Kreisverband der Rassekaninchen- Züchter Mainz
Transcription
Kreisverband der Rassekaninchen- Züchter Mainz
Kreisverband der RassekaninchenZüchter Mainz-Bingen e.V. Satzung §1 Name und Sitz des Verbandes Der Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen wurde 1976 gegründet und ist Mitglied im Landesverband der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und des Zentralverbandes Deutscher Rasse – Kaninchenzüchter e.V. (ZDRK). Der Sitz des Kreisverbandes ist beim jeweiligen 1.Vorsitzenden. §2 Zweck des Verbandes 1. Der Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung aller Kaninchenzüchter in Vereine im Kreisverband zum Zwecke einer einheitlichen Ausrichtung auf dem Gebiet der Kaninchenzucht. 2. Schaffung und Durchführung einheitlicher Vorschriften für das Zuchtwesen im Rahmen der Bestimmungen des ZDRK. Die Haltung, die Bewertung und Kennzeichnung der Kaninchen. Die Förderung des Ausstellungswesens und Durchführung der Leistungsprüfungen. Ferner die Überwachung und Kontrolle der Kaninchenzuchten. Die Erhaltung und Verbesserung der Rassen. 3. Vertretung der Belange der Kaninchenzüchter in der Öffentlichkeit und bei zuständigen Stellen der Kommunen, der Landwirtschaftskammer, und dem zuständigen Ministerium der Landesregierung. Die Unterbreitung von Vorschlägen und die Beratung dieser Stellen in allen Fragen der Kaninchenzucht. 4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen zur Bekämpfung von Seuchen in der Kaninchenzucht. Förderung fachlicher Ausbildung der Züchter nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik; gutachtliche Stellungnahme zu Fragen der Kaninchenzucht und Haltung. Die Beratung bei der Bekämpfung von Kaninchenkrankheiten und Seuchen. 5. Der Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz………………………………) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. 1 §3 Gliederung des Kreisverbandes Der Kreisverband gliedert sich in Kaninchenzuchtvereine, Kleintierzuchtvereine sofern sie Kaninchenzucht betreiben, Handarbeits- und Kreativ-Gruppen, Jugendgruppen. Handarbeits- und Kreativ-Gruppen und Jugendgruppen sind unabhängig von ihren eigenen Satzungen und Richtlinien Untergliederungen der Vereine. §4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Kreisverbandes sind alle im Verbandsgebiet anerkannte Kaninchenzuchtvereine, Kleintierzuchtvereine, Handarbeits- und Kreativ-Gruppen 2. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein wird gleichzeitig die Mitgliedschaft bei den zuständigen Zentral-, Landes- und Kreisverbänden erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft. 3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Landesverbandes unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie Mitglied einer der vorgenannten Gliederungen sind. 4. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft nach § 4.1 müssen über den zuständigen Kreisverband schriftlich gestellt werden. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung dieser Satzung. 5. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbandes. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Bewerber das Recht zu, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung des Kreisverbandes einzulegen. 6. Einzelne Mitglieder die dem Kreisverband oder den von ihm vertretenen Interessen hervorragende Dienste geleistet haben, können geehrt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung. 7. Alle Mitglieder der Kaninchenzuchtvereine, Handarbeits- und Kreativ-Gruppen, sind über die entsprechenden Gliederungen an den Landesverband der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. zu melden 8. Bei Kleintierzuchtvereinen, mit den Sparten Kaninchen und Geflügel sind alle juristischen Vorstandsmitglieder bei beiden Landesverbänden zu melden. Die aktiven Kaninchenzüchter sind dem Landesverband der Kaninchenzüchter Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. 2 Rheinland Pfalz e.V. und die Geflügelzüchter dem Landesverband der RasseGeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e. V. zu melden. Alle anderen Mitglieder sind wahlweise bei einem dieser Landesverbände zu melden. §5 Rechte der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können jederzeit vom Kreisverband Auskünfte, Rat und Beistand in allen die Kaninchenzucht betreffenden Fragen verlangen. Alle Einrichtungen, soweit dieselben im Besitz des Kreisverbandes stehen ihnen zur Verfügung. 2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung über den Verein, an den Kreisverband zu stellen. Anträge können nur nach Beschlussfassung des betreffenden Kreisvereins eingereicht und vertreten werden. 3. Jedes ordentliche Mitglied kann in ein Ehrenamt des Kreisverbandes gewählt werden. §6 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Kreisverband in der Erreichung seiner Ziele beizustehen und die Satzung einzuhalten. Jedes Mitglied haftet für die Einhaltung dieser Satzung und die Durchführung der Beschlüsse des Kreisverbandes und trägt dafür Sorge, dass in der eigenen Satzung auch die eigenen Mitglieder auf beide Punkte verpflichtet sind. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Vereine, des Kreisverbandes, Landes-verbände und die des Zentralverbandes sind gewissenhaft einzuhalten. Den Beauftragten der Vereine, des Kreisverbandes und denen des Landesverbandes ist nach vorheriger Anmeldung Zutritt zu den Stallungen und Einsichtnahme in die Zuchtunterlagen zu gewähren. In Ausnahmefällen (wie zum Beispiel - Verstoß gegen das Tierschutzgesetz) kann der Kreisverbandsvorstand eine Besichtigung bzw. Stallbegehung ohne Voranmeldung anordnen. 2. Von jedem Mitglied kann verlangt werden, Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen aller Mitglieder zu geben und über Veranstaltungen und Vorgänge fachlicher Bedeutung dem Kreisverband zu berichten. 3. Alle Ausstellungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreisverband und Landesverband. Die Kreisschauen haben Terminschutz. 4. Jede Untergliederung meldet jeweils zum Jahresbeginn ihre Mitglieder. Für Einzelmitglieder, die für das laufende Jahr nicht gemeldet sind, ruhen sämtliche Rechte bezüglich Kreisverbandes und seiner Untergliederungen. Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. 3 a) Für jedes Einzelmitglied sind über den Kreisverband Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. b) Sind die Verpflichtungen nach a) nicht oder zu spät erfüllt, so ruhen für das laufende Geschäftsjahr alle Rechte gegenüber dem Kreisverband und seinen Untergliederungen. 5. Für alle verbandsinternen Streitigkeiten ist der Kreisvorstand zuständig, wenn dieser keine Einigung erzielen kann, ist das Ehren-und Schiedsgericht des Landesverbandes der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. zuständig. §7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch Einschreibebrief kündigen. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereines, oder wenn nach Ansicht des Kreisverbandsvorstandes die Bedingungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. (Erläuterung: Die Beendigung einer Einzelmitgliedschaft wird durch die gültige Satzung der jeweiligen Untergliederung geregelt.) 3. Durch Ausschluss wenn: a) Die satzungsgemäßen Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. b) Die Beitragsleistungen trotz schriftlicher Mahnung nicht getätigt werden. c) Durch groben Verstoß gegen die Satzung und Ordnung in Form eines Verhaltens, das geeignet ist, den Kreisverband in seinem Ansehen zu schädigen. d) Gegen den Ausschluss kann Widerspruch gemäß der Ehren- und Schiedsgerichtsordnung für Strafen- und Ausschlussverfahren des Landesverbandes der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. erhoben werden. 4. Eine Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband. Ein Anspruch auf das Vermögen des Kreisverbandes besteht nicht. §8 Organe und Verwaltung 1. Der Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. wird von folgenden Organen verwaltet: dem Vorstand Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. 4 dem erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung. 2. Dem Vorstand gehören an: a) der (die) erste Vorsitzende b) der (die) zweite Vorsitzende c) der (die) Kassenleiter (in) d) der (die)Schriftführer/in e) der (die)Zuchtwart/in f) der (die)Jugendwart/in g) der (die) RfÖ 3. Dem erweiterten Vorstand gehören an: a) Vorstand b) alle Kreisvereinsvorsitzenden oder deren Vertreter 4. Der Kreisverband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung durch 2. Vorsitzenden allein vertreten. Scheiden beide Vorsitzenden vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, sind die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. 5. Das Aufgabengebiet des Vorstandes wird durch eine besondere Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie kann unabhängig vom Satzungstext der notwendigen aktuellen Erfordernisse angepasst werden, sofern sie der Satzung nicht grundsätzlich widerspricht. 6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung im Turnus von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 7. Der 1. Vorsitzende beruft alle Vorstands-, erweiterte Vorstands- und Mitgliederversammlungen schriftlich, nach Absprache auch elektronisch, ein und führt den Vorsitz. Er kann dies auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Es gelten folgende Einladungsfristen: Mitgliederversammlung: Erweiterte Vorstandssitzung: Vorstandssitzung: 3 Wochen 2 Wochen 2 Wochen 8. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand führen ihre Sitzung jährlich bis spätestens Ende April durch. Darüber hinaus treten der Vorstand und der erweiterte Vorstand nach Bedarf zusammen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des erweiterten Vorstandes dieses verlangen. 9. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. 5 10. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Pattsituationen zählt die Stimme des Vorsitzenden. 11. Jedes Amt innerhalb des Kreisverbandes ist ein Ehrenamt. Auslagen, die bei Ausübung der Geschäfte des Kreisverbandes entstehen, werden ersetzt. 12. Der 1. Vorsitzende oder jedes von ihm beauftragte Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen der Mitgliedervereine und Untergliederungen beratend teilzunehmen. 13. Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheiden, hat der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen. Ein ausscheidendes Mitglied des erweiterten Vorstandes ersetzt sich automatisch durch seinen Amtsnachfolger. 14. Die Leitung des Kreisverbandes hat der 1. Vorsitzende mit dem Vorstand. Die Geschäftsführung obliegt in voller Verantwortlichkeit dem Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung. §9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz im Kreisverband. Diese ist spätestens bis Ende April durchzuführen. Sie ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muss alle auf der Mitgliederversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten. Zusätzliche Anträge zur Mitgliederversammlung können nur über die zuständigen Untergliederungen nach Zustimmung durch deren Mitgliederversammlungen, schriftlich gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur, sofern dieselben vordringlich sind, auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Unter Punkt "Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefasst werden. Unter diesem Punkt können nur Verbandsangelegenheiten besprochen werden. 2. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn mehr als die Hälfte der Kreisvereine unter Angabe der Gründe und des Zweckes eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist diese innerhalb von 6 Wochen vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit den Anträgen mindestens vier Wochen zuvor den Kreisvereinen und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes mitzuteilen. 3. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Ferner obliegt ihr die Durchführung der Wahl- Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. 6 handlungen, die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, die Genehmigung des Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr, die Festsetzung der Beiträge an den Kreisverband, die Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen. Für Beschlüsse ist, soweit die Satzung nicht weiteres vorsieht, einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 4. In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit je einer Stimme stimmberechtigt. Die Vereine des Kreisverbandes erhalten je ordentlichem Mitglied eine Stimme. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Kreisvereine anwesend ist. 6. Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden. § 10 Kassenrevisoren Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat eine Prüfung durch zwei Revisoren zu erfolgen. Diese werden jährlich abwechselnd von den Kreisvereinen gestellt. Bei wichtigen Gründen kann eine Revision auch zwischenzeitlich durch den Vorstand angeordnet werden. § 11 Wahl- und Abstimmungsordnung 1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im Turnus gemäß § 8 Abs. 6 in der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Sind für ein zu wählendes Amt mehr als ein Vorschlag vorhanden, so muss die Wahl in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Es kann verlangt werden, dass die Vorgeschlagenen für die Dauer der Wahlhandlung den Raum verlassen. 2. Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Sofern nur 1 Vorschlag vorhanden ist, kann die Wahl auch durch Akklamation getätigt werden. Die Wahl ist für jedes einzelne Ehrenamt durchzuführen. Eine Gesamtwahl in einem Wahlakt ist nicht zulässig. § 12 Geschäftsordnung Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. 7 Die Geschäftsordnung wird mit Annahme durch die Mitgliederversammlung Bestandteil dieser Satzung. Sie ist in der aktuellen Gültigkeit gesondert beigefügt. § 13 Ehrungsordnung Die Ehrungsordnung ist Bestandteil dieser Satzung und ist in ihrer aktuellen Gültigkeit gesondert beigefügt. § 14 Auflösung des Kreisverbandes 1. Die Auflösung kann nur eine zu diesem Zweck einberufene MitgliederVersammlung beschließen. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung den Kreisvereinen im Wortlaut zugestellt werden. 2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. 3. Das Vermögen wird dem Landesverband der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. zur Verfügung gestellt, sofern dieser zum Zeitpunkt der Übertragung gemeinnützig ist. 4. Bei Neugründung eines Kreisverbandes der Rassekaninchenzüchter im Landkreis Mainz-Bingen, der das derzeitige Verbandsgebiet umfasst, hat der LV das eingebrachte Vermögen diesem wiederum zur Verfügung zu stellen. 5. Vor Übertragung des Vermögens ist in jedem Fall die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. § 15 Schlussbestimmung 1. Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. ist das Kalenderjahr. 2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des BGB anzuwenden. 3. Die Satzung wurde erstmals in der Mitgliederversammlung in Bodenheim am 10.Oktober 2014 verabschiedet 4. Die vorliegende Satzung ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. 8 Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. Geschäftsordnung 1. Allgemein 2. 1.1. Das Amt des 1. Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes des Kreisbandes ist ein Ehrenamt. Auslagen wie Tagegelder, Spesen, km-Pauschalen, Bürokostenzuschuss u.ä. können je nach Aufwand ersetzt werden, dazu ist ein Vorstandsbeschluss nötig. 1.2. Die Vorstandsämter 1. Vorsitzender und Kassierer dürfen nicht in einer Hand liegen. 1.3. Der 1. Vorsitzende oder jedes von ihm beauftragte Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen der Untergliederungen beratend teilzunehmen. 1.4. Untergliederungen sind: Vereine, Handarbeits- und Kreativ-Gruppen, Jugendgruppen 1.5. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Kreisverbandes abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. 1.6. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag. Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. 1.7. Stellt ein Funktionsträger eine Unregelmäßigkeit fest, so hat er davon unmittelbar den 1. Vorsitzenden zu verständigen. Der/Die 1. Vorsitzende 2.1. Die Amtsführung liegt bei dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung bei seinem Stellvertreter oder dem Kassenleiter Urkunden und Verträge, durch welche der Kreisverband rechtliche Verpflichtungen übernimmt, dürfen nur durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter unterschrieben werden. Über Maßnahmen vermögensrechtlicher Art entscheidet nur die Mitgliederversammlung. 2.2. Der 1. Vorsitzende führt den Kreissverband und trifft unter Beachtung der Satzung und dieser Geschäftsordnung sowie weitere Ordnungen des Kreisverbandes die notwendigen Entscheidungen. 2.3. Er beruft und leitet alle Vorstands-, erweiterte Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Er kann dies auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. 2.4. Er ist der Koordinator für alle Vorgänge des Kreisverbandes. Stand 11.03.2014 Seite 1 2.5. 3. Ebenso hat der 1. Vorsitzende jederzeit das Recht, bei jedem Funktionsträger zu prüfen, ob er sein Amt getreulich und ordnungsgemäß führt. Der/Die Kassenleiter/in 3.1. Der Kassenleiter verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. 3.2. Er hat für die pünktliche Einziehung von Gebühren und Beiträgen zu sorgen. 3.3. Eingehende Gelder für den Kreisverband nimmt er gegen alleinige Quittung in Empfang. 3.4. Für das Innenverhältnis gilt, dass Zahlungen für Kreiserbandszwecke nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden vorgenommen werden dürfen. 3.5. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen, Quittungen, Bankoder Postbelege, Aufstellungen usw. zu belegen. Die Belege sind zu nummerieren und grundsätzlich jedoch mindestens 10 Jahre aufzuheben. 3.6. Jede Zahlung hat er unabhängig der Verantwortlichkeit Dritter selbst mit zu verantworten und kann deshalb den Vollzug verweigern und den Entscheid der Mitgliederversammlung verlangen. 3.7. Haben Sachbeauftragte (z.B. H&K-Gruppen und Jugendgruppen) eigenständige Kassen zu führen, so gelten für jene diese Bestimmungen in übertragenem Sinne. Der Kassenleiter hat deren Einnahmen und Ausgaben am Ende eines Geschäftsjahres abzurechnen und in die Hauptkasse einzufügen. 3.8. Der Kassenleiter hat unverzüglich nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung abzuschließen und eine genaue Aufstellung des vorhandenen Kreisbandsvermögens anzufertigen. Aus dem Kassenabschluss muss die Haushaltsrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr ersichtlich sein. 3.9. Ebenso hat er am Ende des Jahres eine Inventurliste zu erstellen, auf der die im abgelaufenen Jahr abgegangenen und neu zugekommenen Gegenstände, sowie der neue Bestand ersichtlich sein müssen. 3.10. Danach hat er der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 3.11. Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat eine Prüfung durch zwei Revisoren zu erfolgen. Diese werden jährlich abwechselnd von den Kreisvereinen gestellt. Bei wichtigen Gründen kann eine Revision auch zwischenzeitlich durch den Vorstand angeordnet werden. Der Revisionsbericht ist schriftlich niederzulegen und von beiden Revisoren zu unterschreiben. Bei der Jahresmitgliederversammlung haben die Revisoren den Revisionsbericht vorzutragen und den Antrag auf Entlastung zu stellen. Lehnen die Revisoren einen Entlastungsantrag ab, so ist dieser ausführlich zu begründen. 3.12. Dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied ist jederzeit Einsicht in das Kassenbuch, die Belege, die Tageskasse und die Bankunterlagen zu geben. Stand 11.01.2014 Seite 2 4. Der/Die Schriftführer/in 4.1. Der Schriftführer hat nach Weisung des 1. Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr zu erledigen. Dabei ist der 1. Vorsitzende über den gesamten Schriftverkehr auf dem Laufenden zu halten. 4.2. Ihm obliegt die Erstellung der Anwesenheitsliste und der Niederschrift auf allen vom Vorstand einberufenen Tagungen und Versammlungen. 4.3. Die Niederschriften und Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben und vom Schriftführer aufzubewahren. Der Schriftführer verfasst die Jahresberichte des Kreisverbandes.. 5. 6. Finanzielle Entscheidungsbefugnis 5.1. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Kreisverbandsmitteln erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5.2. Über Maßnahmen vermögensrechtlicher Art entscheidet die Mitgliederversammlung. 5.3. Der Vorstand kann eigenständig mit einfacher Stimmenmehrheit über Maßnahmen vermögensrechtlicher Art pro Jahr bis zu € 2.000,00 entscheiden. 5.4. Über Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes wird bis zur jährlichen Höhe der Jahreseinnahmen des Kreisverbandes durch den 1. Vorsitzenden entschieden. Der Vorstand ist hierüber zu informieren. Hierunter fallen beispielsweise Ausgaben für Aufwandsentschädigungen gem. §1 Abs.1 dieser GO, Beiträge an den ZDRK und andere Organisationen, Ausgaben für Freud und Leid, Ausgaben für Büromaterialien und Büroausstattung sowie regelmäßig wiederkehrende Beschaffungen wie beispielsweise Ehrenpreise und Ehrengaben für Ausstellungen oder Jubiläen mit Bezug zum Kreisverband oder Drucksachen für Kreisschauen (z.B. Bewertungskarten). Regelung der Mitgliederbeiträge 6.1. Die Mitgliederbeiträge sind in der Satzung unter § 6 Punkt 4 a) geregelt. 6.2. Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich von den Vereinen und für die sonstigen Abteilungen direkt an den Kreisband abzuführen. 6.3. Die Beiträge sind von den Kreisvereinen, den Abteilungen zum 30.September des laufenden Geschäftsjahres an den Kreisverband zu zahlen. 6.4. Sollten die Mitgliederbeiträge nicht fristgerecht und auf Mahnung immer noch nicht gezahlt werden, ist eine Versäumnisgebühr von € 50,-- zu zahlen. 6.5. Eintritte und Austritte sind von den Vereinen bis zum 1.Februar an den Kreisverband zu melden. Stand 11.01.2014 Seite 3 Kreisverband der RassekaninchenZüchter Mainz-Bingen e.V. Ehrungsordnung Vergabebedingungen für Ehrungen im Kreisverband Bronzene Ehrennadel 15 Jahre Mitgliedschaft in der Organisation. Das Mitglied wurde auf dem vorgedruckten Mitgliedermeldebogen vom Verein über den Kreisverband zum Landesverband ohne Unterbrechung jährlich gemeldet. Silberne Ehrennadel: 25 Jahre Mitgliedschaft in der Organisation. Das Mitglied wurde auf dem vorgedruckten Mitgliedermeldebogen vom Verein über den Kreisverband zum Landesverband ohne Unterbrechung jährlich gemeldet. Goldene Ehrennadel: 40 Jahre Mitgliedschaft in der Organisation. Das Mitglied wurde auf dem vorgedruckten Mitgliedermeldebogen vom Verein über den Kreisverband zum Landesverband ohne Unterbrechung jährlich gemeldet. Für die Ehrennadeln erfolgt die Vergabe nach Antrag durch die Kreisvereine. Begründete Unterbrechungen (z.B. Vereinswechsel) müssen nachgewiesen werden. Sonderehrungen: für herausragende Leistungen in der Organisation und in der Kaninchenzucht können Mitglieder mit der bronzenen, silbernen oder goldenen Ehrennadel vorzeitig geehrt werden. Für die bronzene Ehrennadel ist eine Mitgliederzeit von 10 Jahren, für silberne Ehrennadel ist eine Mitgliederzeit von 15 und bei der goldenen eine von 25 Jahren erforderlich. Für diese Sonderehrungen können nur die Kreisvereine begründete, schriftliche Anträge an den Vorstand des Kreisbandes einreichen. Die Anzahl je Verein wird auf eine goldene und eine silberne Ehrennadel (alle drei Jahre) begrenzt. Das Vergabegremium ist der Vorstand des Kreisverbandes Dem Vorstand bleibt die Vergabe von Sonderehrungen an Nichtmitglieder (Persönlichkeiten die sich um den Kreisverband verdient gemacht haben), vorbehalten. Ehrenmitglied: Voraussetzung ist der Besitz der goldenen Ehrennadel des KV. Aber auch dann kann keine automatische Ehrung erfolgen. Für die Ehrung ist ein Antrag vom Verein an den Kreisverband erforderlich. Das Vergabegremium ist der Vorstandschaft des Kreisverbandes. Stand 11.03.2014 Seite 1 Ehrungsordnung Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V." Ehrenmitglieder in Untergliederungen des Kreisverbandes sind gegenüber dem Landes – bzw. dem Kreisverband beitragspflichtig. Ehrenvorsitzender und Ehrenvorstandsmitglied a) Ehrenvorsitzender Voraussetzungen sind: 15 Jahre erfolgreiche Tätigkeit als 1. Vorsitzender des Kreisverbandes der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. Antragstellung an den Vorstand des Kreisverbandes. Beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung (JHV) des Kreisverbandes. b) Ehrenvorstandsmitglied Voraussetzungen sind: 15 Jahre hervorragende Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Vorstand des Kreisverbandes der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. Antragstellung an den Vorstand des Kreisverbandes. Beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung (JHV) des Kreisverbandes. Ehrungen für a) oder b) können erst dann vorgenommen werden, wenn kein Amt mehr in der Vorstandschaft bekleidet wird, es schließt auch Sitz und Stimmrecht im Kreisvorstand aus. Vergabe der Ehrungen Die Ehrungen selbst werden in aller Regel bei der JHV des Kreisverbandes vorgenommen. Auf Wunsch können die Ehrungen auch anlässlich von besonderen Veranstaltungen wie Jubiläen u.a.m. durchgeführt werden. Wegen der Vielzahl der silbernen und goldenen Ehrungen nach den Mitgliederjahren, werden diese den Vereinen übergeben. Diese vergeben dann bei einem geeigneten Anlass die Ehrungen im Namen des Kreisverbandes. Erläuterungen zu den Ehrungen Die Bestätigung der eingereichten Ehrung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimme in den zuständigen Gremien. Im Rahmen der Vorgaben haben die Vereinsvorsitzenden die Möglichkeit, nach sorgfältiger Prüfung, einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen. Die Auswahl sollte in einer Vereinsvorstandsitzung erfolgen. Anträge sind bis zum 1. Februar eines Jahres beim 1. Vorsitzenden des Kreisverbandes in doppelter Ausfertigung, mit den entsprechenden Daten, sowie einer textlichen Begründung, einzureichen. Grundsätzlich sind alle Ehrungsanträge, gleich welcher Art, in der geforderten Weise, vom Verein an den Kreisverband einzureichen Der Kreisverband hat die Anträge sorgfältig zu prüfen Ehrungsanträge die nach diesem Termin beim Kreisverband eingehen werden bis zum nächsten Jahr zurückgestellt. Seite 2