dito Referat (Skript014b)

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dito Referat (Skript014b)
Verbot heimlicher Bildaufnahmen
Johannes Schramm
Gliederung
1. Einleitung
2. Wortlaut
3. Erklärung
4. Fazit
5. Beispiele
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Allgemeines
» § 201a StGB
» seit dem 6. August 2004 umfassend strafrechtlich sanktioniert
» 2014 Verschärfung nach Edathy Affärre
» Auslöser: Aufkommen neuer Technologien, wie WebCams, SpyCams, Foto-Handys oder
Digitalkameras
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§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und
dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der
abgebildeten Person verletzt,
3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den
höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten
Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand
1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter
Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,
unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten
Person verletzt,
Unbefugte Bildaufnahme
Eine unbefugte Bildaufnahme liegt vor, wenn sie ohne Einverständnis des Abgebildeten erfolgt.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
» Verletzung der Intimsphäre mit ihren Bereichen Krankheit beziehungsweise Gesundheitszustand, Tod und Sexualität
» Intimsphäre erfasst auch innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen
» Familienleben: wechselseitige persönliche Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie
Wohnung oder besonders geschützter Bereich
» eigene Wohnung, fremde Wohnungen einschließlich Gäste- und Hotelzimmer
» Bildaufnahmen in Geschäfts- und Diensträumen werden von der Strafvorschrift zunächst einmal nicht erfasst
» Schultoiletten oder Umkleidekabinen sind geschützte Bereiche, in denen nicht heimlich fotografiert werden darf.
Herstellung oder Übertragung
Herstellen: wenn ein Bild auf einem Bild- oder Datenträger abgespeichert wird
Übertragen: Erfassung von Handlungen bei denen es nicht zwingend zu einer dauerhaften Speicherung der Bilder kommt.
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2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch
den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
Hilflosigkeit einer anderen Person
» besseren Schutz vor Cybermobbing
» betrifft zum Beispiel Bilder von Unfallopfern oder aber auch Betrunkenen, die sich nicht mehr unter Kontrolle haben
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3.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich
macht
Gebrauchen und Zugänglichmachen unbefugter Bildaufnahmen
Ein Gebrauchen liegt vor….wenn eine Bildaufnahme zum Beispiel archiviert, kopiert oder für eine Fotomontage genutzt wird
Ein Zugänglichmachens liegt vor…wenn der Täter einer oder mehreren anderen Personen den Zugriff auf das Bild ermöglicht
4.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer
dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
Befugt hergestellte und wissentlich unbefugt Bildaufnahme
Befugte Bildaufnahmeliegt vor….wenn sie mit Einverständnis des Abgebildeten erstellt wurde
Wissentlich unbefugtes Zugänglichmachen liegt vor…..wenn einem Dritten ohne Einverständnis des Abgebildeten die
Kenntnisnahme von einer (befugt hergestellten) Bildaufnahme ermöglicht wird
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(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der
abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer
anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für
Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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Fazit
»Heimliche Bildaufnahmen intimer Momente verstoßen gegen das Gesetz
» können mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden
» neben einer strafrechtlichen Verfolgung, steht den Betroffenen aber auch der Zivilrechtsweg offen
» Schüler müssen sich darüber im Klaren sein, dass es sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt
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Happy Slapping
» „Happy Slapping“ = „fröhliches Schlagen“,
»Opfer werden körperlich misshandelt, gedemütigt , sexuell missbraucht und diese Gewalttaten mit Handykameras
fotografiert und gefilmt.
» Straftatbestände der einfachen, gefährlichen oder sogar schweren Gewalt , Vergehen wie Beleidigung und Nötigung,
Freiheitsberaubung, Bedrohung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung hinzu.
» Es ist gesetzeswidrig, solche Straftaten mit der Kamera aufzuzeichnen, da dies den höchstpersönlichen
Lebensbereich missachtet.
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Schulsport Fall
Der 16-jährige Schüler Waldemar hat zum Geburtstag ein Foto-Handy
geschenkt bekommen, mit dem sich Aufnahmen in guter Bildqualität
anfertigen lassen. Waldemar nimmt das Foto-Handy unter anderem in
den gemeinsamen Sportunterricht von Jungen und Mädchen mit und
fotografiert heimlich seine halbnackten Mitschülerinnen beim
Umkleiden. Zudem setzt er immer wieder sein Fotohandy im Unterricht
ein und lichtet ungefragt seine Lehrerinnen und Lehrer ab.
Hat sich Waldemar in beiden Fällen strafbar gemacht?
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Fotogalerie Fall
Der 16-jährige Klassenkamerad Klaus bekommt von Waldemar
die heimlich erstellten Aufnahmen von den Mitschülerinnen
gezeigt. Klaus ist schwer beeindruckt und bietet Waldemar an,
die Fotos auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Daraufhin
überlässt Waldemar Klaus Kopien der Aufnahmen und dieser
erstellt auf seiner Homepage eine Fotogalerie, die für
jedermann frei zugänglich ist.
Haben sich Waldemar und Klaus strafbar gemacht?
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Journalismus-Fall
Das Team der Schülerzeitung "Nachgefasst" an der Keppler-Realschule hat erfahren, dass ihr Musiklehrer
Musikus angeblich in großem Stil urheberrechtlich geschützte Musikstücke über File-Sharing-Systeme im
Internet herunterlädt und auch selbst dort entsprechende Musikstücke zum Download anbietet. Redakteur
Rudi, 15 Jahre alt, möchte hierüber in der neusten Ausgabe der Schülerzeitung berichten. Da sich Rudi aber
nicht nur auf Gerüchte verlassen will, schleicht er sich heimlich zum Haus des Musikus und beobachtet
dessen Arbeitszimmer von einem gegenüberliegenden Baum aus. Rudi hat zu diesem Zweck eine
hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem Profiobjektiv dabei, sodass er auch die Anzeigen auf dem
Computerbildschirm im Arbeitszimmer des Musikus heranzoomen kann. Und tatsächlich: nach mehreren
Stunden des Wartens taucht Musikus in seinem Arbeitszimmer auf, setzt sich an seinen Computer und loggt
sich auch sogleich in ein File-Sharing-System ein. Rudi fotografiert dies. Eine Veröffentlichung der Bilder in
der Schülerzeitung findet allerdings nicht statt. Hat sich R strafbar gemacht?
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Freundinnen Fall
Die beiden volljährigen Schulfreundinnen Maya und Tinka feiern ausgiebig und mit viel Alkohol das
Ende der Abiturprüfungen. In dieser Stimmung fotografieren sie sich in Mayas Wohnung gegenseitig
in freizügigen Posen. Einige Zeit später verkauft Tinka die Aufnahmen, die sie von Maya gemacht hat,
an ein Online-Erotikmagazin, das auf "Privat-Models" spezialisiert ist. Der verantwortliche Redakteur
Reibach veröffentlicht die Fotos im Internet.
Haben sich Tinka und Reibach strafbar gemacht?
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Danke für die Aufmerksamkeit
Noch Fragen?
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