Amtsgericht Bonn, Urteil vom 09.08.2012, 111 C 98/11
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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 09.08.2012, 111 C 98/11
Amtsgericht Bonn, 111 C 98/11 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/111_C_98_11... Amtsgericht Bonn, 111 C 98/11 Datum: 09.08.2012 Gericht: Amtsgericht Bonn Spruchkörper: 111. Zivilabteilung Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 111 C 98/11 Schlagworte: Insolvenz, Lastschriftverfahren Normen: BGB §§ 675u, 700, 488, 676b,; InsO §§ 143, 129, 130, 142 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften) Rechtskraft: rechtskräftig Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.375,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners N L und begehrt von der Beklagten, bei der der Insolvenzschuldner ein Girokonto mit der Nummer ####/####/## führt, die Rückbuchung und Auszahlung von Lastschriften von diesem Konto in Höhe von insgesamt 3.394,70 Euro. 2 Aus den dem Kontoführungsvertrag zugrundeliegenden AGB der Beklagten ergibt sich, dass das Konto als Kontokorrentkonto im Sinne des § 355 HGB geführt wird und die Beklagte jeweils vierteljährlich einen Rechnungsabschluss erteilt. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses können bis spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhoben werden; das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung des Rechnungsabschlusses. 3 Am 31.03.2010 betrug der Kontostand 71,75 Euro. In der Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 belastete die Beklagte das Konto des Insolvenzschuldners mit folgenden Lastschriften in Höhe von insgesamt 2.922,84 Euro: 4 5 1 von 7 02.06.2013 23:52 Amtsgericht Bonn, 111 C 98/11 2 von 7 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/111_C_98_11... Datum Zahlungsempfänger Betrag in € 06.04.2010 N2 M 145,00 09.04.2010 H O1 GmbH 142,93 16.04.2010 T D C AG 575,00 23.04.2010 F-Q T1 GmbH & Co. KG 20,16 28.04.2010 F-Q T1 GmbH & Co. KG 30,00 03.05.2010 T #####/#### 543,00 04.05.2010 N2 M 145,00 12.05.2010 H O1GmbH 297,63 25.05.2010 F-Q T1 GmbH & Co. KG 30,00 01.06.2010 T #####/#### 643,00 02.06.2010 N2 M 145,00 22.06.2010 F-Q T1 GmbH & Co. KG 30,00 28.06.2010 H O1 GmbH 176,12 Summe 2.922,84 Am 30.06.2010 erstellte die Beklagte einen Rechnungsabschluss, demzufolge der Kontostand an diesem Tage 33,63 Euro betrug. 6 In der Zeit vom 01.07.2010 bis 14.07.2010 belastete die Beklagte das Konto des Insolvenzschuldners mit folgenden Lastschriften in Höhe von insgesamt 571,86 Euro: 7 Datum Zahlungsempfänger Betrag in € 02.07.2010 N2 M 145,00 05.07.2010 H O1 GmbH 142,93 09.07.2010 I L2 ## 164,25 14.07.2010 U GmbH #### 22,61 14.07.2010 U GmbH #### 97,07 8 02.06.2013 23:52 Amtsgericht Bonn, 111 C 98/11 Summe 3 von 7 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/111_C_98_11... 571,86 Am 08.07.2010 beantragte der Insolvenzschuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 09.07.2010 bestellte das Amtsgericht Köln den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis. Mit Schreiben vom 13.07.2010 informierte der Kläger die Beklagte über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit weiterem Schreiben an die Beklagte vom 15.07.2010 erklärte der Kläger, dass er etwaige Lastschriftzahlungen vom Konto des Insolvenzschuldners vorerst nicht genehmige. 9 Mit Beschluss vom 01.09.2010 eröffnete das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dies teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2010 mit. Zugleich widersprach er den im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 14.07.2010 erfolgten Lastschriften und forderte die Beklagte zur Rückbuchung und Gutschrift der entsprechenden Beträge auf dem Konto des Insolvenzschuldners sowie zur Überweisung des entstehenden Guthabens an sich bis zum 24.09.2010 auf. 10 Am 14.09.2010 erstellte die Beklagte einen außerordentlichen Rechnungsabschluss auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, demzufolge das Konto des Insolvenzschuldners einen positiven Saldo in Höhe von 60,06 Euro auswies. 11 Der Kläger behauptet, er habe mit dem Insolvenzschuldner am 12.07.2010 das Thema der Lastschriftwidersprüche erörtert. In diesem Gespräch habe er den Widerruf der fraglichen Lastschriften vorgeschlagen. Der Insolvenzschuldner habe hiergegen keine Einwände erhoben. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.394,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2010 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Lastschriftwiderspruch vom 09.09.2010 mit Zustimmung des Insolvenzschuldners erfolgt sei. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N L. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2012 Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 I. Die Klage ist überwiegend begründet. 21 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückbuchung von 452,28 Euro auf das Konto des Insolvenzschuldners aus § 675u BGB. Der entsprechende Auszahlungsanspruch ergibt sich aus §§ 700, 488 BGB. 22 a) Die Belastungsbuchungen im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 14.07.2010 waren nicht 23 02.06.2013 23:52 Amtsgericht Bonn, 111 C 98/11 4 von 7 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/111_C_98_11... autorisiert. Rechtsgrund für die Belastungsbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens ist die Genehmigung der Belastung durch den Schuldner (BGH, Urt. v. 20.07.2010 – Az. IX ZR 37/09, juris Rz. 6). Der Kläger hat mit Schreiben vom 09.09.2010 sämtlichen Belastungsbuchungen im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 14.07.2010 widersprochen. Er war hierzu auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH befugt. Danach darf der Insolvenzverwalter Belastungsbuchungen im Lastschriftverfahren nicht pauschal widersprechen, sondern muss zunächst prüfen, ob pfändungsfreies Vermögen des Insolvenzschuldners betroffen ist. Ist dies der Fall, so muss der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit geben, zu entscheiden, welche der Buchungen aus seinem Schonvermögen bedient sein und daher Bestand haben sollen (BGH, Urt. v. 20.07.2010 – Az. IX ZR 37/09, juris Rz. 23). Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Lastschriftwiderspruch vom 09.09.2010, soweit dieser Buchungen zwischen dem 02.07.2010 und dem 09.07.2010 betraf, mit Zustimmung des Insolvenzschuldners unter Verzicht auf etwaigen Pfändungsschutz erfolgte. Denn ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen L bewiesen, dass der Kläger die Frage des Lastschriftwiderspruchs am 12.07.2010 mit dem Insolvenzschuldner L erörtert und diesem dabei die Möglichkeit gegeben hat, zu entscheiden, ob bzw. welche der Buchungen aus seinem Schonvermögen bedient sein und daher Bestand haben sollen. Der Zeuge L hat bekundet, er sei drei oder vier Tage nach der Stellung des Eigeninsolvenzantrages vom Kläger in seinem Restaurant "B Q2" in L2 aufgesucht worden, wobei ihm dieser gesagt habe, dass er die Lastschriften der letzten Monate zurückholen wolle, um die Insolvenzmasse aufzufüllen. Damit habe er, der Zeuge L, sich bereit erklärt. Die Rückbuchungen der Lastschriften hätten keine Sachverhalte berührt, die den existenziellen Kern seiner Lebensführung betroffen hätten. Bei der N2 M habe es sich um die einzige ihm noch verbliebene Lebensversicherung gehandelt. Die H O GmbH habe sich mit der Reinigung von Fettabscheidern in seinen beiden Restaurants befasst. Die Abbuchungen für die T D C AG hätten die Rückführung eines Kredites für ein Motorrad betroffen. Die Lastschriften der F GmbH hätten sich auf zwei Mobilfunkverträge bezogen und die Abbuchungen des I auf Wareneinkäufe, die zu 99 % betrieblich veranlasst gewesen seien. Die Bekundungen des Zeugen waren für das Gericht glaubhaft, da anhand der Angabe der Zweckbestimmung der Lastschriften deutlich wird, dass diese entweder betrieblich veranlasst waren oder aber Luxusausgaben (Motorrad, Mobiltelefone) betrafen, die jedenfalls nicht zum existenziellen Kern der Lebensführung eines Menschen gehören. Zudem hat der Zeuge nachvollziehbar angegeben, dass es ihm im Juli 2010, nachdem eineinhalb Jahre die Gerichtsvollzieher bei ihm ein und ausgegangen seien, so schlecht gegangen sei, dass es ihm egal gewesen sei, ob er noch Handyverträge haben konnte oder seine Lebensversicherung weiter bestand. 24 In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Kläger ein etwaiges Schonvermögen des Insolvenzschuldners nicht ausdrücklich angesprochen hat. Denn zum Schutz des Insolvenzschuldners reicht es aus, dass dieser die tatsächliche Entscheidungsgewalt bezüglich des Lastschriftwiderspruchs ausübt; dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Schreiben des Insolvenzschuldners vom 01.02.2012, dass dieser auf etwaiges Schonvermögen verzichten wollte. Unerheblich ist ferner, dass der Insolvenzschuldner dem Lastschriftwiderspruch nicht ausdrücklich, sondern lediglich konkludent, durch Unterlassen von Einwendungen gegenüber dem Kläger, zugestimmt hat. Eine solche konkludente Erklärung genügt dem Schutzzweck der Rechtsprechung des BGH. 25 b) Der Anspruch ist schließlich nicht durch § 676b Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach 26 02.06.2013 23:52 Amtsgericht Bonn, 111 C 98/11 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/111_C_98_11... sind „Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister […] ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat“. Diese Ausschlussfrist ist für die erste Buchung vom 02.07.2010 am 02.08.2011 abgelaufen. Der Kläger hat den Belastungsbuchungen im fraglichen Zeitraum jedoch bereits mit Schreiben vom 09.09.2010, also innerhalb der Ausschlussfrist, mit Zustimmung des Insolvenzschuldners widersprochen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es für die Fristwahrung nicht auf die Bestätigung der Zustimmung durch den Insolvenzschuldner gegenüber dem Kreditinstitut an. Denn das Zustimmungserfordernis dient nicht dem Schutz des Kreditinstituts, sondern dem des Insolvenzschuldners. 5 von 7 c) Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf Rückbuchung der beiden Lastschriften vom 14.07.2012 in Höhe von 22,61 Euro und 97,07 Euro. Denn bezüglich dieser beiden Lastschriften hat der Kläger dem Insolvenzschuldner L keine tatsächliche Entscheidungsgewalt eingeräumt; das Gespräch zwischen Kläger und Insolvenzschuldner hatte zwei Tage zuvor stattgefunden. 27 2. Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.922,84 Euro aus § 143 Abs. 1 InsO. 28 a) Der Kläger hat die im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 erfolgten Lastschriften in Höhe von insgesamt 2.922,84 Euro nach den AGB der Beklagten mit Ablauf von sechs Wochen nach Zusendung des Rechnungsabschlusses vom 30.06.2010, am 15.08.2010, genehmigt. Der Widerspruch vom 09.09.2010 wirkt sich auf die in diesem Zeitraum erfolgten Lastschriften nicht aus. Der Insolvenzschuldner muss die sich aus den AGB der Beklagten ergebende Genehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. 20.07.2010 – Az. IX ZR 37/09, juris Rz. 27). Der Kläger hat den Lastschriften bis zum 15.08.2010 nicht widersprochen. In seinem Schreiben vom 15.07.2010 hat er vielmehr deutlich gemacht, dass er etwaige Lastschriften vorerst weder genehmige noch solchen widerspreche. 29 Bei dieser fingierten Genehmigung handelt es sich um eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO. Unter einer Rechtshandlung versteht das Gesetz jede bewusste Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (Kirchhof, in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008, § 129 Rn 7). Der Begriff ist vom Gesetzgeber „bewusst weit gefasst, damit alle Arten benachteiligender Maßnahmen Gegenstand einer Anfechtung sein können“ (Kirchhof, in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008, § 129 Rn 7). Rechtshandlungen sind insbesondere die Verrechnung und auch bereits die Schaffung einer Verrechnungslage (Kirchhof, in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008, § 129 Rn 15). Durch die Genehmigung der Lastschriften wird eine Verrechnungslage geschaffen. Denn die Genehmigung bildet den Rechtsgrund für die Belastungsbuchungen. Unerheblich ist, dass die Genehmigung im vorliegenden Fall fingiert wurde. Es reicht aus, dass der Kläger die in den AGB der Beklagten niedergelegte Widerspruchsfrist hat verstreichen lassen. Denn nach § 129 Abs. 2 InsO steht eine Unterlassung einer Rechtshandlung gleich. Der Anfechtung steht ferner nicht entgegen, dass die fragliche Rechtshandlung durch den Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis vorgenommen wurde (Gerhardt, in: Jaeger, InsO, § 22 Rn 230 f.). 30 Darüber hinaus liegt in der fingierten Genehmigung auch die Annahme eines Schuldanerkenntnisses bezüglich des Kontensaldos (Bunte, in: Schimansky/Bunte /Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011, § 12 Rn 6). Auch das Saldenanerkenntnis 31 02.06.2013 23:52 Amtsgericht Bonn, 111 C 98/11 6 von 7 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/111_C_98_11... ist eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der InsO (Kirchhof, in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008, § 129 Rn 12). Durch das Saldenanerkenntnis werden die wechselseitig in das Kontokorrent eingestellten Forderungen miteinander verrechnet. Die Verrechnungslage, die durch das berechtigte Einstellen der wechselseitigen Forderungen und insbesondere durch die Genehmigung der Lastschriften entstanden ist, wird durch das Saldenanerkenntnis im Wege der Verrechnung beseitigt. b) Die Genehmigung der Lastschriften benachteiligt die Insolvenzgläubiger (§ 129 InsO), da sie einen objektiv nachteiligen Erfolg herbeigeführt hat (Kirchhof, in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008, § 129 Rn 76). Ohne die Genehmigung wären die abgebuchten Beträge in Höhe von 2.922,84 Euro auf das Konto des Insolvenzschuldners zurückgebucht worden. Denn erst die Genehmigung bildet den Rechtsgrund für die Belastungsbuchungen (s.o.). Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass auch im Falle einer Insolvenzanfechtung das Erfordernis der Zustimmung des Insolvenzschuldners sowie dessen Verzicht auf Schonvermögen vorliegen müssen, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Denn der Insolvenzschuldner hat dem Lastschriftwiderspruch vom 09.09.2010 zugestimmt und insofern auf jegliches Schonvermögen verzichtet (s.o.). 32 c) Durch die angefochtene Genehmigung der Lastschriften hat die Beklagte eine kongruente Sicherung erlangt, § 130 InsO. Denn durch die Genehmigung ist eine Verrechnungslage entstanden (s.o.). Dies ist im Rahmen des § 130 InsO ausreichend (Kirchhof, in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008, § 130 Rn 9). 33 Die Genehmigung ist nach dem Eröffnungsantrag vom 08.07.2010, nämlich am 15.08.2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt kannte die Beklagte den Eröffnungsantrag. Denn der Kläger hatte ihr die Antragstellung durch den Insolvenzschuldner sowie seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13.07.2010 und vom 15.07.2010 bekannt gemacht. 34 d) Ferner hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (Kirchhof, in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl. 2008, § 142 Rn 25) nicht dargelegt, dass den streitigen Belastungsbuchungen Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO zugrundelagen. Insofern hätte die Beklagte jedenfalls vortragen müssen, für welche Lastschriften sie aus welchen Gründen von einem Bargeschäft ausgeht. Eine sekundäre Darlegungslast des Klägers ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daraus, dass diesem die Informationen über die den streitgegenständlichen Buchungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte leichter zugänglich sind. Auch die Beklagte hätte sich entsprechende Informationen beschaffen können, da zwischen ihr und dem Insolvenzschuldner ein Vertragsverhältnis besteht, aus dem sich einen entsprechende Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners ergibt. 35 e) Schließlich ist die Insolvenzanfechtung nicht durch § 676b Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist ist für die erste Buchung vom 06.04.2010 am 06.05.2011 abgelaufen. Der Kläger hat jedoch bereits mit Schreiben vom 09.09.2010 sämtlichen Lastschriften im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 14.07.2010 widersprochen. Wenngleich dieser Widerspruch als solcher für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 keine Rechtswirkung entfalten konnte, da die Genehmigung der Lastschriften bereits mit Ablauf der Genehmigungsfrist am 15.08.2010 fingiert wurde (s.o.), unterrichtete der Kläger die Beklagte doch jedenfalls über seine Einwendungen. Dies geschah auch mit Zustimmung des Insolvenzschuldners. 36 Darüber hinaus steht § 676b Abs. 2 BGB einer Insolvenzanfechtung auch aus 37 02.06.2013 23:52 Amtsgericht Bonn, 111 C 98/11 7 von 7 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2012/111_C_98_11... systematischen Gründen nicht entgegen. Die Norm dient nicht dazu, Abbuchungen im Lastschriftverfahren insolvenzfest zu machen. Zweck der Regelung ist es laut Erwägungsgrund 31 der Zahlungsdiensterichtlinie, „Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu halten.“ Bei der Insolvenzanfechtung wird jedoch weder die fehlerhafte Ausführung noch die fehlende Autorisierung der Zahlung geltend gemacht. Vielmehr soll die zunächst erfolgte Autorisierung durch die fingierte Genehmigung mit der Anfechtung wieder rückgängig gemacht werden. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug ist am 25.09.2010 um 00:00 Uhr eingetreten. Denn die Frist, die der Kläger der Beklagten in seiner Mahnung vom 09.09.2010 gesetzt hatte, endete gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 24.09.2010. 38 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung des Klägers geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 40 Streitwert: 3.394,70 Euro 41 02.06.2013 23:52