Fahrzeughersteller : Rover Group, MG Rover Radbefestigungsteile
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Fahrzeughersteller : Rover Group, MG Rover Radbefestigungsteile
Gutachten zur Erteilung einer ABE Gutachten Nr. : RA-000342-A0-015 Anlage-Nr. : 3c Auftraggeber Typ(en) Ausführung(en) : Borbet : LS70638 : Lk 100 mit Zentrierring, Kennzeichnung: BO∅64,0 /∅56,1 Seite 1 von 3 Raddaten Radtyp : LS70638 Radausführung : Lk 100 Radgröße nach Norm : 7 J x 16 H2 Einpreßtiefe in mm : 38 zulässige Radlast in kg : 600 zul. Abrollumfang in mm : 2000 Lochkreisdurchmesser in mm : 100 Lochzahl : 4 Mittenlochdurchmesser in mm : 64,1 mm mit Zentrierring, Kennzeichnung: BO∅64,0 /∅56,1 Zentrierart : Mittenzentrierung Verwendungsbereich Fahrzeughersteller Radbefestigungsteile : : Anzugsmoment in Nm Spurverbreiterung : : Rover Group, MG Rover mit den vom Radhersteller mitzuliefernden Kegelbundradmuttern M12x1,5, Kegelwinkel 60° 110 bis zu 14 mm Typ: RT ABE / EG-Genehmigung: H093 bzw. e11*93/81*0014*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55; 63; 76; 77; Rover 400 195/45R16-80 82; 83; 85; T06) 100 55; 63; 74; 76; Rover 45 195/45R16-84 RF 77; 80; 83; 85; 86; 100; 110 205/45R16-83 A01)L23) 74; 76; 80; 83; MG ZS 205/50R16-87 86; 130 MG ZS 180 e11*93/81*0014*22 940/840 Auflagen und Hinweise A02) bis A10) A01) bis A10) K15)K32)K34) 4/100/56 RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen Das Prüflaboratorium ist von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt -Bundesamtes für Prüfungen nach EG-TypV, StVZO sowie FzTV akkreditiert (KBA-P 00009-95). Gutachten zur Erteilung einer ABE Gutachten Nr. : RA-000342-A0-015 Anlage-Nr. : 3c Auftraggeber Typ(en) Ausführung(en) : Borbet : LS70638 : Lk 100 mit Zentrierring, Kennzeichnung: BO∅64,0 /∅56,1 Typ: RF ABE / EG-Genehmigung: H224 bzw. e11*93/81*0016*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 44; 55; 63; 76; Rover 200 195/45R16-80 77; 82; 88; T06) 107 44; 55; 62; 63; Rover 25 195/45R16-84 RF 74; 76; 77; 80; 82; 83; 85; 86; 88; 107 205/45R16-83 L24) 74; 76; 83; 86; MG ZR 205/50R16-86 118 MG ZR160 e11*93/81*0016*22 915/750 Seite 2 von 3 Auflagen und Hinweise A01) bis A10) K32)K33) A01) bis A10) K32)K33)K35) 4/100/56 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-sachverständigen oder einen Ange stellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, sofern sie in der Tabelle nicht aufgeführt sind, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlic h gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Gutachten zur Erteilung einer ABE Gutachten Nr. : RA-000342-A0-015 Anlage-Nr. : 3c Auftraggeber Typ(en) Ausführung(en) : Borbet : LS70638 : Lk 100 mit Zentrierring, Kennzeichnung: BO∅64,0 /∅56,1 Seite 3 von 3 A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K32) An Achse 2 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich der Stoßfängeroberkante auszuschneiden. K33) An Achse 2 ist die Radhausausschnittkante im Bereich von der seitlichen Stoßleiste bis zur Stoßfängeroberkante um- und eng anzulegen. Der Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. K34) Zur Gewährleistung ausreichender Freigängigkeit an Achse 1 ist es erforderlich den Kunststoffinnenkotflügel von der Oberkante des Stoßfängers bis oberhalb seitlicher Schutzleiste auf einer Breite von ca. 50 mm auszuschneiden. Der verbleibende Kunststoffinnenkotflügel ist mit dem Radhaus zu verkleben. Die in diesem Bereich liegenden Kunststoffbefestigungsniete sind zu entfernen. Die Radhauskanten sind im gleichen Bereich komplett umzulegen. K35) An Achse 2 ist der ins Radhaus ragende Steg des Kunstoffinnenkotflügels im Reifeneinfederbereich (Lauffläche, vor der Achse ) auszuschneiden. L23) Bei Fahrzeugausführungen bei denen die se Reifengröße nicht serienmäßig in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, ist zwecks ausreichenden Freigangs bei vollem Lenkeinschlag die Lenkeinschlagbegrenzung Rover-Teilenummer Z 103456 einzubauen. L24) Bei Fahrzeugausführungen bei denen diese Reifengröße nicht serienmäßig in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, ist zwecks ausreichenden Freigangs bei vollem Lenkeinschlag die Lenkeinschlagbegrenzung Rover-Teilenummer Z 300 750 einzubauen. T06) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 900 kg (LI=80). Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss min. 450 kg betragen (Angabe steht auf dem Reifen). Die Anlage 3c mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ LS70638 des Antragstellers Borbet. Essen, 10. Februar 2005 RA-000342-A0-015