Dr Peschel-GutzeitUmgang mit dem umgangswilligen Kind
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Dr Peschel-GutzeitUmgang mit dem umgangswilligen Kind
Umgang mit dem umgangsunwilligen Kind Das Kind im Mittelpunkt: Kindliche Gründe und der rechtliche Umgang mit dem „Umgangsboykott“ Referat gehalten auf der Fachtagung Umgang mit dem umgangswilligen Kind des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB) im 13.02.2013 Jagdschloss Glienicke Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Rechtsanwältin, Senatorin für Justiz a. D. I. Geschichtlicher Überblick Unter Umgang – früher auch Verkehrsrecht oder Besuchsrecht genannt – versteht das Gesetz den regelmäßigen Kontakt zwischen dem Kind, seinen Eltern, seinen Großeltern und anderen Menschen, zu denen es eine Beziehung hat. § 1684 BGB regelt den Umgang des Kindes mit seinen Eltern, § 1685 BGB den Umgang des Kindes mit Großeltern, Geschwistern, Anverwandten wie Onkel und Tanten und anderen Bezugspersonen. Diese Vorschriften sind durch das Kindschaftsrechtreformgesetz von 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 19981, neu gefasst. Durch weitere Reformen von 2001 und 2004 hat § 1685 BGB die jetzige Form erhalten. Derzeit umfassen die §§ 1684 und 1685 BGB generell den Umgang zwischen Kindern, Eltern, Verwandten und Bezugspersonen. Nicht mehr unterschieden wird zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Neuerdings hat auch der biologische Vater mit seinem bei rechtlichen Eltern lebenden Kind unter Umständen ein Umgangsrecht2, aber nur, wenn eine sozialfamiliäre Beziehung bestand und der Umgang dem Kindeswohl dient3. 1 BGBl I, 2942 EGMR, 21.12.2010, Fall Anayo, NJW 2011, 3565; 15.09.2011, NJW 2012, 2781, Fall Schneider 3 KG, 4.3.2011, 13 UF 226/10 2 1 Ebenfalls neu eingeführt durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997 ist § 1626 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift gehört in der Regel zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Diese Vorschrift soll umgangsunwillige Eltern zur Erfüllung ihrer elterlichen Aufgaben anhalten und vom verbreiteten Umgangsboykott abhalten4. § 1626 Abs. 3 BGB macht deutlich, dass eine Vereitelung des Umgangs Anlass für gerichtliche Maßnahmen sein kann, im äußersten Fall sogar nach § 1666 BGB. Darüber hinaus ist § 1626 Abs. 3 BGB eine wichtige Auslegungsregel und Richtschnur. Stellt diese Vorschrift doch klar, dass der Umgang in der Regel dann zum Wohle des Kindes gehört, wenn das Kind zu der in Frage kommenden Bezugsperson Bindungen hat, deren Aufrechterhaltung seiner Entwicklung förderlich ist. Weil dies so ist, gehört auch die Sensibilisierung des Kindes für den Umgang mit den hier genannten Bezugspersonen sowohl zum Erziehungsinhalt als auch zum Erziehungsstil gemäß § 1626 Abs. 2 BGB und damit auch zu den Pflichten einer angemessenen sozial adäquaten Erziehung. Diese Vorschrift unterstützt die wichtigen Ziele der §§ 1684 bis 1686 BGB. § 1626 Abs. 3 BGB wird als Leitnorm des Umgangsrechts bezeichnet5. Erstmals seit dem 1. Juli 1998 ist das Umgangsrecht als eigenes Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen ausgestaltet. Außerdem ist jeder Elterteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB. Dieses eigene Umgangsrecht des Kindes war über einen Zeitraum von fast 100 Jahren umstritten. Bis zur Neuregelung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997 wurde mehrheitlich die Ansicht vertreten, das Kind selbst habe kein Recht auf Umgang mit beiden Eltern, nur der abwesende, nicht betreuende Elternteil behalte die Befugnis zum Umgang mit dem Kind. Diese Befugnis war nicht als Verpflichtung ausgestaltet, es lag also mehr oder weniger im Belieben des Umgangsberechtigten, ob er von dieser Befugnis Gebrauch machen wollte oder nicht. Diese Ansicht war zwar spätestens seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 1618a BGB am 1. Januar 1980 umstritten. Denn seither schulden Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht. Aber bis zur Ausformung eines eigenen Umgangsrechts des Kindes mussten weitere fast zwanzig Jahre vergehen. Mitgeholfen zur Statuierung eines 4 5 Palandt/Götz BGB 72. Aufl. 2013, § 1626 Rn. 24 Schmidt-Jorzig, ZFJ 1996, 444; Peschel-Gutzeit, FPR 2003, 290, 291 2 eigenen Umgangsrechts hat die UN-Kinderrechtekonvention6, welche u.a. ein eigenes Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Elternteilen zum Inhalt hat7. Trotz dieser inzwischen klaren gesetzlichen Regelung und trotz des hohen Wertes, der dem Umgangsrecht auch vom Gesetz beigemessen wird, kommt es gerade im Zusammenhang mit Umgangsregelungen zu den heftigsten Auseinandersetzungen, insbesondere zwischen getrennt lebenden Eltern, in Abstufung auch mit anderen Bezugspersonen. Die Umgangsstreitigkeiten gehören zu den unangenehmsten und schwierigsten Verfahren, die im Familienrecht vorhanden sind. Sie werden im Allgemeinen mit größter Erbitterung geführt, besonders bedauerlich ist, dass dabei die Interessen des Kindes häufig nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt werden. Ein besonders trübes Kapitel stellt die Umgangsverweigerung dar. II. Was ist ein Umgangsboykott? 1) Definition des Begriffs Unser Thema, der Umgang mit dem Umgangsboykott, bedarf der näheren Definition. Unter Umgangsboykott wird einerseits die aktive Umgangsvereitelung oder Umgangsverhinderung verstanden, andererseits die passive Umgangsverweigerung. Bisweilen liest man auch von Umgangsblockade. Gemeint ist fast stets ein identisches oder ähnliches Verhalten: Einer der Beteiligten, bezogen auf die engste Familie, Vater, Mutter, Kind, weigert sich, den Umgang durchzuführen oder lässt diesen Umgang nicht zu. Häufig ist es der betreuende Elternteil, hier zumeist die Mutter, die den Umgang mit dem abwesenden Elternteil, häufig also der Vater, unterbindet bzw. nicht zulässt. Bisweilen ist es der umgangsberechtigte Elternteil, häufig also der Vater, der sich weigert, von seinem Umgangsrecht, das zugleich eine Pflicht ist, Gebrauch zu machen. Und nicht selten ist es das Kind selbst, das sich weigert, den anderen Elternteil zu sehen, mit ihm Umgang zu pflegen. Das ist unser heutiges Thema. 6 7 vom 20.11.1989, in Deutschland in Kraft seit dem 5.4.1992, BGBl II, 990 Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtekonvention 3 2) Gründe für Verweigerung Die Gründe für eine solche Verweigerungshaltung sind sehr unterschiedlich. Es werden sowohl objektive als auch subjektive Gründe ins Feld geführt. a) Soweit es den betreuenden Elternteil angeht, führt dieser sehr häufig Gründe an, die angeblich in dem Kind liegen. Insbesondere wird behauptet, das Kind selbst habe Angst vor dem anderen Elternteil und lehne diesen ab. Darüber hinaus gibt es eine Reihe eigener Gründe des betreuenden Elternteils. Hier steht bisweilen der Wunsch im Vordergrund, endlich vom Umgangsberechtigten „in Ruhe gelassen zu werden“, oft mit dem Ziel, das Kind in eine neue Familie oder Partnerschaft zu integrieren. Auch Krankheit des umgangsberechtigten Elternteils kann zu einer Verweigerungshaltung auf Seiten des betreuenden Elternteils führen, ebenso Drogenbelastung des Umgangsberechtigten. Inhaftierung des Umgangsberechtigten wird dann als Ablehnungsgrund genannt, wenn der Umgang innerhalb der Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden müsste. Im Allgemeinen lassen sich aber Gestaltungsmöglichkeiten finden, die das Kind nicht belasten, etwa bei einem Freigang des Inhaftierten. Gewalt unter den Eltern, auch wenn sie lange zurückliegt, kann dazu führen, dass der betreuende Elternteil einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ablehnt. Das gilt auch für den Verdacht sexuellen Missbrauchs und für die Gefahr eventueller Kindesentführung. Neuerdings ist ein Fall bekannt geworden, in welchem die Mutter von drei ehelichen Kindern nach der Scheidung den Umgang der Kinder mit dem Vater verweigert. Der Vater ist aktiv in der nationalsozialistischen Untergrundbewegung tätig, die Mutter war dort früher ebenfalls führendes Mitglied. Sie hat sich von dieser Bewegung gelöst, und zwar mit Hilfe des Aussteigeprogramms exit, sie hat einen neuen Namen erhalten, ebenso die Kinder, und befindet sich im Zeugenschutzprogramm. Sie verweigert den Umgang des Vaters mit den Kindern, weil sie befürchtet, dass der Vater auf diese Weise den Aufenthalt der Mutter und der Kinder ermitteln will und sie fürchtet darüber hinaus Racheakte der NS-Szene. Dieser Fall ist kürzlich durch die 4 Fachliteratur gegangen, das Bundesverfassungsgericht hat, anders als das Oberlandesgericht, den Umgang ausgeschlossen. b) Soweit es den umgangsberechtigten Elternteil angeht, kommt es vor, dass dieser den Umgang ablehnt, z.B. mit der Begründung, er wolle seine eigene Familie nicht gefährden8. Auch schlichtes Desinteresse führt bisweilen dazu, dass ein Umgang verweigert wird. Große Entfernungen zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Wohnort des Kindes sind ebenfalls häufig Anlass dafür, dass ein Umgang faktisch nicht stattfindet. Nicht selten werden auch die Unterhaltslasten als Begründung dafür angeführt, dass daneben nicht auch noch Umgangskosten aufgebracht werden könnten. c) Soweit es das Kind selbst angeht, äußert dieses nicht selten Ängste bzw. Abneigungen gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil. Die Gründe liegen häufig in Loyalitätskonflikten, nicht selten auch darin, dass ihm von dem betreuenden Elternteil ein außerordentlich negatives Bild des umgangsberechtigten Elternteils gezeichnet wird mit der Folge, dass das Kind diesen anderen abwesenden Elternteil schließlich ablehnt und diese Ablehnung als eigene Haltung übernimmt. In diesem Zusammenhang fällt auch bisweilen das Stichwort PAS (parental alienation syndrome), ein in den USA von Gardner geschöpfter Begriff, der je nach eigener Auffassung der verschiedenen Autoren und Autorinnen entweder begrüßt oder aber abgelehnt wird. Das Wesentliche des PAS lässt sich dahin definieren: Durch bewussten oder unbewussten Einfluss des betreuenden Elternteils oder dessen Familie wird das Kind veranlasst, den betreuenden Elternteil als „gut“ zu idealisieren und den anderen als „böse“ zu verteufeln sowie dieses Schema unreflektiert als seine eigene Überzeugung darzubieten. Diese Haltung des Kindes ergibt sich häufig dann, wenn die Eltern in ungelösten, oft jahrelangen Konflikten miteinander leben. Das Kind gerät dadurch in unentrinnbare Loyalitätskonflikte und schlägt sich eines Tages auf die Seite des einen, betreuenden Elternteils und wendet 8 BVerfG 1.4.2008, FamRZ 2008, 845 5 sich gegen den anderen Elternteil. Rational ist dies fast nie zu erklären, häufig kommt es zu diesem PAS selbst dann, wenn jahrelang zuvor ein guter Umgang stattgefunden hat. Insbesondere ungelöste Elterkonflikte sind also häufig der Grund für die Unterbindung, die Verweigerung, die Vereitelung, Boykottierung des Umgangs zwischen dem abwesenden Elternteil und dem Kind. Dieses Phänomen ist leider weit verbreitet und ihm ist nur sehr schwer beizukommen, solange der Elternkonflikt nicht gelöst ist. 3) Wert des Umgangs In diesem Zusammenhang muss auch gefragt werden, welchen Wert denn der Umgang für alle Beteiligte hat, insbesondere aber für das Kind. Wie oben ausgeführt, postuliert § 1626 Abs. 3 BGB den Grundsatz, dass Umgang für das Kind grundsätzlich kindeswohlfördernd ist. Das erscheint aber in Konfliktfällen durchaus zweifelhaft. Zwar ist nach langjähriger Rechtsprechung9 davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich eine Pflicht zum Umgang haben. Die meisten Gerichte beachten einen entgegenstehenden Willen der Kinder nicht. Im Gegenteil: Der betreuende Elternteil hat diesen Negativwillen des Kindes durch geeignete Maßnahmen in eine positive Haltung zu wenden, um das Kind doch noch zum Umgang zu bewegen. Diese langjährige Rechtsprechung ist insbesondere seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 200810 durchaus fragwürdig geworden11. Denn das Kind kann bekanntlich durchaus rechtfertigende Gründe für seine Weigerung haben, den Umgang durchzuführen oder fortzusetzen. Der schwelende Elternkonflikt ist bereits erwähnt worden, er macht es Kindern im Allgemeinen sehr schwer, mit dem anderen, negativ bewerteten Elternteil zusammen zu sein. Aber auch die Durchführung des Umgangs selbst kann für das Kind so belastend sein, dass es diesen künftig ablehnt. Hier muss ernstlich geprüft werden, ob der Umgangsberechtigte mit dem Kind wirklich umgehen kann. Ist er in der Lage, feinfühlig auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen? Oder stellt er das Kind 9 Palandt/Götz, § 1684 Rn. 32 m.w.N. FamRZ 2008, 845 = FPR 2008, 238 11 siehe hierzu Rakete-Dombek, FPR 2008, 492; Peschel-Gutzeit, NJW 2008, 1922 ff. 10 6 vielleicht nur bei Verwandten ab? Will der Umgangsberechtigte nur sein Recht auf Umgang durchsetzen oder ist es ihm wirklich ein Bedürfnis, mit dem Kind zusammen zu sein? Ebenso wichtig wie diese Aspekte ist die Frage nach der tatsächlichen Bindung zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil. Ist das Kind bei der Trennung der Eltern sehr klein und tritt eine lange Pause zwischen Anwesenheit des umgangsberechtigten Elternteils und dem ersten Kontakt nach der Trennung ein, kann es leicht passieren, dass das Kind den anderen Elternteil praktisch „vergessen“ hat. Auch kann das Kind schlimme Erinnerungen an den anderen Elternteil haben, wenn es zu heftigem Streit und Gewaltanwendung in der Familie gekommen ist. Alles dies sind Überlegungen, die unter der Prüfung des Kindeswohls und Kindeswillens zu subsumieren wären, wenn diese Prüfung denn angestellt würde. Seit das Bundesverfassungsgericht am 1. April 2008 entschieden hat, ein Vater könne zum Umgang mit seinem Kind nicht gezwungen werden, ist spätestens der Zeitpunkt gekommen, über eigene Rechte der Umgangskinder nachzudenken, also vor allem darüber, ob man Kinder gegen ihren Willen zum Umgang zwingen darf12. 4) Wille des Kindes Dabei wird nicht verkannt, dass der Wille des Kindes insbesondere von der Rechtsprechung häufig als nicht autonom, weil als beeinflusst eingestuft wird. Dies ist generell und insbesondere auch gegenüber Kindern unrichtig. Denn es gibt überhaupt keinen Willen, der nicht beeinflusst ist. Das gilt für Erwachsene wie für Kinder. Zu unterscheiden ist bei einem Kind daher, ob es sich bei der Willensäußerung um einen Ausdruck seiner Selbstbestimmung handelt oder aber ob das Kind repetiert, also wiederholt, was ihm von dritter Seite vorgesprochen worden ist. Letzteres wird in der Rechtsprechung sehr häufig angenommen, ja sogar unterstellt, und das zu Unrecht. Selbst häufig von dritter Seite wiederholte negative Äußerungen über den anderen Elternteil können dazu führen, dass das Kind diese Einschätzung eines Tages als eigene übernimmt, kurz gesprochen, dass das Kind sich auf die Seite eines Elternteils schlägt und für sich beschließt, mit dem anderen 12 Peschel-Gutzeit, NJW 2008, 1922 ff. 7 Elternteil nichts mehr zu tun haben zu wollen. Dies ist nun ganz sicherlich keine erfreuliche Entwicklung, sie dient auch objektiv nicht dem Kindeswohl. Hier aber geht es um die Frage der Respektierung einer solchen kindlichen Entscheidung. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 wären die Gerichte nicht nur gut beraten, sondern - wie ich meine - sogar verpflichtet, einen kindlichen Willen, der über eine längere Zeit durchgehalten wird, zunächst einmal als das zu nehmen, was er ist: Die Äußerung einer eigenen Überzeugung und Auffassung. Dass daneben auch immer noch eine objektive Kindeswohlprüfung erforderlich ist, versteht sich von selbst. III. Welche Instrumente stellt das Gesetz bei Umgangsschwierigkeiten zur Verfügung? 1) Begleiteter Umgang, Verfahrensbeistand a) Begleiteter Umgang Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Hierbei geht das Gesetz in Stufen vor: So kann das Gericht anordnen, dass der Umgang zwar stattfindet, aber nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten (begleiteter oder beschützter Umgang). So hat das OLG Düsseldorf am 25.10.201013 zu den Voraussetzungen der Anordnung eines begleiteten Umgangs ausgeführt, in jenem Fall könne der Umgang nur in Form des begleiteten Umgangs durchgeführt werden, u.a. deswegen, weil zwischen dem Vater und seinem Sohn bislang keine persönlichen Bindungen bestanden, die also zunächst langsam aufgebaut werden müssten. Auch habe der Vater keine praktischen Erfahrungen im Umgang mit kleinen Kindern und er spreche auch die deutsche Sprache nur unzureichend. Deswegen müsse abgewartet werden, wie das Kind auf die Umgangskontakte mit dem Vater reagiere. Auch bestehe die Besorgnis, der Vater könne das Kind im Falle eines unbegleiteten Umgangs entführen. Zweck des begleiteten oder beschützten Umgangs ist also die Ermöglichung der Durchführung, darüber hinaus vor allem der 13 FamRZ 2011, 822 8 Schutz des Kindes. Keinesfalls ist Zweck des begleiteten Umgangs, in Fällen von Umgangsverweigerung zu helfen und eine Art Minimalkonsens herzustellen, damit überhaupt ein Umgang stattfindet. In der Praxis macht die Umgangsbegleitung große Schwierigkeiten, wenn etwa das Jugendamt zur Mitwirkung nicht bereit ist oder wenn in der Umgangsregelung Zeit, Ort, Frequenz vorgegeben werden, die von den begleitenden Institutionen nicht geleistet werden können (Wochenende!)14. b) Verfahrensbeistand Wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Einschränkung des Umgangs in Betracht kommt, hat das Familiengericht dem Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, § 158 Abs. 2 Ziff. 5 FamFG. Dieser hat die Aufgabe, ausschließlich die Interessen des Kindes zu vertreten. 2) Umgangspfleger Das Gericht kann dem Kind auch einen Umgangspfleger bestellen. In § 1684 Abs. 3 BGB heißt es hierzu, dass dann, wenn die sogenannte Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird, das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs (Umgangspflegschaft) anordnen kann. Diese Umgangspflegschaft wird für das mildere Mittel im Vergleich zum Eingriff in das Sorgerecht gehalten. So hat der BGH15 entschieden, vor Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung sei eine Umgangspflegschaft einzurichten. Nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer solchen Bestellung dürfe das Gericht davon absehen. Ähnlich hat das Bundesverfassungsgericht16 entschieden. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Einsetzung eines Umgangspflegers ist nach dem Gesetz, § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB zu befristen. 14 vgl. zu Umgangsbegleitung auch OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1356; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1925; Fichtner/Fthenakis, FPR 2002, 231 15 Beschluss v. 26.10.2011, FamRZ 2012, 99 = NJW 2012, 151; Hennemann, FamFR 2012, 71; Heilmann, ZKJ 2012, 105 16 Beschluss v. 28.2.2012, FamRZ 2012, 1127, dazu Ernst, FamFR 2012, 11, Coester, ZKJ 2012, 182 9 Diese Umgangspflegschaft ist – wie ausgeführt – in § 1684 BGB geregelt, der den Umgang zwischen Kind und Eltern betrifft. Nach § 1685 BGB haben - wie ausgeführt - auch andere Personen ein Umgangsrecht, vor allen Dingen engste Verwandte wie Großeltern, Geschwister und unter Umständen auch Onkel und Tante17, aber auch enge Bezugspersonen des Kindes, die zu dem Kind in einer sozialfamiliären Beziehung stehen oder gestanden haben. Auch für diesen Personenkreis lässt das Gesetz die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu, allerdings unter erschwerten Voraussetzungen: Das Familiengericht kann im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangs dieser Personen eine Umgangpflegschaft nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des §1666 Abs. 1 BGB erfüllt sind, wenn also eine Kindeswohlgefährdung vorliegt bzw. vorliegen würde, wenn der Umgang nicht stattfände. Die Umgangspflegschaft als solche ist nicht neu, sie ist aber seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 erstmals im Zusammenhang mit dem Umgang gesetzlich geregelt. Bis dahin wurden auch Umgangspfleger eingesetzt, diese hatten aber die Rechtsnatur von Ergänzungspflegern im Sinne von § 1909 BGB. Das bedeutete, dass dem Betreuungselternteil insoweit, also zur Durchführung des Umgangs, die elterliche Sorge entzogen wurde. Es ist mithin zu unterscheiden: Die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB bedeutet keinen Eingriff in die elterliche Sorge. Sie dient der Durchsetzung des dem nicht betreuenden Elternteil zustehenden Umgangsrechts und sichert dieses organisatorisch ab. Damit gleicht das Familiengericht die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen beider Eltern untereinander aus18. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 22.12.201019 gebilligt, dass das Familiengericht den Umgang eines Elternteils mit seinem Kind geregelt und gleichzeitig eine Umgangspflegschaft angeordnet hat. Es hat ausgeführt, in der Anordnung einer Umgangspflegschaft liege eine Einschränkung der elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe, ohne dass 17 ablehnend: OLG Bremen, NJW-Spezial 2012, 676 OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2010, 10 UF 253/10, FamRZ 2011, 574 19 FamRZ 2011, 823 18 10 dies durch Richterspruch angeordnet werden müsse. Daneben sei ein Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge bezüglich der Regelung der Umgangskontakte zwischen Eltern und Kind nicht zulässig. Darüber hinaus hat das OLG München hervorgehoben, dass der Umgangspfleger nicht befugt sei, zu entscheiden, welchen Teil der Ferien das Kind beim anderen Elternteil verbringt, usw. Denn nur die Eltern regelten den Umgang, wenn diese es nicht zustande brächten, müsse das Gericht dies regeln. Der Umgangspfleger sei nur befugt, die Durchführung des einvernehmlich oder gerichtlich geregelten Umgangs sicherzustellen. Dies hat das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 21.9.201220 ähnlich gesehen und hat entschieden, bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft dürfe die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolge sowie die Häufigkeit, Umgang und Umfang des Umgangs, nicht dem bestellten Umgangspfleger überlassen werden. Hier müsse vielmehr das Familiengericht selbst entscheiden. Dabei könne sich das Familiengericht auf Höchstgrenzen beschränken oder auf einen ausfüllungsfähigen Rahmen, z.B. auf Eckpunkt wie Häufigkeit, Dauer und Modalitäten des Holens und Bringens. Dem Umgangspfleger könne die Feinabstimmung nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen werden. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist ein sehr geeignetes Mittel, um Umgänge durchzuführen, die ein Elternteil verweigert, während das betroffene Kind bereit ist, den anderen Elternteil zu sehen. 3) Einschränkung und Ausschluss des Umgangs Das Familiengericht kann den Umgang auf längere Zeit einschränken oder ausschließen, es kann dies sogar auf Dauer tun. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Durch den Umgang selbst muss also eine Kindeswohlgefährdung eintreten, die von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist. Ausschließungs- oder auch nur Einschränkungsgründe werden zwar sehr häufig genannt, dennoch ist die Einschränkung oder gar der Ausschluss des Umgangs die seltene Ausnahme. Stets ist zu beachten, dass eine Einschränkung oder gar der 20 17 UF 118/12, FamRB 2013, 44 11 Ausschluss nur in Betracht kommt, falls das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wäre. Einschränkung und Ausschluss sind immer nur befristet zulässig. So hat das OLG Hamburg21 das Umgangsrecht des Vaters befristet ausgeschlossen, da das Kind in jenem Fall an einer schweren emotionalen Entwicklungsstörung litt, die als Folge übergriffigen väterlichen Verhaltens und der diesbezüglichen Schutzlosigkeit des Kindes anzusehen war. Hingegen hat das OLG Brandenburg entschieden, dass der Ausschluss des Umgangsrechts nur dann in Betracht komme, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden könne. Die Vorinstanz hatte eine Mediation angeordnet und das Umgangsrecht bis zu deren erfolgreichem Abschluss ausgesetzt. Zu Recht hatte das OLG Brandenburg darin eine unzulässige Aussetzung des Umgangs auf unabsehbare Zeit gesehen. Das Gericht hat im Übrigen hervorgehoben, dass die Anordnung einer Mediation unzulässig ist, so dass auch aus diesem Grund die Einschränkung des Umgangs mit der dort gegebenen Begründung unzulässig gewesen sei22. In sehr schwierigen und hochstreitigen Fällen kann es notwendig sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Auswirkungen des Umgangs auf das Kind sachverständig zu prüfen. Dabei kann dem Sachverständigen auch aufgetragen werden, auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinzuwirken, § 163 Abs. 2 FamFG. IV. Durchsetzung Alle Umgangsentscheidungen oder gebilligten Vergleiche werden seit Inkrafttreten des FamFG durch Ordnungsmittel vollstreckt, § 89 FamFG. Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass diese Titel eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung enthalten23. Das bedeutet, dass das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann. Auf 21 OLG Hamburg, 29.09.2010, FamRZ 2011, 822 OLG Brandenburg, 10.03.2010, AZ: 3 UF 72/09 23 BGH FamRZ 2011, 533 22 12 diese Folge muss in der gerichtlichen Entscheidung hingewiesen werden. Das muss erforderlichenfalls in einem gesonderten Verfahren nachgeholt werden24. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist zur Durchsetzung eines Umgangstitels nicht zulässig, § 90 Abs. 2 FamFG. Führt auch der Einsatz von Ordnungsmitteln nicht dazu, dass der Umgangsbeschluss umgesetzt werden kann, bleibt als letztes Mittel stets zu prüfen, ob ein Verfahren gegen den betreuenden Elternteil gemäß § 1666 BGB auf Entzug der elterlichen Sorge veranlasst ist25. In Frage kommt aber zuvor, dass das Familiengericht dem Elternteil, der einwendet, das Kind verweigere den Umgang, auferlegt, das Kind einer therapeutischen Behandlung zuzuführen, um auf diese Weise den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern. Das ist zulässig26. V. Eigene Einschätzung Alle diese formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Überlegungen ändern aber nichts daran, dass es Situationen gibt, in denen die Grenzen der Justiziabilität erreicht sind. Gemeint sind die Fälle, in denen ein betreuender Elternteil sich beharrlich und über längere Zeit weigert, einen Umgang, den das Gericht angeordnet hat oder der seine Grundlage in einem gerichtlich gebilligten Vergleich hat, zuzulassen und durchzuführen. Häufig fehlt es in solchen Zusammenhängen am Verschulden des sich weigernden Elternteils, so dass dessen Bestrafung zu unterbleiben hat, § 89 Abs. 4 FamFG. Das Verschulden des Elternteils fehlt z.B. dann, wenn feststeht oder durch Beweisaufnahme ermittelt ist, dass es das Kind selbst ist, das erklärt, es wolle den anderen Elternteil auf keinen Fall sehen. Hier trägt der Umgangspflichtige die Beweislast, nämlich dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen eine zugrunde liegende Entscheidung nicht zu vertreten hat. Beruft er sich hierbei auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er substantiiert darlegen, wie er versucht hat, auf das Kind einzuwirken, um den 24 BVerfG v. 9.3.2011, NJW 2011, 2347; ebenso BGH NJW 2011, 3163 Heilmann ZKJ 2011, 184; ders. NJW 2012, 21 26 BVerfG FamRZ 2012, 1127 aE 25 13 Umgang dennoch zu ermöglichen27. Je älter die Kinder sind, umso größeres Gewicht gewinnen derartige Einlassungen von Kindern. So hat das OLG Saarbrücken am 12. Juli 201028 entschieden, dass der Wille eines fast 14-jährigen Kindes erhebliches Gewicht hat. Dies folge aus seinem Recht auf Selbstbestimmung. Der Wille, mit dem umgangsberechtigten Elternteil keinen, auch keinen begleiteten Umgang mehr zu pflegen, könne – so Saarbrücken – im Einzelfall auch einen längerfristigen Umgangsausschluss rechtfertigen. In einem ähnlichen Fall, den das Kammergericht entschieden hat, ist das Umgangsrecht des Vaters fast gänzlich ausgeschlossen worden. Betroffen war ein 15-jähriger Junge, der sich strikt weigerte, zu einem Umgang mit dem Vater verpflichtet zu werden. Das Vater-Sohn-Verhältnis war vollständig zerrüttet, dem Vater wurde vom Gericht lediglich das Recht eingeräumt, mit dem Jungen brieflich umzugehen, jedoch auch nur, wenn der Junge selbst diesen Briefkontakt von sich aus begann. So bitter derartige Ergebnisse sein mögen, so darf doch nicht übersehen werden, dass es sich fast immer um langjährige Entwicklungen handelt, in denen Konflikte, die sich aus der Trennung der Eltern ergeben, nicht aufgearbeitet worden sind. Verfolgen sich die Eltern auch Jahre nach der Trennung oder Scheidung immer noch mit Verachtung und Hass, so nehmen die gemeinsamen Kinder fast immer Schaden. Dieser Schaden kann in Verhaltensauffälligkeiten bestehen, er kann sich aber auch und gerade in der Verweigerung von Umgang niederschlagen. Während auf den umgangsboykottierenden Elternteil erforderlichenfalls mit staatlichen Machtmitteln eingewirkt werden kann – wobei der Erfolg durchaus zweifelhaft ist –, kann und darf auf ein umgangsverweigerndes Kind derartig nicht reagiert werden. Allenfalls kann und muss versucht werden, mit dem Kind ins Gespräch zu kommen, am besten mit Hilfe eines oder einer Sachverständigen, um herauszufinden, wo die Ursache oder die Ursachen für die Ablehnung des anderen Elternteils zu finden sind. Gelingt dies nicht und gelingt es auch den Eltern mit fachkundiger Hilfe nicht, ihren Paarkonflikt entweder zu lösen oder aber doch jedenfalls von der Elternfunktion zu isolieren, so ist das Ergebnis bedauerlicherweise häufig die Umgangsbeendigung oder aber die 27 28 OLG Saarbrücken v. 8.10.2012, Beck-RS 2012, 21763 NJW Spezial 2011, 6 14 Verweigerung des Umgangs überhaupt. Dem ist – wie ausgeführt – mit Mitteln der Justiz kaum beizukommen. Was würde es einem Kind nützen, wenn der betreuende Elternteil wegen Umgangsverweigerung in Ordnungshaft ginge oder wenn dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge entzogen und auf den anderen Elternteil übertragen würde, also auf den Elternteil, den das Kind ablehnt, zu dem das Kind nicht will? Alles dies wären grob kindeswohlschädliche Reaktionen, die nach meiner festen Überzeugung unzulässig wären. VI. Fazit Bahnt sich eine Umgangsverweigerung an, so sind alle Beteiligten, vor allem auch der umgangsberechtigte Elternteil, gut beraten, sehr rasch sachverständige Hilfe einzufordern und auch zuzulassen, denn ein solcher Konflikt kann bisweilen am Anfang noch gut gelöst werden. Je länger eine Umgangsunterbrechung oder ein Umgangsboykott andauern, umso weniger ist er erfahrungsgemäß zu beheben. 15 Kindliche Gründe und der rechtliche Umgang mit dem Umgangsboykott Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Rechtsanwältin, Senatorin für Justiz a. D. Thesen These 1: Persönlicher Umgang zwischen Kind und Eltern entspricht in der Regel dem Kindeswohl. Für das Kind ist das Umgangsrecht ein Mittel, die familiären Beziehungen zum anderen Elternteil aufrechtzuerhalten. Dadurch wird verhindert, dass das Kind vollständig von seinen Wurzeln getrennt wird (BVerfG, FamRZ 2004, 1456). These 2: Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Familie des Kindes unüberbrückbare oder jedenfalls bisher nicht gelöste Konflikte bestehen, die das Kind zunehmend belasten. Das Kind gerät in einer solchen Situation in Loyalitätskonflikte, die es selbst nicht lösen kann. Wird dann der Umgang mit dem anderen Elternteil erzwungen, erlebt sich das Kind häufig als ohnmächtig und hilflos, was zur Gefährdung seines Wohls führen kann und darüber hinaus zu einer Ablehnung des umgangsberechtigten Elternteils. These 3: Weigert sich der umgangsberechtigte Elternteil, das ihm zustehende Umgangsrecht wahrzunehmen und auszuüben, so verstößt er gegen das Gesetz. Denn nach § 1684 Abs. 1 BGB ist er nicht nur berechtigt, sondern in erster Linie verpflichtet zum Umgang mit seinem Kinde. Diese ablehnende Haltung des umgangsberechtigten Elternteils kann zu einem dauernden Ausschluss seines Umgangsrechts führen. 16 These 4: Lehnt dagegen das betroffene Kind den Umgang ab, so versagen Ordnungsmittel gegen den umgangsverpflichteten Elternteil In diesem Fall müssen die Gründe für die Ablehnung des Kindes ermittelt werden, und zwar mit sachverständiger Hilfe. Es muss versucht werden, diese Ablehnungsgründe wiederum mit Hilfe von Sachverständigen zu überwinden. Gelingt dies nicht, muss die ablehnende Haltung des Kindes letzten Endes akzeptiert werden. These 5: Bleibt der umgangsverpflichtete Elternteil bei der Ablehnung des anderen Elternteils und hat das Kind diese Haltung als eigene übernommen, so versagen am Ende staatliche Ordnungs- und Durchsetzungsmittel. Der Grund für diese ablehnende Haltung des Kindes liegt fast stets in ungelösten Elternproblemen. Zwingt man das Kind zum Umgang, bestraft man das Kind für den ungelösten Elternkonflikt. Eine solche Maßnahme ist mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar. 17