Kreisverband der Rassekaninchen- Züchter Mainz

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Kreisverband der Rassekaninchen- Züchter Mainz
Kreisverband der RassekaninchenZüchter Mainz-Bingen e.V.
Satzung
§1
Name und Sitz des Verbandes
Der Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen wurde 1976 gegründet
und ist Mitglied im Landesverband der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und
des Zentralverbandes Deutscher Rasse – Kaninchenzüchter e.V. (ZDRK). Der Sitz
des Kreisverbandes ist beim jeweiligen 1.Vorsitzenden.
§2
Zweck des Verbandes
1. Der Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung aller Kaninchenzüchter in
Vereine im Kreisverband zum Zwecke einer einheitlichen Ausrichtung auf dem
Gebiet der Kaninchenzucht.
2. Schaffung und Durchführung einheitlicher Vorschriften für das Zuchtwesen im
Rahmen der Bestimmungen des ZDRK. Die Haltung, die Bewertung und
Kennzeichnung der Kaninchen. Die Förderung des Ausstellungswesens und
Durchführung der Leistungsprüfungen. Ferner die Überwachung und Kontrolle
der Kaninchenzuchten. Die Erhaltung und Verbesserung der Rassen.
3. Vertretung der Belange der Kaninchenzüchter in der Öffentlichkeit und bei
zuständigen Stellen der Kommunen, der Landwirtschaftskammer, und dem
zuständigen Ministerium der Landesregierung. Die Unterbreitung von
Vorschlägen und die Beratung dieser Stellen in allen Fragen der Kaninchenzucht.
4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen zur Bekämpfung
von Seuchen in der Kaninchenzucht. Förderung fachlicher Ausbildung der
Züchter nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik; gutachtliche
Stellungnahme zu Fragen der Kaninchenzucht und Haltung. Die Beratung bei der
Bekämpfung von Kaninchenkrankheiten und Seuchen.
5. Der Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. (eingetragen im
Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz………………………………) Der
Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V.
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§3
Gliederung des Kreisverbandes
Der Kreisverband gliedert sich in Kaninchenzuchtvereine, Kleintierzuchtvereine
sofern sie Kaninchenzucht betreiben, Handarbeits- und Kreativ-Gruppen,
Jugendgruppen. Handarbeits- und Kreativ-Gruppen und Jugendgruppen sind
unabhängig von ihren eigenen Satzungen und Richtlinien Untergliederungen der
Vereine.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Kreisverbandes sind alle im Verbandsgebiet anerkannte
Kaninchenzuchtvereine, Kleintierzuchtvereine, Handarbeits- und Kreativ-Gruppen
2. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein wird gleichzeitig die
Mitgliedschaft bei den zuständigen Zentral-, Landes- und Kreisverbänden
erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft.
3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
welche die Ziele des Landesverbandes unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder
haben in der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kein Stimmrecht, es sei
denn, dass sie Mitglied einer der vorgenannten Gliederungen sind.
4. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft nach § 4.1 müssen über den zuständigen
Kreisverband schriftlich gestellt werden. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft
verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung dieser Satzung.
5. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des
Kreisverbandes. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Bewerber
das Recht zu, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung des
Kreisverbandes einzulegen.
6. Einzelne Mitglieder die dem Kreisverband oder den von ihm vertretenen
Interessen hervorragende Dienste geleistet haben, können geehrt werden.
Näheres regelt die Ehrungsordnung.
7. Alle Mitglieder der Kaninchenzuchtvereine, Handarbeits- und Kreativ-Gruppen,
sind über die entsprechenden Gliederungen an den Landesverband der
Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. zu melden
8. Bei Kleintierzuchtvereinen, mit den Sparten Kaninchen und Geflügel sind alle
juristischen Vorstandsmitglieder bei beiden Landesverbänden zu melden. Die
aktiven Kaninchenzüchter sind dem Landesverband der Kaninchenzüchter
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Rheinland Pfalz e.V. und die Geflügelzüchter dem Landesverband der RasseGeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e. V. zu melden. Alle anderen Mitglieder sind
wahlweise bei einem dieser Landesverbände zu melden.
§5
Rechte der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können jederzeit vom Kreisverband
Auskünfte, Rat und Beistand in allen die Kaninchenzucht betreffenden Fragen
verlangen. Alle Einrichtungen, soweit dieselben im Besitz des Kreisverbandes
stehen ihnen zur Verfügung.
2.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung über den
Verein, an den Kreisverband zu stellen. Anträge können nur nach
Beschlussfassung des betreffenden Kreisvereins eingereicht und vertreten
werden.
3.
Jedes ordentliche Mitglied kann in ein Ehrenamt des Kreisverbandes gewählt
werden.
§6
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Kreisverband in der Erreichung seiner Ziele
beizustehen und die Satzung einzuhalten. Jedes Mitglied haftet für die Einhaltung
dieser Satzung und die Durchführung der Beschlüsse des Kreisverbandes und trägt
dafür Sorge, dass in der eigenen Satzung auch die eigenen Mitglieder auf beide
Punkte verpflichtet sind.
Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Vereine, des Kreisverbandes,
Landes-verbände und die des Zentralverbandes sind gewissenhaft einzuhalten.
Den Beauftragten der Vereine, des Kreisverbandes und denen des
Landesverbandes ist nach vorheriger Anmeldung Zutritt zu den Stallungen und
Einsichtnahme in die Zuchtunterlagen zu gewähren. In Ausnahmefällen (wie zum
Beispiel - Verstoß gegen das Tierschutzgesetz) kann der Kreisverbandsvorstand
eine Besichtigung bzw. Stallbegehung ohne Voranmeldung anordnen.
2. Von jedem Mitglied kann verlangt werden, Auskünfte zur Förderung der
Gesamtinteressen aller Mitglieder zu geben und über Veranstaltungen und
Vorgänge fachlicher Bedeutung dem Kreisverband zu berichten.
3. Alle Ausstellungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreisverband und
Landesverband. Die Kreisschauen haben Terminschutz.
4. Jede Untergliederung meldet jeweils zum Jahresbeginn ihre Mitglieder. Für
Einzelmitglieder, die für das laufende Jahr nicht gemeldet sind, ruhen sämtliche
Rechte bezüglich Kreisverbandes und seiner Untergliederungen.
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a) Für jedes Einzelmitglied sind über den Kreisverband Beiträge für das gesamte
Geschäftsjahr zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung wird durch die
Mitgliederversammlung bestimmt.
b) Sind die Verpflichtungen nach a) nicht oder zu spät erfüllt, so ruhen
für das laufende Geschäftsjahr alle Rechte gegenüber dem Kreisverband
und seinen Untergliederungen.
5. Für alle verbandsinternen Streitigkeiten ist der Kreisvorstand zuständig, wenn
dieser keine Einigung erzielen kann, ist das Ehren-und Schiedsgericht des
Landesverbandes der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. zuständig.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres des
Kreisverbandes mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch
Einschreibebrief kündigen.
2.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereines, oder wenn nach
Ansicht des Kreisverbandsvorstandes die Bedingungen der Mitgliedschaft nicht
mehr gegeben sind. (Erläuterung: Die Beendigung einer Einzelmitgliedschaft
wird durch die gültige Satzung der jeweiligen Untergliederung geregelt.)
3.
Durch Ausschluss wenn:
a) Die satzungsgemäßen Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
b) Die Beitragsleistungen trotz schriftlicher Mahnung nicht getätigt werden.
c) Durch groben Verstoß gegen die Satzung und Ordnung in Form eines
Verhaltens, das geeignet ist, den Kreisverband in seinem Ansehen zu
schädigen.
d) Gegen den Ausschluss kann Widerspruch gemäß der Ehren- und
Schiedsgerichtsordnung für Strafen- und Ausschlussverfahren des
Landesverbandes der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. erhoben werden.
4.
Eine Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der fälligen
Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband. Ein Anspruch auf das Vermögen
des Kreisverbandes besteht nicht.
§8
Organe und Verwaltung
1.
Der Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V. wird von
folgenden Organen verwaltet:
dem Vorstand
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dem erweiterten Vorstand
der Mitgliederversammlung.
2.
Dem Vorstand gehören an:
a) der (die) erste Vorsitzende
b) der (die) zweite Vorsitzende
c) der (die) Kassenleiter (in)
d) der (die)Schriftführer/in
e) der (die)Zuchtwart/in
f) der (die)Jugendwart/in
g) der (die) RfÖ
3.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) Vorstand
b) alle Kreisvereinsvorsitzenden oder deren Vertreter
4.
Der Kreisverband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung durch 2.
Vorsitzenden allein vertreten. Scheiden beide Vorsitzenden vor Ablauf ihrer
Amtszeit aus, sind die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich
vertretungsberechtigt.
5.
Das Aufgabengebiet des Vorstandes wird durch eine besondere
Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung.
Sie kann unabhängig vom Satzungstext der notwendigen aktuellen Erfordernisse
angepasst werden, sofern sie der Satzung nicht grundsätzlich widerspricht.
6.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung im Turnus von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
7.
Der 1. Vorsitzende beruft alle Vorstands-, erweiterte Vorstands- und Mitgliederversammlungen schriftlich, nach Absprache auch elektronisch, ein und führt den
Vorsitz. Er kann dies auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Es gelten folgende Einladungsfristen:
Mitgliederversammlung:
Erweiterte Vorstandssitzung:
Vorstandssitzung:
3 Wochen
2 Wochen
2 Wochen
8.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand führen ihre Sitzung jährlich bis
spätestens Ende April durch. Darüber hinaus treten der Vorstand und der
erweiterte Vorstand nach Bedarf zusammen, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des erweiterten Vorstandes dieses
verlangen.
9.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, sofern mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V.
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10. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Pattsituationen zählt die Stimme des Vorsitzenden.
11. Jedes Amt innerhalb des Kreisverbandes ist ein Ehrenamt. Auslagen, die bei
Ausübung der Geschäfte des Kreisverbandes entstehen, werden ersetzt.
12. Der 1. Vorsitzende oder jedes von ihm beauftragte Vorstandsmitglied ist
berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen der Mitgliedervereine
und Untergliederungen beratend teilzunehmen.
13. Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheiden, hat der
Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
bestimmen. Ein ausscheidendes Mitglied des erweiterten Vorstandes ersetzt sich
automatisch durch seinen Amtsnachfolger.
14. Die Leitung des Kreisverbandes hat der 1. Vorsitzende mit dem Vorstand. Die
Geschäftsführung obliegt in voller Verantwortlichkeit dem Vorstand. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.
§9
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz im Kreisverband. Diese ist
spätestens bis Ende April durchzuführen. Sie ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens
drei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muss alle auf der Mitgliederversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten. Zusätzliche
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur über die zuständigen
Untergliederungen nach Zustimmung durch deren Mitgliederversammlungen,
schriftlich gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes beim 1. Vorsitzenden schriftlich
eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur, sofern dieselben
vordringlich sind, auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die
Mitgliederversammlung dieses mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Unter
Punkt "Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefasst werden. Unter diesem
Punkt können nur Verbandsangelegenheiten besprochen werden.
2.
Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn mehr als die Hälfte der Kreisvereine unter
Angabe der Gründe und des Zweckes eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist diese innerhalb von 6 Wochen vom 1.
Vorsitzenden einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit den Anträgen mindestens
vier Wochen zuvor den Kreisvereinen und den Mitgliedern des erweiterten
Vorstandes mitzuteilen.
3.
Alle grundsätzlichen Angelegenheiten unterliegen der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung. Ferner obliegt ihr die Durchführung der Wahl-
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handlungen, die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, die Genehmigung des
Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr, die Festsetzung der Beiträge an
den Kreisverband, die Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen.
Für Beschlüsse ist, soweit die Satzung nicht weiteres vorsieht, einfache
Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden.
4.
In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
mit je einer Stimme stimmberechtigt. Die Vereine des Kreisverbandes erhalten je
ordentlichem Mitglied eine Stimme.
5.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Kreisvereine
anwesend ist.
6.
Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
§ 10
Kassenrevisoren
Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat eine Prüfung durch zwei Revisoren zu
erfolgen. Diese werden jährlich abwechselnd von den Kreisvereinen gestellt.
Bei wichtigen Gründen kann eine Revision auch zwischenzeitlich durch den Vorstand
angeordnet werden.
§ 11
Wahl- und Abstimmungsordnung
1.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im Turnus gemäß § 8 Abs. 6 in der
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Sind für ein zu wählendes Amt
mehr als ein Vorschlag vorhanden, so muss die Wahl in geheimer Abstimmung
durch Stimmzettel erfolgen. Es kann verlangt werden, dass die Vorgeschlagenen
für die Dauer der Wahlhandlung den Raum verlassen.
2.
Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Sofern
nur 1 Vorschlag vorhanden ist, kann die Wahl auch durch Akklamation getätigt
werden.
Die Wahl ist für jedes einzelne Ehrenamt durchzuführen. Eine Gesamtwahl in
einem Wahlakt ist nicht zulässig.
§ 12
Geschäftsordnung
Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V.
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Die Geschäftsordnung wird mit Annahme durch die Mitgliederversammlung
Bestandteil dieser Satzung. Sie ist in der aktuellen Gültigkeit gesondert beigefügt.
§ 13
Ehrungsordnung
Die Ehrungsordnung ist Bestandteil dieser Satzung und ist in ihrer aktuellen
Gültigkeit gesondert beigefügt.
§ 14
Auflösung des Kreisverbandes
1.
Die Auflösung kann nur eine zu diesem Zweck einberufene MitgliederVersammlung beschließen. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens acht
Wochen vor der Mitgliederversammlung den Kreisvereinen im Wortlaut
zugestellt werden.
2.
Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden
Stimmberechtigten gefasst werden.
3.
Das Vermögen wird dem Landesverband der Kaninchenzüchter Rheinland-Pfalz
e.V. zur Verfügung gestellt, sofern dieser zum Zeitpunkt der Übertragung
gemeinnützig ist.
4.
Bei Neugründung eines Kreisverbandes der Rassekaninchenzüchter im Landkreis
Mainz-Bingen, der das derzeitige Verbandsgebiet umfasst, hat der LV das
eingebrachte Vermögen diesem wiederum zur Verfügung zu stellen.
5.
Vor Übertragung des Vermögens ist in jedem Fall die Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 15
Schlussbestimmung
1.
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen
e.V. ist das Kalenderjahr.
2.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des BGB
anzuwenden.
3.
Die Satzung wurde erstmals in der Mitgliederversammlung in
Bodenheim am 10.Oktober 2014 verabschiedet
4.
Die vorliegende Satzung ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom
Satzung KV Mainz-Bingen-1 KV der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V.
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Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V.
Geschäftsordnung
1. Allgemein
2.
1.1.
Das Amt des 1. Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes des
Kreisbandes ist ein Ehrenamt.
Auslagen wie Tagegelder, Spesen, km-Pauschalen, Bürokostenzuschuss u.ä.
können je nach Aufwand ersetzt werden, dazu ist ein Vorstandsbeschluss nötig.
1.2.
Die Vorstandsämter 1. Vorsitzender und Kassierer dürfen nicht in einer Hand
liegen.
1.3.
Der 1. Vorsitzende oder jedes von ihm beauftragte Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen der Untergliederungen beratend teilzunehmen.
1.4.
Untergliederungen sind: Vereine, Handarbeits- und Kreativ-Gruppen, Jugendgruppen
1.5.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Kreisverbandes abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur
mit dem Vereinsvermögen haften.
1.6.
Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag. Zur Beschlussfassung genügt
die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern.
1.7.
Stellt ein Funktionsträger eine Unregelmäßigkeit fest, so hat er davon unmittelbar
den 1. Vorsitzenden zu verständigen.
Der/Die 1. Vorsitzende
2.1.
Die Amtsführung liegt bei dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung bei
seinem Stellvertreter oder dem Kassenleiter
Urkunden und Verträge, durch welche der Kreisverband rechtliche Verpflichtungen übernimmt, dürfen nur durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter unterschrieben werden.
Über Maßnahmen vermögensrechtlicher Art entscheidet nur die
Mitgliederversammlung.
2.2.
Der 1. Vorsitzende führt den Kreissverband und trifft unter Beachtung der Satzung und dieser Geschäftsordnung sowie weitere Ordnungen des Kreisverbandes die notwendigen Entscheidungen.
2.3.
Er beruft und leitet alle Vorstands-, erweiterte Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
Er kann dies auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
2.4.
Er ist der Koordinator für alle Vorgänge des Kreisverbandes.
Stand 11.03.2014
Seite 1
2.5.
3.
Ebenso hat der 1. Vorsitzende jederzeit das Recht, bei jedem Funktionsträger zu
prüfen, ob er sein Amt getreulich und ordnungsgemäß führt.
Der/Die Kassenleiter/in
3.1.
Der Kassenleiter verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben.
3.2.
Er hat für die pünktliche Einziehung von Gebühren und Beiträgen zu sorgen.
3.3.
Eingehende Gelder für den Kreisverband nimmt er gegen alleinige Quittung in
Empfang.
3.4.
Für das Innenverhältnis gilt, dass Zahlungen für Kreiserbandszwecke nur auf
Anweisung des 1. Vorsitzenden vorgenommen werden dürfen.
3.5.
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen, Quittungen, Bankoder Postbelege, Aufstellungen usw. zu belegen. Die Belege sind zu nummerieren und grundsätzlich jedoch mindestens 10 Jahre aufzuheben.
3.6.
Jede Zahlung hat er unabhängig der Verantwortlichkeit Dritter selbst mit zu verantworten und kann deshalb den Vollzug verweigern und den Entscheid der
Mitgliederversammlung verlangen.
3.7.
Haben Sachbeauftragte (z.B. H&K-Gruppen und Jugendgruppen) eigenständige
Kassen zu führen, so gelten für jene diese Bestimmungen in übertragenem Sinne. Der Kassenleiter hat deren Einnahmen und Ausgaben am Ende eines Geschäftsjahres abzurechnen und in die Hauptkasse einzufügen.
3.8.
Der Kassenleiter hat unverzüglich nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres die
Kassenführung abzuschließen und eine genaue Aufstellung des vorhandenen
Kreisbandsvermögens anzufertigen. Aus dem Kassenabschluss muss die Haushaltsrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr ersichtlich sein.
3.9.
Ebenso hat er am Ende des Jahres eine Inventurliste zu erstellen, auf der die im
abgelaufenen Jahr abgegangenen und neu zugekommenen Gegenstände, sowie der neue Bestand ersichtlich sein müssen.
3.10. Danach hat er der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
zu erstatten.
3.11. Nach Abschluss des Rechnungsjahres hat eine Prüfung durch zwei Revisoren zu
erfolgen. Diese werden jährlich abwechselnd von den Kreisvereinen gestellt.
Bei wichtigen Gründen kann eine Revision auch zwischenzeitlich durch den Vorstand angeordnet werden.
Der Revisionsbericht ist schriftlich niederzulegen und von beiden Revisoren zu
unterschreiben.
Bei der Jahresmitgliederversammlung haben die Revisoren den Revisionsbericht
vorzutragen und den Antrag auf Entlastung zu stellen. Lehnen die Revisoren einen Entlastungsantrag ab, so ist dieser ausführlich zu begründen.
3.12. Dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied ist jederzeit Einsicht in das Kassenbuch, die Belege, die Tageskasse und die Bankunterlagen zu geben.
Stand 11.01.2014
Seite
2
4.
Der/Die Schriftführer/in
4.1.
Der Schriftführer hat nach Weisung des 1. Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr zu erledigen.
Dabei ist der 1. Vorsitzende über den gesamten Schriftverkehr auf dem Laufenden zu halten.
4.2.
Ihm obliegt die Erstellung der Anwesenheitsliste und der Niederschrift auf allen
vom Vorstand einberufenen Tagungen und Versammlungen.
4.3.
Die Niederschriften und Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem 1. oder 2.
Vorsitzenden zu unterschreiben und vom Schriftführer aufzubewahren.
Der Schriftführer verfasst die Jahresberichte des Kreisverbandes..
5.
6.
Finanzielle Entscheidungsbefugnis
5.1.
Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Kreisverbandsmitteln erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.2.
Über Maßnahmen vermögensrechtlicher Art entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.3.
Der Vorstand kann eigenständig mit einfacher Stimmenmehrheit über Maßnahmen vermögensrechtlicher Art pro Jahr bis zu € 2.000,00 entscheiden.
5.4.
Über Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes wird bis zur jährlichen Höhe
der Jahreseinnahmen des Kreisverbandes durch den 1. Vorsitzenden entschieden. Der Vorstand ist hierüber zu informieren. Hierunter fallen beispielsweise
Ausgaben für Aufwandsentschädigungen gem. §1 Abs.1 dieser GO, Beiträge an
den ZDRK und andere Organisationen, Ausgaben für Freud und Leid, Ausgaben
für Büromaterialien und Büroausstattung sowie regelmäßig wiederkehrende Beschaffungen wie beispielsweise Ehrenpreise und Ehrengaben für Ausstellungen
oder Jubiläen mit Bezug zum Kreisverband oder Drucksachen für Kreisschauen
(z.B. Bewertungskarten).
Regelung der Mitgliederbeiträge
6.1.
Die Mitgliederbeiträge sind in der Satzung unter § 6 Punkt 4 a) geregelt.
6.2.
Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich von den Vereinen und für die sonstigen
Abteilungen direkt an den Kreisband abzuführen.
6.3.
Die Beiträge sind von den Kreisvereinen, den Abteilungen zum 30.September
des laufenden Geschäftsjahres an den Kreisverband zu zahlen.
6.4.
Sollten die Mitgliederbeiträge nicht fristgerecht und auf Mahnung immer noch
nicht gezahlt werden, ist eine Versäumnisgebühr von € 50,-- zu zahlen.
6.5.
Eintritte und Austritte sind von den Vereinen bis zum 1.Februar an den Kreisverband zu melden.
Stand 11.01.2014
Seite
3
Kreisverband der RassekaninchenZüchter Mainz-Bingen e.V.
Ehrungsordnung
Vergabebedingungen für Ehrungen im Kreisverband
Bronzene Ehrennadel
15 Jahre Mitgliedschaft in der Organisation. Das Mitglied wurde auf dem vorgedruckten
Mitgliedermeldebogen vom Verein über den Kreisverband zum Landesverband
ohne Unterbrechung jährlich gemeldet.
Silberne Ehrennadel:
25 Jahre Mitgliedschaft in der Organisation. Das Mitglied wurde auf dem vorgedruckten
Mitgliedermeldebogen vom Verein über den Kreisverband zum Landesverband
ohne Unterbrechung jährlich gemeldet.
Goldene Ehrennadel:
40 Jahre Mitgliedschaft in der Organisation. Das Mitglied wurde auf dem vorgedruckten
Mitgliedermeldebogen vom Verein über den Kreisverband zum Landesverband ohne
Unterbrechung jährlich gemeldet.
Für die Ehrennadeln erfolgt die Vergabe nach Antrag durch die Kreisvereine.
Begründete Unterbrechungen (z.B. Vereinswechsel) müssen nachgewiesen
werden.
Sonderehrungen:
für herausragende Leistungen in der Organisation und in der Kaninchenzucht
können Mitglieder mit der bronzenen, silbernen oder goldenen Ehrennadel vorzeitig
geehrt werden. Für die bronzene Ehrennadel ist eine Mitgliederzeit von 10 Jahren,
für silberne Ehrennadel ist eine Mitgliederzeit von 15 und bei der goldenen eine von
25 Jahren erforderlich.
Für diese Sonderehrungen können nur die Kreisvereine begründete, schriftliche
Anträge an den Vorstand des Kreisbandes einreichen. Die Anzahl je Verein wird auf
eine goldene und eine silberne Ehrennadel (alle drei Jahre) begrenzt. Das
Vergabegremium ist der Vorstand des Kreisverbandes
Dem Vorstand bleibt die Vergabe von Sonderehrungen an Nichtmitglieder
(Persönlichkeiten die sich um den Kreisverband verdient gemacht haben),
vorbehalten.
Ehrenmitglied:
Voraussetzung ist der Besitz der goldenen Ehrennadel des KV. Aber auch dann kann
keine automatische Ehrung erfolgen. Für die Ehrung ist ein Antrag vom Verein an den
Kreisverband erforderlich.
Das Vergabegremium ist der Vorstandschaft des Kreisverbandes.
Stand 11.03.2014
Seite
1
Ehrungsordnung
Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V."
Ehrenmitglieder in Untergliederungen des Kreisverbandes sind gegenüber dem Landes
– bzw. dem Kreisverband beitragspflichtig.
Ehrenvorsitzender und Ehrenvorstandsmitglied
a) Ehrenvorsitzender
Voraussetzungen sind: 15 Jahre erfolgreiche Tätigkeit als 1. Vorsitzender des
Kreisverbandes der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V.
Antragstellung an den Vorstand des Kreisverbandes.
Beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung (JHV) des Kreisverbandes.
b) Ehrenvorstandsmitglied
Voraussetzungen sind: 15 Jahre hervorragende Tätigkeit als Vorstandsmitglied im
Vorstand des Kreisverbandes der Rassekaninchenzüchter Mainz-Bingen e.V.
Antragstellung an den Vorstand des Kreisverbandes.
Beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung (JHV) des Kreisverbandes.
Ehrungen für a) oder b) können erst dann vorgenommen werden, wenn
kein Amt mehr in der Vorstandschaft bekleidet wird, es schließt auch Sitz und
Stimmrecht im Kreisvorstand aus.
Vergabe der Ehrungen
Die Ehrungen selbst werden in aller Regel bei der JHV des Kreisverbandes
vorgenommen. Auf Wunsch können die Ehrungen auch anlässlich von besonderen
Veranstaltungen wie Jubiläen u.a.m. durchgeführt werden. Wegen der Vielzahl der
silbernen und goldenen Ehrungen nach den Mitgliederjahren, werden diese den
Vereinen übergeben. Diese vergeben dann bei einem geeigneten Anlass die Ehrungen
im Namen des Kreisverbandes.
Erläuterungen zu den Ehrungen
Die Bestätigung der eingereichten Ehrung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimme in den zuständigen Gremien.
Im Rahmen der Vorgaben haben die Vereinsvorsitzenden die Möglichkeit, nach
sorgfältiger Prüfung, einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen.
Die Auswahl sollte in einer Vereinsvorstandsitzung erfolgen.
Anträge sind bis zum 1. Februar eines Jahres beim 1. Vorsitzenden des
Kreisverbandes in doppelter Ausfertigung, mit den entsprechenden Daten, sowie einer
textlichen Begründung, einzureichen.
Grundsätzlich sind alle Ehrungsanträge, gleich welcher Art, in der geforderten Weise,
vom Verein an den Kreisverband einzureichen Der Kreisverband hat die Anträge
sorgfältig zu prüfen Ehrungsanträge die nach diesem Termin beim Kreisverband
eingehen werden bis zum nächsten Jahr zurückgestellt.
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