country report für investoren und exporteure rumänien

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country report für investoren und exporteure rumänien
COUNTRY REPORT
FÜR INVESTOREN UND
EXPORTEURE
RUMÄNIEN
INHALTSVERZEICHNIS
1 2 3 4 5 6 7 ALLGEMEINE INFORMATIONEN .......................................................................................................................... 2 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ........................................................................................................................ 3 2.1 AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE ............................................................................................................... 3 2.2 WIRTSCHAFTSPOLITIK ............................................................................................................................ 3 2.3 WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR .................................................................... 4 2.4 AUSSENHANDEL..................................................................................................................................... 4 2.5 WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN................................................................................................................... 6 POLITISCHE SITUATION ..................................................................................................................................... 7 3.1 INLAND ................................................................................................................................................... 7 3.2 RUMÄNIEN UND DIE EU .......................................................................................................................... 8 3.3 ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH ................................................................................................................ 8 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ............................................................................................................... 9 4.1 GESELLSCHAFTSRECHT ......................................................................................................................... 9 4.2 RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS .................................................................................. 11 4.3 STEUERRECHT UND ZOLLRECHT .......................................................................................................... 11 4.4 STREITBEILEGUNG ................................................................................................................................ 15 4.5 INSOLVENZ ........................................................................................................................................... 17 4.6 RECHTE DER SICHERHEITEN ................................................................................................................. 18 4.7 ARBEITSRECHT ..................................................................................................................................... 20 4.8 GRUNDERWERB .................................................................................................................................... 21 DOING BUSINNESS IN RUMÄNIEN ................................................................................................................... 22 5.1 MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS ............................................................................................... 22 5.2 ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN........................................................................... 22 5.3 BETREIBUNG ......................................................................................................................................... 24 5.4 HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN ....................................................................... 25 5.5 RISIKOEINSCHÄTZUNG ......................................................................................................................... 26 5.6 KORRUPTION ........................................................................................................................................ 27 WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK ..................................................................................................... 28 WEITERE KONTAKTE IM WEB ............................................................................................................................ 29 Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Rumänien (rumänisch România) ist eine Republik in Europa, die von der Pannonischen Tiefebene bis zum Schwarzen
Meer reicht. Es grenzt (von Süden im Uhrzeigersinn) an Bulgarien, Serbien, Ungarn, die Ukraine, Moldawien und erneut
die Ukraine. Rumänien ist Mitglied der Vereinten Nationen, der NATO und der Europäischen Union.
Staatsform:
Demokratische Republik
Verwaltungsapparat:
9 Regionen
Fläche:
238.391 km²
Einwohnerzahl:
22.408.000; Dichte: 94 Einwohner / km²
Offizielle Sprache:
Rumänisch
Währung:
1 Neuer Leu (RON) = 100 Bani
Hauptstadt:
Bucureşti (Bukarest) 1,9 Mio. Einwohner
Constanţa (Konstanza)
340.000 Einwohner
Cluj-Napoca (Klausenburg)
333.000 Einwohner
Timişoara
328.000 Einwohner
Braşov
312.000 Einwohner
Brăila
232.000 Einwohner
Bacău
209.000 Einwohner
Sibiu (Hermannstadt)
169.000 Einwohner
89,5 % Rumänen, 6,6 % Ungarn, 2,5 % Roma, 0,4 % Tartaren
0,3 %, Deutsche, 0,3 % Ukrainer, 0,2 % Russen, 0,2 % andere
86,7 % Rumänisch-Orthodoxe, 4,7 % römisch-katholisch, 3,2 %
Anhänger der Reformierten Kirche, 1,5 % Pfingstler, 0,9 %
Griechisch-Orthodoxe, 0,6 % Baptisten, 0,3 % Muslime, 2,1 %
andere
Wirtschaftsstandorte:
Ethnische Gruppierungen:
Religion:
Rohstoffe:
Öl, Erdgas, Kohle, Salz, Eisen, Bauxit, Kupfer, Zinn, Gold, Silber
Wichtigste Sektoren:
Textilsektor, Kfz-Zulieferung, Nahrungsmittelindustrie
Mitglied in internationalen
Organisationen:
EU, UNO, WTO, NATO, IMF, CEFTA
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2
WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN
Rumänien gehört zu jenen Ländern in der Region, die durch die weltweite Wirtschaftskrise am stärksten getroffen
wurden. Nach hohen Wachstumsraten bis einschließlich 2008 hat sich die Wirtschaft seither noch nicht erholt und
nach moderatem Wachstum 2011 war das Wachstum 2012 nur knapp positiv. Rumänien erhält beträchtliche
finanzielle Unterstützung durch sowohl den IMF, die EU, als auch die Weltbank, welche jedoch sehr unpopuläre
Maßnahmen fordert.
2.1
AKTUELLE WIRTSCHAFTSLAGE
Die Haushaltslage war lange Zeit sehr angespannt und auch 2012 ist die Wirtschaft nur sehr schwach gewachsen
(+0,7 %). Für 2013 wurde jedoch ein robusteres Wachstum (+3,5 %)berechnet, vor allem bedingt durch die
Exportleistung, wodurch auch die Leistungsbilanz verbessert werden konnte. Auch für 2014 wird ein Wachstum über
2 % prognostiziert (+2,3 %). Die Inflation ist auf dem niedrigsten Wert seit der Preisliberalisierung nach dem Fall des
Kommunismus. Der Wechselkurs des Ron wird volatil bleiben, auf Grund der Entwicklungen in der Eurozone und
Auswirkungen der Zinspolitik der USA. Mittelfristig ist eine leichte Aufwertung zu erwarten. Die politische Situation
ist stabil, trotz des sehr schlechten Verhältnisses zwischen Präsident und Premierminister.
Großprojekte gibt es derzeit etwa im Bereich der Abwasser- und Abfallwirtschaft, der Energieversorgung und
der Eisenbahn-Infrastruktur. Eine Wachstumsbranche ist auch die Automobilindustrie. Es gibt zahlreiche
Investitionsmöglichkeiten, etwa im deutschsprachigen Siebenbürgen. Ein Parlamentsgesetz von Anfang Oktober 2012
soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von öffentlichem oder privatem Eigentum zwecks Installation
und Wartung von elektronischen Kommunikationsnetzen verbessern.
2.2
WIRTSCHAFTSPOLITIK
Der hochverschuldete Staatssektor ist weiterhin reformbedürftig. Ohne Abbau der Zahl der öffentlich Bediensteten
sowie weniger Investitionen dürfte das Budgetdefizit nicht gesenkt werden können. Unternehmen im Staatseigentum
sollen entweder privatisiert oder liquidiert werden. Die staatlichen Transport- und Energieunternehmen sollen
restrukturiert und dann verkauft werden. Diese Maßnahmen sind sehr unpopulär und werden die Stimmung in der
Bevölkerung nicht verbessern. Verbessert werden soll der Abruf von Fördermitteln vor allem der EU. Rumänien ist EUweit das Land mit der niedrigsten Nutzungsrate europäischer Subventionen. Mehrere Finanzierungsprogramme
wurden von der EU-Kommission wegen grober Regelverstöße bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eingestellt.
Am 2.7.2013 hat die Rumänische Nationalbank den Referenzzinssatz auf 5 % festgesetzt. Rumänien hat im September
mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ein Kreditabkommen über 1. Mrd. EUR abgeschlossen,
welches bis zum 31. 12. 2015 in Anspruch genommen werden kann. Ein Stand-By-Abkommen mit dem IWF in Höhe
von 5 Mrd. EUR wurde Anfang 2014 positiv bewertet, wobei Zahlungsrückstände der staatlichen Unternehmen der
Hauptkritikpunkt war. Eine Senkung der Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge ab Oktober 2014 führte jedoch zu
Kritik.
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2.3
WIRTSCHAFTSSTANDORTE UND WIRTSCHAFTSSTRUKTUR
Die Industrie und der Großteil des Dienstleistungssektors konzentrieren sich im Großraum Bucureşti, welcher das
größte BIP pro Kopf aufweist. Weitere wichtige Zentren sind Cluj, Braşov und Timişoara. Bedeutend für Import und
Export ist auch der Hafen von Constanta. Die bedeutendsten Wirtschaftszweige sind der Textilsektor, welcher über
20 % der rumänischen Arbeitskräfte beschäftigt, die Kfz-Zulieferung sowie die Nahrungsmittelproduktion und verarbeitung. Die rumänische Industrie produziert vor allem für die Euro-Zone, wodurch Rumänien sehr von der
Wirtschaftskraft dieser Länder abhängig ist.
2.4
AUSSENHANDEL
Die wichtigsten Import- und Exportländer für Rumänien sind Deutschland und Italien. Die wichtigsten Exportprodukte
sind Textilien, Maschinen, Elektronik und Autos. Importiert werden vor allem Maschinen, Mineralstoffe, Chemikalien
und Textilien. Die Wirtschaftsbeziehungen mit Österreich gelten als sehr gut.
Wichtigste Handelspartner Rumäniens
Importe in Mio. EUR
2010
EU 28
33.923,90
Deutschland
7.818,30
Italien
5.419,90
Ungarn
4.060,80
Frankreich
2.771,50
Polen
1.748,90
Russland
2.038,90
Österreich
1.679,30
Niederlande
1.641,90
China
2.556,70
Türkei
1.720,90
Kasachstan
1.354,30
Bulgarien
1.439,70
Tschechien
1.112,40
Spanien
983,6
Slowakei
724,4
Großbritannien
1.070,70
Belgien
990,4
USA
563,2
Griechenland
628,2
Ukraine
544,9
Quelle: Rumänisches Statistisches Zentralamt
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2011
39.826,10
9.371,20
6.226,60
4.778,90
3.161,30
2.171,70
2.092,50
1.877,50
1.757,50
2.529,70
1.902,60
2.277,70
1.578,50
1.345,00
1.247,20
947,2
1.272,50
1.134,70
620,4
594,6
787,1
2012
40.10,6,4
9.514,30
5.993,60
4.880,70
3.102,00
2.334,10
2.387,00
1.951,50
1.920,20
2.085,70
1.835,80
2.272,90
1.536,80
1.371,60
1.233,60
1.069,40
1.306,30
1.124,60
810,7
569,9
492,8
2013
41.864,80
10.305,70
6.071,40
4.553,70
3.170,90
2.457,40
2.358,80
2.208,00
2.035,90
1.968,50
1.869,10
1.786,20
1.524,30
1.497,10
1.298,90
1.265,60
1.253,20
1.215,40
625,6
604,3
457,4
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Exporte in Mio. EUR
2010
EU 27
26.914,10
Deutschland
6.734,80
Italien
5.159,10
Frankreich
3.103,00
Türkei
2.563,50
Ungarn
1.782,00
Großbritannien
1.350,50
Bulgarien
1.337,30
Niederlande
1.026,20
Russland
833,2
Spanien
1.131,50
Österreich
996,1
Polen
981,7
Tschechien
571,5
Ukraine
533,6
Belgien
728,3
Slowakei
460,2
USA
554,2
Moldawien
462,8
Griechenland
562,8
Quelle: Rumänisches Statistisches Zentralamt
2011
32.030,70
8.389,80
5.782,70
3.371,50
2.781,60
2.516,10
1.446,80
1.631,30
1.406,70
1.018,40
1.094,80
1.114,90
1.070,50
755,4
809,8
894,1
718,3
798,4
564,4
611,8
2012
31.581,76
8.376,30
5.445,90
3.150,80
2.454,20
2.376,70
1.623,20
1.734,60
1.282,70
1.049,50
1.108,70
1.104,00
1.087,80
812,3
836,3
789,2
816,6
856,7
608,8
547,7
2013
34.506,80
9.200,30
5.698,70
3.357,80
2.545,20
2.451,50
2.032,30
1.697,20
1.538,10
1.381,80
1.207,40
1.177,10
1.170,70
987,5
963,5
933,7
843,5
825,1
713,4
604,5
Österreichs Außenhandel mit Rumänien:
Werte in TEUR
Export
Veränderung
Import
Veränderung
2010
2011
2012
2013
1.679.284
1.877.527
1.951.457
1.787.438
4,9 %
11,1 %
4,65 %
-8,25 %
996.139
1.114.916
1.103.992
1.103.035
55,6 %
18,4 %
-1,18 %
-0,59 %
Quelle: Statistik Austria
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Dezember 2014/ Seite 5
2.5
WIRTSCHAFTSKENNZAHLEN
In der folgenden Tabelle finden Sie einige Kennzahlen zur Wirtschaftsentwicklung Rumäniens:
Kennzahlen
Reales BIP-Wachstum
(Veränderung in %)
Inflation (in %)
Staatshaushalt
(Saldo in % des BIP)
Leistungsbilanz
(Saldo in % des BIP)
Auslandsverschuldung
(in % des BIP)
2011
2012
2013
2014
2.2
0.7
3.5
2,3
5.8
3.4
4
2,8
-4.3
-2.5
-2.5
-2.2
-4.5
-4.4
-1.1
-1.3
34.7
37.9
- 38.1
39.0
Quelle: Coface
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Dezember 2014/ Seite 6
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POLITISCHE SITUATION
Rumänien ist nach der Verfassung vom 1991 eine parlamentarische Republik nach französischem Vorbild. Der
Staatspräsident wird vom Volk unmittelbar für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Präsidentschaftswahlen
2009 bestätigten den inzwischen umstrittenen und sehr unpopulären Traian Băsescu im Amt. Die nächsten
Präsidentschaftswahlen sind für 2014 geplant. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenhaus
("Camera Deputatilor") und dem Senat ("Senatul").
3.1
INLAND
Präsident:
Traian Băsescu
Ministerpräsident: Viktor Ponta
Regierungsform:
Parlamentarische Republik
Die Parlamentswahlen Ende 2012 brachten eine große Mehrheit für die bis dahin oppositionelle Sozialliberale Union
(USL), welche ein Bündnis von ehemaligen Kommunisten, Liberalen und Konservativen ist. Überraschend erfolgreich
war die ultrapopulistische Volkspartei des TV-Magnaten Dan Diaconescu. Die Regierung aus USL und Technokraten
unter Ministerpräsident Viktor Ponta befindet sich in einer starken Position nach dem Gewinn einer Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern des Parlaments. Innerhalb des Wahlbündnisses kam es jedoch zu Zwistigkeiten zwischen
Ponta und Crin Antonescu, dem Anführer der Liberalen. Als Folge verließ die Nationale Liberale Partei das
Wahlbündnis im Februar 2014. Neben den bereits alliierten Kleinparteien – Konservative (PC) und Fortschrittspartei
(UNPR) – unterstützt nun jedoch die Demokratische Union der Ungarn in Rumänien (UDMR) die Regierung und sichert
ihr damit eine komfortable Mehrheit von 288 Stimmen. Bei der EU-Wahl im Mai 2014 gewann Viktor Pontas
Sozialdemokraten (PSD), wodurch seine Position gestärkt wurde. Die nächste Parlamentswahl ist für Ende 2016
geplant, die nächste Präsidentschaftswahl Ende 2014.
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Dezember 2014/ Seite 7
3.2
RUMÄNIEN UND DIE EU
Rumänien ist am 1.1.2007 der EU beigetreten. In Verbindung mit dem Beitritt wurden strenge Auflagen erteilt. Die EU
verhängte sogenannte Schutzklauseln und überwacht auch heute noch die Fortschritte vor allem im Justizbereich und
bei der Korruptionsbekämpfung im Halbjahresintervall. Einige Maßnahmen der Regierung wurden von höchster EUEbene als Angriff auf den Rechtsstaat verurteilt. Es wurde daher der geplante Schengen-Beitritt des Landes
verschoben. Nach Ansicht der EU-Kommission erfüllt Rumänien nun zwar die formalen Kriterien für den SchengenBeitritt, dieser wird jedoch weiterhin von Ländern wie den Niederlanden, Finnland und Deutschland nicht unterstützt,
mit der Begründung, dass die immer noch weit verbreitete Korruption Rumäniens Bewerbung unterminiert. Im
Dezember 2013 wurde eine Entscheidung erneut aufgeschoben. Diese Entscheidungen der EU sowie das fortgesetzte
Monitoring wird von der rumänischen Regierung immer wieder heftig als Ungerechtigkeit und Einmischung kritisiert.
3.3
ABKOMMEN MIT ÖSTERREICH
 Abkommen zur Förderung und Schutz von Investitionen (BGBl. III 73/1997)
 Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (BGBl. III 29/2006) sieht sowohl Erleichterungen bei der
Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen als auch einschneidende Änderungen bei der
Besteuerung von Gewinnen österreichischer Investoren aus der mittelbaren Veräußerung unbeweglichen
Vermögens in Rumänien vor
 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Rumäniens über die bilateralen
Außenwirtschaftsbeziehungen (BGBl. 618/1994)
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RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Das rumänische Rechtssystem entspricht in seinen Grundzügen jenem in Westeuropa. Auf Grund widersprüchlicher
Bestimmungen und häufiger Gesetzesänderungen herrscht jedoch in vielen Bereichen Rechtsunsicherheit. Dies wird
auch durch die Praxis verstärkt, Gesetzesänderungen in Form von Dringlichkeitsanordnungen zu erlassen, die dann
erst mit Gesetz bestätigt werden müssen. Die Dringlichkeitsverordnungen der Regierung ermöglichen der Exekutive in
dringenden Fällen Regelungen von Gegenständen zu erlauben, die grundsätzlich der Zuständigkeit des Parlaments
unterliegen.
2011 ist ein neues Zivilgesetzbuch (Codul Civil, ZGB) in Kraft getreten. Eingeführt wurde etwa der Wegfall der
Geschäftsgrundlage. Das neue ZGB hat zu einer Kodifikation der vielen verstreuten Regeln des Zivilrechts geführt.
Unterschieden wird nun etwa nicht mehr zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten, sondern zwischen
Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Zum 15. 2. 2013 trat ein neues Zivilprozessgesetzbuch in Kraft mit dem Ziel
der Vereinfachung und Beschleunigung, wie etwa durch die Zurückdrängung des Prinzips der Mündlichkeit der
Verhandlung, der Stärkung der Eingangsinstanz und der Einschränkung der Verfahrensverschleppung. Mit Wirkung ab
2013 wurde das Vergaberecht umfassend reformiert.
4.1
GESELLSCHAFTSRECHT
Eingetragene Unternehmen haben Rechtspersönlichkeit und sind berechtigt, Vermögen, Firmennamen, eingetragenes
Kapital, Bankkonten und Büros zu haben. Aufgrund der beschränkten Haftung der Gesellschafter sind die GmbH und
die AG am weitesten verbreitet. Die wichtigsten Gesetze in diesem Bereich sind das Handelsgesellschaften Gesetz
und das Handelsregistergesetz. Seit 2008 sind grenzüberschreitende Fusionen geregelt und die Europäische
Gesellschaft (SE) implementiert. Seit 2010 ist für alle Eintragungen von Unternehmen der Direktor des jeweiligen
lokalen Handelsregisters zuständig und nicht mehr wie davor die Gerichte. Mit Dezember 2011 wurde die
Bearbeitungszeit für die Erteilung der Bescheinigung über die Nutzung von Räumlichkeiten als Gesellschaftssitz von
fünf auf zwei Werktage verkürzt. Bürokratische Hindernisse treten jedoch oft schon bei der Einreichung des Antrags
auf.
Rechtsform
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kommanditgesellschaft (KG)
Offene Gesellschaft (OG)
Einzelunternehmen (EU)
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung
Rechtsform
Rumänische Bezeichnung
Societate pe actiuni (SA)
Societate cu raspundere limitata (SRL)
Societate in comandita simpla (SCS)
Societate in nume colectiv (SNC)
Unic asociat
Filiala
Rumänische Bezeichnung
Aktiengesellschaft
Eine AG kann durch fünf oder mehr Gesellschafter gegründet werden und muss ein Mindeststammkapital von 2.500,RON (ca. 566,- EUR) aufweisen. Der minimale Anteilswert beträgt 100,- Bani. Sowohl Namens- als auch Inhaberaktien
sind zulässig. Aktien können ohne Einschränkung gehandelt und verpfändet werden. Seit 2006 ist sowohl ein
dualistisches Organisationssystem (Vorstand und Aufsichtsrat) als auch ein monistisches System (Directors Board als
alleiniges Verwaltungsorgan) zulässig.
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 200,- RON (ca.45,- EUR). Die Zahl der Gesellschafter darf 50 nicht
übersteigen. Die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft ist zulässig. Das eingetragene Stammkapital einer GmbH
wird üblicherweise in Anteile mit einem Mindestwert von 10,- RON (ca. 2,27 EUR) geteilt. Gesellschaftsanteile können
nicht verpfändet werden. Eine GmbH kann mit ausländischem Kapital gegründet werden und auch die Position des
Geschäftsführers kann mit Ausländern besetzt werden. Eine Prokura kann ein Geschäftsführer nur dann selbst
erteilen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Organe sind der oder die Geschäftsführer
("administrator"), sowie die Gesellschafterversammlung. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden
grundsätzlich mit doppelter Mehrheit der Geschäftsanteile und der Gesellschafter gefasst.
Kommanditgesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft
Die Regelungen zu rumänischen und österreichischen Kommanditgesellschaften sind mit-einander vergleichbar. Die
Kommanditaktiengesellschaft ist eine in der Praxis selten vorkommende Rechtsform, die die Charakteristika einer
Kommandit- und einer Aktiengesellschaft miteinander verbindet. Sie kennt beschränkt und unbeschränkt haftende
Eigentümer und ihr Kapital setzt sich aus Aktien zusammen.
Offene Gesellschaft
Die OG ist von ihrem Aufbau her an das österreichische System angelehnt. Für das Stammkapital gibt es weder eine
Mindest- noch eine Höchstgrenze.
Einzelunternehmen
Es gibt in Rumänien nach unserer Information keine dem Einzelunternehmen vergleichbare Rechtsform.
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung
Um geschäftlich in Rumänien tätig werden zu können, muss eine Tochtergesellschaft registriert werden. Sie unterliegt
der Körperschaftsteuer. Mangels eindeutiger Gesetzeslage sind Tochtergesellschaften in der Praxis selten zu finden.
Ausländische Unternehmen können in Rumänien nur Zweigniederlassungen für vorbereitende Tätigkeit oder
Hilfstätigkeiten wie Marketing oder Marktforschung errichten. Die Zweigniederlassung muss beim Handelsministerium
registriert werden.
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Dezember 2014/ Seite 10
4.2
RECHNUNGSLEGUNG UND JAHRESABSCHLUSS
Das Gesetz Nr. 82/1991 verpflichtet alle Unternehmen und selbständig tätige Privatpersonen sowie in Rumänien
eingetragene Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zur Rechnungslegung. Die Unterlagen müssen in
rumänischer Sprache und in RON geführt werden. Seit 2013 haben steuerpflichtige Personen die Möglichkeit,
vereinfachte Rechnungen auszustellen, wenn der Wert der Rechnung (inklusive USt) umgerechnet unter 100,- EUR
liegt. Es wurden ferner die Regelungen für die Rechnungslegung klargestellt, in Abhängigkeit vom Ort der Transaktion
und von dem Ort, wo die Lieferanten/Begünstigten ihren Sitz haben. Alle börsennotierten Unternehmen müssen
internationale Standards bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses anwenden.
4.3
STEUERRECHT UND ZOLLRECHT
2004 ist das neue Steuergesetz in Kraft getreten. Rumänien hat darüber hinaus seine Steuerverwaltung weiter
modernisiert und die Steuererhebung verbessert. Das Nationale Steuerverwaltungsamt ist für die Steuererhebung und
-kontrolle sowie die Führung der Verzeichnisse über die Steuerpflichtigen zuständig. Die Abgabe einer elektronischen
Steuererklärung ist landesweit möglich. Als Reaktion auf die Finanzkrise wurden 2009 Erleichterungen hinsichtlich
nicht fristgerecht erfüllter Steuerzahlungsverpflichtungen erlassen. Seit März 2011 können Steuerpflichtige eine
Teilzahlungsmöglichkeit für Verbindlichkeiten, die Steuer- und Abgabenzahlungen an die Nationale Agentur für die
Steuerverwaltung betreffen, in Anspruch nehmen.
Die Steuerpflichtigen haben noch immer Schwierigkeiten, die steuerlichen Auswirkungen ihrer privaten oder
geschäftlichen Handlungen abzuschätzen. Schuld daran ist vor allem, dass die Behörden die Gesetze nicht
gleichförmig anwenden, sondern teilweise sehr arbiträre Entscheidungen fällen.
Seit 2005 gilt in Rumänien eine Flat Tax von 16 % für die meisten Steuerarten.
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Körperschaftssteuer
Rumänische Gesellschaften sind mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Der einheitliche Steuersatz von
16 % ist wie folgt anwendbar:
 Ausländische Gesellschaften mit einer permanenten Niederlassung in Rumänien sind mit dem der Gesellschaft
zuordenbaren Einkommen steuerpflichtig
 Öffentliche Einrichtungen sind mit Einkommen aus ihrer Tätigkeit steuerpflichtig
 Einkommen rumänischer Gesellschaften, welche im Ausland erzielt wurden, sind Teil des steuerpflichtigen
Einkommens, wobei ausländische Steuern angerechnet werden
Bis Ende 2010 gab es eine Mindestbesteuerung für juristische Personen, die jedoch wieder abgeschafft wurde.
Verluste sind über sieben Jahre vortragsfähig. Dividenden, die an ein rumänisches Unternehmen ausgeschüttet
werden, werden mit dem Quellensteuersatz von 16 % versteuert. Die Steuer auf Dividenden, die an eine
nichtansässige juristische Person mit Sitz in einem EWR-Staat ausgezahlt werden, entfällt, wenn das Unternehmen
über zumindest zwei Jahre zumindest 10 % Anteile an dem ausschüttenden Unternehmen gehalten hat.
Die Repräsentanzen von Unternehmen ohne eine permanente Niederlassung in Rumänien sind verpflichtet, eine
jährliche Steuer von 4.000,- EUR (zu zahlen in RON) abzuführen. Die Steuer ist in zwei gleichen Raten, jeweils bis zum
25. Juni und 25. Dezember zu bezahlen. Wird die Repräsentanz während des laufenden Rechnungsjahres gegründet
oder geschlossen, wird die Steuerschuld proportional zu der Anzahl der Monate berechnet, in denen die Repräsentanz
tatsächlich bestanden hat.
Es wurde ein neues Gesetzespaket verabschiedet, welches drei neue Steuern einführt. Diese Steuerverpflichtungen
betreffen Unternehmen, die im Energiesektor und im Bereich der natürlichen Ressourcen tätig sind. Dabei handelt es
sich um:
 die Steuer auf das natürliche Monopol im Energie- und Gassektor
 die Steuer auf das Einkommen aus der Nutzung/Verwertung der natürlichen Ressourcen (0,5 %), ausgenommen
Gas und
 die Steuer auf das zusätzliche Einkommen, dass aus der Deregulierung der Preise im Gassektor erwirtschaftet wird
(60 %)
Diese Steuern gelten vorerst bis 31.12.2014.
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Dezember 2014/ Seite 12
Einkommenssteuer
Der einheitliche Steuersatz von 16 % gilt auch für Nichtansässige. Für Nichtansässige aus Ländern, mit denen
Rumänien keine diesbezüglichen Übereinkommen geschlossen hat, liegt der Steuersatz jedoch für bestimmte
Einkommensarten (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen, Einkommen aus selbständigen Berufen) bei 50 %.
Sondersätze gelten für Einkommen aus Glücksspiel, Immobilienverkäufen und der Veräußerung von Wertpapieren.
Gewinnausschüttungen bei einer rumänischen Muttergesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei
(Gesetz 343/2006).
Durch eine Dringlichkeitsverordnung wurde das Gesetz über das Steuergesetzbuch u.a. dahingehend geändert, dass
zu den steuerfreien Einkünften von gebietsfremden Steuerpflichtigen auch die Zinsen aus Kapitalforderungen im
Zusammenhang mit dem Kauf von Staatsanleihen zählen. Im Hinblick auf folgende Zahlungen wird keine Steuer in
Form von Vorauszahlungen auf jährliche Steuern einbehalten:
 Zahlungen an Personen, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten auf der Grundlage von zivilrechtlichen
Verträgen/Vereinbarungen bzw. Mandaten oder für steuerliche Zwecke eingetragene reglementierte Berufe
ausüben
 Zahlungen an Joint Ventures oder transparente juristische Personen
 Zahlungen an natürliche Personen, die Mieteinnahmen darstellen
Mehrwertsteuer
Die Rechtslage ist an Unionsrecht angeglichen. Der Mehrwertsteuer unterliegen Waren, Dienstleistungen, Importe
und Sacheinlagen. Um die Auszahlung des Notkredits des IWF nicht zu gefährden, wurde die Mehrwertsteuer 2010
von 19 % auf 24 % erhöht. Dies wurde durch die Ablehnung der 15%igen Pensionskürzung durch den Verfassungsgerichtshof notwendig. Eine Mehrwertsteuer von 9 % und 5 % kommt nur für bestimmte Güter und Dienstleistungen zur
Anwendung. Der Mehrwertsteuer Schwellenwert für Kleinunternehmen beträgt 220.000,- RON (ca. ,- EUR) erhöht,
allerdings gilt die neue Regelung höchstens bis 31.12.2014.
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die ihren Firmensitz in Rumänien haben und einen Jahresumsatz von bis zu
500.000,- EUR erzielen, müssen das System der „Mehrwertsteuer-Fälligkeit bei Zahlungseingang“ anwenden.
Basierend auf dem neuen System wird die Mehrwertsteuer für die betroffenen Unternehmen erst mit Zahlung der
Rechnung als absetzbar betrachtet, also als Vorsteuer geltend gemacht. Wenn aber die ausgestellte Rechnung nicht
innerhalb von 90 Tage bezahlt wird, entsteht die Mehrwertsteuerschuld 90 Tage ab dem Rechnungserstellungsdatum.
Durch Gesetz Nr. 343/2006 wurde die 6. MWSt-RL der EU umgesetzt sowie zahlreiche Umsatzsteuerbestimmungen
umfassend geändert. Die wichtigsten Änderungen betreffen den freien Verkehr von Waren für umsatzsteuerregistrierte
Unternehmer beim innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. bei innergemeinschaftlicher Lieferung, quartalsweise
zusammenfassende Meldungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferung neuer Fahrzeuge.
Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen von mehr als umgerechnet 10.000,- EUR, sowie bereits
registrierte Unternehmen bekommen UID-Nummern. Transaktionen mit neuen Immobilien werden seit 2010 ebenfalls
mit 24 % Mehrwertsteuer belegt. Exporte sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Seit August 2010 wird ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer geführt, welches sämtliche
Steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die innergemeinschaftliche Geschäfte mit Waren
oder Dienstleistungen tätigen, erfasst. Personen, die nicht im Register eingetragen sind, gelten als nicht im Besitz
einer MWSt-Identifikationsnummer für innergemeinschaftliche Geschäfte.
Seit 1.1.2010 ist das neue Mehrwertsteuerpaket der EU in Kraft und bringt unter anderem Neuerungen beim
Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sowie Vereinfachungen bei der Vorsteuerrückerstattung mit
sich.
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Verbrauchsteuer
Für Herstellung, Import und Verkauf von alkoholischen Erzeugnissen, Kaffee, Tabakwaren, Pelzwaren, Benzin und
Schmuck aus Edelmetallen besteht Steuerpflicht wobei der Steuersatz zwischen 1 % und 50 % liegt. Tabak und
Spirituosen werden mit dem höchsten Steuersatz belastet.
Erstattungsanträge können beim eigenen Finanzamt im jeweiligen Ansässigkeitsstaat auf elektronischem Wege
eingebracht werden. Damit wird die Antragstellung sehr erleichtert, vor allem auch, weil sprachliche Barrieren
wegfallen. Beim neuen Vorsteuerrückerstattungsverfahren müssen keine Originalrechnungen mehr vorgelegt werden
und weiters entfällt die Übermittlung einer Unternehmerbescheinigung.
Grunderwerbsteuer
Für die Beglaubigung von Liegenschaftskaufverträgen fallen neben der Notariatsgebühr auch Gebühren von 0,5 % bis
3 % an. Die Höhe der Gebühren ist dabei abhängig vom Wert der zugrunde liegenden Transaktion. Der Verkauf von
Liegenschaften durch einen Unternehmer unterliegt ferner der Umsatzsteuer von 24 %.
Lokale Abgaben
Als lokale Steuern gibt es u.a. eine Gebäude-, Grund- und Transportmittelsteuer. Die Gebäudesteuer für natürliche
Personen, die zwei oder mehrere Gebäude besitzen und vom Wert des Gebäudes abhängig ist, wurde 2010 von
maximal 1 % auf maximal 1,5 % erhöht. Die von juristischen Personen zu entrichtende Gebäudesteuer beträgt
zwischen 0,25 % und 1,5 % p.a. Darüber hinaus ist es erforderlich, alle drei Jahre eine Neubewertung durchzuführen,
da andernfalls eine Erhöhung der Gebäudesteuer bis zu 40 % des in den Firmenbüchern verzeichneten Inventarwerts
erfolgen kann, dies abhängig von der Zeitspanne, die seit der letzten Evaluierung verstrichen ist.
Allgemeine Steuerbegünstigungen
Das Gesetz Nr. 332/2001 sieht diverse Steueranreize für bedeutende Investitionen vor. Erhebliche Bedeutung haben
Investitionen mit einem Ausmaß von umgerechnet über ca. 802.300,- EUR, die zur Entwicklung und Modernisierung
von Infrastruktur beitragen, positive Nebeneffekte generieren und neue Arbeitsplätze schaffen. Die Investition muss
eine Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 65.000,- EUR werden mit 3 % des Gesamteinkommens besteuert
(Kleinstunternehmen). Die Anzahl der Beschäftigten ist nicht mehr relevant. Die Steuer für Kleinstunternehmen ist
verpflichtend und quartalsweise bis zum 25. des letzten Quartalsmonats abzuführen. Eine weitere Voraussetzung ist,
dass das Stammkapital nicht von staatlichen oder örtlichen Behörden gehalten wird.
Weitere Begünstigungen gibt es für benachteiligte Zonen, Freihandelszonen (Sulina, Constanta, Galati, Braila, Giurgiu,
Curtici-Arad) und Industrieparks.
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4.4
STREITBEILEGUNG
Anfang 2003 wurde die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im rumänischen Recht umgesetzt. Es wurden zudem die
Rechtsvorschriften über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen und die Gerichtszuständigkeit sowie über die
Anerkennung und Vollstreckung von in den EU-Mitgliedstaaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen angenommen. Von einem Verfahren vor Ort ist, wenn möglich, aufgrund der einzuhaltenden
Formvorschriften, der hohen Verfahrenskosten und der langen Bearbeitungszeiten durch die Gerichte abzuraten.
Gerichtsorganisation
Das Gerichtssystem ist nicht in der rumänischen Verfassung, sondern im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.
Rumänien hat ein vierstufiges Gerichtssystem mit Bezirksgerichten, Tribunalen auf Landesebene, Berufungsgerichten
und dem neu geschaffenen Kassationsgericht. Im Rahmen einer Reform des Gerichtssystems in den letzten Jahren
wurden einige wesentliche Änderungen vorgenommen, um die Unabhängigkeit und Effizienz der Gerichtsbarkeit zu
stärken. In den meisten Fällen wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung berufen. Das rumänische Justizsystem
weist immer noch erhebliche Defizite auf und ist Gegenstand laufender Kontrollen der Europäischen Kommission.
In Abhängigkeit vom Streitwert sind für Handelsstreitigkeiten entweder die örtlichen Gerichte (judecatoria) oder die
regionalen Gerichte (tribunalul), die als Handelskammer konstituiert sind, zuständig. Dabei ist es möglich, auf Ebene
der Regionen oder in Bukarest auf bestimmte Gebiete spezialisierte Gerichte einzurichten. So bestehen seit
September 2004 Handelsgerichte in Cluj, Arges und Mures.
Seit dem EU-Beitritt Rumäniens gilt die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) auch in Rumänien.
Ende 2012 wurden einige Bestimmungen zur Mediation geändert und ergänzt (Nr. 90/2012).
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Schiedsgerichtsbarkeit
Auf bestimmten Gebieten sieht rumänisches Zivilrecht Schiedsverfahren zwingend vor. In der Regel basiert die
Zuständigkeit eines Schiedsgerichts jedoch auf einer "freiwilligen" Vereinbarung. Von praktischer Bedeutung ist das
Verfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Industrie- und Handelskammer in Bukarest.
Schiedsklauseln oder Schiedsvereinbarungen müssen schriftlich abgefasst werden. Schiedssprüche sind gerichtlich
durchsetzbar. Die unterlegene Partei trifft die Pflicht, die angefallenen Kosten zu ersetzen.
Rumänien hat das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche ratifiziert. Daher kann auch die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich oder eines anderen institutionellen Schiedsgerichts vereinbart werden.
Im Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner kann die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts
vereinbart werden. Österreichischen Unternehmen und Mitgliedern der Wirtschaftskammer steht das Internationale
Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung. Diese Nahebeziehung kann einen starken
ausländischen Partner unter Umständen stören. Die Internationale Handelskammer (in Österreich durch die ICC
Austria vertreten) hingegen ist eine weltweit vertretene Organisation.
Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich lautet: "Alle Streitigkeiten,
die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach
der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien
(Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden."
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with
the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce
by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."
Beide Klauseln sind auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie im Internet
unter http://wko.at/arbitration (Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich) oder unter
www.icc-austria.org (ICC Austria, Internationale Handelskammer).
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Dezember 2014/ Seite 16
4.5
INSOLVENZ
Insolvenzrecht
Das Gesetz über das Insolvenzverfahren (Nr. 85/2006) unterscheidet zwischen einem Normalverfahren und einem
vereinfachten Verfahren. Letzteres gilt nur für Kaufleute, soweit diese natürliche Personen sind, für
Familiengesellschaften sowie in Sonderfällen für juristische Personen. Ein Privatkonkurs ist nicht vorgesehen.
Antragsberechtigt ist zunächst nur der Schuldner, der innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Insolvenz oder bei
drohender Insolvenz seinen Antrag einzubringen hat. Gläubiger sind antragsberechtigt, wenn sie Inhaber einer fälligen
und durchsetzbaren Forderung von mindestens 10.000,- RON (ca. ,- EUR) sind. Zuständig sind die Gerichte zweiter
Instanz. Insolvenzverfahren können bis zu drei Jahre dauern. 2006 wurde in Umsetzung einer EG-Richtlinie ein
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Insolvenzfall eingeführt.
Das ad-hoc Mandat (mandat ad hoc) und die Composition (einvernehmliche Restrukturierung auf Vergleichsbasis)
sollen schnellere und flexiblere Möglichkeiten für gutgläubige Schuldner darstellen, welche vornehmlich mit geringerer
Intervention des Gerichts zwischen den Parteien konsensual abgewickelt werden sollen. Die Komposition sieht eine
Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigern über die Restrukturierung vor, welche vom Gericht nur bestätigt
wird.
2010 wurde das Gesetz zum wiederholten Male novelliert. Unter anderem wurde der Eintritt der gesetzlichen
Vermutung der Zahlungsunfähigkeit erschwert. Auch der Mindestbetrag der ausgefallenen Forderungen wurde erhöht,
sowie die Beobachtungsperiode im vereinfachten Verfahren von 60 auf 50 Kalendertage gekürzt.
Ein elektronisches Register soll eingeführt werden, in dem alle geplanten Veräußerungen von
Vermögensgegenständen im Zuge der Verwertung von Schuldnervermögen im gerichtlichen
Zwangsvollstreckungsverfahren angezeigt werden sollen, soweit der Wert des zu veräußernden Gegenstandes 2.000,RON (ca. ,- EUR) übersteigt. Änderungen im Bereich des Steuerrechts sollen eine Benachteiligung von Gläubigern im
Fall der Insolvenz verhindern. So wurde eine Solidarhaftung für die verantwortlichen (auch juristischen) Personen von
Kridadelikten für fällige Forderungen gegen insolvente Schuldner eingeführt.
Die Europäische Kommission hat einen Entwurf vorgelegt, mit dem die Bestimmungen über die „grenzüberschreitende
Insolvenz“ novelliert werden sollen. Ziel ist die Herbeiführung einer effizienteren Vorgehensweise in Fällen
grenzüberschreitender Insolvenz. Die bestehende Regulierung (EC Nr. 1346/2000) soll modernisiert und mit den
jeweiligen nationalen Gesetzen in Einklang gebracht werden. Der Entwurf weitet die Anwendbarkeit der bestehenden
Regelung auf gemischte Insolvenzverfahren und vorbereitende Maßnahmen zu diesen Insolvenzverfahren aus.
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Dezember 2014/ Seite 17
4.6
RECHTE DER SICHERHEITEN
Das ZGB regelt “Personalsicherheiten”, “Privilegien und dingliche Sicherheiten”, sowie den Eigentumsvorbehalt. Neu
eingeführt wurde die sog. Mobiliarhypothek sowie das Institut der Treuhand/Trust (Artikel 773-791 ZGB). Das neue
ZGB regelt nunmehr auch das Zurückbehaltungsrecht.
Hypothek
Damit eine Hypothek rechtlich wirksam eingeräumt wird, bedarf sie eines schriftlichen Vertrags in notarieller Form.
Die Hypothek wird erst mit Eintragung in das Grundbuch gegenüber Dritten wirksam. Sie ist akzessorisch zur
Hauptforderung. Die gesetzliche Mindestlaufzeit wurde 2006 aufgehoben. Verfügungen über das Grundstück vor
vollständiger Ablösung der Hypothek bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Gläubigers.
Pfandrecht
Unter einer sog. Mobiliarhypothek versteht man alle dinglichen Sicherheiten an beweglichen Sachen (Rechte,
Forderungen, Geschäftsanteile, Aktien, Bankkonten, Ernten, künftige oder bedingte Forderungen), deren Bestellung
keine Übertragung des Besitzes an der Sache erfordert. Dieses besitzlose Pfandrecht erlangt durch die Eintragung in
das elektronische Archiv Publizität. Seit dem 1.10.2011 muss die Mobiliarhypothek schriftlich abgeschlossen werden,
wodurch ein Vollstreckungstitel entsteht.
Das Pfand erfordert einen Besitzwechsel vom Schuldner an den Gläubiger. Der Pfandvertrag muss den durch das
Pfand besicherten Maximalbetrag sowie die betroffenen Vermögensgegenstände angeben. Es muss nicht im
elektronischen Archiv eingetragen werden. Allerdings empfiehlt sich die Eintragung zur Wahrung des Vorrangs
gegenüber dem Hypothekengläubiger.
Es gibt ein elektronisches Archiv der Mobiliarsicherheiten. Der Eintrag ist fünf Jahre gültig und öffentlich im Internet
einsehbar (www.mj.romarhiva.ro). Die Datenbank ist zwar eine wesentliche Verbesserung, die darin enthaltene
Information ist jedoch ungenügend und wird öfters missbraucht, z.B. durch den Eintrag eines Pfandrechts im ersten
Rang weit über dem tatsächlichen Schuldbetrag. Es empfiehlt sich, in den Verträgen den Zusatz: “…und die Ware
kann auch jederzeit ohne zusätzliche Klage exekutorisch vom Käufer gefordert werden” aufzunehmen.
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Dezember 2014/ Seite 18
Garantie
Das rumänische Recht kennt einerseits die Bürgschaft, als auch eine, allerdings gesetzlich nicht geregelte,
Bankgarantie. Die Bürgschaft bedarf nach dem neuen ZGB der schriftlichen Form. Sie ist im Verhältnis zur
Hauptforderung akzessorisch, kann jedoch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden. Neu ist auch
die Unterbürgschaft, wonach der Gläubiger sich zuerst an den Hauptschuldner, dann an den Hauptbürgen und zuletzt
an den Unterbürgen wenden kann. Die Garantie ist nicht akzessorisch und muss ebenfalls schriftlich abgeschlossen
werden. Bei einer Patronatserklärung schuldet der Aussteller primär ein Tun oder ein Unterlassen und nicht die
Zahlung einer Geldforderung.
Forderungsabtretung
Forderungsabtretungen sind in Rumänien nicht sehr gebräuchlich.
Gewährleistung
Das rumänische Gewährleistungsrecht ist ähnlich dem Österreichischen. Der Verkäufer ist zur Gewährleistung für
verborgene Mängel verpflichtet, wenn die Sache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder ihre
Gebrauchstauglichkeit derart eingeschränkt ist, dass nicht anzunehmen ist, der Käufer hätte die Sache gekauft oder
diesen Preis gezahlt. Mögliche Rechtsfolgen sind die Rückabwicklung des Vertrages oder eine Kaufpreisminderung.
Auch ein Recht auf Nachbesserung besteht in der Praxis. Abweichende Regeln gelten bei Handelsgeschäften. Die
Verjährungsfrist beträgt zwingend zumindest sechs Monate ab Bekanntwerden des Fehlers, wobei der Mangel
innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache entdeckt werden muss.
Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalts muss ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Ein Hinweis auf die
allgemeinen Geschäftsbedingungen allein ist nicht ausreichend! Es werden die Bestimmungen über die
Mobiliarsicherheiten angewendet, einschließlich der Möglichkeit der Eintragung in das elektronische Archiv (siehe
oben).
Auch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt ist zulässig und muss bei beweglichen Sachen in das elektronische Archiv
persönlicher Sicherheiten eingetragen werden.
Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
Dezember 2014/ Seite 19
4.7
ARBEITSRECHT
Der Abschluss eines Individualarbeitsvertrags bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber ist zur Erfüllung dieses
Formerfordernisses verpflichtet. Kann nichts anderes bewiesen werden, gelten mündliche Verträge als unbefristete
Verträge. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auf max. 36 Monate abgeschlossen werden. Danach können noch zwei
weitere aufeinanderfolgende Arbeitsverträge über jeweils zwölf Monate abgeschlossen werden. Arbeitgeber sind unter
Umständen berechtigt, aus betrieblichen Gründen eine vier Tage-Woche bei Gehaltsreduktion zu bewirken.
Erlaubt sind nur acht Überstunden pro Woche und eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, wobei
Arbeitnehmer einer längeren Arbeitszeit auch ohne Genehmigung der Gewerkschaften zustimmen können. Auch kann
der Arbeitgeber aufgrund einer Neuregelung seit 1.5.2011 in Phasen einer verringerten Produktionsaktivität in
Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern, eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit anordnen. Für
Teilzeitarbeitsverhältnisse gilt ein generelles Überstundenverbot. In Rumänien gibt es einen landesweit gültigen und
allgemein verbindlichen Tarifvertrag, der meist für insgesamt drei Jahre abgeschlossen wird. Seit dem 1.1.2011
müssen Individualarbeitsverträge nicht mehr bei den örtlichen Arbeitsämtern registriert werden, sondern nur mehr in
das elektronische Generalregister der Arbeitnehmer eingetragen werden. Dieses ist von allen Arbeitgebern zu führen
und dem Arbeitsamt vorzulegen. Auch Arbeitsbücher müssen nicht mehr geführt werden. Arbeitsrechtliche
Sonderregeln gelten für Tagelöhner, die in gesetzlich abschließend geregelten Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden
dürfen.
In Rumänien ist der gesetzliche Bruttomindestlohn vorgeschrieben. Dieser beträgt seit 1.1.2014 850,- RON (ca.193,EUR). Der monatliche Durchschnittslohn betrug 2013 umgerechnet 490,- EUR.
Zeitarbeitsunternehmen benötigen in Rumänien für ihre Tätigkeit eine staatliche Genehmigung. Bei dem
Zeitarbeitsunternehmen muss es sich zwingend um eine Handelsgesellschaft handeln. Die Tätigkeitsgenehmigung
erteilt das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Fürsorge. Im Zuge der Reform des Arbeitsgesetzbuches im Jahr
2011 wurden die Bedingungen für die Leiharbeit insgesamt leicht liberalisiert. Dabei ist insbesondere die
Zweckbindung des Einsatzes von Leiharbeitern entfallen.
Nach knapp zehn Jahren erfuhr das Gesetz über die Gründung und Organisation der Arbeitsinspektion eine
umfassende Überarbeitung. Die Änderungen betreffen fast alle Artikel des Gesetzes. Unter anderem wurde das
Tätigkeitsspektrum der Behörde erweitert: zu den bisherigen Aufgaben der Kontrolle der Einhaltung der
Arbeitsgesetzgebung einschließlich der Gesetze über die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und der
Sanktionierung von Verstößen gegen diese, treten nun Serviceaufgaben wie die der Information der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber und sonstigen staatlichen Behörden über den Stand der einschlägigen Gesetzgebung sowie der Erhebung
von Informationen zu Rechtsanwendung.
Arbeitsbewilligung
Mit dem EU-Beitritt Rumäniens ist für EU-Bürger das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis entfallen. Nicht-EU-Bürger
benötigen ein "Visum für Arbeitszwecke". Für 2013 hat die Regierung 5.500 Visa für Arbeitszwecke vorgesehen. Dies
ist zwar eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr, doch ist die Zahl für Schlüsselarbeitskräfte reduziert worden. 2012
betrug die Quote für ständig verbleibende ausländische Arbeitnehmer 2.300 und für Saisonairs 1.400.
2009 wurden die Strafen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Arbeitsvertrag verdoppelt.
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Dezember 2014/ Seite 20
Kündigungsrecht
Das rumänische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen, der
Aufhebung durch Aufhebungsvertrag und der Kündigung. Nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags wird dieser
in einen unbefristeten umgewandelt, wenn die Tätigkeit in gegenseitigem Einvernehmen fortgesetzt wird. Eine
außerordentliche Kündigung kennt das rumänische Arbeitsrecht nicht. Bei Kündigung wird unterschieden zwischen
personenbedingt und betriebsbedingt. Personenbedingte Kündigungsgründe sind unter anderem ein schwerwiegender
oder wiederholter disziplinärer Verstoß oder dass der Arbeitnehmer für seine Arbeitsstelle aus professioneller Sicht
nicht geeignet ist. Der letzte Grund wird häufig herangezogen, wobei die Gerichte hier oft die Qualifikationen des
Arbeitnehmers beurteilen anstelle seiner Leistung. Betriebsbedingte Kündigungen sind zulässig bei wirtschaftlichen
Schwierigkeiten des Arbeitgebers, technologischem Wandel oder Reorganisation der Gesellschaft. Der Arbeitgeber
hat eine Kündigungsfrist von mindestens 20 Tagen einzuhalten. Der Arbeitnehmer hat eine Kündigungsfrist von max.
20 Tagen (einfache Arbeitnehmer) oder 45 Tagen (Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion). Die Kündigung durch den
Arbeitnehmer hat schriftlich zu erfolgen und bedarf keiner Begründung.
Sozialversicherungsbeiträge
Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist das Monatsentgelt des Arbeitnehmers.
Für Arbeitnehmer liegt der Pensionsversicherungsbeitrag bei 10,5 %, der Krankenversicherungsbeitrag bei 5,5 % und
der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bei 0,5 %. Für Arbeitgeber liegt der Pensionsversicherungsbeitrag zwischen
20,8 % und 30,8 %, der Krankenversicherungsbeitrag bei 5,2 %, der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bei 0,5 %, zur
Unfall- und Risikoversicherung sowie zum Fond für Berufskrankheiten zwischen 0,15 % bis 0,85 %.
4.8
GRUNDERWERB
Im November 2005 wurde das Gesetz über den Erwerb von Privateigentum an Bodenflächen durch Ausländer und
Staatenlose erlassen. EU-Bürger und in EU-Mitgliedsstaaten ansässige juristische Personen werden damit
rumänischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichstellt. Dies gilt jedoch erst nach einer Übergangsfrist von sieben
Jahren für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, und von fünf Jahren für den Erwerb von
sonstigen Grundstücken, gerechnet seit dem Beitritt Rumäniens zur EU. Ein mittelbarer Erwerb über eine rumänische
Gesellschaft ist jedoch auch dann möglich, wenn die Gesellschaft ausschließlich in ausländischer Hand ist.
Das Eigentum an Grundstück und Gebäude kann in Rumänien auseinanderfallen, wobei der Erwerb von Gebäuden
keinerlei Beschränkungen unterliegt. Grundstückskäufe müssen notariell beurkundet werden.
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Dezember 2014/ Seite 21
5
DOING BUSINNESS IN RUMÄNIEN
Rumänien ist durch seinen großen Binnenmarkt und die geringe Staatsverschuldung attraktiv für Investoren. Die
starke Abhängigkeit von der Euro-Zone und die politische Instabilität stellen jedoch Risiken dar. Defizite in
Institutionen und Verwaltung erschweren die Geschäftstätigkeit.
5.1
MÖGLICHKEITEN DES MARKTZUGANGS
Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen
EU- und EWR-Bürger benötigen kein Visum für die Einreise. Dauert der Aufenthalt jedoch mehr als 90 Tage, ist eine
Meldung bei der rumänischen Einwanderungsbehörde erforderlich. Sieben Tage nach der Einreise besteht
Meldepflicht bei der zuständigen lokalen Polizei. EU- und EWR-Bürger können nach drei Monaten Aufenthalt eine
längerfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nach sechsjährigem legalem Aufenthalt kann eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Zölle und Handelsschranken
Rumänien ist als Mitgliedsstaat der EU Teil der Europäischen Zollunion. Es bestehen also keine Zollschranken für
den innergemeinschaftlichen Handel. Am 1.1.2007 hat Rumänien den gesamten Gemeinsamen Außenzolltarif der
Europäischen Union einschließlich Präferenzregelungen (gemeinschaftliches System allgemeiner Präferenzen,
Freihandelsabkommen) im Verhältnis zu Drittländern übernommen. Systematische Zollkontrollen mit Vorlage des
Einheitspapiers erfolgen nur noch im Warenverkehr mit Drittstaaten, die nicht der EU angehören. Gegenüber
Drittstaaten ist Rumänien durch seine Mitgliedschaft in der WTO zum Abbau von Zöllen verpflichtet.
5.2
ZAHLUNGSKONDITIONEN UND LIEFERKONDITIONEN
Zahlungsverhalten
Zahlungskonditionen können zwischen den Partnern frei vereinbart werden. Dabei sind alle international üblichen
Formen möglich. Zu empfehlen ist (gerade bei Erstgeschäften) eine Abwicklung über ein Akkreditiv. Zumindest sollte
bei kleineren Liefergeschäften ein Dokumenteninkasso vereinbart werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei
Geschäftsanbahnungen und -abschlüssen – insbesondere bei Zahlung gegen offene Rechnung – eine Bonitätsauskunft
einzuholen.
Wechsel und Verpflichtungserklärungen sind, vor allem für inländische Transaktionen, die häufigsten Zahlungsmittel.
Schecks sind ebenfalls verbreitet und geben dem Gläubiger einen starken Titel, da diese zwangsvollstreckt werden
können und mangelnde Deckung strafbar ist.
Verzugszinsen
Rumänien hat 2013 verspätet die EU-Richtlinie 2011/7 umgesetzt und den Verzugszinssatz mit 8 % plus Leitzins der
Nationalbank festgelegt.
Bonitätsauskünfte
Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche
Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Coface Central Europe
bietet hierfür maßgeschneiderte Lösungen im Rahmen eines umfangreichen Produktportfolios.
Teilzahlung
Derzeit keine Informationen verfügbar.
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Dezember 2014/ Seite 22
Bankwesen
Die Errichtung von Repräsentanzen ausländischer Banken ist genehmigungsfrei. Bankgeschäfte dürfen diese aber
nicht vornehmen. Vielmehr beschränkt sich ihre Tätigkeit auf Information, Marktforschung und den Aufbau von
Kundenkontakten. Die Errichtung von Filialen in Rumänien ist genehmigungspflichtig.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt arbeiten in Rumänien über 30 Privatbanken, von denen die Mehrzahl über ausländische
Kapitalbeteiligungen verfügen. Die wichtigsten rumänischen Banken sind Teil des SWIFT-Systems. Während der Krise
wurde durch die Nationalbank der Bankensektor sowie speziell die Einhaltung der Eigenkapitalerfordernisse streng
überwacht.
Incoterms
Incoterms werden von der International Chamber of Commerce (ICC) erarbeitet und herausgegeben und finden sich in
fast jedem grenzüberschreitenden Warenverkaufsvertrag weltweit.
Incoterms regeln Zeit und Ort des Übergangs der Risiken und Kosten einer Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer.
Weiters regeln sie die Pflichten von Käufer- und Verkäufer betreffend Be- und Entladung, Transport, Versicherung,
Zollabwicklung, etc. Sie sind standardisierte Klauseln, die eine unkomplizierte und weltweit einheitliche Kauf- und
Transportabwicklung garantieren sollen.
Incoterms erleichtern daher den internationalen Handel und unterstützen somit Geschäftsleute in verschiedenen
Ländern eine „einheitliche Sprache" zu sprechen. Nähere Informationen dazu bietet die International Chamber of
Commerce http://www.icc-austria.org.
Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
Dezember 2014/ Seite 23
5.3
BETREIBUNG
Laut www.doingbusiness.org der Weltbank sind die Gesamtkosten der Vertragsdurchsetzung in Rumänien mit einem
Wert von 28,9 % der Gesamtschuld etwas über dem regionalen Durchschnitt von 25,8 % (20,1 % für OECD-Länder). Die
Dauer von Verfahren kann jedoch auf Grund mangelhaft ausgebildeter Richter und des hohen Formalismus bis zu drei
Jahre betragen. Daher sollte eine außergerichtliche Beilegung, bevorzugt mittels eines Notariatsaktes, angestrebt
werden.
Mit Anfang November 2007 wurde die Zahlungsverzugs-Richtlinie 2000/35/EG umgesetzt. Im neu eingeführten
Mahnverfahren (Notificare) muss der Gläubiger entweder beim Amtsgericht (judecatoria) oder Landgericht (tribunal)
einen Antrag auf gerichtliche Verfügung (ordonanta) einbringen. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungslegung tritt
automatisch Verzug ein. Verzinsungen betreffen sämtliche Forderungen aus einem Handelsvertrag. Der Schuldner
muss innerhalb von zehn Tagen Einspruch erheben, sonst wird der Titel vollstreckbar. Die Erlangung einer Notificare
wird empfohlen, wenn der Streitwert über 7.500,- EUR liegt und die Forderung gut dokumentiert ist.
Gemäß der rumänischen Zivilprozessordnung muss jedem Gerichtsverfahren, das sich auf eine Forderung stützt, die in
bar zu leisten ist, ein Schlichtungsversuch durch die Parteien vorausgegangen sein. Dieser hat innerhalb einer Frist
von 30 Tagen nach Vorladung des Gläubigers zu erfolgen. Daher ist es stets ratsam, eine gütliche Einigung
anzustreben. Diese kann durch die Aufstellung eines Plans über Ratenzahlungen für rückständige Verbindlichkeiten
erreicht werden, der durch den Anwalt des Klägers oder vorzugsweise notariell verfasst werden sollte. Auf diese Weise
kann eine raschere Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden, sollte dieser der Vereinbarung nicht
nachkommen. Seit 2001 kann der Gläubiger, sofern er über einen klaren Nachweis einer fälligen und unstrittigen
Forderung wie z.B. unterschriebene Rechnung, Schuldanerkenntnis, Solawechsel, unbezahlten Scheck verfügt, auf das
beschleunigte Verfahren des Mahnbescheids (somatie de plata) zurückgreifen. Hierbei obliegt es dem Richter, sofern
er die Forderung als gerechtfertigt betrachtet, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, in der er den Schuldner zur
Begleichung des Forderungsbetrags und der Gerichtskosten innerhalb einer Frist von zehn bis 30 Tagen nach
Zustellung der Verfügung verurteilt.
Sollte der Mahnbescheidsantrag des Gläubigers abgewiesen werden, ist die richterliche Entscheidung unwiderruflich.
In diesem Falle kann nur noch ein Verfahren in der Hauptsache angestrengt werden. Falls der Schuldner innerhalb von
zehn Tagen Widerspruch (cererea in anulare) einlegt, kommt es ebenfalls zu einem herkömmlichen Verfahren mit
Prüfung der Hauptsache. Bei gewerblichen, sicheren, liquiden, fälligen und unbestrittenen Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen steht dem Gläubiger eine Instanz zur Verfügung, über die er innerhalb von 90 Tagen ein
vollstreckbares Urteil erwirken kann, ohne dass er verpflichtet ist, sich zuvor um eine Schlichtung zu bemühen.
Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein lokales Inkassobüro wird dringend empfohlen. Coface Central
Europe verfügt über ein dichtes Netzwerk in der gesamten CEE Region und kooperiert mit Partnern weltweit.
Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt in Rumänien generell drei Jahre. Mit dem neuen Zivilgesetz können – unter Beachtung
gewisser Mindestfristen – abweichende Verjährungsfristen vereinbart werden.
Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
Dezember 2014/ Seite 24
5.4
HALTUNG GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN INVESTOREN
Für ausländische Investitionen ist Rumänien sehr offen. Neben steuerlichen Anreizen wurden Maßnahmen zur
Verringerung von Bürokratie und zur Beseitigung administrativer Hindernisse ergriffen. So wurde eine one-stop Stelle
für die Registrierung von Firmen und ein „stilles Bewilligungsverfahren“ für Lizenzen geschaffen. Die Organisation des
im Justizministerium angesiedelten nationalen Handelsregisters wurde verbessert. Formulare wurden eingeführt, um
die Registrierung von der Genehmigung von Unternehmen zu trennen. Weiters wurden kürzere Fristen für
Entscheidungen vorgegeben. Ausländer müssen keine Steuerunterlagen mehr beibringen und auf Grund der
Einführung von elektronischen Übertragungen zwischen dem Finanzministerium und dem Handelsregister ist der
Zugriff auf Steuerdokumente nun einfacher. Die Interaktion mit den Behörden bleibt jedoch weiterhin schwierig,
Korruption ist weit verbreitet und konnte bisher nicht eingedämmt werden.
Das Investitionsförderungsgesetz wurde Mitte 2008 mit Dringlichkeitsverordnung erlassen und fokussiert die
Unterstützung auf bestimmte Branchen wie etwa die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, die
Energieerzeugung, die Umwelttechnik sowie Forschung und Entwicklung. Gefördert werden nicht mehr nur
ausländische Direktinvestitionen sondern auch inländische. Die rumänische Behörde für Auslandsinvestitionen wurde
zur (allgemeinen) Investitionsbehörde umgestaltet. Seit 2012 werden staatliche Beihilfen zur Schaffung von
Arbeitsplätzen durch Regionalinvestitionen auf dem Gebiet neuer Technologien geschaffen.
Bei Zahlungen zwischen Deviseninländern und -ausländern ist die Wahl der Währung grundsätzlich frei. Zahlungen
zwischen Deviseninländern für Waren und Dienstleistungen hingegen müssen in der Regel in rumänischer Währung
vorgenommen werden. Kapitaltransaktionen sind seit 2006 unbeschränkt möglich, müssen jedoch bei der
Begründung längerer Außenverpflichtungen bei der rumänischen Nationalbank registriert werden.
Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
Dezember 2014/ Seite 25
5.5
RISIKOEINSCHÄTZUNG
Wachstumsmotor Konsum
Ausfuhren der Automobilindustrie und die Landwirtschaft haben das Wachstum 2013 gefördert. Die wieder
anziehende Binnennachfrage wird 2014 den Wachstumsmotor darstellen. Rückläufige Nahrungsmittelpreise nach den
außergewöhnlich guten Ernten 2013, die 2013 erfolgte Senkung der Mehrwertsteuer auf Brot (von 24 % auf 9 %) und
die für 2014 geplante Erhöhung des Mindestlohns werden die Kaufkraft der privaten Haushalte stärken. Die
allmählichen Leitzinssenkungen der Zentralbank dürften den Konsum der Haushalte und die Investitionstätigkeit
ankurbeln, da Kredite in lokaler Währung attraktiver werden (die Kredite gingen 2013 in der Privatwirtschaft um 3 %
zurück). Durch die Fortsetzung der europäischen Programme für bestimmte Wirtschaftszweige dürften öffentliche
Investitionen wieder zulegen, die allerdings durch die niedrige effektive Ausschöpfung der Mittel (36,9 %) erschwert
werden. Auf der Angebotsseite stellen die Baubranche mit der Erholung des Wohnungsbaus, die Automobilindustrie,
die vor allem durch Dacia gefördert wird, und die Landwirtschaft Wirtschaftszweige mit großer Dynamik dar.
Stabilisierung des öffentlichen Defizits
Das Haushaltsdefizit dürfte sich 2014 stabilisieren und gemäß den Konvergenzkriterien des Maastricht-Vertrags unter
3 % bleiben. Der Staatshaushalt 2014 sieht eine Anhebung des Mindestlohns (von 800 auf 900 RON), eine Senkung
der Sozialversicherungsbeiträge von 5 % sowie eine Erhöhung der Beamtenpensionen von 3,76 % vor, um den Konsum
zu stützen. Die Einnahmen des Staats werden sich durch die Erhöhung der Lizenzgebühren auf Bodenschätze mit
Ausnahme von Erdgas und Erdöl um 25 % und die Einführung einer Steuer auf die Errichtung bestimmter Gebäude
sowie einer Mineralölsteuer verbessern. Privatisierungen sind 2014 in den Bereichen Energie und Verkehr geplant.
Dies entspricht den Stand-by-Vereinbarungen über 4 Mrd EUR, die der IWF und die Europäische Kommission Mitte
2013 eingeräumt haben. Durch die vor kurzem fehlgeschlagene Privatisierung der Eisenbahngesellschaft CFR Marfa
stellt sich allerdings wieder die Frage, ob die Regierung überhaupt in der Lage ist, öffentliche Unternehmen zu
reformieren. Im Übrigen kann die rumänische Regierung mit einem Kredit über eine 1 Mrd EUR von der Weltbank
rechnen, die zu den bereits verfügbaren 891 Mio EUR noch hinzukommen. Die Staatsverschuldung dürfte stabil
bleiben. Rumänische Banken sind gut mit Kapital ausgestattet und finden trotz eines hohen Anteils notleidender
Kredite (20 % des Gesamtvolumens) wieder zur Rentabilität zurück. Die Auswirkungen der Bankenkrise auf Zypern
halten sich in Grenzen. Allerdings bleibt das Bankensystem aufgrund seines Charakters (80 % des rumänischen
Vermögens liegen in den Händen ausländischer Banken) anfällig für äußere Störeinflüsse.
Anziehende Binnennachfrage verstärkt Leistungsbilanzdefizit
Nachdem sich die Leistungsbilanz 2013 infolge zunehmender Ausfuhren von Automobilen und einer schwachen
Binnennachfrage leicht gebessert hat, dürfte sich das Defizit 2014 wieder erhöhen. Die Ausfuhren, insbesondere von
Autos und anderen Fahrzeugen, werden parallel zu steigenden Einfuhren durch das wieder anziehende Wachstum in
Deutschland (dem wichtigsten Handelspartner) genau wie Dienstleistungen aufgrund der zunehmenden
Binnennachfrage weiter zulegen. Die Leistungsbilanz wird durch die Rückführung von Gewinnen bei Direktinvestitionen
belastet. Das Defizit wird durch Portfolioinvestitionen finanziert. Aufgrund der politischen Instabilität werden
ausländische Direktinvestitionen weiterhin schwach bleiben.
Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
Dezember 2014/ Seite 26
Gefährdete politische Stabilität
Nachdem es 2012 dreimal zu einem Regierungswechsel gekommen war, hat der Sieg der Mitte-links-Koalition unter
Leitung von Ministerpräsident Ponta bei den Parlamentswahlen für eine gewisse Stabilität in der Regierung gesorgt.
Nach der Inbetriebnahme eines der größten Goldbergwerke Europas im westlichen Teil der Karpaten wird der Unmut
in der Bevölkerung immer größer, insbesondere wegen der Verwendung von Zyanid. Darin spiegelt sich auch die
Unzufriedenheit der Rumänen mit der Führung ihres Landes und den Verzögerungen bei der Aufnahme Rumäniens in
den Schengen-Raum (eigentlich für Ende 2013 geplant) wider. An dieser Kontroverse ist aber auch die Schwäche der
regierenden Koalition abzulesen, denn Ponta (der Chef der Sozialdemokratischen Partei) und Antonescu (der Chef der
National-liberalen Partei) sind sich in dieser Frage völlig uneins. Durch die Aussichten auf die Präsidentschaftswahlen
im November 2014 dürften sich die Spannungen innerhalb der Regierung noch verschärfen. Die politische Instabilität,
die niedrige Ausschöpfung europäischer Strukturfonds, die von den Schwächen in den Institutionen und der
Verwaltung zeugt, und die Korruption sind allesamt Hindernisse, die einem attraktiven Geschäftsumfeld im Wege
stehen.
5.6
KORRUPTION
Rumänien belegte in der Rangliste des internationalen Korruptions(wahrnehmungs)index 2013 Platz 75 von 175
möglichen, gleichauf mit China. Rumänien liegt damit international im Mittelfeld, in Europa aber eher im Schlussfeld
(Platz 28 in der Gruppe EU und Westeuropa). Deutschland und Österreich belegen im Vergleich die Plätze 12 und 26.
Der Korruptionsindex wird von Transparency International herausgegeben und listet Länder nach dem Grad der bei
Amtsträgern und Politikern wahrgenommenen Korruption. Diese Wahrnehmung stützt sich auf Umfragen von
Managern und Experten und bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Sektor.
Die weit verbreitete Korruption ist auch ein Grund dafür, warum einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union die
volle Mitgliedschaft Rumäniens im Schengen Abkommen bis dato ablehnen.
Der der von der Weltbank erhobene Doing Business Index (www.doingbusiness.org) drückt den Grad der Einfachheit,
in einem bestimmten Land geschäftlich tätig zu werden, aus. In diesem Ranking ist Rumänien 2013 wie im Vorjahr auf
Platz 73 positioniert. Auch hier sei als Vergleich wieder auf Deutschland und Österreich verwiesen, die Platz 21 bzw.
Platz 30 belegen. Der Index setzt sich aus zehn verschiedenen Sub-Indices zusammen. Diese erheben, ob Gesetze
oder andere Regelungen in den einzelnen Bereichen existieren und ob bzw. wie sie angewendet werden. Diese
Unterkategorien beschäftigen sich beispielsweise mit der Zahlung von Steuern, der Einstellung von Mitarbeitern und
der Gründung und Schließung eines Unternehmens. Rumänien hat sich insbesondere bei den Werten für
Unternehmensgründungen vom Rang 65 auf 60 verbessert. Schlechte Werte werden auch für den Bezug von
Elektrizität ausgewiesen.
Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
Dezember 2014/ Seite 27
6
WICHTIGE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK
Die folgende Tabelle soll die für Investoren und Exporteure relevanten Informationen über Russland übersichtlich
zusammenfassen. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Gesellschaftsrecht:
Steuern:
Investitionen:
Devisenrecht:
Arbeitsrecht:
Zollrecht:
Einreise und Aufenthalt:
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Mindestkapital der rumänischen AG 2.500,- RON (ca. 566,- EUR)
Mindestkapital der rumänischen GmbH 200,- RON (ca. 45,- EUR)
Mehrwertsteuer 24 %
Einheitssteuersatz für Einkommen- und Körperschaftsteuer 16 %
Steuersatz für Ausschüttung von Dividenden an einheimische Gesellschaften
10 %
Quellensteuer 16 %
Neues DBA mit Österreich ab 1.1.2007 in Kraft
Alle Gesellschaftsformen stehen Ausländern offen
Keine besonderen Genehmigungen erforderlich
Beteiligungsmöglichkeiten an rumänischen Gesellschaften bis 100 % möglich
Keine Beschränkungen für Devisenkauf
Konten bei ausländischen Banken genehmigungspflichtig
Durchschnittslohn umgerechnet ca. 490,- EUR
Gesetzlicher Mindestlohn nach Referenzindikator gestaffelt
Gesetzliche Rahmenbedingungen wurden etwas liberalisiert
Landesweiter Tarifvertrag
Mehrwertsteuer auf Importe
Mitglied der Zollunion seit EU-Beitritt
Seit EU-Beitritt keine Beschränkungen für EU-Bürger
Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
Dezember 2014/ Seite 28
7
WEITERE KONTAKTE IM WEB
Bei folgenden Organisationen und deren Webseiten finden Sie zusätzliche Informationen zu Rumänien.
National Bank of Romania (nur in Englisch verfügbar)
http://www.bnro.ro
Bucharest Stock Exchange (nur in Englisch verfügbar)
http://www.bvb.ro
Ministry of Foreign Affairs
http://www.mae.ro
National Institute of Statistics (nur in Englisch verfügbar)
http://www.insse.ro
Romanian Business Resource (nur in Englisch verfügbar)
http://www.doingbusiness.ro
Invest Romania (nur in Englisch verfügbar)
http://www.investromania.ro
Quellenverzeichnis
Internet
http://www.arisinvest.ro
http://www.bankaustria.at
http://www.coface.at >> Country Risk and Economic Research
http://www.deloitte.com
http://www.doingbusiness.org
http://www.ey.com
http://www.fic.ro
http://www.investromania.ro
http://www.musat.ro
http://www.statistik.at
http://www.wiiw.ac.at
http://www.volksbanken.at
http://www.icc.org
http://www.gtai.de
Print
Kolloseus/Magueranu, Schiedsgerichtsbarkeit in Rumänien, eastlex 2005, 151
Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Jahrgang 2005 bis 2014, Gesetzesänderungen in Rumänien
Axel Bormann/Dr. Peter Leonhardt, Rumänien: Arbeitsgesetzbuch-Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitszeit,
Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Jahrgang 2005 bis 2013, Gesetzesänderungen in Rumänien,
Krakkai, Das rumänische Kreditsicherungsrecht nach Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuchs, eastlex 2012, 4.
Suciu, Entscheidende Änderungen im rumänischen Arbeitsrecht, eastlex 2011, 88.
Handbuch Länderrisiken 2014, Coface Deutschland AG, Mainz 2014
Country Report für Investoren und Exporteure Rumänien
Dezember 2014/ Seite 29
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Wrobel, Dr. Marcus Klamert M.A..
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Publikation ist unter der Voraussetzung gestattet, dass diese keiner gewerblichen Nutzung dient und Coface Central
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und Gewissen für die Richtigkeit der Informationen gesorgt, eine Haftung für die Richtigkeit sämtlicher Inhalte wird
jedoch seitens der Coface Central Europe Holding AG ausgeschlossen.
Das Coface Country Risk Assessment wurde mit Stichtag 30.6.2014 in diesen Leitfaden aufgenommen. Für spätere
Veränderungen übernimmt die Coface Central Europe Holding AG keine Gewähr.
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Dezember 2014/ Seite 30
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