United Berlin Bulldog Club e. V. Satzung

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United Berlin Bulldog Club e. V. Satzung
United Berlin Bulldog Club e. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen United Berlin Bulldog Club kurz UBBC und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Sitz des Vereines ist Giesensdorferstr 18 12207 Berlin. Das Geschäftsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.2012.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Ziel des Vereines ist, die vielen Hundefreunde ohne materielle Nebenabsicht zusammenzufassen
und deren gemeinsame Interessen nach außen hin zu vertreten, insbesondere:
Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern
mit dem Ziel der Verbesserung der jeweiligen Rasse. Um recht vielen Hundezüchtern und
Liebhabern von Old Englisch Bulldog,Englisch Bulldog,Französisch Bulldog, American Bulldog die
Möglichkeit der Weiterzucht zu ermöglichen, darf der Verein Ausstellungen und Zuchtschauen
durchführen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und insbesondere wird der Verein nicht
gewerblich betrieben. Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den
Aufgaben des UBBC. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Verein schließt sich einem Dachverband an und lässt das
Zuchtbuch dort führen. Die Zuchtordnung des Dachverbandes darf nicht unterschritten werden.
Strengere Auslegungen sind durch den UBBC möglich, und werden diesbezüglich innerhalb des
UBBC geregelt.
§3 Verbandsämter
Alle Verbandsämter sind Ehrenämter Übersteigen die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß
der ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein Geschäftsführer und/oder ein Hilfspersonal für die
Arbeiten in der der Geschäftsstelle eingesetzt werden. Anfallende Unkosten für Dienstreisen für
den Verein werden nach der Gebührenordnung des Vereines abgerechnet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, wenn diese die Satzung des UBBC
anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet
der Vorstand und kann ohne Angaben von Gründen diesen ablehnen. Mitglied ist, wer seine
Mitgliedskarte von der Geschäftsstelle erhalten hat und seinen Jahresbeitrag entrichtet hat .
Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen,
können keine Mitglieder im UBBC werden. Hundehändler und gewerbsmäßige Hundevermittler
sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Der Verein besteht aus Voll – und Anschlussmitgliedern. Letzteres kann jeder Familieangehöriger
eines Vollmitgliedes Mitglied werden. Anschlussmitglieder haben volles Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet
an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig durch Ausschluss aus dem Verein gem.
Vorstandsbeschluss:
1. wenn eine für die Aufnahme der Mitgliedschaft maßgebende Voraussetzung nach
vorheriger Anhörung nicht, oder nicht mehr zutrifft.
2. beim Verstoß gegen die Satzung des UBBC oder gegen die Interessen des Vereines.
3. beim Verstoß gegen die Zucht- und Ausstellungsordnung des UBBC sowie der allgemeinen
Tierschutzverordnungen,
4. bei Nichtbezahlung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Geschäftsstelle, wenn nach
Mahnung innerhalb 4 Wochen keine Zahlung erfolgt ist,
5. oder wenn ein Mitglied das Ansehen des UBBC durch Worte, Handlungen oder Schrift
geschädigt, bzw. Unruhe im Verein gestiftet hat.
6. wiederholte Verfehlungen gegen die Satzung bzw. gegen die Beschlüsse des Vorstandes.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit ÜbergabeEinschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Förderung nach Maßgabe des § 2 der Satzung,
an der Willensbildung durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Barauslagen, die im Interesse des UBBC getätigt werden,
sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den Vorstand sind diese zu erstatten (Fahrgeld,
Kilometergeld, Übernachtung, Spesen, Porto und Telefongebühren) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des UBBC zu wahren und zu fördern, die Satzung und die jeweils in Frage
kommende Zuchtordnung genauestens zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
§ 7 Mitgliedsgebühren
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Anschlussmitgliedsbeitrag sollte etwa die Hälfte des Vollmitgliedes betragen. Ehrenmitglieder sind
von der persönlichen Beitragspflicht befreit, soweit sie nicht Eigentümer eingetragener Zuchthunde
sind. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch bis 31.03.
des laufenden Geschäftsjahres. Beiträge, die bis dahin nicht gezahlt sind, werden per Nachnahme
eingezogen. Nachnahmegebühren gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes. Wenn es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereines erfordern, ist eine Erhöhung der Beiträge durch den
Vorstand möglich und von diesem festzulegen. Die Erhöhungen dürfen innerhalb eines Jahres
nicht mehr als 25% betragen.
Alle Beiträge und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes zu
verwenden. Entschädigungen und sonstige Ausgaben, die nicht für den Zweck des Vereines
bedingt sind, dürfen auch nicht für einzelne Mitglieder oder dritte Personen gewährt bzw. gemacht
werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Die beiden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der
stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereines
berechtigt.
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung aus der Mitte
der Mitglieder gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Ihr Amt ist Ehrenamt.
Die Aufgabenverteilung der Vorstandsämter wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Fällt ein
Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für diesen einen Ersatz. Dieser muss aber bei der
nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und
Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das
Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig
abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck
des Vereines, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des
Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Termin und die Tagungsordnung wird vom Vorstand,
durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen,
bekannt gegeben. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, sofern mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des UBBC und besteht aus dem Vorstand und
den Mitgliedern des UBBC. Über die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein
Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und
dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgelegt, der auch
jeweils den Ort der Mitgliederversammlung festlegt.
Anträge auf Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10
Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zulassung nicht
fristgerecht gestellter Anträge oder solcher, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen, die
die eigene Person betreffen, hat sich dieser der Stimme zu enthalten. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder und der
Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen
Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl,
bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Veröffentlichung der Ladung sind
Ort und Zeit der Tagung und die Tagesordnung anzugeben. Stimmberechtigt sind alle
Vorstandsmitglieder und Mitglieder.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden
Kassenbericht des Schatzmeisters
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl eines Wahlausschusses (bei Neuwahlen)
Verschiedenes
§11 Auflösung des Vereines
Über die Auflösung des Vereines kann nur eine für diesen Zweck einberufene
Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§12 Teilnichtigkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vereines dieser Satzung unwirksam, so wird die
Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsangelegenheiten des Verbandes ist Sitz der Geschäftsstelle.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist ordnungsgemäß durch das zuständige Registergericht / Amtsgericht geprüft und
eingetragen unter der Register-Nummer :VR 32070 B beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin
und ist rechtsgültig.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des UBBC in Berlin am 06.11.2012
beschlossen.
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