Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts....................................................... 1 Besteuerung von Betriebsvermögen.............................................................................................................................. 1 Jahressteuergesetz 2008............................................................................................................................................... 2 Neue Lohnsteuer-Richtlinien ab 01.01.2008 ................................................................................................................. 3 Klein Betriebsausgabenabzug bei Diebstahl eines betrieblichen Pkw während einer privaten Umwegfahrt................ 4 Eigener Hausstand ohne eigene Wohnkosten? ............................................................................................................ 4 Außergewöhnliche Belastungen bei Pflegestufe 0 ........................................................................................................ 4 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2006 entschieden, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht nicht verfassungskonform ist, da Betriebs- und Grundvermögen mit deutlich unter den Verkehrwerten liegenden Bemessungsgrundlagen nach derzeitiger Rechtslage privilegiert besteuert werden. Im Hinblick auf die daraufhin notwendig gewordenen Gesetzesänderungen hat das Bundeskabinett am 11.12.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vorgelegt Das Kernstuck stellt die Bewertung des Betriebs- und Grundvermögens zu Verkehrswerten dar. Daneben werden die Reibeträge deutlich angehoben. Die Steuersätze der Steuerklassen II und III werden dafür allerdings erhöht. Für den Lebenspartner ergeben sich durch den eingeführten Freibetrag deutliche Verbesserungen. Freibeträne neu bisher Persönliche Freibeträge: Ehegatten Stkl. l Kinder Stkl. l Enkel Stkl. l Sonstige Personen der Stkl. l Sonstige Personen der Stkl. II Sonstige Personen der Stkl. III Lebenspartner EUR 500.000.EUR 400.000EUR 200.000,EUR 100.000EUR 20.000EUR 20.000EUR 500.000,- EUR 307.000,EUR 205.000EUR 51.200.EUR 51.200,EUR 10.300,EUR 5.200,EUR 5.200- Sachliche Freibeträge: Stkl. l Hausrat EUR 41.000,- EUR 41.000,- Stkl. l andere bewegliche körperliche Gegenstände Stkl. II und III EUR 12.000,EUR 12.000,- EUR 10.300,EUR 10.300,- Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Stkl.l Stkl. II Stkl 111 EUR 52.000- 7% 12% 17% EUR 256.000EUR 512.000EUR 5.113.000,EUR 12.783.000,EUR 25.565.000,und darüber 11 % 15% 19% 23% 27% 30% 17% 22% 27% 32% 37% 40% 23% 29% 35% 41 % 47% 50% Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Stkl.l Stkl. 11 Stkl. III EUR 75.000- 7% 30% 30% EUR 300.000EUR 600.000,EUR 6.000.000,EUR 13.000.000EUR 26.000.000und darüber 11 % 15% 19% 23% 27% 30% 30% 30% 30% 50% 50% 50% 30% 30% 30% 50% 50% 50% Steuersätze neu: Besteuerung von Betriebsvermögen 15 % des Betriebsvermögens sind sofort auf Basis der Verkehrswerte zu versteuern. Auf 85 % des Betriebsvermögens wird zukünftig ein so genannter Verschonungsabschlag gewährt. Unter das begünstigte Betriebsvermögen fallen: Betriebsvermögen bei Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung), betriebliches Auslandsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Für den nicht begünstigten Teil des Vermögens (15 %) wird ein Abzugsbetrag in Höhe von EUR 150.000,- gewährt. Der Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert des begünstigten Vermögens insgesamt die Wertgrenze von EUR 150.000,- übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Ab einem Betriebsvermögen von EUR 450.000,- reduziert sich der Abzugsbetrag somit auf EUR 0,~. Der für 85 % des Betriebsvermögens gewährte Verschonungsabschlag wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Erwerber hat den Betrieb 15 Jahre lang fortzuführen. Wird das Betriebsvermögen innerhalb von 15 Jahren veräußert, aufgegeben, werden wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder Überentnahmen getätigt (unschädliche Oberentnahmen EUR 150.000,-), so fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag rückwirkend insgesamt weg (Nachversteuerung). Im Falle der Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen ist von der Nachversteuerung abzusehen, wenn sie nicht auf eine Einschränkung des Betriebs abzielen und der Veräußerungserlös im betrieblichen Interesse verwendet wird. Die Lohnsumme darf innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall bzw. der Schenkung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der Lohnsumme der letzen 5 vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftjahre. Ausnahme: Ausgangslohnsumme EUR 0,- oder nicht mehr als 10 Beschäftigte. Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Lohnsumme nicht in entsprechender Höhe vorliegt, vermindert sich der Verschonungsabschlag um 1/10. Das Verwaltungsvermögen eines Unternehmens darf nicht mehr als 50 % des Betriebsvermögens betragen. Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 50 %, wird kein Verschonungsabschlag auf das Betriebsvermögen gewährt. Verwaltungsvermögen im Sinne des Gesetzentwurfs stellen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit 25 % oder weniger, Wertpapiere oder auch Kunstgegenstände dar. Verwaltungsvermögen, das keine 50 % des Betriebsvermögens beträgt, muss zum Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Schenkung bereits mindestens 2 Jahre zum Betriebsvermögen gehört haben. Dies bedeutet, dass z.B. eine kurzfristige Einlage von nicht begünstigtem Privatvermögen in das Betriebsvermögen kurz vor dem Vermögensübergang nicht zu einer Begünstigung führt. Das Betriebsvermögen ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen mit dem gemeinen Wert zu bewerten. In erster Linie ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die noch kein Jahr zurückliegen. Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode zu schätzen. Die bisherige Bewertung der aktiven Wirtschaftsgüter abzüglich der passiven Wirtschaftsgüter mit den Steuerbilanzwerten ist nach neuem Recht nicht mehr möglich. Dies kann unter Umständen zu erheblichen Nachteilen führen, da die Steuerbilanzwerte in vielen Fällen geringer sind, als die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter. Bei Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften ist auf den Börsenkurs als gemeinen Wert abzustellen. Bei nicht notierten Anteilen ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt liegen. Ist der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abzuleiten, muss er geschätzt werden und es gelten die Regeln zur Bewertung von Betriebsvermögen. Immobilien werden zukünftig ebenfalls mit dem gemeinen Wert bewertet. Bei vermieteten Wohnimmobilien wird ein Abschlag in Höhe von 10 % vom Verkehrswert gewährt. Die Wertermittlung von bebauten Grundstöcken erfolgt mit der Einführung des neuen Rechts nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren. Das Vergleichswertverfahren kommt nur bei Grundstücken zur Anwendung, die weitgehend gleichartig bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt am Vergleichswert orientiert (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Teileigentum). Das Ertragswertverfahren kommt insbesondere bei Gebäuden in Betracht, bei denen sich eine übliche Miete ermitteln lässt (Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke). Das Sachwertverfahren ist bei bebauten Grundstücken anzuwenden, bei denen kein Vergleichswert vorhanden ist und sich auch keine übliche Miete ermitteln lässt. Bei der Wertermittlung von unbebauten Grundstücken ergeben sich keine Änderungen. Das neue Recht soll am vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Es wird ein antragsgebundenes Wahlrecht zugunsten des neuen Rechts für den Zeitraum 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten geschaffen. Dieses besteht nur in Erbfällen, bei Schenkungen ist kein Wahlrecht vorgesehen. Jahressteuergesetz 2008 Zwischenzeitlich ist das Jahressteuergesetz 2008 in Kraft getreten. Es sieht teilweise in Abänderung des ursprünglich vorgesehenen Wortlauts (s. hierzu KB 147/07, S. 2) mehr als 200 Steueränderungen vor und soll einerseits Bürokratiekosten einsparen sowie andererseits Steuerschlupflöcher schließen. Auf folgende Aspekte sei besonders hingewiesen: Übertragungen von sonstigem Kapitalvermögen oder Wirtschaftsgütern, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, können ab dem 01.01.2008 nicht mehr Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein. Vermögensübergaben, die noch vor dem 01.01.2008 vereinbart wurden, dürfen unter Fortführung der alten Regelungen ohne zeitliche Beschränkungen weiter steuerlich geltend gemacht werden (Bestandsschutz). Jedoch können künftig nur noch Vermögensübertragungen steuerlich anerkannt werden, wenn die Erträge des übertragenen Vermögens die Versorgungsleistungen decken. Letztere Einschränkung gilt hierbei rückwirkend auch für seit Jahrzehnten bestehende Vereinbarungen. Wie bisher ist ein Missbrauch von steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) anzunehmen, wenn die vom Steuerpflichtigen gewählte rechtliche Gestaltung unangemessen ist. Neu ist jedoch die Umkehr der Beweislast: Musste bisher das Finanzamt das Vorliegen einer „Umweggestaltung" nachweisen, so muss künftig der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung nachweisen. Ab 2008 liegt ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten dann vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen im Vergleich zu einer „angemessenen" Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und hierfür nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden können. Diese neue gesetzliche Regelung ist bereits jetzt wegen der Umkehr der Beweislast und wegen der Verwendung von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen sehr umstritten. Ausdehnung des Abzugsverbotes für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeteiligungen an einer Körperschaft auf eigenkapitalersetzende Darlehen und Sicherheiten. Hiernach sind z.B. Teilwertabschreibungen auf ein Gesellschafter-Darlehen beim Darlehensgeber nicht steuerwirksam, wenn das Beteiligungsverhältnis 25 % übersteigt. Dies gilt nicht, wenn auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte (Fremdvergleich). Stärkung des so genannten Hausbankprinzips bei der ab 01 ;01.2009 geltenden Abgeltungsteuer bei derselben Bank, bei der sie Kreditnehmer sind, auch ein Guthaben unterhalten (Back-to-Back Finanzierungen), sollen nur noch dann nicht von der günstigen 25%igen Abgeltungssteuer profitieren, wenn die vereinbarten Zinssätze von den marktüblichen abweichen. Mit dieser Lockerung sollen marktübliche Geschäftsbeziehungen mit einer Bank nicht von der Abgeltungssteuer ausgeschlossen werden. Streichung der verfassungsrechtlich bedenklichen Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer. Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren. Ausweitung der Steuerermäßigung für Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, für haushaltsnahe Dienst-, Pflegeund Betreuungsleistungen und für Handwerkerleistungen auf im europäischen Ausland bezogene Dienstleistungen. Vorteile dürften sich hierdurch in erster Linie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in einem Haushalt im grenznahen Bereich ergeben. Auch können künftig beispielsweise Handwerkerleistungen in der spanischen Ferienwohnung gegen Vorlage von Rechnung und Zahlungsbeleg begünstigt sein. Eine 20%ige Steuerermäßigung auf den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil kann für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerjahre geltend gemacht werden. Neue Lohnsteuer-Richtlinien ab 01.01.2008 Am 12.10.2007 hat der Bundesrat die neuen Lohnsteuer-Richtlinien verabschiedet. Formell unterscheiden sich die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 von den bisherigen nur durch eine geänderte Namensgebung der einzelnen Richtlinienabschnitte, die wie die Einkommensteuer-Richtlinien der Bezeichnung der jeweiligen Gesetzesordnung folgen. Eine wichtige Neuregelung stellt die Vereinfachung des lohnsteuerlichen Reisekostenrechts dar. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Eckpunkte der Änderungen: Seit 01.01.2008 werden die bisherigen Reisearten Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigke'rt zur neuen Auswärtstätigkeit zusammengefasst: Wegfall der 3-Monatsfrist: Allein durch Zeitablauf kann ab 01.01.2008 keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr begründet werden. Dies bedeutet, dass die Fahrkosten und Übernachtungskosten unabhängig von der Tätigkeitsdauer am gleichbleibenden auswärtigen Einsatzort zeitlich unbefristet als Reisekosten geltend gemacht werden können. Der befristete auswärtige Einsatzort wird auch bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte, so dass weiterhin die Fahrtkosten von EUR 0,30 je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, statt der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (Entfernungspauschale erst geltend ab dem 21. gefahrenen Kilometer). Die 3Monatsregel bleibt jedoch weiterhin für Zwecke der Verpflegungsmehraufwendungen bestehen. Diese können wie bisher ab dem vierten Monat nicht mehr geltend gemacht werden. Wegfall der 30-km-Grenze: Durch den Wegfall der 30-km-Grenze können nun auch Arbeitnehmer, die infolge ihrer beruflichen Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt sind, die Fahrten innerhalb der Entfernung von 30 km als Reisekosten geltend machen. Bisher konnten diese Fahrten nur als Fahrten Wohnung Arbeitsstätte geltend gemacht werden. Wegfall des Werbungskostenabzugs in der Einkommensteuer für Übernachtungspauschalen im Ausland: Der Wer- bungskostenabzug ist ab dem 01.01.2008 bei Auslandsreisen nur noch möglich, wenn ein Einzelnachweis erbracht wurde. Die bisherige Regelung, bei Auslandsreisen geltende Pauschbeträge anzusetzen, entfällt Die für die Einkommensteuer geltende Nachweispflicht gilt nicht für das Lohnsteuerverfahren. Kürzung der Frühstückskosten aus Übernachtungsbelegen: Der Arbeitgeber kann die Kosten für tatsächlich entstandene und nachgewiesene reine Übernachtungskosten steuerfrei ersetzen. Lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so sind dafür bisher EUR 4,50 anzusetzen. Die Hotelrechnung lautet: eine Übernachtung EUR 65,00 abzuziehen sind die pauschalen Frühstücksaufwendungen EUR 4,50 steuerfrei ersetzbare Kosten der Unterkunft EUR 60,50 Seitdem 01.01.2008 betragen die pauschal abzuziehenden Frühstücksaufwendungen EUR 4,80. Klein Betriebsausgabenabzug bei Diebstahl eines betrieblichen Pkw während einer privaten Umwegfahrt Wird ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw während eines privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und darf deshalb nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Vielmehr gilt der Pkw als zum gemeinen Wert im Zeitpunkt des Diebstahls in das Privatvermögen entnommen. Eigener Hausstand ohne eigene Wohnkosten? Im zugrunde liegenden Fall wurde geklärt, ob ein Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand führt, wenn er bei seinen Eltern eine abgeschlossene Wohnung bewohnt, ohne Miete zu bezahlen. Dies wurde vom Bundesfinanzhof bejaht. Unterhält also ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen noch eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, kann er die doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn er bei seinen Eltern unentgeltlich eine eigene abgeschlossene Wohnung bewohnt. Anders allerdings, wenn der Arbeitnehmer in der elterlichen Wohnung wohnt und deshalb dort keinen eigenen Hausstand unterhält. In diesem Fall ist in Ermangelung eines eigenen Hausstands des Arbeitnehmers am Wohnort der Eltern kein Fall der doppelten Haushaltsführung gegeben. Außergewöhnliche Belastungen bei Pflegestufe 0 Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch bei einem geringen Grad der Pflegebedürftigkeit die tatsächlichen Pflegeaufwendungen geltend gemacht werden können, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist und die Leistungen tatsächlich angefallen sind. Anlass des Urteils war die Klage einer 1927 geborenen Klägerin, die in die Pflegestufe 0 eingeordnet wurde. Pflegesätze der Pflegestufe 0 haben Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Erst ab Pflegestufe l übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, da die Klägerin nicht mindestens der Pflegestufe l angehört hat. Diese Begründung hat der Bundesfinanzhof nun verworfen. Vorstehende Informationen werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.