Rechtswidrige Inhalte im Web 2.0

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Rechtswidrige Inhalte im Web 2.0
Rechtswidrige Inhalte
und Aussagen im Web
von
Fabian Greiler
Adaptierte Fassung für www.10vor10.at
Original vorgelegt als Bakkalaureatsarbeit in Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Mai 2010.
Inhaltsverzeichnis
1
Abkürzungs- und Begriffsverzeichnis ____________________________________________ 3
2
Zur Arbeit __________________________________________________________________ 5
3
4
5
2.1
Inhaltsangabe ________________________________________________________________ 5
2.2
Strukturierte Liste der Forschungsfragen _________________________________________ 6
Theorie _____________________________________________________________________ 7
3.1
Die Informationsgesellschaft: Ein sozialwissenschaftlicher Begriff und seine Bedeutung __ 7
3.1.1 Einleitung ___________________________________________________________________ 7
3.1.2 Analyse des Begriffes __________________________________________________________ 7
3.2
Das Internet ________________________________________________________________ 11
3.3
Web 2.0 – Über eine Wortkreation und seine Bedeutung____________________________ 11
3.4
Rechtliche Grundlagen _______________________________________________________ 14
Beantwortung der 1. Forschungsfrage___________________________________________ 15
4.1
Welche Delikte kann es generell im Web 2.0 geben? _______________________________ 15
4.2
Strafrecht __________________________________________________________________ 16
4.3
Zivilrecht ___________________________________________________________________ 21
4.4
Urheberrecht _______________________________________________________________ 23
4.4.1 Die Entwicklung des Urheberrechtes _____________________________________________ 23
4.4.2 Wer ist Urheber ______________________________________________________________ 23
4.4.3 Der Bildnisschutz ____________________________________________________________ 25
4.4.4 Möglichkeit der freien Werknutzung: Creative Commons _____________________________ 28
Beantwortung der 2. Forschungsfrage___________________________________________ 30
5.1
6
Beantwortung der 3. Forschungsfrage___________________________________________ 33
6.1
7
Die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes? _____________________________________ 34
Beantwortung der 5. Forschungsfrage___________________________________________ 37
8.1
9
Gibt es eine Pflicht der Dienstanbieter auf rechtswidrige Inhalte zu reagieren? _________ 33
Beantwortung der 4. Forschungsfrage___________________________________________ 34
7.1
8
Haftung: User, Diensteanbieter oder Provider? ___________________________________ 30
5.1.1 Verantwortlichkeit des Access-Providers __________________________________________ 30
5.1.2 Verantwortlichkeit des Content-Providers _________________________________________ 32
5.1.3 Verantwortlichkeit des Host-Providers ____________________________________________ 32
Problem der Internationalität und deren Lösung im Recht __________________________ 37
Zusammenführende Auswertung der Forschungsfragen ___________________________ 39
10 Resümee & kritische Reflexion_________________________________________________ 40
11 Ausgewählte Fälle zu rechtswidrigen Handlungen im Web 2.0 ______________________ 41
12 Literaturverzeichnis _________________________________________________________ 45
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1 Abkürzungs- und Begriffsverzeichnis
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs.
Absatz
AbzeichenG
Abzeichengesetz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art.
Artikel
BGBl
Bundesgesetzblatt
Bruttosozialprodukt
Leistung einer Volkswirtschaft; auch Bruttonationaleinkommen genannt
Chat
elektronische Kommunikation in Echtzeit
Creative Commons
Lizenzen die der Allgemeinheit gewisse Nutzungsrechte einräumt
d.h.
das heißt
Delikt
im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung, im Strafrecht eine
Straftat
Druckprivileg
ehemals ein an den Verlag erteiltes Privileg gewisse Werke
drucken zu dürfen
ECG
E-Commerce-Gesetz
E-Government
Vereinfachung der Interaktion zwischen Bürger bzw. Unternehmen und den Behörden
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
EVÜ
Europäisches Schuldvertragsübereinkommen; auch ROM I VO
Facebook
Eine SNS (soziale Netzwerkseite) im World Wide Web
IKT
Informations- und Kommunikationstechnologien
Immaterialgüterrecht
geistiges Eigentum; regelt das Recht an nicht körperlich vorhandenen Gütern
Instant-Messaging-Dienste
Computerprogramme die Kommunikation zwischen Internetnutzern erlauben
IPRG
Österreichisches Internationales Privatrechtsgesetz
Mobbing
englisch für pöbeln, schikanieren und ähnliches
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MySpace
Eine SNS (soziale Netzwerkseite; User können Benutzerprofile
anlegen und Fotos, Videos u.ä. online stellen
Newsgroups
Internetforen deren Beiträge auf Newsservern gespeichert werden, die die Beiträge weiterleiten können und dessen Nutzern
zur Verfügung stellen
PornoG
Pornographiegesetz
ROM II VO
Verordnung der EU zu außervertraglichen Schuldverhältnissen
Social Network Sites (SNS)
dt. Soziale Netzwerkseiten, Benutzer erstellen selbst die Inhalte
Soz. Lesezeichensammlung
Nutzer indexieren gemeinsam Inhalte wie z.B. Links
StGB
Strafgesetzbuch
StGG
Staatsgrundgesetz
StudiVZ
Eine SNS (Soziale Netzwerkseite); User können Benutzerprofile anlegen und Fotos, Videos u.ä. online stellen
TKG
Telekommunikationsgesetz
Transnationalismus
meint Interaktion von nicht staatlichen Akteuren, über die
Grenzen von Nationalstaaten hinweg
u.ä.
und ähnliches
UrhG
Urheberrechtsgesetz
User-generated content
Benutzer erstellen selbst Inhalte
uU
unter Umständen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VerbotsG
Verbotsgesetz
Weblogs
Online-Tagebücher, in denen Blogger Inhalte zu verschiedensten Themen publizieren
Wikipedia
Frei zugängliche und bearbeitbare Online-Enzyklopädie
Xing
SNS (soziale Netzwerkseite), hauptsächlich genutzt für geschäftliche Kontakte
YouTube
Website auf die kostenlos Videos hochgeladen und angesehen
werden können
Z
Ziffer
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2 Zur Arbeit
2.1
Inhaltsangabe
Die vorliegende Arbeit versucht den Dschungel an Gesetzen übersichtlich darzustellen, denen
man im Web 2.0 und vor allem auf Social Network Sites begegnen kann. Es wurde dabei immer von einem privaten Nutzer ausgegangen und keinem Unternehmen. Darum ist zum Beispiel auch nicht näher auf das UWG – dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – eingegangen worden. Oft wurde als Beispiel Facebook herangezogen. Das liegt ganz einfach daran,
dass es sich bei Facebook um die größte Social Network Site handelt und nach Google sogar
am meisten Traffic aller Websites im Netz aufweist! (vgl. http://www.alexa.com/topsites)
Die Arbeit beginnt mit einem fast gänzlich sozialwissenschaftlichen Einstieg. Unter dem
Punkt 3 wurde Theorie zu drei äußerst wichtigen Begriffen gesammelt: „Informationsgesellschaft“, „Internet“ und „Web 2.0“. Informationsgesellschaft ist ein wichtiger Begriff, weil er
auch bei Vorarbeiten zu Gesetzen u.ä. genannt wird. Der Begriff wurde aber sehr verschieden
ausgelegt. Diese Differenzen sind in der Arbeit dargestellt worden. Kurz wurde auf den Begriff „Internet“ eingegangen und die Entstehung und technische Grundlage des World Wide
Webs dargestellt. Der Begriff Web 2.0 ist wichtig für die notwendige Einschränkung des Forschungsobjektes.
Nach meinem Erkenntnisstand gibt es noch keine umfangreiche wissenschaftliche Arbeit, die
sich explizit mit Rechtsproblemen des Webs 2.0 beschäftigt. Dabei werden diese Probleme
immer drängender. Das habe ich versucht anhand von Beispielen unter Punkt 11 aufzuzeigen.
Welche Delikte überhaupt im Web 2.0 möglich sind, beleuchtet Punkt 4 der Arbeit. Dabei
zeigt sich schon eine Vielzahl an Möglichkeiten, die sich grob aufsplittern lassen in Strafrecht, Urheberrecht und zivilrechtliche Normen des ABGB. Gerade das Urheberrecht ist ein
vielstrapaziertes Recht und darum wurden auch Auswege aus diesem „automatisierten“ Recht
aufgezeigt: Die Creative Commons. Das Internet ist aber definitiv kein rechtsfreier Raum.
Wie hoch Delikte teilweise geahndet werden können zeigt Punkt 7. Um etwas ahnden zu können, muss aber erst der Täter habhaft gemacht werden. Wie schwer das bei der Internationalität des Internets ist zeigt Punkt 8. Die Vielzahl der Gesetze ist oft nicht leicht durchschaubar,
darum bietet Punkt 9 und 10 eine Zusammenfassung des Beschriebenen und ein kleines Resümee. Diese Arbeit versteht sich explizit als Einstieg in die Materie, einen tiefergehenden
Einblick bieten Bücher zu den einzelnen Rechtsmaterien.
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2.2
Strukturierte Liste der Forschungsfragen
1. Frage
Welche Delikte kann es im Web 2.0 geben?
2. Frage
Wer haftet für rechtswidrige Aussagen im Web 2.0?
3. Frage
Gibt es eine Pflicht der Dienstanbieter auf rechtswidrige Inhalte zu reagieren?
4. Frage
Was sind die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes?
5. Frage
Wie zuverlässig sind Sanktionen gegen rechtswidrige Inhalte im Web 2.0, gerade im Hinblick
auf die grenzenlose Kommunikation im Internet?
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3 Theorie
3.1 Die Informationsgesellschaft: Ein sozialwissenschaftlicher Begriff und seine Bedeutung
3.1.1 Einleitung
Bevor wir uns näher mit dem Begriff „Web 2.0“ beschäftigen, lohnt es sich auch den Begriff
„Informationsgesellschaft“ näher zu betrachten. Dieser Begriff ist kein unwichtiger, wird er
doch im E-Commerce-Gesetz genannt, ebenso bezieht sich die Europäische Union darauf,
wenn sie auf die Verbreitung und Weiterentwicklung der „Neue Informationstechnologien“
pocht. Informationsgesellschaft umfasst freilich viel mehr, als nur das Internet oder gar spezielle Internet-Dienste, welche teilweise als Web 2.0 subsumiert werden können. Trotzdem:
gerade wenn man von neuen Technologien spricht oder im Speziellen vom World Wide Web
und wie sehr die Gesellschaft davon beeinflusst und verändert wird – dann wird das oft mit
„Informationsgesellschaft“ umschrieben. Ebenfalls aus diesem Grund lohnt sich eine genauere Betrachtung des Begriffes.
3.1.2 Analyse des Begriffes
Der Begriff „Informationsgesellschaft“ ist umstritten und wird oft synonym mit dem Begriff
„Wissensgesellschaft“ benützt. Oft wird heute der Terminus Wissensgesellschaft als Weiterentwicklung gebraucht, allerdings erweisen sich beide Begriffe als wage und beliebig. (vgl.
Kübler, 2008: S. 16f)
Grundsätzlich kann man aber sicher zwischen einem sozialwissenschaftlichen, technischen
und rechtswissenschaftlichen Gebrauch des Terminus Informationsgesellschaft unterscheiden.
Sozialwissenschaftlich:
Der kanadische Kommunikationswissenschaftler William H. Melody bezeichnet solche gesellschaftlichen Formationen als „Informationsgesellschaften“, „ (…) die in ihren zentralen
Funktionen und Leistungen zu einem erheblichen Maße von komplexen elektronischen Informations- und Kommunikationsnetzen abhängig geworden sind und die einen ebenso we-
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sentlichen Anteil ihrer privaten wie öffentlichen Ressourcen für Informations- und Kommunikationsaktivitäten aufwenden.“1 (Melody, 1990: S. 16 – 19, zit. nach Kübler, 2008: S. 17)
Manuel Castells argumentiert„ (…) dass die herrschenden Funktionen und Prozesse im Informationszeitalter zunehmend in Netzwerken organisiert sind.“ (Castells, 2001: S. 527)
Netzwerke sind dezentral und nötig für eine kapitalistische Wirtschaft, für Globalisierung und
Dezentralisierung. Netzwerke zeichnen sich aus durch ständige Zerstörung und ständigen
Neuaufbau. Er geht sogar davon aus, dass auf Basis der sozialen Evolution und der neuen
Informationstechnologien sich eine neue „materielle Basis“ gebildet hat, die schließlich auch
die Sozialstruktur formt. (vgl. ebd., S. 529) Dadurch soll eine neue Arbeitsteilung geschaffen
werden, die sogar die „ (…) traditionelle Unterscheidung zwischen Konzernen und Kleinunternehmen ersetzt, sich quer durch alle Sektoren erstreckt und sich entlang unterschiedlicher
geografischer Konzentrationen ökonomischer Einheiten ausbreitet.“ (ebd., S. 529) In dieser
„Netzwerkgesellschaft“ ist es vor allem das Finanzkapital, welches sich global ausbreitet und
schnell verändert. Dabei muss sich jedoch das Finanzkapital „(…) auf Wissen und Information stützen, die durch die Informationstechnologie erzeugt und verbessert werden. Das ist die
konkrete Bedeutung der Verbindung zwischen der kapitalistischen Produktionsweise und der
informationellen Entwicklungsweise“. (ebd., S. 530) Da das Kapital global ist (und immer
„globaler“ wird), wird auch die Arbeit dezentraler und flexibler. Die bestehenden Arbeitsorganisationen werden fragmentiert und verlieren ihre „kollektive Identität“. (vgl. ebd., S. 533)
Aber nicht nur das, in der Netzwerkgesellschaft werden die „kulturellen Ausdrucksformen“
durch die neuen Kommunikationstechnologien vermittelt. Und weil Informationen durch ein
umfassendes Mediensystem zirkulieren, wird Politik zunehmend im medialen Raum ausgetragen. Durch diese Netzwerke verschwänden auch „kulturelle Codes“. Nun sind wir in eine
Zeit eingetreten, in der die soziale Interaktion rein durch kulturelle Muster geschehe. (und das
Muster der Natur verdrängt) So kommen wir in eine Gesellschaft die nicht mehr mit der Natur
ums Überleben kämpft oder um die Unterwerfung der Natur. Die Gesellschaft kann nun in
einer „gesellschaftlichen Welt“ leben, in der Informationen das Schlüsselelement sind.
Castells nennt dies das „Informationszeitalter“. (vgl. ebd., S. 534ff) „Es ist gekennzeichnet
durch die Autonomie der Kultur gegenüber den materiellen Grundlagen unserer Existenz“.
(ebd., S. 536)
1
Melody, W. H. (1990): Communication Policy in the Global Information Economy. In: Ferguson, M. (Ed.):
Public Communication: The New Imperatives. London, p. 16 – 39
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Zusammengefasst behauptet Castells in seinem Buch – welches erstmals 1996 erschien – dass
in der Informationsgesellschaft das Kapital global wird, sich Arbeitsorganisation und Arbeitsstruktur radikal verändern werden und das neue Paradigma der Gesellschaft bilden die
„Netzwerke“.
Der Germanist und Medienwissenschaftler Dirk Matejovski führt in seinem Buch einleitend
aus, dass sich durch technische Medien und Vernetzung dieser, sich der Alltag grundlegend
verändert hat. Dabei betont er, dass nicht nur Ökonomie und Technik davon betroffen sind,
sondern die neuen Informationstechnologien „auch unsere Lebenswelt und unsere kulturelle
Ordnung“ entscheidend umgestalten. (vgl. Matejovski, 2000: S. 9)
Der Politologe Karl W. Deutsch definierte dann eine Nationalwirtschaft als „Informationsgesellschaft“, wenn in ihr mehr als die Hälfte der Berufstätigen in überwiegend informationsorientierten Berufen tätig ist. Eine weitere Vorrausetzung ist, dass die Wertschöpfung aus diesen
Beschäftigungen mehr als die Hälfte des Bruttosozialprodukts beträgt. (vgl. Löffelholz/Altmeppen: 1994, S. 572f)
Man sieht an dieser vergleichenden Aufstellung, dass die unterschiedlichsten Experten mit
dem Begriff Informationsgesellschaft gearbeitet haben und diesen auch sehr unterschiedlich
interpretiert haben. Die Definition von Karl Deutsch halte ich als die gelungenste, enthält sie
doch relativ genaue Indikatoren wann dieser Begriff zutreffend ist, oder eben nicht. Der Nachteil: Dann dürfte man für Österreich den Terminus Informationsgesellschaft nicht verwenden.
Zwar arbeiteten 2008 bereits 68,4 % (vgl. Statistik Austria, 2008a: S. 28) aller Erwerbstätigen
im Dienstleistungssektor, in welchen sicher auch informationsorientierte Berufe fallen, aber
der Dienstleistungssektor fast sehr viele Beruf zusammen. Es lohnt sich daher, diese Statistik
genauer zu betrachten. Unter Dienstleistungen werden nämlich natürlich auch Berufssparten
wie folgende gelistet: „gesamter Einzelhandel“, „Gastronomie und Beherbergung“ oder auch
„Gebäudebetreuung“. Diese Berufssparten können auch mit viel Fantasie nicht als „informationsorientierte Berufe“ bezeichnet werden. In der Statistik aller Berufe des Dienstleistungssektors existiert eine zusammenfassende Kategorie „Information und Kommunikation“. Diese
Kategorie hatte im Jahr 2008 aber insgesamt nur 90.034 Beschäftigte. (vgl. Statistik Austria,
2008b) Selbst wenn man noch andere Sparten zu informationsorientierte Berufe hinzuzählen
würde, würde dies trotzdem nicht annähernd 50% aller Beschäftigten ergeben. Es ist auch
schwer vorstellbar in welchem Land solch eine Quote praktisch erzielt werden soll.
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rechtswissenschaftlich
Rechtswissenschaftlich gibt es keine generelle Definition des Begriffes „Informationsgesellschaft“, obwohl der Begriff – gerade in der Gesetzgebung und Vorarbeiten der EU – häufig
vorkommt. Im Verlauf der Erstellung dieser Bakkalaureatsarbeit hat die Statistik Austria einen neuen Link in der linken Navigationsleiste hinzugefügt. Dieser Link trägt den Namen
„Informationsgesellschaft“. Unter diesem Punkt heißt es unter anderem: „Die Europäische
Union hat die Entwicklung einer erfolgreichen Informationsgesellschaft als zentralen Punkt in
ihrem in Lissabon formulierten Ziel – Europa zur führenden Wirtschaftsregion zu machen –
genannt. Für die daraus abgeleiteten Initiativen werden in verstärktem Maß statistische Daten
benötigt, um Indikatoren zur Beschreibung der Informationsgesellschaft erstellen zu können.“
(Statistik Austria, 2009) Dazu gibt es auf der Website der Statistik Austria zwei Kategorien:
IKT (Informations- und Kommunikationstechnologien) in Haushalten und IKT in Unternehmen. IKT in Haushalten und Unternehmen wird quantitativ ausgewertet. Der Begriff Informationsgesellschaft ist dabei sehr technologisch interpretiert. Trotzdem werden nicht ausschließlich Daten zur Technologieverbreitung erhoben. Es wird zum Beispiel auch erhoben, wie viele Privatpersonen online Waren kauften, oder auch wie viele Unternehmen „E-Government“
nutzten. (vgl. ebd.) Da der Begriff Informationsgesellschaft von den europäischen Behörden
an prominenter Stelle verwendet wird, wird der Begriff wahrscheinlich wieder mehr in den
Sprachgebrauch zurückfinden und das nachdem sein Gebrauch in der Sozialwissenschaft
schon abgenommen hatte.
Wie bereits anfangs erwähnt, gibt es keine genaue rechtliche Definition für den Begriff der
Informationsgesellschaft. Rund um den Begriff sammeln sich aber immer gewisse Tatbestände, die dann auch genau definiert sind. In Österreich ist das z.B. der Fall beim § 3 (1) ECG:
Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;
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3.2
Das Internet
Die Entwicklung des Internets und des World Wide Webs haben zu vielen teils phantastischen und äußerst euphorischen Visionen angeregt. Da wurde zum Beispiel von der hierarchieauflösenden und entmassifizierenden Wirkung von Computernetzwerken geschwärmt.
(vgl. Burkart, 2002: S. 366, Anm. 329)
Technisch begann die Entwicklung des Internets 1969. Damals forschte das USVerteidigungsministerium an einem flächendeckenden, dezentralen Kommunikationsnetz. Die
Vorteile des sogenannten ARPANET erkannten auch andere Wissenschaftszweige. Die prototypische Vernetzung wurde schließlich „Internet“ genannt. Mit der Entwicklung des World
Wide Webs im Jahre 1991 wurde es möglich Informationen mittels Hypertext einfach zu verknüpfen. (vgl. ebd., S. 366f)
Daten werden heute im Internet mittels TCP/IP-Protokoll übertragen. TCP/IP hat sich zum
allgemeinen Standard entwickelt. Es handelt sich dabei sozusagen um die Sprache, mit der die
im Internet verbundenen Rechner miteinander kommunizieren können. Durch das Protokoll
können Rechner miteinander Datenpakete austauschen. Jedem Rechner muss dazu eine eindeutige IP-Adresse zugeordnet werden. Damit weiß ein Rechner an welche „Adresse“ er die
Datenpakete schicken soll. Die Datenpakete werden verschickt und durch TCP in der richtigen Reihenfolge wieder zusammengesetzt. Geht ein Paket verloren, wird es nochmals angefordert. Die IP-Adressen sorgen allerdings auch dafür, dass die Anonymität im Internet nur
eine scheinbare ist. Denn über die IP-Adresse kann der Nutzer ausfindig gemacht werden.
(vgl. Mader / Janisch, 2006: S. 4f)
3.3
Web 2.0 – Über eine Wortkreation und seine Bedeutung
Die Definition von Web 2.0 ist für die Arbeit besonders wichtig, weil mit diesem Begriff abgegrenzt werden soll, welche rechtlichen Fragen sich in welchem Zusammenhang überhaupt
stellen. Ich werde mich zuerst sehr allgemein dem Begriff nähern und dann den Begriff so
definieren, wie ich ihn in der Arbeit gebrauchen möchte. Das ist auch legitim, gibt es doch
keine absolute Definition zur Wortkreation „Web 2.0“. Dass der Sinngehalt dieses Begriffes
sehr verschieden ist, zeigt zum Beispiel ein Interview mit Tim Berners-Lee. Er gilt als „the
inventor of the ‚World Wide Web‛‟ (Berners-Lee, 2006) Berners-Lee wurde gefragt, ob er
das Web 2.0 auch als neue Kollaborationsform sieht, die auf die Verbindung der Menschen
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abzielt, im Gegensatz zum Web 1.0, dessen Ziel es gewesen sein soll Computer zu vernetzen
und Informationen bereitzustellen. Seine Antwort war: „Totally not. Web 1.0 was all about
connecting people. It was an interactive space, and I think Web 2.0 is of course a piece of
jargon, nobody even knows what it means. If Web 2.0 for you is blogs and wikis, then that is
people to people. But that was what the Web was supposed to be all along.“ (ebd., 2006)
Auch O’Reilly, der dem Begriff Web 2.0 zum Durchbruch verhalf, gibt in seinem Artikel
schon anfangs zu: „But there's still a huge amount of disagreement about just what Web 2.0
means, with some people decrying it as a meaningless marketing buzzword, and others accepting it as the new conventional wisdom.“ (O’Reilly: 2005a)
Eine wichtige Quelle, wenn man dem Phänomen nachgehen will, ist wohl die Website von
O’Reilly: http://oreilly.com. In dem Artikel - aus dem zuvor schon zitiert wurde - beschäftigt
sich O’Reilly damit, was Web 2.0 ist und welche „Kernkompetenzen“ ein Unternehmen haben muss, um sich mit diesem Wort schmücken zu dürfen.
Er zählt auf:

„Services, not packaged software, with cost-effective scalability“

„Control over unique, hard-to-recreate data sources that get richer as more people use
them“

„Trusting users as co-developers“

„Harnessing collective intelligence“

„Leveraging the long tail through customer self-service“

„Software above the level of a single device“

„Lightweight user interfaces, development models, AND business models“ (O’Reilly:
2005b)
Für O’Reilly sind dies die Kriterien, nach denen man beurteilen soll ob es sich tatsächlich um
Web 2.0 handelt. (vgl. ebd.)
Nach Martin Fisch und Christoph Gscheidle, die die Ergebnisse der ARD/ZDF-Onlinestudie
2008 präsentieren, war das Internet noch vor ein paar Jahren durch „Passivität“ gekennzeichnet. Mit dem Web 2.0 ist hier ein grundlegender Wandel eingetreten. Web 2.0 ist „Mitmachnetz“ und zeichnet sich durch die „vielfältigen Möglichkeiten der Partizipation“ und „einfachen Handhabbarkeit“ aus. Als bekannte Mitmachangebote werden Wikipedia, MySpace,
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StudiVZ und YouTube aufgezählt. Die Web 2.0-Anwendungen werden mit den „klassischen
Formen der aktiven Beteiligung“ verglichen. Wobei zu den „klassischen Formen“ Chats, EMail, Instant-Messaging-Dienste, Newsgroups und Gesprächsforen gezählt werden. (vgl.
Fisch/Gscheidle, 2008: S. 256)
Diese Differenzierung zwischen Web 2.0 und „klassischen Formen“ halte ich für problematisch. Es wird nämlich nicht erörtert, wie man auf diese Unterscheidungen kommt. Es werden
sechs Angebotsformen des Webs 2.0 gelistet: 1. Virtuelle Spielewelten, 2. Weblogs, 3. Wikipedia, 4. Bilder- und Videocommunitys, 5. Soziale Netzwerke/Communitys und 6. Soziale
Lesezeichensammlungen. (vgl. ebd., S. 357)
Ein übergeordnetes Differenzierungsmerkmal kann damit aber nicht benannt werden. Dies
dürfte in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen allerdings nicht vernachlässigt werden.
Daher sollte das generelle Unterscheidungsmerkmal darin liegen, ob die jeweilige Anwendung es erlaubt, „user-generated content“ bereitzustellen oder nicht. Internetanwendungen
deren Interaktivität sich dahingehend beschränken, dass die User nur aus dem Inhalt wählen,
selbst aber nichts beisteuern können, sollen als klassische Internetdienste klassifiziert werden.
Klarerweise ergeben sich mit diesem Schema ebenfalls Probleme, gibt es doch sehr viele
„Mischformen“. Wie zum Beispiel klassifiziert man demnach Nachrichtenseiten wie
www.diepresse.com oder www.derstandard.at, die zwar die Inhalte vorgeben bzw. produzieren, allerdings auch eine Kommentarfunktion bieten? Solche Typen würden sich - meiner
Meinung nach - als klassische Internetdienste mit Web 2.0-Komponente kategorisieren lassen.
Problem dieser Differenzierungsmethode ist wiederum, das Weblogs oft auch nur Inhalte vorgeben, allerdings immer und sicher auch korrekt als Web 2.0 bezeichnet werden.
Trotzdem scheint mir die folgende (grobe) Identifizierung von „Web 2.0“-Dienste als sinnvoll: Web 2.0 sind Dienste die hauptsächlich auf „user-generated content“ basieren. In dieser
Bakkalaureatsarbeit sollen daher überwiegend die Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit den Möglichkeiten von Foren und Community-Sites (wie zum Beispiel StudiVZ,
Xing oder Facebook) behandelt und betrachtet werden.
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3.4
Rechtliche Grundlagen
Von der rechtlichen Seite betrachtet sind für die Arbeit folgende Gesetze besonders relevant:
ECG, ABGB, UrhG, StGB und das IPRG. (vgl. Straube/Fina, 2005: S. 23ff, S. 343ff, S.
425ff)
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird unter § 7 die „Herabsetzung eines
Unternehmens“ behandelt. Die in diesem Paragraphen näher beschriebene Herabsetzung kann
natürlich besonders im „Web 2.0“ erfolgen. Allerdings wird dieser Paragraph nur angewendet, wenn diese Herabsetzung „zum Zwecke des Wettbewerbs“ geschieht. Das UWG regelt
nur Tatbestände zwischen Unternehmer und nicht zum Beispiel zwischen Privaten und Unternehmer. Da für Unternehmer oft gänzlich andere Normen gelten und diese den Umfang dieser
Arbeit sprengen würden, wird auf ein weiteres Eingehen auf das UWG verzichtet.
Gleiches gilt für das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003). Das TKG findet seine
Anwendung vor allem bei der Bereitstellung öffentlicher „Kommunikationsnetze und –
dienste“. Wobei „Dienste der Informationsgesellschaft“ ausdrücklich davon ausgenommen
sind, auf sie finden eben die Regeln des ECG Anwendung. (vgl. Kaufmann/Tritscher, 2004:
S. 4f) Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass im TKG die Zusendung von
Werbe-E-Mails geregelt ist. (vgl. ebd., S. 15f) Allerdings nur von Werbe-E-Mails. Aufgrund
der verstärkten Werbetätigkeit von Unternehmen im Web 2.0 wäre es wünschenswert, wenn
auch dieser Bereich ausdrücklich geregelt werden würde.
Eine besondere Schwierigkeit dieser Arbeit war es, die relevanten Rechtsgebiete abzugrenzen.
Einen guten Überblick gibt das, 1026 Seiten starke, „Handbuch zum Internet-Recht“. Dort
werden die einzelnen Kapitel in folgende Abschnitte gegliedert:

Abschnitt 1: Der Rechtsverkehr im Internet,

Abschnitt 2: Die Rechtsordnung im Internet,

Abschnitt 3: Das Internetrecht im internationalen und ausländischen Recht. (vgl. Kröger/Gimmy, 2002: S. 3ff, S. 267ff, S. 757)
Schon allein daran erkennt man, dass sich um das Internet viele mögliche Gesetzesinhalte
ranken. Der Rechtsverkehr im Internet ist für die Arbeit allerdings nicht von Bedeutung, da
hier Vertragsabschlüsse, Zahlungsverkehr u.ä. behandelt wird. In meiner Arbeit soll es aber
konzentriert um rechtswidrige Aussagen/Handlungen im Web 2.0 gehen. Anwendungen des
Web 2.0 sind kostenlos, Zahlungen kommen nur selten zustande.
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Im zweiten Abschnitt, Die Rechtsordnung im Internet, werden unter anderem das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken- und Kennzeichenrechte und Verantwortlichkeit
und Haftung im Internet behandelt. Dieses Kapitel ist äußerst wichtig für die Arbeit.
Strafrechtlich relevante Tatbestände in Bezug auf Aussagen im Web 2.0 sind hingegen zum
Beispiel Volksverhetzung im Internet – „Auschwitzlüge“ (vgl. Kröger/Hanken, 2003: S.
270ff), aber auch das Verbreiten pädophiler Pornographie im Internet. (vgl. ebd., S. 283ff).
Auch ein Problem ist, dass in der Arbeit sowohl zivilrechtliche auch als strafrechtliche Tatbestände angeführt und erklärt werden. Beide obigen Tatbestände unterliegen zum Beispiel
dem Strafrecht. Strafrecht ist Öffentliches Recht und soll dann greifen, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen. Dies gilt es auch zu bedenken.
4 Beantwortung der 1. Forschungsfrage
4.1
Welche Delikte kann es generell im Web 2.0 geben?
Grundsätzlich sind alle Aussagen im Web 2.0 erlaubt. Das ergibt sich schon aus dem Recht
auf freie Meinungsäußerung, welche in Österreich als hohes Gut anerkannt ist. Artikel 10 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (die in Österreich im Verfassungsrang steht) normiert:
(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der
Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne
Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel
schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem
Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie
bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen
oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des
Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen
Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu
gewährleisten, unentbehrlich sind.
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Genauso normiert Artikel 13 des Staatgrundgesetzes:
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine
Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine
Anwendung.
4.2
Strafrecht
Daraus ist ersichtlich, dass die Möglichkeit die eigenen Meinung zu äußern sehr geschützt ist.
Trotzdem können gewissen Einschränkungen vorgenommen werden. Eine dieser Einschränkungen sind Äußerungen die durch das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. Theoretisch
kann jedes Delikt über das Internet begangen werden, zum Beispiel ein Mordauftrag per EMail. Diese Delikte werden so aber selten vorkommen, andere dafür häufiger: zum Beispiel
Datenbeschädigung (§ 126a StGB), betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a
StGB) und Geheimnismissbrauch (§ 102 TKG). Diese Delikte sollen in dieser Arbeit aber
vernachlässigt werden, weil sie nicht unmittelbar mit rechtswidrigen Aussagen zusammenhängen. (vgl. Venier/Ebensperger, 2002: S. 118ff)
Grundsätzlich gilt auch für das Internet: „Rechtswidrige Inhalte im Internet sind nur strafbar,
wenn der Täter dadurch den Tatbestand eines Delikts des StGB oder des Nebenstrafrechts
(VerbotsG, PornoG, usw) erfüllt. Als Täter kommen in erster Linie der Urheber, also der Verfasser, Autor, Fotograf etc und die Person in Betracht, die Inhalte des Urhebers im Internet
bewusst zugänglich macht, zB kinderpornografische Fotos ins Netz stellt.“ (Venier/Ebensperger, 2002: S. 118)
Da über Angebote des Webs 2.0 sehr häufig Links, Videos, Bilder und ähnliches bereitgestellt
werden kann, ist es denkbar, das Material - welches unter das Verbots- oder Pornographiegesetz fällt - auf solchen Angeboten veröffentlicht oder verlinkt wird. Darum sollen kurz diese
beiden Strafgesetze besprochen werden.
Beide Straftatbestände sind sehr genau geregelt: § 207a StGB normiert eine Freiheitsstrafe,
wenn jemand eine bildliche Darstellung von einem Unmündigen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, welche den Unmündigen in einer geschlechtli-
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chen Handlung zeigt, oder der Betrachter den Eindruck haben muss es sei zu einer geschlechtlichen Handlung gekommen. (vgl. ebd., S. 120) Unmündig ist eine Person, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht beendet hat. (siehe § 74 Z 1 StGB) Das reine Konsumieren solcher Darstellungen war bis vor kurzem nicht strafbar. Unter Justizministerin Bandion-Ortner
wurde im Zuge des „2. Gewaltschutzpaketes“ ein neuer Absatz im § 207a eingeführt. (vgl.
bmj, 2010) Abs 3a des § 207a normiert seit 01.06.2009, dass auch bestraft wird, wer wissentlich auf pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift. Davor war das bloße Konsumieren solcher Darstellungen straflos. Damit ist Österreich der Europäischen Union einen
Schritt voraus. Denn wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, soll mit einer neuen
EU-Richtlinie auch das gezielte Suchen und Betrachten von Kinderpornografie europaweit
strafbar gemacht werden. (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 2010)
§ 3h VerbotsG regelt, dass das Leugnen vom Massenmord der Nationalsozialisten strafbar ist,
wobei dieses Leugnen „öffentlich“ erfolgen muss. § 3d VerbotsG hat den Zweck, die Verherrlichung der NSDAP, insbesondere ihrer Einrichtungen oder Maßnahmen unter Strafe zu stellen. (vgl. Venier/Ebensperger, 2002: S. 124) § 3d spricht aber von „Schriften“ es ist daher
fraglich, ob § 3d auch für Sachverhalte im Internet angewendet werden kann. Allerdings ist
auf das Internet sicher der „Auffangtatbestand“ des § 3g anwendbar. Er normiert, dass Wiederbetätigung auch dann strafbar ist, wenn sie in „anderer Weise“ veröffentlicht wurde. Noch
zu erwähnen ist das AbzeichenG: Es stellt verbotene Abzeichen (wie das Hakenkreuz) unter
Strafe, mit Geldstrafe und/oder einem Monat Arrest. (vgl. ebd., S. 125)
Ein weiterer Straftatbestand ist die Verhetzung (§ 283 StGB). Darunter fällt, wer öffentlich
„zu einer feindseligen Handlung (zB Boykott, Diskriminierung, Straftaten) gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder gegen eine inländische Kirche oder Religionsgemeinschaft
auffordert oder aufreizt. (Abs 1)“ (ebd., S. 126) „Asylanten“ oder „Ausländer“ sind dagegen
keine Bevölkerungsgruppe und daher nicht im Tatbestand des § 283 StGB inbegriffen.
Die Aufforderung zum Ungehorsam gegen ein Gesetz oder die Aufforderung zu Straftaten
sind in den §§ 281 und 282 StGB geregelt. Strafbar ist es auch, wenn man eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe gutheißt. (vgl. ebd., S. 127)
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Es gibt aber auch Strafgesetze die die Rechte einzelner Personen schützen sollen:
§ 111 StGB: Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen
Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die
guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen
Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des
Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Dieser Paragraph ist besonders relevant für unsere Betrachtung. Bei Veröffentlichung im Web
2.0 wird es sich in aller Regel um eine Veröffentlichung vor einer breiten Öffentlichkeit handeln. Mit dem Begriff Öffentlichkeit meint man immer eine unüberschaubare Anzahl von
Personen. Daher wird wohl immer Absatz 2 zur Anwendung kommen, der einen höheren
Strafrahmen vorsieht. Unter übler Nachrede versteht man einen Verhaltens- oder Charaktervorwurf. (vgl. Hager/Zöchbauer, 2000: S. 9ff) Zum Beispiel ist es ein Verhaltensvorwurf,
wenn man sagt „Die A schläft doch mit jedem“ und ein Charaktervorwurf wenn man zum
Beispiel einen Fettleibigen als „fette Sau“ bezeichnet. Dabei muss klar sein, dass der Vorwurf
objektiv geeignet ist ein Opfer verächtlich zu machen.
§ 112 StGB: Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich
der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen
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eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens
nicht zuzulassen.
Dieser Paragraph schränkt die Geltung des § 111 StGB ein, da eine Beleidigung nicht strafbar
ist, solange sie wahr ist. Ausnahmen gelten allerdings für das Privat- und Familienleben. Es
gilt dabei, dass der Täter den Wahrheitsbeweis für seine Anschuldigungen erbringen muss.
§ 113 StGB: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung
vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder
nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 115 StGB: Beleidigung
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper
mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als
zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie
wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn
in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit
Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im
Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Dieser Paragraph soll vor Demütigung und Kränkung schützen. Für Aussagen im Web 2.0
sind nur die Tatbestände Beleidigung und Verspottung relevant. Eine Beschimpfung ist zum
Beispiel die Aussage: „Du Depp!“. Beschimpfungen können aber auch Gesten und Gebärden
sein (Zum Beispiel das Zeigen des Mittelfingers). Mit der Verspottung soll ein anderer lächerlich oder als minderwertig verhöhnt werden. Zum Beispiel die Bezeichnung eines Schwerhörigen als „taube Nuss“ stellt eine Verspottung dar. Schwierigkeiten gibt es bei der Abgrenzung zu Satire und Parodie – da hier auch das Recht der Kunstfreiheit betroffen sein kann.
(StGG Art. 17a)
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Als Beispiel können diverse Karikaturen vom Propheten Mohammed dienen, die durch das
Recht auf Kunstfreiheit gedeckt sind, aber nichtsdestotrotz immer wieder für viel Aufsehen
und Aufregung sorgen. Auch beim § 115 StGB gilt das Publizitätserfordernis. Die Verspottung muss also vor mindesten zwei weiteren Personen geschehen, die nicht Täter oder Opfer
sind.
§ 116 StGB: Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des
Bundesheeres oder einer Behörde
Handlungen nach dem § 111 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine
selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch für
solche strafbare Handlungen.
§ 297 StGB: Verleumdung
(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn
einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung
einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die
Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete
Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wichtig ist, dass bei Verleumdung ein anderer bewusst falsch einer Straftat bezichtigt wird,
und dieser dadurch die Verfolgung der Behörden erleidet.
„Der Täter handelt in Kenntnis der Unwahrheit seiner Äußerungen (und durch Unwahrheit
[Anm. d. Verf.: den Angegriffenen] zu vernichten, fertigzumachen). Diese Form der Brunnenvergiftung ist deshalb zu Recht mit einer relativ hohen Strafe belegt.“ (Raue, 1997: S. 193)
§ 117 StGB (5):
Richtet sich eine der in den §§ 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die
Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.
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Mit diesem Verweis auf die §§ 111, 113 und 115 werden dem Verstorbenen die gleichen
Schutzrechte eingeräumt, wie einem Lebenden.
4.3
Zivilrecht
Die bis jetzt besprochen Paragraphen fallen alle in das Strafrecht. Davon zu unterscheiden ist
das Zivilrecht. Zivilrechtlich kann für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten Schadenersatz verlangt werden.
§ 16 ABGB:
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher
als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf
sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
Laut Gruber stellt § 16 ABGB eine Generalsklausel des Persönlichkeitschutzes dar. Aus diesem Paragraph wird das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (vgl. Gruber, 2006: S. 48)
§ 43 ABGB:
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und
bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
Auch das Namensrecht stellt ein Persönlichkeitsrecht dar. Es ist nicht nur der Name einer Person, sondern auch die damit identifizierte Persönlichkeit geschützt. Grundsätzlich kann zwischen Namensbestreitung und Namensanmaßung unterschieden werden. Hier soll nur die
Namensanmaßung besprochen werden, ist sie doch für Aussagen im Web 2.0 viel wichtiger.
Der fremde Name wird dabei zur Kennzeichnung der eigenen Person missbraucht, oder der
rechtmäßige Träger wird zwar gekennzeichnet aber in Verbindung mit Waren oder Unternehmen gesetzt, wodurch ein falscher Eindruck erweckt werden kann. Es gilt allerdings auch,
dass alleine wenn die schutzwürdigen Interessen des Genannten verletzt werden, dieser sich
mittels § 43 ABGB wehren kann. (vgl. Gruber, 2006: S. 50)
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§ 1328a ABGB
(1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch
entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn
Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen
Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch
Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981,
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1328a ABGB ist noch relativ jung. Erst am 1.1.2004 trat er in Kraft und damit wurde die
Wahrung der Privatsphäre ausdrücklich im Gesetz verankert. Dieser Paragraph ist für die Arbeit deswegen so interessant, weil damit vor allem die Verletzung der Privatsphäre von Privatpersonen geregelt wird. Wobei in bestimmten Fällen auch juristische Personen nach §
1328 klagen werden können. Die Verletzung der Privatsphäre durch Medien wird weiterhin
vom MedienG bestimmt. (vgl. Gruber, 2006: S. 56)
§ 1330 ABGB
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das
Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In
diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.
Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht
kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
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4.4
Urheberrecht
Das Urheberrecht gehört zum Zivilrecht, soll hier aber unter einem eigenen Punkt geführt
werden. Grund ist, dass es im Internet besonders häufig zu Urheberrechtsverletzungen kommen kann. Die Schwächen des Urheberrechts werden im Internet auch besonders offenkundig. Daher soll ein kurzer Überblick über das Urheberrecht gegeben werden.
Das Urheberrecht zählt zu den sogenannten Immaterialgüterrechten. International setzt sich
zunehmend der Begriff des „Geistigen Eigentumes“ (Intellectual Property) durch. Da es sich
dabei um unkörperliche Güter handelt bedürfen sie eines besonderen Schutzes. (vgl. KnechtKleber, 2008: S. 5ff)
4.4.1 Die Entwicklung des Urheberrechtes
Das Urheberrecht ist noch ein relativ junges Recht. In der Antike und im Mittelalter war ein
Recht an der geistigen Schöpfung noch weitgehend unbekannt. Verständlicherweise begann
die Entwicklung des Urheberrechtes mit dem Buchdruck, da hier der Schutz vor Nachdrucken
virulent wurde. Wobei zuerst nicht die Urheber sondern die Verlagsunternehmungen geschützt wurden, indem man ihnen Druckprivilegien gewährte. Die Verlage sahen das veröffentlichte Werk als ihr Eigentum. Erst im 18. Jahrhundert begann sich die Theorie vom geist igen Eigentum durchzusetzen. Das ist der Beginn der modernen Urheberrechtsentwicklung.
1806 gab es erstmals in Österreich ein Recht des Verfassers auf sein Werk. Weitere wichtige
Stationen in der Entwicklung waren die Urheberrechtsgesetze im Jahre 1895 und 1936. Das
Urheberrecht von 1936 wurde mit Anschluss an das Deutsche Reich aufgehoben und nach
dem Zweiten Weltkrieg wiedereingeführt. Seitdem wurde es vierzehnmal novelliert. Durch
neue Technologien und der damit verbundenen Gesetzgebung der Europäischen Union
kommt wieder Dynamik in die Entwicklung des Urheberrechts. (vgl. Tonninger, 1998: S.
41ff)
4.4.2 Wer ist Urheber
§ 10 des Urheberrechtsgesetzes besagt:
(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck "Urheber", wenn sich nicht aus dem Hinweis auf
die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch
die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
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Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch die Vermutung der Urheberschaft nach § 12:
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück
eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt
bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten
Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen
besteht.
(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung
oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des
Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im
Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.
Das heißt, wird jemand gewöhnlich als Autor eines Werkes genannt, ist er auch rechtliche
gesehen der Urheber – bis das Gegenteil bewiesen werden kann. Geschützt ist, was ein Werk
ist. Die Vorrausetzungen für ein „Werk“ wurden in den letzten Jahrzehnten immer weiter heruntergesetzt. So kann man davon ausgehen, dass nahezu ein jeder Text, Ton, Bild, Video und
ähnliches ein Werk darstellt. (vgl. Handig, 2009: S. 75) Dabei war die Anerkennung von Urheberrechten noch am Anfang des 20. Jahrhunderts keine Selbstverständlichkeit. So argumentierte zum Beispiel H. C. Carey, dass Kopernikus, Newton und viele andere nur ein Allgemeingut sprachlich ausformulierten. Die Welt wäre demnach heute genauso weise, wenn sie
nicht gelebt hätten. (vgl. Schimana, 2008: S. 37) Das Urheberrecht ist aber sogar heute noch
umstritten. So wird oftmals moniert, dass das derzeitige Urheberrecht geistiges Schaffen und
Kreativität verhindere.
Argumenten für das Urheberrecht lassen sich dagegen aufteilen in a.) naturrechtliche, b.) wirtschaftliche, c.) kulturelle und d.) soziale.
a.) Der Urheber kreiert ein Werk und im Werk spiegelt sich auch seine individuelle Persönlichkeit wider. Darum hat er auch ein Recht die Früchte aus seiner Arbeit zu ziehen.
b.) Es wird herausgestrichen, dass gerade heute für die Schöpfung mancher Werke umfassende Investitionen nötig sind. Würden sich diese Investitionen nicht rentieren, wür-
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den auch keine Investitionen mehr getätigt. Und damit würde auch Fortschritt und
Wohlstand gefährdet.
c.) Durch Neuschöpfungen wird die Kultur weiterentwickelt und daher ist eine Belohnung für Neuschöpfungen auch im Interesse der Allgemeinheit.
d.) Der Urheber hat aus moralischen Gründen ein Recht auf Schutz und die Allgemeinheit
schulde ihm auch Dankbarkeit. (vgl. ebd., S. 40ff)
Im Urheberrecht muss es daher einen Interessensausgleich zwischen dem Urheber und der
Allgemeinheit geben. Dem Urheber wird für sein Werk umfangreiche Exklusivrechte eingeräumt, aber bloße Ideen eines Menschen werden nicht geschützt.
Ebenso werden die Werke eines Urhebers maximal erst 70 Jahren nach seinem Tod gemeinfrei. Die Ausschlussrechte des Urhebers sind auch für Wissenschaft, privates Kopieren, öffentliche Bibliotheken und zu Gunsten von Behinderten beschränkt.
4.4.3 Der Bildnisschutz
Ein besonders wichtiges Persönlichkeitsrecht ist der Bildnisschutz. Der Bildnisschutz ist allerdings sehr umfangreich und kompliziert, darum soll hier etwas detaillierter darauf eingegangen werden. Gerade die Bildrechte werden zudem sehr häufig verletzt. Dass es trotzdem
eher wenige Urteile dazu gibt, dürfte wohl an der Unkenntnis der rechtlichen Situation liegen.
§ 78 UrhG:
(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung
gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.
Der § 78 UrhG räumt Personen einen Schutz vor Veröffentlichung von Bildern ein, auf denen
sie abgelichtet sind. Wobei der Bildnisschutz an sich ein Persönlichkeitsrecht ist und ist daher
systemwidrig im Urheberrechtsgesetz geregelt. Der § 78 des UrhG geht von einer Veröffentlichungsfreiheit aus, nur wenn berechtigte Interessen verletzt werden, werden dem Grenzen
gesetzt. Geschützt sind auch Verstorbene und auch das Veröffentlichen von Gemälden, Grafiken und Zeichnungen fällt unter den § 78 UrhG.
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Es ist wichtig hier nochmals zu betonen, dass der § 78 UrhG nur dann greift, wenn berechtigte Interessen verletzt werden. Dies steht auch im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland,
wo meist eine Einwilligung des Abgebildeten vorausgesetzt wird. (vgl. Korn, 2008: S. 92f)
Bildnisse von „allgemein bekannten Personen“, also berühmten Persönlichkeiten sind schwächer geschützt – deren Interessen können durch eine Veröffentlichung grundsätzlich nicht
beeinträchtigt werden. Allerdings ist auch die Veröffentlichung von Bildnissen allgemein bekannter Personen unzulässig, wenn sie die Privat- und Intimsphäre der Person verletzen. (vgl.
ebd., S. 102)
In Deutschland wurde die Unterscheidung von „absoluten“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ entwickelt und fand schnell Eingang in die Lehre. Diese von Neumann-Duesberg
eingeführte Unterscheidung hatte auch Einfluss auf die österreichische Gesetzeslage. Bildnisse von „relativen Personen der Zeitgeschichte“ dürfen nur im Zusammenhang eines bestimmten Ereignisses gezeigt werden, welches ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigt. „absolute Personen der Zeitgeschichte“ können wohl als Prominenten klassifiziert werden, worunter zum Beispiel natürlich auch Politiker fallen. Der Begriff „absolute Personen
der Zeitgeschichte“ ist gleichzusetzen mit dem weiter oben benutzen Begriff der „allgemein
bekannten Personen“. Diese Personen dürfen – bis auf gewisse Einschränkungen – ohne Einwilligung abgebildet werden. Es muss aber bedacht werden, dass es in schwierigen Einzelfällen zu einer Interessensabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommen muss. So ist auch die Unterscheidung von absoluten
und relativen Personen der Zeitgeschichte nur ein ungefährer Maßstab. Das heißt aber auch,
dass es im Bildnisschutz keine wirklich eindeutigen Tatbestände gibt. (vgl. Osiander, 1993: S.
36ff)
Was diese Regelungen konkret für das Web 2.0 bedeuten, möchte ich gedanklich anhand der
beliebten sozialen Netzwerkseite Facebook besprechen: Wer auf Facebook ein Foto postet,
muss Urheber dieses Fotos sein. Ist man dies nicht, verletzt man ein Schutzrecht des Urhebers. (vgl. § 74 (1) UrhG) Ist man Urheber des Fotos und bildet das Foto einer prominenten
Persönlichkeit ab, wird diese Veröffentlichung kein Problem sein. Problematisch ist es, wenn
dieses Foto den Prominenten in seiner Privat- oder Intimsphäre verletzt. Wobei zum Beispiel
zur Privatsphäre zählt, wenn man den Prominenten in seinem Wohnzimmer fotografiert. Intimsphäre wären zum Beispiel Nacktfotos.
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Fotografiert man bei einem Flugzeugabsturz die schockierten Augenzeugen, dürfte diese Veröffentlichung auch kein Problem darstellen. Da dies unter den zuvor genannten „relative Personen der Zeitgeschichte“ fallen dürfte. Es ist aber stets zu bedenken, dass Fotos von solchen
Unglücken nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen dürfen. Das Veröffentlichen von Fotos
von Leichen bei einem Unfall wäre da ein Beispiel.
Richtig schwierig wird es, wenn jemand auf Facebook Fotos seiner Freunde veröffentlicht.
Zum Beispiel Fotos von Freunde die angetrunken feiern – so etwas kommt ja bekanntermaßen
sogar häufig vor. Wie bereits weiter oben beschrieben, gibt es in Österreich grundsätzlich eine
Veröffentlichungsfreiheit. Es darf nur nicht das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt werden. Ob Partyfotos das berechtigte Interesse verletzen ist schwer zu beurteilen.
Diese Fälle sind deswegen so schwer zu beurteilen, weil es dazu noch keine Rechtsprechung
gibt. Das liegt wahrscheinlich daran, dass Facebook - wie alle großen sozialen Netzwerke –
umfangreiche Tools anbietet, um diese Probleme abzumildern oder ganz zu verhindern. So
kann man selbst die „Markierung“ vom Bild entfernen. Mit Markierung meint man die Möglichkeit in Facebook, die auf Fotos abgebildeten Personen, Nutzern von Facebook zuordnen
zu können. Mit Entfernung der Markierung wird zwar nicht das Bild gelöscht, allerdings ist es
schwerer das Bild mit der betreffenden Person zu assoziieren. Will man das Bild gelöscht
haben, kann man das betreffende Bild melden. (mittels dem Button: „Foto melden“). Sehen
dann die Administratoren in dem Bild auch einen Verstoß, wird das Foto gelöscht. Desweiteren gibt es noch eine eigene Seite auf Facebook um Urheberrechtsverletzungen zu melden.
(siehe: http://www.facebook.com/legal/copyright.php?howto_report) Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand unerlaubt ein Foto von einer Website kopiert und in Facebook veröffentlicht. Die Beschwerde kann allerdings nur der Urheber einbringen.
Trotz dieser Tools können aber Probleme auftreten. Was wenn Facebook nicht auf die
Rechtsverletzung reagiert? Dann sind besonders Punkt 5: Haftung der Provider und Punkt 8:
Problem der Internationalität des Rechts dieser Arbeit in Erinnerung zu rufen. Zuerst ist aber
ein Blick in die AGB von Facebook von Vorteil. (die AGBs heißen auf Facebook „Nutzungsbedingungen) Für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland gilt nach Punkt 16 der Nutzungsbedingungen, dass die Erklärung deutschem Recht unterliegt. (vgl. Facebook, 2010) Laut Facebook gilt für alle anderen: "Diese Erklärung sowie alle Ansprüche, die möglicherweise zwischen dir und uns entstehen, unterliegen den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien, unter
Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts." (Facebook, 2010)
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Damit müsste sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook ein Österreicher nach dem kalifornischen Recht richten. Ob das tatsächlich der Fall ist, müsste ein Gericht
entscheiden. Ein wichtiges Gegenargument ist, dass es sich hier um einen Verbrauchervertrag
handeln könnte und nach Art. 5 Abs 2 dem Verbraucher nicht dem in seinem Aufenthaltsstaat
gewährte Schutz entzogen werden darf:
Art 5 Abs 2 EVÜ:
(2) Ungeachtet des Artikels 3 darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem
Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird:

- wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat oder

- wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des
Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder

- wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem
Staat ins Ausland gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese
Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum
Vertragsabschluß zu veranlassen.
4.4.4 Möglichkeit der freien Werknutzung: Creative Commons
Im vorherigen Kapitel wurden die Urheberrechte beschrieben. Diese bieten dem Urheber
Schutz, damit er von seinem Werk auch wirtschaftlich profitieren kann. Erik Möller schreibt,
dass man sich einen Großteil des Internets als „(…) mit einem großen Copyright-Symbol versehen (…)“ vorstellen muss. (Möller, 2006: S. 271) Genau das trifft es auf den Punkt. Ausnahmen bilden allerdings die §§ 41ff. § 41 UrhG erlaubt unter anderem eine Verwendung „zu
Zwecken der öffentlichen Sicherheit“. Bekanntestes Beispiel dafür sind Fahndungsfotos. Für
den wissenschaftlichen Betrieb interessant ist der § 46 UrhG. Er regelt das Zitatrecht. Dabei
unterscheidet man zwischen dem Kleinzitat (Z 1) und dem Großzitat. (Z 2) Das Kleinzitat
beinhaltet nur einzelne Stellen eines Werkes, das Großzitat fremde Inhalte in größerem Umfang.
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Der größere Umfang muss dem Zweck nach aber gerechtfertigt sein. (vgl. Korn, 2008: S. 88)
Denn nach dem Urheberrecht sind alle „Werke“ die eine geistige Schöpfung aufweisen geschützt. Das heißt, selbst wenn jemand auf der Social Network Site Facebook einen Kommentar abgibt oder ein Bild postet, kann das urheberrechtlich geschützt sein. Natürlich muss dieser Kommentar oder das Bild eine spezifische geistige Leistung sein.
Was aber wenn dieser Schutz vom Urheber gar nicht gewollt ist? Wenn er seinen Kommentar
oder sein Bild der gesamten Welt mitteilen möchte und andere Menschen nicht durch das Urheberrecht an der Weiterverbreitung gehindert werden sollen? Aus diesen Überlegungen heraus, hat sich das sogenannte Creative Commons Projekt entwickelt. Mittels einer Creative
Commons Lizenz können natürliche oder auch juristische Personen anderen gewisse Rechte
einräumen, oder sogar ihr gesamtes Copyright aufgeben. Das wirklich neue daran ist, dass mit
den Creative Commons einfache juristische Lizenzen zur allgemeinen Verwendbarkeit zur
Verfügung gestellt wurden.
Mit einer Creative Commons Lizenz dürfen Inhalte vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
aufgeführt werden. Desweiteren kann man folgende Bedingungen festlegen:
Namensnennung (BY) - Der Namen des Autors/Rechtsinhabers muss genannt werden. In
Österreich kann man dieses Recht nicht ausschließen!
Keine kommerzielle Nutzung (NC) - Dieser Inhalt darf nicht für kommerzielle Zwecke
verwendet werden.
Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA) – Wenn der Inhalt bearbeitet oder in anderer
Weise umgestaltet, verändert oder als Grundlage für einen anderen Inhalt verwendet wird,
darf der neu entstandenen Inhalt nur unter Verwendung identischer Lizenzbedingungen weitergeben werden.
Keine Bearbeitung (ND) - Der Inhalt darf nicht bearbeitet oder in anderer Weise verändert
werden.
- Im Falle einer Verbreitung müssen die Lizenzbedingungen, unter die dieser Inhalt fällt, mitgeteilt werden.
- Jede dieser Bedingungen kann nach schriftlicher Einwilligung des Rechtsinhabers aufgehoben werden.
- Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts bleiben hiervon unberührt.
(vgl. Creative Commons, 2010)
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Werke die unter einer solchen Creative Commons (CC) lizenziert worden sind, können also
frei verwendet werden. Wobei natürlich die „Freiheit“ nur soweit geht, wie es die unterschiedlichen CC-Lizenzen erlauben. Aber um auf das eingangs erwähnte Beispiel zurückzukommen: Im Web 2.0 (zum Beispiel auf einem Blog) können Werke die unter der CC-Lizenz veröffentlicht wurden – verwendet oder sogar verändert werden. Mit den CC-Lizenzen wurde
also ein Weg gefunden, selbst den Umfang des Urheberrechtes zu bestimmen.
5 Beantwortung der 2. Forschungsfrage
5.1
Haftung: User, Diensteanbieter oder Provider?
Die Haftung von Providern ist unterschiedlich ausgeprägt. Man kann drei Gruppen von Providern unterscheiden: den Access-Provider, den Content-Provider und den Host-Provider.
Access-Provider:
die Hauptleistung besteht darin, seinen Kunden Zugang zum Internet zu verschaffen.
Darunter fallen Internetzugangsdienstleister wie zum Beispiel Telekom Austria.
Content-Provider:
bietet seinen Kunden keine technische Infrastruktur an, sondern bietet im Internet eigene Inhalte oder Dienstleistungen an. Eigene Inhalte wären zum Beispiel redaktionell
aufbereitete Informationen und Dienstleistungen.
Hostprovider:
macht die vom Kunden erstellten Websites Dritten im Internet zugänglich. (vgl. Mader / Janisch, 2006: S. 66f)
5.1.1 Verantwortlichkeit des Access-Providers
Die Verantwortlichkeit des Access-Providers ist in zwei Paragraphen des E-CommerceGesetzes genauer bestimmt:
§ 13 ECG:
(1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für
die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
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1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und
3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1
umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 15 ECG:
Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die
nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern er
1. die Information nicht verändert,
2. die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet,
4. die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung
der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, nicht beeinträchtigt und
5. unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt,
sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde
oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet
hat.
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Zusammengefasst heißt das, dass der Access-Provider nicht verantwortlich ist, wenn er die
Übermittelung nicht veranlasst, den Empfänger der übermittelten Information nicht auswählt
und die übermittelte Information weder auswählt noch verändert. Nach § 15 ECG ist der Access-Provider auch nicht für das „Caching“ – also dem kurzfristigen Zwischenspeichern der
Informationen – verantwortlich. (vgl. Mader / Janisch, 2006: S. 23f) Nach § 18 Abs 1 ECG
besteht für den Access-Provider keine Überwachungspflicht. Alleine schon deswegen, weil
ein Access-Provider aufgrund von Fernmeldegeheimnis und Datenschutz auch keine Kenntnis
von den übermittelten Inhalten haben darf. Der Ausschluss der Verantwortlichkeit betrifft
allerdings nur die strafrechtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Belange. Das heißt, vertragliche Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. (vgl. Gruber, 2006: S. 40)
5.1.2 Verantwortlichkeit des Content-Providers
Der Content-Provider ist für seine eigenen Inhalte verantwortlich. Darunter versteht man auch
Inhalte, die Dritte erstellt haben und der Content-Provider als eigene ausgibt. Für den Content-Provider gelten auch nicht die Ausnahmen der §§ 13ff ECG. (vgl. Mader / Janisch, 2006:
S. 24)
5.1.3 Verantwortlichkeit des Host-Providers
Nach § 16 Abs 1 ECG ist der Host-Provider, für im Auftrag eines Nutzers gespeicherte Informationen nicht verantwortlich, wenn er von einer rechtswidrigen Tätigkeit keine Kenntnis
hat oder wenn er bei Kenntnis sofort mit Zugangssperrung bzw. Entfernung der Information
reagiert. (vgl. ebd., S. 24)
„Als Host-Provider gilt nicht nur der Inhaber der Rechte am Server, auf dem die Inhalte gespeichert werden, sondern auch jeder Dienstanbieter, der mit dem Serverberechtigten in Vertragsbeziehung steht und seinerseits Usern die Möglichkeit zur Abspeicherung bietet, wie zB
der Betreiber eines Online-Forums, einer Online-Auktions-Plattform oder eines OnlineLeserforums.“ (Gruber, 2006: S. 41)
In den allermeisten Fällen wird der Urheber, also der Erzeuger, alleinverantwortlich für seine
Handlungen Rechenschaft ablegen müssen.
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6 Beantwortung der 3. Forschungsfrage
6.1
Gibt es eine Pflicht der Dienstanbieter auf rechtswidrige Inhalte zu reagieren?
§ 18 ECG: Umfang der Pflichten der Diensteanbieter
(1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen
gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.
(2) Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines
dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an
Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung
oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.
(3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adressen der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie
Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben bildet.
(4) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers
ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten
rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
(5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter gegenüber Behörden
oder Gerichten bleiben unberührt.
Mit Dienstanbieter nach §§ 13 bis 17 meint man einen Anbieter der nur die Kommunikationstools zur Verfügung stellt und nicht bewusst die Informationen behandelt, außerdem den Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen, bei Caching, bei Hosting und bei Links.
(genauere Erklärung siehe §§ 13 bis 17 ECG)
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Diese Diensteanbieter haben also keine aktive Überwachungspflicht. Wenn es ein Gericht
anordnet haben sie diesem alle Informationen zur Verfügung zu stellen. Eine Verwaltungsbehörde kann vom Hoster auch den Namen und die Adresse der Nutzer verlangen. Sogar ein
Dritter kann vom Hoster Name und Adresse erfragen, sobald der Dritte ein überwiegendes
rechtliches Interesse daran geltend machen kann. Zusammengefasst heißt das: Die Dienstanbieter haben nicht die Pflicht ihre Kunden aktiv zu überwachen. Sie haben allerdings die
Pflicht auf Verlangen von Gerichten, Behörden und bei begründetem Verdacht sogar gegenüber Dritten - Name und Adresse ihrer Nutzer zu übermitteln.
7 Beantwortung der 4. Forschungsfrage
7.1
Die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes?
Die Strafhöhe ist meist in den betreffenden Paragraphen geregelt, darum soll hier nur ein
Überblick gegeben werden:
Verbotsgesetz: Das in § 3d geregelte Verbot der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von
nationalsozialistischen Gedankengut ist mit Freiheitsstrafe von 5-10 Jahre sanktioniert, bei
besonderer Gefährlichkeit des Täters mit 20 Jahren. Der ebenfalls besprochene Auffangtatbestand des § 3g VerbotsG ist mit 1-10 Jahren, in schweren Fällen mit 20 Jahren Freiheitsstrafe
bedroht.
Pornografiegesetz: Nach § 207a StGB Abs. 1 ist mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung von Minderjährigen herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht.
Abs. 2 normiert Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren, wer eine pornografische Darstellung zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat
nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit 10 Jahren ist diese Tat zu bestrafen, wenn sie von einer kriminellen Vereinigung begangen worden ist, oder sie einen besonders schweren Nachteil für den Minderjährigen zur Folge hat, oder unter Anwendung schwerer Gewalt hergestellt
worden ist. Wer sich eine pornographische Darstellung eines mündigen Minderjährigen beschafft, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer sich eine solche Darstellung von einem Unmündigen beschafft, bis zu zwei Jahren. Dies gilt auch wer im Internet
wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.
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§ 283 (1) StGB: Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu
gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Bekanntester Fall für eine Verurteilung nach § 283 StGB ist der von der damaligen FPÖSpitzenkandidatin bei den steirischen Landtagswahlen, Susanne Winter. Sie hatte bekanntlich
mehrere herabwürdigende Äußerungen gegen den Islam getätigt. Auch das Berufungsgericht
hielt am Strafausmaß fest: 3 Monate Freiheitsstrafe bedingt und einer Geldstrafe von 24.000
Euro. (vgl. orf.at, 2009)
§ 111 StGB regelt die „Üble Nachrede“, diese ist mit bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Abs. 2 besagt allerdings, dass die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze zu bestrafen ist, wenn die
üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
§ 113 StGB: Wer einen Dritten einer strafbaren Handlung bezichtigt, wofür die Strafe bereits
vollzogen wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
§ 115 StGB: Bei einer Beleidigung können Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen fällig werden.
Nach § 116 StGB sind üble Nachrede oder Beleidigung auch strafbar nach den Bestimmungen der §§ 111 oder 115 StGB, wenn sie gegen Nationalrat, Bundesrat, Bundesversammlung,
Landtage, Bundesheer oder gegen eine Behörde gerichtet sind.
Wer einen anderen falsch verdächtigt, ist nach § 297 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, oder wenn die fälschlich angelastete Handlung mit mehr als einem Jahr bestraft wird,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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Das wären alle Sanktionsnormen zu den einzelnen Gesetzen des StGB. Die zivilrechtlichen
Ansprüche des ABGB und des UrhG sind dagegen nicht so leicht festzustellen. Grundsätzlich
kann zivilrechtlich Schadenersatz oder Unterlassung bzw. Beseitigung gefordert werden.
Schadenersatz hat primär die Aufgabe einen Ausgleich für erlittene Einbußen zu verschaffen.
Das Schadenersatzrecht hat aber auch eine Präventionsfunktion.
Die angedrohte Ersatzpflicht soll abschrecken und so Schädigungen vermeiden helfen (vgl.
Gruber, 2006: S. 47). Allerdings müssen gewisse Tatbestände erfüllt sein, soll ein anderer für
den Schaden haften. Das Schadenersatzrecht kennt folgende Voraussetzungen:
a.) Schaden: Es muss ein tatsächlicher Schaden bestehen
b.) Kausalität: Juristisch wird gefragt, ob kein Schaden entstanden wäre, wenn man sich das
Ereignis wegdenkt, das an dem Schaden Schuld haben soll. Zum Beispiel: Hätte Stefan nicht
auf Heinrich geschossen, würde Heinrich noch leben. Stefan hat den Schaden verursacht.
c.) Adäquanz: Der Schädiger haftet nur für die Schäden aus seinem Verhalten, die auch nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dingen eintreten.
d.) Rechtswidrigkeit: Ein Verhalten ist dann rechtswidrig, wenn es gegen die guten Sitten,
gegen gesetzliche Gebote und Verbote, absolut geschützte Rechtspositionen oder gegen
rechtsgeschäftliche Pflichten verstößt.
e.) Rechtswidrigkeitszusammenhang: Nur wenn die verletzte Norm gerade den Eintritt der
verursachten Schäden verhindern wollte, haftet der Schädiger.
e.) Verschulden: Das Verhalten des Schädigers muss ihm subjektiv vorwerfbar sein. Man unterscheidet bei Verschulden grob zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
Nur wenn diese Voraussetzungen zutreffen, kann Schadenersatz gefordert werden. (vgl. Graf /
Gruber, 2009: S. 6ff)
§ 43 ABGB gewährt einen Unterlassungsanspruch und bei Verschulden Schadenersatz. (vgl.
Gruber, 2006: S. 50)
§ 1328a ABGB gewährt dem Betroffenen Ersatz von Vermögensschäden. Zusätzlich wird
auch der Ersatz des immateriellen Schadens bei „erheblicher Verletzung der Privatsphäre“
geregelt. Der Ersatz von ideellen Schäden ist übrigens eine Ausnahme.
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In solchen Fällen verringert sich der in Geld messbare Vermögenswert des Geschädigten
nicht. Desweiteren gesteht der Paragraph einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
zu. (vgl. Korn, 2008: S. 123)
Dasselbe gilt für den § 1330 ABGB. § 1330 Abs. 2 ABGB normiert, dass der Geschädigte
auch einen Widerruf und die Veröffentlichung dieses Widerrufes verlangen kann. Nach §
1330 Abs. 1 ABGB hat der Geschädigte auch ein Recht auf Ersatz des wirklichen Schadens
oder den Entgang des Gewinnes. Entgang des Gewinnes richtet den Blick auf zukünftige Gewinne. Verliert der Geschädigte durch die Schädigung als sicher geltende Gewinnaussichten,
steht ihm demnach dafür Ersatz zu.
8 Beantwortung der 5. Forschungsfrage
8.1
Problem der Internationalität und deren Lösung im Recht
Die größte Schwierigkeit in der rechtlichen Handhabung des Internets ist sein Transnationalismus. Es kommt häufig zu zivilrechtlichen Delikten (wie Urheberrechtsverletzung) die über
die staatlichen Grenzen hinausgehen. Es handelt sich dann um Fälle mit Auslandsbezug. Man
muss allerdings beachten, dass grundsätzlich Privatpersonen eine Rechtswahl treffen können.
Daher gelten die folgenden Gesetze nur für den Fall, dass vorab keine Rechtswahl getroffen
wurde. (Das UN-Kaufrecht wird ausgeblendet, da dies nur zwischen Unternehmern gilt) Es
soll sich hier außerdem nur auf das Wesentliche konzentriert werden, denn diese Thematik ist
äußerst komplex. Wobei die Europäische Union bereits an einer Rechtsvereinheitlichung arbeitet. Besonders wichtig sind die sogenannte Rom I VO (Verordnung) und die sogenannte
Rom II VO. Die Rom I VO ist das Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) und
regelt das Recht, welches auf das vertragliche Schuldverhältnis anzuwenden ist. Da aber
grundsätzlich bei Aussagen/Posts im Web 2.0 diesen kein Vertrag zugrunde liegen wird –
wird das EVÜ in dieser Arbeit ausgeklammert. Die Rom II VO regelt das über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. (vgl. Schmidbauer, 2010) Auf der Homepage der Europäischen Kommission heißt es dazu: „Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates
anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wurde. Von dieser Bestimmung kann nicht
durch Vereinbarung (Artikel 14) abgewichen werden.“ (Portal der Europäischen Union, 2010)
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Kommt es also zu Verletzung des geistigen Eigentums mit Auslandsbezug, dann sind die Kollisionsnormen der Rom II VO zu beachten. Dazu normiert der Art 8 Abs 1:
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.
Es ist etwas schwer verständlich, was damit gemeint ist, wenn man davon spricht, dass das
Recht des Staates gilt, für den man Schutz beansprucht. Es handelt sich dabei um das Prinzip
„lex loci protectionis“, welches besagt, „(…), daß die Schutzwirkung der nationalen Urheberrechte räumlich beschränkt ist. Inländische Schutzrechte können nur im Inland verletzt werden, ausländische Schutzrechte nur im jeweiligen Ausland. Zum anderen stehen diese einzelnen nationalen Urheberrechte selbständig nebeneinander, d. h. jeder Staat bestimmt in seinen
Urheberrechtsgesetzen Voraussetzungen, Umfang und Inhalt seiner Urheberrechte jeweils
selbst. Im praktischen Ergebnis bedeutet dies, daß dem Urheber für ein bestimmtes Werk kein
weltweit einheitlicher Schutzstandard nach Maßgabe etwa des Rechts des Landes der Erstveröffentlichung oder seines Heimatstaats zukommt. Vielmehr wird er Inhaber eines ganzen
Bündels unterschiedlicher nationalen Urheberrechte, deren Schutzwirkung sich jeweils auf ein
bestimmtes Staatsgebiet erstreckt. Man spricht hier auch von einem „Flickenteppich” bzw
„Mosaik“ aus nationalen Bausteinen.“ (Universität Münster, 2010)
Um das Gesagte zu veranschaulichen ein Beispiel: Ein User in Deutschland verletzt das Urheberrecht eines Österreichers. Dann muss der Österreicher grundsätzlich sein Urheberrecht
nach deutschem Urheberrecht einfordern.
Von der ROM II Verordnung ausgenommen sind aber explizit die Persönlichkeitsrechte und
die Verleumdung.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g:
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich
der Verleumdung.
Gerade diese Tatbestände sind aber besonders interessant. Wie werden sie im Falle eines Auslandsbezuges gehandhabt? Hier fehlen konkrete Kollisionsnormen. Wohl wird aber der
Grundsatz des sogenannten österreichischen „Internationalen Privatrechts“, kurz IPR, gelten:
§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der
Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
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9 Zusammenführende Auswertung der Forschungsfragen
In der ersten Forschungsfrage wurde festgestellt, dass die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist.
Darum sind alle Äußerungen, Kommentare und ähnliches sogar geschützt. Der Schutz findet
natürlich da sein Ende wo in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Dabei kann man zwischen
Strafrecht, Urheberrecht und sonstige zivilrechtliche Normen unterscheiden. Im Strafrecht
sind die Persönlichkeitsrechte geregelt, also zum Beispiel die Folgen von Beleidigung und
Verspottung. Für die Arbeit wurden natürlich nur die relevanten Strafgesetze bearbeitet.
Die Urheberrechte werden im Internet häufig verletzt. Darum wurden die Urheberrechte auch
näher beleuchtet. Angefangen bei der historischen Entwicklung. Interessant ist unter anderem
der § 78 UrhG. Es handelt sich dabei um den Bildnisschutz, der systemwidrig im Urheberrechtsgesetz geregelt ist. Der Bildnisschutz räumt dem Fotografierten oder Gezeichneten ein
Recht an seinem Bild ein. Der § 78 UrhG wird daher besonders häufig auf Social Network
Sites in Betracht zu ziehen sein, überlegt man sich den häufig gedankenlosen Upload von Bilder von Freunden ohne deren Einwilligung.
Es wurde aber auch aufgezeigt, dass grundsätzlich alle Inhalte automatisch urheberrechtlich
geschützt sind. Dies kann aber uU vom Urheber nicht gewünscht sein. Um die Weitergabe
von geistigen Schöpfungen zu erleichtern, gibt es die Creative Commons-Lizenzen.
Die sonstigen zivilrechtlichen Normen sind im ABGB geregelt. Geschützt sind unter anderem
der Name und der gute Ruf. Das Zivilrecht bietet mehr Optionen als das Strafrecht: So kann
Unterlassung und Widerruf aber auch Schadenersatz gefordert werden.
In der zweiten Forschungsfrage wurde geklärt, dass grundsätzlich alleine der Urheber für seine Handlungen zu haften hat. im E-Commerce-Gesetz wurde genau festgeschrieben, wann ein
Provider zu haften hat und wann nicht.
In der dritten Forschungsfrage ging es darum, welche Pflichten ein Diensteanbieter (wie es
zum Beispiel Facebook ist) hat. Es wurde festgestellt, dass es - ebenfalls durch das ECommerce-Gesetz - große Einschränkungen der Verantwortlichkeiten gibt. Das ist auch sinnvoll, kann doch ein Diensteanbieter wie Google nicht im Vorhinein alle Websites auf Rechtswidrigkeiten untersuchen. Dies wäre weder organisatorisch noch finanziell machbar. Ebenso
haben auch Social Network Sites keine aktive Überwachungspflicht ihrer Nutzer. Allerdings
gilt immer: Wenn einem Diensteanbieter eine Rechtsverletzung bewusst wird, muss er diese
umgehend löschen.
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In der fünften Forschungsfrage wurde das Problem der Internationalität aufgegriffen. Die
ROM II VO schützt unter anderem das geistige Eigentum. Dabei gilt, dass das Recht des
Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird. Extra ausgenommen sind die
Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung. Dass es für diese Rechte noch keine
explizite europäische Regelung gibt, ist auch auf Kritik gestoßen.
10 Resümee & kritische Reflexion
In der Arbeit wurde versucht einen Überblick zu schaffen, welche rechtlichen Probleme durch
Dienste des Webs 2.0 entstehen können. Besonderes Augenmerk wurde dabei immer auch auf
die sogenannten Social Network Sites gelegt, also zum Beispiel Xing, StudiVZ, oder Facebook. Das liegt einerseits an der Beliebtheit dieser Angebote, andererseits ist es hier besonders einfach Persönlichkeitsrecht und/oder Urheberrechte zu verletzten. Es gab dazu auch
schon einige Medienberichte - mehr dazu aber im nächsten Kapitel. Es ist auf jeden Fall zu
befürchten, dass die Rechtsverletzungen im Internet noch zunehmen werden. Wie man diese
in den Griff bekommen will - und das gerade bei der Internationalität der Nutzer - ist eine
spannende Frage für die Zukunft.
Es wurde in der Arbeit festgestellt, dass es kein spezifisches Internetrecht gibt – vielmehr finden bereits vorhandene Rechtsnormen auch auf das Internet Anwendung. Eine weitere
Schwierigkeit ist die Komplexität des Stoffes sowie seine Unbeständigkeit. Besonderes Augenmerk wurde auf das Urheberrecht und das Strafrecht gelegt. In den letzten Jahren wurden
vor allem die Urheberrechtsgesetze immer wieder novelliert, wobei das Ergebnis meist eine
Verschärfung der Gesetze war. Überhaupt sind in Bezug auf das Internet viele Verschärfungen angedacht. Besonders bekannt ist die sogenannte „Vorratsdatenspeicherung“, die nach
einer EU-Richtlinie in den europäischen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden soll. Das Ziel der
Vorratsdatenspeicherung ist es, dass Provider mindestens sechs Monate lang die Daten ihrer
User speichern müssen. Allerdings ist die Vorratsdatenspeicherung extrem umstritten, gerade
erst am 02.03.2010 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht die deutsche Umsetzung der
Vorratsdatenspeicherung als grundrechtswidrig aufgehoben.
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11 Ausgewählte Fälle zu rechtswidrigen Handlungen im Web 2.0
Haftung für Online-Gästebuch
OGH, Beschluss vom 21.12.2006, 6 Ob 178/04a
ECG § 16, § 18, § 19, MedienG § 6, ABGB § 1330
Zusammenfassung:
Bei diesem Fall geht es um einen kreditschädigenden Gästebuch-Eintrag gegen eine Pension.
Gästebücher wurden zwar nicht explizit zu Web 2.0 gezählt – allerdings dürfte der Fall sehr
ähnlich bei einem Forum oder zum Beispiel auch bei StudiVZ verlaufen.
Eine Pension klagte eine Tourismusgesellschaft, die auf ihrer Website ein Gästebuch betreibt.
In diesem Gästebuch wurden kreditschädigende Behauptungen über den Kläger und dessen
Pension gepostet. Diese Behauptungen wurden nach Aufforderung des Klägers, auch sofort
aus dem Gästebuch der Tourismusgesellschaft gelöscht. Einen nachfolgenden Beitrag eines
anderen Diskutanten, der die Aussagen des ersten als wahr bezeichnete, löschte die Tourismusgesellschaft erst nachdem die Klage eingebracht wurde. Der Rechtstreit ging bis zum
Obersten Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Online-Gästebuch-Betreiber Host-Provider nach
§ 16 ECG ist. Das bedeutet, er ist nicht verantwortlich für Informationen, die User online gestellt haben. Außerdem ist er nach § 18 ECG nicht zur aktiven Überwachung verpflichtet. Aus
§ 19 Abs. 1 ECG ist aber abzuleiten, dass dies nur Schadenersatzhaftungen und strafrechtliche
Verantwortlichkeit ausnimmt, aber nicht für zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach §
1330 ABGB gilt. Unter § 1330 ABGB fällt auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, selbst wenn man sich mit dessen Aussagen nicht identifiziert. Es genügt also das technische Verbreiten. Allerdings haftet der Gästebuchinhaber auch hier nur bei Kennen oder Kennenmüssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Aussagen.
Allerdings ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Z 2 die Verpflichtung, bei Bekanntwerden offensichtlich rechtswidriger Inhalte die entsprechenden Beiträge zu löschen. Der OGH stellte fest, dass
eine Prüfpflicht sehr wohl gegeben ist. Eine Prüfpflicht ist demnach auch angemessen. Der
Beklagte hätte also in seinem Gästebuch prüfen können und müssen, ob neuerliche rechtswidrige Postings getätigt worden sind und diese gegebenenfalls löschen müssen. Diese KontrollSeite 41 von 49
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pflicht hat die Beklagte verletzt, weil sie das Posting erst nach mehr als einer Woche entfernte. Besonders wichtig an diesem Fall ist, dass die Paragrafen des E-Commerce-Gesetzes zwar
eine strafrechtliche Haftung für Host-Provider ausschließen, nicht aber eine zivilrechtliche
nach § 1330 ABGB und das dadurch sehr wohl Kontrollrechte für den Provider entstehen
können. (vgl. Schmidbauer, 2006a)
„Haftung des Forenbetreibers:
OLG Wien, Urteil vom 3.8.2006, 3 R 10/06x
ECG § 16, § 18
Zusammenfassung:
In diesem Fall wurden pornographische, frauen- und fremdenfeindliche Inhalte über die Diskothek „Nachtschicht“ in St. Pölten in einem Forum verbreitet. Dieses Forum beschäftigt sich
hauptsächlich mit Auto-Tuning, es gibt aber ein Unterforum, das sich mit „alles, was überhaupt nichts mit KFZ zu tun hat“ beschäftigt. Eben dort wurden beleidigenden Kommentare
gepostet, dezidiert über die Diskothek. Zum Beispiel folgendes Post: „Jedes Wochenende
Schlampen & Huren Night. Bei uns triffst du nur Schlampen. Weiber, die blöd sind und nicht
denken können. Und da du ja auch blöd bist wenn du zu uns kommst, wirst du begeistert von
unseren Schlampen sein (...)“ Dazu wurden noch Fotos von Gästen der Nachtschicht, von der
Homepage der Diskothek kopiert und hinzugefügt. In diesem Unterforum gab es außerdem
zwei Moderatoren, die die Berechtigung hatten Beiträge zu löschen. Als die Diskothek von
den negativen Foreneinträgen erfuhr, forderte sie den Forenbetreiber auf, diese Einträge zu
löschen. Der Forenbetreiber kam dieser Aufforderung umgehend nach. Die Diskothek klagte
trotzdem und erklärte die Moderatoren hätten die Funktion im Forum Einträge zu lesen und
zu kommentieren und gegebenenfalls zu löschen. Die Moderatoren sind daher dem Forenbetreiber zuzurechnen, d.h. sie seien seine Erfüllungsgehilfen und demnach müsse der Forenbetreiber sich für ihr Handeln wie für eigenes verantworten.
Das Erstgericht entschied zu Gunsten der Diskothek. Das Berufungsgericht gab allerdings
dem Beklagten Recht. Grundlage dafür waren die §§ 16 und 18 ECG. Ein Host-Provider (was
ein Forumsanbieter eindeutig ist), ist für die veröffentlichte Information nicht verantwortlich
solange er keine Kenntnis von diesen Informationen hatte und bei Bewusstwerden diese sofort
löscht. Das hat der Forenbetreiber auch getan.
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Außerdem ist der Host-Provider nach § 18 ECG nicht zu einer allgemeinen Überwachung
verpflichtet. Auch die Funktion eines Moderators ist in keiner Norm geregelt. Das Verhältnis
zwischen Forenbetreiber und Moderator ist in diesem Fall auch viel zu lose, als dass der Moderator als Erfüllungsgehilfe bezeichnet werden könnte. (vgl. Schmidbauer, 2006b)
Der letzte zu präsentierende Fall aus Deutschland ist ein hoch interessanter, weil hier die Social-Network-Site StudiVZ eine große Rolle spielt. Allerdings handelt es sich vom Inhalt her
um arbeitsrechtliche Belange.
Eine Auszubildende klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber, da sie dieser fristlos gekündigt hatte. Der Arbeitgeber betreibt das Hotel „Zur Bleiche“, als Bildmarke verwendet er einen
Storch. Auf StudiVZ gründete sich nun eine Gruppe namens: „Der Storch muss hängen (Bleiche)“. Insgesamt zählte die Gruppe 20 Mitglieder, darunter auch die Klägerin. In dieser Gruppe - die aus Auszubildenden oder Arbeitnehmern des Hotels „Zur Bleiche“ bestand – wurde
von „abfackeln“ des Hotels gesprochen oder auch von einem Reizgasangriff. (Im Hotel hatte
es Jahre zuvor einen Brand gegeben, ebenfalls gab es vor diesen Foreneinträgen einen Vorfall
mit beißendem Geruch im Hotel, dessen Ursache nicht geklärt werden konnte) Der Hotelbesitzer las diese Einträge und sprach daraufhin 9 außerordentliche Entlassungen aus. Die Klägerin hatte allerdings nur einen einzigen und noch dazu harmlosen Beitrag in der Gruppe verfasst. Das Gericht erkannte keine Schädigungsabsicht der Klägerin und hob die fristlose Kündigung auf. Der Beklagte musste auch die Kosten des Verfahrens tragen. Unter anderem argumentierte das Gericht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dass dies auch „Kritik“ an dem Arbeitgeber rechtfertige. Außerdem sei in dieser Gruppe Frust abgelassen worden, eine tatsächliche begangene oder geplante Schädigung des Beklagten kann davon nicht
abgeleitet werden. (vgl. Arbeitsgericht Cottbus, 2008)
Trotz diesen guten Ausganges für den Lehrling ist Vorsicht geboten. Das Internet ist kein
rechtsfreier Raum und er ist noch dazu (meist) öffentlich. Weitere Fälle aus Deutschland oder
Österreich zu StudiVZ, Facebook oder zum Beispiel auch Twitter existieren nicht. (abgesehen
von der Klage Facebook gegen StudiVZ, mit dem Vorwurf, dass StudiVZ Tools von Facebook kopiert – aber diese Thematik wurde in der vorliegenden Arbeit nicht behandelt)
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Wobei es fast ein wenig erstaunlich ist, dass es nicht schon mehr Fälle gibt. Strafbare oder
zumindest zivilrechtlich klagbare Fälle gibt es zuhauf. Gerade taucht ein neues Phänomen
auf: das Cyber-Mobbing.
Für diese Art des Mobbings gibt es in Österreich und Deutschland kein eigenes Gesetz. Allerdings können, wie weiter oben auch ausgeführt, Beleidigung, Verspottung und Verleumdung
sehr wohl strafrechtlich verfolgt werden. (vgl. Zeit online, 2009a)
Welch ein Problem neuerdings Cyber-Mobbing ist, zeigt ebenfalls ein Bericht in der „Zeit“.
Kurz zusammengefasst geht es um eine Frau, die online Roulette spielte und dabei anscheinend auch etwas gewann. Das gewonnene Geld löste sie per Scheck bei der Bank ein, diese
vermutete Geldwäsche und informierte die Polizei. Aus Angst, was nun passieren würde,
wendete sie sich an ein Internetforum und gab dort sehr viele Daten über sich preis. Die Diskussionen im Forum wurden sehr hitzig geführt und gipfelten schließlich darin, dass ein unbekannter Stalker auf einer eigens eingerichteten Homepage (!) die Frau massiv beschuldigte
und verspottete. Außerdem hat dieser Stalker ihren richtigen Namen herausgefunden und diesen ebenfalls auf der Homepage veröffentlicht. (vgl. Zeit online, 2009b)
Ein äußerst bekanntes Beispiel ist auch das „Star Wars Kid“. Ein Teenager aus Kanada nahm
sich selbst per Video auf. Er imitierte dabei einen Charakter aus Star Wars und schwang eine
Golfballangel wie ein Lichtschwert. Dieses Video gelangte in den Besitz vierer Mitschüler,
die es im Internet veröffentlichten. Das Video löste einen gewaltigen Hype aus. Der Teenager
wurde daraufhin gemobbt und konnte nicht mehr die Schule besuchen. Er musste in psychiatrische Behandlung. Die Familie des geschädigten Kindes brachte Klage gegen die Familien
der vier Schüler ein, die das Video hochgeladen hatten. Schließlich einigte man sich aber außergerichtlich. (vgl. Statemaster.com, 2010; Wikipedia, 2010; Heise.de, 2003)
Es ist also zu befürchten, dass mit den unbegrenzten Artikulationsmöglichkeiten des Internets
auch unbegrenzt viele strafrechtliche oder zivilrechtliche Verletzungen möglich sind. Das
Problem wird sich meines Erachtens in Zukunft noch verschärfen und das Recht wird hier
neue Wege finden müssen.
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12 Literaturverzeichnis
BURKART, Roland: Kommunikationswissenschaft. Grundlagen und Problemfelder. Umrisse
einer interdisziplinären Sozialwissenschaft. 4., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Wien,
Köln, Weimar: Böhlau Verlag. 2002
CASTELLS, Manuel: Der Aufstieg der Netzwerkgesellschaft. Teil 1 der Trilogie. Das Informationszeitalter. Übersetzt von Reinhart Kößler. Opladen: Leske + Budrich. 2001
GRUBER, Angelika: Medienrecht und neue Medien. mit besonderer Berücksichtigung des
Internet. Wien: LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG. 2006
GRAF, Georg / GRUBER, Michael: Gesetzliche Schuldverhältnisse. 8., aktualisierte Auflage.
Wien: LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG. 2009
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