Vordruck Flächen-Pachtvertrag mit ZA 2015, 111 kb

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Vordruck Flächen-Pachtvertrag mit ZA 2015, 111 kb
Pachtvertrag
Rechnungsnummer:
.
über die Zupacht von Land zu einem landwirtschaftlichen Betrieb
Zwischen
- Verpächter -
Steuernummer:
und
- Pächter -
Steuernummer:
wird folgender Pachtvertrag geschlossen:
§1
Pachtgegenstand
1.
Gegenstand der Pacht sind die nachstehend bezeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen
(Pachtland):
Lfd.
Nr.
Gemarkung
Flur
Flurstück
FLIK
FlächenStatus *
Größe/ha
* A = Acker ; G = Dauergrünland
sowie folgende mit den Nutzflächen verbundene Landschaftselemente (LE):
Lfd. Nr. Fläche
Bezeichnung (Lage) / FLEK
Größe
1
2.
Gegenstand des Vertrages sind weiterhin die nachfolgend aufgeführten Zahlungsansprüche:
ZA-Intervall
Wert in €
pro ZA
Jahr:
Region
Anzahl der zu
übertragenden
ZA
Die Übertragung der Zahlungsansprüche in der ZI-Datenbank (ZID) erfolgt als Verpachtung
ohne Fläche. Der Pächter verpflichtet sich, die übertragenen ZA jährlich zu aktivieren und mit
Ablauf der Flächenpacht diese oder gleichwertige Zahlungsansprüche dem Verpächter oder
einem von ihm zu benennenden Dritten zu übertragen.
3.
Im Rahmen der weiteren Reformierung der gemeinsamen Agrarpolitik ist es möglich, dass die
aktuell gültigen Zahlungsansprüche eingezogen werden und eine Neuzuteilung von
Zahlungsansprüchen oder vergleichbarer Rechte erfolgt.
Der Pächter ist verpflichtet, sämtliche Zahlungsansprüche oder vergleichbare Rechte gleich
welcher Art, die ihm im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche zugeteilt
werden können, zu beantragen und anschließend jährlich zu aktivieren.
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses überträgt der Pächter sämtliche Zahlungsansprüche,
oder vergleichbarer Rechte gleich welcher Art, die ihm wegen der Bewirtschaftung der
Pachtflächen zugeteilt wurden, auf den Verpächter oder nach dessen Weisung auf den
nachfolgenden Bewirtschafter. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich.
4.
Ausgenommen von der Verpachtung sind das Jagd- und Fischereirecht sowie das Recht auf
Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen.
§2
Pachtzeit
Die Pachtzeit beträgt
Das Pachtjahr läuft vom
Jahre und läuft vom
bis zum
bis zum
.
.
Wird der Vertrag nicht 11 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um
ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt dann 11 Monate.
2
§3
Pachtzins
1.
a)
Der jährliche Pachtpreis für die Überlassung der Flächen (ohne Zahlungsansprüche)
beträgt
Euro/ha, insgesamt
Euro
in Worten:
Euro.
Im Fall der Einziehung der unten genannten überlassenen Zahlungsansprüche erhöht sich der
Pachtpreis um den bisherigen Nettopachtpreis für die ZA.
b)
Der jährliche Pachtpreis für die überlassenen Zahlungsansprüche (ZA) setzt sich wie folgt
zusammen:
Nettobetrag:
Euro/ZA, insgesamt
Euro
19 % USt.*
Euro
Gesamt
Euro
[* Hinweis: Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sollten eine Umsatzsteuer auf die übertragenen
Zahlungsansprüche nicht ausweisen, da ansonsten auch andere Umsätze steuerpflichtig werden. Ob der
Verpächter Kleinunternehmer ist oder nicht, ist mit der Buchstelle / dem Steuerberater abzuklären.]
Im Fall der Einziehung der überlassenen Zahlungsansprüche erlischt die Zahlungsverpflichtung.
c)
Der vom Pächter zu zahlende Gesamtbetrag ist am
_
für das laufende Pachtjahr an den Verpächter zu zahlen.
Der Verpächter ist berechtigt, den Pachtvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Pächter mit der
Zahlung des Pachtzinses länger einen Monat in Verzug ist.
2.
Der Pächter kann gegen die Pachtzinsforderung nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
der Verpächter anerkannt hat oder für die der Pächter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel hat. Entsprechendes gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Pächters.
§4
Öffentliche Lasten und Abgaben
Die auf dem Pachtland ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten (Grundsteuer, Beiträge zu
Wasser- und Bodenverbänden, zu Deichverbänden, zu Unterhaltungsverbänden, zur Landwirtschaftskammer u. a. m.) trägt der Verpächter. Die Beiträge zur landw. Berufsgenossenschaft
trägt der Pächter.
3
§5
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung
1.
Der Pächter hat das Pachtland ordnungsgemäß und entsprechend den rechtlichen Vorgaben
(insbesondere Cross-Compliance-Verpflichtungen) zu bewirtschaften.
Führen Zuwiderhandlungen zu Abzügen einschließlich Rückforderungen bei den EU-Zahlungen,
hat der Pächter sämtliche Schäden/Abzüge, die dem Verpächter hierdurch entstehen,
auszugleichen.
2.
Der Pächter hat die auf seinem Pachtland befindlichen Anlagen auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erhalten, soweit und solange sie wirtschaftlich vernünftig durch laufende Ausbesserung
erhalten werden können.
3.
Der Pächter hat die übernommenen Bäume, Hecken und Sträucher ordnungsgemäß zu hegen
und zu pflegen. Das Holz von Abhängen steht dem Pächter zu.
§6
Veränderung der Pachtsache
Der Pächter darf Anlagen auf dem Pachtland nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters
ändern. Gleiches gilt für die Umwandlung von Grünland in Acker bzw. von Acker in Grünland.
[Hinweis: Die rechtliche Umwandlung von Acker in Grünland kann auch durch mehrjähriges Anbauen von Gras
erfolgen, so dass die Bewirtschaftung im Zweifel mit dem Verpächter abzustimmen ist.]
Das Entfernen von Aufwuchs oder sonstigen Bestandteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung
zulässig. Das Errichten von baulichen Anlagen oder Gebäuden ist nicht erlaubt.
§7
Jagdschaden
Bezüglich der Jagdschadenregelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§8
Unterverpachtung
Die Unterverpachtung der Pachtflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters.
§9
Kündigung
1.
Wenn eine Partei Vertragspflichten schwer oder wiederholt erheblich verletzt, so ist die andere
Partei berechtigt, den Pachtvertrag fristlos oder spätestens zum Ende des laufenden Pachtjahres zu kündigen.
2.
Stirbt der Alleinpächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter berechtigt, das
Pachtverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres zu kündigen.
4
3.
Der Verpächter ist zur Kündigung nicht berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der Pachtsache durch den Erben des Pächters gewährleistet erscheint.
Hat der Pächter mehrere Erben hinterlassen, so ist die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt,
wenn die Erben binnen 3 Monaten nach dem Tode des Pächters die Betriebsführung einem der
Erben übertragen, dieser zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache geeignet ist
und der Verpächter hiervon unverzüglich benachrichtigt wird.
4.
Absatz 3 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Pächter seinen Betrieb, von dem aus die Pachtflächen bewirtschaftet werden, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinem Nachfolger
übergeben hat.
5.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 10
Verjährung
1.
Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter aus diesem Vertrag verjähren in 6 Monaten
nach Rückgabe des Pachtlandes.
2.
Ansprüche des Pächters gegen den Verpächter aus diesem Vertrag verjähren in 6 Monaten
nach Vertragsende.
§ 11
Sachverständigenverfahren
1.
Einigen sich die Parteien nach Abschluss des Pachtvertrages über Fragen tatsächlicher Art
nicht, so kann jede Partei verlangen, dass die Entscheidung durch einen Sachverständigen als
Schiedsgutacher gem. §§ 317 ff. BGB getroffen wird.
2.
Können sich die Parteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen, bestimmt der
Vorsitzende des zuständigen Landwirtschaftsgerichts den Sachverständigen mit verbindlicher
Wirkung für beide Parteien.
3.
Die Verfahrenskosten und die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien in diesem Fall
je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten (z. B. Anwaltkosten) trägt jede Partei für sich.
5
§ 12
Besondere Vereinbarungen
§ 13
Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages wirksam.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine wirksame bzw.
durchführbare Bestimmung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw.
undurchführbaren entspricht.
Soweit in diesem Vertrag keine gesonderten Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des BGB-Landpachtrechtes.
den
_______________________________
Verpächter
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_____________________________
Pächter
6

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