AGB-Merkblatt. - IHK Heilbronn-Franken

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AGB-Merkblatt. - IHK Heilbronn-Franken
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese IHK-Information gibt einen Überblick über die bei der Verwendung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) häufig auftretenden Probleme mit praktischen Hinweisen. Sie ist als Hilfestellung bei Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis nach den §§ 305 ff. BGB gedacht und wurde mit großer
Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
1. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Nach § 305 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (= Verwender) der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Kontrolle durch die §§ 305 ff.
BGB.
1.1. Zweiseitiges Rechtsgeschäft
Grundsätzlich setzt der Schutzbereich der Schuldverhältnisse, die unter Verwendung von
AGB entstehen, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft voraus. Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind
Verträge, die durch Angebot und Annahme von beiden Parteien geschlossen werden. Beispiele hierfür sind Kaufvertrag und Werkvertrag.
Jedoch können auch einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden auf AGB beruhen. Dies ist der
Fall, wenn der Verwender durch Vorformulierung einseitiger Kundenerklärungen in die Gestaltungsfreiheit des Kunden eingreift.
Beispiele: Vorformulierte Vollmachtserteilungen, Bestellformulare, Einziehungsermächtigungen, Überweisungsaufträge, Ausgleichsquittungen.
1.2. Vorformulierung
Vorformulieren setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen nicht für jeden Fall individuell
ausgehandelt, sondern als Grundlage oder Rahmen für gleichartige Rechtsgeschäfte aufgestellt werden. Auf eine tatsächliche mehrfache Verwendung kommt es jedoch nicht an. Es
genügt auch die Verwendung der immer gleichen Formulierung ohne schriftlichen Vordruck.
1.3. Massengeschäft
Das Merkmal der Vielzahl soll den am Massengeschäft orientierten Charakter der AGB betonen. In der Praxis spielt dieses Merkmal jedoch kaum eine Rolle. Überhaupt haben die ständigen Erweiterungen des Begriffs der AGB durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung
dazu geführt, dass ein schriftlicher Vertrag fast immer als AGB gewertet werden muss.
Hinweis: Nicht jedes Unternehmen braucht AGB. AGB erleichtern zwar Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, jedoch bleibt es jedem Verwender selbst
überlassen, ob er sich vorformulierter Vertragsbedingungen bedienen möchte.
Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken
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2. Anwendungsbereich
2.1. Sachlicher Anwendungsbereich
Die Regelungen über die Verwendung von AGB in den §§ 305 ff. BGB gelten für fast alle
Vertragstypen unabhängig von der Branche.
Eine Ausnahme bilden jedoch Verträge auf dem Gebiet des Arbeits-, Familien-, Erb- und
Gesellschaftsrechts, die gemäß § 310 Abs. 4 BGB nicht unter die Vorschriften der §§ 305 ff.
BGB fallen. Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsprechung im Arbeits- und Gesellschaftsrecht eine an diese Regelungen angelehnte Billigkeitskontrolle nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben durchführt. Daher sind die Grundgedanken der Regelungen über die
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch in diesen Bereichen von Bedeutung.
2.2 Persönlicher Geltungsbereich
Aufgrund ihrer Verbraucherschutzfunktion gelten die §§ 305 ff. BGB nur bei Verwendung der
AGB gegenüber Verbrauchern.
Werden AGB gegenüber Unternehmern verwendet, finden die Regelungen nur eingeschränkte Anwendung. Näheres dazu siehe unten.
Unternehmer ist nach § 13 BGB, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt. Hierunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene
Kleingewerbetreibende.
3. Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge
3.1. Verbraucherverträge
Die Einbeziehung der AGB erfolgt durch ein konkretes Einbeziehungsangebot des Verwenders (§ 305 Abs.2 BGB). Für eine wirksame Einbeziehung müssen nachfolgende Voraussetzungen unbedingt vorliegen:
•
Hinweis des Verwenders
Der Verbraucher muss beim Abschluss des Vertrages (also nicht erst auf der Rechnung
oder Auftragsbestätigung) vom Verwender der AGB ausdrücklich mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag unter Einbeziehung der AGB abgeschlossen werden soll.
Ein Hinweis in einem Vertragsformular, Angebotsschreiben, Bestellschein und ähnlichem
muss so gefasst sein, dass er einem Durchschnittskunden ins Auge fällt.
Tipp: Verwenden Sie für den Hinweis mindestens die gleiche Schriftgröße wie für den
übrigen Vertragstext und heben ihn durch Fettdruck hervor.
Soweit der Hinweis nach Art des Vertragsschlusses (z. B. im Kaufhaus) nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dies gilt bei Verträgen des täglichen Lebens, die typischerweise
mündlich oder mit Hilfe eines Automaten abgeschlossen werden.
Beispiele: Aushang von AGB im Einzelhandel, in Reinigungen, in Gaststätten oder
Parkhäusern
•
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
Sind beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss anwesend, ist grundsätzlich die Vorlage
der AGB gegenüber dem Verbraucher erforderlich.
Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang
von AGB, z. B. in Kaufhäusern, in Reinigungen, in Gaststätten.
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Wird der Vertrag nur auf schriftlichem Weg abgeschlossen, genügt die Übersendung der
AGB. Die bloße Aufforderung, die AGB beim Verwender einzusehen, reicht grundsätzlich
aber nicht aus, da sonst der Vertragspartner über das Zumutbare hinaus belastet wird.
Beispiele: Die AGB können auf den dem Kunden vor Vertragsschluss übersandten Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Vertragsformular selbst abgedruckt sein.
Wird der Vertrag per Telefon geschlossen, muss dem Vertragspartner ebenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährt werden. Unproblematisch ist dies, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss einen Katalog, eine Preisliste oder ähnliches mit aufgedruckten AGB des Verwenders bereits vorliegen hat. Ansonsten reicht regelmäßig
auch bei telefonischem Vertragsabschluss der ausdrückliche Hinweis des Verwenders
auf die Einbeziehung der AGB. Es bleibt dann dem Verbraucher überlassen, ob er sich
telefonisch den wesentlichen Inhalt der AGB vorlesen lässt oder auf sofortigen Vertragsabschluss verzichtet und die Übersendung der AGB abwartet.
Bei Vertragsabschluss im Internet wird das Formular am besten so gestaltet, dass die
Bestellung nur abgesendet werden kann, wenn der Kunde vorher über einen Button die
Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen und diese über einen anderen Button akzeptieren
musste. Die AGB müssen in diesem Fall online abrufbar, einsehbar und von zumutbarem
Umfang sein, um Vertragsbestandteil zu werden. Bei umfangreichen AGB sollte zusätzlich ein kostenloser Download möglich sein.
Hinweis: Bei Vertragsabschlüssen mittels Fernkommunikationsmitteln, wie beispielsweise Telefon, Telefax, E-Mail, Internet sind bei Verbraucherverträgen unbedingt auch
die Regelungen über Fernabsatzverträge in den §§ 312b ff. BGB zu beachten. Hierbei
handelt es sich um Verbraucherschutzvorschriften, welche besondere Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers regeln. Siehe hierzu das IHK-Merkblatt „Informationen zum Fernabsatz“.
•
Einverständniserklärung des Verbrauchers
Der Verbraucher muss mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag zumindest konkludent einverstanden sein. Eine Einigung über jede einzelne Klausel ist allerdings nicht erforderlich, vielmehr genügt die pauschale zumindest schlüssige Vereinbarung der Einbeziehung bestimmter AGB.
3.2 Verträge mit Unternehmern
Für die wirksame Einbeziehung von AGB in Verträge mit Unternehmern gelten weniger
strenge Anforderungen (§ 310 Abs.1 BGB). Eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner ist aber dennoch erforderlich. Es genügt dafür bereits ein
Hinweis des Verwenders auf seine AGB, durch welchen dem Vertragspartner die Möglichkeit
gegeben wird, in zumutbarer Weise, auch aufgrund eigener Initiative, Einsicht in diese zu
erlangen.
Beispiele:
• Hinweis des Verwenders auf seine AGB ohne Widerspruch des anderen Vertragspartners.
• Beifügung des Abdrucks der AGB im Angebot ohne ausdrücklichen Bezug darauf im Angebot selbst.
• Bei Branchenüblichkeit der Verwendung von AGB führt das Angebot des Verwenders
auch ohne ausdrücklichen Hinweis zur Einbeziehung. Dies gilt allerdings nicht bei typischerweise branchenunkundigen Vertragspartnern.
• Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen kann die Einbeziehung automatisch
erfolgen, wenn die AGB des Verwenders bisher regelmäßig Vertragsbestandteil wurden
und der Vertragspartner nicht widerspricht. Jedoch ist ein einmaliger früherer Vertragsabschluss oder eine nur kurze Dauer der Geschäftsbeziehungen nicht ausreichend.
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Um die stillschweigende Einbeziehung zu verhindern, muss der Vertragspartner widersprechen.
Nicht ausreichend für eine stillschweigende Einbeziehung der AGB ist die bloße Kenntnis
des Vertragspartners, dass der Verwender bei Vertragsabschlüssen AGB zugrunde legt.
4. Sich widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen
Insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ergibt sich häufig das Problem
sich widersprechender AGB, da jede Vertragsseite versucht, ihre eigenen AGB in den Vertrag mit einzubeziehen. Widersprechende AGB stehen aber grundsätzlich der Wirksamkeit
des Vertrages nicht entgegen, wenn die Parteien einvernehmlich mit der Vertragsdurchführung beginnen. In diesem Fall gelten nur die übereinstimmenden Teile der AGB als vereinbart.
Soweit die AGB nicht übereinstimmen, gilt hinsichtlich des wirksam gewordenen Vertragsinhalts folgendes:
•
•
Zunächst werden die widersprüchlichen AGB insoweit Vertragsbestandteil, als sie für die
andere Vertragspartei günstig sind. Dies ist in der Praxis wohl eher die Ausnahme, da die
AGB jeweils im Interesse des Verwenders erstellt wurden.
Alle übrigen nicht übereinstimmenden AGB werden nicht Vertragsinhalt. Wenn sich nach
Auslegung des Vertrages und Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien keine Regelung ermitteln lässt, tritt an Stelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
5. Überraschende Klauseln
Klauseln in wirksam einbezogenen AGB werden dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn
sie nach den besonderen Umständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Eine Klausel ist als überraschend anzusehen, wenn der Vertragspartner gewissermaßen durch sie überrumpelt oder übertölpelt
wird.
Maßgebliche Kriterien sind hierfür insbesondere die dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen, das äußere Erscheinungsbild und die Unüblichkeit der Klausel für Verträge der betreffenden Art. Dabei ist zu beachten, dass abhängig von der Art des Vertrages
auf die Verständnismöglichkeiten des jeweiligen Durchschnittsvertragspartners abzustellen
ist.
Hinweis: Da auf die Möglichkeiten des Vertragspartners abzustellen ist, kann eine gegenüber einem Verbraucher als überraschend geltende Klausel gegenüber einem Unternehmer
im Einzelfall als unbedenklich und nicht überraschend eingestuft werden.
In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist.
6. Unklare Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sind in AGB unklare oder mehrdeutige Klauseln enthalten, so geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Der Verwender sollte daher unbedingt darauf achten, dass er
sich in den AGB unmissverständlich und klar ausdrückt.
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Beispiel:
• Die Klausel in einem Kfz-Mietvertrag, dass der Mieter oder ein Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis mit einjähriger Fahrpraxis nachweisen muss, ist unklar, da nicht deutlich wird,
ob dies eine ununterbrochene einjährige Fahrpraxis erfordert oder ob ein Jahr Gesamtfahrpraxis während mehrerer Jahre Fahrerlaubnis ausreicht.
• Die von einem Händler in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag verwendete Klausel "Der
Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von x
Kilometer aufweist", ist zu Lasten des Verwenders als Zusicherung aufzufassen.
7. Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsvereinbarungen haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB), da die AGB lediglich das individuell Vereinbarte ergänzen. Eine individuelle Vereinbarung liegt vor, wenn
die Vertragsparteien den betreffenden Punkt gemeinsam mündlich besprochen und ausgehandelt oder sich schriftlich geeinigt haben.
Hinweis: Handschriftliche Zusätze und Ergänzungen in einem Formularvertrag gelten
grundsätzlich als Individualvereinbarungen, auch wenn solche Ergänzungen in den AGB
ausgeschlossen sind. Wenn ein Vertragspartner eine bestimmte gedruckte Klausel der AGB
einseitig verändert, ohne dies vorher mit der Gegenseite ausgehandelt zu haben, wirkt sich
dies auf die Geltung der AGB nicht aus.
8. Inhaltliche Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die §§ 307 ff. BGB regeln, welche Inhalte in AGB nicht zulässig sind.
8.1. In Verbraucherverträgen
Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen gegenüber Verbrauchern ist durch einen
umfangreichen Katalog unzulässiger oder nur bedingt zulässiger Klauseln (§§ 308, 309
BGB) und durch eine Generalklausel (§ 307 BGB) stark eingeschränkt, vgl. Text im Anhang.
Eine AGB-Klausel, die gegen den Katalog der §§ 308, 309 BGB verstößt, ist unwirksam.
Auch eine gegen § 307 BGB verstoßende Klausel in AGB ist unwirksam. Die Generalklausel
in 307 BGB spiegelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr wider und dient
als Auffangtatbestand für Klauseln, die nicht in den §§ 308, 309 BGB genannt sind.
Zu der Anwendung von § 307 BGB gibt es eine fast unüberschaubare Einzelfall-Rechtsprechung, die hier nicht aufgeführt werden kann.
8.2. In Verträge mit Unternehmern
Bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern sind gemäß § 310 Abs.1 BGB die
detaillierten Klauselverbote in § 308 und § 309 BGB nicht anwendbar. Eine Inhaltskontrolle
der AGB erfolgt hier nur über § 307 BGB.
Hinweis: Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung des § 307 BGB in der Regel ein Indiz für die Unwirksamkeit einer Klausel auch
bei Unternehmern.
9. Nicht wirksam einbezogene und inhaltlich unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sind die AGB insgesamt oder einzelne AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden
oder gemäß den §§ 307, 308, 309 BGB unwirksam, so bleibt der Vertrag insgesamt wirksam
(§ 306 Abs.1 BGB). Anstelle dieser AGB gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen (§ 306
Abs.2 BGB).
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Hinweis: Die Schließung der vertraglichen Regelungslücke durch die Anwendung von Gesetzesrecht kann nicht durch Hinweise auf Ersatz-AGB verhindert werden.
In extremen Fällen kann der Vertrag wegen der fehlerhaften AGB insgesamt unwirksam sein
(§ 306 Abs.3 BGB), wenn der Fortbestand des Vertrages für die andere Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
10. Tipps zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Bundeskartellamt führt eine Liste über von Branchenverbänden empfohlene AGB. Diese
finden Sie im Internet unter http://www.bundeskartellamt.de unter der Rubrik Serviceseiten
Mittelstand . Durch die Registrierung beim Bundeskartellamt ist nicht gesichert, dass die
AGB inhaltlich in vollem Umfang richtig sind. Die Liste wird seit Juni 2005 nicht mehr aktualisiert, da die Konditionenempfehlungen nicht mehr beim Bundeskartellamt angemeldet werden müssen.
Weiterhin sind im Buchhandel verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich.
Eine Sammlung von AGB und verschiedenen Musterverträgen finden Sie auch unter
www.frankfurt-main.ihk.de/rechtslinks
Hinweis: Musterverträge und Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur ein
Anhaltspunkt sein, die auf die individuellen Verhältnisse angepasst werden müssen. Soweit
sich dies nach der Art des Geschäfts anbietet, wird im Zweifel empfohlen, die Vertragsklauseln jeweils im Einzelnen auszuhandeln. Außerdem sind entsprechende Muster vor der Verwendung immer auf den jeweiligen Stand der Rechtsentwicklung hin zu überprüfen.
Anhang: Gesetzesauszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 307 ff.)
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz
1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz1 unwirksam sein.
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs.1 und 2 und § 356 zu leisten;
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2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung
abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und
im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für
Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern
oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung
unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.(Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht
abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
6.(Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.(Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache
oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.(Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von
der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen,
wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht,
die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
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2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach
§ 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit
es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht
wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt
wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden
oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als
die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe
des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt
nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
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a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel
der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen
Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für
die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen
und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen
Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter
abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf
ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil
nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist,
nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen
Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen
Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstabe ff
zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den
Fällen des § 438 Abs.1 Nr.2 und des § 634a Abs.1 Nr.2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B
der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen,
für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher
Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des
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Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung
oder Einstandspflicht oder
b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit
einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem
Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung für
die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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