Luftrecht
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Luftrecht Luftrecht Seite 1 Unterlagen zum theoretischen Unterricht, Fachgebiet Luftrecht Inhalt Berechtigungen für Luftfahrer .............................................................................................. 2 Erlaubnis zur Führung von Segelfugzeugen (GPL) .......................................................... 2 Erlaubnis zur Führung von Motorseglern (GPL, CR TMG) aufbauend auf dem GPL ....... 3 Definitionen .......................................................................................................................... 3 Organisatorische Gliederung der Luftfahrtverwaltung .......................................................... 5 Veröffentlichungen der DFS................................................................................................. 8 SAR - Such- und Rettungsdienst ......................................................................................... 9 Gesetze und Verordnungen ............................................................................................... 10 Zulassung von Luftfahrzeugführern ................................................................................ 11 Zulassung von Luftfahrzeugen ....................................................................................... 11 Zulassung von Flugplätzen ............................................................................................ 12 Haftpflicht ....................................................................................................................... 13 Bußgeldvorschriften ....................................................................................................... 13 Zu führende Ausweise und Papiere ............................................................................... 14 Luftraumgliederung - Lufträume (LR) C - G.................................................................... 14 FIR - Fluginformationsgebiet ...................................................................................... 15 Kontrollierter und unkontrollierter Luftraum................................................................. 15 Gebiete mit Flugbeschränkungen ............................................................................... 17 LuftVO - Luftverkehrsordnung............................................................................................ 18 Grundregel ..................................................................................................................... 18 Verantwortlichkeit ........................................................................................................... 18 Flugvorbereitung ............................................................................................................ 18 Sichtflugregeln................................................................................................................ 18 Spezielle Sichtflüge ........................................................................................................ 20 Sicherheitsmindesthöhen ............................................................................................... 21 Lichterführung ................................................................................................................ 21 Ausweichregeln .............................................................................................................. 22 Regeln für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung ................... 23 Zeichen und Signale....................................................................................................... 23 Lichtzeichen zur Steuerung des Verkehrsflusses ....................................................... 24 Bodenzeichen ............................................................................................................. 25 Ansteuerung durch militärische Lfz ................................................................................ 26 Verhalten bei Funkausfall auf VFR-Flügen ..................................................................... 26 Ständige Hörbereitschaft ................................................................................................ 26 Flugplan ......................................................................................................................... 26 Höhenmesser und Höhenmessereinstellung .................................................................. 31 Halbkreisflugregel........................................................................................................... 32 Rufzeichen ......................................................................................................................... 32 In der Luftfahrt verwendete Einheiten ................................................................................ 33 Wichtige Frequenzen ......................................................................................................... 34 Sekundärradar - Transponder............................................................................................ 34 Deutsche Abkürzungen .................................................................................................. 36 Fremdsprachige Abkürzungen ....................................................................................... 37 Luftrecht Seite 2 Berechtigungen für Luftfahrer Erlaubnisse werden u.a. erteilt für: Privatflugzeugführer Berufsflugzeugführer Verkehrsflugzeugführer Privatthubschrauberführer Berüfshubschrauberführer Verkehrshubschrauberführer Motorseglerführer Segelflugzeugführer Führer von Luftsportgerät Fallschirmspringer Freiballonführer Luftschifführer Wege zum Luftfahrerschein findet man unter: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm#pres Erlaubnis zur Führung von Segelfugzeugen (GPL) Theoretische Ausbildung (60h): Fächer: Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Navigation Meteorologie, Technik , menschliches Leistungsvermögen (HPL) und Verhalten in besonderen Fällen Praktische Ausbildung: 25 Flugstunden, davon 15 Alleinflugstunden innerhalb der letzten 4 Jahre vor Ablegung der Prüfung. Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen, so ermäßigt sie sich auf: 20 Flugstunden, davon 10 Stunden Alleinflug. Die Erlaubnis ist unbegrenzt gültig.Die Rechte daran dürfen nur ausgeübt werden, wenn: Ein gültiges Medical vorliegt Innerghalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und mindestens 5 Starts pro Startart durchgeführt wurden (fehlende Starts sind unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen) Motorsegler gelten als weitere Muster bei der Ausbildung. Für Bewerber, die eine Berechtigung als Motorsegler- oder Flugzeugführer haben, gelten Erleichterungen. Luftrecht Seite 3 Erlaubnis zur Führung von Motorseglern (GPL, CR TMG) aufbauend auf dem GPL Theoretische Ausbildung (zusätzlich 20h): Fächer Navigation Technik, Verhalten in besonderen Fällen innerhalb der letzten 4 Jahre vor Ablegung der Prüfung. Praktische Ausbildung: Zusätzlich 10 Flugstunden, incl. aller gef. Einweisungen (Nav, CTR, …) innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung. Definitionen Kurs über Grund Der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines LFZ ausgedrückt in Graden von rechtoder mißweisender Nordrichtung Steuerkurs Die Richtung der Flugzeuglängsachse ausgedrückt in Graden von recht- oder mißweisender Kompaßnordrichtung Flughöhe Der senkrechte Abstand von MSL (Höhenmessereinstellung nach QNH) Höhe Der senkrechte Abstand zu einem bestimmten Punkt auf der Erdoberfläche (Höhenmessereinstellung nach QFE) Flugfläche Der senkrechte Abstand zur Druckfläche 1013.2 hpa, wo immer sie sich auch befindet Kontrollierter Flugplatz Ein Flugplatz mit Platzkontrolldienst (Turm, aber nicht unbedingt CTR) Flugplatzverkehr Sämtlicher Verkehr auf dem Rollfeld und alle in der Umgebung eines Flugplatzes fliegenden Lfz Umgebung eines Flugplatzes Ein Lfz befindet sich in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn es in der Platzrunde fliegt, sie einfliegt oder verläßt Rollfeld Der von Lfz benutzte Teil eines Flugplatzes (Pisten und Rollbahnen), jedoch nicht das Abfertigungsvorfeld Kontrollierte Flüge Alle Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen (d.h. ständiger Funkkontakt mit einer Kontrollstelle) Hauptwolkenuntergrenze Luftrecht Seite 4 Die Höhe über Grund oder Wasser der niedrigsten Wolkenschicht, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und deren Untergrenze nicht über 20000 ft liegt Nacht Der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang (SS) bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang (SR) Flugsicht Die mittlere Voraussicht vom Führersitz eines fliegenden LFZ (festgestellt vom Piloten) Bodensicht Die vom zuständigen Wetterbeobachter festgestellte Sicht auf einem Flugplatz (festgestellt nach allen Richtungen) Pistensicht Die vom zuständigen Wetterbeobachter festgestellte Sicht entlang der Piste eines Flugplatzes Luftfahrzeug Der Begriff Luftfahrzeug umfaßt: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Luftsportgeräte, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und alle sonstigen für die Benutzung des Luftraums bestimmten Geräte Luftrecht Seite 5 Organisatorische Gliederung der Luftfahrtverwaltung ICAO - Internationale Zivilluftfahrtorganisation Unterorganisation der Vereinten Nationen; Keine Befugnis, Gesetze und Verordnungen zu erlassen Gegründet: 1947 im Abkommen von Chicago Sitz: Montreal, z.Zt. ca. 120 Mitgliedstaaten Aufgaben: * Förderung des zivilen Luftverkehrs * Erarbeitung und Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen für den Luftverkehr in den Mitgliedstaaten (Diese sind in 18 Anhängen zum ICAO-Abkommen enthalten) Die ICAO hat die Erde in 9 Luftfahrtregionen eingeteilt; Deutschland gehört zur EURRegion mit Regionalbüro in Paris BMV - Bundesministerium für Verkehr Der Bundesminister für Verkehr übt für die Bundesrepublik Deutschland die Lufthoheit aus Sitz: Berlin Aufgaben des BMV für die Luftfahrt: * Luftfahrtgesetzgebung * Flugplätze * Flugtechnik und -Forschung * Internationale Zusammenarbeit Luftrecht Seite 6 LBA/EASA – Luftfahrtbundesamt / European Aviation Safety Agency Das LBA ist für den technischen Bereich in der Luftfahrt zuständig und unterstützt die EASA bei den unten aufgeführten Aufgaben Sitz: LBA: Braunschweig EASA: Köln Aufgaben : * Musterzulassung von Luftfahrtgerät * Verkehrszulassung von Luftfahrtgerät * Führung der Luftfahrzeugrolle (vgl. Kfz-Brief) * Genehmigung für IFR, CPL, Linienflugzeugführer * Genehmigung für Schulen, die obiges Personal ausbilden * Flugunfalluntersuchung * Erarbeitung von NfL II DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH Die DFS ist für den Flugverkehrskontrolldienst verantwortlich Sitz: Langen Aufgaben: * Sicherung der Luftfahrt durch Bewegungslenkung im kontrollierten Luftraum und auf den Rollfeldern kontrollierter Flugplätze * Herausgabe von NfLs, NOTAMs, AIP-Sups, VFR- Bulletins und Flugsicherungskarten Aufteilung der DFS in drei Bereiche: * Verwaltung * Technik * Betrieb Verwaltung Sie ist allein für die innerbetriebliche Verwaltung der DFS zuständig (Wasserkopf) Technik Der Bereich Technik ist ausschließlich für die Wartung und den Betrieb der technischen Anlagen der DFS wie Funkfeuer, Peilfunkanlagen, Landesysteme usw. zuständig Betrieb Der Betrieb unterteilt sich in: * FB (AIS) - Flugberatungsdienst: Beratung der Lfz-Führer am Boden; Entgegennahme von Flugplänen und damit zusammenhängenden Meldungen (alles telefonisch oder persönlich) * FF (AFTN) - Flugfernmeldedienst Bearbeitung und Weiterleitung fernschriftlicher Meldungen wie Flugpläne und damit zusammenhängende Meldungen * FIS - Fluginformationsdienst: Erteilung von Fluginformation und Auskünfte für den Lfz-Führer in der Luft; Weiterleitung von Anfragen zum Durchflug bestimmter Gebiete (ED-R, LR C und D, …) Luftrecht Seite 7 * FVK - Flugverkehrskontrolldienst Aufgaben: - Verhindert Zusammenstöße zwischen a Luftfahrzeugen und b auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen - Sorgt für einen sicheren, geordneten und beschleunigten Ablauf des Luftverkehrs - Erteilt Hinweise und Ratschläge für die sichere Durchführung von Flügen - Löst im Bedarfsfalle den Such - und Rettungsdienst aus und unterstützt die durchführenden Stellen Gliederung des FVK: ACC - Regionalkontrolldienst (Bezirkskontrolldienst) Rufzeichen: Control oder Radar Aufgaben: Kontrolle des IFR-Streckenfluges in einem Kontrollbezirk APP - Anflugkontrolldienst Rufzeichen: Approach, Radar oder Director Aufgaben: Kontrolle des an- und abfliegenden IFR-Verkehrs von und zu einem oder mehreren Flugplätzen TWR - Flugplatzkontrolldienst Rufzeichen: Turm oder Rollkontrolle Aufgaben: Kontrolle des Flugplatzverkehrs, insbesondere Koordination von VFR- und IFR- Verkehr FIS - Fluginformationsdienst Rufzeichen: Information Aufgaben: Erteilt Fluginformation (keine Anweisungen) an alle Lfz innerhalb eines FIR. Führt auch den Flugrundfunkdienst durch. Die dabei ausgestrahlten Informationen richten sich nicht an ein bestimmtes Lfz sondern an alle Teilnehmer am Luftverkehr. Er wird auf bestimmten im AIP oder in NOTAMs veröffentlichten Frequenzen zu bestimmten Zeiten oder bei Bedarf auch auf anderen Frequenzen und zu anderen Zeiten durchgeführt. Landesluftfahrtbehörden Sie haben in Zusammenarbeit mit dem Bund bestimmte Aufgaben in der Luftfahrtverwaltung wahrzunehmen Sitz: In den einzelnen Regierungspräsidien Aufgaben : * Ausübung der Luftaufsicht an unkontrollierten Plätzen (Landeplätze, Segelfluggelände, usw.) Damit sind sie berechtigt, sich Papiere des Lfz und der Besatzung zur Prüfung aushändigen zu lassen sowie die Flugvorbereitung zu kontrollieren und offensichtlich nicht lufttüchtige Luftfahrzeuge oder Piloten am Start zu hindern. * Genehmigung von Landeplätzen * Zulassung für PPL * Zulassung für Schulen, die obiges Personal ausbilden * Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen * Genehmigung von Wiederstarts nach Außenlandungen Luftrecht Seite 8 DWD - Deutscher Wetterdienst Sitz: Offenbach Aufgaben: Meteorologische Sicherung der Luftfahrt durch Wetterbeobachtung, -analyse und -beratung Veröffentlichungen der DFS AIP - Luftfahrthandbuch Es enthält Anordnungen, wichtige Informationen und Hinweise für die Luftfahrt in Deutschland, die für längere Zeit gültig sind Die AIP Deutschland besteht aus drei Bänden: * Band I: Er enthält alle allgemeinen Regeln und Vorschriften und ist wie folgt gegliedert: General GEN - Dienste, Veröffentlichungen, Abkürzungen, Anschriften der Luftfahrtbehörden AGA AGA - Beschreibung Verkehrsflughäfen, Liste der Zollflughäfen kommt COM - Funkverfahren und gesamtes Flugfernmeldewesen mit MET - Wetter Fallschirm FAL - Grenzbestimmungen und Flugplatzgebühren Rakete RAC - Luftverkehrsordnung und dazu ergänzende Bestimmungen z.B. zu Luftraumgliederung, Flugbeschränkungen und militärische Tiefflüge und Warte-, An- und Abflugverfahren Sarg SAR - Such und Rettungsdienst * Band II: Er enthält IFR-An- und Abflugverfahren sowie Funknavigationskarten * Band III: Dieser Band ist der für VFR-Flieger wichtigste Teil der AIP und enthält: GEN - in auszugsweiser Form COM - -"- MET - -"- RAC - -"- VFR-An- und Abflugverfahrenskarten untergliedert in: - Kontrollierte Flugplätze - Unkontrollierte Flugplätze - Hubschrauberlandeplätze Berichtigungen zur AIP Deutschland erfolgen im 28-tägigen Rhythmus NFL - Nachrichten für Luftfahrer Sie enthalten Anordnungen, wichtige Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die entweder nur für beschränkte Zeit gültig sind oder noch nicht in der AIP veröffentlicht wurden Luftrecht Seite 9 Sie haben Gültigkeit in Deutschland, erscheinen 14-tägig in deutscher Sprache und werden postalisch verbreitet und zwar als: - NFL I: - NFL II: Die Durchführung des Flugbetriebs betreffend Personal und Gerät betreffend NOTAMs - Nachrichten für Luftfahrer Sie enthalten Auszüge aus den NFL, deren internationale Verbreitung erforderlich ist und erscheinen als: NOTAM Klasse I: Sie werden in Englisch über Fernschreiber verbreitet, wenn die rechtzeitige Veröffentlichung ihrer Informationen durch NFLs und NOTAMs Kl. II (bzw. AIP SUP) nicht sichergestellt ist AIP-SUP: Sie haben die NOTAM Klasse II ersetzt. Sie erscheinen 28-tägig in Deutsch und Englisch und werden auf dem Postweg verbreitet AIC Rundschreiben für die Luftfahrt Sie enthalten Auszüge aus den NFL, deren internationale Verbreitung zwar nicht erforderlich, aber wünschenswert ist. Sie erscheinen 4-wöchig in Deutsch und Englisch und werden postalisch verbreitet VFR-Bulletin Sie erscheinen 14-tägig und enthalten für VFR-Flüge wichtige Änderungen, die noch nicht ins AIP aufgenommen wurden sowie alle für VFR-Flüge zu einem bestimmten Stichtag gültigen NOTAMs bzw. AIP SUP. SAR - Such- und Rettungsdienst Organisation * Koordinierungsausschuß Er setzt sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammen: - Luftwaffenamt (federführend) - DFS - LBA * SAR-Leitstellen - Goch - Glücksburg - Finsterwalde - für den Bereich Land - für den Bereich See - für das Gebiet der FIR Berlin Bei Rettungseinsätzen stehen diesen Leitstellen zur Verfügung: - Rettungseinrichtungen 1. Grades: Besonders ausgerüstete, ausgebildete und in ständiger Bereitschaft stehende Einheiten der Bundeswehr - Rettungseinrichtungen 2. Grades Reguläre Einheiten der Bundeswehr, Grenzschutz, Polizei, Feuerwehr, THW, DRK, Bergwacht, Wasserwacht, Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, usw. Luftrecht Seite 10 Alarmstufen Das Alarmsystem ist in drei Stufen eingeteilt, die i.d.R. nacheinander in Kraft treten: 1. INCERFA - Ungewißheitsstufe Sie tritt ein, wenn innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung keine Nachricht über das oder von dem Lfz eingegangen ist, oder; wenn innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit (ETA) weder eine Landemeldung eingegangen noch eine Landung erfolgt ist. 2. ALERFA - Bereitschaftsstufe Sie tritt ein, wenn die bei der INCERFA eingeleiteten Nachforschungen ergebnislos blieben, oder; wenn ein Lfz Landefreigabe hatte und innerhalb von 5 Minuten nach der geschätzten Landezeit nicht gelandet ist und die Sprechfunkverbindung unterbrochen ist, oder; wenn Informationen vorliegen, daß ein Lfz in seiner Betriebstüchtigkeit beeinträchtigt, eine Notlandung aber nicht anzunehmen ist 3. DETRESFA - Notstufe Sie tritt immer dann ein, wenn ein Lfz eine Notlandung gemacht hat, oder eine solche bevorsteht,insbesondere; wenn Nachforschungen bei der ALERFA ergebnislos geblieben sind, oder; wenn der Kraftstoffvorrat als verbraucht angesehen werden muß oder nicht ausreicht, einen Landeplatz zu erreichen, oder; wenn Informationen vorliegen, daß ein Lfz in seiner Betriebstüchtigkeit so beeinträchtigt ist, daß eine Notlandung bevorsteht Gesetze und Verordnungen Grundgesetz Es enthält die Artikel über die Luft und Fernmeldehoheit: Die Lufthoheit und die Fernmeldehoheit obliegen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden ausgeübt von den Bundesministern für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Es enthält die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von: * Luftfahrtpersonal * Luftfahrzeugen * Flugplätzen * Luftfahrtunternehmen Weiter enthält das LVG: * Verkehrsvorschriften * Bestimmungen über Haftpflicht und Enteignung Luftrecht Seite 11 Luftverkehrsordnung (LuftVO) Sie enthält die Luftverkehrsregeln für das deutsche Staatsgebiet unterteilt in: * Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr * Allgemeine Regeln * Sichtflugregeln * Instrumentenflugregeln * Bußgeldvorschriften * Als Anlagen: Signale und Zeichen Die LuftVO gleicht im wesentlichen dem Inhalt des ICAO-Anhanges 2 Besondere Verfahren für den Luftverkehr werden in Durchführungsverordnungen (DVO) zur LuftVO geregelt (z.B. Standortmeldungen). Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) Sie regelt die Einzelheiten über die Zulassung von: * Luftfahrtpersonal * Luftfahrtgerät * Flugplätzen Zulassung von Luftfahrzeugführern Die Führung oder Bedienung eines Luftfahrzeugs bedarf einer Erlaubnis. Der Luftfahrzeugführer ist für die sichere Durchführung des Fluges verantwortlich und hat für Sicherheit und Ordnung an Bord während des Fluges zu sorgen. Bedingung für ihre Erteilung ist: Mindestalter (17 Jahre für Segelflieger, 18 Jahre für Motorseglerführer) Körperliche Tauglichkeit (Fliegerarzt, 45 Tage gültig vor Ablauf des Luftfahrerscheins) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die für die Unzuverlässigkeit des Bewerbers sprechen (pol. Führungszeugnis) Bestehen einer Prüfung (theoretisch und praktisch) Flugschüler, die im Auftrag von Fluglehrern Flüge im Rahmen der Ausbildung durchführen, benötigen keine Erlaubnis. Bei Flügen mit Fluglehrern oder Prüfungsräten gelten diese Personen als Führer des Luftfahrzeugs. Bei Flügen zur Inübunghaltung mit einem erfahrenen Piloten ist jedoch der Scheininhaber der verantwortliche Luftfahrzeugführer. Zulassung von Luftfahrzeugen Ein Luftfahrzeug darf nur dann betrieben werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist. Voraussetzungen dafür: Musterzulassung (bei Einzelstücken auch Zulassung als Einzelstück). Nachweis: Lufttüchtigkeitszeugnis Verkehrszulassung Nachweis: Eintragungsschein (Eintrag in die Luftfahrzeugrolle beim LBA; Ausnahme: Segelflugzeuge werden in ein spezeilles Verzeichnis, Luftsportgeräte nicht eingetragen. Einsichtnahme ist durch jedermann möglich) Ein Lfz wird in Deutschland nur in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, wenn es sich im ausschließlichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger befindet. Luftrecht Seite 12 Ordnungsgemäße Nachprüfung Nachweis: Nachprüfschein Versicherung: Nachweis: Versicherungsnachweis Zulassung von Flugplätzen Flugplätze dürfen nur mit einer Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Der Begriff Flugplatz umfaßt: Flughäfen, Landeplätze und Segelfuggelände Luftahrzeuge unterliegen dem Flugplatzzwang, d.h. sie dürfen nur auf dafür zugelassenen Flugplätzen starten oder landen. Für Ausnahmen von dieser Regelung sind erforderlich: Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstiger Berechtigten Erlaubnis der Landes-Luftfahrtbebörde (Reg.-Präs) Generelle Ausnahmen gelten für: Starts und Landungen zum Zweck der Hilfeleistung bei Gefahr für Leib und Leben von Personen. Landung von Luftfahrzeugen, bei denen der Ort der Landung betriebsbedingt nicht vorhersehbar ist. Landungen und Starts aus Gründen der Sicherheit. Nach einer Außenlandung muß der Luftfahrzeugführer dem Grundstückseigentümer oder Berechtigten Auskunft über Name und Wohnsitz des Halters und über die Versicherung geben zur Entschädigung evtl. entstandener Flurschäden. Der Eigentümer darf darauf den Wiederstart oder den Abtransport nicht verhindern. Nach einer Notlandung ohne Personenschaden ist zu benachrichtigen: - Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, die nächste FVK-Stelle - Die zuständige Landesluftfahrtbehörde - Die Polizei - Flurschaden feststellen lassen - Wenn aus dem Ausland kommend, Zoll - Das LBA innerhalb von 72 Stundendurch den Halter (im Ausland durch den Lfz-Führer; Bei schwerem Schaden, Verletzten oder Toten ist das LBA umgehend zu benachrichtigen) Bei Wiederstart ist zu beachten: - Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde muß vorliegen (siehe oben) - Absperrmaßnahmen treffen - Startstrecke abschreiten - Wetterberatung einholen - Gründliche Flugvorbereitung - Wiederstart nur ohne Passagiere und Gepäck Luftrecht Seite 13 Haftpflicht Der Halter eines Luftfahrzeugs haftet generell für Personen- oder Sachschäden, die beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehen. Nur wenn ein Luftfahrzeugführer ohen Wissen und Zustimmung des Halters handelt, haftet er anstelle des Halters, sofern dieser nicht die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht hat. Der Luftfrachtführer ist dafür verantwortlich, daß eine Haftpflichtversicherung für Fluggäste abgeschlossen ist. Für Schäden an Personen oder Sachen an Bord eines Luftfahrzeugs haftet der der Luftfrachtführer. Kann der Luftfrachtführer nachweisen, daß er alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung des Schadens getroffen hat, tritt keine Haftung ein. Die Beweislast liegt beim Luftfrachtführer. Die Haftung für im Luftfahrzeug beförderte Personen oder Sachen beläuft sich bei nicht schuldhaft herbeigeführten Schäden auf 100.000 Rechnungseinheiten je Person, sofern ein Beförderungsvertrag vorliegt (Vereinbarung einer Ersatzleistung, z.B. anteilige Fluggebühren, Pass.-Gebühren,...). Liegt ein solcher nicht vor, haftet der Luftfrachtführer unbegrenzt. Der Halter eines Luftfahrzeugs ist dafür verantwortlich, daß das Luftfahrzeug bestimmungsgemäß haftpflichtversichert ist. Die Haftpflichtversicherung muß mit einem Unternehmen abgeschlossen sein, das zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist. Die Halterhaftung für Fremdschäden bei Luftfahrzeugen beläuft sich auf: Bei Luftfahrzeugen bis 500kg MTOW: 750.000 Rechnungseiheiten Bei Luftfahrzeugen bis 1000kg MTOW: 1.500.000 Rechnungseiheiten Bei Luftfahrzeugen bis 2700kg MTOW: 3.000.000 Rechnungseiheiten Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen gegenüber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung von Halter und Luftfrachtführer kann nicht durch anderslautende Vereinbarungen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, für ihre Fluggäste eine Unfallversicherung abzuschließen. Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen und Regelungen des LuftVG, der LuftVO, LuftVZO und der ergänzenden Bestimmungen und Durchführungsverordnungen verstößt. Wer durch sein grob pflichtwidriges Verhalten die Sicherheit des Luftverkehrs, Leib und Leben von Personen oder Sachen von beträchtlichem Wert gefährdet, handelt strafbar und wird mit Freiheitsentzug bestraft. Wer, z.B. durch Trunkenheit beim Führen eines Fahrzeugs oder duch mangelndes Wissen und die Verweigerung einer Überprüfung zu Zweifeln an seiner Eignung zur Führung von Lfz Anlaß gibt, dem kann die Erlaubnisbehörde die Erlaubnis zur Führung von Lfz widerrufen. Luftrecht Seite 14 Zu führende Ausweise und Papiere Folgende Ausweise muß eine Luftfahrzeugführer mitführen und auf Verlangen der Luftaufsicht oder Flugleitung vorzeigen: Lufttüchtigkeitszeugnis Eintragungsschein Nachprüfschein Versicherungsnachweis Genehmigungsurkunde der Luftfunkstelle Flug- und Betriebshandbuch Bordbuch Luftfahrerschein Tauglichkeitszeugnis Flugbuch Perönliche Ausweispapiere Luftraumgliederung - Lufträume (LR) C - G Luftrecht Seite 15 Der Untere Luftraum über Deutschland (GND - FL 245) wird auf drei mögliche Arten gegliedert: * In drei Fluginformationsgebiete * In kontrollierten (C-E) und unkontrollierten Luftraum (F+G) * In Gebiete mit Flugbeschränkungen FIR - Fluginformationsgebiet Anzahl: 3 Stück (Bremen, Langen, München) FL 245 Vertikale Ausdehnung: GND Horizontale Ausdehnung: Bis zur Landesgrenze oder der Grenze zu einem benachbarten FIR Kartendarstellung: Blau gestrichelte Linien in der ICAO-Karte Zuständige Stellen: FICs - Fluginformationszentralen Kontrollierter und unkontrollierter Luftraum Über Deutschland sind folgende kontrollierten Lufträume eingerichtet (Lufträume C - E): * CVFR-Gebiete (LR C) * Kontrollzonen (LR D) * Nahverkehrsbereiche (LR E) * Kontrollbezirke (LR E) und darin enthaltene Folgende unkontrollierte Lufträume bestehen (Lufträume F - G): * LR F * LR unterhalb LR E (Nahverkehrsbereiche und Kontrollbezirke) (LR G) LR C / CVFR-Gebiete und LR zwischen FL100 und FL200 Diese Gebiete dienen der Staffelung zwischen IFR- und VFR- und IFR-Flügen untereinander. Piloten müssen eine CVFR-Berechtigung haben und die Lfz entsprechend ausgerüstet sein. 5 min vor dem Einflug ist Funkkontakt mit der entsprechenden FVK-Stelle aufzunehmen. Der Funkverkehr wird auf englisch durchgeführt. Vertikale Ausdehnung: CVFR-Gebiete sind in der ICAO-Karte eingetragen; Untergrenze ist die Obergrenze der CTR. Der gesamte LR zwischen FL100 und FL200 ist LR C Horizontale Ausdehnung: CVFR-Gebiete sind in der ICAO-Karte als blau gestrichelte Umrandung eingetragen CTR - Kontrollzone / LR D Vertikale Ausdehnung: 1500 GND , Sie ist im Einzelfall aber auch in der ICAO-Karte eingetragen oder 2500 GND Luftrecht Seite 16 Horizontale Ausdehnung: Kartendarstellung: Auf der ICAO-Karte sind diese Gebiete rot-pastellfarben ausgefüllt gezeichnet Zuständige Stellen: TWR - Platzkontrolldienststelle Zeitliche Beschränkungen: H24: Ununterbrochener Betrieb bei Tag und Nacht HX: Keine festgelegte Betriebszeit HJ: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang LR D als Füller zwischen zwei LRs C Vertikale Ausdehnung: FL100 Obergrenze LR C Sie ist in der ICAO-Karte eingetragen Kartendarstellung: LR D sind in der ICAO-Karte als blau gestrichelte Umrandung eingetragen (wie LR C) Zuständige Stellen: APP - Radarlotsen LR E Vertikale Ausdehnung: FL 245 2500 GND Horizontale Ausdehnung: Sie ist identisch mit derjenigen der FIRs, ausgenommen ein Gebiet über der Nordsee Kartendarstellung: Auf der ICAO-Karte sind diese Gebiete an den FIR-Grenzen zu erkennen. In Funknavigationskarten sind sie grün eingezeichnet Zuständige Stellen: ACCs - Bezirkskontrolldienststellen TMA - Nahverkehrsbereich / LR E Er ist Bestandteil eines Kontrollbezirks, umschließt einen oder mehrere Flugplätze und ist in drei verschiedene Sektoren eingeteilt Die Obergrenze aller drei Sektoren beträgt FL 245 Zuständige Stellen: APPs - Anflugkontrolldienststellen TMA - A Untergrenze: 1000 ft/GND Seitliche Ausdehnung: In der ICAO-Karte dargestellt als rot-pastellfarbene Umrandung Luftrecht Seite 17 TMA - B Untergrenze: 1700 ft/GND Seitliche Ausdehnung: In der ICAO-Karte dargestellt als blau-pastellfarbene Umrandung TMA - C Untergrenze: 2500 ft/GND Seitliche Ausdehnung: In der ICAO-Karte nicht dargestellt, da die Untergrenze mit derjenigen der CTAs zusammenfällt; In Streckenkarten ist sie grün eingezeichnet LR F Innerhalb dieses unkontrollierten LR sind auch IFR-Flüge zulässig. Kartendarstellung ähnlich wie bei CTR / TMA LR G Unkontrollierter LR unterhalb der LRs C, D und E Gebiete mit Flugbeschränkungen Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten der Beschränkung: * Gefahrengebiete "D": * Beschränkungsgebiete "R": * Sperrgebiete "P": Einflug auf eigene Gefahr Einflug PPR zuständige FVK-Stelle Einflug verboten Diese Gebiete werden mit der Kennung für Deutschland "ED", bzw. "ET" für die "Neuen Bundesländer", der Art der Beschränkung und einer laufenden Nummer gekennzeichnet (z.B. ED-R 61) Vertikale Ausdehnung: Ist auf der ICAO-Karte eingezeichnet Horizontale Ausdehnung: In der ICAO-Karte als schraffiert blaue Umrandung eingezeichnet Die Gebiete mit Flugbeschränkungen müssen nicht immer aktiv sein. Die Aktivierungszeiten sind in AIP I, RAC nachzulesen oder bei der AIS zu erfragen. In der Bundesrepublik gibt es nur Beschränkungsgebiete. ATZ - Flugplatzverkehrszone Dies ist eine Schutzzone für den Flugplatzverkehr an unkontrollierten Plätzen. Lfz, die eine Landung darin nicht beabsichtigen, müssen sie meiden (2000ft, bzw. 5NM). In der ICAO-Karte ist sie als rot umrandeter Kreis dargestellt TIZ - Verkehrsinformationszone Siehe ATZ Militärisches Tieffluggebiet Der gesamte Luftraum über Deutschland ist im Höhenband zwischen 1000 ft und 2000 ft militärisches Tieffluggebiet; diese Höhen sollten daher wochentags am Tage von allen übrigen Luftfahrzeugen möglichst schnell durchflogen werden. Zusätzlich können lokal beschränkte Tieffluggebiete aktiviert werden, die in der ICAOKarte mit roten Punkten umrandet sind. Hier ist die Mindesthöhe auf 500 ft abgesenkt. Luftrecht Seite 18 LuftVO - Luftverkehrsordnung Generell gilt: Ein Luftfahrzeugführer hat sich beim Betrieb eines Lfz stets nach den Allgemeinen Regeln und im Fluge zusätzlich nach den Sicht- oder Instrumentenflugregeln zu richten. Grundregel * Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird * Unnötiger Lärm beim Betreiben eines Lfz ist zu vermeiden * Niemand darf ein Lfz selbständig führen oder als Besatzungsmitglied tätig sein, wenn er unter dem Einfluß von Alkohol, Drogen oder Narkotika steht, oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert ist. * Das Abwerfen von Gegenständen ist nicht erlaubt. Wasserballast aus Segelflugzeugen darf nur dann abgelassen werden, wenn weder Gefahr für Personen noch für Sachen besteht. Verantwortlichkeit * Verantwortlich für die Führung eines Lfz ist immer der verantwortliche Lfz-Führer * Bei mehreren Insassen ist das der vom Halter des Lfz bestimmte Pilot * Ist vom Halter nichts derartiges festgelegt, dann ist es automatisch der Pilot, der auf dem Sitz des 1. Lfz-Führers sitzt Flugvorbereitung Für alle Flüge * Alle Unterlagen von Bedeutung für den Flug einsehen (AIP, NFL, NOTAM, usw) * Auf verkehrssicheren Zustand von Lfz und Ladung achten * Das höchstzulässige Fluggewicht nicht überschreiten * Die vorgeschriebenen Ausweise und Papiere mitführen * Eine Bordbucheintragung machen Zusätzlich für alle Überlandflüge * Wetterberatung einholen * Wenn ein Flugplan erforderlich ist, Flugberatung einholen * Ausweichmaßnahmen und Ausweichplätze vorsehen * Treibstoffvorrat entsprechend berechnen Anmerkung: AIP, NFL und Notams sind bei der AIS einzusehen Sichtflugregeln Flüge nach Sichtflugregeln oberhalb FL 200 sind verboten. Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen zulassen Wettermindestbedingungen Luftrecht Seite 19 Im Luftraum G (unkonntrolliert) * Flugsicht: mindestens 1.5 km (mindestens 800 m für Hubschrauber Luftschiffe und Ballone) * Wolkenabstand: Wolken dürfen nicht berührt werden * Erdsicht muß gegeben sein * Ein rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen muß gewährleistet sein Im Luftraum F (unkonntrolliert) * Flugsicht: * Wolkenabstand: mindestens 5 km (über FL 100 8 km) Senkrecht: mindestens 1000 ft Waagerecht: mindestens 1.5 km Im kontrollierten Luftraum (C - E) * Flugsicht: * Wolkenabstand: > 8 km (5 km unter FL 100 in LR C + D) Senkrecht: mindestens 1000 ft Waagerecht: mindestens 1.5 km In der CTR - Kontrollzone (LR D) Zusätzlich zu den Mindestbedingungen für kontrollierten Luftraum muß hier gewährleistet sein: * Bodensicht: * Hauptwolkenuntergrenze: mindestens 5 km mindestens 1500 ft/GND Luftrecht Seite 20 Spezielle Sichtflüge Sonder-VFR-Flüge Diese Flüge sind nicht mit kontrollierten VFR-Flügen (CVFR) zu verwechseln. Sie bezeichnen den Teil eines Fluges, der innerhalb einer CTR durchgeführt wird, wenn hier die vorgeschriebenen Wettermindestbedingungen für VFR-Flüge nicht gegeben sind, außerhalb der CTR für die weitere Flugdurchführung aber ausreichen. Sie müssen vom Turm genehmigt werden. Voraussetzungen für eine Genehmigung: * Auf Antrag des Lfz-Führers (Gilt mit "erbitte Rollen bzw. zur Landung" als gestellt) * Mit Zustimmung der APP (Wird vom Lotsen geklärt) * Wenn es die Verkehrslage erlaubt * Die Wettermindestbedingungen für Luftraum G erfüllt sind * Bodensicht mindestens 1500 m (800 m für Drehflügler, Luftschiffe und Ballone) * Die Hauptwolkenuntergrenze mindestens 500 ft/GND beträgt * IFR-Staffelung * Ständige Hörbereitschaft Kontrollierte Sichtflüge Diese Flüge sind nicht mit Sonder-VFR-Flügen zu verwechseln. Sie erfordern eine besondere Ausrüstung des Lfz und eine spezielle CVFR-Berechtigung des Piloten. Sie werden im LR C durchgeführt Nacht-VFR-Flüge - VFR-Flüge bei Nacht Allgemeine Voraussetzungen: * Flugplatz muß befeuert und für Nachtflug zugelassen sein * Lfz muß für Nachtflug zugelassen sein * Lichterführung am Lfz * Nacht-VFR-Berechtigung des Piloten (Aufbauend auf CVFR-Berechtigung) * Flugplan im kontrollierten Luftraum erforderlich * Flugverkehrsfreigabe im kontrollierten Luftraum erforderlich * Im kontrollierten Luftraum ist ständige Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz zu halten Ausrüstung des Lfz: * Bei Flügen in Sichtweite eines Flugplatzes: - Standardausrüstung * Bei Flügen außerhalb der Sichtweite eines Flugplatzes im unkontrollierten Luftraum: - Zusätzlich ADF- oder VOR-Empfänger * Bei Flügen außerhalb der Sichtweite eines Flugplatzes im kontrollierten Luftraum: - Zusätzlich VOR-Empfänger VFR-Flüge über geschlossenen Wolkendecken Voraussetzungen: * Höhe mindestens 1000 ft über Grund oder Wasser * Sichtflugwettermindestbedingungen für den kontrollierten Luftraum müssen über der geschlossenen Wolkendecke vorherrschen Luftrecht Seite 21 * Start und Landung müssen nach VFR oder Sonder-VFR erfolgen können * Der beabsichtigte Flugweg muß eingehalten werden können * Zusätzlich zu Standardausrüstung des Lfz VOR oder ADF Flüge unter angenommenen IFR-Bedingungen Voraussetzungen: * Doppelsteuerung * Zweiter Pilot mit Musterberechtigung für das betreffende Lfz muß an Bord sein. Dieser ist dafür verantwortlich, den Luftraum zu beobachten um Zusammenstöße zu vermeiden. Gegebenenfalls muß er sich eines zusätzlichen Beobachters, mit dem er in Sprechfunkverbindung steht, bedienen. Sicherheitsmindesthöhen Eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhen ist nur erlaubt: * Bei Start und Landung * Für Segelflugzeuge und Ballone allgemein * Mit Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde Grundsatz: Ein Lfz soll stets so hoch fliegen, daß unnötige Lärmbelästigubg vermieden wird und im Falle einer Notlandung offenes Gelände erreicht werden kann Diese Höhe soll nicht niedriger sein als: * 500 ft über Grund oder Wasser über offenem Gelände * 1000 ft über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m beim Überfliegen von besiedeltem Gebiet und Menschenansammlungen * 2000 ft über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m beim Überfliegen von Großstädten * 450 m für Kunstflug (Zulassung des Luftfahrzeugs, Berechtigung des Flugzeugführers und ggf. Zustimmung von Passagieren und der Flugleitung an unkontrollierten Plätzen vorausgesetzt) Brücken, Freileitungen, Seilbahnen und ähnliche Bauwerke dürfen nicht unterflogen werden Zu einzelnen Bauwerken ist ein seitlicher Mindestabstand von 150 m einzuhalten; dies gilt nicht für Segelflugzeuge. Lichterführung ACL - Zusammenstoßwarnlicht Betriebszeit: Bei laufenden Triebwerken (Bei Strahlflugzeugen muß das ACL vor dem Anlassen der Triebwerke eingeschaltet werden, für propellergetriebene Lfz wird dies empfohlen) Anbringung: So, daß das (die) Licht(er) aus allen Richtungen bis zu 30° über und unter der Horizontalen des Lfz erkennbar sind Positionslichter Betriebszeit: SS - SR Luftrecht Seite 22 Ausweichregeln Vorflugrecht Ein Lfz soll immer ausreichenden Abstand zu anderen Lfz, Fahrzeugen oder Hindernissen halten Lfz mit Vorflugrecht sollen Kurs und Geschwindigkeit beibehalten Formationsflug ist nur nach vorheriger Absprache der Piloten untereinander zulässig Gegenkurs Man spricht von Gegenkurs, wenn sich zwei Lfz von vorn nähern, und dabei der Winkel zwischen ihren Längsachsen kleiner 70° bleibt Es weichen beide Lfz nach rechts aus Überholender Verkehr Man spricht von Überholen, wenn man sich einem anderen Lfz von hinten in einem Winkel von weniger als 70° zu dessen Längsachse nähert Das überholende Lfz muß nach rechts ausweichen und darf erst nach Beendigung des Überholvorganges wieder auf ursprünglichen Kurs gehen Kreuzender Verkehr Man spricht von kreuzendem Verkehr, wenn der Winkel zwischen den Flugzeuglängsachsen größer als 70° ist Das von rechts kommende Lfz hat Vorflugrecht, aber nur, wenn es sich um ein Lfz der gleichen Kategorie handelt. Sonst gilt folgende Reihenfolge: 1. Ballon 2. Segelflugzeug 3. Lfz, das ein anderes Lfz oder einen Gegenstand schleppt 4. Luftschiff 5. Motorflugzeug Landung * Lfz im Endteil haben Vorrang vor anderen Lfz in der Platzrunde * Bei zwei oder mehr Lfz im Endteil hat immer das tiefer fliegende Vorflugrecht * Motorflugzeuge müssen landenden Segelflugzeugen ausweichen * Landende Lfz haben Vorrang vor startenden Lfz Luftrecht Seite 23 Regeln für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung Es gelten 14 Regeln: 1 Die Bekanntmachungen in der AIP, den NFL, Notams und VFR-Bulletins für den Flugbetrieb auf dem betreffenden Flugplatz beachten 2 Vor dem Start bei der Luftaufsicht oder Flugleitung melden 3 Verfügungen der Luftaufsicht und Anweisungen des Platzhalters beachten 4 Auf Anweisungen durch Funk-, Licht- oder Bodensignale sowie auf Zeichen achten 5 Beim Rollen Pisten möglichst rechtwinklig kreuzen und nur, wenn kein Lfz startet oder landet 6 Gegen den Wind starten oder landen 7 Nach dem Start so rasch wie möglich Höhe gewinnen 8 Nach dem Durchstarten gleichfalls 9 Linkskurven nach dem Start und vor der Landung, wenn nichts anderes angeordnet ist 10 Platzverkehrszone (2000ft bzw. 5NM) meiden, wenn eine Landung nicht beabsichtigt ist VOR DEM START ROLLEN START VORBEIFLUG 11 In den Verkehrsfluß einfügen oder klar erkennbar heraushalten 12 Den Flugplatzverkehr beobachten, um Zusammenstöße zu vermeiden LANDUNG 13 Rechts neben dem Landezeichen aufsetzen, wenn nicht anders geregelt 14 Nach der Landung Piste raschmöglichst freimachen Zusätzlich gelten auf einem kontrollierten Flugplatz 3 Regeln: 1 Ständige Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz ist zu halten oder, wenn dies nicht möglich ist, ist auf Lichtzeichen zu achten 2 Für alle Bewegungen wie Rollen Starten und Landen Freigaben bzw. Anweisungen über Funk oder Lichtsignale einholen 3 Bei Bewegungen auf dem Vorfeld den Anweisungen des Platzhalters Folge leisten (Einweiser, Follow-Me-Car, Signale und Zeichen) Zeichen und Signale Generell gilt: Anweisungen über Funk haben Vorrang vor Licht oder Bodenzeichen Weiter gilt: Raketen oder Leuchtkugeln, abgeschossen in Intervallen von 10 Sekunden, die sich beim Zerbersten in rote und grüne Kugeln oder Sterne zerlegen, bedeuten: Lfz fliegt unbefugt in einem Beschränkungs- oder Sperrgebiet; dieses Gebiet sofort verlassen! Luftrecht Seite 24 Lichtzeichen zur Steuerung des Verkehrsflusses Lichtzeichen Dauergrün Blinkend grün Bedeutung am Boden Bedeutung in der Luft Start Frei Landung Frei Rollen erlaubt a) Anflug fortsetzen b) Zwecks Landung zurückkehren Dauerrot Blinkend rot Blinkend weiß Halt Platzrunde fortsetzen, anderes Lfz hat Vorflugrecht Piste sofort freimachen Flugplatz unbenutzbar, nicht landen Zum Ausgangspunkt am Flugplatz zurückkehren Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen (nur Aufforderung, keine Freigabe) Rote Leuchtkugeln - Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben (auch über Funk) nicht landen Bestätigung der Lichtzeichen: * Zwischen SR und SS: - Im Flug : Wackeln mit den Flächen (nicht im Endteil) - Am Boden: Bewegen von Quer oder Seitenruder * Zwischen SS und SR: Durch zweimaliges Aus- und Einschalten des Landescheinwerfers oder der Positionslichter Luftrecht Seite 25 Bodenzeichen Flugplatz gesperrt (für längere Zeit) Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen Starten und Landen nur auf Piste und Rollbahnen Starten und Landen nur auf der Piste, Rollen ohne Beschränkung Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar Starts und Landungen sind parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den Querbalken durchzuführen 09 C Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden Kompaßrose Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten Stelle abzugeben Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Lfz und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen für motorgetriebene Lfz nur in Pfeilrichtung, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt Luftrecht Seite 26 Ansteuerung durch militärische Lfz Der Lfz-Führer des angesteuerten Lfz muß das tun, was das ihm gegebene Zeichen bedeutet Verhalten bei Funkausfall auf VFR-Flügen * Grundsätzlich außerhalb einer CTR landen, wenn dem nicht zwingende flugbetriebstechnische Gründe entgegenstehen (Beleuchtung, Landestrecke, Treibstoffmangel, sich verschlechternde Wetterbedingungen) und, wenn ein Flugplan abgegeben wurde, eine Landemeldung an die zuständige FVK abgeben. * Bei Einflug aus flugbetriebstechnischen Gründen: - Nach den veröffentlichten VFR-Anflugverfahren einfliegen oder einen Anflug basierend auf Funknavigation durchführen. - Und In Platznähe auf Lichtzeichen achten * Tritt Funkausfall erst ein, nachdem eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erteilt wurde: - Nach dieser Freigabe verfahren - In Platznähe auf Lichtzeichen achten * Immer gilt: Blindsendung nicht vergessen! Ständige Hörbereitschaft Der Lfz-Führer muß auf der entsprechenden Frequenz dauernd empfangsbereit sein. Auf folgenden Flügen ist ständige Hörbereitschaft zu halten: * IFR-Flüge * Kontrollierte VFR-Flüge * Flüge zu kontrollierten Plätzen und innerhalb CTR * Nacht-VFR-Flüge im kontrollierten Luftraum * Flüge in bestimmten Teilen des Luftraums (z.Bp. in der Identifizierungszone unter bestimmten Voraussetzungen) Hörbereitschaft darf nur mit Zustimmung der zuständigen Bodenstelle unterbrochen werden, wobei anzugeben ist: - Warum soll die Hörbereitschaft unterbrochen werden - Wie lange dauert diese Unterbrechung Flugplan Der Flugplan muß die im Formblatt vorgesehenen Angaben für den Flug enthalten. Es sind nach Feldern in der vorgesehenen Kurzform: "7" Luftfahrzeug-Kennung in nicht mehr als 7 Zeichen z.Bp. DEGER oder D1234 "8" Flugregeln und Art des Fluges: I für IFR-Flüge V für VFR-Flüge VN für Nacht-VFR-Flüge Luftrecht Seite 27 Zur Kennzeichnung der Art des Fluges können, soweit vorgeschrieben, die folgenden Buchstaben verwendet werden: G für Flüge der allgemeinen Luftfahrt (z.Bp. VG) X für andere Flüge, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen (z.Bp.Trainingsflüge) Wird vom Pilot eine Vorrangbehandlung eines Fluges beantragt, ist der Grund in Feld 18 mit der Kennung "STS/" anzugeben (z.Bp."STS/Regierungsflug) "9" Anzahl und Muster der Lfz unter Angabe der für das Musterfestgelegten Abkürzung, wie C 172. Ist eine Abkürzung nicht festgelegt, dann die Buchstabengruppe ZZZZ mit Angabe des Musters in Feld 18 mit der Kenngruppe "TYP/.." eintragen Die Kategorie der Luftwirbelschleppen eines Lfz ist mit einem der folgenden Buchstaben anzugeben, der, getrennt mit einem Schrägstrich, an die Kennung des Lfz-Musters anzufügen ist H (schwer) MPW >= 136000 kg M (mittel) 136000 kg < MPW < 7000 kg L (leicht) 7000 kg >= MPW (z.Bp. C 172/L) "10" Ausrüstung des Lfz Die Ausrüstung mit Funkgeräten, Funknavigationsgeräten für Strecken und Anflugnavigation sowie mit Transponder ist wie folgt anzugeben: Für die Ausrüstung COM/NAV vor dem Schrägstrich: * Der Buchstabe S, wenn die Ausrüstung den Erfordernissen für die gesamte Flugstrecke entspricht * Der Buchstabe N vor dem Schrägstrich, wenn keine Ausrüstung vorhanden, eine vorhandene Ausrüstung nicht betriebsbereitist, oder vom Pilot nicht zu benutzen ist * Einer oder mehrere der nachfolgenden Buchstaben entsprechend der vorhandenen Ausrüstung (Auszug): D Entfernungsmeßgerät (DME) F Funkkompaß (ADF) H Kurzwelle (Sprechfunk) L Instrumentenlandesystem (ILS) O VOR-Empfänger (VOR) R Streckenausrüstung für Flächennavigation (RNAV) U Dezimeterwelle (Sprechfunk) V Ultrakurzwelle(Sprechfunk) Z Andere Ausrüstung (Dabei sind ergänzende Angaben in Feld 18 unter Verwendung der Kenngruppen COM/... und/oder NAV/... zu machen) Für die Ausrüstung mit Transponder (SSR) ist nach dem Schrägstrich anzugeben: N Wenn der Transponder nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit ist 0 Transponder ohne Kodiermöglichkeit 2 Transponder (2 Ziffern) für Mode A (64 Codes) 4 Transponder (4 Ziffern) für Mode A (4096 Codes) C Transponder (4 Ziffern) für Mode A und C (4096 Codes) "13" Startflugplatz und voraussichtliche Abblockzeit (EOBT) inder ICAO-Ortskennung, wie EDDK oder, falls nicht vorhanden, ZZZZ mit Angabe in Feld 18 (z.Bp.DEP/...). Die EOBT in einer vierstelligen Zahl (z.Bp. 1040) Luftrecht Seite 28 "15" Geschwindigkeit und Flughöhe für die Route sind wie folgt anzugeben: Die Geschwindigkeit in Knoten durch den Buchstaben N und eine vierstellige Zahl, wie N0110 = 110 kt Die Geschwindigkeit in km/h durch den Buchstaben K und eine vierstellige Zahl, wie K0150 = 150 km/h Bei Flügen in Deutschland ist die Angabe der Geschwindigkeit in km/h nicht zulässig Die Reiseflughöhe ist bei VFR-Flügen nur bei VFR-Nachtflügen oder CVFR-Flügen zu nennen. In anderen Fällen ist die Abkürzung VFR einzusetzen Für die Route ist die beantragte Flugstrecke durch festgelegte Kennungen von Funknavigationsanlagen oder mit dem Zusatz der mißweisenden Richtung und Entfernung oder durch Koordinaten einzutragen. Weiter müssen Punkte eingetragen werden, an denen Geschwindigkeit und/oder Flughöhe geändert werden sollen. Bei Auslandsflügen ist der Überflug der Staatsgrenze bezogen auf die nächstgelegene größere Ortschaft in Feld 18 mit der Kenngruppe "EET/..." anzugeben "16" Bestimmungsflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer/Ausweichplätze sind mit der ICAO-Ortskennung oder ZZZZ zu nennen, die voraussichtliche Gesamtflugdauer in einer vierstelligen Zahl "18" Andere Angaben als Ergänzungen zu den Feldern 7 - 16 sind unter Verwendung nachstehender Kenngruppen aufzuführen: PER/ REG/ OPR/ STS/ TYP/ COM/ NAV/ DEP/ EET/ RIF/ DEST/ ALTN/ RMK/ Leistungsdaten des Lfz Luftfahrzeugkennung Luftfahrzeughalter Begründung einer Vorrangbehandlung Lfz-Muster, falls nicht abzukürzen Angaben über die Funkausrüstung Angaben über die Funknavigationsausrüstung Starplatz ohne ICAO-Kennung Streckenpunkte, Ortsangaben oder FIR-Grenzen mit akkumulierter voraussichtlicher Flugdauer Streckenführung zum abgeänderten Zielflugplatz und/oder abgeänderter Zielflugplatz Für Bestimmungsflugplatz ohne ICAO-Kennung Für Ausweichflugplätze ohne ICAO-Kennung Zu sonstigen Angaben "19" Ergänzende Angaben sind zu machen zu: E/ P/ R/ S/ J/ A/ N/ C/ Höchstflugdauer Anzahl der Personen an Bord Verfügbare Notfrequenzen Mitgeführte Rettungsausrüstung Mitgeführte Schwimmwesten Farbe und Markierung des Lfz Ergänzende Angaben zur Rettungsausrüstung Verantwortlicher Pilot Luftrecht Seite 29 Die voraussichtliche Aufhebung eines Flugplans kann im Feld 18 wie folgt angezeigt werden: RMK/CNL FPL unter Angabe des Streckenpunktes und der akkumulierten voraussichtlichen Flugdauer, z.Bp DOM 0145 Flugplanabgabepflicht Ein Lfz-Führer kann für jeden Flug einen Flugplan abgeben, für folgende Flüge ist dies jedoch Pflicht: Anton * Auslandsflüge (von und nach) Sucht * Segelflüge in Wolken Nach * Nacht-VFR-Flüge im kontrollierten Luftraum Kleinen * Kontrollierte VFR-Flüge (VFR im LR C) Krebsen * Kunstflug über kontrollierten Flugplätzen und im kontrollierten Luftraum Im * IFR-Flüge Forellen- * Freiballone und bemannte Luftschiffe Bach * Unbemannte Ballone, wenn: - schwerer als 0.5 kg - gebündelt - Massenaufstiege Ein Flugplan kann frühestens 24 h vor dem Start, jedoch nicht später als 30 min vor der voraussichtlichen Abblockzeit (EOBT) aufgegeben werden, und zwar: * Beim zuständigen Flugberatungsdienst (AIS/FB) - persönlich - telefonisch Er gilt hier als angenommen, wenn der Durchschlag des Flugplanes mit Zeitstempel und Unterschrift des Flugberaters versehen zurückgegeben wird, bzw. wenn am Telefon kein Widerspruch erfolgt * Beim Flugfernmeldedienst, außerhalb der Dienstzeit des AIS Hier gilt er als angenommen, wenn bei der Aufnahme des Funkkontaktes mit der zuständigen FVK kein Widerspruch erfolgt * In Ausnahmefällen über Funk (Bei Flügen im LR C vorzugsweise über Funk) Hier gilt er als angenommen, wenn bei der Aufnahme des Funkkontaktes mit der zuständigen FVK kein Widerspruch erfolgt Bei Zwischenlandungen können am Startplatz bereits mehrere Flugpläne aufgegeben werden Für grenzüberschreitende, sportliche oder wissenschaftliche Segelflüge nach Frankreich, Österreich und in die Schweiz kann stattdessen der Streckenflugausweis benutzt werden. Dies gilt nicht für Schleppzüge. Nach der Landung muß der Lfz-Führer unverzüglich die nächste Polizeidientsstelle benachrichtigen und die Landung im Streckenflugausweis bestätigen lassen. Er muß die Landemeldung an den Flugleiter des Startflugplatzes übermitteln, die Landung der Zollbehörde anzeigen und nach deren Weisungen verfahren. Luftrecht Seite 30 Flugverkehrsfreigabe Von einem Flugplan, der mit der Annahme durch ein Flugverkehrsfreigabe bestätigt wird, darf der Pilot nicht abweichen, es sei denn, er hat eine geänderte Freigabe beantragt und erhalten Ausnahme: In Notfällen, die eine sofortige Entscheidung des Piloten erfordern, darf er abweichen, sollte sich aber diese Abweichung nachträglich durch eine Flugverkehrsfreigabe bestätigen lassen Startmeldung Ein Lfz-Führer muß für alle Flüge mit Flugplan, die von einem nicht kontrollierten Flugplatz starten, eine Startmeldung abgeben Diese Startmeldung muß enthalten: * Rufzeichen * Startflugplatz * Tatsächliche Startzeit * Zielflugplatz Die Startmeldung kann übermittelt werden: * Telefonisch an die zuständige AIS * Über Funk an eine FIC oder FVK zur Weiterleitung an die AIS Landemeldung Ein Lfz-Führer muß für alle Flüge mit Flugplan, die auf einem nicht kontrollierten Flugplatz enden, eine Landemeldung abgeben Diese Landemeldung muß enthalten: * Rufzeichen * Landeflugplatz * Tatsächliche oder voraussichtliche Landezeit Bei Ausweichlandungen ist mit der Landemeldung auch noch der Start- und Zielflugplatz mit anzugeben Die Landemeldung kann übermittelt werden: * Telefonisch an die zuständige AIS * Über Funk an eine FIC oder FVK zur Weiterleitung an die AIS, vorausgesetzt das Lfz befindet sich in der Platzrunde des Zielflugplatzes und die Landung erscheint sichergestellt Auf die Abgabe einer Landemeldung kann nicht verzichtet werden. Man kann jedoch diese Verpflichtung umgehen, indem man den Flugplan, wenn er nicht mehr benötigt wird, aufhebt. Beispiel: F DEGER erbitte Aufhebung meines Flugplanes T DEGER Flugplan aufgehoben um.../ Luftrecht Seite 31 Höhenmesser und Höhenmessereinstellung Ein Höhenmesser ist ein in Metern geeichtes Barometer. Es mißt immer den Abstand zu der im Fenster eingestellten Druckfläche, wo auch immer sie liegt (in, unter oder auf Meeresniveau) Daher Beachte: Vom Hoch ins Tief geht´s schief! Angezeigter Wert bei verschiedenen Einstellungen: QNH-Einstellung: Flughöhe QFE-Einstellung: Höhe QNE-Einstellung: Flugfläche (Standardeinstellung) * Platzflüge: Höhenmessereinstellung entweder QFE oder QNH * Überlandflüge in und unter 5000 ft/MSL bzw. 2000 ft/GND, wobei der höhere Wert maßgebend ist: Höhenmessereinstellung QNH des jeweils nächstgelegenen kontrollierten Platzes * Überlandflüge über den oben genannte Höhen: Höhenmessereinstellung QNE (Standardluftdruck) 1013.2 hpa; dabei Hablbkreisflugregel beachten Luftrecht Seite 32 Halbkreisflugregel Grundgedanke dabei ist, Lfz auf Gegenkursen in der Höhe voneinander zu trennen Dazu wurde die Kompaßrose in zwei Hälften geteilt: 1. Halbkreis: 000° - 179° mißweisender Kurs über Grund 2. Halbkreis: 180° - 359° mißweisender Kurs über Grund Im einzelnen sind folgende Flugflächen einzuhalten: 1. Halbkreis IFR 2. Halbkreis VFR IFR VFR FL 50 FL 55 FL 60 FL 65 FL 70 FL 75 FL 80 FL 85 FL 90 FL95 Rufzeichen Rufzeichen von Bodenfunkstellen Sie werden gebildet aus dem Ortsnamen und einem Zusatz, der die Art des Dienstes kennzeichnet: Rufzeichen Bodenfunkstelle Turm Platzkontrolldienst Rollkontrolle Platzkontrolldienst (Rollkontrolle) Information Fluginformationsdienst Info Luftaufsicht (Unkontrollierter Platz) Segelflug Segelflugbetrieb Start oder Schule Ausbildung von Luftfahrern Vorfeld Bewegungslenkung durch den Flugplatzunternehmer auf dem Vorfeld Rückholer Segelflugbegleitdienst Verfolger Freiballonbegleitdienst Wettbewerb Luftfahrtveranstaltungen Rufzeichen von Luftfunkstellen Luftrecht Seite 33 Die Rufzeichen werden auf verschiedene Arten gebildet: - Eintragungszeichen bestehend aus 5 Buchstaben DEGER oder DER - Lfz-Muster und Eintragungszeichen: Piper DEGER oder Piper ER - Name einer Fluggesellschaft und Eintragungszeichen Lufthansa DABAF oder Lufthansa AF - Name einer Fluggesellschaft und Streckennummer gemäß Flugplan Condor 123 - Taktische Rufzeichen: Bussard III Schema der Eintragungszeichen deutscher Lfz DE einmotorig bis 2.0 t DG mehrmotorig bis 2.0 t DF einmotorig von 2.0 t bis 5.7 t DI mehrmotorig von 2.0 t bis 5.7 t DC von 5.7 t bis 14 t DB von 14 t bis 20 t DA über 20 t DH Hubschrauber DK Motorsegler DL Luftschiff DM Ultraleichtflugzeug DN Hängegleiter D“1234“ Segelflugzeug D“Name“ oder DO Freiballon Deutsche Flugzeuge, Motorsegler und Segelflugzeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich auf beiden Seiten des Leitwerks. Nationalitätskennzeichen verschiedener Staaten EC... Spanien LX.... Luxemburg OH... Finnland F.... Frankreich OE... Österreich 5X... Cypern G.... Großbritanien OK... CSSR N.... USA HB... Schweiz OY... Dänemark OO... Belgien I.... PH... Niederlande 4X... Israel Italien LN... Norwegen SE... Schweden In der Luftfahrt verwendete Einheiten Zeit (nur Minuten, wenn Verwechslungen ausgeschlos- [z]; UTC (alt: GMT,MGZ) Luftrecht Seite 34 sen sind) Navigatorische Entfernungen [sm,NM] (1 NM = 1.852 km) Sicht bis 5000 m [m] Höhen (GND oder MSL) [ft] (1 ft = 0.3048m) Horizontalgeschwindigkeit [kt] (1 kt = 1 NM/h) Vertikalgeschwindigkeit [ft/min] (500 ft/min = 2.54 m/s) Wind bei Start und Landung [Grad mißweisend / kt] Windrichtung sonst [Grad rechtweisend / kt] Luftdruck [hpa] (1 hpa = 1mbar) Temperatur [Grad Celsius] Taupunkt [Grad Celsius] Massen [kg] Wichtige Frequenzen Name Frequenz Bodenstelle Internationale Notfrequenz 121.50 Alle FVK-Stellen Weltweit --- Regionale Wachfrequenz 119.70 APP, TWR ICAO-Region EUR Engl. FICs Deutschland Deutsch Nationale Wachfre- 123.20 quenz Gültigkeitsbereich Sprache Sekundärradar - Transponder Das Lfz muß hiebei ein zusätzliches Sende- und Empfangsgerät an Bord haben, den Transponder, das die ankommende Radarstrahlung erkennt und dann zusätzlich ein Signal aussendet, das über die Einstellung des Codes die Identifizierung des Lfz erleichtert. Dieser Code besteht aus vier Zahlen, die auf Anweisung der FVK zu rasten sind. Der Transponder kann auf Mode A nur ein Zusatzsignal für die Identifizierung zur Bodenstation senden, auf Mode C zusätzlich noch die im Flugzeug elektrisch abgelesene Höhe. Transponder sind in Deutschland für alle motorgetriebenen Lfz vorgeschrieben, die höher fliegen als 3500 ft GND oder 5000 ft MSL, je nachdem welcher Wert höher ist (vgl. Halbkreisflugregel). Übersteigt ein motorgetriebenes Lfz. o.g. Höhe, muß der Transponder automatisch auf Code C 7000 gerastet und in Betrieb genommen werden. Sonst darf ein Transponder nur auf Anweisung in Betrieb genommen werden, allerdings kann er in der Stellung "STBy" schon betriebsbereit, d.h. vorgewärmt, gehalten werden. Die Codes sind immer vierstellig zu rasten; kommt nur eine zweistellige Anweisung, so sind die letzten beiden Stellen durch Nullen zu ergänzen Luftrecht Seite 35 Beispiel: Squawk C 44 bedeutet: Mode C, Code 4400 Folgende Codes haben besondere Bedeutungen und dürfen ohne Anweisung gesendet werden: A 7500 - Flugzeugentführung A 7600 - Funkausfall A 7700 - Notfall Luftrecht Seite 36 Anhang: Abkürzungen Deutsche Abkürzungen AZF Allgemein gültiges Zeugnis für den Flugfunkdienst BAPT Bundesamt für Post und Telekommunikation BFS Bundesanstalt für Flugsicherung (heute DFS) BMV Bundesministerium für Verkehr BZF Beschränkt gültiges Zeugnis für den Flugfunkdienst DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (Frankfurt, früher BFS) DWD Deutscher Wetterdienst (Offenbach) FA Fernmeldeamt FAG Fernmeldeanlagengesetz FB Flugberatungsdienst (AIS) FF Flugfernmeldedienst (AFTN) FlugÜZ Flugüberwachungszone (ADIZ) FPH Flugplatzhöhe (FE) FTZ (ZZF) Fernmeldetechnisches Zentralamt (Darmstadt) FVK Flugverkehrskontrolle (ATC) hPa Hektopascal (1 hPa = 100 Pa = 1 mbar) kHz Kilohertz (1 kHz = 1000 Hz) km Kilometer (1 km = 1000 m) LBA Luftfahrtbundesamt (Braunschweig) LTA Lufttüchtigkeitsanweisung LuftBo Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte LuftGerPo Prüfordnung für Luftfahrtgerät LuftPersV Verordnung über Luftfahrtpersonal LuftVg Luftverkehrsgesetz LuftVo Luftverkehrsordnung LuftVZo Luftverkehrszulassungsordnung m Meter mbar Millibar (1mbar = 1/1000 bar = 1 hPa) MEZ Mitteleuropäische Zeit (10.00 MEZ = 09.00 z) MESZ Mitteleuropäische Sommerzeit (10.00 MESZ = 08.00 z) MGZ Mittlere Grennwich Zeit (UTC, GMT) Mhz Megahertz (1 MHz = 1000 000 Hz) Luftrecht Seite 37 NfL Nachrichten für Luftfahrer OM Ortsmißweisung OPD Oberpostdirektion sm Seemeile (1 sm = 1.852 km) UKW Ultrakurzwelle ZZF (FTZ) Zentralstelle für Zulassungen im Fernmeldewesen Fremdsprachige Abkürzungen ACC Bezirkskontrollstelle - Area Control Centre ADF Funkkompaß - Automatic Direction Finder ADIZ Flugüberwachungszone (FlugÜZ) - Air Defense and Idendification Zone AFTN Flugfernmeldedienst - Aeronautical Fixed Telecommunication Network AFWA Automatische Flugwetteransage - Automatic flight weather advisory AGA Flugplätze und Bodenhilfen - Aerodromes and Ground Aids AIC Rundschreiben für die Luftfahrt - Aeronautical Information Circular AIP Luftfahrthandbuch - Aeronautical Information Publication AIP SUP AIP Ergänzungsdienst - AIP Supplement Service AIS Flugberatungsdienst - Aeronautical Information Service ALERFA Bereitschaftsstufe - Alert phase APP Anflugkontrolle - Appraoch Control Service ARP Flugplatzbezugspunkt - Aerodrome Reference Point ATA Tatsächliche Ankunftszeit - Actual Time of Arrival ATC Flugverkehrskontrolle (FVK) - Air Traffic Control Centre ATD Tatsächliche Abflugzeit - Actual Time of Departure ATIS Automatische ausgestrahlte Start- und Landeinformationen - Automatical Terminal Information Service ATZ Flugplatzverkehrszone - Aerodrome Traffic Zone CAVOK Wolken und Sicht in Ordnung - Ceiling and Visibility OK CDI Kursablagezeiger - Course Deviation Indicator COM Kommunikation - Communication CTA Kontrollbezirk - Control Area CTR Kontrollzone - Control Zone CVFR Kontrollierter Sichtflug - Controled VFR Luftrecht Seite 38 DETRESFA Notstufe - Distress phase DF Peiler - Direction Finder DME Entfernungsmeßgerät - Distance Measuring Equipment ED- (ET-) Kürzel für Deutschland ED-D Gefahrengebiet - Danger Area ED-P Sperrgebiet - Prohibited Area ED-R Beschrängkungsgebiet - Restricted Area ELEV Höhe über dem mittleren Meeresspiegel - Elevation EOB Voraussichtliche Anrollzeit (Triebwerkstart) - Estimated Off-Block-Time ETA Voraussichtliche Ankunftszeit - Estimated Time of Arrival ETD Voraussichtliche Abflugzeit - Estimated Time of Departure EUR Region Europa in der ICAO - European Region FAL Erleichterung - Facilitation FE Flugplatzhöhe - Field Elevation (FPH) FIC Fluginformationszentrale - Flight Information Centre FIR Fluginformationsgebiet - Flight Information Region FIS Fluginformationsdienst - Flight Information Service FL Flugfläche - Flight Level (1013.2 hpa) ft Fuß - foot (1 ft = 30.48 cm) ft/min Fuß/Minute - foot per minute (500 ft/min = 2.54 m/s) GAFOR Wettervorhersage für die allgemeine Luftfahrt (telefonisch) - General Aviation Forecast GEN Allgemeines - General GMT Mittlere Greenwich Zeit, Kurzzeichen "z" - Greenwich Mean Time (UTC,MGZ) GND Grund - Ground H24 Ununterbrochener Betrieb bei Tag und Nacht HJ Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang HN Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang HOL An Feiertagen, Ferien - Holidays HX Keine festgelegten Betriebszeiten Luftrecht Seite 39 IATA Internationale Lufttransportvereinigung - International Air Transport Association ICAO Internationale Zivilluftfahrtorganisation - International Civil Aviation Organisation IMC Instrumentenflugwetterbedingungen - Instrument Meteorological Conditions INCERFA Ungewißheitsstufe - Uncertainty phase IFR Instrumentenflugregeln - Instrument Flight Rules ILS Instrumentenlandesystem - Instrument Landing System ins Zoll - inch (1 ins = 2.54 cm) kt Knoten - knot (1 kt = 1 NM/h = 1.852 km/h) LLA Tieffluggebiet - Low Level Area Mag Mißweisend - Magnetic MET Wetterdienst - Meteorology METAR Routinemäßige Platzwetteransage - Meteorological Aerodrome Routine Report MPW Maximal zulässiges Gesamtgewicht - Maximum Permissible Weight MSL Mittlerer Meeresspiegel - Mean Sea Level NDB Ungerichtetes Funkfeuer - Non Directional Beacon NM Seemeile - Nautical Mile (1 NM = 1.852 km) NOSIG Keine wesentlichen Veränderungen - No Significant Changes NOTAM Nachrichten für Luftfahrer (international) - Notice to Airmen O/R Auf Anforderung - On Request OBS Kurswähler - Omni Bearing Selector OMM Internationale Meteorologische Vereinigung (WMO) - Organisation Meteorologique Mondial (Genf) PPO Nur nach Vorabgenehmigung - Prior Permission only PPR Vorabgenehmigung erforderlich - Prior Permission Required QDM Mißweisende Peilung vom Luftfahrzeug zum Peiler QDR Mißweisende Peilung vom Peiler zum Luftfahrzeug QFE Auf Flugplatzhöhe herrschender Luftdruck QNH Auf dem Niveau von MSL herrschender Luftdruck am Ort des Platzes QTE Rechtweisende Peilung vom Peiler zum Luftfahrzeug QUJ Rechtweisende Peilung vom Luftfahrzeug zum Peiler Luftrecht Seite 40 RA Beschränkungsgebiet - Restricted Area RAC Luftverkehrsordnung und Flugsicherung - Rules and Control RWY Piste - Runway SAR Such- und Rettungsdienst - Search and Rescue SIGMET Wichtige meteorologische Erscheinung - Significant Meteorologic Phenomen SR Sonnenaufgang - Sunrise SS Sonnenuntergang - Sunset SSR Transponder - Secondary Surveillence Radar Taf Flugplatzwettervorhersage - Terminal Aerodrome or Alternate Forecast TAS Wahre Eigengeschwindigkeit - True Airspeed THR Schwelle - Threshold TMA Nahverkehrsbereich - Terminal Area TRA Zeitweilig reservierter Luftraum - Temporary Reserved Airspace TWR Flugplatzkontrolldienst, Turm - Tower TWY Rollbahn - Taxiway U/S Unbenutzbar - Unserviceable UDF UKW-Peiler - Ultra High Frequency Direction Finder UHF UKW - Ultra High Frequency (300MHz - 3000MHz) UIT Internationale Fernmeldeunion - Union International des Telecommunications (Genf) UTC Universelle Weltzeit - Universal Time Coordinated VASIS Optischer Gleitweg - Visual Approach Slope Indicator System VDF UKW-Peiler - Very High Frequency Direction Finder VHF UKW - Very High Frequency (30MHz - 300MHz) VFR Sichtflugregeln - Visual Flight Rules VMC Sichtflugwetterbedingungen - Visual Meteorological Conditions VOLMET Flugwettermeldungen und Landewettervorhersagen - für Luftfahrzeuge im Flug VOR UKW-Drehfunkfeuer - VHF-Omnidirectional Radio Range VORTAC VOR mit Tacan Kombination WMO Internationale Meteorologische Vereinigung (OMM) - World Meteorological Organisation (Genf) Luftrecht Seite 41 Luftrecht Seite 42