Russland Zoll - IHK Würzburg-Schweinfurt
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Russland Zoll - IHK Würzburg-Schweinfurt
Geschäftsbereich International MERKBLATT Zollbestimmungen – RUSSLAND 1. Export- und Begleitpapiere 1.1 Ausfuhrgenehmigungen Für Güter wie Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Abfall- oder Gefahrgutgüter sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den entsprechenden Behörden zu beantragen. 1.2 Handelsrechnung Der Handelsrechnung muss eine russische Übersetzung beigefügt werden. Für die Verzollung sind ordnungsgemäß unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Handelsrechnungen in 2-facher Anfertigung notwendig. Für manche Waren werden mindestens 5 Rechnungen benötigt. Genaue Informationen sollten daher beim Importeur eingeholt werden. Enthalten sollten die Rechnungen folgende Punkte: • • • • • • • • • • • • Name, Anschrift und Staat des Ausführers sowie des Empfängers Ort und Datum der Ausstellung Rechnungsnummer und –datum Anzahl, Art und Markierung der Packstücke Einzel- und Gesamtpreise in Devisen Angaben über Skonti, Liefer- und Zahlungsbedingungen Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke Brutto- und Nettogewichte genaue Warenbezeichnung mit Zolltarifnummer Datum und Nummer des Vertrages Stempel und Unterschrift des Exporteurs Angabe des Ursprunglandes Für kostenlose Sendungen muss in die Proforma-Rechnung der Einzel- und Gesamtpreis mit dem Vermerk „Nur für Zollzwecke“ oder „Only for customs clearance“ angegeben werden. 1.3 Packliste Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste in englischer Sprache beizufügen. IHK Würzburg-Schweinfurt, Mainaustraße 33, 97082 Würzburg Ansprechpartner: Kurt Treumann, Tel. 0931 4194–309, E-Mail: [email protected] Jürgen Rosenberger, Tel. 0931 4194-325, E-Mail: [email protected] Silvia Engels-Fasel, Tel. 0931 4194-247, E-Mail: [email protected] Geschäftsbereich International 1.4 Ursprungszeugnis Ursprungszeugnisse sind lt. russischem Zollgesetz nicht generell erforderlich. In der Praxis werden sie jedoch regelmäßig vom russischen Zoll gefordert. Daher empfiehlt es sich, Warenlieferungen ein Ursprungszeugnis in 1-facher Ausfertigung beizulegen. Für Waren aus Deutschland ist „Federal Republic of Germany (European Community)“ oder nur „European Community“ als Ursprungsbezeichnung ausreichend. 1.5 Fracht- und Versanddokumente Für die Seefracht benötigt man ein Konnossement, die Luftfracht einen Luftfrachtbrief, Bahnfracht einen Internationalen Bahnfrachtbrief (CIM) und für den LkwVerkehr einen Internationalen Frachtbrief im Straßengüterverkehr (CMR). 1.6 Weitere Begleitpapiere Phytosanitäres Zertifikat: lebende Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut. Veterinäres Zertifikat: lebende Tiere, tierische Produkte, Tierfutter und Veterinärpräparate Hygienezertifikat: Schuhe, Leder- und Pelzbekleidung und Textilien GOST-R Konformitätszertifikat: Die Lieferung bestimmter Warengruppen muss von einem GOST-R Zertifikat begleitet werden, das von dem staatlichen russischen Komitee für Normung, Metrologie und Zertifizierung anerkannt wird. Die Zertifizierungspflicht betrifft Erzeugnisse wie Lebensmittel, Kinderartikel, Konsumgüter, die mit Lebensmittel oder Trinkwasser in Berührung kommen, Haushaltschemikalien, Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger, Konsumgüter, die am Körper angewendet werden, Kosmetik- und Parfümerieartikel etc. Das Zertifikat wird in russischer Sprache und nur einfach ausgestellt. Für die Zollabfertigung wird eine beglaubigte Kopie benötigt. (siehe unsere PDF-Datei „Zertifizierung“) Endverwenderzertifikat: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) Bescheinigungen und Zeugnisse für Medikamente 2. Zollbestimmungen und –verfahren Für Rohstoffe werden 5 %, für Halbfertigerzeugnisse 10 % und für Fertigerzeugnisse 15 %, 20 % bzw. 25 % erhoben. Zollfreiheit besteht für eine Reihe von Gütern, denen eine hohe soziale Bedeutung zugeordnet wird. Erhöhte Zollsätze gelten weiterhin für bestimmte Fahrzeuge, Weißzucker, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Wird die Ware ganz oder zum Teil nicht angenommen oder werden die Waren innerhalb von vier Monaten nach Ankunft im Zolllager nicht verzollt, werden sie den staatlichen Stellen zur Verwendung oder zum Verkauf übergeben. IHK Würzburg-Schweinfurt, Mainaustraße 33, 97082 Würzburg Ansprechpartner: Kurt Treumann, Tel. 0931 4194–309, E-Mail: [email protected] Jürgen Rosenberger, Tel. 0931 4194-325, E-Mail: [email protected] Silvia Engels-Fasel, Tel. 0931 4194-247, E-Mail: [email protected] Geschäftsbereich International 3. Verpackungs- und Markierungsvorschriften Aufgrund der langen Transportwege, außergewöhnlichen Witterungsbedingungen bzw. zahlreicher Umladungen sind besonders hohe Anforderungen an die Verpackung zu stellen. Die Ware sollte so eingepackt werden, dass eine Lagerung unter freiem Himmel über einen Zeitraum von einem Jahr keine Probleme bereitet. Wird eine Bedienungsanleitung (muss in russischer Sprache) mitgeliefert, ist dies zu vermerken. Die Etikettierung kann auf Deutsch, Russisch oder Englisch erfolgen. Seit dem Jahr 1998 ist der Verkauf von Lebensmitteln und auch der Verkauf anderer Waren, die keine russischen Produktbeschreibungen zeigen, verboten. Gewöhnlich sind folgende Angaben zu machen: - Art der Verpackung Warenbezeichnung Name und Anschrift der Empfänger- und Absenderfirma Herstellungsdatum Stand: Juni 2013 IHK Würzburg-Schweinfurt, Mainaustraße 33, 97082 Würzburg Ansprechpartner: Kurt Treumann, Tel. 0931 4194–309, E-Mail: [email protected] Jürgen Rosenberger, Tel. 0931 4194-325, E-Mail: [email protected] Silvia Engels-Fasel, Tel. 0931 4194-247, E-Mail: [email protected]