gesetze in diesem Bereich sind das Handelsgesellschaften Gesetz und das Handelsregistergesetz. Seit 2008 sind grenzüberschreitende Fusionen geregelt und die Europäische Gesellschaft (SE) implementiert. Seit 2010 ist für alle Eintragungen von Unternehmen der Direktor des jeweiligen lokalen Handelsregisters zuständig und nicht mehr wie davor die Gerichte. Mit Dezember 2011 wurde die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Bescheinigung über die Nutzung von Räumlichkeiten als Gesellschaftssitz von fünf auf zwei Werktage verkürzt. Bürokratische Hindernisse treten jedoch oft schon bei der Einreichung des Antrags auf. Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Kommanditgesellschaft (KG) Offene Gesellschaft (OG) Einzelunternehmen (EU) Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung Rechtsform Rumänische Bezeichnung Societate pe actiuni (SA) Societate cu raspundere limitata (SRL) Societate in comandita simpla (SCS) Societate in nume colectiv (SNC) Unic asociat Filiala Rumänische Bezeichnung Aktiengesellschaft Eine AG kann durch fünf oder mehr Gesellschafter gegründet werden und muss ein Mindeststammkapital von 2.500,RON (ca. 566,- EUR) aufweisen. Der minimale Anteilswert beträgt 100,- Bani. Sowohl Namens- als auch Inhaberaktien sind zulässig. Aktien können ohne Einschränkung gehandelt und verpfändet werden. Seit 2006 ist sowohl ein dualistisches Organisationssystem (Vorstand und Aufsichtsrat) als auch ein monistisches System (Directors Board als alleiniges Verwaltungsorgan) zulässig. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 9 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 200,- RON (ca.45,- EUR). Die Zahl der Gesellschafter darf 50 nicht übersteigen. Die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft ist zulässig. Das eingetragene Stammkapital einer GmbH wird üblicherweise in Anteile mit einem Mindestwert von 10,- RON (ca. 2,27 EUR) geteilt. Gesellschaftsanteile können nicht verpfändet werden. Eine GmbH kann mit ausländischem Kapital gegründet werden und auch die Position des Geschäftsführers kann mit Ausländern besetzt werden. Eine Prokura kann ein Geschäftsführer nur dann selbst erteilen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Organe sind der oder die Geschäftsführer ("administrator"), sowie die Gesellschafterversammlung. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit doppelter Mehrheit der Geschäftsanteile und der Gesellschafter gefasst. Kommanditgesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft Die Regelungen zu rumänischen und österreichischen Kommanditgesellschaften sind mit-einander vergleichbar. Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine in der Praxis selten vorkommende Rechtsform, die die Charakteristika einer Kommandit- und einer Aktiengesellschaft miteinander verbindet. Sie kennt beschränkt und unbeschränkt haftende Eigentümer und ihr Kapital setzt sich aus Aktien zusammen. Offene Gesellschaft Die OG ist von ihrem Aufbau her an das österreichische System angelehnt. Für das Stammkapital gibt es weder eine Mindest- noch eine Höchstgrenze. Einzelunternehmen Es gibt in Rumänien nach unserer Information keine dem Einzelunternehmen vergleichbare Rechtsform. Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung Um geschäftlich in Rumänien tätig werden zu können, muss eine Tochtergesellschaft registriert werden. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer. Mangels eindeutiger Gesetzeslage sind Tochtergesellschaften in der Praxis selten zu finden. Ausländische Unternehmen können in Rumänien nur Zweigniederlassungen für vorbereitende Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten wie Marketing oder Marktforschung errichten. Die Zweigniederlassung muss beim Handelsministerium registriert werden. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 10 4.2 RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS Das Gesetz Nr. 82/1991 verpflichtet alle Unternehmen und selbständig tätige Privatpersonen sowie in Rumänien eingetragene Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zur Rechnungslegung. Die Unterlagen müssen in rumänischer Sprache und in RON geführt werden. Seit 2013 haben steuerpflichtige Personen die Möglichkeit, vereinfachte Rechnungen auszustellen, wenn der Wert der Rechnung (inklusive USt) umgerechnet unter 100,- EUR liegt. Es wurden ferner die Regelungen für die Rechnungslegung klargestellt, in Abhängigkeit vom Ort der Transaktion und von dem Ort, wo die Lieferanten/Begünstigten ihren Sitz haben. Alle börsennotierten Unternehmen müssen internationale Standards bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses anwenden. 4.3 STEUERRECHT UND ZOLLRECHT 2004 ist das neue Steuergesetz in Kraft getreten. Rumänien hat darüber hinaus seine Steuerverwaltung weiter modernisiert und die Steuererhebung verbessert. Das Nationale Steuerverwaltungsamt ist für die Steuererhebung und -kontrolle sowie die Führung der Verzeichnisse über die Steuerpflichtigen zuständig. Die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung ist landesweit möglich. Als Reaktion auf die Finanzkrise wurden 2009 Erleichterungen hinsichtlich nicht fristgerecht erfüllter Steuerzahlungsverpflichtungen erlassen. Seit März 2011 können Steuerpflichtige eine Teilzahlungsmöglichkeit für Verbindlichkeiten, die Steuer- und Abgabenzahlungen an die Nationale Agentur für die Steuerverwaltung betreffen, in Anspruch nehmen. Die Steuerpflichtigen haben noch immer Schwierigkeiten, die steuerlichen Auswirkungen ihrer privaten oder geschäftlichen Handlungen abzuschätzen. Schuld daran ist vor allem, dass die Behörden die Gesetze nicht gleichförmig anwenden, sondern teilweise sehr arbiträre Entscheidungen fällen. Seit 2005 gilt in Rumänien eine Flat Tax von 16 % für die meisten Steuerarten. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 11 Körperschaftssteuer Rumänische Gesellschaften sind mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Der einheitliche Steuersatz von 16 % ist wie folgt anwendbar: Ausländische Gesellschaften mit einer permanenten Niederlassung in Rumänien sind mit dem der Gesellschaft zuordenbaren Einkommen steuerpflichtig Öffentliche Einrichtungen sind mit Einkommen aus ihrer Tätigkeit steuerpflichtig Einkommen rumänischer Gesellschaften, welche im Ausland erzielt wurden, sind Teil des steuerpflichtigen Einkommens, wobei ausländische Steuern angerechnet werden Bis Ende 2010 gab es eine Mindestbesteuerung für juristische Personen, die jedoch wieder abgeschafft wurde. Verluste sind über sieben Jahre vortragsfähig. Dividenden, die an ein rumänisches Unternehmen ausgeschüttet werden, werden mit dem Quellensteuersatz von 16 % versteuert. Die Steuer auf Dividenden, die an eine nichtansässige juristische Person mit Sitz in einem EWR-Staat ausgezahlt werden, entfällt, wenn das Unternehmen über zumindest zwei Jahre zumindest 10 % Anteile an dem ausschüttenden Unternehmen gehalten hat. Die Repräsentanzen von Unternehmen ohne eine permanente Niederlassung in Rumänien sind verpflichtet, eine jährliche Steuer von 4.000,- EUR (zu zahlen in RON) abzuführen. Die Steuer ist in zwei gleichen Raten, jeweils bis zum 25. Juni und 25. Dezember zu bezahlen. Wird die Repräsentanz während des laufenden Rechnungsjahres gegründet oder geschlossen, wird die Steuerschuld proportional zu der Anzahl der Monate berechnet, in denen die Repräsentanz tatsächlich bestanden hat. Es wurde ein neues Gesetzespaket verabschiedet, welches drei neue Steuern einführt. Diese Steuerverpflichtungen betreffen Unternehmen, die im Energiesektor und im Bereich der natürlichen Ressourcen tätig sind. Dabei handelt es sich um: die Steuer auf das natürliche Monopol im Energie- und Gassektor die Steuer auf das Einkommen aus der Nutzung/Verwertung der natürlichen Ressourcen (0,5 %), ausgenommen Gas und die Steuer auf das zusätzliche Einkommen, dass aus der Deregulierung der Preise im Gassektor erwirtschaftet wird (60 %) Diese Steuern gelten vorerst bis 31.12.2014. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 12 Einkommenssteuer Der einheitliche Steuersatz von 16 % gilt auch für Nichtansässige. Für Nichtansässige aus Ländern, mit denen Rumänien keine diesbezüglichen Übereinkommen geschlossen hat, liegt der Steuersatz jedoch für bestimmte Einkommensarten (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen, Einkommen aus selbständigen Berufen) bei 50 %. Sondersätze gelten für Einkommen aus Glücksspiel, Immobilienverkäufen und der Veräußerung von Wertpapieren. Gewinnausschüttungen bei einer rumänischen Muttergesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (Gesetz 343/2006). Durch eine Dringlichkeitsverordnung wurde das Gesetz über das Steuergesetzbuch u.a. dahingehend geändert, dass zu den steuerfreien Einkünften von gebietsfremden Steuerpflichtigen auch die Zinsen aus Kapitalforderungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Staatsanleihen zählen. Im Hinblick auf folgende Zahlungen wird keine Steuer in Form von Vorauszahlungen auf jährliche Steuern einbehalten: Zahlungen an Personen, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen/Vereinbarungen bzw. Mandaten oder für steuerliche Zwecke eingetragene reglementierte Berufe ausüben Zahlungen an Joint Ventures oder transparente juristische Personen Zahlungen an natürliche Personen, die Mieteinnahmen darstellen Mehrwertsteuer Die Rechtslage ist an Unionsrecht angeglichen. Der Mehrwertsteuer unterliegen Waren, Dienstleistungen, Importe und Sacheinlagen. Um die Auszahlung des Notkredits des IWF nicht zu gefährden, wurde die Mehrwertsteuer 2010 von 19 % auf 24 % erhöht. Dies wurde durch die Ablehnung der 15%igen Pensionskürzung durch den Verfassungsgerichtshof notwendig. Eine Mehrwertsteuer von 9 % und 5 % kommt nur für bestimmte Güter und Dienstleistungen zur Anwendung. Der Mehrwertsteuer Schwellenwert für Kleinunternehmen beträgt 220.000,- RON (ca. ,- EUR) erhöht, allerdings gilt die neue Regelung höchstens bis 31.12.2014. Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die ihren Firmensitz in Rumänien haben und einen Jahresumsatz von bis zu 500.000,- EUR erzielen, müssen das System der „Mehrwertsteuer-Fälligkeit bei Zahlungseingang“ anwenden. Basierend auf dem neuen System wird die Mehrwertsteuer für die betroffenen Unternehmen erst mit Zahlung der Rechnung als absetzbar betrachtet, also als Vorsteuer geltend gemacht. Wenn aber die ausgestellte Rechnung nicht innerhalb von 90 Tage bezahlt wird, entsteht die Mehrwertsteuerschuld 90 Tage ab dem Rechnungserstellungsdatum. Durch Gesetz Nr. 343/2006 wurde die 6. MWSt-RL der EU umgesetzt sowie zahlreiche Umsatzsteuerbestimmungen umfassend geändert. Die wichtigsten Änderungen betreffen den freien Verkehr von Waren für umsatzsteuerregistrierte Unternehmer beim innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. bei innergemeinschaftlicher Lieferung, quartalsweise zusammenfassende Meldungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferung neuer Fahrzeuge. Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen von mehr als umgerechnet 10.000,- EUR, sowie bereits registrierte Unternehmen bekommen UID-Nummern. Transaktionen mit neuen Immobilien werden seit 2010 ebenfalls mit 24 % Mehrwertsteuer belegt. Exporte sind von der Mehrwertsteuer befreit. Seit August 2010 wird ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer geführt, welches sämtliche Steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die innergemeinschaftliche Geschäfte mit Waren oder Dienstleistungen tätigen, erfasst. Personen, die nicht im Register eingetragen sind, gelten als nicht im Besitz einer MWSt-Identifikationsnummer für innergemeinschaftliche Geschäfte. Seit 1.1.2010 ist das neue Mehrwertsteuerpaket der EU in Kraft und bringt unter anderem Neuerungen beim Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie Vereinfachungen bei der Vorsteuerrückerstattung mit sich. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 13 Verbrauchsteuer Für Herstellung, Import und Verkauf von alkoholischen Erzeugnissen, Kaffee, Tabakwaren, Pelzwaren, Benzin und Schmuck aus Edelmetallen besteht Steuerpflicht wobei der Steuersatz zwischen 1 % und 50 % liegt. Tabak und Spirituosen werden mit dem höchsten Steuersatz belastet. Erstattungsanträge können beim eigenen Finanzamt im jeweiligen Ansässigkeitsstaat auf elektronischem Wege eingebracht werden. Damit wird die Antragstellung sehr erleichtert, vor allem auch, weil sprachliche Barrieren wegfallen. Beim neuen Vorsteuerrückerstattungsverfahren müssen keine Originalrechnungen mehr vorgelegt werden und weiters entfällt die Übermittlung einer Unternehmerbescheinigung. Grunderwerbsteuer Für die Beglaubigung von Liegenschaftskaufverträgen fallen neben der Notariatsgebühr auch Gebühren von 0,5 % bis 3 % an. Die Höhe der Gebühren ist dabei abhängig vom Wert der zugrunde liegenden Transaktion. Der Verkauf von Liegenschaften durch einen Unternehmer unterliegt ferner der Umsatzsteuer von 24 %. Lokale Abgaben Als lokale Steuern gibt es u.a. eine Gebäude-, Grund- und Transportmittelsteuer. Die Gebäudesteuer für natürliche Personen, die zwei oder mehrere Gebäude besitzen und vom Wert des Gebäudes abhängig ist, wurde 2010 von maximal 1 % auf maximal 1,5 % erhöht. Die von juristischen Personen zu entrichtende Gebäudesteuer beträgt zwischen 0,25 % und 1,5 % p.a. Darüber hinaus ist es erforderlich, alle drei Jahre eine Neubewertung durchzuführen, da andernfalls eine Erhöhung der Gebäudesteuer bis zu 40 % des in den Firmenbüchern verzeichneten Inventarwerts erfolgen kann, dies abhängig von der Zeitspanne, die seit der letzten Evaluierung verstrichen ist. Allgemeine Steuerbegünstigungen Das Gesetz Nr. 332/2001 sieht diverse Steueranreize für bedeutende Investitionen vor. Erhebliche Bedeutung haben Investitionen mit einem Ausmaß von umgerechnet über ca. 802.300,- EUR, die zur Entwicklung und Modernisierung von Infrastruktur beitragen, positive Nebeneffekte generieren und neue Arbeitsplätze schaffen. Die Investition muss eine Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 65.000,- EUR werden mit 3 % des Gesamteinkommens besteuert (Kleinstunternehmen). Die Anzahl der Beschäftigten ist nicht mehr relevant. Die Steuer für Kleinstunternehmen ist verpflichtend und quartalsweise bis zum 25. des letzten Quartalsmonats abzuführen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Stammkapital nicht von staatlichen oder örtlichen Behörden gehalten wird. Weitere Begünstigungen gibt es für benachteiligte Zonen, Freihandelszonen (Sulina, Constanta, Galati, Braila, Giurgiu, Curtici-Arad) und Industrieparks. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 14 4.4 STREITBEILEGUNG Anfang 2003 wurde die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im rumänischen Recht umgesetzt. Es wurden zudem die Rechtsvorschriften über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen und die Gerichtszuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von in den EU-Mitgliedstaaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angenommen. Von einem Verfahren vor Ort ist, wenn möglich, aufgrund der einzuhaltenden Formvorschriften, der hohen Verfahrenskosten und der langen Bearbeitungszeiten durch die Gerichte abzuraten. Gerichtsorganisation Das Gerichtssystem ist nicht in der rumänischen Verfassung, sondern im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Rumänien hat ein vierstufiges Gerichtssystem mit Bezirksgerichten, Tribunalen auf Landesebene, Berufungsgerichten und dem neu geschaffenen Kassationsgericht. Im Rahmen einer Reform des Gerichtssystems in den letzten Jahren wurden einige wesentliche Änderungen vorgenommen, um die Unabhängigkeit und Effizienz der Gerichtsbarkeit zu stärken. In den meisten Fällen wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung berufen. Das rumänische Justizsystem weist immer noch erhebliche Defizite auf und ist Gegenstand laufender Kontrollen der Europäischen Kommission. In Abhängigkeit vom Streitwert sind für Handelsstreitigkeiten entweder die örtlichen Gerichte (judecatoria) oder die regionalen Gerichte (tribunalul), die als Handelskammer konstituiert sind, zuständig. Dabei ist es möglich, auf Ebene der Regionen oder in Bukarest auf bestimmte Gebiete spezialisierte Gerichte einzurichten. So bestehen seit September 2004 Handelsgerichte in Cluj, Arges und Mures. Seit dem EU-Beitritt Rumäniens gilt die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) auch in Rumänien. Ende 2012 wurden einige Bestimmungen zur Mediation geändert und ergänzt (Nr. 90/2012). Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 15 Schiedsgerichtsbarkeit Auf bestimmten Gebieten sieht rumänisches Zivilrecht Schiedsverfahren zwingend vor. In der Regel basiert die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts jedoch auf einer "freiwilligen" Vereinbarung. Von praktischer Bedeutung ist das Verfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Industrie- und Handelskammer in Bukarest. Schiedsklauseln oder Schiedsvereinbarungen müssen schriftlich abgefasst werden. Schiedssprüche sind gerichtlich durchsetzbar. Die unterlegene Partei trifft die Pflicht, die angefallenen Kosten zu ersetzen. Rumänien hat das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert. Daher kann auch die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich oder eines anderen institutionellen Schiedsgerichts vereinbart werden. Im Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner kann die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Österreichischen Unternehmen und Mitgliedern der Wirtschaftskammer steht das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung. Diese Nahebeziehung kann einen starken ausländischen Partner unter Umständen stören. Die Internationale Handelskammer (in Österreich durch die ICC Austria vertreten) hingegen ist eine weltweit vertretene Organisation. Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich lautet: "Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden." Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Beide Klauseln sind auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie im Internet unter http://wko.at/arbitration (Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich) oder unter www.icc-austria.org (ICC Austria, Internationale Handelskammer). Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 16 4.5 INSOLVENZ Insolvenzrecht Das Gesetz über das Insolvenzverfahren (Nr. 85/2006) unterscheidet zwischen einem Normalverfahren und einem vereinfachten Verfahren. Letzteres gilt nur für Kaufleute, soweit diese natürliche Personen sind, für Familiengesellschaften sowie in Sonderfällen für juristische Personen. Ein Privatkonkurs ist nicht vorgesehen. Antragsberechtigt ist zunächst nur der Schuldner, der innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Insolvenz oder bei drohender Insolvenz seinen Antrag einzubringen hat. Gläubiger sind antragsberechtigt, wenn sie Inhaber einer fälligen und durchsetzbaren Forderung von mindestens 10.000,- RON (ca. ,- EUR) sind. Zuständig sind die Gerichte zweiter Instanz. Insolvenzverfahren können bis zu drei Jahre dauern. 2006 wurde in Umsetzung einer EG-Richtlinie ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Insolvenzfall eingeführt. Das ad-hoc Mandat (mandat ad hoc) und die Composition (einvernehmliche Restrukturierung auf Vergleichsbasis) sollen schnellere und flexiblere Möglichkeiten für gutgläubige Schuldner darstellen, welche vornehmlich mit geringerer Intervention des Gerichts zwischen den Parteien konsensual abgewickelt werden sollen. Die Komposition sieht eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigern über die Restrukturierung vor, welche vom Gericht nur bestätigt wird. 2010 wurde das Gesetz zum wiederholten Male novelliert. Unter anderem wurde der Eintritt der gesetzlichen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit erschwert. Auch der Mindestbetrag der ausgefallenen Forderungen wurde erhöht, sowie die Beobachtungsperiode im vereinfachten Verfahren von 60 auf 50 Kalendertage gekürzt. Ein elektronisches Register soll eingeführt werden, in dem alle geplanten Veräußerungen von Vermögensgegenständen im Zuge der Verwertung von Schuldnervermögen im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren angezeigt werden sollen, soweit der Wert des zu veräußernden Gegenstandes 2.000,RON (ca. ,- EUR) übersteigt. Änderungen im Bereich des Steuerrechts sollen eine Benachteiligung von Gläubigern im Fall der Insolvenz verhindern. So wurde eine Solidarhaftung für die verantwortlichen (auch juristischen) Personen von Kridadelikten für fällige Forderungen gegen insolvente Schuldner eingeführt. Die Europäische Kommission hat einen Entwurf vorgelegt, mit dem die Bestimmungen über die „grenzüberschreitende Insolvenz“ novelliert werden sollen. Ziel ist die Herbeiführung einer effizienteren Vorgehensweise in Fällen grenzüberschreitender Insolvenz. Die bestehende Regulierung (EC Nr. 1346/2000) soll modernisiert und mit den jeweiligen nationalen Gesetzen in Einklang gebracht werden. Der Entwurf weitet die Anwendbarkeit der bestehenden Regelung auf gemischte Insolvenzverfahren und vorbereitende Maßnahmen zu diesen Insolvenzverfahren aus. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 17 4.6 RECHTE DER SICHERHEITEN Das ZGB regelt “Personalsicherheiten”, “Privilegien und dingliche Sicherheiten”, sowie den Eigentumsvorbehalt. Neu eingeführt wurde die sog. Mobiliarhypothek sowie das Institut der Treuhand/Trust (Artikel 773-791 ZGB). Das neue ZGB regelt nunmehr auch das Zurückbehaltungsrecht. Hypothek Damit eine Hypothek rechtlich wirksam eingeräumt wird, bedarf sie eines schriftlichen Vertrags in notarieller Form. Die Hypothek wird erst mit Eintragung in das Grundbuch gegenüber Dritten wirksam. Sie ist akzessorisch zur Hauptforderung. Die gesetzliche Mindestlaufzeit wurde 2006 aufgehoben. Verfügungen über das Grundstück vor vollständiger Ablösung der Hypothek bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Gläubigers. Pfandrecht Unter einer sog. Mobiliarhypothek versteht man alle dinglichen Sicherheiten an beweglichen Sachen (Rechte, Forderungen, Geschäftsanteile, Aktien, Bankkonten, Ernten, künftige oder bedingte Forderungen), deren Bestellung keine Übertragung des Besitzes an der Sache erfordert. Dieses besitzlose Pfandrecht erlangt durch die Eintragung in das elektronische Archiv Publizität. Seit dem 1.10.2011 muss die Mobiliarhypothek schriftlich abgeschlossen werden, wodurch ein Vollstreckungstitel entsteht. Das Pfand erfordert einen Besitzwechsel vom Schuldner an den Gläubiger. Der Pfandvertrag muss den durch das Pfand besicherten Maximalbetrag sowie die betroffenen Vermögensgegenstände angeben. Es muss nicht im elektronischen Archiv eingetragen werden. Allerdings empfiehlt sich die Eintragung zur Wahrung des Vorrangs gegenüber dem Hypothekengläubiger. Es gibt ein elektronisches Archiv der Mobiliarsicherheiten. Der Eintrag ist fünf Jahre gültig und öffentlich im Internet einsehbar (www.mj.romarhiva.ro). Die Datenbank ist zwar eine wesentliche Verbesserung, die darin enthaltene Information ist jedoch ungenügend und wird öfters missbraucht, z.B. durch den Eintrag eines Pfandrechts im ersten Rang weit über dem tatsächlichen Schuldbetrag. Es empfiehlt sich, in den Verträgen den Zusatz: “…und die Ware kann auch jederzeit ohne zusätzliche Klage exekutorisch vom Käufer gefordert werden” aufzunehmen. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 18 Garantie Das rumänische Recht kennt einerseits die Bürgschaft, als auch eine, allerdings gesetzlich nicht geregelte, Bankgarantie. Die Bürgschaft bedarf nach dem neuen ZGB der schriftlichen Form. Sie ist im Verhältnis zur Hauptforderung akzessorisch, kann jedoch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden. Neu ist auch die Unterbürgschaft, wonach der Gläubiger sich zuerst an den Hauptschuldner, dann an den Hauptbürgen und zuletzt an den Unterbürgen wenden kann. Die Garantie ist nicht akzessorisch und muss ebenfalls schriftlich abgeschlossen werden. Bei einer Patronatserklärung schuldet der Aussteller primär ein Tun oder ein Unterlassen und nicht die Zahlung einer Geldforderung. Forderungsabtretung Forderungsabtretungen sind in Rumänien nicht sehr gebräuchlich. Gewährleistung Das rumänische Gewährleistungsrecht ist ähnlich dem Österreichischen. Der Verkäufer ist zur Gewährleistung für verborgene Mängel verpflichtet, wenn die Sache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder ihre Gebrauchstauglichkeit derart eingeschränkt ist, dass nicht anzunehmen ist, der Käufer hätte die Sache gekauft oder diesen Preis gezahlt. Mögliche Rechtsfolgen sind die Rückabwicklung des Vertrages oder eine Kaufpreisminderung. Auch ein Recht auf Nachbesserung besteht in der Praxis. Abweichende Regeln gelten bei Handelsgeschäften. Die Verjährungsfrist beträgt zwingend zumindest sechs Monate ab Bekanntwerden des Fehlers, wobei der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache entdeckt werden muss. Eigentumsvorbehalt Ein Eigentumsvorbehalts muss ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen allein ist nicht ausreichend! Es werden die Bestimmungen über die Mobiliarsicherheiten angewendet, einschließlich der Möglichkeit der Eintragung in das elektronische Archiv (siehe oben). Auch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt ist zulässig und muss bei beweglichen Sachen in das elektronische Archiv persönlicher Sicherheiten eingetragen werden. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 19 4.7 ARBEITSRECHT Der Abschluss eines Individualarbeitsvertrags bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber ist zur Erfüllung dieses Formerfordernisses verpflichtet. Kann nichts anderes bewiesen werden, gelten mündliche Verträge als unbefristete Verträge. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auf max. 36 Monate abgeschlossen werden. Danach können noch zwei weitere aufeinanderfolgende Arbeitsverträge über jeweils zwölf Monate abgeschlossen werden. Arbeitgeber sind unter Umständen berechtigt, aus betrieblichen Gründen eine vier Tage-Woche bei Gehaltsreduktion zu bewirken. Erlaubt sind nur acht Überstunden pro Woche und eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, wobei Arbeitnehmer einer längeren Arbeitszeit auch ohne Genehmigung der Gewerkschaften zustimmen können. Auch kann der Arbeitgeber aufgrund einer Neuregelung seit 1.5.2011 in Phasen einer verringerten Produktionsaktivität in Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern, eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit anordnen. Für Teilzeitarbeitsverhältnisse gilt ein generelles Überstundenverbot. In Rumänien gibt es einen landesweit gültigen und allgemein verbindlichen Tarifvertrag, der meist für insgesamt drei Jahre abgeschlossen wird. Seit dem 1.1.2011 müssen Individualarbeitsverträge nicht mehr bei den örtlichen Arbeitsämtern registriert werden, sondern nur mehr in das elektronische Generalregister der Arbeitnehmer eingetragen werden. Dieses ist von allen Arbeitgebern zu führen und dem Arbeitsamt vorzulegen. Auch Arbeitsbücher müssen nicht mehr geführt werden. Arbeitsrechtliche Sonderregeln gelten für Tagelöhner, die in gesetzlich abschließend geregelten Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden dürfen. In Rumänien ist der gesetzliche Bruttomindestlohn vorgeschrieben. Dieser beträgt seit 1.1.2014 850,- RON (ca.193,EUR). Der monatliche Durchschnittslohn betrug 2013 umgerechnet 490,- EUR. Zeitarbeitsunternehmen benötigen in Rumänien für ihre Tätigkeit eine staatliche Genehmigung. Bei dem Zeitarbeitsunternehmen muss es sich zwingend um eine Handelsgesellschaft handeln. Die Tätigkeitsgenehmigung erteilt das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Fürsorge. Im Zuge der Reform des Arbeitsgesetzbuches im Jahr 2011 wurden die Bedingungen für die Leiharbeit insgesamt leicht liberalisiert. Dabei ist insbesondere die Zweckbindung des Einsatzes von Leiharbeitern entfallen. Nach knapp zehn Jahren erfuhr das Gesetz über die Gründung und Organisation der Arbeitsinspektion eine umfassende Überarbeitung. Die Änderungen betreffen fast alle Artikel des Gesetzes. Unter anderem wurde das Tätigkeitsspektrum der Behörde erweitert: zu den bisherigen Aufgaben der Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung einschließlich der Gesetze über die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und der Sanktionierung von Verstößen gegen diese, treten nun Serviceaufgaben wie die der Information der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sonstigen staatlichen Behörden über den Stand der einschlägigen Gesetzgebung sowie der Erhebung von Informationen zu Rechtsanwendung. Arbeitsbewilligung Mit dem EU-Beitritt Rumäniens ist für EU-Bürger das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis entfallen. Nicht-EU-Bürger benötigen ein "Visum für Arbeitszwecke". Für 2013 hat die Regierung 5.500 Visa für Arbeitszwecke vorgesehen. Dies ist zwar eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr, doch ist die Zahl für Schlüsselarbeitskräfte reduziert worden. 2012 betrug die Quote für ständig verbleibende ausländische Arbeitnehmer 2.300 und für Saisonairs 1.400. 2009 wurden die Strafen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Arbeitsvertrag verdoppelt. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 20 Kündigungsrecht Das rumänische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen, der Aufhebung durch Aufhebungsvertrag und der Kündigung. Nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags wird dieser in einen unbefristeten umgewandelt, wenn die Tätigkeit in gegenseitigem Einvernehmen fortgesetzt wird. Eine außerordentliche Kündigung kennt das rumänische Arbeitsrecht nicht. Bei Kündigung wird unterschieden zwischen personenbedingt und betriebsbedingt. Personenbedingte Kündigungsgründe sind unter anderem ein schwerwiegender oder wiederholter disziplinärer Verstoß oder dass der Arbeitnehmer für seine Arbeitsstelle aus professioneller Sicht nicht geeignet ist. Der letzte Grund wird häufig herangezogen, wobei die Gerichte hier oft die Qualifikationen des Arbeitnehmers beurteilen anstelle seiner Leistung. Betriebsbedingte Kündigungen sind zulässig bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers, technologischem Wandel oder Reorganisation der Gesellschaft. Der Arbeitgeber hat eine Kündigungsfrist von mindestens 20 Tagen einzuhalten. Der Arbeitnehmer hat eine Kündigungsfrist von max. 20 Tagen (einfache Arbeitnehmer) oder 45 Tagen (Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion). Die Kündigung durch den Arbeitnehmer hat schriftlich zu erfolgen und bedarf keiner Begründung. Sozialversicherungsbeiträge Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist das Monatsentgelt des Arbeitnehmers. Für Arbeitnehmer liegt der Pensionsversicherungsbeitrag bei 10,5 %, der Krankenversicherungsbeitrag bei 5,5 % und der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bei 0,5 %. Für Arbeitgeber liegt der Pensionsversicherungsbeitrag zwischen 20,8 % und 30,8 %, der Krankenversicherungsbeitrag bei 5,2 %, der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bei 0,5 %, zur Unfall- und Risikoversicherung sowie zum Fond für Berufskrankheiten zwischen 0,15 % bis 0,85 %. 4.8 GRUNDERWERB Im November 2005 wurde das Gesetz über den Erwerb von Privateigentum an Bodenflächen durch Ausländer und Staatenlose erlassen. EU-Bürger und in EU-Mitgliedsstaaten ansässige juristische Personen werden damit rumänischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichstellt. Dies gilt jedoch erst nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, und von fünf Jahren für den Erwerb von sonstigen Grundstücken, gerechnet seit dem Beitritt Rumäniens zur EU. Ein mittelbarer Erwerb über eine rumänische Gesellschaft ist jedoch auch dann möglich, wenn die Gesellschaft ausschließlich in ausländischer Hand ist. Das Eigentum an Grundstück und Gebäude kann in Rumänien auseinanderfallen, wobei der Erwerb von Gebäuden keinerlei Beschränkungen unterliegt. Grundstückskäufe müssen notariell beurkundet werden. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 21 5 DOING BUSINNESS IN RUMÄNIEN Rumänien ist durch seinen großen Binnenmarkt und die geringe Staatsverschuldung attraktiv für Investoren. Die starke Abhängigkeit von der Euro-Zone und die politische Instabilität stellen jedoch Risiken dar. Defizite in Institutionen und Verwaltung erschweren die Geschäftstätigkeit. 5.1 MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen EU- und EWR-Bürger benötigen kein Visum für die Einreise. Dauert der Aufenthalt jedoch mehr als 90 Tage, ist eine Meldung bei der rumänischen Einwanderungsbehörde erforderlich. Sieben Tage nach der Einreise besteht Meldepflicht bei der zuständigen lokalen Polizei. EU- und EWR-Bürger können nach drei Monaten Aufenthalt eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nach sechsjährigem legalem Aufenthalt kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Zölle und Handelsschranken Rumänien ist als Mitgliedsstaat der EU Teil der Europäischen Zollunion. Es bestehen also keine Zollschranken für den innergemeinschaftlichen Handel. Am 1.1.2007 hat Rumänien den gesamten Gemeinsamen Außenzolltarif der Europäischen Union einschließlich Präferenzregelungen (gemeinschaftliches System allgemeiner Präferenzen, Freihandelsabkommen) im Verhältnis zu Drittländern übernommen. Systematische Zollkontrollen mit Vorlage des Einheitspapiers erfolgen nur noch im Warenverkehr mit Drittstaaten, die nicht der EU angehören. Gegenüber Drittstaaten ist Rumänien durch seine Mitgliedschaft in der WTO zum Abbau von Zöllen verpflichtet. 5.2 ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN Zahlungsverhalten Zahlungskonditionen können zwischen den Partnern frei vereinbart werden. Dabei sind alle international üblichen Formen möglich. Zu empfehlen ist (gerade bei Erstgeschäften) eine Abwicklung über ein Akkreditiv. Zumindest sollte bei kleineren Liefergeschäften ein Dokumenteninkasso vereinbart werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei Geschäftsanbahnungen und -abschlüssen – insbesondere bei Zahlung gegen offene Rechnung – eine Bonitätsauskunft einzuholen. Wechsel und Verpflichtungserklärungen sind, vor allem für inländische Transaktionen, die häufigsten Zahlungsmittel. Schecks sind ebenfalls verbreitet und geben dem Gläubiger einen starken Titel, da diese zwangsvollstreckt werden können und mangelnde Deckung strafbar ist. Verzugszinsen Rumänien hat 2013 verspätet die EU-Richtlinie 2011/7 umgesetzt und den Verzugszinssatz mit 8 % plus Leitzins der Nationalbank festgelegt. Bonitätsauskünfte Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Coface Central Europe bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen im Rahmen eines umfangreichen Produktportfolios. Teilzahlung Derzeit keine Informationen verfügbar. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 22 Bankwesen Die Errichtung von Repräsentanzen ausländischer Banken ist genehmigungsfrei. Bankgeschäfte dürfen diese aber nicht vornehmen. Vielmehr beschränkt sich ihre Tätigkeit auf Information, Marktforschung und den Aufbau von Kundenkontakten. Die Errichtung von Filialen in Rumänien ist genehmigungspflichtig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt arbeiten in Rumänien über 30 Privatbanken, von denen die Mehrzahl über ausländische Kapitalbeteiligungen verfügen. Die wichtigsten rumänischen Banken sind Teil des SWIFT-Systems. Während der Krise wurde durch die Nationalbank der Bankensektor sowie speziell die Einhaltung der Eigenkapitalerfordernisse streng überwacht. Incoterms Incoterms werden von der International Chamber of Commerce (ICC) erarbeitet und herausgegeben und finden sich in fast jedem grenzüberschreitenden Warenverkaufsvertrag weltweit. Incoterms regeln Zeit und Ort des Übergangs der Risiken und Kosten einer Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer. Weiters regeln sie die Pflichten von Käufer- und Verkäufer betreffend Be- und Entladung, Transport, Versicherung, Zollabwicklung, etc. Sie sind standardisierte Klauseln, die eine unkomplizierte und weltweit einheitliche Kauf- und Transportabwicklung garantieren sollen. Incoterms erleichtern daher den internationalen Handel und unterstützen somit Geschäftsleute in verschiedenen Ländern eine „einheitliche Sprache" zu sprechen. Nähere Informationen dazu bietet die International Chamber of Commerce http://www.icc-austria.org. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 23 5.3 BETREIBUNG Laut www.doingbusiness.org der Weltbank sind die Gesamtkosten der Vertragsdurchsetzung in Rumänien mit einem Wert von 28,9 % der Gesamtschuld etwas über dem regionalen Durchschnitt von 25,8 % (20,1 % für OECD-Länder). Die Dauer von Verfahren kann jedoch auf Grund mangelhaft ausgebildeter Richter und des hohen Formalismus bis zu drei Jahre betragen. Daher sollte eine außergerichtliche Beilegung, bevorzugt mittels eines Notariatsaktes, angestrebt werden. Mit Anfang November 2007 wurde die Zahlungsverzugs-Richtlinie 2000/35/EG umgesetzt. Im neu eingeführten Mahnverfahren (Notificare) muss der Gläubiger entweder beim Amtsgericht (judecatoria) oder Landgericht (tribunal) einen Antrag auf gerichtliche Verfügung (ordonanta) einbringen. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungslegung tritt automatisch Verzug ein. Verzinsungen betreffen sämtliche Forderungen aus einem Handelsvertrag. Der Schuldner muss innerhalb von zehn Tagen Einspruch erheben, sonst wird der Titel vollstreckbar. Die Erlangung einer Notificare wird empfohlen, wenn der Streitwert über 7.500,- EUR liegt und die Forderung gut dokumentiert ist. Gemäß der rumänischen Zivilprozessordnung muss jedem Gerichtsverfahren, das sich auf eine Forderung stützt, die in bar zu leisten ist, ein Schlichtungsversuch durch die Parteien vorausgegangen sein. Dieser hat innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Vorladung des Gläubigers zu erfolgen. Daher ist es stets ratsam, eine gütliche Einigung anzustreben. Diese kann durch die Aufstellung eines Plans über Ratenzahlungen für rückständige Verbindlichkeiten erreicht werden, der durch den Anwalt des Klägers oder vorzugsweise notariell verfasst werden sollte. Auf diese Weise kann eine raschere Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden, sollte dieser der Vereinbarung nicht nachkommen. Seit 2001 kann der Gläubiger, sofern er über einen klaren Nachweis einer fälligen und unstrittigen Forderung wie z.B. unterschriebene Rechnung, Schuldanerkenntnis, Solawechsel, unbezahlten Scheck verfügt, auf das beschleunigte Verfahren des Mahnbescheids (somatie de plata) zurückgreifen. Hierbei obliegt es dem Richter, sofern er die Forderung als gerechtfertigt betrachtet, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, in der er den Schuldner zur Begleichung des Forderungsbetrags und der Gerichtskosten innerhalb einer Frist von zehn bis 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung verurteilt. Sollte der Mahnbescheidsantrag des Gläubigers abgewiesen werden, ist die richterliche Entscheidung unwiderruflich. In diesem Falle kann nur noch ein Verfahren in der Hauptsache angestrengt werden. Falls der Schuldner innerhalb von zehn Tagen Widerspruch (cererea in anulare) einlegt, kommt es ebenfalls zu einem herkömmlichen Verfahren mit Prüfung der Hauptsache. Bei gewerblichen, sicheren, liquiden, fälligen und unbestrittenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen steht dem Gläubiger eine Instanz zur Verfügung, über die er innerhalb von 90 Tagen ein vollstreckbares Urteil erwirken kann, ohne dass er verpflichtet ist, sich zuvor um eine Schlichtung zu bemühen. Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein lokales Inkassobüro wird dringend empfohlen. Coface Central Europe verfügt über ein dichtes Netzwerk in der gesamten CEE Region und kooperiert mit Partnern weltweit. Verjährung Die Verjährungsfrist beträgt in Rumänien generell drei Jahre. Mit dem neuen Zivilgesetz können – unter Beachtung gewisser Mindestfristen – abweichende Verjährungsfristen vereinbart werden. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 24 5.4 HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN Für ausländische Investitionen ist Rumänien sehr offen. Neben steuerlichen Anreizen wurden Maßnahmen zur Verringerung von Bürokratie und zur Beseitigung administrativer Hindernisse ergriffen. So wurde eine one-stop Stelle für die Registrierung von Firmen und ein „stilles Bewilligungsverfahren“ für Lizenzen geschaffen. Die Organisation des im Justizministerium angesiedelten nationalen Handelsregisters wurde verbessert. Formulare wurden eingeführt, um die Registrierung von der Genehmigung von Unternehmen zu trennen. Weiters wurden kürzere Fristen für Entscheidungen vorgegeben. Ausländer müssen keine Steuerunterlagen mehr beibringen und auf Grund der Einführung von elektronischen Übertragungen zwischen dem Finanzministerium und dem Handelsregister ist der Zugriff auf Steuerdokumente nun einfacher. Die Interaktion mit den Behörden bleibt jedoch weiterhin schwierig, Korruption ist weit verbreitet und konnte bisher nicht eingedämmt werden. Das Investitionsförderungsgesetz wurde Mitte 2008 mit Dringlichkeitsverordnung erlassen und fokussiert die Unterstützung auf bestimmte Branchen wie etwa die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, die Energieerzeugung, die Umwelttechnik sowie Forschung und Entwicklung. Gefördert werden nicht mehr nur ausländische Direktinvestitionen sondern auch inländische. Die rumänische Behörde für Auslandsinvestitionen wurde zur (allgemeinen) Investitionsbehörde umgestaltet. Seit 2012 werden staatliche Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch Regionalinvestitionen auf dem Gebiet neuer Technologien geschaffen. Bei Zahlungen zwischen Deviseninländern und -ausländern ist die Wahl der Währung grundsätzlich frei. Zahlungen zwischen Deviseninländern für Waren und Dienstleistungen hingegen müssen in der Regel in rumänischer Währung vorgenommen werden. Kapitaltransaktionen sind seit 2006 unbeschränkt möglich, müssen jedoch bei der Begründung längerer Außenverpflichtungen bei der rumänischen Nationalbank registriert werden. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 25 5.5 RISIKOEINSCHÄTZUNG Wachstumsmotor Konsum Ausfuhren der Automobilindustrie und die Landwirtschaft haben das Wachstum 2013 gefördert. Die wieder anziehende Binnennachfrage wird 2014 den Wachstumsmotor darstellen. Rückläufige Nahrungsmittelpreise nach den außergewöhnlich guten Ernten 2013, die 2013 erfolgte Senkung der Mehrwertsteuer auf Brot (von 24 % auf 9 %) und die für 2014 geplante Erhöhung des Mindestlohns werden die Kaufkraft der privaten Haushalte stärken. Die allmählichen Leitzinssenkungen der Zentralbank dürften den Konsum der Haushalte und die Investitionstätigkeit ankurbeln, da Kredite in lokaler Währung attraktiver werden (die Kredite gingen 2013 in der Privatwirtschaft um 3 % zurück). Durch die Fortsetzung der europäischen Programme für bestimmte Wirtschaftszweige dürften öffentliche Investitionen wieder zulegen, die allerdings durch die niedrige effektive Ausschöpfung der Mittel (36,9 %) erschwert werden. Auf der Angebotsseite stellen die Baubranche mit der Erholung des Wohnungsbaus, die Automobilindustrie, die vor allem durch Dacia gefördert wird, und die Landwirtschaft Wirtschaftszweige mit großer Dynamik dar. Stabilisierung des öffentlichen Defizits Das Haushaltsdefizit dürfte sich 2014 stabilisieren und gemäß den Konvergenzkriterien des Maastricht-Vertrags unter 3 % bleiben. Der Staatshaushalt 2014 sieht eine Anhebung des Mindestlohns (von 800 auf 900 RON), eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge von 5 % sowie eine Erhöhung der Beamtenpensionen von 3,76 % vor, um den Konsum zu stützen. Die Einnahmen des Staats werden sich durch die Erhöhung der Lizenzgebühren auf Bodenschätze mit Ausnahme von Erdgas und Erdöl um 25 % und die Einführung einer Steuer auf die Errichtung bestimmter Gebäude sowie einer Mineralölsteuer verbessern. Privatisierungen sind 2014 in den Bereichen Energie und Verkehr geplant. Dies entspricht den Stand-by-Vereinbarungen über 4 Mrd EUR, die der IWF und die Europäische Kommission Mitte 2013 eingeräumt haben. Durch die vor kurzem fehlgeschlagene Privatisierung der Eisenbahngesellschaft CFR Marfa stellt sich allerdings wieder die Frage, ob die Regierung überhaupt in der Lage ist, öffentliche Unternehmen zu reformieren. Im Übrigen kann die rumänische Regierung mit einem Kredit über eine 1 Mrd EUR von der Weltbank rechnen, die zu den bereits verfügbaren 891 Mio EUR noch hinzukommen. Die Staatsverschuldung dürfte stabil bleiben. Rumänische Banken sind gut mit Kapital ausgestattet und finden trotz eines hohen Anteils notleidender Kredite (20 % des Gesamtvolumens) wieder zur Rentabilität zurück. Die Auswirkungen der Bankenkrise auf Zypern halten sich in Grenzen. Allerdings bleibt das Bankensystem aufgrund seines Charakters (80 % des rumänischen Vermögens liegen in den Händen ausländischer Banken) anfällig für äußere Störeinflüsse. Anziehende Binnennachfrage verstärkt Leistungsbilanzdefizit Nachdem sich die Leistungsbilanz 2013 infolge zunehmender Ausfuhren von Automobilen und einer schwachen Binnennachfrage leicht gebessert hat, dürfte sich das Defizit 2014 wieder erhöhen. Die Ausfuhren, insbesondere von Autos und anderen Fahrzeugen, werden parallel zu steigenden Einfuhren durch das wieder anziehende Wachstum in Deutschland (dem wichtigsten Handelspartner) genau wie Dienstleistungen aufgrund der zunehmenden Binnennachfrage weiter zulegen. Die Leistungsbilanz wird durch die Rückführung von Gewinnen bei Direktinvestitionen belastet. Das Defizit wird durch Portfolioinvestitionen finanziert. Aufgrund der politischen Instabilität werden ausländische Direktinvestitionen weiterhin schwach bleiben. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 26 Gefährdete politische Stabilität Nachdem es 2012 dreimal zu einem Regierungswechsel gekommen war, hat der Sieg der Mitte-links-Koalition unter Leitung von Ministerpräsident Ponta bei den Parlamentswahlen für eine gewisse Stabilität in der Regierung gesorgt. Nach der Inbetriebnahme eines der größten Goldbergwerke Europas im westlichen Teil der Karpaten wird der Unmut in der Bevölkerung immer größer, insbesondere wegen der Verwendung von Zyanid. Darin spiegelt sich auch die Unzufriedenheit der Rumänen mit der Führung ihres Landes und den Verzögerungen bei der Aufnahme Rumäniens in den Schengen-Raum (eigentlich für Ende 2013 geplant) wider. An dieser Kontroverse ist aber auch die Schwäche der regierenden Koalition abzulesen, denn Ponta (der Chef der Sozialdemokratischen Partei) und Antonescu (der Chef der National-liberalen Partei) sind sich in dieser Frage völlig uneins. Durch die Aussichten auf die Präsidentschaftswahlen im November 2014 dürften sich die Spannungen innerhalb der Regierung noch verschärfen. Die politische Instabilität, die niedrige Ausschöpfung europäischer Strukturfonds, die von den Schwächen in den Institutionen und der Verwaltung zeugt, und die Korruption sind allesamt Hindernisse, die einem attraktiven Geschäftsumfeld im Wege stehen. 5.6 KORRUPTION Rumänien belegte in der Rangliste des internationalen Korruptions(wahrnehmungs)index 2013 Platz 75 von 175 möglichen, gleichauf mit China. Rumänien liegt damit international im Mittelfeld, in Europa aber eher im Schlussfeld (Platz 28 in der Gruppe EU und Westeuropa). Deutschland und Österreich belegen im Vergleich die Plätze 12 und 26. Der Korruptionsindex wird von Transparency International herausgegeben und listet Länder nach dem Grad der bei Amtsträgern und Politikern wahrgenommenen Korruption. Diese Wahrnehmung stützt sich auf Umfragen von Managern und Experten und bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Sektor. Die weit verbreitete Korruption ist auch ein Grund dafür, warum einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union die volle Mitgliedschaft Rumäniens im Schengen Abkommen bis dato ablehnen. Der der von der Weltbank erhobene Doing Business Index (www.doingbusiness.org) drückt den Grad der Einfachheit, in einem bestimmten Land geschäftlich tätig zu werden, aus. In diesem Ranking ist Rumänien 2013 wie im Vorjahr auf Platz 73 positioniert. Auch hier sei als Vergleich wieder auf Deutschland und Österreich verwiesen, die Platz 21 bzw. Platz 30 belegen. Der Index setzt sich aus zehn verschiedenen Sub-Indices zusammen. Diese erheben, ob Gesetze oder andere Regelungen in den einzelnen Bereichen existieren und ob bzw. wie sie angewendet werden. Diese Unterkategorien beschäftigen sich beispielsweise mit der Zahlung von Steuern, der Einstellung von Mitarbeitern und der Gründung und Schließung eines Unternehmens. Rumänien hat sich insbesondere bei den Werten für Unternehmensgründungen vom Rang 65 auf 60 verbessert. Schlechte Werte werden auch für den Bezug von Elektrizität ausgewiesen. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 27 6 WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK Die folgende Tabelle soll die für Investoren und Exporteure relevanten Informationen über Russland übersichtlich zusammenfassen. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gesellschaftsrecht: Steuern: Investitionen: Devisenrecht: Arbeitsrecht: Zollrecht: Einreise und Aufenthalt: Mindestkapital der rumänischen AG 2.500,- RON (ca. 566,- EUR) Mindestkapital der rumänischen GmbH 200,- RON (ca. 45,- EUR) Mehrwertsteuer 24 % Einheitssteuersatz für Einkommen- und Körperschaftsteuer 16 % Steuersatz für Ausschüttung von Dividenden an einheimische Gesellschaften 10 % Quellensteuer 16 % Neues DBA mit Österreich ab 1.1.2007 in Kraft Alle Gesellschaftsformen stehen Ausländern offen Keine besonderen Genehmigungen erforderlich Beteiligungsmöglichkeiten an rumänischen Gesellschaften bis 100 % möglich Keine Beschränkungen für Devisenkauf Konten bei ausländischen Banken genehmigungspflichtig Durchschnittslohn umgerechnet ca. 490,- EUR Gesetzlicher Mindestlohn nach Referenzindikator gestaffelt Gesetzliche Rahmenbedingungen wurden etwas liberalisiert Landesweiter Tarifvertrag Mehrwertsteuer auf Importe Mitglied der Zollunion seit EU-Beitritt Seit EU-Beitritt keine Beschränkungen für EU-Bürger Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 28 7 WEITERE KONTAKTE IM WEB Bei folgenden Organisationen und deren Webseiten finden Sie zusätzliche Informationen zu Rumänien. National Bank of Romania (nur in Englisch verfügbar) http://www.bnro.ro Bucharest Stock Exchange (nur in Englisch verfügbar) http://www.bvb.ro Ministry of Foreign Affairs http://www.mae.ro National Institute of Statistics (nur in Englisch verfügbar) http://www.insse.ro Romanian Business Resource (nur in Englisch verfügbar) http://www.doingbusiness.ro Invest Romania (nur in Englisch verfügbar) http://www.investromania.ro Quellenverzeichnis Internet http://www.arisinvest.ro http://www.bankaustria.at http://www.coface.at >> Country Risk and Economic Research http://www.deloitte.com http://www.doingbusiness.org http://www.ey.com http://www.fic.ro http://www.investromania.ro http://www.musat.ro http://www.statistik.at http://www.wiiw.ac.at http://www.volksbanken.at http://www.icc.org http://www.gtai.de Print Kolloseus/Magueranu, Schiedsgerichtsbarkeit in Rumänien, eastlex 2005, 151 Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Jahrgang 2005 bis 2014, Gesetzesänderungen in Rumänien Axel Bormann/Dr. Peter Leonhardt, Rumänien: Arbeitsgesetzbuch-Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitszeit, Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Jahrgang 2005 bis 2013, Gesetzesänderungen in Rumänien, Krakkai, Das rumänische Kreditsicherungsrecht nach Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuchs, eastlex 2012, 4. Suciu, Entscheidende Änderungen im rumänischen Arbeitsrecht, eastlex 2011, 88. Handbuch Länderrisiken 2014, Coface Deutschland AG, Mainz 2014 Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 29 Impressum Medieninhaber und Herstellung: Coface Central Europe Holding AG, Stubenring 24, 1010 Wien, Austria; Editor: Vorstand Mag. Christian Berger; Redaktion: Ing. Susanne Krönes, Mag. Karin Proschko; Inhalt: Mag.jur. Kamilla Wrobel, Dr. Marcus Klamert M.A.. Layout: Barbara Boyer; KSV1870 Holding AG, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien Copyright und Haftung Copyright: Coface Central Europe Holding AG (Stubenring 24, 1010 Wien, Austria). Die Wiedergabe der Inhalte dieser Publikation ist unter der Voraussetzung gestattet, dass diese keiner gewerblichen Nutzung dient und Coface Central Europe Holding AG als der Urheber angeführt wird. Die Coface Central Europe Holding AG hat nach bestem Wissen und Gewissen für die Richtigkeit der Informationen gesorgt, eine Haftung für die Richtigkeit sämtlicher Inhalte wird jedoch seitens der Coface Central Europe Holding AG ausgeschlossen. Das Coface Country Risk Assessment wurde mit Stichtag 30.6.2014 in diesen Leitfaden aufgenommen. Für spätere Veränderungen übernimmt die Coface Central Europe Holding AG keine Gewähr. Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien Dezember 2014/ Seite 30 SIE HABEN FRAGEN? Rufen Sie uns an wir beraten Sie gerne! KSV1870 Holding AG Wagenseilgasse 7 1120 Wien Niederlassungen Graz: Wielandgasse 14-16 8010 Graz Innsbruck: Templstraße 30 6020 Innsbruck Linz: Mozartstraße 11 4010 Linz Salzburg: Ignaz-Härtl-Straße 2C 5020 Salzburg Klagenfurt: Dr.-F.-Palla-Gasse 21 9020 Klagenfurt Feldkirch Saalbaugasse 2 6800 Feldkirch 7-934-1412 Länderleitfaden Rumänien CustomerCareCenter T: 050 1870-1000 F: 050 1870-99 1000 www.ksv.at, [email protected]