Allgemeine Bestimmungen Tombola - Polizei

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Allgemeine Bestimmungen Tombola - Polizei
Fonds und
Bewilligungen
Fonds et
autorisations
Polizei- und
Militärdirektion
des Kantons Bern
Direction de la police
et des affaires militaires
du canton de Berne
Kramgasse 20
3011 Bern
Telefon
031 633 54 62
Telefax
031 633 53 21
www.pom.be.ch
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Tombolas
Rechtsgrundlagen:
- Bundesgesetz vom 8.6.1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, eidg. LG (SR 935.51)
- Kantonales Lotteriegesetz vom 4.5.1993, LG (BSG 935.52)
- Kantonale Lotterieverordnung vom 20.10.2004, LV (BSG 935.520)
Auszug:
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Tombolas sind Veranstaltungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes, die bei einem
Unterhaltungsanlass durchgeführt werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen
die Ausgabe der Lose, die Ziehung der Lose und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. (LG Art. 17). Als Tombola gelten insbesondere
auch Zwirbeln, Redlet, Glücksrad. (LV Art. 18)
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Tombolas können ohne Bewilligung durchgeführt werden. (LV Art 15 Abs. 1)
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Tombolas dürfen nur für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke durchgeführt werden Mögliche
Veranstalter von Tombolas: Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlich rechtliche Körperschaften
oder Anstalten mit Sitz im Kanton Bern (LG Art. 18).
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Tombolalose dürfen nur am Anlass verkauft werden. Jeder Vorverkauf ist untersagt. (LV Art. 16)
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Der Verkauf von Tombolalosen darf nicht verknüpft werden mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem
Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen. (LV Art. 20)
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Die Gewinnsumme hat mindestens 70 Prozent der Plansumme zu betragen. (LG Art. 20)
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Als Preise sind ausschliesslich Naturalgaben zugelassen (LV Art. 17). Barpreise, Edelmetalle (mit
Ausnahme der nach wie vor erlaubten Goldvreneli, Gold- und Silberbarren), in Geld einlösbare Gutscheine
sowie lebende Tiere dürfen nicht abgegeben werden. Den Naturalgaben gleichgestellt sind Gutscheine für
nach Art und Wert genau bezeichnete Waren oder Dienstleistungen; Gutscheine dürfen – mit Ausnahme
einer angemessenen Beschränkung ihrer Gültigkeitsdauer – nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig
gemacht werden. Der Wert der Gewinne bemisst sich nach dem Marktpreis.
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Die Ausrichtung der Gewinne hat am Anlass zu erfolgen. (LV Art. 17 Abs. 1)
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Die Veranstalter dürfen mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen keine Personen
beauftragen, die diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben (LG Art. 21).
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Die Erträge dürfen nur im Rahmen des statutarischen Zwecks des Veranstalters und für die Deckung der
Kosten des Unterhaltungsanlasses verwendet werden. (LG Art. 22)
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Widerrechtliche Gewinne sind gemäss Artikel 70 und 71 des Strafgesetzbuches einzuziehen (LG Art. 31
Abs. 2).
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Bei schweren Unregelmässigkeiten können die Kontrollorgane den Unterbruch des Verkaufs von Losen und
den Abbruch von Veranstaltungen verfügen (LG Art. 4 Abs. 2).
Fonds und Bewilligungen, 20.5.2010

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