European - Alexandria - Universität St.Gallen
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n° 6 Juni 2006 Juni 2006 n° 6 European Law Reporter Inhaltsverzeichnis Board of Editors PROF. DR. CARL BAUDENBACHER LUXEMBURG/ ST. GALLEN (PRÄSIDENT) PROF. DR. DR. GENERALDIREKTOR WALTER BARFUSS WIEN FÜRSTLICHER RAT ALT REGIERUNGSCHEF HANS BRUNHART VADUZ PROF. DOTT. ALDO FRIGNANI AVVOCATO TORINO I. IM BRENNPUNKT Forum shopping between UNCLOS arbitration and EC adjudication – And the winner … should be … the ECJ! II. DAS BESONDERE URTEIL Europäische Flugpassagierdaten in amerikanischen Händen – (k)ein rein kompetenzrechtliches Problem III. WETTBEWERBSRECHT Die Automobilbranche und ihre Exportbeschränkungen 242 242 246 248 248 V. MARKENRECHT 1. Wo «Emanuel» draufsteht, ist nicht immer Emanuel drin! – Bestandsschutz als Grenze des Verbraucherschutzes durch Markenrecht 2. Strengere Anforderungen an eine rechtserhaltende Markenbenutzung oder (nur) eine umfassende Absage an den Schutz von Defensivmarken? VII. EUROPÄISCHES ZIVILPROZESSRECHT Internationale Zuständigkeit bei Abwehr von Immissionen aus Atomkraftwerken 234 246 IV. STAATLICHE BEIHILFEN Beihilfemissbrauch hat kurze Beine VI. STEUERRECHT Unwissentlicher Karussellbetrug ohne (mehrwertsteuerrechtliche) Folgen 234 252 252 257 260 260 264 264 RECHTSANWALT ALFRED-CARL GAEDERTZ FRANKFURT AM MAIN PROF. DR. CHRISTIAN KOHLER LUXEMBURG/ SAARBRÜCKEN RECHTSANWALT DR. FRANK MONTAG BRÜSSEL PROF. ROY MERSKY AUSTIN TX DR. SVEN NORBERG BRÜSSEL VIII. INSTITUTIONELLES RECHT Recht und billig beim Fliegen IX. TAGUNGSBERICHTE XIII. St. Galler Internationales Kartellrechtsforum IKF 266 266 272 272 EUROPEAN L AW REPORTER E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r I. Constanze Semmelmann1, St. Gallen/Florence Forum shopping between UNCLOS arbitration and EC adjudication – And the winner … should be … the ECJ! (Commission of the European Communities Ireland, ECJ judgment of 30th May 2006, C-459/03) Im Brennpunkt Ireland and the United Kingdom (UK) disagreed on the lawfulness of certain measures taken by the UK with regard to a so-called MOX plant, situated in the Northwest of England, on the coast of the Irish Sea. Ireland cited a number of breaches of obligations relating to the protection of the maritime environment of the Irish Sea laid down in the Convention of the Protection of the Marine Environment of the North-East Atlantic 2 and the UN Convention on the Law of the Sea 3 which have at least partly become an integral part of the EC legal order. Art. 292 EC establishes exclusive jurisdiction of the Community dispute settlement mechanims regarding disputes involving the interpretation and application of EC law. Instead of initiating an action based on Art. 227 EC, Ireland relied in the present case on arbitral tribunals whose constitution is provided for by the two Conventions. The question arose as to whether this constitutes a risk to the autonomy and the exclusive character of the EC jurisdictional system and thus, for the EC legal order. I 234 (a) Facts and Background After an application procedure involving an environmental impact study and public inquiries on economic issues, the UK had authorized the construction of a MOX plant at Sellafield (UK) in 1993, situated on the coast of the Irish Sea. A MOX plant is designed to recycle plutonium from spent nuclear fuel by converting it into a new fuel known under the abbreviation MOX4.5 Ireland questioned, inter alia, the soundness of the measures taken regarding the environmental and economic justification of the plant. Subsequently, Ireland took several steps with a view to settle the dispute: First, in 2001 it initiated the establishment of an arbitral tribunal on the basis of the Convention for the Protection of the Marine Environment of 1992 concerning a breach of a duty relating to the provision of certain information. The claim in this regard brought under this framework was dismissed. Second, still in 2001, Ireland instituted arbitral proceedings under Art. 287 UNCLOS read in conjuction with Annex VII, claiming a number of breaches in relation to the MOX plant of provisions included in the UNCLOS.6 In accordance with the procedural framework of the UNCLOS, Ireland also asked the arbitral tribunal «to take into account, as appropriate, the provisions of other international instruments, including international Conventions and European Community laws».7 Third, and also still in 2001, the International Tribunal of the Law of the Sea (ITLOS) prescribed provisional measures concerning cooperation and consultation duties.8 Ireland had submitted a request for the immediate suspension of the authorisation for the MOX plant’s operation which was not granted by the ITLOS. An objection made by the UK for the lack of jurisdiction of the ITLOS due to the exclusive jurisdiction of the ECJ was rejected and, instead, the former’s jurisdiction was recognised prima facie. In the course of the proceedings, the Arbitral Tribunal set up under the UNCLOS decided to suspend the proceedings before it in 2003 and asked for more information in relation to the implications of Community law with regard to the pending dispute.The Arbitral Tribunal referred to the potential importance of questions of the allocation of competences between the EC and the Member States with respect to the UNCLOS. As to procedure, it considered the jurisdiction of the ECJ to be a real possibility which would preclude its own jurisdiction according to Art. 282 UNCLOS, stating the subsidiarity of the UNCLOS dispute settlement mechanisms as a general principle vis-à-vis other mechanisms providing for binding decisions which the states have agreed on. In this context, the Arbitral Tribunal already pointed to problems such as potentially divergent decisions resulting from the overlapping jurisdictions between different legal orders in international law.9 Bearing in mind the principles of comity and mutual respect between judicial institutions, the Arbitral Tribunal enjoined the parties to the dispute to expedite resolution within the EU judicial system. Following the European Commission’s («Commission») decision to bring proceedings under Art. 226 EC, the arbitral hearings were suspended until the delivery of an ECJ judgment. Since the Commission was informed of the proceedings brought by Ireland before the first no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r arbitral tribunal, it had already started in 2001 to call on Ireland to suspend proceedings other than under the EU judicial system. As the conditions set by the Commission in the pre-litigation stage under Art. 226 EC were not complied with, the Commission brought an action for failure to fulfill the obligations under the Treaty consisting of three main complaints: First, Ireland was alleged to have failed to respect the exclusive jurisdiction for the interpretation and application of Community law (Art. 292 EC) by bringing the dispute before other bodies. Second, the Commission considered the initiation of proceedings requiring the interpretation and application of EC law before the UNCLOS Arbitral Tribunal a breach of Art. 292 EC (and the identically worded 193 EA10). Third, the Commission alleged an infringement of information and consultation duties imposed on Ireland by Art. 10 EC (and 192 EA) by exercising Community competence as well as a breach of these provisions by bringing the dispute before a body other than the ECJ. (b) Judgment The Court upheld in principle all 3 complaints. (1) Respect of the exclusive jurisdiction of the ECJ according to Art. 292 EC The finding of the alleged breach of exclusive jurisdiction entails that Ireland has infringed Art. 292 EC by bringing a dispute before an UNCLOS Arbitral Tribunal. This implies further that the relevant provisions of the UNCLOS involve obligations assumed by the Community in the exercise of its external competence in regard to the protection of the environment. The Court started from Art. 300 (7) EC, stating that agreements concluded under the conditions set out in that article shall be binding on the Community institutions and the Member States. According to settled case law, in this case the provisions of a convention such as the UNCLOS11 then form an integral part of the EC legal order.12 Since mixed agreements enjoy the same status as purely EC agreements in the EC legal order as concerns provisions within the scope of EC competence 13, and the UNCLOS is such a mixed agreement, it must be determined whether the provisions invoked by Ireland before the UNCLOS Arbitral Tribunal fall into the scope of EC competence.14 In the present case, the provisions relied on concern the protection and the preservation of the marine environment.15 The Court referred to earlier case law confirming Art. 175 (1) EC as an appropriate legal basis for the conclusion of international agreements on the protection of the environment on behalf of the Community16, which is reinforced by Art. 174 (1) EC. The Community has external competence in this regard which is however a «shared»/«concurrent» one between the Member States and the Community.17 In detail, the Court pointed out that the question of the attribution of a competence to the Community, i.e. the very existence of that competence, is to be separated from the question of the exclusive or shared nature of this competence.18 Therefore, the existence of a Community external competence in regard to the protection of the marine environment is, as a matter of principle, not contingent upon the existence of secondary law Community acts covering the area and liable to be affected if Member States were to take part in the procedure for concluding the agreement in question (within the terms of the ERTA judgment).19 That being so, the Court examined whether and to what extent an external Community competence exists and was exercised by becoming party to the Convention.20 It referred to Art. 175 (1) EC as the legal basis for approving the Convention, the fifth recital of the preamble of the decision approving the Convention and a «Declaration of Community Competence»21. The ECJ concluded thereof that within the specific context of the Convention, a transfer of shared competences to the EC required the existence of Community rules, even though it is not necessary that these rules be affected.22 Subsequently, the ECJ mentioned a number of Community legal acts on the prevention of marine pollution relied on by Ireland before the Arbitral Tribunal which “clearly cover a significant part” of the dispute relating to the MOX plant and which come within the scope of EC competence exercised by the EC by becoming party to the Convention.23 Since these provisions form part of the Community legal order, whose interpretation, application and assessment of compliance therewith fall under the jurisdiction of the ECJ.24 The ECJ further maintained that this jurisdiction is an exclusive one and explained this as follows: According to Art. 292 EC Member States undertake not to submit a dispute concerning the interpretation and application of the EC Treaty to any method of dispute settlement other than those provided therein25 in the interest of preserving the autonomy of the EC legal order26. Art. 282 of the UNCLOS provided another argument to confirm that the EC dispute settlement mechanisms must in principle take precedence over the mechanisms 235 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r provided for by the UNCLOS.27 Since the provisions of the Convention at issue28 fall under EC competence and form an integral part of the EC legal order, the issue requires the interpretation and application of EC law within the meaning of Art. 292 EC. Art. 227 EC provides a means for such disputes between Member States. The Court rejected the argument that by means of «incorporation»29 of the Convention into Community law, also the dispute mechanisms of the Convention have become methods of dispute settlement provided for in the EC treaty.30 The Court furthermore did not accept the argument that (alleged) advantages of arbitration proceedings such as the quick availability of decisions and existence of interim measures under the UNCLOS could justify exceptions to the exclusive jurisdiction provided by Art. 292 EC since the latter are also available in the Community context.31 (2) Respect for exclusive jurisdiction of the ECJ where interpretation and application of EC law required The second complaint was also related to Art. 292 EC (and Art. 193 EA for the measures falling in the ambit of the EA Treaty) and especially concerned a breach following from the submission of a dispute to a non-EC institution for the interpretation and application of EC law. The procedural framework of the Convention allows the respective Tribunals to apply the Convention and «other rules of international law not incompatible with th(e) Convention».32 Following the respective paragraph developed by the Advocate General, the Court ruled that Ireland breached Art. 292 EC ( and Art. 193 EA) by submitting instruments of Community law to the Arbitral Tribunal for purposes of their interpretation and aplication.33 This conclusion was based on the manifest risk of adverse effects on the jurisdictional order and thus, the autonomy of the Community legal system.34 The Court did not recognise Ireland’s argument and formal assurances that it referred to instruments of Community law solely as non-binding elements of fact with a view to facilitating interpretation of the Convention or in the context of «renvoi». (3) Respect of Art. 10 EC, 192 EA The third complaint basically consisted of two parts: First, the Commission alleged a breach of Art. 10 EC and 192 EA, based on the exercise of a competence by Ireland that belongs to the EC. Second, it contends that Ireland has failed to cooperate with the Community institutions by not informing and consulting them before unilaterally bringing its proceedings before the Arbitral tribunal. 236 As to the first part, the Court followed the argument put forward by the Advocate General and concluded that the duty stated in Art. 292 EC to rely on EC dispute settlement mechanisms must be understood as a specific expression of the more general Art. 10 EC. This finding, in the view of the Court, made it unnecessary to rule on a distinct failure. As to the second part of the complaint, the Court confirmed the omission to inform and consult with the Community institutions that amounts subsequently to a breach of Art. 10 EC and Art. 192 EA. The duty to information and consultation are of particular relevance in areas such as the field of mixed agreements where the respective areas of competences are closely interrelated and especially because the Commission had already in 2001 pointed to the exclusive jurisdiction of the ECJ.35 (c) Comment The present case raises a number of interesting issues: First, it constitutes another example of the complex matter of the allocation of competences between Member States and the EC regarding the conclusion of international agreements. Even though this question serves as a precondition for the determination of the scope of jurisdiction of the Court, it will not, however, be dealt with in detail.36 Secondly, the present case addresses important questions concerning the overlapping of several jurisdictions in international law and the (strategic) choice made by the states. Thirdly, and closely linked to the latter, the present MOX case involves the controversial question of whether an international judicial body may apply international law other than the specific body of laws upon which it is based. These two latter questions will be focused on in more detail. (1) Proliferation of judicial bodies The number of judicial bodies – covering courts, tribunals and court-like institutions – in international law has increased enormously in the second half of the last century.The International Court of Justice (ICJ) has abandonned its protagonist role on the international scene due to the proliferation of several courts and tribunals resulting from regional (trade) agreements. Moreover, specialised judicial bodies were established such as the ITLOS, human rights tribunals based on instruments such as the European or Interamerican Human Rights Courts or, to mention a rather young member in this community of courts37, the International Criminal Court (ICC).38 Due to growing interdependencies between states and the increasing complexity no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r of cross-border activities in general, States concluded agreements on different subject matters. As the emergence of conflicts is inevitable, they also created dispute settlement mechanisms including political and diplomatic instruments, as well as means of arbitration and adjudication. Next to the quantitive changes that deserve our attention, regard is to be had to the qualitative ones: Even though international agreements still provide for a number of political/diplomatic and arbitral dispute settlement instruments, the expansion of more «judicialised»39 bodies is clearly visible. Political/diplomatic dispute settlement generally incorporates a framework for negotiations, consultation or mediation40, and imposes the least obligations on the states involved. It is strictly contingent upon consensus, thus preserving their sovereignty to the best possible extent. Adjudication 41, by contrast, provides generally for permanent bodies which are under a duty to decide a case, based on pre-established rules. Decisions are binding and in the most judicialised cases, enforceable. In between these two forms of dispute settlement, (ad hoc) arbitration 42 offers the parties more flexibility and control over the dispute, but contrary to political means, results in binding decisions. States used to be more reluctant to transfer sovereignty to international and supranational institutions with regard to third-party adjudication43 since this implies that the states agree to subject itself to decisions made by a body under compulsory jurisdiction beyond their control. Against this background, it does not come as a surprise that there are still a number of scholars that consider the flexible, more political, «dependent» (i.e. depending on the control of the parties) dispute settlement means as more successful.44 In contrast, in this view, the use of independent judicial bodies may pose a risk to international cooperation because it enables judicial bodies to render decisions that conflict with the interest of states parties. Some scholars opine that this leads to rare use and thus the limited effectiveness of the bodies.45 This opinion is clearly based on a realist notion of international relations, basically conditioning international cooperation upon the pursuance of the self-interests of the participating parties. The EC member states have opted for the most complete and elaborated judicial system, providing for a procedural framework that resembles in some way national procedural systems. The Community Courts are conferred compulsory and exclusive jurisdiction46, the parties to a dispute have no influence on the composition of the bench and the law applicable. The Community is «a Community based on the rule of law», in which all measures taken by the institutions and the Member States are subject to judicial review.47 The jurisdiction of the ECJ implies that the dispute in question concerns Community law. According to the Court, the matters covered by the provisions of the Convention relied on by Ireland are « very largely regulated by Community measures»48, whereas the AG emphasises that in the absence of a threshold, «Member States must settle their differences within the Community»49. Especially in the context of mixed agreements, this issue will certainly raise further discussions. The EC Treaty provides for dispute settlement mechanims for disputes between Member States, namely Art. 220, 227 EC and Art. 136, 142 EA. These mechanisms have, however, been used only very rarely. So far, only two judgments have been delivered out of four cases brought under this category of disputes.50 One may only speculate about the reasons for the low usage rates which might be linked to bargaining and negotiation possibilities in the Council or the use of other political avenues to deal with bilateral disputes. This is to be seen against the background that Art. 226 EC proceedings have been frequently initiated by the Commission. The latter seem to have become a means of «usual business» carried out by the guardian of the Treaty, whereas Art. 227 EC still appears to occupy a delicate role.51 The judiciary in the Community sense is a body independent of the parties to the dispute and of the governments having nominated them. The de facto influence of governments on the judges is a increasingly discussed matter among political scientists – and will be excluded from the present comment. (2) Coordination of jurisdictions Observing the increasing proliferation of judicial bodies in international law, the question necessarily arises as to whether there are mechanisms to coordinate the different jurisdictions. Since states have usually entered obligations under several international or regional agreements, disputes may be brought under various jurisdictional avenues. One will generally have to start from an anarchic, non-hierachical picture52 between several international judicial systems due to the lack of centrally governing institutions. Each court or tribunal is created by a specific act and derives its legitimacy from this act without having to refer to other external activities.53 This bears the risk of overlapping jurisdiction on the procedural level and divergent interpretation of the law on the substantive level. 237 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r Remedies to this «anarchic state» of non-structured creation of judicial bodies may be seen in more informal, unwritten mechanisms such as comity and mutual respect between judicial institutions, as it was expressed by the Arbitral Tribunal established under the UNCLOS in the present matter. The procedural framework governing proceedings before the recently created Permanent Review Tribunal under the Mercosur system has introduced Art. 1 (2) Olivos Protocol. It states that the parties to a dispute are in principle free to choose their forum, but once a choice is made, the parties are bound thereby. Other solutions proposed to cope with «forum shopping» advocate for a strengthening of the role of the ICJ: This includes proposals for the introduction of a preliminary ruling to be asked by other judicial bodies from the ICJ.54 Some treaties include exclusive jurisdiction provisions: Art. 292 EC55 which was applied in the present MOX Plant case as well as Art. 23 DSU56 within the WTO. Compared to other jurisdictions, the EC Member States have expressly addressed the issue of overlapping jurisdiction in a way clearly highlighting the privileged position of the EC legal order as a legal order sui generis57 and «selfcontained regime». Recalling the constitutionalisation of the EC Treaty and its implicit separation from public international law, the «effet utile»requires in addition to the existence of (subjective) substantive rights their effective enforcement. This might be undermined if disputes involving EC law could be brought to other jurisdictions since other judicial bodies might not take the same (often farreaching) teleological approach as regards the methods of interpretation. Moreover, this «jurisdictional monopoly» is a means of preserving the autonomy of the Community legal order. It serves to ensure that Member States do not incur conflicting legal obligations under public international law. Art. 292 EC reflects a codified duty of loyalty to the Community judicial system.58 (3) Ireland’s choice Why did Ireland, despite this express and clear duty, opt for other mechanisms? Ireland argued as follows: EC law and thus the jurisdiction of the ECJ was not concerned which justified to institute proceedings under the UNCLOS. The Commission, in contrast, considered the whole dispute to be largely a matter of EC law and thus falling under the jurisdiction of the ECJ. The problem consisted of the question of whether the interpretation and application of the Convention or rather Community law was required. Without entering into 238 details, it is to be highlighted that it is a political question59 and an internal matter for the EC of how to exercise the shared competences in the context of mixed agreements. And this will be decisive as to the question of whether the Convention or EC law is to be interpreted and applied. Did the other (arbitration) systems appear more attractive, more appropriate? From the point of view of the substantive law, this does not seem to be the case.60 It may be assumed that Ireland’s strategy is based on the fact that all three issues involved in the litigation (environmental impact assessment, cooperation and pollution) could be brought before the Arbitral Tribunal at the same time.61 Ireland may have considered it more appropriate because of the more specialised character in the matter concerned. Other possible advantages such as the availability of provisional measures were rejected by the ECJ by pointing to the availability of interim judicial protection also under the EC Treaty.62 On the other hand, one could argue that Art. 227 EC seems to have been only a very theoretical possibility, since this avenue is generally rarely used63, reflecting the abandonnement of reciprocity in EC law. Furthermore, Ireland would have had to convince the Commission to initiate proceedings according to Art. 226 EC for non-compliance with the UNCLOS, which would have depended and may still depend on the discretion of the guardian of the Treaty. In contrast, under the arbitral tribunals, confidentiality64 was secured65 since the parties could draw up their own rules of procedure and decide on the constitution of the Tribunal66. The fact that Ireland (making no choice67) did not accept submission of the case to the ICJ as proposed by the UK demonstrates the reluctance to use more judicialised models – regardless of the consideration of the ICJ as a highly politically influenced body. States seem to appreciate the possibility of having different procedural avenues for the settlement of their disputes since it extends their choices and enables them to determine the degree of control over the dispute they desire. Thus, the dispute settlement systems that suit them most e.g. regarding the possibilities of reservations, control over the bench (ad hoc judges), or the lowest transparency requirements may lead to the choice of the least judicialised one. This seems to apply to a certain extent to the present case: Forum shopping – justified on the basis of the allocation of competences in the substantive field – with the selection of an arbitral tribunal under the UNCLOS offers the parties control over the composition of the bench.68 Even though Ireland’s argument re- no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r lated to the incorporation of the UNCLOS dispute settlement mechanisms into the Community judicial system appears to a certain extent creative, one has to stress that the EC treaty provides for a coherent judicial system that cannot be modified by the incorporation of an international agreement, otherwise Art. 292 EC would be rendered meaningless.69 Arbitration under the UNCLOS is generally relied on in cases where the parties cannot agree on a means such as the submission of the dispute to the ITLOS, the ICJ or the arbitral tribunals provided for under the Convention. In the present case, the UK had chosen the ICJ which was not accepted by Ireland.70 Even if the UNCLOS provides fordispute settlement mechanisms resulting in binding decisions71, it gives priority as a matter of principle to other judicial systems provided that they also result in binding decisions.72 The interpretation of Art. 282 UNCLOS made within the course of the litigation did not clarify this provision. In any event, the UNCLOS would have allowed for the use of the Art. 227 EC procedure. A conflict situation of two contradicting obligations would thus not have arisen. (4) Risk of divergent decisions in substance A problem that is linked to the overlapping jurisdictions is the risk of diverging decisions due to the possibility for a judicial body to apply international law other than the body of law on which it is based. Ireland itself brought the EC law into play, even though it expressly referred to its function as an aid to interpretation of the Convention. In the memorial submitted to the UNCLOS Arbitral Tribunal, Ireland pointed to the assumed integrating function of UNCLOS, bringing together conventional, customary, regional and global norms.73 For this reason, the formal assurances to the contrary made by Ireland did not seem credible. Tribunals under the UNCLOS are conferred the power to apply «other rules of international law not incompatible with th(e) Convention» 74 next to the Convention itself. That means, that from the point of view of the Convention as public international law, in theory EC law could be applied, which may in practice also include their interpretation by the ITLOS judges and by the arbitrators chosen by the parties according to Annex VII of the UNCLOS. This implies, of course, that one does not exclude the EC law from «ordinary» international law for the present purposes. One may wonder whether this is to be understood in a sense of filling gaps where the Convention does not govern a certain situation75 or whether it may go beyond this and apply in a more general way. The Arbitral Tribunal seemed to take the former approach: In the order on provisional measures, the Arbitral Tribunal – even though Ireland urged it to «apply» a number of other agreements – considered the possibility that such claims be inadmissible on the basis of Art. 288 UNCLOS. This latter article may thus limit the jurisdiction to disputes on the interpretation and application of the UNCLOS.76 «To the extent that any aspects of Ireland’s claims arise directly under legal instruments other than the (UNCLOS) Convention, such claims may be inadmissible».77 Thus, limits on jurisdiction seem to avoid that the UNCLOS judicial bodies are transformed into a comprehensive jurisdictional instrument. It does not require further explanation that a parallel application could easily lead to divergent interpretation, in the present case of the Convention itself and the incorporated Convention in EC law. This is due to the following aspects: First of all, every judicial body relies on different methods of intepretation of the law (see e.g. the effet utile approach opposed to the common classical public international law approach favouring the textual interpretation as agreed on by the signatory states). Second, decisions made by ad hoc tribunals are in general based less on (at least factual) precedents. And third, especially the EC legal order providein the Treaties as itw own basis for the review of legality mainly focusing on the compatibility with primary law. A (in)famous example of divergent interpretation is presented by the Tadic case, where an Appeals Chamber for the International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia explicitly «overruled» a long-standing legal test developed by the ICJ in the field of state responsibility for acts committed by individuals not officially agents of a state.78 Provisions enabling a judicial body to rely on other sources of international law exist in several judicial systems: Even though the originally developed African Court system is currently undergoing radical (institutional) changes, it should be highlighted here that both the African Court on Human and Peoples’ Rights as well as the African Court of Justice were intended to be granted the power to apply other instruments of international (human rights) law recognised or ratified by the parties of the dispute.79 Such provisions may make a judicial body more powerful and may help to increase the caseload which seems necessary on the one hand, especially for developing and consolidating legal orders.80 On the other hand, and this argument cannot be overestimated, it bears the risk of conflicting interpretations and should 239 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r therefore be avoided, unless certain mechanisms ensure the coordination of the different jurisdictions. 11 In order to avoid such conflicts which will undermine the legitimacy and credibility of the law, written rules concerning the case of conflicting jurisdiction such as Art. 292 EC seem to provide the greatest legal certainty. Exclusivity rules seem to facilitate jurisdictional allocation best – at least in theory and provided they are respected. Comity and mutual respect between judicial bodies represent another solution. In this context, the (mutual) references of judicial courts of different levels seems a powerful instrument to avoid conflicting decisions– and by no means a new one for the ECJ: The dialogue between the Community Courts (and the EFTA Court) on the one hand and the Strasbourg Court of Human Rights81 on the other illustrate this practice as well as several references to ICJ82. 13 It is not only a matter for private international law to provide conflict rules that are urgently needed in a globalised (judicial) world. Cases such as the Southern Bluefin Tuna case have raised jurisdictional conflicts between an UNCLOS arbitral tribunal and the Southern Bluefin Tuna Convention Dispute Settlement system.83 Similarly, the Swordfish dispute between Chile and the EC was originally brought in parts before the WTO dispute settlement system and later before the ITLOS.84 It will be interesting to see – apart from the infringement proceedings – where and how the present dispute between Ireland and the UK is finally decided. 12 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 240 I would like to thank Prof. Marise Cremona (EUI Florence) for very helpful and clarifying comments. The errors remain mine. Moreover, I benefited from a talk with Prof. Marise Cremona, Prof. Robin Churchill and Emanuele Rebasti. Many thanks also to James Thurman (St. Gallen) for the language review. Convention for the Protection of the Marine Environment of the North-East Atlantic, signed in Paris on September 22nd 1992 and approved on behalf of the European Community (EC) by Council decision 98/249/EC of October 7th 1997, OJ 1998, L 104, p.1. «UNCLOS», also referred to as «the Convention». Mixed Oxide Fuel (MOX). See further ECJ, C-459/03 (not yet reported), Commission Ireland, para. 20 f. ECJ, C-459/03 Commission Ireland, para. 35. Statement of claim submitted to the Arbitral Tribunal, cited in para. 37 f. of the present judgment. ITLOS, order of December 3rd 2001, case 10, Ireland UK. ECJ, C-459/03 Commission Ireland, para. 42 f. Euratom Treaty («EA»). The present case comment will mainly focus on the EC provisions. 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 UNCLOS was signed by the EC and approved by Council Decision 98/392. ECJ, para. 81 f of the present judgment, referring to ECJ, C-344/04 (not yet reported) IATA and ELFA, para. 36. ECJ, C-13/00 (not yet reported), Commission Ireland, para. 14. ECJ, para. 86 present judgment. ECJ, para. 92 present judgment. ECJ, opinion 2/00, 2001 ECR I, 9713, para. 44. ECJ, opinion 2/00, 2001 ECR I, 9713, para. 47. ECJ, para. 93 present judgment, rejecting the argument put forward by Ireland that the existence of a Community competence requires that Community provisions are affected by the provisions of the Convention at issue (which would according to the ERTA decision result in the exclusive competence of the Community), see para. 66 of the present judgment. ECJ, para. 94 present judgment. The Court refers to the principle formulated in ECJ, 1971 ECR 263 ERTA, para. 17. ECJ, para. 96 present judgment This Declaration of Community competence forms part of the formal confirmation constituting Annex II to the Decision 98/392 approving the Convention. It specifies the extent and the nature of the areas of competences transferred by the Member States to the Community in the matters dealt with by the Convention in respect of which the EC accepts the rights and obligations provided by the Convention. Ireland took the view that only exclusive (as a result of Community provisions having been affected) competences of the EC are allowed to be transferred. Since the Community provisions at issue are only minimum rules, Ireland argues that they are not affected whereas the Commission is of the opinion that a transfer of areas of shared competence took place and without any of the Community rules concerned being affected see para. 100 f. ECJ, para. 106 present judgment. ECJ, para. 120 present judgment. ECJ, para. 121 present judgment. ECJ, opinion 1/91, 1991 ECR I-6079, para. 35, ECJ, opinion 1/00, 2002 ECR I-3493, para. 11 and 12. ECJ, para. 124 present judgment. ECJ, para. 125 present judgment. The Court did not consider it necessary to clarify whether certain obligations of the UK concerning risks connected with terrorism fall outside the scope of Comunity law since «a significant part of the dispute relates to the interpretation or aplication of EC law», see para. 135 of the present judgment. This expression was not used in the judgment. ECJ, para. 129 present judgment. ECJ, para. 136 f present judgment. ECJ, para. 148 present judgment, referring to Art. 293 UNLCOS. ECJ, para. 153 present judgment. ECJ, para. 154 present judgment. ECJ, para. 177 ff. present judgment. See further Marise Cremona,External Relations and External Competence’ in P. Craig and G. de Burca (eds.) The Evolution of EU Law (OUP Oxford 1999) p. 170 f.; also R. Churchill and J. Scott, The Mox Plant Litigation: The First Half-Life, (2004) 53 ICLQ p. 643, 660. This expression is alluding to Anne-Marie Slaughter’s «A Global Community of Courts», (2003) 44 HVILJ, 191 f. See further Carl Baudenbacher, Internationalisierung und Vergerichtlichung des Wirtschaftsrechts, in: Europa und die Globalisierung, in: Baudenbacher/Busek (Hrsg.), Europa und die Globalisierung, Referate des Zweiten Wiener Globali- no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 sierungs-Symposiums, Wien 2002, 33 ff., 54.; Cesare P. Romano, The Proliferation of International Judicial Bodies: The Pieces of the Puzzle, (1999) 31 NYUJILP 709 f. As to the term «judicialisation», cf. Carl Baudenbacher, Judicialisation, Can the European Model be exported to other parts of the world?, (2004) 39 Texas ILJ, 368 f. See e.g. Art. 4, 5 Dispute Settlement Understanding WTO (DSU), Art. 279, 280 UNCLOS with reference to Art. 33 (1) UN Charter. See e g. Art. 220 f. EC, Art. 32 f. European Convention of Human Rights. See e.g. Art. 287 (1) lit. a and d UNCLOS, Art. 9 f. Olivos Protocol of the Mercosur, Art. 6 DSU WTO. For the reasons for the increase in judicial bodies, see Romano, supra, p. 736 f. See e.g. Posner/Yoo, Judicial independence in International Tribunals, (2005) 93 California Law Review p. 1 f. Ibid. Arg. e Art. 220 , 292 EC. ECJ, 1986 E.C. R. 1339, 1365 Les Verts v European Parliament. Para. 110 present judgment. Para. 14 of the AG’s opinion in the present judgment. See Opinion of AG Maduro, C-459/03, fn. 4 for details. Special thanks to Prof. Marise Cremona for this information. Shane Spelliscy, The Proliferation of International Tribunals: A Chink in the Armor, (2001), 40 CJMJTL, pp. 143, 152. Ibid., p. 154. Gilbert Guillaume, The Future of International Judicial Institutions, 44 International Comparative Law Quarterly (1995), p. 848, 862. «Member States undertake not to submit a dispute concerning the interpretation or application of this Treaty to any method of settlement other than those provided for therein.» «When Members seek the redress of a violation of obligations or other nullification or impairment of benefits under the covered agreements or an impediment to the attainment of any objective of the covered agreements, they shall have recourse to, and abide by, the rules and procedures of this Understanding.» ECJ opinion 1/91ECR 1991, I-6079 EEA Agreement, para. 35. AG Maduro, Opinion in the case C-459/03 Commission Ireland, para. 9 f. with references. See very clear Churchill/Scott, supra, p. 663. See Churchill/Scott, supra, p. 676 who put emphasis on the fact that Ireland was under considerable domestic (public) pressure to act. Ibid., p. 676. ECJ, para. 136 f. present judgment. See Churchill / Scott, Fn 94 for rare examples. See also ECJ, para. 54 present judgment. Annex VII UNCLOS. Art. 3 Annex VII UNCLOS. Churchill / Scott, supra, p. 647. See UNCLOS Annex VII. See also ECJ, Opinion 1/91, para. 35, quoted in AG Maduro, Opinion C-459/03. Churchill/ Scott, supra, p. 647 f. Art. 287 UNLCOS. Art. 282 UNCLOS. The ITLOS, order of 3rd December 2001, para. 51-3 maintained that the dispute at hand concerned exclusively UNCLOS provisions for the interpretation and application of which no other judicial body was competent. Thus, in the view of ITLOS, Art. 282 UNCLOS was not appli- 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 cable. This decision, however, was not uncontested among the ITLOS judges, see further Churchill/Scott, p. 655. See references to the Memorial submitted, quoted in AG Maduro, Opinion C-459/03, para. 49. Art. 293 (1) UNCLOS. Thanks to Prof. Robin Churchill for this clarification. See further Churchill/Scott, p. 672. Art. 288 (1) and (2) UNCLOS: 1. A court or tribunal referred to in article 287 shall have jurisdiction over any dispute concerning the interpretation or application of this Convention which is submitted to it in accordance with this Part. 2. A court or tribunal referred to in article 287 shall also have jurisdiction over any dispute concerning the interpretation or application of an international agreement related to the purposes of this Convention, which is submitted to it in accordance with the agreement Arbitral Tribunal set up under Art. VII UNCLOS, Suspension of Proceedings on Jurisdiction, Merits and Further Provisional Measures, Order No 3, para. 19. A similar, dogmatically less convincing approach was taken in this regard by the first arbitral tribunal under the above cited Marine Convention, which led, however, to the same result. See further Churchill/Scott, p. 670. See further Spelliscy, supra, p. 159 f. For example with regard to the Court on Human and Peoples’ Rights, originally planned on the African Continent: In contentious cases, the Human Rights Court is conferred jurisdiction over cases concerning the application and interpretation of “any other relevant Human Rights instrument ratified by the States concerned”, Art. 3 Protocol African Court on Human and Peoples’ Rights: see Art. 7 of this Protocol allowing for the applicability of any other relevant human rights instrument ratified by the states concerned; see also Art. 19 Protocol African Court of Human and Peoples’ Rights conferring jurisdiction over any question of international law. Art. 20 Protocol African Court of Justice allows for the application of international law recognised by the parties. For the state of affairs as to the force of these acts see http://www.aict-ctia.org, last visited June 5th 2006. The European Courts’ success was enabled to a large extent by the increase of case load, see Helfer/Slaughter Why States Create International Tribunals: A Response to Professors Posner and Yoo, 93 CALIFORNIA LAW REVIEW p. 899 (2005). See e.g. the in the beginning not always harmonic references concerning procedural aspects in competition law: See ECJ, joined cases 46/87 and 227/88, 1989 ECR 2859 Hoechst v Commission, para. 17ruling that the inviolability of the home under Art. 8 ECHR does not extend to business premises; ECtHR, judgment Dec 16, 1992, Series A, Vol., 251 B, 23 Niemetz v Germany, ruling that Art. 8 ECHR also applies to business premises; since then, the ECJ seems to accept that Art. 8 ECHR applies to business premises, ECJ C-94/00, 2002 ECR I-9011 Roquette Frères, para. 29. CFI, T- 306/01, not yet reported, Yusuf, para. 233, appeal is pending before the ECJ, C-415/05P. In this case, the UNCLOS arbitral tribunal had declined jurisdiction, based on Art. 281 UNCLOS rather than on Art. 282 UNCLOS. It earned criticism for downplaying the compulsory element of the Convention since the alternative dispute settlement system did not provide for binding decisions. See further Churchill/Scott, supra, p. 654 f. In this case, both bodies called upon to settle the dispute ultimately suspended the proceedings, see further Churchill/ Scott, supra, p. 655 f. 241 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r II. Henning Kahlert, Karlsruhe Europäische Flugpassagierdaten in amerikanischen Händen – (k)ein rein kompetenzrechtliches Problem (Parlament Rat und Kommission, EuGH vom 30. Mai 2006, verb. Rs. C-317/04 und C-318/04) Das besondere Urteil Der Gerichtshof erklärte die gegenwärtige Rechtsgrundlage für den Zugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden auf Daten europäischer Fluglinien aus rein formalen Gründen für nichtig. Der Fall wirft jedoch insbesondere Probleme des Datenschutzes auf, deren Klärung durch europäische Gerichte noch aussteht. II 242 (a) Sachverhalt Nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 erliessen die Vereinigten Staaten von Amerika eine Rechtsvorschrift, nach der Fluggesellschaften, die Flüge in die USA, aus den USA hinaus oder über deren Hoheitsgebiet hinweg durchführen, den amerikanischen Zollbehörden (dem Bureau of Customs and Border Protection, CBP) elektronischen Zugriff auf die Daten ihrer automatischen Reservierungs- und Abfertigungssysteme gewähren müssen, die so genannten «Passenger Name Records» (im Folgenden: PNR). Diese umfassen Angaben zu Name und Anschrift des Passagiers, Geburtsdatum und Nationalität sowie mögliche Wünsche zum Sitzplatz. Das CBP verlangte solche Zugriffsrechte auch von europäischen Fluglinien. Die Europäische Kommission wies die USA auf datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber einem solchen Zugriff hin. Im Gegensatz zur Gemeinschaft, die mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie) Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen hat, verfügen die USA nicht über ein umfassendes Schutzkonzept für personenbezogene Daten. Die Kommission fand bei ihrem Verhandlungspartner mit ihren Bedenken jedoch kein Gehör. Seit März 2003 haben mehrere europäische Fluglinien zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen den amerikanischen Behörden entsprechenden Zugriff gewährt. Die Kommission trat daraufhin in Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten mit dem Ziel, den Datenzugriff auf eine tragfähige rechtliche Grundlage zu stellen. Hierzu sollte ein völkerrechtliches Abkommen zwi- schen den USA und der Gemeinschaft geschlossen werden, im Rahmen dessen sich die in den USA zuständige Behörde zur Gewährung eines bestimmten Schutzes verpflichten sollte. Am 14. Mai 2004 erliess die Kommission eine auf Art. 25 Abs. 6 der Datenschutz-Richtlinie gestützte Entscheidung1, mit der die Angemessenheit des Schutzes der an das CBP übermittelten personenbezogenen Daten festgestellt wurde (im Folgenden: Angemessenheitsentscheidung). Grundlage dieser Feststellung war eine Verpflichtungserklärung des CBP, das der Entscheidung als Anhang beigefügt ist und in welcher das CBP bestimmte Zusicherungen dazu machte, wie die abgefragten Daten verarbeitet und wozu sie verwendet würden. Am 17. Mai 2004 fasste der Rat den Beschluss über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das CBP2 (im Folgenden: Beschluss). Der Rat stützte sich dabei auf Art. 95 EG. Das Abkommen selbst trat am 28. Mai 2004 in Kraft. Das Parlament hielt sowohl die Angemessenheitsentscheidung als auch den Beschluss für rechtswidrig und erhob Klage zum Europäischen Gerichtshof mit den Anträgen, beide Rechtsakte für nichtig zu erklären. Erstmals seit Schaffung seines Amtes trat der Europäische Datenschutzbeauftragte als Streithelfer des Parlamentes vor dem EuGH auf. (b) Urteil Der EuGH hatte sowohl die Angemessenheitsentscheidung als auch den Beschluss daraufhin zu überprüfen, ob beide Rechtsakte von den bemühten Rechtsgrundlagen getragen werden. Auch war die Frage angesprochen, ob ein Zugriff USamerikanischer Behörden auf europäische Fluggastdaten mit dem europäischen Schutzniveau im Datenschutz vereinbar ist. (1) Der EuGH widmet sich zunächst der Angemessenheitsentscheidung. Das Parlament hatte dieses mit vier Argumenten angegriffen: Die Entscheidung sei nicht von der Kompetenz der no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r Kommission gedeckt, verstosse gegen wesentliche Grundsätze der Datenschutzrichtlinie sowie gegen Grundrechte und sei unverhältnismässig. Die Entscheidung war von der Kommission gestützt worden auf die Datenschutz-Richtlinie. Diese findet jedoch nach Art. 3 Abs. 2, erster Spiegelstrich keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Bereichen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Staates und der Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich. Obgleich die konkret betroffenen Daten (PNR) vom CBP auf der Grundlage US-amerikanischer Vorschriften zu Zwecken der Gefahrenabwehr gesammelt und verarbeitet werden, vertrat die Kommission die Auffassung, dass massgeblich abzustellen sei auf den Zweck, zu dem die Daten erstmalig erhoben würden: Die Daten würden von privaten Wirtschaftsteilnehmern, den Fluggesellschaften, zur Abwicklung des Personentransports erhoben. Nach Art. 3 Abs. 2, erster Spiegelstrich der Datenschutz-Richtlinie seien von deren Anwendungsbereich nur «behördliche» Tätigkeiten in den angegeben Bereichen ausgenommen (Rn. 53). Der EuGH folgt dem nicht, sondern unterscheidet zwischen der ursprünglichen Erhebung der Daten und deren Weitergabe an Dritte, hier das CBP. Diese Weitergabe, auf die sich die Angemessenheitsentscheidung bezieht, sei ein eigener Akt der Verarbeitung, der sich – im Gegensatz zur ursprünglichen Erhebung der Daten – nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung beziehe, sondern als zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken erforderlich angesehen werde (Rn. 57). Die Weitergabe der Daten durch die Fluglinien an das CBP stelle daher eine Verarbeitung dar, die die öffentliche Sicherheit und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffe (Rn. 56). Damit falle sie nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Richtlinie (Rn. 60); die Angemessenheitsentscheidung sei für nichtig zu erklären, ohne dass es auf die übrigen vom Parlament gerügten Umstände ankomme (Rn. 61). (2) Anschliessend geht der Gerichtshof auf den angegriffenen Beschluss ein. Auch insoweit hatte das Parlament namentlich gerügt, der Rechtsakt sei mit Art. 95 EG auf eine falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt: Zweck und Inhalt des Beschlusses sei nämlich nicht die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes in Form eines Beitrags zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Dienstleistungsverkehr; der Beschluss enthalte auch keine Bestimmungen, die einem solchen Zweck dienten. Er solle vielmehr die nach den US-amerikanischen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten legalisieren. Im Übrigen könne aus Art. 95 EG keine Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des Abkommens hergeleitet werden, da dieses eine nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Verarbeitung von Daten betreffe (Rn. 63). Der Rat verteidigte den Beschluss damit, die auf der Grundlage von Art. 100a EG (a.F.) erlassene Datenschutz-Richtlinie enthalte in Art. 25 Bestimmungen, nach denen personenbezogene Daten an solche Drittstaaten übermittelt werden könnten, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Dies schliesse die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls Verhandlungen einzuleiten, die zum Abschluss eines Abkommens der Gemeinschaft mit einem solchen Land führten. Das Abkommen solle Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Fluggesellschaften der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und den Fluggesellschaften von Drittstaaten beseitigen, die sich aus den von den USA aufgestellten Anforderungen ergeben könnten. Diese Wettbewerbsbedingungen hätten nämlich dadurch verfälscht werden können, dass nur einige Fluggesellschaften den US-Behörden den Zugriff auf ihre Datenbestände gewährten (Rn. 64) und dadurch bei der Abwicklung der Flüge gegenüber anderen Gesellschaften im Vorteil waren. Auch diese Argumentation hatte vor dem Gerichtshof keinen Bestand. Die Datenverarbeitung, die durch den Beschluss und durch das auf diesen gestützte Abkommen ermöglicht werden sollte, falle aus den genannten Gründen nicht in den Anwendungsbereich der DatenschutzRichtlinie (Rn. 68). Der Beschluss könne daher auch nicht auf der Grundlage von Artikel 95 EG in Verbindung mit Artikel 25 der Datenschutz-Richtlinie erlassen werden (Rn. 69) und sei bereits deshalb für nichtig zu erklären (Rn. 70). Aus Gründen der Rechtssicherheit sei die Datenübertragung jedoch nicht sogleich auszusetzen. Das Zugriffsrecht des CBP bestehe zwar nur, solange die Angemessenheitsentscheidung gelte. Dennoch sei die 90-tägige Frist zu beachten, innerhalb derer nach einer Kündigung des Abkommens dessen Wirkungen weiter bestehen blieben. Die Wirkungen der Angemessenheitsentscheidung seien daher bis zum 30. September 2006 zu erstrecken. (c) Kommentar Die vorliegende Entscheidung des Gerichtshofes betrifft eine formelle Frage der Zuständigkeiten von Kommission und Rat. Unter der Oberfläche je243 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r doch liegen brisante Fragen im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und Datenschutz; ihnen hat sich der Gerichtshof (noch) nicht widmen müssen. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch «nachgebesserte» Rechtsakte dem EuGH zur Prüfung vorgelegt werden. (1) Der Gerichtshof hat beide angegriffenen Rechtsakte – Angemessenheitsentscheidung und Beschluss – aus rein formalen Gründen verworfen, da für beide keine geeignete Rechtsgrundlage angegeben worden war. Der Rat hatte als Begründung für den Beschluss angeführt, es gelte, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Tatsächlich hätten solche Störungen auftreten können, wenn im Zuge der US-amerikanischen Flugüberwachung einzelne europäische Fluggesellschaften mit US-Behörden kooperiert hätten und deswegen von Behörden der Mitgliedsstaaten wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften belangt worden wären, oder umgekehrt einzelne Gesellschaften nicht die verlangten Informationen herausgegeben hätten und deswegen Nachteile im Flugverkehr mit den Vereinigten Staaten hätten erdulden müssen. Das auf Art. 95 EG gestützte Abkommen nannte dieses vorgebliche Ziel jedoch nicht, sondern war als ein Instrument im Kampf gegen den Terrorismus konzipiert. Die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen war damit ein nur zweitrangiges, akzessorisches Ziel. Dann aber war Art. 95 EG die falsche Ermächtigungsgrundlage: Denn der blosse Umstand allein, dass durch einen Rechtsakt die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes betroffen ist, genügt noch nicht, um den Rückgriff auf diese Bestimmung als Rechtsgrundlage des Aktes zu rechtfertigen.3 244 sche Flugpassagiere an Art. 8 EMRK zu messen. Bereits in der Entscheidung C-465/00 vom 20. Mai 2003, Rechnungshof ORF hat der EuGH eine spezifisch datenschutzrechtliche Fragestellung an dieser Vorschrift geprüft.4 Denn es entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshof, dass in der Gemeinschaft keine Massnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit der Achtung der anerkannten und garantierten Menschenrechte unvereinbar sind.5 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das ausländischen Behörden eingeräumte Zugriffsrecht auf PNR-Daten stellt einen Eingriff in diese Privatsphäre dar, der nach Art. 8 Abs. EMRK nur dann zu rechtfertigen wäre, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig wäre für eines von mehreren Zielen, darunter die nationale oder öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist ein Eingriff «gesetzlich vorgesehen», wenn er eine gesetzliche Grundlage hat, die für den betroffenen Bürger zugänglich sowie inhaltlich bestimmt und in seinen Wirkungen vorhersehbar ist.6 Die Übertragung der Daten würde sich zwar nach europäischem Recht richten, nicht jedoch deren anschliessende Auswertung und Verarbeitung durch das CBP, die nach US-amerikanischen Vorschriften erfolgen. Man kann daher darüber streiten, ob die gesetzlichen Grundlagen der Verarbeitung (nämlich die entsprechenden US-Vorschriften) für EU-Bürger «zugänglich» sind. (2) Art. 95 EG war damit nicht die richtige Rechtsgrundlage für das Abkommen, ebenso wenig wie die Angemessenheitsentscheidung auf die Datenschutz-Richtlinie gestützt werden konnte; beide Rechtsakte waren daher aufzuheben. Der Entscheidung verdient insoweit sicher Zustimmung. Auf die spannenden Fragen des Falles geht sie jedoch nicht ein: Hätten beide Akte wirksam auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden können, oder würde die geplante Datenübertragung an US-amerikanische Behörden aus anderen Gründen an europäischem Recht scheitern? Die datenschutzrechtliche Problematik des Falles liegt auf der Hand, auch wenn der EuGH sich hierzu (noch) nicht äussern musste. Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus als «legitimes Ziel» im Sinne von Art. 8 EMRK zu sehen, begegnet wenig Bedenken. Es ist jedoch fraglich, ob bzw. inwieweit der geplante Eingriff zur Erreichung dieses Ziels «notwendig» ist. Nach der Rechtsprechung des EMRK setzte dies voraus, dass ein «zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis» gegeben sein und die Massnahme in einem «angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck» stehen muss.7 Bei jeder automatisierten Datenverarbeitung wird man ein solches «angemessenes Verhältnis» indes nur annehmen können, wenn nur solche Daten abgerufen und verarbeitet werden, die zur Erfüllung des erklärten Ziels zwingend erforderlich sind. Ob bei allen PNRDaten ein solcher Zusammenhang besteht, ist zweifelhaft: Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Richtlinie wäre ein Zugriffsrecht von USBehörden auf Datenbestände betreffend europäi- Welche Daten dem Zugriff des CBP unterliegen, ergibt sich aus Anhang A der Verpflichtungserklärung dieser Behörde. Dieser zählt 34 Datenkate- no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r gorien auf, darunter Name und Anschrift des Passagiers (Nr. 4 und 6), Zahlungsart (Nr. 7), Sitzplatznummer (Nr. 21), Nummern der Gepäckanhänger (Nr. 24) sowie nach Nr. 33 die so genannten APISInformationen (advanced passenger information system). Hierunter fallen der Name, Biometriedaten, Geburtsdatum, Nationalität, Passnummer und Geschlecht des Passagiers. Nicht bei allen gesammelten Daten ist offensichtlich, dass bzw. wie ihre Erhebung und Verarbeitung der Gefahrenabwehr dienen soll. Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte meldete insoweit Zweifel an. Sollten tatsächlich auch Daten erhoben werden, die nicht für Zwecke der Gefahrenabwehr zwingend erforderlich sind, wäre die Datenverarbeitung insoweit nicht mehr «zwingend notwendig» im Sinne von Art. 8 EMRK und damit unverhältnismässig. In datenschutzrechtlichen Kategorien gedacht, wäre ein Verstoss gegen die Grundsätze von Datenvermeidung und Datensparsamkeit gegeben. (3) Die Entscheidung des EuGH wurde in der Politik bereits als «Sieg für den europäischen Datenschutz» gefeiert. Diese Bewertung ist falsch, und zwar aus zwei Gründen: Erstens spielten datenschutzrechtliche Erwägungen in der Entscheidung des Gerichtshofes überhaupt keine Rolle, die Entscheidung beruht allein auf kompetenzrechtlichen Erwägungen. Zweitens ist nun – aus datenschutzrechtlicher Perspektive – zwar eine erste Schlacht gewonnen, die Auseinandersetzung in der Sache ist jedoch noch nicht beendet. Man darf als sicher unterstellen, dass die USA auch nach Ablauf der vom Gerichtshof eingeräumten Übergangsfrist auf dem Zugang zu PNRDaten bestehen werden. An Stelle der jetzt kassierten Angemessenheitsentscheidung und des Beschlusses werden daher neue Massnahmen treten. Ob dieser – auf eine neue Rechtsgrundlage gestützte, aber inhaltlich unveränderte – Zugriff vom Gerichtshof für datenschutzrechtlich zulässig erklärt werden würde, bleibt nach der vorliegenden Entscheidung offen. Der vorliegende Fall zeigt das klassische Dilemma zwischen Effektivität der staatlichen Kriminalprävention auf der einen und liberaler Bürgerfreiheit auf der anderen Seite. Vor dem Hintergrund globaler Terrorismusaktivitäten ist zu beobachten, dass viele Bürger bereit sind, Einschränkungen ihrer Freiheit in Kauf zu nehmen, wenn auch nur die Chance besteht, dass sich dadurch schwere Straftaten verhindern lassen. Die Bereitschaft, ein Stück Freiheit aufzugeben, gilt erst recht für eine Freiheit, die als so abstrakt und körperlos empfunden wird wie der Datenschutz. Vorbei sind die Zeiten, in denen sich der Protest gegen staatliches Datensammeln quer durch die Gesellschaft zog und sich etwa gegen das deutsche «Volkszählungsgesetz» 1983 massiver ziviler Ungehorsam formierte. Dabei sind die Risiken elektronischer Datenverarbeitung heute grösser als je zuvor. Mehr denn je gilt es jetzt also, sorgfältig abzuwägen zwischen dem legitimen Informationsinteresse des Staates und dem Anspruch des Bürgers auf Wahrung seiner Privatsphäre bzw. dem «Recht auf informationelle Selbstbestimmung» in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Wie diese Abwägung ausgeht, wenn handfeste wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen – wie dies im Verhältnis zu den USA der Fall ist –, bleibt abzuwarten. 1 2 3 4 5 6 7 ABl Nr. L 235, S. 11. ABl Nr. L 183, S. 83. EuGH Slg. 1993, I-939 Kommission Rat, Rn. 18 und 19; EuGH Slg. 1995, I-3723 Bundesrepublik Deutschland Rat. Dazu Kahlert, ELR 2003, 283. EuGH Wachauf Bundesrepublik Deutschland, Rn. 19; EuGH Rechnungshof ORF , Rn. 68 und 69. EGMR, Urteil Olsson Schweden vom 24. März 1988, Serie A Nr. 130, §§ 61 und 62. EGMR, Urteil Gillow Vereinigtes Königreich vom 24. November 1986, Serie A Nr. 109, § 55. 245 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r III. Franziska Pertek, Konstanz Die Automobilbranche und ihre Exportbeschränkungen (General Motors Nederland, EuGH vom 6. April 2006, C-551/03) Der EuGH bestätigt in der vorliegenden Rechtssache das Urteil des EuG vom 21. Oktober 2003 und macht damit deutlich, dass der intensive Wettbewerb auf dem europäischen Automobilmarkt, der sich nicht nur aus dem starken Preiswettbewerb, sondern auch aus den ständig neuen Angeboten von Modellen und dem rasanten technischen Fortschritt ergibt, aufrecht erhalten werden muss, um der besonderen Stellung des Automobils beim Verbraucher gerecht zu werden. Wettbewerbsrecht (a) Sachverhalt Opel Nederland BV (im Folgenden: Opel Nederland) ist die Tochtergesellschaft der General Motors Nederland BV (im Folgenden: General Motors) und das alleinige nationale Vertriebsunternehmen für die Marke «Opel» in den Niederlanden. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst den Im- und Export sowie den Grosshandel mit Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Ersatz- und Zubehörteilen. Opel Nederland unterhält Vertriebsund Kundendienstverträge mit etwa 150 Händlern. III 246 Aufgrund von Fahrzeugexporten in der ersten Jahreshälfte von 1996 informierte Opel Nederland in einem Schreiben 18 exportierende Vertragshändler, dass die Verkäufe ins Ausland nicht den Bestimmungen und dem Geist der gegenwärtigen und künftigen Vertriebs- und Kundendienstverträge von Opel-Händlern entsprechen. Ferner behielt sich Opel Nederland weitere Vorgehensweisen gegen die Händler vor. In einer Sitzung am 26. September 1996 beschloss die Geschäftsführung von Opel Nederland die Vornahme mehrerer Massnahmen hinsichtlich des Exports aus den Niederlanden. Es wurde entschieden, dass gegenüber den exportierenden Händlern eine restriktive Belieferungspolitik sowie eine restriktive Bonuspolitik erfolgen sollte, um den Export zu beschränken. Diese Massnahmen stellten nach Ansicht der Europäischen Kommission eine Gesamtstrategie dar, welche die Exporte neuer Kraftfahrzeuge aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten systematisch behindern sollten. Ferner sah die Europäische Kommission die Umsetzung von Einzelmassnahmen als erwiesen an und verhängte in Zusammenhang mit der Feststellung der Gesamtstrategie am 20. September 2000 eine Geld- busse wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG in Höhe von 43 Millionen Euro. Durch die beabsichtigte Beeinträchtigung des einheitlichen Binnenmarktes stufte die Europäische Kommission die Zuwiderhandlung als sehr schwer ein. In der Entscheidung des EuG vom 21. Oktober 2003 wurde die Entscheidung der Europäischen Kommission in Höhe von 35 475 000 Euro aufrechterhalten. Das EuG stellte einerseits fest, dass die Europäische Kommission zu Recht angenommen hat, dass Opel Nederland am 26. September 1996 eine Gesamtstrategie zur Behinderung aller Exporte beschlossen habe. Jedoch erklärte das EuG andererseits, dass keine Umsetzung der bezweckten restriktiven Belieferung an die exportierenden Vertriebshändler festgestellt werden konnte. Deswegen konnte in diesem Punkt kein Verstoss gegen das Europäische Wettbewerbsrecht angenommen werden. Folglich wurde die Geldbusse vom EuG gekürzt. Ferner hat das EuG im Rahmen des Vorliegens eines restriktiven Bonussystems seitens der Opel Nederland klar gestellt, dass das Bonussystem ein fester Bestandteil der Händlerverträge zwischen Opel Nederland und ihren Vertragshändlern geworden sei. Demzufolge stellte der Ausschluss der Exportverkäufe vom Anwendungsbereich des Bonussystems eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG dar. Diese Massnahme war auch geeignet, sich negativ auf die Exportverkäufe auszuwirken, auch wenn die Belieferung an sich nicht begrenzt wurde. (b) Urteil Zu Beginn der Entscheidung geht der EuGH auf den Vorwurf von General Motors ein, dass das EuG aus dem Protokoll der Sitzung vom 26. September 1996 eine Gesamtstrategie zur Beschränkung aller Exporte annahm, die daraus aber nicht zu erkennen war. Da aber dieses benannte Protokoll verschiedene Massnahmen zur Beschränkung der Ausfuhren benennt, und nicht zwischen regulären und nicht regulären Exporten unterscheidet, ist General Motors der Nachweis nicht gelungen, dass das Gericht dieses Schriftstück offensichtlich falsch bewertet hat, sondern zu Recht daraus eine wettbewerbswidrige Vereinbarung annahm. In dem zweiten Rechtsmittelgrund rügte General Motors, dass das EuG ein Rechtsfehler unterlau- no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r fen sei, indem es eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 81 Absatz 1 EG im Hinblick auf das restriktive Bonussystem annahm. General Motors behauptete, dass die Bonuspolitik keine offensichtlich spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte und bewirkte. Nach Ansicht des EuGH ist bei der Feststellung der Wettbewerbsbeschränkung einer Vereinbarung nach Artikel 81 Absatz 1 EG nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen, sondern auch auf andere Faktoren, etwa die mit der Vereinbarung verfolgten Ziele im Licht des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontextes. Eine Vertriebsvereinbarung bezwecke dann eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG, wenn sie klar den Willen zum Ausdruck bringt, die Exportverkäufe weniger günstig als die Inlandsverkäufe zu behandeln, und damit zu einer Abschottung des betreffenden Marktes führt.1 Dies lässt sich auch durch indirekte Massnahmen erreichen, wenn diese auf die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Geschäfte Einfluss nehmen. Dies ist gerade bei der restriktiven Bonuspolitik der Fall. Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung die Wirkungsweise einer Vereinbarung auf den Wettbewerb auch unter der Betrachtungsweise zu beurteilen, wie der Wettbewerb ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde.2 Im vorliegenden Fall war der Handlungsspielraum der Vertragshändler bei der Durchführung von Exportverkäufen im Vergleich zu ihrem Spielraum für Inlandsverkäufe reduziert, da für solche Verkäufe keine Bonuszahlungen mehr gewährt worden. Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen von General Motors der Nachweis der Absicht der Parteien, den Wettbewerb zu beschränken, keine absolute Voraussetzung für die Feststellung des restriktiven Zweckes einer Vereinbarung. Dennoch können die Europäische Kommission und die Gemeinschaftsgerichte diese Absicht feststellen, um den restriktiven Charakter einer Vereinbarung zu belegen. Im vierten und letzten Rechtsmittelgrund rügte General Motors die Festlegung der Höhe der Geldbusse. Insbesondere macht General Motors geltend, dass die schnelle Beendigung der Zuwiderhandlungen seitens General Motors einen mildernden Umstand darstelle, der eine Herabsetzung der Geldbusse rechtfertige.3 Der EuGH setzt dem entgegen, dass die Herabsetzung der Geldbusse grundsätzlich im Ermessen der Europäischen Kommission steht und die Europäische Kommission selbst im Falle der Aufhebung der Zuwiderhandlungen nicht gezwungen ist, mildernde Umstände zu berücksichtigen. (c) Kommentar Wieder einmal wurde vom EuGH Erläuterungen zur Anwendung des Artikel 81 EG abgegeben, die seit der Einführung des Systems der Legalausnahme insbesondere für die Unternehmen entscheidend sein können. Dieses Urteil enthält zwar nicht explizit Aussagen zu den Voraussetzung für das Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 EG. Nichtsdestotrotz enthält die Rechtssache, insbesondere durch das EuG-Urteil4, eine interessante Aussage zum Begriff der Vereinbarung. Dort wurde nämlich in Rnr. 98 festgestellt, dass der Ausschluss der Exportverkäufe vom Anwendungsbereich des Bonussystems, welches ein fester Bestandteil des Händlervertrages zwischen Opel Nederland und ihren Vertragshändlern geworden sei, eine Vereinbarung im Sinne des Kartellverbotes darstellt. Diese Ansicht bestätigt die bisherige Rechtsprechung, dass bei Bestehen eines Vertriebsvertrages sich einseitige Massnahmen von Unternehmen gegenüber ihren Vertriebshändler in den Vertrag einfügen können.5 Diese Entscheidungspraxis wurde jedoch von dem VW II-Urteil des EuG seit dem 3. 12. 20036 mit dem Argument in Frage gestellt, dass ein Einfügen nur im Hinblick auf rechtmässige Massnahmen in Betracht kommen kann. Damit versucht das EuG die Voraussetzung für die Feststellung einer Vereinbarung im Sinne des Artikel 81 Absatz 1 EG einzuschränken und der bisher weiten Auslegung des Artikel 81 EG durch die Europäische Kommission entgegen zuwirken. Mit Spannung wird deswegen das EuGH-Urteil in dieser Rechtssache in diesem Jahr erwartet. Ausserhalb vom Bestehen eines Vertriebssystems hat sich der EuGH durch sein Bayer-Urteil vom 6. Januar 20047 für eine restriktivere Auslegung des Vereinbarungsbegriffes ausgesprochen. Die vorliegende Rechtssache setzt sich insbesondere mit der tatbestandlichen «Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken» auseinander. Der potenzielle oder der tatsächliche Wettbewerb ist dann eingeschränkt, wenn die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit aller oder einzelner der an einer Tathandlung Beteiligten eingeschränkt ist.8 Der EuGH hat festgestellt, dass der Handlungsspielraum der Vertriebshändler durch die Einführung eines restriktiven Bonussystems bei Exportverkäufen eingeschränkter war als bei Inlandsverkäufen. Dass sich eine Wettbewerbsbeschränkung nicht nur aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern auch eine wirtschaftliche Sichtweise bei dieser Voraussetzung eine Rolle spielt, ist angesichts des von der Kom247 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r mission schon längst geforderten „more economic approach“ keine neue Erkenntnis, sondern nur die konkrete Anwendung der wirtschaftlich geprägten Politik im Europäischen Wettbewerbsrecht. In diesem Zusammenhang setzt sich der EuGH auch mit dem Begriff des «Bezweckens» auseinander und stellt klar, dass dafür keine Absicht bei den Parteien vorliegen muss. Dies ergibt sich aus dem objektiven Charakter des Begriffes. Eine wettbewerbswidrige Vereinbarung bezweckt nämlich schon dann eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn sie objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung herbei zu führen, wobei auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände zu betrachten sind. Dennoch kann der EuGH, wie in dem Fall festgestellt, ein subjektives Element in Bezug auf das Bezwecken feststellen, wenn bereits objektiv die Tatbestandsvoraussetzung des Artikels 81 EG erwiesen sind. Insgesamt bestätigt somit der EuGH seine bisherige Vorgehensweise. Festsetzung gemäss Artikel 23 Absatz 3 VO 1/2003 im Ermessen der Europäischen Kommission steht. Dabei ist sowohl die Schwere als auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Einzelne tatsächliche Umstände, wie die baldige Beendigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens nach Eingreifen der Europäischen Kommission, können, müssen aber nicht Beachtung bei der Festsetzung der Geldbusse finden. Die Europäische Kommission ist somit auch nicht an ihre vorherigen Entscheidungen gebunden, sondern kann in jedem Einzelfall ihr Ermessen frei ausüben. 1 2 3 4 5 6 Staatliche Beihilfen Im Rahmen der Geldbussenfestsetzung stellt der EuGH wieder einmal fest, dass die Höhe der IV IV. 8 Vera Fiebelkorn, Potsdam Beihilfemissbrauch hat kurze Beine (Reinhold Haug Land Baden-Württemberg, EuGH vom 4. Mai 2006, C-286/05) Das vorliegende Urteil betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in Hinblick auf die Anwendung einer weniger strengen Sanktionsvorschrift und die Frage, ob Art. 31 der VO Nr. 2419/2001 diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. (a) Sachverhalt Das Vorhabentscheidungsersuchen erging in dem Rechtsstreit zwischen dem Landwirt Reinhold Haug und dem Land Baden-Württemberg wegen der Aufhebung des Bewilligungsbescheides einer flächenbezogenen Beihilfe und der Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten rechtswidrig gewährten Beihilfebetrages. Im März 2000 beantragte der Kläger im Verwaltungsverfahren, Herr Haug, für den Anbau von Raps und Getreide Flächenzahlungen. Zudem gab er den stillgelegten Teil seiner Nutzfläche an, 248 7 EuGH Slg. 1983, 3369. EuGH Slg. 1998, I-3111; EuGH Slg. 1998, I-3175. ABl. 2002, Nr. L 143/1 Michelin. Slg. 1993, II- 4491. EuGH Slg. 1985, 2725 Rn. 21; EuGH Slg. 1995, I-3439 Rn. 17. Slg. Slg. 2003, II-5141. Slg. 2004, I-23. EuGH Slg. 1998, I-1983 Rn. 13 Javico. auf dem nicht unmittelbar für den Verbrauch bestimmte Pflanzen anzubauen waren. Im Dezember 2000 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landwirtschafts- und Bodenkultur (im Folgenden: ALLB) dem Kläger nach der gemeinschaftlichen Kulturpflanzenregelung eine Flächenzahlung in Höhe von ca. 18 T€, die sich in drei Teilbeträge gliederte, nämlich auf Raps und Getreide einerseits sowie auf die stillgelegte Fläche andererseits. In dem Bewilligungsbescheid wurden die mit der Antragstellung verbundenen Verpflichtungen in Hinblick auf die drei Flächen als Auflagen gekennzeichnet. Im Rahmen einer allgemeinen Plausibilitätsprüfung im Dezember 2000 forderte das ALLB den Kläger auf, die Wiege- oder Annahmescheine der Konsumrapslieferung zuzusenden. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass seinem Sohn bei der Ablieferung des Rapses ein Fehler dahingehend unterlaufen sei, dass ein Teil des Rapses, welcher als nachwachsender Rohstoff hätte abgeliefert werden sollen, nunmehr als Konsumraps abgegeben worden sei. no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r Mit Bescheid vom Februar 2001 hob das ALLB seinen Bescheid vom Dezember 2000 auf und forderte den bewilligten Betrag vollständig, zuzüglich Zinsen, vom Kläger zurück. Das ALLB begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger gegen die mit dem Bewilligungsbescheid verbundenen Auflagen nicht erfüllt hätte. Da die in dem Antrag angegebenen Flächen um mehr als 20 % von den nunmehr ermittelten Flächen abwichen, hätte nach Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 keine Beihilfe gewährt werden können. Gegen den Rückforderungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass der zurückgeforderte Betrag in keiner Relation zu seinem Versehen stünde. Dass er die sich auf die stillgelegte Fläche beziehende Auflage nicht eingehalten habe, könne allenfalls zu einer Kürzung der Beihilfe führen. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 der VO Nr. 2419/2001 seien Zahlungen an den Erzeuger von Kulturpflanzen gem. Art. 6 Abs. 7 der VO Nr. 1251/1999 in Hinblick auf die ermittelte Stillegungsfläche nur bis zu einem Niveau zu kürzen, das der Fläche entspreche, die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide erforderlich sei. Wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 2988/95 sei diese Vorschrift in seinem Fall anzuwenden. Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Berufungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, in wiefern Art. 2 Abs. 2 der VO 2988/ 95 auch dann anwendbar ist, wenn im Hinblick auf eine Unregelmässigkeit lediglich die Rückerstattung einer zu Unrecht bewilligten Beihilfe verlangt wird und die zu Unrecht gewährte Beihilfe aufgrund einer zeitlich späteren Gemeinschaftsnorm in geringerem Umfang zurückzuerstatten wäre. (b) Urteil Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO 2988/95 normierte Regel der rückwirkenden Anwendung der weniger strengen Bestimmungen ausdrücklich auf nur «verwaltungsrechtliche Sanktionen» beschränkt ist und somit nicht für Massnahmen des Art. 4 der VO Nr. 2988/95 gilt. Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass zwischen den Parteien streitig war, ob die sich aus Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 ergebene Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten ursprünglich gewährten Beihilfe eine Massnahme im Sinne des Art. 4 der VO Nr. 2988/95 oder eine Sanktion im Sinne von Art. 5 der VO 2988/95 und ob Art. 31 Abs. 3 der VO Nr. 2419/ 2001 Sanktionscharakter hat. Der EuGH wies zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach eine unzutreffende Angabe der zu berücksichtigenden Fläche in einem flächenbezogenen Beihilfeantrag gem. Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 eine Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 darstellt und Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 verwaltungsrechtlicher Sanktionscharakter im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 zukommt. Eine Streichung der gemeinschaftlichen Beihilfe zuzüglich Zinsen entspricht nach der Ansicht des Gerichtshofes dem Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 lit. c) der VO Nr. 2988/95, der ausdrücklich als verwaltungsrechtliche Sanktion qualifiziert wird. Nach der Rechtsauffassung des EuGH ist Art. 31 der VO Nr. 2419/2001 im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 keine Sanktionsvorschrift. Das Gericht stützt sich zu seiner Begründung sowohl auf den Wortlaut der Norm als auch auf systematische Auslegungsgesichtpunkte. Art. 31 der VO Nr. 2419/2001 steht unter der Überschrift «Berechnungsgrundlage». Aus diesem Grunde kann durch Art. 31 der VO Nr. 2419/2001 Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 keine Änderung erfahren haben. Dieses Ergebnis wird im Übrigen auch durch Art. 32 Abs. 1 UA 2 der VO Nr. 2419/2001 bestätigt, der der Regelung des Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 im Wesentlichen entspricht. Der EuGH kam damit zu dem Schluss, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 2988/95 nicht anwendbar sei, wenn wegen einer Überschreitung der ermittelten Fläche im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 um mehr als 20 % die Rückzahlung des gesamten Betrages der ursprünglich gewährten Beihilfe zuzüglich Zinsen verlangt wird, obwohl der Wirtschaftsteilnehmer geltend macht, dass die Beihilfe nach Art. 31 Abs. 3 der VO Nr. 249/95 nur um einen geringeren Betrag zu kürzen wäre. (c) Kommentar Zunächst erscheint die dem Urteil zugrundeliegende Rechtslage unübersichtlich, verwirrend und geradezu typisch für landwirtschaftliche Beihilfen. Bei genauerer juristischer Betrachtung ist das Urteil indes äusserst logisch und rechtlich in allen Teilen nachvollziehbar. Gem. Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 2988/95 werden Kontrollen und verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen eingeführt, soweit sie erfor249 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r derlich sind, um die ordnungsgemässe Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Nach Abs. 2 Satz 1 kann eine Sanktion nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmässigkeit vorgesehen wurde. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend, Art. 2 Abs. 2 Satz 2. Telos dieser Regelungen ist der Schutz der finanziellen Interessen der EG. Aus diesem Grunde wird gem. Art. 1 Abs. 1 der VO Nr. 2988/95 eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen bei Unregelmässigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen. Eine Unregelmässigkeit liegt nach Abs. 2 dann vor, wenn gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassen eines Wirtschaftsteilnehmers verstossen wurde, die zu einem Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, führt. Hier hat der Kläger nicht ordnungsgemäss seine stillgelegte Fläche zur Bemessung des Beihilfebetrages angegeben. Nach Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 als Durchführungsvorschrift zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem wird keinerlei Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz zwischen der ermittelten Fläche und der im Antrag angegebenen Fläche über 20 % liegt. Es wird bei einer derartigen Differenz davon ausgegangen, dass der Betriebsinhaber überhaupt keine Flächen stillgelegt hat. Da aber die tatsächlich ermittelte Grösse der stillgelegten Flächen als Grundlage für die Berechnung der Flächen herangezogen wird, die für eine Beihilfe für Ackerpflanzen in Betracht kommt, verliert der Betriebsinhaber jeden Anspruch auf diese Beihilfe.1 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 2988/95 ist, dass eine «verwaltungsrechtliche Sanktion» vorliegt. Unter dem Titel II «Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen» normiert zum einen Art. 4 Abs. 1, dass jede Unregelmässigkeit – also grundsätzlich auch eine solche im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 – zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages führt. Dies hätte zur Konsequenz, dass lediglich der auf die festgestellte Differenz der stillgelegten Fläche zu viel gezahlte Geldbetrag zurückgefordert hätte werden dürfen. Indes handelt es sich bei Art. 4, wie ausdrücklich in Abs. 4 verankert, 250 nicht um eine «verwaltungsrechtliche Sanktion» wie sie Art. 2 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 verlangt. Vielmehr ist Art. 5 Abs. 1 lit. c) heranzuziehen, der einen vollständigen Entzug eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils auch dann vorsieht, wenn der Wirtschaftsteilenehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat. Gem. Art. 5 Abs. 2 handelt es sich bei der Massnahme nach Abs. 1 um eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 entspricht – wie der EuGH überzeugend ausführte – dem Sinn des Art. 5. Damit steht fest, dass nur eine Änderung einer dem Sinn des Art. 5 der VO Nr. 2988/95 entsprechenden Regelung vom Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 2988/95 umfasst ist. Dies ist hier insofern der Fall, als dass die VO Nr. 3887/92 durch die VO (EG) Nr. 2419/2001 ersetzt wurde. Gemäss der im Anhang befindlichen Entsprechungstabelle entspricht dem Art. 9 Abs. 2 UA 2 der VO Nr. 3887/92 der neue Art. 32 der VO (EG) Nr. 2419/2001. Allein aus dieser Entsprechungstabelle ist ersichtlich, dass Art. 31 der VO (EG) Nr. 2419/2001 keine Änderung von Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 sein kann und damit auch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 2988/95 fallen kann. Auch teleologische Gesichtspunkte stützen dieses Ergebnis. Art. 31 der VO Nr. 2419/2001 steht unter dem Kapitel «Feststellungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Flächen» und ist mit «Berechnungsgrundlage» überschrieben. In Abs. 2 ist normiert, dass wenn die in einem Beihilfeantrag angegebene Fläche über der bei der Verwaltungskontrolle ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe liegt, die Beihilfe, «unbeschadet» eventueller Kürzungen und Ausschlüsse auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet wird. Art. 31 betrifft damit lediglich die massgeblichen Flächen, die bei der Gewährung einer flächenbezogenen Beihilfe berücksichtigungs- und damit anrechenbar sind, ohne selbst eine Aussage darüber zu enthalten, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Differenz zwischen der tatsächlich ermittelten und im Antrag bezeichneten Fläche ergeben. Stattdessen wird dynamisch auf Art. 32 und dessen rechtliche Folgen verwiesen. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 31 Abs. 3, der auf Art. 6 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 1251/1999 verweist, wonach Zahlungen an Erzeuger von Kulturpflanzen im Hinblick auf die ermittelte Stilllegungsfläche nur bis zu einem Niveau gekürzt werden können, das der Fläche entspricht, die für die Erzeugung von 92 Tonnen Ge- no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r treide erforderlich ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber auch nur um eine rechnerische Grundlage für stillgelegte Flächen, nicht aber um eine Sanktion, die nicht von dem Verweis in Abs. 2 umfasst sein soll. Insofern bleibt es bei dem festgestellten Ergebnis, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 2988/95 im konkreten Fall nicht eingreift. Angaben zu den Flächen gemacht haben, für die Beihilfe beantragt wurde und die deshalb eine Beihilfe für eine zu hoch angesetzte Fläche erhielten, ungerechtfertigt bereichern, wenn es nicht möglich wäre, gegen die Empfänger von den Beihilfen wegen überhöhter Flächenangaben Sanktionen zu verhängen. Art. 9 der VO Nr. 3887/92 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Schutz der erhobenen Daten zu gewährleisten. Die Bestimmung besagt aber nichts zu den Einzelheiten dieses Schutzes. Somit obliegt es den Mitgliedstaaten, den Umfang und die Ausgestaltung dieses Schutzes zu bestimmen, wobei allerdings die nationalen Massnahmen weder über das hinausgehen dürfen, was für eine ordnungsgemässe Anwendung der Verordnung erforderlich ist, noch die Reichweite oder die Wirksamkeit dieser Verordnung beeinträchtigen dürfen.2 Insofern ist zu fragen, ob die streitgegenständliche Entscheidung der ALLB dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit entspricht sowie dem Diskriminierungsverbot Rechnung trägt. Überdies setzt ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, damit er einen ordnungsgemässen Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen kann und nicht Gefahr läuft, mit Sanktionen belegt zu werden, denn nach der 13. Begründungserwägung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel der Gemeinschaften zu überprüfen.4 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt es bei der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und das Mass des hierzu Erforderlichen nicht übersteigt.3 Nach der 7. und 9. Begründungserwägung der VO Nr. 3887/92 sind Bestimmungen zu erlassen, um Unregelmässigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden bzw. zu ahnden, wobei unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der verschiedenen Regelungen jedoch je nach Schwere der Unregelmässigkeiten gestaffelte Sanktionen vorzusehen sind, die bis zum völligen Ausschluss von Betriebsinhabern von der Beihilferegelung gehen können. Das integrierte System zielt ferner nach der 1. Begründungserwägung dieser Verordnung darauf ab, eine wirksame Durchführung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen und dabei die verwaltungstechnischen Probleme bei verschiedenen Regelungen für flächenbezogene Beihilfen zu lösen. Wurden falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht, so würden die Interessen der Gemeinschaft nicht angemessen geschützt, wenn die in Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 vorgesehenen Sanktionen nicht möglich wären. Aus dieser Bestimmung geht vielmehr hervor, dass die blosse Feststellung einer Differenz zwischen der angegebenen und tatsächlich ermittelten Fläche zu einer Korrektur zwingt. Im Übrigen würden sich Betriebsinhaber, die in der Vergangenheit falsche Die hier vorgesehene Sanktion der Rückzahlung der vollständig gewährten Beihilfe ist auch nicht pauschaler Natur, sondern hängt von der Schwere des begangenen Fehlers ab. Zwar hatte hier der Kläger ein Versehen seines Sohnes vorgetragen, gleichwohl handelt es sich bei der festgestellten Differenz der stillgelegten Fläche von über 20 % um einen erheblichen «Irrtum». Angesichts des bestehenden Ermessens des ALLB kann es nicht als ungerechtfertigt oder unverhältnismässig angesehen werden, wenn wegen dieses Fehlers eine abschreckende oder wirksame Sanktion verhängt wird. In Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Regelungen sieht die VO Nr. 3887/92 weiterhin je nach der Schwere der begangenen Unregelmässigkeiten abgestufte Sanktionen vor. Die Rückzahlung der vollständig gewährten Beihilfe stellte eine der schärfsten in dieser Verordnung vorgeschriebenen Sanktionen da. In Art. 9 Abs. 3 sind jedoch unabhängig vom Umfang der festgestellten Überschätzung noch schärfere Sanktionen vorgesehen, nämlich der Ausschluss von Betriebsinhabern, die grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr und der Verlust jeder Beihilfe für die Dauer von zwei Jahren für diejenigen, die absichtlich falsche Angaben gemacht haben. Insofern ist die nach Art. 9 Abs. 2 der VO Nr. 3887/92 angedrohte Sanktion in Hinblick auf die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele angemessen und zu deren Erreichung notwendig. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit liegt damit nicht vor. Auch verstösst die getroffene Entscheidung der deutschen Behörden und deren Bestätigung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtspre251 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r chung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Rechtssicherheit verlangt, dass eine den Abgabenpflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann.5 Dieses Gebot gilt in besonderem Masse bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können.6 Zwar ist die Auslegung der VO Nr. 3887/92 mit einigen Schwierigkeiten verbunden, doch verstösst sie nicht per se deshalb gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Zum einen gehen diese Schwierigkeiten auf die Komplexität der fraglichen Materie zurück, zum anderen lässt die Verordnung bei sorgfältiger Prüfung den Sinn und die Auswirkungen der Anwendung an den Landwirte des fraglichen Bereichs gerichteten Bestimmungen erkennen. Mit der Verordnung sollen indes sämtliche Unregelmässigkeiten, die ein Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag begeht, wirksam und effizient geahndet werden.7 ihrer stillgelegten Flächen oder ihrer Anbauflächen um mehr als 20 % überschätzt haben und andererseits Betriebsinhabern, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, verhängt werden können. Auch sind Vertrauensgesichtspunkte, auf die sich der Kläger stützen könnte, nicht ersichtlich. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Flächenzahlung auch nach der Bewilligung im Rahmen einer Pauschalitätsüberprüfung nachweisen zu lassen. Zudem ist der Kläger verpflichtet, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Bewilligungsbescheides vorliegen. Diesen Nachweis konnte der Kläger indes nicht erbringen. Der Kläger dürfte damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren erneut unterliegen. 1 Ferner verstösst die Entscheidung des ALLB auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Dieses besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.8 Markenrecht Aus Art. 9 der VO Nr. 3887/92 ergeben sich unterschiedliche Sanktionen, die einerseits gegen Betriebsinhaber, die bei ihren Angaben die Grösse V 252 V. 1 2 3 4 5 6 7 8 EuGH Slg. 1997 National Farmer´s Union, Rn. 31. EuGH Slg. 1999 Queen Minister of Agriculture, Fisheries & Food, Rn. 27. EuGH Slg. 1995 Deutschland Rat, Rn. 42; EuGH National Farmers´ Union a.a.O., Rn. 49. EuGH Slg. 2000 Fisher, Rn. 27 f.; EuGH Slg. 2002 Schilling und Nehring, Rn. 34; EuGH Slg. 2002 Strawson und Gagg & Sons, Rn. 39. EuGH Slg. 1996 Van Douane Agenten, Rn. 27; EuGH Slg. 2006 Emsland-Stärke, Rn. 43; EuGH Slg. 1993 Frankreich Kommission, Rn. 26. EuGH Schilling, a.a.O., Rn. 27. EuGH Slg. 1995 SCAC, Rn. 27. Jochen Glöckner, Konstanz Wo «Emanuel» draufsteht, ist nicht immer Emanuel drin! – Bestandsschutz als Grenze des Verbraucherschutzes durch Markenrecht (Elisabeth Florence Emanuel Continental Shelf 128 Ltd., EuGH vom 30. März 2006, C-259/04) Die Diskussion über die Bedeutung des kennzeichenrechtlichen Verbraucherschutzes wurde vor allem durch die Regelungen in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt wiederbelebt. Diese Vorschriften werfen die Frage auf, wie weit der Schutz der Verbraucher vor Irreführungen über die kommerzielle Herkunft auch und gerade durch das Kennzeichenrecht zu erfolgen hat. In der Rechtssache Emanuel wird demgegenüber die Frage thematisiert, in welcher Weise das Spannungsverhältnis zwischen kennzeichenrechtlichem Schutz der in ein Kennzeichen getätigten Investitionen und einer durch eine tatsächliche Veränderung begründeten Irreführungsgefahr durch das Zeichen selbst aufzulösen ist. (a) Sachverhalt Elisabeth Florence Emanuel war als Modedesignerin vor allem durch die Kreation des Brautkleides von Lady Diana Spencer, das jene bei ihrer Hochzeit mit dem Prinzen von Wales im Jahr 1981 ge- no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r tragen hatte, hervorgetreten. Im Jahr 1990 eröffnete sie ein Modegeschäft unter dem Namen «Elisabeth Emanuel». Im Jahr 1996 stellte sie im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Eintragung einer Wort-Bildmarke, bestehend aus dem dominierenden Schriftzug «ElisabethEmanuel», über welchem zwei «E» «Rücken an Rücken» unter einem kronenähnlichen Ornament angeordnet waren. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gründete Frau Emanuel zunächst gemeinsam mit der Hamlet PLC die Elisabeth Emanuel PLC, auf welche sie ihr gesamtes Unternehmen einschliesslich des gestellten Antrags übertrug. 1997 wurde die Marke eingetragen. Anschliessend wurden die Rechte an dem Zeichen samt dem Unternehmen an die Frostprint Ltd. übertragen, die ihren Namen in Elisabeth Emanuel Ltd. änderte und Elisabeth Emanuel zunächst noch als Angestellte beschäftigte. Nach dem Ausscheiden von Elisabeth Emanuel aus dem Unternehmen führte dieses die Marke fort. Im November 1997 wurde die Marke an die Oakridge Trading Ltd. übertragen, welche die Schreibweise änderte, das Wappen wegliess und die so geänderte Marke eintragen liess. Dagegen wandte sich Elisabeth Emanuel im Jahr 1999 durch einen Widerspruch und einen Antrag, die bereits eingetragene Marke für verfallen zu erklären. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Im Verlauf des daraus resultierenden Rechtsstreits wurden dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die zum Gegenstand hatten, ob die durch das Ausscheiden einer Person, welche in der Marke hervorgehoben ist, aus dem Unternehmen, das die durch die Marke gekennzeichneten Produkte herstellt, begründete Irreführungsgefahr als Ausschliessungsgrund für den Markenschutz berücksichtigt werden darf, wenn die betreffende Person das Zeichen im Rahmen einer Unternehmensveräusserung zusammen mit dem gesamten Goodwill des Unternehmens übertragen hat. men als Marke verwendet werden können (Rn. 43). Allerdings gälten die Ausschliessungsgründe des Art. 3, darunter die Begründung einer Irreführungsgefahr in Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie, auch für derartige, aus Personennamen abgeleitete Marken. Wenn die Person, aus deren Namen die Marke bestehe, ursprünglich die mit der Marke versehenen Waren personifizierte und dadurch eine Irreführungsgefahr «heraufbeschwöre», müsse diese zur Frage nach der «Verwechslungsgefahr» führen (Rn. 46). Im Hinblick auf die Feststellung dieser Gefahr scheint der EuGH jedoch besondere Standards anlegen zu wollen: Die Ablehnung der Eintragung soll nur dann gerechtfertigt sein, wenn entweder tatsächliche Irreführungen oder eine hinreichend schwerwiegende Irreführungsgefahr feststellbar seien (Rn. 47). Im Hinblick auf das Ausgangsverfahren weist der EuGH anschliessend darauf hin, dass die Qualität der Kleidungsstücke, die mit dem fraglichen Zeichen markiert würden, nach wie vor durch die Markeninhaberin garantiert würde (Rn. 48). Deshalb sei die Marke nicht geeignet, die Adressaten über die Art, die Beschaffenheit oder die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren zu täuschen (Rn. 49). (b) Urteil Im Anschluss an prozessuale Ausführungen zu der Frage, ob die vom Lord Chancellor auf der Grundlage von Sec. 76 des britischen Trade Marks Act 1994 bestellte «Appointed Person» ein vorlageberechtigtes Gericht i.S.d. Art. 234 EG ist, die schliesslich bejaht wird (Rn. 16 ff.), wendet der EuGH sich den Vorlagefragen zu. Es sei jedoch Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob das Unternehmen die Marke nicht «in der Absicht präsentiert, den Verbraucher glauben zu machen, dass Frau Emanuel immer noch die Designerin der mit dieser Marke versehenen Waren ist oder an ihrer Kreation mitwirkt. Ein solches Verhalten wäre möglicherweise als arglistig anzusehen, wäre aber keine Täuschung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/104 und würde daher nicht die Marke selbst und folglich auch nicht die Möglichkeit ihrer Eintragung berühren.» (Rn. 50) Insbesondere dann, wenn der mit der zuvor eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist, darf die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 89/104 das Publikum täusche. Der EuGH weist zunächst auf die Aufzählung in Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken1 (im Folgenden: Markenrechtsrichtlinie) hin, aus der sich ergibt, dass Personenna- Den Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 lit. b der Markenrechtsrichtlinie, der den Verfall einer Marke wegen Irreführungsgefahr bei der Verwendung regelt, legt der EuGH vollständig analog zu Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie aus (Rn. 53), ohne im Hinblick auf den Verfall von einer besonders 253 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r engen Auslegung der Täuschungsgefahr auszugehen2 oder den Umständen der Benutzung der Marke besondere Bedeutung beizumessen. (c) Kommentar «Das Kennzeichenrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts.»3 Dabei handelt es sich nicht allein im deutschen Recht um eine überlieferte Einsicht. Auch das Common law, dem immerhin die Jurisdiktion des Ausgangsrechtsstreits angehört, teilt diese Einschätzung, soweit «unfair competition» überhaupt als Rechtsgebiet anerkannt ist4. Als Beleg für diese Annahme, ja für eine Unterordnung des Markenrechts unter das Lauterkeitsrecht, wird regelmässig genau jene Vorschrift genannt, die im beschriebenen Verfahren streitentscheidend wurde, nämlich das Eintragungshindernis der Irreführungsgefahr gem. Art. 3 Abs. 1 lit. g der Markenrechtsrichtlinie (entspr. § 8 Abs. 2 Nr. 4 dMarkenG, Art. 2 lit. c chMSchG). Was die lauterkeitsrechtlichen Werbeverbote untersagen, kann das Markenrecht nicht erlauben5. Die vorlegende Instanz hatte es dem EuGH nicht leicht gemacht, diese Hürde zu überwinden, denn der Entscheidung sollte ausdrücklich der Umstand zugrundegelegt werden, dass «zur Zeit der Anmeldung … ein erheblicher Teil der massgeblichen Verkehrskreise der unzutreffenden Meinung (gewesen sei, d.Verf.), die Benutzung der Marke bedeute, dass die fragliche Person noch immer am Design oder an der Kreation der Waren, für die die Marke benutzt werde, mitwirke, und … durch diese Meinung wahrscheinlich in seinem Kaufverhalten beeinflusst» werde. In Deutschland ist in den letzten Jahren, genauer seit der vollständigen Ablösung des Markenrechts vom Geschäftsbetrieb, in welchem die markierten Waren hergestellt werden, durch das Erstreckungsgesetz und zuletzt das dMarkenG 1994, die Auffassung vertreten worden, dass die Unterordnung des Markenrechts unter das Lauterkeitsrecht ebenso wie die Anbindung der Begründung einer Verwechslungsgefahr an die Irreführung über die betriebliche Herkunft der Stellung der Marke als nunmehr vollkommenem Immaterialgüterrecht nicht mehr gerecht werde. Weil die Marke handelbar geworden sei, müsse sie auch im Hinblick auf ihre Durchsetzung unter der ausschliesslichen Disposition ihres Inhabers stehen. Tatsächlich muss als Konsequenz der Verselbständigung des Markenrechts die Garantiefunktion der Marke eingeschränkt, ja ausgeschlossen werden6. Die Möglichkeit des Markeninhabers, die Marke als Vermögensbestandteil zu lizenzie254 ren oder isoliert zu übertragen, muss einhergehen mit der Möglichkeit des Lizenznehmers bzw. Erwerbers, sie für andere Produkte oder Produkte von anderer Qualität zu nutzen als der ursprüngliche Inhaber zu tun pflegte. Damit ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht vereinbar, wenn diese auf eine bestimmte Qualitätserwartung des Verkehrs gestützt ist7. Die vom EuGH betonte Herkunftsfunktion der Marke ist nicht bezogen auf eine bestimmte Betriebsstätte oder auch nur eine Unternehmenszugehörigkeit des Produktherstellers. «Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil Canon, Randnr. 28).»8 Auf diese, in Rn. 44 der vorliegenden Entscheidung gebetsmühlenhaft wiederholte Voraussetzung beziehen sich zwei Hinweise in der Entscheidung: Zum einen bestätigt der EuGH in Rn. 45, dass die so verstandene Herkunftsfunktion der Marke nicht in Frage gestellt wird, wenn die unter dem Kennzeichen vertriebenen Produkte von einem Unternehmen stammen, welches durch rechtsgeschäftliche Übertragung Inhaberin des Markenrechts geworden ist9. Zum anderen stellt der EuGH in Rn. 48 fest, dass «die Merkmale und die Eigenschaften dieses Kleidungsstücks im vorliegenden Fall von dem Unternehmen, das Inhaber der Marke ist, weiterhin garantiert» werden. Mit dieser Garantie ist nun nicht etwa die – in der Garantiefunktion der Marke gemeinhin erkannte – Zusicherung einer bestimmten fortbestehenden Qualität gemeint, sondern die markenrechtliche Zurechnungsverantwortlichkeit. Damit ist zugleich der zutreffende Hinweis verbunden, dass die Verwendung des Zeichens für Produkte der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Herkunftsfunktion der Marke nicht berührt, weil keine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Gefahr der Irreführung über die kommerzielle Herkunft begründet wird. Leider zieht der EuGH in der Folge, womöglich beeinflusst durch die insoweit eindeutigen Äusserungen des Generalanwalts10, jedoch einen dogmatischen Kurz-Schluss, indem er daraus das Fehlen jeglicher Irreführungseignung folgert. Tatsächlich stehen durchaus weitere Irreführungsgefahren durch das Kennzeichen selbst zur Diskussion. Zu denken ist etwa an die Irreführung über die geographische Herkunft. «Warsteiner» Bier, das aus Paderborn stammt, wurde in no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r Deutschland unter dem lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkt der Irreführung über die geographische Herkunft problematisiert11. Auch in Marken enthaltene Beschaffenheitsangaben können täuschend wirken, so z.B. im englischen Sprachraum das Zeichen «Orlwoola» für Kleidungsstücke, die nicht ausschliesslich aus Wolle hergestellt sind, wegen des Gleichklangs mit «all wool»12. Man mag sich in diesen Fällen mit dem Argument helfen, dass im Eintragungsverfahren nur solche Irreführungsgefahren zu prüfen sind, die sich aus dem Inhalt der Marke ergeben. Bier Pilsner Brauart kann durchaus aus Warstein stammen, ebenso wie Kleidungsstücke ganz aus Wolle gefertigt sein können. Die Absicht des Inhabers, die Marke auf irreführende Art und Weise auf dem Markt zu verwenden, ist insoweit im Hinblick auf den Markenschutz unerheblich. Insoweit wird im deutschen Recht auf das Eingreifen des Lauterkeitsrechts verwiesen13. Ähnlich wird die Rechtslage zur Gemeinschaftsmarke beurteilt14. Auf diesen Grundsatz scheint auch der EuGH mit seinem Hinweis in Rn. 50 der vorliegenden Entscheidung bezug zu nehmen. Daran sind zwei Umstände bemerkenswert: Zunächst erscheint überaus fragwürdig, ob tatsächlich nur durch die Verwendung der Marke «Elisabeth Emanuel» irregeführt werden kann. Wenn tatsächlich, wie die vorlegende Instanz es zum Ausdruck gebracht hat, ein erheblicher Teil der massgeblichen Verkehrskreise mit der Marke «Elisabeth Emanuel» verbindet, dass Frau Emanuel am Design oder an der Kreation der durch das Zeichen gekennzeichneten Waren mitgewirkt hat, ist unter den gegebenen Umständen – die konkret als Modeschneiderin existierende und den durch die Marke angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Person Elisabeth Emanuel gehört nach der Übertragung weder das Unternehmen, noch ist sie am Design oder der Herstellung der gekennzeichneten Waren beteiligt –, eine nicht-irreführende Verwendung des Zeichens schlicht ausgeschlossen. Die Frage nach der Reichweite des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie und damit dem Begriff der Irreführung durch die Marke als solche stellte sich daher in aller Schärfe15. Diesbezüglich scheint der EuGH durch seine Anknüpfung an eine «tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen» (Rn. 47) auf den ersten Blick die markenrechtliche Irreführungsgefahr anderen und strengeren 16 Massstäben unterwerfen zu wollen als die markenrechtliche Verwechslungsgefahr17 oder die lau- terkeitsrechtliche Irreführungsgefahr18. In beiden letztgenannten Fällen ist anerkannt, dass die Gefahr von Irreführungen genügt, die unter Zugrundelegung eines «normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers» zu beurteilen ist. Tatsächlich hat der EuGH durch die Aufnahme der bereits in der Rechtssache Cambozola19 verwendeten Formulierung mittelbar auf die Entscheidungen Clinique, Mars und Graffione verwiesen. Diese Entscheidungen stehen zwar keineswegs für einen besonderen Massstab im Hinblick auf die Beurteilung der Irreführungsgefahr20, sie stellen allenfalls Stationen auf deren europarechtlicher Entwicklung dar. Es ist aber auffällig, dass der EuGH auch im Jahr 2006 an dieser Stelle nicht die Standardzitate zu Lloyd und Gut Springenheide verwendet, wie es GA Colomer im selben Zusammenhang getan hatte21, sondern einen sprachlichen Sonderweg wählt, der auf einen strengeren Massstab hindeutet. Methodisch angemessener erscheint demgegenüber ein Verfahren, das der deutsche Bundesgerichtshof in ähnlichem Zusammenhang entwickelt hat. Im Hinblick auf die lauterkeitsrechtliche Irreführungsgefahr hat sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Klosterbrauerei zu einer offenen Abwägung bekannt, welche zur Feststellung der Irreführungsgefahr als Rechtsbegriff führt. Bereits in den Warsteiner-Entscheidungen war der Umstand besonders hervorgehoben worden, dass der Verwender der Bezeichnung «Warsteiner» «ein wertvolles Kennzeichen, welches auch Unternehmenskennzeichen ist, aufgebaut hat. Für ein expandierendes Unternehmen erweist es sich gerade als wirtschaftlich vernünftig, die Kennzeichnungskraft des bekannten Unternehmenskennzeichens auch bei der Fortentwicklung des eigenen Unternehmens einzusetzen. Dazu gehört es auch, weitere Produktionsstätten an anderen Orten aufzubauen oder zu erwerben, um zu expandieren. Zudem besteht ein berechtigtes Interesse daran, die Unternehmensstrategie unter Beibehaltung des wichtigsten immateriellen Gutes, der Marke «Warsteiner», fortzusetzen, zumal die Bekl. ihren Unternehmenssitz in Warstein beibehalten hat, von wo sie auch die unternehmerischen Entscheidungen hinsichtlich der Produktionsstätte in Paderborn trifft.»22 Dieser Umstand vermag auch vorliegend zu rechtfertigen, weshalb trotz der von der vorlegenden Instanz sehr deutlich vorgegebenen Irreführungsgefahr im tatsächlichen Bereich eine Irreführungsgefahr im Rechtssinn abzulehnen ist. Aus dem Fir255 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r menrecht ist der Konflikt zwischen Firmenwahrheit und Firmenkontinuität bekannt. Ähnlich wie im Firmenrecht der Grundsatz der Firmenwahrheit bei tatsächlichen Veränderungen im Hinblick auf die berechtigten Interessen des betroffenen Unternehmens an unbeeinträchtigter Unternehmensführung im Hinblick etwa auf Sitz, Unternehmensgegenstand oder -zuschnitt hintangestellt werden muss, ist dies bei Marken der Fall. Dieselben berechtigten Interessen vermögen den Fortbestand von «Warsteiner» oder «Elisabeth Emanuel» auch als Marken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie zu gewährleisten, wenn erst nach dem Entstehen der Marke eintretende Umstände eine gewisse tatsächliche Irreführungsgefahr begründen. Die durch die Verwendung solcher Marken für Bier Pilsner Brauart aus Paderborn oder Hochzeitskleider, an deren Design und Kreation Elisabeth Emanuel in keiner Weise beteiligt war, begründete Irreführungsgefahr begründet allerdings auf der Ebene der Verwendung, auf welche der EuGH damit im Ergebnis zu Recht abstellt, eine Klarstellungslast. Im Hinblick auf diese zeigt sich die zweite bemerkenswerte Konsequenz der Entscheidung. Der Verweis des EuGH auf die möglicherweise als arglistig zu behandelnde Absicht der Beklagten, den Verbraucher glauben zu machen, dass Frau Emanuel immer noch die Designerin der mit dieser Marke versehenen Waren ist oder an ihrer Kreation mitwirkt (Rn. 50) führt zu Folgefragen. Zunächst zeigt der EuGH damit sehr deutlich die Möglichkeit auf, dass ein solcher Einsatz der Marke irreführend i.S.d. Irreführungsrichtlinie 84/450 EWG bzw. der Richtlinie 2005/29/EWG über unlautere Geschäftspraktiken sein kann. Dadurch wird das Markenrecht in einer spezifischen Weise lauterkeitsrechtlich überlagert23. Diesen deutlichen Hinweis mag man als weiterführend begrüssen – in der Sache greift er doch zu kurz: Die genannten Rechtsnormen erfassen Werbung bzw. Geschäftspraktiken. Beide Begriffe verlangen weder eine besondere Absicht des Unternehmens noch gar arglistiges Verhalten. Irreführende Werbung bzw. irreführende Geschäftspraktiken unterfallen den Regelungen allein wegen der wettbewerbsverfälschenden Wirkung irreführenden Wettbewerbsverhaltens. Die Folgen der Entscheidung des EuGH werden indes vor allem im prozessualen Bereich deutlich: Die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken kann wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 1 lit. g GMV von jedermann gem. Art. 41 Abs. 1 GMV gerügt werden. Auch nach der Eintragung kann 256 jedermann aus demselben Grund gem. Art. 50 Abs. 1 lit. c GMV entweder beim Harmonisierungsamt oder im Verletzungsverfahren beantragen festzustellen, dass die Marke für verfallen erklärt werde. Nach Art. 12 Abs. 2 lit. b der Markenrechtsrichtlinie hat entsprechendes für die mitgliedstaatlichen Marken zu gelten. Die nationalen Rechtsordnungen bieten demgemäss weitreichenden Individualrechtsschutz (vgl. etwa §§ 49 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 dMarkenG sowie die Regelungen im britischen Recht, die Frau Emanuel die Führung des Rechtsstreits gestatteten). Die Verlagerung der Prüfung auf die irreführende Markenverwendung ist demgegenüber beim gegenwärtigen Harmonisierungsstand des Lauterkeitsrechts mit weitgehenden Unsicherheiten über die Reichweite der von den Mitgliedstaaten zugunsten der Opfer irreführender Praktiken zu gewährenden Individualsanktionen verbunden. Jedenfalls wäre Frau Emanuel – ausser im Fall der Ausgestaltung als Popularklage – nicht aktivlegitimiert gewesen, da sie selbst genau wusste, dass sie am Design und der Kreation der unter ihrem Namen vertriebenen Kleidungsstücke nicht mitgewirkt hatte, was ihre individuelle Irreführung gerade verhinderte! Die im Markenrecht gewährte Popularklage wird demgegenüber auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass Frau Emanuel selbst ihr Unternehmen samt Kennzeichen und Goodwill übertragen hatte. Die Popularklage wird im öffentlichen Interesse der Reinhaltung des Registers eröffnet. Dem von der vorlegenden Instanz und GA Colomer24 betonten Umstand, dass die Klägerin den im Kennzeichenrecht enthaltenen Goodwill ihres Unternehmens mit dessen Veräusserung bereits versilbert hatte, kommt daher markenrechtlich keine Bedeutung zu. 1 2 3 4 5 3 7 8 9 Bl. 1989 Nr. L 40/1. Wie es GA Colomer, Schlussanträge Rn. 68, nahegelegt hatte. Vgl. noch Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., 2001, Allg. Rn. 101. Nabisco Brands, Inc. The Quaker Oats Co., 547 F. Supp. 692, 697 (1982): «Trademark infringement is really a subspecies of the broadly defined business tort of unfair competition.» Grundlegend Hanover Star Milling Co. Metcalf Holding, 240 U.S. 403 (1916). Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 2001, § 8 MarkenG Rn. 297. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 24. Aufl., 2006, § 5 Rn. 1.77, 4.212; ausdr. GA Colomer, Schlussanträge Rn. 46. In besonders gelagerten Fällen mag an eine lauterkeitsrechtlich zu sanktionierende Irreführung über die Qualität der Ware gedacht werden, vgl. etwa das von Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 4.81 gegebene Beispiel. EuGH Slg. 2004, I-5791Bostongurkä, Rn. 20. Fragwürdig ist allerdings der weitergehende Hinweis auf die fortgesetzte Herstellung derselben Art von Waren. no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 GA Colomer, Schlussanträge Rn. 46. BGH, GRUR 1999, 252 Warsteiner II; GRUR 2002, 160 Warsteiner III. GA Colomer, Schlussanträge Rn. 58, unter Hinweis auf einen klassischen englischen Fall aus dem Jahr 1909. Vgl. nur Fezer, § 8 MarkenG Rn. 299. Ekey/Klippel/Bender, Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, 2003, Art. 7 GMV Rn. 155. Vgl. insoweit Fezer, § 8 MarkenG Rn. 331; Ekey/Klippel/ Fuchs-Wissemann, § 8 MarkenG Rn. 68. In diesem Sinne ausdr. GA Colomer, Schlussanträge Rn. 68. Vgl. dazu EuGH Lloyd Slg. 1999, I-3819 Loint’s. Vgl. dazu EuGH Slg 1998, I-4657 Gut Springenheide. EuGH Slg. 1999, I-1301 Consorzio Gorgonzola, Rn. 1. Für die Geltung der allgemeinen Grundsätze auch Ekey/Klippel/Bender, Art. 7 GMV Rn. 155. GA Colomer, Schlussanträge Rn. 48 ff., 62. Die vom EuGH durch die Bezugnahme auf Consorzio Gorgonzola gewählte Verschärfung der Anforderung wollte GA Colomer allein im 22 23 24 V. 2 Rahmen des Art. 12 Abs. 2 lit. b der Richtlinie heranziehen, Schlussanträge Rn. 68. BGH, GRUR 2002, 160, 162 Warsteiner III. Der oben angedeutete Zugriff auf die Marke «Warsteiner» wäre nach deutschem Recht möglich gewesen, weil – anders als bei der Löschung wegen absoluter Nichtigkeitsgründe gem. §§ 54, 50 dMarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung, abzustellen ist, sondern bei der Löschung wegen des Verfalls einer Marke gem. §§ 53, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 2 Nr. 2 dMarkenG auch nachträgliche Änderungen zu berücksichtigen sind, vgl. Fezer, § 49 MarkenG Rn. 30. Vgl. bereits zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie EuGH Slg. 2004, I-691 Gerolsteiner Putsch, und dazu Glöckner, Beschreibende Angaben, markenmässiger Gebrauch und die Unterordnung des Markenrechts unter ein Europäisches Lauterkeitsrecht (Gerolsteiner Brunnen Putsch, EuGH vom 7. Januar 2004, C-100/02, ELR 2004). GA Colomer, Schlussanträge Rn. 35 ff. Oliver Stöckel, München Strengere Anforderungen an eine rechtserhaltende Markenbenutzung oder (nur) eine umfassende Absage an den Schutz von Defensivmarken? (Bridge Bainbridge, EuG vom 23. Februar 2006, T-194/03) In der vorliegend besprochenen Entscheidung, die sich schwerpunktmässig mit Fragen der rechtserhaltenden Benutzung eingetragener Marken und dem Schutz von Defensivmarken befasst, trifft das EuG eine Aussage, zu der § 26 Abs. 3 S. 2 des deutschen MarkenG – scheinbar? – im Widerspruch steht. zulässig und gemäss Art. 42 Abs. 4 des italienischen Markengesetzes vom Benutzungszwang ausgenommen seien. Jedenfalls aber seien die vorgelegten Benutzungsnachweise für einige der «Bridge»-Marken auch geeignet, die Benutzung der übrigen «Bridge»-Marken nachzuweisen, da sich diese von den benutzten «Bridge»-Marken nicht wesentlich unterschieden. (a) Sachverhalt Die Beklagte meldete am 24. 09. 1998 die Gemeinschaftsmarke «Bainbridge» als Wort-/Bildmarke beim HABM an, wogegen die Klägerin Widerspruch aus insgesamt 11 nationalen italienischen Marken erhob, die u.a den Wortbestandteil «Bridge» bzw. «The Bridge» in diversen Variationen enthielten, darunter die Wortmarke «The Bridge» und die Wort-/Bildmarke «The Bridge Wayfarer». Die Klägerin vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass ihre «Bridge»-Serienmarken eine Markenfamilie bildeten und daher bezüglich des gemeinsamen Stammbestandteils «Bridge» besonders geschützt seien. Das HABM wies den Widerspruch zurück, da nur für zwei der Marken, nämlich nur für die Marken «The Bridge» und «The Bridge Wayfarer» die Benutzung nachgewiesen sei und zwischen diesen beiden Marken und der angemeldeten Marke «Bainbridge» keine Verwechslungsgefahr bestünde. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Klage zum EuG. Die Beklagte bestritt die rechtserhaltende Benutzung der klägerischen Marken. Die Klägerin argumentierte daraufhin u.a., sie müsse für bestimmte ihrer Marken keinen Benutzungsnachweis erbringen, da es sich bei diesen um Defensivmarken handle, die nach italienischem Recht (b) Urteil Zunächst betont das EuG, dass die blosse Eintragung zahlreicher Marken nicht als Nachweis für eine Markenfamilie ausreiche, wenn diese Marken nicht benutzt seien (Rn. 28). Sodann äussert sich das EuG zum Verhältnis zwischen der GMV und den nationalen italienischen Regelungen zu Defensivmarken und deren Ausnahme vom Benutzungszwang. Das EuG stellt fest, dass das Konzept der Defensivmarke der GMV unbekannt sei (Rn. 42). Wie 257 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r sich insbesondere aus Art. 15 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. a, Art. 43 Abs. 2 und 3 GMV und dem 9. Erwägungsgrund der GMV ergäbe, sei die tatsächliche Benutzung einer Marke im Handelsverkehr Voraussetzung für die Gewährung der markenrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechte, weshalb die Berücksichtigung der italienischen Defensiveintragungen im Widerspruchsverfahren nicht mit der von der GMV beabsichtigten Schutzregelung für die Gemeinschaftsmarke vereinbar sei (Rn. 4345). Insbesondere seien derartige nationale Regelungen nicht als berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung auf Gemeinschaftsebene zu berücksichtigen (Rn. 46). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Nachweise für die Benutzung der Marken «The Bridge» und «The Bridge Wayfarer» auch zugleich als Benutzungsnachweis für die weiteren, zu diesen Marken ähnlichen italienischen «Bridge»-Marken nach Art. 15 Abs. 2 lit. a GMV anzusehen seien, erläutert das EuG, diese Vorschrift diene allein dazu, dem Markeninhaber Veränderungen an seiner Marke im Rahmen seines Geschäftsbetriebs vorzunehmen, um diese den Anforderungen der Vermarktung besser anzupassen. Die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 2 lit. a sei daher auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen eine eingetragene Marke nicht in der eingetragenen Form, sondern stattdessen in einer nur leicht abgewandelten Form benutzt werde. Dagegen erlaube es Art. 15 Abs. 2 lit. a dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht, sich seiner Pflicht zur Benutzung dieser Marke dadurch zu entziehen, dass er sich zu seinen Gunsten auf die Verwendung einer ähnlichen Marke beruft, die Gegenstand einer anderen Eintragung ist (Rn. 50). Liegt ein solcher Versuch der Umgehung des Benutzungszwangs vor, soll von einer Nichtbenutzung der betreffenden eingetragenen Marken auszugehen sein, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterschiede zwischen der benutzten und den eingetragenen Marken wesentlich oder unwesentlich sind. Daher könne die Benutzung der Marken «The Bridge» und «The Bridge Wayfarer» nicht zugleich als Benutzung der übrigen eingetragenen italienischen «Bridge»-Marken gelten (Rn. 51). (c) Kommentar (1) Besonderer Schutz von Serienmarken auf europäischer Ebene? Beachtlich ist zunächst, dass das EuG ohne Weiteres davon ausgeht, dass dem Konzept der «Serienmarke» auch auf europäischer Ebene grundsätzlich Bedeutung beizumessen sei. Selbstverständlich ist dies nicht,1 da es sich nicht um ein 258 Konzept handelt, das in allen nationalen Markenrechtsordnungen Tradition hat. Nach deutschem Verständnis liegen «Serienmarken» dann vor, wenn eine Vielzahl von Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder «wesensgleichen» Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet.2 Ein Drittzeichen kann in diesen Fällen – abweichend von der Regel, dass es grundsätzlich keinen isolierten Zeichenbestandteilsschutz gibt – auch dann verwechslungsfähig sein, wenn es (ganz oder in Teilen) nur mit dem Stammbestandteil der Serienmarken übereinstimmt. Es spricht vieles dafür, dieser Rechtsfigur auch eine europäische Dimension beizumessen.3 Insbesondere steht der erweiterte Schutz von Serienmarken im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Verwechslungsgefahr, die die besondere Bedeutung des Gesamteindrucks betont, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.4 Zugleich betont das EuG jedoch zu Recht, dass allein der Aufbau einer Register-Markenserie für die Annahme von «Serienmarken» nicht genügt, sondern dass von einer Markenserie nur dann auszugehen ist, wenn die als Serienmarken angesehenen Kennzeichen auch tatsächlich benutzt werden.5 Denn nur dann, wenn der Verkehr durch tatsächliche Übung und abweichend von der Regel identische Zeichenstammbestandteile in mehreren Zeichen als einheitlichen Herkunftshinweis auffasst, ist auch ein Sonderschutz des Stammbestandteils über das Konzept der Serienmarke gerechtfertigt.6 (2) Kein Schutz für Defensivmarken Zu begrüssen ist im Ergebnis auch, dass das EuG dem Schutz von Defensivmarken auf Gemeinschaftsebene eine klare Absage erteilt: Für die Gewährung von Ausschliesslichkeitsrechten, die selbst nie benutzt werden sollen, sondern allein der Umgehung der gesetzlichen Schutzumfangsbegrenzung durch Begründung rein formeller Registerrechte dienen, gibt es keine Rechtfertigung.7 (3) Alleinmassgeblichkeit der GMV für die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke Richtig ist auch, dass das EuG die Notwendigkeit der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken nicht anhand der Regelungen des italienischen Markengesetzes, sondern anhand derer der GMV geprüft hat. Ob und in welchem no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r Umfang Gemeinschaftsmarken aufgrund älterer nationaler Kennzeichenrechte der Schutz zu versagen ist, bestimmt sich allein nach der GMV.8 Diese schreibt in Art. 43 Abs. 2 S. 2 GMV vor, dass Gemeinschaftsmarkenanmeldungen im Widerspruchsverfahren nur solche Marken entgegengesetzt werden können, die rechtserhaltend benutzt sind. Auch hier stellt das Gericht daher zu Recht fest, dass eine Ausnahme vom Benutzungszwang «Defensivmarken» nach italienischem Recht keine Ausnahme zu Art. 43 Abs. 2 S. 2 GMV begründen kann. (4) Widerspruch zu § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG? Nicht zugestimmt werden kann dem EuG hingegen, soweit es offensichtlich der Auffassung ist, die Benutzung eines Zeichens könne nicht als rechtserhaltende Benutzung mehrerer eingetragener Marken gleichzeitig angesehen werden. Diese Ansicht befremdet umso mehr, als sie allein auf das Argument gestützt wird, dass jemandem, der mit einer tatsächlich benutzten Marke die Rechte aus mehreren Eintragungen erhalten möchte, Umgehung des Benutzungszwangs vorzuwerfen sei, was dazu führen müsse, dass Art. 15 Abs. 2 lit. a GMV nicht mehr zu prüfen sei. Offensichtlich soll nach Meinung des EuG allein diejenige eingetragene Marke als rechtserhaltend benutzt gelten, die der tatsächlich verwendeten Marke am ähnlichsten ist. Ob die Benutzung einer Marke in einer Form, die von einer oder mehreren Eintragungen abweicht, für diese Eintragungen rechtserhaltend ist, ist jedoch allein davon abhängig, ob durch die Abweichungen der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird.9 Der Verkehr muss in der benutzten Marke die eingetragene sehen, sämtliche Abweichungen müssen vernachlässigt werden können.10 Dagegen kommt es weder nach Art. 15 Abs. 2 lit. a, noch nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MRL darauf an, ob weitere Markeneintragungen bestehen und wie diese ausgestaltet sind; im deutschen Markengesetz wird dies sogar ausdrücklich betont (§ 26 Abs. 2 S. 3 MarkenG). Läge das EuG mit seiner Auffassung richtig, so wäre ein Markeninhaber z.B. im Fall einer blossen Markenmodernisierung schlecht beraten, wenn er sein modernisiertes Zeichen gleichzeitig als neue Marke anmeldete: Die tatsächlich benutzte Marke könnte nicht gleichzeitig die Rechte aus der alten und der neuen Markeneintragung erhalten. Vielmehr wäre sie nach dem EuG als Benutzung lediglich der neueren Marke anzusehen, was dazu führen würde, dass der Verfall der älteren Marke wegen Einstellung der Benutzung droht. Die Folge wäre, dass niemand mehr moder- nisierte Marken auch eintragen lassen würde, weil er damit die bessere Priorität des ursprünglichen Zeichens verlieren würde. Eine solche Entfremdung des Registerstandes vom tatsächlichen Benutzungsstand läuft nicht nur dem Sinn des Markenregisters diametral entgegen, es führt auch zu sinnlosen wirtschaftlichen Einschränkungen bei der Weiterentwicklung von Marken. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Entscheidung des EuG nun bedeutet, dass § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG zukünftig europarechtskonform im Sinne des «Bridge Bainbridge»-Urteils ausgelegt werden muss. Richtigerweise wird man diese Frage verneinen müssen: Die einschränkende Auslegung des Art. 15 Abs. 2 lit. a GMV durch das EuG dürfte allein dadurch zu erklären sein, dass das Gericht der Anmeldung von Defensivmarken keinen Vorschub leisten, sondern diese in jeder Hinsicht so streng wie möglich sanktionieren wollte. Es liegt somit nahe, dass die in Rn. 50 und 51 des Urteils zum Ausdruck kommenden Einschränkungen des Art. 15 Abs. 2 lit. a GMV (und damit auch des gleichlautenden Art. 10 Abs. 2 lit. a MRL) auf solche Fälle beschränkt sein sollen, in denen offensichtlich ist, dass die in der eingetragenen Form unbenutzten Registermarken von Anfang an als reine Defensivmarken angelegt waren. Insofern ist auch fraglich, ob Rn. 50 und 51 des Urteils, obwohl die Formulierung dies nahelegt, wirklich dahingehend verstanden werden können, dass das EuG nun abweichend vom bisher vorherrschenden Verständnis der Schutzvoraussetzungen der Gemeinschaftsmarke11 auch auf europäischer Ebene das Vorliegen eines anfänglichen Benutzungswillens als ungeschriebene Voraussetzung der Erlangung materiellen Markenschutzes etablieren möchte.12 Insgesamt sollte daher das «Bainbridge»-Urteil nicht überbewertet werden. Es beruht auf einem aussergewöhnlichen Sachverhalt und stellt sich eher als Einzelfallentscheidung denn als Grundsatzurteil zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in abweichender Form dar. 1 2 3 4 Eher ablehnend EuG vom 27. 10. 2005, T-336/03, noch nicht in der amtl. Sammlung, Mobilix, Rn. 85; offengelassen in EuG vom 22. 10. 2003, T-311/01 Starix. So zumindest die in Deutschland bereits unter dem WZG entwickelte und in st. Rspr. gefestigte Definition: BGH WRP 2002, 537, 541 BANK 24; BGH WRP 2002, 534, 536 BIG; BGH GRUR 2000, 886, 887 Bayer BeiChem; BGH GRUR 1999, 587, 589 Cefallone; BGH GRUR 1996, 200, 202 Innovadiclophlont; in diese Richtung auch bereits BGH GRUR 1969, 40, 41 Pentavenon. Ähnlich Eisenführ/Schennen, GMV, Anh Art. 43, Rn. 108. EuGH Slg. 1997, I-6191 Sabèl PUMA, Rn. 23. 259 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r 5 6 7 8 Ähnlich BGH WRP 2002, 534, 536 BIG; weniger deutlich BGH GRUR 1996, 200, 202 Innovadiclophlont; a.A. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 732 f. Vgl. zur Zentralfunktion der Marke als Herkunftshinweis den 7. Erwägungsgrund der GMV; st. Rspr.: EuGH Slg. 1990, 3711 HAG II, Rn. 13; EuG Slg. 2002, II-5233 HIWATT, Rn. 36; EuG T-156/01 GIORGIO AIRE, Rn. 35. 9. Erwägungsgrund der GMV und 8. Erwägungsgrund der MRL; vgl. auch EuG Silk Cocoon, Rn. 38. EuG Silk Cocoon, Rn. 36 ff. VI. 9 10 11 12 Zwar spricht der deutsche Text der GMV in Art. 15 Abs. 2 lit. a von „Unterscheidungskraft“. Richtigerweise ist aber auf die Beibehaltung der für die Marke charakteristischen Elemente abzustellen; vgl. auch die übrigen Sprachversionen der GMV, die z.B. von „distinctive character“, „charactère distinctif“ und „carácter distintivo“ sprechen. Eisenführ/Schennen, GMV, Art. 15 Rn. 10. HABM, 1. NA, Mitt. 2001, 224 TRILLIUM, Rn. 8. Vgl. zum Benutzungswillen als ungeschriebener Schutzvoraussetzung unter dem deutschen MarkenG BGH GRUR 2001, 242, 244 Classe E. Eva Strunz, Graz Steuerrecht Unwissentlicher Karussellbetrug ohne (mehrwertsteuerrechtliche) Folgen (Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd, Bond House Systems Ltd Commissioners of Customs & Excise, EuGH vom 12. Jänner 2006, verb. Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03) VI 260 Gem. Art. 4 Abs. 2 der 6. MwSt-RL sind Umsätze in einer Lieferkette isoliert zu betrachten. Umsätze eines Steuerpflichtigen, die Teil einer Lieferkette sind, in der ein anderer Händler seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine «entwendete» Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, sind trotzdem als wirtschaftliche Tätigkeiten zu qualifizieren, sofern der Steuerpflichtige die betrügerischen Absicht weder kannte noch kennen konnte. Das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug wird nicht berührt, wenn ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist. (a) Sachverhalt Die Tätigkeit der Unternehmen Optigen Ltd (im Folgenden: Optigen), Fulcrum Electronics Ltd (im Folgenden: Fulcrum) und Bond House Systems Ltd (im Folgenden: Bond House) besteht im Wesentlichen darin, Mikroprozessoren von Gesellschaften im Vereinigten Königreich zu kaufen und an Kunden in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen. Unwissentlich wurden diese Unternehmen Beteiligte an einer Reihe von Umsätzen, die einen Karussellbetrug darstellten. Ein Karussellbetrug gestaltet sich wie folgt: Die steuerpflichtige Gesellschaft A mit Sitz in einem Mitgliedsstaat (im Folgenden: MS) verkauft steuerpflichtige Gegenstände an die steuerpflichtige Gesellschaft B mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Der Verkauf von A nach B ist im MS von A steuerfrei, da gem. Art. 28 c Teil A Buchst. a der 6. MwSt-RL die Liefe- rung von Gegenständen an einen Wirtschaftsteilnehmer in einem anderen MS von der MwSt befreit ist. Gesellschaft B hat den Erwerb im eigenen MS anzumelden und Steuern auf den Erwerb zu entrichten. Sofern diese beabsichtigt, die Gegenstände für eine steuerpflichtige Lieferung zu verwenden, kann die Gesellschaft den entsprechenden Betrag als VSt geltend machen. Beim Karussellbetrug handelt es sich jedoch bei B um einen Händler, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine entwendete UID-Nummer verwendet. Er verkauft die Gegenstände an eine Puffergesellschaft C mit Sitz im demselben MS. Gesellschaft B muss auf den Kauf der betreffenden Gegenstände Umsatzsteuer entrichten, hat aber, da sie diese Gegenstände für steuerpflichtige Umsätze verwendet hat, auch ein Recht auf Vorsteuerabzug. Andererseits schuldet B die Umsatzsteuer, die sie der Gesellschaft C verrechnet hat. B verschwindet jedoch, bevor der Betrag an die Finanzverwaltung abgeführt wird. Gesellschaft C verkauft die betreffenden Gegenstände an eine weitere Puffergesellschaft D im selben MS, wobei sie die ihrem Abnehmer berechnete Umsatzsteuer an die Steuerverwaltung abführt, nachdem sie hiervon die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hat. In weiterer Folge kann diese Gesellschaft die Gegenstände in einen anderen MS ausführen. Diese Ausfuhr ist von der Umsatzsteuer befreit, die ausführende Gesellschaft hat jedoch einen Anspruch auf Abzug der für den Kauf der Gegenstände in Rechnung gestellten Vorsteuer. Ist die Käuferin Gesellschaft A, handelt es sich um einen echten Karussellbetrug. no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r Die Gesellschaften des Ausgangverfahrens standen nicht im Geschäftsverkehr mit dem Händler, der verschwunden war und wussten auch nicht, dass sie – anders als jemand, der gewöhnlich von einem Unternehmer kauft und an ein Unternehmen in einem anderen MS verkauft – an einem System von Umsätzen beteiligt waren, das einen Karussellbetrug darstellte. Es gab keine Verdachtsmomente, die Grund für diese Annahme gaben. Die Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners) lehnten die von den Gesellschaften eingereichten Anträge auf Mehrwertsteuererstattung mit der Begründung ab, dass die betreffenden Käufe und Verkäufe ohne wirtschaftliche Substanz seien und nicht zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehörten. Die Käufe seien keine Lieferungen, die für Zwecke einer Geschäftstätigkeit verwendet würden oder hätten verwendet werden sollen, und die Verkäufe seien keine Lieferungen im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften gewesen, die im Laufe einer Geschäftstätigkeit vorgenommen worden seien. Gegen diese Bescheide erhoben die Gesellschaften Klage beim VAT and Duties Tribunal London. Die Klage wurde abgewiesen, da die fraglichen Umsätze nach Ansicht des VAT and Duties Tribunal London nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen. Ein Händler habe keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer, die auf Gegenstände gezahlt worden sei, die Teil eines Karussellbetrug darstellten. Dies habe auch Geltung, wenn die Gesellschaften von der Betrugshandlung keine Kenntnis hätten. Die Gesellschaften legten beim High Court of Justice Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein. Zur Vorabentscheidung wirft das High Court of Justice an den EuGH die Frage auf, ob die fraglichen Umsätze in den Anwendungsbereich dieses Systems fallen. Es ist strittig, ob die Gesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, als sie unwissentlich als Teil eines Karussells handelten. Fraglich ist, ob auf die Umsatzkette als Ganzes oder auf jeden einzelnen Umsatz abzustellen ist. (b) Urteil Der EuGH rief zunächst in Erinnerung, dass die 6. MwSt-RL auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht.1 Der Mehrwertsteuer liegt ein weiter Anwendungsbereich zugrunde. Art. 2 der 6. MwSt-RL erfasst alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Der EuGH hat bereits in der Rs. C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe) festgestellt, dass der Begriff der Lieferung eines Gegenstandes jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen.2 Als Steuerpflichtiger gilt, wer Umsätze im Rahmen seiner steuerpflichtigen Tätigkeit durchführt. In der Rs C-186/86 (Van Tiem) hat der EuGH klargestellt, «[…] dass Art. 4 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst».3 Aus der Betrachtung der Begriffe des Steuerpflichtigen sowie der wirtschaftlichen Tätigkeit wird deutlich, dass es sich um objektiv festgelegte Definitionen mit einem weiten Anwendungsbereich handelt. Die 6. MwSt-RL ist auf alle steuerbaren Umsätze anwendbar, unabhängig davon, welcher Zweck und welches Ergebnis den betroffenen Umsätzen zugrunde liegt. Mit den Zielen der 6. MwSt-RL – insbesondere der Gewährleistung von Rechtssicherheit und dem Abstellen auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes – wäre es unvereinbar eine Verpflichtung der Steuerverwaltung vorzusehen, die Absicht der Steuerpflichtigen bei den einzelnen Umsätzen zu ermitteln.4 Der EuGH zieht den Grössenschlusses, dass es somit erst recht unzulässig wäre, die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen aber an derselben Lieferkette beteiligten Händlers festzustellen. Jeder Umsatz ist für sich zu betrachten und vorausgehende oder nachfolgende Ereignisse ändern nichts am Charakter eines bestimmten Umsatzes in der Lieferkette. Dem Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität entsprechend ist eine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften nicht angebracht. Ein strafbares Verhalten führt nicht dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Dies trifft nur dann zu, wenn wegen besonderer Eigenschaften bestimmter Waren oder Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist.5 Somit gelangt der EuGH zur Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Umsätze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, als Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, anzusehen sind. Sofern die objektiven Kriterien der Art. 2 Nr. 1, 4 und 5 Abs. 1 der 6. MwSt-RL erfüllt sind, liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, ohne dass die betrügerische Absicht 261 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r eines von dem Betroffenen verschiedenen Steuerpflichtigen, der an derselben Lieferkette beteiligt ist, ins Gewicht fallen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die betrügerische Absicht des anderen weder kannte noch kennen musste. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist integrierender Bestandteil des Mehrwertsteuersystems, welches grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Ob die Mehrwertsteuer tatsächlich an den Staat entrichtet wurde, ist für das Recht des Mehrwertsteuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung.6 Das Recht auf Vorsteuerabzug der Gesellschaften wird somit nicht berührt, auch wenn in der Lieferkette, an welcher die Händler beteiligt sind, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist. (c) Kommentar Das Thema Betrugsbekämpfung und Mehrwertsteuer ist angesichts der damit verbundenen beachtlichen Steuerausfälle von grosser Relevanz. Die vorliegende Entscheidung des EuGH erscheint systemkonform. Es ist nachvollziehbar, dass ein Unternehmer, der unbekannterweise Mitglied einer Lieferkette war, die zu einem Umsatzsteuerbetrug führte, nicht seine Berechtigung zum Abzug seiner geleisteten Vorsteuer verlieren soll. Wäre der EuGH zur gegenteiligen Auffassung gekommen, so müsste jeder Unternehmer fürchten, die Vorsteuerabzugsberechtigung zu verlieren, wenn er unwissentlich an einer Lieferkette beteiligt ist, in welcher ein Händler mit betrügerischer Absicht handelt. Der wirtschaftliche Verkehr würde unverhältnismässig erschwert werden. Positiv erscheint auch, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht an die tatsächliche Abfuhr der Umsatzsteuer gekoppelt ist. Interessant erscheinen die von der britischen, dänischen und tschechischen Regierung vorgebrachten Stellungnahmen. Sie vertreten die Auffassung, dass die Umsätze nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.d. 6. MwSt-RL gelten, da diese Teil eines Karussellbetruges seien. Das endgültige Ziel der wirtschaftlichen Tätigkeiten sei die Unterschlagung von Geld, das als Mehrwertsteuer gezahlt worden sei, und nicht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen für den Verbrauch. Nachdem auf die Umsätze keine Mehrwertsteuer zu entrichten sei, gäbe es keine Grundlage für die Erstattung der Mehrwertsteuer. Dies gelte für jedes Glied in der Kette, denn ohne die betrügerischen Machenschaften hätten keine 262 Umsätze stattgefunden. Folglich sei auf den Karussellbetrug als Ganzes abzustellen um festzustellen, ob die einzelnen darin enthaltenen Umsätze unter die Mehrwertsteuerregelung fallen. Weder die europäische Kommission noch GA Maduro in seinen Schlussanträgen teilten diese Ansicht. Die Kommission machte geltend, dass im Lichte des Mehrwertsteuersystems der Anspruch eines Händlers auf Erstattung der auf einen Umsatz entrichteten Mehrwertsteuer unter Bezugnahme auf den einzelnen Umsatz zu beurteilen seien. Die Umsätze, von denen der betroffene Steuerpflichtige keine Kenntnis habe und die betrügerischen Handlungen und Absichten anderer Beteiligter in der Lieferkette, von deren Beteiligung er nichts wisse, berührten diesen Anspruch nicht. Generalanwalt Maduro vertritt die Meinung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs die Urteile des EuGH, welche zur Begründung, dass Umsätze im Lichte der Umstände beurteilt werden müssen, unter denen sie stattfinden, herangezogen wurden, nicht zutreffend interpretierte. Seines Erachtens kann die Rs. C-231/94 (Faaborg Gelting Linien) als auch die Rs. C-150/99 (Stockholm Lindoepark) nicht für die Feststellung herangezogen werden, dass eine Lieferkette als Ganzes zu betrachten ist, um zu entscheiden, ob die zu ihr gehörenden Umsätze als wirtschaftliche Tätigkeiten zu qualifizieren seien. In beiden Rechtssachen stand unzweifelhaft fest, dass es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Fraglich war, ob die Umsätze als steuerbar zu qualifizieren waren. Anstatt den steuerbaren Umsatz in seine einzelnen Bestandteile zu zerlegen und getrennt zu besteuern, wandte der EuGH den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung an.7 Es ging in diesen Urteilen des EuGH um einen einzelnen Umsatz eines Steuerpflichtigen. Der Karussellbetrug bezieht sich jedoch auf eine Serie aufeinander folgender Tätigkeiten, die von einer Reihe von Händlern in einer Lieferkette ausgeübt werden. Gem. Art. 2 der 6. MwSt-RL wird auf alle Umsätze in einer Lieferkette Umsatzsteuer geschuldet. Bereits in der Rs. C-158/98 (Coffeeshop Siberië) hat der EuGH festgestellt, dass vorausgehende oder nachfolgende Ereignisse nichts am Charakter eines bestimmten Umsatzes in der Kette ändern.8 Dass die Mehrwertsteuer entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation angewandt werden muss, bedeutet nicht, dass der Charakter eines Umsatzes in einer Lieferkette unter Bezugnahme auf die ganze Kette zu bestimmen ist. In no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r zahlreichen Urteilen des EuGH findet sich die Auffassung, dass eine Tätigkeit objektiv und für sich zu betrachten sei.9 Diese Aussagen beruhen auf zwei grundlegenden Prinzipien des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems: Zum einen auf dem Grundsatz der Neutralität, zum anderen auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach die Anwendung des Gemeinschaftsrechts für die Betroffenen vorhersehbar sein muss.10 Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten.11 Auch unerlaubte Tätigkeiten fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der 6. MwSt-RL und unterliegen der Mehrwertsteuer. Ein Ausschluss trifft nur Waren, die aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Merkmale weder in den Verkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können.12 Dies wäre beispielsweise bei der Lieferung von Betäubungsmitteln der Fall. Im vorliegenden Sachverhalt geht es jedoch um den Handel von Mikroprozessoren, welcher unbestritten nicht einem vollständigen Einfuhr- und Verkehrsverbot in der Gemeinschaft unterliegt. betrug zu ergreifen. Insofern ist auf das informelle High Level Meeting zu verweisen, welches im Rahmen der österreichischen EU-Präsidentschaft am 6. und 7. Februar in Wien stattfand. Als mögliche Massnahmen wurden die Modifizierung einzelner Vorschriften des Mehrwertsteuersystems und die Verstärkung und Verbesserung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit diskutiert. Auch eine Ausdehnung des Reverse Charge Systems und der Ist-Besteuerung sowie ein einheitlicher Satz auf innergemeinschaftliche Lieferungen und Änderungen der Mehrwertsteuererklärungspflichten wurden angedacht. Stets müsse jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit, der Neutralität und Nichtdiskriminierung beachtet werden und es dürfen keine neuen Betrugsmöglichkeiten eröffnet werden.13 1 2 3 4 5 6 7 Das Urteil des EuGH in dieser Rechtssache regt an, sich Gedanken über die Möglichkeiten zur Bekämpfung des Karussellbetrugs zu machen. Generalanwalt Maduro bringt vor, dass es nicht zielführend sein könne, diesem Problem durch Einschränkung des Anwendungsbereiches des Mehrwertsteuersystems zu begegnen. Die Last würde von den Zollbehörden auf den privaten Sektor verlagert werden. Dies ginge auf Kosten des legalen Handels und des ordnungsgemässen Funktionierens des Mehrwertsteuersystems. Es sei Sache der MS, Massnahmen gegen den Karussell- 8 9 10 11 12 13 Vgl. EuGH Slg. 2003 MGKKraftzeugeFactoring, Rn. 38. Vgl. EuGH Slg. 1990 Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Rn. 7. Vgl. EuGH Slg. 1990 Van Tiem, Rn 17. Vgl. EuGH Slg. 1995 BLP Group, Rn. 24. Vgl. EuGH Slg. 1999 Coffeeshop Siberië, Rn. 14 und 21; Slg. 2000 Salumets, Rn. 19. Vgl. EuGH Slg. 2004 Transport Service, Rn. 26. Vgl. EuGH Slg. 1996 Faaborg Gelting Linien, Rn. 12; Slg. 2001 Stockholm Lindoepark, Rn. 26. Vgl. EuGH Slg. 1999 Coffeeshop Siberië, Rn. 22. Vgl. EuGH Slg. 2004 BBL, Rn. 36; Slg. 2004, C-77/01, EDM, Rn. 48; Slg. 1990 Van Tiem, Rn 18. Vgl. EuGH Slg. 1984 Kloppenburg, Rn. 11; Slg. 1987 Dänemark Kommission, Rn. 19; Slg.1998 Vereinigtes Königreich Kommission, Rn. 35; Slg. 2001 Niederlande Rat, Rn. 43; Slg. 2004, C-17/01, Sundholz, Rn. 34. Vgl. EuGH Slg 1985, 268/83 Rompelman, Rn.19; Slg. 1998, C-283/95, Rn. 28. Vgl. EuGH Slg. 2000, C-455/98 Salumets, Rn. 19 und 21; Slg. 1998, C-283/95, Fischer, Rn. 28. Vgl. Zach, Betrugsbekämpfung und Mehrwertsteuer, SWI 2001, 140 f. 263 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r VII. Alexander Wittwer, Dornbirn Internationale Zuständigkeit bei Abwehr von Immissionen aus Atomkraftwerken (Land Oberösterreich CEZ as, EuGH vom 18. Mai 2006, C-343/04) Europäisches Zivilprozessrecht Die ausschliessliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ umfasst nicht auch Klagen auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen durch den Betrieb eines Atomkraftwerks. VII 264 (a) Sachverhalt Das Land Oberösterreich ist Eigentümer verschiedener Grundstücke, die sich etwa 60 km vom tschechischen Atomkraftwerk Temelin entfernt befinden. Verwendet werden diese Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke und Versuche und eine Landwirtschaftsschule. Das Atomkraftwerk Temelin nahm am 9. Oktober 2000 den Probebetrieb auf. Betrieben wird dieses Atomkraftwerk von CEZ – einem zu 70 % im tschechischen Staatsbesitz befindlichen Energieversorgungsunternehmen – auf einer ihr gehörenden Liegenschaft. Das Land Oberösterreich brachte am 31. Juli 2001 beim Landesgericht Linz eine Klage gegen CEZ ein. Diese war unter anderem auf Unterlassung der vom Atomkraftwerk Temelin ausgehenden Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen auf die Grundstücke des Landes Oberösterreich gerichtet. Dabei stützt es sich auf § 364 Abs. 2 ABGB1. Die vom Kraftwerk in der Probephase erzeugte Radioaktivität oder auf jeden Fall die beim Normalbetrieb des Kraftwerks oder erst recht in einem Störfall drohende Kontamination des Erdreichs übersteige das ortsübliche Ausmass und beeinträchtige die im Wohn-, Schulund Landwirtschaftsbetrieb übliche Nutzung der dem Land Oberösterreich gehörenden Liegenschaften nachhaltig. Für CEZ war Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ nicht einschlägig, weil Immissionsabwehrklagen schadenersatzrechtlichen Charakter hätten. Daher sei Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anzuwenden. Überdies greife ein von einem österreichischen Gericht ausgesprochenes Unterlassungsgebot völkerrechtswidrig in die Territorial- und Gerichtshoheit der Tschechischen Republik ein und wäre nicht vollstreckbar. Das Landesgericht Linz wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Das OLG Linz entschied, die österreichischen Gerichte seien nach Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ für eine solche Klage zuständig. Der daraufhin angerufene Oberste Gerichtshof (OGH) legte dem EuGH folgende Frage vor: «Ist die Wendung «Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben» in Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat – der nicht Mitglied der Europäischen Union ist – gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäss § 364 Absatz 2 des ABGB begehrt wird?» (b) Urteil Der Gerichtshof verweist zunächst auf Art. 4 EuGVÜ. Danach ist es für die Anwendung von Art. 16 EuGVÜ nicht hinderlich, wenn die Beklagte des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Klage nicht in einem Vertragsstaat ansässig war.2 Der Begriff «Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben» nach Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ sei im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen3. Überdies dürften nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen über die ausschliessliche Zuständigkeit in Art. 16 EuGVÜ nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordere4. Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ verfolge den Zweck, den Gerichten in dem Vertragsstaat, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, den Rechtsstreit zuzuordnen, weil diese am besten in der Lage seien, über Streitigkeiten betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zu entscheiden5. Prüfungen, Untersuchungen, das Einholen von Sachverständigengutachten, die notwendigerweise vor Ort erfolgen müssen, sprächen dafür, die ausschliessliche Zuständigkeit dem Gericht am Belegenheitsort einzuräumen. Dies liege im Interesse einer geordneten Rechtspflege, weil dieses Gericht wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sei, sich gut über Sachverhalte zu informieren. Daher fielen nur solche Klagen unter Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, die darauf gerichtet seien, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern6. Eine vorbeugende Immissionsabwehrklage falle jedoch nicht in die Kategorie dieser Klagen. Unter Hinweis auf den SchlosserBericht7 kommt der Gerichtshof zum Ergebnis, dass Schadenersatzklagen, die auf eine Verletzung dinglicher Rechte oder auf die Beschädigung von Grundstücken gestützt seien, an denen dingliche Rechte bestünden, nicht unter Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ fallen. Sie hätten nicht die Existenz oder den Inhalt eines dinglichen Rechts zum Inhalt. Eine Immissionsabwehrklage wie im vorliegenden Fall wäre auch keine Streitigkeit über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache. Zwar beruhe eine solche Klage auch auf der Verletzung eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache. Die dingliche Natur dieses Rechts und die Tatsache, dass es sich um eine unbewegliche Sache handle, hätten in diesem Zusammenhang nur inzident Bedeutung. Diese seien ohne entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Ausgangsverfahrens. Die im Ausgangsverfahren begehrten Feststellungen erforderten Nachprüfungen am Standort des Atomkraftwerks (insbesondere ob die Einwirkungen oder die Gefahr von Einwirkungen durch die vom Atomkraftwerk Temelin ausgehende ionisierende Strahlung die Einwirkungen oder Gefahren übersteigen, die normalerweise mit dem Betrieb eines Atomkraftwerks nach dem anerkannten Stand der Technik verbunden sind). Daher sei Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ nicht auf eine Immissionsabwehrklage wie jene des § 364 Abs. 2 ABGB anzuwenden. (c) Kommentar Dieses Urteil des EuGH steht im Einklang mit einem Teil der Lehre8 und in Widerspruch zur bislang (in Österreich herrschenden) Rechtsprechung9, wonach auch Immissionsabwehrklagen unter Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ zu subsumieren sind. Für übliche Nachbarschaftsstreitigkeiten – wie etwa Lärm- und Lichtemissionen – bei aneinander angrenzenden Liegenschaften scheint es durchaus plausibel zu sein, diese ausschliessliche Zuständigkeit ins Treffen zu führen, zumal ohnehin meistens beide Grundstücke im selben Gerichtssprengel liegen. Der EuGH hat mit seinem Urteil dem eine Absage erteilt. Folgt man der h.L., wonach Immissionsabwehrklagen schadenersatzrechtlichen Charakter haben, ist Art. 16 EuGVÜ nicht einschlägig.10 Damit hat ein anderer Senat des nun vorlegenden OGH11 unter Verletzung der acte clair-Doktrin zu Unrecht seine Zuständigkeit in einem vergleichbaren Fall angenommen. Der EuGH hat schon mehrfach entschieden, dass für «gemischte Klagen» – gemeint sind Klagen, die dinglichen und persönlichen Charakter haben – die ausschliessliche Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann.12 Fraglich ist gleichwohl, inwiefern bei grenzüberschreitenden Immissionsabwehrklagen nicht doch eine Zuständigkeit in jenem Staat begründet werden kann, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Hierbei ist insbesondere an Art. 5 Z 3 EuGVÜ (EuGVO) zu denken. Nach dieser Bestimmung ist die internationale Zuständigkeit an dem Ort gegeben, wo ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist oder – nach der Rechtsprechung zum EuGVÜ13 und nunmehr dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 5 Z 3 EuGVO – einzutreten droht. Vorbeugende Unterlassungsklagen fallen nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung ebenfalls unter diesen Zuständigkeitstatbestand. Demzufolge könnte daher auch eine vorbeugende Unterlassungsklage im Inland gegen Betreiber eines ausländischen Atomkraftwerks auf Art. 5 Z 3 EuGVO gestützt werden. Gestützt auf diese Zuständigkeit befassen sich derzeit auch die österreichischen Gerichte mit einem vergleichbaren Fall. Eva Glawischnig – Nationalratsabgeordnete der Grünen – klagte vor den Wiener Gerichten die Betreiber eines 150 km von Wien entfernt befindlichen slowakischen Atomkraftwerks14. Mit dieser Klage begehrte die Klägerin, die konkrete Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit durch radioaktive Immissionen, die durch die hohe Unfallund Störfallgefahr des AKW in absehbarer Zukunft und mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen, zu unterlassen.15 Der OGH konnte aus prozessrechtlichen Gründen16 die von den Unterinstanzen angenommene internationale Zuständigkeit nicht mehr überprüfen. 1 2 3 4 5 6 7 8 Diese Bestimmung lautet: «Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Mass überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.» Der Gerichtshof merkt überdies an, dass das angerufene Gericht zu prüfen habe, ob die gegenständliche Klage als «Zivil- und Handelssache» i.S.d. Art.1 Abs. 1 EuGVÜ anzusehen sei. EuGH Slg. 1990, I-27, Reichert und Kockler Rn. 8. Vgl EuGH vom 13.10.2005, RS. C-43/04 Klein, noch nicht in Slg., Rn. 15. Jenard-Bericht, ABl. 1979, C 59/1 ff; EuGH Slg. 1977, 2383 Sanders Rn. 11 f. EuGH Reichert und Kockler Rn. 11. ABl. 1979, C 59/71 Rn. 163. Ablehnend bereits Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., 2005, Rn. 22 zu Art. 22; Tiefenthaler in 265 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r 9 10 11 12 Czernich/Tiefenthaler/Kodek (Hrsg.), Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 2. Aufl., 2003, Rn. 17 zu Art. 22 m.w.N. So hat etwa der OGH (1. Senat) in einem ähnlichen Fall (1 Ob 221/02k = JBl 2004, 105 = IPRax 2005, 256) noch angenommen, für Ansprüche nach § 364 Abs. 2 ABGB sei Art. 22 EuGVO (= Art. 16 EuGVÜ) anwendbar. Dazu bereits Mayr/Czernich, Europäisches Prozessrecht, 2006, Rn. 212 und Mayr, ecolex 2004, 859 m.w.N. (Anmerkung zum Vorlagebeschluss 3 Ob 266/03v in dieser Rs.) So die h.L., vgl Kropholler, aaO und Tiefenthaler, aaO m.w.N. Siehe Fn. 9. Zuletzt EuGH Slg. 2001, I-2771 Gaillard und dazu Wittwer, Auflösung eines Kaufvertrags über ein Grund- VIII. 13 14 15 16 stück und Schadenersatz – forum rei sitae?, ELR 2001, 292 ff. Slg. 2002, I-08111 Henkel: Vorbeugende Verbandsklage – Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen. OGH 4. 4. 2006, 1 Ob 5/06 a. In der Sache selbst war die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif und wurde zurückverwiesen. Diese – nationale – prozessrechtliche Haltung indirekt nun bestätigend EuGH Rs. C-234/04 Kapferer (noch nicht in Slg.) und dazu Wasserer, Rechtskraft contra Gemeinschaftstreue: Überprüfbarkeit einer rechtskräftigen, gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts, ELR 2006, 197 ff. Stephan Keiler, Wien1 Institutionelles Recht Recht und billig beim Fliegen (The Queen, auf Antrag von International Air Transport Association und European Low Fares Airline Association Department for Transport, EuGH vom 10. Jänner 2006, C-344/04) VIII 266 Im Februar 2004 wurde von Rat und EP eine VO erlassen, die für Reisende bei Flugverspätung, -annullierung oder -überbuchung Unterstützungsleistungen und pauschalierte Entschädigungen vorsieht. Zwei Verbände von Flugunternehmen sahen in dieser sog Überbuchungs-Verordnung Verstösse gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze, eine Kompetenzüberschreitung im Legislativverfahren und eine Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Montreal und klagten. Der angerufene Londoner High Court legte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens acht Fragen insb. zur Gültigkeit vor, die dieser jedoch nicht beeinträchtigt sah. sätze, nämlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Diskriminierungsverbots, der Begründungspflicht, der Rechtssicherheit und eine Überschreitung der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses im Mitentscheidungsverfahren sowie die Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr von Montreal (MÜ) 7 releviert – aus Sicht des High Court zumindest nicht unbegründet – was die Rechtssache schliesslich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG vor den EuGH brachte, ohne die hohe Hürde der Aktivlegitimation für die Nichtigkeitsklage nehmen zu müssen8. (a) Sachverhalt Die VO 261/2004/EG über Passagierrechte bei Flugverspätung, -annullierung und -überbuchung wurde noch vor deren Inkrafttreten2 vom grössten Verband der Luftfahrtunternehmen, der International Air Transport Association (IATA) 3 und dem Verband der Niedrigtarif-Fluggesellschaften, der European Low Fares Airline Association (ELFAA) 4 in einer Art Verbandsklage5 gegen das für die Vollziehung in Grossbritannien zuständige Department for Transport (Verkehrsministerium) vor der verwaltungsgerichtlichen Abteilung der Queen’s Bench Division, der zivilrechtlichen Kammer des High Court of Justice in London6, angefochten und deren Rechtmässigkeit in Frage gestellt. Die Kläger haben die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Grund- Die neue VO brachte nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber der Vorgänger-VO aus 19919, sondern auch eine Anhebung der Ausgleichsbeträge und -leistungen mit sich. Die unabdingbaren Regelungen sind auf sämtliche Linien- und Charterflüge anzuwenden, die (gemäss Art. 2 lit. c unabhängig vom Sitz des Luftfahrtunternehmens10) in der EU ihren Ausgang nehmen oder – sofern das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in einem MS hat – einen Flughafen in der EU zum Ziel haben. Demnach sind gemäss Art. 3 sowohl Inlandsflüge, als auch explizit solche, die mit «Meilen» oder im Rahmen eines ähnlichen Kundenbindungsprogramms bezahlt werden, oder die – und das ist eine wesentliche Neuerung11 – als Teil einer Pauschalreise anzusehen sind, umfasst12. no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r (1) Um die mittlerweile zur lästigen Praxis avancierte Überbuchung von Flügen – der Verkauf von mehr Plätzen als tatsächlich vorhanden – durch die Fluglinien hintan zu halten13, stehen den Fluggästen bei Nichtbeförderung aufgrund Überbuchung gemäss Art. 7 Abs. 1 folgende Entschädigungen zu: Nach Entfernung des Startflughafens zum letzten Zielort der Reise: bis 1.500 km: € 250,— bis 3.500 km: € 400,— über 3.500 km: € 600,— Die Fluggesellschaften sind im Bedarfsfall zur schriftlichen Aufklärung der Fluggäste vor Ort verpflichtet. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben gemäss Art. 12 von der VO unberührt, insb. auch jene aufgrund internationaler Abkommen. Die Beträge sind zu halbieren, wenn die Verspätung – je nach Entfernung – weniger als 2, 3 bzw. 4 Stunden beträgt. Darüber hinaus steht Betroffenen zusätzlich gemäss Art. 8 die Erstattung ihres Ticketpreises und ein alternativer Flug oder die Rückbeförderung zu; gemäss Art. 9 auch Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, Telekommunikation sowie notwendige Hotelübernachtungen und Transfers. (1) Der EuGH beantwortet die – vom EP mangels Erheblichkeit für den Ausgangsstreit als unzulässig erachtete (Rn. 23) – achte Frage nach einem möglichen Kriterium oder einer Schwelle, die das gemäss Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG vorlegende Gericht zu beachten hätte, unter Hinweis auf die ständige Rechtssprechung insb. auf das Urteil Bosman damit, dass ein Ersuchen im Vorabentscheidungsverfahren nur bei offensichtlicher Realitätsferne, mangelnder Relevanz für das Hauptverfahren oder bei bloss hypothetischer Fragestellung zurückzuweisen ist. Werden von den Parteien in einem nationalen Verfahren Gründe für die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes aufgeworfen, so hat das befasste Gericht die Gültigkeit selbst zu prüfen16 und das Vorbringen entweder zurückweisen oder ein mit Begründung versehenes Vorabentscheidungsverfahren zur Gültigkeit anzustrengen. Eine Kompetenz einen Gemeinschaftsrechtsakt für ungültig zu erklären, haben nationale Gerichte nicht (Rn. 27, 30 f). (2) Wird ein Flug innerhalb von 2 Wochen vor dem geplanten Abflug annulliert – die Beweislast trägt die Fluglinie14 – und kein adäquater Ersatzflug geboten, so hat der Passagier ebenso Anspruch auf die oben angeführten Entschädigungen, es sei denn, der Entfall des Fluges war auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die für den Flugunternehmer nicht vermeidbar waren. Jedenfalls aber besteht gemäss Art. 5 ein Recht auf Umbuchung oder Preiserstattung sowie gemäss Art. 9 wiederum auf Verköstigung, Übernachtung, etc. analog der Regelungen bei Überbuchung. (3) Die Luftfahrtunternehmen haben nun auch für Verspätungen zu haften, die, wenn sie je nach Flugstrecke (wie oben unter (1)) zumindest 2, 3 bzw. 4 Stunden betragen, einen Anspruch auf Verköstigung und Telekommunikation. Sobald absehbar ist, dass die Verspätung den nächsten Tag erreicht, stehen Nächtigung und etwaige Transfers zu; erreicht die Verspätung – unabhängig von der Entfernung – die 5 StundenGrenze, so hat der Passagier gemäss Art. 6 wiederum das Recht auf Erstattung des Flugpreises und auf alternative Beförderung oder Rückflug. Bei einem Downgrading15 aufgrund Überbuchung, Annullierung oder Verspätung in eine niedrigere Beförderungsklasse kommen – wiederum je nach Entfernung – gestaffelte Preisminderungen (30 %, 50 %, 75 %) zur Anwendung. Für ein Upgrading darf gemäss Art. 10 in einem solchen Fall kein zusätzliches Entgelt verrechnet werden. (b) Urteil Der EuGH entschied, dass die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergibt, was die Ungültigkeit der angefochtenen Bestimmungen der VO nach sich ziehen würde. (2) Die erste Vorlagefrage zielt auf die Unvereinbarkeit von Art. 6 VO, der die Verspätung regelt, mit den grundsätzlichen Bestimmungen des MÜ über den Schadenersatz insb. bei Verspätungen ab. Das MÜ war zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses17 bereits in Kraft (Rn. 36). Völkerrechtliche Verträge gemäss Art. 300 EG sind nach ständiger Rechtsprechung18 ihrem Wortlaut nach19 und im Lichte ihres Zweckes und Zieles auszulegen, von denen in der Präambel des MÜ ebenso wie im 2. Erwägungsgrund der VO eines mit dem Verbraucherschutz definiert ist. Art. 6 VO sieht je nach Umfang der Verspätung elementare Unterstützungen wie Mahlzeiten, Unterbringung und Kommunikationsdienstleistungen vor, die den Passagieren auch bei aussergewöhnlichen Umständen und trotz aller Bemühungen des Luftfrachtführers um Pünktlichkeit zustehen. Hier sehen die Kläger den Verstoss gegen das MÜ, wo in Art. 29 geregelt ist, unter 267 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch des Passagiers besteht. Der EuGH unterscheidet hier einerseits zwischen den Unannehmlichkeiten, die sämtlichen Passagieren bei Verspätungen zugemutet werden und die durch standardisierte Unterstützungsleistungen, wie sie die VO vorsieht, abgefedert werden können, und individuellen (darüber hinausgehenden) Schäden andererseits, die nach den Vorgaben des MÜ geltend zu machen sind. Die Anspruchsgrundlagen stehen aus Sicht des EuGH somit nebeneinander20 und schliessen einander nicht aus (Rn. 43, 46 f.). (3) Die zweite Frage – und wohl primärrechtlich bedeutsamste – zielt auf die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses im Legislativprozess des Mitentscheidungsverfahrens gemäss Art. 251 Abs. 3 bis 5 EG ab. Die Kläger behaupten, der Vermittlungsausschuss habe seine Kompetenzen überschritten, indem er eine Änderung in Art. 5 der VO vorgenommen hat, den das EP aber in 2. Lesung in der Fassung des gemeinsamen Standpunktes des Rates21 unverändert beliess. Der EuGH stellt hier eindeutig klar, dass der Wortlaut des Art. 251 die Einigungsmöglichkeiten des paritätisch durch den Rat und das EP besetzten Vermittlungsausschusses nicht einschränkt und schon der Begriff «Vermittlung» in Art. 251 Abs. 4 ein weites Ermessen einräumt (Rn. 57 f, 62). Ebenso verwirft der EuGH die geltend gemachte Verletzung der Grundsätze der repräsentativen Demokratie, weil der Vermittlungsausschuss nicht öffentlich tagt, mit dem Hinweis, dass der dort erzielte Kompromiss im EP ohnehin in 3. öffentlicher Lesung angenommen werden muss, um das Legislativverfahren erfolgreich abzuschliessen (Rn. 61). (4) Mit den Fragen 4 und 7 werden Zweifel der Kläger nach Einhaltung der in Art. 253 EG normierten Begründungspflicht hinsichtlich der Art. 5, 6 und 7 formuliert, und die Gültigkeit der VO insgesamt in Frage gestellt. Unter Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung verneint der EuGH eine allumfassende Begründungspflicht; sie muss lediglich den Betroffenen die Gründe (gemeint wohl: Motive) für den Rechtsakt klar und deutlich darlegen und ist auch im Kontext der gesamten Materie zu beurteilen. Die Begründungspflicht für jede fachspezifische Entscheidung ist entbehrlich, soweit sich der verfolgte Zweck des Rechtsakts nachvollziehen lässt (Rn. 66 f, 72). Entgegen dem Vorbringen der Kläger dienen die Begründungserwägungen eines Rechtsaktes (hier die ErwGr. 14. und 15.) nur zur Präzisierung seines Inhalts, zu inhaltlichen Abweichungen können sie hingegen nicht führen (Rn 76). 268 (5) Zum Grundsatz der Rechtssicherheit, den die Kläger in Art. 5 und 6 mit Vorlagefrage 3 als verletzt erachten, führt der EuGH aus, dass von einem Rechtsakt Betroffene ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und entsprechend reagieren können müssen, was in den Art. 5 und 6 klar und deutlich ermöglicht ist und durch die in der 1. und 2. Begründungserwägung definierten Ziele der VO (Gemeinsame Massnahmen im Luftverkehrsrecht und ein hohes Verbraucherschutzniveau) untermauert wird; Rn. 68 f). (6) Die Kl sprechen den Art. 5 und 6 VO in weitere Folge auch die Verhältnismässigkeit ab, da sie nicht geeignet seien, das Ziel der VO – nach Meinung der Kläger die Reduzierung der Flugverspätungen, -überbuchungen und -annullierungen – zu verringern. Der EuGH definiert als vorrangiges Ziel der VO – unter Verweis auf die Begründungserwägungen 1 bis 4 – den Schutz der Fluggäste und die standardisierte und unmittelbare Hilfe bei Annullierung und erheblicher Verspätung und als implizites – aber nachrangiges Ziel – auch die Reduzierung dieser Störungen im Flugverkehr (Rn. 82 f.). Der Umfang der Unterstützungsleistungen richtet sich nach dem Ausmass der Verspätung und der Wartezeit bzw. hinsichtlich der Entschädigungen gemäss Art. 7 VO gestaffelt nach der Flugstrecke sowie nach den Bedürfnissen der Reisenden am Flughafen; diese Massnahmen sind daher geeignet und stehen im Verhältnis zu den Zielen der VO. Der EuGH betont dezidiert, dass diese Bedürfnisse nicht am Preis der Tickets gemessen werden können und verneint daher den von den Kläger ins Spiel gebrachten Zusammenhang (Rn. 85 f., 88). Den ökonomischen Argumenten der Kläger begegnet der Gerichtshof mit dem Hinweis auf die zwar vorgebrachten, aber bloss theoretischen Kosten und das Untermauern mit empirischen Daten und Statistiken zu Häufigkeit der Verspätungen und Annullierungen (Rn. 91 f.). (7) Die ELFAA sieht sich auch noch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da erstens Niedrigtarif-Fluggesellschaften die Entschädigungen und Unterstützungsleistungen in selbem Umfang zu erbringen hat, wie alle anderen Flugunternehmen und zweitens für Anbieter anderer Beförderungsmittel keine solchen Verpflichtungen normiert sind. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass verschiedene Beförderungsformen nicht miteinander verglichen werden können22 und die Unannehmlichkeiten und der Schaden für die Passagiere bei Annullierung und Verspätung in keinem Zusammenhang mit der Preispolitik der Flugunternehmen steht. Der EuGH verneint daher auch no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r einen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. (c) Kommentar Dank der Möglichkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage 23 in England bekommen alle Flugreisenden Europas innerhalb kurzer Zeit nach Inkrafttreten der Überbuchungs-VO bereits vom EuGH in mehrfacher Hinsicht deren Rechtmässigkeit bestätigt24. Der Inhalt der VO selbst ist dabei nur am Rande ein Thema und der Argumentation der beiden Kl haften deutlich die Motive von Lobbyisten und die einseitige Sichtweise der durch sie Vertretenen an25. Auf diese Weise hat der EuGH aber Gelegenheit, das Verhältnis der verkehrspolitischen VO26 zum völkerrechtlichen MÜ darzulegen und einige Rechtsgrundsätze des Primärrechts im Bezug auf die VO zu analysieren. Aus rechtspolitischer Sicht stellt sich jedoch die Vorlagefrage nach den Kompetenzen des Vermittlungsausschusses als am brisantesten heraus und dürfte m.E. auch den Gerichtshof dazu bewogen haben, die Entscheidung einer Grossen Kammer zu überantworten27. Bestehen in einem nationalen Rechtsstreit Zweifel an der Gültigkeit (Rechtmässigkeit)28 einer Handlung (eines Rechtsaktes) eines Gemeinschaftsorgans bestehen oder werden sie aus einem Rechtsschutzbedürfnis29 heraus releviert, so liegt es gemäss Art. 234 Abs. 2 und 3 am in letzter Instanz entscheidenden Gericht des Mitgliedstaats zu entscheiden, ob es die Zweifel teilt30 und sodann – mangels eigener Kompetenz über die Ungültigkeit zu urteilen – diese dem EuGH in Form einer Frage vorlegt; das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung (Schlussanträge Rn. 152). Teilt das Gericht die Zweifel nicht, bliebe den Parteien innerhalb der kurzen Frist und der engen Grenze der individuellen Betroffenheit des Art. 230 Abs. 4 EG31 eine Nichtigkeitsklage an das EuG. Nachdem sich Reich32 schon im Zusammenhang mit diesem Urteil ausführlich mit der Vorlageberechtigung im Allgemeinen und der «vorbeugenden Feststellungsklage» vor common-law Gerichten (als einem «Spezifikum der EU-Normenkontrolle») im Besonderen beschäftigt hat, kann sich der Glossar hier auf die weiteren das Primärrecht betreffenden Fragen des Urteils beschränken. Die Frage nach der Vereinbarkeit der VO mit dem in der Normenhierarchie übergeordneten MÜ stellt sich für den EuGH nur, weil zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses das Übereinkommen bereits in Kraft getreten (gerade einmal 16 Tage) und damit Bestandteil des Gemeinschaftsrecht gewor- den war (Rn. 35 f). Es fällt auf, dass hier auf den Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses und nicht etwa auf den der Streitanhängigkeit des Ausgangsverfahrens abgestellt wird, denn zu diesem wäre das MÜ noch gar nicht in Kraft (die VO selbst allerdings auch noch nicht) gewesen; nach Meinung des GA – die hier als die richtigere erscheint – ist aber ohnedies die Unterzeichnung des Übereinkommens (bereits mehr als 4 Jahre zuvor) ausschlaggebend und bindet die Organe von diesem Zeitpunkt an (Schlussanträge Rn. 32). Inhaltlich ist die Auslegung des Begriffs «Schaden durch Verspätung» in Art 19 MÜ von entscheidender Relevanz33; i.V.m. Art. 22 und 29 sind im MÜ nur die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Flugverspätungen geregelt, was nicht ausschliesst, dass von den Flugunternehmen im Sekundärrecht normierte Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, wenn Verspätungen auftreten. Der GA argumentiert, dass die Leistungen, auf die Art. 6 VO verweist öffentlich-rechtlicher Natur und verschuldensunabhängig zu erbringen sind34; der in Art. 29 MÜ normierte Schadenersatzanspruch demgegenüber zivilrechtlich begründet ist, vom Verschulden des Flugunternehmens abhängt und daher – auch was die rechtspolitischen Ziele angeht – etwas gänzlich anderes darstellt als die gesetzliche Verpflichtung zu Unterstützungsleistungen (Schlussanträge 46 ff)35. Der Umfang der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses im Hinblick auf seine Aufgabe, nämlich einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament im Mitentscheidungsverfahren 36 zu finden, wurde vom EuGH eindeutig – mE im Sinne eines konsensdemokratischen Zweikammernsystems37 weit auslegend und richtig – definiert: Im Verfahren nach Art 251 EG befasst sich (hier gekürzt)38 zuerst das EP mit einem Vorschlag der Kommission (1. Lesung) und dann der Rat, der einen gemeinsamen Standpunkt beschliesst (oder sämtliche Änderungen des EP akzeptiert); in der Folge – jeweils nach Zwischenschaltung der Kommission – hält das EP seine 2. Lesung und kann mit absoluter Mehrheit wiederum Änderungen am gemeinsamen Standpunkt beschliessen (oder ihn zur Gänze verwerfen39). Diese quasi 4. Fassung kann der Rat uneingeschränkt annehmen und den Rechtsakt damit verabschieden oder die Änderungen unakzeptiert lassen, dann tritt als Folge gemäss Abs. 3 und 4 der Vermittlungsausschuss in Aktion, der mit je 25 Mitgliedern des EP und des Rates besetzt ist40. Dieser hat sich «auf Grundlage der vom EP (in 2. Lesung) vorgeschlagenen Ände269 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r rungen mit dem Gemeinsamen Standpunkt zu befassen» (Abs. 4 letzter Satz). Hier setzen die Kläger an und stellen in Abrede, der Vermittlungsausschuss dürfe auch in den Bereichen Änderungen am vorgeschlagenen Rechtsakt beschliessen, in denen zuvor (also in 2. Lesung) zwischen EP und Rat gar nicht Dissens geherrscht hat. Konkret geht es in diesem Fall um den Befreiungsgrund der «aussergewöhnlichen Umstände», den der Rat in der 1. Phase sowohl für Betreuungsleistungen (Art. 9) bei Annullierung (Art. 5) und Verspätung (Art. 6) als auch für die Ausgleichszahlungen (Art. 7) bei Annullierung normiert wissen wollte41. Das EP beschloss zunächst in seiner 2. Lesung keine Änderungen zu Art. 542 und beliess den Befreiungsgrund auch bei den Betreuungsleistungen im Fall der Annullierung unangetastet, strich hingegen u.a. den Befreiungsgrund für Betreuungsleistungen im Fall der Verspätung43. Der Rat akzeptierte nicht sämtliche Änderungen des EP, was zur Einberufung des Vermittlungsausschusses führte44, der sich in der Folge auf einen gemeinsamen Entwurf einigte, der bei Annullierungen den Befreiungsgrund der ausserordentlichen Umstände bei der Pflicht zu Betreuungsleistungen nicht mehr festschrieb. Die Kläger behaupten, der Vermittlungsausschuss habe damit seine Kompetenzen überschritten, da er eine Änderung am Entwurf vorgenommen hat, der zuvor weder von Rat noch EP reklamiert worden war, weil er sich (nur) an den vom EP in 2. Lesung vorgeschlagenen Änderungen zu orientieren habe. Der EuGH erläutert hier zum ersten Mal detailliert Sinn und Zweck des Vermittlungsausschusses, der schon aufgrund seiner Bezeichnung und unter Mitwirkung der Kommission auf eine Annäherung und auf einen Kompromiss in jeder Richtung hinzuarbeiten hat und dem dabei zu Recht ein weiter Spielraum eingeräumt wird (Rn. 58 f.)45. Auch der GA ist der Meinung, die Rechtsgrundlage billigt dem Vermittlungsausschuss ausreichend Flexibilität zu und beschränkt ihn nicht auf Punkte, über die die beiden Legislativorgane uneins waren (Schlussanträge Rn.79 ff.). Grenzen sind allerdings auch dem Ausschuss mit der Rechtsgrundlage und dem Anwendungsbereich des Vorschlags gesetzt (Schlussanträge Rn. 86)46. Bei dem hier strittigen Befreiungsgrund bei der Pflicht zu Betreuungsleistungen argumentiert der EuGH in rechtspolitischer Manier wie der Vermittlungsausschuss selbst und sieht die generelle Streichung sowohl für Verspätungen als auch für Annullierungen als sinnvoll für eine kohärente Regelung (Rn. 62) an. Dem Einwurf der Verletzung des Prinzips der repräsentativen Demo270 kratie 47 setzt er entgegen, dass nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss in 3. Lesung das Parlament (mit absoluter Mehrheit und öffentlich) und der Rat den gemeinsamen Entwurf noch endgültig zu beschliessen haben (Rn. 61.)48. Meiner Meinung nach wurde hier völlig zu Recht mit Sinn und Zweck des Vermittlungsausschusses49 als Teil des Kodezisionsverfahrens argumentiert, dessen Kompetenzen, einen Kompromiss zu finden, keinesfalls eng gezogen werden dürfen, auch wenn der Wortlaut der Rechtsgrundlage mE eine einschränkende Auslegung zuliesse. Ebenso sieht der EuGH die Begründungspflicht für Rechtsakte gemäss Art. 253 nicht verletzt50, da als Ziel der VO der Schutz der Fluggäste im Vordergrund steht und die Pflicht auch im Gesamtzusammenhang der Regelungsmaterie und der Rechtnatur des Rechtsaktes betrachtet werden muss51 (Rn. 67). Die 25 Begründungserwägungen zeigen nach Meinung des GA diese Ziele klar auf (Schlussanträge Rn. 110), weswegen auch mir dieser Anfechtungsgrund durchaus weit hergeholt scheint52. Der allgemeine rechtsstaatliche (und ungeschriebene) Grundsatz der Rechtssicherheit wird vom EuGH als grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts herangezogen53 und fordert, dass eine Regelung klar und deutlich sein muss, damit der Rechtsunterworfene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann54. In den von den Kläger angesprochenen Art. 5 und 6 VO sind die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen – zwar mittels Verweisungen in europa-legistischer Eigenart – aber jedenfalls eindeutig und präzise normiert: bei Überbuchungen und Annullierungen 3 Stufen der Leistungen und geminderte Konsequenzen bei vorheriger Verständigung abgestuft nach der Vorlaufzeit sowie der Rechtfertigungsgrund der aussergewöhnlichen Umstände für die Ausgleichszahlungen und eine Beweislastregel zugunsten der Reisenden; bei Verspätungen 3 Stufen von Entfernungen der Destinationen und die Abstufungen der Verspätung sowie 3 Kategorien der zu erbringenden Leistungen und eine Regel die festlegt, innerhalb welchen Zeitrahmens die Leistungen zu erbringen sind. Eine unlogische oder diffuse Formulierung findet sich in den angesprochenen Bestimmungen nicht, weshalb uneingeschränkt dem GA zuzustimmen ist, der keine Grundlage für einen Verstoss gegen die Rechtssicherheit sieht55. Unter den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts findet sich in Art. 5 Abs. 3 EG auch der Grundsatz der Verhältnismäs- no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r sigkeit, der verlangt, dass Massnahmen der Institutionen geeignet sein müssen, das angestrebte Ziel zu erreichen (Geeignetheit) und nicht über das erforderliche Mass hinausgehen dürfen (Erforderlichkeit)56, wobei dem europäischen Gesetzgeber vom Gerichtshof ein grosser Beurteilungsspielraum zugestanden wird57, sodass nur zur Erreichung des vorgegebenen Ziels gänzlich ungeeignete Mittel mangels Verhältnismässigkeit als gemeinschaftswidrig erachtet werden (Rn. 79 f.; Schlussanträge Rn. 114 f.). Ziel der VO ist primär die Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse der Fluggäste bei Störung ihres Abflugs (insbesondere Begründungserwägungen 1 und 4), mithin also der Schutz des Reisenden (Schlussanträge Rn. 118 f.) und sekundär (wohl prophylaktisch) auch die Verringerung der Annullierungen und Überbuchungen. Diese Ziele sind mit der direkt wirksamen VO jedenfalls zu erreichen, da den Passagieren unmittelbar und unbürokratisch geholfen zu werden hat, die Ausgleichszahlungen richten sich nach Entfernung des Flugziels und Dauer der Verspätung bzw. rechtzeitiger vorangehender Verständigung bei Annullierung. Der Gerichtshof stellt auch plakativ fest, dass die Ausgleichsleistungen, die in der Vorgänger-VO von 1991 vorgesehen waren, mit den aktuellen inflationsbereinigt auf vergleichbarem Niveau liegen (Rn. 91; Schlussanträge Rn. 145) und daher keine unverhältnismässige Massnahme vorliegt. Die zweite Klägerin, ELFAA, die 10 sog. Billig-Fluglinien vertritt, sieht diese durch die VO gegenüber den – vom GA so bezeichneten58 – HochpreisFlugunternehmen diskriminiert, da die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen unabhängig vom Ticketpreis zu erbringen sind. Der in Art. 3 Abs. 2 versteckt normierte Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet i.V.m. der Generalnorm in Art. 6 Abs. 2 EU, den Institutionen bei ihren Tätigkeiten vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln59. Dementsprechend bemerkt sowohl der EuGH (Rn. 97) als auch der GA (Schlussanträge Rn. 136), dass die von der VO zu schützenden Passagiere sich jeweils in der selben Situation befinden, die eine Unterstützung und Betreuung erforderlich macht, unabhängig davon, wieviel sie für den gebuchten – aber überbuchten, annullierten oder verspäteten – Flug ausgeben mussten. Schutzobjekt der VO auf hohem Niveau und der durch sie zugestandenen Rechte sind nämlich unbestritten die Fluggäste60; darüber hinaus richten sich auch alle anderen Massnahmen der Harmonisierung im Luftverkehr undifferenziert auf sämtliche Unternehmen dieser Branche unabhängig von ihrer Preisgestaltung61. GA Geelhoed bringt es in seinen Schlussanträgen (Rn. 137) konzise auf den Punkt: «Billige Preise vermitteln mit anderen Worten keine privilegierte Stellung vor dem Gesetz». Der zweite von einer Klägerin vorgetragene Aspekt sieht eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beförderungssektoren; dem erwidert der EuGH wiederum zutreffend, dass sich Fluggäste in den von der VO umfassten Fällen mit anderen Problemen konfrontiert sehen als Passagiere von Zügen, Schiffen oder Bussen, obwohl selbst für die Eisenbahnbeförderung mittlerweile längst eine entsprechende VO den Gesetzgebungsprozess durchläuft62 und die Kommission auch ein Arbeitspapier vorgelegt und Konsultationen zu den Rechten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Omnibusverkehr betrieben hat63. Aus Sicht des Reisenden, der am Flughafen zuwarten, Kontakt zu Angehörigen halten oder in grösserem Umfang umdisponieren muss, sind die persönlichen Befindlichkeiten unabhängig von Destination und Reisekosten stets die selben, sodass der Bedarf an Hilfestellung und die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse im Vordergrund steht und nicht die Beweissicherung oder Ursachenforschung. Dem EuGH ist daher im Ergebnis eindeutig zuzustimmen; auch wenn eine finanzielle Belastung der Luftfahrtunternehmen durch die VO evident ist und daher eine Qualitätssteigerung im Interesse aller Beteiligten liegt, sind manche Argumente der Kläger bloss auf eine (auch juristisch) eindimensionale Sichtweise zurückzuführen. Nun ist die Gültigkeit der VO durch den EuGH bestätigt und es herrscht zumindest in dieser Frage Rechtssicherheit und das ist gut so. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Vom Autor ist soeben die kommentierte Entscheidungssammlung Keiler/Grumböck, EuGH-Judikatur aktuell (2006) beim Lindeverlag erschienen. Die VO des EP und des Rates vom 11. 02. 2004 wurde am 17. 02. 2004 im ABl. 2004 L 46/1 veröffentlicht und ist gem. Art. 19 am 17. 02. 2005 in Kraft getreten. www.iata.com www.elfaa.com Vgl. EuZW 2006, 121. Vgl. Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland2 66. Mit Beschluss des Rates 2001/539/EG vom 05. 04. 2001 für die EG ratifiziert, in Kraft getreten am 28. 06. 2004; ABl. 2001 L 194/38. Vgl. Callies/Ruffert, Kommentar zu EUV und EGV2 Art. 230 EGV Rz. 44 ff.; EuZW 2006, 128. VO 295/91/EWG über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr. Vgl. Schmid, Zur Haftung des Reiseveranstalters als Luftfrachtführer, in Saria, Reise ins Ungewisse, 121. Vgl. Lorenz, Entwicklung und Inhalte der Verordnung 261/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 271 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Tagungsberichte 31 IX 32 33 34 35 36 vom 11. Februar 2004, in Saria, Reise ins Ungewisse 99 (101). Vgl. Kaller, Reiserecht2 Rz 47 f.; Michitsch, Reiserecht 87. Vgl. Tonner, Die EG-Verordnung über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung und grosser Verspätung – ein wichtiger Beitrag des Rechts zur Qualitätssicherung im Luftverkehr, RRa 2004, 59 (59). Lorenz, 104. Lorenz, 106. Unter Hinweis auf das Urteil in der Rs. 314/85 (Foto-Frost) Rn. 14. Vom 14. 07. 2004. Bspw. das Urteil in der Rs. C-268/99 (Jany ua) Rn. 35. Kritik wegen der verschiedenen Sprachfassungen Callies/ Ruffert, EUV/EGV2 Art. 220 EGV Rz. 11. So auch Führich, Reiserecht5 Rz. 1039. Gemeinsamer Standpunkt 27/2003, ABl. 2003 C 125E/63. Verb. Rs. C-248/95 und C-249/95 (SAM Schifffahrt und Stampf) Rn. 34. Vgl. Schlussanträge Geelhoed Rn. 154; siehe auch EN 4. Kühn Tonner, Die EG-Verordnung über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung und grosser Verspätung – ein wichtiger Beitrag des Rechts zur Qualitätssicherung im Luftverkehr, RRa 2004, 59 (60, FN 11). Vgl. Tonner, RRa 2004, 60, der von «Theaterdonner» schon während des Rechtssetzungsprozesses schreibt. Sie wurde gestützt auf Art. 80 Abs. 2 EG; dazu krit Rumersdorfer, Rechtsgrundlagen im Gemeinschaftsrecht zur Overbooking-Compensation 34 f. Art. 44 § 3 i.V.m. Art. 11b § 1 VfO-EuGH. Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der Europäischen Union Rz. 364, 369. Vgl. Groh, Die Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren 54 f. Vgl. Geiger, EUV/EGV4 Art. 234 Rz. 4 ff. Dazu ausf. Köngeter, Die Ambivalenz effektiven Rechtsschutzes Einzelner gegen EG-Verordnungen – Zugleich Anmerkungen zum Unión de Pequeños Agricultores-Urteil des EuGH und zum Jégo-Quéré-Urteil des EuG, ZfRV 2003, 123 (125 f); Obwexer, Nichtigkeitsklagen Einzelner gegen Gemeinschaftsrechtsakte allgemeiner Geltung, ecolex 2002, 854. Anm. zum Urteil in der Rs. C-344/04, EuZW 2006, 112. Vgl. im reiserechtlichen Zusammenhang auch die Auslegung des Begriffs «Schaden» in Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Pauschalreise-RL 90/314/EWG durch den EuGH im Urteil in der Rs. C-168/00 (Leitner) Rn. 17 ff.; Keiler in Keiler/Grumböck, EuGH-Judikatur aktuell/135. Lorenz, Entwicklung und Inhalte der VO 261/2004/EG des EP und des Rates vom 11.02.2004, in Saria, Reise ins Ungewisse 99 (103 f). Ein Nebeneinander sieht auch Führich in Reiserecht5 Rz. 957. Graphische Darstellung siehe Hix, The Political System of the European Union 100 f. IX. 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 Vgl. Holzinger/Knill/Peters/Rittberger/Schimmelpfennig/ Wagner, Die Europäische Union – Theorien und Analysekonzepte 88; Hix 105 f, 109 f. Vgl. Schlussanträge Rn. 63 ff.; komprimiert Geiger4, EUV/ EGV Art. 251 EGV Rz. 4 ff. Zum ersten und einzigen Mal: KOM/2002/92/final. Zur Meinungsfindung innerhalb des EP vgl. auch die Urteile verb. Rs T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez und de Gaulle/EP) Rn. 147. Gemeinsamer Standpunkt des Rates 27/2003, ABl. 2003 C 125E/63. Der Verkehrsausschusses des EP sah dies in seinem Änderungsantrag 10 noch vor, A5-0221/2003/final. P5-TA 2003/0329, ABl. 2004 V 74E/668. Zusammengefasst im OEIL unter COD/2001/0305. Vgl. Rutschmann, Der europäische Vermittlungsausschuss 69 f. Vgl. auch Rutschmann, 73 f. Zur Erwartung an eine Vermittlung Shackleton, Journal of Common Market Studies 2000, 325 (330 f.). Zur institutionellen Stellung Rutschmann, 83 ff. Vgl. zum Vermittlungsausschuss gem Art. 77 GG im Gesetzgebungsverfahren der BRD Rudzio, Das politische System der BRD 278 f., 329; vgl. die conference committees im USamerikanischen Kongress und in anderen Zweikammersystemen, http://en.wikipedia.org/wiki/U.S._Congress_Confe rence_committee (Wikipedia). Vgl. Oppermann, Europarecht3 204 f.; ausf. Vcelouch in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag Art. 253 Rz. 45 f. Vgl. Schmidt in Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU/EG-Vertrag IV6 Art. 253 EGV Rz. 11 f, 8 f m.w.N. Vgl. Sladic, Die Begründung der Rechtsakte des Sekundärrechts der EG in Rechtsprechung des EuGH und des EuG, ZfRV 2005, 123 (131). Borchardt 2 Rz. 174; Callies/Ruffert2 Art. 220 Rz. 34 f. Urteil in der Rs. C-110/03 (Belgien/Kommission) Rn. 30 m.w.N. Vgl. Schlussanträge Rn. 103. Schwarze, EU-Kommentar Art. 5 EGV Rz. 39. Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union2 Rz. 149; vgl. zum BVerfG Arndt, Europarecht8 116. Schlussanträge Rn. 127; die Diktion auch auf http://www. spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,394399,00.html (SpiegelOnline). Vgl. Urteil in der Rs. C-304/01 (Spanien/Kommission) Rn. 35; Borchardt2 Rz.149; analog zu Art. 3 Abs. 1 GG; vgl Arndt8, 163 f. 1. und 4. – 6. Begründungserwägung. Siehe http://ec.europa.eu/transport/air/index_en.htm (GD Energie und Verkehr). Kom/2004/143/final; Freise, der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zu den Fahrgastrechten im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, RRa 2005, 242. http://ec.europa.eu/transport/road/consultations/doc/ passengers_rights/commission_staff_paper_rights_of_pas sengers_in_international_bus_and_coach_transport.pdf. Franziska Pertek, Konstanz XIII. St. Galler Internationales Kartellrechtsforum IKF vom 11./12. Mai 2006 Zum 13. Mal begrüsste Prof. Dr. Carl Baudenbacher, Präsident des EFTA-Gerichtshofes und Vorsit272 zender des St. Galler Kartellrechtsforums, über 180 Teilnehmer aus 12 Ländern zum St. Galler no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r Internationalem Kartellrechtsforum. Wieder einmal wurden brisante und aktuelle Themen auf der Ebene des europäischen wie auch auf der Ebene des nationalen Kartellrechts diskutiert. Im Mittelpunkt des diesjährigen Kartellrechtsforum standen unter anderem die Energiemärkte, Art. 82 EG, der «more economic approach» sowie die Durchsetzung des Kartellrechts im Zivilverfahren. Philip Lowe, der als erster Redner die Tagung eröffnete, betonte als Generaldirektor der GD Wettbewerb in seinem Vortrag «Bewahren und Fördern des Wettbewerbs – eine Europäische Antwort» die Bedeutsamkeit der Kartellrechtsdurchsetzung für einen wirksamen Wettbewerb. Die Kommission möchte in der Zukunft insbesondere im mobilen Telekommunikationssektor als auch auf den Energiemärkten für mehr Transparenz sorgen und damit den Wettbewerb in diesen Bereichen fördern. Ferner sollen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU grenzüberschreitende Fusionen erlaubt und unterstützt werden. In die gleiche Richtung geht die Überlegung, staatliche Beihilfen einzusetzen, um den regionalen Wettbewerb zu verbessern. Diese Ziele können nach der Meinung von Lowe nur durch eine intensivere Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden erreicht werden. Anschliessend sprach Bo Vesterdorf, Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG), in seinem Referat «Judicial Review oder Judicial Control?» über das Selbstverständnis des Gerichts. Vesterdorf setzte sich in seiner Analyse der aktuellen EuG-Rechtsprechung mit der Abgrenzung zum Aufgabenbereich der Kommission auseinander und hielt fest, dass das EuG eine umfangreiche und effektive Überprüfung der Gesetzmässigkeit von Entscheidungen durchführt. Anhand des Fusions-Falls Tetra Laval (T-5/02) stellte der Präsident klar, dass das EuG entgegen dem Vorwurf der Kommission die Kompetenzverteilung nicht verletzt. Das EuG hatte vielmehr die gleichen Massstäbe wie in anderen Fusionsfällen angelegt und somit dafür gesorgt, dass die weite Auslegung der Verordnung durch die Kommission begrenzt wurde. Der dabei an den Tag gelegte gründliche Prüfmasstab hinsichtlich komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge wurde im Rechtsmittelverfahren auch vom EuGH (C-12/03) bestätigt. Mit dem Thema die «Durchsetzung des Wettbewerbsrecht auf besonders resistenten Märkten am Beispiel der Energiemärkte» befasste sich Dr. Ulf Böge, Präsident des Bundeskartellamtes. Er stellte zu Beginn fest, dass die Strom- und die Gasmärkte noch sehr weit von einem einheitlichen Binnenmarkt entfernt sind. Um diesem Zustand entgegenzuwirken und einen ausreichenden Wettbewerb zu etablieren, sei es wichtig, die Marktmacht durch eine effiziente Durchsetzung des Gesetzes zu kontrollieren. Als ultima ratio ist es für Böge durchaus denkbar, das Instrument der Entflechtung einzuführen. Prof. DDr. Walter Barfuss, Generaldirektor der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde, schilderte die wettbewerbliche Situation auf den Energiemärkten in Österreich, die ihren Ursprung in der jahrzehntelangen monopolistischen Prägung hat. Das Problem in diesem Wirtschaftssektor liegt nach Ansicht von Barfuss in dem erheblichen Informations- und Wissensdefizit der Wettbewerbsbehörden und in der fehlenden Transparenz gegenüber dem Kunden. Sektorenuntersuchungen und eine ausgiebige Öffentlichkeitsarbeit sollen diesen Missstand abschaffen und zur Förderung des Wettbewerbs beitragen. Teil der St. Galler IKF-Tradition bilden jedes Jahr die Ausführungen von Prof. Dr. Walter A. Stoffel, Präsident der schweizerischen Wettbewerbskommission, zur kartellrechtlichen Entwicklungen in der Schweiz. Dabei ging er zunächst auf alltägliche Probleme der Wettbewerbsbehörde ein, wie die Beseitigung von Handelhemmnissen, die Überwachung unverbindlicher Preisempfehlungen, die Durchführung und Folgen von Hausdurchsuchungen sowie Ausgestaltung der neuen Bekanntmachung für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen. Stoffel setzte sich anschliessend mit der Sondernorm des Art. 30 Abs. 2 KG i. V. m. dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auseinander. Die Norm beinhaltet die Möglichkeit der Beteiligten zur schriftlichen Stellungnahme zu Anträgen des Sekretariats an die Wettbewerbskommission bezüglich Massnahmen gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ferner erörterte der Präsident die Kriterien der Marktabgrenzung vor allem im Pressebereich. Im Anschluss wurde mit den Teilnehmern über die Möglichkeit einer Vorgehensweise von Dritten gegen Fusionsverfügungen der Wettbewerbsbehörde diskutiert. Im grossen Panel an diesem ersten Konferenztag ging es um Art. 82 EG und dessen «Aufwachen aus dem Dornröschenschlaf». Dr. John Temple Lang, ehemaliger Direktor in der GD Wettbewerb der Europäischen Kommission und Counsel für Gleary Gottlieb Stehen Hamilton leitete die Diskussionsrunde. Emil Paulis, Direktor in der GD Wettbewerb, sprach über das von der Kommission im Dezember 2005 veröffentlichte Diskussionspapier zu Art. 82 EG. In dem Papier schlägt die Kommission, gestützt auf die wirtschaftlichen Analysen im Rahmen jüngerer Einzelfälle, für me273 E L R 6 / 2 0 0 6 no 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r thodische Rahmenvorgaben für die Würdigung der häufigsten Missbrauchspraktiken wie Produktkopplung und Rabatte vor. Paulis macht deutlich, dass die Konsumentenwohlfahrt als Schutzzweck des Art. 82 EG in den Vordergrund gestellt werden muss. Nach Ansicht von Bruno Lassere, Präsident der französischen Wettbewerbsbehörde, ist der Wind der Modernisierung besonders in diesem Bereich spürbar. Er setzte sich anhand von Beispielsfällen in Frankreich insbesondere mit der ökonomischen Analyse innerhalb von Art. 82 EG auseinander. Für ihn kommt es gerade bei der Anwendung des Art. 82 EG darauf an, die Harmonisierung zwischen den 25 Mitgliedstaaten in Bezug auf das Wettbewerbsrecht weiter voranzutreiben. Ebenfalls mit dem Diskussionspapier der Kommission, aber aus einem anderen Blickwinkel, setzte sich Thomas Rosch, Mitglied der US-Wettbewerbsbehörde, auseinander. Anhand der amerikanischen Rechtsprechung zeigte er die markanten Unterschiede zur Sichtweise der Europäischen Kommission auf. Er stellte vor allem die vorgeschlagene Vorgehensweise der Kommission in Frage, die Rechtmässigkeit der einseitigen Massnahmen anhand der Auswirkungen des Verhaltens auf dem relevanten Markt zu bestimmen. Nach seiner Ansicht sind die Strukturen des relevanten Marktes als auch wirtschaftliche Aspekte für die Rechtmässigkeit der einseitigen Massnahmen ebenso entscheidend. Der zweite Tag des Forums wurde mit einem Panel zum Thema «More Economic Approach: Wo stehen wir?» begonnen. Peter Freeman, Präsident der englischen Wettbewerbskommission, zeigte zu Beginn als Leiter dieser Diskussionsrunde die Beziehung von Gesetz und wirtschaftlichem Ansatz anhand wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen in England auf. Für ihn steht fest, dass die Anwendung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu fairen und vernünftigen Entscheidungen mit klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen führen kann. Prof. Lars Hendrik Röller, warf als Chefökonom der GD Wettbewerb die Frage nach der effektivsten Art und Weise der ökonomischen Analyse auf. Er machte jedoch auch deutlich, dass primär die Anwendung der wirtschaftlichen Analyse verstärkt werden muss. Dies kann nach seiner Ansicht nur durch bessere Kommunikation, mit mehr Transparenz und einer effektiven gerichtlichen Überprüfung erreicht werden. Diese Punkte werden das gemeinsame Verständnis für die wirtschaftliche Analyse verstärken. Anschliessend äusserte sich Thomas Hoehn, Partner bei PricewaterhouseCoopers, zur Entwicklung des ökonomischen Ansatzes und zeigte Fälle der letzten 40 Jahre auf, in denen er bereits Anwendung fand. Ferner stellte Hoehn die gesetzlichen Instrumente 274 in EU, USA und UK dar, die im Zusammenhang mit dem «more economic approach» die Ziele der Wettbewerbspolitik wie Marktintegration, Schutz des Verbrauchers, Leistungsfähigkeit und Innovation verwirklichen können. Als dritter Vortragender sprach Dr. Frank Montag, Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer, aus der Anwaltsperspektive und stellte fest, dass in der Praxis bei der Gesetzesanwendung durchaus versucht wird, ökonomische Aspekte bei der Anwendung des Kartellrechts zu stärken. Dennoch bleiben bei der Anwendung viele Fragen offen. Für eine wirksame Durchsetzung eines Wettbewerbssystems müssen die Entscheidungen der europäischen Organe durch gesetzliche Bestimmtheit Rechtssicherheit für den Anwender bieten, Klarheit in der Beweislast bringen und unnütze Kosten für die Beteiligten vermeiden. Dies ist momentan bei der Durchführung einer ökonomischen Analyse nicht gegeben. Gerade in Bezug auf die notwendige Selbsteinschätzung der Unternehmen unter Art. 81 und Art. 82 EG besteht Unsicherheit. Dies beweisen neuere Fälle in der Entscheidungspraxis der Kommission, die zwar den ökonomischen Ansatz beinhalten, aber von den ähnlichen Fällen in der Vergangenheit erheblich abweichen. Nichtsdestotrotz hat der wirtschaftliche Einfluss auf das Europäische Wettbewerbsrecht bedeutsame Veränderung mit sich gebracht, die durchaus zu vertretbareren Lösungen bei wettbewerbsrechtlichen Fällen führen. In seinem Praktikerreferat über die «Geldbussen und deren gerichtliche Kontrolle» berichtete Simon Hirsbrunner, Partner bei Gleiss Lutz, über die gerichtlichen Entscheidungen, in denen die von der Kommission festgesetzte Geldbusse von den Europäischen Gerichten im nachfolgenden Verfahren herabgesetzt worden sind. Dieser Umstand resultiert zum einen aus der Befugnis des EuG, die inhaltlichen Entscheidungen der Kommission unter Beachtung der vorgebrachten Einsprüche (teilweise) aufzuheben, und zum anderen aus der unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis des EuGH gemäss u.a. Art. 31 VO 1/2003. Die Höhe der von der Kommission festgesetzten Geldbussen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ob der Wettbewerber bei dem Verstoss eine Führungsrolle eingenommen hat oder eher passiv am Wettbewerbsverstoss beteiligt war, die Nichtumsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarung in die Praxis, das Eingreifen der Kronzeugenregelung oder auch der Zeitraum des Kartellrechtsverstoss kann für die Festsetzung der Höhe entscheidend sein. Diese Faktoren können sich während des gerichtlichen Verfahrens verändern. Dennoch müssen bei allen gerichtlichen Entscheidungen aufgrund des Eingriffscharakters von Geldbussen in die Hand- no 6 E L R 6 / 2 0 0 6 E u ro p e a n L a w R e p o r t e r lungs- und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Unternehmen die Grundrechte beachtet werden, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Am Nachmittag referierte Dr. Sven Norberg, kürzlich pensionierter Direktor der GD Wettbewerb, über Problemkreise im Zusammenhang mit der privaten Rechtsdurchsetzung. Er setzte sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob die Erhebung von Schadensersatzklagen einen Bruch mit der Europäischen Wettbewerbsphilosophie bedeutet. Er verwies für die Einzelheiten auf das epochale Grünbuch der Kommission vom Dezember 2005. Zweck des Grünbuches ist es, die Haupthindernisse für ein effizienteres System der Schadensersatzklagen zu identifizieren und mögliche Massnahmen zur Optimierung aufzuzeigen. Zum Beispiel soll nach Ansicht der Kommission der Zugang zu den relevanten Beweisen für den Kläger verbessert werden, da dies die Grundvoraussetzung für wirksame Schadensersatzklagen ist. Ferner ist aufgrund der verschiedenen Ansätze in den Mitgliedstaaten nach der Rolle des Verschuldens zu fragen. Gleichermassen muss über die Behandlung der „passing on defense“ und über die Klagebefugnis des indirekten Abnehmers nachgedacht werden. Des Weiteren müssen die staatliche und die private Wettbewerbsrechtsdurchsetzung, insbesondere in Bezug auf die Kronzeugenregelung, besser koordiniert werden. Insgesamt soll das Grünbuch eine grössere Attraktivität der privaten Rechtsdurchsetzung mit sich bringen. 72 Stunden versiegeln lassen kann. Andererseits beschrieb er die individuellen Wege, die die nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Hausdurchsuchungen gehen können und betonte die Bedeutsamkeit der Harmonisierung der verfahrenrechtlichen Regeln zur Durchführung solcher Massnahmen, die nur mit einem ausreichenden Informationsaustausch zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission erreicht werden kann. Dr. Patrick Krauskopf, Vize-Direktor des Sekretariats der schweizerischen Wettbewerbskommission, erörterte die Situation aus schweizerischer Sicht. Anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen erklärte er Schritt für Schritt die Vorgehensweise bei den Hausdurchsuchungen, die beim Vorgehen gegen Kartelle kein ultima ratio darstellen. Er ging dabei insbesondere auf die Rolle der Unternehmen ein, die eine Duldungspflicht bei Hausdurchsuchungen trifft, und auf die Rolle der Anwaltschaft, auf die im Gegensatz zu den Untersuchungen der Europäischen Kommission bei Beginn der Untersuchungen nicht gewartet werden muss. Letztendlich stellt für Krauskopf die Hausdurchsuchung ein wirksames Ermittlungsinstrument dar, um dem Wettbewerbsrecht in der Schweiz zum Durchbruch zu verhelfen. Abschliessend berichtete John Scriven, Senior Vice President und General Counsel von ABB aus der Sicht des Unternehmensanwalt über die Hausdurchsuchungen. Er sprach dabei das Problem «legal privilege» für Anwälte an und zog Vergleiche zu den Vorgehensweisen in den USA. Im letzten Panel zum Thema «Hausdurchsuchungen» wollte Dr. Patrick Sommer, Partner bei CMS von Erlach, als Leiter der Diskussionsrunde insbesondere die Fragen zum Umfang der Durchsuchungsbefugnis, zur Beweisbeschlagnahme, zum Verhalten der Unternehmen bei Durchsuchungen und Befragungen durch die Wettbewerbsbehörde beantwortet wissen. Als erster Diskussionspartner schilderte Pieter Kalbfleisch, Präsident der niederländischen Wettbewerbsbehörde, die Situation bei der Durchführung der Hausdurchsuchungen in den Niederlanden, die bisher ausschliesslich in Geschäftsräumen erfolgte. Für ihn als Untersuchender ist es wichtig, für solche Aktionen eine spezialisierte Gruppe zur Verfügung zu haben, welche die Situation angemessen meistert und Probleme wie den Widerstand der Untenehmen und deren Anwälte beseitigt. Yves van Gerven, Partner bei WilmerHale, stellte das Problem der Hausdurchsuchungen im Rahmen der VO 1/2003 dar. Einerseits verwies er dabei auf die Möglichkeiten der Kommission, die zum Beispiel Geschäftsräume, Bücher und Unterlagen für max. Das St. Galler Kartellrechtsforum hat seine Stellung als eine der weltweit massgeblichen Konferenzen für Kartellrechtler und (vermehrt) -ökonomen in diesem Jahr weiter ausbauen können. Die Aktualität der Themen und die Anwesenheit der relevanten Entscheidungsträger trifft in St. Gallen auf eine ungewöhnlich hohe Diskussionsbereitschaft auf beiden Seiten. Damit gewinnt die Veranstaltung den Charakter eines echten Think Tanks für die anstehenden Fragen in der Konzeption und der Durchsetzung des Kartellrechts. Unvergleichlich wird das IKF auch durch sein ganz besonderes Flair der Offenheit und der Familiarität, gefördert durch ein ansprechendes und immer wieder überraschendes Rahmenprogramm. Das 13. St. Galler Kartellrechtsforum wird auch diesbezüglich mit Sicherheit wieder in Erinnerung bleiben. Das 14. St. Galler Kartellrechtsforum findet voraussichtlich am 10./11. Mai 2007 statt. Nähere Informationen sind beim Organisationsverantwortlichen des Forums, Dr. Dirk Buschle (dirk. [email protected]), erhältlich und zu gegebener Zeit unter www.sgikf.com abrufbar. 275 ELR 6/2006 n° 6 European Law Reporter GESCHÄFTSLEITUNG Dr. rer. pol. Doris Baudenbacher-Tandler, Luxemburg REDAKTION Dr. Dirk Buschle/Ref. iur. Constanze Semmelmann (Chefredaktion) Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M. (Immaterialgüterrecht) Ass. iur. Jens Hamer (Staatliche Beihilfen/Umweltwirtschaftsrecht) Mag. iur. Michael Hofstötter, LL.M. (Rechtsangleichung) Dr. Vincent Kronenberger (Wettbewerbsrecht) Mag. Dr. Klaus Mayr, LL.M. (Arbeits- und Sozialrecht) Dr. Hans-Joachim Priess/Dr. Wolfram Krohn (Vergaberecht) Dr. Thomas Sanna/Univ.-Doz. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel (Steuerrecht) Dr. Maximilian Schenk (Gemeinschaftsmarke) Dr. Myriam Senn, LL.M. (Finanzdienstleistungsrecht) Dr. Gabriel N. Toggenburg, LL.M. (Institutionen und Grundfreiheiten) Dr. Alexander Wittwer, LL.M. (Europäisches Zivilprozessrecht) Impressum in Zusammenarbeit mit dem AUTOREN (INNEN) DIESER AUSGABE Ass. iur. Vera Fiebelkorn, Potsdam Prof. Dr. Jochen Glöckner, LL.M., Konstanz Dr. Henning Kahlert, LL.M., Karlsruhe Mag. iur. Stephan Keiler, LL.M., Wien Ref. iur. Franziska Pertek, Konstanz Ref. iur. Constanze Semmelmann, St. Gallen/Florenz RA Oliver Stöckel, München Mag.iur. Eva Strunz, Graz Dr. Alexander Wittwer, LL.M., Dornbirn ABONNEMENTS: Verlag radical brain S.A. L-1024 Luxemburg Postfach 2455 [email protected] www.elr.lu ERSCHEINUNGSWEISE: Monatlich Institut für Europarecht an der Universität St. Gallen HSG BEZUGSBEDINGUNGEN: Der Jahresbezugspreis beträgt sFr. 430,- / Euro 284,- plus MwSt und anteilige Versandspesen. Das Abonnement kann jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 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