Luftrecht

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Unterlagen zum theoretischen Unterricht, Fachgebiet Luftrecht
Inhalt
Berechtigungen für Luftfahrer .............................................................................................. 2 Erlaubnis zur Führung von Segelfugzeugen (GPL) .......................................................... 2 Erlaubnis zur Führung von Motorseglern (GPL, CR TMG) aufbauend auf dem GPL ....... 3 Definitionen .......................................................................................................................... 3 Organisatorische Gliederung der Luftfahrtverwaltung .......................................................... 5 Veröffentlichungen der DFS................................................................................................. 8 SAR - Such- und Rettungsdienst ......................................................................................... 9 Gesetze und Verordnungen ............................................................................................... 10 Zulassung von Luftfahrzeugführern ................................................................................ 11 Zulassung von Luftfahrzeugen ....................................................................................... 11 Zulassung von Flugplätzen ............................................................................................ 12 Haftpflicht ....................................................................................................................... 13 Bußgeldvorschriften ....................................................................................................... 13 Zu führende Ausweise und Papiere ............................................................................... 14 Luftraumgliederung - Lufträume (LR) C - G.................................................................... 14 FIR - Fluginformationsgebiet ...................................................................................... 15 Kontrollierter und unkontrollierter Luftraum................................................................. 15 Gebiete mit Flugbeschränkungen ............................................................................... 17 LuftVO - Luftverkehrsordnung............................................................................................ 18 Grundregel ..................................................................................................................... 18 Verantwortlichkeit ........................................................................................................... 18 Flugvorbereitung ............................................................................................................ 18 Sichtflugregeln................................................................................................................ 18 Spezielle Sichtflüge ........................................................................................................ 20 Sicherheitsmindesthöhen ............................................................................................... 21 Lichterführung ................................................................................................................ 21 Ausweichregeln .............................................................................................................. 22 Regeln für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung ................... 23 Zeichen und Signale....................................................................................................... 23 Lichtzeichen zur Steuerung des Verkehrsflusses ....................................................... 24 Bodenzeichen ............................................................................................................. 25 Ansteuerung durch militärische Lfz ................................................................................ 26 Verhalten bei Funkausfall auf VFR-Flügen ..................................................................... 26 Ständige Hörbereitschaft ................................................................................................ 26 Flugplan ......................................................................................................................... 26 Höhenmesser und Höhenmessereinstellung .................................................................. 31 Halbkreisflugregel........................................................................................................... 32 Rufzeichen ......................................................................................................................... 32 In der Luftfahrt verwendete Einheiten ................................................................................ 33 Wichtige Frequenzen ......................................................................................................... 34 Sekundärradar - Transponder............................................................................................ 34 Deutsche Abkürzungen .................................................................................................. 36 Fremdsprachige Abkürzungen ....................................................................................... 37 Luftrecht
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Berechtigungen für Luftfahrer
Erlaubnisse werden u.a. erteilt für:
 Privatflugzeugführer
 Berufsflugzeugführer
 Verkehrsflugzeugführer
 Privatthubschrauberführer
 Berüfshubschrauberführer
 Verkehrshubschrauberführer
 Motorseglerführer
 Segelflugzeugführer
 Führer von Luftsportgerät
 Fallschirmspringer Freiballonführer
 Luftschifführer
Wege zum Luftfahrerschein findet man unter:
 http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm#pres
Erlaubnis zur Führung von Segelfugzeugen (GPL)
Theoretische Ausbildung (60h):
Fächer:






Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
Navigation
Meteorologie,
Technik ,
menschliches Leistungsvermögen (HPL) und
Verhalten in besonderen Fällen
Praktische Ausbildung:
 25 Flugstunden, davon
 15 Alleinflugstunden
innerhalb der letzten 4 Jahre vor Ablegung der Prüfung.
Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich
auf:
 20 Flugstunden, davon
 10 Stunden Alleinflug.
Die Erlaubnis ist unbegrenzt gültig.Die Rechte daran dürfen nur ausgeübt werden, wenn:
 Ein gültiges Medical vorliegt
 Innerghalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und mindestens 5 Starts pro
Startart durchgeführt wurden (fehlende Starts sind unter Aufsicht eines Fluglehrers
durchzuführen)
Motorsegler gelten als weitere Muster bei der Ausbildung.
Für Bewerber, die eine Berechtigung als Motorsegler- oder Flugzeugführer haben, gelten
Erleichterungen.
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Erlaubnis zur Führung von Motorseglern (GPL, CR TMG) aufbauend auf dem GPL
Theoretische Ausbildung (zusätzlich 20h):
Fächer
 Navigation
 Technik,
 Verhalten in besonderen Fällen
innerhalb der letzten 4 Jahre vor Ablegung der Prüfung.
Praktische Ausbildung:
 Zusätzlich 10 Flugstunden, incl. aller gef. Einweisungen (Nav, CTR, …)
innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung.
Definitionen
Kurs über Grund
Der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines LFZ ausgedrückt in Graden von rechtoder mißweisender Nordrichtung
Steuerkurs
Die Richtung der Flugzeuglängsachse ausgedrückt in Graden von recht- oder mißweisender Kompaßnordrichtung
Flughöhe
Der senkrechte Abstand von MSL (Höhenmessereinstellung nach QNH)
Höhe
Der senkrechte Abstand zu einem bestimmten Punkt auf der Erdoberfläche (Höhenmessereinstellung nach QFE)
Flugfläche
Der senkrechte Abstand zur Druckfläche 1013.2 hpa, wo immer sie sich auch befindet
Kontrollierter Flugplatz
Ein Flugplatz mit Platzkontrolldienst (Turm, aber nicht unbedingt CTR)
Flugplatzverkehr
Sämtlicher Verkehr auf dem Rollfeld und alle in der Umgebung eines Flugplatzes fliegenden Lfz
Umgebung eines Flugplatzes
Ein Lfz befindet sich in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn es in der Platzrunde fliegt,
sie einfliegt oder verläßt
Rollfeld
Der von Lfz benutzte Teil eines Flugplatzes (Pisten und Rollbahnen), jedoch nicht das Abfertigungsvorfeld
Kontrollierte Flüge
Alle Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen (d.h. ständiger Funkkontakt mit einer
Kontrollstelle)
Hauptwolkenuntergrenze
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Die Höhe über Grund oder Wasser der niedrigsten Wolkenschicht, die mehr als die Hälfte
des Himmels bedeckt und deren Untergrenze nicht über 20000 ft liegt
Nacht
Der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang (SS) bis eine halbe
Stunde vor Sonnenaufgang (SR)
Flugsicht
Die mittlere Voraussicht vom Führersitz eines fliegenden LFZ (festgestellt vom Piloten)
Bodensicht
Die vom zuständigen Wetterbeobachter festgestellte Sicht auf einem Flugplatz (festgestellt
nach allen Richtungen)
Pistensicht
Die vom zuständigen Wetterbeobachter festgestellte Sicht entlang der Piste eines Flugplatzes
Luftfahrzeug
Der Begriff Luftfahrzeug umfaßt:

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

Flugzeuge,
Drehflügler,
Luftschiffe,
Segelflugzeuge,
Motorsegler,
Luftsportgeräte,
Frei- und Fesselballone,
Drachen,
Fallschirme,
Flugmodelle
und alle sonstigen für die Benutzung des Luftraums bestimmten Geräte
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Organisatorische Gliederung der Luftfahrtverwaltung
ICAO - Internationale Zivilluftfahrtorganisation
Unterorganisation der Vereinten Nationen;
Keine Befugnis, Gesetze und Verordnungen zu erlassen
Gegründet:
1947 im Abkommen von Chicago
Sitz:
Montreal, z.Zt. ca. 120 Mitgliedstaaten
Aufgaben:
* Förderung des zivilen Luftverkehrs
* Erarbeitung und Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen für den
Luftverkehr in den Mitgliedstaaten (Diese sind in 18 Anhängen zum
ICAO-Abkommen enthalten)
Die ICAO hat die Erde in 9 Luftfahrtregionen eingeteilt; Deutschland gehört zur EURRegion mit Regionalbüro in Paris
BMV - Bundesministerium für Verkehr
Der Bundesminister für Verkehr übt für die Bundesrepublik Deutschland die Lufthoheit aus
Sitz:
Berlin
Aufgaben des BMV für die Luftfahrt:
* Luftfahrtgesetzgebung
* Flugplätze
* Flugtechnik und -Forschung
* Internationale Zusammenarbeit
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LBA/EASA – Luftfahrtbundesamt / European Aviation Safety Agency
Das LBA ist für den technischen Bereich in der Luftfahrt zuständig und unterstützt die
EASA bei den unten aufgeführten Aufgaben
Sitz:
LBA: Braunschweig
EASA: Köln
Aufgaben :
* Musterzulassung von Luftfahrtgerät
* Verkehrszulassung von Luftfahrtgerät
* Führung der Luftfahrzeugrolle (vgl. Kfz-Brief)
* Genehmigung für IFR, CPL, Linienflugzeugführer
* Genehmigung für Schulen, die obiges Personal ausbilden
* Flugunfalluntersuchung
* Erarbeitung von NfL II
DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH
Die DFS ist für den Flugverkehrskontrolldienst verantwortlich
Sitz:
Langen
Aufgaben:
* Sicherung der Luftfahrt durch Bewegungslenkung im kontrollierten Luftraum und auf den Rollfeldern kontrollierter Flugplätze
* Herausgabe von NfLs, NOTAMs, AIP-Sups, VFR- Bulletins und Flugsicherungskarten
Aufteilung der DFS in drei Bereiche:
* Verwaltung
* Technik
* Betrieb
Verwaltung
Sie ist allein für die innerbetriebliche Verwaltung der DFS zuständig (Wasserkopf)
Technik
Der Bereich Technik ist ausschließlich für die Wartung und den Betrieb der technischen
Anlagen der DFS wie Funkfeuer, Peilfunkanlagen, Landesysteme usw. zuständig
Betrieb
Der Betrieb unterteilt sich in:
* FB (AIS) - Flugberatungsdienst:
Beratung der Lfz-Führer am Boden; Entgegennahme von Flugplänen und damit zusammenhängenden Meldungen (alles telefonisch oder persönlich)
* FF (AFTN) - Flugfernmeldedienst
Bearbeitung und Weiterleitung fernschriftlicher Meldungen wie Flugpläne und
damit zusammenhängende Meldungen
* FIS - Fluginformationsdienst:
Erteilung von Fluginformation und Auskünfte für den Lfz-Führer in der Luft;
Weiterleitung von Anfragen zum Durchflug bestimmter Gebiete (ED-R, LR C
und D, …)
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* FVK - Flugverkehrskontrolldienst
Aufgaben:
- Verhindert Zusammenstöße zwischen
a Luftfahrzeugen und
b auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen
- Sorgt für einen sicheren, geordneten und beschleunigten Ablauf des
Luftverkehrs
- Erteilt Hinweise und Ratschläge für die sichere Durchführung von Flügen
- Löst im Bedarfsfalle den Such - und Rettungsdienst aus und unterstützt
die durchführenden Stellen
Gliederung des FVK:
ACC - Regionalkontrolldienst (Bezirkskontrolldienst)
Rufzeichen:
Control oder Radar
Aufgaben:
Kontrolle des IFR-Streckenfluges in einem Kontrollbezirk
APP - Anflugkontrolldienst
Rufzeichen:
Approach, Radar oder Director
Aufgaben:
Kontrolle des an- und abfliegenden IFR-Verkehrs von und zu einem oder
mehreren Flugplätzen
TWR - Flugplatzkontrolldienst
Rufzeichen:
Turm oder Rollkontrolle
Aufgaben:
Kontrolle des Flugplatzverkehrs, insbesondere Koordination von VFR- und
IFR- Verkehr
FIS - Fluginformationsdienst
Rufzeichen:
Information
Aufgaben:
Erteilt Fluginformation (keine Anweisungen) an alle Lfz innerhalb eines
FIR.
Führt auch den Flugrundfunkdienst durch. Die dabei ausgestrahlten Informationen richten sich nicht an ein bestimmtes Lfz sondern an alle Teilnehmer am Luftverkehr. Er wird auf bestimmten im AIP oder in NOTAMs
veröffentlichten Frequenzen zu bestimmten Zeiten oder bei Bedarf auch
auf anderen Frequenzen und zu anderen Zeiten durchgeführt.
Landesluftfahrtbehörden
Sie haben in Zusammenarbeit mit dem Bund bestimmte Aufgaben in der Luftfahrtverwaltung wahrzunehmen
Sitz:
In den einzelnen Regierungspräsidien
Aufgaben :
* Ausübung der Luftaufsicht an unkontrollierten Plätzen (Landeplätze, Segelfluggelände, usw.) Damit sind sie berechtigt, sich Papiere des Lfz und der
Besatzung zur Prüfung aushändigen zu lassen sowie die Flugvorbereitung
zu kontrollieren und offensichtlich nicht lufttüchtige Luftfahrzeuge oder Piloten am Start zu hindern.
* Genehmigung von Landeplätzen
* Zulassung für PPL
* Zulassung für Schulen, die obiges Personal ausbilden
* Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen
* Genehmigung von Wiederstarts nach Außenlandungen
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DWD - Deutscher Wetterdienst
Sitz:
Offenbach
Aufgaben:
Meteorologische Sicherung der Luftfahrt durch Wetterbeobachtung, -analyse
und -beratung
Veröffentlichungen der DFS
AIP - Luftfahrthandbuch
Es enthält Anordnungen, wichtige Informationen und Hinweise für die Luftfahrt in Deutschland, die für längere Zeit gültig sind
Die AIP Deutschland besteht aus drei Bänden:
* Band I:
Er enthält alle allgemeinen Regeln und Vorschriften und ist wie folgt gegliedert:
General
GEN - Dienste, Veröffentlichungen, Abkürzungen, Anschriften der Luftfahrtbehörden
AGA
AGA - Beschreibung Verkehrsflughäfen, Liste der Zollflughäfen
kommt
COM - Funkverfahren und gesamtes Flugfernmeldewesen
mit
MET - Wetter
Fallschirm FAL - Grenzbestimmungen und Flugplatzgebühren
Rakete
RAC - Luftverkehrsordnung und dazu ergänzende Bestimmungen z.B.
zu Luftraumgliederung, Flugbeschränkungen und militärische
Tiefflüge und Warte-, An- und Abflugverfahren
Sarg
SAR - Such und Rettungsdienst
* Band II:
Er enthält IFR-An- und Abflugverfahren sowie Funknavigationskarten
* Band III:
Dieser Band ist der für VFR-Flieger wichtigste Teil der AIP und enthält:
GEN - in auszugsweiser Form
COM -
-"-
MET -
-"-
RAC -
-"-
VFR-An- und Abflugverfahrenskarten untergliedert in:
- Kontrollierte Flugplätze
- Unkontrollierte Flugplätze
- Hubschrauberlandeplätze
Berichtigungen zur AIP Deutschland erfolgen im 28-tägigen Rhythmus
NFL - Nachrichten für Luftfahrer
Sie enthalten Anordnungen, wichtige Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die
entweder nur für beschränkte Zeit gültig sind oder noch nicht in der AIP veröffentlicht wurden
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Sie haben Gültigkeit in Deutschland, erscheinen 14-tägig in deutscher Sprache und werden postalisch verbreitet und zwar als:
- NFL I:
- NFL II:
Die Durchführung des Flugbetriebs betreffend
Personal und Gerät betreffend
NOTAMs - Nachrichten für Luftfahrer
Sie enthalten Auszüge aus den NFL, deren internationale Verbreitung erforderlich ist und
erscheinen als:
NOTAM Klasse I:
Sie werden in Englisch über Fernschreiber verbreitet, wenn die
rechtzeitige Veröffentlichung ihrer Informationen durch NFLs und
NOTAMs Kl. II (bzw. AIP SUP) nicht sichergestellt ist
AIP-SUP:
Sie haben die NOTAM Klasse II ersetzt. Sie erscheinen 28-tägig in
Deutsch und Englisch und werden auf dem Postweg verbreitet
AIC Rundschreiben für die Luftfahrt
Sie enthalten Auszüge aus den NFL, deren internationale Verbreitung zwar nicht erforderlich, aber wünschenswert ist.
Sie erscheinen 4-wöchig in Deutsch und Englisch und werden postalisch verbreitet
VFR-Bulletin
Sie erscheinen 14-tägig und enthalten für VFR-Flüge wichtige Änderungen, die noch nicht
ins AIP aufgenommen wurden sowie alle für VFR-Flüge zu einem bestimmten Stichtag
gültigen NOTAMs bzw. AIP SUP.
SAR - Such- und Rettungsdienst
Organisation
* Koordinierungsausschuß
Er setzt sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammen:
- Luftwaffenamt (federführend)
- DFS
- LBA
* SAR-Leitstellen
- Goch
- Glücksburg
- Finsterwalde
- für den Bereich Land
- für den Bereich See
- für das Gebiet der FIR Berlin
Bei Rettungseinsätzen stehen diesen Leitstellen zur Verfügung:
- Rettungseinrichtungen 1. Grades:
Besonders ausgerüstete, ausgebildete und in ständiger Bereitschaft stehende Einheiten
der Bundeswehr
- Rettungseinrichtungen 2. Grades
Reguläre Einheiten der Bundeswehr, Grenzschutz, Polizei, Feuerwehr, THW, DRK,
Bergwacht, Wasserwacht, Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, usw.
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Alarmstufen
Das Alarmsystem ist in drei Stufen eingeteilt, die i.d.R. nacheinander in Kraft treten:
1. INCERFA - Ungewißheitsstufe
Sie tritt ein, wenn innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung keine Nachricht
über das oder von dem Lfz eingegangen ist, oder;
wenn innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit (ETA) weder eine Landemeldung eingegangen noch eine Landung erfolgt ist.
2. ALERFA - Bereitschaftsstufe
Sie tritt ein, wenn die bei der INCERFA eingeleiteten Nachforschungen ergebnislos blieben, oder;
wenn ein Lfz Landefreigabe hatte und innerhalb von 5 Minuten nach der geschätzten
Landezeit nicht gelandet ist und die Sprechfunkverbindung unterbrochen ist, oder;
wenn Informationen vorliegen, daß ein Lfz in seiner Betriebstüchtigkeit beeinträchtigt, eine Notlandung aber nicht anzunehmen ist
3. DETRESFA - Notstufe
Sie tritt immer dann ein, wenn ein Lfz eine Notlandung gemacht hat, oder eine solche
bevorsteht,insbesondere;
wenn Nachforschungen bei der ALERFA ergebnislos geblieben sind, oder;
wenn der Kraftstoffvorrat als verbraucht angesehen werden muß oder nicht ausreicht,
einen Landeplatz zu erreichen, oder;
wenn Informationen vorliegen, daß ein Lfz in seiner Betriebstüchtigkeit so beeinträchtigt
ist, daß eine Notlandung bevorsteht
Gesetze und Verordnungen
Grundgesetz
Es enthält die Artikel über die Luft und Fernmeldehoheit:
Die Lufthoheit und die Fernmeldehoheit obliegen der Bundesrepublik Deutschland.
Sie werden ausgeübt von den Bundesministern für Verkehr und für das Post- und
Fernmeldewesen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Es enthält die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von:
* Luftfahrtpersonal
* Luftfahrzeugen
* Flugplätzen
* Luftfahrtunternehmen
Weiter enthält das LVG:
* Verkehrsvorschriften
* Bestimmungen über Haftpflicht und Enteignung
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Luftverkehrsordnung (LuftVO)
Sie enthält die Luftverkehrsregeln für das deutsche Staatsgebiet unterteilt in:
* Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
* Allgemeine Regeln
* Sichtflugregeln
* Instrumentenflugregeln
* Bußgeldvorschriften
* Als Anlagen: Signale und Zeichen
Die LuftVO gleicht im wesentlichen dem Inhalt des ICAO-Anhanges 2
Besondere Verfahren für den Luftverkehr werden in Durchführungsverordnungen (DVO)
zur LuftVO geregelt (z.B. Standortmeldungen).
Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)
Sie regelt die Einzelheiten über die Zulassung von:
* Luftfahrtpersonal
* Luftfahrtgerät
* Flugplätzen
Zulassung von Luftfahrzeugführern
Die Führung oder Bedienung eines Luftfahrzeugs bedarf einer Erlaubnis. Der Luftfahrzeugführer ist für die sichere Durchführung des Fluges verantwortlich und hat für Sicherheit und Ordnung an Bord während des Fluges zu sorgen.
Bedingung für ihre Erteilung ist:
 Mindestalter (17 Jahre für Segelflieger, 18 Jahre für Motorseglerführer)
 Körperliche Tauglichkeit (Fliegerarzt, 45 Tage gültig vor Ablauf des Luftfahrerscheins)
 Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die für die Unzuverlässigkeit des Bewerbers sprechen (pol. Führungszeugnis)
 Bestehen einer Prüfung (theoretisch und praktisch)
Flugschüler, die im Auftrag von Fluglehrern Flüge im Rahmen der Ausbildung durchführen,
benötigen keine Erlaubnis.
Bei Flügen mit Fluglehrern oder Prüfungsräten gelten diese Personen als Führer des Luftfahrzeugs. Bei Flügen zur Inübunghaltung mit einem erfahrenen Piloten ist jedoch der
Scheininhaber der verantwortliche Luftfahrzeugführer.
Zulassung von Luftfahrzeugen
Ein Luftfahrzeug darf nur dann betrieben werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist.
Voraussetzungen dafür:
 Musterzulassung (bei Einzelstücken auch Zulassung als Einzelstück).
Nachweis:
Lufttüchtigkeitszeugnis
 Verkehrszulassung
Nachweis:
Eintragungsschein (Eintrag in die Luftfahrzeugrolle beim LBA;
Ausnahme: Segelflugzeuge werden in ein spezeilles Verzeichnis,
Luftsportgeräte nicht eingetragen. Einsichtnahme ist durch jedermann möglich)
Ein Lfz wird in Deutschland nur in die Luftfahrzeugrolle eingetragen,
wenn es sich im ausschließlichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger befindet.
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 Ordnungsgemäße Nachprüfung
Nachweis:
Nachprüfschein
 Versicherung:
Nachweis:
Versicherungsnachweis
Zulassung von Flugplätzen
Flugplätze dürfen nur mit einer Genehmigung angelegt oder betrieben werden.
Der Begriff Flugplatz umfaßt:
 Flughäfen,
 Landeplätze und
 Segelfuggelände
Luftahrzeuge unterliegen dem Flugplatzzwang, d.h. sie dürfen nur auf dafür zugelassenen
Flugplätzen starten oder landen.
Für Ausnahmen von dieser Regelung sind erforderlich:
 Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstiger Berechtigten
 Erlaubnis der Landes-Luftfahrtbebörde (Reg.-Präs)
Generelle Ausnahmen gelten für:
 Starts und Landungen zum Zweck der Hilfeleistung bei Gefahr für Leib und Leben von
Personen.
 Landung von Luftfahrzeugen, bei denen der Ort der Landung betriebsbedingt nicht vorhersehbar ist.
 Landungen und Starts aus Gründen der Sicherheit.
Nach einer Außenlandung muß der Luftfahrzeugführer dem Grundstückseigentümer oder
Berechtigten Auskunft über Name und Wohnsitz des Halters und über die Versicherung
geben zur Entschädigung evtl. entstandener Flurschäden. Der Eigentümer darf darauf den
Wiederstart oder den Abtransport nicht verhindern.
Nach einer Notlandung ohne Personenschaden ist zu benachrichtigen:
- Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, die nächste FVK-Stelle
- Die zuständige Landesluftfahrtbehörde
- Die Polizei
- Flurschaden feststellen lassen
- Wenn aus dem Ausland kommend, Zoll
- Das LBA innerhalb von 72 Stundendurch den Halter (im Ausland durch den Lfz-Führer;
Bei schwerem Schaden, Verletzten oder Toten ist das LBA umgehend zu benachrichtigen)
Bei Wiederstart ist zu beachten:
- Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde muß vorliegen (siehe oben)
- Absperrmaßnahmen treffen
- Startstrecke abschreiten
- Wetterberatung einholen
- Gründliche Flugvorbereitung
- Wiederstart nur ohne Passagiere und Gepäck
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Haftpflicht
Der Halter eines Luftfahrzeugs haftet generell für Personen- oder Sachschäden, die beim
Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehen. Nur wenn ein Luftfahrzeugführer ohen Wissen und
Zustimmung des Halters handelt, haftet er anstelle des Halters, sofern dieser nicht die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht hat.
Der Luftfrachtführer ist dafür verantwortlich, daß eine Haftpflichtversicherung für Fluggäste abgeschlossen ist.
Für Schäden an Personen oder Sachen an Bord eines Luftfahrzeugs haftet der der Luftfrachtführer. Kann der Luftfrachtführer nachweisen, daß er alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung des Schadens getroffen hat, tritt keine Haftung ein. Die Beweislast
liegt beim Luftfrachtführer.
Die Haftung für im Luftfahrzeug beförderte Personen oder Sachen beläuft sich bei nicht
schuldhaft herbeigeführten Schäden auf 100.000 Rechnungseinheiten je Person, sofern
ein Beförderungsvertrag vorliegt (Vereinbarung einer Ersatzleistung, z.B. anteilige Fluggebühren, Pass.-Gebühren,...). Liegt ein solcher nicht vor, haftet der Luftfrachtführer unbegrenzt.
Der Halter eines Luftfahrzeugs ist dafür verantwortlich, daß das Luftfahrzeug bestimmungsgemäß haftpflichtversichert ist. Die Haftpflichtversicherung muß mit einem Unternehmen abgeschlossen sein, das zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist.
Die Halterhaftung für Fremdschäden bei Luftfahrzeugen beläuft sich auf:
 Bei Luftfahrzeugen bis 500kg MTOW: 750.000 Rechnungseiheiten
 Bei Luftfahrzeugen bis 1000kg MTOW: 1.500.000 Rechnungseiheiten
 Bei Luftfahrzeugen bis 2700kg MTOW: 3.000.000 Rechnungseiheiten
Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen gegenüber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung von Halter und Luftfrachtführer kann nicht durch anderslautende Vereinbarungen beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, für ihre Fluggäste eine Unfallversicherung abzuschließen.
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen und Regelungen des LuftVG, der LuftVO, LuftVZO und der ergänzenden Bestimmungen und Durchführungsverordnungen verstößt.
Wer durch sein grob pflichtwidriges Verhalten die Sicherheit des Luftverkehrs, Leib und
Leben von Personen oder Sachen von beträchtlichem Wert gefährdet, handelt strafbar
und wird mit Freiheitsentzug bestraft.
Wer, z.B. durch Trunkenheit beim Führen eines Fahrzeugs oder duch mangelndes Wissen
und die Verweigerung einer Überprüfung zu Zweifeln an seiner Eignung zur Führung von
Lfz Anlaß gibt, dem kann die Erlaubnisbehörde die Erlaubnis zur Führung von Lfz widerrufen.
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Zu führende Ausweise und Papiere
Folgende Ausweise muß eine Luftfahrzeugführer mitführen und auf Verlangen der Luftaufsicht oder Flugleitung vorzeigen:











Lufttüchtigkeitszeugnis
Eintragungsschein
Nachprüfschein
Versicherungsnachweis
Genehmigungsurkunde der Luftfunkstelle
Flug- und Betriebshandbuch
Bordbuch
Luftfahrerschein
Tauglichkeitszeugnis
Flugbuch
Perönliche Ausweispapiere
Luftraumgliederung - Lufträume (LR) C - G
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Der Untere Luftraum über Deutschland (GND - FL 245) wird auf drei mögliche Arten gegliedert:
* In drei Fluginformationsgebiete
* In kontrollierten (C-E) und unkontrollierten Luftraum (F+G)
* In Gebiete mit Flugbeschränkungen
FIR - Fluginformationsgebiet
Anzahl: 3 Stück (Bremen, Langen, München)
FL 245
Vertikale Ausdehnung:
GND
Horizontale Ausdehnung:
Bis zur Landesgrenze oder der Grenze zu einem benachbarten FIR
Kartendarstellung:
Blau gestrichelte Linien in der ICAO-Karte
Zuständige Stellen:
FICs - Fluginformationszentralen
Kontrollierter und unkontrollierter Luftraum
Über Deutschland sind folgende kontrollierten Lufträume eingerichtet (Lufträume C - E):
* CVFR-Gebiete (LR C)
* Kontrollzonen (LR D)
* Nahverkehrsbereiche (LR E)
* Kontrollbezirke (LR E) und darin enthaltene
Folgende unkontrollierte Lufträume bestehen (Lufträume F - G):
* LR F
* LR unterhalb LR E (Nahverkehrsbereiche und Kontrollbezirke) (LR G)
LR C / CVFR-Gebiete und LR zwischen FL100 und FL200
Diese Gebiete dienen der Staffelung zwischen IFR- und VFR- und IFR-Flügen untereinander. Piloten müssen eine CVFR-Berechtigung haben und die Lfz entsprechend ausgerüstet sein.
5 min vor dem Einflug ist Funkkontakt mit der entsprechenden FVK-Stelle aufzunehmen.
Der Funkverkehr wird auf englisch durchgeführt.
Vertikale Ausdehnung:
CVFR-Gebiete sind in der ICAO-Karte eingetragen; Untergrenze ist die Obergrenze der CTR.
Der gesamte LR zwischen FL100 und FL200 ist LR C
Horizontale Ausdehnung:
CVFR-Gebiete sind in der ICAO-Karte als blau gestrichelte
Umrandung eingetragen
CTR - Kontrollzone / LR D
Vertikale Ausdehnung:
1500
GND
,
Sie ist im Einzelfall aber auch in der ICAO-Karte eingetragen
oder
2500
GND
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Horizontale Ausdehnung:
Kartendarstellung:
Auf der ICAO-Karte sind diese Gebiete rot-pastellfarben
ausgefüllt gezeichnet
Zuständige Stellen:
TWR - Platzkontrolldienststelle
Zeitliche Beschränkungen:
H24: Ununterbrochener Betrieb bei Tag und Nacht
HX: Keine festgelegte Betriebszeit
HJ: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
LR D als Füller zwischen zwei LRs C
Vertikale Ausdehnung:
FL100
Obergrenze LR C
Sie ist in der ICAO-Karte eingetragen
Kartendarstellung:
LR D sind in der ICAO-Karte als blau gestrichelte Umrandung eingetragen (wie LR C)
Zuständige Stellen:
APP - Radarlotsen
LR E
Vertikale Ausdehnung:
FL 245
2500 GND
Horizontale Ausdehnung:
Sie ist identisch mit derjenigen der FIRs, ausgenommen ein
Gebiet über der Nordsee
Kartendarstellung:
Auf der ICAO-Karte sind diese Gebiete an den FIR-Grenzen
zu erkennen. In Funknavigationskarten sind sie grün eingezeichnet
Zuständige Stellen:
ACCs - Bezirkskontrolldienststellen
TMA - Nahverkehrsbereich / LR E
Er ist Bestandteil eines Kontrollbezirks, umschließt einen oder mehrere Flugplätze und ist
in drei verschiedene Sektoren eingeteilt
Die Obergrenze aller drei Sektoren beträgt FL 245
Zuständige Stellen:
APPs - Anflugkontrolldienststellen
TMA - A
Untergrenze:
1000 ft/GND
Seitliche Ausdehnung:
In der ICAO-Karte dargestellt als rot-pastellfarbene Umrandung
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TMA - B
Untergrenze:
1700 ft/GND
Seitliche Ausdehnung:
In der ICAO-Karte dargestellt als blau-pastellfarbene Umrandung
TMA - C
Untergrenze:
2500 ft/GND
Seitliche Ausdehnung:
In der ICAO-Karte nicht dargestellt, da die Untergrenze mit
derjenigen der CTAs zusammenfällt;
In Streckenkarten ist sie grün eingezeichnet
LR F
Innerhalb dieses unkontrollierten LR sind auch IFR-Flüge zulässig.
Kartendarstellung ähnlich wie bei CTR / TMA
LR G
Unkontrollierter LR unterhalb der LRs C, D und E
Gebiete mit Flugbeschränkungen
Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten der Beschränkung:
* Gefahrengebiete
"D":
* Beschränkungsgebiete "R":
* Sperrgebiete
"P":
Einflug auf eigene Gefahr
Einflug PPR zuständige FVK-Stelle
Einflug verboten
Diese Gebiete werden mit der Kennung für Deutschland "ED", bzw. "ET" für die "Neuen
Bundesländer", der Art der Beschränkung und einer laufenden Nummer gekennzeichnet
(z.B. ED-R 61)
Vertikale Ausdehnung:
Ist auf der ICAO-Karte eingezeichnet
Horizontale Ausdehnung:
In der ICAO-Karte als schraffiert blaue Umrandung eingezeichnet
Die Gebiete mit Flugbeschränkungen müssen nicht immer aktiv sein. Die Aktivierungszeiten sind in AIP I, RAC nachzulesen oder bei der AIS zu erfragen.
In der Bundesrepublik gibt es nur Beschränkungsgebiete.
ATZ - Flugplatzverkehrszone
Dies ist eine Schutzzone für den Flugplatzverkehr an unkontrollierten Plätzen. Lfz, die eine
Landung darin nicht beabsichtigen, müssen sie meiden (2000ft, bzw. 5NM).
In der ICAO-Karte ist sie als rot umrandeter Kreis dargestellt
TIZ - Verkehrsinformationszone
Siehe ATZ
Militärisches Tieffluggebiet
Der gesamte Luftraum über Deutschland ist im Höhenband zwischen 1000 ft und 2000 ft
militärisches Tieffluggebiet; diese Höhen sollten daher wochentags am Tage von allen übrigen Luftfahrzeugen möglichst schnell durchflogen werden.
Zusätzlich können lokal beschränkte Tieffluggebiete aktiviert werden, die in der ICAOKarte mit roten Punkten umrandet sind. Hier ist die Mindesthöhe auf 500 ft abgesenkt.
Luftrecht
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LuftVO - Luftverkehrsordnung
Generell gilt:
Ein Luftfahrzeugführer hat sich beim Betrieb eines Lfz stets nach den Allgemeinen Regeln
und im Fluge zusätzlich nach den Sicht- oder Instrumentenflugregeln zu richten.
Grundregel
* Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung
gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird
* Unnötiger Lärm beim Betreiben eines Lfz ist zu vermeiden
* Niemand darf ein Lfz selbständig führen oder als Besatzungsmitglied tätig sein, wenn er
unter dem Einfluß von Alkohol, Drogen oder Narkotika steht, oder infolge geistiger oder
körperlicher Mängel in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert ist.
* Das Abwerfen von Gegenständen ist nicht erlaubt. Wasserballast aus Segelflugzeugen
darf nur dann abgelassen werden, wenn weder Gefahr für Personen noch für Sachen
besteht.
Verantwortlichkeit
* Verantwortlich für die Führung eines Lfz ist immer der verantwortliche Lfz-Führer
* Bei mehreren Insassen ist das der vom Halter des Lfz bestimmte Pilot
* Ist vom Halter nichts derartiges festgelegt, dann ist es automatisch der Pilot, der auf
dem Sitz des 1. Lfz-Führers sitzt
Flugvorbereitung
Für alle Flüge
* Alle Unterlagen von Bedeutung für den Flug einsehen (AIP, NFL, NOTAM, usw)
* Auf verkehrssicheren Zustand von Lfz und Ladung achten
* Das höchstzulässige Fluggewicht nicht überschreiten
* Die vorgeschriebenen Ausweise und Papiere mitführen
* Eine Bordbucheintragung machen
Zusätzlich für alle Überlandflüge
* Wetterberatung einholen
* Wenn ein Flugplan erforderlich ist, Flugberatung einholen
* Ausweichmaßnahmen und Ausweichplätze vorsehen
* Treibstoffvorrat entsprechend berechnen
Anmerkung: AIP, NFL und Notams sind bei der AIS einzusehen
Sichtflugregeln
Flüge nach Sichtflugregeln oberhalb FL 200 sind verboten. Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen zulassen
Wettermindestbedingungen
Luftrecht
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Im Luftraum G (unkonntrolliert)
* Flugsicht:
mindestens 1.5 km (mindestens 800 m für Hubschrauber Luftschiffe
und Ballone)
* Wolkenabstand:
Wolken dürfen nicht berührt werden
* Erdsicht muß gegeben sein
* Ein rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen muß gewährleistet sein
Im Luftraum F (unkonntrolliert)
* Flugsicht:
* Wolkenabstand:
mindestens 5 km (über FL 100 8 km)
Senkrecht:
mindestens 1000 ft
Waagerecht: mindestens 1.5 km
Im kontrollierten Luftraum (C - E)
* Flugsicht:
* Wolkenabstand:
> 8 km (5 km unter FL 100 in LR C + D)
Senkrecht:
mindestens 1000 ft
Waagerecht: mindestens 1.5 km
In der CTR - Kontrollzone (LR D)
Zusätzlich zu den Mindestbedingungen für kontrollierten Luftraum muß hier gewährleistet
sein:
* Bodensicht:
* Hauptwolkenuntergrenze:
mindestens 5 km
mindestens 1500 ft/GND
Luftrecht
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Spezielle Sichtflüge
Sonder-VFR-Flüge
Diese Flüge sind nicht mit kontrollierten VFR-Flügen (CVFR) zu verwechseln.
Sie bezeichnen den Teil eines Fluges, der innerhalb einer CTR durchgeführt wird, wenn
hier die vorgeschriebenen Wettermindestbedingungen für VFR-Flüge nicht gegeben sind,
außerhalb der CTR für die weitere Flugdurchführung aber ausreichen.
Sie müssen vom Turm genehmigt werden.
Voraussetzungen für eine Genehmigung:
* Auf Antrag des Lfz-Führers (Gilt mit "erbitte Rollen bzw. zur Landung" als gestellt)
* Mit Zustimmung der APP (Wird vom Lotsen geklärt)
* Wenn es die Verkehrslage erlaubt
* Die Wettermindestbedingungen für Luftraum G erfüllt sind
* Bodensicht mindestens 1500 m (800 m für Drehflügler, Luftschiffe und Ballone)
* Die Hauptwolkenuntergrenze mindestens 500 ft/GND beträgt
* IFR-Staffelung
* Ständige Hörbereitschaft
Kontrollierte Sichtflüge
Diese Flüge sind nicht mit Sonder-VFR-Flügen zu verwechseln.
Sie erfordern eine besondere Ausrüstung des Lfz und eine spezielle CVFR-Berechtigung
des Piloten.
Sie werden im LR C durchgeführt
Nacht-VFR-Flüge - VFR-Flüge bei Nacht
Allgemeine Voraussetzungen:
* Flugplatz muß befeuert und für Nachtflug zugelassen sein
* Lfz muß für Nachtflug zugelassen sein
* Lichterführung am Lfz
* Nacht-VFR-Berechtigung des Piloten (Aufbauend auf CVFR-Berechtigung)
* Flugplan im kontrollierten Luftraum erforderlich
* Flugverkehrsfreigabe im kontrollierten Luftraum erforderlich
* Im kontrollierten Luftraum ist ständige Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz
zu halten
Ausrüstung des Lfz:
* Bei Flügen in Sichtweite eines Flugplatzes:
- Standardausrüstung
* Bei Flügen außerhalb der Sichtweite eines Flugplatzes im unkontrollierten Luftraum:
- Zusätzlich ADF- oder VOR-Empfänger
* Bei Flügen außerhalb der Sichtweite eines Flugplatzes im kontrollierten Luftraum:
- Zusätzlich VOR-Empfänger
VFR-Flüge über geschlossenen Wolkendecken
Voraussetzungen:
* Höhe mindestens 1000 ft über Grund oder Wasser
* Sichtflugwettermindestbedingungen für den kontrollierten Luftraum müssen über der geschlossenen Wolkendecke vorherrschen
Luftrecht
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* Start und Landung müssen nach VFR oder Sonder-VFR erfolgen können
* Der beabsichtigte Flugweg muß eingehalten werden können
* Zusätzlich zu Standardausrüstung des Lfz VOR oder ADF
Flüge unter angenommenen IFR-Bedingungen
Voraussetzungen:
* Doppelsteuerung
* Zweiter Pilot mit Musterberechtigung für das betreffende Lfz muß an Bord sein. Dieser ist
dafür verantwortlich, den Luftraum zu beobachten um Zusammenstöße zu vermeiden.
Gegebenenfalls muß er sich eines zusätzlichen Beobachters, mit dem er in Sprechfunkverbindung steht, bedienen.
Sicherheitsmindesthöhen
Eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhen ist nur erlaubt:
* Bei Start und Landung
* Für Segelflugzeuge und Ballone allgemein
* Mit Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde
Grundsatz: Ein Lfz soll stets so hoch fliegen, daß unnötige Lärmbelästigubg vermieden
wird und im Falle einer Notlandung offenes Gelände erreicht werden kann
Diese Höhe soll nicht niedriger sein als:
* 500 ft über Grund oder Wasser über offenem Gelände
* 1000 ft über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m beim Überfliegen von besiedeltem Gebiet und Menschenansammlungen
* 2000 ft über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m beim Überfliegen von Großstädten
* 450 m für Kunstflug (Zulassung des Luftfahrzeugs, Berechtigung des Flugzeugführers
und ggf. Zustimmung von Passagieren und der Flugleitung an unkontrollierten Plätzen
vorausgesetzt)
Brücken, Freileitungen, Seilbahnen und ähnliche Bauwerke dürfen nicht unterflogen werden
Zu einzelnen Bauwerken ist ein seitlicher Mindestabstand von 150 m einzuhalten; dies gilt
nicht für Segelflugzeuge.
Lichterführung
ACL - Zusammenstoßwarnlicht
Betriebszeit:
Bei laufenden Triebwerken (Bei Strahlflugzeugen muß das ACL vor dem
Anlassen der Triebwerke eingeschaltet werden, für propellergetriebene Lfz
wird dies empfohlen)
Anbringung:
So, daß das (die) Licht(er) aus allen Richtungen bis zu 30° über und unter
der Horizontalen des Lfz erkennbar sind
Positionslichter
Betriebszeit:
SS - SR
Luftrecht
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Ausweichregeln
Vorflugrecht
Ein Lfz soll immer ausreichenden Abstand zu anderen Lfz, Fahrzeugen oder Hindernissen
halten
Lfz mit Vorflugrecht sollen Kurs und Geschwindigkeit beibehalten
Formationsflug ist nur nach vorheriger Absprache der Piloten untereinander zulässig
Gegenkurs
Man spricht von Gegenkurs, wenn sich zwei Lfz von vorn nähern, und dabei der Winkel
zwischen ihren Längsachsen kleiner 70° bleibt
Es weichen beide Lfz nach rechts aus
Überholender Verkehr
Man spricht von Überholen, wenn man sich einem anderen Lfz von hinten in einem Winkel
von weniger als 70° zu dessen Längsachse nähert
Das überholende Lfz muß nach rechts ausweichen und darf erst nach Beendigung
des Überholvorganges wieder auf ursprünglichen Kurs gehen
Kreuzender Verkehr
Man spricht von kreuzendem Verkehr, wenn der Winkel zwischen den Flugzeuglängsachsen größer als 70° ist
Das von rechts kommende Lfz hat Vorflugrecht, aber nur, wenn es sich um ein Lfz
der gleichen Kategorie handelt. Sonst gilt folgende Reihenfolge:
1. Ballon
2. Segelflugzeug
3. Lfz, das ein anderes Lfz oder einen Gegenstand schleppt
4. Luftschiff
5. Motorflugzeug
Landung
* Lfz im Endteil haben Vorrang vor anderen Lfz in der Platzrunde
* Bei zwei oder mehr Lfz im Endteil hat immer das tiefer fliegende Vorflugrecht
* Motorflugzeuge müssen landenden Segelflugzeugen ausweichen
* Landende Lfz haben Vorrang vor startenden Lfz
Luftrecht
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Regeln für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
Es gelten 14 Regeln:
1
Die Bekanntmachungen in der AIP, den NFL, Notams und
VFR-Bulletins für den Flugbetrieb auf dem betreffenden Flugplatz beachten
2
Vor dem Start bei der Luftaufsicht oder Flugleitung melden
3
Verfügungen der Luftaufsicht und Anweisungen des Platzhalters beachten
4
Auf Anweisungen durch Funk-, Licht- oder Bodensignale sowie auf Zeichen achten
5
Beim Rollen Pisten möglichst rechtwinklig kreuzen und nur,
wenn kein Lfz startet oder landet
6
Gegen den Wind starten oder landen
7
Nach dem Start so rasch wie möglich Höhe gewinnen
8
Nach dem Durchstarten gleichfalls
9
Linkskurven nach dem Start und vor der Landung, wenn nichts
anderes angeordnet ist
10 Platzverkehrszone (2000ft bzw. 5NM) meiden, wenn eine
Landung nicht beabsichtigt ist
VOR DEM START
ROLLEN
START
VORBEIFLUG
11 In den Verkehrsfluß einfügen oder klar erkennbar heraushalten
12 Den Flugplatzverkehr beobachten, um Zusammenstöße zu
vermeiden
LANDUNG
13 Rechts neben dem Landezeichen aufsetzen, wenn nicht anders geregelt
14 Nach der Landung Piste raschmöglichst freimachen
Zusätzlich gelten auf einem kontrollierten Flugplatz 3 Regeln:
1 Ständige Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz ist zu halten oder, wenn dies
nicht möglich ist, ist auf Lichtzeichen zu achten
2 Für alle Bewegungen wie Rollen Starten und Landen Freigaben bzw. Anweisungen über
Funk oder Lichtsignale einholen
3 Bei Bewegungen auf dem Vorfeld den Anweisungen des Platzhalters Folge leisten (Einweiser, Follow-Me-Car, Signale und Zeichen)
Zeichen und Signale
Generell gilt: Anweisungen über Funk haben Vorrang vor Licht oder Bodenzeichen
Weiter gilt:
Raketen oder Leuchtkugeln, abgeschossen in Intervallen von 10 Sekunden,
die sich beim Zerbersten in rote und grüne Kugeln oder Sterne zerlegen, bedeuten:
Lfz fliegt unbefugt in einem Beschränkungs- oder Sperrgebiet; dieses Gebiet
sofort verlassen!
Luftrecht
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Lichtzeichen zur Steuerung des Verkehrsflusses
Lichtzeichen
Dauergrün
Blinkend grün
Bedeutung am Boden
Bedeutung in der Luft
Start Frei
Landung Frei
Rollen erlaubt
a) Anflug fortsetzen
b) Zwecks Landung zurückkehren
Dauerrot
Blinkend rot
Blinkend weiß
Halt
Platzrunde fortsetzen, anderes Lfz
hat Vorflugrecht
Piste sofort freimachen
Flugplatz unbenutzbar, nicht landen
Zum Ausgangspunkt am
Flugplatz zurückkehren
Auf diesem Flugplatz landen und
zum Vorfeld rollen (nur Aufforderung, keine Freigabe)
Rote Leuchtkugeln
-
Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben (auch über
Funk) nicht landen
Bestätigung der Lichtzeichen:
* Zwischen SR und SS:
- Im Flug : Wackeln mit den Flächen (nicht im Endteil)
- Am Boden: Bewegen von Quer oder Seitenruder
* Zwischen SS und SR:
Durch zweimaliges Aus- und Einschalten des Landescheinwerfers oder der Positionslichter
Luftrecht
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Bodenzeichen
Flugplatz gesperrt (für längere Zeit)
Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung
wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus
anderen Gründen
Starten und Landen nur auf Piste und Rollbahnen
Starten und Landen nur auf der Piste, Rollen ohne Beschränkung
Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des
Rollfeldes ist nicht benutzbar
Starts und Landungen sind parallel zum Längsbalken des
Lande-T in Richtung auf den Querbalken durchzuführen
09
C
Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden Kompaßrose
Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten
Stelle abzugeben
Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt
Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt
Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Lfz und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen für motorgetriebene Lfz nur in Pfeilrichtung, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt
Luftrecht
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Ansteuerung durch militärische Lfz
Der Lfz-Führer des angesteuerten Lfz muß das tun, was das ihm gegebene Zeichen bedeutet
Verhalten bei Funkausfall auf VFR-Flügen
* Grundsätzlich außerhalb einer CTR landen, wenn dem nicht zwingende flugbetriebstechnische Gründe entgegenstehen (Beleuchtung, Landestrecke, Treibstoffmangel, sich verschlechternde Wetterbedingungen) und, wenn ein Flugplan abgegeben wurde, eine Landemeldung an die zuständige FVK abgeben.
* Bei Einflug aus flugbetriebstechnischen Gründen:
- Nach den veröffentlichten VFR-Anflugverfahren einfliegen oder einen Anflug basierend
auf Funknavigation durchführen.
- Und In Platznähe auf Lichtzeichen achten
* Tritt Funkausfall erst ein, nachdem eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erteilt
wurde:
- Nach dieser Freigabe verfahren
- In Platznähe auf Lichtzeichen achten
* Immer gilt: Blindsendung nicht vergessen!
Ständige Hörbereitschaft
Der Lfz-Führer muß auf der entsprechenden Frequenz dauernd empfangsbereit sein.
Auf folgenden Flügen ist ständige Hörbereitschaft zu halten:
* IFR-Flüge
* Kontrollierte VFR-Flüge
* Flüge zu kontrollierten Plätzen und innerhalb CTR
* Nacht-VFR-Flüge im kontrollierten Luftraum
* Flüge in bestimmten Teilen des Luftraums (z.Bp. in der Identifizierungszone unter bestimmten Voraussetzungen)
Hörbereitschaft darf nur mit Zustimmung der zuständigen Bodenstelle unterbrochen werden, wobei anzugeben ist:
- Warum soll die Hörbereitschaft unterbrochen werden
- Wie lange dauert diese Unterbrechung
Flugplan
Der Flugplan muß die im Formblatt vorgesehenen Angaben für den Flug enthalten. Es
sind nach Feldern in der vorgesehenen Kurzform:
"7" Luftfahrzeug-Kennung in nicht mehr als 7 Zeichen z.Bp. DEGER oder D1234
"8" Flugregeln und Art des Fluges:
I für IFR-Flüge
V für VFR-Flüge
VN für Nacht-VFR-Flüge
Luftrecht
Seite 27
Zur Kennzeichnung der Art des Fluges können, soweit vorgeschrieben, die folgenden
Buchstaben verwendet werden:
G für Flüge der allgemeinen Luftfahrt (z.Bp. VG)
X für andere Flüge, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen
(z.Bp.Trainingsflüge)
Wird vom Pilot eine Vorrangbehandlung eines Fluges beantragt, ist der Grund in Feld 18
mit der Kennung "STS/" anzugeben (z.Bp."STS/Regierungsflug)
"9" Anzahl und Muster der Lfz unter Angabe der für das Musterfestgelegten Abkürzung,
wie C 172. Ist eine Abkürzung nicht festgelegt, dann die Buchstabengruppe ZZZZ mit
Angabe des Musters in Feld 18 mit der Kenngruppe "TYP/.." eintragen
Die Kategorie der Luftwirbelschleppen eines Lfz ist mit einem der folgenden Buchstaben anzugeben, der, getrennt mit einem Schrägstrich, an die Kennung des Lfz-Musters
anzufügen ist
H (schwer) MPW >= 136000 kg
M (mittel) 136000 kg < MPW < 7000 kg
L (leicht) 7000 kg >= MPW (z.Bp. C 172/L)
"10" Ausrüstung des Lfz
Die Ausrüstung mit Funkgeräten, Funknavigationsgeräten für Strecken und Anflugnavigation sowie mit Transponder ist wie folgt anzugeben:
Für die Ausrüstung COM/NAV vor dem Schrägstrich:
* Der Buchstabe S, wenn die Ausrüstung den Erfordernissen für die gesamte Flugstrecke entspricht
* Der Buchstabe N vor dem Schrägstrich, wenn keine Ausrüstung vorhanden, eine
vorhandene Ausrüstung nicht betriebsbereitist, oder vom Pilot nicht zu benutzen ist
* Einer oder mehrere der nachfolgenden Buchstaben entsprechend der vorhandenen
Ausrüstung (Auszug):
D Entfernungsmeßgerät (DME)
F Funkkompaß (ADF)
H Kurzwelle (Sprechfunk)
L Instrumentenlandesystem (ILS)
O VOR-Empfänger (VOR)
R Streckenausrüstung für Flächennavigation (RNAV)
U Dezimeterwelle (Sprechfunk)
V Ultrakurzwelle(Sprechfunk)
Z Andere Ausrüstung (Dabei sind ergänzende Angaben in Feld 18 unter Verwendung der Kenngruppen COM/... und/oder NAV/... zu machen)
Für die Ausrüstung mit Transponder (SSR) ist nach dem Schrägstrich anzugeben:
N Wenn der Transponder nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit ist
0 Transponder ohne Kodiermöglichkeit
2 Transponder (2 Ziffern) für Mode A (64 Codes)
4 Transponder (4 Ziffern) für Mode A (4096 Codes)
C Transponder (4 Ziffern) für Mode A und C (4096 Codes)
"13" Startflugplatz und voraussichtliche Abblockzeit (EOBT) inder ICAO-Ortskennung, wie
EDDK oder, falls nicht vorhanden, ZZZZ mit Angabe in Feld 18 (z.Bp.DEP/...). Die
EOBT in einer vierstelligen Zahl (z.Bp. 1040)
Luftrecht
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"15" Geschwindigkeit und Flughöhe für die Route sind wie folgt anzugeben:
Die Geschwindigkeit in Knoten durch den Buchstaben N und eine vierstellige Zahl,
wie N0110 = 110 kt
Die Geschwindigkeit in km/h durch den Buchstaben K und eine vierstellige Zahl, wie
K0150 = 150 km/h
Bei Flügen in Deutschland ist die Angabe der Geschwindigkeit in km/h nicht zulässig
Die Reiseflughöhe ist bei VFR-Flügen nur bei VFR-Nachtflügen oder CVFR-Flügen zu
nennen. In anderen Fällen ist die Abkürzung VFR einzusetzen
Für die Route ist die beantragte Flugstrecke durch festgelegte Kennungen von Funknavigationsanlagen oder mit dem Zusatz der mißweisenden Richtung und Entfernung
oder durch Koordinaten einzutragen. Weiter müssen Punkte eingetragen werden, an
denen Geschwindigkeit und/oder Flughöhe geändert werden sollen. Bei Auslandsflügen ist der Überflug der Staatsgrenze bezogen auf die nächstgelegene größere Ortschaft in Feld 18 mit der Kenngruppe "EET/..." anzugeben
"16" Bestimmungsflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer/Ausweichplätze sind mit
der ICAO-Ortskennung oder ZZZZ zu nennen, die voraussichtliche Gesamtflugdauer
in einer vierstelligen Zahl
"18" Andere Angaben als Ergänzungen zu den Feldern 7 - 16 sind unter Verwendung
nachstehender Kenngruppen aufzuführen:
PER/
REG/
OPR/
STS/
TYP/
COM/
NAV/
DEP/
EET/
RIF/
DEST/
ALTN/
RMK/
Leistungsdaten des Lfz
Luftfahrzeugkennung
Luftfahrzeughalter
Begründung einer Vorrangbehandlung
Lfz-Muster, falls nicht abzukürzen
Angaben über die Funkausrüstung
Angaben über die Funknavigationsausrüstung
Starplatz ohne ICAO-Kennung
Streckenpunkte, Ortsangaben oder FIR-Grenzen mit akkumulierter voraussichtlicher Flugdauer
Streckenführung zum abgeänderten Zielflugplatz und/oder abgeänderter
Zielflugplatz
Für Bestimmungsflugplatz ohne ICAO-Kennung
Für Ausweichflugplätze ohne ICAO-Kennung
Zu sonstigen Angaben
"19" Ergänzende Angaben sind zu machen zu:
E/
P/
R/
S/
J/
A/
N/
C/
Höchstflugdauer
Anzahl der Personen an Bord
Verfügbare Notfrequenzen
Mitgeführte Rettungsausrüstung
Mitgeführte Schwimmwesten
Farbe und Markierung des Lfz
Ergänzende Angaben zur Rettungsausrüstung
Verantwortlicher Pilot
Luftrecht
Seite 29
Die voraussichtliche Aufhebung eines Flugplans kann im Feld 18 wie folgt angezeigt werden:
RMK/CNL FPL unter Angabe des Streckenpunktes und der akkumulierten voraussichtlichen Flugdauer, z.Bp DOM 0145
Flugplanabgabepflicht
Ein Lfz-Führer kann für jeden Flug einen Flugplan abgeben, für folgende Flüge ist dies jedoch Pflicht:
Anton
* Auslandsflüge (von und nach)
Sucht
* Segelflüge in Wolken
Nach
* Nacht-VFR-Flüge im kontrollierten Luftraum
Kleinen
* Kontrollierte VFR-Flüge (VFR im LR C)
Krebsen
* Kunstflug über kontrollierten Flugplätzen und im kontrollierten Luftraum
Im
* IFR-Flüge
Forellen-
* Freiballone und bemannte Luftschiffe
Bach
* Unbemannte Ballone, wenn:
- schwerer als 0.5 kg
- gebündelt
- Massenaufstiege
Ein Flugplan kann frühestens 24 h vor dem Start, jedoch nicht später als 30 min vor der
voraussichtlichen Abblockzeit (EOBT) aufgegeben werden, und zwar:
* Beim zuständigen Flugberatungsdienst (AIS/FB)
- persönlich
- telefonisch
Er gilt hier als angenommen, wenn der Durchschlag des Flugplanes mit Zeitstempel und
Unterschrift des Flugberaters versehen zurückgegeben wird, bzw. wenn am Telefon kein
Widerspruch erfolgt
* Beim Flugfernmeldedienst, außerhalb der Dienstzeit des AIS
Hier gilt er als angenommen, wenn bei der Aufnahme des Funkkontaktes mit der zuständigen FVK kein Widerspruch erfolgt
* In Ausnahmefällen über Funk (Bei Flügen im LR C vorzugsweise über Funk)
Hier gilt er als angenommen, wenn bei der Aufnahme des Funkkontaktes mit der zuständigen FVK kein Widerspruch erfolgt
Bei Zwischenlandungen können am Startplatz bereits mehrere Flugpläne aufgegeben
werden
Für grenzüberschreitende, sportliche oder wissenschaftliche Segelflüge nach Frankreich,
Österreich und in die Schweiz kann stattdessen der Streckenflugausweis benutzt werden.
Dies gilt nicht für Schleppzüge. Nach der Landung muß der Lfz-Führer unverzüglich die
nächste Polizeidientsstelle benachrichtigen und die Landung im Streckenflugausweis bestätigen lassen. Er muß die Landemeldung an den Flugleiter des Startflugplatzes übermitteln, die Landung der Zollbehörde anzeigen und nach deren Weisungen verfahren.
Luftrecht
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Flugverkehrsfreigabe
Von einem Flugplan, der mit der Annahme durch ein Flugverkehrsfreigabe bestätigt wird,
darf der Pilot nicht abweichen, es sei denn, er hat eine geänderte Freigabe beantragt und
erhalten
Ausnahme: In Notfällen, die eine sofortige Entscheidung des Piloten erfordern, darf er abweichen, sollte sich aber diese Abweichung nachträglich durch eine Flugverkehrsfreigabe
bestätigen lassen
Startmeldung
Ein Lfz-Führer muß für alle Flüge mit Flugplan, die von einem nicht kontrollierten Flugplatz
starten, eine Startmeldung abgeben
Diese Startmeldung muß enthalten:
* Rufzeichen
* Startflugplatz
* Tatsächliche Startzeit
* Zielflugplatz
Die Startmeldung kann übermittelt werden:
* Telefonisch an die zuständige AIS
* Über Funk an eine FIC oder FVK zur Weiterleitung an die AIS
Landemeldung
Ein Lfz-Führer muß für alle Flüge mit Flugplan, die auf einem nicht kontrollierten Flugplatz
enden, eine Landemeldung abgeben
Diese Landemeldung muß enthalten:
* Rufzeichen
* Landeflugplatz
* Tatsächliche oder voraussichtliche Landezeit
Bei Ausweichlandungen ist mit der Landemeldung auch noch der Start- und Zielflugplatz
mit anzugeben
Die Landemeldung kann übermittelt werden:
* Telefonisch an die zuständige AIS
* Über Funk an eine FIC oder FVK zur Weiterleitung an die AIS, vorausgesetzt das Lfz befindet sich in der Platzrunde des Zielflugplatzes und die Landung erscheint sichergestellt
Auf die Abgabe einer Landemeldung kann nicht verzichtet werden. Man kann jedoch diese
Verpflichtung umgehen, indem man den Flugplan, wenn er nicht mehr benötigt wird, aufhebt.
Beispiel:
F
DEGER erbitte Aufhebung meines Flugplanes
T
DEGER Flugplan aufgehoben um.../
Luftrecht
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Höhenmesser und Höhenmessereinstellung
Ein Höhenmesser ist ein in Metern geeichtes Barometer.
Es mißt immer den Abstand zu der im Fenster eingestellten Druckfläche, wo auch immer
sie liegt (in, unter oder auf Meeresniveau)
Daher Beachte: Vom Hoch ins Tief geht´s schief!
Angezeigter Wert bei verschiedenen Einstellungen:
QNH-Einstellung:  Flughöhe
QFE-Einstellung:  Höhe
QNE-Einstellung:  Flugfläche (Standardeinstellung)
* Platzflüge:
Höhenmessereinstellung entweder QFE oder QNH
* Überlandflüge in und unter 5000 ft/MSL bzw. 2000 ft/GND, wobei der höhere Wert maßgebend ist:
Höhenmessereinstellung QNH des jeweils nächstgelegenen kontrollierten
Platzes
* Überlandflüge über den oben genannte Höhen:
Höhenmessereinstellung QNE (Standardluftdruck) 1013.2 hpa; dabei
Hablbkreisflugregel beachten
Luftrecht
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Halbkreisflugregel
Grundgedanke dabei ist, Lfz auf Gegenkursen in der Höhe voneinander zu trennen
Dazu wurde die Kompaßrose in zwei Hälften geteilt:
1. Halbkreis: 000° - 179° mißweisender Kurs über Grund
2. Halbkreis: 180° - 359° mißweisender Kurs über Grund
Im einzelnen sind folgende Flugflächen einzuhalten:
1. Halbkreis
IFR
2. Halbkreis
VFR
IFR
VFR
FL 50
FL 55
FL 60
FL 65
FL 70
FL 75
FL 80
FL 85
FL 90
FL95
Rufzeichen
Rufzeichen von Bodenfunkstellen
Sie werden gebildet aus dem Ortsnamen und einem Zusatz, der die Art des Dienstes
kennzeichnet:
Rufzeichen
Bodenfunkstelle
Turm
Platzkontrolldienst
Rollkontrolle
Platzkontrolldienst (Rollkontrolle)
Information
Fluginformationsdienst
Info
Luftaufsicht (Unkontrollierter Platz)
Segelflug
Segelflugbetrieb
Start oder Schule
Ausbildung von Luftfahrern
Vorfeld
Bewegungslenkung durch den Flugplatzunternehmer auf dem Vorfeld
Rückholer
Segelflugbegleitdienst
Verfolger
Freiballonbegleitdienst
Wettbewerb
Luftfahrtveranstaltungen
Rufzeichen von Luftfunkstellen
Luftrecht
Seite 33
Die Rufzeichen werden auf verschiedene Arten gebildet:
- Eintragungszeichen bestehend aus 5 Buchstaben
DEGER oder DER
- Lfz-Muster und Eintragungszeichen:
Piper DEGER oder Piper ER
- Name einer Fluggesellschaft und Eintragungszeichen
Lufthansa DABAF oder Lufthansa AF
- Name einer Fluggesellschaft und Streckennummer gemäß Flugplan
Condor 123
- Taktische Rufzeichen:
Bussard III
Schema der Eintragungszeichen deutscher Lfz
DE
einmotorig bis 2.0 t
DG
mehrmotorig bis 2.0 t
DF
einmotorig von 2.0 t bis 5.7 t
DI
mehrmotorig von 2.0 t bis 5.7 t
DC
von 5.7 t bis 14 t
DB
von 14 t bis 20 t
DA
über 20 t
DH
Hubschrauber
DK
Motorsegler
DL
Luftschiff
DM
Ultraleichtflugzeug
DN
Hängegleiter
D“1234“
Segelflugzeug
D“Name“ oder DO
Freiballon
Deutsche Flugzeuge, Motorsegler und Segelflugzeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich auf beiden Seiten des Leitwerks.
Nationalitätskennzeichen verschiedener Staaten
EC... Spanien
LX.... Luxemburg
OH... Finnland
F.... Frankreich
OE... Österreich
5X... Cypern
G.... Großbritanien
OK... CSSR
N.... USA
HB... Schweiz
OY... Dänemark
OO... Belgien
I....
PH... Niederlande
4X... Israel
Italien
LN... Norwegen
SE... Schweden
In der Luftfahrt verwendete Einheiten
Zeit (nur Minuten, wenn Verwechslungen ausgeschlos-
[z]; UTC (alt: GMT,MGZ)
Luftrecht
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sen sind)
Navigatorische Entfernungen
[sm,NM] (1 NM = 1.852 km)
Sicht bis 5000 m
[m]
Höhen (GND oder MSL)
[ft] (1 ft = 0.3048m)
Horizontalgeschwindigkeit
[kt] (1 kt = 1 NM/h)
Vertikalgeschwindigkeit
[ft/min] (500 ft/min = 2.54 m/s)
Wind bei Start und Landung
[Grad mißweisend / kt]
Windrichtung sonst
[Grad rechtweisend / kt]
Luftdruck
[hpa] (1 hpa = 1mbar)
Temperatur
[Grad Celsius]
Taupunkt
[Grad Celsius]
Massen
[kg]
Wichtige Frequenzen
Name
Frequenz
Bodenstelle
Internationale Notfrequenz
121.50
Alle FVK-Stellen Weltweit
---
Regionale Wachfrequenz
119.70
APP, TWR
ICAO-Region EUR
Engl.
FICs
Deutschland
Deutsch
Nationale Wachfre- 123.20
quenz
Gültigkeitsbereich
Sprache
Sekundärradar - Transponder
Das Lfz muß hiebei ein zusätzliches Sende- und Empfangsgerät an Bord haben, den
Transponder, das die ankommende Radarstrahlung erkennt und dann zusätzlich ein Signal aussendet, das über die Einstellung des Codes die Identifizierung des Lfz erleichtert.
Dieser Code besteht aus vier Zahlen, die auf Anweisung der FVK zu rasten sind. Der
Transponder kann auf Mode A nur ein Zusatzsignal für die Identifizierung zur Bodenstation
senden, auf Mode C zusätzlich noch die im Flugzeug elektrisch abgelesene Höhe.
Transponder sind in Deutschland für alle motorgetriebenen Lfz vorgeschrieben, die höher
fliegen als 3500 ft GND oder 5000 ft MSL, je nachdem welcher Wert höher ist (vgl. Halbkreisflugregel). Übersteigt ein motorgetriebenes Lfz. o.g. Höhe, muß der Transponder automatisch auf Code
C 7000
gerastet und in Betrieb genommen werden.
Sonst darf ein Transponder nur auf Anweisung in Betrieb genommen werden, allerdings
kann er in der Stellung "STBy" schon betriebsbereit, d.h. vorgewärmt, gehalten werden.
Die Codes sind immer vierstellig zu rasten; kommt nur eine zweistellige Anweisung, so
sind die letzten beiden Stellen durch Nullen zu ergänzen
Luftrecht
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Beispiel:
Squawk C 44 bedeutet:
Mode C, Code 4400
Folgende Codes haben besondere Bedeutungen und dürfen ohne Anweisung gesendet
werden:
A 7500 - Flugzeugentführung
A 7600 - Funkausfall
A 7700 - Notfall
Luftrecht
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Anhang: Abkürzungen
Deutsche Abkürzungen
AZF
Allgemein gültiges Zeugnis für den Flugfunkdienst
BAPT
Bundesamt für Post und Telekommunikation
BFS
Bundesanstalt für Flugsicherung (heute DFS)
BMV
Bundesministerium für Verkehr
BZF
Beschränkt gültiges Zeugnis für den Flugfunkdienst
DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH (Frankfurt, früher BFS)
DWD
Deutscher Wetterdienst (Offenbach)
FA
Fernmeldeamt
FAG
Fernmeldeanlagengesetz
FB
Flugberatungsdienst (AIS)
FF
Flugfernmeldedienst (AFTN)
FlugÜZ
Flugüberwachungszone (ADIZ)
FPH
Flugplatzhöhe (FE)
FTZ (ZZF)
Fernmeldetechnisches Zentralamt (Darmstadt)
FVK
Flugverkehrskontrolle (ATC)
hPa
Hektopascal (1 hPa = 100 Pa = 1 mbar)
kHz
Kilohertz (1 kHz = 1000 Hz)
km
Kilometer (1 km = 1000 m)
LBA
Luftfahrtbundesamt (Braunschweig)
LTA
Lufttüchtigkeitsanweisung
LuftBo
Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte
LuftGerPo
Prüfordnung für Luftfahrtgerät
LuftPersV
Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftVg
Luftverkehrsgesetz
LuftVo
Luftverkehrsordnung
LuftVZo
Luftverkehrszulassungsordnung
m
Meter
mbar
Millibar (1mbar = 1/1000 bar = 1 hPa)
MEZ
Mitteleuropäische Zeit (10.00 MEZ = 09.00 z)
MESZ
Mitteleuropäische Sommerzeit (10.00 MESZ = 08.00 z)
MGZ
Mittlere Grennwich Zeit (UTC, GMT)
Mhz
Megahertz (1 MHz = 1000 000 Hz)
Luftrecht
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NfL
Nachrichten für Luftfahrer
OM
Ortsmißweisung
OPD
Oberpostdirektion
sm
Seemeile (1 sm = 1.852 km)
UKW
Ultrakurzwelle
ZZF (FTZ)
Zentralstelle für Zulassungen im Fernmeldewesen
Fremdsprachige Abkürzungen
ACC
Bezirkskontrollstelle - Area Control Centre
ADF
Funkkompaß - Automatic Direction Finder
ADIZ
Flugüberwachungszone (FlugÜZ) - Air Defense and Idendification Zone
AFTN
Flugfernmeldedienst - Aeronautical Fixed Telecommunication Network
AFWA
Automatische Flugwetteransage - Automatic flight weather advisory
AGA
Flugplätze und Bodenhilfen - Aerodromes and Ground Aids
AIC
Rundschreiben für die Luftfahrt - Aeronautical Information Circular
AIP
Luftfahrthandbuch - Aeronautical Information Publication
AIP SUP
AIP Ergänzungsdienst - AIP Supplement Service
AIS
Flugberatungsdienst - Aeronautical Information Service
ALERFA
Bereitschaftsstufe - Alert phase
APP
Anflugkontrolle - Appraoch Control Service
ARP
Flugplatzbezugspunkt - Aerodrome Reference Point
ATA
Tatsächliche Ankunftszeit - Actual Time of Arrival
ATC
Flugverkehrskontrolle (FVK) - Air Traffic Control Centre
ATD
Tatsächliche Abflugzeit - Actual Time of Departure
ATIS
Automatische ausgestrahlte Start- und Landeinformationen - Automatical
Terminal Information Service
ATZ
Flugplatzverkehrszone - Aerodrome Traffic Zone
CAVOK
Wolken und Sicht in Ordnung - Ceiling and Visibility OK
CDI
Kursablagezeiger - Course Deviation Indicator
COM
Kommunikation - Communication
CTA
Kontrollbezirk - Control Area
CTR
Kontrollzone - Control Zone
CVFR
Kontrollierter Sichtflug - Controled VFR
Luftrecht
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DETRESFA Notstufe - Distress phase
DF
Peiler - Direction Finder
DME
Entfernungsmeßgerät - Distance Measuring Equipment
ED- (ET-)
Kürzel für Deutschland
ED-D
Gefahrengebiet - Danger Area
ED-P
Sperrgebiet - Prohibited Area
ED-R
Beschrängkungsgebiet - Restricted Area
ELEV
Höhe über dem mittleren Meeresspiegel - Elevation
EOB
Voraussichtliche Anrollzeit (Triebwerkstart) - Estimated Off-Block-Time
ETA
Voraussichtliche Ankunftszeit - Estimated Time of Arrival
ETD
Voraussichtliche Abflugzeit - Estimated Time of Departure
EUR
Region Europa in der ICAO - European Region
FAL
Erleichterung - Facilitation
FE
Flugplatzhöhe - Field Elevation (FPH)
FIC
Fluginformationszentrale - Flight Information Centre
FIR
Fluginformationsgebiet - Flight Information Region
FIS
Fluginformationsdienst - Flight Information Service
FL
Flugfläche - Flight Level (1013.2 hpa)
ft
Fuß - foot (1 ft = 30.48 cm)
ft/min
Fuß/Minute - foot per minute (500 ft/min = 2.54 m/s)
GAFOR
Wettervorhersage für die allgemeine Luftfahrt (telefonisch) - General Aviation
Forecast
GEN
Allgemeines - General
GMT
Mittlere Greenwich Zeit, Kurzzeichen "z" - Greenwich Mean Time
(UTC,MGZ)
GND
Grund - Ground
H24
Ununterbrochener Betrieb bei Tag und Nacht
HJ
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
HN
Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
HOL
An Feiertagen, Ferien - Holidays
HX
Keine festgelegten Betriebszeiten
Luftrecht
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IATA
Internationale Lufttransportvereinigung - International Air Transport
Association
ICAO
Internationale Zivilluftfahrtorganisation - International Civil Aviation Organisation
IMC
Instrumentenflugwetterbedingungen - Instrument Meteorological Conditions
INCERFA
Ungewißheitsstufe - Uncertainty phase
IFR
Instrumentenflugregeln - Instrument Flight Rules
ILS
Instrumentenlandesystem - Instrument Landing System
ins
Zoll - inch (1 ins = 2.54 cm)
kt
Knoten - knot (1 kt = 1 NM/h = 1.852 km/h)
LLA
Tieffluggebiet - Low Level Area
Mag
Mißweisend - Magnetic
MET
Wetterdienst - Meteorology
METAR
Routinemäßige Platzwetteransage - Meteorological Aerodrome Routine Report
MPW
Maximal zulässiges Gesamtgewicht - Maximum Permissible Weight
MSL
Mittlerer Meeresspiegel - Mean Sea Level
NDB
Ungerichtetes Funkfeuer - Non Directional Beacon
NM
Seemeile - Nautical Mile (1 NM = 1.852 km)
NOSIG
Keine wesentlichen Veränderungen - No Significant Changes
NOTAM
Nachrichten für Luftfahrer (international) - Notice to Airmen
O/R
Auf Anforderung - On Request
OBS
Kurswähler - Omni Bearing Selector
OMM
Internationale Meteorologische Vereinigung (WMO) - Organisation
Meteorologique Mondial (Genf)
PPO
Nur nach Vorabgenehmigung - Prior Permission only
PPR
Vorabgenehmigung erforderlich - Prior Permission Required
QDM
Mißweisende Peilung vom Luftfahrzeug zum Peiler
QDR
Mißweisende Peilung vom Peiler zum Luftfahrzeug
QFE
Auf Flugplatzhöhe herrschender Luftdruck
QNH
Auf dem Niveau von MSL herrschender Luftdruck am Ort des Platzes
QTE
Rechtweisende Peilung vom Peiler zum Luftfahrzeug
QUJ
Rechtweisende Peilung vom Luftfahrzeug zum Peiler
Luftrecht
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RA
Beschränkungsgebiet - Restricted Area
RAC
Luftverkehrsordnung und Flugsicherung - Rules and Control
RWY
Piste - Runway
SAR
Such- und Rettungsdienst - Search and Rescue
SIGMET
Wichtige meteorologische Erscheinung - Significant Meteorologic Phenomen
SR
Sonnenaufgang - Sunrise
SS
Sonnenuntergang - Sunset
SSR
Transponder - Secondary Surveillence Radar
Taf
Flugplatzwettervorhersage - Terminal Aerodrome or Alternate Forecast
TAS
Wahre Eigengeschwindigkeit - True Airspeed
THR
Schwelle - Threshold
TMA
Nahverkehrsbereich - Terminal Area
TRA
Zeitweilig reservierter Luftraum - Temporary Reserved Airspace
TWR
Flugplatzkontrolldienst, Turm - Tower
TWY
Rollbahn - Taxiway
U/S
Unbenutzbar - Unserviceable
UDF
UKW-Peiler - Ultra High Frequency Direction Finder
UHF
UKW - Ultra High Frequency (300MHz - 3000MHz)
UIT
Internationale Fernmeldeunion - Union International des Telecommunications
(Genf)
UTC
Universelle Weltzeit - Universal Time Coordinated
VASIS
Optischer Gleitweg - Visual Approach Slope Indicator System
VDF
UKW-Peiler - Very High Frequency Direction Finder
VHF
UKW - Very High Frequency (30MHz - 300MHz)
VFR
Sichtflugregeln - Visual Flight Rules
VMC
Sichtflugwetterbedingungen - Visual Meteorological Conditions
VOLMET
Flugwettermeldungen und Landewettervorhersagen - für Luftfahrzeuge im
Flug
VOR
UKW-Drehfunkfeuer - VHF-Omnidirectional Radio Range
VORTAC
VOR mit Tacan Kombination
WMO
Internationale Meteorologische Vereinigung (OMM) - World Meteorological
Organisation (Genf)
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Luftrecht
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