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sifa-Sicherheit für alle
12.04.2012
Das sifa-Blaulicht dokumentiert exklusiv Fälle von Kriminalität und
Gewalt sowie deren Behandlung durch Gerichte und Behörden.
Jahrelange Hintertreibung einer längst verfügten Ausschaffung
Zwanzig Jahre Schmarotzer-Leben
Von Ulrich Schlüer, Geschäftsführer sifa
Sie kam aus Afrika. Ihren Asylantrag stellte sie vor über zwanzig Jahren.
Asylgründe konnte sie keine nennen. So wurde ihr Asylantrag abgelehnt –
vor über zwanzig Jahren. Und vor über zwanzig Jahren wurde ihre
Ausweisung verfügt. Aber die Frau lebt noch immer auf Kosten hiesiger
Steuerzahler in der Schweiz.
Die Frau hat in den vergangenen über zwanzig Jahren in der Schweiz kaum je
gearbeitet – sie war anderweitig «beschäftigt». Sie lebte von Sozialhilfe. Und
sie lebte nicht schlecht.
Ausweisungs-Verfügung 1991
Dass sie «an Leib und Leben bedroht» sei – davon konnte nie die Rede sein.
Sie nutzte andere Methoden, ihr Hiersein zu erzwingen – konsequent auf
Kosten hiesiger Steuerzahler.
Schon gegen ihre erste Ausweisungs-Verfügung – ausgestellt vor 21 Jahren –
erhob die Afrikanerin Beschwerde. Damit gewann sie Zeit. Sie nutzte den
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Aufschub – und fand als junge, attraktive Afrikanerin einen Mann, welcher bereit
war, sie zu heiraten.
Das verbesserte ihre Chancen, in der Schweiz verbleiben zu können. Sie erhielt
aufgrund ihrer Verehelichung jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung in jenem
Kanton, in dem sie ihre Ehe eingegangen war.
Mit dieser Ehe war es allerdings so eine Sache. Sie wurde, mutmassten
Behörden recht bald, gar nie vollzogen. Von «ehelicher Wohngemeinschaft»
konnte jedenfalls nichts festgestellt werden. Was zur Folge hatte, dass die
Aufenthaltsbewilligung für die Afrikanerin nach einem Jahr nicht mehr verlängert
wurde.
Das
«Ausweisungsspiel»
begann
von
vorn:
Ausweisungs-Verfügung
–
Beschwerde – Aufschub – Abweisung der Beschwerde – neue AusweisungsVerfügung.
Ein wichtiger Tag
Die Vollzugsbehörden begannen Licht am Ende des langen Tunnels zu sehen:
Der 24. Juni 1995 wurde zum Tag der definitiven Ausweisung bestimmt. Kein
Hindernis schien der Ausschaffung der illegal in die Schweiz gelangten
Afrikanerin mehr im Weg zu stehen.
Tatsächlich wurde der 24. Juni 1995 zu einem wichtigen Tag im Leben der mit
allen Wassern gewaschenen Afrikanerin. Er wurde nicht zum Tag ihrer
Ausschaffung. Er wurde zum Tag ihrer zweiten Heirat.
Eine Heirat, die sich für die Afrikanerin auszahlte: Die Ausweisungs-Verfügung
wurde annulliert. Als wohlbestallte Ehegattin standen der Frau aus Afrika einige
Jahre gleichsam «legalen Hierseins» bevor. Wie sorgfältig sie während dieser
zweiten Folge an Ehejahren beobachtet wurde, ist von heute aus nicht mehr in
allen Teilen in Erfahrung zu bringen. Für die Frau war indessen entscheidend:
Ihr Wohnkanton gewährte ihr nicht bloss eine Aufenthaltsbewilligung. Nein! Sie
wurde als würdig befunden für die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung.
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Das Schlaraffen-Leben in der Schweiz schien ihr bis zum noch fernen
Lebensabend gesichert.
Wäre es nicht zur Scheidung gekommen. Doch auch diese «Wendung» in
ihrem Schicksal konnte ihr nichts anhaben. Denn bevor die Behörden
Konsequenzen aus dem allmählich aufkeimenden Verdacht zogen, dass die
Afrikanerin
eigentlich
bloss
eine
Scheinehe
zwecks
Erlangung
der
Niederlassung geführt habe, war die Afrikanerin bereits zum dritten Mal
verheiratet. Und wiederum schienen ihr einige ungestörte Jahre des Hierseins
als Ehefrau sicher.
Drogen-Händlerin
So hätte man zunächst meinen können. Doch wer so meinte, der täuschte sich.
Denn die Afrikanerin geriet mehrmals in die Fänge der Polizei, welche sie
zunehmend häufig im Drogen-Milieu der grössten Schweizer Stadt antraf,
kontrollierte und aufmerksam zu beobachten begann.
Die Polizei wurde fündig. Zwar fiel die Afrikanerin nicht als Drogenkonsumentin
auf. Aber sie konnte als Drogenhändlerin entlarvt werden. Drogenhandel war
der einträgliche Nebenjob der sonst auf Arbeitsangebote betont lustlos
reagierenden, lieber von Sozialhilfe lebenden Afrikanerin.
Sie wurde mehrmals in flagranti ertappt. Und der Polizei wurde klar: Die
Afrikanerin
handelte
nicht
bloss
mit
Bagatell-Mengen.
Sie
wurde
in
Untersuchungshaft genommen. Der Untersuchungshaft folgte ein Prozess. Und
trotz notorisch nachlässigen Verfahren über die zu Aberdutzenden in Zürich
operierenden
afrikanischen
Drogen-Delinquenten
reichte
die
der
Frau
einwandfrei nachgewiesene «Handelstätigkeit» dazu aus, sie mit mehreren
Jahren Gefängnis zu bestrafen. So verbrachte sie einige Jahre hinter Schweizer
Gittern.
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Glückliche Mutter
Wer nun geglaubt hätte, die Verurteilung der Afrikanerin hätte ihre
Niederlassungsbewilligung für die Schweiz gelöscht, der täuschte sich. Als
verheiratete Frau entging sie nach Verbüssung ihrer ersten Gefängnisstrafe der
Ausschaffung.
Und dann gebar sie auch noch ein Kind. Ihr Ehemann, dem sie faktisch ihre
Nicht-Ausschaffung trotz schwerer Kriminalität zu verdanken hatte, war
allerdings nicht der Vater ihres Kindes. Erneut zeigte sich: Auch die dritte Ehe
der Afrikanerin war eine Scheinehe gewesen. Sie hatte bei einem andern Mann
gelebt. Und kurz nach Geburt ihres ausserehelichen Kindes wurde die dritte
Ehe der Afrikanerin offiziell geschieden. Das Kind wurde einer Pflegefamilie
anvertraut – die Mutter entwickelte bemerkenswert wenig Bedürfnis, selber für
ihr Kind zu sorgen.
Immerhin gelang es ihr, den wirklichen Vater ihres Kindes zur Anerkennung
seiner Vaterschaft zu bewegen. Dies war für die Frau wichtig, die zu diesem
Zeitpunkt bereits eine weitere Gefängnisstrafe abzusitzen hatte. Ihr krimineller
Rückfall bewog die Behörden nämlich endlich dazu, ihr die Niederlassung in der
Schweiz doch zu entziehen. Erneut wurde die Ausschaffung der Afrikanerin
verfügt – auf das Datum ihrer Entlassung aus der Strafanstalt.
Zu diesem Zeitpunkt wusste die prozesserprobte Afrikanerin allerdings bereits
genau, dass die Schweiz über tüchtige Juristen verfügt. Und dass sie Anrecht
auf einen Anwalt hatte. Und dass dieser Anwalt so wie die ihr zuteil werdende
Sozialhilfe von den Schweizer Steuerzahlern zu bezahlen sei.
Mit Hilfe des ihr zugesprochenen Anwalts entdeckte sie unversehens die Liebe
zu ihrem bei Pflegeeltern gut aufgehobenen Kind. Es sei, durfte man in ihrem
Rekurs gegen die erneut verhängte Ausweisung lesen, schlechterdings
«unmenschlich», ja «menschenrechtswidrig», eine liebende Mutter von ihrem
heiss geliebten Kind zu trennen.
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Das Ende ist offen
Der Rekurs der Afrikanerin ist derzeit – gut 21 Jahre nach der ersten
Ausschaffungs-Verfügung – noch hängig. Noch ist offen, ob diese mehrfach
schwerkriminelle Frau, nachdem sie länger als zwanzig Jahre ausschliesslich
auf Kosten der Schweizer Steuerzahler hier in der Schweiz gelebt und sie
diesen kostenlosen Aufenthalt mehrfach für schwere Kriminalität genutzt hat,
die Schweiz endlich verlassen muss.
Fazit
Das Beispiel der Afrikanerin zeigt die eklatanten Schwächen im Schweizer
Asylverfahren geradezu exemplarisch.
Richtig wäre, wenn neue Asylbewerber nach ihrer Ankunft in einer vom Bund
betriebenen Aufnahmestelle untergebracht würden, wo ihre Bewegungsfreiheit
eingeschränkt und Heirat während des laufenden Abklärungsverfahrens nicht
möglich wären. Dort hätte jeder zu bleiben bis zum endgültigen Entscheid über
seinen Asylantrag – wie viele Rekurse gegen Entscheide auch ergriffen würden.
Wird
der
Asylantrag
abgelehnt,
dann
müsste
die
Ausschaffung
ins
Herkunftsland ohne Verzug direkt aus dieser Bundes-Aufnahmestelle erfolgen.
Nur anerkannten Flüchtlingen dürfte die Wohnsitznahme in der Schweiz
überhaupt ermöglicht und gestattet werden.
Ausserdem wird erneut klar: Das wirksamste Mittel gegen Asyl-Missbrauch ist
die sorgfältige Grenzkontrolle. Wer bereits an der Landesgrenze beim illegalen
Übertritt gefasst werden kann, kann ohne jeden Verzug den Behörden jenes
Landes zurücküberstellt werden, aus welchem der Versuch zum illegalen
Grenzübertritt erfolgt ist.
Das Überflutet-Werden mit illegalen Einwanderern ist nicht unbeeinflussbares
Schicksal. Es findet nur dort statt, wo der Wille zum korrekten Vollzug geltenden
Rechts offensichtlich erloschen ist.
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Der sifa werden in zunehmendem Mass Informationen über Fälle illegaler
Einwanderung und gesetzwidriger Ausbeutung hiesiger Sozialleistungen
zugeleitet. Im heutigen «Blaulicht» wird ein solcher Fall, der auf genauen
Recherchen beruht, geschildert. Die sifa ist über die Einzelheiten des heute
dokumentierten Falles genau im Bild. Um nicht mit dem Datenschutz – im
Gegensatz zum Asyl-Missbrauch nehmen es Schweizer Behörden mit dem
Datenschutz noch immer akribisch genau – in Konflikt zu geraten, müssen
recherchierte Geschichten jeweilen mittels Verfremdung der Tatsachen
unkenntlich gemacht werden.
Trotzdem bitten wir Sie: Wenn Ihnen konkrete Kenntnisse über Fälle von AsylMissbrauch, über Fälle illegaler Einwanderung und deren Behandlung durch
Behörden bekannt werden, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Nur unermüdliches Offenlegen illegaler Vorgänge wird die Behörden letzten
Endes dazu bewegen können, ihre Pflicht dem geltenden Recht gegenüber
buchstabengetreu zu erfüllen.
sifa
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