Juni - TeamCMS

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Juni - TeamCMS
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Heft 26
Juni 2006
Information der SPITZWEG Partnerschaft
❚ Rechtsanwälte
❚ Wirtschaftsprüfer
❚ Steuerberater
Krankenkasse:
und sie muss doch zahlen
Editorial
Liebe Leserin, lieber Leser,
ich freue mich, Ihnen den Eintritt von Prof. Dr. Georg Nagler in die
SPITZWEG Partnerschaft mitteilen zu können, eine Bereicherung
im persönlichen Bereich und ein Zuwachs an Kompetenz (dazu
auch Wir SPITZWEGs, Seite 4). Wenn Sie diese Ausgabe durchsehen, wird Ihnen sofort einer der fachlichen Schwerpunkte Prof.
Naglers ins Auge fallen: Recht im gesamten Umfeld von Gesundheit und Krankheit.
Zu diesem Thema eine Anmerkung: Eine Vielzahl von Äußerungen aus dem Regierungslager zur Finanzierung der Krankenversicherung lässt Befürchtungen aufkommen, die private Krankenversicherung (PKV) könnte durch eine – wie auch immer gestaltete – gesetzliche Pflichtversicherung abgelöst werden. Wir halten
das nicht für realistisch. Es ist – verkürzt gesagt – einfach so:
Soweit die Versicherungspflicht reicht, kann die gesetzliche
Krankenversicherung ihre Leistungen nicht nach ihrer Finanzdecke einschränken, das zeigt das nebenstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Es bleibt zur Lösung der Probleme also
nur die Wahl, die Versicherungspflicht einzuschränken mit der
Folge, dass viel Raum für die PKV bleibt. Oder man belässt es insgesamt beim aktuellen Zustand und bezieht allenfalls die PKV in
den Risikostrukturausgleich ein. Fazit für die Versorgungspläne
vieler Selbstständiger: Ohne PKV dürfte es auch in Zukunft nicht
gehen.
Ihr Hans-Jürgen Spitzweg
Inhalt
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Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bei schweren Erkrankungen auch eine Behandlung nach neuen, wissenschaftlich
noch nicht gesicherten Methoden zahlen, wenn es dafür bislang
keine anerkannten Heilverfahren gibt. Mit diesem Beschluss
dürfte das Bundesverfassungsgericht die Zukunft der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig beeinflussen (1 BvR
347/98).
Bislang waren die gesetzlichen Krankenversicherungen bei der
Finanzierung neuartiger Behandlungsmethoden sehr zurückhaltend. Dabei gaben ihnen die Sozialgerichte Recht: Die Kassen
müssten nur Therapien bezahlen, deren Wirtschaftlichkeit und
medizinischer Nutzen vorher vom sogenannten Gemeinsamen
Bundesausschuss bestätigt worden seien.
Die Konsequenz dieser Praxis: Behandlungsversuche mit
neuen Methoden müssen Kassenpatienten auch dann selbst bezahlen, wenn es für ihre Krankheit keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Therapie gibt.
Dagegen das Bundesverfassungsgericht: Der Staat könne nicht
einerseits den Bürger der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterwerfen und die notwendige Krankheitsbehandlung
zusagen, andererseits aber faktisch die Behandlung bei Krankheiten verweigern, für die es keine schulmedizinische Behandlungsmethode gebe. Zumindest bei erheblichen oder sogar lebensbedrohlichen Erkrankungen müsse die Kasse in solchen Fällen die Kosten einer Therapie übernehmen, wenn sie eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung
oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf biete.
Das sind klare Worte des Bundesverfassungsgerichts: Einem
staatlichen Zwangssystem der Krankenversicherung muss die
Pflicht zur angemessenen Kostenübernahme der Krankheitsbehandlung gegenüberstehen. Das hat Vorrang vor allen Sparbemühungen.
Info bei Prof. Dr. Georg Nagler
Tel. 089 678006-153
[email protected]
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vorsicht, Mehrfachverwendung durch Dritte genügt • Ausschreibung: Rücktritt vom Angebot – Schadensersatz • GmbH-Geschäftsführer: Neue Haftungsfalle
– offene Einlagen • Architektenvertrag: Abschlagszahlung ohne Einbehalt? • Rechtsformwechsel: Steuerlicher Schönheitsfehler beseitigt • Das Stichwort: Medizinisches Versorgungszentrum
Umstrukturierung: Rechtsprechung rettet Verlustvorträge • Turboprämie: Wirkt nur mit klarer Information • Mietobjekte: Bei Investitionsflop wenigstens Werbungskosten
SPITZWEG Spezial: MVZ - Alternative für Freiberufler im Medizinsektor
Praxiskauf: Keine Abschreibung der Vertragsarztzulassung • Altlasten: Sanierungspflicht trifft Gesamtrechtsnachfolger • Betriebsübergang: Neue Konzeption und Organisation – Stilllegung
Betriebsrente: Keine Vereinbarung über Insolvenzschutz • Pkw-Privatnutzung: Ein-Prozent-Methode auch für freie Mitarbeiter • Wir SPITZWEGs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Architektenvertrag
Vorsicht: Mehrfachverwendung durch Dritte genügt
Auch Vertragsklauseln, die ein Unternehmen nur ein einziges Mal
verwenden will, gelten dann als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wenn sie von dritter Seite für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, hat der Bundesgerichtshof entschieden (VII ZR 87/04).
Das betrifft beispielsweise Bauauftraggeber, die den Dienstleistern, die ihre Projekte betreuen und steuern, auch die Vertragsgestaltung überlassen. Wenn deren Vertragsmuster für den
Mehrfachgebrauch gedacht sind, fallen sie unter das strenge
AGB-Recht.
Der Bundesgerichtshof hat auch klargestellt, dass allein die
Verwendung eines Vertragsmusters gegenüber mehreren Bietern
im Rahmen einer Ausschreibung noch keine Mehrfachverwendung ist, die die Klauseln zu AGB macht.
Info bei Dr. Hartmut Leschke
Tel. 0331 74796-14
[email protected]
Abschlagszahlung ohne Einbehalt?
Auftraggeber dürfen die Abschlagszahlungen für Architekten und
Ingenieure nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 90
oder 95 Prozent reduzieren. Der Bundesgerichtshof hat diese verbreitete Praxis nunmehr wenigstens in den Fällen gestoppt, in
denen dem Architekten sämtliche Leistungsphasen übertragen
wurden (VII ZB 84/05).
Das Gericht begründet das damit, dass der Einbehalt von fünf
Prozent auf Abschlagsrechnungen unangemessen ist und vom
gesetzlichen Leitbild des § 8 Absatz 2 HOAI abweicht. Danach
seien Abschläge ohne Einbehalt auszuzahlen. Ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers für Einbehalte konnten die Richter
nicht erkennen: Bei Architekten und Ingenieuren gebe es zum
Zeitpunkt der Abschlagsrechnung – anders als beim Bauvertrag
– kaum Unklarheiten über die für die Abrechnung maßgeblichen
Parameter.
Der Bundesgerichtshof hat es offen gelassen, ob diese Rechtsprechung auch für Fallgestaltungen gilt, bei denen der Architekt
nur einzelne oder nur eine der Leistungsphasen gemäß § 15
HOAI zu erbringen hat.
Aus der Entscheidung wird aber deutlich, dass die Karlsruher
Richter Einbehalten von Architektenrechnungen aufgrund prozentualer Vorgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eher kritisch und restriktiv gegenüberstehen.
Hinweis: Auftraggeber sollten ihre Vertragsbedingungen überprüfen. Ein Einbehalt von einem Prozent der Abschlagsrechnung
könnte als Sicherung vor Überzahlung genügen und hätte gleichzeitig gute Chancen, vom Bundesgerichtshof akzeptiert zu werden.
Info bei Dr. Hartmut Leschke
Tel. 0331 74796-14
[email protected]
Ausschreibung
Rücktritt vom Angebot: Schadensersatz
Erklärt ein Bieter bei einer Ausschreibung definitiv, dass er sich
an sein verbindliches Angebot nicht halten und die Leistung nicht
ausschreibungsgemäß erbringen wird, macht er sich schadensersatzpflichtig, so der Bundesgerichtshof (VII ZR 87/04).
Im entschiedenen Fall hatte es ein Bauunternehmer nach Abgabe des verbindlichen Angebots in einem Vergabegespräch
abgelehnt, für Dusch-, Wasch- und WC-Container zu sorgen, wie
das die „besonderen Vertragsbedingungen“ des Auftraggebers
verlangten. Das sei in seiner Kalkulation nicht enthalten. Der Auftrag ging an den Nächstbietenden, der aber 100.000 Euro mehr
verlangte. Diesen Betrag kann der Auftraggeber grundsätzlich als
Schaden geltend machen.
Info bei Dr. Hartmut Leschke
Tel. 0331 74796-14
[email protected]
GmbH-Geschäftsführer
Neue Haftungsfalle: offene Einlagen
Die verbreitete Praxis, GmbH-Einlagen nicht sofort vollständig
einzuzahlen, ist zu einem neuen Haftungsrisiko für Geschäftsführer geworden. Dessen Aufgabe ist es nämlich, die Einlage anzufordern, und zwar bevor die Forderung verjährt. Das ist seit 2002
aber schon nach zehn Jahren der Fall, nicht mehr wie früher nach
30. Hat der Geschäftsführer die Einlage nicht rechtzeitig vor der
Verjährung angefordert, macht er sich persönlich schadensersatzpflichtig, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden
(I / 16 W 76/05).
Der Hintergrund: Bei vielen GmbHs erlaubt die Satzung den
Gesellschaftern, den offenen Teil der Einlage erst auf Anforderung
durch den Geschäftsführer zu zahlen. Das Problem: Der noch offene Restbetrag wird häufig einfach vergessen, solange die
Geschäfte gut laufen. An ihn wird erst wieder gedacht, wenn das
Geld in einer wirtschaftlichen Krise zur Vermeidung der Insolvenz
benötigt wird, doch dann sind die Einzahlungsansprüche vielleicht verjährt und der Geschäftsführer haftet persönlich.
Hinweis: Jeder GmbH-Geschäftsführer sollte prüfen, ob Einlagen
offen sind und wann diese Ansprüche verjähren.
Info bei Dr. Hannspeter Riedel
Tel: 089 678006-146
[email protected]
Rechtsformwechsel
Steuerlicher Schönheitsfehler beseitigt
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs ermöglicht es Personengesellschaften letztlich, gewerbesteuerliche Verlustvorträge
bei der formwechselnden Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vor dem Verfall zu retten (I R 38/04).
Im Detail geht es um Folgendes: Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen beim Formwechsel zwingend die Buchwerte
fortgeführt werden, da handelsrechtlich kein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Das hat den Nachteil, dass mangels Einbringungsgewinn gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei der Umwandlung
nicht „verbraucht“ werden können.
Das Stichwort
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) definiert das Gesetz als
„fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Vertragsarztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte“ tätig sind. MVZ können Träger der Kassenzulassung sein.
In MVZ können sich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Pflegedienste,
Reha-Einrichtungen und weitere medizinische Dienstleister fachübergreifend in Gesellschaften zusammenschließen: eine Chance,
viele Diagnosen und Therapien aus einer Hand und damit oft
deutlich rationeller anzubieten. Das war bisher nur im Krankenhaus, nicht aber ambulant möglich.
Das MVZ ergänzt das überkommene Leitbild des Arztes als
„medizinischen Einzelkämpfer“, der allenfalls in Gemeinschaftspraxen tätig ist, durch die Option neuer, kooperativer Konzepte.
Es hat die Vorzüge der Polikliniken anderer Länder und der ehemaligen DDR übernommen.
Mietobjekte
Der Bundesfinanzhof dagegen geht – steuerlich betrachtet – auch
beim Formwechsel von einer Vermögensübertragung aus, die den
Ansatz von über den Buchwerten liegenden Wertansätzen rechtfertigt. Das erlaubt es jetzt, die Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu Verkehrswerten anzusetzen. Dadurch entsteht noch bei der Personengesellschaft ein Einbringungsgewinn, der mit den Verlustvorträgen verrechnet werden
kann. Gleichzeitig bekommt die Kapitalgesellschaft zusätzliches
Abschreibungspotenzial. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung nun revidiert.
Hinweis: Das Urteil ist vor allem für Personengesellschaften mit
Immobilienbesitz wichtig. Auf dem Weg in eine Kapitalgesellschaft kommen sie an der Grunderwerbsteuer nur vorbei, wenn
die Umwandlung mittels Formwechsel erfolgt. Doch das hatte
bisher den Schönheitsfehler, dass gewerbesteuerliche Verlustvorträge nicht verwertet werden konnten.
Info bei Florian Huber
Tel. 089 678006-618
[email protected]
Bei Investitionsflop wenigstens Werbungskosten
Scheitert die geplante Investition in ein Mietobjekt – etwa wegen Differenzen mit dem Bauträger –, können Aufwendungen für
Notar, Anwalt oder Vertragsstrafen entgegen einer verbreiteten
Praxis der Finanzämter als Werbungskosten abgesetzt werden.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (IX R 3/04).
Die Finanzbehörden argumentieren in derartigen Fällen regelmäßig, es habe von Anfang an keine Einkunftserzielungsabsicht
bestanden. Dagegen der Bundesfinanzhof: Wer das Scheitern seines Investitionsversuchs erkennt und dann noch Geld ausgibt,
um sich aus der vertraglichen Bindung zu lösen und so die Höhe
der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen, kann diese
Beträge als Werbungskosten absetzen.
Es geht hier oft um erhebliche Summen, die jetzt wenigstens
mit einer Steuererstattung kompensiert werden können.
Hinweis: Gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts unter
Hinweis auf das Urteil Einspruch einlegen.
Info bei Jörn Ehrsam
Tel. 089 678006-620
[email protected]
Umstrukturierung
Rechtsprechung rettet Verlustvorträge
Die Unternehmen bekommen zunehmend gerichtliche Schützenhilfe gegen die Versuche der Finanzverwaltung, Verlustvorträge
auch bei betriebswirtschaftlich sinnvollen Umstrukturierungsmaßnahmen durch rigorose Anwendung der sogenannten Mantelkaufregelung zu streichen.
Nach dieser Bestimmung verliert eine Kapitalgesellschaft ihre
steuerlichen Verlustvorträge, wenn sie nach der Übertragung von
mehr als 50 Prozent der Anteile überwiegend mit neuem Betriebsvermögen ausgestattet wird. Diese Regelung im Körperschaftsteuergesetz soll verhindern, dass an sich wertlose Gesellschaftsmäntel gekauft werden, nur um die steuerlichen Verlustvorträge zu verwerten. Die Finanzverwaltung wendet diese Vorschrift strikt buchstabengetreu an und beeinträchtigt dadurch
auch betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen. Wir hatten wiederholt über dieses Problem berichtet, zuletzt in SPITZWEG 22 (Seite 2).
Jetzt hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht festgestellt,
dass die Vorschrift trotz ihres Wortlautes nur anzuwenden ist,
wenn ohne wirtschaftlich begründete und nachvollziehbare Konstellationen „fremde“ Verluste gekauft werden, wenn also ein
klarer Missbrauchsfall vorliegt (1 K 223/02).
Im Streitfall hatte ein Unternehmen vier Jahre nach der Anteilsübertragung seinen Maschinenpark erneuert, um konkurrenzfähig
zu bleiben. Darauf strich das Finanzamt die Verlustvorträge. Diese
Entscheidung hob das Finanzgericht auf.
Hinweis: Aufgrund dieser Entwicklung in vergleichbaren Fällen
gegen die Versagung des Verlustabzugs Einspruch einlegen!
Info bei Franz Ostermayer
Tel. 089 678006-613
[email protected]
Turboprämie
Wirkt nur mit klarer Information
Bei Zusage einer „Turboprämie“ (siehe SPITZWEG 24, Seite 4) in
kollektiven Regelungen muss der Arbeitgeber mit aller Deutlichkeit sagen, dass diese nur gezahlt wird, falls der Arbeitnehmer
keine Kündigungsschutzklage erhebt. Sonst läuft der Arbeitgeber
Gefahr, trotz Klage zahlen zu müssen. So das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil, das ansonsten die grundsätzliche Zulässigkeit von Turboprämien außerhalb von Sozialplänen bestätigt
(4 AZR 189/05).
Info bei Heike Schulze Brandhoff
Tel. 089 678006-124
[email protected]
SPITZWEG Spezial
MVZ – Alternative für Freiberufler im Medizinsektor
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) bietet seit der
letzten Gesundheitsreform Ärzten und anderen Freiberuflern im
Medizinsektor eine neue Möglichkeit, mit professionelleren
Strukturen auf zunehmenden wirtschaftlichen Druck und den
Trend zur sogenannten integrierten Versorgung zu reagieren.
Das MVZ ist ein fachübergreifender Zusammenschluss von
Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Pflegediensten, Reha-Einrichtungen und weiteren medizinischen Berufsgruppen und kann
Träger der Kassenzulassung werden. Wichtig: Denkbar sind
Kapitalbeteiligungen auch von Dritten.
Erste Praxisbeispiele zeigen schon jetzt großes Verbesserungspotenzial besonders beim Management durch
• gezielten Einsatz betriebswirtschaftlichen Fachpersonals,
• gebündeltes Outsourcing etwa von Abrechnungen,
• gemeinsame Analytik und Diagnostik beispielsweise im Bereich der Radiologie,
• gemeinsame Nutzung von kostspieligen Apparaten mit gegeringeren Reibungsverlusten als in Gemeinschaftspraxen.
Für MVZ gibt es eine Reihe von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wer zum Beispiel bisher als Vertragsarzt selbstständig war, kann seine Zulassung auf das MVZ übertragen
und bekommt dafür einen Rechtsanspruch auf Anstellung beim
MVZ. Er kann aber weiter für eigene Rechnung privatärztlich
arbeiten – doch das verlangt klare Absprachen mit dem MVZ.
Als Rechtsform kommen für MVZ neben der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts und der Partnerschaft auch GmbH und AG in
Betracht. Die Gesellschaftsverträge müssen Regelungen etwa
für Tod oder den Verkauf eines Anteils bieten, möglichst auch
Verfahren zur Konfliktregelung.
Wer die neuen Möglichkeiten effektiv nutzen will, braucht
sauber ausgearbeitete Strukturen und Vertragswerke. Bei
dieser komplexen Aufgabe unterstützt Sie die SPITZWEG Partnerschaft mit ihrem spezialisierten Know-how, etwa bei
• Wahl der passenden Rechtsform,
• Steueroptimierung,
• auf das Projekt abgestimmten Organisationskonzepten,
• Kassenzulassung des MVZ.
Info bei Prof. Dr. Georg Nagler
Tel. 089 678006-153
[email protected]
Wir SPITZWEGs
Betriebsübergang
Prof. Dr. Georg Nagler, Jahrgang 1959, ist zum
1. März 2006 in die SPITZWEG Partnerschaft eingetreten. Er ist Experte für Medizinrecht, Arbeits- und
Dienstrecht sowie für öffentliches Recht und Fragen
des Technologietransfers. Prof. Nagler arbeitete unter anderem als Professor für Bau- und Umweltrecht
an der Fachhochschule Biberach. Als Präsident war
er für Gründung und Ausbau der Fachhochschule
Hof verantwortlich und seit 2001 im Vorstand der
AOK Bayern zuständig für Personal (12 000 Mitarbeiter), Immobilien, IT und Revision sowie die Betreuung von vier Millionen Versicherten.
Praxiskauf
Keine Abschreibung der Vertragsarztzulassung
Wer beim Kauf einer Arztpraxis die vertragsärztliche Zulassung
miterwirbt, kann den Preis dafür nicht abschreiben, hat das
Niedersächsische Finanzgericht in einem rechtskräftigen Urteil
entschieden (13 K 412/01). Begründung: Die Zulassung unterliege
– anders als etwa ein ebenfalls bezahlter Patientenstamm –
keiner Abnutzung.
Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Oberfinanzdirektion Koblenz, S 2134aA – St 314). Da
für die Zulassung bis zu sechsstellige Summen bezahlt werden,
muss bei Betriebsprüfungen mit deutlichen Nachforderungen
rechnen, wer trotz dieser Rechtslage die Zulassungskosten abschreibt.
Hinweis: Die fehlende steuerliche Abschreibungsmöglichkeit
sollte bei den Kaufpreisverhandlungen mit einkalkuliert werden.
Wurde für Praxis und Vertragsarztzulassung ein einheitlicher
Kaufpreis bezahlt, muss eine entsprechende Aufteilung vorgenommen werden.
Info bei Michael Pfettner
Tel. 089 678006-630
[email protected]
Neue Konzeption und Organisation: Stilllegung
Ändert nach Übernahme eines Betriebs der neue Inhaber dessen
Konzept und Organisation grundlegend, liegt rechtlich kein Betriebsübergang vor, da die Identität des Betriebs nicht gewahrt
bleibt. Es handelt sich dann beim Betriebsveräußerer um eine
Betriebsstilllegung, die zur Kündigung berechtigt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (8 AZR 299/05).
Erweist sich allerdings die Prognose der Betriebsstilllegung im
Nachhinein als falsch, kann unter bestimmten Voraussetzungen
ein Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers
in Betracht kommen. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch
nicht, wenn der Betriebserwerber in sachlich gebotener Weise
das Anforderungsprofil für die Beschäftigten geändert hat und
der Gekündigte die erforderliche Qualifikation nicht besitzt.
Info bei Sandra Schug
Tel. 089 678006-124
[email protected]
Betriebsrente
Keine Vereinbarung über Insolvenzschutz
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses, dass die frühere Betriebszugehörigkeit
für die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden soll,
spielt das für den gesetzlichen Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein keine Rolle, so das Bundesarbeitsgericht. Dafür komme es nämlich nur auf den gesetzlichen Mindestschutz an, vertragliche Verbesserungen würden nicht berücksichtigt (3 AZR 78/05).
Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass Betriebszugehörigkeitszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis lediglich ruhte, aber
rechtlich nicht beendet wurde, insolvenzgesichert sind. Das gilt
etwa für die Elternzeit.
Info bei Sandra Schug
Tel. 089 678006-124
[email protected]
Altlasten
Pkw-Privatnutzung
Sanierungspflicht trifft Gesamtrechtsnachfolger
Ein Gesamtrechtsnachfolger haftet für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die seine Rechtsvorgänger durch unerlaubte Ablagerungen verursacht haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit eine rechtliche Streitfrage geklärt (7 C 3.05).
Ein Unternehmen, das 1972 durch Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften entstanden war, wurde 1999 für die Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen herangezogen, die auf
Kaliabbau durch einen der Rechtsvorgänger in den Jahrzehnten
vor der Verschmelzung zurückzuführen waren. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in letzter Instanz, dass eine Haftung
des Unternehmens für den Rechtsvorgänger in Frage kommt. Voraussetzung ist allerdings, dass dessen Verhalten seinerzeit
gegen Polizeirecht verstieß. Ob das der Fall war, muss nun der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klären, an den die
Sache zurückverwiesen wurde.
Info bei Ronald Radtke
Tel. 0331 74796-27
[email protected]
Ein-Prozent-Methode auch für freie Mitarbeiter
Wird einem freien Mitarbeiter ein Betriebs-Pkw überlassen, muss
dieser die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode versteuern, es sei denn, er kann durch Fahrtenbuch belegen, dass
er nur betriebliche Fahrten durchgeführt hat. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt (1 K 2668/04). Konsequenz:
Der Freie muss für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung
Einkommen- und Umsatzsteuer zahlen.
Hinweis: Das wird von freien Mitarbeitern in der Praxis oft übersehen, insbesondere wenn diese vorher als Arbeitnehmer tätig
waren. Daher kann es bei Betriebsprüfungen zu erheblichen
Nachforderungen kommen. Wer seinen freien Mitarbeitern Fahrzeuge überlässt, sollte sie auf die Problematik hinweisen.
Info bei Gabriele Erhart
Tel. 089 678006-626
[email protected]
SPITZWEG Partnerschaft
Büro München
Büro Potsdam
Büro Berlin
Gustav-Heinemann-Ring 212
81739 München
Tel.
089 678006-0
Fax
089 678006-110
Domstraße 11
14482 Potsdam
Tel.
0331 74796-0
Fax
0331 74796-25
Charlottenstraße 65
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Fax
030 2065809-25
[email protected] • www.spitzweg.com
Der Informationsdienst erscheint in unregelmäßigen Abständen. Er dient der Erstinformation und ersetzt keinen Rechtsrat.

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