Ausfertiqunq
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o.i ,\ Ausfertiqunq 3T 28114 2 XIV 281148AmtsgerichtRendsburg Beschluss In der Abschiebehaftsache den syrischenStaatsangehörigen betreffend unbekannt, geb.am 17.10.1993, Aufenthalt gter:Rechtsanwalt MichaelWulf, Verfahrensbevollmächti Holtenauer Str.69, 24105Kiel,Az. 2-5114, Raaberg6,24576Bad Bramstedt, BadBramstedt, beteiliot:die Bundespolizeidirektion vom der Beteiligten Kielaufdie Beschwerde hatdie 3. Zivilkammer des Landgerichts vom23.01.2014am Rendsburg 28.01.2014gegenden Beschluss desAmtsgerichts 06.02.2014 beschlossen: Die Beschwerde wirdzurückgewiesen. DerGeschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt5.000,00€. Gründe l. Der Betroffene reisteseinenAngabenzufolgeam 01.01.2014 aus ltalienkommendüber die SchweizmitdemZugin die Bundesrepublik Deutschland ein.Am 05.01.2O14wurdeer durchBeamteder Bundespolizeiinspektion Flensburg in Flensauf dem Bahnhofsgelände burgohneAusweispapiere angetroffen. Einedurchgeführte EURODAC-Recherche ergab folgendeTreffer: -2SE11011-525393 EURODAC-Nr. Malmö/Schweden 23.11.2012 EURODAC-Nr. SE10012'278581 22.11.2012 Malmö/Schweden SE10011-525393 EURODAC-Nr. Malmö/Schweden 23.O4.2010 EURODAC-Nr.SL13094. 30.11.2010 LjubljanaiSlowenien Anordim Wege der einstweiligen den Betroffenen Daraufhinbeantragtedie Beteiligte, der Zurückschiebung zurVorbereitung 4 bis27.01.2014 nungfür die Dauervom01.06.201 sei, in welchenStaatder Bezu nehmen,wobeizunächstzu ermitteln in Sicherungshaft werdenkönne. troffenezurückgeschoben im Wegeder einstFlensburg vom 06.01.2014ordnetedasAmtsgericht DurchBeschluss in Sicherungszum27.01.2014 weiligenAnordnung bis längstens an, dassder Betroffene Flensburg wiesdas Landgericht haft zu nehmenist. Die dagegengerichteteBeschwerde vom22.01.2014zurück. durchBeschluss Nachdemdie schwedischen mit dem Hinweis Behördendas Wiederaufnahmeersuchen darauf,dassder Betroffene bereitszweimalnachSlowenien zurückgeschoben wordensei, abgelehnt hatte,hatdie Beteiligte unterdem21.01.2014beantragt, für die den Betroffenen Dauervom22.01.2014 in Sicherungshaft bis 18.02.2014 zu nehmen.Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei nunmehrbeabsichtigt, den Betroffenen nachSlowenienzurückzuschieben. DurchBeschluss vom23.01.2014,auf den Bezuggenommen wird(Bl.40 ff d.A.),hat das Amtsgericht denAntragauf Verlängerung der Sicherungshaft mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte sei nichtantragsbefugt. Hiergegen wendetsichdie Beteiligte mit der Beschwerde. Wegender Begründung wird auf den Inhaltder Beschwerdeschrift verwiesen ll. DieBeschwerde istgemäßSS58 ff FamFGzulässig. Sieistjedochunbegründet. GemäßS 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthGist ein Ausländerzur Sicherungder Abschiebung auf richterliche Anordnungin Haft zu nehmen(Sicherungshaft), wenn der Ausländerauf Grundeinerunerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, DieseVoraussetzungen liegenzwarvor. Jedochhat das Amtsgericht zu Rechtdie Anordnungder Sicherungshaft aus formellenGründenabgelehnt, dennes fehltan einemordnungsgemäßen gemäßS 412Abs.1 FamFG. Haftantrag -3ist in jeder Lagedes Verfahrenszu prüfen Das VorliegeneineswirksamenHaftantrages (BGH,Az.VZB 194109, zitiertnachjuris). warfür die Beliegtnichtvor,denndie Beteiligte Haftantrag Einformellordnungsgemäßer nichtzuständig. derSicherungshaft antragung MaßnahmengrundsätzNachS 71 Abs. 1 SatzAufenthGsindfür aufenthaltsbeendende zuständig. lichdie Ausländerbehörden gemäßS 71 Abs.3 Nr. 1 AufenthGdie Bundeskannfür den Haftantrag Ausnahmsweise polizeizuständig an derGrenzehandelt. sein,soweites sichum Zurückschiebungen (,,ander Grenze")stellt liegtnichtvor.Die räumliche Beschränkung DieseVoraussetzung nur für Grenzschutzmaßnahhinreichend klar,dassdie Zuständigkeit der Bundespolizei men begründetwordenist. Dabeiist das Grenzgebiet entsprechend S 2 Abs. 2 Nr. 3 BPoIGzu bestimmen, Raumbis zu einerTiefevon 30 umfasstalsonur den grenznahen km (BGH,Az.V ZB 239111). Zudemist eine Grenzmaßnahme nur gegeben,wenn ein Ausländer in diesemGebietin unmittelbarem zeitlichen mit seinerunerZusammenhang laubtenEinreiseangetroffen wird(BGH,wievor). Das ist hiernichtder Fall.DerBetroffene reisteseinenAngabennacham 01.01.2014 aus Italienkommendüber die Schweizin das Bundesgebiet eingereist, ist jedocherst am 05.01.2014auf dem Bahnhofsgelände in Flensburg vorläufig festgenommen worden.Davon gehtauchdie Beteiligte aus,weil bei dem Betroffenen gefundenwurBahnfahrkarten den,die seineAngabenbestätigen. Soweitdie Beteiligte derAnsichtist,ihreZuständigkeit ergebesichaus S 71 Abs.3 Nr. 1 b AufenthG, folgtdie Kammerdemnicht. Nach dieserVorschriftist die Bundespolizei auch zuständigfür Abschiebungen an der Grenze,sofernder Ausländerbereitsunerlaubteingereistist, sich danachfortbewegthat undin einemanderenGrenzraum aufgegriffen wird. DieserVoraussetzungen liegennichtvor.Dennes handeltsichim vorliegenden Fallnicht um eineAbschiebung, sondernum eineZurückschiebung im Sinnedes S 57 Abs.2 Satz1 AufenthG.Danachsoll ein ausreisepflichtiger Ausländer, der durcheinenanderenMitgliedsstaat der Europäischen Union,Norwegen oderder Schweizauf Grundeineram 13. Januar 2009 geltendenzwischenstattlichen Übernahmeverpflichtung wiederaufgenommenwird,in diesenStaatzurückgeschoben werden. Das ist hier der Fall.Der Betroffene soll nachSlowenienzurückgeschoben werden.Sloweniengehörtseit2004der Europäischen Unionan, so dassSlowenien mitdem Beitrittin -4MitgliedsVerordnung europäischen der entsprechenden Unionaufgrund die Europäische geworden ist. staatdes Dublin-ll-Abkommens vor. für eineZurückschiebung Damitliegendie Voraussetzungen im Sinnedes S 57 AufenthGhandelt,kann Wennes sichaberum eineZurückschiebung werden,weil nachder allim Sinnedes S 58 AufenthGdurchgefuhrt keineAbschiebung grundsätzlich Zitter57.0.1Satz 2 die Zurückschiebung gemeinenVerwaltungsvorschrill hat. Vorrangvor derAbschiebung des und nichtdie Abschiebung tm Übrigenhat die Beteiligte auchdie Zurückschiebung Betroffenen beantragt. aus S 71 Abs.3 Nr. 1 b der Beteiligten NachalledemergibtsichauchkeineZuständigkeit war. zurückzuweisen AufenthG,so dassdie Beschwerde Die Festsetzung folgtaus S 36 Abs. 3 GNotKG.Die Kammersieht des Geschäftswertes keinenAnlass,vondemRegelwert abzuweichen. Gegendie Zurückweisung der Beschwerde ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Siewäreeinzulegen binneneinerFristvon 1 MonatnachZustellung diesesBeschlussesdurchEinreichung einerBeschwerdeschrift in deutscherSprache.Die Beschwerdeschrift istbeidemBundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a in 76133Karlsruhe, einzureichen,undzwarvon einembeidem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Gegendie Festsetzung des Geschäftswertes findetdie Beschwerde statt,soweitderWert des Beschwerdegegenstandes 200 Euroübersteigt. Die Beschwerde ist bis spätestens 6 MonatennachZustellung diesesBeschlusses beidemLandgericht Kieleinzulegen, und zwarschriftlich oderzu Protokoll der Geschäftsstelle. Dr.Verfürden Vorsitzender Richteram Landgericht Dittmann Dr.Jensen-Wicklein Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht -5- Ausgefertigt: Kiel,06. Februar2014 -:-"€ni,:. .r-o'r.'-or, , ' ' . . _\ , , tl nl .i, f-/ / ;i .-''' 7'\ ? * ( 'lust;zaiigcstelite als Urkundsbeamtin derGe5chäftsstelle des Landgerichts