Objektiver Tatbestand - Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Transcription

Objektiver Tatbestand - Bayerisches Staatsministerium der Justiz
STRAFRECHT - BT
Für die Ausbildung zur Justizfachwirtin/
zum Justizfachwirt
Silvia Eger
Stand: Januar 2015
Inhaltsverzeichnis I




Totschlag § 212 StGB
Mord § 211 StGB
Fahrlässige Tötung § 222 StGB
Körperverletzung § 223 StGB samt Qualifikationen









Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
Schwere Körperverletzung § 226 StGB
Körperverletzung im Amt § 340 StGB
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Hausfriedensbruch § 123 StGB
Beleidigung § 185 StGB
Nötigung § 240 StGB
Sachbeschädigung § 303 StGB
Betrug § 263 StGB
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Inhaltsverzeichnis II










Diebstahl § 242 StGB samt Qualifikationen (§§ 243, 244
StGB) und sonstige Formen (§§248b, 248c StGB)
Unterschlagung § 246 StGB
Verwahrungsbruch § 133 Abs. 1 StGB
Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB
Urkundenfälschung § 267 StGB in Abgrenzung zur
Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB
Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB
Meineid § 154 StGB
Falsche Versicherung an Eides Statt § 156 StGB
Vorteilsannahme § 331 StGB und Bestechlichkeit
§ 332 StGB
Verletzung des Dienstgeheimnisses § 353b Abs. 1 StGB
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Wiederholung Prüfungsschema
vorsätzliches Begehungsdelikt

–
–
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand





–
–


–
–
Rechtswidrigkeit § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB grundsätzlich indiziert
Ausnahmen:
Rechtfertigungsgründe





Notwehr § 32 StGB (bei Überschreitung  § 33 StGB bei Schuld prüfen)
Notstand § 34 StGB (bei Überschreitung  § 35 StGB bei Schuld prüfen)
Einwilligung in die Körperverletzung § 228 StGB
Vorläufige Festnahme § 127 StPO
Ausübung der Dienst- oder Amtspflicht § 758 Abs. 2 ZPO
Rechtswidrigkeit muss positiv festgestellt werden (z.B. § 240 StGB)
Schuld grundsätzlich indiziert
Ausnahmen:
Schuldunfähigkeit §§ 19, 20 StGB (bei Vollrausch § 323a StGB!)
Entschuldigungsgründe



Immer Vorsatz, § 15 StGB
Evtl. reicht Fahrlässigkeit aus (§ 15 StGB)
Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale (z.B. Zueignungsabsicht)
Überschreitung der Notwehr § 33 StGB
Entschuldigender Notstand § 35 StGB
(4. Strafantrag erforderlich  gehört nicht zur Frage der Strafbarkeit, wird aber
manchmal mit angegeben)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Hinweis
Erfordernis eines Strafantrags bei den
einzelnen Delikten maximal mit aufführen,
aber bei der Frage der STRAFBARKEIT
nicht Teil der Antwort, da dies eine
Strafverfolgungsvoraussetzung, nicht
Voraussetzung für Strafbarkeit!
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Totschlag § 212 StGB
Objektiver Tatbestand
 Menschen töten (= Gehirntod)
 Keine Mordmerkmale
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Mord § 211 StGB
(keine Qualifikation des Totschlags!)
Objektiver Tatbestand


Menschen töten
Objektive Mordmerkmale



heimtückisch = Ausnutzung der Arglosigkeit (Opfer
meint, es ist vor Angriff sicher) und Wehrlosigkeit des
Opfers (z.B. bei Schlafenden, Giftmord)
grausam = vor Tod Zufügung besonders starker
körperlicher und seelischer Qualen, die über das Maß der
Tötung hinausgehen (z.B. Mutter lässt ihr Kind
verhungern)
mit gemeingefährlichen Mitteln  Täter hat Umfang der
Gefährdung nicht mehr in der Hand; Gefahr besteht für
eine unbestimmte Anzahl anderer Personen (z.B. Tötung
durch Brandstiftung, Sprengmittel, Maschinenwaffen; nicht
allein Schusswaffen)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Mord § 211 StGB
(keine Qualifikation des Totschlags!)
Subjektiver Tatbestand I


Vorsatz § 15 StGB muss auch objektive
Mordmerkmale umfassen!
Subjektive Mordmerkmale



Mordlust  Antrieb: Täter will Menschen sterben
sehen, aus Freude an Vernichtung von
Menschenleben
Befriedigung des Geschlechtstriebs (Lustmord) 
Befriedigung wird in Tötung gesucht oder Tötung,
um sich an Leiche zu vergehen
Habgier  Streben nach Gewinn um jeden Preis
(z.B. Tötung, um Versicherung zu kassieren)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Mord § 211 StGB
(keine Qualifikation des Totschlags!)
Subjektiver Tatbestand II

(weitere) Subjektive Mordmerkmale


Sonst niedrige Beweggründe  Tatantrieb steht
auf sittlich niedrigster Stufe (z.B. Rachsucht,
Ausländerhass, Neid, Ehegatten umbringen, um mit
jemand anders zusammen sein zu können;
Eifersucht, Wut, Hass nur, wenn sie auf niedriger
Gesinnung beruhen)
um Straftat zu ermöglichen  Straftat muss nicht
die eigene sein (z.B. Tötung eines anderen, um sich
an dessen Frau zu vergehen) oder
zu verdecken (z.B. Täter tötet nach Vergewaltigung
sein Opfer, um unerkannt zu bleiben)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Mord § 211 StGB -Mordmerkmale
Achtung: Das Vorliegen EINES objektiven
oder subjektiven Mordmerkmals reicht
aus für die Bejahung des Mordes!
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Hinweis Prüfungsreihenfolge §
211, 212




Kurze Vorprüfung im Kopf
Prüfen, was vorliegt
Bei Totschlag nur Satz
„Mordmerkmale sind nicht ersichtlich“
Bei Mord: nur vorliegende
Mordmerkmale als Voraussetzung
aufführen
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Fahrlässige Tötung
§ 222 StGB
Objektiver Tatbestand
 Menschen töten
Subjektiver Tatbestand
 Fahrlässigkeit
 Siehe später Aufbau Fahrlässigkeitdelikt
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
vorsätzliche Körperverletzung
§ 223 StGB
Objektiver Tatbestand

Körperliche Misshandlung
= Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens
oder der körperlichen Unversehrtheit wie z.B.:




Schmerz
Substanzverlust = z.B. Haare abschneiden
Erregung von Ekel
ODER
Beschädigung der Gesundheit
= Herbeiführung oder Steigerung einer körperlichen
oder seelischen Krankheit
einer anderen Person
(Strafantrag erforderlich § 230 StGB)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Qualifizierungen und sonstige Formen
der Körperverletzung - Übersicht

Qualifizierungen:




Amtsdelikt:


Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
Schwere Körperverletzung § 226 StGB
(Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB –
nicht im RSP)
Körperverletzung im Amt § 340 StGB
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Prüfung bei Qualifizierungsdelikten
1.
Tatbestandsmäßigkeit des Grunddelikts
 Objektiver Tatbestand
 Subjektiver Tatbestand
2.
Tatbestandsmäßigkeit des
Qualifizierungsdelikts
 Objektiver Tatbestand
 Subjektiver Tatbestand
(Achtung: bei §§ 226, 227 StGB reicht Fahrlässigkeit
hinsichtlich der Qualifizierungsmerkmale aus § 18 StGB!)
3.
4.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie
2015
Gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGB
Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) der Körperverletzung muss
vorliegen § 223 StGB
Qualifizierung wegen besonderer Begehungsart § 224 Abs. 1 StGB:
Objektiver Tatbestand:





Nr. 1: durch Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe
Nr. 2: mittels Waffe (z.B. Messer, Schlagstock, Pistole)
ODER
anderen gefährlichen Werkzeugs  je nach Beschaffenheit und
Art der Benutzung im Einzelfall (z.B. Baseballschläger, spitze Schuhe)
Nr. 3: mittels hinterlistigem Überfall  Täter erschwert Opfer die
Verteidigungsmöglichkeit mit List (z.B. durch Schlafmittel)
Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdender Behandlung 
Behandlung muss Leben nicht tatsächlich gefährden, sondern nur
dafür geeignet sein (z.B. Stoßen in tiefes oder kaltes Wasser, wuchtig
geführter Kopfstoß, Hetzen eines Hundes auf Menschen, Hinunterstoßen von
einem Fahrrad, Moped…)
Subjektiver Tatbestand:
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Achtung: Vorsatz muss
die Gefährlichkeit umfassen!!!
Schwere Körperverletzung
§ 226 StGB
Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) der Körperverletzung
muss vorliegen § 223 StGB
Qualifizierung durch eingetretenen Erfolg § 226 StGB
Objektiver Tatbestand:

Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens,
der Fortpflanzungsfähigkeit

Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines
wichtigen Glieds des Körpers (z.B. Arm, Bein, Daumen, Zeigefinger
(nicht andere Finger) …)
Nr. 3: erheblich dauernde Entstellung (z.B. abgebissenes Ohr, Nase,
nicht: ausgeschlagener Zahn) ODER Siechtum ODER Lähmung
ODER Verfall in geistige Krankheit oder Behinderung
Subjektiver Tatbestand:

Achtung: Fahrlässigkeit hinsichtlich Qualifizierungstatbestände reicht aus § 18 StGB!

Bei Vorsatz hinsichtlich Qualifizierungstatbestände: § 226
Abs. 2 StGB  höheres Strafmaß

Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Körperverletzung mit Todesfolge
§ 227 StGB (nicht im RSP)


Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) der
Körperverletzung (§ 223 StGB) oder einer
Qualifizierung (§§ 224-226) StGB muss vorliegen
Qualifizierung durch eintretenden Tod des
Verletzten § 227 StGB
Objektiver Tatbestand:
Eintritt des Todes durch Körperverletzung
Subjektiver Tatbestand:
Achtung: Fahrlässigkeit hinsichtlich Qualifizierungstatbestände
reicht aus § 18 StGB
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Körperverletzung im Amt § 340 StGB
Achtung: KEINE Qualifizierung der Körperverletzung!
Eigener Straftatbestand (Amtsdelikt)
Objektiver Tatbestand:

Begehung oder begehen lassen (durch Anstiftung oder Beihilfe) einer
Körperverletzung (§ 223 StGB)




Andere Person
Körperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen
als Amtsträger § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
während der Ausübung seines Dienstes
ODER
in Beziehung auf seinen Dienst (auch außerhalb der Dienstzeit)
Qualifizierung möglich § 340 Abs. 3 i.V.m.
§§ 224 - 227 StGB
Rechtswidrigkeit ggf. Rechtfertigung durch § 127 StPO oder
Dienstrechte (Soldaten, Polizisten)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB
Objektiver Tatbestand

Wie Körperverletzung § 223 StGB (egal, ob leichte
oder schwere Körperverletzung die Folge ist)
Subjektiver Tatbestand
 Fahrlässigkeit
(Strafantrag erforderlich § 230 StGB)
 Siehe Aufbau Fahrlässigkeitsdelikt
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Wiederholung
Prüfungsschema Fahrlässigkeit
Zunächst normale Prüfung (objektiv und subjektiv)
des vorsätzlichen Delikts  bei Vorsatz § 15
Feststellung, dass dieser nicht vorliegt
1.
Ist Fahrlässigkeit überhaupt strafbar, § 15 StGB?
2.
Täter muss objektive Sorgfaltspflicht verletzt
haben, d.h. er muss die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt , deren Beachtung ihm zuzumuten war,
außer Acht gelassen haben
 „Wie hätte ein einsichtiger und besonnener Mensch
in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des
Täters gehandelt?“
3.
Rechtswidrigkeit
4.
Schuld
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie
2015
Hausfriedensbruch § 123 StGB
Objektiver Tatbestand:


Eindringen = Betreten gegen den Willen des Berechtigten
ODER
Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu
entfernen
in eines anderen (muss nicht Eigentümer sein; z.B. auch Mieter)



Wohnung (samt Keller, Treppenhaus, Wohnwagen, wenn als Unterkunft
angesehen werden kann)
Geschäftsräume (Büros, Läden, Fabriken, Kirmes-Buden)
Befriedetes Besitztum (gesicherte Grundstücke, z.B. durch Mauer, hohe
Hecken, Zäune, auch leer stehende Wohnungen, Gartenhaus)
ODER
Abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst (z.B. Räume
einer Schule, Amtsräume) oder Verkehr (z.B. U-Bahnwagen, Busse,
Bahnhofswarteräume) bestimmt sind
Rechtswidrigkeit:  entspricht „widerrechtliches…“  NICHT
extra prüfen!
(Strafantrag erforderlich § 123 Abs. 2 StGB)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Beleidigung § 185 StGB
Objektiver Tatbestand:





Angriff auf die Ehre
eines anderen (auch gegenüber einer Personengruppe, z.B. Verein, Partei,
Behörde u.s.w.)
durch Kundgabe = Äußerung (wörtlich, schriftlich, bildlich, symbolisch, schlüssige
Handlung) gegenüber einem anderen, der sie als Beleidigung auffasst, auch wenn
sie nicht gegen ihn gerichtet war
der Missachtung oder Nichtachtung (hängt ab von Anschauung und
Gebräuchen der Beteiligten und an sprachlichen und gesellschaftlicher Ebene;
entscheidend nicht, wie Empfänger es auffasst, sondern ein verständiger Dritter)
(ohne Tatsachenbehauptung, sonst §§ 186, 187 StGB)
Subjektiver Tatbestand:

Achtung: Vorsatz umfasst auch das Bewusstsein, dass die Äußerung objektiv
eine Missachtung darstellt
Qualifikation durch tätliche Beleidigung (2. Alt) = Missachtung durch
körperliche Einwirkung auf den anderen (z.B. Anspucken aus
Verachtung, Ohrfeige in der Öffentlichkeit, Abschneiden der Haare)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
(Strafantrag erforderlich § 194 StGB)
Nötigung § 240 StGB
Objektiver Tatbestand:



Wer einen Menschen
mit Gewalt (auch Gewalt gegen Dritte, dem Genötigten nahe stehenden
Personen oder Sachen)
ODER
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel = in Aussicht stellen (auch
schlüssig) eines künftigen Übels, egal, ob sie tatsächlich verwirklicht wird
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt = Verhalten
aufzwingen gegen den Willen des Opfers (Opfer muss tun!)
Rechtswidrigkeit: muss positiv festgestellt werden!!!
§ 240 Abs. 2 StGB  Anwendung der Gewalt oder Androhung des Übels zu
dem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen (Mittel-ZweckRelation)
Verwerflich = erhöhter Grad an sozialwidrigen Handelns
nicht verwerflich, z.B. wenn Täter Anspruch auf die erzwungene Handlung,
Duldung oder Unterlassung hat
Strafzumessung § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB  Täter ist Amtsträger ( § 11 Abs.
1 Nr. 2 StGB) und missbraucht seine Befugnisse oder Stellung als solcher
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Sachbeschädigung § 303 StGB
Objektiver Tatbestand:



Fremde = jemand anderer ist Eigentümer  nach BGB (herrenlose
Sachen (§§ 958ff. BGB) sind nicht fremd! Z.B. wilde Tiere in Freiheit,
Luft)
Sache = körperlicher Gegenstand § 90 BGB (auch Tiere werden
behandelt wie Sachen § 90a BGB)
beschädigen = bestimmungsgemäßer Gebrauch ist nicht ganz
unerheblich beeinträchtigt (auch Luft aus Reifen lassen; nach Abs. 2
auch beschmieren von Wänden, Graffiti, Abkleben von
Verkehrsschildern,)
ODER
zerstören = bestimmungsgemäßer Gebrauch ist aufgehoben
Rechtswidrigkeit
 z.B. nicht bei möglicher stillschweigender Einwilligung
des Eigentümers
(Strafantrag nötig § 303c StGB)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Diebstahl § 242 StGB
Objektiver TB:




Sache = körperlicher Gegenstand (auch Tiere werden behandelt wie
Sachen § 90a BGB)
Beweglich (auch gelöste Bestandteile von Gebäuden)
Fremd = jemand anderer ist Eigentümer (nicht herrenlose Sachen)
Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
 d.h. tatsächliche Herrschaft über eine Sache muss dem anderen
gegen dessen Willen entzogen werden und auf den Täter übergehen,
sodass ursprünglicher Gewahrsamsinhaber nicht mehr über Sache
verfügen kann
 Gewahrsam = tatsächliche Sachherrschaft + Herrschaftswillen
 Gewahrsam hat man auch bei räumlicher Trennung (z.B. Schirm
im Vorraum des
Gasthauses)
 Gewahrsam ist nicht gleich Besitz (§§ 854ff. BGB)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Diebstahl § 242 StGB
Subjektiver TB:


Vorsatz hinsichtlich aller obj. TBMerkmale
Rechtswidrige Zueignungsabsicht
 Zueignungsabsicht = Täter will dem
Eigentümer die Sache auf Dauer entziehen und
sie in sein Vermögen einverleiben
(Gebrauchsdiebstahl grds. straffrei (Ausnahmen:
§§ 290, 248b StGB))
 Rechtswidrig = wenn Täter keinen Anspruch
auf Übereignung der Sache hat oder wenn nicht
Berechtigter mutmaßlich eingewilligt hat
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Qualifizierungen und sonstige Formen
des Diebstahls - Übersicht

Qualifizierungen:


nur Auswirkung auf Strafzumessung:


Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl,
Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB
Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243
StGB
nur Auswirkung auf Notwendigkeit
Strafantrag:


Haus- und Familiendiebstahl § 247 StGB
Diebstahl (und Unterschlagung) geringwertiger
Sachen § 248a StGB
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl,
Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 StGB
Achtung: Qualifizierungen des Diebstahls 
erst Grundtatbestand (obj. und subj.) des
Diebstahls prüfen!
 Diebstahl mit Waffen
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB
 Bandendiebstahl
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
 Wohnungseinbruchdiebstahl
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Qualifizierter Diebstahl mit Waffen
§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Grundtatbestand des Diebstahls (objektiv und subjektiv)
§ 242 StGB muss vorliegen
Objektiver TB Nr. 1a:
 Waffe = nach § 1 WaffG; (z.B. Pistole, Messer,
Schlagring, Gummiknüppel)
ODER
gefährliches Werkzeug (siehe gefährl. Körperverletzung,
aber nur, wenn er es gegen Person einsetzen würde, nicht, wenn
er es als klassisches Werkzeug dabei hat)

bei sich führen = Täter hat Waffe oder Werkzeug
während Diebstahl in Griffweite und könnten sie ohne
großen Aufwand einsetzen (tatsächliches Benutzen
nicht nötig!)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Qualifizierter Diebstahl mit Waffen
§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB
Grundtatbestand des Diebstahls (objektiv und subjektiv)
§ 242 StGB muss vorliegen
Objektiver TB:
 sonstige Werkzeug oder Mittel (Nr. 1b); (z.B.
Handschellen, Klebeband zur Fesselung, Chloroform)
 bei sich führen = Täter hat Waffe oder Werkzeug
während Diebstahl in Griffweite und könnten sie ohne
großen Aufwand einsetzen (tatsächliches Benutzen
nicht nötig!)
Besonderheit subjektiver Tatbestand
Mitführen sonstiges Werkzeug oder Mittel, um den
Widerstand einer anderen Person (andere Person
wehrt sich) mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Qualifizierter Bandendiebstahl
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Grundtatbestand des Diebstahls (objektiv und
subjektiv) § 242 StGB muss vorliegen
Objektiver TB:
 als Mitglied einer Bande (Gruppe ab 3 Personen)
 unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
 Bande hat sich gebildet, um fortgesetzt Diebes- und
Raubtaten zu begehen
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Qualifizierter Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Grundtatbestand des Diebstahls (objektiv und
subjektiv) § 242 StGB muss vorliegen
Objektiver TB:
In Wohnung (siehe Hausfriedensbruch)

Einbrechen = gewaltsames Öffnen mit körperlichem
Kraftaufwand

Einsteigen = Eindringen unter Überwindung von
Hindernissen

Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug

Sich verborgen halten
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Besonders schwerere Fälle des
Diebstahls § 243 StGB
Achtung: KEINE Qualifikationen des Diebstahls,
sondern nur Strafzumessungsregel!!! (wird ganz am Ende
der Diebstahlsprüfung zusätzlich geprüft)

Einbruchdiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB
„weggesperrte“ Sachen § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB
 Gewerbsmäßiger Diebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
StGB
 Kirchendiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB
 Kulturdiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StGB
 „Ausnutzung“ § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB
 Waffendiebstahl § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB
Achtung: Ausgeschlossen bei geringwertigen
Sachen, § 243 Abs. 2 StGB!
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015

Einbruchdiebstahl
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB

Objektiver TB:
Diebstahl unter Verletzung:

eines umschlossenen Raums, der zum Aufenthalt von
Personen geeignet ist
ODER
Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum
(nicht Wohnung  § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB!)

Einbrechen = gewaltsames Öffnen mit körperlichem
Kraftaufwand
ODER
Einsteigen = Eindringen unter Überwindung von Hindernissen
ODER
Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug
ODER
sich verborgen halten
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
„weggesperrte“ Sachen
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB

Objektiver TB:
Diebstahl unter Verletzung:
 Schutzvorrichtung, deren Zweck darin besteht,
die Wegnahme erheblich zu erschweren (z.B.
Schloss, Riegel)
ODER

Verschlossene Behältnisse (z.B.
Geldkassetten, Briefkasten, Koffer,
Kofferraum…)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Gewerbsmäßiger Diebstahl
§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB

Objektiver TB:
Diebstahl, um sich aus:
 Wiederholter Tatbegehung
 Eine nicht nur vorübergehende
Einnahmequelle zu verschaffen
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248b StGB
Achtung: eigener Straftatbestand, aber vorher § 242
StGB prüfen!
Objektiver TB:
 Ingebrauchnahme
= Gebrauchen als Fortbewegungsmittel
= vorübergehendes eigenmächtiges Ingangsetzen (auch ohne
Motor) zur selbständigen Fahrt (Räder müssen rollen)

eines Fahrzeugs



Kraftfahrzeuge iSd. § 248b Abs. 4 StGB
Fahrräder (!!!)
gegen den Willen des Berechtigten
Subjektiver TB:
(keine Zueignungsabsicht nötig, da nichts im § 248b
steht!)
(Strafantrag erforderlich § 248b Abs. 3 StGB!)
Entziehung elektrischer Energie
§ 248c StGB
Achtung: eigener Straftatbestand, aber vorher § 242 StGB
prüfen!
Objektiver TB:



Entziehung fremder elektrischer Energie = Energie, die dem Täter
nicht zusteht
Aus einer Anlage oder Einrichtung (z.B. Generatoren,
Transformatoren, Stromnetz, Batterien)
Mittels eines Leiters, der nicht zur ordnungsgemäßen Entnahme
bestimmt ist (z.B. Anschluss eines eigenen Verbrauchers oder nicht
zur Anlage gehörenden Kabels)
Subjektiver TB:


Vorsatz
Rechtwidrige Zueignungsabsicht
( Strafantrag nicht erforderlich § 248c Abs. 1 StGB)
ODER
Absicht, einem anderen Schaden zuzufügen
( Strafantrag erforderlich § 248c Abs. 4 StGB)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Haus- und Familiendiebstahl
§ 247 StGB
Achtung: KEINE Qualifikationen des Diebstahls,
sondern nur Notwendigkeit für Strafantrag!!! (Fragestellung
beachten!)
Grundtatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung
(objektiv und subjektiv) nach §§ 242, 243, 244, 246 StGB muss
vorliegen
Objektiver TB:
Verletzter ist:
 Angehöriger  § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB
 Vormund  §§ 1773 ff. BGB
 Betreuer  §§ 1896 ff. BGB
 mit Täter in häuslicher Gemeinschaft lebender anderer (z.B.
Familie, Lebensgemeinschaft, Wohngemeinschaft, Internat;
NICHT: Soldaten in Kaserne, Gefangene in JVA, Patienten in
Krankenhaus)
 Strafantrag erforderlich! § 247 StGB
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen § 248a StGB
Achtung: KEINE Qualifikationen des Diebstahls,
sondern nur Notwendigkeit für Strafantrag!!!
(Fragestellung beachten!)
Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) des
Diebstahls § 242 StGB oder der Unterschlagung §
246 StGB muss vorliegen
Objektiver TB:
 Sache ist geringwertig = objektiver Wert
(Verkaufswert; nicht ideeller Wert) der Sache darf
50 € nicht überschreiten
 Strafantrag grundsätzlich erforderlich §
248a StGB! (Ausnahme: öffentliches Interesse)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Unterschlagung § 246 StGB
Achtung: eigener Straftatbestand, aber vorher § 242 StGB
prüfen!
Objektiver TB:
Fremde, bewegliche Sache (siehe § 242 StGB)

Zueignung an Täter oder Dritte = Manifestation des
Zueignungswillens nach außen (nicht durch bloßes
Einstecken, aber z.B. wenn Täter die Sache verkaufen
will, prahlt, Namen in geliehenes Buch schreiben, Besitz
verleugnen)

Zueignung ist rechtswidrig (siehe Diebstahl)
Achtung: keine Wegnahme nötig, da Täter bereits im
Besitz oder Gewahrsam der Sache sein muss

Qualifizierung § 246 Abs. 2 StGB  wenn die Sache
dem Täter anvertraut wurde (= Veruntreuung)
 anvertrauen = Hingabe im Vertrauen, Besitzer werde die
Sache i.S.d. Anvertrauenden verfahren, insbesondere nur zu
bestimmten Zweck verwenden und zurückgeben Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Betrug § 263 StGB
1. Täuschungshandlung
DADURCH
2. Irrtumserregung bei
einem anderen
KAUSALITÄT
DADURCH
3. Vermögensverfügung
durch anderen
DADURCH
4. Vermögensschaden
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Betrug § 263 StGB
Objektiver Tatbestand I
1.
Täuschungshandlung



2.
3.
Vorspiegelung falscher Tatsachen (falsche Tatsachen behaupten
– ausdrücklich oder konkludent)
Entstellung wahrer Tatsachen (durch Zusätze, Auslassung,
Verzerrung des Sachverhalts)
Unterdrückung wahrer Tatsachen (Unterlassen gebotener
Aufklärung)
Irrtumserregung bei einem anderen durch
Täuschungshandlung  Täter ruft bei anderem Irrtum
hervor
Vermögensverfügung  Täter erreicht, dass ein anderer
über sein Vermögen oder das eines anderen, über das er
verfügen kann, eine Verfügung vornimmt  Getäuschter =
Verfügender!
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Betrug § 263 StGB
Objektiver Tatbestand II
3.
4.
Vermögensschaden  durch die Verfügung
schädigt er Vermögen (ausreichend ist
Vermögensgefährdung!)
Kausalität  zwischen allen Punkten! (durch die
Täuschungshandlung  erregt Täter einen Irrtum
beim Geschädigten - aufgrund des Irrtums 
verfügt Geschädigter über sein oder drittes
Vermögen – aufgrund der Verfügung durch
Geschädigten  entsteht ein Schaden)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Betrug § 263 StGB
Subjektiver Tatbestand


Bereicherungsabsicht  Absicht, sich
oder einem anderen einen
rechtswidrigen, unmittelbar aus dem
Vermögensschaden resultierenden
Vermögensvorteil zu verschaffen
Vorsatz auch bzgl. Bereicherungsabsicht!
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Verwahrungsbruch
§ 133 Abs. 1 StGB
Objektiver Tatbestand (Abs. 1):
 Schriftstück oder andere bewegliche Sache
 befinden sich in dienstlicher Verwahrung oder
wird in dienstliche Verwahrung gegeben
 Zerstören, beschädigen, unbrauchbar machen,
der dienstlichen Verfügung entziehen
Achtung: Qualifizierung Abs. 3!
Wenn Sie Tat als Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB)
begehen!
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202 StGB

Öffnen eines verschlossenen Briefes
oder
eines anderen verschlossenen Schriftstücks (z.B.
Tagebuch, Notizen, Pläne usw.; Nicht: elektronisch gesicherte Daten),
die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind (Nr. 1)
oder
 Kenntnis vom Inhalt verschaffen durch technische
Mittel ohne Öffnen (Nr. 2)

Achtung bei „nicht zur Kenntnis bestimmt“:
Briefe, die in der Poststelle/Geschäftsstelle geöffnet
werden, zur Kenntnis bestimmt! (muss ja bearbeitet
werden)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Urkundenfälschung § 267 StGB
Objektiver TB:


Urkunde = verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein
oder für bestimmte Personen verständlich und geeignet oder
bestimmt ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen
Beispiele: Ausweise, Fahrkarten, Preisschilder, Bierdeckel mit
Strichen, Originalprotokolle(!), Testamente…; NICHT: Entwurf
Urkunde, unausgefülltes Formblatt, Briefmarken, Stromzähler
(neu) Herstellung einer unechten U. Täuschung über
Identität des Herstellers (Achtung: nicht schriftliche Lüge!)
ODER
Verfälschung (= nachträgliche Veränderung, sodass
ursprünglicher Inhalt verändert) einer echten U. (z.B.
Überkleben, radieren)
ODER
Gebrauch einer unechten oder verfälschten U. (z.B. durch
vorlegen, übergeben, veröffentlichen)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Urkundenfälschung § 267 StGB
Subjektiver TB:
 Vorsatz
 Täuschungsabsicht = Täter muss Irrtum
erregen und dadurch ein rechtlich
erhebliches Verhalten erreichen wollen
Besonderheit:
Strafzumessung § 267 Abs. 3 StGB, v.a.
Nr. 4: Missbrauch Befugnisse/ Stellung als
Amtsträger
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Falschbeurkundung im Amt
§ 348 StGB
Objektiver Tatbestand:
 Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
 zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
 innerhalb seiner (örtlichen und sachlichen)
Zuständigkeit
 rechtlich erhebliche Tatsache
 falsch beurkundet
Oder
in öffentliches Register, Bücher oder Dateien (z.B.
Grundbuch, Handelsregister, Sterberegister etc.),
falsch einträgt oder eingibt
 Herstellung einer echten Urkunde mit falschem Inhalt!
 nur bei rechtlich erheblichen Erklärungen, auf die sich der
öffentliche Glaube der Urkunde für und gegen jedermann
erstreckt
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Falsche uneidliche Aussage § 153
StGB
Objektiver TB



Als Zeuge oder Sachverständiger im Straf- oder
Zivilprozess (§§ 393, 402 ZPO, §§ 59, 60, 72 StPO)
NICHT: Angeklagter im Strafprozess, Partei im Zivilprozess,
Dolmetscher
Bei Gericht
ODER
bei anderer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
(z.B. vor Patentamt, ausländisches Gericht,
Untersuchungsausschüsse (Abs. 2)
NICHT iSd Vorschrift: StA, Polizei, RPfl, Gerichtsvollzieher!!!
Falsch uneidlich aussagen
= wenn mündliche Aussage des Täters nicht der objektiven
Wahrheit entspricht
= auch, wenn Aussage falsch, weil unvollständig
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Meineid § 154 StGB
Objektiver TB:



Wer
= Zeuge, Sachverständiger im Straf- (§§ 59, 72 StPO) und
Zivilprozess (§§ 391, 410 ZPO)
= Partei im Zivilprozess (§ 452 ZPO)
Vor Gericht
ODER
anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (z.B.
dt. Konsularbeamte im Ausland, Notare eingeschränkt)
NICHT iSd. Vorschrift: Untersuchungsausschüsse, StA,
Polizei, RPfl, Gerichtsvollzieher
Falsch schwören
= Täter sagt Unwahrheit oder verschweigt Wahrheit und wird
darüber vereidigt.
Eid = förmliche Versicherung der Wahrheit § 64 StPO
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Falsche Versicherung an Eides Statt
§ 156 StGB
Objektiver TB:



Wer
= alle, die zur Glaubhaftmachung in den Verfahren nach ZPO
(§§ 294, 836 Abs. 3, 883 Abs. 3 ZPO), FamFG (§ 7 FamFG)
und Inso (§ 98 InsO) beteiligt sind
Vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt
zuständigen Behörde
= Gericht und Gerichtsvollzieher (§ 802 e ZPO)
Abgabe einer falschen Versicherung
= Erklärung (mündlich oder schriftlich), über die eine
(nachträgliche) Versicherung an Eides Statt abgenommen
wird, sind inhaltlich unrichtig
ODER
unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch
aussagen
= Täter beruft sich auf (frühere) eidesstattliche Versicherung
und versichert damit die Richtigkeit einer Falschaussage
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Vorteilsannahme § 331 StGB
Objektiver TB:



Amtsträger  § 11 Abs. 1 Nr. 2,3 StGB
ODER
für öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter  § 11 Abs. 1 Nr. 4
StGB
für sich oder Dritten
Vorteil = materielle oder immaterielle Zuwendung, die Amtsträger oder
Dritten besser stellt und auf die kein Anspruch besteht




Fordern
Versprechen lassen
Annehmen
für eine (pflichtgemäße) Diensthandlung
Rechtswidrigkeit:
Besonderer Rechtfertigungsgrund § 331 Abs. 3 StGB
 Härter Bestrafung, wenn Täter Richter (oder Schiedsrichter) ist (Abs. 2)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Bestechlichkeit § 332 StGB
Objektiver TB:



Amtsträger  § 11 Abs. 1 Nr. 2,3 StGB
ODER
für öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter  § 11 Abs.
1 Nr. 4 StGB
für sich oder Dritten
Vorteil = materielle oder immaterielle Zuwendung, die
Amtsträger oder Dritten besser stellt und auf die kein Anspruch
besteht




Fordern
Versprechen lassen
Annehmen
für eine pflichtwidrige Diensthandlung
 Härter Bestrafung, wenn Täter Richter (oder Schiedsrichter) ist (Abs. 2)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015
Verletzung des Dienstgeheimnisses und
einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 353b Abs. 1 StGB
Objektiver Tatbestand
 Geheimnis (dienstlich oder privat)
 das ihm als Amtsträger… (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
 anvertraut oder sonst bekanntgegeben
 unbefugt offenbart = öffentliches Bekanntmachen ohne
Rechtfertigung
 dadurch Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen
(z.B. Bekanntgabe vom Gang des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens und polizeilicher Erkenntnisse, Weitergabe
von Prüfungsaufgaben)
Silvia Eger, Bayerische Justizakademie 2015

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