Bedingungen 49204

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Bedingungen 49204
Südoststeirische Sparkasse nachrangiger Fix-Reverse-Floater 2001-2016/4
der
Südoststeirische Sparkasse Aktiengesellschaft
KENN-NR. AT00000492046
BEDINGUNGEN
§1
Form und Nennbetrag
1.
Die Südoststeirische Sparkasse Aktiengesellschaft, nachfolgend „Südoststeirische Sparkasse“,
begibt den Südoststeirische Sparkasse nachrangiger Fix-Reverse-Floater 2001-2016/4
(nachfolgend ”Teilschuldverschreibungen”).
2.
Die Teilschuldverschreibungen gelangen im Nominale von Euro 100.000,-- am 29. November
2001 zur Ausgabe und lauten auf den Inhaber.
§2
Nachrangigkeit
1. Die Anleihe ist gemäß §§ 23 Abs. 8 und 45 Abs. 4 Bankwesengesetz nachrangig.
2. Forderungen aus diesen Teilschuldverschreibungen können im Liquidationsfall oder im Falle
des Konkurses der Südoststeirische Sparkasse erst nach Befriedigung der Forderungen der
anderen nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.
3. Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen der Südoststeirische
Sparkasse ist ausgeschlossen und für die Verbindlichkeiten werden durch die Südoststeirische
Sparkasse keine vertraglichen Sicherheiten durch die Südoststeirische Sparkasse oder durch
Dritte gestellt.
§3
Sammelverwahrung
Die Obligationen werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b Depotgesetz,
BGBl. Nr. 424/1969, in der jeweils gültigen Fassung, vertreten. Die Sammelurkunde(n) trägt
(tragen) die Unterschriften zweier Zeichnungsberechtigter der Südoststeirische Sparkasse. Ein
Anspruch auf Ausfolgung von Bankschuldverschreibungen besteht nicht.
§4
Laufzeit
Die Laufzeit der Teilschuldverschreibungen beginnt am 29. November 2001 und endet mit Ablauf
des 28. November 2016.
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§5
Verzinsung
Verzinsung für den ersten Abschnitt
1. Die Teilschuldverschreibungen werden vom 29. November 2001 bis inklusive 28. November
2006 mit 7,50 % p.a. vom Nennwert verzinst.
2. Die Südoststeirische Sparkasse verpflichtet sich, den Inhabern der Teilschuldverschreibungen
jährlich im nachhinein, jeweils am 29. November eines jeden Jahres, erstmals am 29. November
2002, die Zinsen zu bezahlen.
3. Bei der Zinsenfestsetzung werden die Monate mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen
berechnet.
4. Bankarbeitstage für Zahlungen sind TARGET-Geschäftstage. TARGET-Geschäftstage sind jene
Tage, an denen das Trans European Automated Real time Gross Settlement Express Transfer
(TARGET) System geöffnet ist. Ist ein Zahlungstag kein Bankarbeitstag, so sind die Zahlungen
am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag zu erbringen.
5. Die fixe Verzinsung endet am 28. November 2006.
Verzinsung für den zweiten Abschnitt
6. Die Teilschuldverschreibungen werden vom 29. November 2006 bis inklusive 28. November
2016 variabel verzinst. Die Verzinsung erfolgt in Jahresperioden, die sich jeweils vom
29. November bis einschließlich 28. November des folgenden Kalenderjahres erstrecken.
7. Die Südoststeirische Sparkasse verpflichtet sich, den Inhabern der Teilschuldverschreibungen
jährlich im nachhinein, jeweils am 29. November eines jeden Jahres, erstmals am 29. November
2007, die Zinsen zu bezahlen.
8. Bei der Zinsenfestsetzung werden die Monate mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen
berechnet.
9. Der Zinssatz wird jeweils 2 Bankarbeitstage vor Beginn der betreffenden Jahresperiode
festgelegt. Der variable Zinssatz entspricht 10 % p.a., abzüglich dem Satz für 12-MonatsEURIBOR. Um ca. 11.00 Uhr Brüsseler Zeit wird durch Bezugnahme auf den auf der TelerateSeite 248 quotierten Satz der 12-Monats-EURIBOR für die dem Zinsenermittlungstag folgende
Zinsenperiode bestimmt. Sollte die Berechnung des variablen Zinssatzes gemäß obenstehender
Berechnung einen Wert kleiner als 0,00 % p.a. ergeben, so wird der für diese Zinsenperiode
anzuwendende Zinssatz mit 0,00 % p.a. festgelegt.
10. Bankarbeitstage für Zahlungen sind TARGET-Geschäftstage. TARGET-Geschäftstage sind jene
Tage, an denen das Trans European Automated Real time Gross Settlement Express Transfer
(TARGET) System geöffnet ist.
11. Sollte der 12-Monats-EURIBOR in dieser oder einer entsprechenden Form nicht veröffentlicht
werden, ist anstelle des 12-Monats-EURIBOR das arithmetische Mittel der Sätze zu verwenden,
die fünf führende Banken für Einlagen in der Emissionswährung ab betreffenden Festsetzungstag
um ca. 11.00 Uhr Brüsseler Zeit als ihren Briefsatz für 12-Monats-Euro-Einlagen nennen.
Sollten an einem Zinsenfestsetzungstag weniger als fünf, aber mehr als eine der führenden
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Banken Zinssätze für 12-Monats-Euro angeben, so gelten die von diesen Banken genannten
Zinssätze als Berechnungsgrundlage. Geben weniger als zwei führende Banken einen Zinssatz
für 12-Monats-Euro-Einlagen an, so kann die Südoststeirische Sparkasse eine andere
wirtschaftlich gleichwertige Berechnungsbasis bestimmen.
12. Die Verzinsung endet am 28. November 2016.
§6
Tilgung
1. Die Teilschuldverschreibungen werden zur Gänze am 29. November 2016 zum Nennwert zur
Rückzahlung fällig.
2. Die Südoststeirische Sparkasse ist berechtigt, während der gesamten Laufzeit der
Teilschuldverschreibungen jederzeit einzelne oder alle Teilschuldverschreibungen im Markt
oder auf sonstige Weise zu Tilgungszwecken zurückzukaufen.
§7
Kündigung
Eine Kündigung seitens der Südoststeirische Sparkasse oder der Anleihegläubiger ist
ausgeschlossen.
§8
Zahlstelle
1.
Zahlstelle ist die Südoststeirische Sparkasse.
2.
Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der
Teilschuldverschreibungen depotführende Stelle.
§9
Verjährung
Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen verjähren nach
Teilschuldverschreibungen nach dreißig Jahren ab Fälligkeit.
drei
Jahren,
aus
fälligen
§ 10
Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen, welche die Teilschuldverschreibungen betreffen, erfolgen rechtsgültig im
"Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder schriftlich durch Benachrichtigung der Inhaber der
Teilschuldverschreibungen. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle das
für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium.
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§ 11
Börseeinführung
Die Zulassung der Teilschuldverschreibungen zum Dritten Markt an der Wiener Börse wird
beantragt werden.
§ 12
Teilnichtigkeit
Sollten irgendwelche Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein
oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in Kraft. Unwirksame
Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen entsprechend durch wirksame
Bestimmungen zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen denjenigen der
unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich.
§ 13
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus der Begebung dieser Teilschuldverschreibungen gilt
österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Feldbach. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt
ausschließlich das in Wien sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm
vereinbarter Gerichtsstand.
§ 14
Steuerlicher Hinweis für in Österreich beschränkt Steuerpflichtige
Aufgrund einer geplanten Änderung der Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Europäischen
Union weisen wir in Österreich beschränkt Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union ansässig sind, bereits jetzt darauf hin, dass Zinserträge aus dieser Anleihe
gemäß einem Richtlinienentwurf zur Besteuerung von Zinserträgen in Zukunft einer
Quellenbesteuerung unterliegen könnten.
Feldbach, im November 2001
Südoststeirische Sparkasse Aktiengesellschaft
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