Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland - FLS

Transcription

Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland - FLS
LEONARDO DA VINCI Mobilität
Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland – SGB II Kunde
Im Rahmen des EU-Berufbildungsprogramms LEONARDO DA VINCI Mobilität führt die
Nationale Agentur „Bildung für Europa“ (NA) beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im
Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) die
Mobilitätsmaßnahmen im Bereich Arbeitnehmer/innen durch.
Neben Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland werden berufsbezogene Auslandspraktika
gefördert, denen in der Regel eine kulturelle Vorbereitung und ein Sprachkurs vorgeschaltet
sind.
Ziel
ist
es,
die
sprachliche
und
fachliche
Kompetenz
von
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in der beruflichen Weiterbildung zu steigern, um eine
Eingliederung bzw. Wiedereingliederung auf dem nationalen oder internationalen
Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Wie die jahrelangen Erfahrungen mit dem Programm zeigen, profitieren insbesondere
arbeitslose Teilnehmer in hohem Maße von einem Auslandspraktikum. Die Mehrzahl der vor
Beginn der Maßnahme arbeitslosen Teilnehmer erhält nach Ende des Auslandsaufenthaltes
einen Arbeitsplatz. Dies zeigt, dass sich die Beschäftigungssituation durch eine
Weiterqualifizierungsmaßnahme im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI
Mobilität deutlich verbessert.
Diese positiven Ergebnisse wurden in nationales Recht umgesetzt. Demnach können auch
Mobilitätsmaßnahmen, die im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI Mobilität
gefördert werden, gemäß § 48 SGB III in Verbindung mit §§ 15, 16 SGB II (siehe Anhang)
als Trainingsmaßnahmen anerkannt werden. Während des Auslandsaufenthaltes werden die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) weitergezahlt.
Voraussetzung ist, dass die für den Teilnehmer zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE),
optierende Kommune oder das JobCenter vorab die Zustimmung gegeben hat.
Die NA beim BiBB bittet daher die örtlichen ARGEn, optierenden Kommunen und JobCenter,
arbeitslos gemeldeten Teilnehmern den Zugang zu europäischen Mobilitätsmaßnahmen zu
ermöglichen, um somit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre Chancen auf dem
Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Nach Rücksprache mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der
Bundesagentur für Arbeit wird folgende Abwicklung des Programms durch die
ARGEn, optierenden Kommunen oder JobCenter empfohlen:
• Rücksprache mit der NA im BiBB halten, ob es sich um ein bekanntes u. bewilligtes
LEONARDO - Projekt handelt.
• In entspr. EDV vermerken, dass es sich nach Rücksprache mit der NA beim BiBB um
eine anerkannte Maßnahme handelt; Zeitraum der Maßnahme festhalten; Teilnahme an
LEONARDO - Maßnahme gem. § 15 SGB II in Eingliederungsvereinbarung festhalten.
• Da die LEONARDO – Projekte wie eine Trainingsmaßnahme nach dem § 48 SGB III
i.V.m. §§ 15, 16 SGB II behandelt werden können, steht einer (Weiter-) Zahlung der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Zustimmung der ARGE,
optierenden Kommune oder des JobCenters nichts im Wege.
•
Die ARGEn / optierenden Kommunen / JobCenter müssen für keinerlei
Maßnahmekosten aufkommen, da die Finanzierungsbasis der LEONARDO –
Nationale Agentur „Bildung für Europa“ beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Mail: [email protected], Internet: www.na-bibb.de
Stand: September 2007
•
Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (Generaldirektion Bildung und Kultur)
liegt.
Das Ausfüllen eines Erhebungs-/Maßnahmebogens oder Erklärungsbogen ist daher nicht
notwendig!
Nationale Agentur „Bildung für Europa“ beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Mail: [email protected], Internet: www.na-bibb.de
Stand: September 2007
Anhang
Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kapitel 3 -- Leistungen
Abschnitt 1 -- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen
vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll
insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur
Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die
Bemühungen nachzuweisen hat,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der
erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll
eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden
Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2
durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die
Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu
regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige
Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu
vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des
Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten
Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt
des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m und 421n des
Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an
erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr.
1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und
111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des
Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und §
243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die
Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten
Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und
Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.
(1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz
1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der
Nationale Agentur „Bildung für Europa“ beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Mail: [email protected], Internet: www.na-bibb.de
Stand: September 2007
Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
(1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die
Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der
Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung
von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht
werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben
erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von
Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach § 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen
Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die
Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend
anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige
Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur
Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden,
wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese
voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung
Kapitel 4
-- Leistungen an Arbeitnehmer
Abschnitt 2 -- Verbesserung der Eingliederungsaussichten
§ 48 1) Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen
(1) 2) 1Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten
und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten
beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden,
wenn die Tätigkeit oder Maßnahme
1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder
des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und
2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt.
Die
Förderung
umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die
2
Leistung von Arbeitslosengeld, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder
beanspruchen können. 3Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von
Arbeitslosengeld beschränkt werden.
Nationale Agentur „Bildung für Europa“ beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Mail: [email protected], Internet: www.na-bibb.de
Stand: September 2007
(2) 3) 1Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat
durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen
abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet
werden. 2Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in
Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt
werden.
(3) 4) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen oder
von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus
der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.
Hinweis:
1
) Überschrift neu gefasst durch Job-AQTIV-G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab 1. 1. 2002
2
) Abs. 1 Satz 2 und 3 angefügt durch 2. SGB III-ÄndG vom 21. 7. 1999 (BGBl. I S. 1648), in Kraft ab 1. 8. 1999;
Abs. 1 neu gefasst durch Job-AQTIV-G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab 1. 1. 2002; Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 geändert durch 3. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), in
Kraft ab 1. 1. 2004; Abs. 1 geändert durch 4. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003
(BGBl. I S. 2954), in Kraft ab 1. 1. 2005
3
) Abs. 2 eingefügt und früheren Abs. 3 in Abs. 2 umbenannt durch 2. SGB III-ÄndG vom 21. 7. 1999 (BGBl. I
S. 1648), in Kraft ab 1. 8. 1999; Abs. 2 neu gefasst durch Job-AQTIV-G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), in
Kraft ab 1. 1. 2002
4
) Abs. 3 geändert durch Job-AQTIV-G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), in Kraft ab 1. 1. 2002
Nationale Agentur „Bildung für Europa“ beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Mail: [email protected], Internet: www.na-bibb.de
Stand: September 2007