3. 10-02 - Stadt Menden

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3. 10-02 - Stadt Menden
Satzung
über die Lage, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung von
Kinderspielflächen für Kleinkinder
in der Stadt Menden (Sauerland)
10.2
(Kinderspielflächensatzung vom 07.06.2000 (10.06.2000)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. geltenden
Fassung und des § 86 Abs. 1 Ziffer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 07.03.1995, zuletzt geändert am 09.1.1999 (GV NW S. 622) hat der Rat der
Stadt Menden (Sauerland) in seiner Sitzung am 06.06.2000 folgende Satzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für Spielflächen nach § 9 Abs. 2 BauO NW sowie für Spielflächen für Kleinkinder in Gemeinschaftsanlagen nach § 11 BauO NW.
(2)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NW sind bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen auf dem
Grundstück ausreichende Spielflächen für Kleinkinder bereitzustellen und dauerhaft zu unterhalten, soweit nicht in unmittelbarer Nähe
a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird oder vorhanden ist
und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich-rechtlich gesichert ist,
b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 BauO NW oder
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist.
Voraussetzung ist die gefahrlose Erreichbarkeit des jeweiligen Platzes durch die Kinder.
(3)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BauO NW findet die Satzung auch bei bestehenden Wohngebäuden Anwendung. In diesem Fall kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden,
wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
(4)
Auf die Bereitstellung von Spielflächen kann verzichtet werden, wenn die Art und Lage der Wohnungen dies nicht erfordern.
(5)
In allen genannten Fällen ist vom Eigentümer ein entsprechender Nachweis zu führen.
§2
Lage
(1)
Spielflächen sollen so auf dem Grundstück bereitgestellt werden, dass sie besonnt werden und
windgeschützt sind.
(2)
Die Spielflächen sind so anzulegen, dass sie möglichst von den Wohnungen der pflichtigen
Grundstücke einsehbar sind. Für Spielflächen, die für mehr als 10 Wohnungen bestimmt sind, soll
die Entfernung von den Fenstern der Aufenthaltsräume in den Wohnungen mindestens 10 m,
höchstens jedoch 100 m betragen.
(3)
Die Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Kfz.-Stellplätze und Standplätze für Abfallbehälter abzugrenzen.
Um jede direkt Abgaseinwirkung auf Kinder zu vermeiden, sollen die Kinderspielflächen nicht in
Angrenzung oder unmittelbarer Nähe zu Kfz.-Stellplätzen oder Verkehrsflächen angelegt werden.
Ist die Anlage einer Kinderspielfläche in angemessener Entfernung zu Kfz.-Stellflächen oder Verkehrsflächen nicht möglich, soll durch eine mindestens 1 m hohe Mauer oder eine ähnlich wirkungsvolle Abschirmung eine erhebliche Minderung der Abgaswirkung sichergestellt werden. Zerstörungen an Abschirmungen müssen unverzüglich behoben werden.
-1-
10.2
Die Benutzer privater Spielanlagen sind im Regelfall Kleinkinder. Aus diesem Grund reichen Hinweisschilder zur Gefahrenabwehr nicht aus. Auch ein Haftungsausschluss etwa mit dem Hinweis
"Eltern haften für ihre Kinder" ist nicht möglich.
Im übrigen gelten die Grundsätze der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
§3
Größe
(1)
Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem
Grundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für den ständigen Aufenthalt von Kindern bleiben nicht
geeignete Wohnungen, z. B. solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder
für ältere Menschen (Altenwohnungen), bei der Bestimmung der Spielflächengröße nach § 3 Abs.
2 dieser Satzung außer Ansatz.
Vom Eigentümer ist auch hier ein entsprechender Nachweis zu führen.
(2)
Die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche beträgt 45 m². Bei Spielflächen für Gebäude mitmehr
als fünf Wohnungen erhöht sich diese Mindestgröße für jede weitere Wohnung um 5 m² nutzbare
Spielfläche. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur
Verfügung zu stellen.
§4
Beschaffenheit und Ausstattung
(1)
Auf der Spielfläche ist eine für Spiele im Sand geeignete Anlage herzustellen. Die innere Fläche
darf 10 m² nicht unterschreiten. Bei Spielflächen für mehr als 10 Wohnungen erhöht sich diese
Mindestgröße um 1 m² je Wohnung. Die Sandfüllung muss auf sickerfähigem Untergrund eine
Tiefe von mindestens 40 cm haben. In der Nähe soll eine von Kindern benutzbare Wasseranschlussanlage vorgesehen werden. Die Sandspielanlagen sollen einen mindestens 25 cm breiten
Sitzrand aufweisen. Es ist sitzwarmes, schnell trocknendes und splitterfreies Material zu verwenden.
(2)
Die Spielflächen sind mit mindestens zwei ortsfesten Sitzgelegenheiten auszustatten. Bei Spielflächen für mehr als fünf Wohnungen ist für je fünf weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.
(3)
Die Anzahl der Spielgeräte bemisst sich nach der Größe der Spielfläche. Für jede Kinderspielfläche über 50 m² bis 100 m² muss ein Spielgerät zur Verfügung stehen. Für Spielflächen über 100
m² ist für je angefangene 100 m² ein weiteres Spielgerät aufzustellen. Aus Verkehrssicherheitsgründen ist es unbedingt erforderlich, dass
-
die Spielgeräte mit dem Boden fest verankert sind,
-
die Spielgeräte die Bestimmungen der DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte), DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen.
Darüber hinaus sollen die Spielgeräte viele unterschiedliche Aktivi täten ermöglichen,
(4)
Spielflächen von mehr als 100 m² Größe sind in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen oder Wälle, räumlich aufzugliedern. Die der räumlichen Aufgliederung dienenden Einrichtungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielfläche (nach § 3 dieser
Satzung) nicht einschränken. Von den Gliederungselementen dürfen keine Gefährdungen für Kinder ausgehen (z.B. durch Pflanzen mit giftigen Blüten und Früchten). Die Bepflanzung ist vorwiegend (Flächenanteil mindestens 80 %) mit heimischen Sträuchern und Gehölzen durchzuführen.
Durch einen deutlich sichtbaren und dauerhaften Anschlag ist darauf hinzuweisen, dass Hunde
von der Spielfläche fernzuhalten sind.
(5)
-2-
Die Spielflächen sind so herzurichten, dass sie auch nach Regenfällen benutzbar sind.
10.2
§5
Erhaltung
(1)
Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen, insbesondere der Spielsand, sind in benutzbarem
Zustand zu erhalten. Der Sand ist bei Verunreinigung und sonstigem Bedarf, jedoch mindestens
einmal jährlich, zu reinigen oder auszuwechseln.
(2)
Spielflächen dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt
werden, wenn die Verpflichtungsvoraussetzungen für deren Anlage nach § 1 dieser Satzung entfallen sind.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielplatzfläche
1.
von geringerer als der in § 3 dieser Satzung festgesetzten Größe errichtet,
2.
nicht entsprechend der Vorschriften der §§ 2 und 4 dieser Satzung anlegt oder herrichtet,
3.
ihren Zugang oder ihre Einrichtungen entgegen § 5 dieser Satzung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält oder zweckentfremdet,
4.
ohne Zustimmung der Baufaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NW.
§7
Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§8
Zeitpunkt der Fertigstellung
Die Spielflächen sind unverzüglich, spätestens aber 6 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes, anzulegen. Die Fertigstellung der betreffenden Spielfläche ist bei der Stadtverwaltung anzuzeigen.
Für die nachträgliche Einrichtung einer Spielfläche an bestehenden Gebäuden wird ein Zeitraum von 6
Monaten eingeräumt. Die Frist beginnt mit der Aufforderung seitens der Stadt Menden an den Grundstückseigentümer, die Spielfläche satzungsgemäß anzulegen. Dies gilt ebenso für die Wiederherstellung
eines zwischenzeitlich beseitigenden Platzes.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 18.12.1986 außer Kraft.
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