sozialkonzept 2015 spielerschutz und prävention

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sozialkonzept 2015 spielerschutz und prävention
SOZIALKONZEPT 2015
SPIELERSCHUTZ
UND PRÄVENTION
Herausgeber:
SPIEL-BEWUSST-Gruppe:
LÖWEN-Gruppe mit BPA Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe GmbH,
Admiral Play GmbH und EXTRA Games Entertainment GmbH
LÖWEN PLAY GmbH
SCHMIDT Gruppe Entertainment GmbH
Geschäftsführer:
Mehmet Celikoglu, Boris Kuzenko, Martin Restle, Martin Moßbrucker (LÖWEN-Gruppe)
Josef Kron, Tilman Brauch (LÖWEN PLAY GmbH)
Robert Hess (SCHMIDT Gruppe Entertainment GmbH)
Ansprechpartner:
Stefan Bauer (LÖWEN-Gruppe)
Sozialkonzeptbeauftragter | Tel. 07552 9286303 | [email protected]
Bianca Löwner (LÖWEN PLAY)
Projektassistentin | Tel. 06721 155415 | [email protected]
Uta Roseano (LÖWEN-Gruppe)
Kommunikationsbeauftragte | Tel. 06721 407500 | [email protected]
Dr. Marek Schopf (LÖWEN PLAY)
Projektberater | Tel. 06721 155333 | [email protected]
Petra Schulze Ising (SG Service Zentral GmbH)
Schulungsbeauftragte | Tel. 02541 9406839 | [email protected]
Udo Wiedmann (LÖWEN PLAY)
Projektleiter | Tel. 06721 155410 | [email protected]
Stand:
Mai 2015, www.spiel-bewusst.de
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
Vorwort
Präambel
S. 6
5.
Spielsuchtprävention in der
SPIEL-BEWUSST-Gruppe
S. 19
S. 8
3.
Entstehung des Sozialkonzeptes
S. 10
4.
Rechtliche Rahmenbedingungen
S. 12
5.1. Ziele des Sozialkonzeptes
5.2. Hierarchische Einordnung des Spielerschutzes
5.3. Weiterbildungskonzept
5.3.1. Schulungskonzept für Servicekräfte und
Auszubildende in der SPIEL-BEWUSST-Gruppe
5.3.2. Implementierung von E-Learning
5.3.3. Sensibilisierung und Coaching durch
Präventionsberater
5.4. Spielersperre/Hausverbot/Ausschluss/
Sperrdateiabgleich
5.4.1. Handlungsschritte bei einer Spielersperre
in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz,
Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt
5.4.2. Ablauf einer Spielersperre in Hessen
5.4.3. Ausschluss vom Spielbetrieb in Bundesländern
ohne gesetzliche Spielersperre
5.5. Präventionsberater
5.5.1. Funktion und Aufgabe
5.5.2. Tätigkeitsbeschreibung
5.6. Vermittlungsprozess an das Hilfesystem
5.7. Datenbank Hilfeeinrichtungen/
Suchtberatungsstellen
5.8. Visualisierung der Maßnahmen am Spielort
5.9. Arbeits- und Hilfsmittel für die Vermittlungsarbeit
5.10. Datenschutz
4.1. Eckdaten der Geldgewinnspielgeräte
4.2. Jugendschutz
4.3. Ausschluss vom Spiel und Vergütung
4.4. Striktes Alkoholverbot in Spielstätten
4.5. Begrenzung des Spielangebots
4.6. Spiel- und Einsatzpausen
an Geldgewinnspielgeräten
4.7. Zweiergruppenaufstellung/Einzelaufstellung/
Sichtblenden
4.8. Info-Telefonnummer BZgA
und SPIEL-BEWUSST-Gruppe
4.9. Warnhinweise an Geldgewinnspielgeräten
4.10. Auslegen von Informationsmaterial
4.11. Verbot von technischen Geräten
zur Bargeldabhebung
4.12. Anforderungen an Werbung sowie
Außen- und Innengestaltung
6.
Maßnahmen zur Erfolgskontrolle
S. 33
7.
Anpassung und Weiterentwicklung
S. 33
8.
Verbandsaktivitäten
S. 34
9.
Soziales Engagement
S. 34
10. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
S. 35
11. Anhang
S. 36
VORWORT
1.
Vorwort
Die Geschichte des Menschen ist untrennbar mit der des
Spielens verknüpft und Spiele jeglicher Art haben heute
einen festen Stellenwert in der Freizeitgestaltung der
Menschen in allen Gesellschaften und allen Altersklassen. Durch seinen zweckfreien und freiwilligen Charakter
ermöglicht es das Spielen, eine entspannende Distanz
zum (Arbeits-)Alltag herzustellen.
Bei einer kleineren, aber keinesfalls zu verharmlosenden
Zahl von Spielern kann sich im Zeitverlauf ein problematisches oder auch pathologisches Glücksspielverhalten
entwickeln. Einer repräsentativen Gemeinschaftsstudie
der Universitäten Greifswald und Lübeck zufolge weisen
in Deutschland hochgerechnet ca. 172.000 Personen
(entspricht 0,31 Prozent der erwachsenen Bevölkerung)
ein problematisches und ca. 193.000 Personen (entspricht 0,35 Prozent der erwachsenen Bevölkerung)
Insbesondere Glücksspiele erfreuen sich darüber hinaus
ein pathologisches Spielverhalten auf. Das heißt, ca.
bei Erwachsenen großer Beliebtheit, da von ihnen der
365.000 Personen zeigen in Deutschland nach dem
besondere Anreiz ausgeht, sich in einer spannenden
international anerkannten Diagnose- und KlassifikationsSpielsituation zu befinden, die eine zufallsgesteuerte
system für psychische Störungen der Amerikanischen
Ungewissheit bezüglich des Spielausgangs verspricht.
Die allermeisten Spieler können diesen Anreiz des zufälli- Psychiatrischen Vereinigung ein problematisches oder
gen Geldgewinns risikokompetent als unterhaltsame Frei- pathologisches Spielverhalten. Die Zahl der problematischen und pathologischen Glücksspieler ist, gemessen
zeitbeschäftigung schätzen, ohne dass sie sich dadurch
selbst oder Dritten in irgendeiner Form Schaden zufügen. an der erwachsenen Bevölkerung Deutschlands, relativ
niedrig. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden,
dass hinter Statistiken immer menschliche Schicksale
stehen – und jedes Einzelschicksal ist für uns eines zu viel.
Tilman Brauch
Mehmet Celikoglu
Robert Hess M. A.
Josef Kron
Geschäftsführer LÖWEN PLAY GmbH
Geschäftsführer BPA Freizeitund Unterhaltungsbetriebe GmbH
Geschäftsführer SCHMIDT Gruppe
Entertainment GmbH
Geschäftsführer LÖWEN PLAY GmbH
Dipl.-Ökonom Boris Kuzenko
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)
Martin Restle
Geschäftsführer Admiral Play GmbH
Martin Moßbrucker
Geschäftsführender Gesellschafter
EXTRA Games Entertainment GmbH
Geschäftsführer EXTRA Games
Entertainment GmbH, Admiral Play
GmbH, BPA Freizeit und
Unterhaltungsbetriebe GmbH
6
VORWORT
Als verantwortungsbewusste Unternehmen gehören
Jugendschutz, Spielerschutz und Suchtprävention
untrennbar zu unserem unternehmerischen Handeln.
Unabhängig von gesetzlichen Regulierungen, die wir
selbstverständlich erfüllen, gibt es für uns auch eine
moralisch-ethische Verpflichtung: Wir wollen keine
Umsätze mit pathologischen oder minderjährigen
Spielern tätigen. Vorrangiges Ziel ist es daher, problematisches oder pathologisches Spielverhalten im
Sinne einer aktiven Präventionsarbeit zu verhindern.
Sollte dennoch einer unserer Gäste ein auffälliges
Spielverhalten entwickelt haben, setzen wir alles daran,
diese Person möglichst schnell in Kontakt mit professionellen Hilfesystemen zu bringen, um weiteren Schaden
von ihm abzuwenden.
Das gewerbliche Automatenspiel als ein wesentlicher
Teil des deutschen Glücksspielmarktes ist mit Wirkung
zum 1. Juli 2012 den Bestimmungen des Staatsvertrags
zum Glücksspielwesen (Glücksspieländerungsstaatsvertrag) unterworfen. Dessen einschlägige und gleichrangige
Hauptziele sind:
Diese Punkte werden von uns uneingeschränkt und
ausdrücklich begrüßt, da sie Bedingungen für einen
kontrollierten, regulierten und legalen Glücksspielmarkt
definieren.
In Kurzform und als unternehmerische Prämisse heißt
das für die SPIEL-BEWUSST-Gruppe:
• Wir wollen unser Geld nicht auf Kosten kranker
Gäste verdienen.
• Nur ein legales und attraktives Angebot von Glücksspielen bzw. Geldspielgeräten verhindert die
Ausbreitung von illegalen Glücksspielen.
So ist es im Bereich der sozialen Verantwortung Ziel aller
Aktivitäten, Gäste mittels Aufklärungs- und Informationsmaterialien zu verantwortungs- und risikobewusstem
Spielen anzuhalten und problematisch bzw. pathologisch
Spielende frühzeitig zu erkennen, um ihnen professionelle
Gesprächs- und gegebenenfalls Vermittlungsangebote zu
Hilfeeinrichtungen anzubieten.
• das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern
und die Voraussetzungen für eine wirksame
Suchtbekämpfung zu schaffen,
• den Jugend- und Spielerschutz wirksam
zu gewährleisten,
• durch ein legales Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen zu lenken,
• der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken.
7
PRÄAMBEL
2.
Präambel
Die SPIEL-BEWUSST-Gruppe bekennt sich mit diesem
Sozialkonzept zu folgenden Grundsätzen:
II. Zentrale Tätigkeiten im Rahmen der spielerschüt-
zenden Präventionsarbeit
Wir bestätigen, dass wir die folgenden Inhalte in unse1. Früherkennung plus niederschwellige Beratung potenrem Sozialkonzept abgebildet haben und nachhaltig
ziell problematisch/pathologisch spielender Gäste
praktizieren. Dieses Konzept wird von uns täglich in
der Spielstätte gelebt, kontinuierlich verbessert und
2. Kontaktaufbau und -pflege zu regionalen Hilfeeinrichweiterentwickelt. In diesem Zusammenhang schätzen
tungen zur Vermittlung von beratungswilligen Gästen
wir die enge Zusammenarbeit mit dritten Institutionen
und Organisationen, die sich im Bereich der Suchthilfe
3. Enge Zusammenarbeit mit dem Außendienst der
und Suchtprävention spezialisiert haben. Der offene
Unternehmen (Service- und Führungskräfte)
und vorurteilsfreie Dialog ist Voraussetzung dafür, das
gemeinsame Ziel einer Reduzierung der Anzahl der
mindestens problematisch spielenden Gäste zu erreichen.
I. Grundlagen des Sozialkonzeptes der SPIEL-BEWUSST-
Gruppe und dessen Ausgangsbedingungen
1. Bedeutung, Notwendigkeit und Ziele der spielerschützenden Präventionsarbeit
2. Beachtung und Einhaltung der einschlägigen
gesetzlichen Regelungen
3. Ableitung spielerschützender Präventionsmaßnahmen
aus wissenschaftlichen Erkenntnissen und grundlegenden Veröffentlichungen der Automatenverbände
zum Thema Spielerschutz
4. Klare Verortung des Themas „spielerschützende
Präventionsarbeit“ in der Aufbau- und Ablauforganisation der Unternehmen
5. Verantwortliche Personen sind einschlägig
(akademisch) ausgebildete Angestellte der Unternehmen, die für ihre Arbeit angemessene Zeit- und
Finanzressourcen erhalten
8
PRÄAMBEL
III.Voraussetzungen und Tools für die spielerschützende Präventionsarbeit
2. Hilfsmittel für die spielerschützende Präventionsarbeit
sind hierbei:
1. Voraussetzung für alle weiteren Aktivitäten sind
umfassende Personaltagesschulungen zum Thema
problematisches/pathologisches Glücksspiel, die
regelmäßig aufgefrischt werden. Die gesetzlichen
Grundlagen zu Inhalten, Dauer der Schulungen und
Schulungspartnern werden selbstverständlich
beachtet. Ziel der Schulung ist die Vermittlung
von Know-how und Do-how hinsichtlich problematisch/pathologisch spielender Gäste.
a. die Auslage von spielrelevanten Informationen
(z. B. Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, Regelungen
der Spielverordnung usw.) in den Spielhallen,
b. die Auslage von Präventionsflyern (inkl. Selbsttest,
Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit helfenden
Stellen) in den Spielhallen,
c. die Möglichkeit des Gastes, in den Bundesländern
mit gesetzlicher Regelung als unterstützende Maßnahme von den Unternehmen mittels Hausverbot
und/oder Selbstsperre vom Spiel ausgeschlossen
zu werden,
d. die Präsentation der spielerschützenden Präventionsarbeit auf der unternehmensübergreifenden Homepage
„www.spiel-bewusst.de“ einschließlich der Möglichkeit, darüber zu internen und externen Hilfemöglichkeiten Kontakt aufzunehmen,
e. die Implementierung eines Dokumentationssystems zur Abbildung und Auswertung der internen
Kommunikation (Service › Präventionsberater) und
der externen Kommunikation (Gespräche zwischen
Präventionsberater und Gast bzw. Präventionsberater
und Hilfeeinrichtung) sowie der Evaluation (Nachfassen des Präventionsberaters, ob der Gast die Hilfeeinrichtung kontaktiert hat),
f. perspektivisch eine externe Evaluation (z. B. über
eine Universität) der Dokumentation (Gespräche
Präventionsberater/Gäste),
g. der Aufbau und die Pflege einer Datenbank mit
lokalen und regionalen Hilfeeinrichtungen zur
konkreten Vermittlung von Gästen,
h. der Ausschluss von Beschäftigten der Unternehmen
der SPIEL-BEWUSST-Gruppe vom Spiel in den
eigenen Spielhallen,
i. die Formulierung von arbeitsrechtlichen Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen Maßnahmen
des Jugendschutzes, des Spielerschutzes bzw.
des Sozialkonzeptes.
Inhalte sind insbesondere:
a. die Vermittlung von Wissen über Entstehung, Verlauf und
Folgen problematischen/pathologischen Spielens,
b. das Üben des aktiven Zugehens auf diese sowie die
erfolgreiche Kommunikation mit dieser Gästegruppe,
was in der Praxis eine Selbstreflexion des Spielverhaltens oder die Vermittlung zum Präventionsberater
bzw. die direkte Vermittlung in eine Hilfeeinrichtung
zur Folge haben sollte,
c. die Verwendung von Checklisten zur Erkennung von
problematischem/pathologischem Glücksspielverhalten,
die Implementierung des Spielerschutzes als Teil
des Servicekonzepts der Unternehmen,
d. die Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen
für Spielhallen,
e. die konsequente Einhaltung des Jugendschutzes
(Jugendschutzeinhaltung, Maßnahmen zum
Ausschluss des Spielbetriebs),
f. der verantwortungsvolle und gesetzeskonforme
Umgang mit Werbung.
Alle im Folgenden aufgeführten und auf den oben
genannten Grundsätzen beruhenden Präventionsschritte
sind weder einzeln noch isoliert zu betrachten, sondern
ergeben erst in der Zusammenschau ein vollständiges
Bild der Wirkungsweise des Sozialkonzeptes der
SPIEL-BEWUSST-Gruppe.
9
ENTSTEHUNG DES SOZIALKONZEPTES
3.
Entstehung des Sozialkonzeptes
Das Sozialkonzept der SPIEL-BEWUSST-Gruppe geht
aus einer Kooperation der LÖWEN-Gruppe mit der BPA
Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe GmbH, der Admiral
Play GmbH und EXTRA Games Entertainment GmbH,
der LÖWEN PLAY GmbH sowie der SCHMIDT Gruppe
Entertainment GmbH hervor.
Diese Unternehmen haben sich zum Ziel gesetzt,
Vorreiter im Jugend- und Spielerschutz sowie in der
Prävention innerhalb des gewerblichen Geldgewinnspiels zu sein. Insofern ist die spielerschützende
Präventionsarbeit ein fest implementierter Bestandteil
der Unternehmenspolitik und der Unternehmenskultur.
Aufgrund mehrjähriger Kooperationen mit Sozialverbänden wie der AGJ Freiburg und der Evangelischen Gesellschaft (EVA) Stuttgart und den daraus entstandenen sehr
fruchtbaren Beziehungen – wir lernen sehr viel über das
Stefan Bauer
10
Jan Kowala
Hilfesystem und das Hilfesystem umgekehrt sehr viel
über die Unterhaltungsautomatenbranche – konnte das
hier vorliegende Sozialkonzept entstehen.
Parallel dazu hat die SPIEL-BEWUSST-Gruppe eine enge
Kooperation mit der B-A-D Gesundheitsvorsorge und
Sicherheitstechnik GmbH sowie der Hazelnut Consulting
GmbH aufgebaut, ebenfalls mit dem Ziel, Spielerschutzstandards zu entwickeln und zu etablieren. Ein Ineinandergreifen der Konzepte der AGJ Freiburg, der EVA
Stuttgart, der B-A-D und der Hazelnut Consulting haben
somit einen sehr hohen Spielerschutzstandard innerhalb
der Gruppe ermöglicht.
Auch innerhalb der einzelnen Unternehmen der SPIELBEWUSST-Gruppe kann bereits auf mehrjährige
Erfahrungen im Umgang mit den Themen Prävention
und Spielerschutz zurückgegriffen werden.
Dr. Marek Schopf
Petra Schulze Ising M. A.
ENTSTEHUNG DES SOZIALKONZEPTES
Verfasser:
Stefan Bauer, Diplom-Kaufmann, Prokurist und Leiter
der Abteilung Spielerschutz und Prävention, EXTRA
Games Entertainment GmbH (Ausbildung zur Präventionskraft durch Hazelnut Consulting GmbH und Anton
Proksch Institut Wien)
Jan Kowala, Präventionsberater bei LÖWEN Play GmbH,
Heilpraktiker für Psychotherapie, Systemischer Therapeut, Kommunikationswirt
Für die Umsetzung des Sozialkonzeptes zeichnen sich
Dr. Marek Schopf, Petra Schulze Ising, Jan Kowala,
Stefan Bauer, sämtliche im Unternehmen beschäftigte
Präventionsberater sowie die für die Spielstätten
zuständigen Servicemitarbeiter und Führungskräfte
verantwortlich. Die Präventionsberater sowie ihre
Aufgaben und Befugnisse werden in den Kapiteln 5.5.1
und 5.5.2 vorgestellt. Die zur Verfügung stehenden
Zeitressourcen für die spielerschützenden Präventionsmaßnahmen belaufen sich bei den Präventionsberatern
auf 100 Prozent der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit
einer jeweiligen Vollzeitstelle.
Dr. Marek Schopf, M. A., Leiter der Abteilung Prävention
bei der LÖWEN PLAY GmbH (Ausbildung zur Präventionskraft durch Hazelnut Consulting GmbH)
Berater:
Petra Schulze Ising M. A., Leiterin der Abteilung Spielerschutz und Prävention der SG Service Zentral GmbH,
Excellence in Responsible Gaming
Markus Fent, Diplom-Psychologe, Psychologischer
Psychotherapeut, AGJ Freiburg und Suchtberatungsstelle
Sigmaringen
Petra Nägele, Diplom-Psychologin, Fachstelle Glücksspiel
und Medien
11
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN || ECKDATEN
4.
Rechtliche Rahmenbedingungen
4.1. ECKDATEN DER GELDGEWINNSPIELGERÄTE
Die Spielverordnung ist Grundlage für die Bauart, Zulassung und Aufstellung aller Geldgewinnspielgeräte. Mit
der 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
(6. ÄnderungsVO, Inkrafttreten: 11.11.2014) wurden die
Anforderungen an Geldgewinnspielgeräte verschärft.
Bis zum Ende der Übergangsfrist 2018 besteht daher
die Möglichkeit, dass der Spielgast Geldgewinnspielgeräte mit unterschiedlichen Einstellungen, zum Beispiel
hinsichtlich der Gewinngrenzen, vorfindet.
Welche Einstellungen für das einzelne Geldgewinnspielgerät gelten, hängt davon ab, ob das Gerät vor oder nach
Verkündung der 6. ÄnderungsVO (10.11.2014) beantragt
und zugelassen wurde. Ab dem 10.11.2018 müssen Bauart und Aufstellung aller Spielgeräte den neuen Bestimmungen der 6. und 7. ÄnderungsVO entsprechen.
Die Spielverordnung (SpielV) gibt keine Auszahlquote vor.
Die sich in der Spielpraxis ergebende Quote hängt unter
anderem von der Mathematik der einzelnen Spiele und
vom Spielverhalten bzw. den Spielstrategien der Spieler
ab. Gemäß der bis 31.12.2005 geltenden 4. Verordnung
zur Änderung der SpielV belief sich die Auszahlquote auf
mindestens 60 Prozent der durch den jeweils geltenden
Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze. Heute liegt
die Mindestauszahlquote in der Praxis durchschnittlich
deutlich darüber. Die in unseren Filialen statistisch
ermittelte Auszahlquote betrug in der Vergangenheit
um die 75 Prozent.
In sämtlichen Standorten der SPIEL-BEWUSST-Gruppe
kommen ausschließlich Geldgewinnspielgeräte zum
Einsatz, die über eine gültige Zulassung der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt (PTB) in Berlin verfügen.
Hier die einzelnen Regelungen im Überblick:
12
Spielverordnung vom 17. Dezember 2005
(Regeln betreffen die vor dem 11. November 2014
zugelassenen Geräte)
Spielverordnung vom 10. November 2014
(Regeln betreffen die nach dem 11. November 2014
beantragten Zulassungen für Geldgewinnspielgeräte)
Höchsteinsatz: 0,20 €
Höchsteinsatz: 0,20 €
Höchstgewinn: 2 €
Höchstgewinn: 2 €
Spieldauer: 5 Sekunden
Spieldauer: 5 Sekunden
Maximaler Gewinn pro Stunde: 500 €
Maximaler Gewinn pro Stunde: 400 €
Maximaler Verlust pro Stunde: 80 €
Maximaler Verlust pro Stunde: 60 €
Durchschnittlicher maximaler Verlust pro Stunde: ≤ 33 €
Durchschnittlicher maximaler Verlust pro Stunde: ≤ 20 €
Spiel- und Einsatzpause: nach 60 Minuten Betriebszeit bzw.
bei Erreichen des zulässigen Stundenverlustes von 80 €
Spiel- und Einsatzpause: nach 60 Minuten Betriebszeit bzw.
bei Erreichen des zulässigen Stundenverlustes von 60 €:
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein,
in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird;
zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und
alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern
ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 25 € begrenzt.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern
ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 € begrenzt.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN || JUGENDSCHUTZ
4.2. JUGENDSCHUTZ
Eingangskontrolle:
Jugendlichen unter 18 Jahre ist der Aufenthalt in
Spielstätten sowie das Spielen an Geldgewinnspielgeräten gemäß § 6 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
untersagt.
Diese Bestimmungen werden bundesweit in allen
unseren Spielstätten streng eingehalten. Unsere
Servicekräfte werden bei Einstellung und regelmäßig
im halbjährlichen Turnus zum Thema Jugendschutz und
dessen Umsetzung sensibilisiert und geschult. Dementsprechend nehmen unsere Mitarbeiter das Thema sehr
ernst und führen – selbst beim geringsten Zweifel –
Jugendschutzkontrollen durch. Hierzu muss der Gast
bereits bei Betreten der Spielstätte ein gültiges
Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass,
EU-Führerschein oder ggf. Aufenthaltstitel bei ausländischen Gästen) vorlegen. Anhand des Geburtsdatums wird
durch die Servicekraft die für den Spielstättenbesuch
notwendige Volljährigkeit festgestellt. Im Zweifelsfall,
wenn sich das Alter des Gastes beispielsweise aufgrund
eines verkratzten oder nicht eindeutig lesbaren Ausweises nicht exakt bestimmen lässt, erfolgt konsequent
ein Verweis aus der Spielstätte. Zudem führen unsere
Servicekräfte regelmäßige Kontrollgänge in den Spielstätten durch, um sicherzustellen, dass sich kein
Jugendlicher darin befindet und unser Angebot nutzt.
Es werden grundsätzlich die jeweils spezifischen
Regelungen der Bundesländer umgesetzt.
4.2.
Kein Einlass für
Jugendliche unter
18 Jahren
In einigen Spielstätten gehen wir über das gesetzlich
geforderte Maß hinaus und gewähren erst ab 21 Jahren
den Zutritt. Somit leisten wir einen zusätzlichen Beitrag,
junge Erwachsene vor den Gefahren des pathologischen
Spielens zu schützen.
Mehr dazu im Anhang – S. 62
Gast
NEIN
Servicekraft
18 Jahre?
JA
JA
Platzverweis
In Sperrdatei?
NEIN
Einlass
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RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN || AUSSCHLUSS | ALKOHOLVERBOT | SPIELANGEBOT | PAUSEN
4.3. AUSSCHLUSS VOM SPIEL UND VERGÜTUNG
Wir schließen das bei uns beschäftigte Personal bereits
per Arbeitsvertrag grundsätzlich vom angebotenen
Glücksspiel aus und vergüten leitende Angestellte und
Servicemitarbeiter unabhängig vom Umsatz.
4.4. STRIKTES ALKOHOLVERBOT IN SPIELSTÄTTEN
Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft
hatte bereits Ende 1985 angeregt, in die Spielverordnung
die Vorschrift aufzunehmen, dass in Spielhallen kein
Alkohol ausgeschenkt werden darf. Dieses Verbot dient
der Vermeidung von Kontrollverlusten – der Spielgast soll
immer einen klaren Kopf behalten (§ 3 Abs. 3 SpielV).
Das Alkoholverbot wird durchgängig in allen Spielstätten
der SPIEL-BEWUSST-Gruppe eingehalten.
4.5. BEGRENZUNG DES SPIELANGEBOTS
Für jedes in einer Spielstätte aufgestellte Geldgewinnspielgerät werden 12 Quadratmeter konzessionierte
Grundfläche benötigt. Es dürfen maximal 12 Geldgewinnspielgeräte in einer Spielhallenkonzession aufgestellt
werden; hierfür sind somit insgesamt mindestens 144
Quadratmeter konzessionierte Grundfläche erforderlich.
4.6. SPIEL- UND EINSATZPAUSEN
AN GELDGEWINNSPIELGERÄTEN
Nach der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005:
Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielbetriebs geht
ein Geldgewinnspielgerät, verbunden mit einer automatischen Geldauszahlung (0-Stellung des Geldspeichers),
für fünf Minuten in eine Spielpause. Diese Pause soll den
Spielgästen die Möglichkeit geben, sich über ihr Spielverhalten Gedanken zu machen und es gegebenenfalls
zu hinterfragen (sog. „Abkühlphase“).
Die Einsatzpause tritt ein, wenn bereits vor Ablauf einer
Stunde der maximal zulässige Stundenverlust von 80 Euro
erreicht wird. Bis zum Ablauf der Stunde sind keine
weiteren Einsätze möglich (siehe auch 4.1 Eckdaten der
Geldgewinnspielgeräte).
Nach Spielverordnung vom 10. November 2014:
Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielbetriebs geht
ein Geldgewinnspielgerät, verbunden mit einer automatischen Geldauszahlung (0-Stellung des Geldspeichers),
für fünf Minuten in eine Spielpause. Diese Pause soll den
Spielgästen die Möglichkeit geben, sich über ihr Spielverhalten Gedanken zu machen und es gegebenenfalls
zu hinterfragen (sog. „Abkühlphase“).
Die Einsatzpause tritt ein, wenn bereits vor Ablauf
einer Stunde der maximal zulässige Stundenverlust
von 60 Euro erreicht wird. Bis zum Ablauf der Stunde
sind keine weiteren Einsätze möglich (siehe auch 4.1
Eckdaten der Geldgewinnspielgeräte).
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Geldgewinnspielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf
Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des
Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und
alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen.
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RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN || AUFSTELLUNGEN | INFO-TELEFONNUMMER
4.7.
Kein Ausschank von
alkoholhaltigen Getränken
Begrenztes Spielangebot
„Abkühlphase“ durch
Zwangspause
4.8.
Das Betreuungskonzept
der SPIEL-BEWUSSTGruppe erhalten Sie
bei den Ansprechpartnern
auf Seite 3
4.7. ZWEIERGRUPPENAUFSTELLUNG/EINZELAUFSTELLUNG/SICHTBLENDEN
4.8. INFO-TELEFONNUMMER BZGA
UND SPIEL-BEWUSST-GRUPPE
Seit dem 15. November 1989 hat sich die gewerbliche
Unterhaltungsautomatenwirtschaft in einer freiwilligen
selbstbeschränkenden Vereinbarung zu einer „Zweiergruppenaufteilung“ von Geldgewinnspielgeräten verpflichtet. Diese ist seit dem 01.01.2006 in § 3 Abs. 2
SpielV verbindlich vorgeschrieben.
Ebenfalls 1989 hat die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft die Initiative ergriffen, mit
einer bundesweit einheitlichen Info-Telefonnummer
(01801 372700) dem Spielerschutz besser als zuvor
gerecht zu werden.
Die am 01.01.2006 in Kraft getretene 5. Verordnung zur
Änderung der Spielverordnung schreibt die Info-Telefonnummer in § 6 Abs. 4 SpielV verbindlich vor. Diese
Info-Telefonnummer findet sich in Form eines Piktogramms, das auf sämtlichen in der Bundesrepublik
aufgestellten Geldgewinnspielgeräten aufgedruckt ist,
wieder und ist bei der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BZgA) aufgeschaltet.
Spielgäste mit einem problematischen oder pathologischen Spielverhalten sowie deren Angehörige haben
somit die Möglichkeit des persönlichen Kontaktes mit
einem geschulten Berater der BZgA.
Diese Zweiergruppen – getrennt durch Sichtblenden –
dienen dazu, potenzielle Problemspieler vom gleichzeitigen Bespielen von mehr als zwei Geldgewinnspielgeräten
abzuhalten.
Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe
mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand
von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt
durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens
0,80 Metern (gemessen von der Gerätefront in Höhe
mindestens der Geräteoberkante).
Wenige Bundesländer wie Berlin und Hamburg schreiben
in ihren Landesspielhallengesetzen eine „Einzelaufstellung“ von Geldgewinnspielgeräten vor. Diese Vorschrift
wird in diesen Bundesländern durch die SPIEL-BEWUSSTGruppe einheitlich und durchgängig umgesetzt.
Eine direkte Kontaktaufnahme zur SPIEL-BEWUSSTGruppe kann über die kostenlose Hotline 0800 77238368
bzw. 0800 PRAEVENT oder natürlich auch direkt über
eine in der Spielhalle anwesende Servicekraft erfolgen.
Somit kann – sofern der Spielgast es wünscht – zeitnah
ein Gespräch mit einem Präventionsberater initiiert
werden. In diesem Gespräch werden mit dem Gast die
Problemlage und sämtliche in Betracht kommenden
Hilfemöglichkeiten (z. B. Spielersperre oder Vermittlung
an eine lokale Hilfeeinrichtung) erörtert.
15
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Vermittlungsprozess von hilfebedürftigen Spielern:
Gast
Servicekraft
Hotline
Spielerschutz
und Prävention
Kontaktaufnahme
durch
direkte Ansprache
Gesprächsleitfaden
für Servicekräfte
Hilfeeinrichtung
Telefonische
Kontaktaufnahme zur
Terminvereinbarung
Gesprächsdokumentation
Gast benötigt Hilfe und
Unterstützung bezüglich
seines Spielverhaltens
Präventionsberater
Gesprächsdokumentation
Case Management
Gespräch mit Spielgast
durch
Präventionsberater
Übergabe an zuständigen
Präventionsberater
Gesprächsdokumentation
Servicekraft erkennt,
dass
Gast Hilfe braucht
Gast hat weiteren
Gesprächsbedarf
Kontaktaufnahme
per Telefon
Gast hat keinen
weiteren
Gesprächsbedarf
Gesprächsleitfaden
für die Hotline
Auswahl einer
geeigneten
Hilfeeinrichtung
Phase
Rückmeldung des
Ergebnisses und
Dokumentation
Der detaillierte Betreuungsprozess ist dem separaten Betreuungskonzept der SPIEL-BEWUSST-Gruppe zu entnehmen.
16
Betreuung des
Spielsüchtigen
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN || WARNHINWEISE | INFORMATIONSMATERIAL
4.9. WARNHINWEISE AN GELDGEWINNSPIELGERÄTEN
4.10. AUSLEGEN VON INFORMATIONSMATERIAL
Zusätzlich zu der Telefonnummer der BZgA befinden
sich auf allen Geldgewinnspielgeräten Piktogramme mit
Hinweisen zu problematischem Spielverhalten und zum
Jugendschutz – „Übermäßiges Spielen ist keine Lösung
bei persönlichen Problemen“ sowie „Spielen für Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten“ (§ 6 Abs. 4 SpielV,
§ 6 JuSchG).
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 SpielV müssen in allen Spielstätten Informationsmaterialien über die Risiken übermäßigen Spielens ausliegen.
Entsprechende Materialien finden sich lückenlos in all
unseren Spielstätten. So gibt es eine Informationsbroschüre mit dem Titel: „SPIEL BEWUSST“. Diese enthält
neben den „10 Goldenen Spielregeln“ einen Selbsttest,
mit dem der Gast sein Spielverhalten in wenigen Minuten
anhand von acht Fragen einschätzen kann.
Darüber hinaus steht allen Gästen ein Info-Kärtchen,
welches den Titel „ZEIT ZU HANDELN“ trägt, im Scheckkartenformat zur Verfügung. Die Kärtchen ermöglichen
dem Gast ein diskretes Einstecken und eine anonyme
Kontaktaufnahme. Sie werden auch im Sanitärbereich
bereitgehalten und können dort diskret durch unsere
Gäste mitgenommen werden.
4.9.
Warnhinweise und InfoTelefonnummern an allen
Geldgewinnspielgeräten
4.10.
Prävention durch Informationsmaterial
Darüber hinaus stellen wir in allen Spielstätten ergänzendes Informationsmaterial in verschiedenen Formaten
sowie Informationsmaterialien lokaler Hilfeeinrichtungen –
und zwar immer in Abstimmung und mit Zustimmung der
jeweiligen Beratungsstelle – zur Verfügung.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüÄndStV) informieren wir unsere Gäste über alle
spielrelevanten Fakten. Dies sind Informationen über
Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Kosten der
Teilnahme, die Höhe der Gewinne etc. (siehe auch Kapitel
4.1 Eckdaten der Geldgewinnspielgeräte). Diese „Spielrelevanten Informationen“ finden sich für unsere
Spielgäste leicht zugänglich im Thekenbereich und im
Geldgewinnspielbereich der Spielstätten.
Mehr dazu im Anhang – S. 69 – 76
17
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN || VERBOT BARGELDABHEBUNG | AUSSEN- UND INNENGESTALTUNG
4.11. VERBOT VON TECHNISCHEN GERÄTEN
ZUR BARGELDABHEBUNG
Einzelne Bundesländer haben in ihren Glücksspielgesetzen respektive Landesspielhallengesetzen die
Umsetzung des Verbots von technischen Geräten zur
Bargeldabhebung festgeschrieben.
Die SPIEL-BEWUSST-Gruppe setzt dieses Verbot
konsequent in den entsprechenden Spielstätten um.
4.12. ANFORDERUNGEN AN WERBUNG SOWIE AUSSENUND INNENGESTALTUNG
Die Spielhallen der SPIEL-BEWUSST-Gruppe werden
entsprechend den Anforderungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrags und dem jeweiligen Landesglücksspiel- bzw. Landesspielhallengesetz äußerlich
so gestaltet, dass von ihnen keine Anreize für die dort
angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung
der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher
Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Die Werbung
der Spielstätten richtet sich weder an Minderjährige
noch an Spielsuchtgefährdete oder ähnliche Personengruppen.
Die Innengestaltung der Spielstätten richtet sich nach
der jeweiligen Landesgesetzgebung. Grundsätzlich muss
in allen Bundesländern dafür gesorgt werden, dass ein
ausreichender Einfall von Tageslicht gewährleistet ist.
Zudem muss in allen Bundesländern sichergestellt sein,
dass von außen kein Einblick in die Spielstätte möglich
ist – außer in Baden-Württemberg. Das Landesglücksspielgesetz in diesem Bundesland schreibt vor, dass von
außen ein Einblick in die Spielstätte möglich sein muss,
sofern dies aufgrund der räumlichen Lage der Spielhalle
nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Als weitere Besonderheit der Bundesländer BadenWürttemberg und Saarland ist aufzuführen, dass in
einer Spielstätte Uhren so anzubringen sind, dass sie
von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können.
Die Umsetzung erfolgt an jedem Standort in BadenWürttemberg und im Saarland.
18
4.11.
Bundesweit keine
technischen Geräte
zur Bargeldabhebung
in Spielhallen
SPIELSUCHTPRÄVENTION || ZIELE
5.
Spielsuchtprävention in der
SPIEL-BEWUSST-Gruppe
5.1. ZIELE DES SOZIALKONZEPTES
Auf der Basis der bisher beschriebenen gesetzlichen
Grundlagen wurden in den Unternehmen der SPIELBEWUSST-Gruppe Maßnahmen des weitergehenden
Spielerschutzes und der Prävention in den Spielhallen
aufgebaut. Dies geschah bereits vor dem Inkrafttreten
der gesetzlichen Regelungen auf freiwilliger Basis und
wurde lediglich an die einzelnen gesetzlichen Anforderungen angepasst.
So zielen alle Maßnahmen, die das vorliegende Sozialkonzept umfassen, auf die zwei Schwerpunkte der
Präventionsarbeit ab:
a. Früherkennung und Verhütung von problematischem
bzw. pathologischem Spielverhalten (Prävention im
engeren Sinne)
b. Unterstützung von Hilfe suchenden Spielgästen, zum
Beispiel Vermittlung in das Hilfesystem (Prävention
im weiteren Sinne)
Sowohl bei der Früherkennung als auch bei der Vermittlung von hilfebedürftigen Gästen arbeiten unsere
Servicekräfte, Führungskräfte und Präventionsberater
eng zusammen. Die Servicekräfte und die Unternehmensführung werden durch regelmäßige Schulungen sensibilisiert und befähigt, problematisches bzw. pathologisches
Spielverhalten zu identifizieren. Sowohl den Servicekräften als auch den Präventionsberatern stehen dabei
eine Reihe wissenschaftlich fundierter ScreeningVerfahren zur Verfügung. Die „Checkliste zur Erkennung
von problematischem Spielverhalten“ (nach Grüsser
& Albrecht, 2007) unterstützt unsere Servicemitarbeiter
und Präventionsberater in der Früherkennung und -intervention. Ergänzend dazu wird durch die Präventionsberater in Abstimmung mit den Servicekräften das
„Screening-Instrument zur Früherkennung von Problemspielern in Spielhallen“ (nach Hayer, Kalke, Buth & Meyer,
2013) herangezogen. Können bei einem Spielgast
mehrere kritische Verhaltensmerkmale, die mit seinem
Spielverhalten im Zusammenhang stehen, identifiziert
werden, wird dem Gast durch die Servicekräfte oder
durch die Präventionsberater ein Gesprächsangebot
unterbreitet. Nach Möglichkeit ist der zuständige
Präventionsberater durch die Servicekraft immer über
ein entsprechendes Verhalten von Gästen zu informieren
und einzubeziehen.
Im Rahmen einer Krisenintervention, zum Beispiel bei
der Äußerung von Suizidgedanken, wird der Gast sofort
durch die Servicekraft angesprochen und gegebenenfalls
die Polizei zur Hilfe herangezogen.
Verschiedene Spielergruppen erfordern eine unterschiedliche Herangehensweise in der Präventionsarbeit.
So muss zwischen einer Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention unterschieden werden.
Die Primärprävention (Prävention im engeren Sinne) zielt
auf den kontrolliert spielenden Gast ab. Mittels Informationsmaterial (z. B. Broschüre „SPIEL BEWUSST“) soll
dieser über mögliche Risiken des Glücksspiels aufgeklärt
und so zur Aufrechterhaltung seiner verantwortungsbewussten Spielweise bewegt werden. Das ausgelegte
Informationsmaterial findet sich für unsere Spielgäste
leicht zugänglich im Thekenbereich und im Geldgewinnspielbereich der Spielstätte (siehe auch Kapitel 4.10
Auslegen von Informationsmaterial) oder wird durch
die Servicekräfte an den Spielgast ausgegeben.
Die Sekundärprävention spricht gezielt bereits problematische Spieler und solche, die ein problematisches
Spielverhalten entwickeln, an. Diese sollen durch
Gespräche zu einem kontrollierten, risikoarmen und
sozialverträglichen Spielverhalten angehalten werden.
Diese Gespräche werden nach Information durch die
Servicekraft vorrangig durch unsere Präventionsberater geführt (siehe hierzu auch Kapitel 5.5 Präventionsberater).
Ziel der Tertiärprävention schließlich ist es, den pathologischen Spieler zu erkennen, anzusprechen und ihn zum
Selbstschutz an eine lokale Hilfeeinrichtung zu vermitteln.
Mehr dazu im Anhang – S. 38 – 39
19
SPIELSUCHTPRÄVENTION || HIERARCHISCHE EINORDNUNG | WEITERBILDUNGSKONZEPT
5.2. HIERARCHISCHE EINORDNUNG
DES SPIELERSCHUTZES
5.3. WEITERBILDUNGSKONZEPT
Spielerschutz und Prävention sind ein fest implementierter
Bestandteil der Unternehmenspolitik und der Unternehmenskultur innerhalb der SPIEL-BEWUSST-Gruppe. So
muss sich in Konsequenz die Wichtigkeit des Themas
in der hierarchischen Einordnung in den Unternehmen
widerspiegeln.
Auf allen Ebenen findet sich der Spielerschutz als fester
Bestandteil des jeweiligen Arbeits- und Aufgabenfeldes
wieder – entweder als Vollzeit- oder Teilzeitaufgabe.
1. Ebene
Geschäftsführung
2. Ebene
Leitung Abteilung Spielerschutz
und Prävention
3. Ebene
Präventionsberater (Berater mit einschlägiger (akademischer) Ausbildung)
4. Ebene
Filialleitungen und Qualifizierte Einarbeitungsmitarbeiter (QEM) (wenn vorhanden)
5. Ebene
Servicekräfte
Bereits vor dem Entstehen der SPIEL-BEWUSST-Gruppe
waren Mitarbeiterförderung, -schulung und -weiterbildung zentrale Merkmale der Unternehmenskulturen der
einzelnen Unternehmen und sind es noch heute.
Die Grundlage für eine umfassende spielerschützende
Präventionsarbeit in den Unternehmen bildet der Aufbau
von Wissen zum Thema Spielsuchtprävention über alle
Hierarchieebenen – von der Servicekraft bis zur Geschäftsführung – hinweg. Die Seminare für Servicekräfte
sowie die „Großen Sachkundenachweise“ mit suchtpräventivem und rechtlichem Schulungsteil (in Abhängigkeit
vom jeweiligen Bundesland) werden von allen Geschäftsführern absolviert.
Entsprechend dem jeweiligen Landesglücksspiel- oder
Landesspielhallengesetz werden die Schulungen
regelmäßig aufgefrischt.
Erfolgreiche Vermittlung von Hilfe suchenden Spielgästen:
Implementierung
von E-Learning
Seminare für
Servicekräfte und
Auszubildende sowie
anlassbezogen für
Verwaltungsmitarbeiter
Unterweisungen des
technischen
Personals
Weiterbildungskonzept der SPIEL-BEWUSST-Gruppe
20
Sensibilisierung und
Coaching durch
Präventionsberater
Sachkundeausbildung
des Führungspersonals
SPIELSUCHTPRÄVENTION || SCHULUNGSKONZEPT
5.3.1.
Das Schulungskonzept
der SPIEL-BEWUSSTGruppe erhalten Sie
bei den Ansprechpartnern
auf Seite 3
5.3.1. Schulungskonzept für Servicekräfte und
Auszubildende in der SPIEL-BEWUSST-Gruppe
Die Servicekräfte in unseren Unternehmen stehen täglich
im direkten Kontakt zu unseren Spielgästen. Hierbei
ist es wichtig, dass ein besonderes Augenmerk auf
das Verhalten der Gäste gerichtet ist. Die Präventionsschulung ist ein zentraler Baustein des hier vorliegenden
Sozialkonzeptes.
Die SPIEL-BEWUSST-Gruppe bildet bereits seit 1949
junge Menschen aus, zum Beispiel als Bürokaufmann/
-frau oder als Elektroniker/-in für Geräte und Systeme.
Seit 2009 werden zusätzlich die neuen branchenspezifischen Ausbildungsberufe „Fachkraft für Automatenservice“ und „Automatenfachmann/-frau“ ausgebildet.
Durchschnittlich befinden sich über ein Ausbildungsjahr
hinweg über 100 junge Menschen innerhalb der SPIELBEWUSST-Gruppe in der Ausbildung. Unsere Auszubildenden der beiden Berufbilder „Fachkraft für Automatenservice“ und „Automatenfachmann/-frau“ nehmen
regelmäßig an Seminaren zum Thema Glücksspielsucht
und Spielerschutz teil, um nötiges Wissen und eine entsprechende Fachkenntnis für den zu erlernenden Beruf
zu erhalten.
Konkrete Schulungsinhalte sind beispielsweise das
Vorstellen des Modells der Suchtfaktoren (Person,
Angebot, Umwelt), die Erläuterung der diagnostischen
Kriterien, der Phasenverlauf der Krankheit, Checklisten
zur Erkennung problematischen und pathologischen
Spielens, aber auch die Möglichkeit, eigene Erlebnisse
mit problematisch/pathologisch spielenden Gästen zu
diskutieren, interne und externe Hilfeangebote kennenzulernen sowie diese in der täglichen Arbeit zu nutzen.
Die Mitarbeiter werden befähigt, problematische und
pathologische Glücksspieler an ihren Verhaltensweisen
und Äußerungen zu erkennen. Zudem werden sie
sensibilisiert, den richtigen Zeitpunkt einzuschätzen,
um den auffälligen Spielgast auf geeignete Art und Weise
anzusprechen. Praxisrelevante Übungen und Rollenspiele,
in denen vermittelt wird, wie Gäste mit problematischem/
pathologischem Spielverhalten aktiv und angemessen
angesprochen werden können, nehmen dabei einen hohen
Stellenwert ein.
21
SPIELSUCHTPRÄVENTION || SCHULUNGSKONZEPT
Die Schulungen sind für die Mitarbeiter selbstverständlich kostenlos, das heißt, die gesamten Schulungskosten
einschließlich Fahrt- und Verpflegungskosten tragen die
Betreibergesellschaften der SPIEL-BEWUSST-Gruppe.
Da auch die Schulungszeit als Arbeitszeit betrachtet wird,
wird den Mitarbeitern diese Zeit selbstverständlich
entsprechend vergütet.
Grundsätzliche und landesspezifische Schulungsinhalte sind dem SPIEL-BEWUSST-Schulungskonzept zu
entnehmen.
sst.de
bewu
spiel-
spiel-
www.
22
www.
bewu
sst.de
Darüber hinaus werden durch die IHK-Seminare (Unterrichtungen gemäß § 10a Abs. 2 SpielV, § 33c Abs. 2, 3
GewO) sowie die länderspezifischen Sachkundenachweise
auch die Führungskräfte bzw. das technische Personal in
den einschlägigen Themen wie Spielverordnung, Spielhallenrecht oder Jugendschutzrecht geschult.
SPIELSUCHTPRÄVENTION || E-LEARNING | SENSIBILISIERUNG UND COACHING | SPIELERSPERRE
5.3.2. Implementierung von E-Learning
5.3.2.
Überzeugen Sie sich
selbst:
https://novolearn.
novomatic.com
Anmeldename:
5087_behoerde
Passwort: 123456
5.3.2.
E-Learning fördert die
Sensibilisierung für Spielsuchtprävention
5.4.
Hilfe zur Selbsthilfe durch
Spielersperre
Auch der voranschreitenden Digitalisierung unseres
Lebens verschließt sich die SPIEL-BEWUSST-Gruppe
natürlich nicht und eröffnet sich dadurch weitere
Möglichkeiten, um ihre Mitarbeiter zusätzlich über
elektronische Medien und Präsentationen, kurz
„E-Learning“, zu schulen.
Hierzu wurden ein Jugendschutz- und ein Glücksspielsuchtpräventionsmodul entwickelt. Das Glücksspielsuchtpräventionsmodul wurde wissenschaftlich durch
das Anton Proksch Institut in Wien sowie von Diplompsychologin Dr. Ulrike Albrecht-Sonnenschein begleitet.
Die E-Learning-Module mit Abschlusstest können von
unseren Servicekräften vor Ort in unseren Spielstätten
oder von zuhause aus absolviert werden und sind als
Unterstützung zu den Präsenzschulungen zu verstehen.
Sie dienen somit der Weiterbildung und der Sensibilisierung in den Bereichen Jugend- und Spielerschutz. Neue
Mitarbeiter absolvieren beide Module bereits innerhalb
der ersten Arbeitswoche im Rahmen der Einarbeitung zur
Servicekraft und werden somit auf die Arbeit und den
Jugend- und Spielerschutz in der Spielstätte vorbereitet.
Das Jugendschutzmodul wird danach halbjährlich, das
Glücksspielsuchtpräventionsmodul jährlich wiederholt.
Zudem haben die Mitarbeiter jederzeit die Möglichkeit,
beide Module zur Vor- und Nachbereitung einer Präsenzschulung zu nutzen, um somit die Inhalte zu vertiefen.
Das Modul Glücksspielsuchtprävention besteht aus
insgesamt vier Lerneinheiten und einem Abschlusstest:
• Zahlen, Daten, Fakten
• Komorbidität
• Erkennen von Risikospielern
• Kommunikation mit dem Gast
• Abschlusstest
5.3.3. Sensibilisierung und Coaching durch
Präventionsberater
Erlerntes Wissen aus den Präsenzschulungen und dem
E-Learning für den Spielerschutz und die Prävention
nutzbar zu machen gehört zu den wichtigen Aufgaben
der Präventionsberater, die in Kapitel 5.5 ausführlich
beschrieben werden. Sie sensibilisieren die Führungskräfte und insbesondere die Servicemitarbeiter vor Ort
für eine aktive und niederschwellige Präventionsarbeit.
Zudem erfolgt durch die Präventionsberater eine Sensibilisierung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Dies alles erfolgt zum einen in Einzelgesprächen
mit den Mitarbeitern und zum anderen im Rahmen regelmäßig stattfindender Teambesprechungen. Darüber
hinaus übernehmen die Präventionsberater innerhalb der
unter Kapitel 5.3.1 dargestellten Präventionsseminare
eine aktive Rolle in Form einer Co-Moderation, um
Fragen rund um den Spielerschutz und das Sozialkonzept aus Unternehmenssicht beantworten zu können.
5.4. SPIELERSPERRE/HAUSVERBOT/AUSSCHLUSS/
SPERRDATEIABGLEICH
Eines von mehreren Instrumenten der spielerschützenden Präventionsarbeit ist die Sperrung von Spielern, die
gefährdet sind, ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zu entwickeln oder dieses bereits
erkennen lassen. Zudem kann auch das Mittel eines
vorübergehenden Ausschlusses vom Spielbetrieb mittels
Hausverbot herangezogen werden.
Eine Sperre oder ein Hausverbot bedeuten, dass der
betroffenen Person für einen vorher definierten Zeitraum
der Zugang zu einer Spielstätte verwehrt wird, um sie
vom Spielbetrieb auszuschließen. Um den Ausschluss
gesperrter Spieler sicherstellen zu können, ist ein Sperrdateiabgleich – entsprechend den Regelungen im jeweiligen Bundesland – zwingend erforderlich.
Sinn der Maßnahme ist es, die betroffene Person bei der
Durchsetzung ihrer Spielabstinenz zu unterstützen.
23
SPIELSUCHTPRÄVENTION || SPIELERSPERRE | HANDLUNGSSCHRITTE
Derzeit gibt es leider noch keine gesetzliche Grundlage
für ein deutschlandweites Sperrverfahren einschließlich
Sperrdatei und zulässigem Identifizierungsverfahren von
gesperrten Spielern. Deshalb werden in der Anwendung
des Sozialkonzeptes die jeweils geltenden spezifischen
Regelungen der einzelnen Bundesländer herangezogen.
Im Folgenden werden die derzeit aktuellen Verfahrensweisen in den einzelnen Bundesländern, in denen eine
Spielersperre gesetzlich vorgesehen ist, beschrieben.
Zudem wird unter 5.4.3 dargestellt, wie die SPIELBEWUSST-Gruppe in den Bundesländern, in denen eine
Spielersperre gesetzlich nicht verankert ist, Gäste mit
Wunsch nach Spielabstinenz durch ein vom Gast selbst
beantragtes Hausverbot unterstützt.
Mehr dazu im Anhang – S. 49
5.4.1 Handlungsschritte bei einer Spielersperre in
Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, SchleswigHolstein und Sachsen-Anhalt
Die Servicemitarbeiter, die in der Regel diejenigen sind,
an die sich ein Gast mit Sperranliegen vor Ort wendet,
händigen dem Gast Informationsmaterial über den Ablauf
der Sperre aus und leiten ihn an den Präventionsberater
weiter oder helfen ihm beim Ausfüllen des Sperrantrags.
Der Gast wird über die Sperre umfassend aufgeklärt.
Die Spielersperre hat grundsätzlich mindestens ein
Jahr Gültigkeit und kann auch danach nur durch einen
schriftlichen Antrag und den Nachweis persönlicher
und finanzieller Unbedenklichkeit aufgehoben werden.
Der ausgefüllte Sperrantrag wird umgehend an die
zuständige Abteilung geschickt. Von dort aus erhält der
Gast noch einmal eine schriftliche Bestätigung der Sperre.
Im Zuge der Einlasskontrolle erfolgt in der Spielstätte –
neben der Jugendschutzkontrolle – ein Abgleich mit der
in der Spielstätte vorgehaltenen Sperrliste. Gesperrten
Spielern wird konsequent der Zutritt zu unserem Angebot
verwehrt. Grundsätzlich findet immer die aktuell geltende gesetzliche Regelung Anwendung.
Die Spielersperre wird – wenn möglich – mit einem
Präventionsgespräch verbunden, es sei denn, der Gast
lehnt dies strikt ab. Das qualifizierte Präventionsgespräch
soll Gäste zur Aufnahme professioneller Hilfe motivieren.
Spielgast mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten
Anfrage Spielersperre
Servicekraft
Eintrag in die Spielersperrliste
und Information an die Abteilungen
Spielerschutz und Prävention
Hinderung des gesperrten Gastes
am Betreten der Spielstätte/Konzessionen
Aufklärung über die möglichen
Hilfe- und Behandlungsangebote,
z.B. Gespräch mit Präventionsberater oder direkte Vermittlung an eine
Hilfeeinrichtung
Bezogen auf die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt gilt die obige Vorgehensweise.
24
SPIELSUCHTPRÄVENTION || ABLAUF EINER SPIELERSPERRE | AUSSCHLUSS
5.4.2. Ablauf einer Spielersperre in Hessen
Seit Mai 2014 ist die zentrale Sperrdatei für Spielhallen
im Bundesland Hessen eingerichtet und aktiv. Alle
dortigen Spielhallen der SPIEL-BEWUSST-Gruppe sind
über OASIS (Onlineabfrage Spielerstatus) an die zentrale
Sperrdatei des Landes angeschlossen.
Bei jedem eintretenden Gast wird ein elektronischer
Abgleich mit der zentralen Sperrdatei vorgenommen.
Ist ein Gast bereits gesperrt, wird ihm konsequent der
Zutritt zu unserem Spielbetrieb verweigert.
Gäste, die den Wunsch nach einer Spielersperre äußern,
werden von uns nach Erfassung der für die Eintragung
der Sperre erforderlichen Daten online in die Sperrdatei
eingetragen und somit gesperrt. Die erlassene Sperre
besitzt Gültigkeit für sämtliche Spielhallen in Hessen –
unabhängig vom Unternehmen, bei dem die Sperre
beantragt wurde.
Mehr dazu im Anhang – S. 47
5.4.3. Ausschluss vom Spielbetrieb in Bundesländern
ohne gesetzliche Spielersperre
Um bundesweit einen annähernd einheitlichen und hohen
Standard im Spielerschutz gewährleisten zu können,
besteht in den Bundesländern Bayern, Brandenburg,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Thüringen und
Baden-Württemberg (seit dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 17.06.2014), in denen offizielle Spielersperren
durch Landesglücksspiel-/Landesspielhallengesetze oder
Rechtsprechung nicht vorgesehen bzw. nicht möglich
sind, die Möglichkeit, sich in Spielhallen der SPIELBEWUSST-Gruppe vom Spiel mittels präventivem Hausverbot ausschließen zu lassen.
Konkret bedeutet dies, dass Gäste, die den Wunsch nach
Ausschluss vom Spiel äußern, bei Vorliegen entsprechender Gründe ein schriftliches Hausverbot erhalten. Gäste,
die ein auffälliges Spielverhalten zeigen, können ebenfalls mittels Hausverbot vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
Mehr dazu im Anhang – S. 49 – 60
25
SPIELSUCHTPRÄVENTION || PRÄVENTIONSBERATER | FUNKTION UND AUFGABE | TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG
5.5. PRÄVENTIONSBERATER
5.5.1. Funktion und Aufgabe
5.5.2. Tätigkeitsbeschreibung
Bei der Umsetzung des Sozialkonzeptes in der Praxis
nehmen Präventionsberater eine zentrale Rolle ein.
Eine
enge Verzahnung zwischen Präventionsberatern,
Die Präventionsberater sind ein Team aus den BerufsFührungsund Servicekräften sorgt dabei für einen
feldern der Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik,
Spielerschutz auf sehr hohem Niveau. Die Präventionsdie im Außendienst den aktiven Spielerschutz mit
berater üben ihre Tätigkeit in Vollzeit aus und bringen
folgenden Tätigkeiten unterstützen:
eine qualifizierte Ausbildung im Bereich der Sozial- und
Verhaltenswissenschaften (Psychologie, Sozialpädagogik
• Professionelle und individuelle Beratung, Betreuung
oder Sozialarbeit) mit. Neben den Zeitressourcen, die aus
und Begleitung (Case Management) von Gästen,
Angehörigen und Servicekräften mit problematischem/ einer Vollzeitstelle resultieren, stehen den Präventionsberatern angemessene Finanzressourcen (z. B. für
pathologischem Spielverhalten
Hotel- und Reisekosten) zur Verfügung. Zudem sind sie
• Unterstützung der Servicekräfte in der Prävention und zur Kommunikation mit einem Smartphone und einem
der praxisnahen Gestaltung einer aktiven spielerschüt- Laptop ausgestattet. Ein Firmenfahrzeug, um sämtliche
Filialen regelmäßig besuchen zu können und um eine
zenden Präventionsarbeit
flexible Treffpunktvereinbarung mit Gästen zu ermöglichen, rundet das Ausrüstungspaket ab.
• Schulungsaufgaben/Co-Moderation von Präventionsschulungen
Die Kernaufgabe der Präventionsberater umfasst Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Prävention
• Aufklärung und Schulung der Servicekräfte über
im Sinne gesetzlicher Aufgaben zum Sozialkonzept. Durch
Suchttheorien (Erklärungsmodelle, Verlauf, Spielerihre Qualifikation und psychosoziale Praxisorientierung
typen, Wechselwirkungen mit dem Umfeld) sowie
tragen Präventionsberater dazu bei, ein breites Spektrum
eine mögliche Co-Abhängigkeit
von Spielgewohnheiten, die pauschal als „Spielsucht“
deklariert werden, zu versachlichen, zu entstigmatisieren
• Mitarbeit an der konzeptionellen Weiterentwicklung
und an international anerkannte Diagnosekriterien
des Spielerschutzes und in der Prävention
rückzubinden.
Im Bereich der primären Prävention gehört die Früherken• Enge Zusammenarbeit mit dem Außendienst
nung von problematischem Spielverhalten, insbesondere
(Führungskräfte)
die Sensibilisierung für Risikofaktoren bei Gästen, zu
ihren Aufgaben. Von besonderer Bedeutung ist dabei die
• Zusammenarbeit mit Suchtberatungsstellen, SelbstFrühaufklärung über den schleichenden Verlust von
hilfegruppen, Landesstellen für Glücksspielsucht und
Schutzmechanismen bzw. über den mit dem Missbrauch
Suchtkliniken
des Automatenglücksspiels einhergehenden Realitäts-,
Sinn- und Kontrollverlust. Bei erkennbaren Tendenzen zu
einem problematischen Spielverhalten versuchen die
Präventionsberater, durch Aufklärung und Stärkung der
Persönlichkeit Gäste darin zu unterstützen, riskantes
Spielverhalten zu vermeiden und exzessives Spielen
durch Wahrnehmung anderer Interessen einzuschränken.
Sie arbeiten dabei eng mit den Servicekräften zusammen,
indem sie auf deren Vertrauensbeziehung zu den betroffenen Gästen aufbauen.
26
SPIELSUCHTPRÄVENTION || TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG
Die konkrete operative Unterstützungsleistung der
Präventionsberater für die Servicekräfte bezieht sich
insbesondere auf Situationen,
• in denen Gäste Servicekräfte ansprechen und den
Kontakt zu den Präventionsberatern wünschen,
• in denen Servicekräfte Gäste aufgrund problematischen Spielens diskret aktiv ansprechen,
• in denen Mitarbeiter Rat bezüglich problematischen Spielverhaltens von Gästen benötigen
(z. B. wenn ein problematisches Spielverhalten
zwar bei einem Gast beobachtet wird, die Servicekräfte sich aber nicht sofort in der Lage sehen,
selbst den Gast anzusprechen).
Empfehlungen zur Inanspruchnahme einer geeigneten
psychotherapeutischen Beratungsstelle ausgesprochen.
Zugleich wird die Motivation zur Aufnahme einer
ambulanten oder stationären Therapie gestärkt.
Präventionsberater unterstützen therapiewillige Gäste
darin, die Hemmschwellen zur Kontaktaufnahme mit
Hilfeeinrichtungen abzubauen, und begleiten sie, wenn
erwünscht, zu Erstgesprächen. Sie pflegen – neben dem
Abteilungsleiter – den Kontakt zu den regionalen
Hilfeeinrichtungen wie Suchtberatungsstellen, Suchtkliniken, Selbsthilfegruppen und den Landesstellen für
Glücksspielsucht und fungieren so als Bindeglied
zwischen den Unternehmen und dem Hilfesystem.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der sekundären
und tertiären Prävention durch die professionelle
Betreuung und Begleitung von Gästen mit einem
problematischen oder pathologischen Spielverhalten.
Dabei greifen sie auf bewährte Verfahren wie Diagnoseinstrumente, Einzelfallhilfe/Fallmanagement und die
Einbeziehung des sozialen Umfelds zurück. Bei als
problematisch diagnostiziertem Spielverhalten versuchen
die Präventionsberater, den betroffenen Gästen ein
besseres Verständnis für die auslösenden und verstärkenden Faktoren zu vermitteln. Des Weiteren entwickeln
sie mit den Gästen Lösungsstrategien zur Kontrolle des
Spielverhaltens und zur Aktivierung von Ressourcen.
Bei erkennbarem pathologischen Spielverhalten sowie
bei Anzeichen komorbider psychischer Störungen werden
Schulung Service- und Führungskräfte
Gesetzliche Auflagen Automatenglücksspiel
Kommunikation mit dem Hilfesystem
Sozialkonzept
Tätigkeitsprofil
Präventionsberater
Unterstützung operativer Bereich
Betreuungskonzept
Primäre, sekundäre und tertiäre Prävention
27
SPIELSUCHTPRÄVENTION || TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG
Wie vorher erwähnt, sind Basis der Arbeit nicht allein die Unsere Präventionsberater stellen sich vor:
gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch das Sozialund das Betreuungskonzept der SPIEL-BEWUSST-Gruppe.
Dazu gehört die Übernahme von Schulungsaufgaben.
In den Schulungen wird den Servicekräften Know-how
zu Themen wie Co-Abhängigkeit, Deeskalation und
Umgang mit psychischen Belastungen vermittelt. Die
Präventionsberater tragen damit zur Professionalisierung
des Personals im Umgang mit Gästen bei. Darüber hinaus
wirken sie bei der Öffentlichkeitsarbeit mit, beispielsweise im Bereich des Jugendschutzes und in der Vermittlung von Feldkompetenz für Suchttherapeuten.
Zudem unterstützen sie die Evaluation und Weiterentwicklung der vorhandenen Präventionskonzepte und
Özlem Cakmak
Helena Danninger
erproben im Rahmen von Projekten innovative Ansätze,
Sozialpädagogin B. A.
Diplom-Psychologin
Klinische- und Gesundheitspsychologin
etwa in der Früherkennung bei besonders gefährdeten
Personengruppen oder im Bereich niederschwelliger
Beratungsangebote. Durch ihre Tätigkeit tragen die
Baden-Württemberg, Bayern
Bayern
Präventionsberater insgesamt dazu bei, den Präventionsgedanken über den Spielerschutz hinaus im UnterTel. 0171 3595840
Tel. 0171 1082224
nehmen zu verankern, und unterstützen hierbei die
[email protected]
[email protected]
Führungskräfte im Innen- und Außendienst.
Mehr dazu im Anhang – S. 37, 61
28
Olivia Guttan
Sozialarbeiterin B. A.
Bayern, Hessen, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen
Tel. 0160 95446853
[email protected]
Verena Haas
Jan Kowala
Johannes Lebourg
Diplom Pädagogin (Univ.)
Heilpraktiker für Psychotherapie,
Systemischer Therapeut,
Kommunikationswirt,
Betreuungskonzeptbeauftragter
Diplom-Psychologe
Bayern
Hessen, Rheinland-Pfalz
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland
[email protected]
Tel. 0151 46115857
[email protected]
Tel. 0151 46164634
[email protected]
SPIELSUCHTPRÄVENTION
Wolfgang Lenz
Stefan Nikki
Jasmin Obenauf
Susan Radant
Carolin Rudolph
Arbeitstherapeut in der Suchtkrankenhilfe und Arbeitspädagoge (Fachkraft
zur Arbeits- und Berufsförderung für
Menschen mit Behinderung), ausgebildeter Präventionsbeauftragter
Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Pädagogin B. A.
Magistra Artium
Sozialarbeiterin B. A.
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz,
Saarland
Bayern
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Sachsen-Anhalt
Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Thüringen
Tel. 0178 9600969
[email protected]
Tel. 0151 46115856
[email protected]
Tel. 0151 55103894
[email protected]
Tel. 0175 2637233
[email protected]
Tel. 0170 7678607
[email protected]
Michael Schulz
Rolf Seegen
Charles Watkins
Moritz von Wyschetzki
Diplom-Psychologe
Diplom-Sozialpädagoge (FH), Qualitätsmanagementbeauftragter (deQus)
Klinischer Psychologe
Master of Science
Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Berlin, Brandenburg, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Bremen, Niedersachsen,
Schleswig-Holstein
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Bayern
Tel. 0170 7974226
[email protected]
Tel. 0151 12723341
[email protected]
Tel. 0171 1896339
[email protected]
Tel. 0171 1895488
[email protected]
29
SPIELSUCHTPRÄVENTION | VERMITTLUNGSPROZESS
Die Präventionsberater im Überblick:
5.6. VERMITTLUNGSPROZESS AN DAS HILFESYSTEM
5.6.
Im vorliegenden Sozialkonzept werden die Maßnahmen
beschrieben, mit deren Hilfe den sozial schädlichen
Auswirkungen eines fehlangepassten Spielverhaltens
vorgebeugt werden kann und wie sie behoben werden
sollen. So wird zwischen der Primär-, Sekundär- und
Tertiärprävention unterschieden, die jeweils im Kapitel
5.1 beschrieben werden. Kernaufgabe und Ziel der Tertiärprävention ist die Zuführung Hilfe suchender Gäste
an das Hilfesystem.
Kontaktmöglichkeiten
zu Präventionsberatern
Telefon-Hotline:
0800 77238368
bzw. 0800/PRAEVENT
5.6.
•Präventionsberater
•Suchtberatungsstellen
Den Servicekräften und den Präventionsberatern steht
zur Erfüllung dieser Aufgabe sowohl zur Identifikation als
auch zur Beurteilung der vorhandenen Suchtproblematik
eine Reihe von Screening-Instrumenten zur Verfügung.
Mittels der „Checkliste zur Erkennung von problematischem Spielverhalten“ (nach Grüsser & Albrecht, 2007)
können Servicekräfte durch Beobachtungen im Rahmen
einer Fremdbeurteilung das Verhalten des Spielgastes
analysieren. Ergänzend dazu ziehen unsere professionellen Präventionsberater in Abstimmung mit den Servicekräften das „Screening-Instrument zur Früherkennung
von Problemspielern in Spielhallen“ (nach Hayer, Kalke,
Buth & Meyer, 2013) heran. Können bei einem Spielgast
mehrere kritische Verhaltensweisen beobachtet werden,
erfolgt die Ansprache des Spielgastes.
Erscheint eine Rückführung des Gastes durch Gespräche
zu einem kontrollierten, risikoarmen und sozialverträglichen Spielverhalten nicht mehr möglich, wird grundsätzlich eine Vermittlung an das professionelle Hilfesystem
angestrebt.
Auf Seite 16 wird der Prozess der Vermittlung, angefangen von der Kontaktaufnahme durch den Gast mit
unseren Servicekräften über die Präventionsberater bis
hin zur Hilfeeinrichtung, schematisch dargestellt. Auch
die aktive Kontaktaufnahme der Servicekraft mit dem
Gast wird hier thematisiert.
Generell nehmen unsere professionellen Präventionsberater eine Schlüsselrolle ein, da sie als Bindeglied
zwischen der Servicekraft, an die sich der Hilfe suchende
Gast in der Regel wendet, und den Hilfeeinrichtungen
fungieren.
Siehe Schaubild – S. 16
Mehr dazu im Anhang – S. 38, 68
30
Präventionsberater als
Mittler zwischen Spieler
und Hilfeeinrichtung
SPIELSUCHTPRÄVENTION || DATENBANK | VISUALISIERUNG DER MASSNAHMEN
5.8.
5.7. DATENBANK HILFEEINRICHTUNGEN/
SUCHTBERATUNGSSTELLEN
5.8. VISUALISIERUNG DER MASSNAHMEN AM SPIELORT
Kontaktaufnahme und Informationsmaterialien
Mehr zur Kampagne
finden Sie auf:
www.spiel-bewusst.de
Um eine hochwertige und erfolgreiche Vermittlung
von Hilfe suchenden Spielgästen an das Hilfesystem
gewährleisten zu können, hat die SPIEL-BEWUSSTGruppe eine Datenbank mit lokalen Suchtberatungsstellen für alle Standorte der Gruppe aufgebaut.
Hier wurden im Speziellen Suchtberatungsstellen
aufgenommen, die das Thema Spielsucht behandeln
und über entsprechende Hilfeangebote verfügen.
Auf diese Datenbank haben sowohl Servicekräfte als
auch Präventionsberater jederzeit Zugriff, so dass im
nahen Umkreis um jede Spielstätte der SPIEL-BEWUSSTGruppe an eine Suchtberatungsstelle vermittelt werden
kann – oder, sofern der Gast es wünscht, lediglich die
Daten der Suchtberatungsstellen zur Verfügung gestellt
werden.
Die Datenbank kann auch über die Homepage der Gruppe
„www.spiel-bewusst.de“ eingesehen werden.
Zur Visualisierung der Maßnahmen, die wir unseren
Gästen vor Ort in der Spielstätte bieten, wurde ein
DIN-A1-Plakat mit dem Titel „Die 10 Goldenen Spielregeln zur Vorbeugung problematischen Spielens“
entworfen. Dieses findet sich in jeder Spielstättenkonzession. Zudem wird es in weiteren Bereichen in der
Spielstätte – sofern möglich – platziert. Es gibt Tipps
und Hinweise zum richtigen Umgang mit dem Spiel.
Zudem ist die kostenlose Rufnummer 0800 77238368
bzw. 0800 PRAEVENT aufgeführt.
Eine Broschüre mit dem Titel „SPIEL BEWUSST“ beinhaltet neben den „10 Goldenen Spielregeln“ und Hinweisen
zum verantwortungsvollen Spielen auch einen Selbsttest.
Durch den Selbsttest erhält der Spielgast Aufschluss über
sein eigenes Spielverhalten. Die Website
„www.spiel-bewusst.de“ liefert zudem viele nützliche
Hinweise zum Jugend- und Spielerschutz.
Die „flächendeckende“ Installation von Präventionsbera- Aufgrund der Größe der Broschüre „SPIEL BEWUSST“
und der Visitenkarte „ZEIT ZU HANDELN“, die im
tern in allen Regionen, in denen die SPIEL-BEWUSSTGruppe tätig ist, ermöglicht einen durchgängigen Kontakt- Scheckkartenformat insbesondere auf die kostenlose
und Beziehungsaufbau zu lokalen Suchtberatungsstellen. Rufnummer 0800 77238368 bzw. 0800 PRAEVENT
hinweist, können diese Informationsmaterialien von
unseren Spielgästen diskret eingesteckt werden. Sie
sind in den Spielhallen der SPIEL-BEWUSST-Gruppe im
Thekenbereich, an Info-Plakaten, an Info-Säulen und im
Sanitärbereich für unsere Gäste zur Mitnahme ausgelegt.
Broschüre „Spielrelevante Informationen“
In dieser Broschüre finden sich Informationen über
Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten der Spielergebnisse in allgemein verständlicher Form, die Kosten
der Teilnahme, die Höhe der Gewinne etc. (nach § 7 Abs. 1
des GlüÄndStV). Bitte sehen Sie hierzu auch Kapitel 4.1
Eckdaten der Geldgewinnspielgeräte.
Mehr dazu im Anhang – S. 71 – 72
31
SPIELSUCHTPRÄVENTION || VERMITTLUNGSARBEIT | DATENSCHUTZ
5.9. ARBEITS- UND HILFSMITTEL
FÜR DIE VERMITTLUNGSARBEIT
Gesprächsleitfäden
Zur Unterstützung für die Gesprächsführung mit Hilfe
suchenden Gästen werden den Mitarbeitern leicht
verständliche Gesprächsleitfäden (für Servicemitarbeiter
und Mitarbeiter der Hotline) zur Verfügung gestellt.
Sie sollen die Gesprächsführung mit dem Gast sowohl
erleichtern als auch strukturieren. Es werden mögliche
Verhaltensweisen von Gästen an Fallbeispielen dargestellt
und die jeweils möglichen Handlungs- und Gesprächsalternativen aufgezeigt und erklärt.
Somit können unsere Mitarbeiter souveräner mit Hilfe
suchenden Spielgästen umgehen.
Gesprächsprotokolle – Dokumentation
Mithilfe von Gesprächsprotokollen (für Präventionsberater, Servicemitarbeiter und Mitarbeiter der Hotline)
werden die geführten Gespräche und die entsprechenden
Ergebnisse strukturiert dokumentiert.
Um eine Auswertung und Evaluierung der Gespräche
zwischen Spielgast und Servicekraft, Spielgast und
Mitarbeiter der Hotline sowie zwischen Spielgast und
Präventionsberater zu ermöglichen, wurde in der
SPIEL-BEWUSST-Gruppe eine interne Datenbank aufgebaut. In ihr werden alle Gesprächsprotokolle erfasst,
ausgewertet und evaluiert. Zudem berichten die Präventionsberater regelmäßig über ihre Tätigkeiten.
Die SPIEL-BEWUSST-Gruppe verwendet zur Dokumentation entsprechende Formulare und elektronische
Hilfsmittel.
Mehr dazu im Anhang – S. 40 – 46
32
5.10 DATENSCHUTZ
5.9.
Gegenstand des Datenschutzes sind personenbezogene
Daten. Diese sind nach § 3 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person. Der Schutz der persönlichen Daten
unserer Gäste liegt uns sehr am Herzen. Deshalb beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen des BDSG.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 informieren wir den Befragten
über die Identität der verantwortlichen Stelle sowie über
die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der Daten.
Die Erhebung erfolgt grundsätzlich nur mit Einwilligung
des Befragten und auf rein freiwilliger Basis. Aufgrund
ihrer Aufgabenstellung in den Unternehmen gilt für
unsere Mitarbeiter das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.
Nach dieser Vorschrift ist es ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten
oder zu nutzen.
Gemäß § 5 BDSG und § 9 TKG (Telekommunikationsgesetz) verpflichten wir unsere Mitarbeiter schriftlich
im Rahmen einer Unterweisung, das Datengeheimnis
zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch über das
Ende der Tätigkeit in unseren Unternehmen hinaus.
Mehr dazu im Anhang – S. 64 – 67
Souveräne Unterstützung
der Hilfe suchenden
Gäste durch kompetente
Gespräche entlang von
Gesprächsleitfäden
5.10.
Dauerhafte Wahrung
des Datengeheimnisses
ERFOLGSKONTROLLE || ANPASSUNG UND WEITERENTWICKLUNG
6.
6.
Hinweise auf Verstöße an:
Telefon-Hotline
0800 77238368
E-Mail:
kundenzufriedenheit@
spiel-bewusst.de
Der Geschäftsführung und den Führungskräften der
SPIEL-BEWUSST-Gruppe ist es sehr wichtig, dass das
Sozialkonzept in seiner Gesamtheit gelebt und konsequent von allen Mitarbeitern umgesetzt wird.
Entsprechend wird über alle Hierarchieebenen hinweg auf
die Einhaltung geachtet und diese auch überwacht. Jeder
Verstoß gegen das Sozialkonzept ist ein Verstoß zu viel.
Neben weiteren Aspekten ist uns besonders wichtig,
dass wir eine effektive Einlasskontrolle durchführen,
um die Einhaltung der Altersgrenze für Aufenthalt und
Teilnahme durchzusetzen. Diese Einlasskontrolle umfasst
zudem – abhängig vom jeweiligen Landesspielhallengesetz – den Abgleich mit einer Sperrdatei und den
Ausschluss von gesperrten Spielern.
7.
7.
Spielerschutz nach
aktuellem Stand
der Suchtforschung
Maßnahmen zur Erfolgskontrolle
Verstöße von Mitarbeitern gegen das Sozialkonzept
werden durch entsprechende Sanktionierungen geahndet.
Beginnend mit einem Gespräch über eine schriftliche
Ermahnung und schriftliche Abmahnung reichen die
disziplinarischen Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung
bei mehrmaligen Verstößen.
Hinweise können per Hotline (kostenlos 0800 77238368),
per E-Mail ([email protected]),
per Kontaktformular oder durch Öffentlichmachung von
Fehlverhalten übermittelt werden.
Die Einbindung des Reklamationsmanagements in unser
QM-System gewährleistet zudem, dass Verstöße gegen
das Sozialkonzept durchgängig erfasst und entsprechend
sanktioniert werden können.
Anpassung und Weiterentwicklung
Für das hier vorliegende Sozialkonzept werden Daten
ausgewertet, die in Gesprächen mit problematisch und
pathologisch spielenden Gästen erhoben wurden.
So sollen die Auswirkungen des von uns angebotenen
Glücksspiels auf die Entstehung von Glücksspielsucht
untersucht werden.
Wir berichten über die getroffenen Maßnahmen zur
Umsetzung des Sozialkonzeptes sowie über die Zahl
der Sperrmaßnahmen (wo vorgesehen) und erbringen
den Nachweis über das geschulte Personal, der für ein
Sozialkonzept gefordert wird. Die Berichterstattung
erfolgt gemäß den Anforderungen des jeweiligen Landesglücksspiel- oder Landesspielhallengesetzes bzw. des
Glücksspieländerungsstaatsvertrages in schriftlicher
Form an die zuständige Stelle (Beispiel Baden-Württemberg: Der Erlaubnisbehörde wird vor Ablauf der ersten
drei Monate über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen
zur Umsetzung des Sozialkonzeptes einschließlich der
Zahl der Sperrmaßnahmen berichtet, außerdem werden
Nachweise zu den geschulten Mitarbeitern erbracht).
Mithilfe der gewonnenen Erkenntnisse wird das bestehende Sozialkonzept fortlaufend überprüft sowie die damit
verbundenen Spielerschutzmaßnahmen angepasst und
weiterentwickelt. Die Aktualisierung des Sozialkonzeptes
erfolgt in einem Abstand von maximal zwei Jahren.
Das hier vorliegende Sozialkonzept beinhaltet umfangreiche weiterführende Entwicklungen wie die Einstellung
und Beschäftigung von professionellen Präventionsberatern im Bereich des Jugend- und Spielerschutzes (siehe
hierzu Kapitel 5.5).
Die Evaluierung der Maßnahmen und der daraus
abgeleitete kontinuierliche Verbesserungsprozess (KVP)
werden im Rahmen unserer Qualitätssicherungsmaßnahmen – unter wissenschaftlicher Begleitung – überprüft
und sollen einen Spielerschutz in den Spielhallen der
SPIEL-BEWUSST-Gruppe nach dem aktuellen Stand der
Suchtforschung sicherstellen.
Nach heutigem Stand erfolgt die Evaluierung in Zusammenarbeit mit der AGJ Freiburg und EVA Stuttgart.
33
VERBANDSAKTIVITÄTEN || SOZIALES ENGANGEMENT
8.
Verbandsaktivitäten
Mittlerweile ist die Initiative SpielerSchutz in den
Arbeitskreis Prävention unter dem Dach der AutomatenAls Gründungsmitglieder der Initiative SpielerSchutz (ISS), wirtschaftsverbände (www.awi-info.de) eingegliedert.
die seit dem Jahr 2010 existiert, haben die Unternehmen Auch hier betätigen sich die Unternehmen der SPIELBEWUSST-Gruppe aktiv an Maßnahmen und Entscheider SPIEL-BEWUSST-Gruppe aktiv an einem organisatidungen zur Stärkung des Jugend- und Spielerschutzes
onsübergreifenden und proaktiven Jugend- und Spielerin der gewerblichen Automatenwirtschaft.
schutz mitgearbeitet.
Initiative SpielerSchutz:
Als Unterzeichner des Ehrenkodex der ISS verpflichten
sich die Unternehmen der SPIEL-BEWUSST-Gruppe unter
anderem zur Gewährleistung und Stärkung eines aktiven
Jugendschutzes sowie dessen ordnungsrechtlicher
Kontrolle. Darüber hinaus steht die Gruppe für die
Etablierung eines nachhaltigen Spielerschutzes in jedem
Unternehmen, welcher die aktive Vermittlung von Gästen
mit einem problematischen bzw. pathologischen Spielverhalten an Hilfeeinrichtungen zum Ziel hat. Zudem steht
die SPIEL-BEWUSST-Gruppe für die Orientierung an den
Grundsätzen des „Responsible Gaming“.
Mehr dazu im Anhang – S. 77
Darüber hinaus engagiert sich die Gruppe in regelmäßigen Treffen und Arbeitskreisen mit weiteren Spielstättenbetreibern der Branche für die Belange des Jugend- und
Spielerschutzes und seiner konsequenten Weiterentwicklung. Konsequenterweise setzt sich die SPIEL-BEWUSSTGruppe auch für eine Zertifizierung der gesamten
Branche ein.
Prävention pathologischen Spielverhaltens
an Geld-Gewinnspiel-Geräten
9.
Soziales Engagement
Die SPIEL-BEWUSST-Gruppe bekennt sich im Rahmen
ihres sozialen Engagements zur sozialen unternehmerischen Verantwortung, insbesondere an den Unternehmensstandorten der einzelnen Gesellschaften. In diesem
Zusammenhang möchte die SPIEL-BEWUSST-Gruppe mit
ihren Mitarbeitern, aber auch mit den Bürgern und
Institutionen in der jeweiligen Region der Kommune ein
ausgewogenes, soziales, kulturelles und ökologisches
Miteinander fördern.
34
In den Spendenrichtlinien der Unternehmen der SPIELBEWUSST-Gruppe ist klar definiert, an wen und für
welche Zwecke gespendet wird. Es wird großen Wert
darauf gelegt, dass alle Spenden transparent und
nachvollziehbar vergeben werden. Grundsätzlich
spenden die Unternehmen der SPIEL-BEWUSSTGruppe an soziale, gemeinnützige Einrichtungen, für
kulturelle Zwecke, für die Sportförderung sowie für
politische Parteien im Rahmen des Gesetzes über
die politischen Parteien (PartG).
ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNG
10.
10.
Abteilung „Spielerschutz
und Prävention“ sichert
nachhaltigen und niederschwelligen Spielerschutz
Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Der Spielerschutz in der SPIEL-BEWUSST-Gruppe nimmt
An dieser Stelle soll aber auch nicht unerwähnt bleiben,
auf allen Hierarchieebenen einen sehr hohen Stellenwert dass jeder Spielgast selbst für sein Tun und Handeln
ein – „Responsible Gaming“ ist Kerngeschäft. Die eigens verantwortlich ist; das heißt, wir zwingen mit unseren
hierfür im Jahr 2014 gegründete SPIEL-BEWUSSTqualitativ sehr hohen und über das gesetzliche Maß weit
Gruppe trägt die Verantwortung für sämtliche Prozesse
hinausgehenden Maßnahmen niemanden zu irgendeiner
in diesem Bereich. Unsere Experten sind sehr eng mitHandlung.
einander verzahnt und entwickeln, z. B. in regelmäßig
stattfindenden Projektsitzungen und Workshops, Ideen
Der Gast entscheidet stets eigenständig und freiwillig,
und Maßnahmen für einen erfolgreichen, nachhaltigen
ob er unser Präventionsangebot annehmen möchte
und niederschwelligen Spielerschutz. Zudem unterstütoder nicht.
zen sie sämtliche damit verbundene Prozesse.
In der Verantwortung der SPIEL-BEWUSST-Gruppe
Wir wollen mit unseren Maßnahmen unseren Spielgästen
liegen auch die Umsetzung eines kontinuierlichen
„die Hand reichen“ und diejenigen, die ein problematiVerbesserungsprozesses (KVP) sowie die Evaluierung
sches oder pathologisches Spielverhalten aufweisen,
der Maßnahmen.
dem Hilfesystem zuführen. Eine Therapie kann und darf
durch uns allerdings nicht erfolgen; diese kann ausUnser Ziel ist die Sicherstellung eines umfassenden und
schließlich professionell durch das Hilfesystem durchnachhaltigen Spielerschutzes an allen Standorten der
geführt werden.
SPIEL-BEWUSST-Gruppe.
35
ANHANG || PARTNER
11.
Anhang
Im Anhang finden sich im hier vorliegenden Sozialkonzept
Abbildungen zu Formularen, Anweisungen, Checklisten
etc. Diese Unterlagen stehen in jeder Spielhalle der
SPIEL-BEWUSST-Gruppe im Ordner „Sozialkonzept“ als
Arbeitsmaterial für die tägliche Arbeit im Jugend- und
Spielerschutz zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis zum Anhang
S. 37 Kurzübersicht Präventionsberater
S. 38 Checkliste zur Erkennung von problematischem Spielverhalten (nach Grüsser & Albrecht, 2007)
S. 39 Screening-Instrument zur Früherkennung
von Problemspielern in Spielhallen
(nach Hayer, Kalke, Buth & Meyer. 2013)
S. 40Gesprächsprotokoll
S. 41Gesprächsleitfäden (Hotline, Servicekräfte)
S. 47 Antrag auf Selbstsperre, Beispiel Hessen
(Variante 1)
S. 49 Antrag auf Selbstsperre, Beispiel Hessen und Rheinland-Pfalz (Variante 2)
S. 61 Arbeitsanweisung zum Spielerschutz
(Servicekräfte)
S. 62 Arbeitsunterweisung und Belehrung zum
Jugendschutzgesetz
S. 63Spielerschutzprotokoll
S. 64Verpflichtungserklärung
S. 68 Dokumentation von Vorfällen Jugendschutz und Spielerschutz
S. 69 Booqi „SPIEL-BEWUSST“
S. 71 Broschüre „Spielrelevante Informationen“
S. 73 Plakat „ZEIT ZU HANDELN“
S. 74 Flyer „Lokale Suchtberatungsstelle“,
Beispiel Suchtberatung Sigmaringen
S. 74 Infokärtchen „ZEIT ZU HANDELN“
S. 75 Poster „Die 10 Goldenen Spielregeln“
S. 76Leuchtsäule „SPIEL-BEWUSST“
S. 77 Ehrenkodex Initiative Spielerschutz
LANGJÄHRIGE ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG DURCH UNSERE PARTNER:
Bundesweite Durchführung von Schulungen durch
den Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.
www.dicvberlin.caritas.de
Seminare werden durch die psychologische
Unternehmensberatung Hazelnut Consulting GmbH
durchgeführt.
www.hazelnutco.de
Caritasverband für
das Erzbistum Berlin e.V.
In Kooperation mit der AGJ, Fachverband für Prävention und Rehabilitation in der Erzdiözese Freiburg e. V.
www.agj-freiburg.de
Ergänzend hierzu nehmen einzelne Führungskräfte
an der Ausbildung zum „Präventionsberater“ am
Anton Proksch Institut in Wien teil.
www.api.or.at
K L I N I K U M
A K A D E M I E
F O R S C H U N G
ANTON PROKSCH INSTITUT
API B
36
ETRIEBS GEMEINNÜTZIGE
G
MB
H
ANHANG
PRÄVENTIONSBERATER Özlem Cakmak 0171 3595840
oezlem.cakmak@spiel-­‐bewusst.de Helena Danninger 0171 1082224
helena.danninger@spiel-­‐bewusst.de Olivia Guttan 0160 95446853
olivia.guttan@spiel-­‐bewusst.de Verena Haas verena.haas@spiel-­‐bewusst.de Jan Kowala 0151 46115857 jan.kowala@spiel-­‐bewusst.de Johannes Lebourg 0151 46164634 johannes.lebourg@spiel-­‐bewusst.de Wolfgang Lenz 0178 9600969 wolfgang.lenz@spiel-­‐bewusst.de Stefan Nikki 0151 46115856 stefan.nikki@spiel-­‐bewusst.de Jasmin Obenauf 0151 55103894
jasmin.obenauf@spiel-­‐bewusst.de Susan Radant 0175 2637233 susan.radant@spiel-­‐bewusst.de Carolin Rudolph 0170 7678607 carolin.rudolph@spiel-­‐bewusst.de Michael Schulz 0170 7974226
michael.schulz@spiel-­‐bewusst.de
Rolf Seegen 0151 12723341 rolf.seegen@spiel-­‐bewusst.de Charles Watkins 0171 1896339
charles.watkins@spiel-­‐bewusst.de
Moritz von Wyschetzki 0171 1895488 moritz.vonwyschetzki@spiel-­‐bewusst.de Sozialpädagogin B.A. Diplom-­‐Psychologin Mag. Sozialarbeiterin B.A. Diplom Pädagogin (Univ.) Heilpraktiker für Psychotherapie, Systemischer Therapeut, Kommunikationswirt Diplom-­‐Psychologe Arbeitstherapeut in der Suchtkrankenhilfe und Arbeitspädagoge Diplom-­‐Sozialpädagoge (FH) Pädagogin B.A. Magistra Artium Sozialarbeiterin B.A. Diplom-­‐Psychologe Diplom-­‐Sozialpädagoge (FH) Klinischer Psychologe Master of Science Diplom-­‐Sozialpädagoge (FH) 37
ANHANG
Checkliste zur Erkennung von
problematischem Spielverhalten
Seite 1 von 1
(nach Grüsser & Albrecht, 2007)
Der Spielgast …
ja
nein
£
£
£
£
£
£
£
£
01.)
spielt häufiger als in der Vergangenheit (erhöht auffällig seine Besuchsfrequenz).
02.)
spielt länger als in der Vergangenheit (verlängert seine Verweildauer).
03.)
setzt im Vergleich zu früher mehr Geld ein.
04.)
hat geäußert, versuchen zu wollen, mit dem Spielen aufzuhören, und es nicht
geschafft.
05.)
verändert sich im beobachtbaren Verhalten, wirkt traurig, gereizt, nervös, unruhig,
aggressiv, zittert oder schwitzt.
£ £
06.)
ist kaum zum Beenden des Spiels zu bewegen (z. B. bei Betriebsschluss).
07.)
ist sehr vom Spiel eingenommen (z. B. führt Gespräche mit „seinem“ Automaten,
haut auf die Tasten oder den Automaten, denkt über Tastenkombinationen oder
Spielsysteme nach, die er oder ein anderer beeinflussen kann, sog. „irrationale
Annahmen“).
£ £
£ £
08.)
wirkt wie zum Spielen getrieben (wartet z. B. bereits vor Öffnung am Eingang der
Spielhalle und „stürmt“ zum Spiel).
£ £
09.)
hat im Vergleich zu früher weniger Kontakt zum Spielhallenpersonal bzw. zu
anderen Gästen.
£ £
10.)
steigert sich nach Gewinn oder Verlust noch mehr in das Spielverhalten hinein.
11.)
ist nicht in der Lage, mit Gewinnen den Spielort zu verlassen.
12.)
versucht, sich von anderen Geld zu leihen bzw. an andere Wertgegenstände zu
verkaufen.
£ £
£ £
£ £
13.) zockt auch „trocken“ („Trockenzocken“, d. h. ohne Geldeinsatz, nur durch
Beobachtung).
£ £
14.)
vernachlässigt zunehmend sein äußeres Erscheinungsbild (z. B. ungepflegt,
Körpergeruch).
£ £
15.)
versucht, seinen finanziellen Rahmen auszunutzen.
16.)
versinkt in das Spielgeschehen, ist nicht ansprechbar und lehnt z. B. jegliches
Getränke- bzw. Essensangebot ab.
£ £
£ £
17.)
äußert Suizidgedanken (Krisenintervention notwendig!).
£ £
Konnten Sie mindestens drei der oben aufgeführten Merkmale bei einem Spielgast beobachten,
dann zögern Sie nicht, den Spielgast anzusprechen. Geben Sie den Informationsflyer weiter
und verweisen Sie auf die im Flyer aufgeführten professionellen Einrichtungen des Hilfesystems.
© Dr. Ulrike Albrecht
38
Checkliste „Gewerbliches Spiel“ 2010/2011
ANHANG
Screening-Instrument zur Früherkennung
von Problemspielern in Spielhallen
Seite 1 von 1
Universität Bremen, Institut für Psychologie und Kognitionsforschung
© Dr. Tobias Hayer
(nach Hayer, Kalke, Buth & Meyer, 2013)
Der Spielgast …
ja
nein
01.) besucht die Spielstätte mehrere Tage hintereinander und spielt mit hoher
£ £
02.) spielt mehr als 4 Stunden am Stück.
£ £
£ £
£ £
Verweildauer.
03.) erscheint mehrmals täglich in der Spielstätte.
04.) verspielt Gewinne immer wieder und verlässt die Spielstätte in der Regel ohne
Geld.
05.) kündigt an, sein Spielverhalten einzuschränken, ohne sich jedoch daran zu halten.
06.) spielt über einen längeren Zeitraum mit hohen Einsätzen pro Einzelspiel.
07.) zeigt keine Freude mehr im Falle eines größeren Gewinns.
08.) wechselt während einer Spielsitzung mehrfach höhere Geldbeträge zum
Weiterspielen.
09.) verlässt kurzzeitig die Spielstätten, offensichtlich um Bargeld zu besorgen.
10.) wirkt zunächst entspannt, verhält sich aber mit zunehmender Spieldauer immer
aggressiver.
11.) zeigt Anzeichen von großer Anspannung, d. h. Hektik, Nervosität und Unruhe.
£
£
£
£
£
£
£
£
£ £
£ £
12.) ist vom Spielgeschehen vollständig eingenommen und nimmt andere Umweltreize
£ £
£ £
13.) ist sehr ungeduldig oder genervt, wenn der Wechselvorgang nicht schnell genug
£ £
14.) spielt weiter, obwohl er stark übermüdet ist oder sich offensichtlich nicht gut fühlt.
15.) zeigt deutliche negative Veränderungen in der Kommunikation (z. B. ist
£ £
£ £
16.) intensiviert sein Spielverhalten deutlich erkennbar (z. B. in Bezug auf die
£ £
17.) benötigt immer höhere Gewinne, um positive Gefühle zu zeigen.
£ £
£ £
gar nicht wahr.
erfolgt.
zunehmend verschlossen, zieht sich immer mehr zurück, wird immer stiller bzw.
spricht ausschließlich von Belastungen).
Spielhäufigkeit, Spieldauer, Einsatzhöhe pro Einzelspiel, Höhe der
Gesamteinsätze, Anzahl der parallel bespielten Automaten).
18.)
lügt bezüglich seines Aufenthaltsortes (z. B. beim Telefonieren).
39
ANHANG
Gesprächsprotokoll
Seite 1 von 1
zwischen
Gast und
….
£
£
£
£
£
Verantwortliche
£
Stelle gem. § 3
£
Abs. 7 BDSG
£
£
Präventionsberater Servicekraft
Hotline
Admiral Play GmbH
BPA Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe GmbH
EXTRA Games Entertainment GmbH
Löwen Play GmbH SCHMIDT Gruppe Entertainment GmbH
_____________________
Angaben zum Gesprächspartner
Datum / Uhrzeit
Unterschrift Mitarbeiter
Name Mitarbeiter - in Druckbuchstaben
Betreiber / Filiale
Die einzelnen Angaben sind nur bei Kenntnis auszufüllen
£ £
Name oder Spitzname
Geburtsdatum / Alter
Vorname
Straße
Telefon- / Mobilnummer
PLZ, Wohnort
m
E-Mail
Grund des Gesprächs / Angaben zur Kontaktaufnahme (zutreffendes bitte ankreuzen)
£
Gespräch mit Gast war möglich
£
Aktive Ansprache
Gesprächsinhalt/Sonstiges
Einwilligungserklärung
gem. § 4 Abs. 3 BDSG zum Datenschutz und § 203 StGB zur Schweigepflicht
Hiermit willige ich ausdrücklich in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sowie in die Nutzung meiner personenbezogenen
Daten (Nachname; Vorname; Spitzname; Geburtsdatum; Geburtsort; Geschlecht; Anschrift; Telefon-Nummer; E-Mail; Spielhalle, bei
der ich diesen Antrag einreiche; dieses Dokument und die ggf. weiteren beigefügten Dokumente) zum Zwecke der Präventionsarbeit,
zu weiteren Beratungen und Kontaktaufnahmen durch die oben genannte verantwortliche Stelle, ein. Soweit erforderlich, entbinde ich
die Präventionsberater von ihrer Schweigepflicht aus § 203 StGB gegenüber der oben genannten verantwortlichen Stelle
einschließlich ihrer Auftragsdatenverarbeitung. Mir ist bekannt, dass hier auch besondere Arten personenbezogener Daten
(Gesundheitsdaten) betroffen sein können und dass sich die verantwortliche Stelle zur Bearbeitung des Vorgangs kompetenter
Dienstleister bedienen kann. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Für den Widerruf der Einwilligung, ein Auskunftsersuchen oder die Löschung meiner gespeicherten personenbezogenen Daten
wende ich mich an die oben genannte verantwortliche Stelle.
Ort, Datum
40
Unterschrift Gast
w
ANHANG
Gesprächsleitfaden für die Hotline
(0800/77238368)
Seite 1 von 2
Wozu dient die Hotline?
Bei der Hotline können Personen anrufen, die (vorerst) anonym bleiben
möchten. Gäste, die eine Hilfestellung von Servicekräften scheuen, z. B.
da man sich kennt und man keine „Schwäche“ zeigen möchte, haben
durch die Hotline eine unpersönliche Möglichkeit der Unterstützung.
Welches Ziel wird verfolgt?
Ziel sollte sein, den Anrufer an einen Präventionsberater oder an eine ihm passende
Hilfsmöglichkeit zu vermitteln bzw. ihm anzubieten.
•
Adressen von lokalen Suchthilfeeinrichtungen (siehe Datenbank).
•
Die Gespräche mit der Hotline sind kostenlos und sie unterliegen der
Schweigepflicht.
Merke!
Das pathologische Spielverhalten kann nur durch eine Fachkraft festgestellt werden.
Die Hotline soll nicht dazu dienen, den Anrufern telefonisch eine Therapie zu geben.
Mögliche Formen der Äußerungen des Spielers:
•
•
•
•
•
•
Der Gast ist verärgert, da er gerade viel Geld verloren hat.
Der Gast gibt Informationen über seine finanzielle Situation.
Der Gast möchte sein Geld zurückerstattet haben.
Der Gast möchte mit der Geschäftsleitung verbunden werden.
Der Gast beschwert sich über die Servicekraft, da er ihr die Schuld für seinen
Verlust gibt.
Der Gast möchte Hilfe haben und fragt direkt danach.
41
ANHANG
42
ANHANG
Gesprächsleitfaden für Servicekräfte Seite 1 von 4
Wir brauchen dich für gute Präventionsarbeit!
Wozu benötigst du einen Gesprächsleitfaden?
Uns ist jeder Gast wichtig, weshalb die Spielsuchtprävention bei der SPIEL-BEWUSST-Gruppe
einen hohen Stellenwert einnimmt. Die Vertrauensperson und „erste Anlaufstelle“, die wertvolle
Arbeit zur Weitervermittlung Hilfe suchender Gäste leistet, bist dabei meistens du. Jedes
Gespräch kannst du als Chance nutzen, um gute Präventionsarbeit zu leisten. Dafür brauchst
du nur bisherige Gespräche mit dem Gast um einen kleinen Teil zu erweitern.
Das sind deine Aufgaben
Jeden Gast als Mensch zu sehen
Verbindliche Regeln in der Spielstätte
konsequent einzuhalten
Problematisches Spielverhalten zu
erkennen
In Kontakt mit dem Gast zu treten
Ein Angebot zu unterbreiten
Das sind NICHT deine Aufgaben
Der Gast ist mir egal
Zu vermitteln (an den zuständigen
Präventionsberater, an Hilfeeinrichtungen in der Nähe, an
unsere anonyme Hotline)
Vertrauliches für dich zu behalten
Freund, Berater oder Therapeut zu sein
Wegzuschauen
Veränderungsschritte muss der Gast
selbst gehen. Du kannst nur Hinweise
geben und nicht die Verantwortung für
Betroffene übernehmen!
Persönliche Grenzen zu überschreiten
Wichtige Grundlagen
à Beobachtung: Zeigt der Gast mehrere Verhaltensweisen gemäß unserer Checkliste?
à Vertrauen: Kennst du den Gast und konntest bereits ein paar Worte mit ihm wechseln? Falls
nein, gibt es jemanden im Team, der einen „guten Draht“ zu der Person hat? Versuche hin und
wieder ein paar Worte mit dem Gast zu wechseln – auch über alltägliche Dinge. Schenke ihm
(z. B. beim Getränkeservieren) immer wieder etwas Aufmerksamkeit. So baust du Vertrauen
auf.
à Team: Es ist sinnvoll, sich im Team über jeden „Fall“ auszutauschen, um gemeinsam eine
Vorgehensweise zu beschließen. Dabei seid ihr nicht alleine: Wir Präventionsberater
unterstützen dich und das Team gerne!
43
ANHANG
Gesprächsleitfaden für Servicekräfte Seite 2 von 4
Günstige Situationen
•
•
•
•
•
•
•
Alleine Vier-Augen-Gespräch Beim Rauchen An der frischen Luft An der Theke In der Spielpause „Abfangen“ bei Betreten oder Verlassen der Spielstätte
Ungünstige Situationen
•
•
•
•
Vor mehreren Personen Am Automaten Bei „konzentriertem“ Spielen Bei Ärgernis/Wut
Eine weitere Voraussetzung für ein Gespräch ist, dass es dir als Servicekraft gut geht, dass du
dich sicher fühlst und nicht genervt, gestresst oder abgelenkt bist.
Günstige Sätze/Wörter
44
•
Ich-Botschaften
•
„Würdest du sagen, dass dir das Spielen hier noch Spaß macht?“
•
„Hast du einen Moment Zeit für mich?“
•
„Erzähl doch mal, wie geht’s dir denn so?“
•
„Wir kennen uns ja schon eine Weile und du scheinst immer unzufriedener zu sein. Was
ist denn los?“
•
„Worauf bist du denn so wütend? Du machst den anderen Spielern und mir Angst mit
deinem Verhalten. Was ist denn los?“
•
„Du wechselst immer mehr Geld in letzter Zeit. Ist alles okay?“
•
„Magst du vielleicht eine Cola / einen Kaffee mit mir am Tresen trinken?“
•
„Mir ist aufgefallen, dass du jetzt schon früh morgens zum Spielen kommst und sehr
lange bleibst. Ist alles okay?“
•
„Du kannst gerne jederzeit auf uns zukommen, wenn du Unterstützungsmöglichkeiten
brauchst.“
•
„Fühlst du dich heute nicht so gut?“
ANHANG
Gesprächsleitfaden für Servicekräfte Seite 3 von 4
Wenn der Gast sich auf ein Gespräch einlässt, könntest du Folgendes sagen:
„Da ist ja gerade einiges los bei dir. Wir haben einen Mitarbeiter bei uns, der dir Möglichkeiten
aufzeigen könnte, wie deine Situation verbessert werden kann. Es ist kostenfrei und wird auch
auf Wunsch gerne anonym behandelt. Der Mitarbeiter trifft sich mit dir an einem Ort, den du
wählen kannst. Wenn du mir deine Telefonnummer hierlässt, kann ich das weiterleiten und der
Mitarbeiter wird sich so schnell wie möglich bei dir melden.“
Ungünstige Sätze/Wörter
•
Du-Botschaften, Wertungen, Verurteilungen
•
„Du bist spielsüchtig.“
•
„Du hast ein Problem.“
•
„Komm doch einfach nicht mehr in die Spielhalle.“
•
„Du brauchst Hilfe.“
•
„Therapeut“, „Psychiater“, „Psychologe“, „Pädagoge“, „Suchtberater“ …
•
„Sucht“
Solche Sätze schrecken den Gast ab und er fühlt sich nicht verstanden oder ernst genommen.
Trotzdem: Bleibe du selbst und vertraue deinem Gefühl! Du kennst deine Gäste am besten.
Eine aufrichtige und ehrliche Haltung sorgt für Vertrauen.
Weitere nützliche Tipps
à Zuhören ist wichtiger als Reden.
à Interesse am Gast zeigen.
à Sprechpausen machen.
à Wenn du den Faden verlierst, kannst du nachfragen, wiederholen, Wahrgenommenes
ausformulieren.
Um gute Gespräche führen zu können, muss es dir auch selbst gut gehen. Dafür ist es wichtig,
Beruf und Privatleben zu trennen. Sollte dir das nicht gelingen und dich etwas belasten, stehen
wir dir gerne zur Verfügung!
Fazit
Damit sich Gäste leichter öffnen und Hilfe annehmen, ist Vertrauen nötig. Du musst einen
Stammkunden, dessen Spielverhalten immer problematischer wird, nicht sofort darauf
ansprechen. Versuche immer wieder, ein paar kurze Worte zu wechseln; irgendwann wirst du
den richtigen Moment finden!
45
ANHANG
Gesprächsleitfaden für Servicekräfte Seite 4 von 4
Auch wenn ein Gast keine Unterstützung möchte und ein problematisches/pathologisches
Spielverhalten abstreitet, so wird er sich trotzdem an dein Gespräch erinnern. Wenn er so weit
ist, wird er auf dich zukommen!
Auf Datenschutz und Verschwiegenheit legen Gäste häufig großen Wert, weshalb man diese
besonders betonen sollte.
Glaube an dich! Ein offenes Ohr kann viel bewirken!
46
ANHANG
Antrag auf Spielsperre für Hessen Seite 1 von 2
Hiermit beantrage ich,
Passfoto
Vorname:
......................................................................................................
Name:
..........................................
Straße:
……………………………………………………………………….…
PLZ
…………………………….
Ort: ……………………………..…….
Geburtsdatum: ......................................
Geburtsort: ......................................
Ausweisnummer: ………………………..
ausstellende Behörde: …………..…………………………….
Geburtsname: ..................................
Ausweisart: ………………………………
mich für die Dauer von mindestens einem Jahr ab Zugang der Spielsperre auszuschließen. Die
Aufhebung der Spielsperre ist ein Jahr nach Zugang der Sperre und nur auf schriftlichen Antrag
meinerseits möglich. Zur Durchführung der Spielsperre übergebe ich eine Kopie meines gültigen
Personalausweises sowie ein aktuelles Lichtbild (Passfoto) von mir. Soweit ich ein solches Lichtbild nicht
übergebe, bin ich damit einverstanden, dass in der oben genannten Spielhalle das Servicepersonal von
mir digitale Lichtbilder fertigt und zu den Unterlagen nimmt. Ich bin darüber unterrichtet, dass eine
wirksame Spielsperre nur mittels Lichtbildern erfolgen kann.
Mir ist bekannt, dass der Spielhallenbetreiber zur Umsetzung der von mir beantragten Spielsperre
vorstehende Daten zur Durchsetzung der Spielsperre erheben und speichern darf (§ 6 Abs. 4 und § 11
Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz). Die gespeicherten Daten werden im erforderlichen Umfang an
die Spielhallen übermittelt, die die Spielverbote überwachen. Die Datenübermittlung kann auch durch
automatisierte Abrufverfahren erfolgen (§ 11 Abs. 2 Hessisches Spielhallengesetz). Die Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind im
Rahmen bestehender gesetzlicher Verwendungsregeln zulässig (§ 11 Abs. 3 Hessisches
Spielhallengesetz). Die erhobenen Daten dürfen nur zur Einhaltung der Spielsperre genutzt werden,
sind nur von der Spielhalle mit der Funktion des Abgleichs der Spielersperrliste beauftragten Person
einzusehen und somit geschützt aufzubewahren. Darüber hinaus werden die erhobenen Daten in eine
zentrale Sperrdatei (übergreifendes Sperrsystem) eingetragen. Außerdem werden ggf. Dokumente
gespeichert, die zur Sperrung geführt haben. Die Daten werden 6 Jahre nach Ablauf der Sperre
gelöscht.
Nach Eingang des Antrages und der Verarbeitung der aufzunehmenden Daten wird der
Spielhallenbetreiber eine schriftliche Spielsperre per Einschreiben / Rückschein an die von mir
angegebene Anschrift senden. Mit Zugang dieses Schreibens ist die Spielsperre wirksam.
Zur Unterstützung der Spielsperre wird der Spielhallenbetreiber zusätzlich für die o. g. Spielhalle ein
Hausverbot aussprechen.
47
ANHANG
Antrag auf Spielsperre für Hessen Seite 2 von 2
Gegenüber der SFW Organisations- und Unternehmensberatungs-GmbH verzichte ich bereits jetzt auf
etwaige Regress- und/oder Schadenersatzansprüche für den Fall, dass ich entgegen dem
ausgesprochenen Hausverbot weiterhin in der oben genannten Spielhallenfiliale Geldeinsätze an den
Automaten tätigen sollte.
Dieses Hausverbot wird für den Zeitraum der Spielsperre ausgesprochen. Ein Verstoß gegen das
Hausverbot kann zu zivil- und strafrechtlichen Folgen führen. Das Verbot wird zusammen mit der
Spielsperre zugesandt und wirksam (alternativ das Hausverbot wird sofort wirksam).
Für weitere Informationen zur Problematik zum übermäßigen Spiel wurde ich auf das ausliegende InfoMaterial hingewiesen.
...................................................
Ort, Datum
.............................................................
Unterschrift
Datenschutzerklärung
Mit diesem Antrag willige ich in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung meiner
personenbezogenen Daten (Name, Geburtsname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort,
Lichtbild, Ausweisnummer, Ausweisart, ausstellende Behörde) zur Durchsetzung der Spielsperre ein.
..........................................................
Ort, Datum
48
..................................................
Unterschrift
ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 1 von 6
Seite 1 von 6
1
1
an die _______ (verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts):
an die _______ (verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts):
Beratungsangebot:
Beratungsangebot:
Ich wünsche weitere Informationen zu Reichweite und Konsequenzen meiner Selbstsperre.
Ich wünsche weitere Informationen zu Reichweite und Konsequenzen meiner Selbstsperre.
Dazu möchte ich Kontakt zu einem/einer Präventionsberater/-in aufnehmen (die Telefonnummer
Dazudie
möchte
ich Kontakt
zu einem/einer
Präventionsberater/-in
und
E-Mail-Adresse
sind
bei der Filial-Servicekraft
erhältlich)aufnehmen (die Telefonnummer
und die E-Mail-Adresse sind bei der Filial-Servicekraft erhältlich)
Oder:
Oder:
Ich
bitte um telefonische Kontaktaufnahme durch den/die Präventionsmitarbeiter/-in der _______
Ich
bitte
um telefonische
durch den/die Präventionsmitarbeiter/-in der _______
unter
meiner
Rufnummer:Kontaktaufnahme
____________/_____________.
unter meiner Rufnummer: ____________/_____________.
Bitte die folgenden Angaben in Druckbuchstaben ausfüllen!
Bitte die folgenden Angaben in Druckbuchstaben ausfüllen!
Spielhalle:
Spielhalle:
Anschrift der Spielhalle:
Anschrift der Spielhalle:
Geschlecht:*
Geschlecht:*
Nachname:*
Nachname:*
Vorname/-n:*
Vorname/-n:*
Geburtsname:*
Geburtsname:*
Geburtsdatum:*
Geburtsdatum:*
Geburtsort:*
Geburtsort:*
Straße/Nr.:*
Straße/Nr.:*
PLZ/Ort:*
PLZ/Ort:*
Land:*
Land:*
Adresszusatz:
Adresszusatz:
Felder, die mit einem * versehen sind, sind verpflichtende Angaben und wahrheitsgemäß auszufüllen. Ein Identitätsnachweis
(Personalausweis,
Pass,
ausländischer
Ausweis,
anderer geeigneter
ist vorzulegen.auszufüllen.
Nur korrektEin
undIdentitätsnachweis
vollständig ausgefüllte Anträge
Felder, die mit einem
* versehen
sind, sind
verpflichtende
Angaben Ausweis)
und wahrheitsgemäß
können
geprüft undPass,
bearbeitet
werden! Ausweis, anderer geeigneter Ausweis) ist vorzulegen. Nur korrekt und vollständig ausgefüllte Anträge
(Personalausweis,
ausländischer
können geprüft und bearbeitet werden!
Falls Sie die Mitteilung über die Eintragung der Sperre nicht an o. g. Adresse erhalten möchten,
Falls Sie
über
die Eintragung
der Sperre nicht an o. g. Adresse erhalten möchten,
teilen
Siedie
unsMitteilung
mit, welche
Übermittlung
Sie bevorzugen:
teilen Sie uns mit, welche Übermittlung Sie bevorzugen:
o postalisch an folgende Adresse:
o per Telefax:
o postalisch an folgende Adresse:
o per Telefax:
(Straße/Hausnummer)
(Straße/Hausnummer)
(Faxnummer:)
(Faxnummer:)
(Postleitzahl/Ort)
(Postleitzahl/Ort)
abweichen.
Hinweis:
Das
Dokument
kann
je nach
Anbieter
Sperrantrag ASIS Hessen V 3je.0 nach Anbieter abweichen.
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. Hinweis: DasODokument
kann
Sperrantrag OASIS Hessen V 3.0 Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 05.09.2014 49
ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 2 von 6
Grund für die Spielersperre (Angabe ist freiwillig, die Spielersperre wird auch verfügt, wenn kein
Grund angegeben ist; der angegebene Grund kann für eine eventuelle Aufhebung der
Spielersperre von Bedeutung sein):
o kein Interesse am Spiel
o Spielsucht/
o sonstiger Grund:
Spielsuchtgefährdung
_______________________
Die Spielersperre beantrage ich für folgende Dauer ab Eintragung in die staatliche hessische
(Sperrdauer):
Sperrdatenbank bzw. in die Spielersperrdatenbank der
o 1 Jahr
o 2 Jahre
o 3 Jahre
o ….. Jahre
o auf Dauer
(nur ganze Jahre)
(Mindestdauer gem.
§§ 6,11 HSpielhG)
Die Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag der
Spielerin oder des Spielers möglich. Über diesen entscheidet die Erlaubnisinhaberin oder der
Erlaubnisinhaber, der die Sperre verfügt hat (§ 6 Absatz 4 HSpielhG).
Datenschutzrechtliche Einwilligung:
Hiermit willige ich – unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage – ausdrücklich in die Erhebung, Speicherung und
Verarbeitung sowie in die Nutzung meiner personenbezogenen Daten (Nachname; Vorname; Geburtsname; Geburtsdatum;
Geburtsort; Anschrift; ggf. Faxnummer; Sperrgrund; Sperrdauer; Spielhalle, bei der ich diesen Antrag einreiche; mein Foto;
dieses Dokument und die ggf. weiteren beigefügten Dokumente sowie die Art des von mir vorgelegten Ausweises samt
Ausweisnummer und ggf. ausstellender Behörde) durch die ______ ein, um meine Spielersperre bei ______ und beim Betreiber
der staatlichen hessischen Spielersperrdatenbank gem. § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG) zu verwalten und
durchzusetzen. Ich willige auch in die Übermittlung dieser Daten an den Betreiber der staatlichen hessischen
Spielersperrdatenbank zu diesem Zweck und für eine auf diesen Zweck bezogene Verarbeitung und Nutzung ein. Der Betreiber
der staatlichen hessischen Spielersperrdatenbank gem. § 11 HSpielhG ist derzeit das Land Hessen, vertreten durch das
Hessische Ministerium für Inneres und Sport. Zur Durchführung dieses Sperrsystems können auch andere Spielhallenbetreiber
in Hessen, die an das staatliche Spielersperrsystem angeschlossen sind, meine Daten abrufen, um dort meine Spielersperre
durchzusetzen.
Wenn ich „Beratungsangebot“ am Anfang dieses Formulars angekreuzt habe, willige ich zudem in die Verarbeitung und
Nutzung der genannten Daten, meines Beratungswunsches und, soweit von mir angegeben, meiner Telefonnummer zum
Zwecke der Durchführung von Beratungen zur Reichweite und Konsequenzen meiner Spielersperre durch die ______ ein.
Hierbei bin ich mir darüber bewusst, dass diese Einwilligungen auch meinen Sperrgrund betreffen und insofern auch sensible
Daten im Sinne des § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen können, insbesondere wenn ich als Sperrgrund
„Spielsucht/Spielsuchtgefährdung“ angekreuzt habe oder als sonstigen Sperrgrund handschriftlich sensible Informationen über
mich angegeben habe.
Datum: ……………………... Unterschrift: ………………………………….
Sperrantrag OASIS Hessen V 3.0 50
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 3 von 6
Mir ist bekannt,
−
−
dass die _______ Gästen Beratungsgespräche anbietet, um über die Reichweite und die
Konsequenzen einer Spielersperre zu informieren. Zusätzlich bietet ausgebildetes Personal
Gästen auch die Möglichkeit, kostenfrei und in einem geschützten Rahmen über problematisches
Spielverhalten zu sprechen, um ggf. weitergehende psychosoziale Hilfsangebote vorzustellen.
dass meine vorstehenden Daten genauso in die Sperrdatei OASIS und die Sperrdatei der Fa.
_______ eingetragen werden, wie ich sie angegeben habe, und dass Fehler bei meinen Angaben
dazu führen können, dass die beantragte Spielersperre nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden
kann.
−
dass die Spielersperre erst nach Prüfung und Bearbeitung des Antrages durch die Fa. _______ in
das Spielersperrsystem OASIS (Onlineabfrage Spielerstatus) HSpielhG und in die
Spielersperrdatenbank der Fa. _______ eingetragen wird. Die Spielersperre wird erst mit der
jeweiligen Eintragung wirksam. Die _______ teilt mir die Eintragung der Sperre unverzüglich
schriftlich mit.
−
dass die Spielersperre in dem Spielersperrsystem OASIS HSpielhG und in dem
Spielersperrdatenbanksystem der _______ geführt wird. Sie gilt damit in allen Spielhallen in
Hessen, die an das Spielersperrsystem OASIS HSpielhG angeschlossen sind.
−
dass während der Dauer der Spielersperre gesperrte Personen weder eine hessische Spielhalle
betreten noch am Spielangebot hessischer Spielhallen teilnehmen dürfen. Das Glücksspielangebot
hessischer Spielhallen richtet sich ausschließlich an nicht gesperrte Spieler. Angebote gesperrter
Spieler auf den Abschluss von Spielverträgen werden ausdrücklich abgelehnt.
−
dass die Sperre mindestens so lange gilt, wie von mir oben angekreuzt. Die Aufhebung der
Spielersperre kann nur auf meinen schriftlichen Antrag bei der _______ erfolgen (§ 6 Abs. 5
HSpielhG); die Mindestsperrdauer beträgt in jedem Fall 1 Jahr.
−
dass die Aufhebung der Sperre nur erfolgen kann, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Gründe für
eine Spielersperre mehr vorliegen. Das Nichtvorliegen der Gründe für eine Spielersperre ist im Fall
des Sperrgrunds „Spielsucht/Spielsuchtgefährdung“ durch geeignete und prüffähige (ggf.
medizinische) Unterlagen nachzuweisen, die ich als gesperrte Person auf eigene Kosten zu
beschaffen habe.
−
dass durch den Antrag auf Selbstsperre und die Entgegennahme des Antrages ausdrücklich kein
Vertragsverhältnis zwischen mir, dem Antragsteller und der _______ begründet wird. Vertragliche
oder vertragsähnliche Ansprüche meinerseits gegenüber der _______ sind daher ausdrücklich
ausgeschlossen und werden nicht begründet.
Ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Ich beantrage hiermit eine Selbstsperre.
___________________
Ort, Datum
Sperrantrag OASIS Hessen V 3.0 ___________________________
Unterschrift des Antragstellers
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 51
ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 4 von 6
Dieser Abschnitt ist nur vom Spielhallenpersonal auszufüllen.
Lichtbild
Prüfung der persönlichen Angaben (Identität) mittels:
*optional o Pass/Personalausweis (Nr. ……………………..….………...………………………….)
o ausländischen Ausweises (Nr. ………………..……..……….…………………………….)
o sonstigen amtlichen Ausweises: …………………………………… (Nr. ………………………………..),
ausstellende Behörde: ………………………………………………………………………
………………….………
Spielhalle (Stempel)
……………………………………….…….………………
Name, Vorname des Mitarbeiters
(Pers.-Nr.)
Sperrantrag OASIS Hessen V 3.0 52
………………………………………
Ort und Datum
……………..
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 5 von 6
Information zum Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre) nach dem Hessischen
Spielhallengesetz (HSpielhG)
(dem sich sperrenden Spieler mitzugeben)
Sperrantrag eingereicht bei:
Spielhalle:
Anschrift:
am: ________________________________
Sperrantrag gestellt mit folgenden Informationen:
Geschlecht:*
Nachname:*
Vorname/n:*
Geburtsname:*
Geburtsdatum:*
Geburtsort:*
Straße/Nr.:*
PLZ/Ort:*
Land:*
Adresszusatz:
Sperrdauer:
Sperrgrund:
o kein Interesse am Spiel
o Spielsucht/
Spielsuchtgefährdung
o sonstiger Grund:
_______________________
Felder, die mit einem * versehen sind, sind verpflichtende Angaben und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Der eingereichte Sperrantrag wird unverzüglich bearbeitet.
Sperrantrag OASIS Hessen V 3.0 Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 53
ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 6 von 6
Mir ist bekannt,
−
dass die _______ Gästen Beratungsgespräche anbietet, um über die Reichweite und die
Konsequenzen einer Spielersperre zu informieren. Zusätzlich bietet ausgebildetes Personal
Gästen auch die Möglichkeit, kostenfrei und in einem geschützten Rahmen über problematisches
Spielverhalten zu sprechen, um ggf. weitergehende psychosoziale Hilfsangebote vorzustellen.
−
dass meine vorstehenden Daten genauso in die Sperrdatei OASIS und die Sperrdatei der Fa.
_______ eingetragen werden, wie ich sie angegeben habe, und dass Fehler bei meinen Angaben
dazu führen können, dass die beantragte Spielersperre nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden
kann.
−
dass die Spielersperre erst nach Prüfung und Bearbeitung des Antrages durch die Fa. _______ in
das Spielersperrsystem OASIS (Onlineabfrage Spielerstatus) HSpielhG und in die
Spielersperrdatenbank der Fa. _______ eingetragen wird. Die Spielersperre wird erst mit der
jeweiligen Eintragung wirksam. Die _______ teilt mir die Eintragung der Sperre unverzüglich
schriftlich mit.
−
dass die Spielersperre in dem Spielersperrsystem OASIS HSpielhG und in dem
Spielersperrdatenbanksystem der _______ geführt wird. Sie gilt damit in allen Spielhallen in
Hessen, die an das Spielersperrsystem OASIS HSpielhG angeschlossen sind.
−
dass während der Dauer der Spielersperre gesperrte Personen weder eine hessische Spielhalle
betreten noch am Spielangebot hessischer Spielhallen teilnehmen dürfen. Das Glücksspielangebot
hessischer Spielhallen richtet sich ausschließlich an nicht gesperrte Spieler. Angebote gesperrter
Spieler auf den Abschluss von Spielverträgen werden ausdrücklich abgelehnt.
−
dass die Sperre mindestens so lange gilt, wie von mir oben angekreuzt. Die Aufhebung der
Spielersperre kann nur auf meinen schriftlichen Antrag bei der _______ erfolgen (§ 6 Abs. 5
HSpielhG); die Mindestsperrdauer beträgt in jedem Fall 1 Jahr.
−
dass die Aufhebung der Sperre nur erfolgen kann, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Gründe für
eine Spielersperre mehr vorliegen. Das Nichtvorliegen der Gründe für eine Spielersperre ist im Fall
des Sperrgrunds „Spielsucht/Spielsuchtgefährdung“ durch geeignete und prüffähige (ggf.
medizinische) Unterlagen nachzuweisen, die ich als gesperrte Person auf eigene Kosten zu
beschaffen habe.
−
dass durch den Antrag auf Selbstsperre und die Entgegennahme des Antrages ausdrücklich kein
Vertragsverhältnis zwischen mir, dem Antragsteller, und der _______ begründet wird. Vertragliche
oder vertragsähnliche Ansprüche meinerseits gegenüber der _______ sind daher ausdrücklich
ausgeschlossen und werden nicht begründet.
Ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Ich beantrage hiermit eine Selbstsperre.
Sperrantrag OASIS Hessen V 3.0 54
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 1 von 6
1
an die
(verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts):
Beratungsangebot:
Ich wünsche weitere Informationen zu Reichweite und Konsequenzen meiner Selbstsperre.
Dazu möchte ich Kontakt zu einem/einer Präventionsberater/-in aufnehmen
(die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sind bei der Filial-Servicekraft erhältlich).
Oder:
Ich bitte um telefonische Kontaktaufnahme durch den/die Präventionsmitarbeiter/-in
unter meiner Rufnummer: ____________/_____________.
Bitte die folgenden Angaben in Druckbuchstaben ausfüllen!
Spielhalle:
Anschrift der Spielhalle:
Geschlecht:*
Nachname:*
Vorname/n:*
Geburtsname:*
Geburtsdatum:*
Geburtsort:*
Straße/Nr.:*
PLZ/Ort:*
Land:*
Adresszusatz:
Felder, die mit einem * versehen sind, sind verpflichtende Angaben und wahrheitsgemäß auszufüllen. Ein Identitätsnachweis
(Personalausweis, Pass, ausländischer Ausweis, anderer geeigneter Ausweis) ist vorzulegen. Nur korrekt und vollständig ausgefüllte Anträge
können geprüft und bearbeitet werden!
Falls Sie die Mitteilung über die Eintragung der Sperre nicht an o. g. Adresse erhalten möchten,
teilen Sie uns mit, welche Übermittlung Sie bevorzugen:
o postalisch an folgende Adresse:
o per Telefax:
(Straße/Hausnummer)
(Faxnummer:)
(Postleitzahl/Ort)
Hinweis: Das Dokument kann je nach Anbieter abweichen.
Sperrantrag RLP V 3.0 Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 55
ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 2 von 6
Grund für die Spielersperre (Angabe ist freiwillig, die Spielersperre wird auch verfügt, wenn kein
Grund angegeben ist; der angegebene Grund kann für eine eventuelle Aufhebung der
Spielersperre von Bedeutung sein):
Angegebener Sperrgrund:
o kein Interesse am Spiel
o Spielsucht/
o sonstiger Grund:
Spielsuchtgefährdung
_______________________
Die Spielersperre beantrage ich für folgende Spielhallen der _______:
Angegebener Geltungsbereich: _______
o in der oben genannten Spielhalle
o in allen Spielhallen in Rheinland-Pfalz
Die Spielersperre beantrage ich für folgende Dauer ab Eintragung in die Spielersperrdatenbank
der _______ (Sperrdauer):
Angegebene Sperrdauer bis: _______
o 1 Jahr
o 2 Jahre
o 3 Jahre
o ….. Jahre
o auf Dauer
(nur ganze Jahre)
(Mindestdauer)
Die erhobenen Daten dürfen für den vereinbarten Zeitraum in der Spielersperrliste geführt und im
Rahmen der Einlasskontrolle verwendet werden. Nach Ablauf der Sperre sind die Daten
unverzüglich zu löschen (§ 11, Absatz 5 Landesglücksspielgesetz (LGlüG)).
Datenschutzrechtliche Einwilligung:
Hiermit willige ich – unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage – ausdrücklich in die Erhebung, Speicherung und
Verarbeitung sowie in die Nutzung meiner personenbezogenen Daten (Nachname; Vorname; Geburtsname; Geburtsdatum;
Geburtsort; Anschrift; ggf. Faxnummer; Sperrgrund; Sperrdauer; Spielhalle, bei der ich diesen Antrag einreiche; mein Foto;
dieses Dokument und die ggf. weiteren beigefügten Dokumente sowie die Art des von mir vorgelegten Ausweises samt
Ausweisnummer und ggf. ausstellender Behörde) durch die _______ ein, um meine Spielersperre bei _______ zu verwalten
und durchzusetzen.
Wenn ich „Beratungsangebot“ am Anfang dieses Formulars angegeben habe, willige ich zudem in die Verarbeitung und
Nutzung der genannten Daten, meines Beratungswunsches und, soweit von mir angegeben, meiner Telefonnummer zum
Zwecke der Durchführung von Beratungen zur Reichweite und Konsequenzen meiner Spielersperre durch die _______ ein.
Hierbei bin ich mir bewusst, dass diese Einwilligungen auch meinen Sperrgrund betreffen und insofern auch sensible Daten im
Sinne des § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen können, insbesondere wenn ich als Sperrgrund
„Spielsucht/Spielsuchtgefährdung“ angegeben habe oder als sonstigen Sperrgrund handschriftlich sensible Informationen über
mich angegeben habe.
Datum: ……………………... Unterschrift: ………………………………….
Sperrantrag RLP V 3.0 56
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 3 von 6
Mir ist bekannt,
−
dass die _______ Gästen Beratungsgespräche anbietet, um über die Reichweite und die
Konsequenzen einer Spielersperre zu informieren. Zusätzlich bietet ausgebildetes Personal
Gästen auch die Möglichkeit, kostenfrei und in einem geschützten Rahmen über problematisches
Spielverhalten zu sprechen, um ggf. weitergehende psychosoziale Hilfsangebote vorzustellen.
−
dass meine vorstehenden Daten genauso in die Sperrdatei der Fa. _______ eingetragen werden,
wie ich sie angegeben habe, und dass Fehler bei meinen Angaben dazu führen können, dass die
beantragte Spielersperre nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden kann.
−
dass die Spielersperre erst nach Prüfung und Bearbeitung des Antrages durch die Fa. _______ in
die Spielersperrdatenbank der Fa. ______ eingetragen wird. Die Spielersperre wird erst mit der
jeweiligen Eintragung wirksam. Die _______ teilt mir die Eintragung der Sperre unverzüglich
schriftlich mit.
−
dass die Spielersperre in dem Spielersperrdatenbanksystem der _______ geführt wird. Sie gilt,
wie von mir oben angegeben, entweder in der oben genannten Spielhalle oder in allen Spielhallen
der _______ in Rheinland-Pfalz.
−
dass während der Dauer der Spielersperre gesperrte Personen weder eine am
Zutrittskontrollsystem „clever entry“ teilnehmende Spielhalle der _______ betreten noch am
Spielangebot dieser Spielhallen teilnehmen dürfen. Das Glücksspielangebot der Spielhallen richtet
sich ausschließlich an nicht gesperrte Spieler. Angebote gesperrter Spieler auf den Abschluss von
Spielverträgen werden ausdrücklich abgelehnt.
−
dass die Sperre so lange als vereinbart gilt, wie von mir oben angegeben. Die erhobenen Daten
dürfen für den vereinbarten Zeitraum in der Spielersperrdatenbank geführt und im Rahmen der
Einlasskontrolle verwendet werden. Nach Ablauf der Sperre sind die Daten unverzüglich zu
löschen.
−
dass durch den Antrag auf Selbstsperre und die Entgegennahme des Antrages ausdrücklich kein
Vertragsverhältnis zwischen mir, dem Antragsteller, und der _______ begründet wird. Vertragliche
oder vertragsähnliche Ansprüche meinerseits gegenüber der _______ sind daher ausdrücklich
ausgeschlossen und werden nicht begründet.
Ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Ich beantrage hiermit eine Selbstsperre.
___________________
Ort, Datum
Sperrantrag RLP V 3.0 ___________________________
Unterschrift des Antragstellers
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 57
ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 4 von 6
Dieser Abschnitt ist nur vom Spielhallenpersonal auszufüllen.
Lichtbild
Prüfung der persönlichen Angaben (Identität) mittels:
*optional o Pass/Personalausweis (Nr. ……………………..….………...………………………….)
o ausländischen Ausweises (Nr. ………………..……..……….…………………………….)
o sonstigen amtlichen Ausweises: …………………………………… (Nr. ………………………………..),
ausstellende Behörde: ………………………………………………………………………
………………….………
Spielhalle (Stempel)
……………………………………….…….………………
Name, Vorname des Mitarbeiters
(Pers.-Nr.)
Sperrantrag RLP V 3.0 58
………………………………………
Ort und Datum
……………..
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 5 von 6
Information zu Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre) nach dem rheinland-pfälzischen
Landesglücksspielgesetz (LGlüG))
(dem sich sperrenden Spieler mitzugeben)
Sperrantrag eingereicht bei:
Spielhalle:
Anschrift:
am: ________
Sperrantrag gestellt mit folgenden Informationen:
Geschlecht:*
Nachname:*
Vorname/n:*
Geburtsname:*
Geburtsdatum:*
Geburtsort:*
Straße/Nr.:*
PLZ/Ort:*
Land:*
Adresszusatz:
Geltungsbereich:
Sperrdauer:
Sperrgrund:
Felder, die mit einem * versehen sind, sind verpflichtende Angaben und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Der eingereichte Sperrantrag wird unverzüglich bearbeitet.
Sperrantrag RLP V 3.0 Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 59
ANHANG
Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre)
Seite 6 von 6
Mir ist bekannt,
−
dass die _______ Gästen Beratungsgespräche anbietet, um über die Reichweite und die
Konsequenzen einer Spielersperre zu informieren. Zusätzlich bietet ausgebildetes Personal
Gästen auch die Möglichkeit, kostenfrei und in einem geschützten Rahmen über problematisches
Spielverhalten zu sprechen, um ggf. weitergehende psychosoziale Hilfsangebote vorzustellen.
−
dass meine vorstehenden Daten genauso in die Sperrdatei der Fa. _______ eingetragen werden,
wie ich sie angegeben habe, und dass Fehler bei meinen Angaben dazu führen können, dass die
beantragte Spielersperre nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden kann.
−
dass die Spielersperre erst nach Prüfung und Bearbeitung des Antrages durch die Fa. _______ in
die Spielersperrdatenbank der Fa. _______ eingetragen wird. Die Spielersperre wird erst mit der
jeweiligen Eintragung wirksam. Die _______ teilt mir die Eintragung der Sperre unverzüglich
schriftlich mit.
−
dass die Spielersperre in dem Spielersperrdatenbanksystem der _______ geführt wird. Sie gilt,
wie von mir oben angegeben, entweder in der oben genannten Spielhalle oder in allen Spielhallen
der _______ in Rheinland-Pfalz;
−
dass während der Dauer der Spielersperre gesperrte Personen weder eine am
Zutrittskontrollsystem „clever entry“ teilnehmende Spielhalle der _______ betreten noch am
Spielangebot dieser Spielhallen teilnehmen dürfen. Das Glücksspielangebot der Spielhallen richtet
sich ausschließlich an nicht gesperrte Spieler. Angebote gesperrter Spieler auf den Abschluss von
Spielverträgen werden ausdrücklich abgelehnt.
−
dass die Sperre so lange als vereinbart gilt, wie von mir oben angegeben. Die erhobenen Daten
dürfen für den vereinbarten Zeitraum in der Spielersperrdatenbank geführt und im Rahmen der
Einlasskontrolle verwendet werden. Nach Ablauf der Sperre sind die Daten unverzüglich zu
löschen.
−
dass durch den Antrag auf Selbstsperre und die Entgegennahme des Antrages ausdrücklich kein
Vertragsverhältnis zwischen mir, dem Antragsteller, und der _______ begründet wird. Vertragliche
oder vertragsähnliche Ansprüche meinerseits gegenüber der _______ sind daher ausdrücklich
ausgeschlossen und werden nicht begründet.
Ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Ich beantrage hiermit eine Selbstsperre.
Sperrantrag RLP V 3.0 60
Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 05.09.2014 ANHANG
Arbeitsanweisung zum Spielerschutz
(Servicekräfte)
Seite 1 von 3
Stand: 03/2015
In der Spielhalle :
Betreiber :
Straße :
PLZ / Ort :
Servicekraft (Name) :
Stempel Spielhalle/Betreiber
Um den Spielerschutz in der Spielstätte zu gewährleisten, ist die folgende Arbeitsanweisung
einzuhalten bzw. zu befolgen:
1) Informieren Sie sich über alle in der Spielstätte befindlichen Informationsmaterialien:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
Sozialkonzept
Broschüre „SPIEL BEWUSST“ – mit Selbsttest
Info-Kärtchen „ZEIT ZU HANDELN“ – im Scheckkartenformat
Flyer der lokalen Hilfeeinrichtungen (wenn vorhanden)
Broschüre „Spielrelevante Informationen“
Plakat „Die 10 Goldenen Spielregeln“
Lichtsäule „SPIELBEWUSST.DE“
Hausordnung
2) Wenn ein Spielgast um Rat/Hilfe zu seinem Spielverhalten bittet, leiten Sie ihn dem professionellen
Hilfesystem zu, händigen Sie ihm die zur Verfügung stehenden Informationsmaterialien aus und
bieten Sie ihm ein Gespräch mit dem zuständigen Präventionsberater an.
3) Wenn Sie eindeutige Anzeichen problematischen Spielverhaltens eines Spielgastes bemerken,
sprechen Sie ihn im passenden Moment an, bieten Sie ihm im passenden Moment die zur Verfügung
stehenden Informationsmaterialien an, informieren Sie den zuständigen Präventionsberater und
protokollieren Sie die von Ihnen getroffenen Maßnahmen.
4) In Bundesländern mit vorgesehener Spielerselbstsperre müssen Sperranträge offen ausgelegt
werden. Sollte ein Spielgast eine direkte Einleitung der Spielersperre fordern, setzen Sie die
erforderlichen Schritte um. Ein Sperrgespräch mit dem zuständigen Präventionsberater ist
wünschenswert, aber nicht zwingend notwendig.
5) Es geht darum, den betroffenen Spielgast zu informieren, nicht um eine therapeutische Beratung –
hierfür ist das professionelle Hilfesystem zuständig.
6) Sie verpflichten sich, an Schulungsmaßnahmen zum Thema Spielerschutz teilzunehmen.
7) Es ist Ihnen untersagt, am Spielbetrieb teilzunehmen.
Ich bin von meinem Arbeitgeber weiter belehrt worden, dass ich bei möglichen schuldhaften
Verstößen gegen den Spielerschutz mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zu einer
Abmahnung/Kündigung) rechnen muss.
Ich,
Arbeitsanweisung gelesen und verstanden zu haben.
Ort, Datum
, bestätige mit meiner Unterschrift, diese
Unterschrift
61
ANHANG
- Mitarbeiter -
Arbeitsanweisung und Belehrung zum
Jugendschutzgesetz
Seite 1 von 3
Stand: 03/2015
Stempel Spielhalle/Betreiber
Nach § 6 Abs. 1 JuSchG darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht
gestattet werden, in Spielhallen anwesend zu sein, auch nicht in Begleitung von
Erziehungsberechtigten. Es gilt die ausnahmslose Verpflichtung für jede Servicekraft,
die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen zu verhindern und
solche Personen stets unverzüglich der Spielstätte zu verweisen!
Soweit bei Personen Zweifel bestehen, ob sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
muss die Vorlage eines Ausweises verlangt werden. Ist die betreffende Person nicht
zur Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses in der
Lage oder bereit, ist sie in jedem Fall der Spielstätte zu verweisen! Eine Ausweiskopie
darf nicht akzeptiert werden.
Die vorsätzliche und/oder fahrlässige Nichtbeachtung vorstehender Jugendschutzbestimmung stellt gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 7 JuSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei
etwaigem Verstoß durch die Servicekraft kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro
verhängt werden.
Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er/sie von dem Arbeitgeber belehrt
worden
ist,
dass
er/sie
bei
schuldhaften
Verstößen
gegen
die
Jugendschutzbestimmungen mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu einer
Kündigung rechnen muss.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, die oben genannten Bestimmungen nach dem
Jugendschutzgesetz (JuSchG) zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben
sowie ein Exemplar dieser schriftlichen Belehrung erhalten zu haben. Ich bin mir
meiner Verantwortung bewusst.
62
Datum und Ort:
Name in Blockschrift:
P-Nr.:
Unterschrift:
ANHANG
Screenshot des
Spielerschutzprotokolls
Seite 1 von 1
63
ANHANG
Verpflichtungserklärung
Seite 1 von 4
auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG)
und
auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
_____________________________
(Name der verantwortlichen Stelle)
_______________________
(Name des Mitarbeiters)
_______________________
(Geburtsdatum)
1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG
Aufgrund von § 5 BDSG ist mir untersagt, personenbezogene Daten, die mir dienstlich
bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Dies gilt sowohl für die
dienstliche Tätigkeit innerhalb wie auch außerhalb (z. B. bei Kunden und Interessenten) des
Unternehmens / der Behörde.
Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder
nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
2. Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis
Aufgrund von § 88 TKG bin ich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit
ich im Rahmen meiner Tätigkeit bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirke.
3. Verpflichtung auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Über Angelegenheiten des Unternehmens, die beispielsweise Einzelheiten ihrer Organisation
und ihre Einrichtung betreffen, sowie über Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen
Rechnungswesens ist – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – von mir
Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie nicht allgemein öffentlich bekannt geworden sind.
Hierunter fallen auch Vorgänge von Drittunternehmen, mit denen ich dienstlich befasst bin.
Auf die gesetzlichen Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb wurde ich besonders
hingewiesen.
64
ANHANG
Verpflichtungserklärung
Seite 2 von 4
auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG)
und
auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Alle dienstliche Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen,
Ablichtungen dienstlicher oder geschäftlicher Vorgänge, die mir überlassen oder von mir
angefertigt werden, sind vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen.
Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir bewusst, dass ich mich
bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen strafbar machen kann, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG, § 206
Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den Abschriften der genannten Vorschriften habe ich
erhalten.
_________________________________
(Ort, Datum)
_______________________
_______________________
(Unterschrift Verpflichteter)
(Unterschrift Verpflichtender)
65
ANHANG
Verpflichtungserklärung
Seite 3 von 4
auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG)
und
auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung
§ 5 BDSG – Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden,
bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit fort.
§ 43 Absatz 2 BDSG – Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahren
bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus
automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1
die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a. entgegen § 28 Abs. 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder
nutzt,
6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2, § 30a Abs. 3 Satz 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer
Einzelangabe zusammenführt oder
7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 88 TKG – Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die
Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich
auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der
Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom
Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die
dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser
Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die
Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur
Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
66
ANHANG
Verpflichtungserklärung
Seite 4 von 4
auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG)
und
auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
§ 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis
unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekannt geworden sind, das geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich
von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder
Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder
mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder
Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger aufgrund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder
Fernmeldegeheimnis bekannt geworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von
Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
§ 17 UWG – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des
Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses
unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem
Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem
Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine
eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt
verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
67
ANHANG
Seite 1 von 1
Dokumentation von Vorfällen/Verstößen
JUGENDSCHUTZ und SPIELERSCHUTZ
(Spielersperre/Hausverbot)
Dieses Protokoll ist auszufüllen, wenn ein Jugendlicher oder
gesperrter Spieler versucht hat, die Spielhalle zu betreten.
Stempel Spielhalle/Betreiber
Datum
68
Uhrzeit
Vorfall
Anzahl
Personen
Bemerkungen
ANHANG
SPIEL BEWUSST
Aufklärung und ausführliche Verbraucherinformation
Hilfreiche Informationen rund um die Themen „Bewusst Spielen“,
Jugend- und Spielerschutz sowie gesetzliche Regelungen finden Sie in
mehreren Sprachen unter www.spiel-bewusst.de.
0800/77238368 oder 0800/PRAEVENT*
*kostenfrei aus allen deutschen Netzen
V
Freizeit, Vergnügen, Abschalten, Spannung,
Freunde, Service, Entspannung...
Die meisten unserer Gäste verbinden all diese Dinge mit dem Besuch einer Spielstätte.
Strenge gesetzliche Vorgaben sowie unsere eigenen Regeln, die darüber hinausgehen, sollen dafür
sorgen, dass das so bleibt.
Wir wissen, dass es dennoch Menschen gibt, die Hilfe brauchen, um ihr Spiel und sich selbst richtig
einzuschätzen.
Deshalb möchten wir mit dieser Broschüre darüber informieren,
•
wie man bewusst den Spaß am Spielen und die Kontrolle behält,
•
wie man der Entstehung der Spielsucht vorbeugen kann,
•
wie man erkennt, dass das eigene Spielen vielleicht schon problematische Ausmaße
angenommen hat und
•
was man selbst tun kann, um gegenzusteuern.
Wünschen Sie noch weitere Informationen hierzu? Möchten Sie jemanden im Bekannten- oder
Verwandtenkreis unterstützen, bei dem Sie ein Problem vermuten? Dann lesen Sie bitte weiter.
Die 10 Goldenen Spielregeln zur Vorbeugung
problematischen Spielens:
1
Geldgewinnspielgeräte dienen der Unterhaltung. Spielen Sie nicht, um dadurch
Problemen zu entfliehen!
2
Setzen Sie sich vor Spielbeginn ein festes finanzielles Limit!
3
Informieren Sie sich vor Spielbeginn genau über Spielablauf und Gewinnchancen!
4
Achten Sie darauf, dass andere Freizeitaktivitäten nicht zu kurz kommen!
5
Legen Sie Spielhäufigkeit (z. B. Tage/Monat) und Spieldauer (z. B. Stunden/Tag)
verbindlich fest!
6
Spielen Sie nur mit Geld, das Sie nicht für andere wichtige Dinge benötigen!
7
Spielen Sie niemals mit geliehenem Geld!
8
Machen Sie regelmäßig Spielpausen!
9
Versuchen Sie nicht, durch neue Einsätze das verspielte Geld zurück zu gewinnen!
10
Auch wenn es vielleicht schwer fällt: Beenden Sie das Spielen nach einer
Glückssträhne und nehmen Sie den Gewinn mit nach Hause!
A
69
ANHANG
Schnelltest
Jedes „Ja“
zu einer dieser Fragen ist ein
ernstzunehmender Hinweis für
problematisches Spielverhalten.
Sprechen Sie mit einer Person Ihres
Vertrauens oder nutzen Sie eine
der unten angebotenen Möglichkeiten!
Natürlich kostenfrei und gerne
auch anonym.
Mit diesem einfachen Test können Sie schnell und einfach Ihr Spielverhalten
analysieren.
1
Ich versuche häufig, meine Verluste durch neue Einsätze auszugleichen.
 JA  NEIN
2
Ich habe mein Spielverhalten nicht mehr unter Kontrolle.
 JA  NEIN
3
Angehörigen oder Freunden verheimliche ich mein Spielverhalten.
 JA  NEIN
4
Nach dem Spielen mache ich mir oft Vorwürfe.
 JA  NEIN
5
Ich kann nicht mehr über längere Zeit auf das Spielen verzichten.
 JA  NEIN
6
Spielen ist für mich ein Fluchtweg bei Stress, Problemen oder Sorgen.
 JA  NEIN
7
Um spielen zu können, musste ich mir schon Geld ausleihen.
 JA  NEIN
8
Mein privates / berufliches Leben leidet unter dem Spielen.
 JA  NEIN
Informations- und Hilfsangebote
Es gibt immer einen Ausweg! Problematisches Spielen ist kein unabwendbares Schicksal. In Deutschland gibt es eine Vielzahl
von Beratungs-, Selbsthilfe- und Therapieeinrichtungen, die hervorragende Arbeit leisten.
Darüber hinaus bieten Ihnen die Partner von SPIEL-BEWUSST.DE die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgesprächs an.
Wenden Sie sich bitte einfach an einen unserer Service-Mitarbeiter in der Spielstätte, der den Kontakt zu unseren
psychosozialen Präventionsberatern gerne herstellt. Selbstverständlich ist diese Beratung für Sie kostenfrei und
wird diskret behandelt.
Diese pflegen intensiven Kontakt zu Hilfeeinrichtungen und vermitteln Sie auf Wunsch an die für Sie passende
Organisation.
Sie können uns natürlich auch direkt anrufen unter
0800/77238368 oder 0800/PRAEVENT*
*kostenfrei aus allen deutschen Netzen
70
BooQi products are produced under license and
are subject to design registrations and trademarks.
© Booqi Media Solutions BV www.booqi.com
NO 23783/49
call +31 (0)20 7163151
Unter www.spiel-bewusst.de finden Sie neben ausführlichen mehrsprachigen Informationen auch Kontaktdaten zu diversen
Hilfeeinrichtungen.
ANHANG
Hilfreiche Informationen rund um die Themen „Bewusst Spielen“,
Jugend- und Spielerschutz sowie gesetzliche Regelungen finden Sie in
mehreren Sprachen unter www.spiel-bewusst.de.
Spielrelevante Informationen
0800/77238368 oder 0800/PRAEVENT*
zum Spielablauf an Geldspielgeräten gem. § 33c GewO
(Aufklärungspflicht gemäß § 7 Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012)
*kostenfrei aus allen deutschen Netzen
V
Spielte
ilnahm
e
ab 18 J
ahren!
1
Info-Bildschirm:
Hier werden die Gewinnpläne angezeigt!
2
Münzeinwurf
3
Scheineinzug und -auszahlung
4
Bildschirm mit Spieleauswahl
5
Infos über Geldspeicher, Punktespeicher
und Einsatzhöhe am unteren Bildrand.
6
Übermäßiges Spielen kann zu Problemen führen!
Hotline-Nummer auf jedem Geldgewinnspielgerät.
7
Steuertasten:
Start, Stop, Einsatzhöhe, Risiko, Startautomatik
8
Auszahlschale
1
2
4
5
3
7
8
6
Folgende Regeln gelten für alle zugelassenen Geldspielgeräte:
Alle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gem. § 33c
GewO in Verbindung mit §§ 11 ff. SpielV in der Fassung der am
01. Januar 2006 Kraft getretenen 5. Verordnung zur Änderung
der SpielV zugelassenen Geldspielgerätebauarten und alle
gewerblich betriebenen Geldspielgeräte erfüllen nachfolgende
Anforderungen:
Alle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gem. § 33c
GewO in Verbindung mit §§ 11 ff. SpielV in der Fassung der am
11. November 2014 in Kraft getretenen 6. Verordnung zur Änderung
der SpielV zugelassenen Geldspielgerätebauarten und alle
gewerblich betriebenen Geldspielgeräte erfüllen nachfolgende
Anforderungen:
1. Der Geldeinsatz beträgt in fünf Sekunden maximal 20 Cent und
der Gewinn höchstens 2 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV).
1. Der Geldeinsatz beträgt in fünf Sekunden maximal 20 Cent und
der Gewinn höchstens 2 Euro (§ 13 Nr. 2 SpielV).
2. Die Summe des Aufwandes (Einsätze abzüglich Gewinne) im
Verlauf einer einzelnen Stunde kann 80 Euro nie übersteigen
(§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV).
2. Die Summe des Aufwandes (Einsätze abzüglich Gewinne) im
Verlauf einer einzelnen Stunde kann 60 Euro nie übersteigen
(§ 13 Nr. 4 SpielV).
3. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer
Stunde ist auf 500 Euro begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV).
3. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer
Stunde ist auf 400 Euro begrenzt (§ 13 Nr. 5 SpielV).
4. Bei längerfristiger Betrachtung darf durchschnittlich kein höherer
Betrag als 33 Euro je Stunde in der Kasse verbleiben (§ 12 Abs. 2a
SpielV). Gemäß einer Studie des Fraunhofer- Instituts, Magdeburg,
sind es in der Praxis durchschnittlich unter 11 Euro.
4. Bei längerfristiger Betrachtung darf durchschnittlich kein höherer
Betrag als 20 Euro je Stunde in der Kasse verbleiben (§ 12 Abs. 2
Nr. 1 SpielV). In der Praxis sind es durchschnittlich 5 bis 15 Euro.
5. Die Spielverordnung gibt keine Auszahlquote vor. Die sich in der
Spielpraxis ergebende Quote hängt u. a. von der Mathematik der
einzelnen Spiele und vom Spielverhalten bzw. den Spielstrategien
der Spieler ab. Die in unseren Filialen statistisch ermittelte durchschnittliche Auszahlquote lag in der Vergangenheit um die 75%.
5. Die Spielverordnung gibt keine Auszahlquote vor. Die sich in der
Spielpraxis ergebende Quote hängt u. a. von der Mathematik der
einzelnen Spiele und vom Spielverhalten bzw. den Spielstrategien
der Spieler ab. Die in unseren Filialen statistisch ermittelte durchschnittliche Auszahlquote lag in der Vergangenheit um die 75%.
6. Die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten dürfen zu keinem
Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 1.000 Euro übersteigen.
A
71
ANHANG
Neben den gesetzlichen Richtlinien, die wir für Sie als spielrelevant erachten, gibt es auch
Informationen, die Sie direkt und jeder Zeit am Geldspielgerät selbst abrufen können.
In der Regel können Sie diese über den Info- / Hilfe-Button abfragen.
Sollten Sie beim Auffinden dieser Informationen am Gerät Hilfe benötigen, wenden Sie sich an
unser Service-Personal. Die Damen und Herren helfen Ihnen gerne weiter.
Grundsätzliches zum Spiel an Geldspielgeräten:
Geldspielgeräte in Deutschland müssen mit Bargeld (Münzen oder Scheine) der Währung Euro betrieben werden.
Nach der Zuführung von Geld wird unmittelbar mit der Umwandlung des Geldbetrags in Punkte begonnen.
Für jedes animierte Spiel (Walzenlauf) werden, je nach gewähltem Einsatz (i.d.R. 5-200 Punkte), Punkte vom
Punktespeicher abgezogen.
Gewinne aus diesen Spielen werden entsprechend dem Punktekonto gutgeschrieben.
Die gewählte Höhe Ihres Einsatzes wird am rechten unteren Bildrand angezeigt und ist entsprechend gekennzeichnet.
Mit der „Start“ - Taste starten Sie jedes Spiel manuell - nach Aktivierung der „Autostart“-Taste laufen die Spiele
so lange nacheinander ab, bis Ihr Punktekonto die Einsatzhöhe unterschreitet, oder Sie die „Autostart“-Taste
erneut betätigen, um den automatischen Ablauf zu stoppen.
Die genauen Gewinnpläne (Symbole, Gewinnlinien, Wertigkeiten) zu speziellen Spielen finden Sie immer innerhalb
des Menüs eines Geldspielgeräts. Auch hier helfen Ihnen unsere Service-Mitarbeiter gerne weiter.
Bei Fehlermeldungen auf dem Gerätebildschirm wenden Sie sich bitte direkt an unser Service-Personal. Sollten
Sie Fragen oder Verbesserungsvorschläge haben, wenden Sie sich gerne an uns: [email protected]
72
BooQi products are produced under license and
are subject to design registrations and trademarks.
© Booqi Media Solutions BV www.booqi.com
NO 23783/49
call +31 (0)20 7163151
5 Euro-Cent entsprechen dabei 5 Punkten.
ANHANG
Sie haben das Gefühl, dass beim Besuch unserer Spielhalle nicht
mehr das Vergnügen und der Spaß im Vordergrund stehen? Es dreht
sich irgendwie alles nur noch um das Spielen selbst?
Dann ist es ZEIT ZU HANDELN!
Wir bieten Ihnen an allen Standorten unserer Spielhallen ein
unverbindliches und kostenloses Gespräch an. Unsere Servicekräfte
stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und stellen den Kontakt
zu einem unserer Präventionsberater her.
Lassen Sie uns gemeinsam einen persönlichen Ausweg finden!
Gerne können Sie sich auch direkt und völlig diskret an
uns wenden: 0800/77238368 oder 0800/PRAEVENT*
*kostenfrei aus allen deutschen Netzen
73
ANHANG
74
ANHANG
Die 10 Goldenen Spielregeln zur
Vorbeugung problematischen Spielens:
1
Geldgewinnspielgeräte dienen der Unterhaltung. Spielen Sie nicht, um dadurch
Problemen zu entfliehen!
2
Setzen Sie sich vor Spielbeginn ein festes finanzielles Limit!
3
Informieren Sie sich vor Spielbeginn genau über Spielablauf und Gewinnchancen!
4
Achten Sie darauf, dass andere Freizeitaktivitäten nicht zu kurz kommen!
5
Legen Sie Spielhäufigkeit (z. B. Tage/Monat) und Spieldauer (z. B. Stunden/Tag)
verbindlich fest!
6
Spielen Sie nur mit Geld, das Sie nicht für andere wichtige Dinge benötigen!
7
Spielen Sie niemals mit geliehenem Geld!
8
Machen Sie regelmäßig Spielpausen!
9
Versuchen Sie nicht, durch neue Einsätze das verspielte Geld zurück zu gewinnen!
10
Auch wenn es vielleicht schwer fällt: Beenden Sie das Spielen nach einer
Glückssträhne und nehmen Sie den Gewinn mit nach Hause!
Mehrsprachige Informationen im Internet: www.spiel-bewusst.de
Hilfe bei problematischem Spielverhalten: 0800/77238368 oder 0800/PRAEVENT*
*kostenfrei aus allen deutschen Netzen
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75
ANHANG
Hilfreiche Informationen rund um die Themen „Bewusst Spielen“,
Jugend- und Spielerschutz sowie gesetzliche
Regelungen finden Sie in mehreren Sprachen unter
www.spiel-bewusst.de
SB Leuchtsäule_1_585x1690_RZ4.indd 1
76
25.03.15 14:50
ANHANG
77
LÖWEN-Gruppe mit BPA Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe GmbH,
Admiral Play GmbH und EXTRA Games Entertainment GmbH
www.loewen.de
LÖWEN PLAY GmbH
www.loewenplay.de
SCHMIDT Gruppe Entertainment GmbH
www.schmidtgruppe.de
www.spiel-bewusst.de

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