Pressemitteilung vom 30. April 2008
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Pressemitteilung vom 30. April 2008
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) - Pressestelle VG Frankfurt (Oder), Logenstraße 6, 15230 Frankfurt (Oder) www.vg-frankfurt-oder.brandenburg.de Pressesprecher: Jes Möller Telefon: (0335) 55 56 - 0 Nebenstelle: 154 Telefax: 188 E-Mail: [email protected] 30. April 2008 Pressemitteilung VG Frankfurt (Oder): Großraumdisko ohne Gaststättengenehmigung Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 30. April 2008 - 4 L 143/08 – Die für den Betrieb der Diskothek “Kontrast” erteilte Gaststättengenehmigung ist voraussichtlich zu Recht widerrufen worden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) heute in einem Eilverfahren. Damit kann der Bürgermeister der Gemeinde Hoppegarten die in DahlwitzHoppegarten (Landkreis Märkisch Oderland) gelegene Großraumdisko schließen lassen; hierfür ist aber eine gesonderte Verfügung erforderlich. Nachdem im Januar 2004 der Bürgermeister die für den Betrieb der Großraumdisko erforderliche Gaststättenerlaubnis erteilt hatte, häuften sich seit Herbst 2006 Beschwerden, die Polizeiwache Neuenhagen musste mehrfach einschreiten. Nach diversen Kontrollen widerrief daraufhin der Hoppegartener Bürgermeister am 18. April 2008 die Gaststättenerlaubnis. Den von den Betreibern der Diskothek gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht heute ab. Nach vorläufiger Einschätzung spricht sehr viel dafür, dass der Widerruf rechtmäßig ist, weil die Betreiber, wie vom Bürgermeister angenommen, unzuverlässig sind. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es beim Betrieb der Diskothek wiederholt zu erheblichen Verstößen gegen die Regelungen des Jugendschutzes gekommen ist. Hochprozentiges bekam etwa, entgegen den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen, auch wer noch nicht 18 Jahre alt war; beispielsweise war bei Aufnahme eines unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfalls im Januar 2007 festgestellt worden, dass die Tatbeteiligten aus der Diskothek gekommen waren und der sechzehnjährige Unfallverursacher einen außerordentlich hohen Blutalkoholgehalt von 1,82 Promille gehabt hat. Der Betreiber setzte auch das Aufenthaltsverbot für Jugendliche nach 0:00 Uhr nicht wirksam um, -2– obwohl er wusste, dass 16- und 17-Jährige Diskotheken längstens bis 24.00 Uhr besuchen dürfen. Die Diskothek befindet sich unweit der Berliner Stadtgrenze an der Bundesstraße 1. Sie ist nach Angaben der Antragsteller eine der größten in Deutschland und wird besonders freitags von hunderten Gästen besucht. Die Größe ändert jedoch grundsätzlich nichts an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; ggf. muss zur Wahrung des Jugendschutzes ein gewisser Mehraufwand betrieben werden. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2