TAGESORDNUNG: 1. Verleihung der Eigenschaft eines

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TAGESORDNUNG: 1. Verleihung der Eigenschaft eines
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1.
Verleihung der Eigenschaft eines Ehrenkommandanten der
Freiwilligen Feuerwehr Mosbach, Abteilung Sattelbach
2.
Abberufung des Abteilungskommandanten der Freiwilligen
Feuerwehr, Abteilung Reichenbuch
3.
Zustimmung zur Neuwahl des Abteilungskommandanten und
des stellvertretenden Abteilungskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Reichenbuch
4.
Bebauungsplan "Mittel, Nr. 1.26 A" mit Teiländerung des
Bebauungsplanes "Mittel, Nr. 1.26" auf Gemarkung Mosbach
- Entwurfsbeschluss
5.
"Abgrenzungssatzung Sattelbach, 2. Änderung, Nr. 6.03 B"
mit Teiländerung der "Abgrenzungssatzung Sattelbach, Nr.
6.03" auf Gemarkung Sattelbach
- Aufstellungsbeschluss
6.
Verschiedenes
TOP 1
gefertigt:
OEF
25.06.2003
Recht,Sicherheit,Ordnung/30/30-1
GR-Drucksache-Nr. 35/2003
Joachim Weis/Wb
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Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Feuerwehrausschusses der Abteilung Sattelbach, Herrn Erich Schauder aufgrund § 8 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Mosbach
die Eigenschaft als Ehrenkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Sattelbach
zu verleihen.
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Der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Mosbach, Abteilung Sattelbach hat in
seiner Sitzung am 13. Mai 2003 einstimmig beschlossen, Herrn Erich Schauder für die Ernennung zum Ehrenkommandanten vorzuschlagen. Der Gesamtausschuss der Feuerwehr
hat in seiner Sitzung am 27.05.2003 diesem Vorschlag zugestimmt. Herr Schauder trat am
01.01.1966 in die Freiwillige Feuerwehr Mosbach, Abteilung Sattelbach ein. Nach Besuch
der erforderlichen Lehrgänge nahm er in der Zeit von 1978 bis 2001 die Aufgaben des Abteilungskommandanten in der Abteilung Sattelbach wahr. Herr Schauder setzte sich stets für
die Belange der Feuerwehr ein und ist ein gesuchter Ansprechpartner, wenn es darum geht,
seinen fachkundigen Rat und seine langjährige Erfahrung bei anstehenden Problemen mit
einzubringen. Vor allem der Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Sattelbach ist seinem
unermüdlichen Einsatz und Engagement zu verdanken.
Nach § 8 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung kann einem Kommandanten nach Beendigung seiner aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verliehen werden. Nachdem
Herr Schauder aus Altersgründen mit Wirkung vom 1. Juli 2003 aus dem aktiven Dienst in
der Feuerwehr Mosbach, Abteilung Sattelbach ausscheidet, schlägt die Verwaltung vor, dem
Antrag des Feuerwehrausschusses stattzugeben und ihm die Eigenschaft als Ehrenkommandant der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Sattelbach zu verleihen. Die offizielle Ernennung soll im Rahmen der Fahrzeugweihe am 25.07.2003 erfolgen.
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Keine.
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OEF
25.06.2003
GR-Drucksache-Nr. 36/2003
gefertigt: Recht,Sicherheit,Ordnung/30/30-1/
Joachim Weis/Wb
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Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes in Verbindung mit § 10
Abs. 12 der Feuerwehrsatzung der Stadt Mosbach dem Gesuch von Herrn Jochen Knapp
zur Abberufung als Abteilungskommandant der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Reichenbuch, zu.
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Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 hat der Abteilungskommandant der Freiwilligen Feuerwehr,
Abteilung Reichenbuch, Herr Jochen Knapp seinen Rücktritt als Abteilungskommandant und
gleichzeitig den Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr erklärt. Er beendete damit Unstimmigkeiten innerhalb der Abteilungswehr, die auch durch Vermittlungsversuche seitens des
Ortschaftsrates und der Verwaltung nicht beigelegt werden konnten.
Der Gemeinderat wurde bereits in seiner Sitzung am 14.08.2003 über die Vorgänge in der
Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Reichenbuch umfassend informiert. Da die Frage der
Nachfolge in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung der Abteilung Reichenbuch
am 04.06.2003 mit der Wahl von Herrn Pokorny zum Abteilungskommandanten und Herrn
Koch zum Stellvertreter geklärt wurden, ist dem Antrag auf Abberufung von Herrn Jochen
Knapp zuzustimmen. Auch der Gesamtausschuss der Feuerwehr hat in seiner Sitzung am
27. Mai 2003 dem Antrag von Herrn Knapp zugestimmt.
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Keine.
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OEF
25.06.2003
GR-Drucksache-Nr. 37/2003
gefertigt: Recht,Sicherheit,Ordnung/30/30-1/
Joachim Weis/Wb
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Der Gemeinderat erteilt gemäß § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes in Verbindung mit § 10
Abs. 5 und 11 der Feuerwehrsatzung der Stadt Mosbach seine Zustimmung zur Bestellung
von
a) Herrn Andreas Pokorny zum Abteilungskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr,
Abteilung Reichenbuch und
b) Herrn Klaus-Peter Koch zum stellvertretenden Abteilungskommandanten der
Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Reichenbuch
auf fünf Jahre mit der Maßgabe, dass Herr Pokorny innerhalb der nächsten zwei Jahre den
Zugführerlehrgang absolviert.
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In der außerordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung
Reichenbuch am 4. Juni 2003 fand die Neuwahl des Abteilungskommandanten und seines
Stellvertreters in Folge des Rücktrittsgesuches des bisherigen Abteilungskommandanten
statt. Bei dieser Wahl wurde als Abteilungskommandant Herr Andreas Pokorny und als sein
Stellvertreter Herr Klaus-Peter Koch auf fünf Jahre gewählt. Zur Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen, nämlich der Besuch der entsprechenden Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule, muss Herr Andreas Pokorny innerhalb der nächsten zwei Jahre den Zugführerlehrgang nachholen.
Nach § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 10
Abs. 5 und 11 der Feuerwehrsatzung der Stadt Mosbach bedarf die Bestellung des Abteilungskommandanten und seines Stellvertreters der Zustimmung des Gemeinderates. Da bei
den Gewählten die vom Feuerwehrgesetz vorgeschriebenen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen vorliegen bzw. in den nächsten zwei Jahren nachgeholt werden, schlägt
daher die Verwaltung dem Gemeinderat vor, die Zustimmung zu erteilen.
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Keine.
TOP 4
OEF
25.06.2003
GR-Drucksache-Nr. 38/2003
gefertigt: Stadtplanung/61/61-1
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Der Gemeinderat fasst auf Empfehlung des Technischen Ausschusses folgende Beschlüsse:
1. Der Gemeinderat beschließt, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanes „Mittel,
Nr. 1.26 A“ dahingehend zu ändern, dass die Flurstücke 837, 837/1, 2761/1, 2761/3, 2761/3
ganz sowie die Flurstücke 2761/4, 2748 und 2575 teilweise in den Geltungsbereich einbezogen werden und ein Teil der Flurstücke 2779, 2780 und 2782 aus dem Geltungsbereich herausgenommen wird. Der Geltungsbereich ist der Anlage 1 zu entnehmen.
2. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Mittel, Nr. 1.26 A“ und die Örtlichen
Bauvorschriften als Entwurf mit der Maßgabe, auf der vorliegenden Grundlage die frühzeitige
Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
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Nachdem am 15.11.2000 der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Mittel, Nr. 1.26 A“
gefasst wurde, wurde in mehreren Eigentümerversammlungen mit den Grundstückseigentümern das weitere Vorgehen bei der Planung des Baugebietes abgestimmt. Auf der Basis des
Städtebaulichen Konzeptes des Planungsbüros Wick + Partner aus Stuttgart hat das Ingenieurbüro für Kommunalplanung einen Bebauungsplanentwurf erstellt.
Der Großteil des Gebietes wird als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Lediglich im Bereich der angrenzenden gewerblichen Nutzung durch einen Handwerksbetrieb wird eine
Ausweisung als „Mischgebiet“ vorgenommen; die im Südwesten des Gebietes angrenzenden
Flächen des Deutschen Roten Kreuzes sind als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. Während der Städtebauliche Entwurf des Planungsbüros Wick + Partner vereinzelt auch Reihenhäuser und an einem Standort auch Mehrfamilienhausbebauung vorsah, wurden im vorliegenden Bebauungsplanentwurf nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen, da sich gezeigt
hat, dass der Bedarf nach verdichteten Bauformen an diesem Standort nicht besteht. Das
Erschließungskonzept wurde gegenüber dem Entwurf des Büros Wick + Partner geringfügig
modifiziert, indem die Straßenbreiten verringert wurden und zum Teil auf Stichstraßen zugunsten von Ringerschließungen verzichtet wurde. Die im städtebaulichen Entwurf als separate Grundstücke vorgesehenen privaten Grünflächen wurden zum großen Teil den Baugrundstücken zugeordnet, somit wurde der Anteil der Nettobaufläche erhöht.
Der Bebauungsplanentwurf wird nun zum Entwurfsbeschluss vorgelegt, damit auf dieser
Grundlage im nächsten Verfahrensschritt die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden kann.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss
dahingehend geändert, dass einige Flurstücke im Nordwesten und Norden (Lagerplatz Fa.
Fehr, benachbartes Wohnhaus, Verkehrsflächen) sowie die Grundstücke des Deutschen
Roten Kreuzes in den Geltungsbereich einbezogen werden, damit im Bebauungsplan mögli-
che Konflikte zwischen den angrenzenden Nutzungen (Mischgebiet – Wohngebiet, Gemeinbedarfsfläche – Wohngebiet) bewältigt werden können.
Der Kreisverkehrsplatz war ursprünglich zum Teil im Geltungsbereich enthalten, wurde jedoch zwischenzeitlich ganz in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rosenberg, Nr.
1.21 A“ aufgenommen (rechtsverbindlich seit 30.06.2001). Deshalb wird dieser Bereich aus
dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mittel, Nr. 1.26 A“ herausgenommen.
Das Baugebiet „Mittel“ soll im Jahr 2004 erschlossen werden, so dass für private Bauherren
im Jahr 2005 der Baubeginn möglich ist.
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Die Kosten für die Bebauungsplanungsplanerstellung betragen 18.879 ¼GD]XNRPPHQ.Rsten für den Grünordnerischen Beitrag in Höhe von etwa 7.500 ¼ 0LWWHO VWHKHQ XQWer der
Haushaltsstelle 1.6101.624.100 zur Verfügung.
Für die Stadt entstehen Verwaltungs- und Veröffentlichungskosten. Mittel stehen unter der
Haushaltsstelle 1.6101.650104.6 zur Verfügung.
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Abgrenzung des Geltungsbereiches
Bebauungsplan (Entwurf, verkleinerte Darstellung)
Begründung (Entwurf)
Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften (Entwurf)
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OEF
25.06.2003
GR-Drucksache-Nr. 39/2003
gefertigt: Stadtplanung/61/61-1
Claudia Starke/Hen
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Der Gemeinderat fasst auf Empfehlung des Technischen Ausschusses folgenden Beschluss:
Der Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss für die „Abgrenzungsatzung Sattelbach,
2. Änderung, Nr. 6.03 B“ mit Teiländerung der „Abgrenzungssatzung Sattelbach, Nr. 6.03“
auf Gemarkung Sattelbach gemäß § 2 BauGB für den in der Anlage dargestellten Bereich.
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Nachdem in Sattelbach die Neubaugebiete „Rote Buckel“ und „Seeacker“ weitgehend bebaut
bzw. noch vorhandene Baulücken kurzfristig nicht verfügbar sind, hat sich gezeigt, dass
weiterer Bedarf nach Bauflächen besteht. Eine Bebauung außerhalb der Geltungsbereiche
der Bebauungspläne und der Abgrenzungssatzung ist planungsrechtlich nicht möglich. Die
Verwaltung hat untersucht, welche Flächen sich über diese Geltungsbereiche hinaus
grundsätzlich für eine Wohnbebauung eignen (Realisierungszeitraum 10-20 Jahre). Ziel ist
es, den Charakter Sattelbachs als „Streudorf“ zu bewahren, aber dennoch genug Spielräume
für die Eigenentwicklung des Stadtteiles zur Verfügung zu stellen. Das Instrument der
Abgrenzungssatzung hat sich für die Steuerung der Siedlungsentwicklung bewährt und sollte
beibehalten werden, der Geltungsbereich kann jedoch an einzelnen Stellen modifiziert
werden.
Die Gebiete „Vorderes Sallengewann“ und „Vorderer Rotebuckel“ sollten nach Prüfung aller
relevanten Aspekte in den Geltungsbereich der Abgrenzungssatzung einbezogen werden.
Das Gebiet „Vorderes Sallengewann“ liegt östlich der Fahrenbacher Straße und umfasst die
Flurstücke Nr. 232, 233 und 234. Auf einer Fläche von ca. 0,5 ha können sieben Bauplätze
geschaffen werden.
Das Gebiet „Vorderer Rotebuckel“ liegt südöstlich der Muckentaler Straße und umfasst einen
Teil des Flurstücks Nr. 929/24. Auf einer Fläche von ca. 0,3 ha können fünf Bauplätze geschaffen werden.
Auf der jeweiligen gegenüberliegenden Straßenseite dieser beiden Gebiete ist bereits zum
jetzigen Zeitpunkt Wohnbebauung vorhanden, so dass sich ein städtebaulicher Zusammenhang herstellen lässt. Daher kann in diesen Bereichen mit einer Änderung der Abgrenzungssatzung eine Bebauung nach § 34 BauGB ermöglicht werden. Zudem sind in diesen Bereichen die Erschließungsanlagen bereits vorhanden.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (jeweils Umwidmung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“) wird im Parallelverfahren durchgeführt, den Aufstellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung hat der Gemeinderat am 14.05.2003 gefasst.
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Das Verfahren wird im Hause durchgeführt. Für die Stadt entstehen Verwaltungs- und Veröffentlichungskosten. Mittel stehen unter der Haushaltsstelle 1.6101.650104.6 zur Verfügung.
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Abgrenzung des Geltungsbereiches