Ausfertiqunq

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Ausfertiqunq
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Ausfertiqunq
3T 28114
2 XIV 281148AmtsgerichtRendsburg
Beschluss
In der Abschiebehaftsache
den syrischenStaatsangehörigen
betreffend
unbekannt,
geb.am 17.10.1993,
Aufenthalt
gter:Rechtsanwalt
MichaelWulf,
Verfahrensbevollmächti
Holtenauer
Str.69, 24105Kiel,Az. 2-5114,
Raaberg6,24576Bad Bramstedt,
BadBramstedt,
beteiliot:die Bundespolizeidirektion
vom
der Beteiligten
Kielaufdie Beschwerde
hatdie 3. Zivilkammer
des Landgerichts
vom23.01.2014am
Rendsburg
28.01.2014gegenden Beschluss
desAmtsgerichts
06.02.2014
beschlossen:
Die Beschwerde
wirdzurückgewiesen.
DerGeschäftswert
des Beschwerdeverfahrens
beträgt5.000,00€.
Gründe
l. Der Betroffene
reisteseinenAngabenzufolgeam 01.01.2014
aus ltalienkommendüber
die SchweizmitdemZugin die Bundesrepublik
Deutschland
ein.Am 05.01.2O14wurdeer
durchBeamteder Bundespolizeiinspektion
Flensburg
in Flensauf dem Bahnhofsgelände
burgohneAusweispapiere
angetroffen.
Einedurchgeführte
EURODAC-Recherche
ergab
folgendeTreffer:
-2SE11011-525393
EURODAC-Nr.
Malmö/Schweden
23.11.2012
EURODAC-Nr. SE10012'278581
22.11.2012 Malmö/Schweden
SE10011-525393
EURODAC-Nr.
Malmö/Schweden
23.O4.2010
EURODAC-Nr.SL13094.
30.11.2010 LjubljanaiSlowenien
Anordim Wege der einstweiligen
den Betroffenen
Daraufhinbeantragtedie Beteiligte,
der Zurückschiebung
zurVorbereitung
4 bis27.01.2014
nungfür die Dauervom01.06.201
sei, in welchenStaatder Bezu nehmen,wobeizunächstzu ermitteln
in Sicherungshaft
werdenkönne.
troffenezurückgeschoben
im Wegeder einstFlensburg
vom 06.01.2014ordnetedasAmtsgericht
DurchBeschluss
in Sicherungszum27.01.2014
weiligenAnordnung
bis längstens
an, dassder Betroffene
Flensburg
wiesdas Landgericht
haft zu nehmenist. Die dagegengerichteteBeschwerde
vom22.01.2014zurück.
durchBeschluss
Nachdemdie schwedischen
mit dem Hinweis
Behördendas Wiederaufnahmeersuchen
darauf,dassder Betroffene
bereitszweimalnachSlowenien
zurückgeschoben
wordensei,
abgelehnt
hatte,hatdie Beteiligte
unterdem21.01.2014beantragt,
für die
den Betroffenen
Dauervom22.01.2014
in Sicherungshaft
bis 18.02.2014
zu nehmen.Zur Begründung
hat
sie ausgeführt,
es sei nunmehrbeabsichtigt,
den Betroffenen
nachSlowenienzurückzuschieben.
DurchBeschluss
vom23.01.2014,auf den Bezuggenommen
wird(Bl.40 ff d.A.),hat das
Amtsgericht
denAntragauf Verlängerung
der Sicherungshaft
mit der Begründung
zurückgewiesen,
die Beteiligte
sei nichtantragsbefugt.
Hiergegen
wendetsichdie Beteiligte
mit der Beschwerde.
Wegender Begründung
wird
auf den Inhaltder Beschwerdeschrift
verwiesen
ll. DieBeschwerde
istgemäßSS58 ff FamFGzulässig.
Sieistjedochunbegründet.
GemäßS 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthGist ein Ausländerzur Sicherungder Abschiebung
auf
richterliche
Anordnungin Haft zu nehmen(Sicherungshaft),
wenn der Ausländerauf
Grundeinerunerlaubten
Einreise
vollziehbar
ausreisepflichtig
ist,
DieseVoraussetzungen
liegenzwarvor. Jedochhat das Amtsgericht
zu Rechtdie Anordnungder Sicherungshaft
aus formellenGründenabgelehnt,
dennes fehltan einemordnungsgemäßen
gemäßS 412Abs.1 FamFG.
Haftantrag
-3ist in jeder Lagedes Verfahrenszu prüfen
Das VorliegeneineswirksamenHaftantrages
(BGH,Az.VZB 194109,
zitiertnachjuris).
warfür die Beliegtnichtvor,denndie Beteiligte
Haftantrag
Einformellordnungsgemäßer
nichtzuständig.
derSicherungshaft
antragung
MaßnahmengrundsätzNachS 71 Abs. 1 SatzAufenthGsindfür aufenthaltsbeendende
zuständig.
lichdie Ausländerbehörden
gemäßS 71 Abs.3 Nr. 1 AufenthGdie Bundeskannfür den Haftantrag
Ausnahmsweise
polizeizuständig
an derGrenzehandelt.
sein,soweites sichum Zurückschiebungen
(,,ander Grenze")stellt
liegtnichtvor.Die räumliche
Beschränkung
DieseVoraussetzung
nur für Grenzschutzmaßnahhinreichend
klar,dassdie Zuständigkeit
der Bundespolizei
men begründetwordenist. Dabeiist das Grenzgebiet
entsprechend
S 2 Abs. 2 Nr. 3
BPoIGzu bestimmen,
Raumbis zu einerTiefevon 30
umfasstalsonur den grenznahen
km (BGH,Az.V ZB 239111).
Zudemist eine Grenzmaßnahme
nur gegeben,wenn ein
Ausländer
in diesemGebietin unmittelbarem
zeitlichen
mit seinerunerZusammenhang
laubtenEinreiseangetroffen
wird(BGH,wievor).
Das ist hiernichtder Fall.DerBetroffene
reisteseinenAngabennacham 01.01.2014
aus
Italienkommendüber die Schweizin das Bundesgebiet
eingereist,
ist jedocherst am
05.01.2014auf dem Bahnhofsgelände
in Flensburg
vorläufig
festgenommen
worden.Davon gehtauchdie Beteiligte
aus,weil bei dem Betroffenen
gefundenwurBahnfahrkarten
den,die seineAngabenbestätigen.
Soweitdie Beteiligte
derAnsichtist,ihreZuständigkeit
ergebesichaus S 71 Abs.3 Nr. 1 b
AufenthG,
folgtdie Kammerdemnicht.
Nach dieserVorschriftist die Bundespolizei
auch zuständigfür Abschiebungen
an der
Grenze,sofernder Ausländerbereitsunerlaubteingereistist, sich danachfortbewegthat
undin einemanderenGrenzraum
aufgegriffen
wird.
DieserVoraussetzungen
liegennichtvor.Dennes handeltsichim vorliegenden
Fallnicht
um eineAbschiebung,
sondernum eineZurückschiebung
im Sinnedes S 57 Abs.2 Satz1
AufenthG.Danachsoll ein ausreisepflichtiger
Ausländer,
der durcheinenanderenMitgliedsstaat
der Europäischen
Union,Norwegen
oderder Schweizauf Grundeineram 13.
Januar 2009 geltendenzwischenstattlichen
Übernahmeverpflichtung
wiederaufgenommenwird,in diesenStaatzurückgeschoben
werden.
Das ist hier der Fall.Der Betroffene
soll nachSlowenienzurückgeschoben
werden.Sloweniengehörtseit2004der Europäischen
Unionan, so dassSlowenien
mitdem Beitrittin
-4MitgliedsVerordnung
europäischen
der entsprechenden
Unionaufgrund
die Europäische
geworden
ist.
staatdes Dublin-ll-Abkommens
vor.
für eineZurückschiebung
Damitliegendie Voraussetzungen
im Sinnedes S 57 AufenthGhandelt,kann
Wennes sichaberum eineZurückschiebung
werden,weil nachder allim Sinnedes S 58 AufenthGdurchgefuhrt
keineAbschiebung
grundsätzlich
Zitter57.0.1Satz 2 die Zurückschiebung
gemeinenVerwaltungsvorschrill
hat.
Vorrangvor derAbschiebung
des
und nichtdie Abschiebung
tm Übrigenhat die Beteiligte
auchdie Zurückschiebung
Betroffenen
beantragt.
aus S 71 Abs.3 Nr. 1 b
der Beteiligten
NachalledemergibtsichauchkeineZuständigkeit
war.
zurückzuweisen
AufenthG,so dassdie Beschwerde
Die Festsetzung
folgtaus S 36 Abs. 3 GNotKG.Die Kammersieht
des Geschäftswertes
keinenAnlass,vondemRegelwert
abzuweichen.
Gegendie Zurückweisung
der Beschwerde
ist das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde
gegeben.
Siewäreeinzulegen
binneneinerFristvon 1 MonatnachZustellung
diesesBeschlussesdurchEinreichung
einerBeschwerdeschrift
in deutscherSprache.Die Beschwerdeschrift
istbeidemBundesgerichtshof,
Herrenstr.
45 a in 76133Karlsruhe,
einzureichen,undzwarvon einembeidem Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt.
Gegendie Festsetzung
des Geschäftswertes
findetdie Beschwerde
statt,soweitderWert
des Beschwerdegegenstandes
200 Euroübersteigt.
Die Beschwerde
ist bis spätestens
6
MonatennachZustellung
diesesBeschlusses
beidemLandgericht
Kieleinzulegen,
und
zwarschriftlich
oderzu Protokoll
der Geschäftsstelle.
Dr.Verfürden
Vorsitzender
Richteram
Landgericht
Dittmann
Dr.Jensen-Wicklein
Richterin
am Landgericht Richterin
am Landgericht
-5-
Ausgefertigt:
Kiel,06. Februar2014
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als Urkundsbeamtin
derGe5chäftsstelle
des Landgerichts

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