Russland Zoll - IHK Würzburg-Schweinfurt

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Russland Zoll - IHK Würzburg-Schweinfurt
Geschäftsbereich
International
MERKBLATT
Zollbestimmungen – RUSSLAND
1. Export- und Begleitpapiere
1.1 Ausfuhrgenehmigungen
Für Güter wie Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Abfall- oder Gefahrgutgüter sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.
1.2 Handelsrechnung
Der Handelsrechnung muss eine russische Übersetzung beigefügt werden. Für die
Verzollung sind ordnungsgemäß unterschriebene und mit Firmenstempel versehene
Handelsrechnungen in 2-facher Anfertigung notwendig. Für manche Waren werden
mindestens 5 Rechnungen benötigt. Genaue Informationen sollten daher beim Importeur eingeholt werden. Enthalten sollten die Rechnungen folgende Punkte:
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Name, Anschrift und Staat des Ausführers sowie des Empfängers
Ort und Datum der Ausstellung
Rechnungsnummer und –datum
Anzahl, Art und Markierung der Packstücke
Einzel- und Gesamtpreise in Devisen
Angaben über Skonti, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke
Brutto- und Nettogewichte
genaue Warenbezeichnung mit Zolltarifnummer
Datum und Nummer des Vertrages
Stempel und Unterschrift des Exporteurs
Angabe des Ursprunglandes
Für kostenlose Sendungen muss in die Proforma-Rechnung der Einzel- und Gesamtpreis mit dem Vermerk „Nur für Zollzwecke“ oder „Only for customs clearance“
angegeben werden.
1.3 Packliste
Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen
Packstücken gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste in
englischer Sprache beizufügen.
IHK Würzburg-Schweinfurt, Mainaustraße 33, 97082 Würzburg
Ansprechpartner: Kurt Treumann, Tel. 0931 4194–309, E-Mail: [email protected]
Jürgen Rosenberger, Tel. 0931 4194-325, E-Mail: [email protected]
Silvia Engels-Fasel, Tel. 0931 4194-247, E-Mail: [email protected]
Geschäftsbereich
International
1.4 Ursprungszeugnis
Ursprungszeugnisse sind lt. russischem Zollgesetz nicht generell erforderlich. In der
Praxis werden sie jedoch regelmäßig vom russischen Zoll gefordert. Daher empfiehlt
es sich, Warenlieferungen ein Ursprungszeugnis in 1-facher Ausfertigung beizulegen.
Für Waren aus Deutschland ist „Federal Republic of Germany (European Community)“ oder nur „European Community“ als Ursprungsbezeichnung ausreichend.
1.5 Fracht- und Versanddokumente
Für die Seefracht benötigt man ein Konnossement, die Luftfracht einen Luftfrachtbrief, Bahnfracht einen Internationalen Bahnfrachtbrief (CIM) und für den LkwVerkehr einen Internationalen Frachtbrief im Straßengüterverkehr (CMR).
1.6 Weitere Begleitpapiere
Phytosanitäres Zertifikat: lebende Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut.
Veterinäres Zertifikat: lebende Tiere, tierische Produkte, Tierfutter und Veterinärpräparate
Hygienezertifikat: Schuhe, Leder- und Pelzbekleidung und Textilien
GOST-R Konformitätszertifikat: Die Lieferung bestimmter Warengruppen muss von
einem GOST-R Zertifikat begleitet werden, das von dem staatlichen russischen Komitee für Normung, Metrologie und Zertifizierung anerkannt wird. Die Zertifizierungspflicht betrifft Erzeugnisse wie Lebensmittel, Kinderartikel, Konsumgüter, die mit Lebensmittel oder Trinkwasser in Berührung kommen, Haushaltschemikalien, Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger, Konsumgüter, die am Körper angewendet werden, Kosmetik- und Parfümerieartikel etc. Das Zertifikat wird in russischer Sprache
und nur einfach ausgestellt. Für die Zollabfertigung wird eine beglaubigte Kopie benötigt. (siehe unsere PDF-Datei „Zertifizierung“)
Endverwenderzertifikat: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch)
Bescheinigungen und Zeugnisse für Medikamente
2. Zollbestimmungen und –verfahren
Für Rohstoffe werden 5 %, für Halbfertigerzeugnisse 10 % und für Fertigerzeugnisse
15 %, 20 % bzw. 25 % erhoben. Zollfreiheit besteht für eine Reihe von Gütern, denen
eine hohe soziale Bedeutung zugeordnet wird. Erhöhte Zollsätze gelten weiterhin für
bestimmte Fahrzeuge, Weißzucker, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Wird
die Ware ganz oder zum Teil nicht angenommen oder werden die Waren innerhalb
von vier Monaten nach Ankunft im Zolllager nicht verzollt, werden sie den staatlichen
Stellen zur Verwendung oder zum Verkauf übergeben.
IHK Würzburg-Schweinfurt, Mainaustraße 33, 97082 Würzburg
Ansprechpartner: Kurt Treumann, Tel. 0931 4194–309, E-Mail: [email protected]
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3. Verpackungs- und Markierungsvorschriften
Aufgrund der langen Transportwege, außergewöhnlichen Witterungsbedingungen
bzw. zahlreicher Umladungen sind besonders hohe Anforderungen an die Verpackung zu stellen. Die Ware sollte so eingepackt werden, dass eine Lagerung unter
freiem Himmel über einen Zeitraum von einem Jahr keine Probleme bereitet. Wird
eine Bedienungsanleitung (muss in russischer Sprache) mitgeliefert, ist dies zu vermerken. Die Etikettierung kann auf Deutsch, Russisch oder Englisch erfolgen. Seit
dem Jahr 1998 ist der Verkauf von Lebensmitteln und auch der Verkauf anderer Waren, die keine russischen Produktbeschreibungen zeigen, verboten. Gewöhnlich sind
folgende Angaben zu machen:
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Art der Verpackung
Warenbezeichnung
Name und Anschrift der Empfänger- und Absenderfirma
Herstellungsdatum
Stand: Juni 2013
IHK Würzburg-Schweinfurt, Mainaustraße 33, 97082 Würzburg
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