hessenWIND Energieanlagen-Gesellschaft
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hessenWIND Energieanlagen-Gesellschaft
Windenergie Gesellschaftsvertrag Präambel Die Unterzeichner dieses Vertrags beabsichtigen, sich zur Errichtung von Windkraftanlagen an verschiedenen Standorten in Hessen zusammenzuschließen, um durch die wirtschaftliche Nutzung regenerativer Energien zur Umweltentlastung und zum Klimaschutz beizutragen. 1. Firma, Sitz, Geschäftsjahr Die Firma der Gesellschaft lautet: hessenWIND Energieanlagen-Gesellschaft mbH & Co. II KG zur Nutzung von Windenergie. Der Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Gegenstand und Dauer des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens sind die Planung, Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von elektrischer Energie aus Wind. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet und kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. 3. Gesellschafter, Gesellschaftskapital Persönlich haftende Gesellschafterin ist die hessenWIND Energieanlagen-Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Wiesbaden, nachfolgend phG genannt. Die phG leistet keine Gesellschaftseinlage. Kommanditist ist zur Zeit die hessenENERGIE GmbH, Wiesbaden, mit einer voll einbezahlten Kommanditeinlage in Höhe von 5.000 DM (i. W. fünftausend Deutsche Mark). Die phG ist berechtigt und verpflichtet, das Kommanditkapital durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten mit Wirkung für die Gesellschafter bis zu einer Höhe von insgesamt 6.000.000 DM (i. W. sechs Millionen Deutsche Mark) zu erhöhen. Sollte es zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sein, ist die phG befugt, das Kommanditkapital zu erhöhen; in diesem Fall gilt der vorstehende Absatz entsprechend. Eine Erhöhung um mehr als 1.000.000 DM (i. W. eine Million Deutsche Mark) bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Kommanditist kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich gegenüber der Gesellschaft zur Leistung einer Bareinlage von 5.000 DM oder eines durch 5.000 DM teilbaren höheren Betrages verpflichtet. 4. Beitritt weiterer Kommanditisten Die phG ist ermächtigt, im Namen aller übrigen Gesellschafter bis zur vollen Abdeckung des Kommanditkapitals weitere Kommanditisten aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittsvereinbarung und wird gegenüber Dritten mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Der Beitretende hat der phG unverzüglich und auf eigene Kosten eine öffentlich beglaubigte Registervollmacht zu erteilen, die diese ermächtigt, im Namen des Beitretenden alle zur Anmeldung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Das Nähere regelt die Beitrittsvereinbarung. 5. Gesellschafterkonten Für jeden Gesellschafter werden zwei Kapitalkonten geführt. Auf dem Kapitalkonto I werden die - unverzinslichen - Gesellschaftseinlagen gebucht. Dieses Konto ist unveränderlich und maßgebend für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung und den Auseinandersetzungsanspruch. Auf dem Kapitalkonto II (nachfolgend auch Privatkonto genannt) werden Gewinne und Verluste sowie Einlagen und Entnahmen gebucht. Seite 1 (von 6) Windenergie Gesellschaftsvertrag 6. Einzahlungen und Verwaltung von Kommanditanteilen Alle Einzahlungen der Kommanditisten auf ihre Einlage erfolgen auf ein bei der Landesbank HessenThüringen in Frankfurt/Main eingerichtetes Sperrkonto. Über dieses Konto darf die phG nur in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsplan und dem Gesellschaftszweck verfügen. 7. Vorläufiger Investitions- und Finanzierungsplan Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks - Errichtung von ca. 14 Windenergieanlagen, verteilt auf bis zu 2 Windparks an geeigneten Standorten in Hessen - sind Aufwendungen in einer Größenordnung von bis zu 16 Mio. DM erforderlich. Die Finanzierungsmittel sollen wie folgt aufgebracht werden: a. Kommanditeinlagen bis zu 6.000.000 DM b. Landeszuschüsse und Darlehen bis zu 10.000.000 DM Gesamtfinanzierung bis zu 16.000.000 DM Sobald Kommanditeinlagen in Höhe von mindestens 2.000.000 DM gezeichnet sind, wird die Errichtung des ersten Windparks in Angriff genommen. Sollte dieser Betrag nicht bis zum 31.12.1995 erreicht worden sein, wird die Gesellschaft aufgelöst. Alle bis dahin eingezahlten Kommanditeinlagen werden unter Berücksichtigung eines Guthabenzinses von mindestens 3 % p. a. für die Dauer der Einlage nach Abzug der anteiligen Kosten wieder erstattet. 8. Vertretung und Geschäftsführung Die Gesellschaft wird durch die phG vertreten; die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt wiederum durch den Geschäftsführer der phG. Die phG und ihre Geschäftsführung sind im Innenverhältnis berechtigt, die Standorte für die Errichtung der Windparks auszuwählen und im Namen der Gesellschaft die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Kauf-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Miet-, Pacht- und sonstigen Verträge abzuschließen. Die phG und die von ihr beauftragte Geschäftsführung sind generell von der Beschränkung des § 181 BGB befreit, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Bei der Führung der Geschäfte haben die phG und die von ihr eingesetzte Geschäftsführung das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten. Für die Geschäftsführung erhält die phG eine pauschale Vergütung von 4.800 DM je Windpark und Kalenderjahr. Die Vergütung ist erstmals zahlbar für das Jahr, in welches der Bauaufsichtsbehörde angezeigte Baubeginn eines Windparks fällt. Die phG hat außerdem Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen in Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte. 9. Pflichten der Kommanditisten Der Kommanditist ist verpflichtet, spätestens einen Monat nach seinem Beitritt seine Bareinlage in voller Höhe zu erbringen; eine Nachschußpflicht besteht nicht. Gerät ein Kommanditist mit der Zahlung seiner Bareinlage nach Fälligkeit ganz oder teilweise länger als vier Wochen in Verzug, so kann die phG namens der übrigen Gesellschafter das Beteiligungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen nach Abzug der Kosten, welche der Gesellschaft in Zusammenhang mit dem gekündigten Gesellschafter entstanden sind, binnen vier Wochen nach Kündigung erstattet. Weitergehende Ansprüche stehen dem ausgeschiedenen Kommanditisten nicht zu; weder hat er Anspruch auf anteilige Guthabenzinsen für seine geleisteten Zahlungen, noch nimmt er an der Ergebnisverwendung der Gesellschaft teil. Seite 2 (von 6) Windenergie Gesellschaftsvertrag 10. Kontrollrechte Jeder Gesellschafter hat das Recht, die von der phG erstellte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft auf seine Kosten sachverständig überprüfen zu lassen. 11. Beirat Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden ehrenamtlichen Beirat, den die Kommanditisten aus ihrer Mitte wählen. Aufgabe des Beirats ist die Fertigung einer Stellungnahme zum Jahresabschluß der Gesellschaft und die Information der Kommanditisten über die Entwicklung der Vorhaben außerhalb der ordentlichen Gesellschafterversammlungen. Zu diesem Zweck steht ihr bis zu zweimal pro Geschäftsjahr ein Einsichts- und Informationsrecht zu. Das Recht zur Einsichtnahme bezieht sich auf alle wesentlichen Planungs- und Abrechnungsunterlagen betreffend die einzelnen Windparks. Das Informationsrecht kann in der Weise wahrgenommen werden, daß die Geschäftsführung der phG oder ein von ihr bestellter Vertreter am Sitz der Gesellschaft nach vorheriger Terminvereinbarung zu einem Gespräch zur Verfügung steht. Der Beirat ist berechtigt, die übrigen Kommanditisten durch ein Rundschreiben über das Ergebnis der Informationsgespräche in Kenntnis zu setzen. Der Beirat wird jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Feststellung des Jahresabschlusses für das zweite auf die Bestellung folgende Geschäftsjahr beschließt. Fällt ein Beiratsmitglied fort, so kann für die restliche Amtszeit ein Ersatz gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Informationsgesprächen ein pauschales Sitzungsgeld von 100 DM pro Person und Tag; notwendige Auslagen werden von der Gesellschaft auf Nachweis erstattet. 12. Jahresabschluß Der Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und der Lagebericht sind von der phG in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. Buchführung und Bilanzierung haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt der ordentlichen Gesellschafterversammlung. Jedem Kommanditisten wird gleichzeitig neben der Tagesordnung eine Kopie des Jahresabschlusses mit der Stellungnahme des Beirats übersandt. 13. Ergebnisverwendung und Gewinnverteilung Über die Ergebnisverwendung entscheidet die phG nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des genehmigten Jahresabschlusses und der Interessen aller Gesellschafter sowie der Gesellschaft selbst. Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft bestimmt sich nach den bis zum 31.12. eines Jahres geleisteten Zahlungen auf die Einlage. Den Gesellschaftern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kommanditeinlage übersteigen. Etwaige Gewinngutschriften auf den Privatkonten der Kommanditisten erfolgen bis zum 30.06. des folgenden Jahres. Dabei wird zunächst den Privatkonten der Kommanditisten eine Zinsgutschrift in Höhe von bis zu 3 % p. a. auf das jeweilige Guthaben erteilt. Der verbleibende Gewinn wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I verteilt. Über Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung des jeweiligen Jahresgewinns entscheidet die phG nach billigem Ermessen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Scheidet ein Gesellschafter während eines laufenden Geschäftsjahrs aus, so ist er am Ergebnis dieses Geschäftsjahrs nur pro rata temporis beteiligt. Seite 3 (von 6) Windenergie Gesellschaftsvertrag 14. Gesellschafterversammlung Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden bis spätestens 30. Oktober eines Jahres statt, sofern die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse nicht auf dem Wege von Umlaufbeschlüssen herbeigeführt werden. Spätestens vier Wochen vor dem Termin erfolgt die schriftliche Einladung der Gesellschafter unter Beifügung der Tagesordnung und einer Abschrift des Jahresabschlusses nebst Einnahmen-ÜberschußRechnung. Die Gesellschafterversammlung wird von der phG geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen und die phG sowie ein Zehntel des gezeichneten Kommanditkapitals anwesend sind. Jeder Gesellschafter kann sich durch einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Dritten vertreten lassen oder eine Person seines Vertrauens als Beistand zu der Versammlung mitbringen. Auf schriftlich zu begründenden Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 25 % der Kommanditeinlagen repräsentieren, wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Hierfür gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. 15. Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über Die Genehmigung des von der phG erstellten Jahresabschlusses nebst Einnahmen-Überschuß-Rechnung. Entlastung der phG und des Beirats. Wahl und Abberufung des Beirats. Kapitalerhöhungen über 1.000.000 DM. Auflösung der Gesellschaft. Änderung des Gesellschaftsvertrags. 16. Beschlußfassung und Protokollierung Die Gesellschafter beschließen über die nach diesem Vertrag und dem Gesetz vorgesehenen Punkte in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Das Stimmrecht der Kommanditisten richtet sich nach der im Kapitalkonto I gezeichneten Einlage, wobei je 1.000 DM eines Kommanditanteils eine Stimme gewährt. Die phG hat 100 Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über die Kapitalerhöhung, die Auflösung der Gesellschaft oder über die Änderung des Gesellschaftsvertrags bedürfen der Zustimmung der phG. Die phG bestimmt einen Protokollführer, der am Ende der Sitzung das von ihm gefertigte Protokoll der Geschäftsführung der phG zur Unterschrift und Versendung an die Gesellschafter vorlegt. Jeder Gesellschafter erhält von der Geschäftsführung der phG umgehend eine Abschrift der Sitzungsniederschrift, aus der auch die Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ersichtlich sind. Einsprüche gegen das Protokoll und/oder die darin gefaßten Beschlüsse sind spätestens zwei Wochen nach dessen Zugang gegenüber der phG schriftlich geltend zu machen; andernfalls gilt der Inhalt als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 17. Umlaufbeschlüsse Die phG kann Beschlüsse der Gesellschafter statt im Wege einer Gesellschafterversammlung im Wege eines Umlaufbeschlusses herbeiführen. Zu diesem Zweck werden die zur Abstimmung vorgesehenen Punkte, ggf. nebst Anlagen und Erläuterungen, von der Geschäftsführung allen Gesellschaftern schriftlich mitgeteilt. Das Rundschreiben enthält außerdem den Hinweis, daß die Stimmabgabe bei der Geschäftsführung innerhalb einer von der Geschäftsführung zu bestimmenden Frist eingegangen sein muß, um berücksichtigt zu werden. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Gesellschafter rechtzeitig schriftlich dem jeweiligen Beschluß zugestimmt hat. Die Geschäftsführung der phG wird im Anschluß an die schriftliche Abstimmung alle Gesellschafter umgehend über das Abstimmungsergebnis in Kenntnis setzen. Im übrigen gelten die zu der Gesellschafterversammlung getroffenen Regelungen entsprechend. Seite 4 (von 6) Windenergie Gesellschaftsvertrag 18. Verfügung über Gesellschaftsanteile Die Beteiligung der phG ist nicht übertragbar. Kommanditisten können über ihre Gesellschaftsanteile nur als Ganzes und nur mit Zustimmung der phG verfügen. Eine Zustimmung der übrigen Kommanditisten ist nicht erforderlich. Die Übertragung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen und bedarf der Schriftform. 19. Vererbung von Geschäftsanteilen Mit dem Tode scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den verbliebenen Gesellschaftern und dem oder den Erben des Kommanditisten fortgesetzt. Mehrere Erben müssen einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte im Namen der Erbengemeinschaft bevollmächtigt ist. Bis zur Benennung eines Bevollmächtigten wird der Geschäftsanteil der Erbengemeinschaft treuhänderisch durch die phG verwaltet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen auch die Rechte aus der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Gewinn- und Verlustbeteiligung. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für Vermächtnisnehmer. 20. Kündigung Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann frühestens zum 31.12.2009, danach jeweils zum Ende eines Jahres, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber der phG durch Einschreiben auszusprechen. 21. Ausscheiden aus der Gesellschaft Ein Kommanditist scheidet u. a. aus der Gesellschaft aus, ohne daß es eines vorherigen Beschlusses der übrigen Gesellschafter bedarf, wenn die Kündigung gemäß § 9 oder § 20 wirksam wird. ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet oder eine Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Gesellschaftsanteile oder sonstige Mitgliedschaftsrechte des Kommanditisten durch Dritte gepfändet worden sind, mit Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sofern die Zwangsvollstreckung noch andauert. In jedem dieser Fälle wird die Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Firma von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil wird bis zur Weiterveräußerung an einen geeigneten Dritten treuhänderisch durch die phG verwaltet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen auch die Rechte aus der Kommanditbeteiligung. 22. Abfindung Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so erhält er - außer im Fall des § 9 - eine Abfindung durch Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Saldo von Kapitalkonto 1 und Kapitalkonto 11 zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Auszahlung der Abfindung kann frühestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens verlangt werden. 23. Wettbewerbsverbot Das in § 112 HGB festgelegte Wettbewerbsverbot wird für die phG und die Kommanditisten abbedungen. 24 Liquidation Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch die phG. Ein nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibendes Vermögen wird im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I unter den Kommanditisten verteilt. Seite 5 (von 6) Windenergie Gesellschaftsvertrag 25. Schlußbestimmungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich der Schriftformklausel selbst, bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder nicht durchführbar sein, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch Gesellschafterbeschluß durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die die Parteien in Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Seite 6 (von 6)