Reichsnaturschutzgesetz - Deutsches Nationalkomitee für

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Reichsnaturschutzgesetz - Deutsches Nationalkomitee für
70 Jahre Reichsnaturschutzgesetz (Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes)
1. Zum Beginn des Naturschutzrechts
Naturschutz ist in Deutschland im Vergleich zum Denkmalschutz eine verhältnismäßig
junge Angelegenheit. Einzelbestrebungen wie der Vogelschutz wurden zwar im Gesetz,
betreffend den Schutz von Vögeln vom 22. März 18881 geregelt, doch kam z.B. in
Preußen im Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 18802 ein wirklicher Naturschutz
lange nicht vor.
Mit Blick auf den Schutz des deutschen Waldes hat Hugo Conwentz (1855-1922) im
Vorwort zu seinem „Forstbotanischen Merkbuch“3 für die Provinz Westpreußen am 1.
Januar 1900 in Danzig geschrieben, dass der Staat schon lange erfolgreich bestrebt ist,
„die Denkmäler frühzeitiger Kunst und Kultur zu pflegen und zu erhalten; jetzt soll sich
das erweiterte Interesse der Gegenwart auch den Denkmälern der Natur in gleicher
Weise zuwenden“. In seiner dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
noch vor 1900 überreichten Denkschrift waren hauptsächlich drei Gesichtspunkte
aufgestellt:
Inventarisierung der Naturdenkmäler, Merkbücher mit einer gedrängten Übersicht der
Naturdenkmäler sowie geeignete Schutzvorkehrungen4.
Der Gedanke, dass die heimischen Naturschöpfungen ebenso des Schutzes bedürfen
wie die Denkmäler von Menschenhand, ist öffentlich mit Nachdruck zuerst von dem
Abgeordneten Wetekamp (1859-1945)5 am 30. März 1898 im preußischen Landtag
vertreten worden, wenn auch damals vergeblich.
Die Naturdenkmalpflege wurde nicht zuletzt wegen der Analogie zur Kulturdenkmalpflege organisatorisch der Kulturpflege zugeordnet mit der Folge, dass das Naturschutzrecht Teil des Kulturverwaltungsrecht6 und der Kultusminister in aller Regel
oberste Naturschutzbehörde war. Dabei war das, was später als Parallele zum Kulturdenkmal „Naturdenkmal" genannt wurde, zunächst beschränkt auf „eigentlich nur
jungfräuliche Gelände, sowie Pflanzen und Tiere, die ohne Mitwirkung des Menschen"
entstanden sind, so jedenfalls die Festlegung von Hugo Conwentz in seiner Denkschrift
über „Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung" von
19047. Dem hatte sich seitens der Denkmalpflege Landeskonservator Eugen Gradmann
aus Stuttgart angeschlossen, aber 1910 hinzugefügt: „Weil es aber solch ein Gelände,
abgesehen von dem Hochgebirge, bei uns kaum mehr gibt, sind wir darin nicht so
streng. Auch eine Landschaft mit verlassener Kultur, ein Wald, der aus einem künstlich
1
RGBI. S. 111
Gesetzessammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1880, S. 230.
3
Vgl. A. Milnik, Hugo Conwentz, „Naturschutz, Wald und Forstwirtschaft“, 1997, S. 35f.
4
H. Conwentz, Forstbotanisches Merkbuch. Nachweis der beachtenswerten und zu schützenden urwüchsigen
Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preußen, I. Provinz Westpreußen, Berlin 1900, S. VI f.; vgl. F.
Moewes, Schutz des deutschen Waldes, Die Denkmalpflege, III Jg. 1901, S. 62f.
5
Vgl. K. Ott/Th. Potthast/M. Gorke/P. Nevers, Über die Anfänge des Naturschutzgedankens in Deutschland und den
USA im 19. Jahrhundert, in: E. V. Heyen (Hg.), Naturnutzung und Naturschutz in der europäischen Rechts- und
Verwaltungsgeschichte, Baden-Baden 1999, 1/24 f.; W. Erz, NuL 1998, S. 271.
6
Vgl. Th. Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, 1959, 129/471.
7
H. Conwentz, Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung, Denkschrift, 1904, S. 6;
abgedruckt bei N. Huse (Hg.), Denkmalpflege. Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 1984, S. 165.
2
geschaffenen oder abgetriebenen Bestand hervorgegangen ist, können wir ästhetisch
als Naturdenkmal in Anspruch nehmen, selbst gepflanzte Parkpartien, Alleen,
Einzelbäume“8.
Schon 2002 konnten wir dank des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend vom 16.
Juli 19029 (für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt) 100 Jahren Denkmalschutzgesetz in Hessen gedenken10. Da damals bereits in einem eigenen Gesetzesabschnitt der Naturdenkmalschutz mitgeregelt wurde, kann man seitens des
Naturschutzes auch zu Recht schon von über 100 Jahre gesetzlichem Naturdenkmalschutz sprechen, wenn auch als jüngstem Kind des Kulturdenkmalschutzes. Naturund Kulturdenkmalschutz waren also schon seit ihrer Entstehungsgeschichte
verschwistert11. Dieses Modell wurde von den nachfolgenden Denkmalschutzgesetzen
meist übernommen und fortentwickelt12, zuletzt in Sachsen durch das Gesetz zum
Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen (Heimatschutzgesetz) vom 13. Januar
193413.
Zusätzlich waren Denkmalschutz und Naturschutz seit 1919 in der Weimarer
Reichsverfassung (WRV) abgesichert. Nach Art. 150 Abs. 1 WRV genossen die
Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft den Schutz
und die Pflege des Staates.
Im Anschluss daran hatte auch Preußen sein Feld- und Forstpolizeigesetz durch Gesetz
vom 8. Juli 1920 in §34 (später als §30 bezeichnet), wie folgt ergänzt:
„Die zuständigen Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden können Anordnungen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von Naturschutzgebieten sowie
zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, und zwar auch für den
Meeresstrand und das Küstenmeer. - Die Übertretung dieser Anordnung wird mit
Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.“
2. Zum Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni1935
Das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) vom 26. Juni 1935 ist in vollem Umfang am 1.
Oktober 1935 in Kraft getreten (§27 Abs. 2 RNG). Ihm wurde eine ausführliche
Präambel von 5 Absätzen vorangeschickt. Weiterhin wurde es durch die Verordnung
vom 31. Oktober 1935 zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes14 und weiterer
Regelungen ergänzt. Es wurde zuvor aber schon durch Gesetz vom 29. September
193515 und danach durch Gesetz vom 1. Dezember 193616 und 20. Januar 193817
korrigiert. Dies deutet darauf hin, dass viele Normen nicht ausgereift waren.
8
E. Gradmann, Heimatschutz und Landschaftspflege, 1910. S. 46.
Reg.-Bl. S. 275.
10
E.-R. Hönes, 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen, DSI 2/2002, S. 65 – 82; Landesamt für Denkmalpflege
Hessen (Hrsg.), 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen, Stuttgart 2003 (Arbeitshefte, Bd. 5).
11
E.-R. Hönes, Kultur- und Naturdenkmalpflege, Natur und Recht (NuR) 1986, S. 225/236.
12
E.-R. Hönes, Über den Schutz von Naturdenkmälern, Die Gartenkunst 2/2004, S. 193f. mit Zeittafel S. 229.
13
Sächsisches Gesetzblatt S. 13.
14
RGBI. I S. 1275.
15
RGBI. I S. 1191.
16
RGBI. I S. 1001.
17
RGBI. I S. 36.
9
Musterbeispiel war der großspurige am Reichsjagdgesetz von 1934 orientierte Anspruch
(§71 Abs. 2 Nr. 4 RJG), alle die Jagd betreffenden Landesgesetze gleichzeitig außer
Kraft treten zu lassen, nun im Naturschutz alle den Tier- und Pflanzenschutz sowie den
Naturschutz betreffenden Landesgesetze außer Kraft treten zu lassen. Dies bedeutete
bei der bisherigen föderalistischen Vielfalt und der Verknüpfung von Natur- und
Denkmalschutz in einem Gesetz für viele Landesgesetze zunächst Rechtsunsicherheit,
da man sich nicht immer darüber einig war, welche Bereiche des Heimatschutzes oder
des Schutzes erdgeschichtlicher Denkmäler und Funde dem Naturschutz oder dem
Denkmalschutz zuzuordnen waren. Es war außerdem ein „Regierungsgesetz" ohne
Beteiligung des Reichstags. Durch die zunehmenden Kriegsvorbereitungen des Dritten
Reiches wurden weitere geplante Änderungen18 nicht mehr weiterverfolgt.
Das Reichsnaturschutzgesetz diente nach §1 S. 1 RNG dem Schutze und der Pflege
der heimatlichen Natur in allen ihren Erscheinungen. Gegenstand des Naturschutzes
waren nun nach §1 S. 2 RNG Pflanzen und nichtjagdbare Tiere, Naturdenkmale und
ihre Umgebung, Naturschutzgebiete und sonstige Landschaftsteile in der freien Natur,
deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart oder wegen ihrer
wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- oder jagdlichen Bedeutung im allgemeinen
Interesse liegt.
In §3 RNatSchG wurde daran anknüpfend die Naturdenkmale definiert:
„Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelschöpfungen der Natur, deren
Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen
Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse,
Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene
Bäume).“
Die allgemeine Bezeichnung „Naturdenkmal" erfuhr durch den Zusatz „im Sinne des
Gesetzes“ und die darauf folgenden Zeilen eine gewisse Einschränkung19.
Die Eintragung des Naturdenkmals in das Denkmalbuch konnte nach §13 „gegebenenfalls samt der zu seiner Sicherung notwendigen Umgebung“ erfolgen. Damit war der
für den Naturdenkmalschutz seit 1902 als notwendig erkannten Umgebungsschutz
möglich20. Diese Möglichkeit des Umgebungsschutzes für Naturdenkmäler wurde nun
bei der Erklärung zum Schutzgebiet nach §22 Abs. 2 BNatSchG 2002 leider
fallengelassen, da beim Schutz der notwendigen Umgebung nur auf den Gebietsschutz
des §22 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwiesen wird21.
Die Anlehnung der Naturdenkmalregelung des §3 RNG an die seit 1902 vorangegangenen Naturdenkmalschutzregelungen wie dem hessischen Gesetz vom 16. Juli
1902 oder dem oldenburgischen Denkmalschutzgesetz vom 18. Mai 1911 ist
unverkennbar. Aus der Aufzählung zahlreicher Einzelbeispiele beim Naturdenkmalbegriff kann man schließen, dass man bei der Anwendung des unbestimmten
18
Z.B. von 1942; vgl. W. Mrass, Die Organisation des staatlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland seit 1935, 1970 S. 24 (Beiheft 1 zu Landschaft + Stadt).
19
H. Klose/A. Vollbach, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, 1936, § 3 Erl. 2.
20
Vgl. J. Grote, Möglichkeiten und Grenzen des Landschaftsschutzes nach dem Reichsnaturschutzgesetz, jur. Diss.
Köln, 1971, S. 36.
21
E.-R. Hönes, Über den Schutz von Naturdenkmälern, Die Gartenkunst 2/2004, S. 193/224.
Rechtsbegriffs „Denkmal“ auf Zeugnisse der Natur noch unsicher war, so dass man
durch die direkte Benennung von Schutzgegenständen wie Felsen oder alte und seltene
Bäume mehr Rechtssicherheit erreichen wollte. Schließlich ging man davon aus, dass
sich eine vollkommen eindeutige Erklärung des Begriffes „Naturdenkmal“ nicht geben
lässt22.
Während frühere Gesetzentwürfe primär an der Eigentumsfrage scheiterten, konnte
man im Dritten Reich ohne wirksamen Grundrechtsschutz in §24 RNG regeln:
„Rechtmäßige Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes und der dazu erlassenen
Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden,
begründen keinen Anspruch auf Entschädigung“. In dieser Zeit konnten jedoch auch
„Erzeugnisse entarteter Kunst" ohne Entschädigung zu Gunsten des Reiches
eingezogen werden23.
Nach §17 Abs. 3 RNG konnte die einstweilige Sicherstellung von Naturdenkmalen,
Naturschutzgebieten oder sonstigen Landschaftsteilen durch die Naturschutzbehörden
erfolgen24, um den Beginn oder die Weiterführung von Veränderungen oder
Beseitigungen zu untersagen und nötigenfalls zu verhindern, und dies ohne gesetzliche
Befristung. Kein Wunder, dass das Reichnaturschutzgesetz von den Naturschützern
nach 1945 so viel Lob bekam.
Die heute noch wichtigen Gedanken zum Reichnaturschutzgesetz wurden, abgesehen
von den die Eigentumsbindung betreffenden Regelungen, meist schon früher in
Anlehnung an bestehende landesgesetzliche Regelungen formuliert. Am 20. Februar
1935 trat der Studienrat Hans Klose (1880-1963) seinen Dienst im Reichsforstamt an
und wurde für das Jahr 1935/36 zunächst aus dem Schuldienst beurlaubt. Er wurde für
die Naturschützer zusammen mit Ministerialrat Dr. Adolf Vollbach zu einer Hauptfigur
der Reichnaturschutzgesetzgebung, was wohl auch daran lag, dass beide zusammen
bereits 1936 einen Kommentar zum Reichnaturschutzgesetz veröffentlichten25. Der
damalige Direktor der Reichsstelle für Naturschutz, Walther Schoenichen (1876-1956),
hatte zusammen mit dem Juristen Professor Werner Weber ebenfalls ein Kommentar26
herausgegeben. Walter Schoenichen wurde jedoch am 1.10.1938 ohne sachliche
Begründung in den Ruhestand versetzt, so dass Hans Klose am 1.04.1929 im Amt
nachfolgen konnte, nachdem er diese Tätigkeit bereits seit dem 14.11.1938
kommissarisch wahrgenommen hatte27. Auf dem 25. Deutschen Naturschutztag 2000 in
Bamberg folgerte Joachim Radkau daraus, dass während der NS-Zeit der starke Mann
des Naturschutzes nicht Schoenichen war, „sondern der Nichtnazi Hans Klose, der
diesen 1938 aus der Leitung verdrängte. Schon während der NS-Zeit begann die
Entnazifizierung des Naturschutzes!" (so Radkau). - Neu an dieser nicht
nachvollziehbaren Erkenntnis ist, dass ausgerechnet der Kriegsverbrecher Hermann
Göring (1893-1946) als Reichsforstmeister die Entnazifizierung gefördert haben sollte.
22
H. Klose/A. Vollbach, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, § 3 Erl. 1.
Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938, RGBI. S. 612.
24
Fassung des § 17 Abs. 3 RNG gemäß Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 20.
Januar 1938, RGBI. S. 36.
25
H. Klose/A. Vollbach, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, 1936.
26
W. Weber/W. Schoenichen, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, 1936.
27
M. Wettengel, Staat und Naturschutz 1906-1945, Historische Zeitschrift Bd. 257, 1003, S. 355/386.
23
Ein Gesichtspunkt, der in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen wohl übersehen
wurde.
Vielleicht hat sich Klose zuvor durch die Änderung der bisherigen Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 durch Verordnung vom 16.9.1938 verdient gemacht.
Schließlich hieß es z.B. nach §14 Abs. 4 der VO dann: „Die höheren Naturschutzbehörden können für Landschaften, die für den Naturschutz keine wesentliche Bedeutung haben, die Anwendung des §20 ausschließen". Somit wurde die gesetzliche
Beteiligungspflicht der zuständigen Behörden nach §20 RNG im Dritten Reich einfach
durch §14 DVO unterlaufen.
Göring war jedenfalls nicht nur für Natur und Jagd verantwortlich, sondern seit 1936 als
Beauftragter für den Vierjahresplan für die Autarkiepolitik. Angesichts dieser Abläufe
wird man nachdenklich, wenn Hans Klose, der unter Göring Karriere gemach hat, noch
in der Nachkriegszeit die Zeit zwischen 1920 und 1934 als die „Kampfzeit" des
Naturschutzes bezeichnet28. Sprachlich hatte er damit zumindest keine große Distanz
zum Dritten Reich.
Als es sich längst ausgekämpft hatte, stellte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von 1957 durch Beschluss vom 14.10.1958
fest, dass §24 RNatSchG (Entschädigungslose Rechtsbeschränkung) nicht Bundesrecht
geworden sei29, so dass nach der Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 25.2.195930 §24 RNatSchG verfassungswidrig und nichtig
war. Somit war klargestellt, dass im zentralen Teil des Reichsnaturschutzgesetzes, der
Frage der entschädigungslosen Rechtsbeschränkungen, die Spuren des Dritten Reiches
unverkennbar waren, auch wenn diese Bestimmung nur bei den Schluss- und
Übergangsvorschriften stand.
3. Beurteilung des RNG
Im Dritten Reich wollten die Naturschützer, von Einzelbeispielen wie Sachsen (1934)
oder Braunschweig (Heimatschutzgesetz vom 17.09.19034) abgesehen, überwiegend
einen prestigeträchtigen Neuanfang mit einem Reichsgesetz, der jedoch zunächst
scheiterte. Als es dann doch endlich kam, wurde gejubelt. „Vom nichts zum
Reichsnaturschutzgesetz "31 wurde von einigen Naturschutzvertretern auch später noch
das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 gefeiert, ganz so als hätte es vorher
nicht schon in über 10 Ländern mehr oder weniger wirksame Gesetze gegeben32. Somit
muss man sich zunächst von der Vorstellung lösen, dass das Reichsnaturschutzgesetz
ein Solitär in der nationalsozialistischen Gesetzgebung war33. Schließlich hatten
28
M. Wettengel (wie Anm. zuvor), S. 377.
BverfGE 8, 186/192 = BayVBI. 1959, 84.
30
BayGVBI. 1959, 138; vgl. J. Mang, BayVBI. 1959, 148 und H. Patschke, BayVBI. 1959, 277.
31
Vgl. W. Erz, Rückblicke und Einblicke in die Naturschutzgeschichte, NuL 1990, S. 103/104 unter 4.1 „Zur
Rechtsentwicklung“; J. Schmacher/P. Fischer-Hülfte, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, Einf. Rn. 5, S. 58.
32
Vgl. W. Erz Zur zeitgeschichtlichen Entwicklung von Naturschutz und Landschaftspflege, in: Rheinischer Verein für
Denkmalpflege und Landschaftsgesetz (Hg.), Erhalten und Gestalten, Jahrbuch 1981, 1981, S. 367/277.
33
E. Klueting, Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den
Naturschutz und den Umweltschutz, in: J. Radkau/F. Uekötter (Hg.), Naturschutz und Nationalsozialismus, 2003, S.
77/92.
29
zunächst im „Neuaufbau des Reiches“34 andere naturbezogene Gesetzesvorhaben wie
der Tierschutz35, die Jagd36 und der Waldschutz37 Vorrang. Diese Gesetzesvorhaben
fanden damals (wie heute) in breiten Schichten hohe Akzeptanz. Sie eigneten sich
außerdem sowohl zur Zerschlagung der Strukturen der Weimarer Reichsverfassung als
auch zur Verbreitung der NS- Rassenideologie. Deshalb fand das
Reichsnaturschutzgesetz außerhalb der Reichsgrenzen z.B. in Österreich seit 1939
Anwendung38.
Schon 1934 hatte die Reichsregierung zur Sicherung der Erhaltung und Nachzucht
hochwertigen Erbgutes des deutschen Waldes sowie zur Ausmerzung rassisch
minderwertiger Bestände und Einzelstämme das Forstliche Artgesetz vom 13. Dezember 1934 beschlossen39. Schließlich sind Tiere allgemein, insbesondere Wild sowie
unstreitig der Wald Bestandteil der Natur. Somit war es nicht mehr weit zur Präambel
des daran anschließenden Reichsnaturschutzgesetzes von 1935, wonach heute wie
einst die Natur in Wald und Feld des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und
Erholung ist. Man muss anerkennen, dass es der damalige Reichsforstmeister Hermann
Göring nach dem Scheitern des ersten Entwurfs eines (Reichs-) Naturschutzgesetzes,
der vom Reichsjustizministerium vorgelegt worden war, trotz Einwänden, die die
Behandlung der Angelegenheit als überstürzt bezeichneten, innerhalb kurzer Zeit
gelang, einen eigenen Entwurf durchzubringen40. Folglich wurde auch später (wegen der
unklaren Fassung des Gesetzestextes) „die schädliche Eile, mit der das RNSchG in
kaum 2 Monaten entworfen und erlassen wurde", kritisiert41. Jedenfalls ist die damalige
Durchsetzung des Reichsnaturschutzes das Verdienst Hermann Görings, wobei dessen
Interesse an Jagd und Forst42 einschließlich der Einbürgerung von Wild wohl ebenso
ausschlaggebend war wie sein Bedürfnis nach Machtakkumulation43. Ohne Zweifel
wurde Göring bei seinen vielen Ämtern mit dem „Reichsjägermeister" ein Amt
übertragen, das ihm nun besonders am Herzen lag44.
Für Hans Klose war das RNG die „Magna Charta des deutschen Naturschutzes“45. Der
Naturschutz erfuhr eine ideologische Aufwertung46. „Mit diesem Gesetz hat das Reich
dem deutschen Volke die Heimat zurückgegeben“47. Die hohe Zeit des deutschen
34
Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBI. I. S. 75) mit erster VO v. 2. Februar 1934
(RGBI. I. S. 81).
35
Tierschutzgesetz vom 24. November 1933 (RGBI. I S. 987) mit ErgänzungsVO v. 23. Mai 1938 (RGBI. I. S. 598).
Vgl. A. Lorz, Naturschutz-, Tierschutz- und Jagdrecht, 1961.
36
Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBI. I. S. 549).
37
Gesetz gegen Waldverwüstung vom 18. Januar 1934 (RGBI. I. S. 37).
38
Gesetzblatt für das Land Österreich, 1939, S. 769.
39
Forstliches Artgesetz. Vom 13. Dezember 1934 (RGBI. I. S. 1236).
40
A. Gautschi, Die Wirkung Hermann Görings auf das deutsche Jagdwesen im Dritten Reich, Diss. Göttingen, 1997,
S. 406.
41
So J. Grote, Möglichkeiten und Grenzen des Landschaftsschutzes nach dem Reichsnaturschutzgesetz, jur. Diss.
Köln, 1971, S. 5.
42
Vgl. A. Gautschi, Die Wirkung Hermann Görings auf das deutsche Jagdwesen im Dritten Reich, Diss. Göttingen,
1997, S. 20 und S. 405f.
43
A. Gautschi (wie Anm. zuvor), S. 410.
44
L. Mosley, Göring. Eine Biographie, 1975, S. 182.
45
H. Klose, Der Schutz der Landschaft nach § 5 des Reichsnaturschutzgesetzes, in: Reichsstelle für Naturschutz
(Hg.), Der Schutz der Landschaft nach dem Reichsnaturschutzgesetz, 1937, S. 5.
46
K. Ditt, Die Anfänge der Naturschutzgesetzgebung in Deutschland und England 1935/1949, in: J. Radkau/F.
Uekötter (Hg.) Naturschutz und Nationalsozialismus, 2003, S. 107/123.
47
So K. Cornelius, Das Reichsnaturschutzgesetz, Diss. Köln, 1936, S. 1.
Naturschutzes (Klose)48 war angebrochen49. Auch nach 1945 gab es überwiegend
positive Äußerungen über das Reichsnaturschutzgesetz von 1935. So schrieb der
Landesbeauftragte für Naturschutz und Landespflege von Rheinland-Pfalz: „Es ist
allgemein anerkannt, dass dieses Gesetz das beste Naturschutzgesetz der Welt ist.
Zwar ist es 1935 und 1936 in der nationalsozialistischen Zeit herausgekommen, aber
seine wesentlichen Vorarbeiten gehen in die Jahre zwischen 1920 und 1930 zurück“50.
Auch Alois Becker betonte im Jahrbuch 1974 des Rheinischen Vereins für
Denkmalpflege und Landschaftsschutz, dass das Reichsnaturschutzgesetz die große
Wandlung brachte: „Jede Parteiideologie hatte der Gesetzgeber, das Reichforstamt,
ausgeschaltet. Nur die Erfahrungen, die sachlich in einem langen Ringen unter großen
Opfern von den Vorkämpfern des Naturschutzes gewonnen waren, hatten in dem
Gesetz ihren Niederschlag gefunden“51. Damit fand bei den fachbezogenen Zeitzeugen
eine Auseinandersetzung mit der Rolle des Naturschutzes im Nationalsozialismus nach
1945 nicht statt52. Die Sorge für Kultur und Natur blieb seit 1935 bis heute rechtlich
getrennt.
Juristisch muss man bedenken, dass man schon in der Präambel des Reichsnaturschutzgesetzes, die nach Carl Schmitt als Einleitung zum Gesetz konkrete Richtlinien
enthielt, „die in einer authentischen Weise den Plan und die Zielrichtung des
Gesetzgebers mitteilen, und dadurch sowohl die Handhabung und Auslegung der ihnen
folgenden Normierungen, wie auch die geistige Haltung und Gesinnung des mit ihnen
befassten Juristen bestimmen“53, klargestellt hatte, dass „erst die Umgestaltung des
deutschen Menschen" durch den Nationalsozialismus die Vorbedingungen für einen
wirksamen Naturschutz schuf. Hans Klose hat auf die Einleitung des
Reichsnaturschutzgesetzes und den Umbruch des deutschen Menschen ausdrücklich
als positiv erwähnt54. Naturschutz war somit keineswegs nur Sacharbeit.
Ohne das persönliche Eingreifen des passionierten Jägers Hermann Göring und die
Eingliederung des Naturschutzes in sein mächtiges Reichsforstamt wäre im
Machtgefüge des NS-Staates bei einem schwächeren Ministerium wohl auch nur ein
zurückhaltenderes Naturschutzgesetz zustande gekommen55. Für andere bestand ein
folgenschwerer „Geburtsfehler" des Naturschutzgesetzes darin, dass es unter der
Kuratel Hermann Görings verfasst und verabschiedet wurde56.
48
H. Klose, Fünfzig Jahre Staatlicher Naturschutz, 1957, S. 33.
Klarstellend W. Oberkrone, Hans Klose, Walter Schoenichen und der Erlass des Reichsnaturschutzgesetzes, in:
Stiftung Naturschutzgeschichte (Hg.), Naturschutz hat Geschichte, 2003, S. 145/155.
50
H. Menke, Naturschutz und Landschaftspflege in Rheinland-Pfalz, in: Landeskonservator von Rheinland-Pfalz
(Hg.), Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz, Jg. I – III, 1945/46 – 1948/1949, S. 161.
51
A. Becker, Über Denkmalpflege und Naturschutz in der Rheinprovinz, in: Rheinischer Verein für Denkmalpflege und
Landschaftsschutz (Hrsg.), Festschrift für Franz Graf Wolff Metternich, 1973, S. 50/53 (Jahrbuch 1974).
52
F. Schmoll, Erinnerung an die Natur, 2004, S. 30.
53
C. Schmitt, Kodifikation oder Novelle?, DJZ 1935, Sp. 919/922.
54
H. Klose, Der Schutz der Landschaft nach § 5 des Reichsnaturschutzgesetzes, in: Reichsstelle für Naturschutz
(Hg.), Der Schutz der Landschaft nach dem Reichsnaturschutzgesetz, 1937, S. 5/18.
55
M. Klein, Naturschutz im Dritten Reich, Diss. Mainz 1999, S. 96.
56
Z.B. W. Oberkrone, Hans Klose, Walter Schönichen, und der Erlass des Reichsnaturschutzgesetzes, in: Stiftung
Naturschutzgeschichte (Hg.), Naturschutz hat Geschichte, 2003, S. 145/155.
49
4. Hermann Göring und die Kunst
Auch wenn Hermann Göring schon aus Gründen der Selbstdarstellung der Motor bei der
Verabschiedung des Reichsnaturschutzgesetzes war, berichtet der britische Biograf
Leonard Mosley, der mit Göring vor Kriegsausbruch öfter zusammengekommen war,
dass Göring 1937/38 seine Verpflichtungen als Reichsjägermeister immer noch ernst
nahm, daneben aber auch ständig auf der Suche nach wertvollen Kunstwerken war57.
Während die Soldaten Anfang 1941 auf Urlaub Seidenstrümpfe, französisches Parfüm
oder Lebensmittel aus den besetzten Gebieten mitbrachten, spezialisierte sich Hermann
Göring auf Kunstschätze58. Da es hier um 70 Jahre Reichsnaturschutzgesetz und nicht
um Göring als Kunstsammler geht, muss das Thema nur wegen des
völkerrechtswidrigen Verhaltens des Hauptkriegsverbrechers Hermann Göring und
anderer Nazi-Größen angesprochen werden, zumal sich - soweit feststellbar - die auf
das Gesetz so stolzen Naturschützer in aller Regel nicht davon distanzierten. Währen
Göring sich als Reichsforstmeister mit dem gesetzlichen Naturschutz profilierte, trat er
das seit der Jahrhundertwende geltende Denkmal- und Kulturgüterschutzrecht mit
Füssen, auch wenn er viele Kunstwerke (manchmal unter Preis) kaufte.
Allen Kriegsbeteiligten war Art. 56 Abs. 2 der Haager Landkriegsordnung59 bekannt,
wonach jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von
derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und
Wissenschaft untersagt ist und geahndet werden soll. Gleichwohl hatte Reichsmarschall
Göring z.B. im Februar 1941 jüdischen Kunstbesitz in den besetzten Westgebieten trotz
Widerspruch der französischen Regierung sicherstellen lassen und die Auswahl bei
einer Besichtigung selbst vorgenommen. Dem damaligen Beauftragten für Kunstschutz
beim Oberkommando des Heeres, Franz Graf Wolff Metternich dankte der
Reichsmarschall für sein Erscheinen beim Termin und eröffnete ihm, dass seine
Anwesenheit nicht nötig sei. Auf den von einem anderen Anwesenden beim Termin
(Kriegsverwaltungsrat Bunjes) gemachten Einwände unter Bezug auf die internationale
Justiz wegen der Haager Landkriegsordnung soll Göring gesagt haben: „Das wird Gott
sei Dank von uns entschieden“60. Da sich Graf Wolff Metternich auch in anderen Fällen
darum bemüht hatte, die unermesslichen beweglichen Kunstschätze in Frankreich vor
dem Zugriff durch Organe der NSDAP und ihrer Führer zu schützen, geriet er natürlich
in Konflikt mit Göring, auf dessen Veranlassung er durch unmittelbaren Befehl Hitlers im
Sommer 1942 zunächst beurlaubt und dann entlassen wurde“61.
57
L. Mosley, Göring. Eine Biographie, 1974, S. 213.
L. Mosley, (Anm. wie zuvor), S. 256.
59
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges von 1907; vgl. E.-R. Hönes; Schutz von Kulturgut als
internationales Problem, Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2002, S. 19f.
60
A. Thomas, Kunstschutz und Kunstentfremdung im Krieg 1939 bis 1945 in Frankreich. Notizen aus den Akten
Bunjes – Göring, in: Festschrift Graf Wolff Metternich 1972, S. 17/22 und 37 (Jahresausgabe Rheinischer Verein für
Denkmalpflege und Landschaftsschutz 1974).
61
F. Graf Wolff Metternich, Festschrift (Anm. wie zuvor), S. 12.
58
Die Warnung der Alliierten in der „Londoner Erklärung" vom 5. Januar 1943 konnte dem
systematischen Zugriff auf Kunstschätze in staatlichem und privatem Eigentum, vor
allem in jüdischem Eigentum kaum etwas entgegensetzen62.
Nicht ohne Grund hat der Internationale Militärgerichtshof Nürnberg im Nürnberger
Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher Göring und andere bestätigt, dass die
Bestimmungen der Landkriegsordnung 1939 Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts
geworden und daher für alle Staaten bindend sind63. - Heute sind solche Kulturgutschutzregelungen als allgemeine Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG
Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor.
5. Das Reichsnaturschutzgesetz nach 1945
Obwohl die zwölf Jahre nationalsozialistischer Herrschaft ein politisches und moralisches Trümmerfeld ohnegleichen hinterließen, ist bei politisch vorbelasteten Naturschützern nur selten ein Wort des tiefen Bedauerns zu lesen. So schreibt Walther
Schoenichen als Direktor i.R. der vormaligen Reichsstelle für Naturschutz im Vorwort
seiner 1950 erschienen Schrift „Natur als Volksgut und Menschheitsgut" über die
Kriegsschäden: „In erster Linie sind dabei unersetzliche Werte der Architektur betroffen
worden. So müssen wir uns künftig in erhöhtem Maße an das halten, was die deutsche
Natur zu bieten vermag“64.
Nach 1945 galt das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 bis auf wenige verfassungswidrige Aussagen als Landesrecht65 weiter, wobei ihm das Bundesverwaltungsgericht unter Bezug auf die Rechtstradition des hessischen Denkmalschutzgesetzes von 1902 und §30 des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes bestätigte,
dass „es kein völlig neues Gedankengut, sondern lediglich eine Vereinheitlichung und
Verbesserung der vorhandenen Rechtsgrundlagen“66 brachte.
Der Bund hatte nach Art. 75 Nr. 3 GG nur das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen.
Damit galt in allen Bundesländern das Reichsnaturschutzgesetz als Landesrecht fort.
Zunächst war man fast überall bemüht, den im Dritten Reich so hoch gelobten
Reichsforstmeister (§7 Abs. 1 Buchst. a RNG) nach dessen ruhmlosem Ende als
Kriegsverbrecher zu vergessen.
Der Naturschutz kam wieder zur Kultur und damit meist zu den Kultusministern und
Kultursenatoren zurück, so z.B. bereits 1946 in Hamburg67. Teilweise wurde wie in
Hamburg 1948 eine Baumschutzverordnung68 oder in Bremen 196569 ein Gesetz zur
62
B. Genius-Devime, Bedeutung und Grenzen des Erbes der Menschheit im völkerrechtlichen Kulturgüterschutz,
1996, S. 105.
63
Ch. Greenwood, in: D. Fleck (Hrsg.), Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, 1994, S.
21; von Schorlemer, Internationaler Kulturgüterschutz, 1992, S. 275; E.-R. Hönes, Schutz von Kulturgut als
internationales Problem, NZWehrr 2002, S. 19/21.
64
W. Schoenichen, Natur als Volksgut und Menschheitsgut, 1950, S. 5.
65
BVerfGE 8, 186.
66
BVerwG, U. v. 07.10.1954, DÖV 1955, S. 186/187. Vgl. K. Asal, Naturschutz und Rechtsprechung, 1958, S. 48; J.
Wolschke/Bulmahn, Landschaft und Städtische Freiräume, in: Stadtlandschaft, Tagungsbericht Hannover 1999,
Beiträge zur räumlichen Planung, Heft 50, S. 85/108 f.; M. Klöpfer, Zur Geschichte des deutschen Umweltrechts,
1994, 78f./81f.
67
Bekanntmachung über die Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Naturschutzes. Vom 15. Oktober
1946 (Hamb. GVB. S. 112). Danach folgte die Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsvorschriften vom
20.03.1956 (GVBI. S. 67).
68
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Hansestadt Hamburg
(Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 (GVBI. S. 67).
Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes70 erlassen. Da das
Reichsnaturschutzgesetz Bäume innerhalb des Siedlungsbereichs nur schützte, wenn
sie naturdenkmalwürdig waren, hatten die drei Stadtstaaten Bremen, Hamburg und
West-Berlin71 das Reichsnaturschutzgesetz so abgeändert, dass sie
Baumschutzverordnungen erlassen konnten72. Auch in der DDR galt zunächst das
Reichsnaturschutzgesetz weiter73. Sie hatte jedoch bereits am 4. August 195474 ein
Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur (Naturschutzgesetz) erlassen.
In der Bundesrepublik wurde das Reichnaturschutzgesetz von 1935 durch das
Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.197675 ersetzt. Dieses wurde wiederum durch eine
prestigeträchtige Neuverkündung 2002 abgelöst, so dass das Andenken an die
„Kampfzeit" des Naturschutzes (Klose) und das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 nun
langsam verblasst.
(abgedruckt in: DSI 2/2005, Seite 76-86.)
69
Vo über die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern auf dem Gebiete des Naturschutzes v. 13.09.1948,
GVBI. S. 197.
70
Brem. GBI. 1965, 99; unrichtig bei A. Lenzing, Der Begriff des Naturdenkmales in Deutschland, Die Gartenkunst,
2003, S. 20. Bremen erhielt am 17.09.1979 (BremGBI. S. 345) ein neues Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege. Vgl. zur Rechtsentwicklung P. Werle/H. Vygen, Abriss der Entwicklung des Naturschutzrechts in
der Bundesrepublik Deutschland, o.J. (1974), S. 17f.
71
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 4.12.1961 (GVBI. S. 1694).
72
Vgl. K. Haarmann, Objektschutz, in: G. Olschowy, Naturschutz, Landschaftspflege und Landschaftsplanung, Bd. 3,
1981, 772/775.
73
Vgl. G. W. Zwanzig, Die Fortentwicklung des Naturschutzrechts in Deutschland nach 1945, 1962, S. 19f.; E.-R.
Hönes, Gesetzlicher Schutz für historische Gärten in Europa, Die alte Stadt 1/1981, 44/62; H. Behrens, Naturschutz in
der DDR, in: Stiftung Naturschutzgeschichte (Hg.), Wegmarken, 2000, S. 189.
74
GesBI. DDR 1954, 695; abgedruckt bei Naturschutz und Landeskultur, Jahrbuch 1955, 143-150.
75
BGBI. I S. 3573.