Objektiver Tatbestand - Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Transcription
Objektiver Tatbestand - Bayerisches Staatsministerium der Justiz
STRAFRECHT - BT Für die Ausbildung zur Justizfachwirtin/ zum Justizfachwirt Silvia Eger Stand: Januar 2015 Inhaltsverzeichnis I Totschlag § 212 StGB Mord § 211 StGB Fahrlässige Tötung § 222 StGB Körperverletzung § 223 StGB samt Qualifikationen Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB Schwere Körperverletzung § 226 StGB Körperverletzung im Amt § 340 StGB Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB Hausfriedensbruch § 123 StGB Beleidigung § 185 StGB Nötigung § 240 StGB Sachbeschädigung § 303 StGB Betrug § 263 StGB Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Inhaltsverzeichnis II Diebstahl § 242 StGB samt Qualifikationen (§§ 243, 244 StGB) und sonstige Formen (§§248b, 248c StGB) Unterschlagung § 246 StGB Verwahrungsbruch § 133 Abs. 1 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB Urkundenfälschung § 267 StGB in Abgrenzung zur Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB Meineid § 154 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt § 156 StGB Vorteilsannahme § 331 StGB und Bestechlichkeit § 332 StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses § 353b Abs. 1 StGB Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Wiederholung Prüfungsschema vorsätzliches Begehungsdelikt – – Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand – – – – Rechtswidrigkeit § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB grundsätzlich indiziert Ausnahmen: Rechtfertigungsgründe Notwehr § 32 StGB (bei Überschreitung § 33 StGB bei Schuld prüfen) Notstand § 34 StGB (bei Überschreitung § 35 StGB bei Schuld prüfen) Einwilligung in die Körperverletzung § 228 StGB Vorläufige Festnahme § 127 StPO Ausübung der Dienst- oder Amtspflicht § 758 Abs. 2 ZPO Rechtswidrigkeit muss positiv festgestellt werden (z.B. § 240 StGB) Schuld grundsätzlich indiziert Ausnahmen: Schuldunfähigkeit §§ 19, 20 StGB (bei Vollrausch § 323a StGB!) Entschuldigungsgründe Immer Vorsatz, § 15 StGB Evtl. reicht Fahrlässigkeit aus (§ 15 StGB) Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale (z.B. Zueignungsabsicht) Überschreitung der Notwehr § 33 StGB Entschuldigender Notstand § 35 StGB (4. Strafantrag erforderlich gehört nicht zur Frage der Strafbarkeit, wird aber manchmal mit angegeben) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Hinweis Erfordernis eines Strafantrags bei den einzelnen Delikten maximal mit aufführen, aber bei der Frage der STRAFBARKEIT nicht Teil der Antwort, da dies eine Strafverfolgungsvoraussetzung, nicht Voraussetzung für Strafbarkeit! Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Totschlag § 212 StGB Objektiver Tatbestand Menschen töten (= Gehirntod) Keine Mordmerkmale Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Mord § 211 StGB (keine Qualifikation des Totschlags!) Objektiver Tatbestand Menschen töten Objektive Mordmerkmale heimtückisch = Ausnutzung der Arglosigkeit (Opfer meint, es ist vor Angriff sicher) und Wehrlosigkeit des Opfers (z.B. bei Schlafenden, Giftmord) grausam = vor Tod Zufügung besonders starker körperlicher und seelischer Qualen, die über das Maß der Tötung hinausgehen (z.B. Mutter lässt ihr Kind verhungern) mit gemeingefährlichen Mitteln Täter hat Umfang der Gefährdung nicht mehr in der Hand; Gefahr besteht für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen (z.B. Tötung durch Brandstiftung, Sprengmittel, Maschinenwaffen; nicht allein Schusswaffen) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Mord § 211 StGB (keine Qualifikation des Totschlags!) Subjektiver Tatbestand I Vorsatz § 15 StGB muss auch objektive Mordmerkmale umfassen! Subjektive Mordmerkmale Mordlust Antrieb: Täter will Menschen sterben sehen, aus Freude an Vernichtung von Menschenleben Befriedigung des Geschlechtstriebs (Lustmord) Befriedigung wird in Tötung gesucht oder Tötung, um sich an Leiche zu vergehen Habgier Streben nach Gewinn um jeden Preis (z.B. Tötung, um Versicherung zu kassieren) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Mord § 211 StGB (keine Qualifikation des Totschlags!) Subjektiver Tatbestand II (weitere) Subjektive Mordmerkmale Sonst niedrige Beweggründe Tatantrieb steht auf sittlich niedrigster Stufe (z.B. Rachsucht, Ausländerhass, Neid, Ehegatten umbringen, um mit jemand anders zusammen sein zu können; Eifersucht, Wut, Hass nur, wenn sie auf niedriger Gesinnung beruhen) um Straftat zu ermöglichen Straftat muss nicht die eigene sein (z.B. Tötung eines anderen, um sich an dessen Frau zu vergehen) oder zu verdecken (z.B. Täter tötet nach Vergewaltigung sein Opfer, um unerkannt zu bleiben) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Mord § 211 StGB -Mordmerkmale Achtung: Das Vorliegen EINES objektiven oder subjektiven Mordmerkmals reicht aus für die Bejahung des Mordes! Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Hinweis Prüfungsreihenfolge § 211, 212 Kurze Vorprüfung im Kopf Prüfen, was vorliegt Bei Totschlag nur Satz „Mordmerkmale sind nicht ersichtlich“ Bei Mord: nur vorliegende Mordmerkmale als Voraussetzung aufführen Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Fahrlässige Tötung § 222 StGB Objektiver Tatbestand Menschen töten Subjektiver Tatbestand Fahrlässigkeit Siehe später Aufbau Fahrlässigkeitdelikt Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 vorsätzliche Körperverletzung § 223 StGB Objektiver Tatbestand Körperliche Misshandlung = Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit wie z.B.: Schmerz Substanzverlust = z.B. Haare abschneiden Erregung von Ekel ODER Beschädigung der Gesundheit = Herbeiführung oder Steigerung einer körperlichen oder seelischen Krankheit einer anderen Person (Strafantrag erforderlich § 230 StGB) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Qualifizierungen und sonstige Formen der Körperverletzung - Übersicht Qualifizierungen: Amtsdelikt: Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB Schwere Körperverletzung § 226 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB – nicht im RSP) Körperverletzung im Amt § 340 StGB Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Prüfung bei Qualifizierungsdelikten 1. Tatbestandsmäßigkeit des Grunddelikts Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand 2. Tatbestandsmäßigkeit des Qualifizierungsdelikts Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand (Achtung: bei §§ 226, 227 StGB reicht Fahrlässigkeit hinsichtlich der Qualifizierungsmerkmale aus § 18 StGB!) 3. 4. Rechtswidrigkeit Schuld Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) der Körperverletzung muss vorliegen § 223 StGB Qualifizierung wegen besonderer Begehungsart § 224 Abs. 1 StGB: Objektiver Tatbestand: Nr. 1: durch Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe Nr. 2: mittels Waffe (z.B. Messer, Schlagstock, Pistole) ODER anderen gefährlichen Werkzeugs je nach Beschaffenheit und Art der Benutzung im Einzelfall (z.B. Baseballschläger, spitze Schuhe) Nr. 3: mittels hinterlistigem Überfall Täter erschwert Opfer die Verteidigungsmöglichkeit mit List (z.B. durch Schlafmittel) Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdender Behandlung Behandlung muss Leben nicht tatsächlich gefährden, sondern nur dafür geeignet sein (z.B. Stoßen in tiefes oder kaltes Wasser, wuchtig geführter Kopfstoß, Hetzen eines Hundes auf Menschen, Hinunterstoßen von einem Fahrrad, Moped…) Subjektiver Tatbestand: Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Achtung: Vorsatz muss die Gefährlichkeit umfassen!!! Schwere Körperverletzung § 226 StGB Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) der Körperverletzung muss vorliegen § 223 StGB Qualifizierung durch eingetretenen Erfolg § 226 StGB Objektiver Tatbestand: Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Glieds des Körpers (z.B. Arm, Bein, Daumen, Zeigefinger (nicht andere Finger) …) Nr. 3: erheblich dauernde Entstellung (z.B. abgebissenes Ohr, Nase, nicht: ausgeschlagener Zahn) ODER Siechtum ODER Lähmung ODER Verfall in geistige Krankheit oder Behinderung Subjektiver Tatbestand: Achtung: Fahrlässigkeit hinsichtlich Qualifizierungstatbestände reicht aus § 18 StGB! Bei Vorsatz hinsichtlich Qualifizierungstatbestände: § 226 Abs. 2 StGB höheres Strafmaß Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB (nicht im RSP) Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) der Körperverletzung (§ 223 StGB) oder einer Qualifizierung (§§ 224-226) StGB muss vorliegen Qualifizierung durch eintretenden Tod des Verletzten § 227 StGB Objektiver Tatbestand: Eintritt des Todes durch Körperverletzung Subjektiver Tatbestand: Achtung: Fahrlässigkeit hinsichtlich Qualifizierungstatbestände reicht aus § 18 StGB Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Körperverletzung im Amt § 340 StGB Achtung: KEINE Qualifizierung der Körperverletzung! Eigener Straftatbestand (Amtsdelikt) Objektiver Tatbestand: Begehung oder begehen lassen (durch Anstiftung oder Beihilfe) einer Körperverletzung (§ 223 StGB) Andere Person Körperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen als Amtsträger § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB während der Ausübung seines Dienstes ODER in Beziehung auf seinen Dienst (auch außerhalb der Dienstzeit) Qualifizierung möglich § 340 Abs. 3 i.V.m. §§ 224 - 227 StGB Rechtswidrigkeit ggf. Rechtfertigung durch § 127 StPO oder Dienstrechte (Soldaten, Polizisten) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB Objektiver Tatbestand Wie Körperverletzung § 223 StGB (egal, ob leichte oder schwere Körperverletzung die Folge ist) Subjektiver Tatbestand Fahrlässigkeit (Strafantrag erforderlich § 230 StGB) Siehe Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Wiederholung Prüfungsschema Fahrlässigkeit Zunächst normale Prüfung (objektiv und subjektiv) des vorsätzlichen Delikts bei Vorsatz § 15 Feststellung, dass dieser nicht vorliegt 1. Ist Fahrlässigkeit überhaupt strafbar, § 15 StGB? 2. Täter muss objektive Sorgfaltspflicht verletzt haben, d.h. er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt , deren Beachtung ihm zuzumuten war, außer Acht gelassen haben „Wie hätte ein einsichtiger und besonnener Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters gehandelt?“ 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Hausfriedensbruch § 123 StGB Objektiver Tatbestand: Eindringen = Betreten gegen den Willen des Berechtigten ODER Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen in eines anderen (muss nicht Eigentümer sein; z.B. auch Mieter) Wohnung (samt Keller, Treppenhaus, Wohnwagen, wenn als Unterkunft angesehen werden kann) Geschäftsräume (Büros, Läden, Fabriken, Kirmes-Buden) Befriedetes Besitztum (gesicherte Grundstücke, z.B. durch Mauer, hohe Hecken, Zäune, auch leer stehende Wohnungen, Gartenhaus) ODER Abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst (z.B. Räume einer Schule, Amtsräume) oder Verkehr (z.B. U-Bahnwagen, Busse, Bahnhofswarteräume) bestimmt sind Rechtswidrigkeit: entspricht „widerrechtliches…“ NICHT extra prüfen! (Strafantrag erforderlich § 123 Abs. 2 StGB) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Beleidigung § 185 StGB Objektiver Tatbestand: Angriff auf die Ehre eines anderen (auch gegenüber einer Personengruppe, z.B. Verein, Partei, Behörde u.s.w.) durch Kundgabe = Äußerung (wörtlich, schriftlich, bildlich, symbolisch, schlüssige Handlung) gegenüber einem anderen, der sie als Beleidigung auffasst, auch wenn sie nicht gegen ihn gerichtet war der Missachtung oder Nichtachtung (hängt ab von Anschauung und Gebräuchen der Beteiligten und an sprachlichen und gesellschaftlicher Ebene; entscheidend nicht, wie Empfänger es auffasst, sondern ein verständiger Dritter) (ohne Tatsachenbehauptung, sonst §§ 186, 187 StGB) Subjektiver Tatbestand: Achtung: Vorsatz umfasst auch das Bewusstsein, dass die Äußerung objektiv eine Missachtung darstellt Qualifikation durch tätliche Beleidigung (2. Alt) = Missachtung durch körperliche Einwirkung auf den anderen (z.B. Anspucken aus Verachtung, Ohrfeige in der Öffentlichkeit, Abschneiden der Haare) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 (Strafantrag erforderlich § 194 StGB) Nötigung § 240 StGB Objektiver Tatbestand: Wer einen Menschen mit Gewalt (auch Gewalt gegen Dritte, dem Genötigten nahe stehenden Personen oder Sachen) ODER durch Drohung mit einem empfindlichen Übel = in Aussicht stellen (auch schlüssig) eines künftigen Übels, egal, ob sie tatsächlich verwirklicht wird zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt = Verhalten aufzwingen gegen den Willen des Opfers (Opfer muss tun!) Rechtswidrigkeit: muss positiv festgestellt werden!!! § 240 Abs. 2 StGB Anwendung der Gewalt oder Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen (Mittel-ZweckRelation) Verwerflich = erhöhter Grad an sozialwidrigen Handelns nicht verwerflich, z.B. wenn Täter Anspruch auf die erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung hat Strafzumessung § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB Täter ist Amtsträger ( § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und missbraucht seine Befugnisse oder Stellung als solcher Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Sachbeschädigung § 303 StGB Objektiver Tatbestand: Fremde = jemand anderer ist Eigentümer nach BGB (herrenlose Sachen (§§ 958ff. BGB) sind nicht fremd! Z.B. wilde Tiere in Freiheit, Luft) Sache = körperlicher Gegenstand § 90 BGB (auch Tiere werden behandelt wie Sachen § 90a BGB) beschädigen = bestimmungsgemäßer Gebrauch ist nicht ganz unerheblich beeinträchtigt (auch Luft aus Reifen lassen; nach Abs. 2 auch beschmieren von Wänden, Graffiti, Abkleben von Verkehrsschildern,) ODER zerstören = bestimmungsgemäßer Gebrauch ist aufgehoben Rechtswidrigkeit z.B. nicht bei möglicher stillschweigender Einwilligung des Eigentümers (Strafantrag nötig § 303c StGB) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Diebstahl § 242 StGB Objektiver TB: Sache = körperlicher Gegenstand (auch Tiere werden behandelt wie Sachen § 90a BGB) Beweglich (auch gelöste Bestandteile von Gebäuden) Fremd = jemand anderer ist Eigentümer (nicht herrenlose Sachen) Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams d.h. tatsächliche Herrschaft über eine Sache muss dem anderen gegen dessen Willen entzogen werden und auf den Täter übergehen, sodass ursprünglicher Gewahrsamsinhaber nicht mehr über Sache verfügen kann Gewahrsam = tatsächliche Sachherrschaft + Herrschaftswillen Gewahrsam hat man auch bei räumlicher Trennung (z.B. Schirm im Vorraum des Gasthauses) Gewahrsam ist nicht gleich Besitz (§§ 854ff. BGB) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Diebstahl § 242 StGB Subjektiver TB: Vorsatz hinsichtlich aller obj. TBMerkmale Rechtswidrige Zueignungsabsicht Zueignungsabsicht = Täter will dem Eigentümer die Sache auf Dauer entziehen und sie in sein Vermögen einverleiben (Gebrauchsdiebstahl grds. straffrei (Ausnahmen: §§ 290, 248b StGB)) Rechtswidrig = wenn Täter keinen Anspruch auf Übereignung der Sache hat oder wenn nicht Berechtigter mutmaßlich eingewilligt hat Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Qualifizierungen und sonstige Formen des Diebstahls - Übersicht Qualifizierungen: nur Auswirkung auf Strafzumessung: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 StGB nur Auswirkung auf Notwendigkeit Strafantrag: Haus- und Familiendiebstahl § 247 StGB Diebstahl (und Unterschlagung) geringwertiger Sachen § 248a StGB Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB Achtung: Qualifizierungen des Diebstahls erst Grundtatbestand (obj. und subj.) des Diebstahls prüfen! Diebstahl mit Waffen § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB Bandendiebstahl § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Qualifizierter Diebstahl mit Waffen § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB Grundtatbestand des Diebstahls (objektiv und subjektiv) § 242 StGB muss vorliegen Objektiver TB Nr. 1a: Waffe = nach § 1 WaffG; (z.B. Pistole, Messer, Schlagring, Gummiknüppel) ODER gefährliches Werkzeug (siehe gefährl. Körperverletzung, aber nur, wenn er es gegen Person einsetzen würde, nicht, wenn er es als klassisches Werkzeug dabei hat) bei sich führen = Täter hat Waffe oder Werkzeug während Diebstahl in Griffweite und könnten sie ohne großen Aufwand einsetzen (tatsächliches Benutzen nicht nötig!) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Qualifizierter Diebstahl mit Waffen § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB Grundtatbestand des Diebstahls (objektiv und subjektiv) § 242 StGB muss vorliegen Objektiver TB: sonstige Werkzeug oder Mittel (Nr. 1b); (z.B. Handschellen, Klebeband zur Fesselung, Chloroform) bei sich führen = Täter hat Waffe oder Werkzeug während Diebstahl in Griffweite und könnten sie ohne großen Aufwand einsetzen (tatsächliches Benutzen nicht nötig!) Besonderheit subjektiver Tatbestand Mitführen sonstiges Werkzeug oder Mittel, um den Widerstand einer anderen Person (andere Person wehrt sich) mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Qualifizierter Bandendiebstahl § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB Grundtatbestand des Diebstahls (objektiv und subjektiv) § 242 StGB muss vorliegen Objektiver TB: als Mitglied einer Bande (Gruppe ab 3 Personen) unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Bande hat sich gebildet, um fortgesetzt Diebes- und Raubtaten zu begehen Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Qualifizierter Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Grundtatbestand des Diebstahls (objektiv und subjektiv) § 242 StGB muss vorliegen Objektiver TB: In Wohnung (siehe Hausfriedensbruch) Einbrechen = gewaltsames Öffnen mit körperlichem Kraftaufwand Einsteigen = Eindringen unter Überwindung von Hindernissen Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug Sich verborgen halten Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Besonders schwerere Fälle des Diebstahls § 243 StGB Achtung: KEINE Qualifikationen des Diebstahls, sondern nur Strafzumessungsregel!!! (wird ganz am Ende der Diebstahlsprüfung zusätzlich geprüft) Einbruchdiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB „weggesperrte“ Sachen § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB Gewerbsmäßiger Diebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB Kirchendiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB Kulturdiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StGB „Ausnutzung“ § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB Waffendiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB Achtung: Ausgeschlossen bei geringwertigen Sachen, § 243 Abs. 2 StGB! Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Einbruchdiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB Objektiver TB: Diebstahl unter Verletzung: eines umschlossenen Raums, der zum Aufenthalt von Personen geeignet ist ODER Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum (nicht Wohnung § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB!) Einbrechen = gewaltsames Öffnen mit körperlichem Kraftaufwand ODER Einsteigen = Eindringen unter Überwindung von Hindernissen ODER Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug ODER sich verborgen halten Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 „weggesperrte“ Sachen § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB Objektiver TB: Diebstahl unter Verletzung: Schutzvorrichtung, deren Zweck darin besteht, die Wegnahme erheblich zu erschweren (z.B. Schloss, Riegel) ODER Verschlossene Behältnisse (z.B. Geldkassetten, Briefkasten, Koffer, Kofferraum…) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Gewerbsmäßiger Diebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB Objektiver TB: Diebstahl, um sich aus: Wiederholter Tatbegehung Eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248b StGB Achtung: eigener Straftatbestand, aber vorher § 242 StGB prüfen! Objektiver TB: Ingebrauchnahme = Gebrauchen als Fortbewegungsmittel = vorübergehendes eigenmächtiges Ingangsetzen (auch ohne Motor) zur selbständigen Fahrt (Räder müssen rollen) eines Fahrzeugs Kraftfahrzeuge iSd. § 248b Abs. 4 StGB Fahrräder (!!!) gegen den Willen des Berechtigten Subjektiver TB: (keine Zueignungsabsicht nötig, da nichts im § 248b steht!) (Strafantrag erforderlich § 248b Abs. 3 StGB!) Entziehung elektrischer Energie § 248c StGB Achtung: eigener Straftatbestand, aber vorher § 242 StGB prüfen! Objektiver TB: Entziehung fremder elektrischer Energie = Energie, die dem Täter nicht zusteht Aus einer Anlage oder Einrichtung (z.B. Generatoren, Transformatoren, Stromnetz, Batterien) Mittels eines Leiters, der nicht zur ordnungsgemäßen Entnahme bestimmt ist (z.B. Anschluss eines eigenen Verbrauchers oder nicht zur Anlage gehörenden Kabels) Subjektiver TB: Vorsatz Rechtwidrige Zueignungsabsicht ( Strafantrag nicht erforderlich § 248c Abs. 1 StGB) ODER Absicht, einem anderen Schaden zuzufügen ( Strafantrag erforderlich § 248c Abs. 4 StGB) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Haus- und Familiendiebstahl § 247 StGB Achtung: KEINE Qualifikationen des Diebstahls, sondern nur Notwendigkeit für Strafantrag!!! (Fragestellung beachten!) Grundtatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung (objektiv und subjektiv) nach §§ 242, 243, 244, 246 StGB muss vorliegen Objektiver TB: Verletzter ist: Angehöriger § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB Vormund §§ 1773 ff. BGB Betreuer §§ 1896 ff. BGB mit Täter in häuslicher Gemeinschaft lebender anderer (z.B. Familie, Lebensgemeinschaft, Wohngemeinschaft, Internat; NICHT: Soldaten in Kaserne, Gefangene in JVA, Patienten in Krankenhaus) Strafantrag erforderlich! § 247 StGB Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248a StGB Achtung: KEINE Qualifikationen des Diebstahls, sondern nur Notwendigkeit für Strafantrag!!! (Fragestellung beachten!) Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) des Diebstahls § 242 StGB oder der Unterschlagung § 246 StGB muss vorliegen Objektiver TB: Sache ist geringwertig = objektiver Wert (Verkaufswert; nicht ideeller Wert) der Sache darf 50 € nicht überschreiten Strafantrag grundsätzlich erforderlich § 248a StGB! (Ausnahme: öffentliches Interesse) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Unterschlagung § 246 StGB Achtung: eigener Straftatbestand, aber vorher § 242 StGB prüfen! Objektiver TB: Fremde, bewegliche Sache (siehe § 242 StGB) Zueignung an Täter oder Dritte = Manifestation des Zueignungswillens nach außen (nicht durch bloßes Einstecken, aber z.B. wenn Täter die Sache verkaufen will, prahlt, Namen in geliehenes Buch schreiben, Besitz verleugnen) Zueignung ist rechtswidrig (siehe Diebstahl) Achtung: keine Wegnahme nötig, da Täter bereits im Besitz oder Gewahrsam der Sache sein muss Qualifizierung § 246 Abs. 2 StGB wenn die Sache dem Täter anvertraut wurde (= Veruntreuung) anvertrauen = Hingabe im Vertrauen, Besitzer werde die Sache i.S.d. Anvertrauenden verfahren, insbesondere nur zu bestimmten Zweck verwenden und zurückgeben Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Betrug § 263 StGB 1. Täuschungshandlung DADURCH 2. Irrtumserregung bei einem anderen KAUSALITÄT DADURCH 3. Vermögensverfügung durch anderen DADURCH 4. Vermögensschaden Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Betrug § 263 StGB Objektiver Tatbestand I 1. Täuschungshandlung 2. 3. Vorspiegelung falscher Tatsachen (falsche Tatsachen behaupten – ausdrücklich oder konkludent) Entstellung wahrer Tatsachen (durch Zusätze, Auslassung, Verzerrung des Sachverhalts) Unterdrückung wahrer Tatsachen (Unterlassen gebotener Aufklärung) Irrtumserregung bei einem anderen durch Täuschungshandlung Täter ruft bei anderem Irrtum hervor Vermögensverfügung Täter erreicht, dass ein anderer über sein Vermögen oder das eines anderen, über das er verfügen kann, eine Verfügung vornimmt Getäuschter = Verfügender! Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Betrug § 263 StGB Objektiver Tatbestand II 3. 4. Vermögensschaden durch die Verfügung schädigt er Vermögen (ausreichend ist Vermögensgefährdung!) Kausalität zwischen allen Punkten! (durch die Täuschungshandlung erregt Täter einen Irrtum beim Geschädigten - aufgrund des Irrtums verfügt Geschädigter über sein oder drittes Vermögen – aufgrund der Verfügung durch Geschädigten entsteht ein Schaden) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Betrug § 263 StGB Subjektiver Tatbestand Bereicherungsabsicht Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen, unmittelbar aus dem Vermögensschaden resultierenden Vermögensvorteil zu verschaffen Vorsatz auch bzgl. Bereicherungsabsicht! Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Verwahrungsbruch § 133 Abs. 1 StGB Objektiver Tatbestand (Abs. 1): Schriftstück oder andere bewegliche Sache befinden sich in dienstlicher Verwahrung oder wird in dienstliche Verwahrung gegeben Zerstören, beschädigen, unbrauchbar machen, der dienstlichen Verfügung entziehen Achtung: Qualifizierung Abs. 3! Wenn Sie Tat als Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB) begehen! Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB Öffnen eines verschlossenen Briefes oder eines anderen verschlossenen Schriftstücks (z.B. Tagebuch, Notizen, Pläne usw.; Nicht: elektronisch gesicherte Daten), die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind (Nr. 1) oder Kenntnis vom Inhalt verschaffen durch technische Mittel ohne Öffnen (Nr. 2) Achtung bei „nicht zur Kenntnis bestimmt“: Briefe, die in der Poststelle/Geschäftsstelle geöffnet werden, zur Kenntnis bestimmt! (muss ja bearbeitet werden) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Urkundenfälschung § 267 StGB Objektiver TB: Urkunde = verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für bestimmte Personen verständlich und geeignet oder bestimmt ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen Beispiele: Ausweise, Fahrkarten, Preisschilder, Bierdeckel mit Strichen, Originalprotokolle(!), Testamente…; NICHT: Entwurf Urkunde, unausgefülltes Formblatt, Briefmarken, Stromzähler (neu) Herstellung einer unechten U. Täuschung über Identität des Herstellers (Achtung: nicht schriftliche Lüge!) ODER Verfälschung (= nachträgliche Veränderung, sodass ursprünglicher Inhalt verändert) einer echten U. (z.B. Überkleben, radieren) ODER Gebrauch einer unechten oder verfälschten U. (z.B. durch vorlegen, übergeben, veröffentlichen) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Urkundenfälschung § 267 StGB Subjektiver TB: Vorsatz Täuschungsabsicht = Täter muss Irrtum erregen und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen wollen Besonderheit: Strafzumessung § 267 Abs. 3 StGB, v.a. Nr. 4: Missbrauch Befugnisse/ Stellung als Amtsträger Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB Objektiver Tatbestand: Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt innerhalb seiner (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet Oder in öffentliches Register, Bücher oder Dateien (z.B. Grundbuch, Handelsregister, Sterberegister etc.), falsch einträgt oder eingibt Herstellung einer echten Urkunde mit falschem Inhalt! nur bei rechtlich erheblichen Erklärungen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde für und gegen jedermann erstreckt Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB Objektiver TB Als Zeuge oder Sachverständiger im Straf- oder Zivilprozess (§§ 393, 402 ZPO, §§ 59, 60, 72 StPO) NICHT: Angeklagter im Strafprozess, Partei im Zivilprozess, Dolmetscher Bei Gericht ODER bei anderer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle (z.B. vor Patentamt, ausländisches Gericht, Untersuchungsausschüsse (Abs. 2) NICHT iSd Vorschrift: StA, Polizei, RPfl, Gerichtsvollzieher!!! Falsch uneidlich aussagen = wenn mündliche Aussage des Täters nicht der objektiven Wahrheit entspricht = auch, wenn Aussage falsch, weil unvollständig Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Meineid § 154 StGB Objektiver TB: Wer = Zeuge, Sachverständiger im Straf- (§§ 59, 72 StPO) und Zivilprozess (§§ 391, 410 ZPO) = Partei im Zivilprozess (§ 452 ZPO) Vor Gericht ODER anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (z.B. dt. Konsularbeamte im Ausland, Notare eingeschränkt) NICHT iSd. Vorschrift: Untersuchungsausschüsse, StA, Polizei, RPfl, Gerichtsvollzieher Falsch schwören = Täter sagt Unwahrheit oder verschweigt Wahrheit und wird darüber vereidigt. Eid = förmliche Versicherung der Wahrheit § 64 StPO Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Falsche Versicherung an Eides Statt § 156 StGB Objektiver TB: Wer = alle, die zur Glaubhaftmachung in den Verfahren nach ZPO (§§ 294, 836 Abs. 3, 883 Abs. 3 ZPO), FamFG (§ 7 FamFG) und Inso (§ 98 InsO) beteiligt sind Vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde = Gericht und Gerichtsvollzieher (§ 802 e ZPO) Abgabe einer falschen Versicherung = Erklärung (mündlich oder schriftlich), über die eine (nachträgliche) Versicherung an Eides Statt abgenommen wird, sind inhaltlich unrichtig ODER unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagen = Täter beruft sich auf (frühere) eidesstattliche Versicherung und versichert damit die Richtigkeit einer Falschaussage Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Vorteilsannahme § 331 StGB Objektiver TB: Amtsträger § 11 Abs. 1 Nr. 2,3 StGB ODER für öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für sich oder Dritten Vorteil = materielle oder immaterielle Zuwendung, die Amtsträger oder Dritten besser stellt und auf die kein Anspruch besteht Fordern Versprechen lassen Annehmen für eine (pflichtgemäße) Diensthandlung Rechtswidrigkeit: Besonderer Rechtfertigungsgrund § 331 Abs. 3 StGB Härter Bestrafung, wenn Täter Richter (oder Schiedsrichter) ist (Abs. 2) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Bestechlichkeit § 332 StGB Objektiver TB: Amtsträger § 11 Abs. 1 Nr. 2,3 StGB ODER für öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für sich oder Dritten Vorteil = materielle oder immaterielle Zuwendung, die Amtsträger oder Dritten besser stellt und auf die kein Anspruch besteht Fordern Versprechen lassen Annehmen für eine pflichtwidrige Diensthandlung Härter Bestrafung, wenn Täter Richter (oder Schiedsrichter) ist (Abs. 2) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015 Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353b Abs. 1 StGB Objektiver Tatbestand Geheimnis (dienstlich oder privat) das ihm als Amtsträger… (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) anvertraut oder sonst bekanntgegeben unbefugt offenbart = öffentliches Bekanntmachen ohne Rechtfertigung dadurch Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen (z.B. Bekanntgabe vom Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und polizeilicher Erkenntnisse, Weitergabe von Prüfungsaufgaben) Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015